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2931/2024

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs [vorhabenbezogener Bebauungsplan] Nummer 77359/04, Arbeitstitel: Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.01.2025

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Anlage 14: Durchführungsvertrag (final)

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Anlage 2: Geltungsbereich

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 3: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

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Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

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Anlage 13: Durchführungsvertrag (Entwurf)

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Anlage 11: Textliche Festsetzungen

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Anlage 4: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

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Anlage 10: Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Blatt 3

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Anlage 8: Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1

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Anlage 9: Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 2

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Anlage 7: Darstellung und Bewertung der außerhalb der Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen

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Anlage 12: Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

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Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

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Anlage 14: Durchführungsvertrag (final)

52295 Zeichen

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Durchführungsvertrag 
 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) 
Nummer 77359/04 – Arbeitstitel: Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind – 
 
 
Die Stadt Köln , vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Planen und Bauen, 
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
– nachfolgend „Stadt“ genannt – 
 
und 
 
die BPD Immobilienentwicklung GmbH, vertreten durch  und 
 unter BPD Immobilienentwicklung GmbH, 
Region West, Roßstraße 92, 40476 Düsseldorf 
– nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt – 
– Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt – 
 
schließen folgenden Vertrag:

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/ 3 
Inhaltsverzeichnis 
Präambel ......................................................................................................................................... 3  
Teil I – Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................. 4  
§ 1 – Gegenstand des Vertrags .............................................................................................. 4  
§ 2 – Bestandteile des Vertrags.............................................................................................. 4  
Teil II – Vorhaben ............................................................................................................................ 5  
§ 3 – Durchführungsverpflichtung ........................................................................................... 5  
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmodells ................................... 7 
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau ............................................................................. 7 
§ 5 – Öffentliche Kombifläche ................................................................................................. 8  
§ 6 – Öffentliche Grünflächen und Begrünungsmaßnahmen .................................................. 9 
§ 7 – Streetballanlage .......................................................................................................... 10 
Teil IV – Erschließung ................................................................................................................... 10 
§ 8 – Herstellung der Erschließungsanlagen ........................................................................ 10 
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten ...................................................................................... 10 
§ 9 – Stellplätze und Mobilitätskonzept................................................................................. 10 
§ 10 – Feuerwehraufstellflächen........................................................................................... 11 
§ 11 – Private Spielfläche ..................................................................................................... 11 
Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit ............................................. 12 
§ 12 – Eingriff- und Ausgleich ............................................................................................... 12 
§ 13 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der  Stadt Köln und 
Klimaschutzsiedlung gemäß Programm „100 Klimaschutzsiedlungen Nordrhein-
Westfalen“ ................................................................................................................... 12 
§ 14 – Schutz des Mutterbodens und Bodenschutzkonzept ................................................. 13 
§ 15 – Artenschutz ............................................................................................................... 14 
Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen ....................................................................................... 14 
§ 16 – Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................. 14 
§ 17 – Vertragsstrafe ............................................................................................................ 15 
§ 18 – S
icherung Vertragspflichten ....................................................................................... 17 
§ 19 – Rechtsnachfolge ........................................................................................................ 20 
Teil VIII – Schlussbestimmungen .................................................................................................. 21 
§ 20 – Kostentragung ........................................................................................................... 21 
§ 21 – Haftungsausschluss .................................................................................................. 21 
§ 22 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ......................................................... 21 
§ 23 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen ............................. 21 
§ 24 – Geltungsdauer ........................................................................................................... 22

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Präambel 
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, auf der Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans (Vorhaben- und Erschließungsplans) Nummer  77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgra-
ben“ in Köln-Porz-Lind – (Anlagen 1, 2) (nachfolgend lediglich „vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan“ oder „Vorhaben- und Erschließungsplan“ genannt) auf einer circa 28.000 m² gro-
ßen Grundstücksfläche Wohnungsbau in Form einer sogenannten Klimaschutzsiedlung ge-
mäß den Anforderungen des Leitfadens „100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfa-
len“ der Energieagentur NRW mit etwa 140 Wohneinheiten in Form von Reihen- und Mehr-
familienhäusern zu erstellen. 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (nachfolgend lediglich 
„Plangebiet“) umfasst die Grundstücke Gemarkung Lind, Flur 5, Flurstück 177, sowie Teile 
der Flurstücke 175, 205, 209, 210, 220, 281, 324, 370 und 401 
und in der Gemarkung Lind, 
Flur 1, einen Teil des Flurstücks 190 und ist auf dem als Anlage 3 beigefügten Plan mit einer 
schwarzen Blocklinie umrandet. Das Plangebiet liegt im Kölner Stadtbezirk Porz , Stadtteil 
Lind und wird in etwa im Norden durch
 die Nibelungenstraße, im Osten durch die beste-
hende Wohnbebauung nördlich der Straße Auf dem Viertelchen, im Westen durch den 
Lärmschutzwall der Bundesautobahn A 59 und im Süden durch einen Fußweg im Übergang 
zur Bestandsbebauung Zu den Wiesen sowie den Grundstücken der Bestandsbebauung im 
Übergang zur Wegeverbindung Senkelsgraben begrenzt. 
 
Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 22.04.2024 gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetz-
buch (BauGB) beantragt, für die geplanten Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung ei-
nes vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten. Die Vorhabenträgerin hat dazu in 
Abstimmung mit der Stadt einen entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan erar-
beitet, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden soll. Darüber 
hinaus hat die Vorhabenträgerin am 09.01.2024 die Anwendungszustimmung zur Anwen-
dung des Kooperativen Baulandmodells Köln (Richtlinie und Umsetzungsanweisung in der 
Fassung des Ratsbeschlusses vom 05.05.2022) sowie der Klimaschutzleitlinien (in der Fas-
sung des Ratsbeschlusses vom 17.03.2022) erklärt. 
 
In seiner Sitzung vom 03.12.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt 
Köln beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans einzuleiten. 
 
Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, das geplante Vorhaben und die Erschlie-
ßungsmaßnahmen einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der in diesem Ver-
trag vereinbarten Fristen durchzuführen. Insbesondere verfügt die Vorhabenträgerin durch 
Kaufvertrag mit der Stadt vom 17.11.2020 über die erforderlichen Grundstücke im Gebiet 
des Vorhaben- und Erschließungsplans.

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Teil I – Allgemeine Bestimmungen 
§ 1 – Gegenstand des Vertrags 
(1) Gegenstand des Vertrags sind das Vorhaben und die Erschließung der Grundstücke 
im Vertragsgebiet auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des 
Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). 
 
In Köln-Lind entstehen im Plangebiet „Senkelsgraben“ circa 65 Einfamilienreihenhäu-
ser und weitere circa 74 Wohneinheiten in 4 Mehrfamilienhäusern mit einer Gewerbe-
fläche (Kiosk/Café) im Erdgeschoss. Mindestens 30 Prozent der Geschossfläche für 
Wohnzwecke soll dabei in Form von gefördertem Wohnungsbau errichtet werden.  
Diese wird in den Mehrfamilienhäusern nachgewiesen. Zudem sind öffentliche Grün- 
und Spielflächen und eine Wärmeenergiezentrale geplant. 
Satteldächer werden die Bebauung prägen. Das Projekt wird Teil des Programms „100 
Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“ und wird einen Energiestandard von 
KfN40 erreichen. 
Das Konzept sieht moderne Architektur in menschlichem Maßstab vor . Es verbindet 
Nachhaltigkeit, Klimaschutz und soziale Verantwortung.  
Großen Wert wird auf ein zusammenhängendes Quartierskonzept gelegt. Wichtiger 
Bestandteil des Vorhabens ist ein intelligentes Mobilitätskonzept, das die Infrastruktur 
für E-Mobilität und den Radverkehr sowie Anlieferung von Paketen stärkt und eine 
größere Wahlfreiheit für die bedarfsgerechte Nutzung der Verkehrsmittel bietet. Für 
lebendige Quartiersqualität sorgen gemeinschaftliche öffentliche Räume und ein Quar-
tiersplatz mit Packstation und Kiosk/Café als Quartierstreffpunkt. 
Im Planungskonzept sind folgende Wohnformen geplant (Plan siehe Anlage 15): 
- BA 1 ( Mehrfamilienhäuser): frei finanzierte und geförderte Mietwohnungen in 4 
Mehrfamilienhäusermit gemeinsamer Tiefgarage; 
- BA 2 bis 6: Reihenhäuser mit privater Erschließung;  
- BA 7 bis 13: Reihenhäuser mit öffentlicher Erschließung. 
 
(2) Das Vertragsgebiet umfasst die in Anlage 3 umgrenzten Grundstücke. 
 
§ 2 – Bestandteile des Vertrags 
(1) Bestandteile des Vertrags sind: 
 
Anlage 1: Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 77359/04 – 
Arbeitstitel: Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind 
Anlage 2: Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbereich des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans Nummer 77359/04 
Anlage 3 Karte mit Umgrenzung des Vertragsgebietes 
Anlage 4: Karte mit Lage des öffentlich geförderten Wohnungsbaus  
Anlage 5: Karte mit Lage der externen Ausgleichflächen 
Anlage 6: Erschließungsregelungen 
Anlage 7: Erschließungsplan

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Anlage 8: Energiekonzept 
Anlage 9: Testat Klimaschutzleitlinien  
Anlage 10: Vertrag über den Erwerb von Ökopunkten aus dem stiftungseigenen Öko-
konto (Entwurf) 
Anlage 11: Karte der planungsrechtlich gesicherten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Anlage 12: Bodenschutzkonzept 
Anlage 13: Mobilitätskonzept 
Anlage 14: Plan der Öffentlichen Grünflächen und Begrünungsmaßnahmen sowie in-
ternen Ausgleichsmaßnahmen 
Anlage 15: Darstellung Bauabschnitte 
Anlage 16: Zeitplan Herstellungspflichten (nachrichtlich) 
 
(2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die in Abs. 1 genannten Anlagen vollstän-
dig vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben. 
 
 
Teil II – Vorhaben 
§ 3 – Durchführungsverpflichtung 
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung des in § 1 Abs. 1 beschriebe-
nen Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrags und den 
Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich des Vorha-
ben- und Erschließungsplans (Anlagen 1 und 2). Der Vertrag ersetzt keine notwendi-
gen Genehmigungen oder sonstige privatrechtlichen Erklärungen. Die Vorhabenträge-
rin wird daher alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen wie auch etwa 
notwendigen privatrechtlichen Erklärungen vor Durchführung des Vorhabens auf ei-
gene Kosten einholen. 
 
(2) Das Vorhaben wird in dreizehn Bauabschnitten (BA 1-13) durchgeführt (Anlage 15). 
 
 Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens innerhalb folgender Zeiträume voll-
ständige und genehmigungsfähige Bauanträge für folgende Bauabschnitte einzu-
reichen:  
 
Bauantrag 1: BA6 und BA8                3 Monate nach Inkrafttreten des Bebauungs-
plans 
Bauantrag 2: BA7 und BA9                8 Monate nach Baugenehmigung / Eintritt 
Genehmigungsfreistellung BA6 und BA8 
Bauantrag 3: BA5 und BA10 6 Monate nach Einreichung Bauantrag 2 
Bauantrag 4: BA4 und BA11              6 Monate nach Einreichung Bauantrag 3 
Bauantrag 5: BA3 und BA12              6 Monate nach Einreichung Bauantrag 4 
Bauantrag 6: BA2 und BA13              6 Monate nach Einreichung Bauantrag 5 
Bauantrag 7: BA1                               12 Monate nach Inkrafttreten des Bebau-
ungsplans

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(3)  Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens innerhalb folgender Zeiträume mit 
dem Bau zu beginnen:  
 
Baubeginn 1: BA6 und BA8                8 Monate nach Baugenehmigung / Eintritt 
Genehmigungsfreistellung BA6 und BA 8 
Baubeginn 2: BA7 und BA9                7 Monate nach Baubeginn BA6 und BA8 
Baubeginn 3: BA5 und BA10 7 Monate nach Baubeginn BA7 und BA9 
Baubeginn 4: BA4 und BA11              6 Monate nach Baubeginn BA5 und BA10 
Baubeginn 5: BA3 und BA12              6 Monate nach Baubeginn BA4 und BA11 
Baubeginn 6: BA2 und BA13              5 Monate nach Baubeginn BA3 und BA12 
Baubeginn 7: BA1                               5 Monate nach Baugenehmigung BA 1 
 
 Der Baubeginn erfolgt nur, wenn die jeweilige Baugenehmigung erteilt wurde bzw. die 
Genehmigungsfreistellung eingetreten ist.
  
 
(4) Die Vorhabenträgerin wird die Bauabschnitte 2- 13 (BA 2-13) innerhalb von 2 Jahren 
nach Baubeginn des jeweiligen Bauabschnittes bezugsfertig herstellen. Bauabschnitt 
1 (BA 1) wird sie innerhalb von 3,5 Jahren ab Baubeginn bezugsfertig herstellen.  
 
 Ein nachrichtlicher Zeitplan kann der Anlage 16 entnommen werden. 
 
(5) Die Stadt wird die vorgenannten Fristen angemessen verlängern, wenn die Nichtein-
haltung auf Umständen beruht, die die Vorhabenträgerin nicht zu vertreten hat. Dies 
ist insbesondere der Fall, wenn der Baubeginn nicht erfolgte, da eine hinreichende 
Vorvertriebsquote noch nicht erreicht wurde, obwohl sie alle zumutbaren Maßnahmen 
zur Vermarktung der Wohneinheiten getroffen hat.
 Die Vorvertriebsquote gibt an, wel-
cher Anteil an Wohneinheiten eines Bauabschnittes bereits vor Baubeginn durch den 
Abschluss von notariell beurkundeten Kaufverträgen rechtlich bindend verkauft wurde. 
Eine hinreichende Vorvertriebsquote für die Reihenhäuser (BA 2-13) ist ab Erreichung 
einer Vorvertriebsquote von mindestens 50 % des jeweiligen Bauabschnitts anzuneh-
men. Eine hinreichende Vorvertriebsquote für die Mehrfamilienhäuser  (BA 1) ist ab 
Erreichung einer Vertriebsquote von 100 % anzunehmen. Die Stadt wird bei Verzöge-
rungen vorheriger Bauabschnitte die Fristen für die nachfolgenden Bauabschnitte um 
die Dauer der Verzögerungen gleichfalls verlängern. 
  
Die Stadt wird die Herstellungsfristen angemessen verlängern, wenn zum im Abs . 4 
benannten Zeitpunkt mindestens 90 % der Geschossfläche des jeweiligen Bauab-
schnitts bezugsfertig hergestellt wurde.  Dies soll geringfügige Verzögerungen durch 
Restarbeiten bei einzelnen Einheiten, deren Bezugsfertigkeit sich dadurch verzögert,  
abfangen und eine qualitativ hochwertige Fertigstellung des Vorhabens sicherstellen. 
 
