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1931/2017

Mündliche Anfrage von RM Stahlhofen

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 28.06.2017

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Nächste Beratung: Sportausschuss, Sitzung am 29.06.2017, TOP 4.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Gebührensatzung 15.03.2005 _aktuelle Version_

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

3055 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/52/520/2 
 
Vorlagen-Nummer  28.06.2017 
 1931/2017 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Sportausschuss 29.06.2017 
 
Mündliche Anfrage von RM Stahlhofen 
hier: Hallennutzungsgebühren 
In der Sportausschuss-Sitzung am 04.05.2017 bittet Frau RM Stahlhofen um Beantwortung folgender 
Fragen: 
 
 
 
1. Wie hoch sind die laufenden Kosten zur Hallenverwaltung 
a) Wieviel Personalkosten entstehen? 
b) Wieviel Kosten entstehen für die Reinigung und Wartung der Hallen? 
 
 
Verwaltungsaufwand zur Hallenvergabe gehört zum Tagesgeschäft der Bürgerämter, wo in erster 
Linie die Sportsachbearbeitung in Federführung und Nutzung der Sport- und Turnhallen regelt. 
Ob durch Schlüsselvergabe oder in Zusammenarbeit mit Hallenfachpersonal oder auch Schulhaus-
meistern wird der Zugang der Sportlerinnen und Sportler in die Hallen gewährleistet. Dabei entstehen 
anteilig, je nach Aufwand, Personalkosten. Darüber hinaus werden in Abstimmung mit den Zentralen 
Diensten der Stadtverwaltung, der Schulverwaltung und der Gebäudewirtschaft die Dienste für Reini-
gung und Wartung bzw. Instandhaltung der Räumlichkeiten einer Sport- und Turnhalle sowie der fest-
installierten und beweglichen Sportgeräte organisiert. 
 
Exemplarisch für die Reinigungskosten können aufgrund von Erfahrungswerten durchschnittliche 
Reinigungskosten dargestellt werden: 
 
werktags in kleineren Hallen (Gymnastikhallen, Einfachhallen usw.)  ca. 30,-- –   50,-- € pro Tag 
werktags in großen Hallen (Zweifach- und Dreifachhallen usw.) ca. 60,-- – 100,-- € pro Tag. 
 
Für die Wochenenden sind in der Regel Reinigungskostenaufschläge und ggfls. Kosten für Personal-
bereitstellungen (bei Veranstaltungen) zu erwarten. 
 
Hier ist bei kleineren Hallen mit  ca. 50,-- - 100,-- € und 
bei großen Hallen ist mit  ca. 90,-- - 180,-- € zu rechnen. 
 
Der Verwaltungsaufwand ist für die gesamte Stadt für ca. 310 Sport- und Turnhallen unterschiedlicher 
Größe umzusetzen.

2 
 
 
 
2. Wer verwaltet die Einnahmen und wohin fließen diese? 
 
Die Abwicklung der Hallennutzungsgebühren erfolgt über die Bürgerämter. Die Erträge werden im 
Teilplan 0801 – Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten abgebildet.  
 
Die Sportstättengebührensatzung ist als Anlage beigefügt. 
 
 
 
3. Wie sind die Gebühreneinnahmen für die Sporthallen auf die Bezirke verteilt, 
a) nach Sportarten 
 b) nach Altersgruppen 
c) nach Geschlechtern 
d) nach Menschen mit Behinderung? 
 
Die Gebühreneinnahmen werden auf Grundlage der gültigen Satzung über die Erhebung von Gebüh-
ren für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln vom 07.07.1998 in der geän-
derten Fassung vom 15.03.2005 eingezogen. 
 
Bestandteil der Gebührensatzung ist der Gebührentarif nach dem die Gebühren erhoben werden. 
Unter § 4 der Sportstättengebührensatzung werden die Gebührenbefreiungen, -ermäßigungen und –
erhöhungen für die unterschiedlichsten Nutzergruppen ausgiebig definiert. 
 
 
 
gez. Dr. Klein

Gebührensatzung 15.03.2005 _aktuelle Version_

17565 Zeichen

S a t z u n g 
 
 
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern 
der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder 
GmbH (Sportstättengebührensatzung) vom 07.07.1998 in der geänderten Fassung vom 
15.03.2005 
 
 
Präambel 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 23.06.1998 aufgrund der §§ 4,5 und 6 des Kommunalab-
gabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV. NW 610) in 
Verbindung mit den §§ 7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW 2023) jeweils in 
der geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. 
 
