3589/2020
"Wohnraum verfügbar machen"
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Stellungnahme_der_Arbeitsgemeinschaft_der_kommunalen_Spitzenverbände
56289 Zeichen
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen
Frau Abteilungsleiterin
Sigrid Koeppinghoff
Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW
Wohnungsbau, Wohnungs- und
Siedlungsentwicklung
Jürgensplatz 1
40219 Düsseldorf
Ausschließlich per E-Mail: FP-R405@mhkbg.nrw.de
Verbändeanhörung zum Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des
Wohnungswesens in NRW“
Sehr geehrte Frau Koeppinghoff,
sehr geehrte Damen und Herren,
für die Gelegenheit, im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung zum Entwurf
für ein Gesetz zur Stärkung des Wohnungswesen in Nordrhein-Westfalen
(Wohnraumstärkungsgesetz – WohnStG) Stellung zu nehmen, danken wir
Ihnen. Diese uns eingeräumte Möglichkeit nehmen wir gerne wahr. Nachfol-
gend führen wir die aus unserer Sicht zentralen Themen an, die uns bei der
Erstbewertung des Entwurfs aufgefallen sind. In der Anlage finden sich weiter
gehende Hinweise, Fragen und Anregungen zu den Regelungen des Entwurfs
eines Wohnraumstärkungsgesetzes.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-West-
falen begrüßt ausdrücklich den Vorstoß des Landesgesetzgebers, ein Instru-
ment zu schaffen, welches das Wohnungswesen insgesamt stärkt. Dazu ge-
hört, die kommunale Wohnungsaufsicht mit erweiterten Befugnissen und In-
strumenten auszustatten sowie zu den verschiedenen, in der Praxis auftau-
chenden Problemlagen adäquate Lösungswege aufzuzeigen.
Uns erschließt sich allerdings nicht, warum es eines neuen Namens für den
vorliegenden Gesetzentwurf bedarf. Die im Gesetzentwurf enthaltene Dar-
stellung der Historie des Wohnungsaufsichtsgesetzes legt unseres Erachtens
nahe, das in den vergangenen Jahren erst wieder etablierte Gesetz zur Woh-
nungsaufsicht – deutlich gestärkt – unter demselben Namen fortzuführen.
27.10.2020
Städtetag NRW
Sebastian Klöppel
Referent
Telefon 0221 3771-2 06
sebastian.kloeppel@staedtetag.de
Gereonstraße 18 - 32
50670 Köln
www.staedtetag-nrw.de
Aktenzeichen: 64.10.09 N
Landkreistag NRW
Dr. Andrea Garrelmann
Hauptreferentin
Telefon 0211 300491-3 20
a.garrelmann@lkt-nrw.de
Kavalleriestraße 8
40213 Düsseldorf
www.lkt-nrw.de
Aktenzeichen: 64.10.10/Ga
Städte- und Gemeindebund NRW
Dr. Cornelia Jäger
Referentin
Telefon 0211 4587-2 44
cornelia.jaeger@kommunen.nrw
Kaiserswerther Straße 199 - 2 01
40474 Düsseldorf
www.kommunen.nrw
Aktenzeichen: 20.4.1.2-007/001
- 2 -
Das selbst gesteckte Ziel des Gesetzentwurfs ist es, „eine sichere Grundlage für einen wirksamen und
rechtssicheren Verwaltungsvollzug durch die betroffenen Gemeinden“ zu geben. Dabei steht der Landes-
gesetzgeber durchaus vor der Herausforderung, dass mit dem vorliegenden Entwurf des WohnStG eine
ganze Reihe von Rechtsbereichen miteinander verknüpft werden, die teilweise bereits Regelungen enthal-
ten, die auch auf den Bereich des Wohnraums Anwendung finden – bspw. das Baurecht oder das Ord-
nungsrecht.
Gerade zu diesem Punkt aber sehen wir noch deutlichen Verbesserungsbedarf. Viele vorgeschlagene Re-
gelungen des Entwurfs bedürfen präziserer Begriffsbestimmungen, klarerer Zuständigkeitsregelungen und
eindeutigerer Formulierungen. Der Entwurf sollte daher – wie im Einzelnen nachfolgend dargelegt –
überarbeitet werden.
Die im Entwurf enthaltenen Normen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Werkvertragsnehme-
rinnen und -nehmern bzw. Leiharbeiterinnen und -arbeitern sind im Kontext der Wohnungsaufsicht voll-
ständig neu. Zwar halten wir den angedachten Weg für grundsätzlich begrüßenswert, sehen aber vor al-
lem in der Frage der Abstimmung mit Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen Potenzial für Umsetzungs-
schwierigkeiten in der Praxis, dessen Ausmaß wir vorab nicht eindeutig zu bestimmen vermögen.
Darüber hinaus stellt diese Aufgabenerweiterung für die Kommunen eine konnexitätsrelevante Aufgaben-
veränderung dar. Daher erwarten wir, dass das Ministerium zeitnah eine Kostenfolgeabschätzung nach
§ 3 Abs. 1 KonnexAG durchführt, um die potenziellen Mehrkosten zu ermitteln.
Auch die Absicht des Landesgesetzgebers, den Gemeinden mit der Befugnis zum Erlass einer Zweckent-
fremdungssatzung ein Steuerungsinstrument an die Hand zu geben, um insbesondere gegen die Zweck-
entfremdung im Bereich der touristischen Kurzzeitvermietung vorgehen zu können, begrüßen wir sehr.
Dies entspricht den kommunalen Forderungen. Allerdings enthält der Gesetzentwurf in diesem Bereich
Anforderungen, die die Kommunen insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Umsetzung und der daran ge-
knüpften Bedingungen bei der Umsetzung vor große Probleme stellen.
Für die Städte, Gemeinden und Kreise bedeutet die umfassende gesetzliche Neuregelung der verschiede-
nen Bereiche je nach Betroffenheit einen erheblichen Aufwand hinsichtlich der Umstellung und
Anpassung der Verwaltungsverfahren sowie der internen und externen Kommunikation. Je nach Teilbe-
reich des WohnStG ist zudem ein erheblicher Mehraufwand an personellen und EDV-gestützten Ressour-
cen erforderlich, der in den gesetzlich festgeschriebenen Fristen des Entwurfs keinesfalls umsetzbar ist.
Zudem widersprechen die zahlreichen Vorgaben zur Anpassung und Umstellung des Verwaltungsverfah-
rens dem sonstigen Handeln und Willen der Landesregierung bzw. des MHKBG NRW. Hierzu wurde eine
Transparenzkommission ins Leben gerufen hat, die sich mit Standard- und Bürokratieabbau in allen Berei-
chen beschäftigt.
Bereits unter geltendem Recht stehen die kommunalen Verwaltungen vor der Herausforderung, die be-
stehende Missstände mit vorhandenem Personal bewältigen zu können. Nur wo eingeleitete Maßnahmen
auch tatsächlich (mehrjährig) von kommunaler Seite begleitet und kontrolliert werden, ist mit Erfolg zu
rechnen – ohne Kontrolle ist die „Rückfallquote“ erfahrungsgemäß hoch; es besteht Vollzugserfordernis.
Selbst mit entsprechenden Nachbesserungen wird ein Wohnraumstärkungsgesetz in der angedachten
Form nur mit deutlich angepasster Personalstärke wirksam angewandt werden können.
Im Hinblick auf die praktische Anwendung der Regelungen eines künftigen Wohnraumstärkungsgesetzes
regen wir die Erstellung und Herausgabe eines begleitenden Leitfadens an. Der begleitende Leitfaden zum
WAG NRW, an dessen Erstellung die kommunalen Spitzenverbände intensiv mitgewirkt haben, hat sich in
den vergangenen Jahren bewährt.
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Selbstverständlich sind wir wieder bereit, an der Ausarbeitung eines solch sinnvollen Instruments mitzu-
wirken.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Hilmar von Lojewski Dr. Marco Kuhn
Beigeordneter Erster Beigeordneter
des Städtetages Nordrhein-Westfalen des Landkreistages Nordrhein-Westfalen
Rudolf Graaff
Beigeordneter
des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen
Anlage
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Allgemeine Ausführungen sowie Hinweise zu einzelnen Vorschriften:
A. Allgemeine Ausführungen
I. Zu den Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Finanzlage der Gemeinden und
Gemeindeverbände
Gesetze und Rechtsverordnungen sind grundsätzlich auf ihre Konnexitätsrelevanz zu untersuchen. Maß-
geblich hierfür sind die Vorgaben des Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen.
