1217/2017
260. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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260 Satzung Anlage 1
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Anlage 1 Zweihundertsechzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666/SGV NRW 2023) und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen straßenbaulichen Maß- nahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 fol- gende Festlegungen getroffen: 1. Im Stavenhof (Stadtbezirk 1) in dem Straßenabschnitt von Eigelstein bis Gereonswall Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 2. Luxemburger Straße (Stadtbezirke 1 und 3) in dem Straßenabschnitt von Hochstadenstraße / Trierer Straße bis Universitätsstraße / Weißhausstraße Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 3. An den Kaulen (Stadtbezirk 6) in dem Straßenabschnitt von Bitterstraße bis Dornstraße Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder- schicht, Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. 2 Erneuerung der Parkflächen vor der Schule (An den Kaulen 62 – 64) durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen. 4. Kriegerhofstraße (Stadtbezirk 6) in dem Straßenabschnitt von Arenzhofstraße (westliche Einmündung) bis Feldblumenweg Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Herstellung eines Gehweges auf der Nordseite von Haus-Nr. 4 bis Feldblumenweg durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. Herstellung von Parkflächen auf der Südseite durch Einbau von Pflaster auf Schotter- tragschicht sowie Einbau von Bordsteinen. 5. Kiefernweg (Stadtbezirk 7) in dem Straßenabschnitt von St.-Anno-Straße bis Hermann-Löns-Straße Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertrag- schicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von Bordsteinen in Teilbereichen. Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder- schicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht bzw. im Bereich von Haus-Nr. 10 – 14 durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frost- schutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenab- läufen. Herstellung von Parkflächen im Bereich von Haus-Nr. 10 – 14 durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht. Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 6. Kornblumenweg (Stadtbezirk 7) in dem Straßenabschnitt von Grenze Bebauungsplan 77369.03.001 bis Heidestraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper. 7. Kornblumenweg (Stadtbezirk 7) in dem Straßenabschnitt von Grenze Bebauungsplan 77369.03.001 bis Adolph-Kolping-Straße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung des westlichen Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine in Teilbereichen. 3 8. Manteuffelstraße (Stadtbezirk 8) in dem Straßenabschnitt von Johann-Classen-Straße bis Remscheider Straße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 9. Hacketäuerstraße einschließlich Stichstraße (Stadtbezirk 9) in dem Straßenabschnitt von Von-Sparr-Straße bis Tiefentalstraße Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Erneuerung der Straßenentwässerung von Von-Sparr-Straße bis Höhe des Grundstü- ckes Hacketäuerstr. 42 – 50 und von Höhe des Grundstückes Hacketäuerstr. 70 bis Tie- fentalstraße durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 10. Tiefentalstraße (Stadtbezirk 9) in dem Straßenabschnitt von Berliner Straße bis Hacketäuerstraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 11. Von-Sparr-Straße (Stadtbezirk 9) in dem Straßenabschnitt von Hacketäuerstraße bis Berliner Straße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. § 2 Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: § 1 Ziffer 1 tritt rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft. § 1 Ziffern 2, 9, 10 und 11 treten rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft. § 1 Ziffer 3 tritt rückwirkend zum 01.09.2017 in Kraft. § 1 Ziffer 4 tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. § 1 Ziffer 5 tritt rückwirkend zum 01.06.2017 in Kraft. § 1 Ziffern 6 und 7 treten rückwirkend zum 01.05.2017 in Kraft. § 1 Ziffer 8 tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
260 Satzung Anlagen 2-12