 
§ 1 
Gebührenpflicht  
 
Für die Inanspruchnahme der der Geltung der Sportstättensatzung vom 07.07.1998 in deren 
jeweils geltenden Fassung - unterliegenden Einrichtungen werden Gebühren und Kosten 
nach dieser Satzung und dem zugehörigen Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist 
Bestandteil dieser Satzung. 
 
 
§ 2 
Fälligkeit 
 
(1)  Die Gebühren werden wie folgt fällig: 
a) die Gebühren nach den Ziffern 1. bis 4.5 des Gebührentarifs mit der Erteilung der in § 3 
Abs. 1 der Sportstättensatzung der Stadt Köln vom 07.07.1998 vorgesehenen Erlaubnis; 
b) die Gebühren für Nebenleistungen nach den Ziffern 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 mit der 
Erbringung der Leistung; 
c) die Gebühren für Wäschegestellung nach Ziffer 3.6.1 mit der Übergabe der Wäsche; 
d) die Gebühren für ein Wäscheschließfach nach Ziffer 3.6.2 mit der Erteilung der 
entsprechenden Erlaubnis. 
 
(2) Entgelte für sonstige Leistungen werden nach Erbringung der Leistung fällig. 
 
 
§ 3 
Schuldner 
 
(1)  Schuldner ist 
 a) bei Gebühren nach den Ziffern 1. bis 4.5  der Erlaubnisnehmer, 
b) bei Gebühren für Nebenleistungen nach den Ziffern 5. bis 5.4 des Gebührentarifs, wer   
    die Nebenleistungen in Anspruch nimmt, 
 
 c) bei sonstigen Leistungen, wer die Leistung in A nspruch nimmt. 
 
(2) Bei nichtrechtsfähigen Personengruppen sind alle Mitglieder derselben Schuldner.

§ 4 
Befreiung, Ermäßigung und Erhöhung von Benutzungsgebühren 
 
(1) „1.1 Die Benutzung der „ungedeckten Sportstätte n“ zu Lehr- und Übungszwecken sowie für  
Amateursportveranstaltungen ist gebührenfrei; für die Benutzung der „gedeckten Sportstät-
ten“ zu Lehr- und Übungszwecken durch Kinder und Jugendliche gilt eine Gebührenbefrei-
ung zu 100 %, für alle übrigen Gruppen zu 75% (s. Gebührentarif 2.2.1 bis 2.2.3 und 2.2.5); 
die Benutzung der „gedeckten Sportstätten“ für Amateursportveranstaltungen ist 
gebührenfrei 
 
1.1.1 für Vereine, die dem StadtSportBund Köln e.V.  über ihren örtlichen Fachverband 
(bzw. über ihre örtliche Interessengemeinschaft) und über den Stadtbezirkssport-
verband angehören, wenn mindestens 20 % ihrer Mitglieder minderjährig sind 
oder wenn sie aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, keine 
Jugendarbeit betreiben können. Stichtag zum Nachweis der Anzahl minder-
jähriger Mitglieder ist der 28. 02. des jeweiligen Jahres, 
 
1.1.2 auf Antrag für nicht vereinsgebundene Kinder-  und Jugendgruppen in Begleitung 
eines Gruppenleiters mit Übungsleiterlizenz A oder vergleichbarer 
Lehrbefähigung, 
1.1.3 auf Antrag für Sportgruppen der freien Wohlfa hrtsverbände, Behindertenorgani-
sationen, Seniorengemeinschaften sowie andere Einrichtungen, soweit sie 
keinen gesetzlichen Förderungsanspruch haben und als gemeinnützig anerkannt 
sind und lizensierte Übungsleiter oder Betreuer mit vergleichbarer 
Lehrbefähigung einsetzen,   
1.1.4 für Sportgruppen des Bildungswerkes des Lande sSportBundes NW und der 
Volkshochschule der Stadt Köln . 
 
Diese Gebührenbefreiung gilt nicht für Einrichtungen und Gruppen, die erwerbswirtschaft-
liche Zwecke verfolgen, ebenso nicht für Nebenleistungen nach den Tarifstellen 5 und 6 
des Gebührentarifs. 
 
