V/0972/2008
Bebauungsplan Nr. 137 I, 3. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfes
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V-0972-2008-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0972/2008 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 1 von 1 Dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt I – Siemensstraße Die textlichen Festsetzungen sollen wie folgt geändert bzw. ergänzt werden (kursiv und fett): Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1. In den Baugebieten sind Einzelhandelsbe- triebe bzw. Einzelhandelsnutzungen unzu- lässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhan- delsnutzungen bis 250 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebs, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich-funktionalen Zu- sammenhang mit der auf dem Baugrund- stück ausgeübten Produktion oder Dienst- leistung stehen. Von der vorgenannten Flächenbegrenzung kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden, sofern die Ziele des Einzelhandelskonzepts nicht beeinträchtigt werden. (§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V m. § 1 Abs. 9 BauNVO) 2. Für die bestehenden Betriebe • Elevator-DJ-Equipment, Schuckertstraße 28, Gemarkung Münster, Flur 187, Flurstücke 400, 418, • Jartazi-Sportbekleidung, Schuckertstraße 33, Gemarkung Münster, Flur 187, Flurstück 295, • Stilkontor-Wohnaccessoires, Schuckertstraße 33, Gemarkung Münster, Flur 187, Flurstück 295 und • IBS-Bürobedarf, Schuckertstraße 23, Gemarkung Münster, Flur 187, Flurstück 363 die nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 unzulässig wären, gelten folgende Be- stimmungen: Ausnahmsweise zulässig ist eine einmali- ge Erweiterung der genehmigten Ver- kaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 m², wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig. (§ 1 Abs. 10 BauNVO) Baugestaltung Festsetzungen gemäß § 103 der Bauor dnung für das Land Nordrhein -Westfalen vom 25.6.1962 (GV NW S. 373) i. d. F. des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung NW. Vo m 2.12.1969 (GV NW. S. 860) in Verbindung mit § 9 (2) Bu ndesbaugesetz (B BauG) vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) und § 4 der 1. Verordnung zur Durchfü hrung des BB auG vom 29.11.1960 (GV NW S. 433). GE-Gebiete Sicherungszäune bis zu 2,50 m Höhe sind erst hinter der straßenseitigen Baugrenze und zwi- schen den Grundstücken gestattet. Die privaten Grünflächen und die St- Flächen vor den straßenseitigen Baugrenzen dürfen zum öffentlichen Raum und untereinander nur durch Kantensteine abgegrenzt werden. In allen Baugebieten gelten die Vorschriften über die offene Bauweise. Ausnahmen können zugelassen werden. Hinweis: Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes "Münster-Geist“. Die Gebots- und Verbots- tatbestände der Wasserschutzgebietsver- ordnung „Münster-Geist“ vom 18.06.1990 sind zu beachten. Es gilt die Baunutzungsverordnung (Bau- NVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geän- dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)
V-0972-2008-Anlage-3-Plangebiet
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Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt I Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0972/2008 Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt I Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Maßstab 1:10000 ST ADT M TÜNS ER 0 100 200 300 m
V-0972-2008-Anlage-1-Begründung
