AN/1939/2022
Anfrage der CDU-Fraktion: Gebetsruf des Muezzin der Zentralmoschee im Stadtbezirk EHRENFELD
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Anfrage (CDU BV4)
4534 Zeichen
Herrn Bezirksbürgermeister Volker Spelthann Venloer Str. 419 - 421 50825 Köln Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker - Rathaus- Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/1939/2022 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 07.11.2022 Anfrage der CDU-Fraktion: Gebetsruf des Muezzin der Zentralmoschee im Stadtbezirk EHRENFELD Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, wir bitten Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld zu setzen: Aus welchem Grund wurde die Bezirksvertretung Köln Ehrenfeld in die monatelangen Debatten um den Ruf des Muezzin von der Zentralmoschee, durch den ihre Gläubigen über Lautsprecher zum Gebet gerufen werden, im Vorfeld nicht eingebunden? Der Muezzinruf, der von nun an regelmäßig an der Zentralmoschee in Köln ertönt, ist umstritten. Zwei Minuten 36 Sekunden und 60 Dezibel laut: Am Freitag, den 14. Oktober 2022 hat in Köln erstmals der Muezzin öffentlich gerufen. Das hat am folgenden Wochenende für scharfe Kritik gesorgt. Der Muezzinruf stehe für das Fremde, sei eine Machtdemonstration des politischen Islam. CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld Bezirksrathaus Ehrenfeld Venloer Straße 419 – 421 50825 Köln Tel: 0221 -221 94 305 Fax: 0221-221 94 305 www.fraktion.cdu-koeln.de CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld Bezirksrathaus Ehrenfeld – Venloer Straße 419 - 421 – 50825 Köln Wenn religiöse Praktiken im öffentlichen Raum s icht- und hörbar werden, kann den Menschen irritieren und stören. Manche weinen vor Glück. Andere b eklagen eine Machtdemonstration des türkischen Staatspräsidenten Erdoğan. Für wieder andere ist der Muezzin- Ruf der Ruf des Schreckens! Der Ruf sei kein Glaubensakt, sondern ein politischer Akt. Der Muezzin ruft das islamische Glaubensbekenntnis, in arabischer Sprache und transportiert so eine Botschaft – anders als der Klang von Kirchenglocken. Die negative Religionsfreiheit aus Art 4 des GG vermittelt kein Recht darauf, von anderen Glaubensbekundungen verschont zu bleiben, sondern bewahrt den Einzelnen davor, gegen seinen Willen an religiösen Übungen teilnehmen zu müssen. Die Zulassung des Gebetsrufs erkennt schlicht gesellschaftliche Realitäten an. Muslime gehören zur Gesellschaft: Jeder zwanzigste Einwohner – mehr als fünf Prozent – bekennt sich heute zum Islam, er ist die größte Religionsgemeinschaft im Land nach dem Christentum. Damit gehören auch islamische Rituale zu Deutschland, wie der Gebetsruf. Die durch die Stadt Köln erteilte Erlaubnis ist aber, wie oben gesagt, nach wie vor umstritten. Die die Genehmigung zum Bau der Zentralmoschee erfolgte, unter der Auflage, dass kein öffentlicher Muezzinruf gestattet wird. Dies war nach langen Verhandlungen der Beschluss des Rates und BV Ehrenfeld. Es waren vor Allem der damalige OB Schramma und der damalige Bezirksbürgermeister Wirges die dies erstritten, damit die Musche errichtet werden konnte. Dieser Hintergrund ist durch die jetzte Entscheidung ignoriert worden Die BV Ehrenfeld wurde übergangen. Der Ruf wird zunächst für zwei Jahre immer wieder zu hören sein. Danach soll entscheiden werden, ob der Muezzinruf weitergehen darf. Gleichwohl sollten staatliche Stellen das letzte Wort haben bei Anträgen für den öffentlich wahrnehmbaren Muezzinruf. Denn eine einheitliche Vertretung haben die Muslime in Deutschland bis heute nicht und manche Hinterhof-Moschee steht unter polizeilicher Beobachtung. Anwohner müssen einen von einer Moschee über Laut- sprecher mit reglementierter Lautstärke ausgehenden islamischen Gebetsruf hinnehmen. Der Muezzinruf stelle keine rechtlich erhebliche Belästigung dar, entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster OVG Münster, Urteil vom 23.09.2020 - 8 A 1161/18. Das Thema ist ein hoch politisches Thema und solle nicht nur administrativ nach der „TA Lärm“ behandelt werden. Der Muezzinruf stellt im vorliegenden Einzelfall keine erhebliche Belästigung nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz dar. Die für allgemeine und sogar reine Wohngebiete nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm maßgeblichen Lärmrichtwerte werden sicher eingehalten, aber das Thema ist hoch politisch und sollte auch so behandelt werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Martin Berg gez. Jutta Kaiser
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungOrte (2)
- Venloer Straße 419
- Straße 4
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Details
- Aktenzeichen
- AN/1939/2022
- Typ
- Anfrage nach § 4 BV4 (CDU)
- Datum
- 02.11.2022
- Erstellt
- 02.11.2022 09:56