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2850/2022

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 66509/10 Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch

Mitteilung Ausschuss 01.09.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 01.12.2022, TOP 10.2.1

Anlage 1. Geltungsbereich

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Anlage 4. VBP Blatt 3, Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf

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Anlage 2. VBP Blatt 1, Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf

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Anlage 3. VBP Blatt 2, Textliche Festsetzungen

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 7. Begründung mit Umweltbericht

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zu Anlage 7 +++URKUNDE+++

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Ansehen

Anlage 5. VBP Blatt 4, Gebäudeansichten

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Ansehen

Anlage 6. Textliche Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 BauGB

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Ansehen

Anlage 1. Geltungsbereich

460 Zeichen

Geltungsbereich desvorhabenbezogenenBebauungsplanes (VEP)Einbeziehung gemäß§12 (4) BauGB
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des vorhabenbezogen Bebauungsplanes 66509/10 Simonskaul in Köln - Weidenpesch
010050200300 Meter

Anlage 4. VBP Blatt 3, Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf

6453 Zeichen

0Maßstab 1:500Zeichenerklärungöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, denStadtdirektorKöln, den 16.08.2018Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat am 05.02.2019 nach § 3 Abs. 1BauGB stattgefunden.Bezirksbürgermeister/inKöln, denDer Planentwurf hat in der Zeitvom                          bisnach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, denDer Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam                nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.OberbürgermeisterinKöln, denDer Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inBonava Deutschland GmbHRegion Köln/ BonnBonner Str. 172-17650968 KölnKöln, denBeigeordneterKöln, denFür den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
02550 MeterSimonskaulin Köln-WeidenpeschBlatt 3 von 4Vorhaben- und Erschließungsplan-66509/10zum VorhabenbezogenenBebauungsplan EntwurfT.TGaEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand               )VERMESSUNGSBÜRO RLSHajo Lühring • Jürgen SonntagÖbVI  RLSWestfeldgasse 351143 KölnP
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des Bebauungsplanes0,00Absturzsicherung (Geländer oderZaun) mit Angabe der Höhe in m üNHNI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNBebauungz.B. Vgeplante GebäudeTerrassen/ LoggienGeschosszahlenDachbegrünungprivate FußwegePrivate Erschließung private GemeinschaftsstellplätzeZufahrt/ EingangTiefgarage außerhalb der GebäudeÖffentliche Erschließung öffentliche StraßenverkehrsflächeStraßenraumaufteilungRad- und FußwegMischverkehrsflächeöffentliches ParkenBaumscheibeRadweg außerhalb des Vorhaben-Baum (Planung)Ausgleichprivate Grünfläche/ Parkanlageprivate Grünflächenöffentliche GrünflächeSpielplatzBaum (Bestand)SonstigesTrafoPackstationFreianlage und Grünflächenprivate FreianlageFreianlage KitaFreianlage Kita (Grünfläche)SanierungsgrenzeDachgartenVerkehrsfläche für:Rad- und Fußverkehr,Ver- und Entsorgungsfahrzeuge,Feuerwehr und RettungsfahrzeugeGas-Kaminund ErschließungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplansOberbürgermeisterinKöln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 28.06.2018nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 29.08.2018ortsüblich bekannt gemacht.Die Oberbürgermeisterinin Vertrettung gez. Dr. KellerStadtdirektorKöln, den 16.08.2018Wege innerhalb der öffentlichenGrünflächeInformelle Darstellung der privatenKleinkinderspielflächen, der öffentlichen Spielflächensowie der öffentlichen Straßenverkehrsflächen.OK 48,85-Offenlage-festgesetzte Höhenlage in Meter über Normalhöhennull (NHN)
44
ISIFIF
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3735SimonskaulMönchsgasse
0,11
Holz-mastHolz-mastLeitungLeitungHolz-mastLeitungHolz-mastLeitungHolz-mastZaunTor
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3153
38084220423041694001418341823525400041663352335136973564296
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VF
WegWeg PIIISII
3036
4200424341034104
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Gemarkung Longerich
Flur 96
Flur 97
Gemarkung Longerich
Flur 96Gemarkung Longerich
4217421647,9547,95
47,2547,2647,1247,2247,3847,2147,4147,54
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47,2147,2347,1947,8347,4247,4247,5947,4747,5947,4746,8546,9547,4247,42
46,90
+46,5246,52
47,2547,3047,95
3995
3995
35664373
4484
TGaTrafoPackstationFahrrad
TrafoTrafo
FahrradPPPPP PPPPPStpl. Stpl. 
FahrradStpl. FahrradStpl. 3153Carsharing Freianlage KitaFreizeitanlagePlanstraße 2Planstraße 1
Planstraße 3BahnanlagenÖffentlicher  SpielplatzKitaHaus 1Haus 2Haus 3Haus 4Haus 5Haus 6Haus 7
Öffentlicher SpielplatzBahnanlagen(Jugendfreizeit)private Kleinkinderspielflächeprivate KleinkinderspielflächeÖffentliche Parkanlageprivate Kleinkinderspielfläche
privateKleinkinder-spielflächeprivateKleinkinder-spielflächeprivateKleinkinder-spielflächeprivateKleinkinder-spielfläche
privateKleinkinder-spielflächeprivateKleinkinder-spielflächeIV
V
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II
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OK 48,85VIIVVVVVV
IIIIIIIII
IVIV
N

Anlage 2. VBP Blatt 1, Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf

7451 Zeichen

0Maßstab 1:500ZeichenerklärungEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand 14.07.2021)VERMESSUNGSBÜRO RLSHajo Lühring • Jürgen SonntagÖbVI  RLSWestfeldgasse 351143 Kölnöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, denBezirksbürgermeister/inKöln, denDer Planentwurf hat in der Zeitvom                          bisnach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, denDer Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam                nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.OberbürgermeisterinKöln, denDer Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inBonava Deutschland GmbHRegion Köln/ BonnBonner Str. 172-17650968 KölnKöln, denBeigeordneterKöln, denFür den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
02550 MeterSimonskaulin Köln-WeidenpeschBlatt 1 von 4VorhabenbezogenerBebauungsplan Entwurf66509/10zum Vorhaben- undErschließungsplan Entwurf
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesGRZ GFZ z. B. IIIz. B. IIIGrundflächenzahlGeschossflächenzahlzwingendZahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)geschlossene Bauweiseoffene BauweiseBaugebiet für Wohnen / Nichtwesentlich störendes Gewerbenicht überbaubar I überbaubarGemeinschaftsstellplätzeStraßenverkehrsflächenEin- und AusfahrtsbereichStraßenbegrenzungslinie, auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer ZweckbestimmungVerkehrsflächen besondererZweckbestimmungBaugrenzeÖffentliche Grünflächen GStBaulinieFlächen zum Anpflanzen vonBäumen,Sträuchern und sonstigenBepflanzungenBaum zu erhaltenfestgesetzte Höhenlage in Meter über Normalhöhennull (NHN)Mit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende FlächenMaßnahmenflächeFlächen, deren Böden erheblichmit umweltgefährdenden Stoffenbelastet sindHochwasser-RisikogebietLBLFlächen, die dem Landschafts-schutz unterliegenLandschaftsschutzgebietGeschützter Landschaftsbestand-teilHRG
Baum zu pflanzen Tiefgarage TGa-g-abweichende Bauweise-a-AusgleichsflächeI,IIIS,W     46.71BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumvorhandene Höhenlage über NHNDurchfahrtBestandPlanungund ErschließungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben-Flächen für VersorgungsanlagenTrafostationTLärmpegelbereich z. B. V u. IVDer Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 28.06.2018nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 29.08.2018ortsüblich bekannt gemacht.Die Oberbürgermeisterinin Vertrettung gez. Dr. KellerStadtdirektorKöln, den 16.08.2018Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat am 05.02.2019 nach § 3 Abs. 1BauGB stattgefunden.Baugebiet für Wohnennicht überbaubar I überbaubar-o-(Standort Nachrichtlich)Fläche für Nebenanlagen NaGrenze zwischen NutzungsartenGrenzen zwischen verschiedenenMaßen baulicher Nutzunggeplante Straßenführungunterschiedliche Gebäudehöhen A, B, Cbei einer I- vollgeschossigen BebauungAusgleichspflichtigerEingriffsbereich
0,00Z.B. M1Z.B. A1-Offenlage-Ausgleichsfläche, die künftigentfällt, s. Blatt 2, Nr. IV-3
LPB VLPB IV
VF
WegWeg PIIISII4168
3740
387
363936381195180
1798
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906180
1644
905180907180897180
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424621381804164437344864487
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SimonskaulSimonskaulMönchsgasse
III
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3735SimonskaulMönchsgasse
0,11
Holz-mastHolz-mastLeitungLeitungHolz-mastLeitungHolz-mastLeitungHolz-mastZaunTor
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Hecke
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Gabionenwand ca. 1,0mGabionenwand ca. 1,0m
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HRG
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Simonskaul
Gemarkung Longerich
Flur 96
Flur 97
Gemarkung Longerich
Flur 96Gemarkung Longerich364036374214421535383537353637413742
4261341
3153
38084220423041694001418341823525400041663352335136973564296
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41504151
4373
937936 3995 256
421742163995
3995
35664484
PPPPPPPPP
TGa
TGaTGaTGaTGa
TGa3153
TGa
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    Wohnen/Nws Gewerbe    Wohnen 1    Öffentliche Grünfläche    Öffentliche Grünfläche    Öffentliche Grünfläche    Öffentliche    Grünfläche
    Wohnen 2
TV
IIIIII -g--a--o-IV VIVIVIV
VIIVGRZ 0,6GFZ 2,3IIIIIIVIIIVIIIVIIIIIIIIIIVIIIV
IIIIIIIIIIIG1G2G1VIIIACIGRZ 0,5GFZ 1,8GRZ 0,6GFZ 1,8B    Radweg    Radweg    Radweg
G2
Ein- und Ausfahrt
GSt
A4A5A5-Parkanlage-A4A4A5A6M2M1A6M2M4M7M6M15M15M8M11M13A6A1A1A2
A2-Freizeitanlage--Spielplatz--Spielplatz-A3A2A6M2A4A1M3M14A2A2A2
M10M9
A6A6A6
M12M12M12
M16M16M16
M16M16M16M16M5M17A7M18M14Na 47,9547,95
47,2547,2647,1247,2247,3847,2147,4147,54
46,8546,80
47,25
47,2547,2547,2547,2547,1747,2747,1247,0147,5747,2147,2147,54
48,1148,2047,85
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46,90
46,5246,52
47,2547,3047,9547.3347.7147.0247.0247.0747.9148.13
46.92
46.81
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47.8447.8147.3446.5246.6547.0547.3347.3747.80
47.3147.11
46.7646.7746.7846.3046.3846.3146.2546.1146.2046.0345.9745.9145.8445.6845.80
47.9248.0048.2247.99
47.8848.0947.8747.8747.8047.9348.0747.7448.1148.1646.3846.2945.7146.0046.0045.9745.7946.04
46.5946.5346.52
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46.36
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46.3046.36
47.8647.3447.7747.4147.1547.05
47.8047.80
47.35
46.9046.9346.9646.89 46.3946.34
47.0446.96 46.3646.3647.0547.1047.1347.1946.9246.8546.9946.8246.82
46.48 45.8445.8245.7545.7646.1445.7445.6245.6245.6445.7146.0646.33Geh- und Radweg
VerkehrsberuhigterBereichPlanstraße 2Planstraße 1
Planstraße 3Bahnanlagen5.55.98.84.67.1
10.56.04.55.05.03.03.0
8.58.511.0
6.06.0
14.514.50.90.90.90.9A6LPB IIILPB II
LPB IILPB IIILPB IIILPB IILPB IIILPB II
LPB IVLPB IIILPB VLPB IVLPB VILPB V
LPB IIILPB IV
VVVVV
N

Anlage 3. VBP Blatt 2, Textliche Festsetzungen

64156 Zeichen

0
Maßstab 1:500
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 14.07.2021)
VERMESSUNGSBÜRO RLS
Hajo Lühring • Jürgen Sonntag
ÖbVI  RLS
Westfeldgasse 3
51143 Köln
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Bezirksbürgermeister/in
Köln, den
Der Planentwurf hat in der Zeit
vom                          bis
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3
BauGB durch Beschluss des Rates am
geändert worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB  als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans durch den
Rat einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der
vorhabenbezogene Bebauungsplan in
Kraft.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
Bonava Deutschland GmbH
Region Köln/ Bonn
Bonner Str. 172-176
50968 Köln
Köln, den
Beigeordneter
Köln, den
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
0 25 50 Meter
Vorhabenbezogener
BebauungsplanEntwurf
66509/10
zumVorhaben-und
ErschließungsplanEntwurf
Simonskaul
in Köln-Weidenpesch
Blatt 2 von 4
Der Stadtentwicklungsausschuss hat
die Planaufstellung am 28.06.2018
nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 29.08.2018
ortsüblich bekannt gemacht.
Die Oberbürgermeisterin
in Vertrettung
 gez. Dr. Keller
Stadtdirektor
Köln, den 16.08.2018
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat am 05.02.2019 nach § 3 Abs. 1
BauGB stattgefunden.
-Offenlage-
P
I
II S
II
2140
180
3036
4200
4243
4103
2137
180
4104
2139
180
3037
4246
2138
180
4164
4373
40
48
46
Mönchsgasse
I F
II
KWII
SIII
Whs
Whs
Whs
40
48
46
Mönchsgasse
I F
II
KWII
SIII
Whs
Whs
Whs
- M1: Begrünung der Freizeitanlage
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit Zweckbestimmung „Freizeitanlage“ ist eine Rasenfläche EA 31 (LW 41112) auf mindesten 60 % der Gesamtfläche herzustellen. Von Satz 1 ausgenommen sind Flächen mit 
Freizeitgeräten, We-gen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. Darüber hinaus sind auf der betreffenden Fläche mindestens drei großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Bei der Pflanzung 
der Laubbäume ist jeweils über die Vorgabe des Qualitätsstandards hinaus bei der Herstellung der Pflanzgrube ein Bodenaustausch vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von 1,50 m und auf einer Grundfläche von 6 
m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachricht-lich dargestellt. 
- M2: Pflanzung von Einzelbäumen 
Innerhalb der Flächen A6 sind insgesamt mindestens 10 großkronige Laub-bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Hierbei ist jeweils über die Vorgabe des Qualitätsstandards hinaus bei der Herstellung der Pflanzgrube 
ein Bodenaus-tausch vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von 1,50 m und auf einer Grund-fläche von 6 m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.
- M3: Pflanzung von Einzelbäumen 
Innerhalb der Flächen A1 sind insgesamt mindestens zwei großkronige Laub-bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.
- M4: Begrünung Kinderspielplatz (Parkanlage)
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspiel-platz“ sind insgesamt mindestens drei großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume 
nachrichtlich dargestellt.
- M5: Begrünung Kinderspielplatz (Planstraße 2) 
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspiel-platz“ sind insgesamt mindestens fünf großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) und mindestens sechs Solitärsträucher zu pflanzen. In der 
Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.
- M6: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M6
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M6 sind mindestens drei Laubbäume BF 41 (GH 742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hin-aus ist auf mindestens 30 % der Gesamtfläche ein Rasen 
EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.
- M7: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M7
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M7 sind mindestens drei Laubbäume BF 41 (GH 742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hin-aus ist auf mindestens 30 % der Gesamtfläche ein Rasen 
EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. 
- M8: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M8
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M8 sind mindestens zwei Laubbäu-me BF 41 (GH 742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20 % der Gesamtfläche ein 
Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. 
- M9: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M9
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M9 sind mindestens zwei Laubbäu-me BF 41 (GH 742) und mindestens drei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20 % der Gesamtfläche ein Rasen 
EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. 
- M10: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M10 
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M10 sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 742) und mindestens ein Solitärstrauch zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 
31 (LW 41112) herzu-stellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfall-behältern, Bänken und technischen Aufbauten. 
- M11: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M11 
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M11 sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 10 % der Gesamtfläche ein Rasen 
EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wege, Ab-fallbehälter, Bänke und technische Aufbauten. 
- M12: Extensive Dachbegrünung 
Die Flachdächer der Gebäude im Baugebiet „Wohnen 1“ sind mit einer extensi-ven Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustel-len. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemen-te sind über der Dachbegrünung 
zulässig.
- M13: Begrünung der Kita-Freifläche
Innerhalb der privaten Kita-Freifläche sind mindestens ein Laubbaum BF 41   (GH 742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 30 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 
(LW 41112) herzustel-len. Die Einfriedungen der Kita-Freifläche sind mit Heckenpflanzen zu begrü-nen. 
- M14: Begrünung von Tiefgaragen
Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und der unterirdischen Gebäudetei-le im gesamten Plangebiet sowie die Freiflächen der Baugebiete, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielgeräte und sonstigen 
Nebenanlagen über-baut werden, sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindes-tens       60 cm tiefen Bodensubstratschicht, zuzüglich einer Filter- und Drain-schicht, auszubilden.
Die Stärke der Bodensubstratschicht der Baumpflanzungen im Bereich der festgesetzten Tiefgaragen ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Filter- und Drainschicht, auszubilden. 
- M15: Pflanzung von Laubbäumen
Innerhalb der beiden mit Gehrechten zu belastenden Flächen „G 1“ sind jeweils mindestens drei Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Die Stärke der Bo-densubstratschicht der Baumpflanzungen im Bereich der 
festgesetzten Tiefga-ragen ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Filter- und Drainschicht, aus-zubilden. 
- M16: Extensive Dachbegrünung
Die Flachdächer der Gebäude im Baugebiet „Wohnen 2“ sowie der Gebäude im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer 
Stärke von mindestens    8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind  technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dach-fläche zulässig sind. 
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zu-lässig.
- M17: Begrünung der Gemeinschaftsstellplatzflächen
Innerhalb der Fläche M 17 sind mindestens sieben großkronige Bäume BF 41 (GH 742) und Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Hecken-pflanzen anzupflanzen. Es ist nur eine Laubbaumart zulässig. 
In der Plan-zeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.
- M18: Straßenbaumpflanzungen
Innerhalb der Planstraße 1 sind an den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten 21 Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Im Süden der Planstraße 2 sind an den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten 2 
Bäume BF 41    (GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dar-gestellt.
b) Ausgleichsmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB sind folgende Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhal-ten. Die Nummerierung der Maßnahmen entspricht dem 
Grünordnungsplan zu diesem Bebauungsplan: 
- A1: Herstellung eines extensiven Wiesenstreifens
In den festgesetzten Flächen A1 ist eine extensive Wiese EA 1 (LW 41111) an-zupflanzen. Wegeflächen zur Erschließung der öffentlichen Grünfläche sind zulässig.
- A2: Strauchpflanzung 
Innerhalb der festgesetzten Flächen A2 sind einheimische und standortgerech-te Strauchgruppen BB 1 (GH 51) zu pflanzen. 
- A3: Herstellung eines Waldmantels 
In der festgesetzten Fläche A3 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) anzupflan-zen. Bei der Anpflanzung des Waldmantels sind über die Vorgaben der Quali-tätsstandards hinaus günstige Wachstumsbedingungen 
durch einen Boden-austausch mit einer Tiefe von 1,50 m herzustellen.
- A4: Herstellung eines Laubmischwaldes  
In den festgesetzten Flächen A4 ist ein Laubmischwald AX 11 (GH 3131) anzu-pflanzen. Bei der Anpflanzung des Laubmischwaldes sind über die Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus günstige 
Wachstumsbedingungen mit einem Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von 1,50 m herzustellen.
- A5: Herstellung eines Waldmantels 
In der festgesetzten Fläche A5 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) auf 60 % der Gesamtfläche anzupflanzen. Weiter ist in der festgesetzten Fläche A5 ein Wiesensaum EA 1 (LW 41111) auf 40 % der Gesamtfläche 
herzustellen. Bei der Anpflanzung des Waldmantels sind über die Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus günstige Wachstumsbedingungen mit einem Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von 1,50 m herzustellen. 
Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. 
- A6: Herstellung eines extensiven Rasens
In den festgesetzten Flächen A6 ist ein extensiver Rasen EA 31 (LW 41112) anzupflanzen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Wegen, Abfallbehäl-tern, Bänken und technischen Aufbauten. 
- A7: Straßenbaumpflanzung im Bereich der Simonskaul
Innerhalb der ausgebauten Straße Simonskaul sind 6 Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.
9. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Bedingte Festsetzung für den Eintritt der Verlagerung einer Ausgleichsmaß-nahme 
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der Planstraße 3 für das Grundstück in der Gemarkung Longerich, Flur 96, Flurstücke 256 und 4526 die festgesetzten baulichen und sonstigen 
Nutzungen erst ab Eintritt der Verlagerung der Ausgleichsmaßnahme A4 der Planfeststellung „Abstellanlage für 64 Stadtbahnfahrzeuge der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) auf dem Gelände der Hauptwerkstatt 
Weidenpesch“ zulässig sind. Voraussetzung für die Zulässig-keit der vorgenannten Nutzungen innerhalb der Planstraße 3 ist der Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 28 
Personenbeförde-rungsgesetz, mit der die Zweckbestimmung der Fläche als Ausgleichsfläche für den Bau der KVB Trasse aufgehoben wird.
II    BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
1. Dachform
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zuläs-sig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer.
2. Einfriedungen 
Im Bereich der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der Bezeichnung A2 sind Einfriedungen für die Entgasungseinrichtungen nur als standortgerechte 
Hecken BB 1 (GH 51) sowie als Draht- oder Stabmattengitterzäune mit hinterpflanzten Hecken BB 1 (GH 51) bis zu einer Höhe von jeweils bis zu 2,5 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 
2018 zulässig.
Grundstückseinfriedungen in den Baugebieten „Wohnen 1“, „Wohnen 2“ und      „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind nur als standortgerechte Hecken BB 1 (GH 51) so-wie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten 
Hecken BB 1 (GH 51) bis zu einer Höhe von jeweils 1,20 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen eine Hö-he von 1,20 m nicht 
überschreiten.
3. Müllsammelplätze
Müllsammelplätze sind als Unterfluranlagen herzustellen, oder in die Gebäude (zum Beispiel als Wandnische, im Keller, Tiefgarage, o.ä.) bzw. in oberirdische Ne-benanlagen (zum Beispiel in Müllboxen, Müllhäuschen, 
o.ä.) zu integrieren oder zu begrünen (Berankung, Heckeneinfassung, o.ä.).
4. Werbeanlagen
a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden und nur an der Stätte der Leistung mit ei-ner Größe von jeweils nicht mehr als 1,0 x 4,0 m zulässig. Sie dürfen nicht über die Unterkante der Fenster im 1. Obergeschoss 
hinausragen. Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig.
b) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Wer-beanlagen sind nicht zulässig. 
c) Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein.
5. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflä-chen zulässig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.
III  KENNZEICHNUNG
Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB wird folgende Fläche im Bebauungsplan ge-kennzeichnet:
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung Nr. 50503. Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist mit umweltgefährdenden Schadstof-fen belastet. 
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und Si-cherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter 
fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen (siehe auch Nachrichtliche Übernahme Nr. 1 Buchst. c)) Sanierungsplan.
IV  NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
Gemäß § 9 Abs. 6 und Abs. 6a BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:
1. Natur- und Landschaftsschutz 
Der im Landschaftsplan der Stadt Köln nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) festgesetzte geschützte Landschaftsbestandteil (LB 5.04 „Brache zwischen Neusser Straße  und Simonskaul, Weidenpesch“) und das 
Landschaftsschutzgebiet (LSG-5007-0008, LSG-Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände).
2. Hochwasserrisikogebiet 
Der zeichnerisch entsprechend kenntlich gemachte Teil des Plangebiets ist in der Hochwassergefahrenkarte Rhein der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln vom November 2013 als Hochwasserrisikogebiet für den 
Fall eines extremen Ereignis-ses (HQ extrem) ausgewiesen. In diesem Fall werden ohne technischen Hochwas-serschutz Überflutungen mit max. 0,5 m Wasserstand prognostiziert. 
Aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes werden hochwassersichere Bauweisen im Erdgeschoss empfohlen. 
Ferner wird für Geschossebenen unterhalb des Erdgeschosses darauf hingewie-sen, dass diese entweder flutungssicher verschließbar und statisch auftriebssicher oder in einer für die planmäßige Flutung im 
Hochwasserfall geeigneten Bauaus-führung hergestellt werden sollten. 
Die einzelnen Maßnahmen sind im Rahmen der Genehmigungsplanungen zu prü-fen und festzulegen. 
3. Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen Planfeststellung
Die Ausgleichsfläche des Planfeststellungsverfahrens „Abstellanlage für 64 Stadt-bahnfahrzeuge der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) auf dem Gelände der Hauptwerkstatt Weidenpesch der KVB und die zugehörige 
Zulaufstrecke in Köln-Weidenpesch“ (hier Gestaltungs- (G1 Ansaat von Rasen) und Ausgleichsmaßnah-men (A4 Pflanzung von Einzelbäumen)) zum Bau einer KVB-Trasse, die im Wider-spruch zur aktuellen Planung 
steht und derzeit im Änderungsverfahren befindlich ist, wird nachrichtlich dargestellt.
4. Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplans
Erklärung der Verbindlichkeit (vom 19.05.2022) eines Sanierungsplans nach             § 13 BBodSchG für das Bauvorhaben Simonskaul in Köln Weidenpesch, aufge-stellt i.A. durch das Büro Mull und Partner 
Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, vom 28.01.2022.
Bezug: Antrag der Vorhabenträgerin (BONAVA) vom 11.05.2022 auf Erklärung der Verbindlichkeit des Sanierungsplans einer Teilfläche der AL 50503 Simonskaul.
V HINWEISE
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußi-schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der 
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungs-planes außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen 
Es gelten:
- Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom              3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
- die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),
- die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) und
- die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW, S. 421),
jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung.
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen 
a) Das Plangebiet ist durch überhöhte Luftschadstoffimmissionen vorbelastet.
b) Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenver-kehrs vorbelastet.
4.  Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich westlich der Neusser Straße. Demnach ist das Plan-gebiet durch Erschütterungseinträge der Stadtbahn auf der Neusser Straße und dem Zulaufgleis zur Abstellanlage Weidenpesch 
vorbelastet.
Beim Neubau der Zulaufstrecke werden für die Gleise in der Neusser Straße und die Weichen angrenzend an das Plangebiet Maßnahmen zum Erschütterungs-schutz vorgesehen.
Es wird empfohlen, bei der Gebäudeplanung im Bereich der Zulaufstrecke die ge-nauen technischen Parameter dieses aktiven Erschütterungsschutzes bei den Köl-ner Verkehrsbetrieben abzufragen und für die 
Beurteilung des Erschütterungs-schutzes im Hochbau zugrunde zu legen. 
5. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasser-haushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen 
Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde der Stadt Köln einzuschalten.
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Auf-nahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Glie-derungsziffer 322/40 (allgemeine 
Ordnungsangelegenheiten) unter der Benen-nung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-766/21 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 
7. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Informa-tion dargestellt. 
8. Artenschutz
a) Laut Artenschutzprüfung von Raskin, 29.09.2017, „Fachbeitrag zur Artenschutz-prüfung für eine Aufstellung eines Bebauungsplanes bei Simonskaul in Köln-Weidenpesch“, ergeben sich keine 
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bun-desnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die nachfolgend aufgeführten Vermei-dungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach                                § 44 
Abs. 5 BNatSchG berücksichtigt werden.
b) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem                          1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebü-sche und andere Gehölze abzuschneiden, auf 
den Stock zu setzen oder zu be-seitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und 
Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach                         § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen au-ßerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. 
September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen.
d) Die Baufeldberäumung (Abbruch von Bestandsgebäuden) darf nur außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen. 
e) Da durch den Abbruch der alten Gebäude potenzielle Sommerquartiere für die Zwergfledermaus wegfallen können, ist ein Ersatz von Spaltenquartieren not-wendig. Dies muss spätestens in der auf den Abbruch 
der Gebäude folgenden Fortpflanzungsperiode der Zwergfledermaus wirksam erfolgt sein. 
Die 15 anzubringenden Fledermauskästen sind an geeigneten Bereichen und Stellen der umliegenden Bestandsgebäude (möglichst in direkter Umgebung) aufzuhängen. Einzusetzen sind Flachkästen, vorzugsweise 2 
verschiedene Ty-pen (z.B. Fledermausuniversal-Sommerquartier 1FTH und Fledermaus-Sommerfassadenquartier 1FQ der Firma Schwegler oder Fledermaus-Fassadenflachkasten und Fledermausspaltenkasten der 
Firma Hasselfeldt). 
f)  Ferner sind als Ersatz für entfallende Brutplätze des Haussperlings 15 Kästen für Nischenbrüter (z. B. Sperlingskoloniehaus Typ 1SP der Firma Schwegler oder Typ SPMQ der Firma Hasselfeldt) aufzuhängen. 
9. Ausgleichsmaßnahmen
Die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen dem Aus-gleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft, die im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB durch den Bebauungsplan vorbereitet werden und 
dem Ausgleich der Ein-griffe in Natur und Landschaft gem. § 15 BNatSchG, die mit dem Sanierungsplan mit Verbindlichkeitserklärung vom 19.05.2022 festgestellt wurden. Die Ausgleichs-maßnahmen wurden somit den 
Eingriffen wie folgt zugeordnet:
- Ausgleichsmaßnahmen die den Eingriffen zugeordnet sind, die durch den Be-bauungsplan selbst planungsrechtlich vorbereitet werden (entsprechend der Planzeichnung):
A4 111 m² 1.991 BWP für den Eingriff der Wohnbebauung W1
A4 1.679 m² 30.218 BWP für den Eingriff der Wohnbebauung W3
A1 645 m² 9.678 BWP für den Eingriff der Inneren Erschlie-ßung E1
A3 189 m² 3.312 BWP für den Eingriff des Radweges E2
A5 191 m² 3.241 BWP für den Eingriff des Radweges E2
A1 393 m² 5.900 BWP Für den Eingriff des öffentlichen Spielplatzes öSP
A1 12 m² 186 BWP für den Eingriff der Versorgungsanla-gen V
- Ausgleichsmaßnahmen, die den Eingriffen des Sanierungsplans zugeordnet sind:
A2 112 m² 1.344 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans
A4 200 m² 3.600 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans
A5 1.515 m² 25.761 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans
A6 3.106 m² 30.892 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans
10. Darstellung von Ausgleichsmaßnahmen für die Bewältigung des Eingriffes, der durch die Sanierung mit Verbindlichkeitserklärung vom 19.05.2022 vorbereitet wurde
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen A2, A6 und A4 (lediglich auf einer Teil-fläche) gewährleisten den Ausgleich der Sanierung in einer Größe von 61.556 BWP nach dem Verfahren Sporbeck/Ludwig. Alle übrigen 
Ausgleichsmaßnahmen (A1, A3, A4 (Teilfläche), A5, A7) bewältigen die in der Planzeichnung dargestellten ausgleichpflichtigen Eingriffe gem. § 1a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BauGB.
11.  Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusam-menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – 
BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011).
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusam-menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) 
vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeld-zahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäu-me zu leisten, soweit diese Bäume 
nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsrege-lung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
12. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbei-trägen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. 
Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
13.  DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften sowie sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Fest-setzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass die-ser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und 
werden beim Amt für Liegen-schaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme 
bereitgehalten.
14.  Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß Einleitungsbeschluss (Vorlage-Nr. 1204/2018) sind die Planbegünstigten zur Anwendung der Übergangsregelung des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 
Mai 2017 verpflichtet, ins-gesamt 24 % der Geschossfläche für Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errich-ten.
15.  Anspruch auf Maßnahmen zum passiven Schallschutz 
Durch die Errichtung des Vorhabens im Plangebiet des vorhabenbezogenen Be-bauungsplans Nr. 66509/10 kann an den Gebäuden Neusser Straße 788-794 An-spruch auf Schallschutz gegen Verkehrslärm dem 
Grunde nach entstehen.
Hierzu können insbesondere Fenster einer besseren Schallschutzklasse als aktuell vorhanden in Verbindung mit schallgedämmten Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen.
I  TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
1.1. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass folgende Nutzungen zulässig 
sind:  
Baugebiete  
„Wohnen 1“ und „Wohnen 
2“ 
Baugebiet  
„Wohnen / Nws Gewerbe“ 
- Wohnen,
- Räume für die Berufsausübung freiberuflich
Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die
ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben,
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
- Wohnen,
- Räume für die Berufsausübung freiberuflich
Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die
ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben,
- Büros,
- der Versorgung des Gebietes dienende Lä-
den,
- nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe
- Anlagen für soziale Zwecke.
1.2. Bedingte Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 3a BauGB sind im Rahmen der festge-
setzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der 
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 
Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB ist die Aufnahme der Wohnnutzung innerhalb des Bauge-
bietes „Wohnen / Nws Gewerbe“ erst dann zulässig, wenn die Gebäude an der 
Neusser Straße (Ostseite des Baugebietes) sowie an der Planstraße 3 (Nordseite 
des Baugebietes)  als Rohbauten einschließlich des Einbaus der Türen und Fenster 
jeweils in ihrer gesamten straßenseitigen Länge hergestellt sind.  
1.3. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 
a) Gebäudehöhen
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung folgende Gebäude-
höhen über Normalhöhennull (ü NHN) als Höchstgrenze bzw. zwingend festge-
setzt:
- Für die I-vollgeschossige Bebauung mit der Signatur A: 49,4 m ü NHN zwin-
gend
- Fü r die I-vollgeschossige Bebauung mit der Signatur B: 50,0 m ü NHN
- Für die I-vollgeschossige Bebauung mit der Signatur C: 51,7 m ü NHN zwin-
gend
- Fü r die II-vollgeschossige Bebauung: 57,0 m ü NHN
- Fü r die III-vollgeschossige Bebauung: 60,0 m ü NHN
- Fü r die IV-vollgeschossige Bebauung im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“:
62,0 m ü NHN
- Fü r die IV-vollgeschossige Bebauung in den Baugebieten „Wohnen 1“ und
„Wohnen 2“: 63,0 m ü NHN
- Fü r die V-vollgeschossige Bebauung im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“:
65,0 m ü NHN
- Fü r die V-vollgeschossige Bebauung in den Baugebieten „Wohnen 1“ und
„Wohnen 2“: 66,5 m ü NHN
- Fü r die VI-vollgeschossige Bebauung im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“:
68,0 m ü NHN
- Fü r die VI-vollgeschossige Bebauung in den Baugebieten „Wohnen 1“ und
„Wohnen 2“: 69,0 m ü NHN
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung folgende Gebäude-
höhen als Mindest- und Höchstgrenze festgesetzt: 
- Fü r die zwingende V-vollgeschossige Bebauung: 62,0 – 66,0 m ü NHN
- Fü r die zwingende VI-vollgeschossige Bebauung: 65,0 – 68,0 m ü NHN
Als oberer Bezugspunkt der Gebäude gilt die Oberkante der Attika bzw. der obere 
Abschluss der Gebäude.  
b) Dachaufbauten.
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch un-
tergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten,
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dach-
flächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen be-
trägt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche
darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens
um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten.
1.4. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen 
von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zu-
fahrten, sowie von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Bau-
grundstück lediglich unterbaut wird, wie folgt überschritten werden:  
- Im Baugebiet „Wohnen 1“ bis zu einer GRZ von 0,75;
- Im Baugebiet „Wohnen 2“ bis zu einer GRZ von 0,80;
- Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ bis zu einer GRZ von 0,85.
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbauba-
ren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen
a) Bauweise
Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO wird für das Baugebiet „Wohnen 1“ als abwei-
chende Bauweise festgesetzt, dass die Länge der Gebäude bis zu 56,0 m betra-
gen darf.
b) Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für
die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:
- Vordächer, Balkone und Gesimse dürfen die festgesetzten Baugrenzen um ein
Maß von maximal 2,0 m überschreiten.
- Ebenerdige Terrassen dürfen die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von
maximal 4,0 m überschreiten.
c) Stellung der baulichen Anlagen
Nebenanlagen i. S. d. § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Fahrradabstellan-
lagen sowie eine Packstation. Die Packstation darf nur auf der in der Planzeich-
nung mit der Bezeichnung „Na“ eingetragenen Fläche errichtet werden. Die
Grundfläche der Packstation wird auf max. 17 m² begrenzt.
3. § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Höhenlage baulicher Anlagen
a) Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in den Baugebie-
ten sowie die Ausbauhöhe der öffentlichen Verkehrsflächen in der Planzeichnung
festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die
Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschrei-
tungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,50 m durch Trep-
pen- und Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zuläs-
sig.
b) Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird im Baugebiet „Wohnen 2“ an dessen südöstlicher
Ecke eine Absturzsicherung mit einer Höhe von 48,9 m ü. NHN festgesetzt. Die
genaue Lage sowie Länge und Breite ergeben sich aus dem Vorhaben- und Er-
schließungsplan.
4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten
a) Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind oberirdische Stellplätze nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen oder in der festgesetzten Fläche für Gemein-
schaftsstellplätze (GSt) zulässig.
b) Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind oberirdische Garagen nur innerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen zulässig.
c) Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Garagen unterhalb der Geländeoberfläche
nur innerhalb der Tiefgarage (TGa) zulässig.
d) Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind außerhalb der durch Baugrenzen festge-
setzten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Technik- und Neben-
räume, sowie Fahrradabstellplätze gemäß § 48 BauO NRW zulässig, soweit sie
unterhalb der Geländeoberfläche liegen.
e) Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind
mindestens 5 Car-Sharing-Plätze für ein stationsbasiertes Car-Sharing-System
vorzuhalten, die jederzeit öffentlich zugänglich sein müssen.
5. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Ein- und Ausfahrtbereiche
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 wird festgesetzt, dass Ein- und Ausfahrten der
Tiefgarage zur Neusser Straße ausschließlich in dem als Ein- und Ausfahrtsbereich
festgesetzten Bereich zulässig sind.
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Mit Gehrechten zu belastende Flächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Baugebietes „Wohnen 1“ die
folgenden Gehrechte festgesetzt:
- Die mit „G 1“ bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allge-
meinheit gemäß Planeintrag zu belasten. Innerhalb der festgesetzten Flächen ist
eine Durchwegung für die Allgemeinheit in einer Breite von mindestens 3 m in
Nord-Süd-Richtung zu gewährleisten. Die Flächen dürfen ansonsten mit Nebenan-
lagen und Bepflanzungen überstellt werden, soweit diese die Nutzbarkeit der vor-
genannten Durchwegung nicht einschränken.
- Die mit „G 2“ festgesetzten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allge-
meinheit gemäß Planeintrag zu belasten.
7. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräu-
sche
a)  Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind
die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maß-
geblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpe-
gel 
L
a 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80a 
VII >80a
(a) Für maßgebliche Außenlärmpegel La> 80 dB(A) sind die An-
forderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs-
sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgebli-
cher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen 
nachgewiesen wird. 
b)  Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
c) Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind zur Neusser Straße (Osten) sowie
zur Planstraße 3 (Norden) hin orientierte, schutzbedürftige Räume im Sinne der
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag
GmbH, Berlin) ) nur zulässig, wenn ihnen als Schallschutzvorrichtung sogenannte
„kalte Wintergärten“ (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B.
vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Auf-
enthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw.
sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass die Beurteilungspe-
gel für den Gesamt-Verkehrslärm (Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm)
auf der Innenseite der jeweiligen Schutzvorrichtung 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00
Uhr) und 50 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) nicht überschreiten.
d) Für Balkone, Loggien und Terrassen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus
dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum
(06:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch
diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspe-
gel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone, Loggien und
Terrassen von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabge-
wandten Seite ein Balkon, eine Loggia oder eine Terrasse errichtet wird.
8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
a) Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
- M1: Begrünung der Freizeitanlage
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit Zweckbestimmung „Freizeitanlage“ ist
eine Rasenfläche EA 31 (LW 41112) auf mindesten 60 % der Gesamtfläche her-
zustellen. Von Satz 1 ausgenommen sind Flächen mit Freizeitgeräten, Wegen,
Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. Darüber hinaus sind auf der
betreffenden Fläche mindestens drei großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742)
zu pflanzen. Bei der Pflanzung der Laubbäume ist jeweils über die Vorgabe des
Qualitätsstandards hinaus bei der Herstellung der Pflanzgrube ein Bodenaus-
tausch vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von 1,50 m und auf einer Grund-
fläche von 6 m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.
- M2: Pflanzung von Einzelbäumen
Innerhalb der Flächen A6 sind insgesamt mindestens 10 großkronige Laub-
bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Hierbei ist jeweils über die Vorgabe des
Qualitätsstandards hinaus bei der Herstellung der Pflanzgrube ein Bodenaus-
tausch vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von 1,50 m und auf einer Grund-
fläche von 6 m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.
- M3: Pflanzung von Einzelbäumen
Innerhalb der Flächen A1 sind insgesamt mindestens zwei großkronige Laub-
bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nach-
richtlich dargestellt.
- M4: Begrünung Kinderspielplatz (Parkanlage)
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspiel-
platz“ sind insgesamt mindestens drei großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742)
zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.
- M5: Begrünung Kinderspielplatz (Planstraße 2)
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspiel-
platz“ sind insgesamt mindestens fünf großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742)
und mindestens sechs Solitärsträucher zu pflanzen. In der Planzeichnung sind
die Bäume nachrichtlich dargestellt.
- M6: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M6
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M6 sind mindestens drei Laubbäume
BF 41 (GH 742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hin-
aus ist auf mindestens 30 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112)
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Ab-
fallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.
- M7: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M7
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M7 sind mindestens drei Laubbäume
BF 41 (GH 742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hin-
aus ist auf mindestens 30 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112)
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Ab-
fallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.
- M8: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M8
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M8 sind mindestens zwei Laubbäume
BF 41 (GH 742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hin-
aus ist auf mindestens 20 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112)
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Ab-
fallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.
- M9: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M9
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M9 sind mindestens zwei Laubbäume
BF 41 (GH 742) und mindestens drei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hin-
aus ist auf mindestens 20 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112)
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Ab-
fallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.
- M10: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M10
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M10 sind mindestens ein Laubbaum
BF 41 (GH 742) und mindestens ein Solitärstrauch zu pflanzen. Darüber hinaus
ist auf mindestens 20 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzu-
stellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbe-
hältern, Bänken und technischen Aufbauten.
- M11: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M11
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M11 sind mindestens ein Laubbaum
BF 41 (GH 742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hin-
aus ist auf mindestens 10 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112)
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wege, Ab-
fallbehälter, Bänke und technische Aufbauten.
- M12: Extensive Dachbegrünung
Die Flachdächer der Gebäude im Baugebiet „Wohnen 1“ sind mit einer extensi-
ven Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer
Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustel-
len. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die
auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente
sind über der Dachbegrünung zulässig.
- M13: Begrünung der Kita-Freifläche
Innerhalb der privaten Kita-Freifläche sind mindestens ein Laubbaum BF 41
(GH 742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist
auf mindestens 30 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustel-
len. Die Einfriedungen der Kita-Freifläche sind mit Heckenpflanzen zu begrünen.
- M14: Begrünung von Tiefgaragen
Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und der unterirdischen Gebäudeteile
im gesamten Plangebiet sowie die Freiflächen der Baugebiete, soweit diese nicht
mit Gebäuden, Wegen, Spielgeräte und sonstigen Nebenanlagen überbaut wer-
den, sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens
60 cm tiefen Bodensubstratschicht, zuzüglich einer Filter- und Drainschicht, aus-
zubilden.
Die Stärke der Bodensubstratschicht der Baumpflanzungen im Bereich der fest-
gesetzten Tiefgaragen ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht, auszubilden.
- M15: Pflanzung von Laubbäumen
Innerhalb der beiden mit Gehrechten zu belastenden Flächen „G 1“ sind jeweils
mindestens drei Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Die Stärke der Boden-
substratschicht der Baumpflanzungen im Bereich der festgesetzten Tiefgaragen
ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Filter- und Drainschicht, auszubilden.
- M16: Extensive Dachbegrünung
Die Flachdächer der Gebäude im Baugebiet „Wohnen 2“ sowie der Gebäude im
Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind mit einer extensiven Dachbegrünung
zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens
8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hier-
von sind  technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche
zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
- M17: Begrünung der Gemeinschaftsstellplatzflächen
Innerhalb der Fläche M 17 sind mindestens sieben großkronige Bäume BF 41
(GH 742) und Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Hecken-
pflanzen anzupflanzen. Es ist nur eine Laubbaumart zulässig. In der Planzeich-
nung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.
- M18: Straßenbaumpflanzungen
Innerhalb der Planstraße 1 sind an den in der Planzeichnung festgesetzten
Standorten 21 Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Im Süden der Planstraße 2
sind an den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten 2 Bäume BF 41
(GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich darge-
stellt.
b) Ausgleichsmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB
sind folgende Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten.
Die Nummerierung der Maßnahmen entspricht dem Grünordnungsplan zu diesem
Bebauungsplan:
- A1: Herstellung eines extensiven Wiesenstreifens
In den festgesetzten Flächen A1 ist eine extensive Wiese EA 1 (LW 41111) an-
zupflanzen. Wegeflächen zur Erschließung der öffentlichen Grünfläche sind zu-
lässig.
- A2: Strauchpflanzung
Innerhalb der festgesetzten Flächen A2 sind einheimische und standortgerechte
Strauchgruppen BB 1 (GH 51) zu pflanzen.
- A3: Herstellung eines Waldmantels
In der festgesetzten Fläche A3 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) anzupflan-
zen. Bei der Anpflanzung des Waldmantels sind über die Vorgaben der Quali-
tätsstandards hinaus günstige Wachstumsbedingungen durch einen Bodenaus-
tausch mit einer Tiefe von 1,50 m herzustellen.
- A4: Herstellung eines Laubmischwaldes
In den festgesetzten Flächen A4 ist ein Laubmischwald AX 11 (GH 3131) anzu-
pflanzen. Bei der Anpflanzung des Laubmischwaldes sind über die Vorgaben der
Qualitätsstandards hinaus günstige Wachstumsbedingungen mit einem Boden-
austausch bis zu einer Tiefe von 1,50 m herzustellen.
- A5: Herstellung eines Waldmantels
In der festgesetzten Fläche A5 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) auf 60 % der
Gesamtfläche anzupflanzen. Weiter ist in der festgesetzten Fläche A5 ein Wie-
sensaum EA 1 (LW 41111) auf 40 % der Gesamtfläche herzustellen. Bei der An-
pflanzung des Waldmantels sind über die Vorgaben der Qualitätsstandards hin-
aus günstige Wachstumsbedingungen mit einem Bodenaustausch bis zu einer
Tiefe von 1,50 m herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Abfallbe-
hältern, Bänken und technischen Aufbauten.
- A6: Herstellung eines extensiven Rasens
In den festgesetzten Flächen A6 ist ein extensiver Rasen EA 31 (LW 41112) an-
zupflanzen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Wegen, Abfallbehältern,
Bänken und technischen Aufbauten.
- A7: Straßenbaumpflanzung im Bereich der Simonskaul
Innerhalb der ausgebauten Straße Simonskaul sind 6 Bäume BF 41 (GH 742) zu
pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.
9. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Bedingte Festsetzung für den Eintritt der Verlagerung einer Ausgleichsmaß-
nahme
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der Planstraße 3
für das Grundstück in der Gemarkung Longerich, Flur 96, Flurstücke 256 und 4526
die festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen erst ab Eintritt der Verlage-
rung der Ausgleichsmaßnahme A4 der Planfeststellung „Abstellanlage für 64 Stadt-
bahnfahrzeuge der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) auf dem Gelände der
Hauptwerkstatt Weidenpesch“ zulässig sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit der
vorgenannten Nutzungen innerhalb der Planstraße 3 ist der Eintritt der Bestands-
kraft eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 28 Personenbeförderungsge-
setz, mit der die Zweckbestimmung der Fläche als Ausgleichsfläche für den Bau der
KVB Trasse aufgehoben wird.
II BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:  
1. Dachform
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zulässig.Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
2. Einfriedungen
Im Bereich der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen mit der Bezeichnung
 A2 sind Einfriedungen für die
Entgasungseinrichtungen nur als standortgerechte Hecken BB 1 (GH 51) sowie als
Draht- oder Stabmattengitterzäune mit hinterpflanzten Hecken 
BB 1 (GH 51) bis zu
einer Höhe von jeweils bis zu 2,5 m
 über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4
BauO NRW 2018 zulässig.
Grundstückseinfriedungen in den Baugebieten „
Wohnen 1“, „Wohnen 2“ und
„Wohnen / Nws Gewerbe“ sind nur als standortgerechte Hecken BB 1 (GH 51) sowie
als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken BB  1 (GH 51) bis zu einer
Höhe von jeweils 1,20 m über der
 Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO
NRW 2018 zulässig. In Einfriedungen integrierte Müllboxen dürfen
 eine Höhe von
1,20 m nicht überschreiten.
3. Müllsammelplätze
Müllsammelplätze sind als U
nterfluranlagen herzustellen, oder in die Gebäude (zum
Beispiel als Wandnische, im Keller, Tiefgarage, o.ä.) bzw. in oberirdische Nebenanla-
gen (zum Beispiel in Müllbox
en, Müllhäuschen, o.ä.) zu integrieren oder  zu begrünen
(Berankung, Heckeneinfassung, o.ä.).
4. Werbeanlagen
a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden und 
nur an der Stätte der Leistung mit einer
Größe von jeweils nicht mehr als 1,0 x 4,0 m zulässig. Sie dürfen nicht über  die
Unterkante der Fenster im 1. Obergeschoss 
hinausragen. Werbeanlagen auf
Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig.
Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
a) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise aus schließlich akustische Werbe-
anlagen sind nicht zulässig.
b) Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur
hinterleuchtet sein.
2. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen
zulässig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.
III KENNZEICHNUNG 
Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB wird folgende Fläche im Bebauungsplan ge-
kennzeichnet: 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung Nr. 50503. Der Boden in-
nerhalb der gekennzeichneten Fläche ist mit umweltgefährdenden Schadstoffen be-
lastet.  
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und Si-
cherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Ent-
sorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Be-
teiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen (siehe 
auch Nachrichtliche Übernahme Nr. 1 Buchst. c)) Sanier ungsplan. 
IV NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 
Gemäß § 9 Abs. 6 und Abs. 6a BauGB werden die nach anderen gesetzlichen 
Vorschriften getroffenen Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan 
übernommen: 
1. Natur- und Landschaftsschutz
Der im Landschaftsplan der Stadt Köln nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
festgesetzte geschützte Landschaftsbestandteil (LB 5.04 „Brache zwischen Neusser
Straße  und Simonskaul, Weidenpesch“) und das Landschaftsschutzgebiet (LSG-
5007-0008, LSG-Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände).
2. Hochwasserrisikogebiet
Der zeichnerisch entsprechend kenntlich gemachte Teil des Plangebiets ist in der
Hochwassergefahrenkarte Rhein der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln vom
November 2013 als Hochwasserrisikogebiet für den Fall eines extremen Ereignisses
(HQ extrem) ausgewiesen. In diesem Fall werden ohne technischen Hochwasser-
schutz Überflutungen mit max. 0,5 m Wasserstand prognostiziert.
Aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes werden hochwassersichere
Bauweisen im Erdgeschoss empfohlen.
Ferner wird für Geschossebenen unterhalb des Erdgeschosses darauf hingewiesen,
dass diese entweder flutungssicher verschließbar und statisch auftriebssicher oder in
einer für die planmäßige Flutung im Hochwasserfall geeigneten Bauausführung her-
gestellt werden sollten.
Die einzelnen Maßnahmen sind im Rahmen der Genehmigungsplanungen zu prüfen
und festzulegen.
3. Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen Planfeststellung
Die Ausgleichsfläche des Planfeststellungsverfahrens „Abstellanlage für 64 Stadt-
bahnfahrzeuge der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) auf dem Gelände der Haupt-
werkstatt Weidenpesch der KVB und die zugehörige Zulaufstrecke in Köln-Weiden-
pesch“ (hier Gestaltungs- (G1 Ansaat von Rasen) und Ausgleichsmaßnahmen (A4
Pflanzung von Einzelbäumen)) zum Bau einer KVB-Trasse, die im Widerspruch zur
aktuellen Planung steht und derzeit im Änderungsverfahren befindlich ist, wird nach-
richtlich dargestellt.
4. Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplans
Erklärung der Verbindlichkeit (vom 19.05.2022) eines Sanierungsplans nach
§ 1  BBodSchG für das Bauvorhaben Simonskaul in Köln Weidenpesch, aufgestellt
i.A. durch das Büro Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, vom
28.01.2022.
Bezug: Antrag der Vorhabenträgerin (BONAVA) vom 11.05.2022 auf Erklärung der
Verbindlichkeit des Sanierungsplans einer Teilfläche der AL 50503 Simonskaul.
V HINWEISE 
1. Rechtsfolgen
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes
außer Kraft.
2. Rechtsgrundlagen
Es gelten:
- D as Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
- di e Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786),
- d ie Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) und
- d ie Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW, S. 421),
jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. 
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen
a) Das Plangebiet ist durch überhöhte Luftschadstoffimmissionen vorbelastet.
b) Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenver-
kehrs vorbelastet.
4. Erschütterungen
Das Plangebiet befindet sich westlich der Neusser Straße. Demnach ist das Plange-
biet durch Erschütterungseinträge der Stadtbahn auf der Neusser Straße und dem
Zulaufgleis zur Abstellanlage Weidenpesch vorbelastet.
Beim Neubau der Zulaufstrecke werden für die Gleise in der Neusser Straße und die
Weichen angrenzend an das Plangebiet Maßnahmen zum Erschütterungsschutz vor-
gesehen.
Es wird empfohlen, bei der Gebäudeplanung im Bereich der Zulaufstrecke die ge-
nauen technischen Parameter dieses aktiven Erschütterungsschutzes bei den Kölner
Verkehrsbetrieben abzufragen und für die Beurteilung des Erschütterungsschutzes
im Hochbau zugrunde zu legen.
5. Versickerung von Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasser-
haushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen
vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Was-
serbehörde der Stadt Köln einzuschalten.
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungs-
ziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Ak-
tenzeichens 22.5-3-5315000-766/21 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschal-
ten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
7. Straßenprofil
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Informa-
tion dargestellt.
8. Artenschutz
a) Laut Artenschutzprüfung von Raskin, 29.09.2017, „Fachbeitrag zur Artenschutz-
prüfung für eine Aufstellung eines Bebauungsplanes bei Simonskaul in Köln-Wei-
denpesch“, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 
Bundesna-turschutzgesetz (BNatSchG), wenn die nachfolgend aufgeführten 
Vermeidungs-maßnahmen und vorgezogenen Ausgleic
hsmaßnahmen nach       
§ 44 Abs.
 5 
BNatSchG berücksichtigt werden.
b) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem
1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebü-
sche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu be-
seitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des
Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren 
zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 
c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen au-
ßerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres
der im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen.
d) Die Baufeldberäumung (Abbruch von Bestandsgebäuden) darf nur außerhalb der
Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen.
e) Da durch den Abbruch der alten Gebäude potenzielle Sommerquartiere für die
Zwergfledermaus wegfallen können, ist ein Ersatz von Spaltenquartieren notwen-
dig. Dies muss spätestens in der auf den Abbruch der Gebäude folgenden Fort-
pflanzungsperiode der Zwergfledermaus wirksam erfolgt sein.
Die 15 anzubringenden Fledermauskästen sind an geeigneten Bereichen und
Stellen der umliegenden Bestandsgebäude (möglichst in direkter Umgebung) auf-
zuhängen. Einzusetzen sind Flachkästen, vorzugsweise 2 verschiedene Typen
(z.B. Fledermausuniversal-Sommerquartier 1FTH und Fledermaus-Sommerfassa-
denquartier 1FQ der Firma Schwegler oder Fledermaus-Fassadenflachkasten und
Fledermausspaltenkasten der Firma Hasselfeldt).
f) Ferner sind als Ersatz für entfallende Brutplätze des Haussperlings 15 Kästen für
Nischenbrüter (z. B. Sperlingskoloniehaus Typ 1SP der Firma Schwegler oder Typ
SPMQ der Firma Hasselfeldt) aufzuhängen.
9. Ausgleichsmaßnahmen
Die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen dem Ausgleich
für die Eingriffe in Natur und Landschaft, die im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB durch
den Bebauungsplan vorbereitet werden und dem Ausgleich der Eingriffe in Natur und
Landschaft gem. § 15 BNatSchG, die mit dem Sanierungsplan mit Verbindlichkeitser-
klärung vom 19.05.2022 festgestellt wurden. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden so-
mit den Eingriffen wie folgt zugeordnet:
- Ausgleichsmaßnahmen die den Eingriffen zugeordnet sind, die durch den Be-
bauungsplan selbst planungsrechtlich vorbereitet werden (entsprechend der
Planzeichnung):
A4 111 m² 1.991 BWP für den Eingriff der Wohnbebauung W1 
A4 1.679 m² 30.218 BWP für den Eingriff der Wohnbebauung W3 
A1 645 m² 9.678 BWP für den Eingriff der Inneren Erschlie-
ßung E1 
A3 189 m² 3.312 BWP für den Eingriff des Radweges E2 
A5 191 m² 3.241 BWP für den Eingriff des Radweges E2 
A1 393 m² 5.900 BWP Für den Eingriff des öffentlichen Spiel-
platzes öSP 
A1 12 m² 186 BWP für den Eingriff der Versorgungsanla-
gen V 
- Ausgleichsmaßnahmen, die den Eingriffen des Sanierungsplans zugeordnet
sind:
A2 112 m² 1.344 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans 
A4 200 m² 3.600 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans 
A5 1.515 m² 25.761 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans 
A6 3.106 m² 30.892 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans 
10. Darstellung von Ausgleichsmaßnahmen für die Bewältigung des Eingriffes, der
durch die Sanierung mit Verbindlichkeitserklärung vom 19.05.2022 vorbereitet
wurde
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen A2, A6 und A4 (lediglich auf einer Teilflä-
che) gewährleisten den Ausgleich der Sanierung in einer Größe von 61.556 BWP
nach dem
 Verfahren Sporbeck/Ludwig. Alle übrigen Ausgleichsmaßnahmen (A1, A 3,
A4 (Teilfläche), A5, A7) bewältigen die in der Planzeichnung  dargestellten ausgleich-
pflichtigen Eingriff
e gem. § 1a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2  BauGB.
11. Baumschutzsatzung
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des
 Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Ge-
biet der
 Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amts-
blatt Nr.
 34 vom 17. August 2011).
b) Gemäß der
 Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile u
nd des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im
Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011
(Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeld-
zahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume
zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der
Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzr echtlichen Eingriffsregelung
nach § 18 BNatSchG
 in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
13. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen
Die verwendeten Kürzel i
nnerhalb der Begrünungsfestsetzungen
beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur
Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis
135c BauGB vom 1
5. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln
Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe
v
on Kürzeln allge-mein gültige Qualitätsmaßstäbe für
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formu-liert.
14. DIN-Vorschriften und sonstige 
anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften sowie sonstige private Regelwerke, auf die in
den textlichen Fest-setzungen des
 Bebauungsplanes verwiesen
wird, sind jeweils in der bei Erlass die-ser Satzung geltenden
Fassung a
nzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaf-ten,
Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer
06. E 05,
 Stadt-haus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2,  50679 Köln,
während der Öffnungszeiten zur Ein-sichtnahme bereitgehalten.
15. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß
 Einleitungsbeschluss (Vorlage-Nr. 1204/2018) sind die
Planbegünstigten 
zur Anwendung de r Übergangsregelung des
Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der  Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 verpflichtet, insgesamt 24 %
der Geschossfläche 
für Wohnen im öffentlich geförderten
Segment gemäß der jeweils ak tuellen Wohnraumförderrichtlinie
des Landes
 NRW zu errichten.
16. Anspruch auf Maßnahmen zum passiven Schallschutz
Durch die Errichtung des Vorhabens im Plangebiet des
vorhabenbezogenen Bebau-ungsplans Nr. 66509/10 kan n an den
Gebäuden Neusser
 Straße 788-794 Anspruch auf Schallschutz
gegen Verkehrslärm dem Grunde nach entstehen.
Hierzu können insbesondere Fenster einer besseren
Schallschutzklasse als aktuell vorhanden in Ver
 bindung mit
schallgedämmten Lüftungsanlagen zum Einsatz kom-men.
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Die Oberbürgermeisterin

Mitteilung Ausschuss

8681 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer  01.09.2022 
 2850/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 03.11.2022 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorhabenbezogener Bebauungsplan-
Entwurf Nummer 66509/10 Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch 
1. Anlass und Ziel 
Mit Schreiben vom 15.03.2018 hat die Bonava Deutschland GmbH die Einleitung eines Verfahrens 
gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (VEP) für 
eine Fläche im Bereich Simonskaul – Neusser Straße in Köln-Weidenpesch beantragt. 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Umnutzung dieser Flächen mit Altlastensanierung und an-
schließender Rekultivierung zur Schaffung von familiengerechtem Wohnungsbau sowie eines neuen 
öffentlichen wohnungsnahen Parkes mit Ausgleichsflächen als Teil des Landschaftsschutzgebiets. 
Die Fläche eignet sich für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwick-
lungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen, da es 
dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken. Das Plangebiet ist eine solche zum 
Teil erschlossene Fläche. Die städtebauliche Planung fordert eine Neuordnung des Gebietes mit Er-
schließung vom Simonskaul und dient der Arrondierung des Siedlungsbereiches. Aufgrund der Nut-
zungsgeschichte als Altablagerungsstandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen. 
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einleitung des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisie-
rung eines Neubaugebietes im Rahmen des Kooperativen Baulandmodells, sowie einer viergruppigen 
Kita, neuen Räumlichkeiten für die Jugendeinrichtung Dachlow, zwei öffentlichen Spielplätzen und 
einer Multifunktionsfläche für Jugendliche sowie Grün- und Ausgleichsflächen im Bereich Simonskaul 
- Neusser Straße geschaffen. 
 
2. Verfahrensverlauf 
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
66509/10 mit dem Arbeitstitel „Simonskaul in Köln -Weidenpesch“ mit Vorlage-Nr. 1204/2018 wurde 
am 28.06.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren wird im 
Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt. 
Die Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde 
vor Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 23.12.2016 bis einschließlich 31.01.2017 durchgeführt.   
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde nach Modell 2 durchge-
führt. Im Rahmen einer Abendveranstaltung am 05.02.2019 wurden vier städtebauliche Entwürfe vor-
gestellt, die nach einem zweistufigen Qualifizierungsverfahren ausgewählt wurden. Es bestand die 
Gelegenheit zur Diskussion und Erörterung der vier Konzepte. 
Die Arbeiten wurden anschließend in der zweit en Bearbeitungsphase unter Berücksichtigung der 
Empfehlungen der Auswahlkommission sowie der Anregungen aus der Öffentlichkeit überarbeitet.

2 
 
Die Entscheidung über das weiter zu verfolgende Konzept traf die Bewertungskommission in ihrer 
Sitzung am 29.03.2019. Das unter 1.2 erläuterte Konzept von Lorenzen Mayer Architekten mit becht 
landscape architecture ist die Grundlage für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.  
Der Vorgabenbeschluss mit Vorlage -Nr. 2736/2019 wurde am 30.01.2020 vom Stadtentwicklungs-
ausschuss gefasst. Es wurde beschlossen, dass die Verwaltung die Vorhabenträgerin auffordern sol-
le, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes einen Entwurf zum vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 
3 Abs. 1 BauGB sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen. 
Die Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde 
vom 24.08.2021 bis einschließlich 28.09.2021 durchgeführt. 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs mit gestalteri-
schen Festsetzungen wird durchgeführt und erfolgt in der Zeitraum vom 15.09.2022 bis einschließlich 
17.10.2022.  
 
3. Nutzungsbezogener Sanierung der im Plangebiet vorhandenen Altlagerung 
In einem Teilbereich des Plangebiets befindet sich eine verfüllte ehemalige Kiesgrube. Diese Altabla-
gerung wird unter der Nr. 50503 „Simonskaul“ im Altlastenkataster der Stadt Köln geführt. Die Verfül-
lungen reichen teilweise bis ins Grundwasser und bestehen - auf Grundlage vorliegender Untersu-
chungen - im Wesentlichen aus Boden und Bauschutt. Untergeordnet sind auch gewerbliche und 
hausmüllähnliche Ablagerungsanteile vorhanden. Die geplante nutzungsbezogene Sanierung ist eine 
Vorsorgemaßnahme um die zukünftige Nutzung des Plangebietes als Wohnstätte mit Kindertages-
stätte, Tiefgarage sowie Grün- und Ausgleichsflächen einschl. Kinderspielflächen dauerhaft sicherzu-
stellen. Hierzu wird die Altablagerung im Bereich der vorgesehenen Bebauungen bis zum Grundwas-
ser nahezu vollständig ausgehoben und im Bereich der angrenzenden nordwestlichen Grünfläche - 
einschl. der Kinderspielflächen - ebenfalls mittels Aushub saniert. Zusätzlich wird von der Bebauung 
ausgehend in Richtung der Grünfläche ein unterirdisches Abdichtungssystem eingebaut um eventuell 
auftretende Restausgasungen des nördlich des Baugebietes verbleibenden Altablagerungskörpers 
aufzufangen und sicher in Richtung Atmosphäre ableiten zu können. Eine Beeinträ chtigung des 
Grundwassers durch die Altablagerung konnte im Rahmen der durchgeführten Grundwasseruntersu-
chungen bisher nicht festgestellt werden. Vorsorgemaßnahmen für den Fall einer möglichen baube-
dingten Mobilisation und Sicherung von Schadstoffen wurden geplant und werden durchgeführt. 
 
4. Wärmeversorgung des Plangebietes durch Blockheizkraftwerke 
Das Plangebiet soll durch zwei Blockheizkraftwerke mit Wärme versorgt werden, wobei ein Block-
heizkraftwerk das im Osten des Plangebiets gelegene Haus 1 und das andere Blockheizkraftwerk die 
übrigen im Plangebiet liegenden Häuser 2-7 versorgen soll. Um die Häuser 2-7 versorgen zu können, 
soll die zwischen den Häusern verlaufende Planstraße ca. auf Höhe von Haus 5 durch eine Nahwär-
meleitung gequert werden. Die vorgenannte Planstraße ist gem. Planentwurf als öffentlich gewidme-
tes Straßenland vorgesehen, so dass die Stadt Köln in diesem Fall dem Versorgungsunternehmen 
den Bau und Betrieb der Leitungsquerung auf Grundlage eines Wegenutzungsvertrags gestattet. Da-
bei soll der Leitungsgraben nicht über das erforderliche Maß für einen Graben zur Führung einer 
Wärmeleitung mit einem definierten Außendurchmesser hinausgehen und in einer Tiefe von mindes-
tens 2,0 m unter der Geländeoberkante liegen. 
 
5. Anpassungserfordernis des Beb auungsplan-Entwurfes mit dem laufenden Planfeststel-
lungsverfahren „ Bau und Betrieb einer Abstellanlage für Stadtbahnfahrzeuge und die zu-
gehörige Zulaufstrecke in Weidenpesch“ 
Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens zum Zulaufgleis der Kölner Verkehrsbetrie be (KVB) zum 
Betriebshof Weidenpesch wurde in der 1. Planänderung die Maßnahme A4 - Pflanzung einer Baum-
reihe mit Raseneinsaat - südlich des KVB -Zulaufgleises im Bereich des Plangebietes des Bebau-
ungsplan-Entwurfes „Simonskaul“ planfestgestellt.  
Da die Pflanzmaßnahme A4 aus dem Planfeststellungsverfahren im Wettbewerbsverfahren zum Be-
bauungsplan-Verfahren „Simonskaul“ Berücksichtigung fand, war ein Konflikt mit der geplanten 
Baumreihe südlich des Zulaufgleises aus der Planfeststellung zu diesem Zeitpunkt n och nicht er-

3 
 
kennbar. 
Im Zuge der Detailplanung zum überörtlichen Radweg auf der Südseite des neuen Zulaufgleises und 
zur Erschließung im Bebauungsplan ergaben sich neue Erkenntnisse aus verkehrlichen, erschlie-
ßungstechnischen und brandschutztechnischen Fachplänen. 
Hieraus ergibt sich insgesamt das Erfordernis zur Verlagerung von 15 planfestgestellten Baumstand-
orten. In Abstimmung mit der Stadt Köln wird die KVB einen Antrag auf Änderung der Planfeststellung 
zur Verlagerung von 15 Baumstandorten auf die West - und Nordseite des Zulaufgleises bei der Be-
zirksregierung Köln einreichen. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Anlage 2 VBP Blatt 1, Vorhabenbezogener Bebauungsplan-Entwurf 
Anlage 3 VBP Blatt 2, Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 VBP Blatt 3, Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurf 
Anlage 5 VBP Blatt 4, Gebäudeansichten 
Anlage 6 Textliche Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlage 7 Begründung mit Umweltbericht  
 
 
Gez. Greitemann

Anlage 7. Begründung mit Umweltbericht

256684 Zeichen

ANLAGE 7  
/ 2 
Begründung nach § 2a Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) 
Nr. 66509/10, Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch 
mit Umweltbericht nach Anlage 1 zum BauGB 
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung, Verfahren 
1.1 Anlass der Planung 
Mit Schreiben vom 15.03.2018 hat die Bonava Deutschland GmbH die Einleitung eines Ver-
fahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB z ur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans (VEP) für eine Fläche im Bereich Simonskaul – Neusser Straße in Köln -Weidenpesch 
beantragt. 
 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Umnutzung dieser Flächen mit Altlastensanierung und 
anschließender Rekultivierung zur Schaffung von familiengerechtem Wohnungsbau sowie ei-
nes neuen öffentlichen wohnungsnahen Parkes mit Ausgleichsflächen als Teil des Land-
schaftsschutzgebiets. 
 
Die Fläche eignet sich für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtent-
wicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 be-
schlossen, da es dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken. Das Plan-
gebiet ist eine zum Teil erschlossene Fläche. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Altabla-
gerungsstandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen 
1.2 Ziele der Planung 
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einlei-
tung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen zur Realisierung eines Neubaugebietes im Rahmen des Kooperativen Baulandmo-
dells, sowie einer viergruppigen Kita, neuen Räumlichkeiten für die Jugendeinrichtung Dach -
low, zwei öffentlichen Spielplätzen und einer Multifunktionsfläche für Jugendliche sowie Grün- 
und Ausgleichsflächen im Bereich Simonskaul-Neusser Straße geschaffen. 
 
2. Verfahren 
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
66509/10 mit dem Arbeitstitel „Simonskaul in Köln-Weidenpesch“ mit Vorlage-Nr. 1204/2018 
wurde am 28.06.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Das Bebauungsplan-
verfahren wird im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt. 
 
Die Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
wurde vor Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 23.12.2016 bis einschließlich 31.01.2017 
durchgeführt.   
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde nach Modell 2 durch-
geführt. Im Rahmen einer Abendveranstaltung am 05.02.2019 wurden vier städtebauliche Ent-
würfe vorgestellt, die nach einem zweistufigen Qualifizierungsverfahren ausgewählt wurden. 
Es bestand die Gelegenheit zur Diskussion und Erörterung der vier Konzepte. 
 
Die Arbeiten wurden anschließend in der zweiten Bearbeitungsphase unter Berücksichtigung 
der Empfehlungen der Auswahlkommission sowie der Anregungen aus der Öffentlichkeit über-

- 2 - 
/ 3 
arbeitet. Die Entscheidung über das weiter zu verfolgende Konzept traf die Bewertungskom-
mission in ihrer Sitzung am 29.03.2019. Das unter 1.2 erläuterte Konzept von Lorenzen Mayer 
Architekten mit becht landscape architecture ist die Grundlage für den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan.  
 
Der Vorgabenbeschluss mit Vorlage-Nr. 2736/2019 wurde am 30.01.2020 vom Stadtentwick-
lungsausschuss gefasst. Es wurde besc hlossen, dass die Verwaltung die Vorhabenträgerin 
auffordern solle, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzept es einen Entwurf 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind dabei gemäß der Stellungnahme der Ver-
waltung zu berücksichtigen. 
 
Die Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
wurde vom 24.08.2021 bis einschließlich 28.09.2021 durchgeführt.  
 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet im Kölner Stadtbezirk Nippes, Stadtteil Weidenpesch, wird durch die Neusser 
Straße im Osten, die vorhandene Bebauung am nördlichen Rand des Stadtteils Weidenpesch/ 
Mönchsgasse im Süden, die Straße Simonskaul im Westen und den Grünzug im Landschafts-
schutzgebiet Nordfriedhof/ Ginsterpfad im Norden begrenzt. Damit umfasst das Plangebiet die 
Flurstücke 3995, 1241/178, 2273/177, 2272/178, 4216, 4217, 4485, 256, 4214, 4215 und Teile 
der Flurstücke 3566, 3995 sowie des Flurstücks 4373 (Straße Simonskaul)  (jeweils Flur 96, 
Gemarkung Longerich (4966)) und Teile des Flurstücks 387 (Flur 97, Gemarkung Longerich 
(4966)). Die Plangebietsgröße beträgt ca. 3,9 ha.  
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet wurde bis 2021 auf einer Fläche von ca. 1,6 ha für gewerbliche Zwecke ge-
nutzt. Weitere Flächen von ca. 0,8 ha waren Hausgärten, die zum Teil nicht mehr bewirtschaf-
tet wurden. Die vorhandenen Nutzungen wurden bis Ende 2021 aufgegeben und die Bausub-
stanz wurde abgebrochen. Ca. 1,5 ha sind ruderalisierte (Brach-) Flächen. Das Gelände fällt 
von West nach Ost um ca. 2 m ab.  
 
Nördlich angrenzend befinden sich große, zusammenhängende Freiflächen als Teil eines na-
turschutzrechtlich geschützten Grünzuges. Westlich grenzt eine Kleingartenanlage an. An der 
Simonskaul erstreckt sich eine ein-  bis zweigeschossige, überwiegend aus W ohngebäuden 
bestehende Bebauung, mit einzelnen, ansässigen Gewerbebetrieben. Unmittelbar an der süd-
lichen Plangebietsgrenze befindet sich innerhalb der Wohnbebauung ein Tischlereibetrieb. 
Weiter in östlicher Richtung liegt an der Mönchsgasse eine vier- bis neungeschossige Wohn-
bebauung mit einer Kindertagesstätte. Auch an der Neusser Straße ist eine vier- bis neunge-
schossige Bebauung vorhanden, hier sind die Erdgeschosse teils gewerblich genutzt.  
 
Unmittelbar nördlich des Plangebiets wurde eine zweigleisige Zuführungstrecke als Betriebs-
gleis für die Anbindung des Betriebshofes Weidenpesch der KVB errichtet. 
  
Westlich des Plangebietes liegen Ackerflächen und Kleingärten. Die unmittelbar an der Simon-
skaul gelegenen Ackerflächen dienen nach dem Bau der neuen KVB -Trasse als Ausgleichs-
fläche in Form von Grün- und Waldfläche.  
 
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Neusser Straße sind zwei- bis dreigeschossige 
Wohn- und Gewerbebauten sowie ein Discountmarkt vorhanden, auf die in südlicher Richtung

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ein neungeschossiges Wohn- und Geschäftshaus folgt. 
3.3 Erschließung  
Verkehrserschließung 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Das Plangebiet liegt in 300 m Fußwegentfernung von der Stadtbahnhaltestelle Wilhelm -Soll-
mann-Straße. Hier verkehren die Stadtbahnlinien 12 (Zollstock <-> Merkenich) und 15 (Ubier-
ring <-> Chorweiler), sowie die Buslinie 122 (Pesch <-> Weidenpesch). Mit den vorgenannten 
Linien wird die Innenstadt bei Einrechnung beider Stadtbahnlinien in einem 3 bis 6- Minuten-
Takt an Werktagen montags bis freitags sowie mit Taktzeiten von 5 bis 8 Minuten samstags 
bzw. 6 bis 12 Minuten an Sonn- und Feiertagen erreicht. Es besteht samstags sowie an Sonn- 
und Feiertagen ein durchgehender Nachtverkehr mit Taktzeiten von 15 Minuten für den An-
schluss an die Innenstadt. 
 
Das Gebiet verfügt damit über eine gute Erschließung mit dem öffentlichen Personennahver-
kehr. 
 
Fuß- und Radwege 
 
Das Plangebiet knüpft an Fuß-  und Radwegeverbindungen entlang der Simonskaul und der 
Neusser Straße an. Ein Pfad führt durch Teile der ruderalisierten Brachfläche des nördlichen 
Plangebietes. Eine ausgebaute Fuß- und Radwegverbindung, welche die Simonskaul mit der 
Neusser Straße verbindet, besteht im Plangebiet nicht. 
 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
 
Die angrenzende Straße Simonskaul hat den Charakter einer Anliegerstraße für den Kfz-Ver-
kehr. Sie ist nicht in Richtung Norden (Longerich) befahrbar. Die durchschnittliche tägliche 
Verkehrsstärke (DTV) beträgt 1.850 Kfz./Tag. Es sind beidseitige Gehwege sowie Längs- und 
Schrägparkstände vorhanden. 
Die Neusser Straße ist eine innerstädtische Hauptverkehrsstraße. Derzeit bestehen in dem 
südlich an das Plangebiet grenzenden Abschnitt je zwei Fahrstreifen für den Autoverkehr. Der 
jeweils innen liegende Fahrstreifen wird durch die Stadtbahn mit genutzt. In Höhe des Plange-
biets quert die Stadtbahn die Neusser Straße und befindet sich in nördlicher Richtung in Sei-
tenlage westlich der Straße. Die Fahrbahn verengt sich auf je einen Richtungsfahrstreifen. Es 
sind beidseitig von Weidenpesch bis in Höhe des Plangebiets Gehwege und Längsparkstände 
vorhanden. Nur auf der Ostseite der Neusser Straße verläuft  ein Radweg. Die DTV beträgt 
angrenzend an das Plangebiet 13.800 Kfz./Tag. 
 
Die neu errichtete zweigleisige Zuführungstrasse zur KVB -Abstellanlage an der Simonskaul 
quert die Neusser Straße unmittelbar nördlich des Plangebiets und bindet dort in die beste-
hende Stadtbahntrasse ein. Dazu sind umfangreiche Umbaumaßnahmen im Straßenraum ein-
schließlich einer signalisierten Querung für den Fuß- und Radverkehr erstellt worden. 
Die Neusser Straße wird wie bisher durch die Stadtbahn und den MIV in beide Richtungen auf 
einer Fahrspur befahren. Der Radverkehr wird beidseits in einem Schutzstreifen im Fahrbahn-
bereich geführt. 
 
