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V/0974/2012

Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk 5 Münster - Roxel

Vorlagen 14.12.2012

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-West, Sitzung am 24.01.2013, TOP 4.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2127 Zeichen

V/0974/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Zentrales Justiziariat 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk 5 Münster - Roxel 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
24.01.2013 Bezirksvertretung Münster-West Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Als stellvertretende Schiedsperson für den Bezirk 5 Münster – Roxel wird gewählt 
 
Herr Willi-Bernhard Bothe 
65 Jahre alt 
 
oder 
 
Herr Daniel Kuhmann 
34 Jahre alt 
 
Beide Bewerber haben ihren Wohnsitz im Bezirk Münster – Roxel. 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
 
Die Amtszeit der bisherigen stellvertretenden Schiedsfrau Silke Stalliviere endete bereits im Okto-
ber 201 2. Frau Stalliviere steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Aus di esem Grund ist 
eine neue Schiedsperson zu wählen. 
Herr Bothe und Herr Kuhmann haben sich bereit erklärt, im Falle ihrer Wahl durch die Bezirksver-
tretung, das Amt der stellvertretenden Schiedsperson zu übernehmen. 
Weitere Personen, die für dieses Ehrenamt in Frage kämen, sind hier nicht bekannt. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0974/2012 
Auskunft erteilt: 
Frau Kistler 
Ruf: 
492-3025 
E-Mail: 
KistlerP@stadt-muenster.de  
Datum: 
13.12.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0974/2012 
Für das Amt der Schiedsper son kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür ge-
eignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein 
kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. 
Schiedsperson darf nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schiedsamtsb e-
zirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über 
sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, 
wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. 
Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpft 
sind, werden von Herrn Bothe und Herrn Kuhmann erfüllt. 
 
 
I.  V. 
 
 
 
Paal

Beratungsverlauf (1)

24.01.2013 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0974/2012
Typ
Vorlagen
Datum
14.12.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37