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Im Stavenhof von : Eigelstein bis : Gereonswall Stadtteil : Altstadt/Nord Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Überspannungsseilen mit Langfeld- leuchten und ist über 45 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Dar- über hinaus entspricht die alte Anlage nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 6,00 m und Bogenauslegern mit Cityleuchten vom Typ Vulkan ersetzt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 18.200,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70%): 12.800,00 EUR Die Straße Im Stavenhof ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Sie dient als Einbahnstraße und verkehrsberuhigte Straße (Verkehrszeichen 325.1) lediglich der Erreichbarkeit der anliegenden Grundstücke. Eine den Verkehr weiterführende Funktion hat sie nicht. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 12.800,00 EUR : 5.327 m² = rd. 2,40 EUR Mit den Arbeiten wurde im April 2017 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2017 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Luxemburger Straße von : Hochstadenstraße / Trierer Straße bis : Universitätsstraße / Weißhausstraße Stadtteile : Neustadt/Süd und Sülz Stadtbezirke : 1 und 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Überspannungsseilen mit Langfeld- leuchten und ist über 45 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Dar- über hinaus entspricht die alte Anlage nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 10,00 m mit Bogenauslegern und LED-Hängeleuchten ersetzt. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 536.200,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptverkehrsstraße (30 %): 160.900,00 EUR Die Luxemburger Straße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Stra- ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine klassifizierte Straße (B265), die sowohl dem innerörtlichen als auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 160.900,00 EUR : 182.892 m² = rd. 0,90 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich in den Sommerferien 2017 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : An den Kaulen von : Bitterstraße bis : Dornstraße Stadtteil : Worringen Stadtbezirk : 6 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die vorhandene Fahrbahn ist 48 Jahre alt und weist alters- und nutzungsbedingt erhebliche Schäden auf. Es gibt zahlreiche überwiegend alte Flickstellen, Risse, Absackungen, Schlag- löcher und schadhafte Schachtanschlussbereiche. Um die Fahrgeschwindigkeit zu reduzie- ren, sind in regelmäßigen Abständen Fahrbahneinengungen vorhanden, bei denen die sei- nerzeit verwendeten Klebebordsteine überwiegend bereits zerstört sind. Die Straßenentwässerung erfolgt über teilweise nur noch eingeschränkt funktionstüchtige Gussasphaltrinnen in Rostsinkkästen. Vor der Grundschule befinden sich baulich hergestellte Senkrechtparkflächen. Deren As- phaltbefestigung weist erhebliche Schäden in Form von Rissen und Ausbrüchen auf. Bei der Erneuerung der Parkflächen wird die Asphaltdecke durch eine Betonpflasterdecke ersetzt. Die in der Straße vorhandenen gepflasterten Längsparkflächen sind in gutem Zustand und bleiben unangetastet. Im Zuge der Baumaßnahme wird auch der Gehweg punktuell instand gesetzt. Da hier je- doch keine durchgehende Erneuerung notwendig ist, lösen die Arbeiten am Gehweg keine Beitragspflicht der Anlieger aus. Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung der Parkflächen vor der Schule (An den Kaulen 62 – 64) durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen. Kosten (geschätzt): Ausbaukosten Anliegeranteil Fahrbahn: 330.000,00 EUR 165.000,00 EUR (50 %) Parkflächen: 27.000,00 EUR 19.000,00 EUR (70 %) Summen: 357.000,00 EUR 184.000,00 EUR Die Straße An den Kaulen ist aufgrund ihrer Lage und Verkehrsbedeutung als Haupter- schließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Neben den parallel verlaufenden Straßen Lievergesberg und Bitterstraße verbindet auch die Straße An den Kaulen die Dornstraße und die Hackenbroicher Straße miteinander. Da die Straße An den Kaulen jedoch als einzige auch dem öffentlichen Personennahverkehr in Form von 2 Buslinien dient, unter anderem deshalb auch in einer höheren Bauklasse aus- gebaut wird und sie damit die wichtigste der 3 Verbindungsstraßen ist, geht ihre Funktion über die einer Anliegerstraße hinaus, weshalb sie als Haupterschließungsstraße einzustufen ist. