1931/2017
Mündliche Anfrage von RM Stahlhofen
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
3055 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/52/520/2 Vorlagen-Nummer 28.06.2017 1931/2017 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Sportausschuss 29.06.2017 Mündliche Anfrage von RM Stahlhofen hier: Hallennutzungsgebühren In der Sportausschuss-Sitzung am 04.05.2017 bittet Frau RM Stahlhofen um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie hoch sind die laufenden Kosten zur Hallenverwaltung a) Wieviel Personalkosten entstehen? b) Wieviel Kosten entstehen für die Reinigung und Wartung der Hallen? Verwaltungsaufwand zur Hallenvergabe gehört zum Tagesgeschäft der Bürgerämter, wo in erster Linie die Sportsachbearbeitung in Federführung und Nutzung der Sport- und Turnhallen regelt. Ob durch Schlüsselvergabe oder in Zusammenarbeit mit Hallenfachpersonal oder auch Schulhaus- meistern wird der Zugang der Sportlerinnen und Sportler in die Hallen gewährleistet. Dabei entstehen anteilig, je nach Aufwand, Personalkosten. Darüber hinaus werden in Abstimmung mit den Zentralen Diensten der Stadtverwaltung, der Schulverwaltung und der Gebäudewirtschaft die Dienste für Reini- gung und Wartung bzw. Instandhaltung der Räumlichkeiten einer Sport- und Turnhalle sowie der fest- installierten und beweglichen Sportgeräte organisiert. Exemplarisch für die Reinigungskosten können aufgrund von Erfahrungswerten durchschnittliche Reinigungskosten dargestellt werden: werktags in kleineren Hallen (Gymnastikhallen, Einfachhallen usw.) ca. 30,-- – 50,-- € pro Tag werktags in großen Hallen (Zweifach- und Dreifachhallen usw.) ca. 60,-- – 100,-- € pro Tag. Für die Wochenenden sind in der Regel Reinigungskostenaufschläge und ggfls. Kosten für Personal- bereitstellungen (bei Veranstaltungen) zu erwarten. Hier ist bei kleineren Hallen mit ca. 50,-- - 100,-- € und bei großen Hallen ist mit ca. 90,-- - 180,-- € zu rechnen. Der Verwaltungsaufwand ist für die gesamte Stadt für ca. 310 Sport- und Turnhallen unterschiedlicher Größe umzusetzen. 2 2. Wer verwaltet die Einnahmen und wohin fließen diese? Die Abwicklung der Hallennutzungsgebühren erfolgt über die Bürgerämter. Die Erträge werden im Teilplan 0801 – Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten abgebildet. Die Sportstättengebührensatzung ist als Anlage beigefügt. 3. Wie sind die Gebühreneinnahmen für die Sporthallen auf die Bezirke verteilt, a) nach Sportarten b) nach Altersgruppen c) nach Geschlechtern d) nach Menschen mit Behinderung? Die Gebühreneinnahmen werden auf Grundlage der gültigen Satzung über die Erhebung von Gebüh- ren für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern der Stadt Köln vom 07.07.1998 in der geän- derten Fassung vom 15.03.2005 eingezogen. Bestandteil der Gebührensatzung ist der Gebührentarif nach dem die Gebühren erhoben werden. Unter § 4 der Sportstättengebührensatzung werden die Gebührenbefreiungen, -ermäßigungen und – erhöhungen für die unterschiedlichsten Nutzergruppen ausgiebig definiert. gez. Dr. Klein
Gebührensatzung 15.03.2005 _aktuelle Version_
17565 Zeichen
S a t z u n g
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern
der Stadt Köln sowie der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder
GmbH (Sportstättengebührensatzung) vom 07.07.1998 in der geänderten Fassung vom
15.03.2005
Präambel
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 23.06.1998 aufgrund der §§ 4,5 und 6 des Kommunalab-
gabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV. NW 610) in
Verbindung mit den §§ 7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW 2023) jeweils in
der geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen.
