AN/0004/2020
Anfrage zum Sachstand bzw. zum weiteren Vorgehen zur Realisierung des NSU-Mahnmals an der Schanzenstraße / Ecke Keupstraße
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FAK 1 - Anfrage zur Realisierung des NSU-Mahnmals
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FAK 1 – Kultur und Sport 06.01.2020 Turan Özkücük Ahmet Altinova Ali Esen Tayfun Keltek An den Vorsitzenden des Integrationsrates An die Geschäftsstelle des Integrationsrates Herrn Andreas Vetter Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates Gremium Datum der Sitzung Integrationsrat 14.01.2020 Anfrage zum Sachstand bzw. zum weiteren Vorgehen zur Realisierung des NSU-Mahnmals an der Schanzenstraße / Ecke Keupstraße – AN/0004/2020 Die dringende Notwendigkeit einer Realisierung des NSU-Mahnmals zur Erinnerung an die Anschläge auf Kölner Migrant*innen wurde bereits in der Vergangenheit ausführlich darge- stellt (u.a. in der Resolution des Integrationsrates vom 17.6.2019 https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=730462&type=do&) Aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklungen und des erkennbaren Rechtsrucks in der Ge- sellschaft ist eine Umsetzung des prämierten Mahnmalentwurfes von Prof. Ulf Aminde mit seinen Möglichkeiten einer Erinnerungs- und präventiven Antirassismusarbeit notwendiger denn je. Gerüchteweise gibt es jetzt konkrete Planungen der Grundstückseigentümer ihr Ge- lände an der Schanzenstraße / Ecke Keupstraße zu verkaufen. Der Rat hatte in seiner Sitzung am 15.12.2015 die Verwaltung beauftragt, die Voraussetzun- gen für die Wiedereinführung des allgemeinen kommunalen Vorkaufsrechts für den Kauf von Grundstücken nach § 24 BauGB zu schaffen und den zum 01.01.1995 ausgesprochenen Verzicht zeitnah zu widerrufen. Zur Sitzung des Integrationsrates am 12.3.2019 hatte die Verwaltung mit der Vorlagennum- mer 0322/2019 eine Anfrage aus dem Integrationsrat wie folgt beantwortet: Frage: Was plant die Verwaltung, um den Prozess einer zeitnahen Umsetzung des Mahnma- lentwurfes aktiv zu beschleunigen? Antwort der Verwaltung: Der Standort des Mahnmals ist auf einem privaten Grundstück verortet, für das kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt. Der Gesetzgeber hat mit dem Baugebot (§ 176 BauGB) sowohl für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebau- ungsplanes als auch für Grundstücke von Gebieten innerhalb bebauter Ortsteile die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, einen Eigentümer zu verpflichten, sein Grund- stück zu bebauen. Allerdings müssen besondere schwerwiegende städtebauliche Gründe vorliegen, dieses Baugebot auszusprechen. Diese sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Verwaltung sieht allenfalls im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts die Mög- lichkeit, in das Eigentum des Grundstücks zu gelangen und anschließend die ge- wünschten Nutzungen zu realisieren. Derzeit gibt es aber keine Absichten der Eigen- tümer, das Grundstück zu veräußern. Wir sehen jetzt einen eventuell bevorstehenden Verkauf des Grundstücks und das damit mögliche Vorkaufsrecht der Stadt als eine einmalige Chance ein deutliches bundesweites Zeichen gegen den Rassismus zu setzen und das Mahnmal am angestrebten Ort zu realisie- ren. Es wird um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: 1. Ist der Stadtverwaltung eine Verkaufsabsicht der Eigentümer des Grundstückes be- kannt? 2. Welche konkrete Planungen der Verwaltung gibt es für diesen Fall das Vorkaufsrecht zu nutzen, um auf Teilen des Grundstücks Keupstraße / Ecke Schanzenstraße das Mahn- mal zu realisieren? Mit freundlichen Grüßen Turan Özkücük, Ahmet Altinova, Ali Esen, Tayfun Keltek
Beratungsverlauf (1)
Orte (2)
- Schanzenstraße
- Keupstraße
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Details
- Aktenzeichen
- AN/0004/2020
- Typ
- Anfrage nach § 4 der GeschO des Rates
- Datum
- 07.01.2020
- Erstellt
- 07.01.2020 14:54