 Die Stadt wird die Fristen auch angemessen verlängern, wenn die Verzögerung des 
Projekts darauf beruht, dass sich die Förderkulisse für öffentlich geförderten Woh-

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nungsbau im Verg leich zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlich ver-
schlechtert bzw. die Fördergelder nicht zur Verfügung stehen und hierdurch die  Wirt-
schaftlichkeit des Projekts erheblich beeinträchtigt wird. 
 
 Die Vorhabenträgerin wird eine nötige Fristverlängerung mit einem Vorlauf von min-
destens zwei Monaten vor Fristablauf bei der Stadt – Stadtplanungsamt – beantragen. 
Das Stadtplanungsamt informiert im Rahmen der Genehmigung der Fristverlängerung 
das Bauverwaltungsamt und das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, 
damit sichergestellt wird, dass die im Kaufvertrag und in den dem Durchführungsver-
trag als Anlage 6 beigefügten Erschließungsregelungen enthaltene (n) Frist(en) durch 
entsprechende Änderungen – soweit erforderlich – aufeinander abgestimmt werden. 
Mit der Verlängerung der Frist durch das Stadtplanungsamt werden zugleich die ent-
sprechenden Fristen im Kaufvertrag verlängert.  Die Verlängerung bedarf der Schrift-
form. 
 
(6) Stellt die Vorhabenträgerin das Vorhaben nicht bis zu den in § 3 Abs. 4 geregelten 
Fristen bezugsfertig her, kann die Stadt den Bebauungsplan aufheben (§ 12 Abs. 6 
BauGB).
 
 
 
Teil III – Verpflichtungen nach Maßgabe des Kooperatives Baulandmo-
dells 
§ 4 – Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
(1) In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“ verpflichtet 
sich die Vorhabenträgerin, bei der Realisierung der Hochbauvorhaben im Vertragsge-
biet einen Anteil von mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung als öf-
fentlich geförderten Wohnungsbau gemäß der zum Zeitpunkt des Förderantrags gülti-
gen Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein- Westfalen bezugsfertig 
zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Dies entspricht einer Geschossfläche von circa 
2.688 m². Es erfolgt keine Addierung der Verpflichtung zur Herstellung des öffentlich 
geförderten Wohnungsbaus aus dem notariellen Kaufvertrag über die Grundstücke im 
Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans zwischen der Stadt und der Vorhaben-
trägerin vom 17.11.2020 und diesem Vertrag. Der Nachweis des öffentlich geförderten 
Wohnungsbaus kann auch in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich 
ihrer Umfassungswände erfolgen. Die Lage des künftigen Grundstücks des öffentlich 
geförderten Wohnungsbaus im Vertragsgebiet ist entsprechend der Darstellungen in 
dem als Anlage 4 beigefügten Lageplan vorzusehen. 
 
(2) Der Anteil der Wohnungen für wohnberechtigte Haushalte der Einkommensgruppe A 
muss mindestens zwei Drittel betragen. Eine Auflistung der Wohnungen im Modell A 
und B unter Angabe der Lage im Gebäude, der Raumzahl und der Wohnfläche wi rd 
die Vorhabenträgerin einreichen. Spätestens zum Zeitpunkt des Förderantrags wird 
die Stadt – Amt für Wohnungswesen – prüfen, ob die Wohnungen der Förderrichtlinie

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Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein- Westfalen (FRL öff Wohnen NRW ) entspre-
chen. Nach Fertigstellung prüft die Stadt – Amt für Wohnungswesen – die Einhaltung 
der FRL öff Wohnen NRW und stellt die Bezugsfertigkeit fest. 
 
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, für die Dauer von 25 Jahren, die 
gem. Abs. 1 errichteten Wohnungen für einen Mietzins (Kaltmiete) entsprechend de r 
zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen (der-
zeit ohne Zuschläge 7,85 EUR pro m² für Einkommensgruppe A und 9,00 EUR pro m² 
für Einkommensgruppe B) zu vermieten. 
 
(4) Nach Bewilligung der Wohnraumfördermittel unterliegen die Wohnungen ab der Be-
zugsfertigkeit uneingeschränkt den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und 
Nutzung von Wohnraum des Landes NRW (WFNG NRW). Mit der Bewilligung beginnt 
die Laufzeit des Besetzungs- oder Benennungsrechts. Die Stadt – Amt für Wohnungs-
wesen – verwaltet und kontrolliert den Bestand entsprechend den zur Ausführung er-
lassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WFNG NRW). Das Besetzungs - oder 
Benennungsrecht dient der Sicherung der Belegungsbindung. Die Vorhabenträgerin 
tritt der bestehenden Belegungsvereinbarung zwischen der Stadt und der Wohnungs-
wirtschaft bei. Die Stadt – Amt für Wohnungswesen – übt das Besetzungs- oder Be-
nennungsrecht derzeit nicht aus; die Vorhabenträgerin kann die Wohnungen insoweit 
eigenverantwortlich Wohnberechtigten überlassen. Wird die Belegungsvereinbarung 
nicht verlängert und erfolgt keine Nachfolgevereinbarung, wird die Stadt Köln mit der 
Vorhabenträgerin eine Belegungsvereinbarung abschließen. Die Vorhabenträgerin ist 
jedoch gesetzlich verpflichtet, das Freiwerden einer Wohnung sowie die Überlassung 
an einen Wohnberechtigten i. S. d. § 17 Abs. 1 WFNG NRW der Stadt – Amt für Woh-
nungswesen – unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die erforderlichen Daten werden im 
aktuellen Programm Wohnung 2000 erfasst und verarbeitet. 
 
(5) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, für den öffentlich geförderten Wohnungsbau 
i.S.d. Abs.  1 innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2  einen vollständigen und genehmi-
gungsfähigen Bauantrag für insgesamt circa 30 bis 40 öffentlich geförderte Wohnein-
heiten (entsprechend 30% der Geschossfläche für Wohnnutzung im Vertragsgebiet) 
bei der Stadt – Bauaufsichtsamt – einzureichen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 3 
den Bau zu beginnen und innerhalb der Frist des § 3 Abs. 4 bezugsfertig fertigzustel-
len. Insoweit ist § 3 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Der Bauantrag zum öffentlich 
geförderten Wohnungsbau kann mit dem Bauantrag zum Vorhaben verbunden wer-
den. Es ist zu beachten, dass Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor Erteilung 
der Förderzusage begonnen worden ist, grundsätzlich nicht gefördert werden dürfen, 
es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zuge-
stimmt (Nr. 1.55 FRL öff Wohnen NRW 2024). 
 
§ 5 – Öffentliche Kombifläche 
In Anerkennung der Grundsätze des „Kooperativen Baulandmodells Köln“  (Richtlinie und 
Umsetzungsanweisung in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 05.05.2022) löst das 
Vorhaben einen Mehrbedarf an einer öffentlichen Kombi fläche von rund 1.118 m² aus.

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Diese Fläche deckt die Mehrbedarfe „öffentlicher Spielplatz“ und „öffentliche bzw. öffent-
lich zugängliche Grünfläche“ gemeinsam ab. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich in den 
Erschließungsregelungen nebst Lageplan (Anlagen 6 und 7), den Bedarf auf den im vor-
habenbezogenen Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spiel-
platz und öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage angegebenen Stand-
orten im Zentrum des Quartiers, in nordöstlicher Richtung angrenzend an die Planstraße 2 
zu decken. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die einzuhaltenden Fristen sowie das 
weitere Vorgehen, sind in den Erschließungsregelungen (Anlage 6) festgelegt. 
 
§ 6 – Öffentliche Grünflächen und Begrünungsmaßnahmen 
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich entsprechend der Festsetzungen des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans (Fläche M4 und M5 in Anlage 1) zusätzlich zu der unter 
§ 5 beschriebenen Kombifläche eine öffentliche Grünfläche mit einer Größe von circa 
640 m² zu errichten.  
 
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zum Ausbau und Herstellung der öffentlichen 
Grünfläche (Fläche M3 in Anlage 1) entsprechend der Festsetzungen des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans. 
 
(3) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Sicherstellung der im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan festgesetzten Fassadenbegrünung der Energiezentrale (Maßnahmen 
M6) alle erforderlichen Maßnahmen – insbesondere die Herstellung der erforderlichen 
Pflanzflächen – vorzubereiten. Die Pflanzflächen dürfen nicht im künft ig öffentlichen 
Straßenland liegen. 
 
(4) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich die Begrünungsmaßnahmen im Bereich öffent-
licher Verkehrsflächen (Fläche M7 und M8 in Anlage 1) entsprechend der Festsetzun-
gen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umzusetzen.  
 
(5) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich die Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen (Maß-
nahme M11 und M16) entsprechend der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplans umzusetzen. 
 
(6) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich die Wegeverbindung zwischen Planstraße 3 und 
Senkelsgraben (in Anlage 14 als „Weg“ gekennzeichnet) zweckgemäß und befahrbar 
auszubauen (mindestens für Betriebsfahrzeuge der StEB mit einer Gesamtlast von 30 
t und in einer Mindestbreite von 3,50 m). 
 
(7) Die konzeptionellen Vorlagen für die in Abs. 1 bis 5 genannten öffentlichen Grünflä-
chen und Begrünungsmaßnahmen ergeben sich aus den Festsetzungen des Bebau-
ungsplans und aus Anlage 14; für die in Abs. 6 genannte Wegeverbindung ergibt sich 
die konzeptionelle Vorlage nur aus Anlage 14. Die näheren Einzelheiten zu Art und 
Weise der Entwurfs- und Ausführungsplanung, der Herstellung und der Abnahme der

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öffentlichen Grünfläche und Wegverbindung sind eng mit der Stadt – Amt für Land-
schaftspflege und Grünflächen – abzustimmen. Die Vorgaben der Erschließungsrege-
lungen (Anlage 6) gelten dabei, soweit dieser Vertrag keine anderen Regelungen vor-
gibt, analog. Die in Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Maßnahmen sind gemäß § 3 Abs. 
1 in Verbindung mit § 20 von der Vorhabenträgerin auf eigene Kosten nach den Vor-
gaben der Stadt – Amt für Landschaftspflege und Grünflächen – zu planen und herzu-
stellen und kostenfrei an die Stadt zu übertragen.  
 
§ 7 – Streetballanlage 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich , vor Beginn der Bauarbeiten eine Beweissicherung 
des Zustands der Streetballanlage ( vgl. Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans als Öffentliche Grünfläche – Sportanlage – Streetballanlage, Flächengröße circa 
320 m²) in Abstimmung mit der Stadt  – Amt für Kinder, Jugend und Familie und Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen – durchzuführen. Die Vorhabenträgerin stellt sicher, 
dass die Streetballanlage während der gesamten Bauphase angemessen gesichert wird, 
um eine Beschädigung durch Bauarbeiten oder Baustellenverkehr möglichst zu verhindern. 
Sollte die Streetballanlage trotz der Sicherungsmaßnahmen beschädigt werden, verpflichtet 
sich die Vorhabenträgerin zur vollständigen und fachgerechten Wiederherstellung innerhalb 
von 6 Monaten nach Abschluss aller Arbeiten im Bereich der Streetballanlage auf eigene 
Kosten. Die näheren Einzelheiten zu Art und Weise der (Wieder-) Herstellung und der Ab-
nahme der Streetballanlage sind eng mit der Stadt – Amt für Kinder, Jugend und Familie – 
abzustimmen. 
 
 
Teil IV – Erschließung 
§ 8 – Herstellung der Erschließungsanlagen 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung der Erschließungsmaßnahmen 
nach Maßgabe der Erschließungsregelungen (Anlage 6 ), also insbesondere innerhalb der 
dort geregelten Fristen, sowie des zugehörigen Lageplans (Anlage 7).  
 
 
Teil V – Bauordnungsrechtliche Pflichten 
§ 9 – Stellplätze und Mobilitätskonzept 
(1) Ergänzend zu den bauordnungsrechtlich notwendigen Bewohnerstellplätzen, die auf 
privaten Flächen herzustellen sind, sind zehn zusätzliche öffentliche Stellplätze für Be-
sucher entlang des verkehrsberuhigten Bereichs geplant: davon sieben im Nord-Süd-
Abschnitt (Planstraße 1) und drei im westlichen Teil der Erschließungsstraße (Plan-
straße 2). Die konkrete Lage der einzelnen Stellplätze ist dem Erschließungsplan (An-
lage 7) zu entnehmen. Die Herstellungsfrist entspricht der Frist für die Herstellung der 
Erschließungsanlagen gemäß den Erschließungsregelungen (Anlage 6).

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(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zu Umsetzung der Grundsätze des Mobilitäts-
konzeptes für die Mehrfamilienhäuser, erstellt durch BERNARD Gruppe ZT GmbH, 
Köln, 28.02.2024 (Anlage 13). Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu be-
rücksichtigen: 
1. I nformation über das örtliche Angebot des ÖPNV/SPNV; 
2. Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen: anspre-
chende Gestaltung der Außenanlagen durch Bäume und Bepflanzung sowie aus-
reichend Sitzmöglichkeiten, barrierefreie Zuwegung der Gebäudezugänge; 
3. Installation von ausreichend geeigneten Fahrradstellplätzen, auch für Besu-
cher*innen, gemäß der im Mai 2022 beschlossenen Stellplatzsatzung der Stadt; 
4. A nspruchsgerechte Fahrradabstellplätze mit  Anschließmöglichkeit, ggf. Wi tte-
rungsschutz, barrierefreie Zugänglichkeit, Einsehbarkeit und Beleuchtung der 
Abstellplätze; 
5. Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen für Sonderfahrräder (mind. ca. 3 m² Flä-
che je Abstellplatz) in Höhe von etwa 10 % der notw. Fahrradabstellplätze sowie 
Bereitstellung einer Stromversorgung für Akkus von E-Bikes; 
6. Bereitstellung von Komfort erhöhenden Radservice- Angeboten: Neben einer  
kostenlosen Bereitstellung von Servicestationen und Vorhalten einer geeigneten 
Fläche für Reparaturen am Fahrrad wird empfohlen einen Automaten für Repa-
ratur- und Ersatzteile zu installieren; 
7. Aufbau und Kommunikation eines stationsbasierten Bikesharing-Angebotes, ggf. 
inklusive Leih-E-Bikes und Lastenleihrädern, sowie Sicherstellung der  Wartung 
und Pflege der Fahrräder und des Ausleihsystems;  
8. Einführung von Mobilitätsmanagement. 
 
(3)  Darüber hinaus erfolgt die Bereitstellung von E-Bikes für die Reihenhäuser (1 E-Bike 
je Reihenhaus) inkl. Infopakete zur Nutzung von E-Bikes. 
 
§ 10 – Feuerwehraufstellflächen 
Ausgehend von den Inhalten des Vorhaben- und Erschließungsplans erfolgt die verbindliche 
Ausweisung der erforderlichen Feuerwehraufstellflächen unter vorheriger Abstimmung mit 
der Berufsfeuerwehr der Stadt im Baugenehmigungsverfahren. 
 