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf erhalten die Gemeinden insbesondere die Möglichkeit, gegen Miss-
stände bei der Unterbringung von Werkvertragsnehmerinnen und -nehmern bzw. Leiharbeiterinnen und -
arbeitern vorgehen zu können. Mit der Erweiterung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben entstehen aber
auch neue Verpflichtungen. Dies betrifft insbesondere die erweitere Aufsicht über „Unterkünfte“. Darüber
hinaus werden neue, über den alten Rechtsstand hinausgehende Verfahrensanforderungen gestellt. Her-
vorzuheben sind hier die umfangreichen Neuregelungen im Bereich der Zweckentfremdungssatzungen.
Hierzu im Einzelnen:
Ausweitung der Wohnungsaufsicht - Unterkünfte
Die Wahrnehmung der Wohnungsaufsicht bleibt unverändert eine pflichtige Selbstverwaltungsangelegen-
heit der Kommunen. Allerdings wird mit dem vorgelegten Gesetzentwurf diese bestehende Aufgabe der
Gemeinden verändert: Mit dem WohnStG-E wird eine neue Form der Wohnaufsicht eingeführt bzw. der
Umfang der Wohnungsaufsicht nicht unerheblich erweitert. Nunmehr sollen die Kommunen auch die Auf-
sicht über „Unterkünfte" wahrnehmen. Die entsprechenden Regelungen finden sich insbesondere in den
§§ 3 Abs. 3, 7 und 17 WohnStG-E. Neben der Wahrnehmung der Aufsicht über „Unterkünfte“ werden
auch erweiternde Verfahrensanforderungen gestellt: Dazu gehört etwa die Entgegennahme der Anzeige
von Unterkünften nebst Betriebskonzept gem. § 7 WohnStG-E. Damit ist auch verbunden, dass die Ge-
meinden diese Betriebskonzepte überprüfen müssen, denn andernfalls würde das Ziel des Gesetzes ver-
fehlt. Wir halten den Gesetzentwurf daher im Grundsatz für konnexitätsrelevant.
Die Landesregierung führt unter Buchstabe F. des Gesetzentwurfs (Auswirkungen auf die Selbstverwal-
tung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände) aus, dass die Wohnungsaufsicht und
somit das Tätigwerden der Gemeinde davon abhängt, ob es vor Ort zu Missständen in den Unterkünften
kommt. Dabei nimmt die Landesregierung an, dass nicht von einer wesentlichen Mehrbelastung der Kom-
munen auszugehen ist. Ob eine wesentliche Belastung der Kommunen vorliegt, kann jedoch nur mit einer
Kostenfolgeabschätzung nach den Vorgaben des KonnexAG erfolgen. Eine solche hat die Landesregierung
jedoch bislang nicht vorlegt. Zwar wird die Zahl der Anwendungsfälle des WAG NRW aus 2018 und 2019 in
die Überlegungen einbezogen. Die Daten bieten jedoch keine verlässliche Vergleichsgrundlage. Die Auf-
sicht über „Unterkünfte“ beschreibt einen völlig neuen Sachverhalt. Daher ist zu dem Gesetzentwurf zum
Wohnraumstärkungsgesetz die erforderliche Kostenfolgeabschätzung nach § 3 KonnexAG vorzulegen.
Erweiterung des Ordnungswidrigkeitenkatalogs
Der Gesetzentwurf sieht weiterhin in § 21 WohnStG eine Ergänzung des Ordnungswidrigkeitenkatalogs
vor. Auch diese Erweiterung ist im Grundsatz konnexitätsrelevant. Die von uns im Zusammenhang mit der
Aufsicht über die „Unterkünfte“ bereits geforderte Kostenfolgeabschätzung muss sich ebenfalls hierauf
erstrecken.
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Erweiterte Anforderungen – insbesondere Zweckentfremdungssatzungen
§ 12 WohnStG -E ermöglicht es den Kommunen, Zweckentfremdungssatzungen zu erlassen. Die als Kann -
Vorschrift ausgestaltete Regelung greift die bestehende Regelung des § 10 WAG NRW auf und erweitert
diese, was wir begrüßen.
Hierzu möchten wir aber auf Folgendes hinweisen: Auch wenn die Entscheidung über den Erlass einer
Zweckentfremdungssatzung ausschließlich auf kommunaler Ebene getroffen wird, zwingen die geplanten
Neuregelungen insbesondere Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt faktisch zum Handeln und
damit zum Erlass einer Zweckentfremdungssatzung. Von echter Freiwilligkeit kann an dieser Stelle keine
Rede sein.
Der Erlass einer Zweckentfremdungssatzung wird von neuen, umfangreichen Verfahrens- und Kontrollvor-
schriften begleitet. Der gesamte Teil 4 (Verfahren) des Gesetzentwurfs stellt eine erhebliche Erweit erung
der bislang geltenden Regelung dar. Kommunen mit Zweckentfremdungss atzung müssen künftig u.a. ein
Verfahren zur Vergabe von Identit ätsnummern aufbauen, diversen Kontroll- und Prüfpflichten nachkom-
men und unterliegen weitreichenden Informations- sowie Vollzugspflichten.
Diese umfangreichen Regelungen führen auf kommunaler Seite zu finanziellen und personellen Mehrbelas-
tungen, die abgegolten werden müssen. Darüber hinaus verhält sich das Ganze politisch diametral zum An-
sinnen der Landesregierung, die Kommunen von bürokratischem Ballast zu befreien.
Wir möchten anregen, den Kommunen die notwendige Gestaltungfreiheit bei der konkreten Ausgestaltung
kommunaler Zweckentfremdungssatzungen zu belassen. Daher bitten wir an dieser Stelle, von einigen, un-
ter B. erläuterten Verfahrensregelungen abzusehen.
II. Zur IT-Unterstützung
Das Gesetz sieht vor, Bürgerinnen und Bürger zur Anzeige bestimmter Tatbestände zu verpflichten. Das
erfordert die Vergabe einer Wohnraum-Identitätsnummer. Diese Regelungen sind ohne eine weitgehende
Automatisierung in einer auf diese Verwaltungsverfahren passenden IT -Anwendung insbesondere in grö-
ßeren Städten sowie Städten und Gemeinden mit einem hohen Anteil an Fremdenverkehr aufgrund der
Vielzahl der zu erwartenden Fälle nicht umsetzbar. Bei den durch das vorliegende Gesetz landeseinheitlich
vorgegebenen Verwaltungsverfahren ist nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände ein landesein-
heitliches IT -Verfahren zu Abwicklung der Anzeigen und Identitätsnummern -Vergabe anzustreben. Dies
würde auch zusätzliche kommunale Belastungen abmildern können.
Unabhängig von der Frage, ob eine landeseinheitliche Lösung angestrebt wird, ist zu bedenken, dass zur
Vorbereitung einer solchen technischen Anwendung eine erhebliche Vorlaufzeit erforderlich ist. Diese be-
ginnt, nachdem alle relevanten gesetzlichen Regelungen verbindlich geklärt wurden. Dazu gehört für Kom-
munen mit bereits existierender Satzung gemäß § 10 WAG NRW auch der Abgleich von Landesrecht mit
dem (bislang) gültigen Satzungsrecht.
Aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände ist ein weitgehend automatisiertes IT -Verfahren notwendig,
welches idealerweise auch einen Online-Zugang für anzeigende bzw. antragstellende Bürgerinnen und Bür-
ger bietet. Mit der Verpflichtung zur Umsetzung des Anzeige - und Registrierungsverfahrens spätestens
6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (vgl. § 25 WohnStG-E) wird der verfügbare Zeitrahmen für Ent-
wicklung und Bereitstellung eines funktionstüchtigen IT-Verfahrens verbindlich auf ein unrealistisches Maß
beschränkt.
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B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1 WohnStG-E (Grundsätze)
§ 1 Abs. 1 Satz 1 WohnStG-E soll der Begründung nach dem Ziel Ausdruck verleihen, dass sich Wohnraum
zu jeder Zeit in einem Zustand befinden muss, der seinen Gebrauch zu Wohnzwecken ohne Beeinträchti-
gungen zulässt. Während im WAG NRW in § 2 Abs. 2 noch normiert ist, dass die gemeindliche Wohnungs-
aufsicht zum Hinwirken auf die Beseitigung von Missständen an Wohnraum auch für Nebengebäude und
Außenanlagen gilt, enthält der Entwurf des WohnStG keine solche Erweiterung im Bereich der Grundsätze
und Definitionen. Erst in § 5 des Entwurfs wird darauf Bezug genommen.
