AN/0498/2017
Gute Schule 2020 – Umsetzung des Förderprogramms des Landes NRW (4316/2016)
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Anlage zu AN-0498-2017
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Sozialgesetzbuch (SGB II) Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094; Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2016 I 3159 § 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung. (2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen. (3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen. (4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird. (5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten. (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen. (7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.
Änderungsantrag Linke AN-0498-2017
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Kalker Hauptstraße 247- 273 51103 Köln Linke-BV8@stadt-koeln.de Eingang beim Bezirksbürgermeister: 21.03.2017 AN/0498/2017 Änderungsantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 8 (Kalk) 23.03.2017, zu TOP 8.1.5 -Tischvorlage- Gute Schule 2020 – Umsetzung des Förderprogramms des Landes NRW (4316/2016) Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. vom 21.03.2017 Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, wir bitten Sie, den nachfolgenden Änderungsantrag auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Kalk zu setzen: Beschluss: Der Beschlusstext zur Vorlage mit der Vorlagen-Nr. 4316/2016 wird wie folgt geän- dert/ergänzt: 1. In Punkt 2 werden die Worte „im Rahmen von ÖPP oder“ ersatzlos gestrichen. 2. Es wird ein neuer Punkt 3 eingefügt, sodass der bisherige Punkt 3 zu Punkt 4 wird. Der neue Punkt 3 lautet: „Bei der Umsetzung des Programms Gute Schule 2020 werden keine Teilnehmer im Rahmen von „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“ (so genannte 1-Euro-Jobs) zugewiesen. Entsprechende Gespräche mit dem Jobcenter Köln sind einzustellen.“ DIE LINKE. Fraktion in der BV Kalk Kalker Hauptstraße 247- 273; 51103 Köln Herrn Bezirksbürgermeister Marco Pagano Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker - 2 - Begründung: ÖPP ist ein Paradebeispiel für erfolgreiche Lobbyarbeit auf Kosten der Steuerzahler und der öffentlichen Haushalte. Dabei treffen kurzfristige Interessen der Lobbyarbeit auf eben- so kurzfristige Interessen der herrschenden Politik. Zuletzt wiederholte der Bundesrech- nungshof 2014 in einem Bericht für den Haushaltsausschuss des Bundestags seine Er- kenntnis, dass die öffentlich-privaten Partnerschaften sich für die öffentliche Hand über- haupt nicht rechnen. Bei genauem Hinsehen stellten die Prüfer des Bundesrechnungshofs ernüchtert fest, dass die Zahl der Fehlschläge ungefähr genauso groß ist wie die Zahl der Projekte. Die Mehrkosten für die Bürgerinnen und Bürger gehen in die Milliarden: Fünf von sechs Projekten verursachen Mehrkosten von über 1,9 Milliarden Euro. Das Geld hätte man sparen können, wenn man die Projekte rein öffentlich umgesetzt hätte. Außerdem stellt ÖPP eine verdeckte Privatisierung öffentlicher Aufgaben dar. Die Fraktion DIE LINKE. ist stets bestrebt, ihre Kraft dem Wohle des Stadtbezirks Kalk und der Stadt Köln zu widmen und Schaden von ihr zu wenden. Darum müssen wir auch ver- hindern, dass die Stadt Köln hier unzweifelhaft in zu verlierenden Gerichtsprozesse hin- eingezogen wird. Zu den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandentschädigung gibt es klare gesetzliche Vorgaben. Wir verweisen auf den §16d des SGB II, den wir in der Anlage beifügen. Kurzgefasst heißt es dort: Die Arbeitsangelegenheiten: müssen im öffentlichen Interesse liegen, dürfen nur geschaffen werden, um zusätzliche Tätigkeiten zu erledigen, dürfen keine regulären Arbeitsplätze gefährden/verdrängen/verhindern, müssen wettbewerbsneutral sein und müssen arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein. Diese Bedingungen sind nicht mit einem „oder“ sondern mit einem „und“ verknüpft. Wenn also eine der Bedingungen nicht erfüllt ist, entfällt die Grundlage vollständig. Dass die Arbeiten bei der Durchführung der Umsetzung des Programms Gute Schule 2020 im öffentlichen Interesse liegen ist unzweifelhaft, aber nur weil dringend zu erledi- gende Arbeiten lange nicht oder durch Elterninitiative erledigt wurden, sind diese nicht zu- sätzlich. Die Arbeiten gehören schlicht zu den Pflichtaufgaben des Schulträgers. Das re- gelt unter anderem § 79 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulge- setz NRW - SchulG). Bereits damit ist die Legitimation für 1-Euro-Jobs gestrichen, aber die Gewerkschaften werden den Punkt mit der Gefährdung und Verdrängung regulärer Arbeitsplätze unter die Lupe nehmen. Für die auf Seite 6 der Beschlussvorlage dargestellten Arbeiten Anstricharbeiten Bodenbelagsarbeiten Trockenbauarbeiten - 3 - Schreiner- und Schlosserarbeiten Garten- und Landschaftsbauarbeiten auf den Schulhöfen Herstellung und Montage von Gardinen zur Verdunkelung/Sonnenschutz gibt es in Köln und Umgebung Fachfirmen mit regulär und sozialversicherungspflichtig be- schäftigten Mitarbeiter*innen. An dieser Stelle dürfte sich dann auch die Handwerkskam- mer dafür interessieren, denn schließlich ist die geforderte Wettbewerbs-Neutralität nicht mehr gegeben. Von der Zweckmäßigkeit für die Arbeitsmarktpolitik sind wir in keinem Fall überzeugt, da 1-Euro-Jobs durch die Bank als Druckmittel gegen Erwerbslose eingesetzt werden, die bei Nichtannahme eine Leistungskürzung, eine so genannte „Sanktion“ erhalten. Wir bitten Sie, die Stadt Köln vor Gerichtsprozessen und Niederlagen zu bewahren helfen und unseren Änderungen zuzustimmen. Mit freundlichen Grüßen HP Fischer Fraktionsvorsitzender Anlage
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0498/2017
- Typ
- Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat
- Datum
- 22.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27