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V/0525/2005

Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a (BNatSchG)

Vorlage 09.06.2005

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.11.2005, TOP 22

Anlage 3

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Ansehen

Anlage 2

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Ansehen

Anlage 1

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 3

5721 Zeichen

1 
Anlage 3  
 
Satzung in der geänderten Fassung 
 
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a –  
135 c BauGB in der Stadt Münster 
 
 
Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl 
I, Seite 2414) und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordn ung für das Land Nordrhein-Westfalen, zu- 
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über ei n neues kommunales Finanzmanagement für 
Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV NRW, Seite 644, Nr. 41/2004), hat 
der Rat der Stadt Münster am ...............die nachstehende Änderungssatzung beschlossen: 
 
 
§1 
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
Die Stadt Münster erhebt Kostenerstattungsbeträge f ür die Durchführung von Ausgleichsmaßnah- 
men nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung. 
 
 
§ 2 
Umfang der erstattungsfähigen Kosten 
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchf ührung von Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 
9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. 
 
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Au sgleichsmaßnahmen, 
2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Pla nung, Fertigstellungs- und Entwicklungs- 
pflege 
 
 Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt Münste r aus ihrem Vermögen bereitgestellten 
Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 
 
(3) Die Gestaltung der Ausgleichsmaßnahmen ergibt s ich aus den Festsetzungen des Bebau- 
ungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage darg estellten Grundsätzen. Der Bebauungs- 
plan kann im Einzelfall von den in der Anlage besch riebenen Grundsätzen Abweichungen vor- 
sehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 12 
BauGB. 
 
 
§ 3 
Entstehen des Kostenerstattungsanspruches 
Der Kostenerstattungsanspruch der Stadt entsteht mi t der endgültigen Herstellung der abrechen- 
baren Ausgleichsmaßnahme. Die Herstellung beinhaltet auch die Fertigstellungspflege. 
 
 
§ 4 
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten 
(1) Die erstattungsfähigen Kosten werden ermittelt nach 
- den tatsächlich entstandenen Kosten 
und 
- den voraussichtlichen Kosten für die Entwicklungsp flege, die pauschal mit 15 % der Her- 
stellungskosten zu veranschlagen sind.

2 
(2) Für die Bereitstellung der Ausgleichsflächen au s dem Grundvermögen der Stadt wird der er- 
stattungsfähige Aufwand nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Bereitstellung berechnet. 
 
 
§ 5 
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten 
 
Die nach den §§ 2 und 4 erstattungsfähigen Kosten w erden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zu- 
geordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) ver- 
teilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt,  wird die überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 
BauNVO) zu Grunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare 
Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. 
 
 
§ 6 
Anforderungen von Vorauszahlungen 
 
Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kosten erstattungspflicht noch nicht oder nicht in vol- 
lem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstat- 
tungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, au f denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich 
oder gewerblich genutzt werden dürfen. 
 
 
§ 7 
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages 
 
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. 
 
 
§ 8 
Ablösung 
 
Der Kostenerstattungsbetrag kann abgelöst werden. D er Ablösebetrag bemisst sich nach der vor- 
aussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages. Ein Rechtsanspruch 
auf Ablösung besteht nicht. 
 
 
§ 9 
Inkrafttreten  
 
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen  Bekanntmachung in Kraft.

3 
Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von K ostenerstattungsbeträ- 
gen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in der Stadt Münster 
 
 
1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichsm aßnahmen: 
 
 
Die Ausgleichsmaßnahmen sollen der Herstellung oder  ökologischen Aufwertung von 
Flächen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des  Naturhaushaltes und des Land- 
schaftsbildes dienen, insbesondere: 
- als Lebensräume (Biotope) der wildlebenden Tiere u nd Pflanzen, 
- zur Vernetzung der Biotope, 
- zur Verbesserung der Luftqualität, des Luftaustaus ches und des örtlichen Klimas, 
- zur Verbesserung der natürlichen Bodenfunktionen, 
- zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Wasser haushaltes, 
- zur Sicherung von Flächen zur Entwicklung von Bode n, Natur und Landschaft und 
- zur landschaftsgerechten Wiederherstellung und Neu gestaltung des Orts- und Land- 
schaftsbildes. 
 