Im WohnStG wird der Grundsatz aufgenommen, dass Wohnraum zu jeder Zeit ohne erhebliche Beein-
trächtigung zu nutzen ist. Durch den Einschub „zu jeder Zeit" wird deutlich, dass mit dem WohnStG auch
leerstehende Wohnungen grundsätzlich in einen nutzbaren Zustand zu setzen sind. Nicht nur die Bewoh-
nerinnen und Bewohner, sondern auch die Nachbarinnen und Nachbarn dürfen durch die Nutzung nicht
gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Durch die Erweiterung auf Nachbarinnen und Nachbarn so-
wie die Aufnahme der unzumutbaren Belästigung erhöht sich der potenzielle Kreis der Personen, die ent-
sprechende Beeinträchtigungen anzeigen und so die Kommune zu einer Sachverhaltsermittlung veranlas-
sen können. In der Vergangenheit haben Bewohnerinnen und Bewohner Missstände und Mängel ihrer ei-
genen Wohnung häufig nicht selbst angezeigt. Diese Erweiterungen werden daher grundlegend als Er-
leichterung zur Identifizierung von beeinträchtigten Wohnverhältnissen angesehen.
Zu § 3 WohnStG-E (Begriffe und Anwendbarkeit)
Die Definition von Wohnraum, auf den die Regelungen des WohnStG anzuwenden sind, unterscheiden
sich im Wortlaut von der Definition im WAG. Nach dem WAG ist Wohnraum „umbauter Raum, der tat-
sächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu be-
stimmt ist“. Nunmehr soll Wohnraum als solcher definiert werden, der „zu Wohnzwecken objektiv und
subjektiv bestimmt“ ist. Unklar ist, ob mit der Änderung der „Wohnraumbegriff“ erweitert werden soll,
um hier auch ein niederschwelliges, wohnungsaufsichtliches Einschreiten unterhalb der Gefahrenschwelle
(in Abgrenzung zu den Einschreitungsmöglichkeiten der Ordnungsbehörden) zu ermöglichen. Hierzu sind
klarstellende Erläuterungen in der Begründung erforderlich.
Zu den in § 4 WohnStG-E aufgeführten Begriffen „erträgliche Wohnverhältnisse“, „erhebliche Beeinträch-
tigung“ und „Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung“ wären ebenfalls Erläuterungen in der Begrün-
dung notwendig.
Unklar bleibt der Umgang mit sog. „Monteurswohnungen“. Vielfach werden ganze Gebäude oder auch
einzelne Wohnungen in Gebäuden als Monteurswohnungen angeboten. Es handelt sich um „normale“
Wohngebäude, die auch als solche genehmigt sind (§ 3 Abs. 1 WohnStG-E) bei denen die Verfügungsbe-
rechtigen aber eine größere Gewinnspanne in der zeitweisen Vermietung (an Montagearbeiter und -arbei-
terinnen , Leiharbeiter und -arbeiterinnen etc.) als in der Dauervermietung sehen. Fraglich ist, ob diese
Wohnungen, obwohl sie ursprünglich als Wohnraum genehmigt worden sind, derzeit aber nicht mehr zur
Dauervermietung bestimmt sind, unter den Begriff „Unterkunft“ fallen.
Ausweislich der Begründung sollen Beherbergungsstätten nicht als Wohnraum gelten, auch wenn sie län-
gere Zeit bewohnt werden. Zu den Beherbergungsstätten wird hier auch die Vermietung von Appartments
in sogenannten „Boarding-Häusern“ gezählt. Es besteht damit die Gefahr, dass private und vor allem
gewerbliche Anbieter insbesondere in Großstädten durch eine „Um-Etikettierung“ ihrer Wohnanlagen, die
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beispielsweise aus mehreren Appartements bestehen, das Zweckentfremdungsverbot unterlaufen kön-
nen.
Der Begriff des „Boarding-Hauses“ ist insoweit nicht klar definiert. Die dazu vorliegende baurechtliche
Rechtsprechung zur Einstufung eines Boarding-Hauses je nach Schwerpunkt der Nutzung als Wohnen oder
als Beherbergungsbetrieb/Ferienhaus (z.B. VGH Mannheim, B.v.17.01.2017 - 8 S 16.41/16) kann für das
Zweckentfremdungsrecht nicht übernommen werden (VG München, U.v. 15.11.2017 - M 9 K 17.557).
Wenn wie hier eine Wohneinheit nach ihrer Ausstattung mit Möbeln, Kochecke etc. dafür geeignet ist,
dass die Benutzer in den jeweiligen Räumen ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten kön-
nen, kommt es deshalb maßgeblich auf das zugrundeliegende Nutzungskonzept des Vermieters und sein
konkretes Geschäftsmodell im Einzelfall an, ob eine Fremdenverkehrsnutzung vorliegt. Es sollte dabei
bleiben, dass nach den bereits entwickelten Kriterien der Rechtsprechung (zuletzt etwa VG München, Urt.
v. 12.02.2020, M 9 K 19.202,Rn. 47 mw.N.) aufgrund von Indizien (faktische begrenzt angelegte
Nutzungsdauer, Vorhandensein von Dienstleistungen, standarisierte hotelähnliche Ausstattung der
Objekte, Gesamtkonzept usw.), zu denen auch eine weit überdurchschnittliche Miethöhe gehört, im
Einzelfall eine Nutzung zu wohnfremden Zwecken festzustellen ist (siehe auch Nr. 9.2.2.2 der Hamburger
Fachanweisung zum HmWoschG).
Die in der Begründung zu §12 Abs. 2 Nr. 2 WohnStG-E enthaltene Erläuterung des Begriffs der „Fremden-
beherbergung“ erschwert es überdies, die Vermietungspraxis im Bereich des sog. „Medizintourismus“ zu
untersagen. Damit ist die Vermietung an Personen oder ganze Haushalte gemeint, die sich zum Zwecke
einer medizinischen Behandlung („Medizintourismus“) zeitlich begrenzt möblierter Wohnungen bedienen.
In diesen werden mit solchen Mietern Mietverträge mit einem ausgewiesenen monatlichen Mietzins ab-
geschlossen, wobei der Mietzins in seiner Höhe deutlich über dem marktüblichen Wert liegt und in der
Höhe mit einer Bezahlung nach Tagen oder Wochen vergleichbar ist.
Bei dem Begriff der Fremdenbeherbergung sollte sich daran orientiert werden, wo eine Person ihren
Lebensmittelpunkt hat (vgl. VG München, Urteil v. 01.08.2018 – M 9 K 18.3228 „Heimstadt im Alltag"),
bzw. ob sie tatsächlich beabsichtigt, diesen zu verlegen. Eine Fremdenbeherbergung im Sinne des
Zweckentfremdungsrechts ist die Überlassung von Wohnraum an Personen, die sich nur vorübergehend
einmieten und ihre eigentliche Wohnung an einem anderen Ort haben. Es fehlt demnach an einer „auf
Dauer“ angelegten Häuslichkeit. Hierbei kommt es nicht auf die Form des Mietvertrages oder die Form
der Bezahlung an. Diese können u. U. ein Indiz für eine Fremdenbeherbergung sein, aber kein alleiniges
Merkmal.
Teil 2 (Anforderungen an den Wohnraum)
Zu § 5 WohnStG-E (Erfüllung von Mindestanforderungen an Wohnraum)
Wir regen an, bei § 5 Abs. 1 Nr. 5 WohnStG-E besser von einem „zum Aufenthalt“ bestimmten Raum der
Wohnung zu sprechen, als einem „zum Wohnen“ bestimmten Raum der Wohnung. Zudem sollte „eine
lichte Höhe von mind. 2 Metern“ zur Flächenangabe ergänzt werden.
Im Fall von § 5 Abs. 1 Nr. 6 WohnStG-E stellt sich die Frage, ob wirklich nur ein Wohnraum die genannten
Anforderungen erfüllen muss oder nicht aber sämtliche Wohn- und Schlafräume. Darüber hinaus sind im
Vergleich zum WAG keine Anforderungen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit enthal-
ten.
In § 5 Abs. 2 Satz 2 WohnStG-E sollte explizit auch die Klingelanlage aufgeführt werden. Aufgrund der Be-
deutung der Klingel, gerade bei Noteinsätzen (Feuerwehr, Rettungsdienst), sollte dieser Begriff im Gesetz
enthalten sein.
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Zu § 6 WohnStG-E (Instandsetzungserfordernis von Wohnraum)
Im Falle der Nummern 1 bis 4 sollten folgende Ergänzungen (kursiv) in Erwägung gezogen werden:
1. Heizungsanlagen, Feuerstätten oder ihre Verbindungen mit den Schornsteinen sich nicht ord-
nungsgemäß benutzen lassen oder diese ersatzlos entfernt,
2. Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster oder Türen keinen ausreichenden Schutz gegen Lärm,
Wärmeverluste, Witterungseinflüsse oder gegen Feuchtigkeit bieten,
3. Wasserversorgung, Entwässerungs- oder sanitäre Anlagen sich nicht ordnungsgemäß benutzen
lassen oder sauber gehalten werden können und nicht ausreichend gegen pflanzliche oder tieri-
sche Schädlinge geschützt sind oder
4. Aufzüge, Treppen oder Beleuchtungsanlagen in allgemein zugänglichen Räumen sich nicht ord-
nungsgemäß benutzen lassen oder über keine lichte Höhe von 2 Metern verfügen.