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0972/2008 BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 1 von 6 B e g r ü n d u n g zum Entwurf der dritten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I: Siemensstraße Inhalt Seite 1. Planungsanlass ............................................................................................................................... 1 2. Geltungsbereich .............................................................................................................................. 1 3. Strukturelle Situation ....................................................................................................................... 1 3.1 Planungsrechtliche Situation........................................................................................................... 1 3.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet ...................................................................................................... 2 4. Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Planung................................................................ 2 4.1 Einzelhandelsausschluss / Förderung gewerblicher Nutzungen .................................................... 2 4.2 Erweiterter Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel .................................................... 3 4.3 Altlasten-/ Verdachtsflächen – Historische Altstandorte ................................................................. 4 5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ................................................ 5 6. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen................................................................. 5 1. Planungsanlass Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 Teila bschnitt I sind Bestrebungen, Einzelhan- del anzusiedeln nicht auszuschließen. Diese – auch aus Sicht des Einzelhandelskonzeptes – stadtstrukturell unerwünschten Umnutzungsprozesse s ind auf Grundlage der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht hinreichen d abzuwehren. Um zukünftig ein unge- steuertes Eindringen von Einzelhandelsnutzungen in das Gebiet zu verhindern, hat der Rat am 07.05.2008 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt I unter Berücksichtigung der Ziele des Einzelhandelskonzeptes zu ändern. 2. Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Stadtteil Berg Fidel des St adtbezirks Münster-Hiltrup. Es befindet sich zwischen Siemensstraße und dem Dortmund-Ems-Kanal, erschlossen durch die Schu- ckertstraße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 I umfasst die angrenzenden Grundstücke an der Schuckertstraße, zwischen der Tr auttmansdorffstraße, der Siemensstraße und dem Dortmund-Ems-Kanal. Der Geltungsbereich der dritten Planänderung ist de ckungsgleich mit dem Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans Nr. 137 I in der Fassung der 2. Änderung. 3. Strukturelle Situation 3.1 Planungsrechtliche Situation Der Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt I ist seit 1974 rechtskräftig. Er wurde zur planungs- rechtlichen Sicherung der Erschließung und bauliche n Nutzung der Grundstücke im Umfeld der Siemensstraße aufgestellt. Als Art der baulichen Nu tzung werden gewerbliche Bauflächen (GE- Gebiete und GI-Gebiet) festgesetzt. Der Bebauungspl an wurde 1974 aufgestellt und zuletzt 1983 geändert. Ihm liegt seitdem die Baunutzungsver ordnung i. d. F. vom 15.09.1977 zugrun- de. Einzelhandelsvorhaben sind demnach bis zu einer Geschossfläche von 1500 m² zulässig (Vermutungsregel gem. § 11 (3) BauNVO 77). Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 2 von 6 Das im Jahr 2004 vom Rat der Stadt Münster beschlos sene Einzelhandelskonzept ist gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB bei d er Änderung des Bebauungsplans zu be- rücksichtigen. Es beinhaltet für die Flächen an Ham mer Straße und Trauttmansdorffstraße die Entwicklung eines Fachmarktzentrums / Themenstandor ts mit nicht-zentrenrelevanten Sorti- menten und sieht einen weitgehendem Einzelhandelsau sschluss auf den übrigen Flächen vor. Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 137, Teilabschn itt I erstreckt sich vollständig auf die letzt genannte Flächenkategorie. Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb der Schutz zone III des Wasserschutzgebietes „Müns- ter-Geist“. In die textlichen Festsetzungen ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Im Bebauungsplan ist die Abgrenzung nachrichtlich dargestellt. 