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der der Geltung der Sportstättensatzung vom 07.07.1998 in deren
jeweils geltenden Fassung - unterliegenden Einrichtungen werden Gebühren und Kosten
nach dieser Satzung und dem zugehörigen Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist
Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden wie folgt fällig:
a) die Gebühren nach den Ziffern 1. bis 4.5 des Gebührentarifs mit der Erteilung der in § 3
Abs. 1 der Sportstättensatzung der Stadt Köln vom 07.07.1998 vorgesehenen Erlaubnis;
b) die Gebühren für Nebenleistungen nach den Ziffern 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 mit der
Erbringung der Leistung;
c) die Gebühren für Wäschegestellung nach Ziffer 3.6.1 mit der Übergabe der Wäsche;
d) die Gebühren für ein Wäscheschließfach nach Ziffer 3.6.2 mit der Erteilung der
entsprechenden Erlaubnis.
(2) Entgelte für sonstige Leistungen werden nach Erbringung der Leistung fällig.
§ 3
Schuldner
(1) Schuldner ist
a) bei Gebühren nach den Ziffern 1. bis 4.5 der Erlaubnisnehmer,
b) bei Gebühren für Nebenleistungen nach den Ziffern 5. bis 5.4 des Gebührentarifs, wer
die Nebenleistungen in Anspruch nimmt,
c) bei sonstigen Leistungen, wer die Leistung in A nspruch nimmt.
(2) Bei nichtrechtsfähigen Personengruppen sind alle Mitglieder derselben Schuldner.
§ 4
Befreiung, Ermäßigung und Erhöhung von Benutzungsgebühren
(1) „1.1 Die Benutzung der „ungedeckten Sportstätte n“ zu Lehr- und Übungszwecken sowie für
Amateursportveranstaltungen ist gebührenfrei; für die Benutzung der „gedeckten Sportstät-
ten“ zu Lehr- und Übungszwecken durch Kinder und Jugendliche gilt eine Gebührenbefrei-
ung zu 100 %, für alle übrigen Gruppen zu 75% (s. Gebührentarif 2.2.1 bis 2.2.3 und 2.2.5);
die Benutzung der „gedeckten Sportstätten“ für Amateursportveranstaltungen ist
gebührenfrei
1.1.1 für Vereine, die dem StadtSportBund Köln e.V. über ihren örtlichen Fachverband
(bzw. über ihre örtliche Interessengemeinschaft) und über den Stadtbezirkssport-
verband angehören, wenn mindestens 20 % ihrer Mitglieder minderjährig sind
oder wenn sie aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, keine
Jugendarbeit betreiben können. Stichtag zum Nachweis der Anzahl minder-
jähriger Mitglieder ist der 28. 02. des jeweiligen Jahres,
1.1.2 auf Antrag für nicht vereinsgebundene Kinder- und Jugendgruppen in Begleitung
eines Gruppenleiters mit Übungsleiterlizenz A oder vergleichbarer
Lehrbefähigung,
1.1.3 auf Antrag für Sportgruppen der freien Wohlfa hrtsverbände, Behindertenorgani-
sationen, Seniorengemeinschaften sowie andere Einrichtungen, soweit sie
keinen gesetzlichen Förderungsanspruch haben und als gemeinnützig anerkannt
sind und lizensierte Übungsleiter oder Betreuer mit vergleichbarer
Lehrbefähigung einsetzen,
1.1.4 für Sportgruppen des Bildungswerkes des Lande sSportBundes NW und der
Volkshochschule der Stadt Köln .
Diese Gebührenbefreiung gilt nicht für Einrichtungen und Gruppen, die erwerbswirtschaft-
liche Zwecke verfolgen, ebenso nicht für Nebenleistungen nach den Tarifstellen 5 und 6
des Gebührentarifs.