§ 7 WohnStG-E (Mindestanforderungen an die Unterbringung in Unterkünften)
Die Regelungen sollen sich auch auf Unterkünfte für Werkvertragsnehmerinnen und Werkvertragsnehmer
sowie Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erstrecken, die die Beschäftigten in ihrer Freizeit zu Wohnzwe-
cken nutzen. Mit den jüngsten Erkenntnissen zu den Unterbringungsverhältnissen, insbesondere unter
Berücksichtigung der aktuellen Covid-19 Pandemie, ist die Aufnahme dieser Unterbringungsform mit ei-
gens definierten Mindeststandards grundsätzlich nachvollziehbar und wird von uns begrüßt.
Gleichzeitig grenzt die Definition andere Formen der Unterkunft ab, wie z.B. Flüchtlingsunterkünfte, auf
die das Gesetz keine Anwendung finden soll. Unklar bleibt insbesondere die Abgrenzung zu sog. „Mon-
teurswohnungen“ (siehe Anmerkungen zu § 3 WohnStG-E).
Fraglich ist allerdings, wer das „Bemühen“ (§ 7 Abs. 1 WohnStG-E) der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber
kontrolliert und wie die Nachweisführung konkret ausgestaltet sein soll. Fraglich ist ebenfalls, welche Fol-
gen eintreten, wenn die „Bemühungen“ keinen Erfolg haben und was in diesem Zusammenhang als zu-
mutbar einzuschätzen ist.
Darüber hinaus stellt sich eine Vielzahl von Fragen bzgl. § 7 Abs. 4 Wohn StG-E, die zeitnah in einer ent-
sprechenden Rechtsverordnung nach § 28 des Entwurfs geregelt werden sollten. Allerdings verweisen wir
auch hierzu auf unsere eingangs zur Frage der Konnexität dargelegten Hinweise. Zu klären ist, wie und
durch wen die bestehenden Unterkünfte identifiziert werden. Die Kommunen haben derzeit nicht das Per-
sonal, dies selbst vorzunehmen, aber in der Regel Kenntnis über entsprechende Unterkünfte. Den Kom-
munen müssen daher weitere Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Wir weisen ausdrücklich darauf
hin, dass hierbei eine intensive Zusammenarbeit zwischen Hygienikern, Gesundheitsfachleuten, Baurecht-
lern etc. erforderlich ist.
Zu § 8 WohnStG-E (Ausnahmen)
Entgegen der Regelungen bei Wohnraum ist für Unterkünfte gemäß § 8 Abs. 2 WohnStG-E die wirtschaftli-
che Exkulpation bei angeordneter Instandsetzung ausgeschlossen. Aufgrund des engen Zusammenhangs
in der Rolle der Arbeitgeber und der Vermieter von Unterkünften ist diese Regelung ausdrücklich zu be-
grüßen. Bei der wirtschaftlichen Exkulpationsmöglichkeit bei Instandsetzungsanordnungen für Wohnraum
sollte aber ausgeschlossen werden, dass der Verfügungsberechtigte sich darauf berufen kann, wenn er
zuvor durch jahrelange Versäumnisse dazu beigetragen hat, dass die Instandhaltungskosten am Ende in
einer Höhe ausfallen, die sie nicht mehr wirtschaftlich erscheinen lassen.
Zu § 9 WohnStG-E (Unbewohnbarkeitserklärung)
Im Gegensatz zu § 8 WAG erfasst § 9 Abs. 2 WohnStG-E auch den Leerstand von Wohnraum. Hierdurch
können insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten Vermietungen ohne Mindeststandard unter-
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sagt werden und auf eine Wiederherstellung des bewohnbaren Zustands hingewirkt werden. Die Erstre-
ckung der Unbewohnbarkeit auch auf leerstehenden Wohnraum schließt eine bisherige Regelungslücke
und wird begrüßt.
Zu beachten ist bei Absatz 2, dass auch hier zunächst die „Aufforderung“ zur Wiederherstellung der Min-
destanforderungen mit dem gleichzeitigen Hinweis ergehen muss, dass die Unbewohnbarkeit erklärt wird,
wenn dem nicht fristgerecht nachgekommen wird.
Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 WohnStG-E handelt es sich um die Räumung von Wohnraum, der von
Bewohnerinnen und Bewohnern rechtmäßig bewohnt wird. In solchen Fällen ist die Gemeinde für die
Räumung zuständig.
Zudem wird in Absatz 6 Satz 2 WohnStG-E lediglich in der Begründung zum Gesetzestext (Seite 28) und
dann auch nur zu den Absätzen 4 und 5 erläutert, dass bei nicht nutzungsberechtigten Bewohnern (d.h.
okkupierten Wohnungen) die Räumung durch den Verfügungsberechtigten zu erfolgen hat, ggf. durch
Räumungsklage (vgl. Anm. zu Absatz 5). Dies sollte als Erläuterungstext zum Absatz 6 aufgenommen wer-
den. Bisher sind diese Fälle nicht vom Gesetz erfasst worden. Nicht nutzungsberechtigte Bewohner unter-
lagen nicht dem Schutz des WAG NRW (vgl. § 3 Nr. 5 WAG NRW). Wenn nun aber auch nicht nutzungsbe-
rechtigte Bewohner in den Schutzbereich einbezogen werden sollen, ist eine Klarstellung im Gesetz not-
wendig.
Wir weisen darauf hin, dass der für unbewohnbar erklärte Wohnraum, der „ohne Genehmigung für an-
dere Nutzungszwecke“ überlassen oder in Benutzung genommen wird, nicht Gegenstand der Wohnungs-
aufsicht ist, wenn keine Zweckentfremdungssatzung besteht.
Zu § 10 WohnStG-E (Belegung)
In § 10 Absatz 3 WohnStG-E entspricht der Satz „Dabei sollen der Zeitpunkt …“ der bisherigen Formulie-
rung des § 9 Abs. 3 Satz 2 WAG NRW. In der Gesetzesbegründung ist kein weiterer Hinweis enthalten. Es
wird aber unterstellt, dass es nach wie vor um die Unterbindung unlauterer Geschäftspraktiken geht und
nicht in die Entscheidungsfreiheit der Mieterinnen und Mieter eingegriffen wird (vgl. Leitfaden WAG
NRW, Ziffer 6.3).
Zu § 11 WohnStG-E (Benutzung)
Die Regelungen des § 11 WohnStG-E zur Verhinderung der Gefährdung bzw. unzumutbarer Belästigung
der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Dritter (Nachbarinnen und Nachbarn) sind grundsätzlich zu be-
grüßen. Absatz 1 sollte wie folgt ergänzt werden: „In Wohnraum oder in Unterkünften dürfen […], dass die
Bewohnerinnen und Bewohner oder Dritte gefährdet oder unzumutbar belästigt werden oder die Erhal-
tung der Wohnräume in einem ordnungsgemäßen Zustand erschwert wird.“
Die durch § 11 WohnStG-E i.V. mit § 4 WohnStG-E zugeordnete Zuständigkeit und Anordnungsbefugnis
erfordert allerdings eine vorhergehende interne Beteiligung der Ordnungs-, Gesundheits- und Veterinär-
behörden.
Teil 3 (Zweckentfremdung von Wohnraum)
Durch die Bestimmungen in Teil 3 des Gesetzesentwurfs (§§ 12-15 WohnStG-E – es fehlt hier systematisch
noch § 17 WohnStG-E, der in diesem Teil passender platziert wäre) wird die „Zweckentfremdung von
Wohnraum“ erstmals in größeren Umfang auf der Ebene eines formellen Gesetzes reguliert. Dies ist zu
begrüßen, da § 10 WAG NRW hierzu wenig aussagekräftig ist.