§ 11 – Private Spielfläche 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, entsprechend den Inhalten des Vorhaben- und Er-
schließungsplans einen ausreichend großen Spielplatz für Kleinkinder gemäß 
§ 8 Abs. 4 BauO NRW und der Satzung der Stadt Köln „Private Spielflächen für Kleinkinder“ 
vom 10.01.2024 anzulegen. Die abschließende Zulassung des Spielplatzes und die Einhal-
tung und Überwachung der übrigen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 
und der städtischen Satzung obliegt dem Baugenehmigungsverfahren.

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Teil VI – Regelungen zu Natur, Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit 
§ 12 – Eingriff- und Ausgleich 
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze sowie 
unbeschadet der §§ 5 und 6, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Anlage 1) 
festgesetzten Begrünungsmaßnahmen, Baumpflanzungen und sonstige Pflanzmaß-
nahmen im Zuge der Herstellung der Außenanlagen spätestens innerhalb der nächs-
ten Pflanzperiode nach der Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens vorzunehmen.  
 
(2) Die internen Ausgleichsmaßnahmen sind nach Maßgabe der Festsetzung en des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (A1 und A2) und Anlage 14 von der Vorhaben-
trägerin zu realisieren. In Abstimmung mit der Stadt – Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen – umfasst die Realisierung im Sinne des Satzes 1 die Planung, Herstel-
lung und initiale Pflege der internen Ausgleichsmaßnahmen. Die Vorhabenträgerin 
verpflichtet sich, die Kosten für die Realisierung der  im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen (interne Ausgleichsmaßnahmen) zu 
übernehmen. 
 
(3) Die näheren Einzelheiten zur Art und Weise der Planung, Realisierung und Abnahme 
der internen Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 richten sich analog nach den 
Vorgaben der Erschließungsregelungen (Anlage 6). 
 
(4) Die Vorhabenträgerin wird mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft einen „Vertrag 
über den Erwerb von Ökopunkten aus dem stiftungseigenen Ökokonto“ bezüglich der 
Sicherung der externen Ausgleichsmaßnahmen (Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Teil-
flächen der Flurstücke 266, 127/3 und 471 ) abzuschließen. Einzelheiten richten sich 
nach dem vorgenannten Vertrag (Anlage 10). 
 
§ 13 – Vorgaben auf Grundlage der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln 
und Klimaschutzsiedlung gemäß Programm „100 Klimaschutzsiedlungen 
Nordrhein-Westfalen“ 
(1) Angesichts der in den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städtischer 
Neubauvorhaben in Köln, beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022, formu-
lierten Zielsetzung, eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu gewährleis-
ten, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin dazu, die in der Anlage 8 und 9 dargestellten 
und mit der Koordinationsstelle Klimaschutzstelle abgestimmten energetischen Anfor-
derungen bei Realisierung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorhabens innerhalb der Frist 
des § 3 Abs. 4 – hier mit Fertigstellung der Bauabschnitte BA 2 und BA13 sowie BA1 
– umzusetzen. Insoweit ist § 3 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. 
 
(2) Spätestens mit der Baubeginnanzeige zu den in § 3 Abs. 3 genannten Bauabschnitten 
weist die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordinati-
onsstelle Klimaschutz – schriftlich durch einen Sachverständigen gemäß § 88 GEG

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nach, dass die in Abs.  1 i.V.m. Anlage 8 und 9 dargestellten energetischen Anforde-
rungen unter Berücksichtigung der für die Bauausführung maßgeblichen Unterlagen 
eingehalten werden. 
 
(3) Innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorha-
bens legt die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt – Bauaufsichtsamt sowie Koordi-
nationsstelle Klimaschutz – einen Ausführungsnachweis in Form eines Energieaus-
weises bzw. einer Konformitätserklärung eines/einer KfW-Beraters/Beraterin sowie ei-
nen Nachweis über die Registrierung der Photovoltaik-Anlagen bei der Bundesnetza-
gentur vor. 
 
(4) Die Siedlung „Senkelsgraben“ trägt bereits heute den Titel „Solarsiedlung in Planung“. 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Vorgaben des Programms „100 Klima-
schutzsiedlungen Nordrhein- Westfalen“ der früheren EnergieAgentur.NRW (heute  
NRW.Energy4Climate) einzuhalten und umzusetzen. Innerhalb von drei Monaten nach 
Fertigstellung des in § 3 Abs. 1 genannten Vorhabens legt  die Vorhabenträgerin ge-
genüber der Stadt – Koordinationsstelle Klimaschutz – einen Nachweis vor, dass die 
geplante Siedlung „Senkelsgraben“ eine Auszeichnung als Klimaschutzsiedlung des 
vorgenannten Programms erhalten hat. 
 
Das Programm „100 Klimaschutzsiedlungen Nordrhein-Westfalen“ sieht u.a. folgende 
Maßnahmen vor: 
1. Begrenzung der CO
2-Emissionen für Heizung, Warmwasser bereitung und 
Hilfsenergie, jedoch ohne Haushaltsstrom von maximal 9 kg CO2/m²a; 
2. Verbrauchsdatenerfassung; 
3. ü berwiegende Südausrichtung (im Mittel kleiner 45°) der Gebäude; 
4. m ittleres A/V-Verhältnis nicht höher als 0,65 m-1; 
5. e inheitliches Architektur- und Materialkonzept. 
 
§ 14 – Schutz des Mutterbodens und Bodenschutzkonzept 
(1) Zum Schutz des Bodens während der Bauphase verpflichtet sich die Vorhabenträge-
rin vor Baubeginn einen zertifizierten bodenkundlichen Baubegleiter mit der Durch-
führung einer B odenkundlichen Baubegleitung nach den Vorgaben des Boden-
schutzkonzeptes von GEOEXPERTS GmbH, 22.12.23 ( Anlage 12). Die Beauftra-
gung ist dem Umwelt - und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln – Untere Boden- 
und Grundwasserschutzbehörde (573) – anzuzeigen. 
 
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, spätestens acht Wochen nach Abschluss der 
Rekultivierungsmaßnahmen (Details dazu in Kapitel 5 der vorgenannten Anlage 12) 
sowie der Wiederherstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht in den nicht bebau-
ten Flächen der Bauvorhaben bzw. des Bebauungsplanes, der Stadt – Untere Bo-
denschutzbehörde – unaufgefordert eine abschließende Dokumentation zu Abs. 1 in 
Form eines Berichtes vorzulegen. Dieser Abschlussbericht ist durch den bestellten 
bodenkundlichen Baubegleiter zu erstellen.

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(3) Mutterboden, der bei der Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnah-
men im Vertragsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und 
vor Vernichtung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb des Vertragsgebietes be-
darf der Zustimmung der Stadt. 
 
§ 15 – Artenschutz 
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gemäß  § 
44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die nachfolgenden Vermeidungsmaßnah-
men im Rahmen der Gebäudeplanung umzusetzen:  
• Transparente und/oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade sind so zu gestalten, 
dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind (z.B. opake Materialien, Ornament-
glas oder Muster/Markierungen der Kategorie A der Wiener Umweltanwaltschaft sowie 
der grünen Kategorie des Leitfades zum „Vogelfreundlichen Bauens mit Glas und Licht 
der Kategorie A).  Grundsätzlich gilt: Alle zur Sicherung verwendeten Muster/Markie-
rungen müssen von außen auf die Glaselemente aufgebracht werden. Eine Ausnahme 
bilden entsprechend positiv getestete Produkte auf anderen Glasebenen. Zusätzlich 
wird der Außenreflexionsgrad sämtlicher Baustoffe max. 8 %, bei Isolierverglasung 
max. 15 % betragen. 
• Zur Minimierung von negativen Auswirkungen auf nachtaktive Tiere (Insekten, Fleder-
mäuse u.a.) sind permanent angebrachte Außenleuchten ausschließlich zur Herstel-
lung der verkehrssicheren Nutzung der privaten Freiflächen und der sonstigen Siche-
rung von privaten Grundstücken einschließlich deren Gebäuden zulässig. Insofern 
sind bei der Beleuchtung des Geländes monochromatisch abstrahlende Leuchtmittel 
mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV-Licht-
Anteil 0,02 %) mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 2.700 
Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von 
Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht 
überschreiten Die Lichtquellen sollten weder über die Horizontale hinaus nach oben 
hin noch zur Seite – insbesondere nicht auf etwaige angrenzende Wasserflächen, Ge-
hölze und Biotope – abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind Lampen 
insgesamt möglichst niedrig aufzustellen. 
Abweichungen von den vorstehenden Anforderungen sind im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens zulässig, sofern durch alternative Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz 
von Vögeln bzw. nachtaktiven Tieren gewährleistet wird. 
 
 
Teil VII – Sicherung und Vertragsstrafen 
§ 16 – Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Zur Sicherung der unter Ziffer 7 der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes geregelten Geh- , Fahr- und Leitungsrechte wird die Vorhabenträgerin vor 
Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die notarielle Bewilligung zur

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Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Köln bei 
der Stadt – Stadtplanungsamt – vorlegen. In den Text der ansonsten unbedingten Bewilli-
gungen wird die Formulierung aufgenommen, dass die Eintragung erst vollzogen wird, wenn 
die Eigentumsumschreibung aus dem von der Vorhabenträgerin am 17.11.2020 mit der 
Stadt geschlossenen Kaufvertrag über die Grundstücke im Gebiet des Vorhaben- und Er-
schließungsplans und die Fortschreibung der zu belastenden und d er zu begünstigenden 
Grundstücke im Liegenschaftskataster erfolgt ist. Die hiermit verbundenen Kosten trägt die 
Vorhabenträgerin. 
 
§ 17 – Vertragsstrafe 
(1) D ie Vorhabenträgerin ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, soweit sie in-
folge des Ablaufs einer der Fristen für die Erfüllung der Bauantrags-, Baubeginns- und 
Fertigstellungspflichten, die in den Paragraphen geregelt sind, auf die in Abs. 2, 3 und 
4 verwiesen wird, im Verzug ist. Die Vorhabenträgerin kommt nicht in Verzug, solange 
die Pflichterfüllung infolge eines Umstands unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat. 
Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt je vollen Monat des Verzugs 5 % der in Abs. 2, 3 
bzw. 4 geregelten Höchstbeträge, bis der jeweilige Höchstbetrag erreicht ist. 
 
(2) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
antragspflicht für die einzelnen Vorhabenteile (vgl. § 3 Abs. 2) auf die nachfolgenden 
Höchstbeträge, die j eweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatz-
steuer) Planungskosten für die Gebäude bis zur Bauantragstellung entsprechen, be-
grenzt 
- auf  je Bauabschnitt für die in § 3 Abs. 2 geregelte Antragstellung der 
Bauabschnitte 2 bis 13,  
- auf  für die in § 3 Abs. 2 geregelte Antragstellung des frei finanzierten 
Wohnungsbaus in Bauabschnitt 1, 
- auf  für die in § 4 Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 geregelte Antragstellung 
für den öffentlich geförderten Wohnungsbau in Bauabschnitt 1, einschließlich al-
ler Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geförderten Woh-
nungsbau betreffen. 
 
(3) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Bau-
beginnspflicht für die einzelnen Vorhabenteile (vgl. § 3 Abs . 3) auf die nachfolgenden 
Höchstbeträge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatz-
steuer) Planungskosten für die Gebäude bis zum Baubeginn abzüglich der Planungs-
kosten nach Abs. 2 entsprechen, begrenzt  
- auf  je Bauabschnitt für die in § 3 Abs. 3 geregelten Baubeginne der 
Bauabschnitte 2 bis 13, 
- auf  für den in § 3 Abs. 3 geregelten Baubeginn des frei finanzierten 
Wohnungsbaus in Bauabschnitt 1,

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/ 17 
- auf  für den in  § 4 i.V.m. § 3 Abs. 3 geregelten Baubeginn für den 
öffentlich geförderten Wohnungsbau in Bauabschnitt 1, einschließlich aller Pflich-
ten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geförderten Wohnungsbau be-
treffen. 
 
(4) Die Höhe der maximalen Vertragsstrafe ist für den Verzug mit der Erfüllung der Fertig-
stellungspflicht für die einzelnen Vorhabenteile (vgl. § 3 Abs. 4) auf die nachfolgenden 
Höchstbeträge, die jeweils 5 % der jeweiligen geschätzten netto (exklusive Umsatz-
steuer) Herstellungskosten abzüglich der Planungskosten nach Abs. 2 und 3 entspre-
chen, begrenzt 
- auf  je Bauabschnitt für die in § 3 Abs. 4 S. 1 geregelten Herstel-
lungsfristen der Bauabschnitte 2 bis 13,  
- auf  für die in § 3 Abs. 4 S. 1 geregelte Herstellungsfrist des frei 
finanzierten Wohnungsbaus in Bauabschnitt 1, 
- auf  für die in § 4 i.V.m. § 3 Abs. 4 S. 2 geregelte Herstellungsfrist 
für den öffentlich geförderten Wohnungsbau in Bauabschnitt 1, einschließlich al-
ler Pflichten aus diesem Vertrag, soweit sie den öffentlich geförderten Woh-
nungsbau betreffen. 
 
(5) Wenn die Vorhabenträgerin gegenüber der Stadt geringere netto (exklusive Umsatz-
steuer) Planungs - und/oder Herstellungskosten nachweist, kann sie die entspre-
chende Anpassung der jeweiligen Höchstbeträge mit Wirkung für sämtliche Regelun-
gen dieses § 17 verlangen. Dies gilt auch für eine bereits verwirkte, festgesetzte und/o-
der geleistete Vertragsstrafe. Der Anpassungsanspruch unterliegt der ordentlichen 
Verjährung. 
 
(6) Etwaige Fristverlängerungen durch die Stadt sind bei der Annahme eines Verzuges zu 
berücksichtigen. Gerät die Vorhabenträgerin mit dem neuen Termin in Verzug, ist also 
dessen Nichteinhaltung vertragsstrafenbewehrt, ohne dass es bei der Verschiebung 
oder Neufestlegung der Bauantrags -, Baubeginns- bzw. Fertigstellungsfrist einer be-
sonderen Vereinbarung bedarf. Im Falle einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 19 ist 
das Vertretenmüssen eines/einer Rechtsvorgängers/in dem/der Rechtsnachfolger/in 
anzurechnen. 
 
(7) Es steht im Ermessen der Stadt, eine geringere Vertragsstrafe festzusetzen, wobei 
insbesondere die Schwere des Vertragsverstoßes, das Maß der Beeinträchtigung des 
öffentlichen Interesses und die durch den Vertragsverstoß erzielten Vorteile zu berück-
sichtigen sind. Die Vertragsstrafe wird mit schriftlicher Anzeige der Fristüberschreitung 
durch die Stadt bei der Vorhabenträgerin fällig. 
 