1.2 Für die Benutzung der Schulbäder und die Inanspruchnahme der städtischen
Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH zu Lehr- und Übungszwecken werden
ermäßigte Gebühren gemäß der Tarifstelle 3.2 des Gebührentarifs erhoben:
1.2.1 von Vereinen, die dem StadtSportBund Köln e.V . über ihren örtlichen Fachverband
und über den Stadtbezirkssportverband angehören, wenn mindestens 20 % ihrer
Mitglieder minderjährig sind oder wenn sie aus Gründen, die sie nicht selbst zu
vertreten haben, keine Jugendarbeit betreiben können. Stichtag zum Nachweis der
Anzahl minderjähriger Mitglieder ist der 28.02. des jeweiligen Jahres,
1.2.2 auf Antrag für nicht vereinsgebundene Kinder- und Jugendgruppen,
1.2.3 auf Antrag für Sportgruppen der freien Wohlfa hrtsverbände, Behindertenorga-
nisationen, Seniorengemeinschaften sowie anderer Einrichtungen, soweit sie
keinen gesetzlichen Förderungsanspruch haben und als gemeinnützig
anerkannt sind,
1.2.4 für Sportgruppen des Bildungswerkes des Lande sSportBundes NW und der
Volkshochschule der Stadt Köln.
Die Gebühren der Tarifstelle 3.2 gelten nur unter der weiteren Voraussetzung, dass für
die Nutzung von Schulbädern im Vereinsschwimmbetrieb eine Aufsichtsperson gestellt
wird, die das „Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG - Silber" oder eine ver-
gleichbare Rettungsfähigkeit besitzt. Zusätzlich ist in jedem Fall der Einsatz eines
Übungsleiters oder Betreuers mit vergleichbarer Lehrbefähigung gefordert.
Die Gebühren der Tarifstelle 3.2 gelten nicht für Einrichtungen und Gruppen, die
erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgen, ebenso nicht für Nebenleistungen nach den
Tarifstellen 5 und 6 des Gebührentarifs.
1.3 Die Benutzung des Schulbades Kartäuserwall und des Schwimmzentrums Müngersdorf
ist zu den von der Stadt festgesetzten Trainingszeiten für den Leistungsschwimmsport
gebührenfrei.
1.4 Kommt zwischen einer Fördereinrichtung des StadtSportBundes Köln e. V. und der Stadt
Köln ein Fördervertrag zustande, dem Wirkungen auf die Gebührenerhebung beigemessen
werden, so sind zu Lehr- und Übungszwecken, Vereine, die der Fördereinrichtung des Stadt-
SportBundes angehören, von der Gebühr für die Benutzung der „gedeckten Sportstätten“
(1.1) und von der Gebühr für die Inanspruchnahme der städtischen Nutzungszeiten in den
Bädern der KölnBäder GmbH (1.2) für jedes Gebührenjahr, für das dieser Fördervertrag gilt,
befreit.
(2) Bei Amateursportveranstaltungen in den Schulbädern sowie bei Inanspruchnahme
städtischer Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH werden Gebühren gem. den
Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.5 zur Hälfte erhoben.
(3) Von der Gebühr der Tarifstelle 2.3 des anliegenden Gebührentarifs sind befreit,
1. die sozialen und kulturellen Einrichtungen der S tadt Köln, soweit sie nicht
kostenrechnende Einrichtungen sind,
2. das Land Nordrhein-Westfalen,
3. politische Parteien und deren Jugendorganisation en,
4. die parlamentarischen Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der
Bezirksvertretungen),
5. die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürge rschaftlichen Vereinigungen, sofern
die Veranstaltung in einer entsprechenden Einrichtung ihres Stadtteils oder sofern
die Vereinigung über diesen hinausgeht oder der Stadtteil geeignete Einrichtungen
nicht besitzt – ihres Stadtbezirks abgehalten wird,
6. die als gemeinnützig anerkannten Organisationen,
7. Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen d er ihnen obliegenden Aufgaben für
den Bereich der Schulen arbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Integration von
Ausländerkindern durchführen, sofern das Schulverwaltungsamt der Stadt Köln
hierzu seine Zustimmung erteilt hat und
8. die nach § 9 des Jugendwohlfahrtsgesetzes anerkannten Jugendverbände und Ge-
meinschaften sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger.