1.2 Für die Benutzung der Schulbäder und die Inanspruchnahme der städtischen 
Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH zu Lehr- und Übungszwecken werden 
ermäßigte Gebühren gemäß der Tarifstelle 3.2 des Gebührentarifs erhoben: 
1.2.1 von Vereinen, die dem StadtSportBund Köln e.V . über ihren örtlichen Fachverband 
und über den Stadtbezirkssportverband angehören, wenn mindestens 20 % ihrer 
Mitglieder minderjährig sind oder wenn sie aus Gründen, die sie nicht selbst zu 
vertreten haben, keine Jugendarbeit betreiben können. Stichtag zum Nachweis der 
Anzahl minderjähriger Mitglieder ist der 28.02. des jeweiligen Jahres, 
 
1.2.2 auf Antrag für nicht vereinsgebundene Kinder-  und Jugendgruppen, 
 
1.2.3 auf Antrag für Sportgruppen der freien Wohlfa hrtsverbände, Behindertenorga-
nisationen, Seniorengemeinschaften sowie anderer Einrichtungen, soweit sie 
keinen gesetzlichen Förderungsanspruch haben und als gemeinnützig 
anerkannt sind, 
 
1.2.4 für Sportgruppen des Bildungswerkes des Lande sSportBundes NW und der    
Volkshochschule der Stadt Köln. 
 
Die Gebühren der Tarifstelle 3.2 gelten nur unter der weiteren Voraussetzung, dass für 
die  Nutzung von Schulbädern im Vereinsschwimmbetrieb eine Aufsichtsperson gestellt 
wird, die das „Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG - Silber" oder eine ver-
gleichbare Rettungsfähigkeit besitzt. Zusätzlich ist in jedem Fall der Einsatz eines 
Übungsleiters oder Betreuers mit vergleichbarer Lehrbefähigung gefordert.

Die Gebühren der Tarifstelle 3.2 gelten nicht für Einrichtungen und Gruppen, die 
erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgen, ebenso nicht für Nebenleistungen nach den 
Tarifstellen 5 und 6 des Gebührentarifs. 
 
1.3  Die Benutzung des Schulbades Kartäuserwall und  des Schwimmzentrums Müngersdorf 
ist zu den von der Stadt festgesetzten Trainingszeiten für den Leistungsschwimmsport 
gebührenfrei. 
 
1.4 Kommt zwischen einer Fördereinrichtung des StadtSportBundes Köln e. V. und der Stadt 
Köln ein Fördervertrag zustande, dem Wirkungen auf die Gebührenerhebung beigemessen 
werden, so sind zu Lehr- und Übungszwecken, Vereine, die der Fördereinrichtung des Stadt-
SportBundes angehören, von der Gebühr für die Benutzung der „gedeckten Sportstätten“ 
(1.1) und von der Gebühr für die Inanspruchnahme der städtischen Nutzungszeiten in den 
Bädern der KölnBäder GmbH (1.2) für jedes Gebührenjahr, für das dieser Fördervertrag gilt, 
befreit. 
 
(2) Bei Amateursportveranstaltungen in den Schulbädern sowie bei Inanspruchnahme 
städtischer Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH werden Gebühren gem. den 
Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.5 zur Hälfte erhoben. 
 
(3) Von der Gebühr der Tarifstelle 2.3 des anliegenden Gebührentarifs sind befreit,  
1. die sozialen und kulturellen Einrichtungen der S tadt Köln, soweit sie nicht 
kostenrechnende Einrichtungen sind, 
2. das Land Nordrhein-Westfalen, 
3. politische Parteien und deren Jugendorganisation en, 
4. die parlamentarischen Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der  
Bezirksvertretungen), 
5. die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürge rschaftlichen Vereinigungen, sofern 
die Veranstaltung in einer entsprechenden Einrichtung ihres Stadtteils oder sofern 
die Vereinigung über diesen hinausgeht oder der Stadtteil geeignete Einrichtungen 
nicht besitzt – ihres Stadtbezirks abgehalten wird,  
6. die als gemeinnützig anerkannten Organisationen,  
7. Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen d er ihnen obliegenden Aufgaben für  
den Bereich der Schulen arbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Integration von 
Ausländerkindern durchführen, sofern das Schulverwaltungsamt der Stadt Köln 
hierzu seine Zustimmung erteilt hat und  
8.   die nach § 9 des Jugendwohlfahrtsgesetzes anerkannten Jugendverbände und Ge- 
      meinschaften sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger. 
 