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Der Gesetzentwurf sieht ausdrückliche Öffnungsklauseln in § 12 Abs. 3 S. 2 WohnStG-E (Verpflichtung zur
Zwischenvermietung bei Leerstand als zumutbar) und § 13 Abs. 3 S. 3 WohnStG-E (späteres Eingreifen der
Genehmigungsfiktion) vor. Die Gesetzesbegründung (z. B. auf S. 32 zur Festlegung der Zweckentfrem-
dungstatbestände) macht hierzu vorsichtige Andeutungen. Das erscheint uns nicht hinreichend. Daher re-
gen wird zur Klarstellung an, in § 12 Abs. 1 WohnStG-E als Satz 2 folgende Regelung einzufügen, welche
die allgemeine Satzungsermächtigung inhaltlich konkretisiert:
„Die Gemeinden können in ihren Satzungen Näheres zu folgenden Begriffen und Anforderungen regeln so-
weit dies den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widerspricht:
- Wohnraum und Zweckentfremdung,
- Besonderheiten bei Zweitwohnungen,
- Anforderungen an eine Genehmigung, insbesondere zum Vorliegen eines berechtigten Antragstel-
lerinteresses, einer Stellung von Ersatzwohnraum oder einer Ausgleichszahlung,
- Anforderungen zur Anzeige- und Registrierungspflicht, zum Verwaltungsverfahren einschließlich
der Gebühren sowie auch zur Höhe des Bußgeldes.“
Zu § 12 WohnStG-E (Zweckentfremdungssatzung)
§ 12 Abs. 1 WohnStG-E
Wie bislang § 10 WAG liefert § 12 WohnStG-E den Kommunen eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass
einer Zweckentfremdungssatzung. Die Voraussetzung zur Satzungsermächtigung war bislang an einen „er-
höhten Wohnungsbedarf“ in der Gemeinde geknüpft. In § 12 WohnStG-E kommt als alternative Voraus-
setzung eine „fehlende ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen
Bedingungen“ hinzu, wenn dem Wohnraummangel gleichzeitig nicht „auf andere Weise durch zumutbare
Mittel in angemessener Zeit“ abgeholfen werden kann.
Mit der zum 1. Juli 2020 in Kraft getretenen Mieterschutzverordnung NRW (MietSchVO NRW) wurden nur
einige wenige Kommunen als „angespannte Wohnungsmärkte“ identifiziert. Aufgrund dessen ist eine Er-
weiterung der Satzungsermächtigung für Zweckentfremdungssatzungen zwingend erforderlich und wird
begrüßt. Fraglich ist jedoch, ob die vorgesehene erweiterte alternative Voraussetzung des § 12 WohnStG-
E für diejenigen Kommunen tatsächlich greift, die nicht der MieterSchVO unterliegen. Die einschlägigen
Merkmale hierfür sind schwieriger zu erfüllen, als die Voraussetzungen an Gebiete mit „erhöhtem Wohn-
raumbedarf“. Erschwerend kommt hinzu, dass mit der erweiterten Voraussetzung auch die räumliche Be-
schränkung der Satzung auf Teilgebiete der Kommune zulässig bzw. im Rahmen der zu wahrenden Ver-
hältnismäßigkeit sogar ggfls. zwingend notwendig ist. Die einzelnen Zweckentfremdungstatbestände in
den kommunalen Satzungen unterscheiden sich in der Häufigkeit und Verteilung. Kann nun jedoch die Sat-
zung, z.B. für Fremdenbeherbergung, die i.d.R. fast ausschließlich in den Innenstädten vorkommen, nicht
mehr auf das gesamte Stadtgebiet, sondern nur noch auf einen Teilbereich bezogen werden, so ist eine
Verlagerung der Zweckentfremdung in angrenzende Bereiche zu befürchten.
Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer gemeindlichen Zweckentfremdungssatzung ist hier u. a. an
die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass die Gemeinden „(...) dem Wohnraummangel nicht auf an-
dere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen können (...)“.
Diese Subsidiaritätsregelung ist nicht praktikabel und führt zu großer rechtlicher Unsicherheit. Nach
Rechtsprechung. des Bundesverfassungsgerichts reicht es als tragfähige Eingriffsschwelle in das Eigen-
tumsrecht nach Art. 14 GG aus, wenn die "Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu
angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“ (BVerfG, Urt. v. 04.02.1975, 2 BvL 5/74).
Auch der Europäische Gerichtshof hat es in seiner aktuellen Entscheidung vom 22.09.2020 (C 724/18 und
C 727/18, Cali Apartments SCI) als genügende Rechtfertigung für einen Genehmigungsvorbehalt für Kurz-
zeitvermietungen angesehen, dass so ein Mangel an Wohnungen bekämpft werden soll, die längerfristig
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vermietet werden, um der Verschlechterung der Bedingungen für den Zugang zu Wohnraum und der Ver-
schärfung der Spannungen auf den Immobilienmärkten Rechnung zu tragen.
Unserer Auffassung zufolge birgt die hier mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen unterlegte Ermächti-
gungsgrundlage die Gefahr, dass Zweckentfremdungssatzungen vor Gericht angefochten werden und es
der Gemeinde dann im Zweifel nicht möglich ist, die Erfüllung der komplexen Tatbestandsvoraussetzun-
gen darzulegen und zu belegen. Es ist fraglich, ob die in der Gesetzesbegründung beschriebene Heranzie-
hung von Anspannungstendenzen aus Bautätigkeit, Bevölkerungsentwicklung, ausgestellten WBS oder
auch dem Mietniveau der Wohnraumförderung alleine ausreichen, dass die hohen Hürden der Satzungs-
voraussetzungen einem gerichtlichen Prüfverfahren Stand halten. An dieser Stelle darf keinesfalls unter-
schätzt werden, dass große Internetprotale – zumal der Marktführer Airbnb – über die finanziellen Mittel,
das juristische Wissen und den unbedingten Willen verfügen, sich Reglementierungen ihres Geschäftsfel-
des vehement entgegenzustellen.
Hier empfiehlt es sich daher, die inhaltlich klare Ermächtigung aus § 10 WAG NRW unverändert zu über-
nehmen: „(...) Die Gemeinde kann durch Satzung Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in de-
nen Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf (...)“
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 WohnStG-E
Die faktische Freistellung von einer Genehmigungspflicht für jede Zweckentfremdung durch „Fremdenbe-
herbergung“ geht mit zwölf Wochen deutlich über andere Länderregelungen hinaus. Aus unserer Sicht
erscheinen acht Wochen angemessen, um das traditionelle, nicht primär gewinnorientierte Homesharing
im Rahmen der üblichen Urlaubsansprüche eines Wohnungsgebers unkompliziert zu ermöglichen.
Der veraltete und verengte Begriff der „Fremdenbeherbergung“, der in diesem Gesetz durchgängig ver-
wendet wird, sollte durch den moderneren und weiter gefassten Begriff der „Kurzzeitvermietung“ ersetzt
werden. Für die Verwaltungspraxis wäre auch eine offene Formulierung z. B. „Überlassung von Wohnraum
an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs“ wünschenswert, weil so
alle Facetten der Kurzzeitvermietung umfasst werden und der Schutz von Wohnraum vor Zweckentfrem-
dung auf eine breitere Basis gestellt wird.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Gesetzesbegründung eine missverständliche Einen-
gung der Zweckentfremdungstatbestände von Wohnraum enthält (S. 16). Die Vermietung von Apartments
in sogenannten Boarding-Häusern soll danach keine Zweckentfremdung darstellen. Wir verweisen an die-
ser Stelle nochmals auf die bereits zu § 3 WohnStG-E formulierten Anmerkungen im Hinblick auf „Boar-
ding-Häuser“ sowie den „Medizintourismus“.
§ 12 Abs. 2 Nr. 5 WohnStG-E
Die Wohnraumschutzsatzung beispielsweise der Stadt Köln sieht aktuell einen Leerstand von maximal drei
Monaten als nicht zweckentfremdend an. Andere Bundesländer wie Bayern oder Hamburg gestehen hier
drei bis vier Monate Leerstand zu. Bei der hohen Wohnungsnachfrage z. B. in Köln, Düsseldorf und Müns-
ter erscheint ein Zeitraum von drei Monaten völlig ausreichend. Auf Verzögerungen durch Sanierungs- o-
der Bauarbeiten (> 3 Monate) kann im Einzelfall spezifisch und flexibler im Rahmen des behördlichen Er-
messens reagiert werden.
§ 12 Abs. 2 Satz 3 WohnStG-E beschreibt die Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes, regelt diese aber
nicht abschließend, so dass ggfls. kommunale Satzungen darüber hinaus Zweckentfremdungen konkreter
bestimmen können. Mit einem Blick auf existierende Satzungen ist dies auch erforderlich, da die Maß-
stäbe zum Teil strenger sind bzw. von einem anderen Beurteilungsansatz geprägt werden.
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Das WohnStG-E definiert u. a. als Zweckentfremdung das Leerstehenlassen von Wohnraum über einen
Zeitraum von länger als sechs Monaten. In § 17 Abs. 1 WohnStG-E wiederum wird eine Frist bis zur An-
zeige von vier Monaten genannt – unserer Einschätzung zufolge um einen drohenden „Übergang“ in die
Zweckentfremdung mit einigem Vorlauf erkennen bzw. ausschließen zu können. Wenn dem so ist, sollte
dies in der Begründung genannt werden.
