Mandari Insight

0010/2018

Einleitungsbeschluss zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nummer 65410/03

Beschlussvorlage Ausschuss 22.01.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 19.02.2018, TOP 9.2.2

Anlage 5

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Ansehen

Anlage 3

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Ansehen

Anlage 1

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Ansehen

Anlage 2

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Ansehen

Anlage 4

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 5

2193 Zeichen

Splittstreifen
%DXP)ÇOOXQJ
Betonsteinpflaster
Rasengittersteine
Legende
Befestigungen
Einfassungen
Binder
Grenzen
(QWZÇVVHUXQJ
Ausstattung
(QWZÇVVHUXQJVULQQH
Baum Bestand
$EIDOONÙUEH
Sitzbank
Beleuchtung
Mastleuchte
%HJUßQXQJ
5DVHQIOÇFKH
)DKUUDGDQOHKQEßJHO
7RUGRSSHOIOßJHOLJ
Baum Neupflanzung
Neuer Zaun
Spielsand
Tiefbord
Wiese
¿EHUJDEHVFKDFKW
Holzhackschnitzel
Bestandspflanzung
Aspahlt
3IODQ]IOÇFKH
Strauch Neupflanzung
Asphalt
KALSCHEURER WEG
Kleingarten
Koppel
Schwelle
Schotter
Asphalt
3DUNSOÇW]H
Rasengittersteine
Feuerwehr-
DXIVWHOOIOÇFKH
7 x 12 m
6SLHOEHUHLFK¿
7RU7ßU
Zufahrt
Feuerwehr
7RU7ßU
Zaun neu, h= 2,00 m
Zaun neu, h= 2,00 m
Zaun neu, h= 2,00 m
5DVHQIOÇFKH
zum Spielen
Rasen
Rasen
3,40
7,50
5,50
Sandkasten Spielbereich
U3
Aufenthalts-
bereichRasen
ÙIIHQWOLFKHU*HKZHJ
Betonsteinpflaster
20/10/8 cm
Rasen
Wipptier
Drehscheibe
6,41
Wiese
8,127,48
20,47
Mulde
Bestand
Mulde
Bestand
6x Gelbe-/Blaue Tonne
[%UDXQH7RQQH5HVWPßOO
(2x Reserveplatz)
.OHLQNLQGVSLHOJHUÇW
Spielskulptur
"Raupe"
Sonnenschirm
8,28
3,72
5,88
Betonsteinpflaster
20/10/8 cm
3,00
7RUPIßU
Pflegearbeiten
Tauschaukel
Kletternest
Sickermulde
Planung
ßEHUGDFKWH
)DKUUDGVWÇQGHUIßU
)DKUUÇGHU
3,901,60
Bank
mit
Tisch
6,14
7RU7ßU
)DKUUDGVWÇQGHU
IßU)DKUUÇGHU
3DUNSOÇW]HXQG
1 Behindertenstellplatz
0ßOONÇILJ
2,50
2,90
Entwurf
Freianlagenplan
%ODWWJU|‰H
6WDGW.|OQ$PWIU:RKQXQJVZHVHQ
562/4 Neubau, Umbau und Sanierung
Ottmar - Pohl - Platz 1
.|OQ
*HElXGHZLUWVFKDIWGHU6WDGW.|OQ
Willy-Brandt-Platz 2
.|OQ
1. Stelle
Bauherr
Projekt-
steuerung
Projekt
Plannummer /
Dateiname
gem. CAD Richtlinien
Unterschrift
*HElXGHZLUWVFKDIWGHU6WDGW.|OQ
Planer
1:150
Leistungsphase
Planbezeichnung /
Darstellung
0D‰VWDE
Unterschrift
Landschaftsarchitekt
Bearbeitet
Unterschrift
6WDGW.|OQ$PWIU:RKQXQJVZHVHQ
2. Stelle 3. Stelle4. + 5. Stelle
Datum
6. Stelle7. + 8. Stelle
0 1 0 9 17 DIN A0I. Jago
*g331(5/DQGVFKDIWVDUFKLWHNWHQ
Ahrentaler Str. 45
53489 Sinzig
Tel.: 02642/5097
Fax: 02642/5098
kontakt@goeppner.net
DatumGezeichnetbQGHUXQJ
hEHUJDQJVZRKQKlXVHU
Kalscheurer Weg
.DOVFKHXUHU:HJ.|OQ=ROOVWRFN
N
29.06.2017Enck-Oswald ArchitektenGrundlage angepasst
Anlage 5