(8) Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Vorhabenträgerin nicht von der Erfüllung 
der in Abs. 1 genannten Bauantrags -, Baubeginns- oder Fertigstellungspflichten. Die 
Vertragsstrafe kann so oft festgesetzt werden bis der jeweilige Höchstbetrag nach Abs. 
2, 3 und 4 erreicht ist. Stellt die Vorhabenträgerin einen Vorhabenteil fristgemäß fertig,

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entfällt eine insoweit zuvor verwirkte Vertragsstrafe für den Verzug mit der Erfüllung 
der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht. Eine bereits für den Verzug mit der Er-
füllung der Bauantrags- und/oder Baubeginnspflicht geleistete Vertragsstrafe ist nach 
schriftlicher Aufforderung durch die Vorhabenträgerin innerhalb von 1 Monat nach Zu-
gang der Aufforderung auf das in der Aufforderung zu benennende Konto unverzinst 
zurückzuzahlen. 
 
(9) Die Vertragsstrafe lässt etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der Stadt 
unberührt, wird jedoch auf einen Verzugsschaden angerechnet. Die Vorschrift des § 
348 HGB wird abbedungen mit der Folge, dass die Vorschrift des § 343 BGB anwend-
bar bleibt. Danach kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil eine verwirkte Strafe, 
die unverhältnismäßig hoch ist, auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 
 
(10) Wenn und soweit die Vorhabenträgerin unter § 8 des Kaufvertrages eine Vertrags-
strafe geleistet hat, wird der bereits geleistete Betrag auf eine unter diesem § 17 zu 
leistende Vertragsstrafe angerechnet, sofern der Grund für die Geltendmachung der 
Vertragsstrafe ebenfalls in der Verletzung der Herstellungsfristen liegt. 
 
Wenn und soweit die Vorhabenträgerin unter diesem § 17 eine Vertragsstrafe geleistet 
hat, verpflichtet sich die Stadt unter § 8 des Kaufvertrages keine Vertragsstrafe geltend 
zu machen, sofern der Grund für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ebenfalls in 
der Verletzung der Herstellungsfristen liegt. 
 
§ 18 – Sicherung Vertragspflichten 
(1) Zur Sicherung der unter § 4 geregelten Errichtung von 30 % öffentlich gefördertem 
Wohnungsbau sowie der auf 25 Jahre befristeten Belegungsbindung wird die Vorha-
benträgerin vor Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans die nota-
rielle Bewilligung zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zuguns-
ten der Stadt mit folgendem Inhalt bei der Stadt – Stadtplanungsamt – vorlegen: 
„Auf den im Vertragsgebiet entsprechend Anlage 4 zum Durchführungsvertrag 
„Senkelsgraben“ vom #Datum für den #öffentlich geförderten Wohnungsbau identi-
fizierten Flächen und die darauf zu errichtenden Wohnungen/ Gebäuden dürfen ins-
gesamt 2.668 m² Geschossfläche, die von dem Eigentümer des belasteten Grund-
stücks festgelegt werden, jeweils für die Dauer von 25 Jahren ab Bezugsfertigkeit 
nur von Personen bewohnt werden, 
- deren Einkommen im Sinne des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und 
Verkehr des Landes NRW zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach 
§§ 13–15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das 
Land Nordrhein-Westfalen („WFNG NRW“) in der jeweils gültigen Fassung ins-
gesamt die in § 13 Absatz 1 WFNG NRW in der jeweils gültigen Fassung ge-
nannten Einkommensgrenzen je nach Art der Förderung nicht bzw. um nicht 
mehr als 40 % überschreitet und

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/ 21 
und aus der jeweiligen Bürgschaft zu finanzieren. Die von der Stadt beauftragten Per-
sonen haben das Recht, das Grundstück  der Vorhabenträgerin im Bereich des Ver-
tragsgebietes zu betreten, soweit dies für die Ersatzvornahme im Sinne des Satzes 1 
erforderlich ist. 
 
(7) Die Stadt wird den vorhabenbezogenen Bebauungsplan erst in Kraft setzen oder eine 
Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilen, wenn die Vorhabenträgerin 
- die notariellen Bewilligungen (notarielle Urkunden) zur Eintragung der be-
schränkten persönlichen Dienstbarkeiten gemäß Abs.  1 sowie gemäß § 16 der 
Stadt – Stadtplanungsamt – vorgelegt hat, 
- die Bürgschaftserklärungen gemäß Abs. 3 und gemäß § 10 der Erschließungs-
regelungen (Anlage 6) vorgelegt hat, 
- die (notarielle) Urkunde des Nachtrags zum Kaufvertrag mit der Stadt vom 
17.11.2020 vorgelegt hat, 
- die vertragliche Verpflichtung über den Erwerb von Ökopunkten gemäß § 12 Abs. 
4 (Anlage 10) vorgelegt hat. 
 
§ 19 – Rechtsnachfolge 
(1) Ein Wechsel der Vorhabenträgerin bezüglich der Durchführung - ebenso wie Teile be-
ziehungsweise Teilflächen davon - ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig.  Eine 
Versagung der Zustimmung bedarf eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt 
vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorha-
bens innerhalb der vereinbarten Frist gefährdet ist.  
 
(2) Für den Fall der Veräußerung eines Grundstücks( -teils) oder mehrerer Grundstücke 
im Vertragsgebiet verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, sämtliche Rechte und Pflich-
ten aus diesem Vertrag, soweit diese noch nicht erbracht wurden, mit einer Weiterga-
beverpflichtung auf den bzw. die neuen Eigentümer zu übertragen und diese(n) für den 
Fall einer Weiterübertragung entsprechend zu verpflichten, soweit sich diese Rechts-
pflichten auf das veräußerte Grundstück/den veräußerten Grundstücksteil  beziehen 
und dies zur Erfüllung der in diesem Vertrag geregelten Verpflichtungen erforderlich 
ist. Erwirbt also ein Dritter ein Grundstück aus dem Vertragsgebiet von der Vorhaben-
trägerin, so sollen auf den Dritten solche Rechte und Pflichten der Vorhabent rägerin 
aus diesem Vertrag übertragen werden, die sich unmittelbar auf das erworbene Grund-
stück beziehen. Weitergehende Verpflichtungen von Dritten im Rahmen der Rechts-
nachfolge sind ausgeschlossen.  Dies gilt auch für die Übertragung eines Erbbau-
rechts. Generell von einer Weitergabeverpflichtung ausgenommen bleiben Fälle einer 
Rechtsnachfolge im Wege eines Bauträgervertrages im Sinne von § 650u Abs. 1 BGB. 
Diese Ausnahme ist beschränkt auf Verkäufe einzelner Einheiten ( Verkauf von nach 
dem WEG aufgeteilten Wohnungen bzw. Verkauf eines mit einem Einfamilienhaus zu 
bebauenden Grundstückes) sowie Verkäufe an Enderwerber.  Im Falle einer Rechts-
nachfolge im Wege eines Bauträgervertrages nach § 650u Abs. 1 BGB  verbleiben 
sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag bei der Vorhabenträgerin.

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(3) Die Vorhabenträgerin haftet der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des Ver-
trags neben einem/einer etwaigen Rechtsnachfolger/in im Sinne des Abs. 1 oder Abs. 
2, soweit die Stadt ihn/sie nicht ausdrücklich schriftli ch aus dieser Haftung entlässt. 
Die Stadt wird  die Vorhabenträgerin aus dieser Haftung entlassen, wenn die Durch-
führung des in § 1 Abs. 1 bestimmten Vorhabens innerhalb der in § 3 Abs. 4 genann-
ten Fristen nicht gefährdet ist. Dies ist erst der Fall, wenn gegenüber der Stadt die 
verbindliche Übernahme der jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag durch den/die 
etwaige/n Rechtsnachfolger/in nachgewiesen wurde und etwaige Sicherheiten Zug um 
Zug ausgetauscht wurden. 
 
 
Teil VIII – Schlussbestimmungen 
§ 20 – Kostentragung 
Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten dieses Vertrags und die Kosten seiner Durchführung. 
 
§ 21 – Haftungsausschluss 
(1) A us diesem Vertrag entsteht der Stadt keine Verpflichtung zur Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen 
der Vorhabenträgerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans tätigt, ist ausgeschlossen. 
 
(2) Für den Fall der Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 
6 BauGB können keine Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden. Dies gilt 
auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt, es sei denn, die Un-
wirksamkeit ist auf gr ob fahrlässige oder vorsätzliche Rechtsverstöße der Stadt zu-
rückzuführen. 
 
§ 22 – Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung 
Die Vorhabenträgerin unterwirft sich gemäß § 61 Verwaltungsverfahrensgesetz für das 
Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) der sofortigen Vollstreckung aus diesem Vertrag. 
 
§ 23 – Vertragsänderungen, Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen 
(1) V ertragsänderungen oder - ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der 
Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die 
Stadt als auch die Vorhabenträgerin erhalten jeweils eine Ausfertigung. 
 
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Re-
gelungen dieses Vertrags nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame

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Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrags recht-
lich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken. 
 
§ 24 – Geltungsdauer 
Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn bis zum 01.01.2026 weder der vorhabenbezogene Be-
bauungsplan in Kraft getreten noch eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden 
ist. 
 
 
Köln,  
 
Stadt Köln  
Die Oberbürgermeisterin 
 
    
In Vertretung 
 
 
__________________ 
 
 Im Auftrag 
 
 
__________________ 
 
 Als Volljuristin im öffentli-
chen Dienst 
 
__________________ 
 
     
     
Düsseldorf,  
 
BPD Immobilienentwicklung 
GmbH 
 
    
vertreten durch 
 
__________________ 
 
 vertreten durch 
 
__________________ 
 
  
 
 
Anlagen

Anlage 2: Geltungsbereich

385 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 77359/04
 Senkelsgraben
in Köln - Porz - Lind
0 10050 200 300 Meter

Beschlussvorlage Rat

11954 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/613-1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2931/2024 
Freigabedatum 
13.01.2025  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des 
Bebauungsplanentwurfs [vorhabenbezogener Bebauungsplan] Nummer 77359/04, 
Arbeitstitel: Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. nach § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplanverfahren (vorhaben-
bezogener Bebauungsplan) für das Gebiet in etwa begrenzt im Norden durch die Nibe-
lungenstraße, im Osten durch die bestehende Wohnbebauung nördlich der Straße Auf 
dem Viertelchen, im Süden durch einen Fußweg im Übergang zur Bestandsbebauung 
Zu den Wiesen sowie den Grundstücken der Bestandsbebauung im Übergang zur 
Wegeverbindung Senkelsgraben und im Westen durch Grünbereiche im Übergang zur 
Bundesautobahn A 59 und zur Bestandsbebauung Am Linder Kreuz —Arbeitstitel: 
Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind— einzuleiten mit dem Ziel, das Gebiet zu entwickeln 
und einer Wohnnutzung zuzuführen; 
 
2. den Plangeltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan) Nummer 77359/04 – abweichend vom Stadtentwicklungsausschuss in sei-
ner Sitzung am 03.12.2015 gefassten Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplan-
verfahren mit dem Arbeitstitel „Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind“ – in das jetzige Plan-
gebiet zu ändern (gemäß Anlage 2); 
 
3. über die zum Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 
77359/04 für das Gebiet in etwa begrenzt im Norden durch die Nibelungenstraße, im 
Osten durch die bestehende Wohnbebauung nördlich der Straße Auf dem Viertelchen, 
im Süden durch einen Fußweg im Übergang zur Bestandsbebauung Zu den Wiesen 
sowie den Grundstücken der Bestandsbebauung im Übergang zur Wegeverbindung 
Senkelsgraben und im Westen durch Grünbereiche im Übergang zur Bundesautobahn 
A 59 und zur Bestandsbebauung Am Linder Kreuz —Arbeitstitel: Senkelsgraben in 
Köln-Porz-Lind— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlagen 3–7; 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.01.2025 
Stadtentwicklungsausschuss 06.02.2025 
Rat 13.02.2025

2 
4. den Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Nummer 77359/04 mit ge-
stalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekannt-
machung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Anlass und Ziel der Planung 
Die BPD Immobilienentwicklung GmbH (Vorhabenträgerin) beabsichtig auf dem ca. 3,5 ha 
großen Grundstück südlich der Nibelungenstraße am Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind Woh-
nungsbau in Form einer sogenannten Klimaschutzsiedlung zu entwickeln. 
Ziel der Planung ist es, die Flächen am Senkelsgraben zu einem einladenden, lebendigen und 
offenen Quartier zum Wohnen und Leben zu entwickeln, das die Anforderungen einer Klima-
schutzsiedlung erfüllt. Die für die Entwicklung erforderlichen planungsrechtlichen Vorausset-
zungen werden mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes geschaffen. 
Der Rat der Stadt Köln hat am 09.07.2019 den „Klimanotstand“ erklärt und damit bestätigt, 
dass die Eindämmung des Klimawandels in der städtischen Politik eine hohe Priorität besitzt 
und zukünftig bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten ist. Unter Berücksichtigung 
des weiterhin hohen Wohnraumbedarfs in der Stadt Köln und der Stadtstrategie „Kölner Per-
spektiven 2030+“ wird für die Flächen am Senkelsgraben eine sogenannte Klimaschutzsied-
lung entwickelt. 
 