 
2. Mögliche Ausgleichsmaßnahmen 
 
 
2.1 Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehö lzen, Kräutern und Gräsern 
2.1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen 
2.1.2 Anlage von freiwachsenden Hecken, Waldmänteln , Ufer- und Feldgehölzen sowie Ge-
büschen 
2.1.3 Anlage standortheimischer Wälder 
2.1.4 Anlage von Streuobstwiesen 
2.1.5 Anlage  von naturnahen Wiesen und Krautsäumen  
 
2.2 Herstellung und Renaturierung von Gewässern 
2.2.1 Herstellung von Stillgewässern 
2.2.2 Renaturierung von Still und Fließgewässern 
 
2.3 Begrünung von baulichen Anlagen 
2.3.1 Fassadenbegrünung 
2.3.2 Dachbegrünung 
 
2.4 Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranrei cherung 
2.4.1 Entsiegelung befestigter Flächen 
2.4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung 
 
2.5 Maßnahmen zur Extensivierung 
2.5.1 Umwandlung von Ackerflächen und Intensivgrünl and in Acker- bzw. Grünlandbrache 
2.5.2 Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genut zte Grünlandflächen 
2.5.3 Umwandlung von Intensivgrünland in extensiv g enutzte Grünlandflächen

Anlage 2

7032 Zeichen

Anlage 2  
 
Synopse zur Änderungssatzung 
 
In der nachfolgenden Tabelle werden die Paragrafen der Satzung und der Anlage zu § 2 
Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattun gsbeträgen nach § 8 a BNatSchG der 
geänderten Fassung gegenübergestellt. Im Entwurf si nd die geänderten Passagen grau 
unterlegt. 
 
 
Satzung 
 
Änderungsentwurf zur Satzung 
Satzung für die Erhebung von 
Kostenerstattungsbeträgen nach 
§ 8a Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) in der Stadt Münster 
vom 12. Juli 1995  
Satzung zur  Erhebung von 
Kostenerstattungsbeträgen nach 
§§ 135 a – 135 c BauGB  in der 
Stadt Münster vom ....................  
Auf Grund von § 8a Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. 
I. S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 5 des 
Investitionserleichterungs- und Wohnbau-
landgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I. S. 
466) und der §§ 7 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. 
NW. S. 666 / SGV. NW. 2023) hat der Rat 
der Stadt Münster am 05.07.1995 die 
nachstehende Satzung beschlossen: 
 
Auf Grund von § 135 c Baugesetzbuch in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 
23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414) und der §§ 7 
und 41 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch 
Artikel 2 des Gesetzes über ein neues 
kommunales Finanzmanagement für 
Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen 
vom 16.11.2004 (GV NRW, Seite 644, Nr. 
41/2004), hat der Rat der Stadt Münster am 
.............die nachstehende Änderungssatzung 
beschlossen: 
 
§ 1 
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen  
Die Stadt Münster erhebt 
Kostenerstattungsbeträge für die 
Durchführung von Ausgleichs- und 
Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen 
des Bundesnaturschutzgesetztes 
(BNatSchG) und dieser Satzung. 
 
§ 1 
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen 
 
Die Stadt Münster erhebt 
Kostenerstattungsbeträge für die 
Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen 
nach den Bestimmungen des 
Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser 
Satzung. 
 
§ 2 
Umfang der erstattungsfähigen Kosten 
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die 
Durchführung von Ausgleichs und 
Ersatzmaßnahmen, die nach § 8a Abs. 1 
Satz 4 oder Satz 5 BNatSchG  
zugeordnet sind. 
 
(2) Die Durchführungskosten umfassen die 
Kosten für 
1. den Erwerb und die Freilegung der 
Flächen für Ausgleichs- und 
Ersatzmaßnahmen, 
2. die Ausgleichs- und Ersatz-
maßnahmen einschließlich ihrer 
§ 2 
Umfang der erstattungsfähigen Kosten 
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die 
Durchführung von Ausgleichs-
maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a 
BauGB zugeordnet sind. 
 