Als Fristbeginn wird in § 12 WohnStG-E der Auszug des letzten Bewohners bzw. der letzten Bewohnerin
benannt. Dieser Auszugstermin ist in der Praxis kaum nachweislich zu bestimmen, da er mit dem melde-
rechtlichen Termin nicht zwingend übereinstimmen muss und auch von einem mietrechtlichen Termin
aufgrund bestehender Kündigungsfristen häufig abweicht. Auch für Todesfälle müssten Sonderregelungen
gelten. Es wird angeregt, die Regelung auf den besser zu bestimmenden Zeitpunkt des mietrechtlichen
Freiwerdens abzuändern und den Zeitraum der Zweckentfremdung entsprechend zu verkürzen (z. B. auf
länger als drei Monate). Der zu bestimmende Zeitpunkt für den zweckentfremdeten Leerstand dürfte ver-
gleichbarer sein, aber einfach zu ermitteln und nachzuweisen.
Zu § 13 WohnStG-E (Genehmigung)
§ 13 WohnStG-E beschreibt die Genehmigung einer Zweckentfremdung durch den Ausgleich des
zweckentfremdeten Wohnraums in Form der Schaffung von Ersatzwohnraum.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WohnStG-E
In Ziffer 1 ist geregelt, dass der zu schaffende Ersatzwohnraum innerhalb des Geltungsbereiches der Ge-
meinde liegt. Dies sollte grundlegende Voraussetzung sein, jedoch durch kommunale Satzung auch weiter
eingeschränkt bzw. näher bestimmt werden können. So sollten vergleichbare Wohnlagen oder räumliche
Nähe zur Zweckentfremdung bestimmt werden können. Andernfalls könnte beispielsweise innerstädti-
sches Wohnen für Fremdenbeherbergung zweckentfremdet und durch Ersatzwohnraum in Randgebieten
oder benachteiligten Stadtteilen ersetzt werden. Das in der Gesetzesbegründung angesprochene Urteil,
aus dem u. a. die Voraussetzung des Ersatzwohnraums im Geltungsbereich der Gemeinde liegen muss,
abgeleitet wurde, bestätigt eine entsprechende Regelung, geht aber nicht darauf ein, ob auch eine wei-
tere Einschränkung zulässig ist.
Zu §13 Abs. 2 Nr. 4 WohnStG-E
Hier wäre folgende Erweiterung zu bedenken: „… „der Ersatzwohnraum nach Fläche und Anzahl der
Wohneinheiten nicht kleiner bzw. geringer als der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum
ist“. Hierdurch soll vermieden werden, dass Investoren zum Beispiel unter Beibehaltung der ungefähren
Wohnflächen ein Mehrparteienhaus in ein Doppelhaus umwandeln und somit die für den
Wohnungsmarkt wichtige Anzahl an Wohneinheiten deutlich reduzieren.
§ 13 Abs. 2 Nr. 5 WohnStG-E
Die getroffene Definition von Luxuswohnraum „(...) der den Standard des durch die Zweckentfremdung
entfallenden Wohnraums in besonders erheblicher Weise überschreitet (..)“ ist infolge der Verkettung un-
bestimmter Rechtsbegriffe in der Praxis nicht handhabbar. Hier wäre eine pragmatische und griffige Defi-
nition die bessere Lösung. Dabei könnte zum Beispiel auf Baukosten/m2 (im Vergleich zum geförderten
Wohnungsbau) oder Miete/m2 (im Vergleich zum örtlichen Mietspiegel) Bezug genommen werden. (Gege-
benenfalls als Ausschluss-Klausel: Gilt nicht als Luxuswohnraum, wenn.... nicht überschritten werden.)
Wir regen zudem an, die Ziffern 5 und 6 des Absatz 2 durch „und“ zu verknüpfen, um rechtlich abzusi-
chern, dass alle Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.
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§ 13 Abs. 3 WohnStG-E
Die Aufnahme von kurzen Bearbeitungsfristen in Abs. 3 soll grundlegend eine zeitnahe kommunale Be-
schäftigung mit der Angelegenheit gewährleisten, die im beidseitigen Interesse (Antragssteller bzw. An-
tragstellerin und Kommune) liegen dürfte und daher im Grundsatz begrüßt wird. Die hier getroffene Ge-
nehmigungsfiktion nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten erscheint allerdings praxisfern. Nach den Erfah-
rungen beispielsweise der Stadt Köln dauert es bei einem erstmaligen Antrag häufig bereits länger als 3
Monate, bis alle zur Entscheidung notwendigen Unterlagen und Belege vorliegen. Der Gesetzestext weckt
hier für die Bürgerinnen und Bürger die missverständliche Erwartung, dass der Antrag als genehmigt gilt,
wenn die Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten entscheidet. Zur Klarstellung sollte hier ein Hinweis da-
rauf erfolgen, dass die Frist mit Einreichung der vollständigen Unterlagen beginnt (bzw. auf § 42a Abs. 2
VwVfG NRW hingewiesen werden).
Zu § 15 WohnStG-E (Wohnnutzungs-, Räumungs- und Wiederherstellungsgebot)
Neben den drei in den Absätzen 1 und 2 genannten Geboten wäre es ratsam, eine weitere Handlungsbe-
fugnis der Verwaltung für den Fall nicht genehmigter baulicher Veränderungen oder Beseitigung von
Wohnraum vorzusehen. Im Sinne eines Erhaltungsgebots sollte die Verwaltung die Möglichkeit haben in
Abstimmung mit den unteren Bauaufsichtsbehörden, ad hoc die sofortige Unterlassung von Abriss- oder
verändernden Baumaßnahmen verfügen und durchsetzen zu können.
Teil 4 (Verfahren)
Zu § 16 WohnStG-E (Allgemeine Auskunftspflicht)
In § 16 WohnStG-E werden die der allgemeinen Auskunftspflicht unterworfenen Personen und Stellen um
Energie- und Wasserversorger und Dienstanbieter nach dem Telemediengesetz erweitert, soweit es im
Einzelfall erforderlich ist. Diese Regelung wird zur Beschleunigung von Verfahren beitragen und wird da-
her begrüßt.
Zu § 17 WohnStG-E (Besondere Pflichten in Gemeinden mit einer Zweckentfremdungssatzung, Wohn-
raum-Identitätsnummer)
Wie die Vorschriften in Teil 3 sollen die Regelungen des § 17 WohnStG-E ausschließlich in Kommunen mit
Zweckentfremdungssatzungen gelten. § 17 Abs. 1 WohnStG-E beschreibt eine generelle Anzeigepflicht
über leerstehenden Wohnraum, sofern a) dieser bereits länger als 4 Monate leer steht oder b) voraus-
sichtlich länger als 4 Monate leer stehen wird. Ab dem 7. Monat wird Leerstand genehmigungspflichtig (zu
diesen Fristen siehe auch die Ausführungen zu § 12 WohnStG-E).
Durch die Anzeigepflicht soll Leerstand effektiv bekämpft und diesem vorgebeugt werden. In Verbindung
mit den Absätzen 2 und 3 wird es den Kommunen ermöglicht, in einer erweiterten Vermittlung für den
leerstehenden Wohnraum, soweit dieser Leerstand nicht genehmigt wird, Wohnungssuchende und Verfü-
gungsberechtigte mit zeitlicher Verzögerung gegenseitig bekannt zu machen (Vermittlung). Im Falle öf-
fentlich geförderter Wohnungen, bei denen Freimeldungen und Vermittlung durch das WFNG geregelt
sind und daher nicht dem WohnStG-E unterliegen, ist eine entsprechende Tätigkeit der Kommune legiti-
miert. Bei freifinanzierten Wohnungen handelt es sich hierbei — auch wenn ohne Entgelt — um eine origi-
näre Tätigkeit von Maklerinnen und Maklern, denen hierdurch eine Konkurrenz entstehen könnte. Wir
bitten um Überprüfung, inwieweit durch die Neuregelung in Abs. 3 Pflichten nach dem Wohnungsvermitt-
lungsgesetz für die Kommunen ausgelöst werden.
Als alternativer Ansatz zur kommunalen Vermittlung wäre denkbar, stattdessen der/dem Verfügungsbe-
rechtigten einen Nachweis ihrer/seiner Vermietungsbemühungen (etwa durch Inserate oder eine Makler-
beauftragung) aufzuerlegen. In den Fällen des Leerstandes, in denen ein/e Verfügungsberechtigte/r ein
ernsthaftes Interesse hat, Wohnraum zu ortsüblichen Mieten zu vermieten, wird es in Kommunen mit
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Zweckentfremdungssatzungen kaum an Wohnungsinteressenten mangeln, die jedoch nicht zwingend den
Kommunen bekannt sind. Eine Vermittlertätigkeit der Kommune scheint nicht erforderlich zu sein. Den-
noch ist eine Meldepflicht des leerstehenden Wohnraums zu unterstützen, um zum einen den Handlungs-
druck auf die Verfügungsberechtigten zu erhöhen und zum anderen besteht die Möglichkeit für die Kom-
munen eine Art Leerstandskataster zu betreiben.