(4) Führen in den Fällen der Tarifstelle 2.3 sonstige Benutzer eine Veranstaltung durch, für die
ein Eintrittsgeld erhoben wird oder mit der sie gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke
verfolgen, kann der im Gebührentarif festgelegte Gebührensatz bis zur doppelten Höhe
erhoben werden.
Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall sind der mit der Veranstaltung verbundene
Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen
der Veranstaltung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen
§ 5
Ausnahmen
Im Einzelfall kann der Sportausschuss, soweit keine städtischen Interessen entgegenstehen,
eine Ausnahme genehmigen für Veranstaltungen außerhalb der Spiele der Fußball-Bundesliga
sowie bei nichtsportlichen Veranstaltungen in der Hauptkampfbahn des Müngersdorfer Stadions
bezüglich der Tarifstelle 1.3.1 des Gebührentarifs.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Sportstättengebührensatzung vom 21.12.2004 außer Kraft.
(3) Soweit am 1. Januar 1987 die Benutzung von Sportstätten und Schulbädern durch
bürgerlich-rechtliche Verträge geregelt ist, verbleibt es bis zur Auflösung der Verträge infolge
Fristablaufs oder vertragsgemäßer Kündigung bei den getroffenen Vereinbarungen.
(4) Zeitlich begrenzte Erlaubnisse zur Benutzung von Sportstätten und Schulbädern ,die vor
Inkrafttreten dieser Satzung erteilt wurden, behalten für den erlaubten Zeitraum ihre zeitliche
und tarifliche Gültigkeit.
G e b ü h r e n t a r i f
1.Ungedeckte Sportstätten
1.1 Einzelpersonen
1.1.1 Jahreserlaubnis 20,00 Euro
1.1.2 Jahreserlaubnis für anerkannte Schwerbehin derte 10,00 Euro
1.1.3 Halbjahreserlaubnis 11,00 Eur o
1.1.4 Halbjahreserlaubnis für anerkannte Schwerb ehinderte 5,50 Euro
1.2 Personengruppen
1.2.1 Einzelerlaubnis je angefangene Einzelstunde
Leichtathletikplatz 5,00 Euro
Fußballfeld 5,00 Euro
Faustballfeld 3,50 Euro
Tennisplatz 11,50 Euro
1.2.2 Jahreserlaubnis je Wochenstunde
Leichtathletikplatz 142,50 Euro
1.2.3 Halbjahreserlaubnis je Wochenstunde
Fußballfeld 71,00 Euro
Faustballfeld 36,00 Eu ro
1.2.4 Saisonerlaubnis je Wochenstunde
Tennisplatz 199,00 Euro
1.2.5 Wird eine Erlaubnis zur stundenweisen Nutzung an bestimmten Tagen auf Antrag nur
zur 14-tägigen oder zur halbstündigen Nutzung erteilt, so verringert sich die in diesem
vorgesehene Gebühr entsprechend.
In den Gebühren für die Benutzung der Tennisplätze ist die gesetzliche Mehrwertsteuer
enthalten.
1.3 Veranstaltungen
1.3.1 Je Veranstaltung 10 % der Bruttoeinnahmen aus Eintrittsgeldern nach Abzug der
gesetzlichen Mehrwertsteuer, für Veranstaltungen in der Hauptkampfbahn des Müngers-
dorfer Stadions jedoch mindestens 5.624,21 Euro je Veranstaltung, für Veranstaltungen in
der Hauptkampfbahn des Stadion Süd jedoch mindestens 2.812,11 Euro je Veranstaltung.
1.3.2 Bei Veranstaltungen in der Hauptkampfbahn des Müngersdorfer Stadions, im
Reitstadion Müngersdorf und in der Kampfbahn des Stadions Süd wird zuzüglich die
gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.