 
(2) Die Durchführungskosten umfassen die 
Kosten für 
1. den Erwerb und die Freilegung der 
Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, 
 
2. die Ausgleichsmaßnahmen ein-
schließlich ihrer Planung, Fertig-

Satzung 
 
Änderungsentwurf zur Satzung 
Planung, Fertigstellungs- und 
Entwicklungspflege 
 
 Dazu gehört auch der Wert der von der 
Stadt Münster aus ihrem Vermögen 
bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der 
Bereitstellung. 
 
(3) Die Gestaltung der Ausgleichs- und 
Ersatzmaßnahmen ergibt sich aus den 
Festsetzungen des Bebauungsplanes in 
Verbindung mit den in der Anlage 
dargestellten Grundsätzen. Der 
Bebauungsplan kann im Einzelfall von 
den in der Anlage beschriebenen 
Grundsätzen Abweichungen vorsehen. 
Dies gilt entsprechend für Satzungen 
nach den §§ 4 Abs. 2a und 7 
Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch 
(BauGB-MaßnahmenG). 
 
stellungs- und Entwicklungspflege 
 
 
 Dazu gehört auch der Wert der von der 
Stadt Münster aus ihrem Vermögen 
bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt 
der Bereitstellung. 
 
(3) Die Gestaltung der 
Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich aus 
den Festsetzungen des 
Bebauungsplanes in Verbindung mit den 
in der Anlage dargestellten 
Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann 
im Einzelfall von den in der Anlage 
beschriebenen Grundsätzen 
Abweichungen vorsehen. Dies gilt 
entsprechend für Satzungen nach § 34 
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 12 
BauGB. 
 
§ 4 
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten 
 
(1) Die erstattungsfähigen Kosten werden 
ermittelt nach 
- den tatsächlich entstandenen 
Kosten und 
- den voraussichtlichen Kosten 
für die Entwicklungspflege, die 
pauschal mit 15 % der 
Herstellungskosten zu 
veranschlagen sind. 
(2) Für die Bereitstellung der 
Erschließungsflächen aus dem 
Grundvermögen der Stadt wird der 
erstattungsfähige Aufwand nach dem 
Verkehrswert im Zeitpunkt der 
Bereitstellung berechnet. 
 
§ 4 
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten 
 
(1) Die erstattungsfähigen Kosten 
werden ermittelt nach 
- den tatsächlich entstandenen 
Kosten und 
- den voraussichtlichen Kosten 
für die Entwicklungspflege, die 
pauschal mit 15 % der 
Herstellungskosten zu 
veranschlagen sind. 
(2) Für die Bereitstellung der 
Ausgleichsflächen aus dem 
Grundvermögen der Stadt wird der 
erstattungsfähige Aufwand nach dem 
Verkehrswert im Zeitpunkt der 
Bereitstellung berechnet.

Satzung 
 
Änderungsentwurf zur Satzung 
Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung 
für die Erhebung von 
Kostenerstattungsbeträgen nach 
§ 8 a BNatSchG in der Stadt 
Münster vom 12. Juli 1995 
Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung 
zur  Erhebung von 
Kostenerstattungsbeträgen nach 
§§ 135 a – 135 c BauGB  in der 
Stadt Münster vom .............. 
1. Grundsätze für die Ausgestaltung von 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen: 
Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 
sollen der Herstellung oder ökologischen 
Aufwertung von Flächen zur 
Verbesserung der Leistungsfähigkeit des 
Naturhaushaltes und des Landschafts-
bildes dienen, insbesondere: 
... 
- zur Sicherung von Flächen zur 
Entwicklung von Natur und 
Landschaft und 
... 
1. Grundsätze für die Ausgestaltung 
von Ausgleichsmaßnahmen: 
Die Ausgleichsmaßnahmen sollen der 
Herstellung oder ökologischen Aufwer-
tung von Flächen zur Verbesserung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes 
und des Landschaftsbildes dienen, 
insbesondere: 
... 
- zur Sicherung von Flächen zur 
Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft und 
... 
2. Mögliche Ausgleichs- und 
Ersatzmaßnahmen 
2.1.2 Anpflanzung von Gehölzen, frei-
wachsenden Hecken und Wald-
mänteln 
 