3.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet Die Grundstücke im Plangebiet sind überwiegend bebaut, liegen aber teilweise auch brach oder sind untergenutzt. Die ausgeübten gewerblichen Nutz ungen sind heterogen. Im Plangebiet wirt- schaften Produktions- und Handwerksbetriebe (teilwe ise Kunsthandwerk), Dienstleistungsbe- triebe und Handelsbetriebe. Im Plangebiet existiere n Einzelhandelsnutzungen mit insgesamt rund 520 m² Verkaufsfläche (siehe Tabelle 1). Der n ördliche Teil des Geltungsbereichs ist weit- gehend frei von Einzelhandelsnutzungen. Tabelle 1: Einzelhandelsbetriebe im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 137 I Einzelhandelsbetrieb Adresse Gebietstyp Elevator-DJ-Equipment Schuckertstraße 28 GE PM-Gruppe-Werbenetwork / Jartazi-Sportbekleidung Schuckertstraße 33 GE Stilkontor-Wohnaccessoires Schuckertstraße 33 GE IBS-Bürosysteme, (-bedarf) Schuckertstraße 23 GE (Quelle: Einzelhandelsdatenbank, Stand Dezember 2006, eigene Erhebung Dezember 2007) 4. Ziele und Inhalte der Planung / Grundzüge der Pl anung Durch die Änderung des Bebauungsplans soll die weit ere Einzelhandelsentwicklung im Gel- tungsbereich restriktiv gesteuert und die Inhalte d es Planes an die Ziele des Einzelhandelskon- zeptes der Stadt Münster angepasst werden. Die Anpa ssungen erfolgen durch Ergänzungen der textlichen Festsetzungen. Die Planänderung umfasst demnach als wesentliches Z iel, zukünftige Einzelhandelsentwicklun- gen weitgehend auszuschließen und den vorhandenen E inzelhandelsbetrieben im Plangebiet einen erweiterten Bestandsschutz einzuräumen. 4.1 Einzelhandelsausschluss / Förderung gewerbliche r Nutzungen Über den vorhandenen Besatz an Einzelhandelsnutzung en hinaus gibt es im Geltungsbereich des Bebauungsplans Anfragen zu weiteren Einzelhandelsnutzungen. Diese Entwicklung ist u. a. auf den Strukturwandel im Einzelhandel mit seinem T rend zu größeren Einheiten zurückzufüh- ren. Durch die gestiegene Mobilität weiter Teile ih rer Kundschaft müssen sich Einzelhandelsbe- triebe bei der Realisierung ihrer geänderten Ansprü che nicht mehr auf die zentralen Bereiche der Stadt beschränken. Die vergleichsweise günstige n Grundstückspreise und Grundstücks- größen bieten aus Sicht der ansiedlungswilligen Ein zelhandelsbetriebe attraktive Standortvor- Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 3 von 6 aussetzungen. (Der Bodenrichtwert der gewerblichen Bauflächen im Geltungsbereich beträgt ca. 65 Euro.) Einzelhandelsbetriebe sind in der Lag e, auf gleicher Fläche deutlich höhere Ren- diten zu erwirtschaften als andere Gewerbebetriebe. Bei einer weitergehenden Entwicklung des Gebiets als Einzelhandelsstandort können auf Dauer steigende Grundstückspreise erwartet werden. Damit ist eine Verdrängung der im Geltungsb ereich des Bebauungsplans vorhandenen Anlagen mit relativ geringerer Flächenproduktivität (z. B. Lagerhallen) zu erwarten. Um ange- sichts ohnehin knapper GE- und GI- Flächen den Verb leib dieser Gewerbebetriebe mit ihren Arbeitsplätzen im Plangebiet und in der Stadt Münst er zu sichern, ist beabsichtigt, die Neuan- siedlung von Einzelhandelsbetrieben auszuschließen. Dieses Ziel wird durch das vom Rat der Stadt Münste r 2004 beschlossene Einzelhandelskon- zept unterstützt, das als städtebauliches Entwicklu ngskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen ist. Das Einzelhandelskonzept sieht für Gewerbegebiete vor, dass außerhalb bestimmter, festgelegter Bereiche nur in bestimmten Ausnahmefällen Einzelhandelsansiedlun- gen möglich sind. Der Geltungsbereich des Bebauungs plans Nr. 137 Teilabschnitt I zählt nicht zu diesen Bereichen. Demnach soll es hier im Grunds atz keine weitere Einzelhandelsentwick- lung geben. Aus diesen Gründen soll der Einzelhande l durch Änderung des Bebauungsplans weitgehend ausgeschlossen werden. Die in Satz 2 der textlichen Festsetzung