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 184.000,00 EUR : 37.551 m² = rd. 4,90 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im September 2017 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.09.2017 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Kriegerhofstraße von : Arenzhofstraße (westliche Einmündung) bis : Feldblumenweg Stadtteil : Fühlingen Stadtbezirk : 6 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Nach der Bebauung der Grundstücke Kriegerhofstr. 4 – 8 bestand die Notwendigkeit der Herstellung eines bis dahin auf der Nordseite nicht vorhandenen Gehweges. Die ungenutzte städtische Fläche befand sich bereits im Eigentum der Stadt Köln und war breiter, als es für die Herstellung des nördlichen Gehweges notwendig war. Daher konnte neben der Herstel- lung des Gehweges auch die nördliche Bordsteinflucht der Fahrbahn zurückgenommen werden, wodurch Platz für die erstmalige Herstellung von Parkflächen auf der Südseite ge- schaffen wurde. Im Zuge der Herstellung des Gehweges auf der Südseite wurde auch der südliche Gehweg erneuert. Da dieser jedoch noch nicht sanierungsbedürftig war, lösen diese Arbeiten keine Beitragspflicht der Anlieger aus. Der Ausbau dieses Straßenabschnittes erfolgte in 2 Schritten. Zunächst wurde nach Ab- schluss der Hochbebauung im Jahr 2014 als Sofortmaßnahme der Gehweg auf der Nordsei- te hergestellt. Im Zuge der nicht beitragsfähigen Erneuerung der Fahrbahndecke in der Krie- gerhofstraße und der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage Am Kutzpfädchen folgte dann im Jahr 2016 die Herstellung der Parkflächen auf der Südseite. Maßnahme: Herstellung eines Gehweges auf der Nordseite von Haus-Nr. 4 bis Feldblumenweg durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine. Herstellung von Parkflächen auf der Südseite durch Einbau von Pflaster auf Schottertrag- schicht sowie Einbau von Bordsteinen. Kosten: Ausbaukosten Anliegeranteil Gehweg Nordseite (tatsächl. Kosten): 19.700,00 EUR 12.800,00 EUR (65 %) Parkflächen Südseite (geschätzt, da Rechnung noch nicht vorliegt): 8,600,00 EUR 6.000,00 EUR (70 %) Summen: 28.300,00 EUR 18.800,00 EUR Die Kriegerhofstraße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Neben der Erschließung der angrenzenden Grund- stücke dient die Kriegerhofstraße östlich der Neusser Landstraße auch der Anbindung des Wohngebietes mit den Straßen Am Kutzpfädchen (und dem dort angrenzenden Sportplatz), Kasseler Weg und Arenzhofstraße an das weiterführende Verkehrsnetz. Die Verkehrsfunkti- on der Kriegerhofstraße geht damit über die einer reinen Anliegerstraße hinaus. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 18.800,00 EUR : 6.861 m² = rd. 2,80 EUR Mit den Arbeiten wurde im Januar 2014 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf die- se Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Kiefernweg von : St.-Anno-Straße bis : Hermann-Löns-Straße Stadtteil : Grengel Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Bezirksvertretung Porz hat am 19.04.2016 und der Finanzausschuss am 09.05.2016 die Generalinstandsetzung des Kiefernweges beschlossen (Vorlagen-Nr. 3755/2016). Mit der Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrechtliche Umsetzung als Grundlage zur späteren Erhe- bung von Straßenbaubeiträgen. Die Fahrbahn ist 61 Jahre alt und befindet sich in einem schlechten Zustand. Sie weist al- ters- und nutzungsbedingt zahlreiche Schäden in Form von Rissen, Schlaglöchern und Ab- sackungen auf. Insgesamt besteht dringender Sanierungsbedarf. Im Zuge der Maßnahme sollen auch die Entwässerungsverhältnisse optimiert werden (Entwässerungsrinne und Sinkkästen). Der Gehweg ist 61 Jahre alt und besteht mit Ausnahme von kleineren gepflasterten Berei- chen aus Asphaltbelägen unterschiedlichen Alters und Güte. Sie weisen zahlreiche Risse, Abplatzungen und Unebenheiten auf, die zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit füh- ren. Eine Sanierung des Gehweges ist dringend erforderlich. Die vorhandene Straßenbeleuchtung besteht aus Stahlmasten mit Aufsatzleuchten. Sie ist über 47 Jahre alt und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Im Zuge der Ge- neralsanierung wird die alte Beleuchtungsanlage demontiert und durch Normmasten, Nenn- höhe 6 m und Ansatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Dadurch wird sich die Ausleuch- tung der Straße verbessern. Den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Eigentümern wurde bereits in der Infor- mationsveranstaltung am 24.02.2015 mitgeteilt, dass die Erneuerung der vorhandenen Straßenanlagen eine Straßenbaubeitragspflicht auslöst. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Einbau von Bordsteinen in Teilbereichen. Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht bzw. im Bereich von Haus- Nr. 10 – 14 durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Her- stellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. Herstellung von Parkflächen im Bereich von Haus-Nr. 10 – 14 durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht. Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten (geschätzt): Ausbaukosten Anliegeranteil Fahrbahn: 411.000,00 EUR 206.000,00 EUR (50 %) Gehwege: 217.000,00 EUR 142.000,00 EUR (65 %) Parkflächen: 48.000,00 EUR 34.000,00 EUR (70 %) Beleuchtung: 31.000,00 EUR 16.000,00 EUR (50 %) Summen: 707.000,00 EUR 398.000,00 EUR Der Kiefernweg ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßen- baubeitragssatzung einzustufen. Eine Verkehrszählung im Jahr 2015 ergab, dass der tägli- che durchfließende Straßenverkehr zu 8 % aus Schwerlastverkehr besteht, welcher mangels entsprechender Anlieger im Kiefernweg nicht dem Anliegerverkehr zuzuordnen ist. Aus die- sem Grund wurde auch von einem Umbau in eine verkehrsberuhigte Mischverkehrsfläche abgesehen. Neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient der Kiefernweg also auch der Weiterleitung des Verkehrs, so dass seine Verkehrsfunktion über die einer reinen Anliegerstraße hinausgeht. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 398.000,00 EUR : 27.557 m² = rd. 14,40 EUR _____________________________________________________________________ Mit den Arbeiten wird frühestens im Juni 2017 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.06.2017 in Kraft. Anlage 7 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Kornblumenweg von : Grenze Bebauungsplan 77369.03.001 (Im Bodesfeld) bis : Heidestraße Stadtteil : Wahn Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die vorhandene Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Langfeldleuchten an Peit- schenmasten und ist über 46 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Die alte Anlage ist sanierungsbedürftig und entspricht auch nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch Normmasten, Nennhöhe 6 m und Kofferleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Bereits vorhandene Normmasten werden bei der Sanierung weiterverwendet und mit neuen Leuchtkörpern versehen. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtkörper. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 20.230,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70%): 14.200,00 EUR Der Kornblumenweg ist aufgrund seiner Lage und Verkehrsbedeutung als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Er liegt in einem Wohngebiet, das von den Hauptverkehrsstraßen Frankfurter Straße und Heidestraße umge- ben ist. Der Kornblumenweg endet durch eine Abpollerung an der Heidestraße als Sackgas- se und besitzt somit keine Verteilfunktion. Er dient nahezu ausschließlich der Erschließung der an ihn angrenzenden Grundstücke. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 14.200,00 EUR : 20.145 m² = rd. 0,70 EUR Mit den Arbeiten soll noch im Mai 2017 begonnen werden. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2017 in Kraft. Anlage 8 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Kornblumenweg von : Grenze Bebauungsplan 77369.03.001 (Im Bodesfeld) bis : Adolph-Kolping-Straße Stadtteil : Wahn Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Der westliche Gehweg ist geschätzt weit über 40 Jahre alt und besteht mit Ausnahme eines ca. 6 m langen gepflasterten Teilstückes aus Asphaltbelägen unterschiedlicher Art und Güte. Der Gehweg weist zahlreiche Risse, Abplatzungen und Unebenheiten auf, die zu einer Ge- fährdung der Verkehrssicherheit führen. Zum Teil fehlt der hintere Randabschluss. Es kam bereits zu Bürgerbeschwerden. Der Unterbau entspricht nicht mehr den derzeit gültigen Richtlinien. Bei der dringend erforderlich Sanierung des westlichen Gehweges sollen die Bordsteine im Wesentlichen erhalten bleiben und nur dort ersetzt werden, wo es notwendig ist. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung des westlichen Gehweges durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schotter- tragschicht sowie Erneuerung der Bordsteine in Teilbereichen. Kosten des Ausbaus (geschätzt) 51.000,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70%): 35.700,00 EUR Der Kornblumenweg ist aufgrund seiner Lage und Verkehrsbedeutung als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Er liegt in einem Wohngebiet, das von den Hauptverkehrsstraßen Frankfurter Straße und Heidestraße umge- ben ist. Der Kornblumenweg endet durch eine Abpollerung an der Heidestraße als Sackgas- se und besitzt somit keine Verteilfunktion. Er dient nahezu ausschließlich der Erschließung der an ihn angrenzenden Grundstücke. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 35.700,00 EUR : 15.532 m² = rd. 2,30 EUR Mit den Arbeiten soll noch im Mai 2017 begonnen werden. Die Satzung tritt daher bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.05.2017 in Kraft. Anlage 9 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Manteuffelstraße von : Johann-Classen-Straße bis : Remscheider Straße Stadtteil : Kalk Stadtbezirk : 8 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die alte Beleuchtungsanlage bestand aus Peitschenmasten teils mit Langfeldleuchten, teils mit Ansatzleuchten und war 45 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die alte Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zur- zeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch Normmaste, Nennhöhe 6 m und Ansatzleuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Durch Fremdeinwirkung wurden ein Mast und zwei Leuchten beschädigt. Die Kosten für deren Erneuerung werden vom Schädiger getragen und sind daher nicht im geschätzten Aufwand enthalten. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da Rechnung noch nicht vorliegt): 20.300,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 14.300,00 EUR Die Manteuffelstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie liegt innerhalb eines Wohnviertels, das von der Kalk-Mülhei- mer-Straße und der Eythstraße begrenzt wird. Eine besondere Verteil- oder Verbindungs- funktion kommt der Manteuffelstraße nicht zu. Der Verkehr innerhalb des Viertels wird von der parallel verlaufenden Buchforststraße aufgenommen. Die Manteuffelstraße dient damit überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 14.300,00 EUR : 21.014 m² = rd. 0,70 EUR Mit den Arbeiten wurde im Januar 2017 begonnen. Die Satzung tritt daher bezogen auf die- se Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Anlage 10 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Hacketäuerstraße einschließlich Stichstraße von : Von-Sparr-Straße bis : Tiefentalstraße Stadtteil : Mülheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: An etwa 2/3 des Mischwasserkanals (Betonrohrkanal) im Hauptzug der Hacketäuerstraße wurden erhebliche bauliche Mängel festgestellt. Aufgrund des Schadensausmaßes und des Alters der betroffenen Kanalteilstücke (Baujahr 1921 bzw. 1923) ist eine Erneuerung erfor- derlich. Im verbleibenden Drittel besteht der Mischwasserkanal aus Steinzeug. Hier besteht derzeit kein Erneuerungsbedarf. Von der Hacketäuerstraße geht eine Stichstraße ab, die aufgrund ihrer geringen Länge von lediglich 42 m beitragsrechtlich ein unselbstständiges Anhängsel der Hacketäuerstraße ist. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung von Von-Sparr-Straße bis Höhe des Grundstückes Hacketäuerstr. 42 – 50 und von Höhe des Grundstückes Hacketäuerstr. 70 bis Tiefental- straße durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläu- fen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Herstellung des Mischwasserkanals: 304.500,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 140.100,00 EUR zuzüglich Kosten der Straßenabläufe: 36.800,00 EUR Kostenanteil der Straßenentwässerung: 176.900,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 88.500,00 EUR Die Hacketäuerstraße ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Zusammen mit dem nordwestlichen Teil der Tiefen- talstraße kommt ihr neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch die Auf- gabe zu, den Verkehr im Wohngebiet östlich des Clevischen Rings zwischen Berliner Straße und Mülheimer Zubringer zu verteilen. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 88.500,00 EUR : 21.304 m² = rd. 4,20 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Juli 2017 begonnen. Die Satzung tritt daher bezo- gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft. Anlage 11 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Tiefentalstraße von : Berliner Straße bis : Hacketäuerstraße Stadtteil : Mülheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: An dem Mischwasserkanal in der Tiefentalstraße wurden erhebliche bauliche Mängel fest- gestellt. Aufgrund des Schadensausmaßes und des Alters des Kanals (Baujahr 1949) ist eine Erneuerung erforderlich. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Herstellung des Mischwasserkanals: 234.300,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 107.800,00 EUR zuzüglich Kosten der Straßenabläufe: 33.600,00 EUR Kostenanteil der Straßenentwässerung: 141.400,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 99.000,00 EUR Die Tiefentalstraße ist in dem hier in Rede stehenden Abschnitt als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie dient ganz überwie- gend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Erst nordwestlich der Hacketäuer- straße hat die Tiefentalstraße zusammen mit der Hacketäuerstraße eine Verkehrsbedeu- tung, die über die einer Anliegerstraße hinausgeht. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 99.000,00 EUR : 9.898 m² = rd. 10,00 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Juli 2017 begonnen. Die Satzung tritt daher bezo- gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft. Anlage 12 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Von-Sparr-Straße von : Hacketäuerstraße bis : Berliner Straße Stadtteil : Mülheim Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: An dem Mischwasserkanal in der Von-Sparr-Straße wurden erhebliche bauliche Mängel festgestellt. Aufgrund des Schadensausmaßes und des Alters des Kanals (Baujahr 1923) ist eine Erneuerung erforderlich. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): Herstellung des Mischwasserkanals: 231.800,00 EUR Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils der Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 106.700,00 EUR zuzüglich Kosten der Straßenabläufe: 37.100,00 EUR Kostenanteil der Straßenentwässerung: 143.800,00 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 100.700,00 EUR Die Von-Sparr-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie dient ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Die Von-Sparr-Straße verbindet zwar den Clevischen Ring und die Berliner Straße miteinander, diese weit großzügiger ausgebauten Straßen treffen jedoch in nur rd. 280 m unmittelbar aufeinander, sodass der Von-Sparr-Straße nur eine sehr geringe Verbin- dungsfunktion zukommt. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 100.700,00 EUR : 5.679 m² = rd. 17,80 EUR Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Juli 2017 begonnen. Die Satzung tritt daher bezo- gen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/1 Vorlagen-Nummer 1217/2017 Freigabedatum 08.06.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 260. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 260. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. ------------ Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne Einschränkung zustimmen. ja/nein Verkehrsausschuss 27.06.2017 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 29.06.2017 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 06.07.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz) 06.07.2017 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 10.07.2017 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.09.2017 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 18.09.2017 Verkehrsausschuss Rat 28.09.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf- geführten Straßenarten, der Umfang der einzelnen Maßnahmen, sowie die Bildung von Abschnitten. Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 260. Satzung aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssat- zung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnahmen sind in den Anlagen 2 bis 12 dargestellt. Satzung und weitere Erläuterungen siehe Anlagen Nr. 1 bis 12.
Beratungsverlauf (8)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1217/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27