Wasser- und Energieversorgung 
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in der Neusser 
Straße und der Simonskaul vorhanden. Von hier aus werden Leitungen durch das Plangebiet 
neu verlegt.

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Abwasserentsorgung 
In der Neusser Straße ist ein Mischwasserkanal vorhanden. Der Querschnitt ist ausreichend, 
um das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser unter Berücksichtigung einer Abfluss-
drosselung im Plangebiet aufzunehmen.  
3.4 Bodensituation 
Gemäß geologischer Karte des Landes NRW stehen im Plangebiet fluviatile Ablagerungen  
des Rheins an. Hierbei lagern holozäne Hochflutsedimente (Hochflutlehm) pleistozänen Ter-
rassensedimenten (Niederterrasse des Rheins) auf.  
 
Die Hochflutsedimente bestehen überwiegend aus schluffigem Sand bis sandigem Schluff und 
weisen nur eine geringe Mächtigkeit von bis zu 2 m auf.  
 
Die Terrassensedimente sind grobkörniger und bestehen vornehmlich aus Kies und Kiessand. 
Die Mächtigkeit der Niederterrassensedimente liegt bei etwa 20 m bis 25 m.  
 
Das unterlagernde Tertiär besteht überwiegend aus feinkörnigen Sanden mit eingeschalteten 
Tonlagen und Braunkohleflözen. Gemäß Geologischer Karte liegt das Untersuchungsgebiet 
im auf Braunkohle verliehenen Grubenfeld „Glanzstoff 1“. Über einen Braunkohleabbau im 
Untersuchungsgebiet liegen keine Informationen vor.  
 
Altlasten 
 
Das westliche Grundstücksareal wird gewerblich genutzt. An der Geländeoberfläche stehen 
Auffüllungsmaterialien an. Die vorhandenen Gebäude werden vor Baubeginn abgebrochen, 
das Abbruchmaterial wird fachgerecht entsorgt.  
 
Das Plangebiet befindet sich im südlichen Ausläufer der Altablagerung Nr. 50503 gemäß Alt-
lastenkataster der Stadt Köln. Nach der vorliegenden Gefährdungsabschätzung [Gutachten 
Mull & Partner, 2020] handelt es sich um eine verfüllte Kiesgrube, die gemäß his torischem 
Kartenmaterial schon in den 1930er Jahren bestand. Die Luftbildauswertung ergab, dass die 
Kiesgrube in den 1950er Jahren nach Norden und Nordwesten erweitert wurde und in den 
1960er Jahren verfüllt wurde. Ende 2019 wurden durch das Büro Mull & Partner umfangreiche 
Bodenuntersuchungen durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass der flächenhafte Auffüllungs-
horizont eine heterogene Zusammensetzung auf weist. Neben Bereichen, die vor allem aus 
Boden-Bauschutt-Gemischen bestehen, wurden in den Bohrungen i m östlichen Bereich de r 
Altablagerung organoleptisch auffällige Schlämme / weiche Massen (vermutlich Industrieab-
fälle) festgestellt. Das Material in den Bohrungen zeigte deutliche olfaktorische Auffälligkeiten 
(teerartiger Geruch, MKW-Geruch). In der Analyse wurden erhöhte Konzentrationen von PAK 
festgestellt. 
 
Die Oberkante des natürlich gewachsenen Bodens wurde zwischen 11,0 m u. GOK und 
14,1 m u. GOK erbohrt.  
 
Das vorhandene, verunreinigte Bodenmaterial wird innerhalb des zur Bebauung vorgesehe-
nen Bereichs vollständig, ansonsten soweit erforderlich entfernt und ebenfalls fachgerecht ent-
sorgt. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass die Böden des 
Plangebietes erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Das Plangebiet wird 
entsprechend gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. 
 
Zu den Einzelheiten des Sanierungskonzepts wird auf den Umweltbericht, Nr. 6.5. 4, verwie-
sen.

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Bodendenkmäler 
 
Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. Es bestehen aber Anhaltspunkte für mög-
liche archäologische Funde in den Teilflächen des Gebietes, die nicht innerhalb der ehemali-
gen Kiesgrube liegen. Daher wird vor Aufnahme einer Bautätigkeit (hierzu gehören auch bau-
vorbereitende Erdarbeiten) eine archäologische Prospektion erfolgen.  
 
Kampfmittel 
 
Innerhalb des Bereiches, der nicht bereits bei der Auskiesung abgegraben wurde besteht ein 
konkreter Kampfmittelverdacht, hier wird vor Aufnahme von Bauarbeiten eine entsprechende 
Überprüfung erfolgen. 
3.5 Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie in geringerem Ausmaß 
auch durch Gewerbelärmimmissionen vorbelastet. Die Thematik Schallimmissionen wird im 
Umweltbericht im Kapitel 6.5.12.1 näher betrachtet. 
3.6 Alternativstandorte  
Alternativstandorte für die geplante Bebauung sind in gleicher Größe und Lagequalität in der 
näheren Umgebung nicht verfügbar.   
3.7 Planungsrechtliche Situation  
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Somit besteht für das Plan-
gebiet zunächst keine Zulässigkeit von Bauvorhaben gemäß §§ 30 bis 33 BauGB. Darüber 
hinaus gliedert sich das Planungsgebiet in Flächen, die hinsichtlich der Beurteilung ihrer Zu-
lässigkeit von Bauvorhaben entweder nach § 34 (im Zusammenhang bebauter Ortsteile) oder 
nach § 35 BauGB (baulicher Außenbereich) zu beurteilen sind. 
Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befindet sich die planfestgestellte und 2020 herge-
stellte zweigleisige Zuführungsstreck e zur KVB- Abstellanlage Weidenpesch („Planfeststel-
lungsbeschluss für den Bau einer Abstellanlage für 64 Stadtbahnfahrzeuge der Kölner Ver-
kehrs-Betriebe AG (KVB) auf dem Gelände der Hauptwerkstatt Weidenpesch und der dazu-
gehörigen Zulaufstrecke in Köln“, Oktober 2017, s. Abschnitt 4.4). 
Darüber hinaus besteht eine konkrete Genehmigungslage für die Flächen einer ehemaligen 
Kiesgrube, für deren Verfüllung eine Erlaubnis mit Datum vom 06.04.1964 erteilt wurde. Mit 
dieser Erlaubniserteilung waren Rekultivierungs verpflichtungen für die betreffenden Flächen 
verbunden. 
Die Beurteilung erfolgte durch die Prüfungen des Bauaufsichtsamtes mit Datum vom 
15.07.2019 (Abgrenzung) und vom 17.11.2020 (zulässige Art und Maß der baulichen Nut-
zung). 
3.8 Abstände zu Störfallbetrieben im Sinne des § 50 BImSchG  
Da sich das Plangebiet in räumlicher Nähe zu Störfallbetrieben befindet, war vor Aufnahme 
des Planverfahrens zu prüfen, ob Risiken für eine Wohnbebauung bestehen. Als nächstgele-
gener und für die Ermittlung angemessener Abstände relevanter Betrieb wurde die Carbosulf 
Chemische Werke GmbH, Geestemünder Straße identifiziert.  Es wurde ein angemessener 
Sicherheitsabstand von gerundet 700 m ermittelt. Potenzielle Störfallquellen innerhalb des Be-

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triebsgeländes haben einen Abstand von mi ndestens 900 m und s ind somit weit genug ent-
fernt. Es sind daher keine entsprechenden Maßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Wei-
tere Angaben enthält der Umweltbericht unter Kapitel Nr. 6.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbe-
lange / Risiken. 
 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln legt für das Plan-
gebiet im südlichen Teil, in etwa bis zu einer Linie, die zwischen den Häusern Simonskaul 77 
und Neusser Straße 741 verläuft, Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. Nördlich des ASB 
ist das Plangebiet als Waldbereich mit der Freiraumfunktion als Regionaler Grünzug festge-
legt. Im Gegensatz zu den westlich der Straße Simonskaul gelegenen Flächen ist hier keine 
Festlegung für den „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ überlagert. 
Damit liegt für das Plangebiet auf der Ebene der Regionalplanung bereits eine eingeschränkte 
Funktionszuweisung vor.  
  
Die Stadt Köln hat den Teil des Plangeltungsbereiches, der zur zeit nicht als ASB festgelegt 
ist, in die Darstellungsänderungen aufgenommen, die für die laufende Neuaufstellung des Re-
gionalplans in das Plankonzept übernommen wurden, das der Regionalrat am 13.03.2020 als 
Grundlage der Neufassung des Regionalplans beschlossen hat.  
 
In der Begründung zur 234. FNP-Änderung, die im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan 
aufgestellt wird, wird dargelegt, weshalb die Planung mit den bestehenden Ausweisungen des 
Regionalplans vereinbar ist, diese Begründung wird nachfolgend auszugsweise zitiert. 
 
Generelle Entwicklung des Siedlungsraums 
Die neue Wohnbaufläche liegt mit einem circa 1,7 ha umfassenden Bereich außerhalb des 
Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). Die Siedlungsentwicklung soll mit der vorhandenen 
und geplanten Verkehrsinfrastruktur abgestimmt werden und daher grundsätzlich auf leis-
tungsfähige Verkehrswege unter besonderer Vorrangstellung des schienengebundenen öf-
fentlichen Personennahverkehrs ausgerichtet werden. 
 
Hinsichtlich der generellen Entwicklung des Siedlungsraums verfolgt der Regionalplan fol-
gende für die Änderung des Flächennutzungsplans relevanten Ziele: 
 
Ziel 1  
Im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und zur Verwirkli-
chung der landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung soll sich die Siedlungs-
entwicklung der Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im Regionalplan als Sied-
lungsbereiche dargestellt sind. Innerhalb der Siedlungsbereiche soll sich die gemeind-
liche Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsschwerpunkte ausrichten. 
 
Ziel 2  
Siedlungsbereiche dürfen durch die Darstellung und Festsetzung von Bauflächen bzw. 
Baugebieten in der Bauleitplanung jeweils nur soweit in Anspruch genommen werden, 
wie es der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung i.S. der §§ 1 und 1a BauGB ent-
spricht. Neue Bauflächen sind, soweit nicht siedlungsstrukturelle oder ökologische Be-
lange entgegenstehen, an vorhandene Siedlungen anzuschließen. Die erneute Nut-
zung ehemals bebauter Bereiche sowie die Schließung von Baulücken hat Vorrang vor 
der Inanspruchnahme neuer Flächen. Kleinteilige schutzwürdige Lebensräume, Wald 
und Freiflächen, die erhalten, geschützt und entwickelt werden sollen, sind in der nach-
folgenden Planung zu beachten.

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Die geplante Wohnbaufläche ist an die vorhandene Siedlung Köln-Weidenpesch/ Mer-
heim (linksrheinisch) angeschlossen. Damit wird die vorhandene Ortschaft städtebau-
lich sinnvoll abgerundet. Mit der klaren Gliederung von Siedlungs- und Freiraum erfolgt 
eine Aufwertung des Orts - und Landschaftsbildes. Zudem wird die vorhandene Infra-
struktur (Ver- und Entsorgung, ÖPNV, Nahversorgung) genutzt und ergänzt (Kita). Da-
bei wird die Fläche einer in weiten Teilen nicht genehmigten gewerblichen Ansiedlung 
überplant.  
Der circa 0,55 ha umfassende Bereich nördlich der bestehenden Erschließungsstraße 
der Gewerbesiedlung wird rückgebaut. Dies stellt einen Beitrag zur Wiederherstellung 
der Retentionsfähigkeit des Bodens und zur Regenwasserversickerung dar. 
Eine zwischen der gewerblichen Ansiedlung und der Neusser Straße gelegene Freiflä-
che ist laut Landschaftsplan Teil eines geschützten Landschaftsbestandteils (LB). Mit 
der Planfeststellung einer neuen Gleistrasse der KVB von der Neusser Straße zum 
Straßenbahndepot zwischen Simonskaul und Ginsterpfad kann der ursprüngliche 
Schutzzweck für die Teilfläche des LBs nicht weiterverfolgt werden, da die nur circa 0,3 
ha große Fläche durch die starke Zäsur der Gleisanlagen zukünftig keine Verbindung 
mehr zum übrigen LB aufweist. 
 
Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge 
Die neue Wohnbaufläche liegt mit einem circa 1,7 ha umfassenden Bereich in einem Regio-
nalen Grünzug. 
 
Der durch die geplante Wohnbaufläche beanspruchte Bereich des Regionalen Grünzugs um-
fasst im Wesentlichen die Fläche einer in weiten Teilen nicht genehmigten gewerblichen An-
siedlung sowie eine zwischen der gewerblichen Ansiedlung und der Neusser Straße gelegene 
Freifläche. Diese Freifläche ist laut Landschaftsplan Teil eines geschützten Landschaftsbe-
standteils (LB). Mit der 2020 fertiggestellten neuen Gleistrasse der KVB von der Neusser 
Straße zum Straßenbahndepot zwischen Simonskaul und Ginsterpfad kann der ursprüngliche 
Schutzzweck für die Teilfläche des LBs nicht weiterverfolgt werden, da die nur circa 0,3 ha 
große Fläche durch die starke Zäsur der Gleisanlagen  keine Verbindung mehr zum übrigen 
LB aufweist. Ausgleichend für die Inanspruchnahme der 0,3 ha umfassenden Freifläche wird 
ein circa 0,55 ha umfassender Bereich der gewerblichen Ansiedlung nördlich der bestehenden 
Erschließungsstraße rückgebaut und zukünftig der öffentlichen Grünfläche zugeschlagen. Es 
erfolgt eine Gestaltung als öffentliche Parkanlage mit Einbindung in das vorhandene Fuß- und 
Radwegenetz. Damit erfolgt eine qualitative und ökologische Aufwertung der heute gewerblich 
genutzten und weitestgehend versiegelten Bereiche des Regionalen Grünzugs für dessen 
Funktionsfähigkeit. Flächenmäßig wird der Eingriff in den Regionalen Grünzug mehr als kom-
pensiert. Die neu entstehende Parkanlage ist über den verbleibenden Teil des Regionalen 
Grünzugs mit dem regionalen Freiraumsystem vernetzt. Die Durchgängigkeit der Regionalen 
Grünzüge ist weiterhin gewährleistet. 
 
Waldbereiche 
Die neue Wohnbaufläche liegt mit einem circa 1,7 ha umfassenden Bereich zugleich in einem 
Waldbereich (innerhalb des Regionalen Grünzuges). 
 
Die zeichnerisch festgelegten Waldbereiche enthalten, bezogen auf das Plangebiet, Freiraum-
teile, die überwiegend mit Bäumen bestanden sind. Hierüber hinaus umfassen sie maßstabs-
bedingt kleinere baulich genutzte Flächen, in deren Nutzung mit der Darstellung nicht einge-
griffen wird. 
 
Der durch die geplante Wohnbaufläche beanspruchte Waldbereich umfasst im Wesentlichen 
die Fläche einer in weiten Teilen nicht genehmigten gewerblichen Ansiedlung sowie eine zwi-
schen der gewerblichen Ansiedlung und der Neusser Straße gelegene Freifläche. Diese Frei-
fläche ist laut Landschaftsplan Teil eines geschützten Landschaftsbestandteils (LB). 
Wegen der neuen Gleistrasse der KVB von der Neusser Straße zum Straßenbahndepot zwi-
schen Simonskaul und Ginsterpfad kann der ursprüngliche Schutzzweck für die Teilfläche des

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LBs nicht weiterverfolgt werden, da die nur circa 0,3 ha große Fläche durch die starke Zäsur 
der Gleisanlagen keine Verbindung mehr zum übrigen LB aufweist. Ausgleichend für die Inan-
spruchnahme der 0,3 ha umfassenden Freifläche wird ein circa 0,55 ha umfassender Bereich 
der gewerblichen Ansiedlung nördlich der bestehenden Erschließungsstraße rückgebaut und 
zukünftig der öffentlichen Grünfläche zugeschlagen. Es erfolgt eine Gestaltung als öffentliche 
Parkanlage mit Einbindung in das vorhandene Fuß- und Radwegenetz. Dabei soll alter Baum-
bestand erhalten bleiben. Die geplante Ausgestaltung der Grünfläche als Parkanlage sieht 
weitere Baumpflanzungen vor, so dass baumbestandene Flächen als Lebensraum für eine 
vielfältige Pflanzen- und Tierwelt erhalten, bzw. kompensiert und vermehrt werden. 
 
Aus den vorgenannten Gründen wird davon ausgegangen, dass die Planung mit den Zielen 
der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Auf Anfrage der Stadt Köln vom 06.04.2020 
hat die Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde die Anpassung der Planung an 
die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Absatz 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) auf Grund-
lage des dieser Anfrage zugrunde liegenden Planungsstandes bestätigt. 
4.2 Flächennutzungsplan  
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) in seinem südlichen Teil als Wohnbaufläche 
(W) dargestellt. In etwa auf einer von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Diagonalen  
durch das Plangebiet ist ein örtlicher Hauptverkehrszug dargestellt. Es handelt sich hierbei um 
die Vorbehaltstrasse für die Verlängerung der Äußeren Kanalstraße. Der nördlich davon gele-
gene Bereich ist als Grünfläche dargestellt. Die vorgesehene Wohnbebauung entspricht des-
halb teilweise nicht den Darstellungen des FNP.  
 
Im Rahmen des Planverfahrens ist die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des 
Plangebietes und im weiteren Umfeld erforderlich. Diese wird entsprechend als eigenes Än-
derungsverfahren parallel zum Bebauungsplanverfahren als 234. Änderung durchgeführt. Da-
bei wird die bisher noch dargestellte Vorbehaltstrasse für die Verlängerung der Äußeren Ka-
nalstraße zwischen der Robert-Perthel-Straße im Bilderstöckchen und dem „Niehler Ei“ insge-
samt aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen. Ferner werden Wohnbauflächen i m 
Bereich der Wohngebiete im Bebauungsplan dargestellt.  
4.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet ist in seinem nördlichen Teilbereich im Landschaftsplan der Stadt Köln als  
Landschaftsschutzgebiet (LSG) festgesetzt.  Der Bereich ist Teil des großflächigen Land-
schaftsschutzgebietes L 9 „Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände“. Eine kleinere Teilfläche im 
Osten des Gebiets ist als Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) 5.04 „Brache zwischen 
Neusser Straße und Simonskaul, Weidenpesch“ festgesetzt. Der südliche Teil des Plangebiets 
wird durch Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht berührt. 
 
Bezüglich der Bebauung in einer Teilfläche des LB wurde durch eine naturschutzfachliche 
Ersteinschätzung [Dr. Raskin, Aachen, 2017] festgehalten, dass die geplante Nutzung unter 
Wahrung der Belange von Natur und Landschaft angesiedelt werden kann (s. dazu im Um-
weltbericht unter Nr. 6.5.1). 
 
Die in das Plangebiet einbezogene Teilfläche des LB wird durch die planfestgestellte KVB -
Trasse (s. unten) künftig von dem größeren, nördlich der Gleise gelegenen Teil abgetrennt. 
 
Die Trägerin der Landschaftsplanung hat zum jetzigen Stand des Verfahrens der FNP -Ände-
rung widersprochen. Sie wird jedoch den zunächst erhobenen Widerspruch unter der folgen-
den Maßgabe aufheben:

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1. Im zurzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan sollen keine Erweiterungen der ge-
planten Baugebiete in die festgesetzten Grünflächen entwickelt werden. Private Gemein-
schaftsanlagen dürfen nicht in die öffentlichen Grünflächen verlagert werden. 
2. Die Entwicklung des Landschaftsraums in „der näheren Umgebung“  mit Wirkung auf den 
LB 5.04 bzw. das angrenzende LSG L 9 wird umgesetzt. Vorgeschlagen wird hierbei , den 
im Landschaftsplan festgesetzten Puffer des Naturschutzgebiets NSG N 13 „Ginsterpfad“ 
unter der Ziffer M -Nr. 5.2 – 8 Anlage einer Hecke mit Krautsaum auf einem 29 m breiten 
Streifen oberhalb der Böschungskrone an der nördlichen Grenze des Naturschutzgebietes 
N13 herzustellen. 
 
Neben der Begrünung der Gemeinschaftsstellplätze ist als Maßgabe für die Rücknahme des 
Widerspruchs des Trägers der Landschaftsplanung (Stellungnahme Träger der Landschafts-
planung vom 09.11.2021) die Umsetzung der Maßnahmen Nr. 5.2- 8 am Rand des NSG N13 
„Ginsterpfad“ zur Stärkung des Biotopverbundes umzusetzen. Sollte die Maßnahme nicht um-
setzbar sein, sind geeignete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des 
Landschaftsraums somit im LSG L 9 oder den angrenzenden LBs des Landschaftsplans Köln 
umzusetzen.  
Folgende im Bebauungsplan vorges ehen flächigen Pflanzmaßnahmen tragen zur Sicherung 
und Stärkung der Ziele der Landschaftsplanung im Landschaftsschutzgebiet L 9 bei: 
• A1 Herstellung einer extensiven Wiese 
• A4 Herstellung eines Mischwaldes 
• A3 und A5 Herstellung eines Waldmantels 
• Weiterhin sind zahlreiche Baumpflanzungen sowie der Erhalt von Bestandsbäumen 
festgesetzt. 
Darüber hinaus wird die Pflanzung einer Baumreihe aus 15 Bäumen innerhalb des LB 5.04 im 
Rahmen der Planänderung der Planfeststellung zum Zufahrtsgleich der KVB zum KVB -Be-
triebshof Weidenpesch den LB 5.04 ökologisch aufwerten.  
 
Die Maßnahme unterliegt aufgrund ihres Charakters als Maßgabe zur Aufhebung des Wider-
spruchs nicht der städtebaulichen Abwägung. Weitere Erläuterungen dazu gibt der Umweltbe-
richt unter Punkt 6.5.16 Darst ellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbe-
sondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts. 
Der Flächennutzungsplan wird diesen Bereich dann als Wohnbaufläche darstellen. Die Fest-
setzungen der drei Baugebiete im Bebauungsplan werden demnach aus dem Flächennut-
zungsplan entwickelt sein. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes treten die der Bauleitpla-
nung widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes gemäß § 20 Abs. 4 Landesna-
turschutzgesetz für diesen Bereich außer Kraft, weil der Träger der Landschaftsplanung im 
Verfahren zur Aufstellung bzw. Änderung des Flächennutzungsplanes im betreffenden Bereich 
seinen Widerspruch zurückgenommen hat. 
4.4 Planfeststellung KVB-Abstellanlage und Zulaufstrecke 
Das Plangebiet liegt überwiegend unmittelbar angrenzend an die am 24.10.2017 durch Be-
schluss planfestgestellte und 2020 hergestellte zweigleisige Zuführungsstrecke zur KVB-Ab-
stellanlage Weidenpesch („Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Abstellanlage für 64 
Stadtbahnfahrzeuge der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) auf dem Gelände der Haupt-
werkstatt Weidenpesch und der dazugehörigen Zulaufstrecke in Köln“, Oktober 2017). 
Eine Überlagerung des Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit 
dem Genehmigungsbereich der Planfeststellung existiert im östlichen Plangebiet an der Plan-
straße 3. So sind in der Planfeststellung Baumpflanzungen im Bereich der Planstraße 3 des 
Bebauungsplanes vorgesehen. In mehreren Abstimmungen mit der Bezirksregierung, der

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KVB, der höheren und der unteren Landschaftsbehörde wurde ein neuer Standort für die neun 
Bäume im Nahbereich der Planfeststellungsfläche festgelegt.  
Die KVB hat einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Planfeststellung bei der Bezirks-
regierung (BR) Köln eingereicht. Die BR Köln geht davon aus, dass der Änderungsantrag ge-
nehmigungsfähig sein wird.  Die Planfeststellung wird nachrichtlich in den Bebauungsplan 
übernommen, soweit sie den Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft. 
 
Die Gleisanlagen werden als Emissionsquellen für Schall und Erschütterungen in der Planung 
beachtet. Bei der geplanten Bebauung ist der Erschütterungsschutz gem. DIN 4150 nachzu-
weisen. 
4.5 Gesamtverkehrskonzept / überörtliche Radwegeplanung 
Die im Planfeststellungsverfahren nachrichtlich übernommene Radwegführung zwischen 
Neusser Straße und Simonskaul, die überwiegend parallel zu der neuen Gleisanlage verläuft, 
und zwei Anbindungen an die Simonskaul erhalten soll, wird im Bebauungsplan festgesetzt.  
Damit wird ein erster Abschnitt der im Rahmen der 10. Änderung des Gesamtverkehrskonzep-
tes vorgesehenen Radverkehrsroute in Verlängerung der äußeren Kanalstraße und des zu-
künftigen gesamtstädtischen Hauptroutennetzes planungsrechtlich gesichert. 
4.6 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh-
nen) beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010- 2029 in 
Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf 
beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 
2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss 
vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Das Plangebiet selbst ist allerdings keine im StEK-Wohnen 
definierte Wohnbaufläche. 
4.7 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als 
Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der 
Planbegünstigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Regelung sinstrument 
leistet es einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Be-
schluss des Rats der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells be-
schlossen und am 10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.  
Für das Planungsvorhaben, in dessen Zuge 387 Wohneinheiten, davon ca. 97 öffentlich ge-
förderte, geschaffen werden sollen, findet das Kooperative Baulandmodell in seiner Fassung 
der Bekanntmachung vom 10.05.2017 Anwendung. Neben der Verpflichtung zur Errichtung 
öffentlich geförderter Wohnungen sind alle anderen Verpflichtungen gem. Nr. 3 (1) KoopBLM 
vom Planbegünstigten zu übernehmen. Die Anwendungszustimmung des Vorhabenträgers 
zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells liegt vor. 
Entsprechend den Abstimmungen mit der Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell muss 
bei 33.685 m² geplanter Geschossfläche (GF) Wohnen nach § 20 BauNVO und der durch-
schnittlichen Größe einer Wohneinheit von 90 m² die Größenordnung von 374 Wohneinheiten 
und nicht die tatsächlich geplante Anzahl von 387 Wohneinheiten zur Berechnung der Bedarfe 
angehalten werden. Die Anzahl der Wohneinheiten hat Einfluss auf die Ermittlung von öffent-
lichen Grünflächen und Spielplätzen, da bei einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohner in-
nen und Einwohnern die daraus resultierende Einwohnerzahl den Bedarf an diesen bestimmt.

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Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 
Die Verpflichtung zur Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums wird im Rahmen des 
Durchführungsvertrags im Bauleitplanverfahren geregelt. Hierbei wird der öffentlich geförderte 
Wohnungsbau im östlichen Teil des Plangebietes zwischen dem Quartiersplatz (Planstraße 2, 
sowie der von der Planstraße 2 umschlossene Spielplatz ) und der Neusser Straße vorgese-
hen. Das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln sieht gemäß Nummer 3 Absatz (1) Buch-
stabe a) als Bezugsgröße die Geschossfläche für Wohnzwecke vor.  
Der Anteil des nach dem Kooperativen Baulandmodell (Koop- BLM) im Plangebiet erforderli-
chen geförderten Wohnungsbaus beträgt gemäß Nr. 7 (3) Koop -BLM weniger als 30%, weil 
Teile der Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes nach dem 
22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des „Kooperativen Baulandmodells Köln 
(Koop- BLM) am 10.05.2017 erworben wurden. Hier wird die Verpflichtung gemäß Nummer 3 
Absatz (1) Buchstabe a) Koop-BLM zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus auf 
einen Anteil von mindestens 20 % reduziert. Weitere Grundstücke, deren Erwerb nach dem 
10.05.2017 datiert, erfordern einen Anteil des öffentlich geförderten Wohnungsbaus von min-
destens 30%. Als Mittelwert sind für das Vorhaben die zur Ausführung kommenden 24 % er-
forderlich. Der Stadtentwicklungsausschuss hat diese Quote mit dem Beschluss über die Ein-
leitung des Planverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 28.06.2018 (Vorla-
genummer 1204/2018) bestätigt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau besteht eine 
Projektpartnerschaft zwischen der Bonava und der GAG. Letztere realisiert und vermietet die 
geförderten Wohnungen, die Bonava ist Vorhabenträgerin im Sinne des § 12 BauGB. 
Der frei finanzierte Wohnungsbau ist in den Quartieren vorgesehen, die im Westteil des Plan-
gebietes liegen.  
 
Soziale Infrastruktur 
 
Der durch die Planung resultierende Mehrbedarf an Kindertageseinrichtungen wird von der 
Vorhabenträgerin durch den Bau einer 4-gruppigen Kindertagesstätte im Plangebiet gedeckt. 
Eine Verpflichtung zur Errichtung wird im Durchführungsvertrag geregelt. 
 
Öffentliche Grünflächen und Spielplätze 
 
Im Rahmen des Kooperativen Baulandmodells beläuft sich bei einer geplanten Geschossflä-
che (GF) Wohnen nach § 20 BauNVO von 33.685 m² der Mehrbedarf an öffentlichen Grünflä-
chen auf 8.608 m², die im nördlichen Bereich des Plangebietes als Parkanlage nachgewiesen 
werden. In der oben genannten Parkanlage werden zusätzliche 801  m² Fläche aufgrund des 
bestehenden Bedarfs aus dem Stadtteil als Freizeitanlage gestaltet.  
Es sind 1.721 m² öffentliche Spielplatzflächen erforderlich, die auf dem Quartiersplatz sowie 
im Osten der vorgenannten Parkanlage mit 1.865 m² nachgewiesen werden. Insgesamt sind 
10.329 m² öffentliche Grünflächen im Plangebiet erforderlich. Dem stehen 12.041 m² tatsäch-
lich geplante Flächen (Parkanlage: 9.375  m², Freizeitanlage: 801 m², öff. Spielplätze: 1.865 
m²) gegenüber.  
4.8 Altlasten 
Die nutzungsbezogene Sanierung der im Plangebiet vorhandenen Altablagerung ist eine we-
sentliche Voraussetzung für die Bebauung.  
 
Es ist vorgesehen, das kontaminierte Material im Bereich der geplanten Bebauung bis auf den 
Grundwasserhorizont abzutragen, fachgerecht zu entsorgen und durch sauberes Bodenmate-
rial zu ersetzen. Im Bereich der geplanten Parkanlage erfolgt eine nutzungsbezogene Sanie-
rung, im Wesentlichen  durch Austausch der oberen Bodenschichten, sowie eine gasdichte 
Abdichtung.

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Vorbereitend wurde dazu eine Gefährdungsabschätzung mit Analyse der Schadstoffe sowie 
darauf aufbauend ein Sanierungskonzept erstellt [Mull & Partner, 2020] Die Einzelheiten hierzu 
sind im Umweltbericht unter Nr. 6.5.4 enthalten. 
 
 
5. Begründung der Planinhalte 
5.1 Art der baulichen Nutzung 
Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dienen der Umsetzung des  in Kapitel 1.2 
dargestellten städtebaulichen Zielkonzepts. Hinsichtlich der Art der Nutzung teilt sich das Plan-
gebiet in drei Baugebiete, die vorhabenbezogen gemäß § 12 BauGB an der Simonskaul fest-
gesetzt werden: „Wohnen / Nws Gewerbe“ (Wohnen / Nicht wesentlich störendes Gewerbe), 
„Wohnen 1“ und „Wohnen 2“.  
Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, besteht keine Bindung an den Kata-
log der Baugebietstypen der BauNVO.  
 
Im Einzelnen begründet sich die gewählte Nutzungstypologie wie folgt: 
 
„Wohnen / Nws Gewerbe“ (Wohnen / Nicht wesentlich störendes Gewerbe) 
 
Im östlichen Wohnquartier sind neben der Wohnnutzung und Räumen für die Berufsausübung 
freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausü-
ben auch andere für Mischgebiete typische Nutzungen, wie Büros,  der Versorgung des Ge-
bietes dienende Läden, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für soziale 
Zwecke zulässig. Dies entspricht dem Nutzungsspektrum im Umfeld des Plangebietes an der 
Neusser Straße und ermöglicht insbesondere im Erdgeschossbereich eine entsprechende ge-
bietstypische Weiterentwicklung. Das Baugebiet ist insoweit strukturell einem Mischgebiet (MI) 
ähnlich.  
 
„Wohnen 1“ und „Wohnen 2“  
 
Das Vorhaben gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan sieht in den Baugebieten „Wohnen 
1“ und „Wohnen 2“ Wohnungsbau vor, sodass die Zulassung der Wohnnutzung genügen 
würde, um die derzeit konkret geplante Art der Nutzung planungsrechtlich zuzulassen. Es wer-
den dennoch Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger  und solcher Gewerbetrei-
bender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben,  sowie nicht störende Gewerbebetriebe 
zugelassen. Damit wird ein beschränktes Maß an Nutzungsmischung auch nach der Umset-
zung des Bebauungsplanes ermöglicht. Es soll nicht schon durch die festgesetzte Zulässigkeit 
ausgeschlossen sein, zu einem späteren Zeitpunkt nach der Realisierung des Vorhabens Um-
nutzungen vorzunehmen. Eine gewisse Durchmischung der Wohnnutzung mit wohnverträgli-
chen anderen Nutzungen soll in Verbindung mit dem Wohnen grundsätzlich für die Zukunft 
ermöglicht werden. Aufgrund der Festsetzungen ist eine solche Entwicklung planungsrechtlich 
zulässig und bedarf lediglich einer Änderung im Durchführungsvertrag, nicht jedoch einer Än-
derung des Bebauungsplans. 
 
Bedingte Festsetzungen 
 
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind als bedingte Festsetzung im Rahmen der als  zu-
lässig festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhaben-
träger im Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss 
eines neuen Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB zulässig. 
 
Für die Wohnnutzung im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ ist die wirksame Schallabschir-

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mung durch die Gebäude zu den Verkehrslärmquellen, der Neusser Straße und der KVB-Zu-
laufstrecke eine wesentliche Voraussetzung. Erst mit dieser Schallabschirmung entsteht eine 
ruhige Wohnlage im Innenhof, die eine natürliche Belüftung der Wohnung von dort aus zulässt 
und Außenwohnbereiche ermöglicht. Um zu gewährleisten, dass Wohnungen in diesem Bau-
gebiet erst bezogen werden, wenn die Schallabschirmung wirksam ist, wird dies als Bedingung 
festgesetzt. 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird vorhabenspezifisch festgesetzt. Der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan ist hierbei nicht an die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebunden. Er 
folgt mit einer angem essen erhöhten Bebauungsdichte dem planerischen Gebot eines spar-
samen Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 BauGB) unter Wahrung der allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und berücksichtigt den Vorrang der Innen-
entwicklung vor der Außenentwicklung  
 
Grundflächenzahl (GRZ) 
 
„Wohnen / Nws Gewerbe“ 
 
Die festgesetzte GRZ von 0,6 ermöglicht eine zweckentsprechende und standortge-
rechte Bebauung und Nutzung. Sie entspricht dem Orientierungswert für Mischgebiete 
gemäß § 17 BauNVO . In Mischgebieten ist  die Wohnnutzung allgemein zulässig. Es 
wird daher davon ausgegangen, dass eine GRZ von 0,6 den Anforderungen an ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. Eine Überschreitung durch Nebenan-
lagen, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie durch bauliche Anlagen un-
terhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, 
wird bis zu einer GRZ von 0,85 ergänzend zugelassen. Eine Überschreitung bis 0 ,8 
entspricht der Regelung des § 19 Abs.  4 Satz 2 BauNVO bei Festsetzung einer GRZ 
von 0,6. Die weitergehende Überschreitung bis 0,85 wird festgesetzt, damit das nach 
dem Mobilitätskonzept vorgesehene, erweiterte Angebot für Fahrradparken innerhalb 
der Tiefgarage umgesetzt werden kann. Eine Minderung des voll wirksamen Versiege-
lungsgrades erfolgt durch die festgesetzte Begrünung der Tiefgaragen. Im Vorhaben- 
und Erschließungsplan sind rund 800 m² intensiv begrünte Tiefgaragenfläche im Bau-
gebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ vorgesehen. Dies entspricht anteilig einer GRZ von 
0,16. Das Baugebiet erreicht hierdurch einen Vegetationsflächenanteil von mindestens 
30 % einschließlich der begrünten Tiefgaragenflächen. 
 
„Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ 
 
Die im Gebiet „Wohnen 2“ festgesetzte GRZ von 0,6 entspricht dem Orientierungswert 
für Mischgebiete von 0,6. Sie gewährleistet gesunde Wohnverhältnisse und begrenzt 
die Eingriffe in den Boden durch die Gebäude.  Für das Gebiet „Wohnen 1“ kann auf-
grund der vorangeschrittenen Planung von einer geringeren Verdichtung ausgegangen 
werden. Daher wird hier eine GRZ von 0,5 festgesetzt. 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO ist für das Gebiet „Wohnen 2“ eine Überschreitung 
durch Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie durch  bauli-
che Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich 
unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig, für das Gebiet „Wohnen 1“ bis 0,75. 
Die Überschreitung bis 0 ,8 entspricht der Regelung des § 19 Abs.  4 Satz 2 BauNVO 
bei Festsetzung einer GRZ von 0,6, die Überschreitung bis 0,75 entsprechend bei einer 
festgesetzten GRZ von 0,5. Es erfolgt in dem ehemaligen Altablagerungsgelände aus 
den bereits genannten Gründen kein unverhältnismäßiger Eingriff in natürlich gewach-
sene Böden. Aufgrund der Lage des Gebiets im bisherigen Altablagerungskörper ist 
hier bis in Tiefenlagen von 14 m überwiegend kein natürlich gewachsener Boden mehr

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vorhanden. Es erfolgt ein vollständiger Bodenaustausch im Rahmen der Sanierung vor 
Baubeginn.  
 
Im Rahmen verschiedener Gutachten, wie der schalltechnischen Untersuchung und 
Luftschadstoffuntersuchung sowie einem  Besonnungs- und Belichtungsgutachten , 
wurde die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse geprüft. Durch die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen können 
die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nachgewiesen werden (s. auch unten).  
 
Zum Ausgleich des Versiegelungsgrades werden eine Begrünung der Tiefgaragen so-
wie eine teilweise Dachbegrünung festgesetzt. 
 
Oberirdische Stellplätze, Carports und Garagen werden innerhalb der Baugebiete nur 
in den überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Der städtebauliche Grund hier-
für liegt in dem angestrebten Charakter eines einerseits angemessen dicht bebauten 
Quartiers mit einem vielfältigen und möglichst großen Wohnungsangebot, das ande-
rerseits möglichst gut durchgrünt sein soll. Damit ist eine Unterbringung des größten 
Teiles aller notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen verbunden. Tiefgaragenstellplätze 
benötigen mehr Grundfläche als oberirdische Stellplätze, weil zusätzlich zu den Stell-
flächen und Zufahrten insbesondere die Umfassungswände, Dränagen und Treppen-
räume zusätzliche Flächen in Anspruch nehmen. Dies würde grundsätzlich dazu füh-
ren, dass bei einer Unterbringung der Stellplätze in Tiefgaragen weniger Wohnungen 
errichtet werden können, als bei ebenerdigen Stellplätzen. Das widerspricht dem oben 
genannten städtebaulichen Ziel eines möglichst großen Wohnungsangebots zur De-
ckung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung.  
 
Ein notwendiger Stellplatz des Baugebietes „Wohnen / Nws Gewerbe“ sowie erforder-
liche Besucherstellplätze der Baugebiete „Wohnen / Nws Gewerbe“ und „Wohnen 1“ 
werden auf einem oberirdischen Gemeinschaftsstellplatz an der Simonskaul angelegt. 
Diese Stellplätze können auf den Grundstücken nicht städtebaulich verträglich unter-
gebracht werden, weil sie dort in den Innenhöfen die Wohnqualität mindern würden.  
 
Geschossflächenzahl 
 
Für das Gebiet des VEP ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht gemäß § 12 Abs. 3 
Satz 2 an das Regelwerk der BauNVO gebunden. Die Satzung über einen Vorhaben - und 
Erschließungsplan muss aber von städtebaulichen Zielsetzungen getragen sein und muss 
dem Maßstab einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen, was vorliegend der 
Fall ist. 
 
Wohnen / Nws Gewerbe 
 
Die festgesetzte Geschossflächenzahl von 2,3 entspricht dem städtebaulichen Kon-
zept des VEP. Nach § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 ist die Gemeinde u.  a. nicht an die Fest-
setzungen der BauNVO zum Maß der baulichen Nutzung gebunden. Unabhängig da-
von können diese mit Blick auf die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse als 
Orientierung herangezogen werden. In urbanen Gebieten (MU) sieht der Verordnungs-
geber eine GFZ von bis zu 3,0 als zulässig an, wobei es sich lediglich um einen Orien-
tierungswert für eine Obergrenze handelt (vgl. § 17 Satz 1 BauNVO). In Urbanen Ge-
bieten ist die Wohnnutzung allgemein zulässig. Es wird daher davon ausgegangen, 
dass eine GFZ von 2,3, die weit unter der Obergrenze von 3,0 liegt, den Anforderungen 
an gesunde Wohnverhältnisse entspricht . Dies gilt erst recht für gesunde Arbeitsver-
hältnisse.

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Zur Prüfung der Belichtung und Besonnung der Wohnungen als Teilaspekt gesunder 
Wohnverhältnisse wurde ein Gutachten erstellt [Peutz Consult GmbH: Besonnungsstu-
die zum Bebauungsplanvorhaben Simonskaul in Köln- Weidenpesch; Dortmund, 
10.06.2022]. Das Gutachten kommt zu den folgenden wesentlichen Ergebnissen:  
 
Aufgrund der Lage der Planung nördlich zur umgebenden Bestandsbebauung sind die 
Auswirkungen auf die Besonnungssituation der Bestandsbebauung gering. Lediglich 
auf die größtenteils bereits im Bestand aufgrund der vorhandenen Nordlage gering be-
sonnten Fassaden der unmittelbar angrenzenden Gebäude Neusser Straße Nr. 739 
und Nr. 741 hat die Planung zum Teil Auswirkungen. Hier sind Besonnungsdauermin-
derungen von bis zu 0,75h (Hinterhofbebauung Neusser Straße Nr. 741) bzw. von bis 
zu 1h (Neusser Straße Nr. 739) an den Nordfassaden auszumachen. Die Westfassa-
den dieser Gebäude weisen mit Umsetzung der Planung eine Besonnungsdauer von 
mindestens 1,5 Stunden (EG Neusser Straße Nr. 741) auf. Auf die Ostfassaden dieser 
Gebäude hat die Planung keine Auswirkungen. 
 
Wohnen 
 
In den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ wird vorhabenbezogen eine GFZ von 
1,8 festgesetzt.  
 
Die Festsetzung ist mit der Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung 
begründet. Vor dem Hintergrund des aktuell festzustellenden und weitergehend prog-
nostizierten Anstiegs der Bevölkerungszahl im Stadtgebiet, der Steigerung der Zahl der 
Haushalte sowie des letztlich daraus resultierenden, erheblichen Zusatzbedarfs an in-
nerstädtischen Wohnflächen ist die GFZ zur Deckung des Bedarfs standortbezogen 
gerechtfertigt. Zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle 
Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Wohnungen zu bauen. In der aktuellen 
Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Ein-
wohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft 
sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 
2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbe-
schluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen (vgl. Kap. 4.6). 
 
Das Plangebiet eignet sich aufgrund der Eigenart der Umgebung, die östlich angren-
zend durch eine bis zu neungeschossige , verdichtete Bebauung geprägt ist, sowie 
durch seine Lagegunst mit einer guten Anbindung an den ÖPNV besonders für eine 
verdichtete Wohnbebauung.   
 
Die gesunden Wohnverhältnisse werden durch die Planung gewahrt, die Begründung 
zu den Festsetzungen im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ gilt insoweit auch hin-
sichtlich der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“. 
 
Zur Prüfung der Belichtung und Besonnung der Wohnungen als Teilaspekt gesunder 
Wohnverhältnisse wurde das bereits oben zitierte Gutachten erstellt, das die gesunden 
Wohnverhältnisse im Hinblick auf die Besonnung und Belichtung für das Vorhaben be-
stätigt. Im Rahmen der Untersuchung wurde die direkte Besonnung an den Fassaden 
der geplanten Wohngebäude im Plangebiet für den Stichtag 21. März gemäß DIN EN  
17037 bestimmt und mit den Mindestanforderungen der Norm verglichen. Insbeson-
dere an den Nordfassaden und in Teilen der Ost- und Westfassaden der zur Nordseite 
geöffneten, u-förmigen Gebäude im Nordwestquartier ( „Wohnen 1“) werden die Min-
destbesonnungsdauern der DIN EN 17037 zum Teil unterschritten. 
  
Die Anforderungen der DIN EN 17037 richten sich jedoch nicht an Fassaden, sondern 
fordern die Einhaltung der genannten Zeiten direkter Besonnung für mindestens einen 
Wohnraum je Wohneinheit. Mit konsequent du rchgesteckten Wohnungsgrundrissen

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lässt sich somit in allen Gebäudeabschnitten eine Einhaltung der Anforderungen der 
DIN EN 17037 für direkte Besonnung erreichen. Einzelne Gebäudeteile, in denen eine 
Besonnung von weniger als 1,5 Stunden vorliegt, können s omit bei einer Planung zu 
mindestens zwei Fassadenseiten ausgeglichen werden. Vor allem auf der Südseite 
und in vielen Abschnitten der Westfassaden kann in großen Teilen eine Besonnung 
von 4 Stunden nachgewiesen werden, dies entspricht dem höchsten Empfehl ungsni-
veau der DIN EN 17037 für direkte Besonnung zur Tag- und Nachtgleiche. Es ist somit 
gesichert, dass das Vorhaben gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich der Besonnung 
und Belichtung gewährleistet. 
 
Zahl der Vollgeschosse und Höhenfestsetzungen 
 
Die festgesetzten Höhen und Vollgeschosse ergeben sich aus der konsequenten planungs-
rechtlichen Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes.  Die Festsetzungen werden, soweit 
nicht aus Gründen des Schallschutzes etwas anderes erforderlich ist, als Höchstmaße festge-
setzt und lassen somit Spielräume für die architektonische Gestaltung der Gebäude. 
 
Wohnen / Nws Gewerbe 
 
An der Neusser Straße sind zunächst straßenbegleitend 5 Vollgeschosse im Anschluss 
an das Gründerzeithaus vorgesehen, das sich unmittelbar südlich an die geplante Be-
bauung anschließt. Die Bebauung nimmt hier Bezug auf die Firsthöhe dieses Bestan-
des. 
 
Die Nord- und Westseite des Blockrandes weisen bis zu 6 Geschosse auf. Diese Ge-
schossigkeit hat hier keine unverträglichen Auswirkungen auf die Belichtung der Woh-
nungen. Im Kontext der angrenzenden Flächen des Grünzuges und des Quartiersplat-
zes ist die räumliche Dimension der Bebauung mit bis zu 6 Geschossen angemessen 
und reagiert städtebaulich auf die bis zu neungeschossige Bebauung des Bestandes. 
Zur Gliederung des Bauvolumens und zur Sicherung der erforderlichen Grenzabstände 
zu den Nachbargrundstücken sind ein-  und zweigeschossige Gebäudeteile vorgese-
hen, die entsprechend festgesetzt werden. 
 
Die Festsetzung der Gebäudehöhen als Höchstgrenzen ist zur baulich konkreten Steu-
erung der Höhenentwicklung zusätzlich zu den Festsetzungen der Zahl der Vollge-
schosse erforderlich. Dies gilt insbesondere, seitdem durch die BauO NRW 2018 eine 
Errichtung mehrerer Staffelgeschosse über die Vollgeschosse hinausgehend zugelas-
sen wird, die städtebaulich unverträglich wäre und durch die Höhenfestsetzungen ver-
mieden wird. 
An der Neusser Straße und am nördlichen sowie teilweise auch am westlichen Block-
rand muss die Bebauung bestimmte Mindesthöhen erreichen, damit eine ausreichende 
Schallabschirmung für die rückwärtigen Gebäudeseiten und den Innenhof erreicht wird. 
Um dies zu gewährleisten, wird die Zahl von 5 bzw. 6 Vollgeschossen hier zwingend 
festgesetzt und die Gebäudehöhen werden zusätzlich zu den Höchstgrenzen auch als 
Mindesthöhen vorgegeben. 
 
Ferner werden Gebäudehöhen im Innenhof an der Neusser Straße zwingend festge-
setzt. Bei dem entsprechenden Gebäudeteil handelt es sich um die Überdeckung der 
Tiefgaragenrampe. Diese muss zwingend mit den festgesetzten Höhen errichtet wer-
den, damit eine ausreichende Schallabschirmung der Rampe durch die Überdeckung 
erfolgt, und zugleich eine Zugänglichkeit der Erdgeschossebene über den Innenhof 
gewährleistet wird.    
 
„Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ 
 
Das städtebauliche Konzept sieht für das Baugebiet „Wohnen 1“ eine Abstufung von 6

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auf 3 Geschosse von Osten nach Westen bis zur Simonskaul vor. Dies wird mit den 
Festsetzungen zur Geschossigkeit und Gebäudehöhe entsprechend planungsrechtlich 
festgeschrieben. 
 
Im Baugebiet „Wohnen 2“ ist angrenzend an die Wohnbebauung der Simonskaul und 
der nördlichen Mönchsgasse eine höchstens viergeschossige Bebauung mit einzelnen 
drei- bzw. zweigeschossigen Abstufungen an der Simonskaul vorgesehen, auch dies 
wird mit den Geschossigkeiten und Gebäudehöhen entsprechend festgesetzt. 
 
Dachaufbauten 
 
Dächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie beispiels-
weise Lüftungsanlagen und Antennen. Diese Anlagen werden grundsätzlich ermöglicht, sollen 
dabei das städtebauliche Erscheinungsbild aber nicht nachhaltig stören. Daher ist festgesetzt, 
dass durch technische Dachaufbauten die festgesetzten Gebäudehöhen über NHN um bis zu 
2,0 Meter überschritten werden dürfen,  wenn die Überschreitung je Dachfläche insgesamt 
30% nicht übersteigt. Die Dachaufbauten müssen zudem mindestens um das Maß ihrer Höhe 
von der Gebäudeaußenkante zurücktreten, so dass eine stadträumlich verträgliche Gestaltung 
gewährleistet ist. Diese Fests etzung steht der Dachbegrünung nicht entgegen, da dennoch 
große Teile der Dachflächen begrünt werden können. 
 
Straßen-, Gelände- und Anschlusshöhen 
 
Das Plangebiet befindet sich in seinem östlichen Teilbereich (s. die entsprechende Kennzeich-
nung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan) im Hochwasserrisikogebiet des Rheins im Falle 
eines extremen Hochwasserereignisses (HQ extrem). Es ist daher aus Gründen des Hoch-
wasserschutzes erforderlich, das vorhandene Geländeniveau in den entsprechend betroffe-
nen Teilbereichen des Plangebiets von heute ca. 46,0 – 46,3 m ü. NHN auf mindestens 47,0 
m ü. NHN anzuheben. 
Ferner muss bei der Neugestaltung das erforderliche Entwässerungsgefälle im Bemessungs-
fall sowie im Starkregenfall beachtet werden. 
  
Im Bebauungsplan werden die Ausbauhöhen der Verkehrs- und Grünflächen festgesetzt. Das 
vorhandene Gelände muss aufgrund der Altlastensanierung weitgehend abgetragen werden, 
die vorhandenen Geländehöhen können daher als Höhenbezug nicht herangezogen werden. 
Dies gilt nachfolgend auch für die Ermittlung der Abstandsflächen, diese muss anhand der 
geplanten Höhen erfolgen. Zur schadlosen Ableitung des Oberflächenwassers aus den Bau-
gebieten, wegen des Hochwasserschutzes (es darf kein Hochwasser aus dem Plangebiet in 
die bebauten Nachbargebiete verdrängt werden, vielmehr muss dieses in den nördlich gele-
genen Grünflächen einstauen) und zur Vermeidung einer Ableitung auf bebaute Nachbar-
grundstücke ist insgesamt bei der Neunivellierung des Geländes ein Gefälle von Nord nach 
Süd herzustellen.  
 
Dazu werden die Anschlusshöhen an den Bestand an der südlichen und östlichen Plange-
bietsgrenze festgesetzt. Hieraus ergeben sich Stützwände an der Grenze, die Höhen von max. 
1 m über dem heute vorhandenen Gelände erreichen können und somit keine nachteiligen 
Auswirkungen auf die Nutzung und Gestaltung der Nachbargrundstücke haben. Die Stützwand 
muss im südöstlichen Randbereich des Baugebiets „Wohnen 2“ mit einer Absturzsicherung 
(Geländer) versehen werden, da hier ein Rettungszugang für die Feuerw ehr oberhalb der 
Stützwand geführt wird. Die Absturzsicherung wird gemäß dem Planeintrag im Vorhaben- und 
Erschließungsplan mit einer Höhe von 48,9 m ü. NHN (ca. 1 m über OK geplantes Gelände/ 
OK Stützwand) festgesetzt. Dies ist erforderlich, da eine höhere Auslegung der Absturzsiche-
rung an den Nachbargrenzen sich nachteilig auf das Ortsbild auswirken würde. Zu hohe Ein-
friedungs- und Abgrenzungselemente sollen im Plangebiet zugunsten eines offen gestalteten 
Gesamtbildes, das durch weitgehende Einsehbarkeit der Grundstücke geprägt ist, vermieden 
werden.

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5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Bauweise 
 
Gemäß dem städtebaulichen Konzept und dem umgebenden Bestand wird an der Neusser 
Straße im Gebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ eine geschlossene Bauweise festgesetzt. 
 
Im Baugebiet „Wohnen 1“ sind in Nord-Süd-Richtung max. 50 m Baukörperlänge vorgesehen, 
in Ost-West-Richtung max. 56 m. Dieses Maß ist städtebaulich durch Staffelungen der Ge-
bäudefront verträglich gestaltet. Da in der offenen Bauweise Baukörperlängen von höchstens 
50 m zulässig sind, wird vorhabenbezogen eine abweichende Bauweise „a“ mit einer zulässi-
gen Längenausdehnung der Baukörper von bis zu 56 m festgesetzt. 
 
Im Baugebiet „Wohnen 2“ wird, dem städtebaulichen Konzept entsprechend, die offene Bau-
weise „o“ festgesetzt. 
 
Überbaubare Grundstücksflächen 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Sie orientieren 
sich eng am städtebaulichen Konzept. Um bei der Objektplanung und Bauausführung noch 
geringfügige Veränderungsmöglichkeiten der Baukörper zu geben, wurden zumeist Baugren-
zen festgesetzt, die ca. 0,5 bis 1,0 m über die Baukörper des städtebaulichen Entwurfs hin-
ausgehen.  
 
Da Terrassen in den Erdgeschosszonen nicht generell als Nebenanlagen außerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen errichtet werden dürfen, wird ihr Bau bis zu 4 m außerhalb der 
Baugrenzen zugelassen. 
 
An der südöstlichen Seite des Baugebiets „Wohnen / Nws Gewerbe“ wird an der Grenze zum 
Flurstück 778/178 eine Baulinie festgesetzt. In Verbindung mit den zwingenden Gebäudehö-
hen führt dies aufgrund des Vorrangs des Bauplanungsrechts dazu, dass keine Abstandsflä-
chen auf das Nachbargrundstück ausgelöst werden und eine grenzständige Bebauung bau-
ordnungsrechtlich zulässig ist. 
5.4 Erschließung 
Verkehr  
 
Autoverkehr 
 
Die Erschließung des Plangebietes ist über die Simonskaul vorgesehen. Die Neusser 
Straße ist nicht in den Plangeltungsbereich einbezogen, da hier durch den Bebauungs-
plan bzw. das Vorhaben keine wesentlichen Veränderungen im Straßenraum vorgese-
hen sind. In der Simonskaul sind verkehrsberuhigende Maßnahmen und ein Gehweg-
ausbau vorgesehen, diese wird deshalb, soweit sie außerhalb des Vorhabens gemäß 
Vorhaben- und Erschließungsplan liegt , als öffentliche Straßenverkehrsfläche im Be-
bauungsplan festgesetzt.  
  
Die Tiefgaragenzufahrt an der Neusser Straße muss mit einem Abstand zur Gleisque-
rung der KVB angelegt werden und wird entsprechend festgesetzt. Es handelt sich um 
eine Ein- und Ausfahrt mit reinen Rechtsabbiegebeziehungen, weil ein Linksabbiegen 
aus der und in die Neusser Straße nicht verkehrssicher gestaltet werden kann. Dies 
wird in der Erschließungsplanung entsprechend berücksichigt.

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/ 20 
Die Tiefgaragenzufahrten der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ sind als Grund-
stückszufahrten an der Planstraße vorgesehen, ebenso die zweite Ausfahrt der Tief-
garage des Baugebiets „Wohnen / Nws Gewerbe“, die insbesondere für den Überlas-
tungsfall der Ausfahrt Neusser Straße gedacht ist. Die Zufahrten sind im Vorhaben-  
und Erschließungsplan eingetragen. 
 
Nach den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens [BSV GmbH, Verkehrsgutachten zum 
Bebauungsplan „Simonskaul“ Köln- Weidenpesch, Bearbeitung: Derya Cekic M. Sc., 
Aachen, Dezember 2020] erzeugt das Plangebiet künftig ein Verkehrsaufkommen von 
800 Fahrzeugen/ Tag. 
 
Aufgrund der Planung wird in der Simonskaul nach den Ergebnissen des Verkehrsgut-
achtens eine Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) 
um 750 Fahrzeugbewegungen / Tag von 1.850 auf 2.600 Fahrzeuge erwartet. Diese 
Verkehrsmenge kann in der Simonskaul aufgrund der vorhandenen Querschnittsbrei-
ten von mindestens 5,50 m für die Fahrbahn verträglich abgewickelt werden. 
 
Die Planstraße wird täglich von 700 Fahrzeugen befahren werden. Mit einer Fahrbahn-
breite von 5,50 m, beidseitigen Längsparkständen und Gehwegen ist der Straßenent-
wurf für diese Verkehrsmenge mehr als ausreichend dimensioniert. Zur Geschwindig-
keitsminderung und städtebaulichen Akzentuierung sind drei Platzbereiche als Misch-
verkehrsflächen ausgeführt. 
 
Auf dem Quartiersplatz ist eine umlaufende Wegeführung im Randbereich geplant, die 
nur für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie als Rettungsweg befahrbar ist. 
 
Vom Quartiersplatz führt eine Querspange als Rad- und Fußverkehrsbereich zur Neus-
ser Straße. Diese ist nur als Rettungsweg befahrbar.  
 
Gehwege, Fußverkehr 
 
Alle Gebäude sind von den Gehwegen der öffentlichen Straßen bzw. über  die Wege-
flächen am Quartiersplatz über die Hauseingänge zu Fuß barrierefrei erreichbar. Pri-
vate Fußwege erschließen die Innenhöfe des Quartiers an der Neusser Straße und im 
Baugebiet „Wohnen 1“. Hier führen zudem Fußwege durch das Baugebiet in den nörd-
lich anschließenden Grünraum.  
 
An der Simonskaul wird der bisher fehlende Gehweg auf der Südwestseite der Straße 
im Zuge des Ausbaus ergänzt. 
 
Die öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebiets wird durch ein Fußwegsystem 
für die wohnungsnahe Erholung erschlossen.  
 
Radverkehr 
 
Das Plangebiet ist für den Radverkehr über die umliegenden Straßen erschlossen.  
 
Hierbei ist an der Neusser Straße bisher einseitig ein Radweg vorhanden. In der Si-
monskaul benutzt der Radverkehr die Fahrbahn. 
 
In der Planstraße im Plangebiet wird der Radverkehr verkehrssicher und leistungsfähig 
in der Fahrbahn geführt.  
 
Mit den Verbindungswegen am Quartiersplatz und zur Neusser Straße entstehen kurze 
Wege für die Radverkehrserschließung im Plangebiet.

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/ 21 
Durch weitere Planungsvorhaben im Plangebiet sind erhebliche Verbesserungen der 
bestehenden Radverkehrsanbindung des Plangebiets zu erwarten:  
-  Südlich parallel zu der KVB -Trasse wird ein Radweg zur Simonskaul geführt. 
Damit entsteht eine kurze Verbindung über die nördliche Simonskaul v on und 
nach Longerich. 
-  Die Ausbauplanung für die Neusser Straße sieht Schutzstreifen für den Rad-
verkehr von und in Richtung Nippes und Innenstadt vor.  
-  Südlich parallel zu der geplanten KVB-Trasse wird ein Radweg mit zwei Anbin-
dungen zur Straße Simonskaul geführt. 
 
Die erforderlichen Fahrradstellplätze sind oberirdisch den Hauseingängen zugeordnet 
bzw. im Innenhof und in der Tiefgarage untergebracht. 
 
Gemäß dem Mobilitätskonzept (s. unten) sind zusätzliche Stellplätze und weitere An-
gebote für den Radverkehr, wie zum Beispiel Leihräder, vorgesehen. 
 
Tiefgaragen und oberirdische Stellplätze, Ruhender Verkehr, Mobilitätskonzept 
Die Anforderungen an den Stellplatznachweis ergeben sich aus der aktuellen Stell-
platzsatzung der Stadt Köln sowie ergänzend aus dem Mobilitätskonzept zum Vorha-
ben. Generell wird nach der Stellplatzsatzung im Plangebiet bereits aufgrund der guten 
ÖPNV-Anbindung von einem um 30% gegenüber den Ausgangswerten der Bedarfsta-
belle reduzierten Bedarf ausgegangen. Für den frei finanzierten Wohnbau reduziert 
sich der Bedarf gemäß Mobilitätskonzept um 18%. 
 
 
Um die geplante hohe Nutzungsdichte verträglich gestalten zu können, ist die Unter-
bringung der Kfz.-Stellplätze für die neue Bebauung in drei Tiefgaragen vorgesehen.  
Für das Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind insgesamt 42 notwendige Stellplätze 
sowie 8 Besucherstellplätze nachzuweisen. Es werden 41 Tiefgaragenstellplätze sowie 
9 oberirdische Stellplätze auf der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) hergestellt. 
Diese Stellplätze können wegen des beschränkten Bauraums an der Neusser Straße 
nicht in der dortigen Tiefgarage platziert werden.  Für das Baugebiet „Wohnen 1“ sind 
81 notwendige Stellplätze sowie 16 Besucherstellplätze nachzuweisen. Es werden 127 
Tiefgaragenstellplätze, 6 oberirdische Besucherstellplätze auf der GSt-Fläche sowie 13 
oberirdische, öffentliche Stellplätze in der Planstraße 1 hergestellt. 
Für das Baugebiet Wohnen 2 sind 39 notwendige Stellplätze sowie 8 Besucherstell-
plätze nachzuweisen. Es werden 39 Tiefgaragenstellplätze sowie 8 oberirdische Besu-
cherstellplätze in der Planstraße 1 errichtet. 
 
Darüber hinaus werden 3 Carsharing-Stellplätze auf der GSt-Fläche sowie 2 weitere in 
der Planstraße 1 vorgesehen. 
 
Im Straßenraum der Simonskaul entstehen zusätzlich 7 markierte, öffentliche Stell-
plätze. 
 
Zu dem bestehenden ÖPNV-Angebot sieht zusätzlich das Mobilitätskonzept die Unter-
bringung von 5 Carsharing-Stellplätzen im Plangebiet vor. Die Car-Sharing-Plätze sind 
für ein Car-Sharing-System vorzuhalten, das jederzeit zugänglich ist. Hierzu verpflich-
tet sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag.  
 
Zur Förderung des Fahrradverkehrs werden für jede Hausgemeinschaft Ladestationen 
für Elektrofahrräder verfügbar gemacht. Hinzu kommt ein Sharing-Angebot an Elektro-
fahrrädern einschließlich Lastenrädern für das Plangebiet. Es werden Stellplätze für 
Lastenräder für jede Hausgemeinschaft und entsprechende Leihräder zur Nutzung vor-
gesehen. Hierzu erfolgen die notwendigen Vereinbarungen im Durchführungsvertrag.

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Technische Infrastruktur/ Ver- und Entsorgung  
Die Ableitung von häuslichem Schmutzwasser, dem Oberflächenwasser von künftigen öffent-
lichen Verkehrsflächen sowie anteiliger privater Grundstücks - und Dachflächen erfolgt über 
die im Plangebiet neu zu verlegende Mischwasserkanalisation. Diese wird an den vorhande-
nen Mischwassersammler in der Neusser Straße angeschlossen. Eine Abflussdrosselung wird 
durch einen Staukanal gewährleistet, der unterhalb der Verbindungsspange zwischen der 
Neusser Straße und dem Quartiersplatz errichtet wird. 
Das Niederschlagswasser von Dächern sowie von den privaten Außenanlagen wird mittels 
Rigolen innerhalb unbelasteter sowie bodensanierter, privater Grundstücksflächen versickert. 
Für den Starkregenfall (30-jährliches Regenereignis) werden die folgenden Vorsorgemaßnah-
men bei der Gestaltung der Oberflächen getroffen: 
Öffentliche Bereiche: 
- Querschnittsgestaltung der Wegeflächen als V-Profil jeweils mit Mittelrinnen 
- Anordnung von Wannentiefpunktausbildungen abseits von Tiefgarageneinfahrten so-
wie Hauseingängen 
- Anordnung von Doppelsinkkästen in Tiefpunkten 
- Offene Einleitungen in Baumscheiben bei entstehendem Aufstau 
- Schaffung von Überlaufmöglichkeiten in öffentliche Grünflächen 
 
Private Bereiche: 
Im Zusammenhang mit der Ausbildung der extensiven Gründächer werden Retentionsmög-
lichkeiten zur Rückhaltung von zusätzlichen Starkregenmengen auf den Dachflächen umge-
setzt. 
Starkregen in privaten Außenanlagen der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ werden in 
privaten Versickerungsanlagen (für ein 30-jährliches Regenereignis bemessen) sowie ergän-
zenden Notrigolen aufgenommen. Zusätzlich werden Geländevertiefungen/-senken abseits 
der Wohngebäude in Privatflächen angelegt. 
 
Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ an der Neusser Straße liegt der Fokus der Maßnah-
men auf der Rückhaltung des Oberflächenwassers in den Dachflächen sowie der Schaffung 
von Rückhaltevolumina in den Außenanlagen durch entsprechende Modellierung. In Teilbe-
reichen können auch hier Rigolen realisiert werden. Der Grundstücksstreifen an den öffentli-
chen Verkehrsflächen entwässert bei Starkregen in diese Flächen. 
 
Der Anschluss an die Versorgungsnetze erfolgt von der Neusser Straße und der Simonskaul 
aus durch die Neuverlegung von Leitungen in den geplanten öffentlichen Verkehrsflächen. Ein 
Mittelspannungsanschluss wird in das Plangebiet gelegt, es sind mindestens zwei Trafostati-
onen im Gebiet erforderlich.  Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind über die Erweiterung 
der Verteilnetze hinaus keine Kapazitätserweiterungen der Versorgungsnetze erforderlich.  
Die Löschwasserversorgung wird durch das neu zu verlegende Trinkwassernetz sichergestellt. 
Die Abfallentsorgung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsor-
gung in der Stadt Köln. Den Gebäuden werden an geeigneter Stelle Standplätze für Abfallbe-
hälter zugeordnet, die für den Entsorgungsbetrieb an den Abholtagen zugänglich gehalten 
werden. Hierbei sind für die Bebauung in den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ jeweils 
Unterflurcontainer vorgesehen. Wegen der eingeschränkten Anfahrbarkeit werden für das Ge-
biet „Wohnen / Nws Gewerbe“ oberirdische Behälter mit Einhausung/ Abpflanzung der Stell-
plätze vorgesehen.  
5.5 Grünflächen 
Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ von insgesamt 1.865 qm 
Flächengröße werden aufgrund des durch die Planung hervorgerufenen Bedarfs innerhalb des 
Platzraumes für den Quartiersplatz sowie innerhalb des nördlich an die Bebauung grenzenden

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Freiraumbereiches festgesetzt. Dabei wird für die Teilfläche, die sich innerhalb des Freiraum-
bereiches des geplanten Landschaftsparks und damit auch innerhalb des Landschaftsschutz-
gebietes L 9 „Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände“ befindet, eine ansprechende und zweck-
mäßige Gestaltung entwickelt.  
 
Gegenüber dem rechnerischen Bedarf gemäß dem Kooperativen Baulandmodell aus 33.685 
qm Geschossfläche (GF) Wohnen nach § 20 BauNVO , der 1.721 qm beträgt, besteht eine 
geringfügig höhere Flächengröße. 
 
Im Durchführungsvertrag  wird die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Herstellung der öf-
fentlichen Spielplätze geregelt. 
 
In den Innenhöfen und in den Freianlagen der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ werden 
die erforderlichen privaten Kleinkinderspielplatzflächen für die Wohnungen angelegt. Zwi-
schen den Häusern 5 -7 werden aufgrund vielschichtiger Anforderungen (Fahrradstellplätze, 
Müllstandorte, Feuerwehrflächen) die Spielflächen für Kleinkinder im Rah men der Genehmi-
gungsplanung detailliert entworfen . Die künftigen Spielflächen sollen eine hochwertige Nut-
zung unter Beibehaltung der Grundidee des Quartiers ermöglichen. Die detaillierte Planung 
wird im weiteren Verfahren zwischen dem Amt für Kinder und Jugend, dem Stadtplanungsamt 
und der Bonava abgestimmt. Die Flächengröße der privaten Kleinkinderspielplatzflächen rich-
tet sich nach der Satzung der Stadt Köln über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung 
und Unterhaltung von Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999. 
 
Die Freifläche für die Kindertagesstätte wird gemäß den geltenden Anforderungen des LVR  
bemessen und angelegt. Die Verpflichtung zur Errichtung der Kindertageseinrichtung wird Be-
standteil des Durchführungsvertrages. 
Die öffentliche Parkanlage im Norden des Plangebietes hat abzüglich des dortigen Spielplat-
zes (950 qm) eine Fläche von 10.176 qm. Nach dem Kooperativen Baulandmodell sind aus-
gehend von der GF Wohnen bei einer Flächengröße von 33.685 qm mindestens 8.608 qm an 
öffentlich nutzbaren Grünflächen neu zu schaffen (( 33.685/90[GF je Wohnung])*2,3[Einwoh-
ner]*10) qm. Der zusätzliche Bedarf für die Freizeitanlage ist mit 801  qm in den 10.176 qm 
enthalten. Die genannten Bedarfe sind somit rechnerisch vollständig gedeckt. 
5.6 Begründung von Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB - An-
pflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen - 
Zum Ausgleich der durch die Planung bedingten Eingriffe in den Naturhaushalt und z ur Ge-
währleistung einer hohen Wohnqualität im Rahmen der verdichteten Bebauung werden ver-
schiedene Begrünungsmaßnahmen festgesetzt.  
 
Die wichtigste Maßnahme ist die Anlage eines insgesamt ca. 10.176 m² großen Freiraumbe-
reiches, der unmittelbar an die Bebauung angrenzt und den Charakter eines Landschaftsparks 
erhalten soll. Dieser Grünraum, der ein prägendes Element des zugrunde liegenden städte-
baulichen Entwurfs ist, wird seiner Bestimmung gemäß als öffentliche Grünfläche mit den  
Zweckbestimmungen „Parkanlage“, „Spielplatz“ und „Freizeitanlage“ festgesetzt.  
 
Die heute vorhandene Bebauung innerhalb der Grünflächen wird abgebrochen und die Flä-
chen werden vollständig entsiegelt sowie bis auf den Oberboden beräumt. Es wird ein Konzept 
zur nutzungsbezogenen Bodensanierung der Freiflächen erstellt und mit dem Durchführungs-
vertrag vereinbart. Soweit erforderlich wird kontaminationsfreier Mutterboden angedeckt. 
 
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen erfolgen entsprechend den Biotoptypen und 
Pflanzqualitäten der Anlage „Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und

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/ 24 
Ersatzmaßnahmen sowie zur Bemessung von Ersatzgeldern in Bebauungsplänen“ zur Sat-
zung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a –  c BauGB 
vom 15. Dezember 2011, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 
2012. Die betreffenden Grundsätze (Qualitätsmerkmale) sind als Kodierung in den Festset-
zungen angegeben und als Bestandteile der Festsetzungen zu beachten.  
 
Der städtebauliche Entwurf sieht in den öffentlichen Straßenräumen 2 9 großkronige Bäume 
vor. Die Pflanzungen sichern nicht nur ein optisch angenehmes Wohnumfeld, sondern tragen 
auch zu einer relevanten Ausgleichsfunktion für das Mikroklima bei. 
 
Das Wohnumfeld der Mehrfamilienhäuser soll durch eine intensive Begrünung der Tiefgaragen 
sowie Baum- und Strauchpflanzungen gestärkt werden. Hierzu enthält der Bebauungsplan 
eine entsprechende Festsetzung. Um die Tiefgaragen optisch ansprechend in das Wohnum-
feld einzubetten, sind die Bereiche der Tiefgaragen, die nicht durch die Hochbauten überbaut 
werden, zu begrünen. Nebenanlagen (Wege, Feuerwehrzufahrten, Müllstandplätze etc.) blei-
ben von dieser Regelung ausgenommen. Die Überdeckung der Tiefgaragen muss mindestens 
ein Maß von 60 cm zzgl. Filter - und Dr änschicht aufweisen, damit dort entsprechende 
Neupflanzungen vorgenommen werden können. Dadurch wird ein durchwurzelbares Volumen 
gesichert, dass auch Stauden und Sträuchern eine Vegetationsgrundlage ermöglicht. Aus bau-
konstruktiven Gründen kann in den Randbereichen der Tiefgaragen eine geringere Überde-
ckung als 60 cm notwendig und zulässig sein. 
 
Die Dächer der Wohngebäude sind im Plangebiet (VEP) zu mindestens 70% zu begrünen. Die 
Dachbegrünung verfolgt mehrere Ziele: Extensive Dachbegrünungen wirken sich wie die Be-
pflanzung der Baugrundstücke positiv auf das lokale Klima aus. Die Dachbegrünung dient als 
Pufferung des Niederschlagswassers, bevor es der öffentlichen Kanalisation zugeleitet wird. 
Die Stärke der Tragschicht wird festgelegt, damit die Dachbegrünung die oben genannten 
Funktionen erfüllen kann, die ihr mit der Festsetzung zugedacht sind.  
 
Innerhalb der Grünfläche sind intensiv zu nutzende Bereiche als Spielplatz, Freizeitanlage und 
mit Einzelbäumen überstellter Rasen zur flexiblen Nutzung, sowie Bereiche mit hohen Bio-
topwerten vorgesehen. Diese Flächen werden als Extensivwiesen oder mit heimischen, stand-
ortgerechten Gehölzpflanzungen, inkl. der Herstellung eines Waldmantels,  gestaltet. Bereits 
vorhandene heimische und standortgerechte Gehölze werden teilweise erhalten, soweit die 
erforderliche Bodensanierung dies zulässt. 
 
Ein mit der Fachdienststelle abgestimmter Grünordnungsplan ist Gegenstand des Durchfüh-
rungsvertrages und sichert die Umsetzung. Darin werden auch die öffentlich zugänglichen 
Spielangebote dargestellt. 
5.7 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt ein schalltechnisches Gutachten vor. [ Ac-
con Köln GmbH : Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan (VEP) Simonskaul in 
Köln-Weidenpesch, 15.12.2021]. Das Gutachten berücksichtigt den Straßenverkehr, Schie-
nenverkehr, Gewerbelärm und Tiefgaragenlärm. Fluglärm ist als Lärmquelle im Plangebiet 
nach den allgemein zugänglichen Umweltdaten des Landes NRW unkritisch. 
 
Die maßgeblichen Verkehrsgeräuschquellen für das Plangebiet sind die Neusser Straße sowie 
die KVB-Gleistrasse.  
Schallquellen aus Gewerbebetrieben haben eine geringere Bedeutung.  
 
Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ keine Ge-
bietskategorie gemäß der BauNVO festsetzt, beurteilt sich der Schutzanspruch der geplanten 
Bebauung hier nach der Eigenart der näheren Umgebung sowie nach der geplanten Nutzung.

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/ 25 
Im Plangebiet ist eine Mischung aus Wohnen, einer Kindertagesstätte mit 4 Gruppen sowie, 
in untergeordneter Größenordnung, nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben geplant. 
Die nähere Umgebung des Plangebietes ist an der Neusser Straße durch eine kleinteilige Mi-
schung aus Wohnen und gewerblichen Nutzungen geprägt. In der Regel werden für eine sol-
che Umgebung die Beurteilungswerte für ein Mischgebiet (MI) herangezogen.  
 
Aufgrund der vorgenannten umgebenden, weitgehend durch eine Mischung aus Wohn-  und 
Gewerbenutzung geprägten Struktur und der geplanten, ebenfalls insgesamt gemischten Nut-
zungen wird für das Baugebiet der Schutzanspruch eines Mischgebietes (MI) vorausgesetzt.  
 
Nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) als einschlägiger fachlicher Beurteilungs-
grundlage gelten folgende Orientierungswerte: 
 
Verkehrslärm: 60 dB(A) tags/ 50 dB(A) nachts 
Gewerbelärm: 60 dB(A) tags/ 45 dB(A) nachts 
 
In den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ werden die Orientierungswerte der Allgemei-
nen Wohngebiete als vergleichbarem Gebietstyp herangezogen. Hier gelten somit jeweils um 
5 dB(A) geringere Orientierungswerte: 
 
Verkehrslärm: 55 dB(A) tags/ 45 dB(A) nachts 
Gewerbelärm: 55 dB(A) tags/ 40 dB(A) nachts 
5.7.1 Straßenverkehrslärm 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Stra-
ßen wird im Einzelnen bestimmt durch den Verkehr auf den folgenden Straßen: 
- Neusser Straße 
- Simonskaul 
- Mönchsgasse 
- Jesuitengasse 
 
Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Straßenverkehrs wurden als Belastung des 
Straßenverkehrs für den Planungszustand die Daten der Verkehrsuntersuchung berücksich-
tigt.  
 