Nr. 1 getr offene „Werksverkaufsregelung“ bezieht sich auf Gewerbebetriebe mit untergeordnetem Verkauf. Si e bietet diesen Betrieben die Möglichkeit, sich ergänzende Einkommensquellen zu erschließen un d einen umfassenden Service gewähr- leisten zu können. Daher ist es in Übereinstimmung mit dem Einzelhandelskonzept ausnahms- weise zulässig, die auf dem jeweiligen Baugrundstüc k hergestellten Produkte, Waren und Dienstleistungen sowie Waren, die in einem engen fu nktionalen Zusammenhang zu diesen ste- hen, in Verkaufsräumen vor Ort anzubieten (sog. Han dwerkerklausel). Einer Unterwanderung der Ziele dieser Bebauungsplanänderung durch Ausnut zung der Handwerkerklausel soll entge- gengewirkt werden, indem die Verkaufsfläche auf höc hstens 250 m² begrenzt wird und die Ein- zelhandelsnutzung nur in baulich und flächenmäßig d er Dienstleistungs- bzw. Produktionsstätte deutlich untergeordneten Betriebsteilen des Gewerbe betriebs zulässig ist. In begründeten Ein- zelfällen kann von diesen Begrenzungen abgewichen w erden, um bspw. den Handel mit Autos, Autoteilen, -zubehör und -reifen in Verbindung mit einer Kfz-Werkstatt zu ermöglichen, sofern die Ziele des Einzelhandelskonzepts nicht beeinträc htigt werden. Die textliche Festsetzung Nr. 1 wird daher um die Handwerkerklausel in Verbindung mit einer Abweichungsmöglichkeit er- gänzt. Die Belange des Einzelhandels und der privaten Grun dstückseigentümer werden durch diese Festsetzung nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Weitere Standorte für nicht-zentrenrele- vante Sortimentsgruppen liegen in unmittelbarer Näh e an der Robert-Bosch-Straße. Zudem be- finden sich in Nähe zum Geltungsbereich dieses Beba uungsplans entlang der Hammer Straße / Friedrich-Ebert-Straße sowie in Berg Fidel stadtstr ukturell verträgliche und verkehrsgünstig ge- legene Einzelhandelsstandorte für alle Sortimentsgr uppen. Der Flächennutzungsplan (Beiplan „Räumliche Entwicklungsschwerpunkte für Zentrenfunk tionen“) und das Einzelhandelskonzept („Standortbereiche für die Einzelhandelsentwicklung “) bezeichnen diese beiden Bereiche als „Stadtbezirkszentrum“ bzw. „Geschäftslage der Grundversorgung“. Damit sind sie für die Stadt Münster Schwerpunkträume für die künftige Einzelhandelsentwicklung für zentrenrelevante Sor- timentsgruppen. 4.2 Erweiterter Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel Die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe liegen vorneh mlich im südwestlichen Randbereich des Plangebiets. Diese vorhandenen Einzelhandelsbetriebe würden sich aufgrund der geänderten Festsetzun- gen künftig nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes entwickeln können: Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 4 von 6 • DJ-Equipment, Schuckertstraße 28, Gemarkung Münste r, Flur 187, Flurstücke 400 / 418 • Sportbekleidung, Schuckertstraße 33, Gemarkung Mün ster, Flur 187, Flurstück 295 • Wohnaccessoires / Geschenkartikel, Schuckertstraße 33, Gemarkung Münster, Flur 187, Flurstück 295 • Bürobedarfartikel, Schuckertstraße 23, Gemarkung M ünster, Flur 187, Flurstück 363 Diese Betriebe führen auch zentrenrelevante Sortimente. Ihr Standort ist unter stadtstrukturellen Gesichtspunkten ungeeignet für die Ansiedlung zentrenrelevanter Sortimente. Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange der vorhandenen Betriebe und zur Vermeidung unbotmäßiger Härten werden den überplanten Betriebe n angemessene Entwicklungsmöglich- keiten auf ihrem Baugrundstück zugestanden, ohne di e oben beschriebenen, gebietsbezoge- nen Planungsziele aufzugeben. Vor diesem Hintergrun d bleiben Änderungen und Erneuerun- gen der obengenannten vorhandenen Einzelhandelsbetr iebe allgemein zulässig. Erweiterungen dieser, den geänderten Festsetzungen widersprechend en Betriebe, sind jedoch nur einmal um 10 % der bislang genehmigten Verkaufsfläche, höchst ens jedoch um 100 m², ausnahmsweise zulässig, wenn keine negativen städtebaulichen Ausw irkungen zu erwarten sind (siehe textliche Festsetzung Nr. 2). Diese ausnahmsweise Zulässigkei t von Verkaufsflächenerweiterungen soll bei notwendigen Bestandsanpassungen einen Erweiteru ngsspielraum ermöglichen, ohne gleichzeitig einer allgemeinen Ausweitung der Einze lhandelsnutzung an diesen im Prinzip un- geeigneten Standorten Vorschub zu leisten. 