Städtebauliches Konzept 
Das der Planung zugrundeliegende städtebauliche Planungskonzept sieht die Realisierung 
einer Klimaschutzsiedlung gemäß den Anforderungen des Leitfadens „100 Klimaschutzsied-
lungen in Nordrhein-Westfalen“ der Energieagentur NRW vor. Demgemäß wird die Anerken-
nung und Förderung als eine solche angestrebt. Es sollen ca. 140 Wohneinheiten in Form von 
Ein- und Mehrfamilienhäusern entstehen. Neben Geschosswohnungen, einem integrierten La-
den für Waren des täglichen Bedarfs und Reihenhäusern sollen ein öffentlicher Spielplatz so-
wie öffentliche Grünflächen realisiert werden. Nach den Vorgaben des Kooperativen Bauland-
modells Köln – die Anwendungszustimmung der Vorhabenträgerin zur Fassung der Bekannt-
machung vom 10.05.2017 liegt vor – werden mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohn-
zwecke mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung realisiert werden. Diese sollen in den 
Mehrfamilienhäusern nachgewiesen werden. 
Um dieses städtebauliche Konzept im Rahmen des Bauleitplanverfahrens effizient und best-
möglich steuernd fortzuführen, wurde das Verfahren – anders als ursprünglich vom Stadtent-
wicklungsausschuss am 03.12.2015 beschlossen (Vorlagen-Nr. 0475/2015 – mit Änderungen) 
– als VEP-Verfahren (Vorhaben- und Erschließungsplan) fortgeführt (inklusive Durchführungs-
vertrag, vgl. Anlage 13). 
Mit Schreiben vom 22.04.2024 hat die Vorhabenträgerin die Einleitung eines Verfahrens ge-
mäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (mit 
VEP) für die eingangs genannte Fläche beantragt. Über diesen Antrag und Einleitung eines 
Bebauungsplanverfahrenes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) nach § 12 Abs. 2 BauGB 
ist daher noch förmlich zu beschließen. 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschränkt sich, abweichend 
vom vorgenannten Aufstellungsbeschluss auf die Fläche südlich der Nibelungenstraße in 
Köln-Porz-Lind (vgl. Anlage 2). Hintergrund dieser Anpassung ist, dass der ursprüngliche Plan

4 
auf der Fläche nördlich der Nibelungenstraße die Voraussetzungen für einen Grundschulneu-
bau zu schaffen, nicht weiterverfolgt wurde. Der angepasste Geltungsbereich war bereits Ge-
genstand der Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB und 
ergibt sich konkret aus der Planzeichnung (vgl. Anlage 8). Auch hierzu ist ein förmlicher Be-
schluss erforderlich. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
Das Verfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz. Die Anforderungen 
der Leitlinien werden eingehalten und die Sicherung der Umsetzung im Durchführungsvertrag 
(Anlage 13) zum Bebauungsplan geregelt. 
Nach den gesetzlichen Vorgaben fand eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene 
Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Satzungsunterlagen zu entnehmen sind. 
Am 09.01.2024 hat die Vorhabenträgerin die Zustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleit-
linien Köln unterzeichnet. Mit der Einhaltung der Vorgaben als „Klimaschutzsiedlung“ und der 
Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln werden die zukünftigen Treibhausgasemissionen 
deutlich gemindert gegenüber einer konventionellen Siedlung. 
 
Verfahrensablauf 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nummer 77359/02 aus dem 
Jahr 1985, der für die Flächen im Zentrum eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung Dauerkleingärten vorsieht. Dies entspricht nicht den Anforderungen der beabsichtigten 
Planung, sodass die Neuaufstellung des Bebauungsplanes als Vorhaben- und Erschließungs-
plan (VEP) erforderlich ist. 
Am 03.12.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss mit der Aufstellung des Bebauungsplan-
verfahrens mit dem Arbeitstitel „Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind“ sowie auch die Durchfüh-
rung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Modell 2) beschlossen (Vorlagen-Nr. 
0475/2015 – mit Änderungen). Die amtliche Bekanntmachung erfolgte am 20.01.2016. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 
4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 11.12.2015 bis 22.01.2016. 
Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwe-
cke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung beim Stadtplanungsamt unterrichten 
und sich in der Zeit vom 08.03. bis 15.03.2016 zur Planung äußern. Zudem fand am 
08.03.2016 im Maximilian Kolbe Gymnasium eine Öffentlichkeitsveranstaltung zum städtebau-
lichen Planungskonzept statt. Die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln erfolgte am 02.03.2016. 
In seiner Sitzung am 15.12.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die 
Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes gefasst (siehe Vorlagen-Nr. 
3459/2016). 
In seiner Sitzung am 27.11.2018 hat der Liegenschaftsausschuss den Beschluss über die 
Konzeptausschreibung der Klimaschutzsiedlung Senkelsgraben gefasst (Vorlagen-Nr. 
3113/2018 – mit Änderungen). In diesem Verfahren bewertete die Kommission mit Teilneh-
menden aus Politik, Gestaltungsbeirat, Energieagentur und Verwaltung das Gebot der Vorha-
benträgerin mit dem Entwurf des Büros DeZwarteHond, Köln mit den meisten Punkten. In sei-
ner Sitzung am 09.07.2019 hat der Rat (im nicht öffentlichen Teil) den Grundstücksverkauf an 
die Vorhabenträgerin mit Auflagen beschlossen. Der städtebauliche Entwurf und das Konzept 
der Klimaschutzsiedlung wurden im Weiteren als Grundlage für die Ausarbeitung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplanentwurfes herangezogen. 
Für die Planung des Bauvorhabens hat die Vorhabenträgerin mit der Stadt Köln am 
18.02.2021 eine Planungsvereinbarung über die Ausarbeitung eines vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes geschlossen. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB erfolgte in der Zeit vom 11.07. bis einschließlich 11.08.2023.

5 
Die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes fand – nach Bekanntmachung im Amts-
blatt der Stadt Köln am 17.04.2024 – vom 25.04. bis 29.05.2024 statt (siehe Vorlagen-Nr. 
0979/2024). Es sind insgesamt 26 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit und von Trägern öf-
fentlicher Belange eingegangen. Der Schwerpunkt der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit 
lag auf den Themen Umwelt und Naturschutz sowie dem Konzept Klimaschutzsiedlung. Zu-
dem wurde die Weiterentwicklung des städtebaulichen Konzepts inklusive der Erschließung 
thematisiert und in Frage gestellt. Den Stellungnahmen wird nicht gefolgt. Die Abwägung der 
Stellungnahmen ist im Detail der Anlage 6 zu entnehmen. 
Der Durchführungsvertrag (Anlage 13) mit seinen Anlagen wird dem Rat zum Satzungsbe-
schluss (ggf. mit geringfügigen juristischen Modifikationen) unterschrieben vorliegen. Die Vor-
habenträgerin verpflichtet sich in diesem Vertrag zur Umsetzung des Vorhabens. 
Der Bebauungsplan (vorhabenbezogener Bebauungsplan) kann nun mit der nach § 9 Abs. 8 
BauGB beigefügten Begründung als Satzung beschlossen werden. 
 
Anlagen 
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2:  Geltungsbereich 
Anlage 3: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB 
Anlage 4: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB 
Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Be-
lange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3  
Abs. 2 BauGB 
Anlage 7: Darstellung und Bewertung der außerhalb der Beteiligungen eingegangenen 
Stellungnahmen 
Anlage 8: Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1 
Anlage 9: Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 2 
Anlage 10: Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, 
Blatt 3 
Anlage 11: Textliche Festsetzungen 
Anlage 12: Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB  
Anlage 13:  Entwurf des Durchführungsvertrages (liegt abschließend unterschrieben zur 
Ratssitzung vor)

Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung

1483 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: 
 
- Die Öffentlichkeit konnte sich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke 
sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung beim Stadtplanungsamt unterrichten und sich 
in der Zeit vom 08.03.2016 bis 15.03.2016 zur Planung äußern. Zudem fand am 08.03.2016 eine 
Öffentlichkeitsveranstaltung statt. 
 
- Die Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB 
erfolgte vom 25.04.2024 bis 29.05.2024 (Vorlagen-Nr. 0979/2024). 
  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 3: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

27008 Zeichen

ANLAGE 3  
BP-Abwägung B41 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: Senkelsgraben in Köln-Porz-
Lind – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
10.12.2015 bis zum 22.01.2016 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 25 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern 
sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen 
Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
 
1.1 
 
RMR Rhein-Main- Rohrleitungstransportgesellschaft 
mbH 
Von der vorgenannten Maßnahme werden weder unsere 
vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare 
Planungen unseres Hauses betroffen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Entfällt 
 1.2 Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt 
sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer Leitun-
Ja 
 
Im Falle von notwendigen Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff 
in Natur und Landschaft werden diese erneut zur Stellungnahme 
dem Leitungsträger vorgelegt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
/ 3 
 
gen stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vor-
genommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung. 
2 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft  
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
3 Nord-West Oelleitung GmbH 
Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu erse-
hen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralölfern-
leitungen und/oder weitere von uns überwachte Fernlei-
tungen nicht berührt. 
Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt  
4 Rechtsrheinischer Kölner Randkanal  
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
5 Evonik Technology & lnfrastructure GmbH  
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen 
keine von uns betreuten Fernleitungen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
6 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH - Fernleitungen 
Rhein-Ruhr 
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Entfällt 
7 GASCADE Gastransport GmbH Leitungsrechte und -
dokumentation - WINGAS GmbH, NEL 
Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport 
GmbH & Co. KG.  
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein-
trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass un-
sere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betrof-
fen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit 
ein. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
Entfällt 
8 Thyssengas GmbH 
Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssen-
gas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neu-
verlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht 
vorgesehen. Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus 
unserer Sicht keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
/ 4 
 
9 
 
 
 
Deutsche Telekom Technik GmbH für die Telekom 
Deutschland GmbH  
Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunika-
tionslinien der Telekom. 
Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebau-
ungsplan aufzunehmen:  
• in allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete 
und ausreichende Trassen mit einer Leitungs-
zone in einer Breite von ca. 0,30 m für die Unter-
bringung der Telekommunikationslinien der Tele-
kom vorzusehen. 
• Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das 
"Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische 
Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungs-
gesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, 
Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, 
zu beachten.  
• Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baum-
pflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erwei-
terung der Telekommunikationslinien der Telekom 
nicht behindert werden. 
• Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekom-
munikationsnetzes sowie die Koordinierung mit 
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der 
anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass 
Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnah-
men im Bebauungsplangebiet der Deutschen 
Telekom Technik GmbH unter dem im Brief-
kopf genannten Adresse so früh wie möglich, 
mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schrift-
lich angezeigt werden (E-Mail: Bbb-Koeln@te-
lekom.de). 
 
Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Versorgung des 
Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in 
unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vor-
teile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausrei-
chenden Planungssicherheit möglich. 
 
 
 
Ja 
 
 
 
 
Die erforderlichen Maßgaben werden im Rahmen der techni-
schen Planung durch den Investor mit der Telekom abgestimmt. 
Entsprechende Handlungsempfehlungen werden berücksichtigt 
und anhand einer konkreten Planung ausgearbeitet. Ein entspre-
chender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
/ 5 
 
10 InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG  
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
11 Westnetz GmbH 
(gilt auch für RWE Westfalen Weser-Ems Netzservice 
GmbH) 
Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine 110-
kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Pla-
nungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen 
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. 
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten 
Anlagen des 110-kVNetzes und ergeht auch im Auftrag 
und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigen-
tümerin des 110-kV Netzes. 
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weite-
rer Versorgungsleitungen die zuständigen Unterneh-
men beteiligt haben. 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
12 POLIZEI Nordrhein- Westfalen Köln Polizeipräsi-
dium Köln - Städtebauliche Kriminalprävention  
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen 
unter Berücksichtigung der technischen und städte-
baulichen Kriminalprävention keine Bedenken. 
Es wird auf das kostenlose Beratungsangebot zur städte-
baulichen Kriminalprävention hingewiesen. 
Es wird angeregt, folgenden textlichen Hinweis im Be-
bauungsplan zu platzieren: städtebauliche und techni-
sche Kriminalprävention: Wohngebäude und Gara-
gen (- anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirk-
samen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitätssteigern-
den Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfeh-
lungen der kriminalpolizeiliehen Beratungsstellen berück-
sichtigt werden. Namentlich der technischen und städte-
baulichen Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln. 
 
Kenntnisnahme  
 
Entfällt  
13 Polizeipräsidium Köln Führungsstelle Verkehr 
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
/ 6 
 
14 
 
14.1 
PLEDOC GmbH Gesellschaft für Dokumentationser-
stellung und -pflege mbH  
Mit Bezug auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass 
innerhalb des Geltungsbereiches keine von uns verwalte-
ten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für 
unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Be-
reich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollstän-
dig- 
und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten 
umgehend mit uns Kontakt auf. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Entfällt 
14.2 Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung plan-
externer Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns 
verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschlie-
ßen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flä-
chen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. 
Ja Im Falle von notwendigen Kompensationsmaßnahmen, werden 
diese erneut zur Stellungnahme dem Leitungsträger vorgelegt. 
14.3 Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensati-
onsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese ebenfalls zur 
Stellungnahme vorzulegen. 
Ja Im Falle von notwendigen Kompensationsmaßnahmen, werden 
diese erneut zur Stellungnahme dem Leitungsträger vorgelegt. 
15 Stadt Köln - Amt für ordentliche Ordnung  
Verweis auf Stellungnahme der Bezirksregierung Düssel-
dorf Kampfmittelbeseitigungsdienst (siehe unten) 
 
Vgl. Lfd. Nr. 16. 
 
 Vgl. Lfd. Nr. 16. 
16 
 
 
Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst (KBD)  
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere histo-
rische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampf-
handlungen in Teilen des beantragten Bereichs (Bereich 
südlich Nibelungenstraße). Insbesondere existiert ein 
konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrich-
tungen des 2. Weltkrieges (Laufgräben). In der beigefüg-
ten Karte ist lediglich der konkrete Verdacht dargestellt. 
Es wird eine Überprüfung des konkreten Verdachtes so-
wie der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel emp-
fohlen.  
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, seien 
diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschie-
ben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und 
der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache 
für einen Ortstermin gebeten. 
 
 
Ja 
 
 
Ein entsprechender Hinweis auf den Kampfmittelverdacht wird in 
den Bebauungsplan aufgenommen. Die Überprüfung des Plange-
bietes auf Kampfmittel wird kurzfristig durch den Investor veran-
lasst. Zwecks Terminabstimmung nimmt der Investor Kontakt mit 
dem Kampfmittelbeseitigungsdienst auf.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
/ 7 
 
Im Falle von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion 
empfohlen. 
Die obigen Empfehlungen beziehen sich ausschließlich 
auf den übrigen, ergänzenden Bereich, da Teile der be-
antragten Fläche bereits ausgewertet worden sind: Stel-
lungnahme 22.5-3- 5315000-93/11 vom 25.03.2011. 
17 Bezirksregierung Köln Dezernat 33 - Ländliche Ent-
wicklung und Bodenordnung 
Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzu-
nehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Lan-
deskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vor-
zubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezerna-
tes 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Entfällt 
18 Industrie- und Handelskammer zu Köln  
Unter Berücksichtigung der uns vorliegenden Unterlagen, 
sehen wir zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Belange der 
gewerblichen Wirtschaft nicht betroffen. 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
19 
  
Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln  
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen erhebliche Bedenken. 
Folgende Forderungen sind zu berücksichtigen: 
Ein Hinweis auf die Schutzzonen der BAB gemäß § 9 
(1+2) FStrG ist in den Textteil des Bauleitplanes aufzu-
nehmen. Um Eintragung der Schutzzonen in den Plan 
wird gebeten. 
In einer Entfernung von 40 m, gemessen vom äußeren  
Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (An-
bauverbotszone § 9(1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder 
Art nicht errichtet werden. Ebenfalls unzulässig sind An-
lagen der Außenwerbung sowie Anlagen und Einrichtun-
gen, die für die rechtliche oder gewerblich e Nutzung der 
Hochbauten erforderlich sind (z. B. Pflichtstellplätze, Feu-
erwehrumfahrten, Lagerflächen o. ä). Sicht - und Lärm-
schutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbau-
verwaltung. 
In einer Entfernung von 100m gemessen vom äußeren 
 
Ja 
 
Die nach Gesetz festgeschriebenen Schutzzonen entlang von 
Bundesfernstraßen (hier A59) werden im Verfahren als Fachpla-
nungsbelang übernommen. Bauliche Nutzungen innerhalb der 
Anbauverbots- und Baubeschränkungszonen gemäß Bundesfern-
straßengesetz entlang der Autobahn A 59 bedürfen der Zustim-
mung des Landesbetriebs Straßenbau, Niederlassung Köln. In-
nerhalb der Bauverbotszone (40 m parallel zur Bundesautobahn) 
werden keine baulichen Anlagen, Wohnhäuser oder für das Bau-
gebiet notwendigen Erschließungsanlagen errichtet. Innerhalb der 
Baubeschränkungszone (100 m parallel zur Bundesautobahn) 
wird die Entwicklung des Wohngebietes im Einvernehmen mit 
dem Landesbetrieb vollzogen. Dieser Belang wurde bereits im 
Flächennutzungsplan dargestellt. Die Entwicklung der Wohnbau-
fläche erfolgt aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans 
im Sinne von § 8 Abs. (2) BauGB (Baugesetzbuch). Der Flächen-
nutzungsplan ist behördenverbindlich und öffentliche Planungsträ-
ger haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan anzupas-

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
/ 8 
 
Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (An-
baubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) 
• dürfen nur solche baulichen Anlagen errichtet, er-
heblich geändert oder anders genutzt werden, 
die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahn-
verkehrs weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, 
Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen oder 
dergleichen gefährden und beeinträchtigen. Anla-
gen der Außenwerbung stehen den baulichen An-
lagen gleich. 
• sind nur solche Beleuchtungsanlagen innerhalb 
und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden 
zulässig, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des 
Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder 
in sonstiger Weise beeinträchtigen wird. Vor der 
Errichtung von Beleuchtungsanlagen ist die Zu-
stimmung der Straßenbauverwaltung einzuholen. 
• dürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angabe 
über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise 
mit Wirkung zur Autobahn nur mit Zustimmung 
der Straßenbauverwaltung angebracht oder auf-
gestellt werden. 
 
