1047/2022
Beantwortung mündlicher Anfragen verschiedener Fraktionen zu "Geflüchtete aus der Ukraine in Köln, insbes. Situation des Ausländeramtes“
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
5287 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 31.03.2022 1047/2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 04.04.2022 Beantwortung mündlicher Anfragen verschiedener Fraktionen zu "Geflüchtete aus der Ukraine in Köln, insbes. Situation des Ausländeramtes„ Auf die mündlichen Anfragen verschiedener Fraktionen im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales zu „Geflüchtete aus der Ukraine in Köln, insbes. Situation des Auslämderamtes““ antwortet die Verwaltung wie folgt: 1) Wie operationalisiert die Stadtverwaltung die Aufgabe angesichts der bereits vor der Krise be- stehenden Überlastung des Ausländeramtes? Die Stadtverwaltung hat frühzeitig und bewusst, schon in den ersten Tagen nach Kriegsbe- ginn, entschieden, die Anliegen der Geflüchteten aus der Ukraine zentral in den Gruppen im Ausländeramt Dillenburger Straße in Kalk und nicht in den Bezirksausländergruppen zu bear- beiten. Anders als die neun Bezirksausländergruppen gab es in den zentralen Gruppen in der Dillen- burger Straße bisher keine auffälligen Belastungen oder Rückstände. Die Ankunft mehrerer tausend Geflüchteter innerhalb weniger Wochen in Köln führt naturge- mäß in der Verwaltung derzeit zu einer außergewöhnlichen Belastungssituation. Durch die Zusetzung von Unterstützungskräften aus anderen Ämtern, einer konsequenten Aufgabenpriorisierung und der Bereitschaft der Mitarbeitenden zur Leistung von Mehrarbeit, kann der Bedarf derzeit kontrolliert werden. Seit Mitte März existiert ein Online -Terminbuchungssystem auf der Internetseite der Stadt Köln, mit dem die Geflüchteten Termine zur Beantragung ihres Aufenthal tstitels buchen kön- nen. Hier werden täglich neue Termine freigeschaltet. Mit Einführung des Systems hat der an- fängliche Besucherandrang vor dem Ausländeramt deutlich abgenommen. 2) Wie gelingen in der Krise die Auszahlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und die Ausgabe der Gesundheitskarte? Anders als die Beantragung der Aufenthaltstitel, werden die Leistungen nach dem Asylbewer- berleistungsgesetz und die Ausgabe der Gesundheitskarte vom Amt für Soziales, Arbeit und Senioren (Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) gewährt. Um den kurzfristigen Zugang aller Geflüchteten zu diesen Basisleistungen zu sichern, haben sich Ausländeramt und Amt für Soziales, Arbeit und Senioren frühzeitig darauf verständigt, dass eine vorherige Vorsprache beim Ausländeramt zum Erhalt dieser Leistungen nicht not- wendig ist. Die Vorsprache beim Ausländeramt wird im Anschluss nachgeholt. 2 Das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren hat von Beginn an mit einem geregelten und effi- zienten Verfahren per E-Mail Termine vergeben, um lange Wartezeiten für die Geflüchteten im Freien zu vermeiden. In der Regel erhalten die Geflüchteten ein Terminangebot und bekom- men direkt die erste finanzielle Unterstützung ausgezahlt. In den Fällen, die eine zeitnahe medizinische Behandlung erfordern, stellt das Amt für Sozia- les, Arbeit und Senioren äußerst kurzfristig Behandlungsscheine aus, mit denen kostenneutral eine Arztpraxis aufgesucht werden kann. 3) Wie wird mit ausländischen Geflüchteten aus der Ukraine umgegangen, die keine ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen (zum Beispiel ausländische Studierende)? Kann diesen ein An- gebot gemacht werden, dorthin (zurück) zu reisen? Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat hat am 14.03.2022 die Regeln zum auf- enthaltsrechtlichen Status von aus der Ukraine geflüchteten Drittstaatlern konkretisiert. Demnach sollen Geflüchtete aus Drittstaaten, die in der Ukraine aber über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel verfügten, beispielsweise zu Studium oder Arbeit, in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren. Eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nach dem Beschluss des Rates der Europäischen Union in Verbindung mit § 24 AufenthG, analog zu den ukrainischen Staatsangehörigen, kann bzw. soll in der Regel nur dann erteilt werden, wenn eine sichere und dauerhafte Rückkehr in das Herkunftsland oder die Herkunftsregion nicht möglich ist. Zwei Personengruppen sind hiervon allerdings nicht betroffen, sondern nach dem EU - Ratsbeschluss mit ukrainischen Staatsangehörigen gleichgestellt: Zum einen sind das Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger und zum anderen solche Personen aus Drittstaaten, die bereits in der Ukraine nationalen oder internationalen Schutz genossen haben. Hiermit ist insbesondere der Schutz nach der Genfer Flüchtlingskon- vention gemeint. In praktischer Hinsicht dürfte das insbesondere Geflüchtete aus Syrien und Afghanistan betreffen. Unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit haben alle aus der Ukraine geflüchteten Menschen zunächst bis zum 23.05.2022 einen legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland. Innerhalb die- ses Zeitraums steht es allen, selbstverständlich auch Nicht-Ukrainer*innen, frei, einen „norma- len“ Aufenthaltstitel zur Aufnahme eines Studiums oder einer Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland zu beantragen. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1047/2022
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 31.03.2022
- Erstellt
- 25.03.2022 11:26