 
2.1.4 Schaffung von Streuobstwiesen 
 
2.2 Schaffung und Renaturierung von 
Wasserflächen 
 
2.5.1 Umwandlung von Acker- bzw. 
intensivem Grünland in Acker- und 
Grünlandbrache 
 
2.5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur 
 
 
2.5.3 Umwandlung von Acker in extensiv 
genutztes Grünland 
 
2.5.4 Umwandlung von intensivem 
Grünland in extensiv genutztes 
Grünland 
 
2. Mögliche Ausgleichsmaßnahmen 
 
2.1.2 Anlage von freiwachsenden Hecken, 
Waldmänteln, Ufer- und Feldgehölzen 
sowie Gebüschen 
 
 
2.1.4 Anlage von Streuobstwiesen 
 
2.2 Herstellung und Renaturierung von 
Gewässern 
 
2.5.1 Umwandlung von Ackerflächen und 
Intensivgrünland in Acker- und 
Grünlandbrache 
 
--- 
 
 
2.5.2 Umwandlung von Ackerflächen in 
extensiv genutzte Grünlandflächen 
 
2.5.3 Umwandlung von Intensivgrünland in 
extensiv genutzte Grünlandflächen

Anlage 1

4754 Zeichen

1 
Anlage 1  
 
Änderungssatzung 
 
 
Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung v on Kostenerstattungsbeträ- 
gen nach § 8 a Bundesnaturschutzgesetz vom 12.07.1995  
 
 
Auf Grund von § 135 c Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 
(BGBl. I Seite 2414) und der §§ 7 und 41 der Gemein deordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ges etzes über ein neues kommunales Finanzma- 
nagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV NRW, Seite 644, Nr. 
41/2004), hat der Rat der Stadt Münster am ........ ....... die nachstehende Änderungssatzung be- 
schlossen: 
 
 
§ 1  Die Satzung „Erhebung von Kostenerstattungsbeträge n nach § 8 a BNatSchG“ vom 
12.07.1995 (Amtsblatt Nr. 15 vom 28.07.1995) wird wie folgt geändert: 
 
 1. 
 Der Titel der Satzung  „Satzung für die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Stadt Mün ster vom 12. Juli 1995“  wird in 
„Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB“  ge- 
ändert. 
 
 2. 
 Die Rechtsgrundlagen in der Präambel werden wie folgt geändert: 
 Der Gesetzesbezug  „§ 8 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Be- 
kanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I. Seite 889), zuletzt geändert durch Artikel 5 des 
Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes  vom 22. April 1993 (BGBl. I. Seite 
466) und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. N W. Seite 666/SGV. NW. 2023)“  
wird in „§ 135 c Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma chung vom 23.09.2004 
(BGBl. I Seite 2414) und der §§ 7 und 41 der Gemein deordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ges etzes über ein neues kommunales Fi- 
nanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-West falen vom 16.11.2004 (GV 
NRW, Seite 644, Nr. 41/2004)“  geändert. 
 
 3. 
 In § 1 wird der Begriff „ Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen “ durch „ Ausgleichsmaßnahmen “ 
ersetzt. Die Gesetzesgrundlage „Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) “ wird durch „Bau- 
gesetzbuch (BauGB)“  ersetzt. 
 
 4. 
 In § 2 Absätze 1 bis 3 wird der Begriff „ Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen “ durch „ Aus- 
gleichsmaßnahmen “ ersetzt. In Absatz 3, Satz 3 wird der Gesetzesbez ug  „nach den §§ 4 
Abs. 2a und 7 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (Ba uGB-MaßnahmenG) “ in „ nach § 
34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 12 BauGB “ geändert.

2 
 5. 
 In § 4 Absatz 2 wird der Begriff „Erschließungsflä chen“ durch „Ausgleichsflächen“ ersetzt. 
 
 6. 
 In § 5 Satz 1 wird die Rechtsgrundlage „§ 8 a Abs. 1 Satz 4 oder Satz 5 BNatSchG “ in „ § 9 
(1 a) BauGB “ geändert. 
 
