V/0525/2005
Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a (BNatSchG)
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Anlage 3
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1 Anlage 3 Satzung in der geänderten Fassung Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in der Stadt Münster Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I, Seite 2414) und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordn ung für das Land Nordrhein-Westfalen, zu- letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über ei n neues kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV NRW, Seite 644, Nr. 41/2004), hat der Rat der Stadt Münster am ...............die nachstehende Änderungssatzung beschlossen: §1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die Stadt Münster erhebt Kostenerstattungsbeträge f ür die Durchführung von Ausgleichsmaßnah- men nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung. § 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchf ührung von Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Au sgleichsmaßnahmen, 2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Pla nung, Fertigstellungs- und Entwicklungs- pflege Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt Münste r aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. (3) Die Gestaltung der Ausgleichsmaßnahmen ergibt s ich aus den Festsetzungen des Bebau- ungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage darg estellten Grundsätzen. Der Bebauungs- plan kann im Einzelfall von den in der Anlage besch riebenen Grundsätzen Abweichungen vor- sehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 12 BauGB. § 3 Entstehen des Kostenerstattungsanspruches Der Kostenerstattungsanspruch der Stadt entsteht mi t der endgültigen Herstellung der abrechen- baren Ausgleichsmaßnahme. Die Herstellung beinhaltet auch die Fertigstellungspflege. § 4 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten (1) Die erstattungsfähigen Kosten werden ermittelt nach - den tatsächlich entstandenen Kosten und - den voraussichtlichen Kosten für die Entwicklungsp flege, die pauschal mit 15 % der Her- stellungskosten zu veranschlagen sind. 2 (2) Für die Bereitstellung der Ausgleichsflächen au s dem Grundvermögen der Stadt wird der er- stattungsfähige Aufwand nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Bereitstellung berechnet. § 5 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach den §§ 2 und 4 erstattungsfähigen Kosten w erden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zu- geordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) ver- teilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) zu Grunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. § 6 Anforderungen von Vorauszahlungen Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kosten erstattungspflicht noch nicht oder nicht in vol- lem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstat- tungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, au f denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. § 7 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. § 8 Ablösung Der Kostenerstattungsbetrag kann abgelöst werden. D er Ablösebetrag bemisst sich nach der vor- aussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 3 Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von K ostenerstattungsbeträ- gen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in der Stadt Münster 1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichsm aßnahmen: Die Ausgleichsmaßnahmen sollen der Herstellung oder ökologischen Aufwertung von Flächen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Land- schaftsbildes dienen, insbesondere: - als Lebensräume (Biotope) der wildlebenden Tiere u nd Pflanzen, - zur Vernetzung der Biotope, - zur Verbesserung der Luftqualität, des Luftaustaus ches und des örtlichen Klimas, - zur Verbesserung der natürlichen Bodenfunktionen, - zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Wasser haushaltes, - zur Sicherung von Flächen zur Entwicklung von Bode n, Natur und Landschaft und - zur landschaftsgerechten Wiederherstellung und Neu gestaltung des Orts- und Land- schaftsbildes. 2. Mögliche Ausgleichsmaßnahmen 2.1 Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehö lzen, Kräutern und Gräsern 2.1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen 2.1.2 Anlage von freiwachsenden Hecken, Waldmänteln , Ufer- und Feldgehölzen sowie Ge- büschen 2.1.3 Anlage standortheimischer Wälder 2.1.4 Anlage von Streuobstwiesen 2.1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen 2.2 Herstellung und Renaturierung von Gewässern 2.2.1 Herstellung von Stillgewässern 2.2.2 Renaturierung von Still und Fließgewässern 2.3 Begrünung von baulichen Anlagen 2.3.1 Fassadenbegrünung 2.3.2 Dachbegrünung 2.4 Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranrei cherung 2.4.1 Entsiegelung befestigter Flächen 2.4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung 2.5 Maßnahmen zur Extensivierung 2.5.1 Umwandlung von Ackerflächen und Intensivgrünl and in Acker- bzw. Grünlandbrache 2.5.2 Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genut zte Grünlandflächen 2.5.3 Umwandlung von Intensivgrünland in extensiv g enutzte Grünlandflächen
