2812/2021
Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1 - Satzungstext
1479 Zeichen
Anlage 1
Zwanzigste Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines
Erschließungsbeitrages
vom
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 132 des Baugesetzbu-
ches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in
Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeord nung des Landes Nordrhein-West-
falen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vo m 14.07.1994 (GV NRW S. 666/
SGV NRW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Sa tzung geltenden Fassung - diese Sat-
zung beschlossen:
§ 1
Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erheb ung eines Erschließungsbeitrages -
Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (A Bl. Stadt Köln 2001, S. 289; 2004, S.
106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576; 2009, S. 175, 1087; 2010, S. 1013;
2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961; 2015 , S. 514; 2017, S. 5, 461; 2019, S. 111;
2020, S. 491; 2021, S. 180) wird folgender Text als Verzeichnis der Einheitssätze (Teil 3)
ergänzend aufgenommen:
"Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Te ileinrich-
tungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer
Herstellungszeitraum
ab 01.01.2020
bis 31.12.2020
Euro/m²
19
1 bis 4 Straßenbeleuchtung
a) technische Leuchtstellen 8,27
b) dekorative Leuchtstellen 16,61“
§ 2
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.
Anlage 2 - Einheitssatzermittlung
737 Zeichen
Anlage 2 Ermittlung Einheitssatz Straßenbeleuchtung Preisstand: Ist 2020 Technisch dekorative Leuchtstellen Technische Leuchtstellen Gesamt nachrichtlich Beleuchtete Fläche - Straßenbreite m 7 9 - Mastabstand m 30 35 - Straßenfläche m 2 210 315 Herstellkosten (Mast-, Leuchte-, Kabelanschluß) €/Leuchte 2.9 68,66 2.218,09 Anzahl der Leuchten Stück 28 79 Gesamtkosten € 83.122,48 175.229,11 258.351,59 Gesamtfläche m2 5.880 24.885 30.765 Einheitssatz netto €/m² 14,14 7,04 MwSt 17,5 % (gemittelt aus 1-6/2020: 19 % und 7-12/2020: 16 %) €/m² 2,47 1,23 Einheitssatz €/m² 16,61 8,27
Beschlussvorlage Rat
4766 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 2812/2021 Freigabedatum 31.08.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 20. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 in der beigefügten Fassung (Anlage 1). Verkehrsausschuss 05.10.2021 Rat 09.11.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden, für die Herstellung von Erschließungsanla- gen (im Wesentlichen Straßen, Wege und Plätze) Erschließungsbeiträge von den Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke zu erheben. Ein erster Schritt bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Hier werden diejenigen Kosten der Herstellung einer Erschließungsanlage zusammengetragen, die bei der Beitragserhebung zu 90 % von den Eigentümer*innen der anliegen- den Grundstücke zu tragen sind. § 130 Absatz 1 BauGB lässt zwei Ermittlungsmethoden zu: Die Ermittlung nach tatsächlichen Kosten oder die Ermittlung nach Einheitssätzen. Einheitssätze sind dabei die durchschnittlichen Herstel- lungskosten im Gemeindegebiet für einen bestimmten Herstellungszeitraum. Die Entscheidung für eine Kostenermittlungsart wird durch Satzung getroffen. Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach tatsächlichen Kosten ermittelt, sofern für den jeweiligen Herstellungszeitraum keine Einheitssätze festgesetzt sind. Für den Herstellungszeitraum 01.01.2020 - 31.12.2020 soll für die Teileinrichtung Straßenbeleuch- tung von der Möglichkeit der Festsetzung von Einheitssätzen Gebrauch gemacht werden. Die erfor- derlichen Nettowerte wurden von der ausführenden RheinEnergie AG übermittelt. Im Jahr 2020 galt in der ersten Jahreshälfte ein Mehrwertsteuersatz von 19 %. Für das zweite Halbjahr wurde der Mehr- wertsteuersatz auf 16 % gesenkt. Da nach Angaben der RheinEnergie AG die Aufstellung der für die Ermittlung des Einheitssatzes verwandten Leuchtstellen kontinuierlich über das Jahr verteilt erfolgte und da ein Einheitssatz die durchschnittlichen Herstellungskosten in einem Jahr abbildet, konnte für die Ermittlung der Einheitssätze ein gemittelter Mehrwertsteuersatz verwandt werden. Die sich hie- raus ergebende Einheitssatzermittlung ist beigefügt (Anlage 2). Hiernach errechnet sich für die tech- nischen Leuchten ein Einheitssatz in Höhe von 8,27 €/m². Für die dekorativen Leuchten liegt der Wert bei 16,61 €/m². Gegenüber den zuletzt festgesetzten Einheitssätzen für das Herstellungsjahr 2019 steigt der Einheitssatz für die überwiegend eingesetzten technischen Leuchten um rund 1,33 %. Für die dekorativen Leuchten ergibt sich eine Steigerung um rund 0,66 %. Da die Kostenentwicklung bei der Straßenbeleuchtung insbesondere von der Art der eingesetzten Leuchten und den erforderlichen Masthöhen abhängig ist, ergeben sich Veränderungen in den Einheitssätzen unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung. Da es sich bei Einheitssätzen um die durchschnittlichen Herstellkosten für einen bestimmten Herstel- lungszeitraum handelt, können Einheitssätze erst im Nachhinein für einen zurückliegenden Zeitraum festgesetzt werden. Es muss erst ermittelbar sein, was für den vergangenen Zeitraum an tatsächli- chen Kosten entstanden ist. Der Satzungstext ist beigefügt (Anlage 1). Da die Einheitssätze jeweils für einzelne Jahreszeiträume gelten und die Neuermittlung das gesamte Jahr 2020 umfasst, tritt die Satzung rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. Durch das rückwirkende Inkrafttreten wird nicht in bereits abgeschlossene Beitragserhebungsvorgän- ge eingegriffen. Die Rückwirkung stellt lediglich sicher, dass bei einer künftigen Erhebung von Er- 3 schließungsbeiträgen die Kosten für eine 2020 hergestellte Straßenbeleuchtung als Bestandteil einer Erschließungsanlage nach den hier vorgesehenen Einheitssätzen abgerechnet werden können. Alternative: Ohne den Erlass der Satzung ist der Beitragsanteil für die Straßenbeleuchtung im Herstellungsjahr 2020 für jede einzelne Erschließungsanlage aufwändig nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln. Anlagen Anlage 1: Satzungstext Anlage 2: Einheitssatzermittlung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2812/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 31.08.2021
- Erstellt
- 09.08.2021 09:39