 7. 
 In der „Anlage zu § 2 Absatz 3 der Satzung für die Erhebun g von Kostenerstattungsbeträ- 
gen nach § 8 a BNatSchG in der Stadt Münster vom 12 . Juli 1995“  wird der Titel in „Anlage 
zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostener stattungsbeträgen nach §§ 135 a -–
135 c BauGB in der Stadt Münster“  geändert. 
 Unter Punkt 1 und 2 der Anlage wird der Begriff „ Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen “ durch 
„Ausgleichsmaßnahmen “ ersetzt. Unter Punkt 1 wird ferner hinter dem sec hsten Spiegel- 
strich vor „ Natur und Landschaft “ das Wort „ Boden “ eingefügt. 
 Unter Punkt 2.1.2 wird der Wortlaut „ Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken 
und Waldmänteln “ durch „ Anlage von freiwachsenden Hecken, Waldmänteln, Ufer - und 
Feldgehölzen sowie Gebüschen “ ersetzt. 
 In Punkt 2.1.4 wird der Begriff „ Schaffung “ von Streuobstwiesen durch „ Anlage “ von Streu- 
obstwiesen ersetzt. 
 Die Überschrift unter Punkt 2.2. „ Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen “ wird in 
„Herstellung und Renaturierung von Gewässern “ geändert. 
 Unter Punkt 2.5.1 wird der Wortlaut der Extensivie rungsmaßnahme „ Umwandlung von A- 
cker bzw. intensivem Grünland in Acker- bzw. Grünlandbrache “ in „ Umwandlung von Acker- 
flächen und Intensivgrünland in Acker- bzw. Grünlandbrache “ geändert. 
 Punkt 2.5.2 „ Umwandlung von Acker in Ruderalflur “ wird gestrichen. 
 Unter Punkt 2.5.3 wird die Ausgleichsmaßnahme „ Umwandlung von Acker in extensiv ge- 
nutztes Grünland “ durch „ Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genutzte Gr ünlandflä- 
chen “ ersetzt. Die Einordnung in die Gliederungssystematik erfolgt unter Punkt 2.5.2. 
 Unter Punkt 2.5.4 wird der Wortlaut „Umwandlung von intensivem Grünland in ext ensiv 
genutztes Grünland “ in „ Umwandlung von Intensivgrünland in extensiv genutzt e Grünland- 
flächen “ geändert. Die Einordnung in die Gliederungssystematik erfolgt unter Punkt 2.5.3. 
 
 
§ 2  Inkrafttreten  
 Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlic hen Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage

5340 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
06.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
08.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
08.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
08.09.2005 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
13.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
14.09.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
18.10.2005 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
09.11.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
09.11.2005 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Die anliegende Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung von Kostenerstattungs-
beträgen nach § 8 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der Stadt Münster vom 
12.07.1995 und zur Änderung der Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung wird beschlossen (Anlage 
1). 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung in der geänderten Fassung zu veröffentlichen 
(Anlage 3). 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Die gesetzliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ist durch die Novellierung des Baugesetz-
buchs und des Bundesnaturschutzgesetzes inhaltlich nicht verändert worden. Dies gilt auch für die 
Refinanzierung des Ausgleichs. Die Novellierung hat aber die gesetzlichen Bezüge der „Satzung 
zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen in der Stadt Münster“ vom 19.07.1995 geändert. 
Darüber hinaus werden einige redaktionelle Änderungen in der Anlage zur Satzung erforderlich. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0525/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr  Sailer 
Ruf: 
492 6728 
E-Mail: 
sailera@stadt-muenster.de  
Datum: 
09.06.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
Die Änderung der Satzung ergibt sich ferner aus der Tatsache, dass bei mehreren rechtskräftigen 
Bebauungsplänen nicht für alle privaten Baugrundstücke Verträge über die Ablösung von anteili-
gen Herstellungskosten für Ausgleichsmaßnahmen und Grunderwerbskosten abgeschlossen wer-
den können. Die Refinanzierung des Ausgleichs kann somit nur über eine, auf die aktuelle Geset-
zeslage bezogene Kostenerstattungsbetragssatzung sichergestellt werden. 
 