1.3.3 Bei Veranstaltungen des Deutschen Fußballbundes gelten für die Benutzung des
Müngersdorfer Stadions besondere vertragliche Bedingungen.
2. Gedeckte Sportstätten
2.1 Einzelpersonen
2.1.1 Jahreserlaubnis 42,00 Euro
2.1.2 Jahreserlaubnis für anerkannte Schwerbehinde rte 21,00 Euro
2.1.3 Halbjahreserlaubnis 23,00 Euro
2.1.4 Halbjahreserlaubnis für anerkannte Schwerbehinderte 11,50 Euro
2.2 Personengruppen
2.2.1 Hallen bis 300 m² Größe
2.2.1.1 Einzelerlaubnis je angefangene Std. 5,00 Euro
2.2.1.2 Halbjahreserlaubnis je Wochenstd. 95,00 Euro
2.2.2 Hallen von 301 bis 800 m² Größe
2.2.2.1 Einzelerlaubnis je angefangene Std. 7,50 Euro
2.2.2.2 Halbjahreserlaubnis je Wochenstd. 142,50 Euro
2.2.3 Hallen über 800 m² Größe
2.2.3.1 Einzelerlaubnis je angefangene Std. 10,00 Euro
2.2.3.2 Halbjahreserlaubnis je Wochenstd. 190,00 Euro
2.2.4 Krafttrainingsräume
2.2.4.1Einzelerlaubnis je angefangene Std. 10,00 Euro
2.2.4.2 Halbjahreserlaubnis je Wochenstd. 190,00 Euro
2.2.5 Wird eine Erlaubnis zur stundenweisen Nutzun g an bestimmten Tagen auf Antrag nur
zur 14-tägigen oder zur halbstündigen Nutzung erteilt, so verringert sich die in diesem
Tarif vorgesehene Gebühr entsprechend.
2.2.6 Sportliche Veranstaltungen mit zahlenden Zus chauern
Je Veranstaltung 10 % der Bruttoeinnahme aus Eintr ittsgeldern und der gesetzlichen
Mehrwertsteuer
2.3 Sonstige Veranstaltungen in Schulsport- und Schulturnhallen, Schulgymnastikräumen sowie
in Mehrzweckhallen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 4 Sportstättensatzung)
2.3.1 bis zu 100 Personen / 2 Stunden 37,50 Euro
je angefangene weitere Stunde 17, 50 Euro
2.3.2 bis zu 250 Personen / 2 Stunden 50,00 Euro
je angefangene weitere Stunde 22,50 Euro
2.3.3 bis zu 500 Personen / 2 Stunden 62,50 Euro
je angefangene weitere Stunde 27,50 Euro
2.3.4 bis zu 750 Personen / 2 Stunden 75,00 Euro
je angefangene weitere Stunde 32,50 Euro
2.3.5 über 750 Personen / 2 Stunden 87 ,50 Euro
je angefangene weitere Stunde 37,50 Euro
Maßstab ist das objektive Fassungsvermögen bei Anordnung der Stühle in Reihen.
2.3.6 Auf-, Ab- und Umbauten
2.3.6.1 Die Inanspruchnahme der vorgenannten Räume für Auf-, Ab- und Umbauten,
Proben und Reinigung ist ab 24 Stunden vor Beginn der erlaubten Veranstaltung und bis
24 Stunden nach Ende der Veranstaltung gebührenfrei.
2.3.6.2 Für weitere 24 Stunden vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung werden 50
% der Gebühren, darüber hinaus die vollen Gebühren erhoben.
2.3.6.3 Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine Kosten
durchführen zu lassen.
2.4 Sonderzuschläge
Auf die nach Ziffer 2.3 entstehenden Gebühren wird samstags, sonntags und feiertags ein
Zuschlag von 25 v. H. erhoben.