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch Standstreifen, 
Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der An-
schlussstellen und der Autobahnkreuze. 
 
Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen 
und der nachrichtlichen Übernahme der Leitungen inner-
halb der Schutzzonen gemäß § 9 (1+2) FStrG ist die Ab-
stimmung mit der Bundesstraßenver waltung außerhalb 
des Planverfahrens erforderlich. 
 
Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßen-
bauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die, die Si-
cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB be-
einträchtigen können. 
sen. Das weitere Verfahren wird mit dem Landesbetrieb abge-
stimmt, bevor das Grundstück zwecks Planung und Umsetzung 
einer Klimaschutzsiedlung ausgeschrieben wird. Die erforderliche 
Ausbauphase der A59 wird nach Kenntnis der Stadt ausschließ-
lich auf der westlichen Seite vollzogen. Dem zuständigen Gutach-
ter wurde eine Bebauungsplanübersicht (inkl. Aufstellungsbe-
schluss zum v.g. Verfahren) übermittelt. Trotzdem besteht im 
Falle einer Inanspruchnahme der östlichen Flächen im Übergang 
zum Plangebiet die Möglichkeit, durch eine Wand-/Wall Kombina-
tion den erforderlichen Lärmschutz innerhalb des heutigen Flä-
chenzuschnitts umzusetzen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
/ 9 
 
Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustel-
len, dass über die BAB Schutzzonen hinaus Werbeanla-
gen, Firmennamen, Angaben über die Ar t von Anlagen 
und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der BAB be-
einträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, 
wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat. 
 
Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu 
Lasten der Gemeinde/ Stadt. 
Entwässerungseinrichtungen der BAB dürfen nicht bau-
lich verändert werden. 
20 
 
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen 
Die Planung für die Wohnbebauung erstreckt sich auf 
Flächen, die nach dem FNP als Flächen für die Wohnbe-
bauung vorgesehen sind, zurzeit liegt dort noch eine 
landwirtschaftliche Nutzung vor. 
Die vorgesehene Schulreservefläche nimmt keine land-
wirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch. 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen 
somit aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzli-
chen Bedenken. 
Da mittlerweile aber der Flächenverbrauch ein drasti-
sches Problem für die Landwirtschaft darstellt, sollten 
erforderliche Ausgleichsmaßnahmen nach Möglichkeit 
im Plangebiet vorgesehen werden. Hierzu bietet sich u. 
a. die bereits skizzierte Ausgestaltung des Siedlungs-
randes an. Wenn ein Ausgleich für den Eingriff im Plan-
gebiet nicht in vollem Umfang erfolgen kann, sollte im 
weiteren Verfahren nach intelligenten, flächensparen-
den Lösungen bei der Erbringung des erforderlichen 
Ausgleichs gesucht werden. Hier kann auch die Stiftung 
Rheinische Kulturlandschaft behilflich sein. 
 
teilweise  
 
 
Grundsätzlich unterliegt das Plangebiet der Eingriffsregelung ge-
mäß § 1 a BauGB, Eingriffe sind auszugleichen. Das Gebiet ist 
ausgewiesener Landschaftsschutzbereich (L 21) mit dem Ent-
wicklungsziel 2 – Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener 
Grünanlagen. Die ökologische Wertigkeit des Gebietes ist als 
mittel bis gering einzustufen. Im Flächennutzungsplan der Stadt 
Köln wurden geeignete Flächen zur Umsetzung von Ausgleich-
maßnahmen unter Einbeziehung der Landwirtschaftskammer 
identifiziert. Der erforderliche Ausgleich soll auf diesen Flächen 
(z.B. Rheinaue in Porz) vollzogen werden. Es sind eine Umwelt-
prüfung und ein Umweltbericht erforderlich. Zur Planung wird ein 
landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt und eine Arten-
schutzprüfung durchgeführt. Die für die Baumaßnahme erforderli-
che Ausgleichsmaßnahme wird im Rahmen der Erarbeitung des 
landschaftspflegerischen Fachbeitrags verifiziert. Sofern es mög-
lich ist, Teile des erforderlichen Ausgleichs im Plangebiet nach-
zuweisen, wird dies in untergeordneter Form umgesetzt werden. 
 
 
21 
 
 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Wasserwirt-
schaftliche Planungen  
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage 
Wahn und in der Wasserschutzzone lllb. 
Es ist vorgesehen, das Planungsgebiet im Mischsystem 
zu entwässern. Die vorhandenen Abwasserkanäle DN 
 
 
Ja 
 
 
Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III B Zün-
dorf. Die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen 
und Wegen sind bei der Planung zu berücksichtigen. Das Nieder-
schlagswasser ist auf dem eigenen Grundstück zu versickern,

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
/ 10 
 
2600 in dem Weg Senkelsgraben können das gesamte 
Abwasser aufnehmen. 
Aber gemäß § 51a Landeswassergesetz ist das Nieder-
schlagswasser von Grundstücken (Erstbebauung) zu versi-
ckern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträch-
tigt wird. In der Regel wird eine Versickerung nur über be-
lebte Bodenschichten zugelassen. Die notwendigen Versi-
ckerungsflächen sind im Bebauungsplan festzusetzen. 
Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allgemein-
heit verstößt, oder aus technischen Gründen nicht möglich 
ist, kann die Ableitung des Niederschlagswassers über den 
obengenannten Abwasserkanal erfolgen. 
Zur Berücksichtigung von Starkregen sind geeignete Kon-
zepte als Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der 
Stadtentwicklung und Bauleitplanung zu integrieren (z.B. 
Wahl der Straßenführung, gezielte bzw. schadlose Ablei-
tung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Ruck-
haltung von Niederschlagswasser, Notüberläufe, Objekt-
schutz besonders gefährdeter Grundstücke/Gebäude). Da 
Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Was-
sermengen dimensioniert sind, dienen die vorgenannten 
Konzepte der Sicherheit, falls es zu den von Hydrologen 
prognostizierten vermehrt auftretenden Starkregenereig-
nisse kommen sollte. 
Für das Plangebiet sei eine größere öffentliche Grünfläche 
vorzusehen und als Flutflächen im B-Plan festzusetzen. 
Weitere städtebauliche Planungen sind mit den StEB (TP-
1) abzustimmen. 
sofern keine Tiefgaragenanlagen die Gebäude unterbauen. Das 
Baugebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn. Entwäs-
sert wird im Mischverfahren. Es bestehen keine Abwasserkanäle 
im Plangebiet. In der Straße Senkelsgraben liegt ein Abwasser-
kanal, dort ist an das öffentliche Netz anzuschließen. Ein geeig-
netes Entwässerungskonzept für Starkregenereignisse ist zu er-
stellen. Die Möglichkeit der Versickerung wird im weiteren Ver-
fahren gutachterlich geprüft. Ebenso wird der Umgang mit den 
Folgen von Starkregenereignisse nach Abstimmung mit den 
StEB berücksichtigt. Entsprechende Hinweise/Festsetzungen 
und gegebenenfalls Flächenausweisungen werden in den Be-
bauungsplan aufgenommen. Die Verortung einer größeren öf-
fentlichen Grünfläche wird geprüft.  
 
22 
 
Stadtwerke Köln GmbH  
Namens und im Auftrag unserer Konzerngesellschaften, 
der RheinEnergie AG in Verbindung mit der Rheinischen 
NETZGesellschaft mbH und der Kölner Verkehrs-Be-
triebe AG, teilen wir Ihnen mit, dass gegen das o. g. städ-
tebauliche Planungskonzept keine Bedenken bestehen. 
Durch die RheinEnergie AG/Rheinische NETZGesell-
schaft mbH kann das Plangebiet über Netzvorstreckun-
 
Ja 
 
Gas- und Wasserversorgungsanlagen befinden sich in der 
Straße Am Linder Kreuz. Die Stromversorgung liegt im Unter-
grund der Fuß- und Radwegeverbindung Senkelsgraben. Im 
Zuge der Baugebietsentwicklung werden die erforderlichen An-
schlusspunkte für das Energienetz in die Erschließungsplanung 
eingearbeitet und mit den Stadtwerken (RheinEnergie etc.) abge-
stimmt.  
Vgl. Lfd. Nr. 21.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
/ 11 
 
gen an die bestehenden Gas-, Wasser- und Stromversor-
gungsnetze angeschlossen werden. Für alle drei genann-
ten Sparten wird eine Anbindung der Planstraße an die 
Straße „Am Linder Kreuz" benötigt. Sofern dort keine öf-
fentliche Wegeverbindung vorgesehen ist, ist ein Geh-, 
Fahr und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger 
festzusetzen, welches zusätzlich durch eine beschränkte 
persönliche Dienstbarkeit zu ergänzen ist 
Unseren aktuellen Abschätzungen nach ist innerhalb 
des Plangebietes die Errichtung einer zusätzlichen Tra-
fostation nicht erforderlich. 
Sollte sich im Nachhinein aufgrund eines höheren Leis-
tungsbedarfes dennoch die Notwendigkeit einer neuen 
Trafo-Station ergeben, ist diese innerhalb der öffentlichen 
(Verkehrs-)Flächen zentral im Plangebiet unterzubringen. 
Sofern eine Tiefgarage vorgesehen ist, bitten wir um Mit-
teilung der beabsichtigten Lage, da unsere Trassen auf-
grund der Mindestüberdeckung nicht über die Tiefgara-
gendecke gelegt werden sollten. 
Abschließend weisen wir aufgrund der Lage des Plange-
bietes in der Wasserschutzzone IIIB der Wassergewin-
nungsanlagen Zündorf auf die grundsätzliche Bedeutung 
der Wasserschutzgebietsverordnung und deren geneh-
migungspflichtigen Tatbestände und Verbote hin. 
 
23 
 
AWB Köln 
Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp-
kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der 
RASt 06 hingewiesen. 
Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 Stand-
plätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln ge-
beten. 
 
Ja 
 
Bei vorliegender Erschließungsplanung wird das Konzept mit 
den Abfallwirtschaftsbetrieben abgestimmt. Technische Regel-
werke sowie die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt 
Köln werden berücksichtigt und der Planung zugrunde gelegt.  
 
24 
 
 
Bezirksregierung Düsseldorf Untere Luftfahrtbe-
hörde Dezernat 26 
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken. 
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet sich di-
rekt unterhalb der An-/Abflugstrecke Piste 06/24 des 
Flughafens Köln-Bonn befindet. Die Entfernung zur 
 
 
Ja 
 
 
Das Gebiet befindet sich innerhalb des Bauschutzbereiches des 
Flughafens Köln/Bonn sowie im Schutzbereich der Radaranlage. 
Ein Lärmgutachten ist erforderlich unter Beachtung aller lärmrele-
vanten Einflussfaktoren und der Lärmschutzeinrichtung an der

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen 
 
 
Schwelle der Piste 06 beträgt ca. 1,8 km. Autobahn. Das Plangebiet liegt nicht in der Tag-Schutzzone 1 o-
der in der Nacht-Schutzzone gemäß § 5 Bauverbote FluLärmG 
(Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm). Gesunde Wohnverhält-
nisse bleiben gewahrt. Die Belange des Flugverkehrs werden im 
weiteren Verfahren geprüft.  
25 
 
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH  
Durch die oben aufgeführte Planung können je nach Art 
und Höhe der Bebauung Belange der DFS Deutsche 
Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz 
(LuftVG) berührt werden. Betroffen wäre unsere Radar-
anlage Köln/Bonn [KBO] 
Bei der aus den Unterlagen entnehmbaren Planung von 
maximal 3-stöckigen Gebäuden liegt keine Betroffenheit 
vor. Es sind keine Störungen zu erwarten. 
Wir weisen noch auf den Bauschutzbereich gemäß § 12 
LuftVG des Flughafens Köln/Bonn hin. 
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Län-
der gemäß § 31 LuftVG unberührt. 
Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 
(BAF) von unserer Stellungnahme informiert. 
 
Kenntnisnahme 
 
Vgl. Ldf. Nr. 24. 
 