Beurteilungspegel an der geplanten Bebauung im Plangebiet 
 
Folgende Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr sind zu erwarten (maximale Werte sind 
hervorgehoben): 
 
Tab. 1.1: Straßenverkehrslärm 
 
Lage Zeitraum Beurteilungspegel 
in dB(A) von … 
Beurteilungspegel 
in dB(A) bis … 
Neusser Straße,  
Straßenseite 
Tags,  
6-22 Uhr 
58 70 
Neusser Straße,  
Innenlage 
Tags, 6-22 Uhr 39 48 
Baugebiet „Wohnen 1“, 
Straßenseite zur  
Planstraße 1 
Tags, 6-22 Uhr 40 59 
Baugebiet „Wohnen 1“, 
Nordseite zum Park 
Tags, 6-22 Uhr 40 53

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/ 26 
Lage Zeitraum Beurteilungspegel 
in dB(A) von … 
Beurteilungspegel 
in dB(A) bis … 
Baugebiet „Wohnen 1“, 
Straßenseite zur  
Simonskaul 
Tags, 6-22 Uhr 46 61 
Baugebiet „Wohnen 2“, 
Straßenseite zur  
Planstraße 1 
Tags, 6-22 Uhr 40 54 
Baugebiet „Wohnen 2“, 
Südseite  
Tags, 6-22 Uhr 40 59 
Baugebiet „Wohnen 2“, 
Straßenseite zur  
Simonskaul 
Tags, 6-22 Uhr 60 62 
 
Neusser Straße,  
Straßenseite 
Nachts,  
22-6 Uhr 
55 63 
Neusser Straße,  
Innenlage 
Nachts, 22-6 
Uhr 
31 45 
Baugebiet „Wohnen 1“, 
Straßenseite zur  
Planstraße 1 
Nachts, 22-6 
Uhr 
30 48 
Baugebiet „Wohnen 1“, 
Nordseite zum Park 
Nachts, 22-6 
Uhr 
29 45 
Baugebiet „Wohnen 1“, 
Straßenseite zur  
Simonskaul 
Nachts, 22-6 
Uhr 
36 50 
Baugebiet „Wohnen 2“, 
Straßenseite zur  
Planstraße 1 
Nachts, 22-6 
Uhr 
29 43 
Baugebiet „Wohnen 2“, 
Südseite  
Nachts, 22-6 
Uhr 
29 49 
Baugebiet „Wohnen 2“, 
Straßenseite zur  
Simonskaul 
Nachts, 22-6 
Uhr 
40 51 
 
Unter Berücksichtigung der Vorbelastung sowie des planbedingten Mehrverkehrs ist an der 
Neusser Straße der sog. Sanierungsschwellenwert von 70 dB(A) am Tag (6-22 Uhr) sowie von 
60 dB(A) in der Nacht überschritten. 
 
Orientierungswerte 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Straße für MI-Gebiete von 60  
dB(A) am Tag und 50 dB(A) nachts werden an der Neusser Straße straßenseitig, auch auf der 
Nordseite zur Planstraße (Fahrradstraße) überschritten. Hingegen sind die Orientierungswerte 
auf der schallgeschützten Innenseite deutlich, um mindestens 11 dB(A ) am Tag und 9 dB(A) 
in der Nacht unterschritten. 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Straße für WA-Gebiete von 55  
dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht w erden nur an der Simonskaul um bis zu 7  dB(A) 
tagsüber bzw. 6 dB(A) nachts überschrit ten. Im Inneren des Plangebietes sind die Orientie-
rungswerte überwiegend eingehalten, nur zur Planstraße 1 hin liegen in der Nähe der Simon-
skaul Überschreitungen von höchstens 1 dB(A) tags und nachts vor. 
 
Beurteilungspegel an der vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft des Plangebiets

- 26 - 
/ 27 
Entlang der Neusser Straße liegt die Verkehrslärmbelastung angrenzend an das Plangebiet 
bereits heute teilweise oberhalb der Sanierungsschwellenwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 
dB(A) nachts. 
 
Die Pegelerhöhungen durch den planbedingten zusätzlichen Verkehr sowie durch Schallrefle-
xionen der Neubauten lösen an den davon betroffenen Gebäuden einen Anspruch auf Schall-
schutz dem Grunde nach aus. Hierzu können insbesondere Fenster einer besseren Schall-
schutzklasse als aktuell vorhanden in Verbindung mit schallgedämmten Lüftungsanlagen zum 
Einsatz kommen. Im Durchführungsvertrag werden die erforderlichen Regelungen zu einer 
Kostenübernahme der durch das Vorhaben ursächlich bedingten Schallschutzmaßnahmen in 
der Umgebung des Plangebiet es getroffen. Ansprüche können an den Gebäuden Neusser 
Straße 788-794 entstehen. 
 
Tiefgaragen 
 
Ein- und Ausfahrten von Garagenanlagen für Wohnnutzungen sowie für nicht wesentlich stö-
rendes Gewerbe sind in Wohn- und Mischgebieten grundsätzlich gebietstypisch und somit zu-
lässig. Dennoch wurde vorsorglich eine Schallimmissionsprognose der geplanten Ein-  und 
Ausfahrten vorgenommen, um die Auswirkungen auf die Nachbarbebauung einschätzen zu 
können.  
 
Die maximalen Beurteilungspegel an der benachbarten Bebauung (Neusser Straße) betragen 
33 dB(A) tagsüber und 28 dB(A) nachts. Die Richtwerte der TA Lärm für Gewerbelärm von 60 
dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts werden hier zur Beurteilung der Verträglichkeit entspre-
chend herangezogen. Sie sind deutlich unterschritten. 
5.7.2 Schienenverkehrslärm 
Die Lärmsituation bezüglich des öffentlichen Schienenverkehrs innerhalb des Plangebiets wird 
durch die geplante Zulauftrasse  sowie den Stadtbahnbetrieb der KVB und die Güterver-
kehrstrasse der HGK bestimmt. 
 
Beurteilungspegel 
 
Folgende Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr sind zu erwarten (maximale Werte sind 
hervorgehoben): 
 
Tab. 1.2: Straßenverkehrslärm 
 
Lage Zeitraum Beurteilungspegel 
in dB(A) von … 
Beurteilungspegel 
in dB(A) bis … 
Neusser Straße,  
Straßenseite 
Tags, 6-22 Uhr 65 70 
Neusser Straße,  
Nordseite zur  
KVB-Zulauftrasse 
Tags, 6-22 Uhr 57 65 
Neusser Straße,  
Innenlage 
Tags, 6-22 Uhr 43 49 
Baugebiet „Wohnen 1“ Tags, 6-22 Uhr 49 55 
Baugebiet „Wohnen 2“ Tags, 6-22 Uhr 36 46

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/ 28 
Lage Zeitraum Beurteilungspegel 
in dB(A) von … 
Beurteilungspegel 
in dB(A) bis … 
Neusser Straße,  
Straßenseite 
Nachts, 22-6 Uhr 65 66 
Neusser Straße,  
Nordseite zur  
KVB-Zulauftrasse 
Nachts, 22-6 Uhr 55 65 
Neusser Straße,  
Innenlage 
Nachts, 22-6 Uhr 41 46 
Baugebiet „Wohnen 1“ Nachts, 22-6 Uhr 40 57 
Baugebiet „Wohnen 2“ Nachts, 22-6 Uhr 35 46 
 
 
Orientierungswerte 
 
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Schiene für MI-Gebiete von 
60 dB(A) am Tag wird um bis zu 10 dB(A) überschritten. Der Orientierungswert gemäß DIN 
18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 50 dB(A) in der Nacht wird an den stra-
ßenseitigen Fassaden um bis zu 16 dB(A) überschritten.  
Der Sanierungsschwellenwert von 70 dB(A) am Tag wird straßenseitig erreicht, der Sanie-
rungsschwellenwert nachts von 60 dB(A) wird straßenseitig an großen Teilen der  Fassaden 
überschritten. 
  
Die Orientierungswerte sind jedoch an der schallgeschützten Innenseite der Gebäude überall 
unterschritten. 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Schiene für WA-Gebiete von 55 
dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden im Baugebiet „Wohnen 1“ auf der Nordseite 
zur KVB-Zulauftrasse um bis zu 1 dB(A) tagsüber, nachts jedoch um bis zu 12 dB(A) über-
schritten. Die sehr hohen Überschreitungen betreffen allerdings nur einen kleineren Fassa-
denbereich unmittelbar am Quartiersplatz. 
 
Im Baugebiet „Wohnen 2“ sind die Orientierungswerte überall eingehalten. 
5.7.3 Gewerbelärm 
Als für das Plangebiet relevante Gewerbelärmquellen wurden die südlich angrenzend an der 
Simonskaul gelegene Tischlerei , eine nordwestlich gelegene Motorradwerkstatt, die KVB-
Werkstatt im Südwesten und einige Betriebe auf der Ostseite der Neusser Straße festgestellt. 
 
Ausgehend von konservativen Emissionsansätzen kommen die Berechnungen zu dem Ergeb-
nis, dass keine Richtwertüberschreitungen im Plangebiet zu erwarten sind [Accon Köln GmbH; 
2022].  
 
Von der in der Liegenschaft Simonskaul Nr. 72 ansässigen Motorradwerkstatt sind keine Kon-
flikte zu erwarten, da dort im Wesentlichen nur wenig geräuschintensive Montagearbeiten in-
nerhalb der Halle ausgeführt werden und mit ca. 100 m ein recht großer Abstand zu dem 
nächsten geplanten Wohnhaus besteht. 
 
Für den südlich des Plangebiets an der Straße S imonskaul Nr. 46 liegenden Schreinereibe-
trieb kommen die Berechnungen ausgehend von konservativen Emissionsansätzen zu dem 
Ergebnis, dass keine Richtwertüberschreitungen im Plangebiet zu erwarten sind. Zu berück-
sichtigen ist, dass die zulässigen Geräuschimmissionen durch den Schreinereibetrieb bereits 
derzeit durch die Bestandsbebauung - insbesondere an der Mönchsgasse - nach oben be-

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/ 29 
grenzt werden. Spitzenpegelüberschreitungen können ausgeschlossen werden. Zusammen-
fassend kann somit festgestellt werden, dass  bei einem bestimmungsgemäßen Betrieb der 
Tischlerei keine Konflikte im Plangebiet zu erwarten sind. Die Beurteilungspegel liegen mit 54 
dB(A) am Tag um 1 dB(A) unter dem Richtwert der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete von 
55 dB(A). Ein Nachtbetrieb findet nicht statt. 
 
Östlich der Neusser Straße befindet sich ein Discountmarkt im Gebiet des rechtsgültigen Be-
bauungsplans Nr. 66509/09. Dahinter schließen sich ein Kfz-Betrieb sowie ein Lkw-Hof an.  
Außer dem Gelände des Discounters existieren keine weiteren Bebauungspläne. Aufgrund 
der gemischten Nutzung aus Wohnen und Gewerbe ist auf der Ostseite der Neusser Straße 
von einem Schutzanspruch eines MI-Gebiets im Sinne des § 6 BauNVO auszugehen.  Das 
Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ westlich der Neusser Straße hat ebenfalls diesen Schutz-
anspruch. Durch die sich südlich an das Plangebiet anschließende geschlossene Bestands-
bebauung und die zur Neusser Straße hin ebenfalls weitgehend geschlossen geplante Bebau-
ung im Plangebiet ergibt sich insgesamt eine wirksame Abschirmung für die Wohngebiete im 
Plangebiet, wobei von einer Pegelminderung >10 dB(A) auszugehen ist. Ein bestimmungsge-
mäßer Betrieb aller ansässigen Gewerbebetriebe setzt die Einhaltung der Richtwerte der TA 
Lärm für MI -Gebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB (A) nachts an der deutlich nä her an den 
Gewerbebetrieben liegenden Bestandsbebauung voraus. 
 
Aus der schalltechnischen Untersuchung zur Erweiterung der Hauptwerkstatt Weidenpesch 
[I.B.U. Ingenieurbüro: Hauptwerkstatt Weidenpesch in Köln-Weidenpesch, Immissionstechni-
sche Untersuchung, Deckblatt, Beurteilung der Luftschallimmissionen in der Nachbarschaft; 
Essen, 02.04.2015] ist entnehmbar, dass die Richtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohn-
gebiete an der vorhandenen Bebauung auf der Südwestseite der Simonskaul im Prognosefall, 
nach Erweiterung der Abstellanlagen, eingehalten sind. Da diese Bebauung näher an den 
Emissionsquellen liegt als das Plangebiet, und somit im Plangebiet geringere Immissionspegel 
zu erwarten sind als an den betrachteten Immissionsorten, war eine über das vorliegende Gut-
achten hinausgehende Prognose nicht erforderlich. 
 
Die bis 2020 noch im Plangebiet selbst vorhanden gewesenen gewerblichen Nutzungen sind 
zwischenzeitlich aufgegeben bzw. verlagert und werden überplant. Sie werden daher nic ht 
mehr weiter betrachtet. 
5.7.4 Flugverkehrslärm 
Gemäß „Schallimmissionsplan Fluglärm Stadt Köln“ sind für das Plangebiet Fluglärmbeurtei-
lungspegel als Mittelungspegel von unter 55 dB(A) tags und unter 40 dB(A) nachts verzeich-
net. Das Plangebiet ist somit keinen planungsrelevanten Belastungen durch Fluglärm ausge-
setzt. Die passiven Schallschutzmaßnahmen, die aus Gründen des Verkehrslärms vorgese-
hen werden, können auch einen Schutz der Innenräume wegen Fluglärmeintrag leisten.   
5.7.5 Prüfung der möglichen Schallminderungsmaßnahmen 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete durch den Straßen- und Schienen-
verkehrslärm, sowie auch die Sanierungsschwellenwerte überschritten werden, sind in dem 
Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ an der Neusser Straße umfängliche Schallminderungs-
maßnahmen erforderlich.  
 
Auch in den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“  liegen an der Simonskaul sowie im 
nördlichen Randbereich Überschreitungen der Orientierungswerte vor, die für Teilbereiche die-
ser Gebiete Schallminderungsmaßnahmen erfordern. 
 
Grundsätzlich sind dabei die folgenden Handlungsoptionen zu prüfen:

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- Einhalten von Mindestabständen, 
- Differenzierte Ausweisung von Baugebieten, 
- Aktive Schallschutzmaßnahmen, 
- Passive Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. 
 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz teilweise aus, da dies keine 
Straßenrandbebauung an der Neusser Straße und an der Simonskaul ermöglichen würde. Aus 
stadtbaugestalterischen Gründen soll entsprechend der Umgebung eine straßenbegleitende 
Bebauung umgesetzt werden.  
 
Eine Blockrandbebauung mit überwiegend geschlossener straßenbegleitender Bauflucht ist 
für Weidenpesch an der Neusser Straße prägend. Diese städtebauliche Form schirmt zudem 
die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs und die dortigen Außenwohnbereiche vor 
Straßenverkehrslärm wirksam ab und hat damit eine Schallschutzfunktion für den Innenhof.  
 
Eine straßenbegleitende Bebauung in offener Bauweise ist für die Simonskaul präg end und 
soll daher auch im Plangebiet fortgeführt werden. 
 
Hinsichtlich des Schienenverkehrslärms wird durch das Einhalten größerer Abstände zur ge-
planten KVB-Zulaufstrecke eine Schallpegelminderung erreicht, die für den größten Teil de r 
Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ eine Einhaltung der Orientierungswerte gewährleis-
tet. 
 
Innerhalb des Plangebietes, das überwiegend einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, wer-
den keine Baugebietsausweisungen festgesetzt, die eine Wohnnutzung aus Gründen des Im-
missionsschutzes in bestimmten Bereichen ausschließen. Ziel der Planung ist es, durch Nach-
verdichtung eine überwiegende Wohnbebauung zu ermöglichen, um dem aktuellen Wohn-
raumbedarf gerecht zu werden.  
 
Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und I mmissionsorten und auf-
grund der geplanten Gebäudehöhen sind aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärm-
schutzwänden an den Grundstücksgrenzen städtebaulich für das Plangebiet nicht geeignet, 
da sie die geplante Bebauung von der Umgebung abschotten würden und sich städtebaulich 
mit einer hohen Störwirkung für das Orts- und Landschaftsbild darstellen würden. Lärmschutz-
wände müssten, um auch die oberen Geschosse zu schützen, eine Höhe von bis zu 18 m über 
dem Straßenniveau erreichen, was städtebaulich offensichtlich unverträglich ist. 
 
Für das Plangebiet kommen somit aus städtebaulichen Gründen passive Schallschutzmaß-
nahmen in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Min-
destanforderungen an das resultierenden Schalldämmmaß der  Außenbauteile, den Einbau 
schallgedämmter Lüftungsanlagen und soweit erforderlich in Form einer Grundrissorientierung 
zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten sicherstellen. Der nach DIN 4109 maßgebliche Au-
ßenlärmpegel errechnet sich dabei aus der Summe der jeweils ungünstigeren Beurteilungs-
pegel (tags oder nachts) der maßgeblich auf die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten 
Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm. 
 
Die Wohnbebauung in einem stark lärmbelasteten Bereich ist dennoch gerechtfertigt, um dem 
stadtentwicklungspolitischen Ziel gerecht werden zu können, ein ausreichendes Wohnungs-
angebot bereit zu stellen, und um dem Grundsatz zu entsprechen, mit Grund und Boden spar-
sam und schonend umzugehen (§§ 1 Absatz 5 und 1a Absatz 2 BauGB).  
 
Insbesondere auch im Sinne einer optimierten Ausnutzung der Infrastruktur aufgrund der sehr 
guten Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV ist eine Ansiedlung von Wohnen in verdich-
teter Bauweise in lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereichen, wie sie hier erfolgen soll , 
stadtentwicklungspolitisch erforderlich und gerechtfertigt.

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Darstellung der Lärmpegelbereiche im Plan 
 
Nach DIN 4109 werden Lärmpegelbereiche unterschieden, die jeweils eine Spanne maßgeb-
licher Außenlärmpegel von 5 dB(A) umfassen: 
 
 
Lärmpegelbereich maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A) 
I ≤ 55 
II 56 – 60 
III 61 – 65 
IV 66 – 70 
V 71 – 75 
VI 76 – 80 
VII > 80 
 
Die Lärmpegelbereichsgrenzen werden in der Planurkunde bei angenommener freier Schal-
lausbreitung mit den maximalen Pegeln dargestellt. Die aus den maßgeblichen Außenlärmpe-
geln resultierenden Nachweise zur Schalldämmung (resultierendes Schalldämm-Maß) der Au-
ßenbauteile sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Eignung der gewähl-
ten Gebäudekonstruktionen, einschl. Fenster und Nebeneinrichtungen, wie Rolll adenkästen, 
etc. nach DIN 4109 „ Schallschutz im Hochbau", anhand der prognostizierten maßgebl ichen 
Außenlärmpegel an den jeweiligen Fassaden zu führen. 
5.7.6 Schutzkonzept und Festsetzungen 
Aufgrund der erheblichen Lärmbelastungen werden geeignete passive Schutzmaßnahmen 
getroffen.  
 
Allgemeine Anforderungen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den in der Planzeich-
nung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) passive Schallschutzmaßnahmen an den Au-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau (Aus-
gabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin)) zu treffen sind. Die Minderung der zu treffen-
den Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauaufsichtlichen Genehmi-
gungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an 
einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 
 
Schlafräume und Kinderzimmer 
 
Für Schlaf- und Kinderzimmer ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum  
eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Nach dem allgemein anerkannten Stand der 
Forschung ist ein ungestörter Schlaf oberhalb eines durch Außenlärm hervorgerufenen Innen-
raumpegels von 30 dB(A) nicht mehr hinreichend zu gewährleisten. Zudem muss in Schlaf-
räumen auch ein ausreichender Luftwechsel gemäß DIN 4108 gegeben sein, um den Anfor-
derungen an gesunde Wohnverhältnisse zu entsprechen. Die beiden vorgenannten Anfor de-
rungen können bis zu einem Beurteilungspegel nachts (22-6 Uhr) von 45 dB(A) dadurch erfüllt 
werden, dass ein Fenster im Schlafraum (zu den Schlafräumen gehören auch die Kinderzim-
mer) in Kippstellung geöffnet wird. Das in Kippstellung geöffnete Fenster bewirkt eine Schall-
pegelminderung von zumindest 15 dB(A), sodass der Innenraumpegel nicht über 30 dB(A)

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/ 32 
beträgt. Wird jedoch ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten, müs-
sen zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten ge-
schaffen werden, um den erforderlichen Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern und Türen 
zu gewährleisten. Dies wird im Bebauungsplan, in dessen gesamtem Geltungsbereich Beur-
teilungspegel von über 45 dB(A) nachts bei freier Schallausbreitung zu erwarten sind, entspre-
chend festgesetzt.  
 
In der Praxis sind je nach Geschossebene und wirksamer Schallabschirmung durch die Bau-
struktur insbesondere an den von den Straßen abgewandten Fassaden günstigere Beurtei-
lungspegel zu erwarten als bei der freien Schallausbreitung. Wenn dazu im Baugenehmi-
gungsverfahren ein entsprechender Nachweis geführt wird, kann der niedrigere Beurteilungs-
pegel berücksichtigt werden und somit auf zusätzliche Belüftungseinrichtungen verzichtet wer-
den.   
 
 
Schutzbedürftige Räume im Baugebiet „Wohnen / Nws“ Gewerbe“, die zur Neusser Straße 
(Osten) sowie zur Planstraße 3 (Norden) hin orientiert sind 
 
Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind zur Neusser Straße (Osten) sowie zur Plan-
straße 3 (Norden) hin orientierte, schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schall-
schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin)) nur zulässig, wenn 
ihnen als Schallschutzvorrichtung sogenannte „kalte Wintergärten“ (verglaste Balkone) oder 
gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht 
zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergär-
ten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass die Beurteilungspegel 
für den Gesamt-Verkehrslärm (Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm) auf der Innenseite 
der jeweiligen Schutzvorrichtung 60 dB(A) tags (06:00 –  22:00 Uhr) und 50 dB(A) nachts 
(22:00 – 06:00 Uhr) nicht überschreiten. Eine Gesundheitsgefahr ist dann nicht zu befürchten. 
 
 
Außenwohnbereiche  
Ein Beurteilungspegel von höchstens 62 dB(A) ist in den Außenwohnbereichen, wie zum Bei-
spiel Balkonen, Loggien und Terrassen zu gewährleisten. Dieser Wert markiert die Schwelle, 
bei deren Überschreitung unzumutbare Störungen de r Kommunikation und der Erholung zu 
erwarten sind. Durch Schallschutzmaßnahmen -  wie beispielsweise entsprechende Vergla-
sungen mit schallabschirmender Wirkung - wird sichergestellt, dass der Beurteilungspegel von 
62 dB(A) nicht überschritten wird.  
 
Störfallrecht 
 
In ca. 900 m zum Plangebiet liegt im Industriegebiet Niehl der Betriebsbereich der Fa. Carbo-
sulf Chemische Werke GmbH. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde ein Abstandsgutachten 
zur Störfallthematik erstellt, das herleitet, dass das Plangebiet außerhalb des angemessenen 
Sicherheitsabstandes liegt. 
Ein weiteres Abstandsgutachten im Auftrag der vorgenannten Firma kommt partiell zu einer 
anderen Aussage, wonach das Plangebiet möglicherweise doch unter bestimmten Bedingun-
gen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes liegt. 
 
Grundsätzlich gilt es zu berücksichtigen: Zwischen der geplanten Wohnbebauung und dem 
Betrieb liegt in Köln -Longerich bereits eine vorhandene Wohnbebauung. Weiterhin liegt ca. 
650 m entfernt vom Betrieb in südlicher Richtung das Behindertenwohnzentrum (Stiftung Dr. 
Dormagen) sowie in Abständen von 530 m und 680 m Sportplätze. Diese Nutzungen sind als 
schutzwürdig einzustufen und liegen näher am Betriebsbereich als die geplante Wohnbebau-
ung.

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/ 33 
Zudem handelt es sich bei dem Betrieb um eine Anlage, für die umfangreiche Betreiberpflich-
ten wie das Bereithalten von Alarmplänen und Sicherungsmaßnahmen vorgesehen sind. Ent-
sprechend steht die Zulässigkeit der geplanten Wohnbebauung auch unter störfallrechtlichen 
Gesichtspunkten außer Frage. Die Klärung, welcher Abstand letztendlich anzusetzen ist, kann 
daher parallel zum weiteren Bebauungsplan-Verfahren erfolgen. Weitere Angaben enthält der 
Umweltbericht unter Kapitel Nr. 6.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken. 
5.8 Nebenanlagen 
Die Packstation an der Gemeinschaftsstellplatzanlage dient der Versorgung der künftigen 
Wohnhäuser. Die Grundfläche der Packstation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
auf eine max. Grundfläche von 17,00 m² begrenzt.  
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Dachgestaltung 
Als Dachformen sind nur Flachdächer vorgesehen und festgesetzt, um ein einheitliches Sied-
lungsbild zu erreichen. Dabei gelten Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° als Flachdächer.  
 
Einfriedungen 
Die Art der Einfriedung zum Straßenraum und zwischen den Hausgärten ist für die Freiraum-
gestaltung des Wohnquartiers von großer Bedeutung. Um den einheitlichen grünen Charakter 
zu betonen und einen gestalterischen Zusammenhang herzustellen, sind als Einfri edungen 
ausschließlich standortgerechte Hecken aus einheimischen Laubgehölzen oder standortge-
rechte Hecken aus einheimischen Laubgehölzen in Kombination mit Draht- oder Stabgitter-
zäunen bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m zulässig. Aufgrund der für die Entgasungsein-
richtungen in der öffentlichen Grünfläche geplanten Höhe gilt für die Einfriedungen hier  eine 
maximale Höhe von 2,50 m. 
 
Müllsammelplätze 
Müllsammelplätze sind als Unterfluranlagen herzustellen, oder in die Gebäude (zum Beispiel 
als Wandnische, im Keller, Tiefgarage, o.ä.) bzw. in oberirdische Nebenanlagen (zum Beispiel 
in Müllboxen, Müllhäuschen, o.ä.) zu integrieren oder zu begrünen (Berankung, Heckenein-
fassung, o.ä.). Die Festsetzung dient der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Erschei-
nungsbildes der Bebauung, die eine ungeordnete Unterbringung der Abfallbehälter mit sich 
bringt. 
 
Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur an Gebäuden und nur an der Stätte der Leistung mit einer Größe von 
jeweils nicht mehr als 1,0 x 4,0 m zulässig. Sie dürfen nicht über die Unterkante der Fenster 
im 1. Obergeschoss hinausragen. Werbeanlagen dürfen nicht auf den Dachflächen aufgestellt 
werden und nicht freistehend hergestellt werden. Werbeanlagen mit wechselnden oder be-
wegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische 
Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdio-
den(LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanla-
gen dürfen nur hinterleuchtet sein. Alle vorgenannten Bestimmungen sind wie folgt begründet: 
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das Ortsbild, weil 
sie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Um das heute vorhandene Orts-
bild und die vorgesehene Wohnnutzung nicht durch Werbeanlagen übermäßig zu beeinflus-
sen, werden im Bebauungsplan Regelungen getrof fen, die einen Rahmen zur Vermeidung 
negativer stadtgestalterischer Einflüsse festlegen, aber gleichzeitig den Erfordernissen der zu-
lässigen gewerblichen Betriebe ( z. B. Büro, Gastronomie) einer angemessenen werblichen 
Darstellung Rechnung tragen.

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6. Umweltbericht 
A Einleitung  
 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 
Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durch-
geführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der Planaufstellung 
Wesentliches Ziel der Planung ist es, auf dem Gelände eine Wohnbebauung (387 WE) mit 
ergänzenden Nutzungen zu entwickeln. Die geplante Wohnnutzung fügt sich in das beste-
hende Nutzungsspektrum des südlich angrenzenden Quartiers an der Simonskaul ein, das 
ebenfalls vorwiegend dem Wohnen dient. 
 
Die Bebauung gliedert sich in drei Quartiere. In dem östlichen Quartier an der Neusser Straße 
wird mit einer geschlossenen Blockrandbebauung ein geschützter Innenhofbereich geschaf-
fen, der eine hohe Wohn- und Freiraumqualität bietet. Das nordwestliche Quartier wird durch 
drei zur nördlichen Grünfläche geöffnete, u-förmige Hofgebäude geprägt. Eine im westlichen 
Plangebiet mittig gelegene Stichstraße erschließt das Gebiet von der Simonskaul aus. Das 
südwestliche Quartier nimmt drei Einzelbaukörper auf, die straßenbegleitend angeordnet sind. 
Die öffentlichen Spielplätze liegen zentral im Quartier sowie im nördlich angrenzenden Grün-
raum.  
 
Die Gebäudehöhen nehmen von der Neusser Straße aus in westliche Richtung ab und ver-
mitteln damit städtebaulich zwischen den bis zu neungeschossigen Bestandsgebäuden an der 
Neusser Straße und dem zweigeschossigen Bestand an der Simonskaul.  
Die notwendigen Stellplätze werden, abgesehen von wenigen oberirdischen Stellplätzen auf 
einem Gemeinschaftsstellplatz, in drei Tiefgaragen untergebracht.  
 
Die Innenhöfe werden begrünt. Sie nehmen Freiflächen der Kindertagesstätte und private 
Spielplatzflächen sowie weitere Gemeinschaftsflächen für die Bewohnerschaft auf. 
 
Das Plangebiet umfasst auf etwa der Hälfte seiner Fläche eine ehemalige Müllaltablagerung. 
Voraussetzung für die Wohnbebauung ist die nutzungsbezogene Sanierung dieser Altlast, 
hierzu ist im Bereich der Bebauung ein vollständiger Austausch des kontaminierten Bodens 
vorgesehen. 
6.2 Bedarf an Grund und Boden/ Fläche 
Tab. 2: Flächenangaben 
Bestandsnutzung in m² Planung in m² 
Grünbereiche, Gehölzflä-
chen, Gärten 6.204 
Wohngebiete 6.798 
Verkehrsfläche 3.878 
Gemeinschaftsstellplätze 784 
Grünflächen 5.256 
Offener Rohboden 29.572 Wohngebiete 2.897 
Verkehrsflächen 123

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Bestandsnutzung in m² Planung in m² 
Grünflächen 26.552 
Baugelände 1.018 
Wohngebiete 
Verkehrsflächen 
Grünflächen 
 
8.522 
1.879 
9.383 
Verkehrsflächen, versiegelt 2.121 Verkehrsflächen 1.023 
Summe 38.915 Summe 38.915 
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festge-
legten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und „Technischen Anleitungen" zugrunde gel egt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter und Umweltbelange in Bauleitplan- Verfahren anzuwenden sind. Die 
EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissions-
schutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, 
dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bun-
desbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen 
Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf 
Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein- Westfalen 
(GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LNG NW 
– Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der B ezirksregierun-
gen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt.  
 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
 
Tab. 3: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der

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/ 36 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif-
fen; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Fläche BauGB  schonender Umgang mit Boden, Flä-
chenrecycling 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV

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Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer

- 37 - 
/ 38 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
B Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
6.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Simonskaul 
in Köln-Weidenpesch“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung 
des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen 
auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken kön-
nen. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende 
Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen 
Vorschriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entspre-
chend beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben. 
6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand – Bestand 
Das Plangebiet war bis 2020 auf einer Fläche von ca. 1,6 ha für gewerbliche Zwecke und 
Wohnen genutzt. Die Nutzungen sind inzwischen aufgegeben. Die inzwischen abgebrochene 
Bebauung wies hier ein- bis zweigeschossige Bauten einfacher Ausführung auf. Diese waren 
mit Lager- und Stellflächen umgeben, das Gebiet ist nahezu vollständig versiegelt. Teils waren 
Abfallablagerungen, insbesondere von Altreifen vorhanden, die inzwischen ordnungsgemäß 
entsorgt wurden. Im Nordwesten befinden sich asphaltierte Verkehrsflächen eines ehemaligen 
Verkehrsübungsplatzes, die mit Rasenflächen gegliedert sind.  
 
Die vorgenannte Bebauung befand sich auf dem o. g. Altablagerungskörper. 
 
Weitere ca. 0,6 ha waren Hausgärten, die jetzt nicht mehr bewirtschaftet werden. Westlich der 
Gärten befand sich an der Simonskaul ein eingeschossiges Einfamilienhaus. 
 
Ca. 1,5 ha des Plangebiets an der Neusser Straße sind ruderalisierte (Brach-) Flächen.  
 
Ca. 0,2 ha sind vorhandene Verkehrsflächen. 
 
Das Gelände fällt von West nach Ost um ca. 2 m ab.

- 38 - 
/ 39 
6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung – Null-
variante 
Bei einer Nichtdurchführung der Planung bliebe der bestehende Zustand überwiegend, insbe-
sondere im Bereich der ehemaligen Altablagerung, erhalten. Die dort befindlichen ca. 16.000 
qm versiegelten Flächen blieben als Brachflächen bestehen, die Altablagerung würde nicht 
saniert.  
 
Für den ca. 6.200 qm großen südlichen Teil des Plangebiets (ehemalige Hausgärten) ist ggfs. 
von einer Bebauung auszugehen. Hier wurde in der Vergangenheit bereits einmal ein positiver 
Vorbescheid für eine Wohnbebauung erteilt. 
 
Die restlichen Flächenanteile würden sich nach und nach durch Sukzession zu einem Strauch-
gehölz mit dominierendem Brombeerbestand entwickeln. 
6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der 
Planung 
Bei Durchführung der Planung würden die unter Nr. 5.1 beschriebenen Bau- , Bepflanzungs- 
und Erschließungsmaßnahmen umgesetzt werden. 
Zunächst würde die vorhandene Bebauung geräumt und die bestehende Altablagerung sa-
niert.  
Danach würde sich der Südteil des Vorhabengebiets auf einer Gesamtfläche von rund 2,5 ha 
als Wohngebiet mit circa 390 Wohnungen/ circa 800 Bewohnerinnen und Bewohnern darstel-
len. Die Bebauung w ürde einschließlich der Straßen und Wege ca. 13.900 qm versiegelter 
bzw. unterbauter Fläche aufweisen, davon ca. 2.800 qm intensiv begrünte Tiefgaragen und 
ca. 4.350 qm extensiv begrünte Dachflächen. Die Vollversiegelung im Vorhabengebiet würde 
somit um ca. 8.800 qm gegenüber dem Bestand verringert. 
 
Der Nordteil des Plangebietes auf einer Fläche von 1, 1 ha würde als naturnahe Parkanlage 
mit hohem Gehölzanteil hergerichtet. 
 
Auf 0,3 ha Fläche würden außerhalb des Vorhabengebiets des VEP durch die Stadt Köln Rad-
wege errichtet. 
6.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 
6.5.1 Tiere 
     (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Jahr 2017 wurde eine Artenschutzvorprüfung (ASP I) erstellt [ Dr. Raskin, Aachen, 2017]. 
Das Gutachten kommt zu der folgenden Bestandseinschätzung. 
 
Das Plangebiet liegt auf dem zweiten Quadranten des Messtischblatts Köln (5007-2). Für den 
Quadranten sind insgesamt 24 planungsrelevante Arten gemeldet. Das Gros der Arten stellen 
die Vögel mit 20 Arten. Hinzu kommen eine Fledermausart als Vertreterin der Säugetiere, zwei 
Amphibienarten sowie ein Vertreter aus der Gruppe der Schmetterlinge. Das Fundortkataster 
@LINFOS des LANUV enthält keine Informationen zu konkreten Fundpunkten planungsrele-
vanter Arten im 500 m - Radius um das Plangebiet. Darüber hinaus wurde ein weiteres Gut-
achten als Informationsquelle hinzugezogen. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie 
(UVS) der Kölner Verkehrs-Betriebe AG wurde u.a. die Fauna untersucht.

- 39 - 
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Das B-Plangebiet stellt einen Teil deren Untersuchungsraumes dar, für den verschiedene Tier-
gruppen (Vögel, Amphibien, Reptilien und Fledermäuse) kartiert wurden. Die Revierkartierung 
der Brutvögel im Jahr 2013 wurde im Hinblick auf Brutnachweise und Beobachtungen ausge-
wertet. Ein Brutnachweis des Gimpels wurde „innerhalb des geschützten Landschaftsbestand-
teils ‚Brache zwischen Neusser Straße und Simonskaul, Weidenpesch’ nördlich des Plan ge-
biets registriert“ (KVB 2015). Im gleichen Bereich wurde ein Grünspecht beobachtet. 
 
Der Haussperling war als Brutvogel „in Einzel- und Reihenhäusern, einzelnen Gewerbetrieben 
sowie Kleingartenanlagen an den Straßen ‚Simonskaul’ und ‚Neusser Straße’ anzutreffen“. Die 
Klappergrasmücke wurde in der Kleingartenanlage zwischen der Straße Simonskaul und der 
Neusser Straße sowie auf Strauchgruppen östlich der Eisenbahnüberführung Neusser Straße 
beobachtet. Reptilien- und Amphibiennachweise im B -Plangebiet wurden nicht erbracht. Im 
Jahr 2013 fanden darüber hinaus Detektorbegehungen zur Erfassung von Fledermäusen statt. 
Es konnten drei Fledermausarten nachgewiesen werden: Der Große Abendsegler, die Rau-
hautfledermaus und die Zwergfledermaus. Ergänzend zu der oben erläuterten Datenabfrage 
und der Auswertung der UVS wurden zur Beurteilung der Habitatausstattung eigene Gelände-
begehungen durchgeführt.  
 
Im Plangebiet sind die LANUV -Lebensraumtypen „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, 
Hecken“, „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“, „Fettwiesen und -weiden“ und „Gebäude“ 
zu betrachten. In diesen Lebensraumtypen können 20 der auf dem Messtischblattquadranten 
gemeldeten planungsrelevanten Arten potenziell vorkommen. Bei einigen Arten kann ein Vor-
kommen aufgrund ihrer speziellen Habitatansprüche in Verschneidung mit der Habitatausstat-
tung vor Ort sicher ausgeschlossen werden. Für einige planungsrelevante Vogelarten können 
die Biotoptypen im B -Plangebiet potenziell als Nahrungshabitat dienen. Für diese Arten ist 
eine potentielle Betroffenheit im Sinne einer erheblichen Störung ausgeschlossen. Das Vor-
kommen der Zwergfledermaus war an einigen der inzwischen abgebrochenen Bestandsge-
bäude möglich. Im Zuge der Abbruchmaßnahmen wurde jedoch keine Besiedelung festge-
stellt. 
 
Für die Bodensanierung war eine separate Artenschutzprüfung der Stufe 1 erforderlich [Öko-
plan – Bredemann und Fehrmann, 2022]. Es lässt sich zusammenfassen , dass ein Vorkom-
men und eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit für die planungsrelevante Art Wech-
selkröte nicht ausgeschlossen werden können. Zur Verhinderung des Eintretens artenschutz-
rechtlicher Verbotstatbestände sind die in Kapitel 8 der ASP aufgeführten Schutz- und Ver-
meidungsmaßnahmen zu beachten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Im Ergebnis der ASP I ist ein potenzielles Vorkommen als planungsrelevante Art im Plangebiet 
nur für die Zwergfledermaus anzunehmen.  
 
Von Fortpflanzungs- und Ruhestätten einzelner häufiger und ungefährdeter europäischer 
Vogelarten im B-Plangebiet ist außerdem auszugehen. Die Gehölzstrukturen bieten zahlreiche 
Möglichkeiten zur Nistplatzanlage. 
 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes 
auf einer Fläche von rund 6.200 qm eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal 
ein positiver Vorbescheid für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt.  Im Zusammenhang 
damit würde der Baumbestand gerodet, es entfielen Nistplätze für europäische Vogelarten. 
Diese würden im Zuge der nach Baumschutzsatzung vorzunehmenden Ersatzpflanzungen 
teilweise ersetzt. 
Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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/ 41 
Bei Umsetzung der Planung entfallen die vorgenannten Baumbestände im Süden des Plan-
gebietes. Der Gebäudebestand wurde bereits abgebrochen. Es entstehen neue Wohngebiete 
und Verkehrsflächen. Es entfallen zudem 1,5 ha Ruderalflächen. Ca. 1,1 ha Grünflächen wer-
den zum Ausgleich neu angelegt.  
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Aus artenschutzfachlicher Sicht empfiehlt sich bezüglich aller europäisch geschützten Vogel-
arten durch ein Zeitfenster für die Baufeldfreimachung auszuschließen, dass sie in der nächs-
ten Brutperiode ihr Nest in den zu entnehmenden Gehölzen anlegen und Einzelindividuen 
während der Bauarbeiten zu Schaden kommen. Die Baufeldräumung (Entnahme der Gehölze) 
ist deshalb außerhalb der Brutperiode europäischer Vogelarten durchzuführen. Es ergibt sich 
ein Zeitfenster zwischen Ende August und Ende Februar, unter dessen Beachtung die Wahr-
scheinlichkeit des Tötens von Einzelindividuen durch das Vernichten von Nestern oder Bruten 
bei der Baufeldräumung ausgeschlossen wird. Der Abbruch der Gebäude wurde im Zeitraum 
von Ende Oktober bis Ende Februar durchgeführt und lag damit in der Zeit der Winterruhe der 
potenziell betroffenen Zwergfledermaus. So k onnte ausgeschlossen werden, dass Tiere zu 
Schaden kommen. 
 
Da durch den Abbruch der alten Gebäude potenzielle Sommerquarti ere für die Zwergfleder-
maus wegfallen können, ist ein Ersatz von Spaltenquartieren notwendig. Diese funktionserhal-
tenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sollten spätestens in der auf den Abbruch der 
Gebäude folgenden Fortpflanzungsperiode der Zwergflederm aus wirksam sein.  15 Fleder-
mauskästen sind an geeigneten Bereichen und Stellen der umliegenden Bestandsgebäude 
(möglichst in direkter Umgebung) aufzuhängen. Einzusetzen sind Flachkästen, vorzugsweise 
2 verschiedene Typen (z.B. Fledermausuniversal -Sommerquartier 1FTH und Fledermaus - 
Sommerfassadenquartier 1FQ der Firma Schwegler oder Fledermaus -Fassadenflachkasten 
und Fledermausspaltenkasten der Firma Hasselfeldt). Ferner sind als Ersatz für entfallende 
Brutplätze des Haussperlings 15  Kästen für Nischenbrüte r (z. B. Sperlingskoloniehaus Typ 
1SP der Firma Schwegler oder Typ SPMQ der Firma Hasselfeldt). In den Bebauungsplan wird 
ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
Für die bereits entfernten Bauten und Bäume, welche in direktem Zusammenhang mit der 
Bodensanierung stehen, wurden im Rahmen einer „worst-case“-Betrachtung vorab je 15 Fle-
dermaus- und Haussperlingsnisthilfen an der KVB Hauptwerkstatt in Köln- Weidenpesch 
(Mönchsgasse 25) installiert. Diese sind dauerhaft in ihrer Funktion zu erhalten. 
 
Um sicherzustellen, dass die Tiere und deren Fortpflanzungsstadien nicht getötet werden, ist 
eine ökologische Baubegleitung für die Dauer der Baumaßnahme hinzuzuziehen. Diese hat 
zu gewährleisten, dass die entsprechenden Verbotstatbestände des §  44 (1) Bundesnatur-
schutzgesetz nicht berührt werden. 
 
Sollten auf den betroffenen Flächen Kreuz- oder Wechselkröten oder andere Tiere besonders 
geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Tätig-
keiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Abteilung Untere Naturschutzbehörde 
Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaß-
nahmen werden die artenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß § 44 BNatSchG eingehal-
ten, eine erhebliche Betroffenheit streng geschützter Arten entsteht durch die Planung nicht.

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6.5.2 Pflanzen 
  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die nicht durch Bebauung belegten Teile des Plangebietes lassen sich hinsichtlich der vor-
handenen Vegetation wie folgt beschreiben: 
Im Nordwesten des Plangebietes ist vorwiegend Ruderalvegetation auf dem vorhandenen Alt-
ablagerungskörper anzutreffen. Gehölze sind im nördlichen Randbereich vorhanden. Dabei 
dominieren Pionierarten wie Weiden, Birke, Robinie und Brombeere. Alte bodenständige Ge-
hölze sind nicht vorhanden. Südlich des Altablagerungs geländes sind verwilderte Gärten mit 
größerem Gehölzbestand vorherrschend. Dabei handelt es sich um insgesamt 50 Bäume, von 
denen 39 nach der Baumschutzsatzung geschützt sind. Es sind überwiegend Laubbäume vor-
handen, unter denen Weiden (19 Stück) und Vogelkirschen (7 Stück) am häufigsten vorkom-
men. Sechs Bestandsbäume sind Fichten. Der Bestand hat bis auf 5 Einzelexemplare eine 
mittlere bis geringe Vitalität . Im Nordosten des Plangebiets befindet sich Ruderalvegetation 
unterschiedlicher Stadien der Sukzession mit geringem Baumbestand. Es sind zahlreiche 
Brombeersträucher vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes 
auf einer Fläche von rund 6.200 qm eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal 
ein positiver Vorbescheid für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt . Im Zusammenhang 
damit wird der Baumbestand gerodet. Es sind Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsat-
zung vorzunehmen. Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Umsetzung der Planung entfallen die vorgenannten Baumbestände im Süden des Plan-
gebietes. Der Gebäudebestand im Außenbereich ist bereits abgebrochen, die Flächen werden 
im Zuge der S anierung der Altablagerung entsiegelt. Es entstehen neue Wohngebiete und 
Verkehrsflächen. Es entfallen zudem 1,5 ha Ruderalflächen. Ca. 1,1 ha Grünflächen werden 
zum Ausgleich neu angelegt.  
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Rahmen der Planung werden die Gehölzbestände im Norden des Plangebietes erhalten 
und durch heimische, standortgerechte Anpflanzungen ergänzt (Ausgleichsflächen „A1“). Dies 
dient der Eingriffsminderung und dem Ausgleich. Die Eingriffe in vorhandene Vegetation wer-
den nicht vollständig durch Neupflanzungen im Plangebiet ausgeglichen.  Es besteht ein ex-
terner Ausgleichsbedarf. Außerdem können durch die nach Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln geschützten Bäume Ersatzpflanzungen erforderlich werden, die nicht innerhalb des Plan-
gebietes realisiert werden können. 
Zu den Ersatzmaßnahmen gehören insbesondere die Anpflanzung von heimischen, standort-
gerechten Solitärbäumen in den Verkehrs- und Grünflächen, die intensive Begrünung der Flä-
chen von Tiefgaragen (ca. 2.600 m²) sowie die extensive Dachbegrünung (min. 4.350 m²).  
 
Der Grünordnungsplan zu diesem Bebauungsplan definiert die folgenden Ausgleichsmaßnah-
men: 
 
A1: Herstellung eines extensiven Wiesenstreifens 
In den festgesetzten Flächen A1 ist eine extensive Wiese EA 1 (LW 41111) anzupflanzen. 
Wegeflächen zur Erschließung der öffentlichen Grünfläche sind zulässig.

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A2: Strauchpflanzung  
Innerhalb der festgesetzten Flächen A2 sind einheimische und standortgerechte Strauchgrup-
pen BB 1 (GH 51) zu pflanzen.  
 
A3: Herstellung eines Waldmantels 
In der festgesetzten Fläche A3 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) anzupflanzen. Bei der 
Anpflanzung des Waldmantels sind über die Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus günstige 
Wachstumsbedingungen durch einen Bodenaustausch mit einer Tiefe von 1,50  m herzustel-
len. 
 
A4: Herstellung eines Laubmischwaldes   
In den festgesetzten Flächen A4 ist ein Laubmischwald AX 11 (GH 3131) anzupflanzen. Bei 
der Anpflanzung des Laubmischwaldes sind über die Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus 
günstige Wachstumsbedingungen mit einem Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von 1,50  m 
herzustellen. 
 
A5: Herstellung eines Waldmantels  
In der festgesetzten Fläche A5 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) auf 60 % der Gesamtflä-
che anzupflanzen. Weiter ist in der festgesetzten Fläche A5 ein Wiesensaum EA 1 (LW 41111) 
auf 40 % der Gesamtfläche herzustellen. Bei der Anpflanzung des Waldmantels sind über die 
Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus günstige Wachstumsbedingungen mit einem Boden-
austausch bis zu einer Tiefe von 1,50 m herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit 
Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
A6: Herstellung eines extensiven Rasens 
In den festgesetzten Flächen A6 ist ein extensiver Rasen EA 31 (LW 41112) anzupflanzen. 
Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen 
Aufbauten.  
 
A7: Straßenbaumpflanzung im Bereich der Simonskaul 
Innerhalb der ausgebauten Straße Simonskaul sind 6 Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In 
der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.  Weiterhin werden im Bebauungs-
plan folgende Begrünungsmaßnahmen festgelegt, welche durch Grünordnungsplan definiert 
wurden: 
 
M1: Begrünung der Jugendfreizeitanlage 
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Freizeitanlage“ ist eine Ra-
senfläche EA 31 (LW 41112) auf mindesten 60 % der Gesamtfläche herzustellen. Ausgenom-
men hiervon sind Flächen mit Freizeitgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und techni-
schen Aufbauten. Darüber hinaus sind auf der betreffenden Fläche mindestens drei großkro-
nige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen.  Bei der Pflanzung der Laubbäume ist jeweils 
über die Vorgabe des Qualitätsstandards hinaus bei der Herstellung der Pflanzgrube ein Bo-
denaustausch vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von 1,50 m und auf einer Grundfläche 
von 6 m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.   
 
M2: Pflanzung von Einzelbäumen  
Innerhalb der Flächen A6 sind insgesamt mindestens 10 großkronige Laubbäume BF 41 (GH 
742) zu pflanzen. Hierbei ist jeweils über die Vorgabe des Qualitätsstandards hinaus bei der 
Herstellung der Pflanzgrube ein Bodenaustausch vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von 
1,50 m und auf einer Grundfläche von 6 m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich 
dargestellt. 
 
M3: Pflanzung von Einzelbäumen  
Innerhalb der Flächen  A1 sind insgesamt mindestens zwei großkronige Laubbäume BF 41 
(GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.

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M4: Begrünung Kinderspielplatz (Parkanlage)  
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ sind insge-
samt mindestens drei großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In der Planzeich-
nung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
M5: Begrünung Kinderspielplatz (Planstraße 2)  
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ sind insge-
samt mindestens fünf großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) und mindestens sechs Soli-
tärsträucher zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
M6: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M6  
 Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M6 sind mindestens drei Laubbäume BF 41 (GH 
742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 30 
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. 
 
M7: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M7 
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M7 sind mindestens drei Laubbäume BF 41 (GH 
742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 30 
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
M8: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M8  
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M8 sind mindestens zwei Laubbäume BF 41 (GH 
742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20 
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
M9: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M9 
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M9 sind mindestens zwei Laubbäume BF 41 (GH 
742) und mindestens drei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20 
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
M10:  Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M10  
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M10 sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 
742) und mindestens ein Solitärstrauch zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20 % 
der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
M11: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M11  
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M11 sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 
742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 10 
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wege, Abfallbehälter, Bänke und technische Aufbauten.  
 
M12: Extensive Dachbegrünung  
Die Flachdächer der Gebäude im Baugebiet „Wohnen 1“ sind mit einer extensiven Dachbe-
grünung zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm 
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterras-
sen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. 
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
  
M13: Begrünung der Kita-Freifläche

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Innerhalb der privaten Kita- Freifläche sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 742) und 
mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 30 % der 
Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Die Einfriedungen der Kita -Freiflä-
che sind mit Heckenpflanzen zu begrünen.  
 
M14: Begrünung von Tiefgaragen 
Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und der unterirdischen Gebäudeteile im gesamten 
Plangebiet sowie Freiflächen der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ und „Wohnen / Nws 
Gewerbe“, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielgeräte und sonstigen Nebenanla-
gen überbaut werden, sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 
60 cm tiefen Bodensubstratschicht, zuzüglich einer Filter- und Drainschicht, auszubilden. 
Die Stärke der Bodensubstratschicht der Baumpflanzungen im Bereich der festgesetzten 
Tiefagarage ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Filter- und Drainschicht, auszubilden.  
 
M15: Pflanzung von Laubbäumen 
Innerhalb der festgesetzten Flächen für das Gehrecht (G1) sind jeweils mindestens drei Laub-
bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen.  Die Stärke der Bodensubstratschicht der Baumpflanzun-
gen im Bereich der festgesetzten Tiefagarage ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Fil-
ter- und Drainschicht, auszubilden.  
 
M16: Extensive Dachbegrünung 
Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Baugebiet “Wohnen 2“ sowie der Gebäude im 
Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. 
Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 
30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrü-
nung zulässig. 
 
M17: Begrünung der Gemeinschaftsstellplatzflächen 
Innerhalb der Fläche M 17 sind mindestens acht großkronige Bäume BF 41 (GH 742) und 
Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen anzupflanzen. Es ist 
nur eine Laubbaumart zulässig.  In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich darg e-
stellt. 
 
M18: Straßenbaumpflanzungen 
Innerhalb der Planstraße (1) sind mindestens 21 und in der Planstraße (2) mindestens zwei 
Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen.  In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dar-
gestellt. 
 
 
Bewertung:  
 
Unter Beachtung der Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen hat die Planung geringe Aus-
wirkungen auf das Umweltgut Pflanzen. 
6.5.3 Fläche 
            (§ 1 Absatz 6 Nr. 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Bis 2021 waren rund 1,6 ha des rund 3,9 ha großen Plangebiets als Baugebiete in Anspruch 
genommen. Derzeit handelt es sich hier um  versiegelte, jedoch nach dem Abbruch der Ge-
bäude nicht mehr bebaute Brachflächen. Weitere rund 0,6 ha sind ehemalige Hausgärten. Ca.

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0,2 ha sind vorhandene Verkehrsflächen einschl. Bahnanlagen. Rund 1, 5 ha sind Grün- und 
Gehölzflächen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes 
auf einer Fläche von rund 6.200 qm eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal 
ein positiver Vorbescheid für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt. Im Zusammenhang 
damit wird zusätzliche Fläche baulich in Anspruch genommen. Die übrigen Flächen im Plan-
gebiet bleiben unverändert.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Gemäß der Planung sind wie im Bestand rund 1,6 ha als Baugebiete genutzt. Rund 0,8 ha, 
somit rund 0,5 ha mehr als im Bestand, sind als Verkehrsflächen genutzt. Zu dem Aufwuchs 
an Verkehrsfläche tragen ein Radschnellweg m it 0,3 ha sowie die innere Erschließung im 
Plangebiet mit 0,2 ha bei. Es verbleiben bzw. entstehen 1,5 ha Grünflächen. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Rahmen der Planung bestehen im Plangebiet selbst keine Möglichkeiten, die Flächenin-
anspruchnahme hier wesentlich geringer zu gestalten und zugleich die notwendige hohe 
Zahl von Wohnungen zu errichten. Es handelt sich um eine hoch verdichtete Bebauung, eine 
weitere Reduzierung der Flächen ist nur unter Verzicht auf Wohngebäude möglich. 
 
 
Bewertung:  
Die Planung erreicht eine leichte Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet um 0,1 ha.  
Durch die verdichtete Bebauung auf einer sanierten Altablagerung wird ein Beitrag dazu ge-
leistet, den Nutzungsdruck durch den Wohnungsbau im unbebauten Außenbereich zu ver-
mindern. 
 
6.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Gemäß geologischer Karte des Landes NRW stehen im Plangebiet f luviatile Ablagerungen 
des Rheins an. Hierbei lagern holozäne Hochflutsedimente (Hochflutlehm) pleistozänen Ter-
rassensedimenten (Niederterrasse des Rheins) auf.  
 
Die Hochflutsedimente bestehen überwiegend aus schluffigem Sand bis sandigem Schluff und 
weisen nur eine geringe Mächtigkeit von bis zu 2 m auf.  
 
Die Terrassensedimente sind grobkörniger und bestehen vornehmlich aus Kies und Kiessand. 
Die Mächtigkeit der Niederterrassensedimente liegt bei etwa 20 m bis 25 m.  
 
Das unterlagernde Tertiär besteht überwiegend aus feinkörnigen Sanden mit eingeschalteten 
Tonlagen und Braunkohleflözen. Gemäß Geologischer Karte liegt das Untersuchungsgebiet 
im auf Braunkohle verliehenen Grubenfeld „Glanzstoff 1“. Über einen Braunkohleabbau im 
Untersuchungsgebiet liegen keine Informationen vor.

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Gemäß der Bewertung der Schutzwürdigkeit (3. Auflage) der Bodenkarte NRW BK 50 handelt 
es sich bei den potenziell, außerhalb des Altablagerungskörpers noch vorhandenen natürli-
chen Böden im Osten des Plangebiets an der Neusser Straße um tiefgründige Sand-  oder 
Schuttböden mit hoher Funktionserfüllung als Biotopentwicklungspotenzial für Extremstand-
orte, die Verdichtungsempfindlichkeit ist gering. Für diese Böden besteht eine hohe Schutz-
würdigkeit. Die Böden im Plangebiet sind ansonsten nicht als besonders schutzwürdig einge-
stuft. Der Bereich, der in der Bodenkarte innerhalb des Plangebiets entsprechend gekenn-
zeichnet ist, hat eine Fläche von ca. 2.500 qm.  
 
Gemäß dem Bodengutachten von HPC (2017) weisen die Rammkernsondierungen, die inner-
halb des o.g. Bereichs vorgenommen wurden auf Störungen des natürlichen Bodengefüges 
hin. Es wurden in einer Sondierung Betonhindernisse im Boden erbohrt, die auf Fundament - 
oder Bodenplattenreste früher vorhandener baulicher Anlagen schließen lassen. Die Oberbö-
den unterhalb einer ca. 30 – 35 cm starken Substratschicht stellten sich nur teilweise bei zwei 
von fünf Sondierungen, wie nach der Bodenkarte zu erwarten wäre, als Schluff bzw. sandiger 
Schluff. Zwei Sondierungen wiesen Kiese bzw. Sande unmittelbar unterhalb der Substrat-
schicht auf. Hier sind vermutlich Böden im Zuge früherer Nutzungen umgelagert worden. Die 
Schutzwürdigkeit der Böden ist somit in dem untersuchten Bereich aufgrund früherer Eingriffe 
nur noch eingeschränkt gegeben.  
   
Das westliche Grundstücksareal wird gewerblich genutzt. An der Geländeoberfläche stehen 
Auffüllungsmaterialien an. Die vorhandenen Gebäude werden vor Baubeginn abgebrochen, 
das Abbruchmaterial wird fachgerecht entsorgt.  
 
Die Niederterrassensedimente weisen gute bautechnische Eigenschaften auf und werden da-
her oftmals als Baustoff genutzt. Gemäß den Literaturangaben wurde nördlich des Plangebiets 
und im Nordwesten des Gebiets selbst eine Kiesgewinnung betrieben. Hierbei wurden die Nie-
derterrassensedimente großflächig ausgekoffert. Nach Erschöpfung der Lagerstätte wurde 
das verbliebene Restloch als Altablagerung genutzt und mit unterschiedlichen Materialien 
(Hausmüll, Bauschutt) wieder verfüllt.  
 
Aus dem Bodengutachten zum Plangebiet [HPC AG; 2017] sind folgende nähere Angaben zu 
den oberen Bodenschichten im westlichen Teil des Plangebiets entnehmbar:  
 
An der Geländeoberfläche außerhalb des gewerblich genutzten Areals steht ein durchwurzel-
ter, überwiegend bewachsener, Bodenhorizont (Oberboden) mit einem schluffigen, z.T. auch 
kiesigen Sand und dunkelbrauner Färbung an. Hierbei handelt es sich um umgelagertes bzw. 
anthropogen beeinflusstes Bodenmaterial. Dieser Horizont ist locker gelagert. Neben organi-
schen Anteilen weist dieses Material auch Fremdbestandteile (Ziegel, Glas, Keramik, Bau-
schutt etc.) auf. Im gewerblich genutzten Areal wurde an der Geländeoberfläche oberhalb des 
Altablagerungskörpers überwiegend aus Bauschutt hergestelltes Tragschichtmaterial (Recyc-
lingmaterial) festgestellt. Dabei handelt es sich um gebrochenes Bauschuttmaterial (Ziegel - 
und Betonbruch) mit vereinzelten Fremdbestandteilen (Schwarzdecke, Holz, umgelagerter Bo-
den). Für das Auffüllmaterial im Bereich der Altablagerung gibt die Gefährdungsabschätzung 
von Mull & Partner (2020) an, dass der flächenhafte Auffüllungshorizont eine heterogene Zu-
sammensetzung aufweist. Neben Bereichen, die vor allem aus Boden-Bauschutt-Gemischen 
bestehen, wurden in den Bohrungen im östlichen Bereich der Altablagerung organoleptisch 
auffällige Schlämme / weiche Massen (vermutlich Industrieabfälle) festgestellt. Das Material in 
den Bohrungen zeigte deutliche olfaktorische Auffälligkeiten (teerartiger Geruch, MKW -Ge-
ruch). In der Analyse wurden erhöhte Konzentrationen von PAK festgestellt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei einer Nichtdurchführung der Planung wird die vorhandene Altablagerung nicht saniert. Das 
kontaminierte Material verbleibt vollständig im Erdreich. Die bestehenden, teils unter gesund-
heitsgefährdenden Umständen ausgeübten, nur geduldeten Nutzungen auf der Altablagerung 
bleiben zumindest kurzfristig bestehen.

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Im Südteil des Plangebietes entsteht außerhalb des Altablagerung sbereichs eine Wohnbe-
bauung. Hierbei werden ca. 4.400 m² gewachsener Boden neu versiegelt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Plangemäß wird die vorhandene Altablagerung nutzungsbezogen saniert. Hierzu werden zu-
nächst die vorhandenen Flächenversiegelungen entfernt. Fü r die Wohngebiete inklusive der 
dazu gehörenden Freianlagen erfolgt ein vollständiger Austausch des kontaminierten Boden-
materials bis in eine Tiefe von ca. 9 m . Für die Grünflächen werden mindestens die oberen 
Bodenschichten in einer Stärke von bis zu 1 m ausgetauscht, es wird eine Abdichtung ge-
schaffen, um die gefahrlose Nutzung zu gewährleisten. Zum Sanierungskonzept s. Nr. 
6.5.12.2 (Altlasten). Für die geplanten Nutzungen wird die Einhaltung der Prüfwerte der Bun-
desbodenschutzverordnung sicher gewährleistet. Die bisherigen, unter erheblichen Gesund-
heitsgefahren ausgeübten ungenehmigten Nutzungen werden aufgegeben. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die vorgesehene Bodensanierung werden die bestehenden nachteiligen Umweltbedin-
gungen im Plangebiet wesentlich und nachhaltig verbessert. Darüber hinaus dienen die Fest-
setzungen des Bebauungsplanes der Begrenzung der Neuversiegelung auf das für den ver-
dichteten Wohnungsbau notwendige Maß (Eingr iffsminderung). Durch die Entsiegelung und 
das Aufbringen einer belebten Bodenschicht in den Grünflächen im Norden des Plangebiets 
auf ca. 11.000 m² werden die Eingriffe in den gewachsenen Boden im Süden und Osten des 
Plangebiets auf ca. 7.000 m² ausgeglichen. 
 
 
Bewertung:  
Die Planung wirkt sich für das Umweltgut Boden positiv aus. 
6.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 a BauGB) 
6.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Plangebiet liegt nicht in einem 
Überschwemmungsgebiet. Eine kleine Teilfläche im Osten des Plangebiets liegt im Hochwas-
serrisikogebiet des Rheins bei extremen Hochwasserereignissen.  
 
Oberflächenwasser, das in dem ungenehmigten Baugebiet anfällt, wird derzeit ungeregelt in  
die Randbereiche abgeleitet und versickert dort in den Altablagerung skörper. Oberflächen-
wasser versickert ansonsten in den unversiegelten Bereichen über die belebte Bodenschicht. 
in den Untergrund. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung entsteht im Süden des Plangebiets auf einer Fläche von 
rund 6.200 m² eine Wohnbebauung. Das hier anfallende Oberflächenwasser wird teilweise 
versickert und teilweise gedrosselt in den vorhandenen Mischwasserkanal Neusser Straße 
abgeleitet. 
 
Der Zustand im Bereich der ehemaligen Altablagerung bleibt unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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Gemäß der Planung wird das nicht verschmutzte Oberflächenwasser künftig teilweise über 
Versickerungsanlagen in geregelter Weise in den Untergrund versickert. Dazu sind Rigolen-
systeme erforderlich, da die anstehenden oberen Bodenschichten im Bestand nur eine geringe 
Versickerungseignung aufweisen. Für die Versickerung werden künftig ausschließlich Flächen 
genutzt, in denen der anstehende Boden keine schädlichen Verunreinigungen aufweist oder 
in denen der verunreinigte Boden zuvor gegen unproblematisches Bodenmaterial ausge-
tauscht wurde. Das anfallende Oberflächenwasser von den Verkehrsflächen wird g edrosselt 
in den vorhandenen Mischwasserkanal Neusser Straße abgeleitet. 
 
Für den Starkregenfall (30-jährliches Regenereignis) werden die folgenden Vorsorgemaßnah-
men bei der Gestaltung der Oberflächen getroffen: 
 
Öffentliche Bereiche: 
- Querschnittsgestaltung der Wegeflächen als V-Profil jeweils mit Mittelrinnen 
- Anordnung von Wannentiefpunktausbildungen abseits von Tiefgarageneinfahrten so-
wie Hauseingängen 
- Anordnung von Doppelsinkkästen in Tiefpunkten 
- Offene Einleitungen in Baumscheiben bei entstehendem Aufstau 
- Schaffung von Überlaufmöglichkeiten in öffentliche Grünflächen 
 
Private Bereiche: 
Im Zusammenhang mit der Ausbildung der extensiven Gründächer werden Retentionsmög-
lichkeiten zur Rückhaltung von zusätzlichen Starkregenmengen auf den Dachflächen umge-
setzt. 
 
Starkregen in privaten Außenanlagen der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ werden in 
privaten Versickerungsanlagen (für ein 30-jährliches Regenereignis bemessen) sowie ergän-
zenden Notrigolen aufgenommen. Zusätzlich werden Geländevertiefungen/ -senken abseits 
der Wohngebäude in Privatflächen angelegt. 
 
Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ an der Neusser Straße liegt der Fokus der Maßnah-
men auf der Rückhaltung des Oberflächenwassers in den Dachflächen sowie der Schaffung 
von Rückhaltevolumina in den Außenanlagen durch entsprechende Modellierung. In Teilbe-
reichen können auch hier Rigolen realisiert werden. Der Grundstücksstreifen an den öffentli-
chen Verkehrsflächen entwässert bei Starkregen in diese Flächen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Plangebiet wird erstmals eine ordnungsgemäße Entwässerung hergestellt. Damit werden 
bisher vorhandene nachteilige Umweltauswirkungen beseitigt. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich für das Oberflächenwasser und den Umgang damit positiv aus. 
6.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen [HPC; 2017] wurden auch die Grundwasserverhält-
nisse im Plangebiet untersucht. Die gemessenen Grundwasserflurabstände liegen in den 
durchgeführten Messkampagnen bei etwa 9 m bis 10 m und entsprechen damit den Literatur-
angaben. Für das Untersuchungsgebiet wird eine nördliche bis nordöstliche Grundwasserfließ-
richtung ausgewiesen. Bei extremen Hochwasserständen des Rheins kann diese Grundwas-
serfließrichtung auch kurzzeitig abweichen und evtl. auch umkehren.

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Bezüglich der Schadstoffbelastung des Grundwassers liegen Untersuchungsergebnisse aus 
dem Jahr 2007 vor, auf die im Gutachten zurückgegriffen wird. Hier wurden für die Summen-
parameter Tri- und Tetrachlorethen Überschreitungen des in der LA WA (2004) festgelegten 
Geringfügigkeitsschwellenwertes nachgewiesen. Ein Handlungsbedarf der Gefahrenabwehr 
wurde daraus jedoch nicht abgeleitet.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die oben dargestellten Verhältnisse ändern sich nicht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch den vorgesehenen Bodenaustausch werden die bestehenden Risiken eines Schadstof-
feintrags in das Grundwasser gemindert.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch den vorgesehenen Bodenaustausch werden die bestehenden Risiken eines Schadstof-
feintrags in das Grundwasser gemindert.  
 
Bei Grundwasserhaltungsmaßnahmen in der Bauphase ist die chemische Qualität des Grund-
wassers im Vorfeld nochmals zu überprüfen. Ggfs. ist das geförderte Grundwasser vor Einlei-
tung in den Kanal entsprechend zu reinigen. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich für das Grundwasser nicht erheblich aus. 
 
6.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
6.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die bisher vorhandene Gewerbenutzung emittiert e Luftschadstoffe. Unter anderem w urden 
Altreifen und weitere Abfälle unter freiem Himmel gelagert und umgeschlagen, was insbeson-
dere auf Staubemissionen schließen lässt. Messergebnisse oder andere quantifizierende In-
formationen liegen nicht vor. 
Die vorhandenen Heizungsanlagen waren von älterer Bauart, es handelte sich zumindest teil-
weise um Ölheizungen und Kohleöfen. Die Gebäude waren schlecht gedämmt. Es entstanden 
Treibhausgasemissionen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Es entstehen zumindest kurz- bis mittelfristig keine wesentlichen Änderungen. Eine nach § 34 
BauGB zulässige Bebauung entsteht im Südteil des Plangebiets. Diese Bebauung ist den 
oben genannten Emissionen ausgesetzt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Stilllegung der vorhandenen Gewerbenutzungen und den Abbruch der Gebäude 
werden die vorhandenen Emissionsquellen vollständig beseitigt. Die Neubebauung löst keine 
Emissionen aus Gewerbenutzungen mehr aus und wird Treibhausgase, wenn überhaupt, nur 
in minimaler Größenordnung emittieren. Es wird von einer hoch energieeffizienten Bebauung

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nach dem Stand der Technik ausgegangen, die Nutzung der Solarenergie zur Strom - und 
Wärmeerzeugung ist vorgesehen (s. auch Nr. 6.5.15). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Über die in der Prognose beschriebenen Maßnahmen hinaus bestehen keine Erfordernisse. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich hinsichtlich der Vermeidung von Luftschadstoff- und Treibhausgasemis-
sionen positiv aus. 
6.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen betreibt im 
gesamten Bundesland Messstellen zur Überwachung der Luftqualität. Di e nächstgelegene 
städtische Hintergrundstation befindet sich etwa 5 km nordwestlich des Untersuchungsge-
biets. Die Station steht auf einer Grünfläche am nordwestlichen Rand des Kölner Vorortes 
Chorweiler. Die BAB A 57 verläuft westlich in etwa 1,5 km Entfernung von Südost nach Nord-
west. Nordöstlich des Plangebiets befindet sich in einer Entfernung von ca. 6,3 km die vor -
städtische Hintergrundstation in Leverkusen-Manfort. Die BAB A 3 verläuft ca. 300 m östlich 
in Nord-Süd Richtung. Eine Übertragung der Messwerte der beiden Hintergrundstationen ohne 
direkten Verkehrseinfluss in das Untersuchungsgebiet kann hier erfolgen. 
Damit ergeben sich folgende Vorbelastungswerte:  
- Stickstoffdioxid (NO2): 25 μg/m³ 
- Feinstaub PM10: 16 μg/m³ 
- Feinstaub PM2,5: 13 μg/m³  
Da sich die Werte auf die Jahre 2016-2018 beziehen und für die Beurteilung das Prognosejahr 
2030 zugrunde gelegt wird, ist die Festlegung des NO2-Vorbelastungswerts auf 25 μg/m³ und 
die der PM10 bzw. PM2,5 von 16 μg/m³ bzw. 13 μg/m³ eine konservative Abschätzung für das 
Untersuchungsgebiet.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei einer Nichtdurchführung der Planung wird die bisher bestehende Bebauung der vor ge-
nannten Vorbelastung ausgesetzt bleiben. Eine gemäß § 34 BauGB zulässige Wohnbebauung 
wird ebenfalls der Vorbelastung ausgesetzt. Da keine Bebauung unmittelbar an der stark be-
fahrenen Neusser Straße erfolgt, bleiben die Auswirkungen des Verkehrs auf dieser Straße 
hier außer Betracht. Der in der 39. BImSchV festgelegte NO2-Grenzwert von 40 μg/m³ im Jah-
resmittel wird im gesamten Plangebiet eingehalten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Prognose - Nullfall für das Prognosejahr 2030 werden bei einer NO2-Vorbelastung von 25 
μg/m³ die höchsten NO2-Immissionskonzentrationen von bis zu 33 μg/m³ an der Bebauung der 
Adresse Neusser Str. 736 prognostiziert. Die NO2-Immissionszusatzbelastung beträgt etwa 8 
μg/m³.  
Im Prognose - Planfall für das Prognosejahr 2030 werden vergleichbare Werte berechnet. Die 
erhöhte Verkehrsmenge im Gegensatz zum Prognose - Nullfall hat lediglich eine geringfügige 
Änderung der Immissionssituation an den nächstgelegenen Bebauungen zur Folge. D ie neu 
hinzukommende Bebauung hat ebenfalls nur geringfügige Änderungen in den strömungsdy-
namischen Effekten und daher nur geringfügige Änderungen in der Immissionssituation im 
Untersuchungsraum zur Folge. Die durch den Parkplatzverkehr induzierten Immissionen fallen

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ebenfalls geringfügig aus. Die höchsten prognostizierten NO2-Immissionskonzentrationen lie-
gen an der Adresse Neusser Str. 736 bei 34 μg/m³. Die Immissionszusatzbelastung beträgt 
etwa 9 μg/m³.  
Der in der 39. BImSchV festgelegte NO2-Grenzwert von 40 μg/m³ im Jahresmittel wird im ge-
samten Plangebiet eingehalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufgrund einer grenzwertüberschrei-
tenden Luftschadstoffbelastung sind nach der oben genannten Prognose nicht erforderlich. 
 
 
Bewertung: 
Die Luftschadstoffbelastung wirkt sich im Plangebiet nicht in einem kritischen Umfang aus. 
6.5.7 Klima  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich derzeit ca. 1, 6 ha voll versiegelte Flächen. Die an-
sonsten vorhandenen, verinselten Vegetationsflächen leisten einen Beitrag zum stadtklimati-
schen Ausgleich. Das Plangebiet ist in der Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung 
der Stadt Köln als belastetes Siedlungsgebiet (Klasse 3) eingestuft. Die Klasse 3 stellt hierbei 
einen mittleren Status dar, der zwischen klimaaktiven und hoch belasteten Bereichen liegt.  
Das Plangebiet liegt zwischen den Wärmeinseln von Longerich (im Norden) und Weidenpesch 
(im Süden) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der bestehende Zustand im Norden des Plangebiets (ca. 1, 6 ha versiegelte Flächen) bleibt 
unverändert. Bei Nicht-Umsetzung der Planung im Südteil des Plangebiets entstehen weitere 
ca. 0,4 ha versiegelte Flächen. Die stadtklimatische Situation verschlechtert sich. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Nach der vorliegenden Planung werden ca. 1,8 ha versiegelte Flächen entstehen, von denen 
ca. 0,4 ha Dachflächen mindestens extensiv und ca. 0,25 ha Tiefgaragenflächen intensiv be-
grünt werden. Die mikroklimatisch ungünstigen voll versiegelten Flächen im Plangebiet werden 
somit um ca. 0,35 ha reduziert. Die bestehende stadtklimatische Ausgleichsfunktion des Ge-
biets kann dadurch mindestens beibehalten werden. 
Aufgrund der Durchlässe zwischen einzelnen Plangebäuden ist eine gewisse Durchströmbar-
keit für bodennahe Kaltluftströme gegeben. 
Eine Vergrößerung der Wärmeinsel von Weidenpesch wird vermutlich durch die Umsetzung 
der Planung nicht ausgelöst. Der Belastungsgrad der Klasse 3 wird auch nach Umsetzung der 
Planung voraussichtlich weiterhin im Plangebiet bestehen bleiben. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur weiteren Verbesserung sind Dachbegrünungen, die Schaffung von Grünflächen (auch auf 
Tiefgaragen) sowie strukturell wirksame Gehölzpflanzungen (ca. 0,3 ha) vorgesehen. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich für Kaltluft und Ventilation nur geringfügig aus.

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6.5.8 Wirkungsgefüge 
... Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Wirkungsgefüge ist durch die anthropogene Prägung des Plangebietes bestimmt. Natur-
nahe Bereiche mit einem entsprechenden natürlichen Gefüge kommen nicht vor. Durch die 
vorliegende Bodenbelastung in der ehemaligen Altablagerung ist die natürliche Wirkung des 
Bodens (Filterfunktionen, Wasserspeicherung etc.) innerhalb des Gesamtgefüges stark einge-
schränkt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung wird keine wesentliche Änderung eintreten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Aufgrund der Altablagerungssanierung verbessert sich die Funktion des Bodens innerhalb des 
Wirkungsgefüges der o. g. Umweltschutzgüter. 
  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Planung hat bezüglich des Wirkungsgefüges keine erheblichen nachteiligen Umweltaus-
wirkungen. 
 
 
Bewertung:  
Die Planung hat durch die Altablagerungssanierung eine positive Wirkung für die Funktion des 
Bodens innerhalb des Wirkungsgefüges der o. g. Umweltschutzgüter.   
6.5.9 Landschaft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Landschaftsbild ist durch eine großflächige ungeregelte und in großen Teilen auch ver-
wahrloste Bebauung im Plangebiet einerseits stark beeinträchtigt. Andererseits bereichern 
großflächige, zumeist aus verwilderten Gärten entwickelte Gehölzstrukturen das Landschafts-
bild im Siedlungsrandbereich. Diese stehen jedoch wegen weitgehender Undurchdringlichkeit 
bzw. Einzäunung privaten Besitzes und wegen fehlender Erschließung der öffentlichen Erho-
lungsnutzung nicht zur Verfügung. Darüber hinaus sind diese Grünstrukturen vermüllt und nur 
in geringem Maß einsehbar. Die Eignung für die Erholungsnutzung ist daher gering. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes 
eine Wohnbebauung entsteht. Im Zusammenhang damit wird der Baumbestand gerodet. Die-
ser wird im Zuge der nach Baumschutzsatzung vorzunehmenden Ersatzpflanzungen teilweise 
ersetzt. Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unverändert in dem für das Landschaftsbild 
ungünstigen Zustand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach der Umsetzung der Planung entstehen im Nordteil des Plangebiets Grünflächen mit Ge-
hölzanteil, dies bilden jenseits der Neusser Str aße die Kulisse des Gebiets zum nördlich an-
grenzenden Grünzug. Durch den begrünten Quartiersplatz und die ebenfalls begrünten Innen-
höfe, die zu den Grünflächen hin offen sind, werden optisch wirksame Verzahnungen der 
Grünräume mit dem Baugebiet geschaffen. Mit dem neuen Quartier wird der Siedlungsbereich 
überdies zum Freiraum abgerundet.

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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Anpflanzungen im Norden des Plangebiets haben eine Ausgleichsfunktion für den Entfall 
von Baumbestand im Süden des Plangebiets. 
 