Anlage 3

144 Zeichen

2. Teilaufhebung
Anlage 3
ohne Maßstab
N
Stadtplanungsamt
Auschnitt aus dem Flächennutzung
Kalscheurer Weg, 2. Teilaufhebung
in Köln - Zollstock

Anlage 1

432 Zeichen

2.Teilaufhebung
1.Teilaufhebung
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 2 500
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.: (6440 Nd/03) 65410/03
2.Teilaufhebung des Kalscheurer Weg
in Köln - Zollstock
0 10050 150 Meter

Anlage 2

8783 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  2  
 
 
Erläuterungen  
zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 65410/03 (6640 Nd/03); 
Arbeitstitel: Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock, 2. Teilaufhebung  
  
 
 
Planinhalt und Rechtskraft des Bebauungsplanes  
 
Der Bebauungsplan 65410/03 (6640 Nd/03) ist am 10.02.1969 ortsüblich bekannt gemacht worden.  
 
Im nördlichen Teil des Plangebietes erfolgte die Bebauung und der Ausbau der Verkehrsflächen 
überwiegend nach den Festsetzungen des oben genannten Bebauungsplanes 65410/03. 
 
Für den südlichen Teil des Plangebietes setzt der Bebauungsplan eine öffentliche Grünfläche mit 
der Zweckbestimmung Friedhof fest. Der innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 
verlaufende südliche Teilbereich des Kalscheurer Weges ist ebenfalls als öffentliche Grünfläche 
festgesetzt. 
 
 
Teilaufhebungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich der Teilaufhebung umfasst einen Bereich westlich des Kalscheurer 
Weges und bezieht sich auf das Flurstück 785 in der Gemarkung Köln-Rondorf (Flur 55). 
 
Der Bebauungsplan setzt im Teilaufhebungsbereich eine öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Friedhof fest.  
 
Der Teilaufhebungsbereich ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt. 
 
 
Grund der Teilaufhebung 
 
Die Fläche wird für Zwecke des Friedhofs nicht mehr benötigt.  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 zur Erfüllung der städtischen 
Unterbringungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von 
Flüchtlingsunterkünften auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. Dazu 
gehört auch das städtische Grundstück Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock. Hier ist die temporäre 
Errichtung von Wohneinheiten in Systembauweise mit bis zu 150 Plätzen vorgesehen. 
 
Die zur Errichtung der Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt überwiegend im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes 65410/03, der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche festsetzt. Die 
Festsetzung steht der Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften gemäß § 246 Baugesetzbuch 
(BauGB) entgegen.  
 
Aus diesem Grund ist zur Umsetzung des Ratsbeschlusses über die Herstellung temporärer 
Standorte für Flüchtlingsunterkünfte die Teilaufhebung des Bebauungsplanes notwendig. 
 
 
Auswirkungen 
 
Die durch die Teilaufhebung betroffene ehemalige Friedhofserweiterungsfläche wird für die 
Friedhofsnutzung nicht mehr benötigt. Die Festsetzung als „Öffentliche Grünfläche“ steht allerdings 
einer Anwendung des § 246 Baugesetzbuch zur Erleichterung der Errichtung von 
Flüchtlingsunterkünften entgegen. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird diese Fläche,

- 2 - 
 
/ 3 
 
die derzeit als Pferdewiese genutzt wird, bauplanungsrechtlich zukünftig nach § 35 BauGB zum 
Außenbereich. Gemäß § 246 Absatz 9 BauGB können bauliche Anlagen zur Unterbringung von 
Flüchtlingen oder Asylbewerbern als begünstigte Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, 
wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder 
§ 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.  
 
Zusammen mit den Flächen für die geplanten Flüchtlingsunterkünfte bildet die nördlich an das 
Aufhebungsgebiet angrenzende Wohnbebauung einen zusammenhängenden Siedlungsbereich. 
Die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Vorhabens der Flüchtlingsunterkunft im 
Außenbereich sind somit gegeben. 
 
Aus vorgenannten Gründen soll der Bebauungsplan 65410/03 in einem förmlichen Verfahren 
teilaufgehoben werden. 
 
Da sich die Teilaufhebung auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt, 
soll die Durchführung einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 
BauGB nach Modell 1 (Auslegung der Planunterlagen in der Dienststelle) erfolgen. 
 
Durch die Aufhebung entstehen außer den üblichen Verwaltungskosten keine Kosten. 
Entschädigungsansprüche gemäß §§ 39 ff. BauGB sind nicht erkennbar. 
 
Die Beurteilung erfolgt nach der Teilaufhebung des Bebauungsplanes im Plangebiet auf der 
Rechtsgrundlage des § 35 Baugesetzbuch (BauGB). 
 