(4) Führen in den Fällen der Tarifstelle 2.3 sonstige Benutzer eine Veranstaltung durch, für die  
 ein Eintrittsgeld erhoben wird oder mit der sie gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke    
 verfolgen, kann der im Gebührentarif festgelegte Gebührensatz bis zur doppelten Höhe    
 erhoben werden. 
 Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall sind der mit der Veranstaltung verbundene    
 Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen  
 der Veranstaltung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen 
 
 
§ 5 
Ausnahmen 
 
Im Einzelfall kann der Sportausschuss, soweit keine städtischen Interessen entgegenstehen, 
eine Ausnahme genehmigen für Veranstaltungen außerhalb der Spiele der Fußball-Bundesliga 
sowie bei nichtsportlichen Veranstaltungen in der Hauptkampfbahn des Müngersdorfer Stadions 
bezüglich der Tarifstelle 1.3.1 des Gebührentarifs.

§ 6 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2005 in Kraft. 
(2) Gleichzeitig tritt die Sportstättengebührensatzung vom 21.12.2004 außer Kraft. 
(3) Soweit am 1. Januar 1987 die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern durch 
bürgerlich-rechtliche Verträge geregelt ist, verbleibt es bis zur Auflösung der Verträge infolge 
Fristablaufs oder vertragsgemäßer Kündigung bei den getroffenen Vereinbarungen. 
(4) Zeitlich begrenzte Erlaubnisse zur Benutzung von Sportstätten und Schulbädern ,die vor 
Inkrafttreten dieser Satzung erteilt wurden, behalten für den erlaubten Zeitraum ihre zeitliche 
und tarifliche Gültigkeit. 
 
 
 
 
 
G e b ü h r e n t a r i f 
 
 
1.Ungedeckte Sportstätten 
 
1.1 Einzelpersonen 
 1.1.1   Jahreserlaubnis               20,00 Euro 
 1.1.2   Jahreserlaubnis für anerkannte Schwerbehin derte          10,00 Euro 
 1.1.3   Halbjahreserlaubnis              11,00 Eur o 
 1.1.4   Halbjahreserlaubnis für anerkannte Schwerb ehinderte            5,50 Euro 
 
1.2 Personengruppen 
 1.2.1 Einzelerlaubnis je angefangene Einzelstunde 
     Leichtathletikplatz                 5,00 Euro 
     Fußballfeld                  5,00 Euro 
     Faustballfeld                 3,50 Euro 
           Tennisplatz                11,50 Euro 
 1.2.2 Jahreserlaubnis je Wochenstunde 
           Leichtathletikplatz                        142,50 Euro 
     1.2.3 Halbjahreserlaubnis je Wochenstunde  
  Fußballfeld                            71,00 Euro  
               Faustballfeld               36,00 Eu ro 
 1.2.4 Saisonerlaubnis je Wochenstunde 
     Tennisplatz              199,00 Euro 
1.2.5 Wird eine Erlaubnis zur stundenweisen Nutzung an bestimmten Tagen auf Antrag nur  
zur 14-tägigen oder zur halbstündigen Nutzung erteilt, so verringert sich die in diesem 
vorgesehene Gebühr entsprechend. 
In den Gebühren für die Benutzung der Tennisplätze ist die gesetzliche Mehrwertsteuer 
enthalten.

1.3 Veranstaltungen 
1.3.1 Je Veranstaltung 10 % der Bruttoeinnahmen aus Eintrittsgeldern nach Abzug der 
gesetzlichen Mehrwertsteuer, für Veranstaltungen in der Hauptkampfbahn des Müngers-
dorfer Stadions jedoch mindestens 5.624,21 Euro je Veranstaltung, für Veranstaltungen in 
der Hauptkampfbahn des Stadion Süd jedoch mindestens 2.812,11 Euro je Veranstaltung. 
 
