0147/2018
Bericht über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens "Markus Wiener gegen die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln" VG Köln Az. 4 K 1031/16 und OVG NRW Az. 15 A 1874/16
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Mitteilung Hauptausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/30 3011-0027/2018 Dil. Vorlagen-Nummer 15.01.2018 0147/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 15.01.2018 Bericht über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens "Markus Wiener gegen die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln" VG Köln Az. 4 K 1031/16 und OVG NRW Az. 15 A 1874/16 Das o.g. gerichtliche Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW wurde nach überein- stimmenden Erledigungserklärungen beider Parteien eingestellt. Streitig war die Rechtsmäßigkeit einer sitzungsleitenden Maßnahme des damaligen Ober- bürgermeisters Jürgen Roters gegen das Ratsmitglied Markus Wiener (Ratsgruppe Pro Köln) in der Ratssitzung am 10. September 2015. Im Anschluss zur Beratung von TOP 3.1.1. „Gesamtkonzept Flüchtlingsunterbringung“ und einer persönlichen Bemerkung des damaligen Ratsmitglieds Frau dos Santos Hermann hatte der damalige Oberbürgermeister Herr Roters in dieser Sitzung Herrn Wiener ebenfalls das Wort zu einer persönlichen Bemerkung erteilt, jedoch nach kurzer Zeit wieder entzogen. Am 26. Oktober 2015 lehnte der Hauptausschuss den Antrag von Ratsmitglied Wiener ab, festzustellen, dass ihm rechtswidrig nicht das Wort zu einer persönlichen Bemerkung erteilt wurde. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 10. August 2017 als unzulässig zurück, da nicht die mit der Klage angegriffene Maßnahme in der Sit- zung des Hauptausschusses am 26.10.2015 erörtert worden und damit der Grundsatz der Organtreue verletzt sei. Nachdem die von Ratsmitglied Wiener beantragte Berufung zugelassen wurde, erteilte das Oberverwaltungsgericht NRW im mündlichen Termin am 5. Dezember 2017 folgenden Hin- weis: „Die Klage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand zulässig und begründet. Der Zu- lässigkeit steht voraussichtlich der Grundsatz der Organtreue nicht entgegen. In der Sache würde sie sich nach Lage der Dinge als begründet erweisen, weil die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme – wie auch bereits vom Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil vom 10. August 2016 ausgeführt – rechtswidrig gewesen ist. Die nach § 51 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW und §§ 15 Abs. 5 Satz 1, 27 Abs. 3 Satz 1 Geschäftsordnung des Rates der Stadt Köln für den Erlass einer Ordnungsmaßnahme – hier in Gestalt einer Wort- entziehung – aufgestellten Voraussetzungen haben nach Lage der Dinge im Zeitpunkt der Maßnahme nicht vorgelegen.“ 2 Daraufhin gaben die Vertreter der Stadt die nachfolgende Erklärung ab und sicherten zudem zu, diese dem Hauptausschuss bekanntzugeben: „Im Anschluss an den vorstehenden Hinweis des Senates, erklärt auch die Beklagte, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die das Aussprechen der streitbefangenen Ordnungs- maßnahme gegenüber dem Kläger in der Ratssitzung vom 10. September 2015 auch nach jetziger Auffassung der Beklagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorgelegen haben. Die Beklagte sicherte zu, dass sie alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wird, damit sich eine Ordnungsmaßnahme in dieser Form in vergleichbarer Situation nicht wieder- holt. Die Beklagte weist darauf hin, dass es sich bei der in Rede stehenden Ratssitzung um eine Ausnahmesituation gehandelt hat. Diese war durch tumultartigen Zuständen infolge von Zwischenrufen anderer Ratsmitglieder gekennzeichnet.“ gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0147/2018
- Typ
- Mitteilung Hauptausschuss
- Datum
- 15.01.2018
- Erstellt
- 11.01.2018 14:13