Bewertung:  
Die Planung wirkt sich durch die Neuordnung des Siedlungsrandes positiv für das Land-
schaftsbild aus. Die Erholungsfunktion wird durch die Anlage öffentlicher Grünflächen mit ho-
her Aufenthaltsqualität gestärkt bzw. erstmals hergestellt. 
6.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)  
Innerhalb des Siedlungsraums fungiert das Plangebiet in seinen gehölzgeprägten Teilarealen 
als Trittsteinbiotop für zahlreiche, meist jedoch ubiquitäre Tierarten. Der Bestand an Pflanzen-
arten ist wenig artenreich und wird in weiten Teilen von wenig störungssensiblen Arten domi-
niert. Aufgrund der Siedlungsprägung und der hohen Störintensität im urbanen Umfeld sowie 
durch die benachbarte B9 ist ein Vorkommen störungssensibler Tierarten unwahrscheinlich. 
Für die streng geschützten Arten und die europäischen Vogelarten wurden im Rahmen des 
Fachbeitrages zur Artenschutzprüfung mögliche Vorkommen erörtert. Hier ist mit einem Vor-
kommen der Zwergfledermaus und ggfs. anderer Gebäude bewohnender Fledermausarten zu 
rechnen. Die ca. 1,5 ha vorhandene Gewerbebebauung sind ansonsten von geringer Bedeu-
tung für Tiere.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes 
auf einer Fläche von rund 6.200 qm eine Wohnbebauung entsteht. Im Zusammenhang damit 
wird der Baumbestand gerodet, es entfallen Nistplätze für europäische Vogelarten. Diese wer-
den im Zuge der nach Baumschutzsatzung vorzunehmenden Ersatzpflanzungen teilweise er-
setzt. Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Süden des Plangebiets werden auf einer Fläche von ca. 2,4 ha Wohngebiete entwickelt. 
Ca. 1,1 ha Grünflächen werden insbesondere im Norden des Plangebiets entwickelt. Die ca. 
1,6 ha vorhandenes, überwiegend ungenehmigtes Bebauungsgebiet werden zuvor beräumt 
und entsiegelt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Eingriffsminderung bezüglich der Auswirkungen der Planung auf die Biodiversität werden 
die als Trittsteinbiotope wirksamen Gehölzstrukturen am Nordrand des Plangebiets sowie eine 
vorhandene Magerrasenfläche erhalten. Zur Erhöhung des Biotoppotenzials tragen verschie-
dene Maßnahmen bei. Die extensive Begrünung von mindestens 4.350 m² Dachfläche führt 
zu einem trocken- warmen blütenreichen Biotop mit relativ geringen Störeinflüssen, das An-
klänge an Magerrasen und an trocken- warme Ruderalfluren aufweisen und wichtige Bio-
topfunktionen übernehmen wird. Durch die Anpflanzung heimischer und standortgerechter 
Bäume und Sträucher wird der Artenreichtum potenziell gestärkt.  
 
Bewertung:  
Die Planung ist aufgrund der Inanspruchnahme überwiegend artenarmer Flächen sowie unter 
Beachtung der vorgesehenen Maßnahmen zur Eingriffsminderung und zum Ausgleich von ge-
ringer Wirkung für die Biodiversität.

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6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura-2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung, europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Weder im Plangebiet noch in seiner Umgebung sind Natura- 2000-Gebiete vorhanden. Das 
nächstgelegene Natura-2000-Gebiet DE Worringer Bruch (DE-4907-301) liegt ca. 7 km vom 
Plangebiet entfernt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der bestehende Zustand ändert sich nicht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Umsetzung der Planung hat weder direkte noch indirekte Auswirkungen auf das Natura-
2000-Netz. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
 
 
Bewertung: 
Der Umweltbelang der Natura-2000-Gebiete ist durch die Planung nicht berührt. 
6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
6.5.12.1 Lärm 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt ein schalltechnisches Gutachten vor. [Ac-
con Köln GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan (VEP) Simonskaul in 
Köln-Weidenpesch, 15.12.2021]. Das Gutachten berücksichtigt den Straßenverkehr, Schie-
nenverkehr, Gewerbelärm und Tiefgaragenlärm. Fluglärm ist als Lärmquelle im Plangebiet 
nach den allgemein zugänglichen Umweltdaten des Landes NRW unkritisch. 
Die maßgeblichen Verkehrsgeräuschquellen für das Plangebiet sind die Neusser Straße sowie 
die KVB-Gleistrasse.  
 
Bezogen auf den Bestand wird der Zustand bei freier Schallausbreitung beschrieben. 
 
Straßenverkehrslärm 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen 
Straßen wird im Einzelnen bestimmt durch den Verkehr auf den folgenden Straßen: 
• Neusser Straße 
• Simonskaul 
• Mönchsgasse 
• Jesuitengasse 
 
Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Straßenverkehrs wurden als Belastung 
des Straßenverkehrs für den Planungszustand die Daten der Verkehrsuntersuchung 
(vgl. Kapitel 4.4) berücksichtigt.

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/ 56 
Unter Berücksichtigung der Vorbelastung ist an der Neusser  Straße der sog. Sanie-
rungsschwellenwert von 70 dB(A) am Tag (6-22 Uhr) erreicht sowie von 60 dB(A) in der 
Nacht überschritten. 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Straße für MI-Gebiete von 
60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) nachts werden an der Neusser Straße überschritten.  
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für WA-Gebiete von 
55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden nur an der Simonskaul um bis zu 7 
dB(A) tagsüber und nachts überschritten. Im Inneren des Plangebietes sind die Orien-
tierungswerte überwiegend eingehalten. 
 
Schienenverkehrslärm 
Die Lärmsituation bezüglich des öffentlichen Schienenverkehrs innerhalb des Plange-
biets wird durch die geplante Zulauftrasse sowie den Stadtbahnbetrieb der KVB und die 
Güterverkehrstrasse der HGK bestimmt. 
 
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 
60 dB(A) am Tag wird um bis zu 10 dB(A) überschritten. Der Orientierungswert gemäß 
DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 50 dB(A) in der Nacht wird um 
bis zu 16 dB(A) überschritten.  
 
Der Sanierungsschwellenwert von 70 dB(A) am Tag wird straßenseitig erreicht, der Sa-
nierungsschwellenwert nachts von 60 dB(A) wird überschritten. 
  
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für WA -Gebiete 
von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden um bis zu 1 dB(A) tagsüber, 
nachts jedoch um bis zu 12 dB(A) überschritten. 
 
Gewerbelärm 
Als für das Plangebiet relevante Gewerbelärmquellen wurden die südlich angrenzend an 
der Simonskaul gelegene Tischlerei, eine nordwestlich gelegene Motorradwerkstatt, die 
KVB-Werkstatt im Südwesten und einige Betriebe auf der Ostseite der Neusser Straße 
festgestellt. 
 
Ausgehend von konservativen Emissionsansätzen kommen die Berechnungen zu dem 
Ergebnis, dass keine Richtwertüberschreitungen im Plangebiet zu erwarten sind [Accon 
Köln GmbH; 2022].  
 
Von der in der Liegenschaft Simonskaul Nr. 72 ansässigen Motorradwerkstatt sind keine 
Konflikte zu erwarten, da dort im Wesentlichen nur wenig geräuschintensive Montage-
arbeiten innerhalb der Halle ausgeführt werden und mit ca. 100 m ein recht großer Ab-
stand zu dem nächsten geplanten Wohnhaus besteht. 
 
Für den südlich des Plangebiets an der Straße Simonskaul Nr. 46 liegenden Schreine-
reibetrieb kommen die Berechnungen ausgehend von konservativen Emissionsansätzen 
zu dem Ergebnis, dass keine Richtwertüberschreitungen im Plangebiet zu erwarten sind. 
Zu berücksichtigen ist, dass die zulässigen Geräuschimmissionen durch den Schreine-
reibetrieb bereits derzeit durch die Bestandsbebauung -  insbesondere an der Mönchs-
gasse - nach oben begrenzt werden. Spitzenpegelüberschreitungen können ausge-
schlossen werden. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass bei einem 
bestimmungsgemäßen Betrieb der Tischlerei keine Konflikte im Plangebiet zu erwarten 
sind. Die Beurteilungspegel liegen mit 54 dB(A) am Tag um 1 dB(A) unter dem Richtwert 
der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A). Ein Nachtbetrieb findet nicht 
statt.

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/ 57 
Östlich der Neusser Straße befindet sich ein Discountmarkt im Gebiet des rechtsgültigen 
Bebauungsplans Nr. 66509/09. Dahinter schließen sich ein Kfz -Betrieb sowie ein Lkw-
Hof an.  
 
Außer dem Gelände des Discounters existieren keine weiteren Bebauungspläne. Auf-
grund der gemischten Nutzung aus Wohnen und Gewerbe ist auf der Ostseite der Neus-
ser Straße von einem Schutzanspruch einen MI-Gebiets im Sinne des § 6 BauNVO aus-
zugehen. Das Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ westlich der Neusser Straße für hat 
ebenfalls diesen Schutzanspruch. Durch die sich südlich an das Plangebiet anschlie-
ßende geschlossene Bestandsbebauung und die zur Neusser Straße hin ebenfalls weit-
gehend geschlossen geplante Bebauung im Plangebiet ergibt sich insgesamt eine wirk-
same Abschirmung für die Wohngebiete im Plangebiet, wobei von einer Pegelminderung 
>10 dB(A) auszugehen ist. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb aller ansässigen Gewer-
bebetriebe setzt die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm für MI-Gebiete von 60 dB(A) 
tags und 45 dB(A) nachts an der deutlich naher an den Gewerbebetrieben liegenden 
Bestandsbebauung voraus. 
 
Aus der schalltechnischen Untersuchung zur Erweiterung der Hauptwerkstatt Weiden-
pesch [I.B.U. Ingenieurbüro: Hauptwerkstatt Weidenpesch in Köln-Weidenpesch, Immis-
sionstechnische Untersuchung, Deckblatt, Beurteilung der Luftschallimmissionen in der 
Nachbarschaft; Essen, 02.04.2015] ist entnehmbar, dass die Richtwerte der TA Lärm für 
Allgemeine Wohngebiete an der vorhandenen Bebauung auf der Südwestseite der Si-
monskaul im Prognosefall, nach Erweiterung der Abstellanlagen, eingehalten sind. Da 
diese Bebauung näher an den Emissionsquellen liegt als das Plangebiet, und somit im 
Plangebiet geringere Immissionspegel zu erwarten sind als an den betrachteten Immis-
sionsorten, war eine über das vorliegende Gutacht en hinausgehende Prognose nicht 
erforderlich. 
 
Die bis 2020 noch im Plangebiet selbst vorhanden gewesenen gewerblichen Nutzungen 
sind zwischenzeitlich aufgegeben bzw. verlagert und werden überplant. Sie werden da-
her nicht mehr weiter betrachtet. 
 
Fluglärm 
Gemäß „Schallimmissionsplan Fluglärm Stadt Köln“ sind für das Plangebiet Fluglärmbe-
urteilungspegel als Mittelungspegel von unter 55dB(A) tags und unter 40 dB(A)  nachts 
verzeichnet. Das Plangebiet ist somit keinen planungsrelevanten Belastungen durch 
Fluglärm ausgesetzt. Die passiven Schallschutzmaßnahmen, die aus Gründen des Ver-
kehrslärms vorgesehen werden, können auch einen Schutz der Innenräume gegen Flug-
lärmeintrag leisten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Es ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der Immissionssituation. Auch eine nach §  
34 BauGB zulässige Wohnbebauung würde im Plangebiet und auf den umgebenden Straßen 
zu einer Erhöhung des Straßenverkehrslärms führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Straßenverkehrslärm 
Aufgrund der Lärmvorbelastung des Plangebiets, wie oben beschrieben, zuzüglich des 
Schalleintrags aus dem planbedingten Mehrverkehr, werden die Orientierungswerte 
zur DIN 18005 durch den Straßenverkehrslärm an folgenden Stellen überschritten:  
 
 Tab. 4.1: Straßenverkehrslärm

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Lage Zeitraum Orientierungs-
wert in dB(A) 
Max. Beurtei-
lungspegel in 
dB(A) 
Neusser Straße, 
Straßenseite 
Tags, 6-22 Uhr 60 70 
Baugebiet „Wohnen 
1“, Straßenseite zur 
Planstraße 1 
Tags, 6-22 Uhr 55 59 
Baugebiet „Wohnen 
1“, Straßenseite zur 
Simonskaul 
Tags, 6-22 Uhr 55 61 
Baugebiet „Wohnen 
2“, Straßenseite zur 
Simonskaul 
Tags, 6-22 Uhr 55 62 
Neusser Straße, 
Straßenseite 
Nachts, 22-6 Uhr 50 63 
Baugebiet „Wohnen 
1“, Straßenseite zur 
Planstraße 1 
Nachts, 22-6 Uhr 45 48 
Baugebiet „Wohnen 
1“, Straßenseite zur 
Simonskaul 
Nachts, 22-6 Uhr 45 50 
Baugebiet „Wohnen 
2“, Straßenseite zur 
Simonskaul 
Nachts, 22-6 Uhr 45 51 
Baugebiet „Wohnen 
2“, Südseite 
Nachts, 22-6 Uhr 45 49 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für MI-Gebiete von 
60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) nachts wird an der Neusser Straße straßenseitig, auch 
auf der Nordseite zur Planstraße (Fahrradstraße) überschritten. Hingegen sind die Ori-
entierungswerte auf der schallgeschützten Innenseite um mindestens 1 dB(A) am Tag 
und 8 dB(A) in der Nacht unterschritten. 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Straße für WA -Gebiete 
von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden nur an der Simonskaul um bis 
zu 7 dB(A) tagsüber bzw. 6 dB(A) nachts überschritten. Im Inneren des Plangebietes 
sind die Orientierungswerte überwiegend eingehalten, nur zur Planstraße 1 hin liegen 
in der Nähe der Simonskaul Überschreitungen von höchstens 1 dB(A) tags und nachts 
vor. 
 
Schienenverkehrslärm 
Folgende Überschreitungen der Orientierungswerte aus dem Schienenverkehr sind 
zu erwarten: 
 
 Tab. 4.2: Schienenverkehrslärm 
Lage Zeitraum Orientierungs-
wert in dB(A) 
Max. Beurtei-
lungspegel in 
dB(A) 
Neusser Straße, 
Straßenseite 
Tags, 6-22 Uhr 60 70 
Neusser Straße, 
Nordseite zur KVB-
Zulauftrasse 
Tags, 6-22 Uhr 60 65

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Lage Zeitraum Orientierungs-
wert in dB(A) 
Max. Beurtei-
lungspegel in 
dB(A) 
Neusser Straße, 
Straßenseite 
Nachts, 22-6 Uhr 50 66 
Neusser Straße, 
Nordseite zur KVB-
Zulauftrasse 
Nachts, 22-6 Uhr 50 65 
Baugebiet „Wohnen 
1“ 
Nachts, 22-6 Uhr 45 57 
 
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 
60 dB(A) am Tag wird um bis zu 10 dB(A) überschritten. Der Orientierungswert gemäß 
DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 50 dB(A) in der Nacht wird an 
den straßenseitigen Fassaden um bis zu 16 dB(A) überschritten.  
 
Die Orientierungswerte sind jedoch an der schallgeschützten Innenseite der Gebäude 
überall unterschritten. 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Schiene für WA-Gebiete 
von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden im Baugebiet „Wohnen 1“ auf 
der Nordseite zur KVB-Zulauftrasse tagsüber eingehalten, nachts jedoch um bis zu 12 
dB(A) überschritten. Die sehr hohen Überschreitungen betreffen allerdings nur einen 
kleineren Fassadenbereich unmittelbar am Quartiersplatz. 
 
Im Baugebiet „Wohnen 2“ sind die Orientierungswerte überall eingehalten. 
 
Bei kumulierter Betrachtung des Straßen- und Schienenverkehrslärms sind die Orien-
tierungswerte Verkehrslärm (gesamt) für MI -Gebiete von 60 dB(A) am Tag und 50 
dB(A) an der Neusser Straße an den Außenseiten des Baublocks überschritten und an 
den Innenseiten unterschritten.  
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm für WA -Gebiete von 55 
dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden im Baugebiet „ Wohnen 1“ auf der 
Nordseite zur KVB -Zulauftrasse tagsüber eingehalten, nachts jedoch um bis zu 12 
dB(A) überschritten. Die sehr hohen Überschreitungen betreffen allerdings nur einen 
kleineren Fassadenbereich unmittelbar am Quartiersplatz. Weitere Überschreitungen 
liegen an der Simonskaul um bis zu 6 dB(A) tagsüber bzw. nachts vor. Im Inneren des 
Plangebietes liegen in der Nähe der Simonskaul Überschreitungen von höchstens 1 
dB(A) tags und nachts vor. Ansonsten sind die Orientierungswerte eingehalten. 
 
Aufgrund der benannten Überschreitungen besteht im überwiegenden Teil des Plangebiets 
das Erfordernis von Schallschutzmaßnahmen.  
 
Im Rahmen der planerischen Abwägung wird eine Entscheidung zugunsten passiver Maßnah-
men getroffen, da sich aktive Maßnahmen im Plangebiet nicht in geeigneter Weise umsetzen 
lassen. Diese werden nachfolgend behandelt. 
 
Planbedingter Mehrverkehrslärm in der Umgebung 
Entlang der Neusser Straße liegt die Verkehrslärmbelastung angrenzend an das Plangebiet 
bereits heute teilweise oberhalb der Sanierungsschwellenwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 
dB(A) nachts.

- 59 - 
/ 60 
Die Pegelerhöhungen durch den planbedingten zusätzlichen Verkehr sowie durch Schallrefle-
xionen der Neubauten lösen an den davon betroffenen Gebäuden einen Anspruch auf Schall-
schutz dem Grunde nach aus. Entlang der Simonskaul zwischen Neusser Str. und Jesuiten-
gasse liegen die Pegelerhöhungen unter 1 dB(A). An der Neusser Straße kommt es wegen 
Reflexionen durch die neuen Gebäude zu Pegelerhöhungen im Bereich zwischen 1 bis 2 
dB(A). Hierzu können insbesondere Fenster einer besseren Schallschutzklasse als aktuell vor-
handen in Verbindung mit schallgedämmten Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen. Im 
Durchführungsvertrag werden die erforderlichen Regelungen zu einer Kostenübernahme der 
durch das Vorhaben ursächlich bedingten Schallschutzmaßnahmen in der Umgebung des 
Plangebietes getroffen. Ansprüche können an den folgenden Gebäuden entstehen: Neusser 
Straße 788-794. In den Bebauungsplan wird dazu ein Hinweis aufgenommen. 
 
Tiefgaragen 
Ein- und Ausfahrten von Garagenanlagen für Wohnnutzungen sowie für nicht wesentlich stö-
rendes Gewerbe sind in Wohn- und Mischgebieten grundsätzlich gebietstypisch und somit zu-
lässig. Dennoch wurde vorsorglich eine Schallimmissi onsprognose der geplanten Ein-  und 
Ausfahrten vorgenommen, um die Auswirkungen auf die Nachbarbebauung einschätzen zu 
können.  
 
Die maximalen Beurteilungspegel an der benachbarten Bebauung (Neusser Straße) betragen 
33 dB(A) tagsüber und 28 dB(A) nachts. Die Richtwerte der TA Lärm für Gewerbelärm von 60 
dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts werden hier zur Beurteilung der Verträglichkeit entspre-
chend herangezogen. Sie sind deutlich unterschritten. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
• Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den in der 
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen passive Schallschutzmaßnahmen 
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Schallschutz 
im Hochbau (Ausgabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin)) zu treffen sind. Die 
Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersu-
chung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebe-
nen nachgewiesen werden. 
• Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
• Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“  sind zur Neusser Straße (Osten) sowie zur 
Planstraße 3 (Norden) hin orientierte, schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109-
1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –  Beuth Verlag GmbH, Berlin) ) 
nur zulässig, wenn ihnen als Schallschutzvorrichtung sogenannte „kalte Wintergärten“ 
(verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, ver-
glaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vor-
gelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind 
so zu errichten, dass die Beurteilungspegel für den Gesamt -Verkehrslärm (Straßen-, 
Schienen- und Flugverkehrslärm) auf der Innenseite der jeweiligen Schutzvorrichtung 
60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 50 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) nicht über-
schreiten. 
• Für Balkone, Loggien und Terrassen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem 
Verkehrslärm (Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm) > 62 dB(A) im Tagzeitraum 
(06:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese 
muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht 
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone,  Loggien und Terrassen von

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/ 61 
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Bal-
kon, eine Loggia oder eine Terrasse errichtet wird. 
 
 
Bewertung:  
Die Planung schützenswerter Nutzungen in einem teilweise stark durch Verkehrslärm belas-
teten Gebiet ist unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen und im Bebauungsplan 
festgesetzten Maßnahmen vertretbar. 
6.5.12.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet befindet sich die Altablagerung mit der Nummer 50503. Bei der Altablagerung 
handelt es sich um eine ehemalige Kiesgrube mit Auffüllungen, die bis in das Grundwasser 
reichen und aufgrund von nicht abgeschlossenen Umbau- und Abbauprozessen noch Gehalte 
an Deponiegasen aufweisen. Nach der vorliegenden Gefährdungsabschätzung [Gutachten 
Mull & Partner, 2020] bestand die Kiesgrube gemäß historischem Kartenmaterial schon in den 
1930er Jahren. Die Luftbildauswertung ergab, dass die Kiesgrube in den 1950er Jahren nach 
Norden und Nordwesten erweitert wurde und in den 1960er Jahren verfüllt wurde. Die Verfül-
lung erfolgte überwiegend mit Boden- Bauschuttgemischen, die teilweise Beimengungen von 
Glasbruch, Plastikmüll etc. enthielten. In Teilbereichen wurden auch Industrieabfälle verfüllt. 
Die Unterkante der Auffüllung liegt bei bis zu 14,0 m u. GOK.  
 
An der Geländeoberfläche außerhalb des gewerblich genutzten Areals steht ein durchwurzel-
ter, überwiegend bewachsener, Bodenhorizont (Oberboden) mit einem schluffigen, z.T. auch 
kiesigen Sand und dunkelbrauner Färbung an. Hierbei handelt es sich um umgelagertes bzw. 
anthropogen beeinflusstes Bodenmaterial. Dieser Horizont ist locker gelagert. Neben organi-
schen Anteilen weist dieses Material auch Fremdbestandteile (Ziegel, Glas, Keramik, Bau-
schutt etc.) auf. Im gewerblich genutzten Areal wurde an der Geländeoberfläche oberhalb des 
Altablagerungskörpers überwiegend aus Bauschutt hergestelltes Tragschichtmaterial (Recyc-
lingmaterial) festgestellt. Dabei handelt es sich um gebrochenes Bauschuttmaterial (Ziegel - 
und Betonbruch) mit vereinzelten Fremdbestandteilen (Schwarzdecke, Holz, umgelagerter Bo-
den).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Altablagerung bleibt unsaniert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Flächen im Plangebiet werden vor einer Bebauung nutzungsorientiert saniert. Ein Sanie-
rungskonzept liegt vor [Mull und Partner; Jan. 2022].  
 
In dem nachfolgend erläuterten Sanierungskonzept wird der zu sanierende Altablagerungsbe-
reich in die Teilflächen A-C unterteilt. Teilbereich A entspricht näherungsweise dem Baugebiet 
„Wohnen 2“ im VBP, das Teilgebiet B liegt im Baugebiet „Wohnen 1“, das Teilgebiet C besteht 
aus der nördlich angrenzenden Grünfläche und der Stellplatzfläche/ Fläche für das Blockheiz-
kraftwerk an der Simonskaul. Die Teilfläche AB entspricht näherungsweise dem Baugebiet 
„Wohnen / Nws Gewerbe“ und der Planstraße 1. Die Flächenteilung kann auch der nachfol-
genden Abbildung entnommen werden. 
 
Abb. 1: Altablagerung, Teilbereiche A - C

- 61 - 
/ 62 
 
 
In der Teilfläche B ist der Aushub des Altablagerungskörpers bis zum Grundwasseranstich 
vorgesehen. Dies entspricht Aushubmächtigkeiten zwischen 9,0 m und 10,6 m. Die entstan-
dene Hohlform soll bis zur geplanten Geländehöhe mit chemisch und geotechnisch geeigne-
ten, inerten mineralischen Materialien mit Hilfe eines Bodenmanagements („Cut&Fill“) vor Ort 
sowie mit externen Materialien verfüllt werden. Materialien, die aus chemischen oder geotech-
nischen Gründen für eine Verwertung vor Ort ungeeignet sind, werden extern verwertet/ent-
sorgt. Dies gilt vor allem für die schlammigen Auffüllungsmaterialien.  
 
Im Zuge des Aushubs soll zur Baugrubensicherung eine freie Böschung erstellt werden. Die 
Aushubbereiche werden im Süden, Osten und Westen in offener Baugrube der natürlichen 
Abgrabungslinie folgend bzw. nach DIN 4124 mit β = 45° auf insgesamt 3 Bauebenen herge-
stellt. Im Norden wird in die Teilflache C geböscht, sodass die Böschung im Altablagerung s-
körper errichtet wird. Der Böschungswinkel ist dem hier anstehenden Auffüllungsmaterial an-
zupassen. Vorbehaltlich weiterer Überprüfungen wird der Böschungswinkel in nördlicher Rich-
tung generell mit ca. 30° abgeschätzt. Im Bereich der schlammigen Materialien ist der Bö-
schungswinkel vorerst auf max. 15° abzuflachen. Bei einem Böschungswinkel von 30° reicht 
die Böschung, je nach Aushubtiefe zwischen 15 m und 20 m in Teilfläche C. Bei dem Bö-
schungswinkel von 15° reicht die Böschung 35 m bis 40 m in Teilfläche C . Auf die Böschung 
wird eine Gassperre aufgebracht, sodass kein Deponiegas aus Teilflache C in den für die Be-
bauung vorgesehenen Teil des Plangebiets migrieren kann. Da eine relevante Gasbildung in 
der gesättigten Bodenzone nicht zu erwarten ist, ist eine Horizontalabdichtung an der Aus-
hubsohle nicht erforderlich. Das Sanierungsszenario führt durch den Aushub für den Bö-
schungskörper zu einer Aufwertung der Teilfläche C.   
 
Durch die beschriebene Sanierung strebt die Vorhabenträgerin eine Statusänderung im A lt-
lastenkataster zu Status 7 an. Dieser Status bedeutet, dass die Fläche saniert und ohne wei-
tere Überwachung besteht. Die Flächen mit Status 7 werden nachrichtlich geführt und sind 
keine Verdachtsflächen im Sinne des Gesetzes. Es besteht kein Altlastenverdacht, sobald die 
Sanierung vollständig umgesetzt wurde. Die Flächen sind dann multifunktional nutzbar. 
 
Nach der Sanierung werden die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung im gesamten 
Plangebiet nutzungsbezogen eingehalten bzw. unterschritten, es sind gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse gewährleistet.

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/ 63 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Flächen im Plangebiet werden vor einer Bebauung nutzungsorientiert saniert.  
 
 
Bewertung:  
Durch die vorgesehene Bodensanierung werden die bestehenden nachteiligen Umweltbedin-
gungen im Plangebiet wesentlich und nachhaltig verbessert. 
6.5.12.3 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Nach Realisierung der planfestgestellten Gleistrasse am Nordrand des Plangebiets kommt es 
hier im unmittelbaren Randbereich der Gleise zum Eintrag von Erschütterungen in die vorhan-
dene, nur mit geringen Abständen errichtete und technisch unzureichend ausgestaltete Be-
bauung. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Es ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die durch Erschütterungen potenziell beeinträchtigte ungenehmigte Bestandsbebauung wird 
aufgegeben. Die neu geplante Bebauung hält ausreichende Schutzabstände von mindestens 
6,5 m zur Gleistrasse ein. In der Objektplanung ist der Schutz vor Erschütterungen zusätzlich 
zu berücksichtigen. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Für die Planbebauung ist der Erschütterungsschutz gem. DIN 4150 im Baugenehmigungsver-
fahren nachzuweisen. 
 
 
Bewertung:  
Bei Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ergeben sich keine erheblichen Beein-
trächtigungen für die menschliche Gesundheit. 
6.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten. 
 
Es liegt in einer kleinen Teilfläche an der Neusser Straße im Hochwasserrisikogebiet des 
Rheins für ein extremes Hochwasserereignis (HQ extrem).  
 
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der StEB sind einzelne Mulden und Eintiefungen im vor-
handenen Gelände bei Starkregen überflutungsgefährdet. Die vorhandenen Gebäude und die 
Straßen sind nur gering überflutungsgefährdet. 
 
Das Plangebiet liegt in einem Abstand von ca. 640 m zur Carbosulf Chemische Werke GmbH. 
Da es sich bei der Carbosulf um einen störfallrelevanten Betriebsbereich handelt, wurde gut-
achterlich auf der Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso- III-Richtlinie der an-
gemessene Sicherheitsabstand im Umfeld dieses Betriebsbereiches gemäß § 3 (5a) BImSchG 
ermittelt [UCON GmbH, 2017 > Aktualisierung Juli 2021]. Der angemessene Sicherheitsab-
stand wurde anhand von Detailkenntnissen gemäß Kap. 3.2 des Leitfadens KAS-18 bestimmt.

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Der angemessene Sicherheitsabstand der Gesamtanlage ergibt sich hierbei aus der Freiset-
zung von Ammoniak und liegt bei 701 m in Richtung des Plangebietes. Die Anlage, in der 
Ammoniak gehandhabt wird, befindet sich in der Mitte des Betriebsbereiches in einem Abstand 
von > 900 m zum Plangebiet.  
 
Das Plangebiet liegt gemäß diesem Gutachten in einem für die geplante Wohnbebauung aus-
reichenden Abstand zu dem genannten Störfallbetrieb. 
 
Dieses Gutachten wurde von der Bezirksregierung Köln dem Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz (LANUV) zur Prüfung vorgelegt. Die Aussagen des Gutachtens  wur-
den von dort als plausibel und nachvollziehbar bewertet. 
 
Die Fa. Carbosulf Chemische Werke GmbH hat zwischenzeitlich ihrerseits ein Abstandsgut-
achten beauftragt [ SAVAS GmbH, KAS-18-Gutachten für die Carbosulf Chemische Werke 
GmbH, 06.12.2021] Der Gutachter untersuchte zusätzlich Szenarien zum Austritt von Schwe-
feldioxid. In Abhängigkeit von Ausbreitungsbedingungen ermittelt der Gutachter angemessene 
Sicherheitsabstände von 720 m (ab Werksgrenze) bzw. 1.590 m . Das Bauvorhaben liegt be-
züglich des Bet riebsbereichs in einem Abstand von 640 m, so dass Achtungsabstand und 
angemessener Abstand für dieses Szenario unterschritten werden. 
Der Achtungsabstand von 900 m für Schwefeldioxid wird durch dieses weitere Gutachten be-
stätigt. Aufgrund der möglichen Szenarien innerhalb des Werksgeländes und der ermittelten 
Entfernungen kann ein angemessener Abstand für SO2 von 720 m, ausgehend von den Kon-
turen des Werksgeländes, als sinnvoll angesehen werden. 
 
Das Ergebnis der Prüfung dieses Gutachtens durch das LANUV liegt noch nicht vor. (Anmer-
kung: auf Wunsch des Auftraggebers wird diese Untersuchung nicht offengelegt). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Für die vorhandene Bebauung und Nutzung gibt es keine Änderungen. 
Bei der Bebauung des Südteils im Plangebiet (Innenbereich) ist es erforderlich, den Überflu-
tungsschutz für die geplanten Gebäude zu berücksichtigen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ ist der Schutz vor extremen Hochwasserereignissen 
insbesondere im Hinblick auf die Tiefgarage zu berücksichtigen. Diese wird durch eine Anhe-
bung der Geländehöhe über den Rheinpegel HQ 1000 (46,30 m ü. NHN) oder durch einen 
baulichen Schutz vor Überflutung (mobile Schutzelemente) geschützt. 
 
Bei der Neumodellierung des Geländes nach erfolgtem Bodenaustausch werden die Erforder-
nisse des Überflutungsschutzes berücksichtigt.  
Im Zusammenhang mit der Ausbildung der extensiven Gründächer werden Retentionsmög-
lichkeiten zur Rückhaltung von zusätzlichen Starkregenmengen auf den Dachflächen umge-
setzt. 
 
Starkregen in privaten Außenanlagen werden in privaten Versickerungsanlagen (für ein 30-
jährliches Regenereignis bemessen) sowie ergänzenden Notrigolen aufgenommen. Zusätzlich 
werden Geländevertiefungen/-senken abseits der Wohngebäude in Privatflächen angelegt. 
Bei der Bebauung des Geländes ist es zudem erforderlich, den Überflutungsschutz für die 
geplanten Gebäude im Starkregenfall zu berücksichtigen. 
 
Gemäß einem von zwei vorliegenden Abstandsgutachten zum Betriebsbereich Fa. Carbosulf 
Chemische Werke GmbH könnte das Plangebiet bei ungünstigen Ausbreitungsbedingungen 
in einem angemessenen Sicherheitsabstand zu diesem Betrieb liegen. Die Belastbarkeit der 
Aussage dieses Gutachtens wird derzeit durch die Fachbehörden geprüft.

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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es ist aus Gründen des Hochwasserschutzes erforderlich, das vorhandene Geländeniveau in 
den entsprechend betroffenen Teilbereichen des Plangebiets von heute ca. 46,0 –  46,3 m ü. 
NHN auf mindestens 47,0 m ü. NHN anzuheben. Ferner muss bei der Neugestaltung das er-
forderliche Entwässerungsgefälle im Bemessungsfall sowie im Starkregenfall beachtet wer-
den. Im Bebauungsplan werden die Ausbauhöhen der Verkehrs- und Grünflächen festgesetzt. 
Das vorhandene Gelände muss aufgrund der Altlastensanierung weitgehend abgetragen wer-
den, die vorhandenen Geländehöhen können daher als Höhenbezug nicht herangezogen wer-
den. Dies gilt nachfolgend auch für die Ermittlung der Abstandsflächen, diese muss anhand 
der geplanten Höhen erfolgen. Zur schadlosen Ableitung des Oberflächenwassers aus den 
Baugebieten, wegen des Hochwasserschutzes (es darf kein Hochwasser aus dem Plangebiet 
in die bebauten Nachbargebiete verdrängt werden, vielmehr muss dieses in den nördlich ge-
legenen Grünflächen einstauen) und zur Vermeidung einer Ableitung auf bebaute Nachbar-
grundstücke ist insgesamt bei der Neunivellierung des Geländes ein Gefälle von Nord nach 
Süd herzustellen. Dazu werden die Anschlusshöhen an den Bestand an der südlichen und 
östlichen Plangebietsgrenze festgesetzt. 
 
 
Vorsorgemaßnahmen für den Fall, dass das Plangebiet innerhalb eines angemessen Ach-
tungsabstandes eines Betriebsbereiches liegt, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfah-
rens zu prüfen. Denkbar wäre z. B. eine Information der zukünftigen Anwohner*innen über das 
Verhalten im Falle eines Störfalls. 
 
 
Bewertung:  
Bei Beachtung von Vorsorgemaßnahmen gegen die Überflutung der Gebäude durch die Fol-
gen von Starkregenereignissen sowie bei extremen Hochwasserereignissen (nur im Baugebiet 
„Wohnen / Nws Gewerbe“) ergeben sich keine erheblichen Gefahren und Risiken. 
 
Inwieweit das Plangebiet tatsächlich in einem angemessenen Sicherheitsabstand, liegt wird 
im weiteren Verfahren noch geklärt. Das Ergebnis der Klärung hat keine Auswirkungen auf die 
Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes. 
6.5.12.5 Besonnung/ Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Da derzeit keine Bebauung vorhanden ist, bestehen keine Auswirkungen auf die Belichtung 
im Umfeld. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Durch die voraussichtliche Errichtung von Wohngebäuden im Süden des Plangebiets entsteht 
ggfs. eine Verschattung der östlich davon gelegenen Bestandsbebauung. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Zur Prüfung der Belichtung und Besonnung der geplanten Wohnungen als Teilaspekt gesun-
der Wohnverhältnisse wurde ein Gutachten [Peutz Consult GmbH, Sara Lippold: Besonnungs-
studie zum Bebauungsplanvorhaben Simonskaul in Köln- Weidenpesch; Dortmund, 
10.06.2022] erstellt.  
 
Im Rahmen der Untersuchung wurde die direkte Besonnung an den Fassaden der geplanten 
Wohngebäude im Plangebiet für den Stichta g 21. März gemäß DIN EN 17037 bestimmt und 
mit den Mindestanforderungen der Norm verglichen. Insbesondere an den Nordfassaden und 
in Teilen der Ost - und Westfassaden der zur Nordseite geöffneten, u- förmigen Gebäude im 
Nordwestquartier (Baugebiet „Wohnen 1“) werden die Mindestbesonnungsdauern der DIN EN 
17037 zum Teil unterschritten.

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Die Anforderungen der DIN EN 17037 richten sich jedoch nicht an Fassaden, sondern fordern 
die Einhaltung der genannten Zeiten direkter Besonnung für mindestens einen Wohnraum je 
Wohneinheit.  
 
Durch das Planvorhaben ist im Bereich der benachbarten Bebauung entlang der Neusser 
Straße auf den Westfassaden eine voraussichtliche Abnahme der Besonnung zu erwarten. 
Relevant für die Zumutbarkeit der Verschattung eines Bauvorhabens ist jedoch, inwieweit eine 
wesentlich höhere Verschattung als bei einem sich in die Umgebungsbebauung nach § 34 
BauGB einfügenden Gebäude erzeugt wird. Mit einer 5- bis 6-geschossige Neubebauung im 
Osten des Plangebietes fügt sich die geplante Bebauung bei Einhaltung der Abstandsflächen 
nach außen in die bereits bestehende Bebauung entlang der Neusser Straße ein. Aufgrund 
der Ausrichtung der benachbarten Bestandsfassaden der Gebäude im Westen und Süden ist 
hierbei keine relevante Abnahme der direkten Besonnung zu erwarten, da auf den zum Plan-
gebiet zugewandten Fassadenseiten nicht um "Sonnenseiten" der Bestandsbebauung han-
delt. Da sich die geplante Bebauung somit in ihrer Höhe der Umgebungsbebauung anpasst, 
kann von einer zumutbaren Minderung der Besonnung ausgegangen werden.  
 
Zusätzlich wurden die Auswirkungen der Planung auf die Bestandsbebauung, insbesondere 
der im Osten an der Neusser Straße, untersucht. Konkret wurde geprüft, ob eine Verringerung 
der Besonnung durch die Umsetzung der Planung ausgelöst wird. 
Ergebnis ist, dass aufgrund der Lage der Planung nördlich zur umgebenden Bestandsbebau-
ung die Auswirkung auf die Besonnungssituation der Bestandsbebauung gering ist. Lediglich 
auf die größtenteils bereits im Bestand aufgrund der Nordlage gering besonnten Fassaden der 
unmittelbar angrenzenden Gebäude Neusser Straße Nr. 739 und Nr. 741 hat die Planung zum 
Teil Auswirkungen. Hier sind Besonnungsdauerminderungen von bis zu 0,75h (Hinterhofbe-
bauung Neusser Straße Nr. 741) bzw. von bis zu 1h (Neusser Straße Nr. 739) an den Nord-
fassaden auszumachen. Die Westfassaden dieser Gebäude weisen mit Umsetzung der Pla-
nung eine Besonnungsdauer von mindestens 1,5 Stunden (EG Neusser Straße Nr. 741) auf. 
Auf die Ostfassaden dieser Gebäude hat die Planung keine Auswirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Mit konsequent durchgesteckten Wohnungsgrundrissen lässt sich in allen Gebäudeabschnit-
ten eine Einhaltung der Anforderungen der DIN EN 17037 für direkte Besonnung erreichen. 
Einzelne Gebäudeteile, in denen eine Besonnung von weniger als 1,5 Stunden vorliegt, kön-
nen bei einer Planung zu mindestens zwei Fassadenseiten ausgeglichen werden. Vor allem 
auf der Südseite und in vielen Abschnitten der Westfassaden kann in großen Teilen eine Be-
sonnung von 4 Stunden nachgewiesen werden, dies entspricht dem höchsten Empfehlungs-
niveau der DIN EN 17037 für direkte Besonnung zur Tag- und Nachtgleiche.  
 
 
Bewertung: 
Es ist gesichert, dass das Vorhaben gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich der Besonnung 
und Belichtung gewährleistet. 
6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In dem Plangebiet und seiner Umgebung sind keine Baudenkmale und keine Naturdenkmale 
vorhanden. 
 
Das Plangebiet liegt auf der Unteren Niederterrasse des Rheines, in einem seit der mittleren

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Jungsteinzeit besiedelten Gebiet. Da bisher auf den von der Planung betroffenen Flächen 
keine archäologischen Untersuchungen und Vorermittlungen stattgefunden haben, sind keine 
archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt. Eine systematische Erfassung 
des Bodendenkmalbestandes ist jedoch Voraussetzung für die Bewertung des im Planungs-
gebiet möglicherweise liegenden archäologischen Kulturgutes. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei den zu untersuchenden Flächen (s. oben) handelt es sich im Wesentlichen um den Südteil 
des Gebiets, der planungsrechtlich als Innenbereich zu beurteilen ist, sowie um den Ge-
bietsanteil, der unmittelbar an der Neusser Straße liegt. Es kann davon ausgegangen werden, 
dass vor Aufnahme einer Bautätigkeit die erforderliche archäologische Prospektion im Südteil 
des Plangebiets erfolgen würde im Ostteil jedoch nicht, da dort nicht gebaut würde. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Vor Aufnahme einer Bautätigkeit erfolgt in allen relevanten Flächen des Plangebiets eine ar-
chäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen. Archäologische Funde werden do-
kumentiert und geborgen sowie dem Römisch-Germanischen Museum übergeben. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Über die vorstehend beschriebenen Maßnahmen hinaus bestehen keine Anforderungen. 
 
 
Bewertung:  
Unter Beachtung der beschr iebenen archäologischen Maßnahmen gehen von der Planung 
keine erheblichen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter aus. 
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Vom Plangebiet gehen keine erheblichen Emissionen durch Licht, Geruch, Strahlung und 
Wärme aus. Das Abwasser (Schmutzwasser) wird in die Kanalisation geleitet. Abfälle werden 
gemäß der Abfallbeseitigungssatzung der Stadt Köln entsorgt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der beschriebene Zustand ändert sich nicht wesentlich. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der beschriebene Zustand ändert sich nicht wesentlich. Anlagen, die erheblich emittieren, sind 
nicht geplant. Die ordnungsgemäße Abfall - und Abwasserbeseitigung sind nach dem Stand 
der Technik und den einschlägigen Vorschriften vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen durch die o. g. Emissionen oder wegen der Ab-
fall- und Abwasserbeseitigung sind nicht zu erwarten. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung hat bezüglich der o. g. Emissionen und bezüglich der Abfall- und Abwasserbesei-
tigung keine planungsrelevanten Auswirkungen.

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6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien/ sparsame und effiziente Nutzung von Energie  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Heizungsanlagen der inzwischen abgebrochenen Bebauung waren von älterer Bauart, es 
handelte sich zumindest teilweise um Ölheizungen und Kohleöfen. Die Gebäude waren 
schlecht gedämmt. Die Energieeffizienz war gering. Nach dem Abbruch werden keine Ver-
brauchsanlagen mehr betrieben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Eine zulässige Neubebauung im Südteil des Plangebiets würde nach dem Stand der Technik 
energieeffizient errichtet. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Bebauungsplan- Verfahren fällt gemäß der Übergangsregelung nicht unter die am 
17.03.2022 beschlossenen Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln.  
Die Neubebauung wird nach dem heutigen Stand der Technik nach energetischem Standard 
EH 55 EE errichtet. Im Plangebiet sollen ausschließlich Bio-Gas-Blockheizkraftwerke mit Kraft-
Wärme-Kopplung errichtet werden. Die Dachflächen bieten ein großes Potenzial für die Nut-
zung der Solarenergie, das ebenfalls genutzt werden soll. B eispielsweise ist die Photovolta-
iktechnik auf Haus 1 zur Eigenstromerzeugung ein weiterer Beitrag zur Nutzung erneuerbarer 
Energie im Plangebiet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die Nutzung der oben beschriebenen technischen Mittel wird der Einsatz fossiler Brenn-
stoffe für die Energieversorgung der Gebäude weitgehend vermieden und auf den Fossilanteil 
an der Nutzung der allgemeinen Netzstromerzeugung beschränkt. Die Sicherung der Umset-
zung dieser Maßnahmen erfolgt im Durchführungsvertrag. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich hinsichtlich der Energieeffizienz der Bebauung und der Nutzung erneu-
erbarer Energien im Plangebiet positiv aus, da eine bis  2021 vorhanden gewesene,  gering 
energieeffiziente Bebauung durch eine hoch energieeffiziente Bebauung ersetzt wird und er-
neuerbare Energien künftig systematisch genutzt werden. 
6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand: 
 
Landschaftsplan: 
Das Plangebiet ist in seinem nördlichen Teilbereich im Landschaftsplan der Stadt Köln 
als Landschaftsschutzgebiet (LSG) festgesetzt. Der Bereich ist Teil des großflächigen 
Landschaftsschutzgebietes L 9 „Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände“. Eine kleinere 
Teilfläche im Osten des Gebiets ist als Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) 5.04 
„Brache zwischen Neusser Straße und Simonskaul, Weidenpesch“ festgesetzt. Der 
südliche Teil des Plangebiets wird durch Festse tzungen des Landschaftsplanes nicht 
berührt.

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Die Ziele der Landschaftsplanung des L 9 im Bereich der Planung „Simonskaul“ waren 
bereits seit Jahrzehnten durch die dort vorhandene ungenehmigte Gewerbe-  und 
Wohnnutzung im Landschaftsschutzgebiet auf einer teilweise stark ausgasenden städ-
tischen Altablagerung deutlich eingeschränkt. 
Luftreinhalteplan Köln: 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone Köln. Die Grenzwerte gem. der 39. 
BImSchV für Stickstoffdioxid und Feinstaub sind im Plangebiet eingehalten. 
 
Wasserschutzzonen-VO: 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der beschriebene Zustand im Bestand ändert sich nicht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Landschaftsplan: 
Da das LSG, soweit es in die Neubebauung einbezogen wird, einerseits heute bereits 
bebautes Gebiet ist, und da andererseits gemäß dem Bebauungsplan weitere heute 
bebaute Flächen im LSG entsiegelt und ökologisch aufgewertet werden, wird für die 
Planung davon ausgegangen, dass der Träger der Landschaftsplanung seinen Wider-
spruch gegen die FNP-Änderung zurücknehmen wird, da die oben genannten Bedin-
gungen erfüllt werden. Zudem ist die Restfläche des LB südlich der KVB -Trasse von 
dem nördlich gelegenen, größeren Teilbereich abgeschnitten und kann die Biotopfunk-
tionen, die für die Unterschutzstellung wesentlich waren, heute nicht mehr erfüllen. 
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass im Rahmen der 234. Änderung des 
Flächennutzungsplanes der Träger der Landschaftsplanung den bis dahin bestehen-
den Widerspruch zurückgenommen hat. Als Voraussetzung für die Zurücknahme die-
ses Widerspruchs wurden folgende Maßnahmen genannt,  die durch den Grünord-
nungsplan (GOP) zum Bebauungsplan „Simonskaul“ zu konkretisieren sind: 
1. Da nur die Parkplatzfläche für die Kitastellplätze innerhalb des festgesetzten Land-
schaftsschutzgebiets L 9 realisiert werden soll, sind die Stellplätze sind durch hei-
mische und standortgerechte Laubbäume und Gehölze einzugrünen.  
 
2. Die Umsetzung der Maßnahmen Nr. 5.2- 8 am Rand des NSG N13 „Ginsterpfad“ 
dient der Stärkung des Biotopverbundes. Sollte die Maßnahme nicht umsetzbar 
sein, sind geeignete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des 
Landschaftsraums somit im LSG L 9 oder den angrenzenden LBs des Land-
schaftsplans Köln umzusetzen.“ 
Folgende, im Bebauungsplan vorgesehen flächigen Pflanzmaßnahmen tragen zur Si-
cherung und Stärkung der Ziele der Landschaftsplanung im Landschaftsschutzgebiet 
L 9 bei: 
• A1 Herstellung einer extensiven Wiese 
• A4 Herstellung eines Mischwaldes 
• A3 und A5 Herstellung eines Waldmantels 
• Weiterhin sind zahlreiche Baumpflanzungen sowie der Erhalt von Bestandsbäu-
men festgesetzt. 
Darüber hinaus wird die Pflanzung einer Baumreihe aus 15 Bäumen innerhalb des LB 
5.04 im Rahmen der Planänderung der Planfeststellung zum Zufahrtsgleich der KVB 
zum KVB-Betriebshof Weidenpesch den LB 5.04 ökologisch aufwerten.

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/ 70 
Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen ist der Konflikt ausgeräumt. 
Ausweislich des aktuell vorgelegten Standes des Landschaftspflegerischen Fachbei-
trages (LPF) zum B-Plan-Verfahren „Simonskaul“ führen die im GOP geplanten und im 
Bebauungsplan festgesetzten Pflanzmaßnahmen zu einem vollständigen Ausgleich 
der Eingriffe aus B-Plan und Sanierung der Altdeponie. 
Die Abweichungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans werden gem. § 20 
(4) NatSchG NRW der Planung nicht entgegenstehen. 
 
Folgender Aspekt ist zudem zu berücksichtigen: 
Die Ziele der Landschaftsplanung des L 9 im Bereich der Planung „Simonskaul“ waren 
bereits seit Jahrzehnten durch die dort vorhandenen ungenehmigten Gewerbe-  und 
Wohnnutzung im Landschaftsschutzgebiet auf einer teilweise stark ausgasenden städ-
tischen Altablagerung deutlich eingeschränkt. 
Die Vorhabenträgerin des Bebauungsplan-Verfahrens „Simonskaul“ beseitigt im Zuge 
der Neuordnung des Nordrandes von Weidenpesch mit dringend benötigten Woh-
nungsbau diese Missstände durch Niederlegung der ung enehmigten Aufbauten und 
Teilsanierung der städtischen Altablagerung. Die Teilsanierung der städtischen Altab-
lagerung erfordert von der Vorhabenträgerin erhebliche finanzielle Aufwendungen. 
 
Luftreinhalteplan, Wasserschutzgebiets-VO: 
Durch die Planung ergeben sich keine Veränderungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Neben der Begrünung der Gemeinschaftsstellplätze ist als Maßgabe für die Rücknahme des 
Widerspruchs des Trägers der Landschaftsplanung (Stellungnahme Träger der Landschafts-
planung vom 09.11.2021) die Umsetzung der Maßnahmen Nr. 5.2- 8 am Rand des NSG N13 
„Ginsterpfad“ zur Stärkung des Biotopverbundes umzusetzen. Da die Maßnahme nicht um-
setzbar ist, sind geeignete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des Land-
schaftsraums somit im LSG L 9 oder den angrenzenden LBs des Landschaftsplans Köln um-
zusetzen. Die Maßnahme unterliegt aufgrund ihres Charakters als Maßgabe zur Aufhebung 
des Widerspruchs nicht der städtebaulichen Abwägung.  
 
Folgende im Bebauungsplan vorgesehen flächigen Pflanzmaßnahmen tragen zur Sicherung 
und Stärkung der Ziele der Landschaftsplanung im Landschaftsschutzgebiet L 9 bei: 
- A1 Herstellung einer extensiven Wiese 
- A4 Herstellung eines Mischwaldes 
- A3 und A5 Herstellung eines Waldmantels 
- Weiterhin sind zahlreiche Baumpflanzungen sowie der Erhalt von Bestandsbäumen 
festgesetzt. 
Darüber hinaus wird die Pflanzung einer Baumreihe aus 15 Bäumen innerhalb des LB 5.04 im 
Rahmen der Planänderung der Planfeststellung zum Zufahrtsglei s der KVB zum KVB- Be-
triebshof Weidenpesch den LB 5.04 ökologisch aufwerten.  
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht 
erheblich aus. Die Abweichungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans werden ge-
mäß § 20 (4) NatSchG NRW der Planung nicht entgegenstehen.

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6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone Köln. Die Grenzwerte gem. der 39. BImSchV 
für Stickstoffdioxid und Feinstaub sind im Plangebiet eingehalten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Es ergeben sich keine Änderungen des Ausgangszustandes.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Planung ergeben sich keine wesentlic hen Änderungen des Ausgangszustandes. 
Die Nutzung erneuerbarer Energien und das Mobilitätskonzept tragen dazu bei, die beste-
hende Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auch für die Zukunft zu gewährleisten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Planung sind nicht zu erwarten. 
 
 
Bewertung:  
Die Planung hat keine wesentlichen Auswirkungen bezüglich der Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden 
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht über-
schritten werden. 
6.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis 
d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be-
völkerung, Kultur- und Sachgüter  
   (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im bestehenden Gebietszustand sind keine prüfungsrelevanten Wechselwirkungen zwischen 
den einzelnen Umweltbelangen festgestellt worden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung wird nicht vom Entstehen prüfungsrelevanter Wechselwirkungen aus-
gegangen. 
 
Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung: 
Bei der Umsetzung der Planung entstehen Wechselwirkungen im Hinblick auf die Belange des 
Bodenschutzes und des Menschen und seiner Gesundheit, Unterkapitel Altlasten einerseits 
sowie auf die Belange von Tieren und Pflanzen andererseits: 
 
Eine Boden- und Altlastensanierung ist nur möglich, wenn zuvor vorhandener Bewuchs gero-
det wird und die vorhandene Bebauung auf dem jetzigen Altablagerungskörper abgebrochen 
wird. 
 
Hierdurch entstehen Eingriffe in Brut- und Aufzuchthabitate geschützter Arten (Fledermäuse, 
Haussperling) und ubiquitärer Tierarten. Es kommt zur teilweisen Entfernung der Vegetation.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch das Belassen der Gehölzbestände am nördlichen Rand des Gebietes am Standort las-
sen sich die Eingriffe in Brut- und Aufzuchthabitate von Brutvögeln mindern. Dies hat allerdings 
zur Konsequenz, dass hier kei n vollständiger Bodenaustausch erfolgt. Die entsprechenden 
Bereiche müssen daher künftig unzugänglich für Besucher gehalten werden. Sie tragen durch 
ihren Beitrag zur Strukturierung des Landschaftsbildes dennoch zur Wohlfahrtswirkung der 
Grünflächen bei. 
Die Eingriffe in die Brut- und Aufzuchthabitate am und im Gebäudebestand können durch den 
Einsatz künstlicher Habitate (Fledermauskästen, Nisthilfen) ausgeglichen werden. Diese müs-
sen an geeigneten Gebäuden außerhalb des Plangebiets erfolgen. Der Zeitraum z wischen 
dem Eingriff und der möglichen Schaffung von Ersatz an den Neubauten dauert zu lange, um 
noch die erforderliche Wirkung entfalten zu können. 
 
Die Eingriffe in die vorhandene Vegetation werden durch die Neuschaffung von Vegetations-
flächen nach erfolgter Altlastensanierung ausgeglichen.  
 
 
Bewertung:  
Die entstehenden Wechselwirkungen auf Tiere und Pflanzen sind weitgehend kompensierbar 
und deshalb nicht erheblich. 
 
6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio-
logische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- 
und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998 -1/NA (2011). Dort 
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln 
leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der  
Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet 
erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungs-
kräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für 
schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000- Ge-
biete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: 
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
 
Bewertung:

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/ 73 
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
 
6.5.20 Eingriffsregelung 
           (§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Für das Plangebiet des Bebauungsplans liegen zwei landschaftspflegerische Fachbeiträge mit 
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz vor.  
Dies ist damit begründet, dass mit der vor dem eigentlichen Baubeginn umzusetzenden Alt-
lastensanierung ein großer Teil des Plangebiets bereits weitgehend verändert wird. 
Der erste der beiden Fachbeiträge wurde daher für die Sanierungsmaßnahme erstellt [raskin; 
Mai 2022]. Er erfasst im Einwirkungsbereich der Sanierung den Biotopzustand vor dem Beginn 
der Altlastensanierung, sowie den nach der Sanierung entstehenden Zwischenzustand.  
Der zweite Fachbeitrag [raskin; Juni 2022] ermittelt den Ausgleichsbedarf auf der Grundlage 
des Zwischenzustands nach erfolgter Altlastensanierung, bzw. außerhalb des Sanierungsbe-
reichs den ursprünglich vor der Baufeldfreimachung bestehenden Zustand und bilanziert die 
Ausgleichswirkung der festgesetzten Maßnahmen im Plangebiet sowie den verbleibenden ge-
bietsexternen Ausgleichsbedarf.  
 
Fachbeitrag zur Altlastsanierung 
Der Fachbeitrag kommt zu folgenden Ergebnissen: Im Sommer 2019 (04.07.) wurde im Plan-
gebiet und seiner näheren Umgebung der Bestand der vorkommenden Biotoptypen erfasst. 
Infolge von Erweiterungen des Plangebietes entlang der Simonskaul, Einbeziehung von Rad-
wegplanungen im Westen des Plangebietes sowie Öffnung und teilweiser Räumung der illegal 
bebauten Bereiche sowie einzelner Baumentnahmen aufgrund von Fällgenehmigungen wur-
den kleinräumige Ergänzungen und Aktualisierungen der Bestandserfassung durchgeführt  
(29. Januar 2021).  
 
Eine Ausgleichsbilanzierung erfolgt ausschließlich für die Teilflächen des Sanierungsbereichs, 
die sich nicht im planungsrechtlichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB befinden (vgl. 
nachfolgende Abbildungen). Diese bilden den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. 
 
Abb. 2: Biotoptypenbestand im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich Teilgebiet Nordwest

- 73 - 
/ 74 
 
 
Die Bestandsbewertung wurde auf der Grundlage des Bewertungsverfahrens nach Sporbeck 
sowie zusätzlich nach dem KölnCode durchgeführt.  
 
Die vorgefundenen Biotoptypen reichen von voll versiegelten Fahrbahnen eines Verkehrs-
übungsplatzes mit einem Wert von 0 Biotopwertpunkten bis zu einheimischem Laubholzforst 
mit 17 Biotopwertpunkten. Es resultiert ein Bestandswert von 48.290 Punkten. 
Der unmittelbar an der Simonskaul gelegene Teilbereich ist weitgehend versiegelt und dem 
Biotoptyp „Gewerbe innerhalb von Ortschaften“ zugeordnet. Im vorliegenden Fall ist als zu 
bewertender Ausgangszustand nicht der gegenwärtige versiegelte Parkplatz mit ruderalem 
Randstreifen und einer Salweide mit mittlerem Baumholz anzusetzen, sondern, da der zugrun-
deliegende Eingriff unzulässig war, ein einheimischer Laubwald (AX12/ GH3121) mit einem 
Regelwert von 17 Biotopwertpunkten (BWP). Dieser war das Rek ultivierungsziel für die ehe-
malige Kiesgrube mit Verfüllung im Rahmen der Erlaubniserteilung vom 06.04.1964.

- 74 - 
/ 75 
Tab. 5.1: Bestandswerte Sanierungsbereich Teilbereich Nordwest 
 
 
 
Abb. 3: Biotoptypenbestand im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich Teilgebiet Neusser Str.

- 75 - 
/ 76 
Tab. 5.2: Bestandswerte Sanierungsbereich Teilbereich Neusser Straße 
 
 
Da im Nacheingriffszustand für die bilanzierten Flächen durchgehend ein Biotopwert von 0 
BWP angesetzt wird, entspricht der Gesamtflächenwert des Ausgangszustandes dem Defizit 
von 11.910 BWP. 
 
Die Summierung der Defizite aus beiden Eingriffsbereichen ergibt einen Ausgleichsbedarf von 
61.556 BWP. 
 
 
Fachbeitrag 2 zum Bebauungsplan (Ausgangszustand nach Altlastensanierung) 
 
Tab. 5.3: Bestandswerte Planbereich 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Froeh-
lich/ 
Sporbeck 
Köln 
Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Gebüsch, überwiegend 
standorttypische Gehölze BB1 GH51 14 
           
2.776  
                          
38.864  
Gebüsch, überwiegend 
standorttypische Gehölze BB1 GH51 14 
                
36  
                               
504  
Gartenbrache mit gerin-
gem Gehölzanteil HW81 GA232 10 
           
1.332  
                          
13.320  
Grünlandbrache, mäßig 
trocken bis frisch EE5 LW521 14 
           
1.155  
                          
16.170  
Sonstige ausdauernde Ru-
deralflur HP7 BR3117 11 
                
15  
                               
165  
Baumgruppen mit mittle-
rem Baumholz, standortty-
pisch BF32 GH731 16 
              
735  
                          
11.760  
Baumgruppen mit mittle-
rem Baumholz, standort-
fremd BF42 GH732 13 
              
155  
                            
2.015  
Baustelle HY2 SB173 3 
           
1.018  
                            
3.054  
offener, roher Boden      0 
         
29.572  
                                 
-

- 76 - 
/ 77 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Froeh-
lich/ 
Sporbeck 
Köln 
Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt, außerhalb Plan-
feststellung und Simons-
kaul     0 
              
720    
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt, innerhalb Planfest-
stellung HY1 VF211 0 
              
350  
                                 
-    
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt, Simonskaul HY1 VF211 0           1.051  
                                 
-    
Summe       
         
38.915  
                          
85.852  
 
 
Tab. 5.4: Bestandswerte ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Froeh-
lich/ 
Sporbeck Köln Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Gebüsch, überwiegend 
standorttypische Gehölze BB1 GH51 14 
           
2.776            38.864  
Gartenbrache mit gerin-
gem Gehölzanteil HW81 GA232 10 
           
1.332            13.320  
Grünlandbrache, mäßig 
trocken bis frisch EE5 LW521 14 
           
1.155            16.170  
Sonstige ausdauernde Ru-
deralflur HP7 BR3117 11 
                
15                 165  
Baustelle HY2 SB173 3 
              
885              2.655  
Summe       
           
6.163            71.174  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt es bei den in den Tabellen 2.1 und 2.2 aufgeführten 
Bilanzwerten ohne Durchführung einer Altlastensanierung. Eingriffe erfolgen nur in Bereichen, 
in denen Eingriffe gem. § 34 BauGB bereits zulässig sind und ein Ausgleich nicht erforderlich 
ist. 
Da die Sanierung vorausgehend zum laufenden Bebauungsplanverfahren geschehen soll, 
wird nach der Sanierung ein Zwischenzustand erreicht. Falls wider Erwarten der Bebauungs-
plan nach der Sanierung nicht umgesetzt werden sollte, steht die gesamte im Rahmen der 
Sanierung beanspruchte Eingriffsfläche im Außenbereich prinzipiell für Ausgleichsmaßnah-
men zur Verfügung. In diesem Fall wäre eine Herrichtung der Bodenoberfläche mit Bepflan-
zung bzw. Biotopentwicklung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durch den 
Vorhabenträger zu leisten. Flächenmäßig ist der Ausgleichsbedarf sicher auf der Fläche leist-
bar. Eine entsprechende Regelung erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag. 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

- 77 - 
/ 78 
Fachbeitrag 1 zur Altlastensanierung 
Nach der Sanierung resultiert eine offene Rohbodenfläche mit sehr geringem Biotopwert von 
2 Punkten. Die bereits versiegelten Fahrwege verbleiben im Ausgangszustand, da sie im Rah-
men der Baumaßnahmen zum Bebauungsplan noch benötigt werden. Da hier kein erheblicher 
Eingriff im Rahmen der Sanierung geschieht, gehen die Flächen nicht in die Bilanzierung ein. 
Im Zufahrtsbereich wird der weitgehend versiegelte Zustand des Biotoptyps „Gewerbe inner-
halb von Ortschaften“ mit 1 Punkt bestehen bleiben. Dass hier der planungsrechtliche Aus-
gangszustand ein Einheimischer Laubholzforst mit 17 Punkten ist, wird als erheblicher Eingriff 
berücksichtigt. Die zu erhaltenden Baumbestände werden im Rahmen der Sanierung durch 
geeignete Maßnahmen geschützt, so dass sie keinem erheblichen Eingriff unterliegen und in 
der Eingriffsbilanzierung nicht zu berücksichtigen sind. Es verbleibt ein Defizit von 42.437 BWP 
nach der Altlastensanierung. 
 
Fachbeitrag 2 zum Bebauungsplan (Ausgangszustand nach Altlastensanierung) 
Bei Durchführung der Planung kommt es innerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs 
zu einem Biotopwertdefizit von 54.525 Punkten. Dabei wird für den auszugleichenden Bio-
topwert berücksichtigt, das auf einzelnen Flächen gemäß § 1a Abs. 3 BauGB eine nur einge-
schränkte Ausgleichspflicht gilt, weil die Eingriffe hier partiell bereits vor der Aufstellung des 
Bebauungsplanes erfolgt bzw. zulässig waren. Es handelt sich hier um die Flächen auf dem 
zu sanierenden Altablagerungskörper. Für diese Flächen gilt ein maximaler Biotopwert von 2 
Punkten als Kappungsgrenze der Ausgleichspflicht.  
 
Tab. 5.5: Planwert 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Froeh-
lich/ 
Sporbeck Köln Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Zeilenbebauung, offen HN21 SB132 3 181                543  
Großformbebauung, ge-
schlossene Bauweise HN1 SB142 1 3506             3.506  
Verkehrsfläche, versiegelt HY1 VF211 0 1824                   -    
Spielplatz mit sonstigem 
Belag (Kita) HY2 PA312 4 590             2.360  
Ver- und Entsorgeranla-
gen HN6 SB24 0 62                   -    
Glatthaferwiese EA1 LW41111 15 1396           20.940  
Gebüsche m. ü. einheimi-
schen Gehölzen BB1 GH51 12 112             1.344  
Waldmäntel an Waldrän-
dern mit mittlerem Baum-
holz 
BD53 GH4421 18 189             3.402  
Laubholzforst, mittleres 
Baumholz, einheimisch 
und standortgerecht  
AX12 GH3121 
18 1990           35.820

- 78 - 
/ 79 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Froeh-
lich/ 
Sporbeck Köln Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Waldmäntel an Waldrän-
dern mit mittlerem Baum-
holz m. ü. standorttypi-
schen Gehölzen  
BD52 GH4421 17 1706           29.002  
Artenarme Intensivfett-
wiese, mäßig trocken bis 
frisch AE31 LW41112 10 3106           31.060  
Einzelbäume BF42 GH732 12 36                432  
Ausgleichsflächen gem. 
Tab. 3 diverse diverse  -- 8535         121.742  
Zeilenbebauung, offen 
(Wohnen 1), nicht aus-
gleichspflichtiger Bereich 
(n. a. B.) HN21 SB132 3 9223           27.669  
Zeilenbebauung, offen, ge-
ringer Freiflächenanteil 
(Wohnen 2), n. a. B. HN21 SB132 2 1678             3.356  
Verkehrsfläche, versiegelt 
(innere Erschließung), n. 
a. B. HY1 VF211 0 3740                   -    
Verkehrsfläche, versiegelt 
(innere Erschließung), aus 
Planfeststellung KVB, be-
reits ausgeglichen HY1 VF211 0 415                   -    
Spielplatz mit sonstigem 
Belag (öSp), n. a. B. HY2 PA312 5 626             3.130  
Summe       
         
38.915          284.306  
 
Tab. 5.6: Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Ausgleichs-
pflicht gem.   
§ 1a Abs. 3 
BauGB, nach 
LFB, [P/m²] Biotoptyp 
Froehlich/ 
Sporbeck 
Köln 
Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P], zur Infor-
mation 
Zeilenbebauung, 
offen (Wohnen 1) HN21 SB132 3 181                543  1991 
Großformbebau-
ung HN1 SB142 1 3506             3.506  30218 
Verkehrsfläche, 
versiegelt  HY1 VF211 0 707                   -    9678

- 79 - 
/ 80 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Ausgleichs-
pflicht gem.   
§ 1a Abs. 3 
BauGB, nach 
LFB, [P/m²] Biotoptyp 
Froehlich/ 
Sporbeck 
Köln 
Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P], zur Infor-
mation 
Radweg HY1 VF211 0 1117                   -    6552 
Spielplatz mit 
sonstigem Belag 
(öSp) HY2 PA312 4 590             2.360  5900 
Versorgungsan-
lage - Trafostation HN6 SB24 0 62                   -    186 
Summe       
           
6.161              6.409  
               
54.525  
 
Das Defizit aus dem Bauleitplanverfahren von 54.525 BWP und das Defizit aus dem Sanie-
rungsverfahren von 61.556 BWP summieren sich zu einem Defizit von 116.081 BWP. 
 
Zur Kompensation des Biotopwertverlustes werden innerhalb des Plangebietes die Aus-
gleichsmaßnahmen innerhalb einer öffentlichen Parkanlage festgesetzt. Für diese ergibt sich 
folgende Wertpunktbilanz: 
 
Tab. 5.7: Wertpunktbilanz 
Ausgleich im Plangebiet Wertpunktbilanz 
Öffentliche Parkanlage  121.310 
Straßenbäume Simonskaul 432 
gesamt 121.742 
 
Die Ausgleichsleistung von 121.742 BWP aus dem Bebauungsplanverfahren ist somit geeig-
net das Defizit vollständig im Plangebiet auszugleichen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe innerhalb des 
Plangebietes wird in der folgenden Tabelle bilanziert. Der Ausgleich im Plangebiet erfolgt in-
nerhalb der nördlichen Grünflächen und durch die Pflanzung von Straßenbäumen.

- 80 - 
/ 81 
Tab. 5.8: Maßnahmen zur Eingriffsminderung und zum Ausgleich der Eingriffe

- 81 - 
/ 82 
Bewertung:  
Die Planung löst einen ausgleichspflichtigen Eingriff von 116.081 Biotopwertpunkten (BWP) 
aus. Dieser kann durch Pflanzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes komplett ausgeglichen 
werden. Zur Kompensation des Biotopwertverlustes werden innerhalb des Plangebietes die 
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb einer öffentlichen Parkanlage sowie die Pflanzung von Stra-
ßenbäumen in der Planstraße 1 sowie in der Straße „Simonskaul“ festgesetzt.   
6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
              (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Planungsvorhaben in benachbarten Plangebieten gibt es nicht. Daher entstehen auch keine 
Kumulationseffekte mit solchen Planvorhaben. 
6.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
              (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Es wird von dem Einsatz üblicher Bau-  und Betriebstechniken sowie -stoffe ohne relevante 
Umweltauswirkungen ausgegangen.  
6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
Eine Sanierung der bestehenden Altlastensituation lässt sich nur im Zusammenhang mit einer 
nachfolgenden Neubebauung erreichen. Insofern bestehen keine grundsätzlich anderen Pla-
nungsmöglichkeiten. 
 
Die Deckung des dringenden Wohnungsbedarfs der Bevölkerung erfordert es, auch Standorte 
zu bebauen, die durch Lärm vorbelastet sind. Auch insoweit sind keine grundsätzlichen Pla-
nungsalternativen zu dem Bebauungsplan gegeben. 
 
Eine weitgehend gewerbliche Nutzung und Bebauung nach erfolgter Altlastensanierung stellt 
nur im Hinblick auf die Schallschutzanforderungen eine mögliche Alternative dar, bedingt aber 
vergleichbare Eingriffe in den Naturhaushalt.  
6.6 Zusätzliche Angaben 
6.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Für die Umweltprüfung wurden die folgenden technischen Verfahren verwendet: 
- Bodenuntersuchung: Sondierung mittels Rammsonde, Bohrungen mit Großbohrgerät 
- Bodenanalyse: Labortechnik, Spektrometer, Feinmesstechnische Verfahren 
- Schallimmissionsprognose: Die Berechnungen erfolgten mit der Software CADNA/A 
konform mit DIN 45687 
- Belichtung/ Besonnung: Dreidimensionales, georeferenziertes Fassadenmodell (Auto-
Cad), Schattenberechnung mit der Software Radiance 
- Luftschadstoffprognose: Erstellen mikroskaliger, digitaler Ausbreitungsmodelle mit der 
Software MIKSAM 
 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten.

- 82 - 
/ 83 
6.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring) 
Die Prognosen zu den Auswirkungen der Planung sind insbesondere unter Berücksichtigung 
der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichend belastbar, so dass 
im Rahmen des Bebauungsplan- Verfahrens keine Überwachungsmaßnahmen zu definieren 
sind. 
6.6.3 Zusammenfassung 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 66509/10 „Simonskaul 
in Köln-Weidenpesch“ sind keine erheblich negativen Auswirkungen auf Umweltbelange zu 
erwarten, sofern Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für betroffene Um-
weltbelange umgesetzt werden. Von der Umsetzung ist aufgrund entsprechender Festsetzun-
gen und vorgesehener Regelungen im Durchführungsvertrag auszugehen. 
 
Tiere:  
Auswirkungen auf streng geschützte Tiera rten (Fledermäuse, Haussperling) werden durch 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in Form der Schaffung von Ersatzquartieren in der Um-
gebung des Plangebiets kompensiert. Es sind zeitliche Beschränkungen von Rodungs - und 
Abbruchmaßnahmen zu beachten. 
 
Pflanzen:  
Die Eingriffe in die vorhandene Vegetation werden durch die Anlage von Grünflächen sowie 
das Anpflanzen von Bäumen im Plangebiet ausgeglichen. 
 
Fläche: 
Die Planung erreicht eine leichte Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet um 0,1 ha.  
Durch die verdichtete Bebauung auf einer sanierten Altablagerung wird ein Beitrag dazu ge-
leistet, den Nutzungsdruck durch den Wohnungsbau im unbebauten Außenbereich zu vermin-
dern. 
 
Boden:  
Erhebliche Verbesserungen ergeben sich durch die nutzungsbezogene Sanierung der vorhan-
denen Altablagerung für den Boden. 
 
Wasser:  
 
 Oberflächenwasser:  
Bei Starkregenereignissen wird das Oberflächenwasser von den neu angelegten öf-
fentlichen Verkehrsflächen in die öffentlichen Grünflächen geleitet. Hier kann es schad-
los einstauen und versickern. Im Zusammenhang mit der Ausbildung der extensiven 
Gründächer werden Retentionsmöglichkeiten zur Rückhaltung von zusätzlichen Stark-
regenmengen auf den Dachflächen umgesetzt. Starkregen in privaten Außenanlagen 
werden in privaten Versickerun gsanlagen sowie ergänzenden Notrigolen aufgenom-
men. Zusätzlich werden Geländevertiefungen/ -senken abseits der Wohngebäude in 
Privatflächen angelegt. 
 
Im Plangebiet wird erstmals eine ordnungsgemäße Entwässerung hergestellt. Damit 
werden bisher vorhandene nachteilige Umweltauswirkungen beseitigt. Die Planung 
wirkt sich für das Oberflächenwasser und den Umgang damit positiv aus. 
 
Grundwasser:

- 83 - 
/ 84 
Durch den vorgesehenen Bodenaustausch werden die bestehenden Risiken eines 
Schadstoffeintrags in das Grundwasser gemindert. Bei Grundwasserhaltungsmaßnah-
men in der Bauphase ist die chemische Qualität des Grundwassers im Vorfeld noch-
mals zu überprüfen. Ggfs. ist das geförderte Grundwasser vor Einleitung in den Kanal 
entsprechend zu reinigen. Die Planung wirkt sich für das Grundwasser nicht erheblich 
aus. 
 
Luft:  
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: 
Erheblich emittierende Nutzungen sind nicht vorgesehen.  Es wird von einer hoch 
energieeffizienten Bebauung nach dem Stand der Technik ausgegangen, die Nut-
zung der Solarenergie zur Strom- und Wärmeerzeugung ist vorgesehen. Die Planung 
wirkt sich hinsichtlich der Vermeidung von Luftschadstoff- und Treibhausgasemissi-
onen positiv aus. 
 
 Luftschadstoffe – Immissionen:  
Kritische Belastungen mit Luftschadstoffen bestehen im Plangebiet nicht. 
 
Klima:  
Die mikroklimatisch ungünstigen voll versiegelten Flächen im Plangebiet werden reduziert. Die 
bestehende stadtklimatische Ausgleichsfunktion des Gebiets kann dadurch mindestens bei-
behalten werden. Zur weiteren Verbess erung sind Dachbegrünungen, die Schaffung von 
Grünflächen sowie strukturell wirksame Gehölzpflanzungen vorgesehen. Die Planung wirkt 
sich für Kaltluft und Ventilation nur geringfügig aus. 
 
Wirkungsgefüge 
 zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  
 
Die Planung hat bezüglich des Wirkungsgefüges keine erheblichen nachteiligen Umweltaus-
wirkungen. Die Planung hat durch die Altablagerung ssanierung eine positive Wirkung für die 
Funktion des Bodens innerhalb des Wirkungsgefüges der o. g. Umweltschutzgüter.   
 
Landschaft:  
Die Planung wirkt sich durch die Neuordnung des Siedlungsrandes positiv für das Land-
schaftsbild aus. Die Erholungsfunktion wird durch die Anlage öffentlicher Grünflächen mit ho-
her Aufenthaltsqualität gestärkt bzw. erstmals hergestellt. 
 
 
Biologische Vielfalt:  
Die Planung ist aufgrund der Inanspruchnahme überwiegend artenarmer Flächen sowie unter 
Beachtung der vorgesehenen Maßnahmen zur Eingriffsminderung und zum Ausgleich von ge-
ringer Wirkung für die Biodiversität. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Die Belange sind nicht betroffen. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung: 
 
Lärm:  
Aufgrund der Vorbelastung des Plangebiets durch Verkehrslärm werden umfassende, 
passive Schallschutzmaßnahmen getroffen. Die Planung schützenswerter Nutzungen 
in einem teilweise stark durch Verkehrslärm belasteten Gebiet ist unter Berücksichti-
gung der vorstehend beschriebenen und im Bebauungsplan festgesetzten Maßnah-
men vertretbar.

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/ 85 
Altlasten:  
Die vorhandenen Altlasten (Altablagerung) werden saniert. 
 
Erschütterungen:  
Bei der Bebauung ist der Erschütterungsschutz gem. DIN 4150 im Baugenehmigungs-
verfahren nachzuweisen. Bei Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik erge-
ben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen für die menschliche Gesundheit. 
 
Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Das Plangebiet hat ausreichende Abstände zu Störfallbetriebsbereichen. Bei Beach-
tung von Vorsorgemaßnahmen gegen die Überflutung der Gebäude durch die Folgen 
von Starkregenereignissen sowie bei extremen Hochwasserereignissen (nur im Bau-
gebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“) ergeben sich keine erheblichen Gefahren und Risi-
ken. 
 
