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0147/2018

Bericht über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens "Markus Wiener gegen die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln" VG Köln Az. 4 K 1031/16 und OVG NRW Az. 15 A 1874/16

Mitteilung Hauptausschuss 15.01.2018

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 15.01.2018, TOP 2.1.2

Mitteilung Hauptausschuss

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Mitteilung Hauptausschuss

3423 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/30 
3011-0027/2018 Dil. 
Vorlagen-Nummer 15.01.2018 
 0147/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 15.01.2018 
 
Bericht über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens "Markus Wiener gegen 
die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln" VG Köln Az. 4 K 1031/16 und OVG NRW Az. 15 A 
1874/16 
Das o.g. gerichtliche Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW wurde nach überein-
stimmenden Erledigungserklärungen beider Parteien eingestellt.  
 
Streitig war die Rechtsmäßigkeit einer sitzungsleitenden Maßnahme des damaligen Ober-
bürgermeisters Jürgen Roters gegen das Ratsmitglied Markus Wiener (Ratsgruppe Pro Köln) 
in der Ratssitzung am 10. September 2015. 
 
Im Anschluss zur Beratung von TOP 3.1.1. „Gesamtkonzept Flüchtlingsunterbringung“ und 
einer persönlichen Bemerkung des damaligen Ratsmitglieds Frau dos Santos Hermann hatte 
der damalige Oberbürgermeister Herr Roters in dieser Sitzung Herrn Wiener ebenfalls das 
Wort zu einer persönlichen Bemerkung erteilt, jedoch nach kurzer Zeit wieder entzogen.  
 
Am 26. Oktober 2015 lehnte der Hauptausschuss den Antrag von Ratsmitglied Wiener ab, 
festzustellen, dass ihm rechtswidrig nicht das Wort zu einer persönlichen Bemerkung erteilt 
wurde.  
 
Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 10. August 
2017 als unzulässig zurück, da nicht die mit der Klage angegriffene Maßnahme in der Sit-
zung des Hauptausschusses am 26.10.2015 erörtert worden und damit der Grundsatz der 
Organtreue verletzt sei.  
 
Nachdem die von Ratsmitglied Wiener beantragte Berufung zugelassen wurde, erteilte das 
Oberverwaltungsgericht NRW im mündlichen Termin am 5. Dezember 2017 folgenden Hin-
weis: 
 
 „Die Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand zulässig und begründet. Der Zu-
lässigkeit steht voraussichtlich der Grundsatz der Organtreue nicht entgegen. In der Sache 
würde sie sich nach Lage der Dinge als begründet erweisen, weil die streitgegenständliche 
Ordnungsmaßnahme – wie auch bereits vom Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen 
Urteil vom 10. August 2016 ausgeführt – rechtswidrig gewesen ist. Die nach § 51 Abs. 1 
Gemeindeordnung NRW und §§ 15 Abs. 5 Satz 1, 27 Abs. 3 Satz 1 Geschäftsordnung des 
Rates der Stadt Köln für den Erlass einer Ordnungsmaßnahme – hier in Gestalt einer Wort-
entziehung – aufgestellten Voraussetzungen haben nach Lage der Dinge im Zeitpunkt der 
Maßnahme nicht vorgelegen.“

2 
 
Daraufhin gaben die Vertreter der Stadt die nachfolgende Erklärung ab und sicherten zudem 
zu, diese dem Hauptausschuss bekanntzugeben:  
 
„Im Anschluss an den vorstehenden Hinweis des Senates, erklärt auch die Beklagte, dass 
die rechtlichen Voraussetzungen für die das Aussprechen der streitbefangenen Ordnungs-
maßnahme gegenüber dem Kläger in der Ratssitzung vom 10. September 2015 auch nach 
jetziger Auffassung der Beklagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorgelegen 
haben. Die Beklagte sicherte zu, dass sie alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wird, 
damit sich eine Ordnungsmaßnahme in dieser Form in vergleichbarer Situation nicht wieder-
holt. Die Beklagte weist darauf hin, dass es sich bei der in Rede stehenden Ratssitzung um 
eine Ausnahmesituation gehandelt hat. Diese war durch tumultartigen Zuständen infolge von 
Zwischenrufen anderer Ratsmitglieder gekennzeichnet.“ 
 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

15.01.2018 Hauptausschuss
TOP 2.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0147/2018
Typ
Mitteilung Hauptausschuss
Datum
15.01.2018
Erstellt
11.01.2018 14:13