 
Stand 26.03.21

Anlage 5: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

28116 Zeichen

ANLAGE 5  
BP-Abwägung B42 
/ 2 
 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-
Lind – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 12.07.2023 
bis zum 11.08.2023 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 25 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding Maatschappij UTPA 
(Urban- & Third Party Affairs) 
Keine Bedenken 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren.  
2 
 
Regionale Mobilitätsentwicklung  
go.Rheinland GmbH 
Keine Bedenken 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
3 
 
3.1 
PLEdoc GmbH 
Netzauskunft Nord 
Verwaltete Versorgungsanlagen 
Die von der PLEdoc GmbH verwalteten Versorgungsanla-
gen sind nicht betroffen. 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
3.2 Kompensationsmaßnahmen 
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Er-
satz der Eingriffsfolgen weist die PLEdoc GmbH darauf 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Eine externe Ausgleichsfläche ist erforderlich und wird zur Veröf-
fentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorliegen. Die PLEdoc GmbH wird in 
diesem Rahmen (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB) über die 
Veröffentlichung informiert.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichs-
flächen eine Betroffenheit von der PLEdoc GmbH verwal-
teter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist.  
4 
 
Thyssengas GmbH 
Keine Bedenken. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
5 
 
5.1 
RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft 
mbH / Mainline Verwaltungs-GmbH 
Keine Bedenken 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
5.2 Falls ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Land-
schaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass dieser 
nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. 
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen wer-
den, bitten wir um erneute Beteiligung. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Nr. 3.2 
6 
6.1 
Deutsche Bahn AG 
Ihr geplantes Bau-/Planungsvorhaben befindet sich in ei-
nem Umkreis von mehr als 200 Metern von aktiven Bahn-
betriebsanlagen der Deutschen Bahn AG.  
Grundsätzlich gehen wir aufgrund der gegebenen Entfer-
nung davon aus, dass ihr Vorhaben keinen Einfluss auf 
den Bahnbetrieb haben wird. Vorsorglich weisen wir je-
doch auf Ihre Sorgfaltspflicht als Vorhabensträger hin. Ihre 
geplanten Maßnahmen dürfen keine negativen Auswir-
kungen auf Bahnanlagen haben. Auswirkungen auf Bahn-
durchlässe sowie Sichtbehinderungen der Triebfahrzeug-
führer durch Blendungen, Reflexionen oder Staubentwick-
lungen sind zu vermeiden. Außerdem ist zu beachten, 
dass Bahnübergänge durch erhöhtes Verkehrsaufkom-
men und den Einsatz schwer beladener Baufahrzeuge 
nicht beeinträchtigt werden dürfen.  
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Die Hinweise der Deutschen Bahn AG werden im weiteren Ver-
fahren berücksichtigt. 
 
Aufgrund der Lage des Plangebiets, in mehr als 700 m Entfer-
nung, kann davon ausgegangen werden, dass durch das Bau-
vorhaben keine Beeinträchtigungen für die Anlagen der Deut-
schen Bahn AG entstehen. Auch durch den Verkehr der Baustel-
lenfahrzeuge werden die Anlagen der Deutschen Bahn AG im 
Umfeld durch Unterführungen oder Brücken nicht tangiert. 
6.2 Eine Betroffenheit von betriebsnotwendigen Kabeln und 
Leitungen im Umkreis von mehr als 200 Metern zu unse-
ren DB Liegenschaften ist uns nicht bekannt. Ein sicherer 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. Die DB 
AG bzw. die DB Immobilien werden unverzüglich informiert, falls 
im Baubereich unbekannte Kabel aufgefunden werden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Ausschluss kann unsererseits allerdings nicht erfolgen. 
Falls im Baubereich unbekannte Kabel aufgefunden wer-
den, ist die DB AG, DB Immobilien, unverzüglich zu infor-
mieren.  
6.3 Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise 
auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG 
und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unter-
nehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarun-
gen etc.) hervor. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, 
so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fra-
gen erforderlichen Angaben zu ergänzen und uns erneut 
zur Stellungnahme vorzulegen.  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG (Dienstbar-
keiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) bestehen nicht und 
sind auch nicht bekannt.  
7 GASCADE Gastransport GmbH 
Anlagen sind nicht betroffen sind.  
Für externe Kompensationsmaßnahmen muss sicherge-
stellt sein, dass diese unsere Anlagen nicht beeinträchti-
gen und nicht im Schutzstreifen unserer Anlagen stattfin-
den werden. Sollten externe Flächen zur Deckung des 
Kompensationsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese 
ebenfalls mit entsprechenden Planunterlagen zur Stel-
lungnahme vorzulegen. Eine Auflistung der Flurstücke in 
der Begründung oder im Umweltbericht ist nicht ausrei-
chend. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Siehe Stellungnahme Nr. 3.2 8 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Keine Bedenken. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
9 Polizeipräsidium Köln – Direktion Verkehr 
Keine Bedenken. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
10 
 
10.1 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
Keine Bedenken. 
Sofern die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für 
Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln 
und die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Die Erschließungsplanung wurde mit den Abfallwirtschaftsbetrie-
ben abgestimmt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) 
berücksichtigt werden. 
Die RASt 06 sowie technische Regelwerke wie die Satzung über 
die Abfallentsorgung in der Stadt Köln wurden bei der Planung 
der Zuwege, Schleppkurven und Wendelanlagen berücksichtigt 
und zugrunde gelegt. 
Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter 
gemäß § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln werden im Rah-
men der Baugenehmigungsplanung berücksichtigt. 
10.2 Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbeson-
dere den erforderlichen Bewegungsraum für dreiachsige 
Müllsammelfahrzeuge. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die RASt 06 wird bei der Planung und Einrichtung der Zuwege, 
Schleppkurven und Wendelanlagen berücksichtigt, insbesondere 
bei dem erforderlichen Bewegungsraum für dreiachsige Müll-
sammelfahrzeuge. 
11 
 
11.1 
Bezirksregierung Düsseldorf 
Dezernat 26 - Luftverkehr 
Anflugsektor  
Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des 
Verkehrsflughafens Köln/Bonn gem. § 12 Luftverkehrsge-
setz (LuftVG), Anflugsektor der Landebahnen 06, welcher 
hier ab ca. 80 m über NHN betroffen wäre. Aufgrund der 
vorgesehenen Bauhöhen würden hinsichtlich des Bau-
schutzbereichs insofern keine Bedenken bestehen.  
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
11.2 An- und Abflugverfahren  
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die Errich-
tung erforderliche Krane, welche regelmäßig die Höhe der 
Gebäude überschreiten, ebenfalls den Regelungen des 
Bauschutzbereichs unterliegen. Eine Beeinträchtigung der 
An- und Abflugverfahren des Flughafens Köln/Bonn kann 
nicht akzeptiert werden. Dies wäre spätestens ab einer 
Höhe von ca. 105 m über NHN der Fall, ist aber im kon-
kreten Einzelfall zu prüfen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. Bei der 
Errichtung erforderlicher Kräne wird die maximal mögliche Höhe 
der Kräne beachtet und mit der Bezirksregierung Düsseldorf ab-
gestimmt, damit die An- und Abflugverfahren des Flughafens 
Köln/Bonn nicht gestört werden. Dies erfolgt im Bauschutzbe-
reich – wie hier im Plangebiet – in Form einer luftrechtlichen Zu-
stimmung bzw. Genehmigung gemäß § 12 LuftVG im Rahmen 
des Genehmigungsantrags auf einen Kran. 
11.3 Belastungen durch Fluglärm 
Aufgrund o.g. Lage ist mit Belastungen durch Fluglärm zu 
rechnen. Der gesetzliche Lärmschutzbereich des Flugha-
fens Köln/Bonn ist jedoch nicht berührt. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Ein Immissionsschutzgutachten wurde im Rahmen des Verfah-
rens erstellt.  
Das Plangebiet liegt nicht in der Tag-Schutzzone 1 oder in der 
Nacht-Schutzzone gemäß § 5 Bauverbote FluLärmG (Gesetz

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
zum Schutz gegen Fluglärm). Gesunde Wohnverhältnisse blei-
ben gewahrt.  
Unter Beachtung aller lärmrelevanten Einflussfaktoren und der 
Lärmschutzeinrichtung an der Autobahn ist infolge der Über-
schreitung der Orientierungswerte im B-Plangebiet eine Festle-
gung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen 
gegenüber Außenlärm für Aufenthaltsräume gemäß der DIN 
4109:2018-01 vorgenommen worden. Gesunde Wohnverhält-
nisse werden somit erreicht. 
 
Die höchsten Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr auf öf-
fentlichen Verkehrswegen liegen im Westen zur A59 hin. Dort ist 
mit Pegeln im Bereich von 62 bis 66 dB(A) tags und 58 bis 60 
dB(A) nachts zu rechnen. Die Orientierungswerte für allgemeine 
Wohngebiete von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts werden 
dort 7 bis 11 dB tags und 13 bis 15 dB nachts überschritten.  
Die höchsten Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr auf 
öffentlichen Verkehrswegen liegen bei Pegeln bis zu 49 dB(A) 
tags wie nachts. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohnge-
biete von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts werden Tags ein-
gehalten und nachts um bis zu 4 dB überschritten.  
 
Infolge der Überschreitung der Orientierungswerte wird im B-
Plangebiet eine Festlegung der erforderlichen Luft-
schalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm für 
Aufenthaltsraume gemäß der DIN 4109:2018-01 vorgenommen.  
 
Hinsichtlich des Sportlärms durch den Streetballplatz soll die 
durchgehende absorbierende Wand des geplanten Heizhauses 
in Hohe von 3 m und Lange von 22 m zur Streetballanlage hin 
eine notwendige Voraussetzung für die Einhaltung des Richt-
werts darstellen.  
Außerdem wurde eine ergänzende Stellungnahme zum Lärm-
schutzgutachten bezüglich der angepassten Energieversorgung

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
über Luftwärmepumpen erarbeitet. Weitere Untersuchungen sol-
len Aufschluss über Alternativen zur Reduzierung der Schallleis-
tungspegel der Wärmepumpen bringen. 
 
12 Bezirksregierung Köln 
Dezernat 25 (Verkehr – Integrierte Gesamtverkehrspla-
nung) 
Keine Bedenken. 
 
Anmerkung 
Die RAST 06 empfiehlt unter bestimmten Voraussetzun-
gen bei Einmündungen mit vorfahrtregelnden Verkehrs-
zeichen (also ohne LSA) den Einsatz von Linksabbiege-
streifen oder Aufstellbereichen. Das Verkehrsgutachten 
kommt zu dem Ergebnis, dass dies für den Knotenpunkt 
Nibelungenstraße/Zufahrt Plangebiet nicht erforderlich ist. 
Im Planfall ist der Knotenpunkt Nibelungenstraße/Zufahrt 
Plangebiet sowohl in der Morgen- als auch in der Abend-
spitze mit der Qualitätsstufe A als leistungsfähig zu be-
werten. Es wird erwartet, dass die Mehrzahl der Verkehrs-
teilnehmenden nahezu ungehindert den Knotenpunkt pas-
sieren kann und die Wartezeiten sehr gering sind. Auf-
grund des geringen Verkehrsaufkommens im Bestand und 
im Planfall wird erwartet, dass ein vorfahrtgeregelter Kno-
tenpunkt ohne separate Abbiegestreifen ausreichend di-
mensioniert ist. Zudem wird die Anlage einer Querungs-
hilfe o.Ä. für den Fußverkehr als nicht notwendig erachtet. 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
13 Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 
Es bestehen keine Bedenken 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
14 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW 
Keine Bedenken. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
15 Westnetz GmbH 
110-kV-Hochspannungsfreileitung Gremberghoven-
Lülsdorf, Bl. 0078 (Maste 1070 bis 71)  
Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die im Betreff 
genannte Hochspannungsfreileitung. Bezüglich der im 
Planbereich vorhandenen Amprion-Hochspannungsfreilei-
tungen, wenden Sie sich bitte an die Amprion GmbH. 
Im beigefügten Plan wurde Hochspannungsfreileitung mit 
Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifen-
grenzen eingetragen. Laut den Planunterlagen liegt das 
Plangebiet außerhalb des Schutzstreifens.  
Es wird darauf hingewiesen, dass immer ein genügender 
Abstand zu den Bauteilen der Freileitung eingehalten 
wird. Der Bauherr hat die von ihm Beauftragten sowie 
sonstige auf der Baustelle anwesenden Personen und Un-
ternehmen entsprechend zu unterrichten. 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wird an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. 
 
Der Planbereich der obigen Maßnahme liegt außerhalb des 2 x 
19,00 m = 38,00 m breiten Schutzstreifens der 110-kV-Hoch-
spannungsfreileitung Gremberghoven-Lülsdorf, Bl. 0078 (Maste 
1070 bis 71). Die Hochspannungsleitung liegt auch im Bestand 
auf der gegenüberliegenden, westlichen Seite der an das Plan-
gebiet angrenzenden Autobahn. Berührungspunkte bei den Bau-
arbeiten sind somit sehr unwahrscheinlich.  
 
Falls dennoch Arbeiten im Schutzstreifen der Hochspannungs-
freileitung durchgeführt werden sollen, wird es vorab eine Ab-
stimmung mit der Westnetz GmbH geben.  
16 
16.1 
Geologischer Dienst NRW 
Erdbebengefährdung  
Es wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hin-
gewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher 
Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen 
des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deut-
schen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen ist. Das hier 
relevante Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln, Gemar-
kung Lind und ist der Erdbebenzone 1 sowie der geolo-
gischen Untergrundklasse T zuzuordnen und ist bei den 
Bauwerken zu berücksichtigen. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Im Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis zur Lage 
des Plangebiets in einer Erdbebenzone aufgenommen. Dabei 
wird auch auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien 
für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 bzw. Bedeutungsklassen 
der relevanten Teile von DIN EN 1998 hingewiesen. 
16.2 Baugrund  
Den mir vorliegenden Informationen zufolge ist im Unter-
grund der Planfläche oberflächennaher Bergbau belegt. 
Sofern noch nicht erfolgt, wird eine Anfrage an die Be-
zirksregierung Arnsberg, Abteilung 6, empfohlen.  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6, wird bei der Beteili-
gung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
(gemäß § 4 Abs. 2 BauGB) beteiligt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
Den Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu be-
werten wird weiterhin empfohlen.  
16.3 Schutzgut Boden  
Vor dem Hintergrund der noch festzulegenden externen 
Kompensationsmaßnahmen für den Verlust an Boden 
(siehe Seite 75 der Begründung), bitte ich um Beteiligung 
im weiteren Verfahren. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Der Geologische Dienst NRW wird bei der Beteiligung der Be-
hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (gemäß § 4 
Abs. 2 BauGB) erneut beteiligt. 
17 GVG Rhein-Erft-GmbH 
Keine Bedenken. Der Bereich befindet sich außerhalb des 
Konzessionsgebiets der GVG Rhein-Erft-GmbH. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
18 
 
18.1 
Wasser- und Bodenverband Wahn 
c/o Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Aus entwässerungstechnischer Sicht bestehen zu diesem 
Vorhaben keine Bedenken. 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
18.2 Schmutzwasser 
Der ungedrosselten Einleitung in den Mischwassersamm-
ler wird zugestimmt. Es wird darum gebeten, sich bei der 
weiteren Entwurfs- und Ausführungsplanung eng mit dem 
WBV Wahn und den StEB Köln abzustimmen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die weitere Entwurfs- und Ausführungsplanung wird eng mit 
dem WBV Wahn und den StEB Köln (Betriebsführer des WBV 
Wahn) abgestimmt. 
18.3 Im Hinblick auf die beabsichtigten Darstellungen im Be-
bauungsplan haben die StEB Köln in zwei Punkten Be-
denken. 
 