Besonnung/Belichtung:  
Mit konsequent durchgesteckten Wohnungsgrundrissen lässt sich in allen Gebäudeab-
schnitten des Plangebietes eine Einhaltung der Anforderungen der DIN EN 17037 für 
direkte Besonnung erreichen. Einzelne Gebäudeteile, in denen eine Besonnung von 
weniger als 1,5 Stunden vorliegt, können somit bei einer Planung zu mindestens zwei 
Fassadenseiten ausgeglichen werden. Vor allem auf der Südseite und in vielen Ab-
schnitten der Westfassaden kann in großen Teilen eine Besonnung von 4 Stunden 
nachgewiesen werden, dies entspricht dem höchsten Empfehlungsniveau der DIN EN 
17037 für direkte Besonnung zur Tagundnachtgleiche. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter:  
Vor Aufnahme einer Bautätigkeit erfolgt in allen relevanten Flächen des Plangebiets eine ar-
chäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen. Archäologische Funde werden do-
kumentiert und geborgen sowie dem Römisch-Germanischen Museum übergeben. Unter Be-
achtung der beschriebenen archäologischen Maßnahmen gehen von der Planung keine er-
heblichen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter aus. 
 
Vermeidung von Emissionen  (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:  
Die Planung hat bezüglich der o. g. Emissionen und bezüglich der Abfall- und Abwasserbesei-
tigung keine relevanten Auswirkungen. 
 
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie:  
Die Planung wirkt sich hinsichtlich der Energieeffizienz der Bebauung und der Nutzung erneu-
erbarer Energien im Plangebiet positiv aus, da eine bis 2021 vorhanden gewesene gering 
energieeffiziente Bebauung durch eine hoch energieeffiziente Bebauung ersetzt wird und er-
neuerbare Energien künftig systematisch genutzt werden. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes:  
Im Zuge der 234. Flächennutzungsplanänderung wurde Widerspruch eingelegt. Nach dem 
Änderungsverfahren nimmt der Träger der Landschaftsplanung mit Schreiben vom 09.11.2021 
den bis dahin bestehenden Widerspruch zurück, gemäß dem  Fall, dass zugrunde gelegte 
Maßgaben erfüllt werden.  
 
Hierzu zählt die Eingrünung der Gemeinschaftsstellplätze, die mit der Begrünungsmaßnahme 
M17 „Begrünung der Gemeinschaftsstellplatzflächen“ umgesetzt wird. Darüber hinaus war die 
Umsetzung der Maßnahme Nr. 5.2-8 am Rand des NSG N13 „Ginsterpfad“ vorgeschlagen , 
welche der Stärkung des Biotopverbundes dienen sollte. Da diese Maßnahme nicht umsetzbar

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/ 86 
ist, sind geeignete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des Landschafts-
raums somit im LSG L 9 oder den angrenzenden LBs des Landschaftsplans Köln umzusetzen. 
Folgende im Bebauungsplan vorgesehen flächigen Pflanzmaßnahmen tragen zur Sicherung 
und Stärkung der Ziele der Landschaftsplanung im Landschaftsschutzgebiet L 9 bei: 
- A1 Herstellung einer extensiven Wiese 
- A4 Herstellung eines Mischwaldes 
- A3 und A5 Herstellung eines Waldmantels 
- Weiterhin sind zahlreiche Baumpflanzungen sowie der Erhalt von Bestands bäumen 
festgesetzt. 
Darüber hinaus wird die Pflanzung einer Baumreihe aus 15 Bäumen innerhalb des LB 5.04 im 
Rahmen der Planänderung der Planfeststellung zum Zufahrtsglei s der KVB zum KVB- Be-
triebshof Weidenpesch den LB 5.04 ökologisch aufwerten.  
 
Die Planung wirkt sich unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht 
erheblich aus. Die Abweichungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans werden ge-
mäß § 20 (4) NatSchG NRW der Planung nicht entgegenstehen. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  
Der Belang ist nicht wesentlich betroffen. Die Grenzwerte der 39. BImSchV sind im Plangebiet 
eingehalten. 
 
Wechselwirkungen:  
Die entstehenden Wechselwirkungen auf Tiere und Pflanzen sind weitgehend kompensierbar 
und deshalb nicht erheblich. 
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:  
Es besteht keine planungsrelevante Anfälligkeit des Plangebietes für die Auswirkungen 
schwerer Unfälle und Katastrophen. 
 
Eingriffsregelung:  
Es sind interne und externe Ausgleichsmaßnahmen geplant. Mit den vorgesehenen Maßnah-
men werden die Eingriffe bilanziell ausgeglichen. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Planungsvorhaben in benachbarten Plangebieten gibt es nicht. Daher  entstehen auch keine 
Kumulationseffekte mit solchen Planvorhaben. Es wird von dem Einsatz üblicher Bau-  und 
Betriebstechniken sowie -stoffe ohne relevante Umweltauswirkungen ausgegangen. Die Prog-
nosen zu den Auswirkungen der Planung sind insbesondere unter Berücksichtigung der Ver-
meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichend belastbar, so dass im Rah-
men des Bebauungsplan-Verfahrens keine Überwachungsmaßnahmen zu definieren sind.  
6.6.4 Referenzliste der Quellen 
Accon GmbH, David Yalcin: Luftschadstoffprognose im Rahmen des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans „Simonskaul in Köln-Weidenpesch“, Stadt Köln; Greifenberg, 24.02.2020  
 
Accon Köln GmbH, Gregor Schmitz -Herkenrath: Ergänzung der Schalltechnischen Untersu-
chung zum Bebauungsplan (VEP) Simonskaul  in Köln-Weidenpesch (Arbeitstitel) zu mögli-
chen Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet; Köln, 14.03.2022

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Accon Köln GmbH, Gregor Schmitz-Herkenrath: Schalltechnische Untersuchung zum Bebau-
ungsplan (VEP) Simonskaul in Köln-Weidenpesch; Köln, 15.12.2021 
Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung: Grünordnungsplan – Plane-
rischer Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan Nr. 66509/10 „Simonskaul 
in Köln-Weidenpesch“); Bonn, 27.06.2022 
 
HPC AG, Michael Domrös: Bericht zur geotechnischen Voruntersuchung; Duisburg, 
10.04.2017 
 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Claire Schneider: BV Simonskaul in Köln- Wei-
denpesch, Sanierungsplan gem. § 13 BBodSchG; Köln, 28.01.2022 
 
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Claire Schneider: Planungsbezogene Gefähr-
dungsabschätzung inkl. abfallt. Voreinstufung der Aushubmaterialien, BV Simonskaul in Köln-
Weidenpesch; Köln, 31.01.2020 
 
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann: Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP S tufe 1) zum 
Sanierungsvorhaben „Simonskaul 38-50“ in Köln-Weidenpesch; Essen, März 2022 
 
Peutz Consult GmbH, Sara Lippold: Besonnungsstudie zum Bebauungsplanvorhaben Simon-
skaul in Köln-Weidenpesch; Dortmund, 10.06.2022 
 
raskin Umweltplanung und Umweltberat ung GbR, Anja Werfling: Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag Vorhabenbezogener Bebauungsplan Simonskaul in Köln-Weidenpesch; Aachen, 
28.06.2022 
 
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Dr. Richard Raskin: Vorstudie zur Umsetz-
barkeit eines Bebauungsplans bei Simonskaul in Köln – Weidenpesch aus naturschutzfachli-
cher und – rechtlicher Sicht; Aachen, 21.06.2017 
 
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Dr. Richard Raskin: Landschaftspflegeri-
scher Begleitplan: Sanierung einer Altlast in Köln-Weidenpesch; Aachen, 11.05.2022 
 
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Verena Niedek: Fachbeitrag zur Arten-
schutzprüfung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes bei Simonskaul in Köln-Weidenpe-
sch; Aachen, 29.09.2017 
 
Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 06/2017; 
UCON GmbH, Philipp van de Sand: Gutachten zur Verträglichkeit von Wohnbebauungen und 
dem Betriebsbereich der Carbosulf  Chemische Werke GmbH in Köln hinsichtlich des § 50 
BImSchG; Münster, 16.11.2017  
sowie  
„Gutachten gemäß Art. 13 Seveso- III-Richtlinie bzw. § 50 BImSchG zur Verträglichkeit von 
Wohnbebauungen und dem Betriebsbereich der Nouryon Functional Chemicals GmbH“,  
09.07.2021

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/ 88 
7. Planverwirklichung 
7.1 Überplanungen/ Bestandsschutz 
Die Überplanung der vorhandenen gewerblichen Bausubstanz im Plangebiet geschieht im In-
teresse und auf Veranlassung der Vorhabenträgerin. Belange des Bestandsschutzes für vor-
handene bauliche Anlagen und Nutzungen sind für die Planung nicht gegeben. 
7.2 Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung) 
Das Plangebiet ist im Bestand teilweise erschlossenes Bauland. Die vorhandenen privaten 
Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Leitungen) im Plangebiet sind überaltert, entspre-
chen weitgehend nicht dem anerkannten Stand der Technik und sind für eine weitere Nutzung 
nicht geeignet. Sie müssen zudem für die Altablagerungssanierung abgebrochen werden. 
Für die Neuerschließung im Plangebiet sowie f ür Änderungen und Anpassungen im öffentli-
chen Straßenraum und an den Ver- und Entsorgungsnetzen, die durch die Planung veranlasst 
werden, lässt die Vorhabenträgerin die erforderlichen Fachplanungen erarbeiten , die in die 
Erschließungsregelungen zum Durchführungsvertrag aufgenommen werden. 
7.3 Umlegung, Baulast, Grunddienstbarkeiten 
Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff BauGB sind nicht erforderlich, da die erforderlichen 
Grundstücke im Eigentum der Vorhabenträgerin , über Erbbaurecht sverträge in der Verfü-
gungsgewalt der Vorhabenträgerin bzw. im Eigentum der Stadt Köln stehen.  
 
Das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit in den Baugebieten ist der Stadt Köln durch die 
Vorhabenträgerin durch dingliche Sicherung (Grunddienstbarkeit) einzuräumen. 
7.4 Durchführungsvertrag 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB zur 
Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan definiert ist. 
7.5 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin  
Die Vorhabenträgerin übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des Bebauungsplanes be-
treffen. Kosten für den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht.  
7.6 Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur 
Kindergartenbedarfsplanung 
Vor Durchführung des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens wurden die Bedarfe an durch 
das geplante Vorhaben ausgelöster sozialer Infrastruktur bei den Fachämtern abgefragt. Die 
Prüfung der Fachverwaltung ergab, dass Bedarf an einer vier gruppigen Kindertageseinrich-
tung im Planbereich besteht. Die Planung sieht eine entsprechende Einrichtung vor und ent-
spricht damit dem Bedarf aus dem Vorhaben.  
 
Schulentwicklungsplanung  
Die GGS Neusser Str. ist mit einer Aufnahmekapazität von 4 Zügen und die KGS Altonaer 
Str. mit 3 Zügen festgelegt, es stehen somit jährlich 7 Eingangsklassen mit maximal 160 
Plätzen zur Verfügung. Die beiden Schulen werden nach den derzeitigen Prognosen auch

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zukünftig noch in allen Jahrgängen über freie Aufnahmekapazitäten für die erwarteten Schü-
lerinnen und Schüler verfügen. 
 
Der Mehrbedarf an zusätzlichen Plätzen im offenen Ganztag entspricht sowohl während der 
Erstbezugsphase als auch im späteren Verlauf der Anzahl der durch die Baumaßnahme be-
dingten zusätzlichen Schüler/innen in der Prim arstufe. Die erforderlichen Grundschulplätze 
sind gesichert. 
 
Sportflächen 
In relativer Nähe (1.000 m Luftlinie) zu dem Plangebiet liegen die Bezirkssportanlage Schei-
benstraße, der Skateboardpark der North Brigade Köln e. V. sowie die Tennisanlage des TC 
Ford. Vor diesem Hintergrund besteht im Plangebiet selbst kein weitergehender Bedarf an 
zusätzlichen Sportanlagen. 
 
Spielplätze 
Der Bedarf an öffentlichen Spielplätzen von 1. 840 m² sowie der Bedarf an privaten Kleinkin-
derspielplätzen ist im Vorhaben- und Erschließungsplan berücksichtigt und wird im Plangebiet 
abgedeckt. Die öffentlichen Spielplätze sind nicht mit Tiefgaragen oder Ähnlichem unterbaut. 
Sie werden der Stadt Köln übertragen. 
 
Angebote für Offene Kinder- und Jugendarbeit 
Die derzeit an der Neusser Straße angesiedelte Jugendeinrichtung DachloW e. V. wird vo-
raussichtlich verbesserte und barrierefreie Räume in dem Neubau im Plangebiet an der Neus-
ser Straße anmieten können, Vermieterin wird hier die GAG sein. Ergänzend besteht ein Be-
darf an ca. 800 m² nutzbarer Freifläche in Form einer Multifunktionsfläche für Aufenthalt, Spiel 
und Freizeitsport. Hierbei sind nur wenige feste Einbauten erforderlich. Die Fläche wird inner-
halb der geplanten Parkanlage angelegt. Sie ist in etwa in der Mitte der Anlage, in ca. 200 m 
Fußwegentfernung von der Neusser Straße und ca. 40 m von der Bebauung entfernt vorge-
sehen.

zu Anlage 7 +++URKUNDE+++

256839 Zeichen

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Begründung nach § 2a Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) 
Nr. 66509/10, Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch 
mit Umweltbericht nach Anlage 1 zum BauGB 
 
 
1. Anlass und Ziel der Planung, Verfahren 
1.1 Anlass der Planung 
Mit Schreiben vom 15.03.2018 hat die Bonava Deutschland GmbH die Einleitung eines Ver-
fahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB z ur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans (VEP) für eine Fläche im Bereich Simonskaul – Neusser Straße in Köln -Weidenpesch 
beantragt. 
 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt die Umnutzung dieser Flächen mit Altlastensanierung und 
anschließender Rekultivierung zur Schaffung von familiengerechtem Wohnungsbau sowie ei-
nes neuen öffentlichen wohnungsnahen Parkes mit Ausgleichsflächen als Teil des Land-
schaftsschutzgebiets. 
 
Die Fläche eignet sich für eine Wohnbebauung. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtent-
wicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 be-
schlossen, da es dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken. Das Plan-
gebiet ist eine zum Teil erschlossene Fläche. Aufgrund der Nutzungsgeschichte als Altabla-
gerungsstandort wurde die Fläche bisher nicht als Bauland ausgewiesen 
1.2 Ziele der Planung 
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einlei-
tung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen zur Realisierung eines Neubaugebietes im Rahmen des Kooperativen Baulandmo-
dells, sowie einer viergruppigen Kita, neuen Räumlichkeiten für die Jugendeinrichtung Dach -
low, zwei öffentlichen Spielplätzen und einer Multifunktionsfläche für Jugendliche sowie Grün- 
und Ausgleichsflächen im Bereich Simonskaul-Neusser Straße geschaffen. 
 
2. Verfahren 
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
66509/10 mit dem Arbeitstitel „Simonskaul in Köln-Weidenpesch“ mit Vorlage-Nr. 1204/2018 
wurde am 28.06.2018 vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossen. Das Bebauungsplan-
verfahren wird im Normalverfahren mit zweistufiger Beteiligung durchgeführt. 
 
Die Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
wurde vor Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 23.12.2016 bis einschließlich 31.01.2017 
durchgeführt.   
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde nach Modell 2 durch-
geführt. Im Rahmen einer Abendveranstaltung am 05.02.2019 wurden vier städtebauliche Ent-
würfe vorgestellt, die nach einem zweistufigen Qualifizierungsverfahren ausgewählt wurden. 
Es bestand die Gelegenheit zur Diskussion und Erörterung der vier Konzepte. 
 
Die Arbeiten wurden anschließend in der zweiten Bearbeitungsphase unter Berücksichtigung 
der Empfehlungen der Auswahlkommission sowie der Anregungen aus der Öffentlichkeit über-

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/ 3 
arbeitet. Die Entscheidung über das weiter zu verfolgende Konzept traf die Bewertungskom-
mission in ihrer Sitzung am 29.03.2019. Das unter 1.2 erläuterte Konzept von Lorenzen Mayer 
Architekten mit becht landscape architecture ist die Grundlage für den vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan.  
 
Der Vorgabenbeschluss mit Vorlage-Nr. 2736/2019 wurde am 30.01.2020 vom Stadtentwick-
lungsausschuss gefasst. Es wurde besc hlossen, dass die Verwaltung die Vorhabenträgerin 
auffordern solle, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzept es einen Entwurf 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sind dabei gemäß der Stellungnahme der Ver-
waltung zu berücksichtigen. 
 
Die Beteiligung der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
wurde vom 24.08.2021 bis einschließlich 28.09.2021 durchgeführt.  
 
 
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das Plangebiet im Kölner Stadtbezirk Nippes, Stadtteil Weidenpesch, wird durch die Neusser 
Straße im Osten, die vorhandene Bebauung am nördlichen Rand des Stadtteils Weidenpesch/ 
Mönchsgasse im Süden, die Straße Simonskaul im Westen und den Grünzug im Landschafts-
schutzgebiet Nordfriedhof/ Ginsterpfad im Norden begrenzt. Damit umfasst das Plangebiet die 
Flurstücke 3995, 1241/178, 2273/177, 2272/178, 4216, 4217, 4485, 256, 4214, 4215 und Teile 
der Flurstücke 3566, 3995 sowie des Flurstücks 4373 (Straße Simonskaul)  (jeweils Flur 96, 
Gemarkung Longerich (4966)) und Teile des Flurstücks 387 (Flur 97, Gemarkung Longerich 
(4966)). Die Plangebietsgröße beträgt ca. 3,9 ha.  
3.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet wurde bis 2021 auf einer Fläche von ca. 1,6 ha für gewerbliche Zwecke ge-
nutzt. Weitere Flächen von ca. 0,8 ha waren Hausgärten, die zum Teil nicht mehr bewirtschaf-
tet wurden. Die vorhandenen Nutzungen wurden bis Ende 2021 aufgegeben und die Bausub-
stanz wurde abgebrochen. Ca. 1,5 ha sind ruderalisierte (Brach-) Flächen. Das Gelände fällt 
von West nach Ost um ca. 2 m ab.  
 
Nördlich angrenzend befinden sich große, zusammenhängende Freiflächen als Teil eines na-
turschutzrechtlich geschützten Grünzuges. Westlich grenzt eine Kleingartenanlage an. An der 
Simonskaul erstreckt sich eine ein-  bis zweigeschossige, überwiegend aus W ohngebäuden 
bestehende Bebauung, mit einzelnen, ansässigen Gewerbebetrieben. Unmittelbar an der süd-
lichen Plangebietsgrenze befindet sich innerhalb der Wohnbebauung ein Tischlereibetrieb. 
Weiter in östlicher Richtung liegt an der Mönchsgasse eine vier- bis neungeschossige Wohn-
bebauung mit einer Kindertagesstätte. Auch an der Neusser Straße ist eine vier- bis neunge-
schossige Bebauung vorhanden, hier sind die Erdgeschosse teils gewerblich genutzt.  
 
Unmittelbar nördlich des Plangebiets wurde eine zweigleisige Zuführungstrecke als Betriebs-
gleis für die Anbindung des Betriebshofes Weidenpesch der KVB errichtet. 
  
Westlich des Plangebietes liegen Ackerflächen und Kleingärten. Die unmittelbar an der Simon-
skaul gelegenen Ackerflächen dienen nach dem Bau der neuen KVB -Trasse als Ausgleichs-
fläche in Form von Grün- und Waldfläche.  
 
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Neusser Straße sind zwei- bis dreigeschossige 
Wohn- und Gewerbebauten sowie ein Discountmarkt vorhanden, auf die in südlicher Richtung

- 3 - 
/ 4 
ein neungeschossiges Wohn- und Geschäftshaus folgt. 
3.3 Erschließung  
Verkehrserschließung 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Das Plangebiet liegt in 300 m Fußwegentfernung von der Stadtbahnhaltestelle Wilhelm -Soll-
mann-Straße. Hier verkehren die Stadtbahnlinien 12 (Zollstock <-> Merkenich) und 15 (Ubier-
ring <-> Chorweiler), sowie die Buslinie 122 (Pesch <-> Weidenpesch). Mit den vorgenannten 
Linien wird die Innenstadt bei Einrechnung beider Stadtbahnlinien in einem 3 bis 6- Minuten-
Takt an Werktagen montags bis freitags sowie mit Taktzeiten von 5 bis 8 Minuten samstags 
bzw. 6 bis 12 Minuten an Sonn- und Feiertagen erreicht. Es besteht samstags sowie an Sonn- 
und Feiertagen ein durchgehender Nachtverkehr mit Taktzeiten von 15 Minuten für den An-
schluss an die Innenstadt. 
 
Das Gebiet verfügt damit über eine gute Erschließung mit dem öffentlichen Personennahver-
kehr. 
 
Fuß- und Radwege 
 
Das Plangebiet knüpft an Fuß-  und Radwegeverbindungen entlang der Simonskaul und der 
Neusser Straße an. Ein Pfad führt durch Teile der ruderalisierten Brachfläche des nördlichen 
Plangebietes. Eine ausgebaute Fuß- und Radwegverbindung, welche die Simonskaul mit der 
Neusser Straße verbindet, besteht im Plangebiet nicht. 
 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
 
Die angrenzende Straße Simonskaul hat den Charakter einer Anliegerstraße für den Kfz-Ver-
kehr. Sie ist nicht in Richtung Norden (Longerich) befahrbar. Die durchschnittliche tägliche 
Verkehrsstärke (DTV) beträgt 1.850 Kfz./Tag. Es sind beidseitige Gehwege sowie Längs- und 
Schrägparkstände vorhanden. 
Die Neusser Straße ist eine innerstädtische Hauptverkehrsstraße. Derzeit bestehen in dem 
südlich an das Plangebiet grenzenden Abschnitt je zwei Fahrstreifen für den Autoverkehr. Der 
jeweils innen liegende Fahrstreifen wird durch die Stadtbahn mit genutzt. In Höhe des Plange-
biets quert die Stadtbahn die Neusser Straße und befindet sich in nördlicher Richtung in Sei-
tenlage westlich der Straße. Die Fahrbahn verengt sich auf je einen Richtungsfahrstreifen. Es 
sind beidseitig von Weidenpesch bis in Höhe des Plangebiets Gehwege und Längsparkstände 
vorhanden. Nur auf der Ostseite der Neusser Straße verläuft  ein Radweg. Die DTV beträgt 
angrenzend an das Plangebiet 13.800 Kfz./Tag. 
 
Die neu errichtete zweigleisige Zuführungstrasse zur KVB -Abstellanlage an der Simonskaul 
quert die Neusser Straße unmittelbar nördlich des Plangebiets und bindet dort in die beste-
hende Stadtbahntrasse ein. Dazu sind umfangreiche Umbaumaßnahmen im Straßenraum ein-
schließlich einer signalisierten Querung für den Fuß- und Radverkehr erstellt worden. 
Die Neusser Straße wird wie bisher durch die Stadtbahn und den MIV in beide Richtungen auf 
einer Fahrspur befahren. Der Radverkehr wird beidseits in einem Schutzstreifen im Fahrbahn-
bereich geführt. 
 
Wasser- und Energieversorgung 
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in der Neusser 
Straße und der Simonskaul vorhanden. Von hier aus werden Leitungen durch das Plangebiet 
neu verlegt.

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/ 5 
Abwasserentsorgung 
In der Neusser Straße ist ein Mischwasserkanal vorhanden. Der Querschnitt ist ausreichend, 
um das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser unter Berücksichtigung einer Abfluss-
drosselung im Plangebiet aufzunehmen.  
3.4 Bodensituation 
Gemäß geologischer Karte des Landes NRW stehen im Plangebiet fluviatile Ablagerungen  
des Rheins an. Hierbei lagern holozäne Hochflutsedimente (Hochflutlehm) pleistozänen Ter-
rassensedimenten (Niederterrasse des Rheins) auf.  
 
Die Hochflutsedimente bestehen überwiegend aus schluffigem Sand bis sandigem Schluff und 
weisen nur eine geringe Mächtigkeit von bis zu 2 m auf.  
 
Die Terrassensedimente sind grobkörniger und bestehen vornehmlich aus Kies und Kiessand. 
Die Mächtigkeit der Niederterrassensedimente liegt bei etwa 20 m bis 25 m.  
 
Das unterlagernde Tertiär besteht überwiegend aus feinkörnigen Sanden mit eingeschalteten 
Tonlagen und Braunkohleflözen. Gemäß Geologischer Karte liegt das Untersuchungsgebiet 
im auf Braunkohle verliehenen Grubenfeld „Glanzstoff 1“. Über einen Braunkohleabbau im 
Untersuchungsgebiet liegen keine Informationen vor.  
 
Altlasten 
 
Das westliche Grundstücksareal wird gewerblich genutzt. An der Geländeoberfläche stehen 
Auffüllungsmaterialien an. Die vorhandenen Gebäude werden vor Baubeginn abgebrochen, 
das Abbruchmaterial wird fachgerecht entsorgt.  
 
Das Plangebiet befindet sich im südlichen Ausläufer der Altablagerung Nr. 50503 gemäß Alt-
lastenkataster der Stadt Köln. Nach der vorliegenden Gefährdungsabschätzung [Gutachten 
Mull & Partner, 2020] handelt es sich um eine verfüllte Kiesgrube, die gemäß his torischem 
Kartenmaterial schon in den 1930er Jahren bestand. Die Luftbildauswertung ergab, dass die 
Kiesgrube in den 1950er Jahren nach Norden und Nordwesten erweitert wurde und in den 
1960er Jahren verfüllt wurde. Ende 2019 wurden durch das Büro Mull & Partner umfangreiche 
Bodenuntersuchungen durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass der flächenhafte Auffüllungs-
horizont eine heterogene Zusammensetzung auf weist. Neben Bereichen, die vor allem aus 
Boden-Bauschutt-Gemischen bestehen, wurden in den Bohrungen i m östlichen Bereich de r 
Altablagerung organoleptisch auffällige Schlämme / weiche Massen (vermutlich Industrieab-
fälle) festgestellt. Das Material in den Bohrungen zeigte deutliche olfaktorische Auffälligkeiten 
(teerartiger Geruch, MKW-Geruch). In der Analyse wurden erhöhte Konzentrationen von PAK 
festgestellt. 
 
Die Oberkante des natürlich gewachsenen Bodens wurde zwischen 11,0 m u. GOK und 
14,1 m u. GOK erbohrt.  
 
Das vorhandene, verunreinigte Bodenmaterial wird innerhalb des zur Bebauung vorgesehe-
nen Bereichs vollständig, ansonsten soweit erforderlich entfernt und ebenfalls fachgerecht ent-
sorgt. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass die Böden des 
Plangebietes erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Das Plangebiet wird 
entsprechend gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. 
 
Zu den Einzelheiten des Sanierungskonzepts wird auf den Umweltbericht, Nr. 6.5. 4, verwie-
sen.

- 5 - 
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Bodendenkmäler 
 
Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. Es bestehen aber Anhaltspunkte für mög-
liche archäologische Funde in den Teilflächen des Gebietes, die nicht innerhalb der ehemali-
gen Kiesgrube liegen. Daher wird vor Aufnahme einer Bautätigkeit (hierzu gehören auch bau-
vorbereitende Erdarbeiten) eine archäologische Prospektion erfolgen.  
 
Kampfmittel 
 
Innerhalb des Bereiches, der nicht bereits bei der Auskiesung abgegraben wurde besteht ein 
konkreter Kampfmittelverdacht, hier wird vor Aufnahme von Bauarbeiten eine entsprechende 
Überprüfung erfolgen. 
3.5 Schallimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie in geringerem Ausmaß 
auch durch Gewerbelärmimmissionen vorbelastet. Die Thematik Schallimmissionen wird im 
Umweltbericht im Kapitel 6.5.12.1 näher betrachtet. 
3.6 Alternativstandorte  
Alternativstandorte für die geplante Bebauung sind in gleicher Größe und Lagequalität in der 
näheren Umgebung nicht verfügbar.   
3.7 Planungsrechtliche Situation  
Für das Plangebiet besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Somit besteht für das Plan-
gebiet zunächst keine Zulässigkeit von Bauvorhaben gemäß §§ 30 bis 33 BauGB. Darüber 
hinaus gliedert sich das Planungsgebiet in Flächen, die hinsichtlich der Beurteilung ihrer Zu-
lässigkeit von Bauvorhaben entweder nach § 34 (im Zusammenhang bebauter Ortsteile) oder 
nach § 35 BauGB (baulicher Außenbereich) zu beurteilen sind. 
Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befindet sich die planfestgestellte und 2020 herge-
stellte zweigleisige Zuführungsstreck e zur KVB- Abstellanlage Weidenpesch („Planfeststel-
lungsbeschluss für den Bau einer Abstellanlage für 64 Stadtbahnfahrzeuge der Kölner Ver-
kehrs-Betriebe AG (KVB) auf dem Gelände der Hauptwerkstatt Weidenpesch und der dazu-
gehörigen Zulaufstrecke in Köln“, Oktober 2017, s. Abschnitt 4.4). 
Darüber hinaus besteht eine konkrete Genehmigungslage für die Flächen einer ehemaligen 
Kiesgrube, für deren Verfüllung eine Erlaubnis mit Datum vom 06.04.1964 erteilt wurde. Mit 
dieser Erlaubniserteilung waren Rekultivierungs verpflichtungen für die betreffenden Flächen 
verbunden. 
Die Beurteilung erfolgte durch die Prüfungen des Bauaufsichtsamtes mit Datum vom 
15.07.2019 (Abgrenzung) und vom 17.11.2020 (zulässige Art und Maß der baulichen Nut-
zung). 
3.8 Abstände zu Störfallbetrieben im Sinne des § 50 BImSchG  
Da sich das Plangebiet in räumlicher Nähe zu Störfallbetrieben befindet, war vor Aufnahme 
des Planverfahrens zu prüfen, ob Risiken für eine Wohnbebauung bestehen. Als nächstgele-
gener und für die Ermittlung angemessener Abstände relevanter Betrieb wurde die Carbosulf 
Chemische Werke GmbH, Geestemünder Straße identifiziert.  Es wurde ein angemessener 
Sicherheitsabstand von gerundet 700 m ermittelt. Potenzielle Störfallquellen innerhalb des Be-

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triebsgeländes haben einen Abstand von mi ndestens 900 m und s ind somit weit genug ent-
fernt. Es sind daher keine entsprechenden Maßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Wei-
tere Angaben enthält der Umweltbericht unter Kapitel Nr. 6.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbe-
lange / Risiken. 
 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln legt für das Plan-
gebiet im südlichen Teil, in etwa bis zu einer Linie, die zwischen den Häusern Simonskaul 77 
und Neusser Straße 741 verläuft, Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. Nördlich des ASB 
ist das Plangebiet als Waldbereich mit der Freiraumfunktion als Regionaler Grünzug festge-
legt. Im Gegensatz zu den westlich der Straße Simonskaul gelegenen Flächen ist hier keine 
Festlegung für den „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ überlagert. 
Damit liegt für das Plangebiet auf der Ebene der Regionalplanung bereits eine eingeschränkte 
Funktionszuweisung vor.  
  
Die Stadt Köln hat den Teil des Plangeltungsbereiches, der zur zeit nicht als ASB festgelegt 
ist, in die Darstellungsänderungen aufgenommen, die für die laufende Neuaufstellung des Re-
gionalplans in das Plankonzept übernommen wurden, das der Regionalrat am 13.03.2020 als 
Grundlage der Neufassung des Regionalplans beschlossen hat.  
 
In der Begründung zur 234. FNP-Änderung, die im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan 
aufgestellt wird, wird dargelegt, weshalb die Planung mit den bestehenden Ausweisungen des 
Regionalplans vereinbar ist, diese Begründung wird nachfolgend auszugsweise zitiert. 
 
Generelle Entwicklung des Siedlungsraums 
Die neue Wohnbaufläche liegt mit einem circa 1,7 ha umfassenden Bereich außerhalb des 
Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). Die Siedlungsentwicklung soll mit der vorhandenen 
und geplanten Verkehrsinfrastruktur abgestimmt werden und daher grundsätzlich auf leis-
tungsfähige Verkehrswege unter besonderer Vorrangstellung des schienengebundenen öf-
fentlichen Personennahverkehrs ausgerichtet werden. 
 
Hinsichtlich der generellen Entwicklung des Siedlungsraums verfolgt der Regionalplan fol-
gende für die Änderung des Flächennutzungsplans relevanten Ziele: 
 
Ziel 1  
Im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und zur Verwirkli-
chung der landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung soll sich die Siedlungs-
entwicklung der Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im Regionalplan als Sied-
lungsbereiche dargestellt sind. Innerhalb der Siedlungsbereiche soll sich die gemeind-
liche Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsschwerpunkte ausrichten. 
 
Ziel 2  
Siedlungsbereiche dürfen durch die Darstellung und Festsetzung von Bauflächen bzw. 
Baugebieten in der Bauleitplanung jeweils nur soweit in Anspruch genommen werden, 
wie es der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung i.S. der §§ 1 und 1a BauGB ent-
spricht. Neue Bauflächen sind, soweit nicht siedlungsstrukturelle oder ökologische Be-
lange entgegenstehen, an vorhandene Siedlungen anzuschließen. Die erneute Nut-
zung ehemals bebauter Bereiche sowie die Schließung von Baulücken hat Vorrang vor 
der Inanspruchnahme neuer Flächen. Kleinteilige schutzwürdige Lebensräume, Wald 
und Freiflächen, die erhalten, geschützt und entwickelt werden sollen, sind in der nach-
folgenden Planung zu beachten.

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Die geplante Wohnbaufläche ist an die vorhandene Siedlung Köln-Weidenpesch/ Mer-
heim (linksrheinisch) angeschlossen. Damit wird die vorhandene Ortschaft städtebau-
lich sinnvoll abgerundet. Mit der klaren Gliederung von Siedlungs- und Freiraum erfolgt 
eine Aufwertung des Orts - und Landschaftsbildes. Zudem wird die vorhandene Infra-
struktur (Ver- und Entsorgung, ÖPNV, Nahversorgung) genutzt und ergänzt (Kita). Da-
bei wird die Fläche einer in weiten Teilen nicht genehmigten gewerblichen Ansiedlung 
überplant.  
Der circa 0,55 ha umfassende Bereich nördlich der bestehenden Erschließungsstraße 
der Gewerbesiedlung wird rückgebaut. Dies stellt einen Beitrag zur Wiederherstellung 
der Retentionsfähigkeit des Bodens und zur Regenwasserversickerung dar. 
Eine zwischen der gewerblichen Ansiedlung und der Neusser Straße gelegene Freiflä-
che ist laut Landschaftsplan Teil eines geschützten Landschaftsbestandteils (LB). Mit 
der Planfeststellung einer neuen Gleistrasse der KVB von der Neusser Straße zum 
Straßenbahndepot zwischen Simonskaul und Ginsterpfad kann der ursprüngliche 
Schutzzweck für die Teilfläche des LBs nicht weiterverfolgt werden, da die nur circa 0,3 
ha große Fläche durch die starke Zäsur der Gleisanlagen zukünftig keine Verbindung 
mehr zum übrigen LB aufweist. 
 
Freiraumsicherung und Regionale Grünzüge 
Die neue Wohnbaufläche liegt mit einem circa 1,7 ha umfassenden Bereich in einem Regio-
nalen Grünzug. 
 
Der durch die geplante Wohnbaufläche beanspruchte Bereich des Regionalen Grünzugs um-
fasst im Wesentlichen die Fläche einer in weiten Teilen nicht genehmigten gewerblichen An-
siedlung sowie eine zwischen der gewerblichen Ansiedlung und der Neusser Straße gelegene 
Freifläche. Diese Freifläche ist laut Landschaftsplan Teil eines geschützten Landschaftsbe-
standteils (LB). Mit der 2020 fertiggestellten neuen Gleistrasse der KVB von der Neusser 
Straße zum Straßenbahndepot zwischen Simonskaul und Ginsterpfad kann der ursprüngliche 
Schutzzweck für die Teilfläche des LBs nicht weiterverfolgt werden, da die nur circa 0,3 ha 
große Fläche durch die starke Zäsur der Gleisanlagen  keine Verbindung mehr zum übrigen 
LB aufweist. Ausgleichend für die Inanspruchnahme der 0,3 ha umfassenden Freifläche wird 
ein circa 0,55 ha umfassender Bereich der gewerblichen Ansiedlung nördlich der bestehenden 
Erschließungsstraße rückgebaut und zukünftig der öffentlichen Grünfläche zugeschlagen. Es 
erfolgt eine Gestaltung als öffentliche Parkanlage mit Einbindung in das vorhandene Fuß- und 
Radwegenetz. Damit erfolgt eine qualitative und ökologische Aufwertung der heute gewerblich 
genutzten und weitestgehend versiegelten Bereiche des Regionalen Grünzugs für dessen 
Funktionsfähigkeit. Flächenmäßig wird der Eingriff in den Regionalen Grünzug mehr als kom-
pensiert. Die neu entstehende Parkanlage ist über den verbleibenden Teil des Regionalen 
Grünzugs mit dem regionalen Freiraumsystem vernetzt. Die Durchgängigkeit der Regionalen 
Grünzüge ist weiterhin gewährleistet. 
 
Waldbereiche 
Die neue Wohnbaufläche liegt mit einem circa 1,7 ha umfassenden Bereich zugleich in einem 
Waldbereich (innerhalb des Regionalen Grünzuges). 
 
Die zeichnerisch festgelegten Waldbereiche enthalten, bezogen auf das Plangebiet, Freiraum-
teile, die überwiegend mit Bäumen bestanden sind. Hierüber hinaus umfassen sie maßstabs-
bedingt kleinere baulich genutzte Flächen, in deren Nutzung mit der Darstellung nicht einge-
griffen wird. 
 
Der durch die geplante Wohnbaufläche beanspruchte Waldbereich umfasst im Wesentlichen 
die Fläche einer in weiten Teilen nicht genehmigten gewerblichen Ansiedlung sowie eine zwi-
schen der gewerblichen Ansiedlung und der Neusser Straße gelegene Freifläche. Diese Frei-
fläche ist laut Landschaftsplan Teil eines geschützten Landschaftsbestandteils (LB). 
Wegen der neuen Gleistrasse der KVB von der Neusser Straße zum Straßenbahndepot zwi-
schen Simonskaul und Ginsterpfad kann der ursprüngliche Schutzzweck für die Teilfläche des

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LBs nicht weiterverfolgt werden, da die nur circa 0,3 ha große Fläche durch die starke Zäsur 
der Gleisanlagen keine Verbindung mehr zum übrigen LB aufweist. Ausgleichend für die Inan-
spruchnahme der 0,3 ha umfassenden Freifläche wird ein circa 0,55 ha umfassender Bereich 
der gewerblichen Ansiedlung nördlich der bestehenden Erschließungsstraße rückgebaut und 
zukünftig der öffentlichen Grünfläche zugeschlagen. Es erfolgt eine Gestaltung als öffentliche 
Parkanlage mit Einbindung in das vorhandene Fuß- und Radwegenetz. Dabei soll alter Baum-
bestand erhalten bleiben. Die geplante Ausgestaltung der Grünfläche als Parkanlage sieht 
weitere Baumpflanzungen vor, so dass baumbestandene Flächen als Lebensraum für eine 
vielfältige Pflanzen- und Tierwelt erhalten, bzw. kompensiert und vermehrt werden. 
 
Aus den vorgenannten Gründen wird davon ausgegangen, dass die Planung mit den Zielen 
der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Auf Anfrage der Stadt Köln vom 06.04.2020 
hat die Bezirksregierung Köln als Regionalplanungsbehörde die Anpassung der Planung an 
die Ziele der Raumordnung gemäß § 34 Absatz 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) auf Grund-
lage des dieser Anfrage zugrunde liegenden Planungsstandes bestätigt. 
4.2 Flächennutzungsplan  
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) in seinem südlichen Teil als Wohnbaufläche 
(W) dargestellt. In etwa auf einer von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Diagonalen  
durch das Plangebiet ist ein örtlicher Hauptverkehrszug dargestellt. Es handelt sich hierbei um 
die Vorbehaltstrasse für die Verlängerung der Äußeren Kanalstraße. Der nördlich davon gele-
gene Bereich ist als Grünfläche dargestellt. Die vorgesehene Wohnbebauung entspricht des-
halb teilweise nicht den Darstellungen des FNP.  
 
Im Rahmen des Planverfahrens ist die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des 
Plangebietes und im weiteren Umfeld erforderlich. Diese wird entsprechend als eigenes Än-
derungsverfahren parallel zum Bebauungsplanverfahren als 234. Änderung durchgeführt. Da-
bei wird die bisher noch dargestellte Vorbehaltstrasse für die Verlängerung der Äußeren Ka-
nalstraße zwischen der Robert-Perthel-Straße im Bilderstöckchen und dem „Niehler Ei“ insge-
samt aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen. Ferner werden Wohnbauflächen i m 
Bereich der Wohngebiete im Bebauungsplan dargestellt.  
4.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet ist in seinem nördlichen Teilbereich im Landschaftsplan der Stadt Köln als  
Landschaftsschutzgebiet (LSG) festgesetzt.  Der Bereich ist Teil des großflächigen Land-
schaftsschutzgebietes L 9 „Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände“. Eine kleinere Teilfläche im 
Osten des Gebiets ist als Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) 5.04 „Brache zwischen 
Neusser Straße und Simonskaul, Weidenpesch“ festgesetzt. Der südliche Teil des Plangebiets 
wird durch Festsetzungen des Landschaftsplanes nicht berührt. 
 
Bezüglich der Bebauung in einer Teilfläche des LB wurde durch eine naturschutzfachliche 
Ersteinschätzung [Dr. Raskin, Aachen, 2017] festgehalten, dass die geplante Nutzung unter 
Wahrung der Belange von Natur und Landschaft angesiedelt werden kann (s. dazu im Um-
weltbericht unter Nr. 6.5.1). 
 
Die in das Plangebiet einbezogene Teilfläche des LB wird durch die planfestgestellte KVB -
Trasse (s. unten) künftig von dem größeren, nördlich der Gleise gelegenen Teil abgetrennt. 
 
Die Trägerin der Landschaftsplanung hat zum jetzigen Stand des Verfahrens der FNP -Ände-
rung widersprochen. Sie wird jedoch den zunächst erhobenen Widerspruch unter der folgen-
den Maßgabe aufheben:

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1. Im zurzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan sollen keine Erweiterungen der ge-
planten Baugebiete in die festgesetzten Grünflächen entwickelt werden. Private Gemein-
schaftsanlagen dürfen nicht in die öffentlichen Grünflächen verlagert werden. 
2. Die Entwicklung des Landschaftsraums in „der näheren Umgebung“  mit Wirkung auf den 
LB 5.04 bzw. das angrenzende LSG L 9 wird umgesetzt. Vorgeschlagen wird hierbei , den 
im Landschaftsplan festgesetzten Puffer des Naturschutzgebiets NSG N 13 „Ginsterpfad“ 
unter der Ziffer M -Nr. 5.2 – 8 Anlage einer Hecke mit Krautsaum auf einem 29 m breiten 
Streifen oberhalb der Böschungskrone an der nördlichen Grenze des Naturschutzgebietes 
N13 herzustellen. 
 
Neben der Begrünung der Gemeinschaftsstellplätze ist als Maßgabe für die Rücknahme des 
Widerspruchs des Trägers der Landschaftsplanung (Stellungnahme Träger der Landschafts-
planung vom 09.11.2021) die Umsetzung der Maßnahmen Nr. 5.2- 8 am Rand des NSG N13 
„Ginsterpfad“ zur Stärkung des Biotopverbundes umzusetzen. Sollte die Maßnahme nicht um-
setzbar sein, sind geeignete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des 
Landschaftsraums somit im LSG L 9 oder den angrenzenden LBs des Landschaftsplans Köln 
umzusetzen.  
Folgende im Bebauungsplan vorges ehen flächigen Pflanzmaßnahmen tragen zur Sicherung 
und Stärkung der Ziele der Landschaftsplanung im Landschaftsschutzgebiet L 9 bei: 
• A1 Herstellung einer extensiven Wiese 
• A4 Herstellung eines Mischwaldes 
• A3 und A5 Herstellung eines Waldmantels 
• Weiterhin sind zahlreiche Baumpflanzungen sowie der Erhalt von Bestandsbäumen 
festgesetzt. 
Darüber hinaus wird die Pflanzung einer Baumreihe aus 15 Bäumen innerhalb des LB 5.04 im 
Rahmen der Planänderung der Planfeststellung zum Zufahrtsgleich der KVB zum KVB -Be-
triebshof Weidenpesch den LB 5.04 ökologisch aufwerten.  
 
Die Maßnahme unterliegt aufgrund ihres Charakters als Maßgabe zur Aufhebung des Wider-
spruchs nicht der städtebaulichen Abwägung. Weitere Erläuterungen dazu gibt der Umweltbe-
richt unter Punkt 6.5.16 Darst ellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbe-
sondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts. 
Der Flächennutzungsplan wird diesen Bereich dann als Wohnbaufläche darstellen. Die Fest-
setzungen der drei Baugebiete im Bebauungsplan werden demnach aus dem Flächennut-
zungsplan entwickelt sein. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes treten die der Bauleitpla-
nung widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes gemäß § 20 Abs. 4 Landesna-
turschutzgesetz für diesen Bereich außer Kraft, weil der Träger der Landschaftsplanung im 
Verfahren zur Aufstellung bzw. Änderung des Flächennutzungsplanes im betreffenden Bereich 
seinen Widerspruch zurückgenommen hat. 
4.4 Planfeststellung KVB-Abstellanlage und Zulaufstrecke 
Das Plangebiet liegt überwiegend unmittelbar angrenzend an die am 24.10.2017 durch Be-
schluss planfestgestellte und 2020 hergestellte zweigleisige Zuführungsstrecke zur KVB-Ab-
stellanlage Weidenpesch („Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Abstellanlage für 64 
Stadtbahnfahrzeuge der Kölner Verkehrs -Betriebe AG (KVB) auf dem Gelände der Haupt-
werkstatt Weidenpesch und der dazugehörigen Zulaufstrecke in Köln“, Oktober 2017). 
Eine Überlagerung des Geltungsbereiches des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit 
dem Genehmigungsbereich der Planfeststellung existiert im östlichen Plangebiet an der Plan-
straße 3. So sind in der Planfeststellung Baumpflanzungen im Bereich der Planstraße 3 des 
Bebauungsplanes vorgesehen. In mehreren Abstimmungen mit der Bezirksregierung, der

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KVB, der höheren und der unteren Landschaftsbehörde wurde ein neuer Standort für die neun 
Bäume im Nahbereich der Planfeststellungsfläche festgelegt.  
Die KVB hat einen entsprechenden Antrag auf Änderung der Planfeststellung bei der Bezirks-
regierung (BR) Köln eingereicht. Die BR Köln geht davon aus, dass der Änderungsantrag ge-
nehmigungsfähig sein wird.  Die Planfeststellung wird nachrichtlich in den Bebauungsplan 
übernommen, soweit sie den Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft. 
 
Die Gleisanlagen werden als Emissionsquellen für Schall und Erschütterungen in der Planung 
beachtet. Bei der geplanten Bebauung ist der Erschütterungsschutz gem. DIN 4150 nachzu-
weisen. 
4.5 Gesamtverkehrskonzept / überörtliche Radwegeplanung 
Die im Planfeststellungsverfahren nachrichtlich übernommene Radwegführung zwischen 
Neusser Straße und Simonskaul, die überwiegend parallel zu der neuen Gleisanlage verläuft, 
und zwei Anbindungen an die Simonskaul  erhalten soll, wird im Bebauungsplan festgesetzt.  
Damit wird ein erster Abschnitt der im Rahmen der 10. Änderung des Gesamtverkehrskonzep-
tes vorgesehenen Radverkehrsroute in Verlängerung der äußeren Kanalstraße und des zu-
künftigen gesamtstädtischen Hauptroutennetzes planungsrechtlich gesichert. 
4.6 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) 
Der Rat der Stadt Köln hat am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Woh-
nen) beschlossen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010- 2029 in 
Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. 
In der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 
1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf 
beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 
2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss 
vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Das Plangebiet selbst ist allerdings keine im StEK-Wohnen 
definierte Wohnbaufläche. 
4.7 Kooperatives Baulandmodell 
Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als 
Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Beteiligung der 
Planbegünstigten an den Folgek osten beschlossen. Als wesentliches Regelungsinstrument 
leistet es einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Be-
schluss des Rats der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fortschreibung des Modells be-
schlossen und am 10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.  
Für das Planungsvorhaben, in dessen Zuge 387 Wohneinheiten, davon ca. 97 öffentlich ge-
förderte, geschaffen werden sollen, findet das Kooperative Baulandmodell in seiner Fassung 
der Bekanntmachung vom 10.05.2017 Anwendung. Neben der Verpflichtung zur Errichtung 
öffentlich geförderter Wohnungen sind alle anderen Verpflichtungen gem. Nr. 3 (1) KoopBLM 
vom Planbegünstigten zu übernehmen. Die Anwendungszustimmung des Vorhabenträgers 
zur Anwendung des Kooperativen Baulandmodells liegt vor. 
Entsprechend den Abstimmungen mit der Geschäftsstelle Kooperatives Baulandmodell muss 
bei 33.685 m² geplanter Geschossfläche (GF) Wohnen nach § 20 BauNVO und der durch-
schnittlichen Größe einer Wohneinheit von 90 m² die Größenordnung von 374 Wohneinheiten 
und nicht die tatsächlich geplante Anzahl von 387 Wohneinheiten zur Berechnung der Bedarfe 
angehalten werden. Die Anzahl der Wohneinheiten hat Einfluss auf die Ermittlung von öffent-
lichen Grünflächen und Spielplätzen, da bei einer Erstbelegungsquote von 2,3 Einwohner in-
nen und Einwohnern die daraus resultierende Einwohnerzahl den Bedarf an diesen bestimmt.

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Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 
Die Verpflichtung zur Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums wird im Rahmen des 
Durchführungsvertrags im Bauleitplanverfahren geregelt. Hierbei wird der öffentlich geförderte 
Wohnungsbau im östlichen Teil des Plangebietes zwischen dem Quartiersplatz (Planstraße 2, 
sowie der von der Planstraße 2 umschlossene Spielplatz ) und der Neusser Straße vorgese-
hen. Das Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln sieht gemäß Nummer 3 Absatz (1) Buch-
stabe a) als Bezugsgröße die Geschossfläche für Wohnzwecke vor.  
Der Anteil des nach dem Kooperativen Baulandmodell (Koop- BLM) im Plangebiet erforderli-
chen geförderten Wohnungsbaus beträgt gemäß Nr. 7 (3) Koop -BLM weniger als 30%, weil 
Teile der Grundstücke im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes nach dem 
22.09.2016 und vor dem Tag der Bekanntmachung des „Kooperativen Baulandmodells Köln 
(Koop- BLM) am 10.05.2017 erworben wurden. Hier wird die Verpflichtung gemäß Nummer 3 
Absatz (1) Buchstabe a) Koop-BLM zur Errichtung öffentlich geförderten Wohnungsbaus auf 
einen Anteil von mindestens 20 % reduziert. Weitere Grundstücke, deren Erwerb nach dem 
10.05.2017 datiert, erfordern einen Anteil des öffentlich geförderten Wohnungsbaus von min-
destens 30%. Als Mittelwert sind für das Vorhaben die zur Ausführung kommenden 24 % er-
forderlich. Der Stadtentwicklungsausschuss hat diese Quote mit dem Beschluss über die Ein-
leitung des Planverfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 28.06.2018 (Vorla-
genummer 1204/2018) bestätigt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau besteht eine 
Projektpartnerschaft zwischen der Bonava und der GAG. Letztere realisiert und vermietet die 
geförderten Wohnungen, die Bonava ist Vorhabenträgerin im Sinne des § 12 BauGB. 
Der frei finanzierte Wohnungsbau ist in den Quartieren vorgesehen, die im Westteil des Plan-
gebietes liegen.  
 
Soziale Infrastruktur 
 
Der durch die Planung resultierende Mehrbedarf an Kindertageseinrichtungen wird von der 
Vorhabenträgerin durch den Bau einer 4-gruppigen Kindertagesstätte im Plangebiet gedeckt. 
Eine Verpflichtung zur Errichtung wird im Durchführungsvertrag geregelt. 
 
Öffentliche Grünflächen und Spielplätze 
 
Im Rahmen des Kooperativen Baulandmodells beläuft sich bei einer geplanten Geschossflä-
che (GF) Wohnen nach § 20 BauNVO von 33.685 m² der Mehrbedarf an öffentlichen Grünflä-
chen auf 8.608 m², die im nördlichen Bereich des Plangebietes als Parkanlage nachgewiesen 
werden. In der oben genannten Parkanlage werden zusätzliche 801  m² Fläche aufgrund des 
bestehenden Bedarfs aus dem Stadtteil als Freizeitanlage gestaltet.  
Es sind 1.721 m² öffentliche Spielplatzflächen erforderlich, die auf dem Quartiersplatz sowie 
im Osten der vorgenannten Parkanlage mit 1.865 m² nachgewiesen werden. Insgesamt sind 
10.329 m² öffentliche Grünflächen im Plangebiet erforderlich. Dem stehen 12.041 m² tatsäch-
lich geplante Flächen (Parkanlage: 9.375  m², Freizeitanlage: 801 m², öff. Spielplätze: 1.865 
m²) gegenüber.  
4.8 Altlasten 
Die nutzungsbezogene Sanierung der im Plangebiet vorhandenen Altablagerung ist eine we-
sentliche Voraussetzung für die Bebauung.  
 
Es ist vorgesehen, das kontaminierte Material im Bereich der geplanten Bebauung bis auf den 
Grundwasserhorizont abzutragen, fachgerecht zu entsorgen und durch sauberes Bodenmate-
rial zu ersetzen. Im Bereich der geplanten Parkanlage erfolgt eine nutzungsbezogene Sanie-
rung, im Wesentlichen  durch Austausch der oberen Bodenschichten, sowie eine gasdichte 
Abdichtung.

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Vorbereitend wurde dazu eine Gefährdungsabschätzung mit Analyse der Schadstoffe sowie 
darauf aufbauend ein Sanierungskonzept erstellt [Mull & Partner, 2020] Die Einzelheiten hierzu 
sind im Umweltbericht unter Nr. 6.5.4 enthalten. 
 
 
5. Begründung der Planinhalte 
5.1 Art der baulichen Nutzung 
Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dienen der Umsetzung des  in Kapitel 1.2 
dargestellten städtebaulichen Zielkonzepts. Hinsichtlich der Art der Nutzung teilt sich das Plan-
gebiet in drei Baugebiete, die vorhabenbezogen gemäß § 12 BauGB an der Simonskaul fest-
gesetzt werden: „Wohnen / Nws Gewerbe“ (Wohnen / Nicht wesentlich störendes Gewerbe), 
„Wohnen 1“ und „Wohnen 2“.  
Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, besteht keine Bindung an den Kata-
log der Baugebietstypen der BauNVO.  
 
Im Einzelnen begründet sich die gewählte Nutzungstypologie wie folgt: 
 
„Wohnen / Nws Gewerbe“ (Wohnen / Nicht wesentlich störendes Gewerbe) 
 
Im östlichen Wohnquartier sind neben der Wohnnutzung und Räumen für die Berufsausübung 
freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausü-
ben auch andere für Mischgebiete typische Nutzungen, wie Büros,  der Versorgung des Ge-
bietes dienende Läden, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für soziale 
Zwecke zulässig. Dies entspricht dem Nutzungsspektrum im Umfeld des Plangebietes an der 
Neusser Straße und ermöglicht insbesondere im Erdgeschossbereich eine entsprechende ge-
bietstypische Weiterentwicklung. Das Baugebiet ist insoweit strukturell einem Mischgebiet (MI) 
ähnlich.  
 
„Wohnen 1“ und „Wohnen 2“  
 
Das Vorhaben gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan sieht in den Baugebieten „Wohnen 
1“ und „Wohnen 2“ Wohnungsbau vor, sodass die Zulassung der Wohnnutzung genügen 
würde, um die derzeit konkret geplante Art der Nutzung planungsrechtlich zuzulassen. Es wer-
den dennoch Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger  und solcher Gewerbetrei-
bender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben,  sowie nicht störende Gewerbebetriebe 
zugelassen. Damit wird ein beschränktes Maß an Nutzungsmischung auch nach der Umset-
zung des Bebauungsplanes ermöglicht. Es soll nicht schon durch die festgesetzte Zulässigkeit 
ausgeschlossen sein, zu einem späteren Zeitpunkt nach der Realisierung des Vorhabens Um-
nutzungen vorzunehmen. Eine gewisse Durchmischung der Wohnnutzung mit wohnverträgli-
chen anderen Nutzungen soll in Verbindung mit dem Wohnen grundsätzlich für die Zukunft 
ermöglicht werden. Aufgrund der Festsetzungen ist eine solche Entwicklung planungsrechtlich 
zulässig und bedarf lediglich einer Änderung im Durchführungsvertrag, nicht jedoch einer Än-
derung des Bebauungsplans. 
 
Bedingte Festsetzungen 
 
Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind als bedingte Festsetzung im Rahmen der als  zu-
lässig festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhaben-
träger im Durchführungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss 
eines neuen Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB zulässig. 
 
Für die Wohnnutzung im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ ist die wirksame Schallabschir-

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mung durch die Gebäude zu den Verkehrslärmquellen, der Neusser Straße und der KVB-Zu-
laufstrecke eine wesentliche Voraussetzung. Erst mit dieser Schallabschirmung entsteht eine 
ruhige Wohnlage im Innenhof, die eine natürliche Belüftung der Wohnung von dort aus zulässt 
und Außenwohnbereiche ermöglicht. Um zu gewährleisten, dass Wohnungen in diesem Bau-
gebiet erst bezogen werden, wenn die Schallabschirmung wirksam ist, wird dies als Bedingung 
festgesetzt. 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird vorhabenspezifisch festgesetzt. Der vorhabenbezogene 
Bebauungsplan ist hierbei nicht an die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebunden. Er 
folgt mit einer angem essen erhöhten Bebauungsdichte dem planerischen Gebot eines spar-
samen Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 BauGB) unter Wahrung der allgemeinen Anforde-
rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und berücksichtigt den Vorrang der Innen-
entwicklung vor der Außenentwicklung  
 
Grundflächenzahl (GRZ) 
 
„Wohnen / Nws Gewerbe“ 
 
Die festgesetzte GRZ von 0,6 ermöglicht eine zweckentsprechende und standortge-
rechte Bebauung und Nutzung. Sie entspricht dem Orientierungswert für Mischgebiete 
gemäß § 17 BauNVO . In Mischgebieten ist  die Wohnnutzung allgemein zulässig. Es 
wird daher davon ausgegangen, dass eine GRZ von 0,6 den Anforderungen an ge-
sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. Eine Überschreitung durch Nebenan-
lagen, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie durch bauliche Anlagen un-
terhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, 
wird bis zu einer GRZ von 0,85 ergänzend zugelassen. Eine Überschreitung bis 0 ,8 
entspricht der Regelung des § 19 Abs.  4 Satz 2 BauNVO bei Festsetzung einer GRZ 
von 0,6. Die weitergehende Überschreitung bis 0,85 wird festgesetzt, damit das nach 
dem Mobilitätskonzept vorgesehene, erweiterte Angebot für Fahrradparken innerhalb 
der Tiefgarage umgesetzt werden kann. Eine Minderung des voll wirksamen Versiege-
lungsgrades erfolgt durch die festgesetzte Begrünung der Tiefgaragen. Im Vorhaben- 
und Erschließungsplan sind rund 800 m² intensiv begrünte Tiefgaragenfläche im Bau-
gebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ vorgesehen. Dies entspricht anteilig einer GRZ von 
0,16. Das Baugebiet erreicht hierdurch einen Vegetationsflächenanteil von mindestens 
30 % einschließlich der begrünten Tiefgaragenflächen. 
 
„Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ 
 
Die im Gebiet „Wohnen 2“ festgesetzte GRZ von 0,6 entspricht dem Orientierungswert 
für Mischgebiete von 0,6. Sie gewährleistet gesunde Wohnverhältnisse und begrenzt 
die Eingriffe in den Boden durch die Gebäude.  Für das Gebiet „Wohnen 1“ kann auf-
grund der vorangeschrittenen Planung von einer geringeren Verdichtung ausgegangen 
werden. Daher wird hier eine GRZ von 0,5 festgesetzt. 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO ist für das Gebiet „Wohnen 2“ eine Überschreitung 
durch Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie durch  bauli-
che Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich 
unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig, für das Gebiet „Wohnen 1“ bis 0,75. 
Die Überschreitung bis 0 ,8 entspricht der Regelung des § 19 Abs.  4 Satz 2 BauNVO 
bei Festsetzung einer GRZ von 0,6, die Überschreitung bis 0,75 entsprechend bei einer 
festgesetzten GRZ von 0,5. Es erfolgt in dem ehemaligen Altablagerungsgelände aus 
den bereits genannten Gründen kein unverhältnismäßiger Eingriff in natürlich gewach-
sene Böden. Aufgrund der Lage des Gebiets im bisherigen Altablagerungskörper ist 
hier bis in Tiefenlagen von 14 m überwiegend kein natürlich gewachsener Boden mehr

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vorhanden. Es erfolgt ein vollständiger Bodenaustausch im Rahmen der Sanierung vor 
Baubeginn.  
 
Im Rahmen verschiedener Gutachten, wie der schalltechnischen Untersuchung und 
Luftschadstoffuntersuchung sowie einem  Besonnungs- und Belichtungsgutachten , 
wurde die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse geprüft. Durch die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen können 
die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nachgewiesen werden (s. auch unten).  
 
Zum Ausgleich des Versiegelungsgrades werden eine Begrünung der Tiefgaragen so-
wie eine teilweise Dachbegrünung festgesetzt. 
 
Oberirdische Stellplätze, Carports und Garagen werden innerhalb der Baugebiete nur 
in den überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen. Der städtebauliche Grund hier-
für liegt in dem angestrebten Charakter eines einerseits angemessen dicht bebauten 
Quartiers mit einem vielfältigen und möglichst großen Wohnungsangebot, das ande-
rerseits möglichst gut durchgrünt sein soll. Damit ist eine Unterbringung des größten 
Teiles aller notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen verbunden. Tiefgaragenstellplätze 
benötigen mehr Grundfläche als oberirdische Stellplätze, weil zusätzlich zu den Stell-
flächen und Zufahrten insbesondere die Umfassungswände, Dränagen und Treppen-
räume zusätzliche Flächen in Anspruch nehmen. Dies würde grundsätzlich dazu füh-
ren, dass bei einer Unterbringung der Stellplätze in Tiefgaragen weniger Wohnungen 
errichtet werden können, als bei ebenerdigen Stellplätzen. Das widerspricht dem oben 
genannten städtebaulichen Ziel eines möglichst großen Wohnungsangebots zur De-
ckung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung.  
 
Ein notwendiger Stellplatz des Baugebietes „Wohnen / Nws Gewerbe“ sowie erforder-
liche Besucherstellplätze der Baugebiete „Wohnen / Nws Gewerbe“ und „Wohnen 1“ 
werden auf einem oberirdischen Gemeinschaftsstellplatz an der Simonskaul angelegt. 
Diese Stellplätze können auf den Grundstücken nicht städtebaulich verträglich unter-
gebracht werden, weil sie dort in den Innenhöfen die Wohnqualität mindern würden.  
 
Geschossflächenzahl 
 
Für das Gebiet des VEP ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht gemäß § 12 Abs. 3 
Satz 2 an das Regelwerk der BauNVO gebunden. Die Satzung über einen Vorhaben - und 
Erschließungsplan muss aber von städtebaulichen Zielsetzungen getragen sein und muss 
dem Maßstab einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen, was vorliegend der 
Fall ist. 
 
Wohnen / Nws Gewerbe 
 
Die festgesetzte Geschossflächenzahl von 2,3 entspricht dem städtebaulichen Kon-
zept des VEP. Nach § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 ist die Gemeinde u.  a. nicht an die Fest-
setzungen der BauNVO zum Maß der baulichen Nutzung gebunden. Unabhängig da-
von können diese mit Blick auf die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse als 
Orientierung herangezogen werden. In urbanen Gebieten (MU) sieht der Verordnungs-
geber eine GFZ von bis zu 3,0 als zulässig an, wobei es sich lediglich um einen Orien-
tierungswert für eine Obergrenze handelt (vgl. § 17 Satz 1 BauNVO). In Urbanen Ge-
bieten ist die Wohnnutzung allgemein zulässig. Es wird daher davon ausgegangen, 
dass eine GFZ von 2,3, die weit unter der Obergrenze von 3,0 liegt, den Anforderungen 
an gesunde Wohnverhältnisse entspricht . Dies gilt erst recht für gesunde Arbeitsver-
hältnisse.

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Zur Prüfung der Belichtung und Besonnung der Wohnungen als Teilaspekt gesunder 
Wohnverhältnisse wurde ein Gutachten erstellt [Peutz Consult GmbH: Besonnungsstu-
die zum Bebauungsplanvorhaben Simonskaul in Köln- Weidenpesch; Dortmund, 
10.06.2022]. Das Gutachten kommt zu den folgenden wesentlichen Ergebnissen:  
 
Aufgrund der Lage der Planung nördlich zur umgebenden Bestandsbebauung sind die 
Auswirkungen auf die Besonnungssituation der Bestandsbebauung gering. Lediglich 
auf die größtenteils bereits im Bestand aufgrund der vorhandenen Nordlage gering be-
sonnten Fassaden der unmittelbar angrenzenden Gebäude Neusser Straße Nr. 739 
und Nr. 741 hat die Planung zum Teil Auswirkungen. Hier sind Besonnungsdauermin-
derungen von bis zu 0,75h (Hinterhofbebauung Neusser Straße Nr. 741) bzw. von bis 
zu 1h (Neusser Straße Nr. 739) an den Nordfassaden auszumachen. Die Westfassa-
den dieser Gebäude weisen mit Umsetzung der Planung eine Besonnungsdauer von 
mindestens 1,5 Stunden (EG Neusser Straße Nr. 741) auf. Auf die Ostfassaden dieser 
Gebäude hat die Planung keine Auswirkungen. 
 
Wohnen 
 
In den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ wird vorhabenbezogen eine GFZ von 
1,8 festgesetzt.  
 
Die Festsetzung ist mit der Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung 
begründet. Vor dem Hintergrund des aktuell festzustellenden und weitergehend prog-
nostizierten Anstiegs der Bevölkerungszahl im Stadtgebiet, der Steigerung der Zahl der 
Haushalte sowie des letztlich daraus resultierenden, erheblichen Zusatzbedarfs an in-
nerstädtischen Wohnflächen ist die GFZ zur Deckung des Bedarfs standortbezogen 
gerechtfertigt. Zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnungsversorgung für alle 
Bevölkerungsgruppen sind ausreichend neue Wohnungen zu bauen. In der aktuellen 
Bevölkerungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Ein-
wohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft 
sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 
2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbe-
schluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen (vgl. Kap. 4.6). 
 
Das Plangebiet eignet sich aufgrund der Eigenart der Umgebung, die östlich angren-
zend durch eine bis zu neungeschossige , verdichtete Bebauung geprägt ist, sowie 
durch seine Lagegunst mit einer guten Anbindung an den ÖPNV besonders für eine 
verdichtete Wohnbebauung.   
 
Die gesunden Wohnverhältnisse werden durch die Planung gewahrt, die Begründung 
zu den Festsetzungen im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ gilt insoweit auch hin-
sichtlich der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“. 
 
Zur Prüfung der Belichtung und Besonnung der Wohnungen als Teilaspekt gesunder 
Wohnverhältnisse wurde das bereits oben zitierte Gutachten erstellt, das die gesunden 
Wohnverhältnisse im Hinblick auf die Besonnung und Belichtung für das Vorhaben be-
stätigt. Im Rahmen der Untersuchung wurde die direkte Besonnung an den Fassaden 
der geplanten Wohngebäude im Plangebiet für den Stichtag 21. März gemäß DIN EN  
17037 bestimmt und mit den Mindestanforderungen der Norm verglichen. Insbeson-
dere an den Nordfassaden und in Teilen der Ost- und Westfassaden der zur Nordseite 
geöffneten, u-förmigen Gebäude im Nordwestquartier ( „Wohnen 1“) werden die Min-
destbesonnungsdauern der DIN EN 17037 zum Teil unterschritten. 
  
Die Anforderungen der DIN EN 17037 richten sich jedoch nicht an Fassaden, sondern 
fordern die Einhaltung der genannten Zeiten direkter Besonnung für mindestens einen 
Wohnraum je Wohneinheit. Mit konsequent du rchgesteckten Wohnungsgrundrissen

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lässt sich somit in allen Gebäudeabschnitten eine Einhaltung der Anforderungen der 
DIN EN 17037 für direkte Besonnung erreichen. Einzelne Gebäudeteile, in denen eine 
Besonnung von weniger als 1,5 Stunden vorliegt, können s omit bei einer Planung zu 
mindestens zwei Fassadenseiten ausgeglichen werden. Vor allem auf der Südseite 
und in vielen Abschnitten der Westfassaden kann in großen Teilen eine Besonnung 
von 4 Stunden nachgewiesen werden, dies entspricht dem höchsten Empfehl ungsni-
veau der DIN EN 17037 für direkte Besonnung zur Tag- und Nachtgleiche. Es ist somit 
gesichert, dass das Vorhaben gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich der Besonnung 
und Belichtung gewährleistet. 
 
Zahl der Vollgeschosse und Höhenfestsetzungen 
 
Die festgesetzten Höhen und Vollgeschosse ergeben sich aus der konsequenten planungs-
rechtlichen Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes.  Die Festsetzungen werden, soweit 
nicht aus Gründen des Schallschutzes etwas anderes erforderlich ist, als Höchstmaße festge-
setzt und lassen somit Spielräume für die architektonische Gestaltung der Gebäude. 
 
Wohnen / Nws Gewerbe 
 
An der Neusser Straße sind zunächst straßenbegleitend 5 Vollgeschosse im Anschluss 
an das Gründerzeithaus vorgesehen, das sich unmittelbar südlich an die geplante Be-
bauung anschließt. Die Bebauung nimmt hier Bezug auf die Firsthöhe dieses Bestan-
des. 
 
Die Nord- und Westseite des Blockrandes weisen bis zu 6 Geschosse auf. Diese Ge-
schossigkeit hat hier keine unverträglichen Auswirkungen auf die Belichtung der Woh-
nungen. Im Kontext der angrenzenden Flächen des Grünzuges und des Quartiersplat-
zes ist die räumliche Dimension der Bebauung mit bis zu 6 Geschossen angemessen 
und reagiert städtebaulich auf die bis zu neungeschossige Bebauung des Bestandes. 
Zur Gliederung des Bauvolumens und zur Sicherung der erforderlichen Grenzabstände 
zu den Nachbargrundstücken sind ein-  und zweigeschossige Gebäudeteile vorgese-
hen, die entsprechend festgesetzt werden. 
 
Die Festsetzung der Gebäudehöhen als Höchstgrenzen ist zur baulich konkreten Steu-
erung der Höhenentwicklung zusätzlich zu den Festsetzungen der Zahl der Vollge-
schosse erforderlich. Dies gilt insbesondere, seitdem durch die BauO NRW 2018 eine 
Errichtung mehrerer Staffelgeschosse über die Vollgeschosse hinausgehend zugelas-
sen wird, die städtebaulich unverträglich wäre und durch die Höhenfestsetzungen ver-
mieden wird. 
An der Neusser Straße und am nördlichen sowie teilweise auch am westlichen Block-
rand muss die Bebauung bestimmte Mindesthöhen erreichen, damit eine ausreichende 
Schallabschirmung für die rückwärtigen Gebäudeseiten und den Innenhof erreicht wird. 
Um dies zu gewährleisten, wird die Zahl von 5 bzw. 6 Vollgeschossen hier zwingend 
festgesetzt und die Gebäudehöhen werden zusätzlich zu den Höchstgrenzen auch als 
Mindesthöhen vorgegeben. 
 
Ferner werden Gebäudehöhen im Innenhof an der Neusser Straße zwingend festge-
setzt. Bei dem entsprechenden Gebäudeteil handelt es sich um die Überdeckung der 
Tiefgaragenrampe. Diese muss zwingend mit den festgesetzten Höhen errichtet wer-
den, damit eine ausreichende Schallabschirmung der Rampe durch die Überdeckung 
erfolgt, und zugleich eine Zugänglichkeit der Erdgeschossebene über den Innenhof 
gewährleistet wird.    
 
„Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ 
 
Das städtebauliche Konzept sieht für das Baugebiet „Wohnen 1“ eine Abstufung von 6

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auf 3 Geschosse von Osten nach Westen bis zur Simonskaul vor. Dies wird mit den 
Festsetzungen zur Geschossigkeit und Gebäudehöhe entsprechend planungsrechtlich 
festgeschrieben. 
 
Im Baugebiet „Wohnen 2“ ist angrenzend an die Wohnbebauung der Simonskaul und 
der nördlichen Mönchsgasse eine höchstens viergeschossige Bebauung mit einzelnen 
drei- bzw. zweigeschossigen Abstufungen an der Simonskaul vorgesehen, auch dies 
wird mit den Geschossigkeiten und Gebäudehöhen entsprechend festgesetzt. 
 
Dachaufbauten 
 
Dächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie beispiels-
weise Lüftungsanlagen und Antennen. Diese Anlagen werden grundsätzlich ermöglicht, sollen 
dabei das städtebauliche Erscheinungsbild aber nicht nachhaltig stören. Daher ist festgesetzt, 
dass durch technische Dachaufbauten die festgesetzten Gebäudehöhen über NHN um bis zu 
2,0 Meter überschritten werden dürfen,  wenn die Überschreitung je Dachfläche insgesamt 
30% nicht übersteigt. Die Dachaufbauten müssen zudem mindestens um das Maß ihrer Höhe 
von der Gebäudeaußenkante zurücktreten, so dass eine stadträumlich verträgliche Gestaltung 
gewährleistet ist. Diese Fests etzung steht der Dachbegrünung nicht entgegen, da dennoch 
große Teile der Dachflächen begrünt werden können. 
 
Straßen-, Gelände- und Anschlusshöhen 
 
Das Plangebiet befindet sich in seinem östlichen Teilbereich (s. die entsprechende Kennzeich-
nung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan) im Hochwasserrisikogebiet des Rheins im Falle 
eines extremen Hochwasserereignisses (HQ extrem). Es ist daher aus Gründen des Hoch-
wasserschutzes erforderlich, das vorhandene Geländeniveau in den entsprechend betroffe-
nen Teilbereichen des Plangebiets von heute ca. 46,0 – 46,3 m ü. NHN auf mindestens 47,0 
m ü. NHN anzuheben. 
Ferner muss bei der Neugestaltung das erforderliche Entwässerungsgefälle im Bemessungs-
fall sowie im Starkregenfall beachtet werden. 
  
Im Bebauungsplan werden die Ausbauhöhen der Verkehrs- und Grünflächen festgesetzt. Das 
vorhandene Gelände muss aufgrund der Altlastensanierung weitgehend abgetragen werden, 
die vorhandenen Geländehöhen können daher als Höhenbezug nicht herangezogen werden. 
Dies gilt nachfolgend auch für die Ermittlung der Abstandsflächen, diese muss anhand der 
geplanten Höhen erfolgen. Zur schadlosen Ableitung des Oberflächenwassers aus den Bau-
gebieten, wegen des Hochwasserschutzes (es darf kein Hochwasser aus dem Plangebiet in 
die bebauten Nachbargebiete verdrängt werden, vielmehr muss dieses in den nördlich gele-
genen Grünflächen einstauen) und zur Vermeidung einer Ableitung auf bebaute Nachbar-
grundstücke ist insgesamt bei der Neunivellierung des Geländes ein Gefälle von Nord nach 
Süd herzustellen.  
 
Dazu werden die Anschlusshöhen an den Bestand an der südlichen und östlichen Plange-
bietsgrenze festgesetzt. Hieraus ergeben sich Stützwände an der Grenze, die Höhen von max. 
1 m über dem heute vorhandenen Gelände erreichen können und somit keine nachteiligen 
Auswirkungen auf die Nutzung und Gestaltung der Nachbargrundstücke haben. Die Stützwand 
muss im südöstlichen Randbereich des Baugebiets „Wohnen 2“ mit einer Absturzsicherung 
(Geländer) versehen werden, da hier ein Rettungszugang für die Feuerw ehr oberhalb der 
Stützwand geführt wird. Die Absturzsicherung wird gemäß dem Planeintrag im Vorhaben- und 
Erschließungsplan mit einer Höhe von 48,9 m ü. NHN (ca. 1 m über OK geplantes Gelände/ 
OK Stützwand) festgesetzt. Dies ist erforderlich, da eine höhere Auslegung der Absturzsiche-
rung an den Nachbargrenzen sich nachteilig auf das Ortsbild auswirken würde. Zu hohe Ein-
friedungs- und Abgrenzungselemente sollen im Plangebiet zugunsten eines offen gestalteten 
Gesamtbildes, das durch weitgehende Einsehbarkeit der Grundstücke geprägt ist, vermieden 
werden.

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5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Bauweise 
 
Gemäß dem städtebaulichen Konzept und dem umgebenden Bestand wird an der Neusser 
Straße im Gebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ eine geschlossene Bauweise festgesetzt. 
 
Im Baugebiet „Wohnen 1“ sind in Nord-Süd-Richtung max. 50 m Baukörperlänge vorgesehen, 
in Ost-West-Richtung max. 56 m. Dieses Maß ist städtebaulich durch Staffelungen der Ge-
bäudefront verträglich gestaltet. Da in der offenen Bauweise Baukörperlängen von höchstens 
50 m zulässig sind, wird vorhabenbezogen eine abweichende Bauweise „a“ mit einer zulässi-
gen Längenausdehnung der Baukörper von bis zu 56 m festgesetzt. 
 
Im Baugebiet „Wohnen 2“ wird, dem städtebaulichen Konzept entsprechend, die offene Bau-
weise „o“ festgesetzt. 
 
Überbaubare Grundstücksflächen 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Sie orientieren 
sich eng am städtebaulichen Konzept. Um bei der Objektplanung und Bauausführung noch 
geringfügige Veränderungsmöglichkeiten der Baukörper zu geben, wurden zumeist Baugren-
zen festgesetzt, die ca. 0,5 bis 1,0 m über die Baukörper des städtebaulichen Entwurfs hin-
ausgehen.  
 