 
Umweltbelange 
 
Zu den Umweltbelangen, die im weiteren Verfahren Gegenstand der Umweltprüfung und des 
Umweltberichts sein werden, liegen bisher die nachfolgend dargestellten Informationen und 
Erkenntnisse vor. Diese sollen im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB überprüft und 
weiter vervollständigt werden. 
 
Pflanzen und Tiere, Biologische Vielfalt, Eingriff/ Ausgleich, Boden 
Die Fläche der Teilaufhebung wird heute überwiegend als Wiesenflächen (Pferdewiese) mit 
Einzelbäumen genutzt. Ein Teil der Fläche wird als Gartenland und Schrebergärten von der 
Siedlergemeinschaft genutzt. 
 
Die bauliche Umsetzung des Bebauungsplanes mit der Festsetzung als Friedhof hätte zu einem  
erheblichen Eingriff in den Bestand geführt. Somit wird nach der Teilaufhebung die geplante 
bauliche Nutzung zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern keine relevanten  
Veränderungen für Eingriffe ergeben, die die oben genannten Schutzgüter betreffen (siehe 
Anlagen 4 und 5).  
 
Landschafts- und Ortsbild 
Das Ortsbild wird durch die beabsichtigte Bebauung nach § 35 BauGB geändert. Eine 
Beeinträchtigung ist auf Grund der unmittelbar angrenzenden mehrgeschossigen Wohnbebauung 
nicht zu erwarten. 
 
Wasser  
Oberflächengewässer sind im Geltungsbereich der Teilaufhebung nicht vorhanden; es wird keine 
Zulässigkeit von Nutzungen herbeigeführt, die als grundwassergefährdend einzustufen wären. Für 
das Umweltmedium Wasser ergeben sich keine Änderungen durch die Teilaufhebung.

- 3 - 
 
/ 4 
 
 
Klima und Luft 
 
In der Planungshinweiskarte der Stadt Köln zur zukünftigen Wärmebelastung ist der 
Teilaufhebungsbereich als (wärme-) belastete Siedlungsfläche dargestellt. Vor dem Hintergrund 
der prognostizierten Klimawandelfolgen, hier insbesondere der sommerlichen Überwärmung 
innerstädtischer Quartiere, sollten bei einer möglichen Bebauung Maßnahmen zur Verbesserung 
des Mikroklimas vorgesehen werden, zum Beispiel Dachbegrünung und Baumpflanzungen. 
 
Für das Umweltmedium Klima ergeben sich durch die Teilaufhebung somit nur geringe 
Veränderungen. 
 
Luftschadstoffe 
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem Teilaufhebungsbereich die Grenzwerte der 
39. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Verordnung über Luftqualitätsstandards und 
Emissionshöchstmengen) überschritten werden. Dies betrifft insbesondere auch die Belastung mit 
Feinstaub und Stickstoffdioxid. 
 
Aufgrund der geplanten Errichtung von Flüchtlingsunterkünften gemäß § 35 BauGB werden auch 
künftig keine Betriebe und Anlagen zulässig sein, die in erheblichem Umfang Schadstoffe 
emittieren. Die Zunahme von Emissionen aus Hausbrand und zusätzlichem Kfz-Verkehr wird 
erfahrungsgemäß nur gering ausfallen. 
 
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz, Abfälle und Abwasser 
Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, 
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie sind in 
der Objektplanung nach den geltenden Fachgesetzen und den anerkannten Regeln der Technik zu 
beachten. Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes hat diesbezüglich keine Auswirkungen. 
 
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
 
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie auf die 
Bevölkerung insgesamt sind aufgrund der Planteilaufhebung nicht zu erwarten.  
 
Altlasten 
Im Teilaufhebungsbereich sind keine Altlasten bekannt. 
 
Gefahrenschutz 
Der Teilaufhebungsbereich liegt außerhalb von Überschwemmungsgebieten und 
Hochwasserrisikogebieten. Er liegt nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht innerhalb der 
Achtungsabstände von Störfallbetrieben. Belange des Gefahrenschutzes sind nicht berührt. 
 
Kultur- und Sachgüter  
Baudenkmale sind im Teilaufhebungsbereich nicht vorhanden. Bei unvermutetem Auffinden von 
Bodenfunden sind unabhängig davon, ob eine Bebauung gemäß Bebauungsplan, gemäß § 34 
oder § 35 BauGB erfolgt, die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten. Die 
Belange des Kultur- und Sachgutschutzes, insbesondere des Denkmalschutzes werden durch die 
Planteilaufhebung nicht berührt. 
 