Anlage 2
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Anlage 2 Synopse zur Änderungssatzung In der nachfolgenden Tabelle werden die Paragrafen der Satzung und der Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattun gsbeträgen nach § 8 a BNatSchG der geänderten Fassung gegenübergestellt. Im Entwurf si nd die geänderten Passagen grau unterlegt. Satzung Änderungsentwurf zur Satzung Satzung für die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Stadt Münster vom 12. Juli 1995 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in der Stadt Münster vom .................... Auf Grund von § 8a Bundesnaturschutz- gesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I. S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Investitionserleichterungs- und Wohnbau- landgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I. S. 466) und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023) hat der Rat der Stadt Münster am 05.07.1995 die nachstehende Satzung beschlossen: Auf Grund von § 135 c Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414) und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über ein neues kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV NRW, Seite 644, Nr. 41/2004), hat der Rat der Stadt Münster am .............die nachstehende Änderungssatzung beschlossen: § 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die Stadt Münster erhebt Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) und dieser Satzung. § 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die Stadt Münster erhebt Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung. § 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen, die nach § 8a Abs. 1 Satz 4 oder Satz 5 BNatSchG zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, 2. die Ausgleichs- und Ersatz- maßnahmen einschließlich ihrer § 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von Ausgleichs- maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, 2. die Ausgleichsmaßnahmen ein- schließlich ihrer Planung, Fertig- Satzung Änderungsentwurf zur Satzung Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt Münster aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. (3) Die Gestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach den §§ 4 Abs. 2a und 7 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG). stellungs- und Entwicklungspflege Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt Münster aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. (3) Die Gestaltung der Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 12 BauGB. § 4 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten (1) Die erstattungsfähigen Kosten werden ermittelt nach - den tatsächlich entstandenen Kosten und - den voraussichtlichen Kosten für die Entwicklungspflege, die pauschal mit 15 % der Herstellungskosten zu veranschlagen sind. (2) Für die Bereitstellung der Erschließungsflächen aus dem Grundvermögen der Stadt wird der erstattungsfähige Aufwand nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Bereitstellung berechnet. § 4 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten (1) Die erstattungsfähigen Kosten werden ermittelt nach - den tatsächlich entstandenen Kosten und - den voraussichtlichen Kosten für die Entwicklungspflege, die pauschal mit 15 % der Herstellungskosten zu veranschlagen sind. (2) Für die Bereitstellung der Ausgleichsflächen aus dem Grundvermögen der Stadt wird der erstattungsfähige Aufwand nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Bereitstellung berechnet. Satzung Änderungsentwurf zur Satzung Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung für die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a BNatSchG in der Stadt Münster vom 12. Juli 1995 Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in der Stadt Münster vom .............. 1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen: Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen der Herstellung oder ökologischen Aufwertung von Flächen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschafts- bildes dienen, insbesondere: ... - zur Sicherung von Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft und ... 1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen: Die Ausgleichsmaßnahmen sollen der Herstellung oder ökologischen Aufwer- tung von Flächen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes dienen, insbesondere: ... - zur Sicherung von Flächen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und ... 2. Mögliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 2.1.2 Anpflanzung von Gehölzen, frei- wachsenden Hecken und Wald- mänteln 2.1.4 Schaffung von Streuobstwiesen 2.2 Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen 2.5.1 Umwandlung von Acker- bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache 2.5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur 2.5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland 2.5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland 2. Mögliche Ausgleichsmaßnahmen 2.1.2 Anlage von freiwachsenden Hecken, Waldmänteln, Ufer- und Feldgehölzen sowie Gebüschen 2.1.4 Anlage von Streuobstwiesen 2.2 Herstellung und Renaturierung von Gewässern 2.5.1 Umwandlung von Ackerflächen und Intensivgrünland in Acker- und Grünlandbrache --- 2.5.2 Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genutzte Grünlandflächen 2.5.3 Umwandlung von Intensivgrünland in extensiv genutzte Grünlandflächen