Da Terrassen in den Erdgeschosszonen nicht generell als Nebenanlagen außerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen errichtet werden dürfen, wird ihr Bau bis zu 4 m außerhalb der 
Baugrenzen zugelassen. 
 
An der südöstlichen Seite des Baugebiets „Wohnen / Nws Gewerbe“ wird an der Grenze zum 
Flurstück 778/178 eine Baulinie festgesetzt. In Verbindung mit den zwingenden Gebäudehö-
hen führt dies aufgrund des Vorrangs des Bauplanungsrechts dazu, dass keine Abstandsflä-
chen auf das Nachbargrundstück ausgelöst werden und eine grenzständige Bebauung bau-
ordnungsrechtlich zulässig ist. 
5.4 Erschließung 
Verkehr  
 
Autoverkehr 
 
Die Erschließung des Plangebietes ist über die Simonskaul vorgesehen. Die Neusser 
Straße ist nicht in den Plangeltungsbereich einbezogen, da hier durch den Bebauungs-
plan bzw. das Vorhaben keine wesentlichen Veränderungen im Straßenraum vorgese-
hen sind. In der Simonskaul sind verkehrsberuhigende Maßnahmen und ein Gehweg-
ausbau vorgesehen, diese wird deshalb, soweit sie außerhalb des Vorhabens gemäß 
Vorhaben- und Erschließungsplan liegt , als öffentliche Straßenverkehrsfläche im Be-
bauungsplan festgesetzt.  
  
Die Tiefgaragenzufahrt an der Neusser Straße muss mit einem Abstand zur Gleisque-
rung der KVB angelegt werden und wird entsprechend festgesetzt. Es handelt sich um 
eine Ein- und Ausfahrt mit reinen Rechtsabbiegebeziehungen, weil ein Linksabbiegen 
aus der und in die Neusser Straße nicht verkehrssicher gestaltet werden kann. Dies 
wird in der Erschließungsplanung entsprechend berücksichigt.

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Die Tiefgaragenzufahrten der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ sind als Grund-
stückszufahrten an der Planstraße vorgesehen, ebenso die zweite Ausfahrt der Tief-
garage des Baugebiets „Wohnen / Nws Gewerbe“, die insbesondere für den Überlas-
tungsfall der Ausfahrt Neusser Straße gedacht ist. Die Zufahrten sind im Vorhaben-  
und Erschließungsplan eingetragen. 
 
Nach den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens [BSV GmbH, Verkehrsgutachten zum 
Bebauungsplan „Simonskaul“ Köln- Weidenpesch, Bearbeitung: Derya Cekic M. Sc., 
Aachen, Dezember 2020] erzeugt das Plangebiet künftig ein Verkehrsaufkommen von 
800 Fahrzeugen/ Tag. 
 
Aufgrund der Planung wird in der Simonskaul nach den Ergebnissen des Verkehrsgut-
achtens eine Steigerung des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens (DTV) 
um 750 Fahrzeugbewegungen / Tag von 1.850 auf 2.600 Fahrzeuge erwartet. Diese 
Verkehrsmenge kann in der Simonskaul aufgrund der vorhandenen Querschnittsbrei-
ten von mindestens 5,50 m für die Fahrbahn verträglich abgewickelt werden. 
 
Die Planstraße wird täglich von 700 Fahrzeugen befahren werden. Mit einer Fahrbahn-
breite von 5,50 m, beidseitigen Längsparkständen und Gehwegen ist der Straßenent-
wurf für diese Verkehrsmenge mehr als ausreichend dimensioniert. Zur Geschwindig-
keitsminderung und städtebaulichen Akzentuierung sind drei Platzbereiche als Misch-
verkehrsflächen ausgeführt. 
 
Auf dem Quartiersplatz ist eine umlaufende Wegeführung im Randbereich geplant, die 
nur für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie als Rettungsweg befahrbar ist. 
 
Vom Quartiersplatz führt eine Querspange als Rad- und Fußverkehrsbereich zur Neus-
ser Straße. Diese ist nur als Rettungsweg befahrbar.  
 
Gehwege, Fußverkehr 
 
Alle Gebäude sind von den Gehwegen der öffentlichen Straßen bzw. über  die Wege-
flächen am Quartiersplatz über die Hauseingänge zu Fuß barrierefrei erreichbar. Pri-
vate Fußwege erschließen die Innenhöfe des Quartiers an der Neusser Straße und im 
Baugebiet „Wohnen 1“. Hier führen zudem Fußwege durch das Baugebiet in den nörd-
lich anschließenden Grünraum.  
 
An der Simonskaul wird der bisher fehlende Gehweg auf der Südwestseite der Straße 
im Zuge des Ausbaus ergänzt. 
 
Die öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebiets wird durch ein Fußwegsystem 
für die wohnungsnahe Erholung erschlossen.  
 
Radverkehr 
 
Das Plangebiet ist für den Radverkehr über die umliegenden Straßen erschlossen.  
 
Hierbei ist an der Neusser Straße bisher einseitig ein Radweg vorhanden. In der Si-
monskaul benutzt der Radverkehr die Fahrbahn. 
 
In der Planstraße im Plangebiet wird der Radverkehr verkehrssicher und leistungsfähig 
in der Fahrbahn geführt.  
 
Mit den Verbindungswegen am Quartiersplatz und zur Neusser Straße entstehen kurze 
Wege für die Radverkehrserschließung im Plangebiet.

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Durch weitere Planungsvorhaben im Plangebiet sind erhebliche Verbesserungen der 
bestehenden Radverkehrsanbindung des Plangebiets zu erwarten:  
-  Südlich parallel zu der KVB -Trasse wird ein Radweg zur Simonskaul geführt. 
Damit entsteht eine kurze Verbindung über die nördliche Simonskaul v on und 
nach Longerich. 
-  Die Ausbauplanung für die Neusser Straße sieht Schutzstreifen für den Rad-
verkehr von und in Richtung Nippes und Innenstadt vor.  
-  Südlich parallel zu der geplanten KVB-Trasse wird ein Radweg mit zwei Anbin-
dungen zur Straße Simonskaul geführt. 
 
Die erforderlichen Fahrradstellplätze sind oberirdisch den Hauseingängen zugeordnet 
bzw. im Innenhof und in der Tiefgarage untergebracht. 
 
Gemäß dem Mobilitätskonzept (s. unten) sind zusätzliche Stellplätze und weitere An-
gebote für den Radverkehr, wie zum Beispiel Leihräder, vorgesehen. 
 
Tiefgaragen und oberirdische Stellplätze, Ruhender Verkehr, Mobilitätskonzept 
Die Anforderungen an den Stellplatznachweis ergeben sich aus der aktuellen Stell-
platzsatzung der Stadt Köln sowie ergänzend aus dem Mobilitätskonzept zum Vorha-
ben. Generell wird nach der Stellplatzsatzung im Plangebiet bereits aufgrund der guten 
ÖPNV-Anbindung von einem um 30% gegenüber den Ausgangswerten der Bedarfsta-
belle reduzierten Bedarf ausgegangen. Für den frei finanzierten Wohnbau reduziert 
sich der Bedarf gemäß Mobilitätskonzept um 18%. 
 
 
Um die geplante hohe Nutzungsdichte verträglich gestalten zu können, ist die Unter-
bringung der Kfz.-Stellplätze für die neue Bebauung in drei Tiefgaragen vorgesehen.  
Für das Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind insgesamt 42 notwendige Stellplätze 
sowie 8 Besucherstellplätze nachzuweisen. Es werden 41 Tiefgaragenstellplätze sowie 
9 oberirdische Stellplätze auf der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze (GSt) hergestellt. 
Diese Stellplätze können wegen des beschränkten Bauraums an der Neusser Straße 
nicht in der dortigen Tiefgarage platziert werden.  Für das Baugebiet „Wohnen 1“ sind 
81 notwendige Stellplätze sowie 16 Besucherstellplätze nachzuweisen. Es werden 127 
Tiefgaragenstellplätze, 6 oberirdische Besucherstellplätze auf der GSt-Fläche sowie 13 
oberirdische, öffentliche Stellplätze in der Planstraße 1 hergestellt. 
Für das Baugebiet Wohnen 2 sind 39 notwendige Stellplätze sowie 8 Besucherstell-
plätze nachzuweisen. Es werden 39 Tiefgaragenstellplätze sowie 8 oberirdische Besu-
cherstellplätze in der Planstraße 1 errichtet. 
 
Darüber hinaus werden 3 Carsharing-Stellplätze auf der GSt-Fläche sowie 2 weitere in 
der Planstraße 1 vorgesehen. 
 
Im Straßenraum der Simonskaul entstehen zusätzlich 7 markierte, öffentliche Stell-
plätze. 
 
Zu dem bestehenden ÖPNV-Angebot sieht zusätzlich das Mobilitätskonzept die Unter-
bringung von 5 Carsharing-Stellplätzen im Plangebiet vor. Die Car-Sharing-Plätze sind 
für ein Car-Sharing-System vorzuhalten, das jederzeit zugänglich ist. Hierzu verpflich-
tet sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag.  
 
Zur Förderung des Fahrradverkehrs werden für jede Hausgemeinschaft Ladestationen 
für Elektrofahrräder verfügbar gemacht. Hinzu kommt ein Sharing-Angebot an Elektro-
fahrrädern einschließlich Lastenrädern für das Plangebiet. Es werden Stellplätze für 
Lastenräder für jede Hausgemeinschaft und entsprechende Leihräder zur Nutzung vor-
gesehen. Hierzu erfolgen die notwendigen Vereinbarungen im Durchführungsvertrag.

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Technische Infrastruktur/ Ver- und Entsorgung  
Die Ableitung von häuslichem Schmutzwasser, dem Oberflächenwasser von künftigen öffent-
lichen Verkehrsflächen sowie anteiliger privater Grundstücks - und Dachflächen erfolgt über 
die im Plangebiet neu zu verlegende Mischwasserkanalisation. Diese wird an den vorhande-
nen Mischwassersammler in der Neusser Straße angeschlossen. Eine Abflussdrosselung wird 
durch einen Staukanal gewährleistet, der unterhalb der Verbindungsspange zwischen der 
Neusser Straße und dem Quartiersplatz errichtet wird. 
Das Niederschlagswasser von Dächern sowie von den privaten Außenanlagen wird mittels 
Rigolen innerhalb unbelasteter sowie bodensanierter, privater Grundstücksflächen versickert. 
Für den Starkregenfall (30-jährliches Regenereignis) werden die folgenden Vorsorgemaßnah-
men bei der Gestaltung der Oberflächen getroffen: 
Öffentliche Bereiche: 
- Querschnittsgestaltung der Wegeflächen als V-Profil jeweils mit Mittelrinnen 
- Anordnung von Wannentiefpunktausbildungen abseits von Tiefgarageneinfahrten so-
wie Hauseingängen 
- Anordnung von Doppelsinkkästen in Tiefpunkten 
- Offene Einleitungen in Baumscheiben bei entstehendem Aufstau 
- Schaffung von Überlaufmöglichkeiten in öffentliche Grünflächen 
 
Private Bereiche: 
Im Zusammenhang mit der Ausbildung der extensiven Gründächer werden Retentionsmög-
lichkeiten zur Rückhaltung von zusätzlichen Starkregenmengen auf den Dachflächen umge-
setzt. 
Starkregen in privaten Außenanlagen der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ werden in 
privaten Versickerungsanlagen (für ein 30-jährliches Regenereignis bemessen) sowie ergän-
zenden Notrigolen aufgenommen. Zusätzlich werden Geländevertiefungen/-senken abseits 
der Wohngebäude in Privatflächen angelegt. 
 
Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ an der Neusser Straße liegt der Fokus der Maßnah-
men auf der Rückhaltung des Oberflächenwassers in den Dachflächen sowie der Schaffung 
von Rückhaltevolumina in den Außenanlagen durch entsprechende Modellierung. In Teilbe-
reichen können auch hier Rigolen realisiert werden. Der Grundstücksstreifen an den öffentli-
chen Verkehrsflächen entwässert bei Starkregen in diese Flächen. 
 
Der Anschluss an die Versorgungsnetze erfolgt von der Neusser Straße und der Simonskaul 
aus durch die Neuverlegung von Leitungen in den geplanten öffentlichen Verkehrsflächen. Ein 
Mittelspannungsanschluss wird in das Plangebiet gelegt, es sind mindestens zwei Trafostati-
onen im Gebiet erforderlich.  Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind über die Erweiterung 
der Verteilnetze hinaus keine Kapazitätserweiterungen der Versorgungsnetze erforderlich.  
Die Löschwasserversorgung wird durch das neu zu verlegende Trinkwassernetz sichergestellt. 
Die Abfallentsorgung erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsor-
gung in der Stadt Köln. Den Gebäuden werden an geeigneter Stelle Standplätze für Abfallbe-
hälter zugeordnet, die für den Entsorgungsbetrieb an den Abholtagen zugänglich gehalten 
werden. Hierbei sind für die Bebauung in den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ jeweils 
Unterflurcontainer vorgesehen. Wegen der eingeschränkten Anfahrbarkeit werden für das Ge-
biet „Wohnen / Nws Gewerbe“ oberirdische Behälter mit Einhausung/ Abpflanzung der Stell-
plätze vorgesehen.  
5.5 Grünflächen 
Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ von insgesamt 1.865 qm 
Flächengröße werden aufgrund des durch die Planung hervorgerufenen Bedarfs innerhalb des 
Platzraumes für den Quartiersplatz sowie innerhalb des nördlich an die Bebauung grenzenden

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Freiraumbereiches festgesetzt. Dabei wird für die Teilfläche, die sich innerhalb des Freiraum-
bereiches des geplanten Landschaftsparks und damit auch innerhalb des Landschaftsschutz-
gebietes L 9 „Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände“ befindet, eine ansprechende und zweck-
mäßige Gestaltung entwickelt.  
 
Gegenüber dem rechnerischen Bedarf gemäß dem Kooperativen Baulandmodell aus 33.685 
qm Geschossfläche (GF) Wohnen nach § 20 BauNVO , der 1.721 qm beträgt, besteht eine 
geringfügig höhere Flächengröße. 
 
Im Durchführungsvertrag  wird die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Herstellung der öf-
fentlichen Spielplätze geregelt. 
 
In den Innenhöfen und in den Freianlagen der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ werden 
die erforderlichen privaten Kleinkinderspielplatzflächen für die Wohnungen angelegt. Zwi-
schen den Häusern 5 -7 werden aufgrund vielschichtiger Anforderungen (Fahrradstellplätze, 
Müllstandorte, Feuerwehrflächen) die Spielflächen für Kleinkinder im Rah men der Genehmi-
gungsplanung detailliert entworfen . Die künftigen Spielflächen sollen eine hochwertige Nut-
zung unter Beibehaltung der Grundidee des Quartiers ermöglichen. Die detaillierte Planung 
wird im weiteren Verfahren zwischen dem Amt für Kinder und Jugend, dem Stadtplanungsamt 
und der Bonava abgestimmt. Die Flächengröße der privaten Kleinkinderspielplatzflächen rich-
tet sich nach der Satzung der Stadt Köln über die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung 
und Unterhaltung von Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999. 
 
Die Freifläche für die Kindertagesstätte wird gemäß den geltenden Anforderungen des LVR  
bemessen und angelegt. Die Verpflichtung zur Errichtung der Kindertageseinrichtung wird Be-
standteil des Durchführungsvertrages. 
Die öffentliche Parkanlage im Norden des Plangebietes hat abzüglich des dortigen Spielplat-
zes (950 qm) eine Fläche von 10.176 qm. Nach dem Kooperativen Baulandmodell sind aus-
gehend von der GF Wohnen bei einer Flächengröße von 33.685 qm mindestens 8.608 qm an 
öffentlich nutzbaren Grünflächen neu zu schaffen (( 33.685/90[GF je Wohnung])*2,3[Einwoh-
ner]*10) qm. Der zusätzliche Bedarf für die Freizeitanlage ist mit 801  qm in den 10.176 qm 
enthalten. Die genannten Bedarfe sind somit rechnerisch vollständig gedeckt. 
5.6 Begründung von Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB - An-
pflanzen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen - 
Zum Ausgleich der durch die Planung bedingten Eingriffe in den Naturhaushalt und z ur Ge-
währleistung einer hohen Wohnqualität im Rahmen der verdichteten Bebauung werden ver-
schiedene Begrünungsmaßnahmen festgesetzt.  
 
Die wichtigste Maßnahme ist die Anlage eines insgesamt ca. 10.176 m² großen Freiraumbe-
reiches, der unmittelbar an die Bebauung angrenzt und den Charakter eines Landschaftsparks 
erhalten soll. Dieser Grünraum, der ein prägendes Element des zugrunde liegenden städte-
baulichen Entwurfs ist, wird seiner Bestimmung gemäß als öffentliche Grünfläche mit den  
Zweckbestimmungen „Parkanlage“, „Spielplatz“ und „Freizeitanlage“ festgesetzt.  
 
Die heute vorhandene Bebauung innerhalb der Grünflächen wird abgebrochen und die Flä-
chen werden vollständig entsiegelt sowie bis auf den Oberboden beräumt. Es wird ein Konzept 
zur nutzungsbezogenen Bodensanierung der Freiflächen erstellt und mit dem Durchführungs-
vertrag vereinbart. Soweit erforderlich wird kontaminationsfreier Mutterboden angedeckt. 
 
Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen erfolgen entsprechend den Biotoptypen und 
Pflanzqualitäten der Anlage „Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und

- 23 - 
/ 24 
Ersatzmaßnahmen sowie zur Bemessung von Ersatzgeldern in Bebauungsplänen“ zur Sat-
zung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135 a –  c BauGB 
vom 15. Dezember 2011, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 
2012. Die betreffenden Grundsätze (Qualitätsmerkmale) sind als Kodierung in den Festset-
zungen angegeben und als Bestandteile der Festsetzungen zu beachten.  
 
Der städtebauliche Entwurf sieht in den öffentlichen Straßenräumen 2 9 großkronige Bäume 
vor. Die Pflanzungen sichern nicht nur ein optisch angenehmes Wohnumfeld, sondern tragen 
auch zu einer relevanten Ausgleichsfunktion für das Mikroklima bei. 
 
Das Wohnumfeld der Mehrfamilienhäuser soll durch eine intensive Begrünung der Tiefgaragen 
sowie Baum- und Strauchpflanzungen gestärkt werden. Hierzu enthält der Bebauungsplan 
eine entsprechende Festsetzung. Um die Tiefgaragen optisch ansprechend in das Wohnum-
feld einzubetten, sind die Bereiche der Tiefgaragen, die nicht durch die Hochbauten überbaut 
werden, zu begrünen. Nebenanlagen (Wege, Feuerwehrzufahrten, Müllstandplätze etc.) blei-
ben von dieser Regelung ausgenommen. Die Überdeckung der Tiefgaragen muss mindestens 
ein Maß von 60 cm zzgl. Filter - und Dr änschicht aufweisen, damit dort entsprechende 
Neupflanzungen vorgenommen werden können. Dadurch wird ein durchwurzelbares Volumen 
gesichert, dass auch Stauden und Sträuchern eine Vegetationsgrundlage ermöglicht. Aus bau-
konstruktiven Gründen kann in den Randbereichen der Tiefgaragen eine geringere Überde-
ckung als 60 cm notwendig und zulässig sein. 
 
Die Dächer der Wohngebäude sind im Plangebiet (VEP) zu mindestens 70% zu begrünen. Die 
Dachbegrünung verfolgt mehrere Ziele: Extensive Dachbegrünungen wirken sich wie die Be-
pflanzung der Baugrundstücke positiv auf das lokale Klima aus. Die Dachbegrünung dient als 
Pufferung des Niederschlagswassers, bevor es der öffentlichen Kanalisation zugeleitet wird. 
Die Stärke der Tragschicht wird festgelegt, damit die Dachbegrünung die oben genannten 
Funktionen erfüllen kann, die ihr mit der Festsetzung zugedacht sind.  
 
Innerhalb der Grünfläche sind intensiv zu nutzende Bereiche als Spielplatz, Freizeitanlage und 
mit Einzelbäumen überstellter Rasen zur flexiblen Nutzung, sowie Bereiche mit hohen Bio-
topwerten vorgesehen. Diese Flächen werden als Extensivwiesen oder mit heimischen, stand-
ortgerechten Gehölzpflanzungen, inkl. der Herstellung eines Waldmantels,  gestaltet. Bereits 
vorhandene heimische und standortgerechte Gehölze werden teilweise erhalten, soweit die 
erforderliche Bodensanierung dies zulässt. 
 
Ein mit der Fachdienststelle abgestimmter Grünordnungsplan ist Gegenstand des Durchfüh-
rungsvertrages und sichert die Umsetzung. Darin werden auch die öffentlich zugänglichen 
Spielangebote dargestellt. 
5.7 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt ein schalltechnisches Gutachten vor. [ Ac-
con Köln GmbH : Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan (VEP) Simonskaul in 
Köln-Weidenpesch, 15.12.2021]. Das Gutachten berücksichtigt den Straßenverkehr, Schie-
nenverkehr, Gewerbelärm und Tiefgaragenlärm. Fluglärm ist als Lärmquelle im Plangebiet 
nach den allgemein zugänglichen Umweltdaten des Landes NRW unkritisch. 
 
Die maßgeblichen Verkehrsgeräuschquellen für das Plangebiet sind die Neusser Straße sowie 
die KVB-Gleistrasse.  
Schallquellen aus Gewerbebetrieben haben eine geringere Bedeutung.  
 
Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ keine Ge-
bietskategorie gemäß der BauNVO festsetzt, beurteilt sich der Schutzanspruch der geplanten 
Bebauung hier nach der Eigenart der näheren Umgebung sowie nach der geplanten Nutzung.

- 24 - 
/ 25 
Im Plangebiet ist eine Mischung aus Wohnen, einer Kindertagesstätte mit 4 Gruppen sowie, 
in untergeordneter Größenordnung, nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben geplant. 
Die nähere Umgebung des Plangebietes ist an der Neusser Straße durch eine kleinteilige Mi-
schung aus Wohnen und gewerblichen Nutzungen geprägt. In der Regel werden für eine sol-
che Umgebung die Beurteilungswerte für ein Mischgebiet (MI) herangezogen.  
 
Aufgrund der vorgenannten umgebenden, weitgehend durch eine Mischung aus Wohn-  und 
Gewerbenutzung geprägten Struktur und der geplanten, ebenfalls insgesamt gemischten Nut-
zungen wird für das Baugebiet der Schutzanspruch eines Mischgebietes (MI) vorausgesetzt.  
 
Nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) als einschlägiger fachlicher Beurteilungs-
grundlage gelten folgende Orientierungswerte: 
 
Verkehrslärm: 60 dB(A) tags/ 50 dB(A) nachts 
Gewerbelärm: 60 dB(A) tags/ 45 dB(A) nachts 
 
In den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ werden die Orientierungswerte der Allgemei-
nen Wohngebiete als vergleichbarem Gebietstyp herangezogen. Hier gelten somit jeweils um 
5 dB(A) geringere Orientierungswerte: 
 
Verkehrslärm: 55 dB(A) tags/ 45 dB(A) nachts 
Gewerbelärm: 55 dB(A) tags/ 40 dB(A) nachts 
5.7.1 Straßenverkehrslärm 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Stra-
ßen wird im Einzelnen bestimmt durch den Verkehr auf den folgenden Straßen: 
- Neusser Straße 
- Simonskaul 
- Mönchsgasse 
- Jesuitengasse 
 
Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Straßenverkehrs wurden als Belastung des 
Straßenverkehrs für den Planungszustand die Daten der Verkehrsuntersuchung berücksich-
tigt.  
 
Beurteilungspegel an der geplanten Bebauung im Plangebiet 
 
Folgende Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr sind zu erwarten (maximale Werte sind 
hervorgehoben): 
 
Tab. 1.1: Straßenverkehrslärm 
 
Lage Zeitraum Beurteilungspegel 
in dB(A) von … 
Beurteilungspegel 
in dB(A) bis … 
Neusser Straße,  
Straßenseite 
Tags,  
6-22 Uhr 
58 70 
Neusser Straße,  
Innenlage 
Tags, 6-22 Uhr 39 48 
Baugebiet „Wohnen 1“, 
Straßenseite zur  
Planstraße 1 
Tags, 6-22 Uhr 40 59 
Baugebiet „Wohnen 1“, 
Nordseite zum Park 
Tags, 6-22 Uhr 40 53

- 25 - 
/ 26 
Lage Zeitraum Beurteilungspegel 
in dB(A) von … 
Beurteilungspegel 
in dB(A) bis … 
Baugebiet „Wohnen 1“, 
Straßenseite zur  
Simonskaul 
Tags, 6-22 Uhr 46 61 
Baugebiet „Wohnen 2“, 
Straßenseite zur  
Planstraße 1 
Tags, 6-22 Uhr 40 54 
Baugebiet „Wohnen 2“, 
Südseite  
Tags, 6-22 Uhr 40 59 
Baugebiet „Wohnen 2“, 
Straßenseite zur  
Simonskaul 
Tags, 6-22 Uhr 60 62 
 
Neusser Straße,  
Straßenseite 
Nachts,  
22-6 Uhr 
55 63 
Neusser Straße,  
Innenlage 
Nachts, 22-6 
Uhr 
31 45 
Baugebiet „Wohnen 1“, 
Straßenseite zur  
Planstraße 1 
Nachts, 22-6 
Uhr 
30 48 
Baugebiet „Wohnen 1“, 
Nordseite zum Park 
Nachts, 22-6 
Uhr 
29 45 
Baugebiet „Wohnen 1“, 
Straßenseite zur  
Simonskaul 
Nachts, 22-6 
Uhr 
36 50 
Baugebiet „Wohnen 2“, 
Straßenseite zur  
Planstraße 1 
Nachts, 22-6 
Uhr 
29 43 
Baugebiet „Wohnen 2“, 
Südseite  
Nachts, 22-6 
Uhr 
29 49 
Baugebiet „Wohnen 2“, 
Straßenseite zur  
Simonskaul 
Nachts, 22-6 
Uhr 
40 51 
 
Unter Berücksichtigung der Vorbelastung sowie des planbedingten Mehrverkehrs ist an der 
Neusser Straße der sog. Sanierungsschwellenwert von 70 dB(A) am Tag (6-22 Uhr) sowie von 
60 dB(A) in der Nacht überschritten. 
 
Orientierungswerte 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Straße für MI-Gebiete von 60  
dB(A) am Tag und 50 dB(A) nachts werden an der Neusser Straße straßenseitig, auch auf der 
Nordseite zur Planstraße (Fahrradstraße) überschritten. Hingegen sind die Orientierungswerte 
auf der schallgeschützten Innenseite deutlich, um mindestens 11 dB(A ) am Tag und 9 dB(A) 
in der Nacht unterschritten. 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Straße für WA-Gebiete von 55  
dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht w erden nur an der Simonskaul um bis zu 7  dB(A) 
tagsüber bzw. 6 dB(A) nachts überschrit ten. Im Inneren des Plangebietes sind die Orientie-
rungswerte überwiegend eingehalten, nur zur Planstraße 1 hin liegen in der Nähe der Simon-
skaul Überschreitungen von höchstens 1 dB(A) tags und nachts vor. 
 
Beurteilungspegel an der vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft des Plangebiets

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/ 27 
Entlang der Neusser Straße liegt die Verkehrslärmbelastung angrenzend an das Plangebiet 
bereits heute teilweise oberhalb der Sanierungsschwellenwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 
dB(A) nachts. 
 
Die Pegelerhöhungen durch den planbedingten zusätzlichen Verkehr sowie durch Schallrefle-
xionen der Neubauten lösen an den davon betroffenen Gebäuden einen Anspruch auf Schall-
schutz dem Grunde nach aus. Hierzu können insbesondere Fenster einer besseren Schall-
schutzklasse als aktuell vorhanden in Verbindung mit schallgedämmten Lüftungsanlagen zum 
Einsatz kommen. Im Durchführungsvertrag werden die erforderlichen Regelungen zu einer 
Kostenübernahme der durch das Vorhaben ursächlich bedingten Schallschutzmaßnahmen in 
der Umgebung des Plangebiet es getroffen. Ansprüche können an den Gebäuden Neusser 
Straße 788-794 entstehen. 
 
Tiefgaragen 
 
Ein- und Ausfahrten von Garagenanlagen für Wohnnutzungen sowie für nicht wesentlich stö-
rendes Gewerbe sind in Wohn- und Mischgebieten grundsätzlich gebietstypisch und somit zu-
lässig. Dennoch wurde vorsorglich eine Schallimmissionsprognose der geplanten Ein-  und 
Ausfahrten vorgenommen, um die Auswirkungen auf die Nachbarbebauung einschätzen zu 
können.  
 
Die maximalen Beurteilungspegel an der benachbarten Bebauung (Neusser Straße) betragen 
33 dB(A) tagsüber und 28 dB(A) nachts. Die Richtwerte der TA Lärm für Gewerbelärm von 60 
dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts werden hier zur Beurteilung der Verträglichkeit entspre-
chend herangezogen. Sie sind deutlich unterschritten. 
5.7.2 Schienenverkehrslärm 
Die Lärmsituation bezüglich des öffentlichen Schienenverkehrs innerhalb des Plangebiets wird 
durch die geplante Zulauftrasse  sowie den Stadtbahnbetrieb der KVB und die Güterver-
kehrstrasse der HGK bestimmt. 
 
Beurteilungspegel 
 
Folgende Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr sind zu erwarten (maximale Werte sind 
hervorgehoben): 
 
Tab. 1.2: Straßenverkehrslärm 
 
Lage Zeitraum Beurteilungspegel 
in dB(A) von … 
Beurteilungspegel 
in dB(A) bis … 
Neusser Straße,  
Straßenseite 
Tags, 6-22 Uhr 65 70 
Neusser Straße,  
Nordseite zur  
KVB-Zulauftrasse 
Tags, 6-22 Uhr 57 65 
Neusser Straße,  
Innenlage 
Tags, 6-22 Uhr 43 49 
Baugebiet „Wohnen 1“ Tags, 6-22 Uhr 49 55 
Baugebiet „Wohnen 2“ Tags, 6-22 Uhr 36 46

- 27 - 
/ 28 
Lage Zeitraum Beurteilungspegel 
in dB(A) von … 
Beurteilungspegel 
in dB(A) bis … 
Neusser Straße,  
Straßenseite 
Nachts, 22-6 Uhr 65 66 
Neusser Straße,  
Nordseite zur  
KVB-Zulauftrasse 
Nachts, 22-6 Uhr 55 65 
Neusser Straße,  
Innenlage 
Nachts, 22-6 Uhr 41 46 
Baugebiet „Wohnen 1“ Nachts, 22-6 Uhr 40 57 
Baugebiet „Wohnen 2“ Nachts, 22-6 Uhr 35 46 
 
 
Orientierungswerte 
 
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Schiene für MI-Gebiete von 
60 dB(A) am Tag wird um bis zu 10 dB(A) überschritten. Der Orientierungswert gemäß DIN 
18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 50 dB(A) in der Nacht wird an den stra-
ßenseitigen Fassaden um bis zu 16 dB(A) überschritten.  
Der Sanierungsschwellenwert von 70 dB(A) am Tag wird straßenseitig erreicht, der Sanie-
rungsschwellenwert nachts von 60 dB(A) wird straßenseitig an großen Teilen der  Fassaden 
überschritten. 
  
Die Orientierungswerte sind jedoch an der schallgeschützten Innenseite der Gebäude überall 
unterschritten. 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Schiene für WA-Gebiete von 55 
dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden im Baugebiet „Wohnen 1“ auf der Nordseite 
zur KVB-Zulauftrasse um bis zu 1 dB(A) tagsüber, nachts jedoch um bis zu 12 dB(A) über-
schritten. Die sehr hohen Überschreitungen betreffen allerdings nur einen kleineren Fassa-
denbereich unmittelbar am Quartiersplatz. 
 
Im Baugebiet „Wohnen 2“ sind die Orientierungswerte überall eingehalten. 
5.7.3 Gewerbelärm 
Als für das Plangebiet relevante Gewerbelärmquellen wurden die südlich angrenzend an der 
Simonskaul gelegene Tischlerei , eine nordwestlich gelegene Motorradwerkstatt, die KVB-
Werkstatt im Südwesten und einige Betriebe auf der Ostseite der Neusser Straße festgestellt. 
 
Ausgehend von konservativen Emissionsansätzen kommen die Berechnungen zu dem Ergeb-
nis, dass keine Richtwertüberschreitungen im Plangebiet zu erwarten sind [Accon Köln GmbH; 
2022].  
 
Von der in der Liegenschaft Simonskaul Nr. 72 ansässigen Motorradwerkstatt sind keine Kon-
flikte zu erwarten, da dort im Wesentlichen nur wenig geräuschintensive Montagearbeiten in-
nerhalb der Halle ausgeführt werden und mit ca. 100 m ein recht großer Abstand zu dem 
nächsten geplanten Wohnhaus besteht. 
 
Für den südlich des Plangebiets an der Straße S imonskaul Nr. 46 liegenden Schreinereibe-
trieb kommen die Berechnungen ausgehend von konservativen Emissionsansätzen zu dem 
Ergebnis, dass keine Richtwertüberschreitungen im Plangebiet zu erwarten sind. Zu berück-
sichtigen ist, dass die zulässigen Geräuschimmissionen durch den Schreinereibetrieb bereits 
derzeit durch die Bestandsbebauung - insbesondere an der Mönchsgasse - nach oben be-

- 28 - 
/ 29 
grenzt werden. Spitzenpegelüberschreitungen können ausgeschlossen werden. Zusammen-
fassend kann somit festgestellt werden, dass  bei einem bestimmungsgemäßen Betrieb der 
Tischlerei keine Konflikte im Plangebiet zu erwarten sind. Die Beurteilungspegel liegen mit 54 
dB(A) am Tag um 1 dB(A) unter dem Richtwert der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete von 
55 dB(A). Ein Nachtbetrieb findet nicht statt. 
 
Östlich der Neusser Straße befindet sich ein Discountmarkt im Gebiet des rechtsgültigen Be-
bauungsplans Nr. 66509/09. Dahinter schließen sich ein Kfz-Betrieb sowie ein Lkw-Hof an.  
Außer dem Gelände des Discounters existieren keine weiteren Bebauungspläne. Aufgrund 
der gemischten Nutzung aus Wohnen und Gewerbe ist auf der Ostseite der Neusser Straße 
von einem Schutzanspruch eines MI-Gebiets im Sinne des § 6 BauNVO auszugehen.  Das 
Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ westlich der Neusser Straße hat ebenfalls diesen Schutz-
anspruch. Durch die sich südlich an das Plangebiet anschließende geschlossene Bestands-
bebauung und die zur Neusser Straße hin ebenfalls weitgehend geschlossen geplante Bebau-
ung im Plangebiet ergibt sich insgesamt eine wirksame Abschirmung für die Wohngebiete im 
Plangebiet, wobei von einer Pegelminderung >10 dB(A) auszugehen ist. Ein bestimmungsge-
mäßer Betrieb aller ansässigen Gewerbebetriebe setzt die Einhaltung der Richtwerte der TA 
Lärm für MI -Gebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB (A) nachts an der deutlich nä her an den 
Gewerbebetrieben liegenden Bestandsbebauung voraus. 
 
Aus der schalltechnischen Untersuchung zur Erweiterung der Hauptwerkstatt Weidenpesch 
[I.B.U. Ingenieurbüro: Hauptwerkstatt Weidenpesch in Köln-Weidenpesch, Immissionstechni-
sche Untersuchung, Deckblatt, Beurteilung der Luftschallimmissionen in der Nachbarschaft; 
Essen, 02.04.2015] ist entnehmbar, dass die Richtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohn-
gebiete an der vorhandenen Bebauung auf der Südwestseite der Simonskaul im Prognosefall, 
nach Erweiterung der Abstellanlagen, eingehalten sind. Da diese Bebauung näher an den 
Emissionsquellen liegt als das Plangebiet, und somit im Plangebiet geringere Immissionspegel 
zu erwarten sind als an den betrachteten Immissionsorten, war eine über das vorliegende Gut-
achten hinausgehende Prognose nicht erforderlich. 
 
Die bis 2020 noch im Plangebiet selbst vorhanden gewesenen gewerblichen Nutzungen sind 
zwischenzeitlich aufgegeben bzw. verlagert und werden überplant. Sie werden daher nic ht 
mehr weiter betrachtet. 
5.7.4 Flugverkehrslärm 
Gemäß „Schallimmissionsplan Fluglärm Stadt Köln“ sind für das Plangebiet Fluglärmbeurtei-
lungspegel als Mittelungspegel von unter 55 dB(A) tags und unter 40 dB(A) nachts verzeich-
net. Das Plangebiet ist somit keinen planungsrelevanten Belastungen durch Fluglärm ausge-
setzt. Die passiven Schallschutzmaßnahmen, die aus Gründen des Verkehrslärms vorgese-
hen werden, können auch einen Schutz der Innenräume wegen Fluglärmeintrag leisten.   
5.7.5 Prüfung der möglichen Schallminderungsmaßnahmen 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete durch den Straßen- und Schienen-
verkehrslärm, sowie auch die Sanierungsschwellenwerte überschritten werden, sind in dem 
Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ an der Neusser Straße umfängliche Schallminderungs-
maßnahmen erforderlich.  
 
Auch in den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“  liegen an der Simonskaul sowie im 
nördlichen Randbereich Überschreitungen der Orientierungswerte vor, die für Teilbereiche die-
ser Gebiete Schallminderungsmaßnahmen erfordern. 
 
Grundsätzlich sind dabei die folgenden Handlungsoptionen zu prüfen:

- 29 - 
/ 30 
- Einhalten von Mindestabständen, 
- Differenzierte Ausweisung von Baugebieten, 
- Aktive Schallschutzmaßnahmen, 
- Passive Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. 
 
Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz teilweise aus, da dies keine 
Straßenrandbebauung an der Neusser Straße und an der Simonskaul ermöglichen würde. Aus 
stadtbaugestalterischen Gründen soll entsprechend der Umgebung eine straßenbegleitende 
Bebauung umgesetzt werden.  
 
Eine Blockrandbebauung mit überwiegend geschlossener straßenbegleitender Bauflucht ist 
für Weidenpesch an der Neusser Straße prägend. Diese städtebauliche Form schirmt zudem 
die geplante Bebauung des Blockinnenbereichs und die dortigen Außenwohnbereiche vor 
Straßenverkehrslärm wirksam ab und hat damit eine Schallschutzfunktion für den Innenhof.  
 
Eine straßenbegleitende Bebauung in offener Bauweise ist für die Simonskaul präg end und 
soll daher auch im Plangebiet fortgeführt werden. 
 
Hinsichtlich des Schienenverkehrslärms wird durch das Einhalten größerer Abstände zur ge-
planten KVB-Zulaufstrecke eine Schallpegelminderung erreicht, die für den größten Teil de r 
Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ eine Einhaltung der Orientierungswerte gewährleis-
tet. 
 
Innerhalb des Plangebietes, das überwiegend einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, wer-
den keine Baugebietsausweisungen festgesetzt, die eine Wohnnutzung aus Gründen des Im-
missionsschutzes in bestimmten Bereichen ausschließen. Ziel der Planung ist es, durch Nach-
verdichtung eine überwiegende Wohnbebauung zu ermöglichen, um dem aktuellen Wohn-
raumbedarf gerecht zu werden.  
 
Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und I mmissionsorten und auf-
grund der geplanten Gebäudehöhen sind aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärm-
schutzwänden an den Grundstücksgrenzen städtebaulich für das Plangebiet nicht geeignet, 
da sie die geplante Bebauung von der Umgebung abschotten würden und sich städtebaulich 
mit einer hohen Störwirkung für das Orts- und Landschaftsbild darstellen würden. Lärmschutz-
wände müssten, um auch die oberen Geschosse zu schützen, eine Höhe von bis zu 18 m über 
dem Straßenniveau erreichen, was städtebaulich offensichtlich unverträglich ist. 
 
Für das Plangebiet kommen somit aus städtebaulichen Gründen passive Schallschutzmaß-
nahmen in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Min-
destanforderungen an das resultierenden Schalldämmmaß der  Außenbauteile, den Einbau 
schallgedämmter Lüftungsanlagen und soweit erforderlich in Form einer Grundrissorientierung 
zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten sicherstellen. Der nach DIN 4109 maßgebliche Au-
ßenlärmpegel errechnet sich dabei aus der Summe der jeweils ungünstigeren Beurteilungs-
pegel (tags oder nachts) der maßgeblich auf die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten 
Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm. 
 
Die Wohnbebauung in einem stark lärmbelasteten Bereich ist dennoch gerechtfertigt, um dem 
stadtentwicklungspolitischen Ziel gerecht werden zu können, ein ausreichendes Wohnungs-
angebot bereit zu stellen, und um dem Grundsatz zu entsprechen, mit Grund und Boden spar-
sam und schonend umzugehen (§§ 1 Absatz 5 und 1a Absatz 2 BauGB).  
 
Insbesondere auch im Sinne einer optimierten Ausnutzung der Infrastruktur aufgrund der sehr 
guten Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV ist eine Ansiedlung von Wohnen in verdich-
teter Bauweise in lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereichen, wie sie hier erfolgen soll , 
stadtentwicklungspolitisch erforderlich und gerechtfertigt.

- 30 - 
/ 31 
 
Darstellung der Lärmpegelbereiche im Plan 
 
Nach DIN 4109 werden Lärmpegelbereiche unterschieden, die jeweils eine Spanne maßgeb-
licher Außenlärmpegel von 5 dB(A) umfassen: 
 
 
Lärmpegelbereich maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A) 
I ≤ 55 
II 56 – 60 
III 61 – 65 
IV 66 – 70 
V 71 – 75 
VI 76 – 80 
VII > 80 
 
Die Lärmpegelbereichsgrenzen werden in der Planurkunde bei angenommener freier Schal-
lausbreitung mit den maximalen Pegeln dargestellt. Die aus den maßgeblichen Außenlärmpe-
geln resultierenden Nachweise zur Schalldämmung (resultierendes Schalldämm-Maß) der Au-
ßenbauteile sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Eignung der gewähl-
ten Gebäudekonstruktionen, einschl. Fenster und Nebeneinrichtungen, wie Rolll adenkästen, 
etc. nach DIN 4109 „ Schallschutz im Hochbau", anhand der prognostizierten maßgebl ichen 
Außenlärmpegel an den jeweiligen Fassaden zu führen. 
5.7.6 Schutzkonzept und Festsetzungen 
Aufgrund der erheblichen Lärmbelastungen werden geeignete passive Schutzmaßnahmen 
getroffen.  
 
Allgemeine Anforderungen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den in der Planzeich-
nung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) passive Schallschutzmaßnahmen an den Au-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau (Aus-
gabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin)) zu treffen sind. Die Minderung der zu treffen-
den Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauaufsichtlichen Genehmi-
gungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an 
einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 
 
Schlafräume und Kinderzimmer 
 
Für Schlaf- und Kinderzimmer ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum  
eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Nach dem allgemein anerkannten Stand der 
Forschung ist ein ungestörter Schlaf oberhalb eines durch Außenlärm hervorgerufenen Innen-
raumpegels von 30 dB(A) nicht mehr hinreichend zu gewährleisten. Zudem muss in Schlaf-
räumen auch ein ausreichender Luftwechsel gemäß DIN 4108 gegeben sein, um den Anfor-
derungen an gesunde Wohnverhältnisse zu entsprechen. Die beiden vorgenannten Anfor de-
rungen können bis zu einem Beurteilungspegel nachts (22-6 Uhr) von 45 dB(A) dadurch erfüllt 
werden, dass ein Fenster im Schlafraum (zu den Schlafräumen gehören auch die Kinderzim-
mer) in Kippstellung geöffnet wird. Das in Kippstellung geöffnete Fenster bewirkt eine Schall-
pegelminderung von zumindest 15 dB(A), sodass der Innenraumpegel nicht über 30 dB(A)

- 31 - 
/ 32 
beträgt. Wird jedoch ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) im Nachtzeitraum überschritten, müs-
sen zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten ge-
schaffen werden, um den erforderlichen Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern und Türen 
zu gewährleisten. Dies wird im Bebauungsplan, in dessen gesamtem Geltungsbereich Beur-
teilungspegel von über 45 dB(A) nachts bei freier Schallausbreitung zu erwarten sind, entspre-
chend festgesetzt.  
 
In der Praxis sind je nach Geschossebene und wirksamer Schallabschirmung durch die Bau-
struktur insbesondere an den von den Straßen abgewandten Fassaden günstigere Beurtei-
lungspegel zu erwarten als bei der freien Schallausbreitung. Wenn dazu im Baugenehmi-
gungsverfahren ein entsprechender Nachweis geführt wird, kann der niedrigere Beurteilungs-
pegel berücksichtigt werden und somit auf zusätzliche Belüftungseinrichtungen verzichtet wer-
den.   
 
 
Schutzbedürftige Räume im Baugebiet „Wohnen / Nws“ Gewerbe“, die zur Neusser Straße 
(Osten) sowie zur Planstraße 3 (Norden) hin orientiert sind 
 
Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind zur Neusser Straße (Osten) sowie zur Plan-
straße 3 (Norden) hin orientierte, schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109-1 (Schall-
schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin)) nur zulässig, wenn 
ihnen als Schallschutzvorrichtung sogenannte „kalte Wintergärten“ (verglaste Balkone) oder 
gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht 
zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergär-
ten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass die Beurteilungspegel 
für den Gesamt-Verkehrslärm (Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm) auf der Innenseite 
der jeweiligen Schutzvorrichtung 60 dB(A) tags (06:00 –  22:00 Uhr) und 50 dB(A) nachts 
(22:00 – 06:00 Uhr) nicht überschreiten. Eine Gesundheitsgefahr ist dann nicht zu befürchten. 
 
 
Außenwohnbereiche  
Ein Beurteilungspegel von höchstens 62 dB(A) ist in den Außenwohnbereichen, wie zum Bei-
spiel Balkonen, Loggien und Terrassen zu gewährleisten. Dieser Wert markiert die Schwelle, 
bei deren Überschreitung unzumutbare Störungen de r Kommunikation und der Erholung zu 
erwarten sind. Durch Schallschutzmaßnahmen -  wie beispielsweise entsprechende Vergla-
sungen mit schallabschirmender Wirkung - wird sichergestellt, dass der Beurteilungspegel von 
62 dB(A) nicht überschritten wird.  
 
Störfallrecht 
 
In ca. 900 m zum Plangebiet liegt im Industriegebiet Niehl der Betriebsbereich der Fa. Carbo-
sulf Chemische Werke GmbH. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde ein Abstandsgutachten 
zur Störfallthematik erstellt, das herleitet, dass das Plangebiet außerhalb des angemessenen 
Sicherheitsabstandes liegt. 
Ein weiteres Abstandsgutachten im Auftrag der vorgenannten Firma kommt partiell zu einer 
anderen Aussage, wonach das Plangebiet möglicherweise doch unter bestimmten Bedingun-
gen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes liegt. 
 
Grundsätzlich gilt es zu berücksichtigen: Zwischen der geplanten Wohnbebauung und dem 
Betrieb liegt in Köln -Longerich bereits eine vorhandene Wohnbebauung. Weiterhin liegt ca. 
650 m entfernt vom Betrieb in südlicher Richtung das Behindertenwohnzentrum (Stiftung Dr. 
Dormagen) sowie in Abständen von 530 m und 680 m Sportplätze. Diese Nutzungen sind als 
schutzwürdig einzustufen und liegen näher am Betriebsbereich als die geplante Wohnbebau-
ung.

- 32 - 
/ 33 
Zudem handelt es sich bei dem Betrieb um eine Anlage, für die umfangreiche Betreiberpflich-
ten wie das Bereithalten von Alarmplänen und Sicherungsmaßnahmen vorgesehen sind. Ent-
sprechend steht die Zulässigkeit der geplanten Wohnbebauung auch unter störfallrechtlichen 
Gesichtspunkten außer Frage. Die Klärung, welcher Abstand letztendlich anzusetzen ist, kann 
daher parallel zum weiteren Bebauungsplan-Verfahren erfolgen. Weitere Angaben enthält der 
Umweltbericht unter Kapitel Nr. 6.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken. 
5.8 Nebenanlagen 
Die Packstation an der Gemeinschaftsstellplatzanlage dient der Versorgung der künftigen 
Wohnhäuser. Die Grundfläche der Packstation wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
auf eine max. Grundfläche von 17,00 m² begrenzt.  
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Dachgestaltung 
Als Dachformen sind nur Flachdächer vorgesehen und festgesetzt, um ein einheitliches Sied-
lungsbild zu erreichen. Dabei gelten Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° als Flachdächer.  
 
Einfriedungen 
Die Art der Einfriedung zum Straßenraum und zwischen den Hausgärten ist für die Freiraum-
gestaltung des Wohnquartiers von großer Bedeutung. Um den einheitlichen grünen Charakter 
zu betonen und einen gestalterischen Zusammenhang herzustellen, sind als Einfri edungen 
ausschließlich standortgerechte Hecken aus einheimischen Laubgehölzen oder standortge-
rechte Hecken aus einheimischen Laubgehölzen in Kombination mit Draht- oder Stabgitter-
zäunen bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m zulässig. Aufgrund der für die Entgasungsein-
richtungen in der öffentlichen Grünfläche geplanten Höhe gilt für die Einfriedungen hier  eine 
maximale Höhe von 2,50 m. 
 
Müllsammelplätze 
Müllsammelplätze sind als Unterfluranlagen herzustellen, oder in die Gebäude (zum Beispiel 
als Wandnische, im Keller, Tiefgarage, o.ä.) bzw. in oberirdische Nebenanlagen (zum Beispiel 
in Müllboxen, Müllhäuschen, o.ä.) zu integrieren oder zu begrünen (Berankung, Heckenein-
fassung, o.ä.). Die Festsetzung dient der Vermeidung von Beeinträchtigungen des Erschei-
nungsbildes der Bebauung, die eine ungeordnete Unterbringung der Abfallbehälter mit sich 
bringt. 
 
Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur an Gebäuden und nur an der Stätte der Leistung mit einer Größe von 
jeweils nicht mehr als 1,0 x 4,0 m zulässig. Sie dürfen nicht über die Unterkante der Fenster 
im 1. Obergeschoss hinausragen. Werbeanlagen dürfen nicht auf den Dachflächen aufgestellt 
werden und nicht freistehend hergestellt werden. Werbeanlagen mit wechselnden oder be-
wegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische 
Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdio-
den(LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanla-
gen dürfen nur hinterleuchtet sein. Alle vorgenannten Bestimmungen sind wie folgt begründet: 
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das Ortsbild, weil 
sie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Um das heute vorhandene Orts-
bild und die vorgesehene Wohnnutzung nicht durch Werbeanlagen übermäßig zu beeinflus-
sen, werden im Bebauungsplan Regelungen getrof fen, die einen Rahmen zur Vermeidung 
negativer stadtgestalterischer Einflüsse festlegen, aber gleichzeitig den Erfordernissen der zu-
lässigen gewerblichen Betriebe ( z. B. Büro, Gastronomie) einer angemessenen werblichen 
Darstellung Rechnung tragen.

- 33 - 
/ 34 
 
 
6. Umweltbericht 
A Einleitung  
 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz  4 
Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durch-
geführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der Planaufstellung 
Wesentliches Ziel der Planung ist es, auf dem Gelände eine Wohnbebauung (387 WE) mit 
ergänzenden Nutzungen zu entwickeln. Die geplante Wohnnutzung fügt sich in das beste-
hende Nutzungsspektrum des südlich angrenzenden Quartiers an der Simonskaul ein, das 
ebenfalls vorwiegend dem Wohnen dient. 
 
Die Bebauung gliedert sich in drei Quartiere. In dem östlichen Quartier an der Neusser Straße 
wird mit einer geschlossenen Blockrandbebauung ein geschützter Innenhofbereich geschaf-
fen, der eine hohe Wohn- und Freiraumqualität bietet. Das nordwestliche Quartier wird durch 
drei zur nördlichen Grünfläche geöffnete, u-förmige Hofgebäude geprägt. Eine im westlichen 
Plangebiet mittig gelegene Stichstraße erschließt das Gebiet von der Simonskaul aus. Das 
südwestliche Quartier nimmt drei Einzelbaukörper auf, die straßenbegleitend angeordnet sind. 
Die öffentlichen Spielplätze liegen zentral im Quartier sowie im nördlich angrenzenden Grün-
raum.  
 
Die Gebäudehöhen nehmen von der Neusser Straße aus in westliche Richtung ab und ver-
mitteln damit städtebaulich zwischen den bis zu neungeschossigen Bestandsgebäuden an der 
Neusser Straße und dem zweigeschossigen Bestand an der Simonskaul.  
Die notwendigen Stellplätze werden, abgesehen von wenigen oberirdischen Stellplätzen auf 
einem Gemeinschaftsstellplatz, in drei Tiefgaragen untergebracht.  
 
Die Innenhöfe werden begrünt. Sie nehmen Freiflächen der Kindertagesstätte und private 
Spielplatzflächen sowie weitere Gemeinschaftsflächen für die Bewohnerschaft auf. 
 
Das Plangebiet umfasst auf etwa der Hälfte seiner Fläche eine ehemalige Müllaltablagerung. 
Voraussetzung für die Wohnbebauung ist die nutzungsbezogene Sanierung dieser Altlast, 
hierzu ist im Bereich der Bebauung ein vollständiger Austausch des kontaminierten Bodens 
vorgesehen. 
6.2 Bedarf an Grund und Boden/ Fläche 
Tab. 2: Flächenangaben 
Bestandsnutzung in m² Planung in m² 
Grünbereiche, Gehölzflä-
chen, Gärten 6.204 
Wohngebiete 6.798 
Verkehrsfläche 3.878 
Gemeinschaftsstellplätze 784 
Grünflächen 5.256 
Offener Rohboden 29.572 Wohngebiete 2.897 
Verkehrsflächen 123

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Bestandsnutzung in m² Planung in m² 
Grünflächen 26.552 
Baugelände 1.018 
Wohngebiete 
Verkehrsflächen 
Grünflächen 
 
8.522 
1.879 
9.383 
Verkehrsflächen, versiegelt 2.121 Verkehrsflächen 1.023 
Summe 38.915 Summe 38.915 
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festge-
legten Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und „Technischen Anleitungen" zugrunde gel egt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter und Umweltbelange in Bauleitplan- Verfahren anzuwenden sind. Die 
EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissions-
schutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, 
dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bun-
desbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen 
Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf 
Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein- Westfalen 
(GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LNG NW 
– Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der B ezirksregierun-
gen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt.  
 
Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
 
Tab. 3: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der

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/ 36 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif-
fen; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Fläche BauGB  schonender Umgang mit Boden, Flä-
chenrecycling 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV

- 36 - 
/ 37 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO, Beschluss des 
Rates der Stadt Köln zur 
Klimaneutralität bis 2035 
(06/2021), Leitlinien Klima-
schutz der Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer

- 37 - 
/ 38 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
B Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
6.4 Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Simonskaul 
in Köln-Weidenpesch“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung 
des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen 
auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung erheblich einwirken kön-
nen. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende 
Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
 
Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen 
Vorschriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entspre-
chend beinhaltet diese Prüfung nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben. 
6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand – Bestand 
Das Plangebiet war bis 2020 auf einer Fläche von ca. 1,6 ha für gewerbliche Zwecke und 
Wohnen genutzt. Die Nutzungen sind inzwischen aufgegeben. Die inzwischen abgebrochene 
Bebauung wies hier ein- bis zweigeschossige Bauten einfacher Ausführung auf. Diese waren 
mit Lager- und Stellflächen umgeben, das Gebiet ist nahezu vollständig versiegelt. Teils waren 
Abfallablagerungen, insbesondere von Altreifen vorhanden, die inzwischen ordnungsgemäß 
entsorgt wurden. Im Nordwesten befinden sich asphaltierte Verkehrsflächen eines ehemaligen 
Verkehrsübungsplatzes, die mit Rasenflächen gegliedert sind.  
 
Die vorgenannte Bebauung befand sich auf dem o. g. Altablagerungskörper. 
 
Weitere ca. 0,6 ha waren Hausgärten, die jetzt nicht mehr bewirtschaftet werden. Westlich der 
Gärten befand sich an der Simonskaul ein eingeschossiges Einfamilienhaus. 
 
Ca. 1,5 ha des Plangebiets an der Neusser Straße sind ruderalisierte (Brach-) Flächen.  
 
Ca. 0,2 ha sind vorhandene Verkehrsflächen. 
 
Das Gelände fällt von West nach Ost um ca. 2 m ab.

- 38 - 
/ 39 
6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung – Null-
variante 
Bei einer Nichtdurchführung der Planung bliebe der bestehende Zustand überwiegend, insbe-
sondere im Bereich der ehemaligen Altablagerung, erhalten. Die dort befindlichen ca. 16.000 
qm versiegelten Flächen blieben als Brachflächen bestehen, die Altablagerung würde nicht 
saniert.  
 
Für den ca. 6.200 qm großen südlichen Teil des Plangebiets (ehemalige Hausgärten) ist ggfs. 
von einer Bebauung auszugehen. Hier wurde in der Vergangenheit bereits einmal ein positiver 
Vorbescheid für eine Wohnbebauung erteilt. 
 
Die restlichen Flächenanteile würden sich nach und nach durch Sukzession zu einem Strauch-
gehölz mit dominierendem Brombeerbestand entwickeln. 
6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der 
Planung 
Bei Durchführung der Planung würden die unter Nr. 5.1 beschriebenen Bau- , Bepflanzungs- 
und Erschließungsmaßnahmen umgesetzt werden. 
Zunächst würde die vorhandene Bebauung geräumt und die bestehende Altablagerung sa-
niert.  
Danach würde sich der Südteil des Vorhabengebiets auf einer Gesamtfläche von rund 2,5 ha 
als Wohngebiet mit circa 390 Wohnungen/ circa 800 Bewohnerinnen und Bewohnern darstel-
len. Die Bebauung w ürde einschließlich der Straßen und Wege ca. 13.900 qm versiegelter 
bzw. unterbauter Fläche aufweisen, davon ca. 2.800 qm intensiv begrünte Tiefgaragen und 
ca. 4.350 qm extensiv begrünte Dachflächen. Die Vollversiegelung im Vorhabengebiet würde 
somit um ca. 8.800 qm gegenüber dem Bestand verringert. 
 
Der Nordteil des Plangebietes auf einer Fläche von 1, 1 ha würde als naturnahe Parkanlage 
mit hohem Gehölzanteil hergerichtet. 
 
Auf 0,3 ha Fläche würden außerhalb des Vorhabengebiets des VEP durch die Stadt Köln Rad-
wege errichtet. 
6.5 Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und § 1a BauGB 
6.5.1 Tiere 
     (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Jahr 2017 wurde eine Artenschutzvorprüfung (ASP I) erstellt [ Dr. Raskin, Aachen, 2017]. 
Das Gutachten kommt zu der folgenden Bestandseinschätzung. 
 
Das Plangebiet liegt auf dem zweiten Quadranten des Messtischblatts Köln (5007-2). Für den 
Quadranten sind insgesamt 24 planungsrelevante Arten gemeldet. Das Gros der Arten stellen 
die Vögel mit 20 Arten. Hinzu kommen eine Fledermausart als Vertreterin der Säugetiere, zwei 
Amphibienarten sowie ein Vertreter aus der Gruppe der Schmetterlinge. Das Fundortkataster 
@LINFOS des LANUV enthält keine Informationen zu konkreten Fundpunkten planungsrele-
vanter Arten im 500 m - Radius um das Plangebiet. Darüber hinaus wurde ein weiteres Gut-
achten als Informationsquelle hinzugezogen. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie 
(UVS) der Kölner Verkehrs-Betriebe AG wurde u.a. die Fauna untersucht.

- 39 - 
/ 40 
Das B-Plangebiet stellt einen Teil deren Untersuchungsraumes dar, für den verschiedene Tier-
gruppen (Vögel, Amphibien, Reptilien und Fledermäuse) kartiert wurden. Die Revierkartierung 
der Brutvögel im Jahr 2013 wurde im Hinblick auf Brutnachweise und Beobachtungen ausge-
wertet. Ein Brutnachweis des Gimpels wurde „innerhalb des geschützten Landschaftsbestand-
teils ‚Brache zwischen Neusser Straße und Simonskaul, Weidenpesch’ nördlich des Plan ge-
biets registriert“ (KVB 2015). Im gleichen Bereich wurde ein Grünspecht beobachtet. 
 
Der Haussperling war als Brutvogel „in Einzel- und Reihenhäusern, einzelnen Gewerbetrieben 
sowie Kleingartenanlagen an den Straßen ‚Simonskaul’ und ‚Neusser Straße’ anzutreffen“. Die 
Klappergrasmücke wurde in der Kleingartenanlage zwischen der Straße Simonskaul und der 
Neusser Straße sowie auf Strauchgruppen östlich der Eisenbahnüberführung Neusser Straße 
beobachtet. Reptilien- und Amphibiennachweise im B -Plangebiet wurden nicht erbracht. Im 
Jahr 2013 fanden darüber hinaus Detektorbegehungen zur Erfassung von Fledermäusen statt. 
Es konnten drei Fledermausarten nachgewiesen werden: Der Große Abendsegler, die Rau-
hautfledermaus und die Zwergfledermaus. Ergänzend zu der oben erläuterten Datenabfrage 
und der Auswertung der UVS wurden zur Beurteilung der Habitatausstattung eigene Gelände-
begehungen durchgeführt.  
 
Im Plangebiet sind die LANUV -Lebensraumtypen „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, 
Hecken“, „Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen“, „Fettwiesen und -weiden“ und „Gebäude“ 
zu betrachten. In diesen Lebensraumtypen können 20 der auf dem Messtischblattquadranten 
gemeldeten planungsrelevanten Arten potenziell vorkommen. Bei einigen Arten kann ein Vor-
kommen aufgrund ihrer speziellen Habitatansprüche in Verschneidung mit der Habitatausstat-
tung vor Ort sicher ausgeschlossen werden. Für einige planungsrelevante Vogelarten können 
die Biotoptypen im B -Plangebiet potenziell als Nahrungshabitat dienen. Für diese Arten ist 
eine potentielle Betroffenheit im Sinne einer erheblichen Störung ausgeschlossen. Das Vor-
kommen der Zwergfledermaus war an einigen der inzwischen abgebrochenen Bestandsge-
bäude möglich. Im Zuge der Abbruchmaßnahmen wurde jedoch keine Besiedelung festge-
stellt. 
 
Für die Bodensanierung war eine separate Artenschutzprüfung der Stufe 1 erforderlich [Öko-
plan – Bredemann und Fehrmann, 2022]. Es lässt sich zusammenfassen , dass ein Vorkom-
men und eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit für die planungsrelevante Art Wech-
selkröte nicht ausgeschlossen werden können. Zur Verhinderung des Eintretens artenschutz-
rechtlicher Verbotstatbestände sind die in Kapitel 8 der ASP aufgeführten Schutz- und Ver-
meidungsmaßnahmen zu beachten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Im Ergebnis der ASP I ist ein potenzielles Vorkommen als planungsrelevante Art im Plangebiet 
nur für die Zwergfledermaus anzunehmen.  
 
Von Fortpflanzungs- und Ruhestätten einzelner häufiger und ungefährdeter europäischer 
Vogelarten im B-Plangebiet ist außerdem auszugehen. Die Gehölzstrukturen bieten zahlreiche 
Möglichkeiten zur Nistplatzanlage. 
 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes 
auf einer Fläche von rund 6.200 qm eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal 
ein positiver Vorbescheid für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt.  Im Zusammenhang 
damit würde der Baumbestand gerodet, es entfielen Nistplätze für europäische Vogelarten. 
Diese würden im Zuge der nach Baumschutzsatzung vorzunehmenden Ersatzpflanzungen 
teilweise ersetzt. 
Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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/ 41 
Bei Umsetzung der Planung entfallen die vorgenannten Baumbestände im Süden des Plan-
gebietes. Der Gebäudebestand wurde bereits abgebrochen. Es entstehen neue Wohngebiete 
und Verkehrsflächen. Es entfallen zudem 1,5 ha Ruderalflächen. Ca. 1,1 ha Grünflächen wer-
den zum Ausgleich neu angelegt.  
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Aus artenschutzfachlicher Sicht empfiehlt sich bezüglich aller europäisch geschützten Vogel-
arten durch ein Zeitfenster für die Baufeldfreimachung auszuschließen, dass sie in der nächs-
ten Brutperiode ihr Nest in den zu entnehmenden Gehölzen anlegen und Einzelindividuen 
während der Bauarbeiten zu Schaden kommen. Die Baufeldräumung (Entnahme der Gehölze) 
ist deshalb außerhalb der Brutperiode europäischer Vogelarten durchzuführen. Es ergibt sich 
ein Zeitfenster zwischen Ende August und Ende Februar, unter dessen Beachtung die Wahr-
scheinlichkeit des Tötens von Einzelindividuen durch das Vernichten von Nestern oder Bruten 
bei der Baufeldräumung ausgeschlossen wird. Der Abbruch der Gebäude wurde im Zeitraum 
von Ende Oktober bis Ende Februar durchgeführt und lag damit in der Zeit der Winterruhe der 
potenziell betroffenen Zwergfledermaus. So k onnte ausgeschlossen werden, dass Tiere zu 
Schaden kommen. 
 
Da durch den Abbruch der alten Gebäude potenzielle Sommerquarti ere für die Zwergfleder-
maus wegfallen können, ist ein Ersatz von Spaltenquartieren notwendig. Diese funktionserhal-
tenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sollten spätestens in der auf den Abbruch der 
Gebäude folgenden Fortpflanzungsperiode der Zwergflederm aus wirksam sein.  15 Fleder-
mauskästen sind an geeigneten Bereichen und Stellen der umliegenden Bestandsgebäude 
(möglichst in direkter Umgebung) aufzuhängen. Einzusetzen sind Flachkästen, vorzugsweise 
2 verschiedene Typen (z.B. Fledermausuniversal -Sommerquartier 1FTH und Fledermaus - 
Sommerfassadenquartier 1FQ der Firma Schwegler oder Fledermaus -Fassadenflachkasten 
und Fledermausspaltenkasten der Firma Hasselfeldt). Ferner sind als Ersatz für entfallende 
Brutplätze des Haussperlings 15  Kästen für Nischenbrüte r (z. B. Sperlingskoloniehaus Typ 
1SP der Firma Schwegler oder Typ SPMQ der Firma Hasselfeldt). In den Bebauungsplan wird 
ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 
 
Für die bereits entfernten Bauten und Bäume, welche in direktem Zusammenhang mit der 
Bodensanierung stehen, wurden im Rahmen einer „worst-case“-Betrachtung vorab je 15 Fle-
dermaus- und Haussperlingsnisthilfen an der KVB Hauptwerkstatt in Köln- Weidenpesch 
(Mönchsgasse 25) installiert. Diese sind dauerhaft in ihrer Funktion zu erhalten. 
 
Um sicherzustellen, dass die Tiere und deren Fortpflanzungsstadien nicht getötet werden, ist 
eine ökologische Baubegleitung für die Dauer der Baumaßnahme hinzuzuziehen. Diese hat 
zu gewährleisten, dass die entsprechenden Verbotstatbestände des §  44 (1) Bundesnatur-
schutzgesetz nicht berührt werden. 
 
Sollten auf den betroffenen Flächen Kreuz- oder Wechselkröten oder andere Tiere besonders 
geschützter Arten festgestellt werden, so ist der Antragsteller verpflichtet, die weiteren Tätig-
keiten unverzüglich einzustellen und umgehend mit der Abteilung Untere Naturschutzbehörde 
Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. 
 
Bewertung:  
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaß-
nahmen werden die artenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß § 44 BNatSchG eingehal-
ten, eine erhebliche Betroffenheit streng geschützter Arten entsteht durch die Planung nicht.

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6.5.2 Pflanzen 
  (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die nicht durch Bebauung belegten Teile des Plangebietes lassen sich hinsichtlich der vor-
handenen Vegetation wie folgt beschreiben: 
Im Nordwesten des Plangebietes ist vorwiegend Ruderalvegetation auf dem vorhandenen Alt-
ablagerungskörper anzutreffen. Gehölze sind im nördlichen Randbereich vorhanden. Dabei 
dominieren Pionierarten wie Weiden, Birke, Robinie und Brombeere. Alte bodenständige Ge-
hölze sind nicht vorhanden. Südlich des Altablagerungs geländes sind verwilderte Gärten mit 
größerem Gehölzbestand vorherrschend. Dabei handelt es sich um insgesamt 50 Bäume, von 
denen 39 nach der Baumschutzsatzung geschützt sind. Es sind überwiegend Laubbäume vor-
handen, unter denen Weiden (19 Stück) und Vogelkirschen (7 Stück) am häufigsten vorkom-
men. Sechs Bestandsbäume sind Fichten. Der Bestand hat bis auf 5 Einzelexemplare eine 
mittlere bis geringe Vitalität . Im Nordosten des Plangebiets befindet sich Ruderalvegetation 
unterschiedlicher Stadien der Sukzession mit geringem Baumbestand. Es sind zahlreiche 
Brombeersträucher vorhanden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes 
auf einer Fläche von rund 6.200 qm eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal 
ein positiver Vorbescheid für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt . Im Zusammenhang 
damit wird der Baumbestand gerodet. Es sind Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsat-
zung vorzunehmen. Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Bei Umsetzung der Planung entfallen die vorgenannten Baumbestände im Süden des Plan-
gebietes. Der Gebäudebestand im Außenbereich ist bereits abgebrochen, die Flächen werden 
im Zuge der S anierung der Altablagerung entsiegelt. Es entstehen neue Wohngebiete und 
Verkehrsflächen. Es entfallen zudem 1,5 ha Ruderalflächen. Ca. 1,1 ha Grünflächen werden 
zum Ausgleich neu angelegt.  
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Rahmen der Planung werden die Gehölzbestände im Norden des Plangebietes erhalten 
und durch heimische, standortgerechte Anpflanzungen ergänzt (Ausgleichsflächen „A1“). Dies 
dient der Eingriffsminderung und dem Ausgleich. Die Eingriffe in vorhandene Vegetation wer-
den nicht vollständig durch Neupflanzungen im Plangebiet ausgeglichen.  Es besteht ein ex-
terner Ausgleichsbedarf. Außerdem können durch die nach Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln geschützten Bäume Ersatzpflanzungen erforderlich werden, die nicht innerhalb des Plan-
gebietes realisiert werden können. 
Zu den Ersatzmaßnahmen gehören insbesondere die Anpflanzung von heimischen, standort-
gerechten Solitärbäumen in den Verkehrs- und Grünflächen, die intensive Begrünung der Flä-
chen von Tiefgaragen (ca. 2.600 m²) sowie die extensive Dachbegrünung (min. 4.350 m²).  
 
Der Grünordnungsplan zu diesem Bebauungsplan definiert die folgenden Ausgleichsmaßnah-
men: 
 
A1: Herstellung eines extensiven Wiesenstreifens 
In den festgesetzten Flächen A1 ist eine extensive Wiese EA 1 (LW 41111) anzupflanzen. 
Wegeflächen zur Erschließung der öffentlichen Grünfläche sind zulässig.

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A2: Strauchpflanzung  
Innerhalb der festgesetzten Flächen A2 sind einheimische und standortgerechte Strauchgrup-
pen BB 1 (GH 51) zu pflanzen.  
 
A3: Herstellung eines Waldmantels 
In der festgesetzten Fläche A3 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) anzupflanzen. Bei der 
Anpflanzung des Waldmantels sind über die Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus günstige 
Wachstumsbedingungen durch einen Bodenaustausch mit einer Tiefe von 1,50  m herzustel-
len. 
 
A4: Herstellung eines Laubmischwaldes   
In den festgesetzten Flächen A4 ist ein Laubmischwald AX 11 (GH 3131) anzupflanzen. Bei 
der Anpflanzung des Laubmischwaldes sind über die Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus 
günstige Wachstumsbedingungen mit einem Bodenaustausch bis zu einer Tiefe von 1,50  m 
herzustellen. 
 
A5: Herstellung eines Waldmantels  
In der festgesetzten Fläche A5 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) auf 60 % der Gesamtflä-
che anzupflanzen. Weiter ist in der festgesetzten Fläche A5 ein Wiesensaum EA 1 (LW 41111) 
auf 40 % der Gesamtfläche herzustellen. Bei der Anpflanzung des Waldmantels sind über die 
Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus günstige Wachstumsbedingungen mit einem Boden-
austausch bis zu einer Tiefe von 1,50 m herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit 
Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
A6: Herstellung eines extensiven Rasens 
In den festgesetzten Flächen A6 ist ein extensiver Rasen EA 31 (LW 41112) anzupflanzen. 
Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen 
Aufbauten.  
 
A7: Straßenbaumpflanzung im Bereich der Simonskaul 
Innerhalb der ausgebauten Straße Simonskaul sind 6 Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In 
der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.  Weiterhin werden im Bebauungs-
plan folgende Begrünungsmaßnahmen festgelegt, welche durch Grünordnungsplan definiert 
wurden: 
 
M1: Begrünung der Jugendfreizeitanlage 
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Freizeitanlage“ ist eine Ra-
senfläche EA 31 (LW 41112) auf mindesten 60 % der Gesamtfläche herzustellen. Ausgenom-
men hiervon sind Flächen mit Freizeitgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und techni-
schen Aufbauten. Darüber hinaus sind auf der betreffenden Fläche mindestens drei großkro-
nige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen.  Bei der Pflanzung der Laubbäume ist jeweils 
über die Vorgabe des Qualitätsstandards hinaus bei der Herstellung der Pflanzgrube ein Bo-
denaustausch vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von 1,50 m und auf einer Grundfläche 
von 6 m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.   
 
M2: Pflanzung von Einzelbäumen  
Innerhalb der Flächen A6 sind insgesamt mindestens 10 großkronige Laubbäume BF 41 (GH 
742) zu pflanzen. Hierbei ist jeweils über die Vorgabe des Qualitätsstandards hinaus bei der 
Herstellung der Pflanzgrube ein Bodenaustausch vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von 
1,50 m und auf einer Grundfläche von 6 m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich 
dargestellt. 
 
M3: Pflanzung von Einzelbäumen  
Innerhalb der Flächen  A1 sind insgesamt mindestens zwei großkronige Laubbäume BF 41 
(GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.

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M4: Begrünung Kinderspielplatz (Parkanlage)  
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ sind insge-
samt mindestens drei großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In der Planzeich-
nung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
M5: Begrünung Kinderspielplatz (Planstraße 2)  
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ sind insge-
samt mindestens fünf großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) und mindestens sechs Soli-
tärsträucher zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
M6: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M6  
 Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M6 sind mindestens drei Laubbäume BF 41 (GH 
742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 30 
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. 
 
M7: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M7 
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M7 sind mindestens drei Laubbäume BF 41 (GH 
742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 30 
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
M8: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M8  
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M8 sind mindestens zwei Laubbäume BF 41 (GH 
742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20 
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
M9: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M9 
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M9 sind mindestens zwei Laubbäume BF 41 (GH 
742) und mindestens drei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20 
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
M10:  Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M10  
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M10 sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 
742) und mindestens ein Solitärstrauch zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 20 % 
der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
M11: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M11  
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M11 sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 
742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 10 
% der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Ausgenommen hiervon sind 
Flächen mit Spielgeräten, Wege, Abfallbehälter, Bänke und technische Aufbauten.  
 
M12: Extensive Dachbegrünung  
Die Flachdächer der Gebäude im Baugebiet „Wohnen 1“ sind mit einer extensiven Dachbe-
grünung zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm 
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterras-
sen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. 
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
  
M13: Begrünung der Kita-Freifläche

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Innerhalb der privaten Kita- Freifläche sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 742) und 
mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf mindestens 30 % der 
Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. Die Einfriedungen der Kita -Freiflä-
che sind mit Heckenpflanzen zu begrünen.  
 
M14: Begrünung von Tiefgaragen 
Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und der unterirdischen Gebäudeteile im gesamten 
Plangebiet sowie Freiflächen der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ und „Wohnen / Nws 
Gewerbe“, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielgeräte und sonstigen Nebenanla-
gen überbaut werden, sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 
60 cm tiefen Bodensubstratschicht, zuzüglich einer Filter- und Drainschicht, auszubilden. 
Die Stärke der Bodensubstratschicht der Baumpflanzungen im Bereich der festgesetzten 
Tiefagarage ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Filter- und Drainschicht, auszubilden.  
 
M15: Pflanzung von Laubbäumen 
Innerhalb der festgesetzten Flächen für das Gehrecht (G1) sind jeweils mindestens drei Laub-
bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen.  Die Stärke der Bodensubstratschicht der Baumpflanzun-
gen im Bereich der festgesetzten Tiefagarage ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Fil-
ter- und Drainschicht, auszubilden.  
 
M16: Extensive Dachbegrünung 
Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Baugebiet “Wohnen 2“ sowie der Gebäude im 
Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen. 
Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und 
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 
30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrü-
nung zulässig. 
 
M17: Begrünung der Gemeinschaftsstellplatzflächen 
Innerhalb der Fläche M 17 sind mindestens acht großkronige Bäume BF 41 (GH 742) und 
Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen anzupflanzen. Es ist 
nur eine Laubbaumart zulässig.  In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich darg e-
stellt. 
 
M18: Straßenbaumpflanzungen 
Innerhalb der Planstraße (1) sind mindestens 21 und in der Planstraße (2) mindestens zwei 
Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen.  In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dar-
gestellt. 
 
 
Bewertung:  
 
Unter Beachtung der Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen hat die Planung geringe Aus-
wirkungen auf das Umweltgut Pflanzen. 
6.5.3 Fläche 
            (§ 1 Absatz 6 Nr. 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Bis 2021 waren rund 1,6 ha des rund 3,9 ha großen Plangebiets als Baugebiete in Anspruch 
genommen. Derzeit handelt es sich hier um  versiegelte, jedoch nach dem Abbruch der Ge-
bäude nicht mehr bebaute Brachflächen. Weitere rund 0,6 ha sind ehemalige Hausgärten. Ca.