 
Im Einzelnen: 
 
Zu 1: Die gesetzlichen Grundlagen zur Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen (Zuord-
nungsfestsetzungen im Bebauungsplan, Verteilung der Kosten auf die Baugrundstücke 
etc.) wurden bis zum 01.01.1998 durch den § 8 a BNatSchG geregelt. Mit der Änderung 
des BauGB zum 01.01.1998 wurde der § 8 a im BNatSchG gestrichen und seine Inhalte 
in das BauGB übernommen. 
 
Zu 2: Neben der Änderung der Gesetzesgrundlagen bzgl. der Verlagerung der gesetzlichen 
Regelungen vom BNatSchG in das BauGB wird der Bezug zur Gemeindeordnung in der 
aktuellen Fassung hergestellt. 
 
Zu 3: Das BauGB fasst die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahmen begrifflich unter „Ausgleichsmaßnahmen“ zusammen. 
 
Zu 4: Die Gültigkeit des BauGB-Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch war bis zum 
31.12.1997 befristet. Im Rahmen der Novellierung des BauGB zum 01.01.1998 ist die Ab-
rundungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 unter Einbeziehung der Sonderregelung 
des ehemaligen § 4 Abs. 2 a BauGB-MaßnahmenG neu gefasst worden. 
Die gesetzlichen Regelungen zum Vorhaben- und Erschließungsplan sind nunmehr im § 
12 BauGB enthalten. 
 
Zu 5: Analog zum Erschließungsbeitragsrecht können nach § 135 a Abs. 3 BauGB die Kosten 
der Bereitstellung der Ausgleichsflächen geltend gemacht werden. Um Verwechselungen 
mit dem Erschließungsbeitragsrecht auszuschließen, erfolgt hier eine Anpassung der Be-
grifflichkeit von „Erschließungsflächen“ in „Ausgleichsflächen“. 
 
Zu 6: Die in den Satzungen festgesetzten Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich können 
den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz 
oder teilweise zugeordnet werden. Die gesetzliche Regelung ist vom BNatSchG ins 
BauGB verlagert worden. 
 
Zu 7: Die gesetzlichen Regelungen zu § 8 a BNatSchG sind in das BauGB verlagert worden. 
  
 Im Rahmen der Novellierung des BauGB zum 01.01.1998 wurde die Bedeutung des 
Schutzguts Boden für den Naturhaushalt mit der inhaltlichen Aufnahme in den Wortlaut 
der textlichen Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 20 sowie mit der Aufnahme der Bodenschutz- 
und Versiegelungsklausel nach § 1 a (1) unterstrichen. 
 
 Die Änderung des Wortlauts zu den Gliederungspunkten 2.1.2, 2.5.1 und 2.5.4 präzisiert 
die zu entwickelnden Biotoptypen in Anlehnung an den LÖBF-Kartierungsschlüssel (Lan-
desanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW). Mit Hilfe dieses Schlüssels 
werden die Biotop-/Nutzungstypen nach ihrer Art und Struktur (z.B. Feldhecke, freiwach-
send) gegliedert.

- 3 - 
 
 
 In der Fachliteratur wird, im Zusammenhang mit der Herstellung von Streuobstwiesen, 
generell der Begriff „Anlage“ verwendet. Ähnlich verhält es sich mit der Anlage von 
Feuchtbiotopen. Hier ist der Begriff „Herstellung“ gebräuchlich. 
 
 Punkt 2.5.2 wird gestrichen, da der Biotoptyp „Ruderalflur“ ein Sukzessionsstadium be-
schreibt, welches eine Ackerbrache im Frühstadium der Brachesituation durchläuft. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Joksch 
Stadtbaurat

Beratungsverlauf (10)

06.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
06.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.15 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.09.2005 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.8 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 2.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.09.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.10.2005 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.3 Vorberatung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.11.2005 Hauptausschuss
TOP 18 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.11.2005 Rat
TOP 22 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0525/2005
Typ
Vorlage
Datum
09.06.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37