Anlage 1
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1 Anlage 1 Änderungssatzung Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung v on Kostenerstattungsbeträ- gen nach § 8 a Bundesnaturschutzgesetz vom 12.07.1995 Auf Grund von § 135 c Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414) und der §§ 7 und 41 der Gemein deordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ges etzes über ein neues kommunales Finanzma- nagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV NRW, Seite 644, Nr. 41/2004), hat der Rat der Stadt Münster am ........ ....... die nachstehende Änderungssatzung be- schlossen: § 1 Die Satzung „Erhebung von Kostenerstattungsbeträge n nach § 8 a BNatSchG“ vom 12.07.1995 (Amtsblatt Nr. 15 vom 28.07.1995) wird wie folgt geändert: 1. Der Titel der Satzung „Satzung für die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Stadt Mün ster vom 12. Juli 1995“ wird in „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB“ ge- ändert. 2. Die Rechtsgrundlagen in der Präambel werden wie folgt geändert: Der Gesetzesbezug „§ 8 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I. Seite 889), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I. Seite 466) und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. N W. Seite 666/SGV. NW. 2023)“ wird in „§ 135 c Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma chung vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414) und der §§ 7 und 41 der Gemein deordnung für das Land Nordrhein- Westfalen, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ges etzes über ein neues kommunales Fi- nanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-West falen vom 16.11.2004 (GV NRW, Seite 644, Nr. 41/2004)“ geändert. 3. In § 1 wird der Begriff „ Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen “ durch „ Ausgleichsmaßnahmen “ ersetzt. Die Gesetzesgrundlage „Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) “ wird durch „Bau- gesetzbuch (BauGB)“ ersetzt. 4. In § 2 Absätze 1 bis 3 wird der Begriff „ Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen “ durch „ Aus- gleichsmaßnahmen “ ersetzt. In Absatz 3, Satz 3 wird der Gesetzesbez ug „nach den §§ 4 Abs. 2a und 7 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (Ba uGB-MaßnahmenG) “ in „ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 12 BauGB “ geändert. 2 5. In § 4 Absatz 2 wird der Begriff „Erschließungsflä chen“ durch „Ausgleichsflächen“ ersetzt. 6. In § 5 Satz 1 wird die Rechtsgrundlage „§ 8 a Abs. 1 Satz 4 oder Satz 5 BNatSchG “ in „ § 9 (1 a) BauGB “ geändert. 7. In der „Anlage zu § 2 Absatz 3 der Satzung für die Erhebun g von Kostenerstattungsbeträ- gen nach § 8 a BNatSchG in der Stadt Münster vom 12 . Juli 1995“ wird der Titel in „Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostener stattungsbeträgen nach §§ 135 a -– 135 c BauGB in der Stadt Münster“ geändert. Unter Punkt 1 und 2 der Anlage wird der Begriff „ Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen “ durch „Ausgleichsmaßnahmen “ ersetzt. Unter Punkt 1 wird ferner hinter dem sec hsten Spiegel- strich vor „ Natur und Landschaft “ das Wort „ Boden “ eingefügt. Unter Punkt 2.1.2 wird der Wortlaut „ Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln “ durch „ Anlage von freiwachsenden Hecken, Waldmänteln, Ufer - und Feldgehölzen sowie Gebüschen “ ersetzt. In Punkt 2.1.4 wird der Begriff „ Schaffung “ von Streuobstwiesen durch „ Anlage “ von Streu- obstwiesen ersetzt. Die Überschrift unter Punkt 2.2. „ Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen “ wird in „Herstellung und Renaturierung von Gewässern “ geändert. Unter Punkt 2.5.1 wird der Wortlaut der Extensivie rungsmaßnahme „ Umwandlung von A- cker bzw. intensivem Grünland in Acker- bzw. Grünlandbrache “ in „ Umwandlung von Acker- flächen und Intensivgrünland in Acker- bzw. Grünlandbrache “ geändert. Punkt 2.5.2 „ Umwandlung von Acker in Ruderalflur “ wird gestrichen. Unter Punkt 2.5.3 wird die Ausgleichsmaßnahme „ Umwandlung von Acker in extensiv ge- nutztes Grünland “ durch „ Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genutzte Gr ünlandflä- chen “ ersetzt. Die Einordnung in die Gliederungssystematik erfolgt unter Punkt 2.5.2. Unter Punkt 2.5.4 wird der Wortlaut „Umwandlung von intensivem Grünland in ext ensiv genutztes Grünland “ in „ Umwandlung von Intensivgrünland in extensiv genutzt e Grünland- flächen “ geändert. Die Einordnung in die Gliederungssystematik erfolgt unter Punkt 2.5.3. § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlic hen Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorlage
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Beratungsfolge 06.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 06.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 08.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 08.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 08.09.2005 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 13.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 14.09.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 18.10.2005 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 09.11.2005 Hauptausschuss Vorberatung 09.11.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Die anliegende Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach § 8 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der Stadt Münster vom 12.07.1995 und zur Änderung der Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung wird beschlossen (Anlage 1). 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung in der geänderten Fassung zu veröffentlichen (Anlage 3). Begründung: Die gesetzliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ist durch die Novellierung des Baugesetz- buchs und des Bundesnaturschutzgesetzes inhaltlich nicht verändert worden. Dies gilt auch für die Refinanzierung des Ausgleichs. Die Novellierung hat aber die gesetzlichen Bezüge der „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen in der Stadt Münster“ vom 19.07.1995 geändert. Darüber hinaus werden einige redaktionelle Änderungen in der Anlage zur Satzung erforderlich. Vorlagen-Nr.: V/0525/2005 Auskunft erteilt: Herr Sailer Ruf: 492 6728 E-Mail: sailera@stadt-muenster.de Datum: 09.06.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Die Änderung der Satzung ergibt sich ferner aus der Tatsache, dass bei mehreren rechtskräftigen Bebauungsplänen nicht für alle privaten Baugrundstücke Verträge über die Ablösung von anteili- gen Herstellungskosten für Ausgleichsmaßnahmen und Grunderwerbskosten abgeschlossen wer- den können. Die Refinanzierung des Ausgleichs kann somit nur über eine, auf die aktuelle Geset- zeslage bezogene Kostenerstattungsbetragssatzung sichergestellt werden. Im Einzelnen: Zu 1: Die gesetzlichen Grundlagen zur Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen (Zuord- nungsfestsetzungen im Bebauungsplan, Verteilung der Kosten auf die Baugrundstücke etc.) wurden bis zum 01.01.1998 durch den § 8 a BNatSchG geregelt. Mit der Änderung des BauGB zum 01.01.1998 wurde der § 8 a im BNatSchG gestrichen und seine Inhalte in das BauGB übernommen. Zu 2: Neben der Änderung der Gesetzesgrundlagen bzgl. der Verlagerung der gesetzlichen Regelungen vom BNatSchG in das BauGB wird der Bezug zur Gemeindeordnung in der aktuellen Fassung hergestellt. Zu 3: Das BauGB fasst die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen begrifflich unter „Ausgleichsmaßnahmen“ zusammen. Zu 4: Die Gültigkeit des BauGB-Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch war bis zum 31.12.1997 befristet. Im Rahmen der Novellierung des BauGB zum 01.01.1998 ist die Ab- rundungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 unter Einbeziehung der Sonderregelung des ehemaligen § 4 Abs. 2 a BauGB-MaßnahmenG neu gefasst worden. Die gesetzlichen Regelungen zum Vorhaben- und Erschließungsplan sind nunmehr im § 12 BauGB enthalten. Zu 5: Analog zum Erschließungsbeitragsrecht können nach § 135 a Abs. 3 BauGB die Kosten der Bereitstellung der Ausgleichsflächen geltend gemacht werden. Um Verwechselungen mit dem Erschließungsbeitragsrecht auszuschließen, erfolgt hier eine Anpassung der Be- grifflichkeit von „Erschließungsflächen“ in „Ausgleichsflächen“. Zu 6: Die in den Satzungen festgesetzten Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich können den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. Die gesetzliche Regelung ist vom BNatSchG ins BauGB verlagert worden. Zu 7: Die gesetzlichen Regelungen zu § 8 a BNatSchG sind in das BauGB verlagert worden. Im Rahmen der Novellierung des BauGB zum 01.01.1998 wurde die Bedeutung des Schutzguts Boden für den Naturhaushalt mit der inhaltlichen Aufnahme in den Wortlaut der textlichen Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 20 sowie mit der Aufnahme der Bodenschutz- und Versiegelungsklausel nach § 1 a (1) unterstrichen. Die Änderung des Wortlauts zu den Gliederungspunkten 2.1.2, 2.5.1 und 2.5.4 präzisiert die zu entwickelnden Biotoptypen in Anlehnung an den LÖBF-Kartierungsschlüssel (Lan- desanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW). Mit Hilfe dieses Schlüssels werden die Biotop-/Nutzungstypen nach ihrer Art und Struktur (z.B. Feldhecke, freiwach- send) gegliedert. - 3 - In der Fachliteratur wird, im Zusammenhang mit der Herstellung von Streuobstwiesen, generell der Begriff „Anlage“ verwendet. Ähnlich verhält es sich mit der Anlage von Feuchtbiotopen. Hier ist der Begriff „Herstellung“ gebräuchlich. Punkt 2.5.2 wird gestrichen, da der Biotoptyp „Ruderalflur“ ein Sukzessionsstadium be- schreibt, welches eine Ackerbrache im Frühstadium der Brachesituation durchläuft. I. V. gez. Joksch Stadtbaurat
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0525/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 09.06.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37