§ 17 Abs. 1 WohnStG-E
Systematisch klar und eindeutig sollte hier zunächst die Anzeigepflicht für alle relevanten Zweckentfrem-
dungstatbestände allgemein geregelt werden. Dabei muss deutlich werden, dass eine reine Anzeigepflicht
nur dann bestehen kann, wenn es sich um eine genehmigungsfreie oder bereits im Einzelfall behördlich
genehmigte Zweckentfremdung oder die Werbung auf Internetplattformen (o.ä.) für ein solches Angebot
handelt. Für illegale Nutzungen darf dementsprechend erst recht nicht geworben werden.
Ebenso sollte der Klarheit halber der in der „Leerstand“ in separaten Absätzen nach der „Fremdenbeher-
bergung“ (besser -s.o.--* „Kurzzeitvermietung“, Ferienwohnung) geregelt werden.
§ 17 Abs. 2 WohnStG-E
Für die Genehmigungsfiktion für eine Zweckentfremdung durch Leerstand wegen Um- und Neubaumaß-
nahmen gilt hier dasselbe wie für die Genehmigungsfiktion in § 13 Abs. 3 WohnStG-E. Zur Klarstellung
sollte ein Hinweis darauf erfolgen, dass die Frist mit Einreichung der vollständigen Unterlagen beginnt
(bzw. Hinweis auf § 42a Abs. 2 VwVfG NRW).
§ 17 Abs. 4 WohnStG-E
Nach der getroffenen Regelung (wegen der Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 WohnStG-E )
besteht eine Anzeigepflicht durch die/den Wohnungsgeber/in lediglich dann, wenn entweder für gewerb-
liche oder berufliche Zwecke mehr als 50 Prozent der Gesamtwohnfläche überlassen werden bzw. zum
Zwecke der Fremdenbeherbergung Wohnraum für mehr als insgesamt 12 Wochen im Kalenderjahr über-
lassen wird. Fraglich ist demnach, ob eine Anzeigepflicht jedweder Überlassung zur „Fremdenbeherber-
gung“ (unabhängig von deren Dauer) nicht vorgesehen ist. Dies widerspricht der in § 17 Abs. 1 bzw. Abs. 8
WohnStG-E getroffenen Regelung zur Anzeigepflicht allein schon zum Zweck der Bewerbung solcher Ange-
bote. Hier ist mehr Klarheit geboten und eine Differenzierung der Regelungen für die Tatbestände Leer-
stand bzw. “Fremdenbeherbergung“. Deren thematische Zusammenfassung in separaten Absätzen wäre
dazu sehr hilfreich.
§ 17 Abs. 5 WohnStG-E
Die Bereitstellung von „Wohnraum-Identitätsnummern“ in zu erwartender großer Zahl und mit enger Zeit-
vorgabe („unverzüglich“) kann in den Kommunen nur gelingen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes eine passende IT-Architektur inklusive konkreter Software-Lösungen bereitsteht, mittels de-
rer die beschriebenen Verwaltungsverfahren (Anzeige- und Registrierungsverfahren) weitgehend automa-
tisiert abgearbeitet werden können. Um eine passende IT-Lösung vorbereiten zu können, ist es daher un-
bedingt erforderlich, dass alle Regelungen zu Anzeigepflichten klar und eindeutig gefasst werden. Auch für
die Bürgerinnen und Bürger muss klar und transparent erkennbar sein, in welchen Fällen er eine Anzeige
stellt, und in welchen Fällen er eine Genehmigung beantragen muss.
§ 17 Abs. 7 WohnStG-E
Der Hinweis auf § 12 Abs. 2 ist an dieser Stelle mindestens missverständlich: Über die Fälle des § 12 Abs. 2
WohnStG-E hinaus kann auch eine Genehmigung auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 WohnStG-E erteilt
werden, vor allem dann, wenn ein überwiegendes privates Interesse gegeben ist. Auch für diesen Fall
müsste geregelt werden, dass eine Wohnraum-Identitätsnummer zu vergeben ist.
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§ 17 Abs. 8 WohnStG-E
Das Erfordernis einer Anzeige (sowie der Zuteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer) für das reine Be-
werben von Wohnraumüberlassung in Medien / Portalen ist für die Vielzahl der denkbaren Fälle ohne ein
passendes IT-Verfahren nicht umsetzbar (siehe abschließende Bemerkung zu IT-Unterstützung).
§ 17 Abs. 9 WohnStG-E
Genehmigungen und die daraufhin erteilten Wohnraum-Identitätsnummern können befristet erteilt wer-
den (dies dürfte in der Praxis der Regelfall sein). Die sich hieraus für Medien / Portale ergebende Ver-
pflichtung, Angebote und Werbung nicht ohne Wohnraum-Identitätsnummer zu veröffentlichen, bedingt
daher auch, dass neben der eigentlichen Identitätsnummer auch die Dauer einer Befristung der erteilten
Identitätsnummer sowohl dem Werbemedium (der Plattform) bekannt sein muss (Übermittlung), als auch
im Angebot sichtbar werden sollte, da andernfalls mit einer bereits „abgelaufenen“ Wohnraum-Identitäts-
nummer unbefristet weiterhin Wohnraum angeboten und beworben werden kann. Zudem müssen die
Medien/Portale verpflichtet werden, Angebote mit abgelaufenem Wohnraum-Identitätsnummern aus Ih-
ren Medien/Portalen zu löschen.
Zu § 18 WohnStG-E (Mitwirkungs- und Duldungspflichten)
Das erweiterte Betretungsrecht (bisher: nur bei Verdacht der Überbelegung) gemäß Absatz 1 ohne zeitli-
che Vorgaben (bisher: angemessene Tageszeiten), ohne Vorankündigung (bisher: nach vorheriger Ankün-
digung) und auch gegen den Willen (bisher: nur mit Einwilligung) für alle Maßnahmen nach dem WohnStG
wird ausdrücklich begrüßt.
Wir regen zudem folgende Ergänzung von Satz 2 in Absatz 1 an: „Die Gemeinde kann auch anordnen, dass
Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner persönlich erscheinen,
unentgeltlich Auskünfte erteilen und erforderliche Nachweise/Unterlagen unentgeltlich bereitstellen“.
Zu § 19 WohnStG-E (Freiwillige Abhilfe, Informationsrecht und Sofortvollzug)
Wir weisen darauf hin, dass die Verpflichtung gemäß § 19 Abs. 5 WohnStG-E, Bewohnerinnen und Bewoh-
nern eine Durchschrift der Anordnungen, insbesondere in „Problemhäusern“, zu übergeben, vielerorts
nicht realisierbar sind, da nahezu täglich andere Bewohnerinnen und Bewohner angetroffen werden.
Zu begrüßen ist, dass § 19 Abs. 6 WohnStG-E die sofortige Vollziehbarkeit der erlassenen Ordnungsverfü-
gungen regelt. In der Vergangenheit musste dies immer separat angeordnet und begründet werden. Da
immer nur „erhebliche Beeinträchtigungen“ verfolgt werden, ist das aktuell praktisch immer der Fall.
Zu § 20 WohnStG-E (Ersatzvornahme)
Dass die Kosten von Sicherungsmaßnahmen und die Unterbringungskosten in Falle von Räumungen als
öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, wird begrüßt
Teil 5 (Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften)
Zu § 21 WohnStG-E (Ordnungswidrigkeiten)
Die erweiterten Tatbestände in § 21 WohnStG-E, insbesondere die Anhebung des Bußgeldrahmens sowie
die erweiterten Ahndungsmöglichkeit hinsichtlich – auch nur einer versuchten Zweckentfremdung, werden
als wirksame Instrumente der Wohnungsaufsicht bewertet und befürwortet.
§ 21 Abs. 4 WohnStG-E
Die Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 500.000 € ist als deutliches Signal zu begrüßen, den sozial verwerf-
lichen Unwertgehalt von Wohnraumzweckentfremdung a ls Ordnungswidrigkeit zu ächten und entspre-
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chend zu sanktionieren. Um diese Wertung deutlicher hervorzuheben, wäre es allerdings sinnvoll, die Buß-
geldtatbestände in § 21 WohnStG-E insofern unterschiedlich zu betrachten, indem minderschwere Ver-
stöße, wie etwa die Verletzung der Anzeigepflicht, „nur“ mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 € geahndet
werden. Die Kommunen werden ohnehin im Rahmen ihrer Satzungsautonomie zur Herstellung einheitli-
chen und transparenten Verwaltungshandelns und um die „Bedeutung der Ordnungswidrigkeit“ als norma-
tiven Richtwert für die Bemessung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen (§ 17 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten -OWiG) gehalten sein, im Wege eines detaillieren Bußgeldkatalogs die Höhe der Bußgel-
der differenziert auszugestalten.