Fazit aus den bisher vorliegenden Erkenntnissen 
Die geplante Teilaufhebung wird zu keiner nennenswerten Verschlechterung der Umweltbelange 
führen.

- 4 - 
 
 
 
 
Umsetzung 
 
Durch die Teillaufhebung des Bebauungsplanes wird die Fläche, die derzeit als Pferdewiese 
genutzt wird, bauplanungsrechtlich zukünftig zum Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch 
(BauGB). Geplant sind bauliche Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern 
als begünstigte Vorhaben im Außenbereich.  
 
Die Errichtung der Anlagen soll möglichst so erfolgen, dass vorhanden Bäume erhalten bleiben.

Anlage 4

8 Zeichen

Anlage 4

Beschlussvorlage Ausschuss

3750 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 Makr Az 
Vorlagen-Nummer 
 0010/2018 
Freigabedatum  22.01.2018 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Einleitungsbeschluss zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nummer 65410/03;  
Arbeitstitel: Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock, 2. Teilaufhebung 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss 
1. beschließt, das Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nummer 65410/03 für das 
Flurstück westlich des Kalscheurer Wegs, südlich der Wohnbebauung an der Kendenicher 
Straße und östlich und nördlich der Siedlergenossenschaft am Kalscheurer Weg mit der Flur-
stücknummer 735 . –Arbeitstitel: Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock, 2. Teilaufhebung— nach 
§ 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten; 
2. die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) nach Modell 1 (Aushang). 
3. Der Stadtentwicklungsausschuss verzichtet auf die Wiedervorlage, falls die Bezirksvertretung 
dem Einleitungsbeschluss unverändert zustimmt. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 01.02.2018 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 19.02.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 15.03.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.11.2016 zur Erfüllung der städtischen Unterbrin-
gungspflicht und zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit die Errichtung von Flüchtlingsunterkünf-
ten auf mehreren Grundstücken im Kölner Stadtgebiet beschlossen. Dazu gehört auch das städtische 
Grundstück Kalscheurer Weg in Köln-Zollstock. Hier ist die temporäre Errichtung von Wohneinheiten 
in Systembauweise für bis zu 150 Plätze vorgesehen. 
 
Die zur Errichtung der Wohneinheiten vorgesehene Fläche liegt überwiegend im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes 65410/03, der in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche festsetzt. Die Festset-
zung steht der Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften gemäß § 246 Baugesetzbuch entgegen. Aus 
diesem Grund ist zur Umsetzung des Ratsbeschlusses über die Herstellung temporärer Standorte für 
Flüchtlingsunterkünfte die Teilaufhebung des Bebauungsplanes notwendig. 
 
 
Auswirkungen 
 
Die durch die Teilaufhebung betroffene ehemalige Friedhofserweiterungsfläche wird für die Fried-
hofsnutzung nicht mehr benötigt. Die Festsetzung als „Öffentliche Grünfläche“ steht allerdings einer 
Anwendung des § 246 Baugesetzbuch zur Erleichterung der Errichtung von Flüchtlingsunterkünften 
entgegen. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird diese Fläche, die derzeit als Pferdewiese 
genutzt wird, bauplanungsrechtlich zukünftig nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zum Außenbereich. 
Gemäß § 246 Absatz 9 BauGB können bauliche Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen oder 
Asylbewerbern als begünstigte Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, wenn das Vorhaben 
im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 BauGB zu beurteilen-
den bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Zusammen mit den Flächen für 
die geplanten Flüchtlingsunterkünfte bildet die nördlich an das Aufhebungsgebiet angrenzende 
Wohnbebauung einen zusammenhängenden Siedlungsbereich. Die Voraussetzungen für eine Zuläs-
sigkeit des Vorhabens der Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich sind somit gegeben. 
 
Aus vorgenannten Gründen soll deshalb der Bebauungsplan 65410/03 in einem förmlichen Verfahren 
teilaufgehoben werden. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Übersichtsplan M 1 : 5 000 
Anlage 2 Begründung  
Anlage 3 Flächennutzungsplan  
Anlage 4 Bebauungsplan  
Anlage 5 Grundriss der temporären Flüchtlingsunterkunft

Beratungsverlauf (2)

01.02.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 14.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.02.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Kalscheurer Weg
  • Kendenicher Straße
  • Ottmar-Pohl-Platz 1
  • Straße 4

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Details

Aktenzeichen
0010/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
22.01.2018
Erstellt
02.01.2018 11:00