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AN/1939/2022

Anfrage der CDU-Fraktion: Gebetsruf des Muezzin der Zentralmoschee im Stadtbezirk EHRENFELD

Anfrage nach § 4 BV4 (CDU) 02.11.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 05.12.2022, TOP 6.11

Anfrage (CDU BV4)

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Anfrage (CDU BV4)

4534 Zeichen

Herrn 
Bezirksbürgermeister 
Volker Spelthann 
Venloer Str. 419 - 421 
50825 Köln 
Frau  
Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
- Rathaus-  
 
 Eingang beim Bezirksbürgermeister:  
AN/1939/2022 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 07.11.2022 
 
Anfrage der CDU-Fraktion: Gebetsruf des Muezzin der Zentralmoschee im Stadtbezirk 
EHRENFELD 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
 
wir bitten Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld zu setzen:  
 
 
Aus welchem Grund wurde die Bezirksvertretung Köln Ehrenfeld in die 
monatelangen Debatten um den Ruf des Muezzin von der Zentralmoschee, durch 
den ihre Gläubigen über Lautsprecher zum Gebet gerufen werden, im Vorfeld 
nicht eingebunden? 
 
Der Muezzinruf, der von nun an regelmäßig an der Zentralmoschee in Köln ertönt, ist umstritten. 
Zwei Minuten 36 Sekunden und 60 Dezibel laut: Am Freitag, den 14. Oktober 2022 hat in Köln 
erstmals der Muezzin öffentlich gerufen.  
Das hat am folgenden Wochenende für scharfe Kritik gesorgt. Der Muezzinruf stehe für das 
Fremde, sei eine Machtdemonstration des politischen Islam.  
 
CDU-Fraktion in der 
Bezirksvertretung Ehrenfeld 
Bezirksrathaus Ehrenfeld 
Venloer Straße 419 – 421  
50825 Köln  
Tel: 0221 -221 94 305 
Fax: 0221-221 94 305 
www.fraktion.cdu-koeln.de 
CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld   
Bezirksrathaus Ehrenfeld – Venloer Straße 419 - 421 – 50825  Köln

Wenn religiöse Praktiken im öffentlichen Raum s icht- und hörbar werden, kann den  Menschen 
irritieren und stören.  
Manche weinen vor Glück. Andere b eklagen eine Machtdemonstration des türkischen 
Staatspräsidenten Erdoğan. Für wieder andere ist  der Muezzin- Ruf der Ruf des Schreckens! Der 
Ruf sei kein Glaubensakt, sondern ein politischer Akt. 
 
Der Muezzin ruft das islamische Glaubensbekenntnis, in arabischer Sprache und transportiert so 
eine Botschaft – anders als der Klang von Kirchenglocken. Die negative Religionsfreiheit aus Art 4 
des GG vermittelt kein Recht darauf, von anderen Glaubensbekundungen verschont zu bleiben, 
sondern bewahrt den Einzelnen davor, gegen seinen Willen an religiösen Übungen teilnehmen zu 
müssen.  Die Zulassung des Gebetsrufs erkennt schlicht gesellschaftliche Realitäten an. Muslime 
gehören zur Gesellschaft: Jeder zwanzigste Einwohner – mehr als fünf Prozent – bekennt sich 
heute zum Islam, er ist die größte Religionsgemeinschaft im Land nach dem Christentum. Damit 
gehören auch islamische Rituale zu Deutschland, wie der Gebetsruf. 
 
Die durch die Stadt Köln erteilte Erlaubnis ist aber, wie oben gesagt, nach wie vor umstritten. Die 
die Genehmigung zum Bau der Zentralmoschee erfolgte, unter der Auflage, dass kein öffentlicher 
Muezzinruf gestattet wird. Dies war nach langen Verhandlungen der Beschluss des Rates und BV 
Ehrenfeld. 
Es waren vor Allem der damalige OB Schramma und der damalige Bezirksbürgermeister Wirges 
die dies erstritten, damit die Musche errichtet werden konnte. Dieser Hintergrund ist durch die 
jetzte Entscheidung ignoriert worden Die BV Ehrenfeld wurde übergangen. 
 
Der Ruf wird zunächst für zwei Jahre immer wieder zu hören sein. Danach soll entscheiden 
werden, ob der Muezzinruf weitergehen darf. Gleichwohl sollten staatliche Stellen das letzte Wort 
haben bei Anträgen für den öffentlich wahrnehmbaren Muezzinruf. Denn eine einheitliche 
Vertretung haben die Muslime in Deutschland bis heute nicht und manche Hinterhof-Moschee 
steht unter polizeilicher Beobachtung. Anwohner müssen einen von einer Moschee über Laut-
sprecher mit reglementierter Lautstärke ausgehenden islamischen Gebetsruf hinnehmen. Der 
Muezzinruf stelle keine rechtlich erhebliche Belästigung dar, entschied das nordrhein-westfälische 
Oberverwaltungsgericht in Münster OVG Münster, Urteil vom 23.09.2020 - 8 A 1161/18. 
 
Das Thema ist ein hoch politisches Thema und solle nicht nur administrativ nach der „TA Lärm“ 
behandelt werden. Der Muezzinruf stellt im vorliegenden Einzelfall keine erhebliche Belästigung 
nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz dar. Die für allgemeine und sogar reine Wohngebiete 
nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm maßgeblichen Lärmrichtwerte werden 
sicher eingehalten, aber das Thema ist hoch politisch und sollte auch so behandelt werden. 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
gez. Martin Berg                                                           gez. Jutta Kaiser

Beratungsverlauf (1)

05.12.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 6.11 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Venloer Straße 419
  • Straße 4

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Details

Aktenzeichen
AN/1939/2022
Typ
Anfrage nach § 4 BV4 (CDU)
Datum
02.11.2022
Erstellt
02.11.2022 09:56