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2812/2021

Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 31.08.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.11.2021, TOP 16.2

Anlage 1 - Satzungstext

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Anlage 2 - Einheitssatzermittlung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 - Satzungstext

1479 Zeichen

Anlage 1 
 
Zwanzigste Satzung  
 
zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001  über die Erhebung eines 
Erschließungsbeitrages  
 
vom  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am       aufgrund des § 132 des Baugesetzbu- 
ches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in 
Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeord nung des Landes Nordrhein-West-
falen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vo m 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ 
SGV NRW 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Sa tzung geltenden Fassung - diese Sat- 
zung beschlossen: 
 
 
§ 1  
 
Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erheb ung eines Erschließungsbeitrages - 
Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (A Bl. Stadt Köln 2001, S. 289; 2004, S. 
106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576;  2009, S. 175, 1087; 2010, S. 1013; 
2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961; 2015 , S. 514; 2017, S. 5, 461; 2019, S. 111; 
2020, S. 491; 2021, S. 180) wird folgender Text als  Verzeichnis der Einheitssätze (Teil 3) 
ergänzend aufgenommen: 
 
"Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Te ileinrich- 
tungen nach § 2 Abs. 1 Ziffer  
 
Herstellungszeitraum 
ab 01.01.2020 
bis 31.12.2020 
  
Euro/m² 
  
 19 
1 bis  4 Straßenbeleuchtung    
      
  a) technische Leuchtstellen  8,27  
      
  b) dekorative Leuchtstellen  16,61“ 
     
     
     
    
 
 
§ 2 
 
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.

Anlage 2 - Einheitssatzermittlung

737 Zeichen

Anlage 2 
Ermittlung Einheitssatz Straßenbeleuchtung Preisstand: Ist 2020 
Technisch 
dekorative 
Leuchtstellen 
Technische 
Leuchtstellen 
Gesamt 
nachrichtlich 
Beleuchtete Fläche 
- Straßenbreite m 7 9
- Mastabstand m 30 35 
- Straßenfläche m
2 210 315 
Herstellkosten (Mast-, Leuchte-, Kabelanschluß) €/Leuchte 2.9 68,66 2.218,09 
Anzahl der Leuchten Stück 28 79 
Gesamtkosten € 83.122,48 175.229,11 258.351,59 
Gesamtfläche m2 5.880 24.885 30.765 
Einheitssatz netto €/m² 14,14 7,04 
MwSt 17,5 %                                                                            
(gemittelt aus 1-6/2020: 19 % und 7-12/2020: 16 %)                                                                  €/m² 2,47 1,23 
Einheitssatz €/m² 16,61 8,27

Beschlussvorlage Rat

4766 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2812/2021 
Freigabedatum 
31.08.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die 
Erhebung eines Erschließungsbeitrages 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 20. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die 
Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 in der 
beigefügten Fassung (Anlage 1). 
 
Verkehrsausschuss 05.10.2021 
Rat 09.11.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden, für die Herstellung von Erschließungsanla-
gen (im Wesentlichen Straßen, Wege und Plätze) Erschließungsbeiträge von den Eigentümer*innen 
der anliegenden Grundstücke zu erheben. 
Ein erster Schritt bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die Ermittlung des beitragsfähigen 
Erschließungsaufwands. Hier werden diejenigen Kosten der Herstellung einer Erschließungsanlage 
zusammengetragen, die bei der Beitragserhebung zu 90 % von den Eigentümer*innen der anliegen-
den Grundstücke zu tragen sind.  
§ 130 Absatz 1 BauGB lässt zwei Ermittlungsmethoden zu: Die Ermittlung nach tatsächlichen Kosten 
oder die Ermittlung nach Einheitssätzen. Einheitssätze sind dabei die durchschnittlichen Herstel-
lungskosten im Gemeindegebiet für einen bestimmten Herstellungszeitraum. Die Entscheidung für 
eine Kostenermittlungsart wird durch Satzung getroffen. 
Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages 
vom 29. Juni 2001 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach tatsächlichen Kosten ermittelt, 
sofern für den jeweiligen Herstellungszeitraum keine Einheitssätze festgesetzt sind. 
Für den Herstellungszeitraum 01.01.2020 - 31.12.2020 soll für die Teileinrichtung Straßenbeleuch-
tung von der Möglichkeit der Festsetzung von Einheitssätzen Gebrauch gemacht werden. Die erfor-
derlichen Nettowerte wurden von der ausführenden RheinEnergie AG übermittelt. Im Jahr 2020 galt in 
der ersten Jahreshälfte ein Mehrwertsteuersatz von 19 %. Für das zweite Halbjahr wurde der Mehr-
wertsteuersatz auf 16 % gesenkt. Da nach Angaben der RheinEnergie AG die Aufstellung der für die 
Ermittlung des Einheitssatzes verwandten Leuchtstellen kontinuierlich über das Jahr verteilt erfolgte 
und da ein Einheitssatz die durchschnittlichen Herstellungskosten in einem Jahr abbildet, konnte für 
die Ermittlung der Einheitssätze ein gemittelter Mehrwertsteuersatz verwandt werden. Die sich hie-
raus ergebende Einheitssatzermittlung ist beigefügt (Anlage 2). Hiernach errechnet sich für die tech-
nischen Leuchten ein Einheitssatz in Höhe von 8,27 €/m². Für die dekorativen Leuchten liegt der Wert 
bei 16,61 €/m². Gegenüber den zuletzt festgesetzten Einheitssätzen für das Herstellungsjahr 2019 
steigt der Einheitssatz für die überwiegend eingesetzten technischen Leuchten um rund 1,33 %. Für 
die dekorativen Leuchten ergibt sich eine Steigerung um rund 0,66 %. Da die Kostenentwicklung bei 
der Straßenbeleuchtung insbesondere von der Art der eingesetzten Leuchten und den erforderlichen 
Masthöhen abhängig ist, ergeben sich Veränderungen in den Einheitssätzen unabhängig von der 
allgemeinen Preisentwicklung.  
Da es sich bei Einheitssätzen um die durchschnittlichen Herstellkosten für einen bestimmten Herstel-
lungszeitraum handelt, können Einheitssätze erst im Nachhinein für einen zurückliegenden Zeitraum 
festgesetzt werden. Es muss erst ermittelbar sein, was für den vergangenen Zeitraum an tatsächli-
chen Kosten entstanden ist.  
Der Satzungstext ist beigefügt (Anlage 1). Da die Einheitssätze jeweils für einzelne Jahreszeiträume 
gelten und die Neuermittlung das gesamte Jahr 2020 umfasst, tritt die Satzung rückwirkend zum 
01.01.2020 in Kraft. 
Durch das rückwirkende Inkrafttreten wird nicht in bereits abgeschlossene Beitragserhebungsvorgän-
ge eingegriffen. Die Rückwirkung stellt lediglich sicher, dass bei einer künftigen Erhebung von Er-

3 
schließungsbeiträgen die Kosten für eine 2020 hergestellte Straßenbeleuchtung als Bestandteil einer 
Erschließungsanlage nach den hier vorgesehenen Einheitssätzen abgerechnet werden können. 
 
Alternative: 
Ohne den Erlass der Satzung ist der Beitragsanteil für die Straßenbeleuchtung im Herstellungsjahr 
2020 für jede einzelne Erschließungsanlage aufwändig nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln. 
 
Anlagen 
 Anlage 1: Satzungstext 
 Anlage 2: Einheitssatzermittlung

Beratungsverlauf (2)

05.10.2021 Verkehrsausschuss
TOP 4.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
09.11.2021 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2812/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
31.08.2021
Erstellt
09.08.2021 09:39