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0,2 ha sind vorhandene Verkehrsflächen einschl. Bahnanlagen. Rund 1, 5 ha sind Grün- und 
Gehölzflächen. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes 
auf einer Fläche von rund 6.200 qm eine Wohnbebauung entsteht. Hier wurde bereits einmal 
ein positiver Vorbescheid für eine Bebauung nach § 34 BauGB erteilt. Im Zusammenhang 
damit wird zusätzliche Fläche baulich in Anspruch genommen. Die übrigen Flächen im Plan-
gebiet bleiben unverändert.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Gemäß der Planung sind wie im Bestand rund 1,6 ha als Baugebiete genutzt. Rund 0,8 ha, 
somit rund 0,5 ha mehr als im Bestand, sind als Verkehrsflächen genutzt. Zu dem Aufwuchs 
an Verkehrsfläche tragen ein Radschnellweg m it 0,3 ha sowie die innere Erschließung im 
Plangebiet mit 0,2 ha bei. Es verbleiben bzw. entstehen 1,5 ha Grünflächen. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Rahmen der Planung bestehen im Plangebiet selbst keine Möglichkeiten, die Flächenin-
anspruchnahme hier wesentlich geringer zu gestalten und zugleich die notwendige hohe 
Zahl von Wohnungen zu errichten. Es handelt sich um eine hoch verdichtete Bebauung, eine 
weitere Reduzierung der Flächen ist nur unter Verzicht auf Wohngebäude möglich. 
 
 
Bewertung:  
Die Planung erreicht eine leichte Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet um 0,1 ha.  
Durch die verdichtete Bebauung auf einer sanierten Altablagerung wird ein Beitrag dazu ge-
leistet, den Nutzungsdruck durch den Wohnungsbau im unbebauten Außenbereich zu ver-
mindern. 
 
6.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Gemäß geologischer Karte des Landes NRW stehen im Plangebiet f luviatile Ablagerungen 
des Rheins an. Hierbei lagern holozäne Hochflutsedimente (Hochflutlehm) pleistozänen Ter-
rassensedimenten (Niederterrasse des Rheins) auf.  
 
Die Hochflutsedimente bestehen überwiegend aus schluffigem Sand bis sandigem Schluff und 
weisen nur eine geringe Mächtigkeit von bis zu 2 m auf.  
 
Die Terrassensedimente sind grobkörniger und bestehen vornehmlich aus Kies und Kiessand. 
Die Mächtigkeit der Niederterrassensedimente liegt bei etwa 20 m bis 25 m.  
 
Das unterlagernde Tertiär besteht überwiegend aus feinkörnigen Sanden mit eingeschalteten 
Tonlagen und Braunkohleflözen. Gemäß Geologischer Karte liegt das Untersuchungsgebiet 
im auf Braunkohle verliehenen Grubenfeld „Glanzstoff 1“. Über einen Braunkohleabbau im 
Untersuchungsgebiet liegen keine Informationen vor.

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Gemäß der Bewertung der Schutzwürdigkeit (3. Auflage) der Bodenkarte NRW BK 50 handelt 
es sich bei den potenziell, außerhalb des Altablagerungskörpers noch vorhandenen natürli-
chen Böden im Osten des Plangebiets an der Neusser Straße um tiefgründige Sand-  oder 
Schuttböden mit hoher Funktionserfüllung als Biotopentwicklungspotenzial für Extremstand-
orte, die Verdichtungsempfindlichkeit ist gering. Für diese Böden besteht eine hohe Schutz-
würdigkeit. Die Böden im Plangebiet sind ansonsten nicht als besonders schutzwürdig einge-
stuft. Der Bereich, der in der Bodenkarte innerhalb des Plangebiets entsprechend gekenn-
zeichnet ist, hat eine Fläche von ca. 2.500 qm.  
 
Gemäß dem Bodengutachten von HPC (2017) weisen die Rammkernsondierungen, die inner-
halb des o.g. Bereichs vorgenommen wurden auf Störungen des natürlichen Bodengefüges 
hin. Es wurden in einer Sondierung Betonhindernisse im Boden erbohrt, die auf Fundament - 
oder Bodenplattenreste früher vorhandener baulicher Anlagen schließen lassen. Die Oberbö-
den unterhalb einer ca. 30 – 35 cm starken Substratschicht stellten sich nur teilweise bei zwei 
von fünf Sondierungen, wie nach der Bodenkarte zu erwarten wäre, als Schluff bzw. sandiger 
Schluff. Zwei Sondierungen wiesen Kiese bzw. Sande unmittelbar unterhalb der Substrat-
schicht auf. Hier sind vermutlich Böden im Zuge früherer Nutzungen umgelagert worden. Die 
Schutzwürdigkeit der Böden ist somit in dem untersuchten Bereich aufgrund früherer Eingriffe 
nur noch eingeschränkt gegeben.  
   
Das westliche Grundstücksareal wird gewerblich genutzt. An der Geländeoberfläche stehen 
Auffüllungsmaterialien an. Die vorhandenen Gebäude werden vor Baubeginn abgebrochen, 
das Abbruchmaterial wird fachgerecht entsorgt.  
 
Die Niederterrassensedimente weisen gute bautechnische Eigenschaften auf und werden da-
her oftmals als Baustoff genutzt. Gemäß den Literaturangaben wurde nördlich des Plangebiets 
und im Nordwesten des Gebiets selbst eine Kiesgewinnung betrieben. Hierbei wurden die Nie-
derterrassensedimente großflächig ausgekoffert. Nach Erschöpfung der Lagerstätte wurde 
das verbliebene Restloch als Altablagerung genutzt und mit unterschiedlichen Materialien 
(Hausmüll, Bauschutt) wieder verfüllt.  
 
Aus dem Bodengutachten zum Plangebiet [HPC AG; 2017] sind folgende nähere Angaben zu 
den oberen Bodenschichten im westlichen Teil des Plangebiets entnehmbar:  
 
An der Geländeoberfläche außerhalb des gewerblich genutzten Areals steht ein durchwurzel-
ter, überwiegend bewachsener, Bodenhorizont (Oberboden) mit einem schluffigen, z.T. auch 
kiesigen Sand und dunkelbrauner Färbung an. Hierbei handelt es sich um umgelagertes bzw. 
anthropogen beeinflusstes Bodenmaterial. Dieser Horizont ist locker gelagert. Neben organi-
schen Anteilen weist dieses Material auch Fremdbestandteile (Ziegel, Glas, Keramik, Bau-
schutt etc.) auf. Im gewerblich genutzten Areal wurde an der Geländeoberfläche oberhalb des 
Altablagerungskörpers überwiegend aus Bauschutt hergestelltes Tragschichtmaterial (Recyc-
lingmaterial) festgestellt. Dabei handelt es sich um gebrochenes Bauschuttmaterial (Ziegel - 
und Betonbruch) mit vereinzelten Fremdbestandteilen (Schwarzdecke, Holz, umgelagerter Bo-
den). Für das Auffüllmaterial im Bereich der Altablagerung gibt die Gefährdungsabschätzung 
von Mull & Partner (2020) an, dass der flächenhafte Auffüllungshorizont eine heterogene Zu-
sammensetzung aufweist. Neben Bereichen, die vor allem aus Boden-Bauschutt-Gemischen 
bestehen, wurden in den Bohrungen im östlichen Bereich der Altablagerung organoleptisch 
auffällige Schlämme / weiche Massen (vermutlich Industrieabfälle) festgestellt. Das Material in 
den Bohrungen zeigte deutliche olfaktorische Auffälligkeiten (teerartiger Geruch, MKW -Ge-
ruch). In der Analyse wurden erhöhte Konzentrationen von PAK festgestellt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei einer Nichtdurchführung der Planung wird die vorhandene Altablagerung nicht saniert. Das 
kontaminierte Material verbleibt vollständig im Erdreich. Die bestehenden, teils unter gesund-
heitsgefährdenden Umständen ausgeübten, nur geduldeten Nutzungen auf der Altablagerung 
bleiben zumindest kurzfristig bestehen.

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Im Südteil des Plangebietes entsteht außerhalb des Altablagerung sbereichs eine Wohnbe-
bauung. Hierbei werden ca. 4.400 m² gewachsener Boden neu versiegelt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Plangemäß wird die vorhandene Altablagerung nutzungsbezogen saniert. Hierzu werden zu-
nächst die vorhandenen Flächenversiegelungen entfernt. Fü r die Wohngebiete inklusive der 
dazu gehörenden Freianlagen erfolgt ein vollständiger Austausch des kontaminierten Boden-
materials bis in eine Tiefe von ca. 9 m . Für die Grünflächen werden mindestens die oberen 
Bodenschichten in einer Stärke von bis zu 1 m ausgetauscht, es wird eine Abdichtung ge-
schaffen, um die gefahrlose Nutzung zu gewährleisten. Zum Sanierungskonzept s. Nr. 
6.5.12.2 (Altlasten). Für die geplanten Nutzungen wird die Einhaltung der Prüfwerte der Bun-
desbodenschutzverordnung sicher gewährleistet. Die bisherigen, unter erheblichen Gesund-
heitsgefahren ausgeübten ungenehmigten Nutzungen werden aufgegeben. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die vorgesehene Bodensanierung werden die bestehenden nachteiligen Umweltbedin-
gungen im Plangebiet wesentlich und nachhaltig verbessert. Darüber hinaus dienen die Fest-
setzungen des Bebauungsplanes der Begrenzung der Neuversiegelung auf das für den ver-
dichteten Wohnungsbau notwendige Maß (Eingr iffsminderung). Durch die Entsiegelung und 
das Aufbringen einer belebten Bodenschicht in den Grünflächen im Norden des Plangebiets 
auf ca. 11.000 m² werden die Eingriffe in den gewachsenen Boden im Süden und Osten des 
Plangebiets auf ca. 7.000 m² ausgeglichen. 
 
 
Bewertung:  
Die Planung wirkt sich für das Umweltgut Boden positiv aus. 
6.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 a BauGB) 
6.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Plangebiet liegt nicht in einem 
Überschwemmungsgebiet. Eine kleine Teilfläche im Osten des Plangebiets liegt im Hochwas-
serrisikogebiet des Rheins bei extremen Hochwasserereignissen.  
 
Oberflächenwasser, das in dem ungenehmigten Baugebiet anfällt, wird derzeit ungeregelt in  
die Randbereiche abgeleitet und versickert dort in den Altablagerung skörper. Oberflächen-
wasser versickert ansonsten in den unversiegelten Bereichen über die belebte Bodenschicht. 
in den Untergrund. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung entsteht im Süden des Plangebiets auf einer Fläche von 
rund 6.200 m² eine Wohnbebauung. Das hier anfallende Oberflächenwasser wird teilweise 
versickert und teilweise gedrosselt in den vorhandenen Mischwasserkanal Neusser Straße 
abgeleitet. 
 
Der Zustand im Bereich der ehemaligen Altablagerung bleibt unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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Gemäß der Planung wird das nicht verschmutzte Oberflächenwasser künftig teilweise über 
Versickerungsanlagen in geregelter Weise in den Untergrund versickert. Dazu sind Rigolen-
systeme erforderlich, da die anstehenden oberen Bodenschichten im Bestand nur eine geringe 
Versickerungseignung aufweisen. Für die Versickerung werden künftig ausschließlich Flächen 
genutzt, in denen der anstehende Boden keine schädlichen Verunreinigungen aufweist oder 
in denen der verunreinigte Boden zuvor gegen unproblematisches Bodenmaterial ausge-
tauscht wurde. Das anfallende Oberflächenwasser von den Verkehrsflächen wird g edrosselt 
in den vorhandenen Mischwasserkanal Neusser Straße abgeleitet. 
 
Für den Starkregenfall (30-jährliches Regenereignis) werden die folgenden Vorsorgemaßnah-
men bei der Gestaltung der Oberflächen getroffen: 
 
Öffentliche Bereiche: 
- Querschnittsgestaltung der Wegeflächen als V-Profil jeweils mit Mittelrinnen 
- Anordnung von Wannentiefpunktausbildungen abseits von Tiefgarageneinfahrten so-
wie Hauseingängen 
- Anordnung von Doppelsinkkästen in Tiefpunkten 
- Offene Einleitungen in Baumscheiben bei entstehendem Aufstau 
- Schaffung von Überlaufmöglichkeiten in öffentliche Grünflächen 
 
Private Bereiche: 
Im Zusammenhang mit der Ausbildung der extensiven Gründächer werden Retentionsmög-
lichkeiten zur Rückhaltung von zusätzlichen Starkregenmengen auf den Dachflächen umge-
setzt. 
 
Starkregen in privaten Außenanlagen der Baugebiete „Wohnen 1“ und „Wohnen 2“ werden in 
privaten Versickerungsanlagen (für ein 30-jährliches Regenereignis bemessen) sowie ergän-
zenden Notrigolen aufgenommen. Zusätzlich werden Geländevertiefungen/ -senken abseits 
der Wohngebäude in Privatflächen angelegt. 
 
Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ an der Neusser Straße liegt der Fokus der Maßnah-
men auf der Rückhaltung des Oberflächenwassers in den Dachflächen sowie der Schaffung 
von Rückhaltevolumina in den Außenanlagen durch entsprechende Modellierung. In Teilbe-
reichen können auch hier Rigolen realisiert werden. Der Grundstücksstreifen an den öffentli-
chen Verkehrsflächen entwässert bei Starkregen in diese Flächen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Im Plangebiet wird erstmals eine ordnungsgemäße Entwässerung hergestellt. Damit werden 
bisher vorhandene nachteilige Umweltauswirkungen beseitigt. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich für das Oberflächenwasser und den Umgang damit positiv aus. 
6.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Rahmen der Baugrunduntersuchungen [HPC; 2017] wurden auch die Grundwasserverhält-
nisse im Plangebiet untersucht. Die gemessenen Grundwasserflurabstände liegen in den 
durchgeführten Messkampagnen bei etwa 9 m bis 10 m und entsprechen damit den Literatur-
angaben. Für das Untersuchungsgebiet wird eine nördliche bis nordöstliche Grundwasserfließ-
richtung ausgewiesen. Bei extremen Hochwasserständen des Rheins kann diese Grundwas-
serfließrichtung auch kurzzeitig abweichen und evtl. auch umkehren.

- 49 - 
/ 50 
Bezüglich der Schadstoffbelastung des Grundwassers liegen Untersuchungsergebnisse aus 
dem Jahr 2007 vor, auf die im Gutachten zurückgegriffen wird. Hier wurden für die Summen-
parameter Tri- und Tetrachlorethen Überschreitungen des in der LA WA (2004) festgelegten 
Geringfügigkeitsschwellenwertes nachgewiesen. Ein Handlungsbedarf der Gefahrenabwehr 
wurde daraus jedoch nicht abgeleitet.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Die oben dargestellten Verhältnisse ändern sich nicht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch den vorgesehenen Bodenaustausch werden die bestehenden Risiken eines Schadstof-
feintrags in das Grundwasser gemindert.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch den vorgesehenen Bodenaustausch werden die bestehenden Risiken eines Schadstof-
feintrags in das Grundwasser gemindert.  
 
Bei Grundwasserhaltungsmaßnahmen in der Bauphase ist die chemische Qualität des Grund-
wassers im Vorfeld nochmals zu überprüfen. Ggfs. ist das geförderte Grundwasser vor Einlei-
tung in den Kanal entsprechend zu reinigen. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich für das Grundwasser nicht erheblich aus. 
 
6.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
6.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die bisher vorhandene Gewerbenutzung emittiert e Luftschadstoffe. Unter anderem w urden 
Altreifen und weitere Abfälle unter freiem Himmel gelagert und umgeschlagen, was insbeson-
dere auf Staubemissionen schließen lässt. Messergebnisse oder andere quantifizierende In-
formationen liegen nicht vor. 
Die vorhandenen Heizungsanlagen waren von älterer Bauart, es handelte sich zumindest teil-
weise um Ölheizungen und Kohleöfen. Die Gebäude waren schlecht gedämmt. Es entstanden 
Treibhausgasemissionen.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Es entstehen zumindest kurz- bis mittelfristig keine wesentlichen Änderungen. Eine nach § 34 
BauGB zulässige Bebauung entsteht im Südteil des Plangebiets. Diese Bebauung ist den 
oben genannten Emissionen ausgesetzt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Stilllegung der vorhandenen Gewerbenutzungen und den Abbruch der Gebäude 
werden die vorhandenen Emissionsquellen vollständig beseitigt. Die Neubebauung löst keine 
Emissionen aus Gewerbenutzungen mehr aus und wird Treibhausgase, wenn überhaupt, nur 
in minimaler Größenordnung emittieren. Es wird von einer hoch energieeffizienten Bebauung

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nach dem Stand der Technik ausgegangen, die Nutzung der Solarenergie zur Strom - und 
Wärmeerzeugung ist vorgesehen (s. auch Nr. 6.5.15). 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Über die in der Prognose beschriebenen Maßnahmen hinaus bestehen keine Erfordernisse. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich hinsichtlich der Vermeidung von Luftschadstoff- und Treibhausgasemis-
sionen positiv aus. 
6.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen betreibt im 
gesamten Bundesland Messstellen zur Überwachung der Luftqualität. Di e nächstgelegene 
städtische Hintergrundstation befindet sich etwa 5 km nordwestlich des Untersuchungsge-
biets. Die Station steht auf einer Grünfläche am nordwestlichen Rand des Kölner Vorortes 
Chorweiler. Die BAB A 57 verläuft westlich in etwa 1,5 km Entfernung von Südost nach Nord-
west. Nordöstlich des Plangebiets befindet sich in einer Entfernung von ca. 6,3 km die vor -
städtische Hintergrundstation in Leverkusen-Manfort. Die BAB A 3 verläuft ca. 300 m östlich 
in Nord-Süd Richtung. Eine Übertragung der Messwerte der beiden Hintergrundstationen ohne 
direkten Verkehrseinfluss in das Untersuchungsgebiet kann hier erfolgen. 
Damit ergeben sich folgende Vorbelastungswerte:  
- Stickstoffdioxid (NO2): 25 μg/m³ 
- Feinstaub PM10: 16 μg/m³ 
- Feinstaub PM2,5: 13 μg/m³  
Da sich die Werte auf die Jahre 2016-2018 beziehen und für die Beurteilung das Prognosejahr 
2030 zugrunde gelegt wird, ist die Festlegung des NO2-Vorbelastungswerts auf 25 μg/m³ und 
die der PM10 bzw. PM2,5 von 16 μg/m³ bzw. 13 μg/m³ eine konservative Abschätzung für das 
Untersuchungsgebiet.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei einer Nichtdurchführung der Planung wird die bisher bestehende Bebauung der vor ge-
nannten Vorbelastung ausgesetzt bleiben. Eine gemäß § 34 BauGB zulässige Wohnbebauung 
wird ebenfalls der Vorbelastung ausgesetzt. Da keine Bebauung unmittelbar an der stark be-
fahrenen Neusser Straße erfolgt, bleiben die Auswirkungen des Verkehrs auf dieser Straße 
hier außer Betracht. Der in der 39. BImSchV festgelegte NO2-Grenzwert von 40 μg/m³ im Jah-
resmittel wird im gesamten Plangebiet eingehalten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Im Prognose - Nullfall für das Prognosejahr 2030 werden bei einer NO2-Vorbelastung von 25 
μg/m³ die höchsten NO2-Immissionskonzentrationen von bis zu 33 μg/m³ an der Bebauung der 
Adresse Neusser Str. 736 prognostiziert. Die NO2-Immissionszusatzbelastung beträgt etwa 8 
μg/m³.  
Im Prognose - Planfall für das Prognosejahr 2030 werden vergleichbare Werte berechnet. Die 
erhöhte Verkehrsmenge im Gegensatz zum Prognose - Nullfall hat lediglich eine geringfügige 
Änderung der Immissionssituation an den nächstgelegenen Bebauungen zur Folge. D ie neu 
hinzukommende Bebauung hat ebenfalls nur geringfügige Änderungen in den strömungsdy-
namischen Effekten und daher nur geringfügige Änderungen in der Immissionssituation im 
Untersuchungsraum zur Folge. Die durch den Parkplatzverkehr induzierten Immissionen fallen

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ebenfalls geringfügig aus. Die höchsten prognostizierten NO2-Immissionskonzentrationen lie-
gen an der Adresse Neusser Str. 736 bei 34 μg/m³. Die Immissionszusatzbelastung beträgt 
etwa 9 μg/m³.  
Der in der 39. BImSchV festgelegte NO2-Grenzwert von 40 μg/m³ im Jahresmittel wird im ge-
samten Plangebiet eingehalten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufgrund einer grenzwertüberschrei-
tenden Luftschadstoffbelastung sind nach der oben genannten Prognose nicht erforderlich. 
 
 
Bewertung: 
Die Luftschadstoffbelastung wirkt sich im Plangebiet nicht in einem kritischen Umfang aus. 
6.5.7 Klima  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich derzeit ca. 1, 6 ha voll versiegelte Flächen. Die an-
sonsten vorhandenen, verinselten Vegetationsflächen leisten einen Beitrag zum stadtklimati-
schen Ausgleich. Das Plangebiet ist in der Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung 
der Stadt Köln als belastetes Siedlungsgebiet (Klasse 3) eingestuft. Die Klasse 3 stellt hierbei 
einen mittleren Status dar, der zwischen klimaaktiven und hoch belasteten Bereichen liegt.  
Das Plangebiet liegt zwischen den Wärmeinseln von Longerich (im Norden) und Weidenpesch 
(im Süden) 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der bestehende Zustand im Norden des Plangebiets (ca. 1, 6 ha versiegelte Flächen) bleibt 
unverändert. Bei Nicht-Umsetzung der Planung im Südteil des Plangebiets entstehen weitere 
ca. 0,4 ha versiegelte Flächen. Die stadtklimatische Situation verschlechtert sich. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Nach der vorliegenden Planung werden ca. 1,8 ha versiegelte Flächen entstehen, von denen 
ca. 0,4 ha Dachflächen mindestens extensiv und ca. 0,25 ha Tiefgaragenflächen intensiv be-
grünt werden. Die mikroklimatisch ungünstigen voll versiegelten Flächen im Plangebiet werden 
somit um ca. 0,35 ha reduziert. Die bestehende stadtklimatische Ausgleichsfunktion des Ge-
biets kann dadurch mindestens beibehalten werden. 
Aufgrund der Durchlässe zwischen einzelnen Plangebäuden ist eine gewisse Durchströmbar-
keit für bodennahe Kaltluftströme gegeben. 
Eine Vergrößerung der Wärmeinsel von Weidenpesch wird vermutlich durch die Umsetzung 
der Planung nicht ausgelöst. Der Belastungsgrad der Klasse 3 wird auch nach Umsetzung der 
Planung voraussichtlich weiterhin im Plangebiet bestehen bleiben. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur weiteren Verbesserung sind Dachbegrünungen, die Schaffung von Grünflächen (auch auf 
Tiefgaragen) sowie strukturell wirksame Gehölzpflanzungen (ca. 0,3 ha) vorgesehen. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich für Kaltluft und Ventilation nur geringfügig aus.

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6.5.8 Wirkungsgefüge 
... Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Wirkungsgefüge ist durch die anthropogene Prägung des Plangebietes bestimmt. Natur-
nahe Bereiche mit einem entsprechenden natürlichen Gefüge kommen nicht vor. Durch die 
vorliegende Bodenbelastung in der ehemaligen Altablagerung ist die natürliche Wirkung des 
Bodens (Filterfunktionen, Wasserspeicherung etc.) innerhalb des Gesamtgefüges stark einge-
schränkt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung wird keine wesentliche Änderung eintreten. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Aufgrund der Altablagerungssanierung verbessert sich die Funktion des Bodens innerhalb des 
Wirkungsgefüges der o. g. Umweltschutzgüter. 
  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Planung hat bezüglich des Wirkungsgefüges keine erheblichen nachteiligen Umweltaus-
wirkungen. 
 
 
Bewertung:  
Die Planung hat durch die Altablagerungssanierung eine positive Wirkung für die Funktion des 
Bodens innerhalb des Wirkungsgefüges der o. g. Umweltschutzgüter.   
6.5.9 Landschaft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Landschaftsbild ist durch eine großflächige ungeregelte und in großen Teilen auch ver-
wahrloste Bebauung im Plangebiet einerseits stark beeinträchtigt. Andererseits bereichern 
großflächige, zumeist aus verwilderten Gärten entwickelte Gehölzstrukturen das Landschafts-
bild im Siedlungsrandbereich. Diese stehen jedoch wegen weitgehender Undurchdringlichkeit 
bzw. Einzäunung privaten Besitzes und wegen fehlender Erschließung der öffentlichen Erho-
lungsnutzung nicht zur Verfügung. Darüber hinaus sind diese Grünstrukturen vermüllt und nur 
in geringem Maß einsehbar. Die Eignung für die Erholungsnutzung ist daher gering. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes 
eine Wohnbebauung entsteht. Im Zusammenhang damit wird der Baumbestand gerodet. Die-
ser wird im Zuge der nach Baumschutzsatzung vorzunehmenden Ersatzpflanzungen teilweise 
ersetzt. Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unverändert in dem für das Landschaftsbild 
ungünstigen Zustand. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Nach der Umsetzung der Planung entstehen im Nordteil des Plangebiets Grünflächen mit Ge-
hölzanteil, dies bilden jenseits der Neusser Str aße die Kulisse des Gebiets zum nördlich an-
grenzenden Grünzug. Durch den begrünten Quartiersplatz und die ebenfalls begrünten Innen-
höfe, die zu den Grünflächen hin offen sind, werden optisch wirksame Verzahnungen der 
Grünräume mit dem Baugebiet geschaffen. Mit dem neuen Quartier wird der Siedlungsbereich 
überdies zum Freiraum abgerundet.

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Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Anpflanzungen im Norden des Plangebiets haben eine Ausgleichsfunktion für den Entfall 
von Baumbestand im Süden des Plangebiets. 
 
Bewertung:  
Die Planung wirkt sich durch die Neuordnung des Siedlungsrandes positiv für das Land-
schaftsbild aus. Die Erholungsfunktion wird durch die Anlage öffentlicher Grünflächen mit ho-
her Aufenthaltsqualität gestärkt bzw. erstmals hergestellt. 
6.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand)  
Innerhalb des Siedlungsraums fungiert das Plangebiet in seinen gehölzgeprägten Teilarealen 
als Trittsteinbiotop für zahlreiche, meist jedoch ubiquitäre Tierarten. Der Bestand an Pflanzen-
arten ist wenig artenreich und wird in weiten Teilen von wenig störungssensiblen Arten domi-
niert. Aufgrund der Siedlungsprägung und der hohen Störintensität im urbanen Umfeld sowie 
durch die benachbarte B9 ist ein Vorkommen störungssensibler Tierarten unwahrscheinlich. 
Für die streng geschützten Arten und die europäischen Vogelarten wurden im Rahmen des 
Fachbeitrages zur Artenschutzprüfung mögliche Vorkommen erörtert. Hier ist mit einem Vor-
kommen der Zwergfledermaus und ggfs. anderer Gebäude bewohnender Fledermausarten zu 
rechnen. Die ca. 1,5 ha vorhandene Gewerbebebauung sind ansonsten von geringer Bedeu-
tung für Tiere.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass im Südteil des Plangebietes 
auf einer Fläche von rund 6.200 qm eine Wohnbebauung entsteht. Im Zusammenhang damit 
wird der Baumbestand gerodet, es entfallen Nistplätze für europäische Vogelarten. Diese wer-
den im Zuge der nach Baumschutzsatzung vorzunehmenden Ersatzpflanzungen teilweise er-
setzt. Die übrigen Flächen im Plangebiet bleiben unverändert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Süden des Plangebiets werden auf einer Fläche von ca. 2,4 ha Wohngebiete entwickelt. 
Ca. 1,1 ha Grünflächen werden insbesondere im Norden des Plangebiets entwickelt. Die ca. 
1,6 ha vorhandenes, überwiegend ungenehmigtes Bebauungsgebiet werden zuvor beräumt 
und entsiegelt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Zur Eingriffsminderung bezüglich der Auswirkungen der Planung auf die Biodiversität werden 
die als Trittsteinbiotope wirksamen Gehölzstrukturen am Nordrand des Plangebiets sowie eine 
vorhandene Magerrasenfläche erhalten. Zur Erhöhung des Biotoppotenzials tragen verschie-
dene Maßnahmen bei. Die extensive Begrünung von mindestens 4.350 m² Dachfläche führt 
zu einem trocken- warmen blütenreichen Biotop mit relativ geringen Störeinflüssen, das An-
klänge an Magerrasen und an trocken- warme Ruderalfluren aufweisen und wichtige Bio-
topfunktionen übernehmen wird. Durch die Anpflanzung heimischer und standortgerechter 
Bäume und Sträucher wird der Artenreichtum potenziell gestärkt.  
 
Bewertung:  
Die Planung ist aufgrund der Inanspruchnahme überwiegend artenarmer Flächen sowie unter 
Beachtung der vorgesehenen Maßnahmen zur Eingriffsminderung und zum Ausgleich von ge-
ringer Wirkung für die Biodiversität.

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6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura-2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung, europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Weder im Plangebiet noch in seiner Umgebung sind Natura- 2000-Gebiete vorhanden. Das 
nächstgelegene Natura-2000-Gebiet DE Worringer Bruch (DE-4907-301) liegt ca. 7 km vom 
Plangebiet entfernt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der bestehende Zustand ändert sich nicht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Umsetzung der Planung hat weder direkte noch indirekte Auswirkungen auf das Natura-
2000-Netz. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es sind keine Maßnahmen erforderlich. 
 
 
Bewertung: 
Der Umweltbelang der Natura-2000-Gebiete ist durch die Planung nicht berührt. 
6.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
6.5.12.1 Lärm 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt ein schalltechnisches Gutachten vor. [Ac-
con Köln GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan (VEP) Simonskaul in 
Köln-Weidenpesch, 15.12.2021]. Das Gutachten berücksichtigt den Straßenverkehr, Schie-
nenverkehr, Gewerbelärm und Tiefgaragenlärm. Fluglärm ist als Lärmquelle im Plangebiet 
nach den allgemein zugänglichen Umweltdaten des Landes NRW unkritisch. 
Die maßgeblichen Verkehrsgeräuschquellen für das Plangebiet sind die Neusser Straße sowie 
die KVB-Gleistrasse.  
 
Bezogen auf den Bestand wird der Zustand bei freier Schallausbreitung beschrieben. 
 
Straßenverkehrslärm 
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen 
Straßen wird im Einzelnen bestimmt durch den Verkehr auf den folgenden Straßen: 
• Neusser Straße 
• Simonskaul 
• Mönchsgasse 
• Jesuitengasse 
 
Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Straßenverkehrs wurden als Belastung 
des Straßenverkehrs für den Planungszustand die Daten der Verkehrsuntersuchung 
(vgl. Kapitel 4.4) berücksichtigt.

- 55 - 
/ 56 
Unter Berücksichtigung der Vorbelastung ist an der Neusser  Straße der sog. Sanie-
rungsschwellenwert von 70 dB(A) am Tag (6-22 Uhr) erreicht sowie von 60 dB(A) in der 
Nacht überschritten. 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Straße für MI-Gebiete von 
60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) nachts werden an der Neusser Straße überschritten.  
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für WA-Gebiete von 
55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden nur an der Simonskaul um bis zu 7 
dB(A) tagsüber und nachts überschritten. Im Inneren des Plangebietes sind die Orien-
tierungswerte überwiegend eingehalten. 
 
Schienenverkehrslärm 
Die Lärmsituation bezüglich des öffentlichen Schienenverkehrs innerhalb des Plange-
biets wird durch die geplante Zulauftrasse sowie den Stadtbahnbetrieb der KVB und die 
Güterverkehrstrasse der HGK bestimmt. 
 
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 
60 dB(A) am Tag wird um bis zu 10 dB(A) überschritten. Der Orientierungswert gemäß 
DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 50 dB(A) in der Nacht wird um 
bis zu 16 dB(A) überschritten.  
 
Der Sanierungsschwellenwert von 70 dB(A) am Tag wird straßenseitig erreicht, der Sa-
nierungsschwellenwert nachts von 60 dB(A) wird überschritten. 
  
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für WA -Gebiete 
von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden um bis zu 1 dB(A) tagsüber, 
nachts jedoch um bis zu 12 dB(A) überschritten. 
 
Gewerbelärm 
Als für das Plangebiet relevante Gewerbelärmquellen wurden die südlich angrenzend an 
der Simonskaul gelegene Tischlerei, eine nordwestlich gelegene Motorradwerkstatt, die 
KVB-Werkstatt im Südwesten und einige Betriebe auf der Ostseite der Neusser Straße 
festgestellt. 
 
Ausgehend von konservativen Emissionsansätzen kommen die Berechnungen zu dem 
Ergebnis, dass keine Richtwertüberschreitungen im Plangebiet zu erwarten sind [Accon 
Köln GmbH; 2022].  
 
Von der in der Liegenschaft Simonskaul Nr. 72 ansässigen Motorradwerkstatt sind keine 
Konflikte zu erwarten, da dort im Wesentlichen nur wenig geräuschintensive Montage-
arbeiten innerhalb der Halle ausgeführt werden und mit ca. 100 m ein recht großer Ab-
stand zu dem nächsten geplanten Wohnhaus besteht. 
 
Für den südlich des Plangebiets an der Straße Simonskaul Nr. 46 liegenden Schreine-
reibetrieb kommen die Berechnungen ausgehend von konservativen Emissionsansätzen 
zu dem Ergebnis, dass keine Richtwertüberschreitungen im Plangebiet zu erwarten sind. 
Zu berücksichtigen ist, dass die zulässigen Geräuschimmissionen durch den Schreine-
reibetrieb bereits derzeit durch die Bestandsbebauung -  insbesondere an der Mönchs-
gasse - nach oben begrenzt werden. Spitzenpegelüberschreitungen können ausge-
schlossen werden. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass bei einem 
bestimmungsgemäßen Betrieb der Tischlerei keine Konflikte im Plangebiet zu erwarten 
sind. Die Beurteilungspegel liegen mit 54 dB(A) am Tag um 1 dB(A) unter dem Richtwert 
der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A). Ein Nachtbetrieb findet nicht 
statt.

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Östlich der Neusser Straße befindet sich ein Discountmarkt im Gebiet des rechtsgültigen 
Bebauungsplans Nr. 66509/09. Dahinter schließen sich ein Kfz -Betrieb sowie ein Lkw-
Hof an.  
 
Außer dem Gelände des Discounters existieren keine weiteren Bebauungspläne. Auf-
grund der gemischten Nutzung aus Wohnen und Gewerbe ist auf der Ostseite der Neus-
ser Straße von einem Schutzanspruch einen MI-Gebiets im Sinne des § 6 BauNVO aus-
zugehen. Das Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ westlich der Neusser Straße für hat 
ebenfalls diesen Schutzanspruch. Durch die sich südlich an das Plangebiet anschlie-
ßende geschlossene Bestandsbebauung und die zur Neusser Straße hin ebenfalls weit-
gehend geschlossen geplante Bebauung im Plangebiet ergibt sich insgesamt eine wirk-
same Abschirmung für die Wohngebiete im Plangebiet, wobei von einer Pegelminderung 
>10 dB(A) auszugehen ist. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb aller ansässigen Gewer-
bebetriebe setzt die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm für MI-Gebiete von 60 dB(A) 
tags und 45 dB(A) nachts an der deutlich naher an den Gewerbebetrieben liegenden 
Bestandsbebauung voraus. 
 
Aus der schalltechnischen Untersuchung zur Erweiterung der Hauptwerkstatt Weiden-
pesch [I.B.U. Ingenieurbüro: Hauptwerkstatt Weidenpesch in Köln-Weidenpesch, Immis-
sionstechnische Untersuchung, Deckblatt, Beurteilung der Luftschallimmissionen in der 
Nachbarschaft; Essen, 02.04.2015] ist entnehmbar, dass die Richtwerte der TA Lärm für 
Allgemeine Wohngebiete an der vorhandenen Bebauung auf der Südwestseite der Si-
monskaul im Prognosefall, nach Erweiterung der Abstellanlagen, eingehalten sind. Da 
diese Bebauung näher an den Emissionsquellen liegt als das Plangebiet, und somit im 
Plangebiet geringere Immissionspegel zu erwarten sind als an den betrachteten Immis-
sionsorten, war eine über das vorliegende Gutacht en hinausgehende Prognose nicht 
erforderlich. 
 
Die bis 2020 noch im Plangebiet selbst vorhanden gewesenen gewerblichen Nutzungen 
sind zwischenzeitlich aufgegeben bzw. verlagert und werden überplant. Sie werden da-
her nicht mehr weiter betrachtet. 
 
Fluglärm 
Gemäß „Schallimmissionsplan Fluglärm Stadt Köln“ sind für das Plangebiet Fluglärmbe-
urteilungspegel als Mittelungspegel von unter 55dB(A) tags und unter 40 dB(A)  nachts 
verzeichnet. Das Plangebiet ist somit keinen planungsrelevanten Belastungen durch 
Fluglärm ausgesetzt. Die passiven Schallschutzmaßnahmen, die aus Gründen des Ver-
kehrslärms vorgesehen werden, können auch einen Schutz der Innenräume gegen Flug-
lärmeintrag leisten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Es ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der Immissionssituation. Auch eine nach §  
34 BauGB zulässige Wohnbebauung würde im Plangebiet und auf den umgebenden Straßen 
zu einer Erhöhung des Straßenverkehrslärms führen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Straßenverkehrslärm 
Aufgrund der Lärmvorbelastung des Plangebiets, wie oben beschrieben, zuzüglich des 
Schalleintrags aus dem planbedingten Mehrverkehr, werden die Orientierungswerte 
zur DIN 18005 durch den Straßenverkehrslärm an folgenden Stellen überschritten:  
 
 Tab. 4.1: Straßenverkehrslärm

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/ 58 
Lage Zeitraum Orientierungs-
wert in dB(A) 
Max. Beurtei-
lungspegel in 
dB(A) 
Neusser Straße, 
Straßenseite 
Tags, 6-22 Uhr 60 70 
Baugebiet „Wohnen 
1“, Straßenseite zur 
Planstraße 1 
Tags, 6-22 Uhr 55 59 
Baugebiet „Wohnen 
1“, Straßenseite zur 
Simonskaul 
Tags, 6-22 Uhr 55 61 
Baugebiet „Wohnen 
2“, Straßenseite zur 
Simonskaul 
Tags, 6-22 Uhr 55 62 
Neusser Straße, 
Straßenseite 
Nachts, 22-6 Uhr 50 63 
Baugebiet „Wohnen 
1“, Straßenseite zur 
Planstraße 1 
Nachts, 22-6 Uhr 45 48 
Baugebiet „Wohnen 
1“, Straßenseite zur 
Simonskaul 
Nachts, 22-6 Uhr 45 50 
Baugebiet „Wohnen 
2“, Straßenseite zur 
Simonskaul 
Nachts, 22-6 Uhr 45 51 
Baugebiet „Wohnen 
2“, Südseite 
Nachts, 22-6 Uhr 45 49 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für MI-Gebiete von 
60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) nachts wird an der Neusser Straße straßenseitig, auch 
auf der Nordseite zur Planstraße (Fahrradstraße) überschritten. Hingegen sind die Ori-
entierungswerte auf der schallgeschützten Innenseite um mindestens 1 dB(A) am Tag 
und 8 dB(A) in der Nacht unterschritten. 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Straße für WA -Gebiete 
von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden nur an der Simonskaul um bis 
zu 7 dB(A) tagsüber bzw. 6 dB(A) nachts überschritten. Im Inneren des Plangebietes 
sind die Orientierungswerte überwiegend eingehalten, nur zur Planstraße 1 hin liegen 
in der Nähe der Simonskaul Überschreitungen von höchstens 1 dB(A) tags und nachts 
vor. 
 
Schienenverkehrslärm 
Folgende Überschreitungen der Orientierungswerte aus dem Schienenverkehr sind 
zu erwarten: 
 
 Tab. 4.2: Schienenverkehrslärm 
Lage Zeitraum Orientierungs-
wert in dB(A) 
Max. Beurtei-
lungspegel in 
dB(A) 
Neusser Straße, 
Straßenseite 
Tags, 6-22 Uhr 60 70 
Neusser Straße, 
Nordseite zur KVB-
Zulauftrasse 
Tags, 6-22 Uhr 60 65

- 58 - 
/ 59 
Lage Zeitraum Orientierungs-
wert in dB(A) 
Max. Beurtei-
lungspegel in 
dB(A) 
Neusser Straße, 
Straßenseite 
Nachts, 22-6 Uhr 50 66 
Neusser Straße, 
Nordseite zur KVB-
Zulauftrasse 
Nachts, 22-6 Uhr 50 65 
Baugebiet „Wohnen 
1“ 
Nachts, 22-6 Uhr 45 57 
 
Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 
60 dB(A) am Tag wird um bis zu 10 dB(A) überschritten. Der Orientierungswert gemäß 
DIN 18005 für Verkehrslärm-Schiene für MI-Gebiete von 50 dB(A) in der Nacht wird an 
den straßenseitigen Fassaden um bis zu 16 dB(A) überschritten.  
 
Die Orientierungswerte sind jedoch an der schallgeschützten Innenseite der Gebäude 
überall unterschritten. 
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Schiene für WA-Gebiete 
von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden im Baugebiet „Wohnen 1“ auf 
der Nordseite zur KVB-Zulauftrasse tagsüber eingehalten, nachts jedoch um bis zu 12 
dB(A) überschritten. Die sehr hohen Überschreitungen betreffen allerdings nur einen 
kleineren Fassadenbereich unmittelbar am Quartiersplatz. 
 
Im Baugebiet „Wohnen 2“ sind die Orientierungswerte überall eingehalten. 
 
Bei kumulierter Betrachtung des Straßen- und Schienenverkehrslärms sind die Orien-
tierungswerte Verkehrslärm (gesamt) für MI -Gebiete von 60 dB(A) am Tag und 50 
dB(A) an der Neusser Straße an den Außenseiten des Baublocks überschritten und an 
den Innenseiten unterschritten.  
 
Die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm für WA -Gebiete von 55 
dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht werden im Baugebiet „ Wohnen 1“ auf der 
Nordseite zur KVB -Zulauftrasse tagsüber eingehalten, nachts jedoch um bis zu 12 
dB(A) überschritten. Die sehr hohen Überschreitungen betreffen allerdings nur einen 
kleineren Fassadenbereich unmittelbar am Quartiersplatz. Weitere Überschreitungen 
liegen an der Simonskaul um bis zu 6 dB(A) tagsüber bzw. nachts vor. Im Inneren des 
Plangebietes liegen in der Nähe der Simonskaul Überschreitungen von höchstens 1 
dB(A) tags und nachts vor. Ansonsten sind die Orientierungswerte eingehalten. 
 
Aufgrund der benannten Überschreitungen besteht im überwiegenden Teil des Plangebiets 
das Erfordernis von Schallschutzmaßnahmen.  
 
Im Rahmen der planerischen Abwägung wird eine Entscheidung zugunsten passiver Maßnah-
men getroffen, da sich aktive Maßnahmen im Plangebiet nicht in geeigneter Weise umsetzen 
lassen. Diese werden nachfolgend behandelt. 
 
Planbedingter Mehrverkehrslärm in der Umgebung 
Entlang der Neusser Straße liegt die Verkehrslärmbelastung angrenzend an das Plangebiet 
bereits heute teilweise oberhalb der Sanierungsschwellenwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 
dB(A) nachts.

- 59 - 
/ 60 
Die Pegelerhöhungen durch den planbedingten zusätzlichen Verkehr sowie durch Schallrefle-
xionen der Neubauten lösen an den davon betroffenen Gebäuden einen Anspruch auf Schall-
schutz dem Grunde nach aus. Entlang der Simonskaul zwischen Neusser Str. und Jesuiten-
gasse liegen die Pegelerhöhungen unter 1 dB(A). An der Neusser Straße kommt es wegen 
Reflexionen durch die neuen Gebäude zu Pegelerhöhungen im Bereich zwischen 1 bis 2 
dB(A). Hierzu können insbesondere Fenster einer besseren Schallschutzklasse als aktuell vor-
handen in Verbindung mit schallgedämmten Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen. Im 
Durchführungsvertrag werden die erforderlichen Regelungen zu einer Kostenübernahme der 
durch das Vorhaben ursächlich bedingten Schallschutzmaßnahmen in der Umgebung des 
Plangebietes getroffen. Ansprüche können an den folgenden Gebäuden entstehen: Neusser 
Straße 788-794. In den Bebauungsplan wird dazu ein Hinweis aufgenommen. 
 
Tiefgaragen 
Ein- und Ausfahrten von Garagenanlagen für Wohnnutzungen sowie für nicht wesentlich stö-
rendes Gewerbe sind in Wohn- und Mischgebieten grundsätzlich gebietstypisch und somit zu-
lässig. Dennoch wurde vorsorglich eine Schallimmissi onsprognose der geplanten Ein-  und 
Ausfahrten vorgenommen, um die Auswirkungen auf die Nachbarbebauung einschätzen zu 
können.  
 
Die maximalen Beurteilungspegel an der benachbarten Bebauung (Neusser Straße) betragen 
33 dB(A) tagsüber und 28 dB(A) nachts. Die Richtwerte der TA Lärm für Gewerbelärm von 60 
dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts werden hier zur Beurteilung der Verträglichkeit entspre-
chend herangezogen. Sie sind deutlich unterschritten. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
• Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den in der 
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen passive Schallschutzmaßnahmen 
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Schallschutz 
im Hochbau (Ausgabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin)) zu treffen sind. Die 
Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn 
im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersu-
chung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebe-
nen nachgewiesen werden. 
• Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nacht-
zeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen 
Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
• Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“  sind zur Neusser Straße (Osten) sowie zur 
Planstraße 3 (Norden) hin orientierte, schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109-
1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 –  Beuth Verlag GmbH, Berlin) ) 
nur zulässig, wenn ihnen als Schallschutzvorrichtung sogenannte „kalte Wintergärten“ 
(verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z. B. vorgehängte Fassaden, ver-
glaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen, vor-
gelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleichwertige Maßnahmen sind 
so zu errichten, dass die Beurteilungspegel für den Gesamt -Verkehrslärm (Straßen-, 
Schienen- und Flugverkehrslärm) auf der Innenseite der jeweiligen Schutzvorrichtung 
60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 50 dB(A) nachts (22:00 – 06:00 Uhr) nicht über-
schreiten. 
• Für Balkone, Loggien und Terrassen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem 
Verkehrslärm (Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm) > 62 dB(A) im Tagzeitraum 
(06:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese 
muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht 
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone,  Loggien und Terrassen von

- 60 - 
/ 61 
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Bal-
kon, eine Loggia oder eine Terrasse errichtet wird. 
 
 
Bewertung:  
Die Planung schützenswerter Nutzungen in einem teilweise stark durch Verkehrslärm belas-
teten Gebiet ist unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen und im Bebauungsplan 
festgesetzten Maßnahmen vertretbar. 
6.5.12.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im Plangebiet befindet sich die Altablagerung mit der Nummer 50503. Bei der Altablagerung 
handelt es sich um eine ehemalige Kiesgrube mit Auffüllungen, die bis in das Grundwasser 
reichen und aufgrund von nicht abgeschlossenen Umbau- und Abbauprozessen noch Gehalte 
an Deponiegasen aufweisen. Nach der vorliegenden Gefährdungsabschätzung [Gutachten 
Mull & Partner, 2020] bestand die Kiesgrube gemäß historischem Kartenmaterial schon in den 
1930er Jahren. Die Luftbildauswertung ergab, dass die Kiesgrube in den 1950er Jahren nach 
Norden und Nordwesten erweitert wurde und in den 1960er Jahren verfüllt wurde. Die Verfül-
lung erfolgte überwiegend mit Boden- Bauschuttgemischen, die teilweise Beimengungen von 
Glasbruch, Plastikmüll etc. enthielten. In Teilbereichen wurden auch Industrieabfälle verfüllt. 
Die Unterkante der Auffüllung liegt bei bis zu 14,0 m u. GOK.  
 
An der Geländeoberfläche außerhalb des gewerblich genutzten Areals steht ein durchwurzel-
ter, überwiegend bewachsener, Bodenhorizont (Oberboden) mit einem schluffigen, z.T. auch 
kiesigen Sand und dunkelbrauner Färbung an. Hierbei handelt es sich um umgelagertes bzw. 
anthropogen beeinflusstes Bodenmaterial. Dieser Horizont ist locker gelagert. Neben organi-
schen Anteilen weist dieses Material auch Fremdbestandteile (Ziegel, Glas, Keramik, Bau-
schutt etc.) auf. Im gewerblich genutzten Areal wurde an der Geländeoberfläche oberhalb des 
Altablagerungskörpers überwiegend aus Bauschutt hergestelltes Tragschichtmaterial (Recyc-
lingmaterial) festgestellt. Dabei handelt es sich um gebrochenes Bauschuttmaterial (Ziegel - 
und Betonbruch) mit vereinzelten Fremdbestandteilen (Schwarzdecke, Holz, umgelagerter Bo-
den).  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Die Altablagerung bleibt unsaniert. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die Flächen im Plangebiet werden vor einer Bebauung nutzungsorientiert saniert. Ein Sanie-
rungskonzept liegt vor [Mull und Partner; Jan. 2022].  
 
In dem nachfolgend erläuterten Sanierungskonzept wird der zu sanierende Altablagerungsbe-
reich in die Teilflächen A-C unterteilt. Teilbereich A entspricht näherungsweise dem Baugebiet 
„Wohnen 2“ im VBP, das Teilgebiet B liegt im Baugebiet „Wohnen 1“, das Teilgebiet C besteht 
aus der nördlich angrenzenden Grünfläche und der Stellplatzfläche/ Fläche für das Blockheiz-
kraftwerk an der Simonskaul. Die Teilfläche AB entspricht näherungsweise dem Baugebiet 
„Wohnen / Nws Gewerbe“ und der Planstraße 1. Die Flächenteilung kann auch der nachfol-
genden Abbildung entnommen werden. 
 
Abb. 1: Altablagerung, Teilbereiche A - C

- 61 - 
/ 62 
 
 
In der Teilfläche B ist der Aushub des Altablagerungskörpers bis zum Grundwasseranstich 
vorgesehen. Dies entspricht Aushubmächtigkeiten zwischen 9,0 m und 10,6 m. Die entstan-
dene Hohlform soll bis zur geplanten Geländehöhe mit chemisch und geotechnisch geeigne-
ten, inerten mineralischen Materialien mit Hilfe eines Bodenmanagements („Cut&Fill“) vor Ort 
sowie mit externen Materialien verfüllt werden. Materialien, die aus chemischen oder geotech-
nischen Gründen für eine Verwertung vor Ort ungeeignet sind, werden extern verwertet/ent-
sorgt. Dies gilt vor allem für die schlammigen Auffüllungsmaterialien.  
 
Im Zuge des Aushubs soll zur Baugrubensicherung eine freie Böschung erstellt werden. Die 
Aushubbereiche werden im Süden, Osten und Westen in offener Baugrube der natürlichen 
Abgrabungslinie folgend bzw. nach DIN 4124 mit β = 45° auf insgesamt 3 Bauebenen herge-
stellt. Im Norden wird in die Teilflache C geböscht, sodass die Böschung im Altablagerung s-
körper errichtet wird. Der Böschungswinkel ist dem hier anstehenden Auffüllungsmaterial an-
zupassen. Vorbehaltlich weiterer Überprüfungen wird der Böschungswinkel in nördlicher Rich-
tung generell mit ca. 30° abgeschätzt. Im Bereich der schlammigen Materialien ist der Bö-
schungswinkel vorerst auf max. 15° abzuflachen. Bei einem Böschungswinkel von 30° reicht 
die Böschung, je nach Aushubtiefe zwischen 15 m und 20 m in Teilfläche C. Bei dem Bö-
schungswinkel von 15° reicht die Böschung 35 m bis 40 m in Teilfläche C . Auf die Böschung 
wird eine Gassperre aufgebracht, sodass kein Deponiegas aus Teilflache C in den für die Be-
bauung vorgesehenen Teil des Plangebiets migrieren kann. Da eine relevante Gasbildung in 
der gesättigten Bodenzone nicht zu erwarten ist, ist eine Horizontalabdichtung an der Aus-
hubsohle nicht erforderlich. Das Sanierungsszenario führt durch den Aushub für den Bö-
schungskörper zu einer Aufwertung der Teilfläche C.   
 
Durch die beschriebene Sanierung strebt die Vorhabenträgerin eine Statusänderung im A lt-
lastenkataster zu Status 7 an. Dieser Status bedeutet, dass die Fläche saniert und ohne wei-
tere Überwachung besteht. Die Flächen mit Status 7 werden nachrichtlich geführt und sind 
keine Verdachtsflächen im Sinne des Gesetzes. Es besteht kein Altlastenverdacht, sobald die 
Sanierung vollständig umgesetzt wurde. Die Flächen sind dann multifunktional nutzbar. 
 
Nach der Sanierung werden die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung im gesamten 
Plangebiet nutzungsbezogen eingehalten bzw. unterschritten, es sind gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse gewährleistet.

- 62 - 
/ 63 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die Flächen im Plangebiet werden vor einer Bebauung nutzungsorientiert saniert.  
 
 
Bewertung:  
Durch die vorgesehene Bodensanierung werden die bestehenden nachteiligen Umweltbedin-
gungen im Plangebiet wesentlich und nachhaltig verbessert. 
6.5.12.3 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Nach Realisierung der planfestgestellten Gleistrasse am Nordrand des Plangebiets kommt es 
hier im unmittelbaren Randbereich der Gleise zum Eintrag von Erschütterungen in die vorhan-
dene, nur mit geringen Abständen errichtete und technisch unzureichend ausgestaltete Be-
bauung. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Es ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die durch Erschütterungen potenziell beeinträchtigte ungenehmigte Bestandsbebauung wird 
aufgegeben. Die neu geplante Bebauung hält ausreichende Schutzabstände von mindestens 
6,5 m zur Gleistrasse ein. In der Objektplanung ist der Schutz vor Erschütterungen zusätzlich 
zu berücksichtigen. 
 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Für die Planbebauung ist der Erschütterungsschutz gem. DIN 4150 im Baugenehmigungsver-
fahren nachzuweisen. 
 
 
Bewertung:  
Bei Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ergeben sich keine erheblichen Beein-
trächtigungen für die menschliche Gesundheit. 
6.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange/ Risiken 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten. 
 
Es liegt in einer kleinen Teilfläche an der Neusser Straße im Hochwasserrisikogebiet des 
Rheins für ein extremes Hochwasserereignis (HQ extrem).  
 
Gemäß der Starkregengefahrenkarte der StEB sind einzelne Mulden und Eintiefungen im vor-
handenen Gelände bei Starkregen überflutungsgefährdet. Die vorhandenen Gebäude und die 
Straßen sind nur gering überflutungsgefährdet. 
 
Das Plangebiet liegt in einem Abstand von ca. 640 m zur Carbosulf Chemische Werke GmbH. 
Da es sich bei der Carbosulf um einen störfallrelevanten Betriebsbereich handelt, wurde gut-
achterlich auf der Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso- III-Richtlinie der an-
gemessene Sicherheitsabstand im Umfeld dieses Betriebsbereiches gemäß § 3 (5a) BImSchG 
ermittelt [UCON GmbH, 2017 > Aktualisierung Juli 2021]. Der angemessene Sicherheitsab-
stand wurde anhand von Detailkenntnissen gemäß Kap. 3.2 des Leitfadens KAS-18 bestimmt.

- 63 - 
/ 64 
Der angemessene Sicherheitsabstand der Gesamtanlage ergibt sich hierbei aus der Freiset-
zung von Ammoniak und liegt bei 701 m in Richtung des Plangebietes. Die Anlage, in der 
Ammoniak gehandhabt wird, befindet sich in der Mitte des Betriebsbereiches in einem Abstand 
von > 900 m zum Plangebiet.  
 
Das Plangebiet liegt gemäß diesem Gutachten in einem für die geplante Wohnbebauung aus-
reichenden Abstand zu dem genannten Störfallbetrieb. 
 
Dieses Gutachten wurde von der Bezirksregierung Köln dem Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz (LANUV) zur Prüfung vorgelegt. Die Aussagen des Gutachtens  wur-
den von dort als plausibel und nachvollziehbar bewertet. 
 
Die Fa. Carbosulf Chemische Werke GmbH hat zwischenzeitlich ihrerseits ein Abstandsgut-
achten beauftragt [ SAVAS GmbH, KAS-18-Gutachten für die Carbosulf Chemische Werke 
GmbH, 06.12.2021] Der Gutachter untersuchte zusätzlich Szenarien zum Austritt von Schwe-
feldioxid. In Abhängigkeit von Ausbreitungsbedingungen ermittelt der Gutachter angemessene 
Sicherheitsabstände von 720 m (ab Werksgrenze) bzw. 1.590 m . Das Bauvorhaben liegt be-
züglich des Bet riebsbereichs in einem Abstand von 640 m, so dass Achtungsabstand und 
angemessener Abstand für dieses Szenario unterschritten werden. 
Der Achtungsabstand von 900 m für Schwefeldioxid wird durch dieses weitere Gutachten be-
stätigt. Aufgrund der möglichen Szenarien innerhalb des Werksgeländes und der ermittelten 
Entfernungen kann ein angemessener Abstand für SO2 von 720 m, ausgehend von den Kon-
turen des Werksgeländes, als sinnvoll angesehen werden. 
 
Das Ergebnis der Prüfung dieses Gutachtens durch das LANUV liegt noch nicht vor. (Anmer-
kung: auf Wunsch des Auftraggebers wird diese Untersuchung nicht offengelegt). 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Für die vorhandene Bebauung und Nutzung gibt es keine Änderungen. 
Bei der Bebauung des Südteils im Plangebiet (Innenbereich) ist es erforderlich, den Überflu-
tungsschutz für die geplanten Gebäude zu berücksichtigen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ ist der Schutz vor extremen Hochwasserereignissen 
insbesondere im Hinblick auf die Tiefgarage zu berücksichtigen. Diese wird durch eine Anhe-
bung der Geländehöhe über den Rheinpegel HQ 1000 (46,30 m ü. NHN) oder durch einen 
baulichen Schutz vor Überflutung (mobile Schutzelemente) geschützt. 
 
Bei der Neumodellierung des Geländes nach erfolgtem Bodenaustausch werden die Erforder-
nisse des Überflutungsschutzes berücksichtigt.  
Im Zusammenhang mit der Ausbildung der extensiven Gründächer werden Retentionsmög-
lichkeiten zur Rückhaltung von zusätzlichen Starkregenmengen auf den Dachflächen umge-
setzt. 
 
Starkregen in privaten Außenanlagen werden in privaten Versickerungsanlagen (für ein 30-
jährliches Regenereignis bemessen) sowie ergänzenden Notrigolen aufgenommen. Zusätzlich 
werden Geländevertiefungen/-senken abseits der Wohngebäude in Privatflächen angelegt. 
Bei der Bebauung des Geländes ist es zudem erforderlich, den Überflutungsschutz für die 
geplanten Gebäude im Starkregenfall zu berücksichtigen. 
 
Gemäß einem von zwei vorliegenden Abstandsgutachten zum Betriebsbereich Fa. Carbosulf 
Chemische Werke GmbH könnte das Plangebiet bei ungünstigen Ausbreitungsbedingungen 
in einem angemessenen Sicherheitsabstand zu diesem Betrieb liegen. Die Belastbarkeit der 
Aussage dieses Gutachtens wird derzeit durch die Fachbehörden geprüft.

- 64 - 
/ 65 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmöglichkeiten erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Es ist aus Gründen des Hochwasserschutzes erforderlich, das vorhandene Geländeniveau in 
den entsprechend betroffenen Teilbereichen des Plangebiets von heute ca. 46,0 –  46,3 m ü. 
NHN auf mindestens 47,0 m ü. NHN anzuheben. Ferner muss bei der Neugestaltung das er-
forderliche Entwässerungsgefälle im Bemessungsfall sowie im Starkregenfall beachtet wer-
den. Im Bebauungsplan werden die Ausbauhöhen der Verkehrs- und Grünflächen festgesetzt. 
Das vorhandene Gelände muss aufgrund der Altlastensanierung weitgehend abgetragen wer-
den, die vorhandenen Geländehöhen können daher als Höhenbezug nicht herangezogen wer-
den. Dies gilt nachfolgend auch für die Ermittlung der Abstandsflächen, diese muss anhand 
der geplanten Höhen erfolgen. Zur schadlosen Ableitung des Oberflächenwassers aus den 
Baugebieten, wegen des Hochwasserschutzes (es darf kein Hochwasser aus dem Plangebiet 
in die bebauten Nachbargebiete verdrängt werden, vielmehr muss dieses in den nördlich ge-
legenen Grünflächen einstauen) und zur Vermeidung einer Ableitung auf bebaute Nachbar-
grundstücke ist insgesamt bei der Neunivellierung des Geländes ein Gefälle von Nord nach 
Süd herzustellen. Dazu werden die Anschlusshöhen an den Bestand an der südlichen und 
östlichen Plangebietsgrenze festgesetzt. 
 
 
Vorsorgemaßnahmen für den Fall, dass das Plangebiet innerhalb eines angemessen Ach-
tungsabstandes eines Betriebsbereiches liegt, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfah-
rens zu prüfen. Denkbar wäre z. B. eine Information der zukünftigen Anwohner*innen über das 
Verhalten im Falle eines Störfalls. 
 
 
Bewertung:  
Bei Beachtung von Vorsorgemaßnahmen gegen die Überflutung der Gebäude durch die Fol-
gen von Starkregenereignissen sowie bei extremen Hochwasserereignissen (nur im Baugebiet 
„Wohnen / Nws Gewerbe“) ergeben sich keine erheblichen Gefahren und Risiken. 
 
Inwieweit das Plangebiet tatsächlich in einem angemessenen Sicherheitsabstand, liegt wird 
im weiteren Verfahren noch geklärt. Das Ergebnis der Klärung hat keine Auswirkungen auf die 
Inhalte und Ziele des Bebauungsplanes. 
6.5.12.5 Besonnung/ Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Da derzeit keine Bebauung vorhanden ist, bestehen keine Auswirkungen auf die Belichtung 
im Umfeld. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Durch die voraussichtliche Errichtung von Wohngebäuden im Süden des Plangebiets entsteht 
ggfs. eine Verschattung der östlich davon gelegenen Bestandsbebauung. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Zur Prüfung der Belichtung und Besonnung der geplanten Wohnungen als Teilaspekt gesun-
der Wohnverhältnisse wurde ein Gutachten [Peutz Consult GmbH, Sara Lippold: Besonnungs-
studie zum Bebauungsplanvorhaben Simonskaul in Köln- Weidenpesch; Dortmund, 
10.06.2022] erstellt.  
 
Im Rahmen der Untersuchung wurde die direkte Besonnung an den Fassaden der geplanten 
Wohngebäude im Plangebiet für den Stichta g 21. März gemäß DIN EN 17037 bestimmt und 
mit den Mindestanforderungen der Norm verglichen. Insbesondere an den Nordfassaden und 
in Teilen der Ost - und Westfassaden der zur Nordseite geöffneten, u- förmigen Gebäude im 
Nordwestquartier (Baugebiet „Wohnen 1“) werden die Mindestbesonnungsdauern der DIN EN 
17037 zum Teil unterschritten.

- 65 - 
/ 66 
  
Die Anforderungen der DIN EN 17037 richten sich jedoch nicht an Fassaden, sondern fordern 
die Einhaltung der genannten Zeiten direkter Besonnung für mindestens einen Wohnraum je 
Wohneinheit.  
 
Durch das Planvorhaben ist im Bereich der benachbarten Bebauung entlang der Neusser 
Straße auf den Westfassaden eine voraussichtliche Abnahme der Besonnung zu erwarten. 
Relevant für die Zumutbarkeit der Verschattung eines Bauvorhabens ist jedoch, inwieweit eine 
wesentlich höhere Verschattung als bei einem sich in die Umgebungsbebauung nach § 34 
BauGB einfügenden Gebäude erzeugt wird. Mit einer 5- bis 6-geschossige Neubebauung im 
Osten des Plangebietes fügt sich die geplante Bebauung bei Einhaltung der Abstandsflächen 
nach außen in die bereits bestehende Bebauung entlang der Neusser Straße ein. Aufgrund 
der Ausrichtung der benachbarten Bestandsfassaden der Gebäude im Westen und Süden ist 
hierbei keine relevante Abnahme der direkten Besonnung zu erwarten, da auf den zum Plan-
gebiet zugewandten Fassadenseiten nicht um "Sonnenseiten" der Bestandsbebauung han-
delt. Da sich die geplante Bebauung somit in ihrer Höhe der Umgebungsbebauung anpasst, 
kann von einer zumutbaren Minderung der Besonnung ausgegangen werden.  
 
Zusätzlich wurden die Auswirkungen der Planung auf die Bestandsbebauung, insbesondere 
der im Osten an der Neusser Straße, untersucht. Konkret wurde geprüft, ob eine Verringerung 
der Besonnung durch die Umsetzung der Planung ausgelöst wird. 
Ergebnis ist, dass aufgrund der Lage der Planung nördlich zur umgebenden Bestandsbebau-
ung die Auswirkung auf die Besonnungssituation der Bestandsbebauung gering ist. Lediglich 
auf die größtenteils bereits im Bestand aufgrund der Nordlage gering besonnten Fassaden der 
unmittelbar angrenzenden Gebäude Neusser Straße Nr. 739 und Nr. 741 hat die Planung zum 
Teil Auswirkungen. Hier sind Besonnungsdauerminderungen von bis zu 0,75h (Hinterhofbe-
bauung Neusser Straße Nr. 741) bzw. von bis zu 1h (Neusser Straße Nr. 739) an den Nord-
fassaden auszumachen. Die Westfassaden dieser Gebäude weisen mit Umsetzung der Pla-
nung eine Besonnungsdauer von mindestens 1,5 Stunden (EG Neusser Straße Nr. 741) auf. 
Auf die Ostfassaden dieser Gebäude hat die Planung keine Auswirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Mit konsequent durchgesteckten Wohnungsgrundrissen lässt sich in allen Gebäudeabschnit-
ten eine Einhaltung der Anforderungen der DIN EN 17037 für direkte Besonnung erreichen. 
Einzelne Gebäudeteile, in denen eine Besonnung von weniger als 1,5 Stunden vorliegt, kön-
nen bei einer Planung zu mindestens zwei Fassadenseiten ausgeglichen werden. Vor allem 
auf der Südseite und in vielen Abschnitten der Westfassaden kann in großen Teilen eine Be-
sonnung von 4 Stunden nachgewiesen werden, dies entspricht dem höchsten Empfehlungs-
niveau der DIN EN 17037 für direkte Besonnung zur Tag- und Nachtgleiche.  
 
 
Bewertung: 
Es ist gesichert, dass das Vorhaben gesunde Wohnverhältnisse hinsichtlich der Besonnung 
und Belichtung gewährleistet. 
6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
In dem Plangebiet und seiner Umgebung sind keine Baudenkmale und keine Naturdenkmale 
vorhanden. 
 
Das Plangebiet liegt auf der Unteren Niederterrasse des Rheines, in einem seit der mittleren

- 66 - 
/ 67 
Jungsteinzeit besiedelten Gebiet. Da bisher auf den von der Planung betroffenen Flächen 
keine archäologischen Untersuchungen und Vorermittlungen stattgefunden haben, sind keine 
archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt. Eine systematische Erfassung 
des Bodendenkmalbestandes ist jedoch Voraussetzung für die Bewertung des im Planungs-
gebiet möglicherweise liegenden archäologischen Kulturgutes. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei den zu untersuchenden Flächen (s. oben) handelt es sich im Wesentlichen um den Südteil 
des Gebiets, der planungsrechtlich als Innenbereich zu beurteilen ist, sowie um den Ge-
bietsanteil, der unmittelbar an der Neusser Straße liegt. Es kann davon ausgegangen werden, 
dass vor Aufnahme einer Bautätigkeit die erforderliche archäologische Prospektion im Südteil 
des Plangebiets erfolgen würde im Ostteil jedoch nicht, da dort nicht gebaut würde. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Vor Aufnahme einer Bautätigkeit erfolgt in allen relevanten Flächen des Plangebiets eine ar-
chäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen. Archäologische Funde werden do-
kumentiert und geborgen sowie dem Römisch-Germanischen Museum übergeben. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Über die vorstehend beschriebenen Maßnahmen hinaus bestehen keine Anforderungen. 
 
 
Bewertung:  
Unter Beachtung der beschr iebenen archäologischen Maßnahmen gehen von der Planung 
keine erheblichen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter aus. 
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Vom Plangebiet gehen keine erheblichen Emissionen durch Licht, Geruch, Strahlung und 
Wärme aus. Das Abwasser (Schmutzwasser) wird in die Kanalisation geleitet. Abfälle werden 
gemäß der Abfallbeseitigungssatzung der Stadt Köln entsorgt. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der beschriebene Zustand ändert sich nicht wesentlich. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Der beschriebene Zustand ändert sich nicht wesentlich. Anlagen, die erheblich emittieren, sind 
nicht geplant. Die ordnungsgemäße Abfall - und Abwasserbeseitigung sind nach dem Stand 
der Technik und den einschlägigen Vorschriften vorgesehen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen durch die o. g. Emissionen oder wegen der Ab-
fall- und Abwasserbeseitigung sind nicht zu erwarten. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung hat bezüglich der o. g. Emissionen und bezüglich der Abfall- und Abwasserbesei-
tigung keine planungsrelevanten Auswirkungen.

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/ 68 
6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien/ sparsame und effiziente Nutzung von Energie  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Die Heizungsanlagen der inzwischen abgebrochenen Bebauung waren von älterer Bauart, es 
handelte sich zumindest teilweise um Ölheizungen und Kohleöfen. Die Gebäude waren 
schlecht gedämmt. Die Energieeffizienz war gering. Nach dem Abbruch werden keine Ver-
brauchsanlagen mehr betrieben. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Eine zulässige Neubebauung im Südteil des Plangebiets würde nach dem Stand der Technik 
energieeffizient errichtet. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Das Bebauungsplan- Verfahren fällt gemäß der Übergangsregelung nicht unter die am 
17.03.2022 beschlossenen Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln.  
Die Neubebauung wird nach dem heutigen Stand der Technik nach energetischem Standard 
EH 55 EE errichtet. Im Plangebiet sollen ausschließlich Bio-Gas-Blockheizkraftwerke mit Kraft-
Wärme-Kopplung errichtet werden. Die Dachflächen bieten ein großes Potenzial für die Nut-
zung der Solarenergie, das ebenfalls genutzt werden soll. B eispielsweise ist die Photovolta-
iktechnik auf Haus 1 zur Eigenstromerzeugung ein weiterer Beitrag zur Nutzung erneuerbarer 
Energie im Plangebiet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch die Nutzung der oben beschriebenen technischen Mittel wird der Einsatz fossiler Brenn-
stoffe für die Energieversorgung der Gebäude weitgehend vermieden und auf den Fossilanteil 
an der Nutzung der allgemeinen Netzstromerzeugung beschränkt. Die Sicherung der Umset-
zung dieser Maßnahmen erfolgt im Durchführungsvertrag. 
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich hinsichtlich der Energieeffizienz der Bebauung und der Nutzung erneu-
erbarer Energien im Plangebiet positiv aus, da eine bis  2021 vorhanden gewesene,  gering 
energieeffiziente Bebauung durch eine hoch energieeffiziente Bebauung ersetzt wird und er-
neuerbare Energien künftig systematisch genutzt werden. 
6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand: 
 
Landschaftsplan: 
Das Plangebiet ist in seinem nördlichen Teilbereich im Landschaftsplan der Stadt Köln 
als Landschaftsschutzgebiet (LSG) festgesetzt. Der Bereich ist Teil des großflächigen 
Landschaftsschutzgebietes L 9 „Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände“. Eine kleinere 
Teilfläche im Osten des Gebiets ist als Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) 5.04 
„Brache zwischen Neusser Straße und Simonskaul, Weidenpesch“ festgesetzt. Der 
südliche Teil des Plangebiets wird durch Festse tzungen des Landschaftsplanes nicht 
berührt.

- 68 - 
/ 69 
Die Ziele der Landschaftsplanung des L 9 im Bereich der Planung „Simonskaul“ waren 
bereits seit Jahrzehnten durch die dort vorhandene ungenehmigte Gewerbe-  und 
Wohnnutzung im Landschaftsschutzgebiet auf einer teilweise stark ausgasenden städ-
tischen Altablagerung deutlich eingeschränkt. 
Luftreinhalteplan Köln: 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone Köln. Die Grenzwerte gem. der 39. 
BImSchV für Stickstoffdioxid und Feinstaub sind im Plangebiet eingehalten. 
 
Wasserschutzzonen-VO: 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Der beschriebene Zustand im Bestand ändert sich nicht. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
 
Landschaftsplan: 
Da das LSG, soweit es in die Neubebauung einbezogen wird, einerseits heute bereits 
bebautes Gebiet ist, und da andererseits gemäß dem Bebauungsplan weitere heute 
bebaute Flächen im LSG entsiegelt und ökologisch aufgewertet werden, wird für die 
Planung davon ausgegangen, dass der Träger der Landschaftsplanung seinen Wider-
spruch gegen die FNP-Änderung zurücknehmen wird, da die oben genannten Bedin-
gungen erfüllt werden. Zudem ist die Restfläche des LB südlich der KVB -Trasse von 
dem nördlich gelegenen, größeren Teilbereich abgeschnitten und kann die Biotopfunk-
tionen, die für die Unterschutzstellung wesentlich waren, heute nicht mehr erfüllen. 
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass im Rahmen der 234. Änderung des 
Flächennutzungsplanes der Träger der Landschaftsplanung den bis dahin bestehen-
den Widerspruch zurückgenommen hat. Als Voraussetzung für die Zurücknahme die-
ses Widerspruchs wurden folgende Maßnahmen genannt,  die durch den Grünord-
nungsplan (GOP) zum Bebauungsplan „Simonskaul“ zu konkretisieren sind: 
1. Da nur die Parkplatzfläche für die Kitastellplätze innerhalb des festgesetzten Land-
schaftsschutzgebiets L 9 realisiert werden soll, sind die Stellplätze sind durch hei-
mische und standortgerechte Laubbäume und Gehölze einzugrünen.  
 
2. Die Umsetzung der Maßnahmen Nr. 5.2- 8 am Rand des NSG N13 „Ginsterpfad“ 
dient der Stärkung des Biotopverbundes. Sollte die Maßnahme nicht umsetzbar 
sein, sind geeignete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des 
Landschaftsraums somit im LSG L 9 oder den angrenzenden LBs des Land-
schaftsplans Köln umzusetzen.“ 
Folgende, im Bebauungsplan vorgesehen flächigen Pflanzmaßnahmen tragen zur Si-
cherung und Stärkung der Ziele der Landschaftsplanung im Landschaftsschutzgebiet 
L 9 bei: 
• A1 Herstellung einer extensiven Wiese 
• A4 Herstellung eines Mischwaldes 
• A3 und A5 Herstellung eines Waldmantels 
• Weiterhin sind zahlreiche Baumpflanzungen sowie der Erhalt von Bestandsbäu-
men festgesetzt. 
Darüber hinaus wird die Pflanzung einer Baumreihe aus 15 Bäumen innerhalb des LB 
5.04 im Rahmen der Planänderung der Planfeststellung zum Zufahrtsgleich der KVB 
zum KVB-Betriebshof Weidenpesch den LB 5.04 ökologisch aufwerten.

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/ 70 
Unter Berücksichtigung der oben genannten Maßnahmen ist der Konflikt ausgeräumt. 
Ausweislich des aktuell vorgelegten Standes des Landschaftspflegerischen Fachbei-
trages (LPF) zum B-Plan-Verfahren „Simonskaul“ führen die im GOP geplanten und im 
Bebauungsplan festgesetzten Pflanzmaßnahmen zu einem vollständigen Ausgleich 
der Eingriffe aus B-Plan und Sanierung der Altdeponie. 
Die Abweichungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans werden gem. § 20 
(4) NatSchG NRW der Planung nicht entgegenstehen. 
 
Folgender Aspekt ist zudem zu berücksichtigen: 
Die Ziele der Landschaftsplanung des L 9 im Bereich der Planung „Simonskaul“ waren 
bereits seit Jahrzehnten durch die dort vorhandenen ungenehmigten Gewerbe-  und 
Wohnnutzung im Landschaftsschutzgebiet auf einer teilweise stark ausgasenden städ-
tischen Altablagerung deutlich eingeschränkt. 
Die Vorhabenträgerin des Bebauungsplan-Verfahrens „Simonskaul“ beseitigt im Zuge 
der Neuordnung des Nordrandes von Weidenpesch mit dringend benötigten Woh-
nungsbau diese Missstände durch Niederlegung der ung enehmigten Aufbauten und 
Teilsanierung der städtischen Altablagerung. Die Teilsanierung der städtischen Altab-
lagerung erfordert von der Vorhabenträgerin erhebliche finanzielle Aufwendungen. 
 
Luftreinhalteplan, Wasserschutzgebiets-VO: 
Durch die Planung ergeben sich keine Veränderungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Neben der Begrünung der Gemeinschaftsstellplätze ist als Maßgabe für die Rücknahme des 
Widerspruchs des Trägers der Landschaftsplanung (Stellungnahme Träger der Landschafts-
planung vom 09.11.2021) die Umsetzung der Maßnahmen Nr. 5.2- 8 am Rand des NSG N13 
„Ginsterpfad“ zur Stärkung des Biotopverbundes umzusetzen. Da die Maßnahme nicht um-
setzbar ist, sind geeignete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des Land-
schaftsraums somit im LSG L 9 oder den angrenzenden LBs des Landschaftsplans Köln um-
zusetzen. Die Maßnahme unterliegt aufgrund ihres Charakters als Maßgabe zur Aufhebung 
des Widerspruchs nicht der städtebaulichen Abwägung.  
 
Folgende im Bebauungsplan vorgesehen flächigen Pflanzmaßnahmen tragen zur Sicherung 
und Stärkung der Ziele der Landschaftsplanung im Landschaftsschutzgebiet L 9 bei: 
- A1 Herstellung einer extensiven Wiese 
- A4 Herstellung eines Mischwaldes 
- A3 und A5 Herstellung eines Waldmantels 
- Weiterhin sind zahlreiche Baumpflanzungen sowie der Erhalt von Bestandsbäumen 
festgesetzt. 
Darüber hinaus wird die Pflanzung einer Baumreihe aus 15 Bäumen innerhalb des LB 5.04 im 
Rahmen der Planänderung der Planfeststellung zum Zufahrtsglei s der KVB zum KVB- Be-
triebshof Weidenpesch den LB 5.04 ökologisch aufwerten.  
 