1.3.2 Bei Veranstaltungen in der Hauptkampfbahn des Müngersdorfer Stadions, im 
Reitstadion Müngersdorf und in der Kampfbahn des Stadions Süd wird zuzüglich die 
gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. 
 
1.3.3 Bei Veranstaltungen des Deutschen Fußballbundes gelten für die Benutzung des 
Müngersdorfer Stadions besondere vertragliche Bedingungen. 
 
 
2. Gedeckte Sportstätten 
 
2.1 Einzelpersonen 
 2.1.1 Jahreserlaubnis               42,00 Euro 
 2.1.2 Jahreserlaubnis für anerkannte Schwerbehinde rte          21,00 Euro 
 2.1.3 Halbjahreserlaubnis               23,00 Euro  
2.1.4 Halbjahreserlaubnis für anerkannte Schwerbehinderte          11,50 Euro 
 
2.2 Personengruppen 
 2.2.1 Hallen bis 300 m² Größe 
  2.2.1.1 Einzelerlaubnis je angefangene Std.             5,00 Euro 
  2.2.1.2 Halbjahreserlaubnis je Wochenstd.               95,00 Euro 
 
     2.2.2 Hallen von 301 bis 800 m² Größe 
  2.2.2.1 Einzelerlaubnis je angefangene Std.              7,50 Euro 
  2.2.2.2 Halbjahreserlaubnis je Wochenstd.          142,50 Euro 
     2.2.3 Hallen über 800 m² Größe 
  2.2.3.1 Einzelerlaubnis je angefangene Std.           10,00 Euro 
  2.2.3.2 Halbjahreserlaubnis je Wochenstd.          190,00 Euro 
 2.2.4 Krafttrainingsräume 
  2.2.4.1Einzelerlaubnis je angefangene Std.            10,00 Euro 
  2.2.4.2 Halbjahreserlaubnis je Wochenstd.          190,00 Euro 
 2.2.5 Wird eine Erlaubnis zur stundenweisen Nutzun g an bestimmten Tagen auf Antrag nur  
zur 14-tägigen oder zur halbstündigen Nutzung erteilt, so verringert sich die in diesem 
Tarif vorgesehene Gebühr entsprechend. 
 
 2.2.6 Sportliche Veranstaltungen mit zahlenden Zus chauern 
 Je Veranstaltung 10 % der Bruttoeinnahme aus Eintr ittsgeldern und der gesetzlichen 
Mehrwertsteuer 
 
2.3 Sonstige Veranstaltungen in Schulsport- und Schulturnhallen, Schulgymnastikräumen sowie 
in Mehrzweckhallen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 4 Sportstättensatzung) 
 
 2.3.1 bis zu 100 Personen / 2 Stunden             37,50 Euro 
   je angefangene weitere Stunde                17, 50 Euro 
 2.3.2 bis zu 250 Personen / 2 Stunden             50,00 Euro 
   je angefangene weitere Stunde              22,50  Euro 
 2.3.3 bis zu 500 Personen / 2 Stunden             62,50 Euro 
   je angefangene weitere Stunde             27,50 Euro

2.3.4 bis zu 750 Personen / 2 Stunden             75,00 Euro 
   je angefangene weitere Stunde              32,50  Euro 
 2.3.5 über 750 Personen / 2 Stunden             87 ,50 Euro 
   je angefangene weitere Stunde              37,50  Euro 
         Maßstab ist das objektive Fassungsvermögen  bei Anordnung der Stühle in Reihen. 
 2.3.6 Auf-, Ab- und Umbauten 
2.3.6.1 Die Inanspruchnahme der vorgenannten Räume für Auf-, Ab- und Umbauten, 
Proben und Reinigung ist ab 24 Stunden vor Beginn der erlaubten Veranstaltung und bis 
24 Stunden nach Ende der Veranstaltung gebührenfrei. 
 
2.3.6.2 Für weitere 24 Stunden vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung werden 50 
% der Gebühren, darüber hinaus die vollen Gebühren erhoben. 
 
2.3.6.3 Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine Kosten 
durchführen zu lassen. 
 
2.4 Sonderzuschläge 
Auf die nach Ziffer 2.3 entstehenden Gebühren wird samstags, sonntags und feiertags ein 
Zuschlag von 25 v. H. erhoben. 
 