3. Schwimmbäder
In den Gebühren für die Benutzung der Schulbäder, des Neptunbades und für die
Inanspruchnahme der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH ist die
gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.“
3.1 Veranstaltungen je angefangene Stunde
3.1.1 Kombibäder * 145,00 Euro
3.1.2 Hallenbäder * 110,00 Euro
3.1.3 Beheizte Freibäder * 135,00 Euro
3.1.4 Unbeheizte Freibäder * 50,00 Euro
3.1.5 Schulbäder 55,00 Euro
(*städtische Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH)
Bei Teilnutzung des Bades wird eine anteilige Gebühr erhoben, mindestens jedoch 50 % der
Gebühr der Tarifstellen 3.1.1 bis 3.1.5. Berechnungsgrundlage bilden die qm der genutzten
Wasserfläche im Verhältnis zur Gesamtwasserfläche des genutzten Bades. Eine anteilige
Gebühr kommt nicht in Betracht, wenn neben der Teilnutzung des Bades eine anderweitige
Nutzung des Bades ausgeschlossen ist.
3.2 Halbjahreserlaubnis pro Person für die Benutzung der Schulbäder und für die Inanspruch-
nahme der städtischen Nutzungszeiten in den Bädern der KölnBäder GmbH zu Lehr- und
Übungszwecken gem. § 4 Abs. (1) 1.2 der Gebührensatzung 18,00 Euro“.
4. Städtische Sportkurse
4.1 Sportkurse (grundsätzlich 22 - 25 Unterrichtsstunden)
4.1.1 je Teilnehmer 28,50 Euro
4.1.2 Familienkarte (max. 4 Teilnehmer) 50,00 Euro
4.2 Schwimmkurse (grundsätzlich 14 - 16 Unterrichtseinheiten) in Schulbädern
4.2.1 Erwachsene 35,00 Euro *
4.2.2 Kinder 24,50 Euro *
4.2.3 Familienkarte (max. 4 Teilnehmer) 53,00 Euro *
* einschl. Badnutzungsgebühr
4.3 Feriensportkurse je Teilnehmer 17,50 Euro
4.4 Sporttherapeutische Kurse (grundsätzlich 36-37 Unterrichtseinheiten à 90 Min. im Halbjahr)
4.4.1 je Teilnehmer mit Kostenträgeranerkenntnis je Halbjahr 75,00 Euro
4.4.2 je Teilnehmer ohne Kostenträgeranerkenntnis je Halbjahr 165,00 Eu ro
4.5 Sonderkurse
Bei Kursen, die von ihrer Gestaltung, zeitlichen Durchführung oder möglichen Teilnehmer-
zahl erheblich von den üblichen Sportkursen abweichen, gelten die unter 8 genannten
Gebühren analog.
5. Nebenleistungen
5.1 Flutlicht je angefangene Stunde
5.1.1 Hauptkampfbahn Müngersdorfer Stadion 500,00 Euro *
5.1.2 Kampfbahn Stadion Süd 250,00 Eu ro *
* zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
5.2 Trainingsbeleuchtung je angefangene Stunde tatsächliche Stromkosten zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer ggf. pauschaliert.
5.3 Die in der Regel freitags durchgeführte Markierung ist gebührenfrei. Zusätzlich gewünschte
Markierungen werden wie folgt berechnet:
5.3.1 Fußball, Hockey, Rugby u. ä. 12 ,50 Euro
5.3.2 Faustball, Volleyball u. ä. 5,25 Euro
5.3.3 Leichtathletik 17,50 Euro
5.4 Geräteüberlassung
Tornetze und Eckfahnen je Garnitur und Einzelerlau bnis 2,50 Euro
6. Sonstige Leistungen
Werden auf Antrag Leistungen ausgeführt, die in diesem Gebührentarif nicht enthalten sind, so
sind die entstehenden Kosten zu berechnen.
7. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung der Mehrwertsteuer bleiben unberührt,
soweit eine Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer besteht, wird diese zuzüglich
erhoben.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1931/2017
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 28.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27