 
Bewertung: 
Die Planung wirkt sich unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht 
erheblich aus. Die Abweichungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans werden ge-
mäß § 20 (4) NatSchG NRW der Planung nicht entgegenstehen.

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/ 71 
6.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Das Plangebiet liegt innerhalb der Umweltzone Köln. Die Grenzwerte gem. der 39. BImSchV 
für Stickstoffdioxid und Feinstaub sind im Plangebiet eingehalten. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Es ergeben sich keine Änderungen des Ausgangszustandes.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Durch die Planung ergeben sich keine wesentlic hen Änderungen des Ausgangszustandes. 
Die Nutzung erneuerbarer Energien und das Mobilitätskonzept tragen dazu bei, die beste-
hende Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auch für die Zukunft zu gewährleisten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Planung sind nicht zu erwarten. 
 
 
Bewertung:  
Die Planung hat keine wesentlichen Auswirkungen bezüglich der Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden 
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht über-
schritten werden. 
6.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis 
d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be-
völkerung, Kultur- und Sachgüter  
   (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Im bestehenden Gebietszustand sind keine prüfungsrelevanten Wechselwirkungen zwischen 
den einzelnen Umweltbelangen festgestellt worden. 
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  
Bei Nichtdurchführung wird nicht vom Entstehen prüfungsrelevanter Wechselwirkungen aus-
gegangen. 
 
Prognose Umweltzustand bei Durchführung der Planung: 
Bei der Umsetzung der Planung entstehen Wechselwirkungen im Hinblick auf die Belange des 
Bodenschutzes und des Menschen und seiner Gesundheit, Unterkapitel Altlasten einerseits 
sowie auf die Belange von Tieren und Pflanzen andererseits: 
 
Eine Boden- und Altlastensanierung ist nur möglich, wenn zuvor vorhandener Bewuchs gero-
det wird und die vorhandene Bebauung auf dem jetzigen Altablagerungskörper abgebrochen 
wird. 
 
Hierdurch entstehen Eingriffe in Brut- und Aufzuchthabitate geschützter Arten (Fledermäuse, 
Haussperling) und ubiquitärer Tierarten. Es kommt zur teilweisen Entfernung der Vegetation.

- 71 - 
/ 72 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Durch das Belassen der Gehölzbestände am nördlichen Rand des Gebietes am Standort las-
sen sich die Eingriffe in Brut- und Aufzuchthabitate von Brutvögeln mindern. Dies hat allerdings 
zur Konsequenz, dass hier kei n vollständiger Bodenaustausch erfolgt. Die entsprechenden 
Bereiche müssen daher künftig unzugänglich für Besucher gehalten werden. Sie tragen durch 
ihren Beitrag zur Strukturierung des Landschaftsbildes dennoch zur Wohlfahrtswirkung der 
Grünflächen bei. 
Die Eingriffe in die Brut- und Aufzuchthabitate am und im Gebäudebestand können durch den 
Einsatz künstlicher Habitate (Fledermauskästen, Nisthilfen) ausgeglichen werden. Diese müs-
sen an geeigneten Gebäuden außerhalb des Plangebiets erfolgen. Der Zeitraum z wischen 
dem Eingriff und der möglichen Schaffung von Ersatz an den Neubauten dauert zu lange, um 
noch die erforderliche Wirkung entfalten zu können. 
 
Die Eingriffe in die vorhandene Vegetation werden durch die Neuschaffung von Vegetations-
flächen nach erfolgter Altlastensanierung ausgeglichen.  
 
 
Bewertung:  
Die entstehenden Wechselwirkungen auf Tiere und Pflanzen sind weitgehend kompensierbar 
und deshalb nicht erheblich. 
 
6.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio-
logische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- 
und Sachgüter, Wechselwirkungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998 -1/NA (2011). Dort 
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln 
leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der  
Hinweise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet 
erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungs-
kräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für 
schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000- Ge-
biete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: 
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
 
Bewertung:

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/ 73 
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das 
Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich 
die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
 
6.5.20 Eingriffsregelung 
           (§ 1a Abs. 3 BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Für das Plangebiet des Bebauungsplans liegen zwei landschaftspflegerische Fachbeiträge mit 
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz vor.  
Dies ist damit begründet, dass mit der vor dem eigentlichen Baubeginn umzusetzenden Alt-
lastensanierung ein großer Teil des Plangebiets bereits weitgehend verändert wird. 
Der erste der beiden Fachbeiträge wurde daher für die Sanierungsmaßnahme erstellt [raskin; 
Mai 2022]. Er erfasst im Einwirkungsbereich der Sanierung den Biotopzustand vor dem Beginn 
der Altlastensanierung, sowie den nach der Sanierung entstehenden Zwischenzustand.  
Der zweite Fachbeitrag [raskin; Juni 2022] ermittelt den Ausgleichsbedarf auf der Grundlage 
des Zwischenzustands nach erfolgter Altlastensanierung, bzw. außerhalb des Sanierungsbe-
reichs den ursprünglich vor der Baufeldfreimachung bestehenden Zustand und bilanziert die 
Ausgleichswirkung der festgesetzten Maßnahmen im Plangebiet sowie den verbleibenden ge-
bietsexternen Ausgleichsbedarf.  
 
Fachbeitrag zur Altlastsanierung 
Der Fachbeitrag kommt zu folgenden Ergebnissen: Im Sommer 2019 (04.07.) wurde im Plan-
gebiet und seiner näheren Umgebung der Bestand der vorkommenden Biotoptypen erfasst. 
Infolge von Erweiterungen des Plangebietes entlang der Simonskaul, Einbeziehung von Rad-
wegplanungen im Westen des Plangebietes sowie Öffnung und teilweiser Räumung der illegal 
bebauten Bereiche sowie einzelner Baumentnahmen aufgrund von Fällgenehmigungen wur-
den kleinräumige Ergänzungen und Aktualisierungen der Bestandserfassung durchgeführt  
(29. Januar 2021).  
 
Eine Ausgleichsbilanzierung erfolgt ausschließlich für die Teilflächen des Sanierungsbereichs, 
die sich nicht im planungsrechtlichen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB befinden (vgl. 
nachfolgende Abbildungen). Diese bilden den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. 
 
Abb. 2: Biotoptypenbestand im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich Teilgebiet Nordwest

- 73 - 
/ 74 
 
 
Die Bestandsbewertung wurde auf der Grundlage des Bewertungsverfahrens nach Sporbeck 
sowie zusätzlich nach dem KölnCode durchgeführt.  
 
Die vorgefundenen Biotoptypen reichen von voll versiegelten Fahrbahnen eines Verkehrs-
übungsplatzes mit einem Wert von 0 Biotopwertpunkten bis zu einheimischem Laubholzforst 
mit 17 Biotopwertpunkten. Es resultiert ein Bestandswert von 48.290 Punkten. 
Der unmittelbar an der Simonskaul gelegene Teilbereich ist weitgehend versiegelt und dem 
Biotoptyp „Gewerbe innerhalb von Ortschaften“ zugeordnet. Im vorliegenden Fall ist als zu 
bewertender Ausgangszustand nicht der gegenwärtige versiegelte Parkplatz mit ruderalem 
Randstreifen und einer Salweide mit mittlerem Baumholz anzusetzen, sondern, da der zugrun-
deliegende Eingriff unzulässig war, ein einheimischer Laubwald (AX12/ GH3121) mit einem 
Regelwert von 17 Biotopwertpunkten (BWP). Dieser war das Rek ultivierungsziel für die ehe-
malige Kiesgrube mit Verfüllung im Rahmen der Erlaubniserteilung vom 06.04.1964.

- 74 - 
/ 75 
Tab. 5.1: Bestandswerte Sanierungsbereich Teilbereich Nordwest 
 
 
 
Abb. 3: Biotoptypenbestand im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich Teilgebiet Neusser Str.

- 75 - 
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Tab. 5.2: Bestandswerte Sanierungsbereich Teilbereich Neusser Straße 
 
 
Da im Nacheingriffszustand für die bilanzierten Flächen durchgehend ein Biotopwert von 0 
BWP angesetzt wird, entspricht der Gesamtflächenwert des Ausgangszustandes dem Defizit 
von 11.910 BWP. 
 
Die Summierung der Defizite aus beiden Eingriffsbereichen ergibt einen Ausgleichsbedarf von 
61.556 BWP. 
 
 
Fachbeitrag 2 zum Bebauungsplan (Ausgangszustand nach Altlastensanierung) 
 
Tab. 5.3: Bestandswerte Planbereich 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Froeh-
lich/ 
Sporbeck 
Köln 
Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Gebüsch, überwiegend 
standorttypische Gehölze BB1 GH51 14 
           
2.776  
                          
38.864  
Gebüsch, überwiegend 
standorttypische Gehölze BB1 GH51 14 
                
36  
                               
504  
Gartenbrache mit gerin-
gem Gehölzanteil HW81 GA232 10 
           
1.332  
                          
13.320  
Grünlandbrache, mäßig 
trocken bis frisch EE5 LW521 14 
           
1.155  
                          
16.170  
Sonstige ausdauernde Ru-
deralflur HP7 BR3117 11 
                
15  
                               
165  
Baumgruppen mit mittle-
rem Baumholz, standortty-
pisch BF32 GH731 16 
              
735  
                          
11.760  
Baumgruppen mit mittle-
rem Baumholz, standort-
fremd BF42 GH732 13 
              
155  
                            
2.015  
Baustelle HY2 SB173 3 
           
1.018  
                            
3.054  
offener, roher Boden      0 
         
29.572  
                                 
-

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/ 77 
Bestandswert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Froeh-
lich/ 
Sporbeck 
Köln 
Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt, außerhalb Plan-
feststellung und Simons-
kaul     0 
              
720    
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt, innerhalb Planfest-
stellung HY1 VF211 0 
              
350  
                                 
-    
Fahr- und Feldwege, ver-
siegelt, Simonskaul HY1 VF211 0           1.051  
                                 
-    
Summe       
         
38.915  
                          
85.852  
 
 
Tab. 5.4: Bestandswerte ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
a) Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
Biotoptyp 
Froeh-
lich/ 
Sporbeck Köln Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Gebüsch, überwiegend 
standorttypische Gehölze BB1 GH51 14 
           
2.776            38.864  
Gartenbrache mit gerin-
gem Gehölzanteil HW81 GA232 10 
           
1.332            13.320  
Grünlandbrache, mäßig 
trocken bis frisch EE5 LW521 14 
           
1.155            16.170  
Sonstige ausdauernde Ru-
deralflur HP7 BR3117 11 
                
15                 165  
Baustelle HY2 SB173 3 
              
885              2.655  
Summe       
           
6.163            71.174  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt es bei den in den Tabellen 2.1 und 2.2 aufgeführten 
Bilanzwerten ohne Durchführung einer Altlastensanierung. Eingriffe erfolgen nur in Bereichen, 
in denen Eingriffe gem. § 34 BauGB bereits zulässig sind und ein Ausgleich nicht erforderlich 
ist. 
Da die Sanierung vorausgehend zum laufenden Bebauungsplanverfahren geschehen soll, 
wird nach der Sanierung ein Zwischenzustand erreicht. Falls wider Erwarten der Bebauungs-
plan nach der Sanierung nicht umgesetzt werden sollte, steht die gesamte im Rahmen der 
Sanierung beanspruchte Eingriffsfläche im Außenbereich prinzipiell für Ausgleichsmaßnah-
men zur Verfügung. In diesem Fall wäre eine Herrichtung der Bodenoberfläche mit Bepflan-
zung bzw. Biotopentwicklung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durch den 
Vorhabenträger zu leisten. Flächenmäßig ist der Ausgleichsbedarf sicher auf der Fläche leist-
bar. Eine entsprechende Regelung erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag. 
 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:

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Fachbeitrag 1 zur Altlastensanierung 
Nach der Sanierung resultiert eine offene Rohbodenfläche mit sehr geringem Biotopwert von 
2 Punkten. Die bereits versiegelten Fahrwege verbleiben im Ausgangszustand, da sie im Rah-
men der Baumaßnahmen zum Bebauungsplan noch benötigt werden. Da hier kein erheblicher 
Eingriff im Rahmen der Sanierung geschieht, gehen die Flächen nicht in die Bilanzierung ein. 
Im Zufahrtsbereich wird der weitgehend versiegelte Zustand des Biotoptyps „Gewerbe inner-
halb von Ortschaften“ mit 1 Punkt bestehen bleiben. Dass hier der planungsrechtliche Aus-
gangszustand ein Einheimischer Laubholzforst mit 17 Punkten ist, wird als erheblicher Eingriff 
berücksichtigt. Die zu erhaltenden Baumbestände werden im Rahmen der Sanierung durch 
geeignete Maßnahmen geschützt, so dass sie keinem erheblichen Eingriff unterliegen und in 
der Eingriffsbilanzierung nicht zu berücksichtigen sind. Es verbleibt ein Defizit von 42.437 BWP 
nach der Altlastensanierung. 
 
Fachbeitrag 2 zum Bebauungsplan (Ausgangszustand nach Altlastensanierung) 
Bei Durchführung der Planung kommt es innerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs 
zu einem Biotopwertdefizit von 54.525 Punkten. Dabei wird für den auszugleichenden Bio-
topwert berücksichtigt, das auf einzelnen Flächen gemäß § 1a Abs. 3 BauGB eine nur einge-
schränkte Ausgleichspflicht gilt, weil die Eingriffe hier partiell bereits vor der Aufstellung des 
Bebauungsplanes erfolgt bzw. zulässig waren. Es handelt sich hier um die Flächen auf dem 
zu sanierenden Altablagerungskörper. Für diese Flächen gilt ein maximaler Biotopwert von 2 
Punkten als Kappungsgrenze der Ausgleichspflicht.  
 
Tab. 5.5: Planwert 
Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Froeh-
lich/ 
Sporbeck Köln Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Zeilenbebauung, offen HN21 SB132 3 181                543  
Großformbebauung, ge-
schlossene Bauweise HN1 SB142 1 3506             3.506  
Verkehrsfläche, versiegelt HY1 VF211 0 1824                   -    
Spielplatz mit sonstigem 
Belag (Kita) HY2 PA312 4 590             2.360  
Ver- und Entsorgeranla-
gen HN6 SB24 0 62                   -    
Glatthaferwiese EA1 LW41111 15 1396           20.940  
Gebüsche m. ü. einheimi-
schen Gehölzen BB1 GH51 12 112             1.344  
Waldmäntel an Waldrän-
dern mit mittlerem Baum-
holz 
BD53 GH4421 18 189             3.402  
Laubholzforst, mittleres 
Baumholz, einheimisch 
und standortgerecht  
AX12 GH3121 
18 1990           35.820

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Planwert gesamter Planbereich - zur Information 
Biotoptyp 
Froeh-
lich/ 
Sporbeck Köln Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
Waldmäntel an Waldrän-
dern mit mittlerem Baum-
holz m. ü. standorttypi-
schen Gehölzen  
BD52 GH4421 17 1706           29.002  
Artenarme Intensivfett-
wiese, mäßig trocken bis 
frisch AE31 LW41112 10 3106           31.060  
Einzelbäume BF42 GH732 12 36                432  
Ausgleichsflächen gem. 
Tab. 3 diverse diverse  -- 8535         121.742  
Zeilenbebauung, offen 
(Wohnen 1), nicht aus-
gleichspflichtiger Bereich 
(n. a. B.) HN21 SB132 3 9223           27.669  
Zeilenbebauung, offen, ge-
ringer Freiflächenanteil 
(Wohnen 2), n. a. B. HN21 SB132 2 1678             3.356  
Verkehrsfläche, versiegelt 
(innere Erschließung), n. 
a. B. HY1 VF211 0 3740                   -    
Verkehrsfläche, versiegelt 
(innere Erschließung), aus 
Planfeststellung KVB, be-
reits ausgeglichen HY1 VF211 0 415                   -    
Spielplatz mit sonstigem 
Belag (öSp), n. a. B. HY2 PA312 5 626             3.130  
Summe       
         
38.915          284.306  
 
Tab. 5.6: Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen 
 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Ausgleichs-
pflicht gem.   
§ 1a Abs. 3 
BauGB, nach 
LFB, [P/m²] Biotoptyp 
Froehlich/ 
Sporbeck 
Köln 
Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P], zur Infor-
mation 
Zeilenbebauung, 
offen (Wohnen 1) HN21 SB132 3 181                543  1991 
Großformbebau-
ung HN1 SB142 1 3506             3.506  30218 
Verkehrsfläche, 
versiegelt  HY1 VF211 0 707                   -    9678

- 79 - 
/ 80 
b) Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsflächen Ausgleichs-
pflicht gem.   
§ 1a Abs. 3 
BauGB, nach 
LFB, [P/m²] Biotoptyp 
Froehlich/ 
Sporbeck 
Köln 
Code 
Bio-
topwert 
[P/m²] 
Fläche 
[m²] 
Gesamtwert 
[P], zur Infor-
mation 
Radweg HY1 VF211 0 1117                   -    6552 
Spielplatz mit 
sonstigem Belag 
(öSp) HY2 PA312 4 590             2.360  5900 
Versorgungsan-
lage - Trafostation HN6 SB24 0 62                   -    186 
Summe       
           
6.161              6.409  
               
54.525  
 
Das Defizit aus dem Bauleitplanverfahren von 54.525 BWP und das Defizit aus dem Sanie-
rungsverfahren von 61.556 BWP summieren sich zu einem Defizit von 116.081 BWP. 
 
Zur Kompensation des Biotopwertverlustes werden innerhalb des Plangebietes die Aus-
gleichsmaßnahmen innerhalb einer öffentlichen Parkanlage festgesetzt. Für diese ergibt sich 
folgende Wertpunktbilanz: 
 
Tab. 5.7: Wertpunktbilanz 
Ausgleich im Plangebiet Wertpunktbilanz 
Öffentliche Parkanlage  121.310 
Straßenbäume Simonskaul 432 
gesamt 121.742 
 
Die Ausgleichsleistung von 121.742 BWP aus dem Bebauungsplanverfahren ist somit geeig-
net das Defizit vollständig im Plangebiet auszugleichen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:  
Die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe innerhalb des 
Plangebietes wird in der folgenden Tabelle bilanziert. Der Ausgleich im Plangebiet erfolgt in-
nerhalb der nördlichen Grünflächen und durch die Pflanzung von Straßenbäumen.

- 80 - 
/ 81 
Tab. 5.8: Maßnahmen zur Eingriffsminderung und zum Ausgleich der Eingriffe

- 81 - 
/ 82 
Bewertung:  
Die Planung löst einen ausgleichspflichtigen Eingriff von 116.081 Biotopwertpunkten (BWP) 
aus. Dieser kann durch Pflanzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes komplett ausgeglichen 
werden. Zur Kompensation des Biotopwertverlustes werden innerhalb des Plangebietes die 
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb einer öffentlichen Parkanlage sowie die Pflanzung von Stra-
ßenbäumen in der Planstraße 1 sowie in der Straße „Simonskaul“ festgesetzt.   
6.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
              (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
 
Planungsvorhaben in benachbarten Plangebieten gibt es nicht. Daher entstehen auch keine 
Kumulationseffekte mit solchen Planvorhaben. 
6.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
              (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
 
Es wird von dem Einsatz üblicher Bau-  und Betriebstechniken sowie -stoffe ohne relevante 
Umweltauswirkungen ausgegangen.  
6.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
Eine Sanierung der bestehenden Altlastensituation lässt sich nur im Zusammenhang mit einer 
nachfolgenden Neubebauung erreichen. Insofern bestehen keine grundsätzlich anderen Pla-
nungsmöglichkeiten. 
 
Die Deckung des dringenden Wohnungsbedarfs der Bevölkerung erfordert es, auch Standorte 
zu bebauen, die durch Lärm vorbelastet sind. Auch insoweit sind keine grundsätzlichen Pla-
nungsalternativen zu dem Bebauungsplan gegeben. 
 
Eine weitgehend gewerbliche Nutzung und Bebauung nach erfolgter Altlastensanierung stellt 
nur im Hinblick auf die Schallschutzanforderungen eine mögliche Alternative dar, bedingt aber 
vergleichbare Eingriffe in den Naturhaushalt.  
6.6 Zusätzliche Angaben 
6.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 
Für die Umweltprüfung wurden die folgenden technischen Verfahren verwendet: 
- Bodenuntersuchung: Sondierung mittels Rammsonde, Bohrungen mit Großbohrgerät 
- Bodenanalyse: Labortechnik, Spektrometer, Feinmesstechnische Verfahren 
- Schallimmissionsprognose: Die Berechnungen erfolgten mit der Software CADNA/A 
konform mit DIN 45687 
- Belichtung/ Besonnung: Dreidimensionales, georeferenziertes Fassadenmodell (Auto-
Cad), Schattenberechnung mit der Software Radiance 
- Luftschadstoffprognose: Erstellen mikroskaliger, digitaler Ausbreitungsmodelle mit der 
Software MIKSAM 
 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten.

- 82 - 
/ 83 
6.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring) 
Die Prognosen zu den Auswirkungen der Planung sind insbesondere unter Berücksichtigung 
der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichend belastbar, so dass 
im Rahmen des Bebauungsplan- Verfahrens keine Überwachungsmaßnahmen zu definieren 
sind. 
6.6.3 Zusammenfassung 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 66509/10 „Simonskaul 
in Köln-Weidenpesch“ sind keine erheblich negativen Auswirkungen auf Umweltbelange zu 
erwarten, sofern Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für betroffene Um-
weltbelange umgesetzt werden. Von der Umsetzung ist aufgrund entsprechender Festsetzun-
gen und vorgesehener Regelungen im Durchführungsvertrag auszugehen. 
 
Tiere:  
Auswirkungen auf streng geschützte Tiera rten (Fledermäuse, Haussperling) werden durch 
vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in Form der Schaffung von Ersatzquartieren in der Um-
gebung des Plangebiets kompensiert. Es sind zeitliche Beschränkungen von Rodungs - und 
Abbruchmaßnahmen zu beachten. 
 
Pflanzen:  
Die Eingriffe in die vorhandene Vegetation werden durch die Anlage von Grünflächen sowie 
das Anpflanzen von Bäumen im Plangebiet ausgeglichen. 
 
Fläche: 
Die Planung erreicht eine leichte Erhöhung des Grünflächenanteils im Plangebiet um 0,1 ha.  
Durch die verdichtete Bebauung auf einer sanierten Altablagerung wird ein Beitrag dazu ge-
leistet, den Nutzungsdruck durch den Wohnungsbau im unbebauten Außenbereich zu vermin-
dern. 
 
Boden:  
Erhebliche Verbesserungen ergeben sich durch die nutzungsbezogene Sanierung der vorhan-
denen Altablagerung für den Boden. 
 
Wasser:  
 
 Oberflächenwasser:  
Bei Starkregenereignissen wird das Oberflächenwasser von den neu angelegten öf-
fentlichen Verkehrsflächen in die öffentlichen Grünflächen geleitet. Hier kann es schad-
los einstauen und versickern. Im Zusammenhang mit der Ausbildung der extensiven 
Gründächer werden Retentionsmöglichkeiten zur Rückhaltung von zusätzlichen Stark-
regenmengen auf den Dachflächen umgesetzt. Starkregen in privaten Außenanlagen 
werden in privaten Versickerun gsanlagen sowie ergänzenden Notrigolen aufgenom-
men. Zusätzlich werden Geländevertiefungen/ -senken abseits der Wohngebäude in 
Privatflächen angelegt. 
 
Im Plangebiet wird erstmals eine ordnungsgemäße Entwässerung hergestellt. Damit 
werden bisher vorhandene nachteilige Umweltauswirkungen beseitigt. Die Planung 
wirkt sich für das Oberflächenwasser und den Umgang damit positiv aus. 
 
Grundwasser:

- 83 - 
/ 84 
Durch den vorgesehenen Bodenaustausch werden die bestehenden Risiken eines 
Schadstoffeintrags in das Grundwasser gemindert. Bei Grundwasserhaltungsmaßnah-
men in der Bauphase ist die chemische Qualität des Grundwassers im Vorfeld noch-
mals zu überprüfen. Ggfs. ist das geförderte Grundwasser vor Einleitung in den Kanal 
entsprechend zu reinigen. Die Planung wirkt sich für das Grundwasser nicht erheblich 
aus. 
 
Luft:  
 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: 
Erheblich emittierende Nutzungen sind nicht vorgesehen.  Es wird von einer hoch 
energieeffizienten Bebauung nach dem Stand der Technik ausgegangen, die Nut-
zung der Solarenergie zur Strom- und Wärmeerzeugung ist vorgesehen. Die Planung 
wirkt sich hinsichtlich der Vermeidung von Luftschadstoff- und Treibhausgasemissi-
onen positiv aus. 
 
 Luftschadstoffe – Immissionen:  
Kritische Belastungen mit Luftschadstoffen bestehen im Plangebiet nicht. 
 
Klima:  
Die mikroklimatisch ungünstigen voll versiegelten Flächen im Plangebiet werden reduziert. Die 
bestehende stadtklimatische Ausgleichsfunktion des Gebiets kann dadurch mindestens bei-
behalten werden. Zur weiteren Verbess erung sind Dachbegrünungen, die Schaffung von 
Grünflächen sowie strukturell wirksame Gehölzpflanzungen vorgesehen. Die Planung wirkt 
sich für Kaltluft und Ventilation nur geringfügig aus. 
 
Wirkungsgefüge 
 zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima:  
 
Die Planung hat bezüglich des Wirkungsgefüges keine erheblichen nachteiligen Umweltaus-
wirkungen. Die Planung hat durch die Altablagerung ssanierung eine positive Wirkung für die 
Funktion des Bodens innerhalb des Wirkungsgefüges der o. g. Umweltschutzgüter.   
 
Landschaft:  
Die Planung wirkt sich durch die Neuordnung des Siedlungsrandes positiv für das Land-
schaftsbild aus. Die Erholungsfunktion wird durch die Anlage öffentlicher Grünflächen mit ho-
her Aufenthaltsqualität gestärkt bzw. erstmals hergestellt. 
 
 
Biologische Vielfalt:  
Die Planung ist aufgrund der Inanspruchnahme überwiegend artenarmer Flächen sowie unter 
Beachtung der vorgesehenen Maßnahmen zur Eingriffsminderung und zum Ausgleich von ge-
ringer Wirkung für die Biodiversität. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):  
Die Belange sind nicht betroffen. 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung: 
 
Lärm:  
Aufgrund der Vorbelastung des Plangebiets durch Verkehrslärm werden umfassende, 
passive Schallschutzmaßnahmen getroffen. Die Planung schützenswerter Nutzungen 
in einem teilweise stark durch Verkehrslärm belasteten Gebiet ist unter Berücksichti-
gung der vorstehend beschriebenen und im Bebauungsplan festgesetzten Maßnah-
men vertretbar.

- 84 - 
/ 85 
Altlasten:  
Die vorhandenen Altlasten (Altablagerung) werden saniert. 
 
Erschütterungen:  
Bei der Bebauung ist der Erschütterungsschutz gem. DIN 4150 im Baugenehmigungs-
verfahren nachzuweisen. Bei Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik erge-
ben sich keine erheblichen Beeinträchtigungen für die menschliche Gesundheit. 
 
Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Das Plangebiet hat ausreichende Abstände zu Störfallbetriebsbereichen. Bei Beach-
tung von Vorsorgemaßnahmen gegen die Überflutung der Gebäude durch die Folgen 
von Starkregenereignissen sowie bei extremen Hochwasserereignissen (nur im Bau-
gebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“) ergeben sich keine erheblichen Gefahren und Risi-
ken. 
 
Besonnung/Belichtung:  
Mit konsequent durchgesteckten Wohnungsgrundrissen lässt sich in allen Gebäudeab-
schnitten des Plangebietes eine Einhaltung der Anforderungen der DIN EN 17037 für 
direkte Besonnung erreichen. Einzelne Gebäudeteile, in denen eine Besonnung von 
weniger als 1,5 Stunden vorliegt, können somit bei einer Planung zu mindestens zwei 
Fassadenseiten ausgeglichen werden. Vor allem auf der Südseite und in vielen Ab-
schnitten der Westfassaden kann in großen Teilen eine Besonnung von 4 Stunden 
nachgewiesen werden, dies entspricht dem höchsten Empfehlungsniveau der DIN EN 
17037 für direkte Besonnung zur Tagundnachtgleiche. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter:  
Vor Aufnahme einer Bautätigkeit erfolgt in allen relevanten Flächen des Plangebiets eine ar-
chäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen. Archäologische Funde werden do-
kumentiert und geborgen sowie dem Römisch-Germanischen Museum übergeben. Unter Be-
achtung der beschriebenen archäologischen Maßnahmen gehen von der Planung keine er-
heblichen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter aus. 
 
Vermeidung von Emissionen  (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:  
Die Planung hat bezüglich der o. g. Emissionen und bezüglich der Abfall- und Abwasserbesei-
tigung keine relevanten Auswirkungen. 
 
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie:  
Die Planung wirkt sich hinsichtlich der Energieeffizienz der Bebauung und der Nutzung erneu-
erbarer Energien im Plangebiet positiv aus, da eine bis 2021 vorhanden gewesene gering 
energieeffiziente Bebauung durch eine hoch energieeffiziente Bebauung ersetzt wird und er-
neuerbare Energien künftig systematisch genutzt werden. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes:  
Im Zuge der 234. Flächennutzungsplanänderung wurde Widerspruch eingelegt. Nach dem 
Änderungsverfahren nimmt der Träger der Landschaftsplanung mit Schreiben vom 09.11.2021 
den bis dahin bestehenden Widerspruch zurück, gemäß dem  Fall, dass zugrunde gelegte 
Maßgaben erfüllt werden.  
 
Hierzu zählt die Eingrünung der Gemeinschaftsstellplätze, die mit der Begrünungsmaßnahme 
M17 „Begrünung der Gemeinschaftsstellplatzflächen“ umgesetzt wird. Darüber hinaus war die 
Umsetzung der Maßnahme Nr. 5.2-8 am Rand des NSG N13 „Ginsterpfad“ vorgeschlagen , 
welche der Stärkung des Biotopverbundes dienen sollte. Da diese Maßnahme nicht umsetzbar

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ist, sind geeignete naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen innerhalb des Landschafts-
raums somit im LSG L 9 oder den angrenzenden LBs des Landschaftsplans Köln umzusetzen. 
Folgende im Bebauungsplan vorgesehen flächigen Pflanzmaßnahmen tragen zur Sicherung 
und Stärkung der Ziele der Landschaftsplanung im Landschaftsschutzgebiet L 9 bei: 
- A1 Herstellung einer extensiven Wiese 
- A4 Herstellung eines Mischwaldes 
- A3 und A5 Herstellung eines Waldmantels 
- Weiterhin sind zahlreiche Baumpflanzungen sowie der Erhalt von Bestands bäumen 
festgesetzt. 
Darüber hinaus wird die Pflanzung einer Baumreihe aus 15 Bäumen innerhalb des LB 5.04 im 
Rahmen der Planänderung der Planfeststellung zum Zufahrtsglei s der KVB zum KVB- Be-
triebshof Weidenpesch den LB 5.04 ökologisch aufwerten.  
 
Die Planung wirkt sich unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nicht 
erheblich aus. Die Abweichungen von den Festsetzungen des Landschaftsplans werden ge-
mäß § 20 (4) NatSchG NRW der Planung nicht entgegenstehen. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:  
Der Belang ist nicht wesentlich betroffen. Die Grenzwerte der 39. BImSchV sind im Plangebiet 
eingehalten. 
 
Wechselwirkungen:  
Die entstehenden Wechselwirkungen auf Tiere und Pflanzen sind weitgehend kompensierbar 
und deshalb nicht erheblich. 
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen:  
Es besteht keine planungsrelevante Anfälligkeit des Plangebietes für die Auswirkungen 
schwerer Unfälle und Katastrophen. 
 
Eingriffsregelung:  
Es sind interne und externe Ausgleichsmaßnahmen geplant. Mit den vorgesehenen Maßnah-
men werden die Eingriffe bilanziell ausgeglichen. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
Planungsvorhaben in benachbarten Plangebieten gibt es nicht. Daher  entstehen auch keine 
Kumulationseffekte mit solchen Planvorhaben. Es wird von dem Einsatz üblicher Bau-  und 
Betriebstechniken sowie -stoffe ohne relevante Umweltauswirkungen ausgegangen. Die Prog-
nosen zu den Auswirkungen der Planung sind insbesondere unter Berücksichtigung der Ver-
meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichend belastbar, so dass im Rah-
men des Bebauungsplan-Verfahrens keine Überwachungsmaßnahmen zu definieren sind.  
6.6.4 Referenzliste der Quellen 
Accon GmbH, David Yalcin: Luftschadstoffprognose im Rahmen des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans „Simonskaul in Köln-Weidenpesch“, Stadt Köln; Greifenberg, 24.02.2020  
 
Accon Köln GmbH, Gregor Schmitz -Herkenrath: Ergänzung der Schalltechnischen Untersu-
chung zum Bebauungsplan (VEP) Simonskaul  in Köln-Weidenpesch (Arbeitstitel) zu mögli-
chen Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet; Köln, 14.03.2022

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Accon Köln GmbH, Gregor Schmitz-Herkenrath: Schalltechnische Untersuchung zum Bebau-
ungsplan (VEP) Simonskaul in Köln-Weidenpesch; Köln, 15.12.2021 
Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung: Grünordnungsplan – Plane-
rischer Fachbeitrag für das Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan Nr. 66509/10 „Simonskaul 
in Köln-Weidenpesch“); Bonn, 27.06.2022 
 
HPC AG, Michael Domrös: Bericht zur geotechnischen Voruntersuchung; Duisburg, 
10.04.2017 
 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Claire Schneider: BV Simonskaul in Köln- Wei-
denpesch, Sanierungsplan gem. § 13 BBodSchG; Köln, 28.01.2022 
 
Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Claire Schneider: Planungsbezogene Gefähr-
dungsabschätzung inkl. abfallt. Voreinstufung der Aushubmaterialien, BV Simonskaul in Köln-
Weidenpesch; Köln, 31.01.2020 
 
Ökoplan - Bredemann und Fehrmann: Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP S tufe 1) zum 
Sanierungsvorhaben „Simonskaul 38-50“ in Köln-Weidenpesch; Essen, März 2022 
 
Peutz Consult GmbH, Sara Lippold: Besonnungsstudie zum Bebauungsplanvorhaben Simon-
skaul in Köln-Weidenpesch; Dortmund, 10.06.2022 
 
raskin Umweltplanung und Umweltberat ung GbR, Anja Werfling: Landschaftspflegerischer 
Fachbeitrag Vorhabenbezogener Bebauungsplan Simonskaul in Köln-Weidenpesch; Aachen, 
28.06.2022 
 
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Dr. Richard Raskin: Vorstudie zur Umsetz-
barkeit eines Bebauungsplans bei Simonskaul in Köln – Weidenpesch aus naturschutzfachli-
cher und – rechtlicher Sicht; Aachen, 21.06.2017 
 
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Dr. Richard Raskin: Landschaftspflegeri-
scher Begleitplan: Sanierung einer Altlast in Köln-Weidenpesch; Aachen, 11.05.2022 
 
raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Verena Niedek: Fachbeitrag zur Arten-
schutzprüfung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes bei Simonskaul in Köln-Weidenpe-
sch; Aachen, 29.09.2017 
 
Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; 
Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, 
Köln, 06/2017; 
UCON GmbH, Philipp van de Sand: Gutachten zur Verträglichkeit von Wohnbebauungen und 
dem Betriebsbereich der Carbosulf  Chemische Werke GmbH in Köln hinsichtlich des § 50 
BImSchG; Münster, 16.11.2017  
sowie  
„Gutachten gemäß Art. 13 Seveso- III-Richtlinie bzw. § 50 BImSchG zur Verträglichkeit von 
Wohnbebauungen und dem Betriebsbereich der Nouryon Functional Chemicals GmbH“,  
09.07.2021

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7. Planverwirklichung 
7.1 Überplanungen/ Bestandsschutz 
Die Überplanung der vorhandenen gewerblichen Bausubstanz im Plangebiet geschieht im In-
teresse und auf Veranlassung der Vorhabenträgerin. Belange des Bestandsschutzes für vor-
handene bauliche Anlagen und Nutzungen sind für die Planung nicht gegeben. 
7.2 Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung) 
Das Plangebiet ist im Bestand teilweise erschlossenes Bauland. Die vorhandenen privaten 
Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Leitungen) im Plangebiet sind überaltert, entspre-
chen weitgehend nicht dem anerkannten Stand der Technik und sind für eine weitere Nutzung 
nicht geeignet. Sie müssen zudem für die Altablagerungssanierung abgebrochen werden. 
Für die Neuerschließung im Plangebiet sowie f ür Änderungen und Anpassungen im öffentli-
chen Straßenraum und an den Ver- und Entsorgungsnetzen, die durch die Planung veranlasst 
werden, lässt die Vorhabenträgerin die erforderlichen Fachplanungen erarbeiten , die in die 
Erschließungsregelungen zum Durchführungsvertrag aufgenommen werden. 
7.3 Umlegung, Baulast, Grunddienstbarkeiten 
Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff BauGB sind nicht erforderlich, da die erforderlichen 
Grundstücke im Eigentum der Vorhabenträgerin , über Erbbaurecht sverträge in der Verfü-
gungsgewalt der Vorhabenträgerin bzw. im Eigentum der Stadt Köln stehen.  
 
Das Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit in den Baugebieten ist der Stadt Köln durch die 
Vorhabenträgerin durch dingliche Sicherung (Grunddienstbarkeit) einzuräumen. 
7.4 Durchführungsvertrag 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB zur 
Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan definiert ist. 
7.5 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin  
Die Vorhabenträgerin übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des Bebauungsplanes be-
treffen. Kosten für den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht.  
7.6 Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur 
Kindergartenbedarfsplanung 
Vor Durchführung des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens wurden die Bedarfe an durch 
das geplante Vorhaben ausgelöster sozialer Infrastruktur bei den Fachämtern abgefragt. Die 
Prüfung der Fachverwaltung ergab, dass Bedarf an einer vier gruppigen Kindertageseinrich-
tung im Planbereich besteht. Die Planung sieht eine entsprechende Einrichtung vor und ent-
spricht damit dem Bedarf aus dem Vorhaben.  
 
Schulentwicklungsplanung  
Die GGS Neusser Str. ist mit einer Aufnahmekapazität von 4 Zügen und die KGS Altonaer 
Str. mit 3 Zügen festgelegt, es stehen somit jährlich 7 Eingangsklassen mit maximal 160 
Plätzen zur Verfügung. Die beiden Schulen werden nach den derzeitigen Prognosen auch

- 88 - 
 
zukünftig noch in allen Jahrgängen über freie Aufnahmekapazitäten für die erwarteten Schü-
lerinnen und Schüler verfügen. 
 
Der Mehrbedarf an zusätzlichen Plätzen im offenen Ganztag entspricht sowohl während der 
Erstbezugsphase als auch im späteren Verlauf der Anzahl der durch die Baumaßnahme be-
dingten zusätzlichen Schüler/innen in der Prim arstufe. Die erforderlichen Grundschulplätze 
sind gesichert. 
 
Sportflächen 
In relativer Nähe (1.000 m Luftlinie) zu dem Plangebiet liegen die Bezirkssportanlage Schei-
benstraße, der Skateboardpark der North Brigade Köln e. V. sowie die Tennisanlage des TC 
Ford. Vor diesem Hintergrund besteht im Plangebiet selbst kein weitergehender Bedarf an 
zusätzlichen Sportanlagen. 
 
Spielplätze 
Der Bedarf an öffentlichen Spielplätzen von 1. 840 m² sowie der Bedarf an privaten Kleinkin-
derspielplätzen ist im Vorhaben- und Erschließungsplan berücksichtigt und wird im Plangebiet 
abgedeckt. Die öffentlichen Spielplätze sind nicht mit Tiefgaragen oder Ähnlichem unterbaut. 
Sie werden der Stadt Köln übertragen. 
 
Angebote für Offene Kinder- und Jugendarbeit 
Die derzeit an der Neusser Straße angesiedelte Jugendeinrichtung DachloW e. V. wird vo-
raussichtlich verbesserte und barrierefreie Räume in dem Neubau im Plangebiet an der Neus-
ser Straße anmieten können, Vermieterin wird hier die GAG sein. Ergänzend besteht ein Be-
darf an ca. 800 m² nutzbarer Freifläche in Form einer Multifunktionsfläche für Aufenthalt, Spiel 
und Freizeitsport. Hierbei sind nur wenige feste Einbauten erforderlich. Die Fläche wird inner-
halb der geplanten Parkanlage angelegt. Sie ist in etwa in der Mitte der Anlage, in ca. 200 m 
Fußwegentfernung von der Neusser Straße und ca. 40 m von der Bebauung entfernt vorge-
sehen. 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 66509/10 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. 
 
Köln, den 
 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 5. VBP Blatt 4, Gebäudeansichten

5260 Zeichen

0Maßstab 1:500Zeichenerklärungöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inKöln, denStadtdirektorKöln, den 16.08.2018Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat am 05.02.2019 nach § 3 Abs. 1BauGB stattgefunden.Bezirksbürgermeister/inKöln, denDer Planentwurf hat in der Zeitvom                          bisnach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, denDer Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3BauGB durch Beschluss des Rates amgeändert worden.OberbürgermeisterinKöln, denDer Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam                nach § 10 Abs. 1 BauGB alsSatzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.OberbürgermeisterinKöln, denDer Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan inKraft.Für den PlanentwurfVorhabenträger/inBonava Deutschland GmbHRegion Köln/ BonnBonner Str. 172-17650968 KölnKöln, denBeigeordneterKöln, denFür den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
02550 MeterSimonskaulin Köln-WeidenpeschBlatt 3 von 4Vorhaben- und Erschließungsplan-66509/10zum VorhabenbezogenenBebauungsplan EntwurfT.TGaEs wird bescheinigt, dass diesePlanunterlage den Bestimmungen des§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.(Stand               )VERMESSUNGSBÜRO RLSHajo Lühring • Jürgen SonntagÖbVI  RLSWestfeldgasse 351143 KölnP
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des Bebauungsplanes0,00Absturzsicherung (Geländer oderZaun) mit Angabe der Höhe in m üNHNI,IIIS,WBahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumDurchfahrtBestand     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHNBebauungz.B. Vgeplante GebäudeTerrassen/ LoggienGeschosszahlenDachbegrünungprivate FußwegePrivate Erschließung private GemeinschaftsstellplätzeZufahrt/ EingangTiefgarage außerhalb der GebäudeÖffentliche Erschließung öffentliche StraßenverkehrsflächeStraßenraumaufteilungRad- und FußwegMischverkehrsflächeöffentliches ParkenBaumscheibeRadweg außerhalb des Vorhaben-Baum (Planung)Ausgleichprivate Grünfläche/ Parkanlageprivate Grünflächenöffentliche GrünflächeSpielplatzBaum (Bestand)SonstigesGeplante Geländehöhen  und StraßenhöhenTrafoPackstationFreianlage und Grünflächenprivate FreianlageFreianlage KitaFreianlage Kita (Grünfläche)SanierungsgrenzeDachgartenVerkehrsfläche für:Rad- und Fußverkehr,Ver- und Entsorgungsfahrzeuge,Feuerwehr und RettungsfahrzeugeGas-Kaminund ErschließungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben-und ErschließungsplansOberbürgermeisterinKöln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hatdie Planaufstellung am 28.06.2018nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen.Der Beschluss wurde am 29.08.2018ortsüblich bekannt gemacht.Die Oberbürgermeisterinin Vertrettung gez. Dr. KellerStadtdirektorKöln, den 16.08.2018Wege innerhalb der öffentlichenGrünflächeInformelle Darstellung der privatenKleinkinderspielflächen, der öffentlichen Spielflächensowie der öffentlichen Straßenverkehrsflächen.OK 48,85-Offenlage-
Simonskaul4.Ansicht Süd- Wohnen 2- PlangebietsgrenzeAnsicht Süd- Wohnen 1- QuartiersstraßeAnsicht Nord- Wohnen 13.2.1.7.6.5.Ansicht Nord- Wohnen 2- QuartiersstraßeAnsicht Ost- Wohnen 1- QuartiersplatzAnsicht Ost- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe-Neusser StraßeAnsicht West- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe QuartiersplatzAnsicht West- Wohnen 1- Simonskaul
Ansicht Nord- Gebiet Wohnen/ Nws GewerbeAnsicht Süd- Gebiet Wohnen/Nws Gewerbe- Plangebietsgrenze
Die in den Ansichten dargestellten Fassaden sindbeispielhaft. Geringfügige Abweichungen sind imZulässigkeitsrahmen des vorhabenbezogenenBebauungsplanes (Blatt 1) unter Berücksichtigungder Bestimmungen des § 31 BauGB zulässig.
Ansicht Ost- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe- Neusser StraßeAnsichten  Nord- Wohnen 1Ansichten Süd- Wohnen 1- QuartierstraßeAnsicht Ost- Wohnen 1- QuartiersplatzAnsicht West- Wohnen 1- Simonskaul
Ansichten Nord- Wohnen 2- Quartierstraße
Ansichten im Maßstab 1:500Haus 1Haus 1Haus 2Haus 3Haus 2Haus 4Haus 3Haus 4
Haus 2Haus 4
Haus 7Haus 6Haus 5Haus 5Haus 6Haus 7
Übersichtsplan Ansichtsrichtungen, M. 1:1000
Haus 1Ansicht West- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe- QuartiersplatzAnsicht Nord- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe
Blatt 4 von 4
Ansicht Süd- Gebiet Wohnen/ Nws Gewerbe-PlangebietsgrenzeOK Attika 66,85OK Attika 63,95OK Attika 57,78OK Attika 66,85OK Attika 63,95OK Attika 57,78
OK Attika 66,70OK Attika 60,35OK Attika 54,55OK Attika 60,86
OK Attika 63,50
OK Gebäude 61,01OK Attika 62,51
OK Gebäude 61,01OK Attika 62,51OK Attika 58,36
OK Attika 58,36
OK Attika 66,85OK Attika 63,95OK Attika 57,78OK Attika 60,86OK Attika 64,17OK Attika 60,87OK Attika 57,78OK Attika 57,78OK Attika 64,17OK Attika 60,87OK Attika 57,78OK Attika 57,78OK Attika 63,95OK Attika 66,85
OK Attika 57,78OK Attika 63,95OK Attika 66,85OK Attika 64,17OK Attika 60,87OK Attika 57,78
OK Attika 66,70OK Attika 63,50
OK Gebäude 61,01
OK Gebäude 61,01
OK Attika 58,36
OK Attika 58,36OK Attika 58,11
OK Gebäude 61,01
OK Gebäude 61,01
OK Attika 58,36
OK Attika 58,36OK Attika 55,08
Haus 1
Ansichten Süd- Wohnen 2- Plangebietsgrenze
OK Gebäude 59,65OK Gebäude 53,85OK Attika 63,50

Anlage 6. Textliche Festsetzungen nach § 3 Abs. 2 BauGB

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ANLAGE 6  
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Textliche Festsetzungen  
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nr. 66509/10  
Arbeitstitel: Simonskaul in Köln-Weidenpesch 
 
I - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 
1.1. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung  
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird festgesetzt, dass folgende Nutzungen zulässig 
sind:  
 
Baugebiete  
„Wohnen 1“ und „Wohnen 
2“ 
- Wohnen,  
- Räume für die Berufsausübung freiberuflich 
Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ih-
ren Beruf in ähnlicher Weise ausüben,  
- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe 
 
Baugebiet  
„Wohnen / Nws Gewerbe“ 
- Wohnen,  
- Räume für die Berufsausübung freiberuflich 
Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ih-
ren Beruf in ähnlicher Weise ausüben,  
- Büros,  
- der Versorgung des Gebietes dienende Läden, 
- nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe 
- Anlagen für soziale Zwecke. 
 
1.2. Bedingte Festsetzungen  
 
Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 3a BauGB sind im Rahmen der festgesetz-
ten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorha-
benträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 
Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB ist die Aufnahme der Wohnnutzung innerhalb des Bauge-
bietes „Wohnen / Nws Gewerbe“ erst dann zulässig, wenn die Gebäude an der Neus-
ser Straße (Ostseite des Baugebietes) sowie an der Planstraße 3 (Nordseite des Bau-
gebietes)  als Rohbauten einschließlich des Einbaus der Türen und Fenster jeweils in 
ihrer gesamten straßenseitigen Länge hergestellt sind.  
 
1.3. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) 
 
a) Gebäudehöhen  
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung folgende Gebäudehö-
hen über Normalhöhennull (ü NHN) als Höchstgrenze bzw. zwingend festgesetzt: 
 
- Für die I-vollgeschossige Bebauung mit der Signatur A: 49,4 m ü NHN zwingend 
- Für die I-vollgeschossige Bebauung mit der Signatur B: 50,0 m ü NHN 
- Für die I-vollgeschossige Bebauung mit der Signatur C: 51,7 m ü NHN zwingend  
- Für die II-vollgeschossige Bebauung: 57,0 m ü NHN 
- Für die III-vollgeschossige Bebauung: 60,0 m ü NHN

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- Für die IV -vollgeschossige Bebauung im Baugebiet „ Wohnen / Nws Gewerbe“ : 
62,0 m ü NHN 
- Für die IV-vollgeschossige Bebauung in den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Woh-
nen 2“: 63,0 m ü NHN 
- Für die V -vollgeschossige Bebauung im Baugebiet „ Wohnen / Nws Gewerbe“ : 
65,0 m ü NHN 
- Für die V-vollgeschossige Bebauung in den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Woh-
nen 2“: 66,5 m ü NHN 
- Für die VI -vollgeschossige Bebauung im Baugebiet „ Wohnen / Nws Gewerbe“ : 
68,0 m ü NHN 
- Für die VI-vollgeschossige Bebauung in den Baugebieten „Wohnen 1“ und „Woh-
nen 2“: 69,0 m ü NHN 
 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die Bebauung folgende Gebäudehö-
hen als Mindest- und Höchstgrenze festgesetzt: 
 
- Für die zwingende V-vollgeschossige Bebauung: 62,0 – 66,0 m ü NHN 
- Für die zwingende VI-vollgeschossige Bebauung: 65,0 – 68,0 m ü NHN 
 
Als oberer Bezugspunkt der Gebäude gilt die Oberkante der Attika bzw. der obere 
Abschluss der Gebäude.  
 
b) Dachaufbauten.  
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO k önnen die festgesetzten Gebä udehöhen durch un-
tergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, 
Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dach-
flächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen be-
trägt 2,00 m in der H öhe. Der Fl ächenanteil der Überschreitungen je Dachfl äche 
darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um 
das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. 
 
1.4. Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 
 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf  die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen 
von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zu-
fahrten, sowie von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Bau-
grundstück lediglich unterbaut wird, wie folgt überschritten werden:  
- Im Baugebiet „Wohnen 1“ bis zu einer GRZ von 0,75; 
- Im Baugebiet „Wohnen 2“ bis zu einer GRZ von 0,80; 
- Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ bis zu einer GRZ von 0,85. 
 
2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB  
Festsetzungen über die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbauba-
ren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen  
 
a) Bauweise 
Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO wird für das Baugebiet „Wohnen 1“ als abwei-
chende Bauweise festgesetzt, dass die Länge der Gebäude bis zu 56,0 m betragen 
darf. 
 
b) Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die 
überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt:

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- Vordächer, Balkone und Gesims e dürfen die festgesetzten Baugrenzen um ein 
Maß von maximal 2,0 m überschreiten.  
- Ebenerdige Terrassen dürfen die festgesetzten Baugrenzen um ein Maß von ma-
ximal 4,0 m überschreiten. 
 
c) Stellung der baulichen Anlagen 
Nebenanlagen i. S. d. § 14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grund-
stücksflächen nicht zulässig. Ausgenommen hierv on sind Fahrradabstellanlagen 
sowie eine Packstation. Die Packstation darf nur auf der in der Planzeichnung mit  
der Bezeichnung „Na“ eingetragenen Fläche errichtet werden. Die Grundfläche der 
Packstation wird auf max. 17 m² begrenzt.   
 
 
3. § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
Höhenlage baulicher Anlagen 
 
a) Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in den Baugebieten 
sowie die Ausbauhöhe der öffentlichen Verkehrsflächen in der Planzeichnung fest-
gesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Ober-
flächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über - bzw. Unterschreitungen 
der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,50 m durch Treppen-  und 
Rampenanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. 
b) Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird im Baugebiet „Wohnen 2“ an dessen südöstlicher 
Ecke eine Absturzsicherung mit einer H öhe von 48,9 m ü. NHN festgesetzt. Die 
genaue Lage sowie L änge und Breite ergeben sich aus dem Vorhaben-  und Er-
schließungsplan. 
 
 
4.      § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten 
 
a) Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind oberirdische Stellplätze nur innerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen oder in der festgesetzten Fläche für Gemeinschafts-
stellplätze (GSt) zulässig. 
 
b) Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind oberirdische Garagen nur innerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen zulässig.  
 
c) Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Garagen unterhalb der Geländeoberfläche nur 
innerhalb der Tiefgarage (TGa) zulässig.  
 
d) Innerhalb der Tiefgaragen (TGa) sind außerhalb der durch Baugrenzen festgesetz-
ten überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Technik - und Nebenräume, 
sowie Fahrradabstellplätze gemäß § 48 BauO NRW zulässig, soweit sie unterhalb 
der Geländeoberfläche liegen. 
 
e) Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind 
mindestens 5 Car-Sharing-Plätze für ein stationsbasiertes Car-Sharing-System vor-
zuhalten, die jederzeit öffentlich zugänglich sein müssen.

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5.  § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 
Ein- und Ausfahrtbereiche 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 wird festgesetzt, dass Ein - und Ausfahrten der 
Tiefgarage zur Neusser Straße ausschließlich in de m als Ein- und Ausfahrtsbereich 
festgesetzten Bereich zulässig sind. 
 
 
6. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB 
 Mit Gehrechten zu belastende Flächen  
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des Baugebietes „Wohnen 1“ die 
folgenden Gehrechte festgesetzt: 
 
- Die mit „G 1“ bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allge-
meinheit gemäß Planeintrag zu belasten. Inner halb der festgesetzten Flächen ist 
eine Durchwegung für die Allgemeinheit in einer Breite von mindestens 3 m in Nord-
Süd-Richtung zu gewährleisten. Die Flächen dürfen ansonsten mit Nebenanlagen 
und Bepflanzungen überstellt werden, soweit diese die Nutzbarkeit der vorgenann-
ten Durchwegung nicht einschränken. 
 
- Die mit „G 2“ festgesetzten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allge-
meinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 
 
 
7.  § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräu-
sche 
a)  Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hi erfür sind 
die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109- 1 (Schallschutz im Hochbau, 
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).  
 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeb-
lichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpe-
gel 
L
a 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80a 
VII >80a 
(a) Für maßgebliche Außenlärmpegel La> 80 dB(A) sind die An-
forderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

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Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs-
sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher 
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachge-
wiesen wird. 
 
b)  Bei Schlaf - und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung  durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
c) Im Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind zur Neusser Straße (Osten) sowie zur 
Planstraße 3 (Norden) hin orientierte, schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 
4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Ber-
lin) ) nur zulässig, wenn ihnen als Schallschutzvorrichtung sogenannte „kalte Win-
tergärten“ (verglaste Balkone) oder gleichwertige Maßnahmen (z.  B. vorgehängte 
Fassaden, verglaste Laubengänge), die nicht zum dauerhaften Aufenthalt von 
Menschen dienen, vorgelagert sind. Die „kalten Wintergärten“ bzw. sonstige gleich-
wertige Maßnahmen sind so zu errichten, dass die Beurteilungspegel für den Ge-
samt-Verkehrslärm (Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm) auf der Innenseite 
der jeweiligen Schutzvorrichtung 60 dB(A) tags (06:00 – 22:00 Uhr) und 50 dB(A) 
nachts (22:00 – 06:00 Uhr) nicht überschreiten. 
 
d) Für Balkone, Loggien und Terrassen, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem 
Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (06:00 
bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese 
muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht 
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone , Loggien und Terrassen 
von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite 
ein Balkon, eine Loggia oder eine Terrasse errichtet wird. 
 
 
8. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB  
 
 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:  
 
a) Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
 
- M1: Begrünung der Freizeitanlage 
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit Zweckbestimmung „ Freizeitanlage“ ist 
eine Rasenfläche EA 31 (LW 41112) auf mindesten 60 % der Gesamtfläche her-
zustellen. Von Satz 1 ausgenommen sind Flächen mit Freizeitgeräten, Wegen, 
Abfallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten. Darüber hinaus sind auf der 
betreffenden Fläche mindestens drei großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu 
pflanzen. Bei der Pflanzung der Laubbäume ist jeweils über die Vorgabe des Qua-
litätsstandards hinaus bei der Herstellung der Pflanzgrube ein Bodenaustausch 
vorzunehmen und zwar mit einer Tiefe von 1,50 m und auf einer Grundfläche von 
6 m². In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt.

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- M2: Pflanzung von Einzelbäumen  
Innerhalb der Flächen A6 sind insgesamt mindestens 10 großkronige Laubbäume 
BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Hierbei ist jeweils über die Vorgabe des Qualitäts-
standards hinaus bei der Herstellung der Pflanzgrube ein Bodenaustausch vorzu-
nehmen und zwar mit einer Tiefe von 1,50 m und auf einer Grundfläche von 6 m². 
In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
 
- M3: Pflanzung von Einzelbäumen  
Innerhalb der Flächen  A1 sind insgesamt mindestens zwei großkronige Laub-
bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nach-
richtlich dargestellt. 
 
- M4: Begrünung Kinderspielplatz (Parkanlage) 
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ 
sind insgesamt mindestens drei großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflan-
zen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
- M5: Begrünung Kinderspielplatz (Planstraße 2)  
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspiel-
platz“ sind insgesamt mindestens fünf großkronige Laubbäume BF 41 (GH 742) 
und mindestens sechs Solitärsträucher zu pflanzen. In der Planzeichnung sind 
die Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
- M6: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M6 
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M6 sind mindestens drei Laubbäume 
BF 41 (GH 742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus 
ist auf mindestens 30 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzu-
stellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbe-
hältern, Bänken und technischen Aufbauten. 
 
- M7: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M7 
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M7 sind mindestens d rei Laubbäume 
BF 41 (GH 742) und mindestens vier Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus 
ist auf mindestens 30 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzu-
stellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbe-
hältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
- M8: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M8 
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M8 sind mindestens zwei Laubbäume 
BF 41 (GH 742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus 
ist auf mindestens 20 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzu-
stellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbe-
hältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
- M9: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M9 
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M9 sind mindestens zwei Laubbäume 
BF 41 (GH 742) und mindestens drei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hin-
aus ist auf mindestens 20 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) 
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Ab-
fallbehältern, Bänken und technischen Aufbauten.

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- M10: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M10  
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M10 sind mindestens ein Laubbaum 
BF 41 (GH 742) und mindestens ein Solitärstrauch zu pflanzen. Darüber hinaus 
ist auf mindestens 20 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzu-
stellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wegen, Abfallbe-
hältern, Bänken und technischen Aufbauten.  
 
- M11: Begrünung der Fläche mit der Bezeichnung M11  
Innerhalb der Fläche mit der Bezeichnung M11 sind mindestens ein Laubbaum BF 
41 (GH 742) und mindestens zwei Solitärsträucher zu pflanzen. Darüber hinaus 
ist auf mindestens 10 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzu-
stellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Spielgeräten, Wege, Abfallbehäl-
ter, Bänke und technische Aufbauten.  
 
- M12: Extensive Dachbegrünung  
 Die Flachdächer der Gebäude im Baugebiet „Wohnen 1“ sind mit einer extensiven 
Dachbegrünung zu bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von 
mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenom-
men hiervon sind Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30 % 
der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dach-
begrünung zulässig. 
 
- M13: Begrünung der Kita-Freifläche 
Innerhalb der privaten Kita-Freifläche sind mindestens ein Laubbaum BF 41 (GH 
742) und mindestens zwei Solitär sträucher zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf 
mindestens 30 % der Gesamtfläche ein Rasen EA 31 (LW 41112) herzustellen. 
Die Einfriedungen der Kita-Freifläche sind mit Heckenpflanzen zu begrünen.  
 
- M14: Begrünung von Tiefgaragen 
Der obere Abschluss der Tiefgaragen (TGa) und der unterirdischen Gebäudeteile 
im gesamten Plangebiet sowie die Freiflächen der Baugebiete, soweit diese nicht 
mit Gebäuden, Wegen, Spielgeräte und sonstigen Nebenanlagen überbaut wer-
den, sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm 
tiefen Bodensubstratschicht, zuzüglich einer Filter- und Drainschicht, auszubilden. 
Die Stärke der Bodensubstratschicht der Baumpflanzungen im Bereich der festge-
setzten Tiefgaragen ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Filter - und Drain-
schicht, auszubilden.  
 
- M15: Pflanzung von Laubbäumen 
Innerhalb der beiden mit Gehrechten zu belastenden Flächen „G 1“ sind jeweils 
mindestens drei Laubbäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Die Stärke der Boden-
substratschicht der Baumpflanzungen im  Bereich der festgesetzten Tiefgarage n 
ist mindestens mit 120 cm, zuzüglich einer Filter- und Drainschicht, auszubilden.  
 
- M16: Extensive Dachbegrünung 
Die Flachdächer der Gebäude im B augebiet „Wohnen 2“ sowie der Gebäude im 
Baugebiet „Wohnen / Nws Gewerbe“ sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu 
bepflanzen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm 
zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind  
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig 
sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.

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- M17: Begrünung der Gemeinschaftsstellplatzflächen 
Innerhalb der Fläche M 17 sind mindestens sieben großkronige Bäume BF 41 (GH 
742) und Strauchhecken BB 1 (GH 411) aus standortgerechten Heckenpflanzen 
anzupflanzen. Es ist nur eine Laubbaumart zulässig. In der Planzeichnung sind die 
Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
- M18: Straßenbaumpflanzungen 
Innerhalb der Planstraße 1 sind an den in der Planzeichnung festgesetzten Stand-
orten 21 Bäume BF 41 (GH 742) zu pflanzen. Im Süden der Planstraße 2 sind an 
den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten 2 Bäume BF 41 (GH 742) zu 
pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
b) Ausgleichsmaßnahmen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB 
sind folgende Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. Die 
Nummerierung der Maßnahmen entspricht dem Grünordnungsplan zu diesem B e-
bauungsplan:  
 
- A1: Herstellung eines extensiven Wiesenstreifens 
In den festgesetzten Flächen A1 ist eine extensive Wiese EA 1 (LW 41111) an-
zupflanzen. Wegeflächen zur Erschließung der öffentlichen Grünfläche sind zu-
lässig. 
 
- A2: Strauchpflanzung  
Innerhalb der festgesetzten Flächen  A2 sind einheimische und standortgerechte 
Strauchgruppen BB 1 (GH 51) zu pflanzen.  
 
- A3: Herstellung eines Waldmantels  
In der festgesetzten Fläche A3 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) anzupflanzen. 
Bei der Anpflanzung des Waldmantels sind über die Vorgaben der Qualitätsstan-
dards hinaus günstige Wachstumsbedingungen durch einen Bodenaustausch mit 
einer Tiefe von 1,50 m herzustellen. 
 
- A4: Herstellung eines Laubmischwaldes   
In den festgesetzten Flächen A4 ist ein Laubmischwald AX 11 (GH 3131) anzu-
pflanzen. Bei der Anpflanzung des Laubmischwaldes sind über die Vorgaben der 
Qualitätsstandards hinaus günstige Wachstumsbedingungen mit einem Boden-
austausch bis zu einer Tiefe von 1,50 m herzustellen. 
 
- A5: Herstellung eines Waldmantels  
In der festgesetzten Fläche A5 ist ein Waldmantel BD 51 (GH 4431) auf 60 % der 
Gesamtfläche anzupflanzen. Weiter ist in der festgesetzten Fläche A5 ein Wiesen-
saum EA 1 (LW 41111) auf 40 % der Gesamtfläche herzustellen. Bei der Anpflan-
zung des Waldmantels sind über die Vorgaben der Qualitätsstandards hinaus 
günstige Wachstumsbedingungen mit einem Bodenaustausch bis zu einer Tiefe 
von 1,50 m herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Abfallbehältern, 
Bänken und technischen Aufbauten.  
 
- A6: Herstellung eines extensiven Rasens 
In den festgesetzten Flächen A6 ist ein extensiver Rasen EA 31 (LW 41112) an-
zupflanzen. Ausgenommen hiervon sind Flächen mit Wegen, Abfallbehält ern, 
Bänken und technischen Aufbauten.

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- A7: Straßenbaumpflanzung im Bereich der Simonskaul 
Innerhalb der ausgebauten Straße Simonskaul sind 6 Bäume BF 41 (GH 742) zu 
pflanzen. In der Planzeichnung sind die Bäume nachrichtlich dargestellt. 
 
 
9.  § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB 
Bedingte Festsetzung für den Eintritt der Verlagerung einer Ausgleichsmaß-
nahme  
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der Planstraße 3 für 
das Grundstück in der Gemarkung Longerich, Flur 96, Flurstücke 256 und 4526 die 
festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen erst ab Eintritt der Verlagerung der 
Ausgleichsmaßnahme A4 der Planfeststellung „Abstellanlage für 64 Stadtbahnfahr-
zeuge der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) auf dem Gelände der Hauptwerkstatt 
Weidenpesch“ zulässig sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit der vorgenannten 
Nutzungen innerhalb der Planstraße 3 ist der Eintritt der Bestandskraft eines Plan-
feststellungsbeschlusses gemäß § 28 Personenbeförderungsgesetz, mit der die 
Zweckbestimmung der Fläche als Ausgleichsfläche für den Bau der KVB Trasse auf-
gehoben wird. 
 
 
II -    BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 
  
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i n Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:  
 
1. Dachform 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Flachdächer zulässig. 
Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. 
 
2. Einfriedungen  
Im Bereich der festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen mit der Bezeichnung A2 sind Einfriedungen für die Entga-
sungseinrichtungen nur als standortgerechte Hecken BB 1 (GH 51)  sowie als Draht- 
oder Stabmatt engitterzäune mit hinterpflanzten Hecken BB 1 (GH 51) bis zu einer 
Höhe von jeweils bis zu 2,5 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO 
NRW 2018 zulässig. 
 
Grundstückseinfriedungen in den Baugebieten „Wohnen 1“, „Wohnen 2“ und „Wohnen 
/ Nws Gewerbe“ sind nur als standortgerechte Hecken BB 1 (GH 51) sowie als Draht- 
oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken BB 1 (GH 51) bis zu einer Höhe von 
jeweils 1,20 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4 BauO NRW 2018 
zulässig. In Einfried ungen integrierte Müllboxen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht 
überschreiten. 
 
3. Müllsammelplätze 
Müllsammelplätze sind als Unterfluranlagen herzustellen, oder in die Gebäude (zum 
Beispiel als Wandnische, im Keller, Tiefgarage, o.ä.) bzw. in oberirdische Nebenanla-
gen (zum Beispiel in Müllboxen, Müllhäuschen, o.ä.) zu integrieren oder zu begrünen 
(Berankung, Heckeneinfassung, o.ä.). 
 
4. Werbeanlagen 
a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden und nur an der Stätte der Leistung mit einer

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Größe von jeweils nicht mehr als 1,0  x 4,0 m zulässig. Sie dürfen nicht über die 
Unterkante der Fenster im 1. Obergeschoss hinausragen. Werbeanlagen auf Dach-
flächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig. 
 
b) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen 
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbean-
lagen sind nicht zulässig.  
 
c) Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder 
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur 
hinterleuchtet sein. 
 
 
5. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen 
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen 
zulässig. 
 
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. 
 
 
III - KENNZEICHNUNG 
 
Gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB w ird folgende Fläche im Bebauungsplan ge-
kennzeichnet: 
 
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt die Altablagerung Nr. 50503. Der Boden in-
nerhalb der gekennzeichneten Fläche ist mit umweltgefährdenden Schadstoffen be-
lastet.  
 
Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und Siche-
rungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Entsor-
gung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Beteili-
gung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen (siehe auch 
Nachrichtliche Übernahme Nr. 1 Buchst. c)) Sanierungsplan. 
 
 
IV - NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 
 
Gemäß § 9 Abs. 6 und Abs. 6a BauGB werden die nach anderen gesetzlichen 
Vorschriften getroffenen Festsetzungen nachrichtlich in den Bebauungsplan 
übernommen: 
 
1. Natur- und Landschaftsschutz  
Der im Landschaftsplan der Stadt Köln nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 
festgesetzte geschützte Landschaftsbestandteil (LB 5.04 „Brache zwischen Neusser 
Straße  und Simonskaul, Weidenpesch“) und das Landschaftsschutzgebiet (LSG -
5007-0008, LSG-Nordfriedhof und Ginsterpfad-Gelände). 
 
2. Hochwasserrisikogebiet  
Der zeichnerisch entsprechend kenntlich gemachte Teil des  Plangebiets ist in der 
Hochwassergefahrenkarte Rhein der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln vom 
November 2013 als Hochwasserrisikogebiet für den Fall eines extremen Ereignisses

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(HQ extrem) ausgewiesen. In diesem Fall werden ohne technischen Hochwasser-
schutz Überflutungen mit max. 0,5 m Wasserstand prognostiziert.  
  
Aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes werden hochwassersichere 
Bauweisen im Erdgeschoss empfohlen.  
  
Ferner wird für Geschossebenen unterhalb des Erdgeschosses darauf hingewiesen, 
dass diese entweder flutungssicher verschließbar und statisch auftriebssicher oder in 
einer für die planmäßige Flutung im Hochwasserfall geeigneten Bauausführung her-
gestellt werden sollten.  
 
Die einzelnen Maßnahmen sind im Rahmen der Genehmigungsplanungen zu prüfen 
und festzulegen.  
 
3. Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen Planfeststellung 
Die Ausgleichsfläche des Planfeststellungsverfahrens „Abstellanlage für 64 Stadt-
bahnfahrzeuge der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) auf dem Gelände der Haupt-
werkstatt Weidenpesch der KVB und die zugehörige Zulaufstrecke in Köln-Weidenpe-
sch“ (hier Gestaltungs- (G1 Ansaat von Rasen) und Ausgleichsmaßnahmen (A4 Pflan-
zung von Einzelbäumen)) zum Bau einer KVB-Trasse, die im Widerspruch zur aktuel-
len Planung steht und derzeit im Änderungsverfahren befindlich ist, wird nachrichtlich 
dargestellt. 
 
4. Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplans 
Erklärung der Verbindlichkeit (vom 19.05.2022) eines Sanierungsplans nach § 13 
BBodSchG für das Bauvorhaben Simonskaul in Köln Weidenpesch, aufgestellt i.A. 
durch das Büro Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Köln, vom 28.01.2022. 
Bezug: Antrag der Vorhabenträgerin (BONAVA) vom 11.05.2022 auf Erklärung der 
Verbindlichkeit des Sanierungsplans einer Teilfläche der AL 50503 Simonskaul. 
 
 
V - HINWEISE 
 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes N W, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer 
Kraft. 
 
2. Rechtsgrundlagen  
Es gelten: 
- Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3634), 
- die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S. 132) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), 
- die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58) und 
- die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 
(BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW, S. 421), 
jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung. 
 
3. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen  
a) Das Plangebiet ist durch überhöhte Luftschadstoffimmissionen vorbelastet.

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b) Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenver-
kehrs vorbelastet. 
 
4.  Erschütterungen 
Das Plangebiet befindet sich westlich der Neusser Straße. Demnach ist das Plangebiet 
durch Erschütterungseinträge der Stadtbahn auf der Neusser Straße und dem Zulauf-
gleis zur Abstellanlage Weidenpesch vorbelastet. 
 
Beim Neubau der Zulaufstrecke werden für die Gleise in der Neusser Straße und die 
Weichen angrenzend an das Plangebiet Maßnahmen zum Erschütterungsschutz vor-
gesehen. 
 
Es wird empfohlen, bei der Gebäudeplanung im Bereich der Zulaufstrecke die ge-
nauen technischen Parameter dieses aktiven Erschütterungsschutzes bei den Kölner 
Verkehrsbetrieben abzufragen und für die Beurteilung des Erschütterungsschutzes im 
Hochbau zugrunde zu legen.  
 
5. Versickerung von Niederschlagswasser 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaus-
haltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen vor Ort 
zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbe-
hörde der Stadt Köln einzuschalten. 
 
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungszif-
fer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten)  unter der Benennung des Akten-
zeichens 22.5-3-5315000-766/21 sowie der Bebauungsplan- Nummer einzuschalten. 
Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de
 erfolgen.  
 
7. Straßenprofil 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information 
dargestellt.  
 
8. Artenschutz 
a) Laut Artenschutzprüfung von Raskin, 29.09.2017, „Fachbeitrag zur Artenschutzprü-
fung für eine Aufstellung eines Bebauungsplanes bei Simonskaul in Köln- Weiden-
pesch“, ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG), wenn die nachfolgend aufgeführten Ver meidungsmaß-
nahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG 
berücksichtigt werden. 
 
b) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. 
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere 
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind 
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflan-
zen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Auf-
nahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch 
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu su-
chen und bei deren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.

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c) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 
1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der 
Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September  eines jeden Jahres der im Plan-
gebiet brütenden Vogelarten auszuführen. 
 
d) Die Baufeldberäumung (Abbruch von Bestandsgebäuden)  darf nur außerhalb der 
Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen.  
 
e) Da durch den Abbruch der alten Gebäude potenzielle Sommerquartiere für die 
Zwergfledermaus wegfallen können, ist ein Ersatz von Spaltenquartieren notwen-
dig. Dies muss spätestens in der auf den Abbruch der Gebäude folgenden Fort-
pflanzungsperiode der Zwergfledermaus wirksam erfolgt sein.  
 
Die 15 anzubringenden Fledermauskästen sind an geeigneten Bereichen und Stel-
len der umliegenden Bestandsgebäude (möglichst in direkter Umgebung) aufzuhän-
gen. Einzusetzen sind Flachkästen, vorzugsweise 2 verschiedene Typen (z.B. Fle-
dermausuniversal-Sommerquartier 1FTH und Fledermaus -Sommerfassadenquar-
tier 1FQ der Firma Schwegler oder Fledermaus -Fassadenflachkasten und Fleder-
mausspaltenkasten der Firma Hasselfeldt).  
 
f)  Ferner sind als Ersatz für entfallende Brutplätze des Haussperlings 15  Kästen für 
Nischenbrüter (z. B. Sperlingskoloniehaus Typ 1SP der Firma Schwegler oder Typ 
SPMQ der Firma Hasselfeldt) aufzuhängen.  
 
9. Ausgleichsmaßnahmen 
Die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen dem Ausgleich 
für die Eingriffe in Natur und Landschaft, die im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB durch 
den Bebauungsplan vorbereitet werden und dem Ausgleich der Eingriffe in Natur und 
Landschaft gem. § 15 BNatSchG, die mit dem Sanierungsplan mit Verbindlichkeitser-
klärung vom 19.05.2022 festgestellt wurden. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden so-
mit den Eingriffen wie folgt zugeordnet: 
 
- Ausgleichsmaßnahmen die den Eingriffen zugeordnet sind, die durch den Bebau-
ungsplan selbst planungsrechtlich vorbereitet werden (entsprechend der Plan-
zeichnung): 
 
A4 111 m² 1.991 BWP 
für den Eingriff der Wohnbebauung W1 
A4 1.679 m² 30.218 BWP für den Eingriff der Wohnbebauung W3 
A1 645 m² 9.678 BWP für den Eingriff der Inneren Erschlie-
ßung E1 
A3 189 m² 3.312 BWP für den Eingriff des Radweges E2 
A5 191 m² 3.241 BWP für den Eingriff des Radweges E2 
A1 393 m² 5.900 BWP Für den Eingriff des öffentlichen Spiel-
platzes öSP 
A1 12 m² 186 BWP für den Eingriff der Versorgungsanla-
gen V

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- Ausgleichsmaßnahmen, die den Eingriffen des Sanierungsplans zugeordnet 
sind: 
A2 112 m² 1.344 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans 
A4 200 m² 3.600 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans 
A5 1.515 m² 25.761 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans 
A6 3.106 m² 30.892 BWP für die Eingriffe des Sanierungsplans 
 
10. Darstellung von Ausgleichsmaßnahmen für die Bewältigung des Eingriffes, der 
durch die Sanierung mit Verbindlichkeitserklärung vom 19.05.2022 vorbereitet 
wurde 
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen A2, A6 und A4 (lediglich auf einer Teilfläche) 
gewährleisten den Ausgleich der Sanierung in einer Größe von 61.556 BWP nach dem 
Verfahren Sporbeck/Ludwig. Alle übrigen Ausgleichsmaßnahmen (A1, A3, A4 (Teilflä-
che), A5, A7)  bewältigen die in der Planzeichnung dargestellten ausgleichpflichtigen 
Eingriffe gem. § 1a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BauGB. 
 
11.  Baumschutzsatzung 
a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 
34 vom 17. August 2011). 
 
b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amtsblatt Nr. 
34 vom 17. August 2011) sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im 
Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit 
diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bi-
lanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG 
in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
 
12. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen 
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die 
Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen ge-
mäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 
1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein 
gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
13.  DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke 
DIN-Vorschriften sowie sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festset-
zungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus 
Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsicht-
nahme bereitgehalten. 
 
14.  Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Gemäß Einleitungsbeschluss (Vorlage-Nr. 1204/2018) sind die Planbegünstigten zur

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Anwendung der Übergangsregelung des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 verpflichtet, insgesamt 24 % 
der Geschossfläche für Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils 
aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 
 
15.  Anspruch auf Maßnahmen zum passiven Schallschutz  
Durch die Errichtung des Vorhabens im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans Nr. 66509/10 kann  an den Gebäuden Neusser Straße 788- 794 Anspruch 
auf Schallschutz gegen Verkehrslärm dem Grunde nach entstehen. 
Hierzu können insbesondere Fenster einer besseren Schallschutzklasse als aktuell 
vorhanden in Verbindung mit schallgedämmten Lüftungsanlagen zum Einsatz kom-
men.

Beratungsverlauf (2)

01.09.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.7 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung
01.12.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (15)

  • Westfeldgasse 3511
  • Neusser Straße 741
  • Mönchsgasse 25
  • Geestemünder Straße
  • Robert-Perthel-Straße
  • Jesuitengasse
  • Ginsterpfad
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Altonaer Straße
  • Bonner Straße 172
  • Simonskaul 77
  • Straße 17
  • Niehler Ei
  • Straße 7
  • Straße 3

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Details

Aktenzeichen
2850/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
01.09.2022
Erstellt
30.08.2022 14:09