 
3. Schwimmbäder   
In den Gebühren für die Benutzung der Schulbäder, des Neptunbades  und für die 
Inanspruchnahme der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH ist die 
gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.“ 
 
3.1 Veranstaltungen je angefangene Stunde 
    3.1.1 Kombibäder *              145,00 Euro 
    3.1.2 Hallenbäder *              110,00 Euro 
    3.1.3 Beheizte Freibäder *             135,00 Euro 
    3.1.4 Unbeheizte Freibäder *               50,00 Euro 
    3.1.5 Schulbäder                55,00 Euro 
        (*städtische Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH) 
 
Bei Teilnutzung des Bades wird eine anteilige Gebühr erhoben, mindestens jedoch 50 % der 
Gebühr der Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.5. Berechnungsgrundlage bilden die qm der genutzten 
Wasserfläche im Verhältnis zur Gesamtwasserfläche des genutzten Bades. Eine anteilige 
Gebühr kommt nicht in Betracht, wenn neben der Teilnutzung des Bades eine anderweitige 
Nutzung des Bades ausgeschlossen ist. 
 
3.2 Halbjahreserlaubnis pro Person für die Benutzung der Schulbäder und für die Inanspruch-
nahme der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH zu Lehr- und 
Übungszwecken gem. § 4 Abs. (1) 1.2 der Gebührensatzung        18,00 Euro“. 
 
 
4.  Städtische Sportkurse 
 
4.1 Sportkurse (grundsätzlich 22 - 25 Unterrichtsstunden) 
 4.1.1 je Teilnehmer             28,50 Euro 
 4.1.2 Familienkarte (max. 4 Teilnehmer)           50,00 Euro 
 
4.2 Schwimmkurse (grundsätzlich 14 - 16 Unterrichtseinheiten) in Schulbädern 
 4.2.1 Erwachsene              35,00 Euro * 
 4.2.2 Kinder              24,50 Euro * 
 4.2.3 Familienkarte (max. 4 Teilnehmer)           53,00 Euro * 
  * einschl. Badnutzungsgebühr

4.3 Feriensportkurse je Teilnehmer            17,50  Euro 
 
4.4 Sporttherapeutische Kurse (grundsätzlich 36-37 Unterrichtseinheiten à 90 Min. im Halbjahr) 
 4.4.1 je Teilnehmer mit  Kostenträgeranerkenntnis je Halbjahr        75,00 Euro 
 4.4.2 je Teilnehmer ohne  Kostenträgeranerkenntnis je Halbjahr     165,00 Eu ro 
 
4.5 Sonderkurse 
Bei Kursen, die von ihrer Gestaltung, zeitlichen Durchführung oder möglichen Teilnehmer-
zahl erheblich von den üblichen Sportkursen abweichen, gelten die unter 8 genannten 
Gebühren analog. 
 
 
5. Nebenleistungen 
 
5.1 Flutlicht je angefangene Stunde 
 5.1.1 Hauptkampfbahn Müngersdorfer Stadion         500,00 Euro * 
     5.1.2 Kampfbahn Stadion Süd          250,00 Eu ro * 
 * zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer 
 
5.2 Trainingsbeleuchtung je angefangene Stunde tatsächliche Stromkosten zuzüglich der 
gesetzlichen Mehrwertsteuer ggf. pauschaliert. 
 
5.3 Die in der Regel freitags durchgeführte Markierung ist gebührenfrei. Zusätzlich gewünschte 
Markierungen werden wie folgt berechnet: 
  5.3.1 Fußball, Hockey, Rugby u. ä.             12 ,50 Euro 
  5.3.2 Faustball, Volleyball u. ä.                5,25 Euro 
  5.3.3 Leichtathletik               17,50 Euro 
 
5.4 Geräteüberlassung 
 Tornetze und Eckfahnen je Garnitur und Einzelerlau bnis            2,50 Euro 
 
 
6. Sonstige Leistungen 
Werden auf Antrag Leistungen ausgeführt, die in diesem Gebührentarif nicht enthalten sind, so 
sind die entstehenden Kosten zu berechnen. 
 
 
7. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung der Mehrwertsteuer bleiben unberührt, 
soweit eine Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer besteht, wird diese zuzüglich 
erhoben.

Beratungsverlauf (1)

29.06.2017 Sportausschuss
TOP 4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1931/2017
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
28.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27