Zu § 22 WohnStG-E (Informationspflichten und Datenübermittlung)
Mit § 22 WohnStG-E wird den Kommunen (mit Zweckentfremdungssatzung) gegenüber den Finanzämtern
eine Meldepflicht zu steuerlich relevanten Sachverhalten, die über das WohnStG bekannt werden, aufer-
legt. Es wird angeregt, diesen Datenaustausch beidse itig zu formulieren, so dass Finanzämter gegenüber
Kommunen mit Zweckentfremdungssatzung ebenfalls eine Mitteilungspflicht haben, wenn den Finanzäm-
tern Kenntnis über Sachverhalte vorliegen, bei den Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum zu Zwe-
cken der Fremdenbeherbergung entstanden sind.
Es erscheint allerdings fraglich, ob die undifferenzierte Regelung zum Datenschutz in § 22 WohnStG-E als
Ermächtigungsgrundlagen ausreichen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffe in das
hier betroffene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu genügen. Es ist eine zusätzliche Be-
stimmung erforderlich, die im Sinne – auch von §§ 5, 6 der Datenschutz-Grundverordnung – die Erhebung
und Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelnen normiert (ähnlich wie § 5 des Berliner Zweckent-
fremdungsverbots-Gesetzes). Wünschenswert wäre überdies, eine datenschutzrechtlich feste Eingriffsbe-
fugnis einzufügen, die die Behörde ausdrücklich ermächtigt, von Ämtern innerhalb der Gemeinde (Melde-
amt, zuständiges Amt für die Übernachtungssteuer usw.) als auch von den Amtsgerichten (Handelsregister
und Grundbuchamt) zur Verfolgung der Zweckentfremdung notwendige Daten abzufragen (vgl. § 5 Abs. 4
Berliner ZwVbG).
Zu § 25 WohnStG-E (Übergangsregelung)
§ 25 Satz 1
Weder im Entwurf des Gesetzes noch in der Begründung wird explizit darauf eingegangen, welche Rechts-
folgen eintreten, wenn einzelne Regelungen einer weiterhin (befristet) gültigen kommunalen Satzung auf
Basis des WAG NRW von denen des WohnStG abweichen. Eine solche Situation droht beispielsweise bei
zeitlichen Fristen zur Freistellung von einer Genehmigungspflicht für jede Zweckentfremdung durch „Frem-
denbeherbergung“ oder der maximalen Leerstandsdauer.
§ 25 Satz 2 WohnStG-E
Der vorliegende Wortlaut betrachtet ausschließlich die Perspektive der zur Angabe einer Wohnraum-Iden-
titätsnummer Verpflichteten. Diese müssen die Überlassung von Wohnraum spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten des Gesetzes angezeigt und in Inseraten eine entsprechende Wohnraum-Identitätsnummer
angegeben haben. Diese ausdrückliche Verpflichtung gegenüber dem Verfügungsberechtigten des Wohn-
raums setzt auf kommunaler Ebene zwangsläufig die vorherige Umsetzung zur Anwendung der Verfahren
zur Anzeige und Vergabe von Wohnraum-Identitätsnummern nach § 17 Abs. 5 Satz 3 WohnStG-E und § 17
Abs. 6 WohnStG-E spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes voraus. Explizite Erwähnung
findet dieser Zusammenhang weder in der Übergangsregelung selbst noch in der Begründung hierzu. Die
kommunale Perspektive wird an dieser Stelle vollkommen ausgeblendet. Ebenso fehlen Angaben zu Rechts-
folgen für den Fall, dass eine Gemeinde das Verfahren zur Vergabe von Wohnraum -Identitätsnummern
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des WohnStG entsprechend umgesetzt hat.
Dies unterstreicht die Dringlichkeit, für diese Verwaltungsverfahren schnell geeignete IT-Verfahren landes-
weit zu entwickeln und bereitzustellen. Der Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes ist
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allerdings praxisfern und zu kurz. Der notwendige organisatorische, personelle und technische Aufbau
neuer Strukturen in der Wohnungsaufsicht ist nicht innerhalb eines halben Jahres leistbar.
Nicht zu unterschätzen ist schließlich der sich daraus ergebende erhebliche Aufwand für Kommunikation,
sowohl verwaltungsintern als auch in die Kommunalpolitik und nicht zuletzt in Bezug auf Presse - und Öf-
fentlichkeitsarbeit zu diesem Themenfeld. Gerade die Zweckentfremdungs-Variante der „Kurzzeit-Vermie-
tung“ (Ferienwohnungen) wird in den betroffenen Städten bereits seit längerem von Presse und Öffentlich-
keit interessiert beobachtet. Die sich aus dem neuen Gesetz ergebenden neuen Regelungen und deren Um-
setzung in der Praxis werden daher mit großer Aufmerksamkeit verfolgt werden.
Für die zügige und verlässliche Durchführung der im Gesetz vorgesehenen Verfahren zu r Anzeige und
Vergabe von „Wohnraum -Identitätsnummern“ ist ein auf die konkreten gesetzlichen Regelungen zuge-
schnittenes IT-Verfahren unabdingbar. Dieses sollte nicht nur weitgehend automatisiert sein, sondern ide-
alerweise auch einen Online-Zugang für anzeigende bzw. antragstellende Bürgerinnen und Bürger bieten.
Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
3253 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 3589/2020 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 01.02.2021 "Wohnraum verfügbar machen" Zu TOP 7.1.1 der letzten Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 07.12.2020 und unter Bezug- nahme auf die Mitteilung 3452/2020 hat Bezirksvertreter Besser weitere Nachfragen: 1. Wie bereitet sich die Verwaltung auf die Umsetzung des angekündigten Gesetzes vor? 2. Wie wird dabei die Ehrenfelder Beschlusslage durchgesetzt? 3. Aus welchen Gründen war es der Stadt Gelsenkirchen möglich, langjährige Leerstände zu enteignen, der Stadt Köln jedoch nicht? Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: zu 1.) Die Stadt Köln ist über den Städtetag NRW, dieser wiederum über die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW, im Rahmen der Verbändeanhörung in das Gesetz- gebungsverfahren eingebunden. In diesem Rahmen hat die Stadt Köln den derzeitigen Dis- kussionsstand des geplanten Gesetzestextes im November 2020 zur Kenntnis bekommen. Gegenüber dem Städtetag NRW wurde daraufhin zum Text des Gesetzentwurfes ausführlich Stellung genommen und dabei insbesondere auf die Thematik der Wohnrauzweckentfrem- dung dezidiert mit Blick auf die Situation in Köln eingegangen. Diese Stellungnahme der Stadt Köln ist über den Städtetag NRW in weiten Teilen in die Stellungnahme der Arbeitsgemein- schaft der kommunalen Spitzenverbände NRW eingeflossen, die diese im Rahmen der Ver- bändeanhörung im laufenden Gesetzgebungsverfahren gegenüber der Landesregierung NRW abgegeben hat. Es zeichnet sich ab, dass wesentliche Teile der Rechtsgrundlagen für den Bereich der Wohn- raumzweckentfremdung neu geregelt werden. Diese befinden sich jedoch nach dem derzeiti- gen Stand des Gesetzgebungsverfahrens noch in der Diskussion. Konkretere Vorbereitungen der Verwaltung folgen sukzessive, so wie sich neue gesetzliche Regelungen im weiteren Ver- lauf des Gesetzgebungsverfahrens soweit konkretisieren, dass sie eine verlässliche Pla- nungsgrundlage bieten. Die ausführliche Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. zu 2.) Die Verwaltung begrüßt - wie in Mitteilung 2507/2020 deutlich gemacht - die Unterstützung der Bezirksvertretung Ehrenfeld, die Bedeutung des Themas Wohnraumzweckentfremdung für die Stadtgesellschaft zu bekräftigen. Mit Blick auf die Situation auf dem Kölner Wohnungsmarkt hat die Stadt Köln ihre Interessenlage zum Umgang mit Wohnraumzweckentfremdung über den Städtetag NRW im Rahmen der Verbändeanhörung der Arbeitsgemeinschaft der kommu- nalen Spitzenverbände NRW in das laufende Gesetzgebungsverfahren eingebracht. 2 zu 3.) Zur grundsätzlichen Sach- und Rechtslage im Hinblick auf Enteignungen hat die Verwaltung in Mitteilung 2507/2020 ausführlich Stellung genommen. Dabei wurde auch deutlich gemacht, dass jede Entscheidung in Fällen der Wohnraumzweckentfremdung von den spezifischen Ge- gebenheiten des Einzelfalles abhängt. Mangels weiterer Informationen zu den angesprochenen Fällen in Gelsenkirchen kann hierzu keine weitere Beurteilung erfolgen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Gereonstraße 18
- Kaiserswerther Straße 199
- Straße 19
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Details
- Aktenzeichen
- 3589/2020
- Typ
- Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
- Datum
- 11.12.2020
- Erstellt
- 10.12.2020 10:47