4.3 Altlasten-/ Verdachtsflächen – Historische Alts tandorte Altlasten-/Verdachtsflächen: Folgende Grundstücke sind als Altlasten-/ Verdachts flächen identifiziert worden und werden im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichnet: Altlastenfläche 994, Siemensstraße 51 : Diese Fläche befindet sich innerhalb des historischen Altstandortes 9004 (ehem. Tankstelle und Kfz-Werkstatt mit Lackiererei). Das Gelände wurde 1997, im Bereich der ehemaligen Z apfsäulen und Tanks, durch Ramm- kernsondierungen untersucht. Alle gewonnenen Bodenp roben waren organoleptisch unauffällig. Es wurden anhand der Bodenproben keine Verunreinigu ngen mit Kohlenwasserstoff (KW) oder Benzol, Toluol, Xylol (BTX - aromatische Kohlenwasserstoffe) nachgewiesen. Die Ergebnisse der Bodenluftuntersuchung deuteten m it Gehalten von max. 10,3 mg/m³ BTX jedoch auf vorhandene Restkontaminationen im Bereich der ausgebauten Tanks hin. Eine Gefährdung über den Pfad Boden-Mensch ist aufg rund der vorhandenen Versiegelung nicht gegeben. Bei Erdarbeiten im Bereich der ehema ligen Tanks sollte aber auf organoleptisch wahrnehmbare Bodenverunreinigungen geachtet werden. Eine Gefährdung des Grundwassers ist nicht zu befürchten. Altlastenfläche 973, Schuckertstraße 27 : Auf diesem Gelände befanden sich mehrere Heizöltank s. Diesbezüglich wurde das Grundstück 1994 gutachterlich untersucht. Es wurden Bodenauffü llungen bis maximal 1 m unter Gelände- oberkante durch Bauschutt, Schlacke und Aschereste festgestellt. Ausgewählte Bodenproben Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 5 von 6 wurden auf Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) unters ucht. Zusätzlich wurde die Bodenluft auf Benzol, Toluol, Xylol (BTX) und chlorierte Kohlenwa sserstoffe (CKW) untersucht. Es wurden le- diglich erhöhte BTX-Gehalte von 5,5 – 10,7 mg/m³ in der Bodenluft nachgewiesen. Historische Altstandorte: Im Planungsgebiet werden fünf historische Altstando rte gekennzeichnet. Historische Altstand- orte sind Grundstücke, auf denen mit umweltgefährde nden Stoffen (Öle, Benzine, Reinigungs- mittel, Chemikalien usw.) umgegangen worden ist. Zu den historischen Altstandorten liegt nur die Gewerbeabmeldung vor, eine historische Recherche anhand von Bauakten, Luftbildern usw. und gegebenenfalls die anschließende Aufnahme ins A ltlast-/ Verdachtsflächenkataster wurden noch nicht durchgeführt. Ob die aufgelassene Nutzun g tatsächlich zu einer erheblich umwelt- gefährdenden Bodenbelastung geführt hat, ist im Ein zelfall im Rahmen nachgeordneter Ge- nehmigungsverfahren zu erkunden. Folgende Grundstücke sind als historische Altstandorte identifiziert worden: Historische Altstandort Branche/Ab- meld./Name Nutzung Betriebszeit- raum 9004 (Siemensstraße 51) II 86 ARA; Tankstelle ???? - 1986 9004 (Siemensstraße 51) XX 80 KRA Kfz-Werkstatt 197 6 - 1980 9100 (Schuckertstraße 25) XXIII 89 BOS Spedition/Tr ansportunternehmen ???? - 1988 9101 (Siemensstraße 53/55) XXI 78 SIE Herstellung/V ertrieb Feinmecha- nik u. Elektrotechnik 1959 – 1977 9191 (Schuckertstraße 18/18a) XXVI 86 WA Schlossere i 1965 – 1980 9203 (Schuckertstraße 28/32) XXV 70 WI Baugeschäft 1961 - 1970 Sie werden im Bebauungsplan gem. § 9 (5) BauGB gekennzeichnet. 5. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die g enerellen städtebaulichen Zielsetzun- gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den gene rellen Planungszielen des Bebauungsplanes weiterhin Rechnung getragen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplanes keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir- kungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutze s und der Landschaftspflege, insbeson- dere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuc h durch die Bebauungsplanänderung be- einträchtigt werden. Die Zulässigkeit UVP- pflichti ger Vorhaben wird durch die Änderung eben- falls nicht vorbereitet oder begründet. Im Übrigen sind Anlass und Gegenstand der Planände- rung die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne des § 9 (2 a) BauGB. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 6. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er- forderlich. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 6 von 6 Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zum Entwurf der dritten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Te ilabschnitt I: Sie- mensstraße Münster, __________ Der Oberbürgermeister I. V. Schultheiß Stadtdirektor
Berichtsvorlage
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V/0972/2008 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Dritte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137 Teilabschnitt I: Siemensstraße Kenntnisnahme des Entwurfes Beratungsfolge 03.12.2008 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 04.12.2008 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der dritten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137, Teilabschnitt I „Siemensstraße“ öffentlich auszulegen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 137 Teilabschnitt I sind Bestrebungen, Einzelhan- del anzusiedeln nicht auszuschließen. Diese – auch aus Sicht des Einzelhandelskonzeptes – stadtstrukturell unerwünschten Umnutzungsprozesse sind auf Grundlage der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes nicht hinreichend abzuwehren. Um zukünftig ein ungesteuertes Eindringen von Einzelhandelsnutzungen in das Gebiet zu verhindern, hat der Rat am 07.05.2008 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt I unter Berücksichtigung der Ziele des Einzelhandelskonzeptes zu ändern (siehe Vorlage Nr. V/0128/2008). Durch die Änderung des Bebauungsplanes sollen die weitere Einzelhandelsentwicklung im Gel- tungsbereich restriktiv gesteuert und die Inhalte des Planes an die Ziele des Einzelhandelskon- zeptes der Stadt Münster angepasst werden. Die Anpassungen erfolgen durch Ergänzungen der textlichen Festsetzungen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben unverändert. Anlass und Gegenstand der Planänderung ist die Sicherung, Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche im Sinne des § 9 (2 a) BauGB, daher wird nach § 13 (1) BauGB das ver- einfachte Verfahren angewandt. Von einer frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB ist gemäß § 13 (2) Nr. 1 BauGB abgesehen worden. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB fand im Oktober 2008 statt. Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Bebauungsplanänderung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. Vorlagen-Nr.: V/0972/2008 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Husmann Ruf: 492 61 30 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 12.11.2008 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0972/2008 Für die Stadt Münster entstehen keine Kosen und keine Folgekosten. Die Offenlegung soll im Dezember 2008 / Januar 2009 erfolgen. i. V. gez. Schutlheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung 2. Textliche Festsetzungen 3. Plangebiet
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (7)
- Bebauungsplan Nr. 137 I, 3. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Siemensstraße 51
- Schuckertstraße 28
- Robert-Bosch-Straße
- Hammer Straße
- Friedrich-Ebert-Straße
- Trauttmansdorffstraße
Bebauungsplan Nr. 137 I, 3. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Siemensstraße
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0972/2008
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.11.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37