RR 6/2023
Anfrage der Fraktion DIE LINKE./Volt vom 14.02.2023 Anfrage zu möglichen Flächen für Solar- und Windparks in geschützten Gebieten sowie Auswirkungen Wind-an-Land-Gesetz (WaLG)
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Sitzungsvorlage RR (RR Anfrage Flächen Wind- und Solarparks)
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Fraktion DIE LINKE. / Volt im Regionalrat Köln Zeughausstraße 2-10|50667 Köln +49 221 292 00 704 fraktion@linke-volt-regionalrat.koeln www.linke-volt-regionalrat.koeln Dienstag, 14. Februar 2023 Anfrage zu möglichen Flächen für Solar- und Windparks in geschützten Gebieten sowie Auswirkungen Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) Sehr geehrter Herr Vorsitzender Deppe, Flächen sind im Regierungsbezirk knapp und besonders zu schützen. Der Bedarf an ASB als auch GIB-Flächen ist weiter hoch und Flächen für Erneuerbare Energien sind dringend not- wendig. Im Gegensatz zu ASB und GIB Flächen, sind für Solar- und Windenergie deutlich weniger bis hin zu kaum versiegelter Fläche erforderlich . Weiterhin sind die Emissi onen von Licht und Lärm ebenfalls gering bis nicht vorhanden. Freie Dächer mit Photovoltaikanlagen auszustatten ist ein wichtiges Element die nachhaltige Energieversorgung zu sichern, doch kurz- und mittelfristig sind Gigawattparks auf freier Flä- che eine mögliche Lösung, die temporär und finanzierbar benötigte Energiebedarfe denken kann. Die Fraktion DIE LINKE. / Volt bittet daher um Beantwortung nachstehender Fragen. 1. Unter welchen Bedingungen, Möglichkeiten und ggf. Änderung welcher Gesetze ist die temporäre Nutzung von Flächen ausschließlich für Erneuerbare Energien in a. Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Natur und Landschaft, b. Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Grundwasser / Trinkwasser, c. Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für (vorbeugenden) Hochwasserschutz, d. Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für besondere Klimafunktionen, e. Waldgebieten, f. Gebieten für die Sicherung oder Gewinnung von Rohstoffvorkommen mög- lich. DIE LINKE. / Volt im RR | Zeughausstraße 2-10|50667 Köln An den Vorsitzenden des Regionalrats des Regierungsbezirks Köln Herrn Rainer Deppe Seite 2 Abonnieren Sie unseren Newsletter unter linke-volt-regionalrat.koeln/newsletter/ 2. Welche der Gebiete 1a-f kommen für Gigawattparks oder Windparks unter Berück- sichtigung des seit diesem Monat gültigen Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) in Frage (textliche und grafische Darstellung erbeten)? 3. Welche der Gebiete 1a-f kommen für Gigawattparks oder Windparks generell in Frage (textliche und grafische Darstellung erbeten)? 4. Welche der Gebiete 1a -f kommen für Gigawattparks während des laufenden Struk- turwandels als Zwischennutzung in Frage? (z.B. Flächen die erst in mehr als einem Jahrzehnt zu Seeflächen werden) 5. Das WaLG umfasst die Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) sowie Änderungen im Raumordnungsgesetz (ROG), Baugesetzbuch (BauGB) und EEG. Die Fraktion DIE LINKE. / Volt im Regionalrat Köln Freundliche Grüße Friedrich Jeschke Beate Hane-Knoll Fraktionsvorsitzender stellvertretende Fraktionsvorsitzende
Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Fraktion DIE LINKE./Volt vom 14.02.2023 Anfrage zu möglichen Flächen für Solar- und Windparks in geschützten Gebieten sowie Auswirkungen Wind-an-Land-Gesetz (WaLG))
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Seite 1 von 3 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 6/2023 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Frau Petra Pelster Herr Holger Schilling Telefon 0221-147-3726 0221-147-2356 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 21.02.2023 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 24.02.2023 10.2 zur Kenntnis TOP: Anfrage der Fraktion DIE LINKE./Volt vom 14.02.2023 Anfrage zu möglichen Flächen für Solar- und Windparks in geschützten Gebieten sowie Auswirkungen Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) Vorschlag: Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. Erläuterungen: Anfrage der Fraktion Linke/Volt zu möglichen Flächen für Solar- und Windparks in geschützten Gebieten so - wie Auswirkungen WaLG: 1. Unter welchen Bedingungen, Möglichkeiten und ggf. Änderung welcher Gesetze ist die temporäre Nut - zung von Flächen ausschließlich für Erneuerbare Energien in a. Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Natur und Landschaft Vorranggebiete für Natur und Landschaft sind nach nordrhein-westfälischem Planungsrecht Bereiche zum Schutz der Natur (BSN). Die Nutzung dieser Bereiche durch Anlagen der Wind-/Solarenergie ist gemäß der Zielsetzung des LEP NRW und Regionalplanes Köln sowie der geltenden Erlasslage zunächst einmal ausge - schlossen. Allerdings gilt auch hier immer die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde. b. Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Grundwasser / Trinkwasser, Die regionalplanerisch festgelegten Bereiche mit Grundwasser - und Gewässerschutzfunktionen (BGG) si- chern die Trinkwasserschutzzonen I, II und IIIa ab. Vorhaben der Wind- oder Solarenergie unterliegen in den Schutzzonen I und II in der Regel strenger wasserrechtlicher Restriktionen d.h. bei Planungen innerhalb die- ser Bereiche ist im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde festzustellen, in welcher Schutzzone die Anlagen der Erneuerbaren Energien möglich sind. c. Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für (vorbeugenden) Hochwasserschutz, Die im Regionalplan festgelegten Überschwemmungsbereich überdecken in der Regel die über Rechtsver - ordnung festgelegten Überschwemmungsgebiete. Diese lassen eine zusätzliche bauliche Nutzung zunächst nicht zu. Mit der zuständigen Wasserbehörde ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot möglich ist. Sitzungsvorlage RR RR 6/2023 Seite 2 von 3 d. Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für besondere Klimafunktionen, Der Regionalplan legt keine gesonderten Bereiche für die Klimafunktionen fest. Diese Funktionen sind in die Regionalen Grünzüge integriert. Sind Vorhaben der Wind-/und Solarenergie dort geplant, prüft die Regional- planungsbehörde, ob die (Klima-)Funktionen durch die Nutzungen erheblich beeinträchtigt werden können. e. Waldgebieten, Gemäß der landesplanerischen Zielsetzung können Waldbereiche von entgegenstehenden Nutzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn diese außerhalb dieser Bereiche nicht umzusetzen sind. Durch die an - stehende Änderung des LEP NRW soll diese Vorgabe neu ausformuliert werden. f. Gebieten für die Sicherung oder Gewinnung von Rohstoffvorkommen möglich. Liegen Vorhaben der Wind-/Solarenergie innerhalb von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflä- chennaher nichtenergetischer Bodenschätze (BSAB) wird gemeinsam mit der zuständigen Abgrabungsbe - hörde geprüft, ob der Abbau der Bodenschätze an dieser Stelle bereits erfolgt ist und die Nutzung mit Erneu- erbaren Energien den Rekultivierungszielen ggf. widerspricht. 2. Welche der Gebiete 1a-f kommen für Gigawattparks oder Windparks unter Berücksichtigung des seit diesem Monat gültigen Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) in Frage (textliche und grafische Darstellung erbe- ten)? Das WaLG gibt keine inhaltlichen Vorgaben für die Vereinbarkeit mit raumordnerischen Zielen. Diese Ausle - gung erfolgt in den LEPs der einzelnen Bundesländer. Wie die Vereinbarkeit der Nutzungen mit Erneuerbaren Energie in den unter Nr. 1 angeführten Gebieten und deren raumordnerischen Zielen geprüft werden, ist der Beantwortung in Nr. 1 zu entnehmen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass eine Inanspruchnahme von BSN und Wald für Wind- und Solaranlagen nach den aktuell geltenden landesplanerischen Zielsetzungen auf eher ganz wenige Ausnahmen reduziert ist. Bei den Vorranggebieten für Grund- und Hochwasser ist dies abhängig von den geltenden wasserrechtlichen Vorgaben. Bei den Regionalen Grünzügen (Klima) und BSAB ist im Regelfall von einer raumordnerischen Eignung auszu- gehen. (die grafische Darstellung war aufgrund der Kurzfristigkeit der Anfrage nicht möglich, ist aber im Grundsatz auch den Darstellungen des aktuellen bzw. geplanten Regionalplans Köln zu entnehmen). 3. Welche der Gebiete 1a-f kommen für Gigawattparks oder Windparks generell in Frage (textliche und grafische Darstellung erbeten)? s. Antworten zu Nr. 1 und Nr.2 4. Welche der Gebiete 1a-f kommen für Gigawattparks während des laufenden Strukturwandels als Zwi- schennutzung in Frage? (z.B. Flächen die erst in mehr als einem Jahrzehnt zu Seeflächen werden)? Durch den §249b BauGB wird die Landesregierung ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, um unter be- stimmten Voraussetzungen eine planungsrechtlich erleichterte Zulassung von Vorhaben der Wind- und So- larenergie in den Abbaubereichen des Braunkohletagebaus zu ermöglichen. 5. Das WaLG umfasst die Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) sowie Änderun- gen im Raumordnungsgesetz (ROG), Baugesetzbuch (BauGB) und EEG. Ja, dem ist so. Sitzungsvorlage RR RR 6/2023 Seite 3 von 3 Anlage(n): 1. RR Anfrage Flächen Wind- und Solarparks
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 6/2023
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 24.02.2023
- Erstellt
- 21.02.2023 16:10