1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Baumscheiben 
und Mulden-Rigolen-Elemente in Zusammenhang mit der 
Verkehrsfläche zu betrachten sind. Die StEB schlägt da-
her vor, hier „Öffentliche Verkehrsflächen mit der beson-
deren Zweckbestimmung Baumpflanzung und Nieder-
schlagswasserversickerung“ anstelle der momentanen 
Flächenkategorie „Beseitigung von Abwasser“ im B-Plan 
vorzusehen. 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
 
Anstelle der momentanen Flächenkategorie „Beseitigung von 
Abwasser“ wird eine „Öffentliche Verkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung“ im Bebauungsplan festgesetzt. Des Weite-
ren werden die in der Verkehrsfläche geplanten Flächen für 
Baumpflanzungen und Niederschlagswasserversickerung im Er-
schließungsregelungen zum Durchführungsvertrag aufgenom-
men.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
18.4 2. In der östlichen Verlängerung der Planstraße 3 ist eine 
öffentliche Verkehrsfläche für den Fuß- und Radverkehr 
als Verbindung zu dem Geh- und Radweg Senkelsgraben 
vorgesehen. 
Sollte diese Verkehrsfläche lediglich für die Anfahrbarkeit 
des geplanten Schmutzwasserkanals dient, kann hier 
auch eine öffentliche Grünfläche festgesetzt werden mit 
entsprechenden Erschließungsregelungen.  
Dies bedarf der vorherigen Abstimmungen zwischen der 
Stadt Köln, Amt 67, und den StEB Köln, sowie entspre-
chender Erschließungsregelungen.  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Verbindung als Geh- und Radweg zum Senkelsgraben wird 
aus dem Bebauungsplan entfernt und als öffentliche Grünfläche 
festgesetzt. 
Eine Abstimmung mit Amt 67 hat stattgefunden. Dieses ist damit 
einverstanden.  19 DFS Deutsche Flugsicherung GmbH 
Aufgrund der Art und der Höhe der Bauvorhaben werden 
Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüg-
lich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es 
werden daher unsererseits weder Bedenken noch Anre-
gungen vorgebracht.  
 
Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Län-
der gemäß § 31 LuftVG unberührt. 
 
Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 
(BAF) von unserer Stellungnahme informiert.  
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
20 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen 
Regionalniederlassung Rhein-Berg 
Keine Bedenken. 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
21 Bundeswehr 
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und 
Dienstleistungen der Bundeswehr 
Keine Einwände.  
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
22 
 
22.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Erschließung und Klimafolgenanpassung 
Anfallendes Schmutzwasser 
Der ungedrosselten Einleitung in den Mischwassersamm-
ler wird zugestimmt. Es wird darum gebeten, sich bei der 
weiteren Entwurfs- und Ausführungsplanung eng mit dem 
WBV Wahn und den StEB Köln abzustimmen. 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
Siehe Stellungnahme Nr. 18.2 
22.2 Im Hinblick auf die beabsichtigten Darstellungen im Be-
bauungsplan haben die StEB Köln in zwei Punkten Be-
denken. 
Mulden zur Versickerung des öffentlichen Straßenoberflä-
chenwassers 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Baumscheiben und 
Mulden-Rigolen-Elemente in Zusammenhang mit der Ver-
kehrsfläche zu betrachten sind. Die StEB schlägt daher 
vor, hier „Öffentliche Verkehrsflächen mit der besonderen 
Zweckbestimmung Baumpflanzung und Niederschlags-
wasserversickerung“ anstelle der momentanen Flächen-
kategorie „Beseitigung von Abwasser“ im B-Plan vorzuse-
hen. 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
Siehe Stellungnahme Nr. 18.3. 22.3 Verbindung zu dem Geh- und Radweg Senkelsgraben 
In der östlichen Verlängerung der Planstraße 3 ist eine öf-
fentliche Verkehrsfläche für den Fuß- und Radverkehr als 
Verbindung zu dem Geh- und Radweg Senkelsgraben 
vorgesehen. 
Sollte diese Verkehrsfläche lediglich für die Anfahrbarkeit 
des geplanten Schmutzwasserkanals dient, kann hier 
auch eine öffentliche Grünfläche festgesetzt werden mit 
entsprechenden Erschließungsregelungen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Nr. 18.4

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
/ 12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
23 
23.1 
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen 
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken 
Es wird darum gebeten, die Wertigkeiten betroffener land-
wirtschaftlicher Flächen für die menschliche Daseinsvor-
sorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP zu 
berücksichtigen. Dies gilt auch für den Aspekt der Platzie-
rung von Ausgleichsmaßnahmen. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) ist das Gelände der landwirt-
schaftlichen Nutzfläche überwiegend als Wohngebiet (W) darge-
stellt. Im Bereich der externen Ausgleichflächen stellt der FNP  
Fläche für die Forstwirtschaft, Erholungswald dar. Das geplante 
Vorhaben entspricht damit dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 
2 BauGB. 
23.2 Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen sollen so 
weit wie möglich im Plangebiet vorgenommen werden.  
 
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 15 Abs. 3 
BNatSchG zu prüfen ist, ob der Ausgleich oder Ersatz 
auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maß-
nahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder 
durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht 
werden kann. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen werden soweit 
wie möglich im Plangebiet vorgenommen. Da jedoch trotzdem 
ein Defizit entsteht, werden externe Ausgleichsmaßnahmen er-
forderlich. 
Für den ausgleichpflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft 
werden externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen und herge-
stellt. Dies erfolgt durch die Umsetzung des Ökokontos Dünn-
wald (Anerkennung durch die Untere Naturschutzbehörde der 
Stadt Köln mit Datum vom 20.07.2023 gemäß § 3 der Verord-
nung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Lan-
desnaturschutzgesetztes (Ökokonto VO)). 
Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf folgenden 
Grundstücken: 
 
Maßnahme eA1  Entwicklung von naturnahem Laubwald mit 
Waldrand  
Auf einer Teilfläche des Flurstücks 266, der Flur 50, der Gemar-
kung Dünnwald; Flächengröße = 5.109 m². 
 
Maßnahme eA2  Anlage und Entwicklung von artenreichem Ex-
tensivgrünland mit Gehölzstrukturen. 
Auf einer Teilfläche des Flurstücks 471, der Flur 50, der Gemar-
kung Dünnwald; Flächengröße = 4.222 m² 
24 YNCORIS GmbH & Co KG 
Keine Bedenken. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
25 Polizeipräsidium Köln – Kriminalkommissariat 
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Es wird bezüglich der räumlichen Gestaltung und techni-
schen Ausstattung empfohlen, die Wohn- und Grünberei-
che im Areal, mit öffentlichen, halb-öffentlichen und priva-
ten Flächen zu unterteilen, um eine Übersichtlichkeit des 
Areals zu erhalten.  
Dabei sollten die Flächen und Wege in der Dunkelheit gut 
ausgeleuchtet und die geplanten Müllsammelstellen ab-
schließbar eingefriedet werden.  
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Wohnungen, Häuser 
und Garagen(-anlagen) zum wirksamen Schutz vor Ein-
brüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entspre-
chend ausgestattet werden sollten.  
 
Gleichzeitig wird empfohlen, sich bereits in der Planungs-
phase die sicherheitsrelevanten Anforderungen an die 
Nutzungsarten im Hinblick auf bauliche Elemente, mecha-
nische und technische Ausstattung zu berücksichtigen. 
Dabei werden grundsätzlich einbruchhemmende Ele-
mente bei erreichbaren Fensteranlagen sowie den Ein-
gangstüren empfohlen.  
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Die Empfehlungen wurden – ohne Auswirkung auf das Bauleit-
planverfahren – zur Kenntnis genommen und werden nach Mög-
lichkeit (durch die Vorhabenträgerin) bei der Planung berück-
sichtigt. 
Stand 11.12.24

Anlage 13: Durchführungsvertrag (Entwurf)

696 Zeichen

ANLAGE 13  
 
/ 2 
 
 
 
 
 
Durchführungsvertrag – ENTWURF 
 
 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) 
Nummer 77359/04 – Arbeitstitel: Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind – 
 
 
Die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, Dezernat Planen und Bauen, 
Stadtplanungsamt, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, 
– nachfolgend „Stadt“ genannt – 
 
und 
 
die BPD Immobilienentwicklung GmbH, vertreten durch  und 
, beide unter BPD Immobilienentwicklung GmbH, Re-
gion West, Roßstraße 92, 40476 Düsseldorf 
– nachfolgend „Vorhabenträgerin“ genannt – 
– Stadt und Vorhabenträgerin zusammen auch „Vertragsparteien“ genannt – 
 
schließen folgenden Vertrag:

Anlage 11: Textliche Festsetzungen

38485 Zeichen

ANLAGE 11  
 
/ 2 
 
Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04  
Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
  
I TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
 
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird festgesetzt: 
 
1.1 Gliederung 
Es werden folgende Gebiete festgesetzt: Wohnen 1 und Wohnen 2. 
 
1.1.1 In Wohnen 1 und 2 sind: 
- Wohnungen;  
- Räume für freie Berufe; 
- Anlage zur Kinderbetreuung und 
- sonstige Anlage für soziale Zwecke 
zulässig. 
 
1.1.2 In Wohnen 2 ist eine Gewerbeeinheit mit einer maximalen Nutzfläche von 150 qm 
zulässig. 
 
1.2 Vorhabenbezug 
Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass in 
den Gebieten Wohnen 1 und Wohnen 2 im Rahmen der festgesetzten Nutzungen 
nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die 
Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
 
1.3 Wohnraumförderung  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind in den als Wohnen 1 und Wohnen 2 
festgesetzten Gebieten in den Wohngebäuden für die Dauer von 25 Jahren ab 
Erstvermietung mindestens 30 % der Geschossfläche gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 
BauNVO als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Dieser Nachweis kann 
ausschließlich in Wohnen 2 und hier auch auf Flächen von Aufenthaltsräumen in 
anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich ihrer Umfassungswände 
erfolgen. 
 
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
2.1. Grundflächenzahl (GRZ)  
Gemäß § 21a Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind der 
Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO die zugehörigen 
Flächenanteile an außerhalb der Baugrundstücke festgesetzten 
Gemeinschaftsanlagen (Gemeinschaftsstellplätze, 
Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen (Fahrradboxen) und 
Gemeinschaftsentwässerungs-saum entlang der rückwärtigen Gärten der

- 2 | 15 - 
 
 
Einfamilienhäuser 1-34) im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB hinzuzurechnen.  
 
Ergänzend zu § 19 Absatz 4 BauNVO wird festgesetzt, dass dauerhaft wasser- und 
luftdurchlässig angelegte Flächen sowie die Grundflächen von Garagen, 
Tiefgaragen und Nebengebäuden, deren Überdachung dauerhaft begrünt ist, nur 
zur Hälfte auf die zulässige Grundfläche angerechnet werden können. 
 
2.2. Höhen von Gebäuden/Gebäudeteilen 
Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen maximale Höhen in 
Meter über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. 
 
Bei Gebäuden/Gebäudeteilen mit geneigtem Dach gilt als oberer Bezugspunkt die 
Oberkante des geneigten Dachs, oberster Schnittpunkt der geneigten Dachflächen 
(Firsthöhe) – Firsthöhe (FH). 
 
Bei Gebäuden/Gebäudeteilen mit geneigtem Dach wird zusätzlich die Traufhöhe 
(TH max.) als Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des 
geneigten Daches festgesetzt –Traufhöhe (TH).  
 
Der untere Bezugspunkt für die Festsetzung der Gebäudehöhen ist 
Normalhöhennull (NHN). 
 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch 
untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, 
Lüftungseinrichtungen, Kamine, Rauchwärmeabzüge, Blitzschutzeinrichtungen, 
sonstige Technikaufbauten, Oberlichter, Dachausstiege, Geländer von 
Dachterrassen, Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Solarthermie und 
Photovoltaikanlagen) - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten 
werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe.  
 
Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht 
übersteigen. Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind hiervon 
ausgenommen und ohne Flächenbeschränkung zulässig. Die Dachaufbauten 
müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des 
darunterliegenden Geschosses zurücktreten.  
 
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen der Gebäude und 
Gebäudeteile durch Dachaufbauten – Dachterrassen, Dachgauben und 
Zwerchgiebel - überschritten werden. Die Oberkante der Dachaufbauten darf die 
vordere Traufhöhe bei den Einfamilienhäusern um maximal 2,5 m und bei den 
Mehrfamilienhäusern um maximal 6,5 m überschreiten. 
Die Summe der Länge aller Dachgauben-, Dachterrassen und Zwerchgiebelbreiten 
innerhalb einer Hauptdachfläche darf 80 % der Trauflänge der zugehörigen 
Hauptdachfläche nicht überschreiten.  
 
Bei der Energiezentrale (Wärmeversorgung) wird eine Mindestgebäudehöhe von 
3,0 m und eine maximale Gebäudehöhe von 6,50 m über der festgesetzten 
Geländeoberfläche festgesetzt.  
 
2.3. Überbaubare Grundstücksflächen 
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die 
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:

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Die Baugrenzen dürfen durch unmittelbar an Gebäude angrenzende Eingänge, 
Vordächer, Werbeanlagen, Treppenanlagen, Belüftungsschächte, sowie Balkone 
und Terrassen bis max. 1,5 m überschritten werden.  
 
3. Abgrabungen 
In der Vorgartenzone und im seitlichen Grundstücksbereich zwischen der 
Straßenbegrenzungslinie beziehungsweise den als GFL-Flächen 1 und 2 
festgesetzten Wohnstraßen und der hierzu parallel verlaufenden Baugrenze sind 
Abgrabungen und damit Änderungen der Abflussrichtung beziehungsweise 
Versickerungsflächen nicht zulässig. 
 
4. Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 
1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig.  
 
Innerhalb der Tiefgaragenabgrenzung (TGa) sind auch außerhalb der durch 
Baugrenzen eingefassten überbaubaren Flächen Lagerflächen, Abstell-, Technik-, 
und Nebenräume sowie Stellplätze und Fahrradabstellplätze zulässig, soweit sie 
unterhalb der Geländeoberfläche liegen. Eine Überschreitung der zeichnerisch 
festgesetzten Umgrenzung der Tiefgarage durch die Belüftungsschächte ist 
zulässig.  
 
5. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 
Für die Gebiete Wohnen 1 und Wohnen 2 wird eine Vorgartenzone festgelegt. 
Diese liegt im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie beziehungsweise der 
als GFL-Flächen 1 und 2 festgesetzten Wohnstraße und der festgesetzten vorderen 
Baugrenze. 
 
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in Vorgärten unzulässig; 
Abstellplätze für Fahrräder sind hiervon ausgenommen.  
 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO (für die Versorgung der 
Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von 
Abwasser dienende Nebenanlagen, ferntechnische Nebenanlagen sowie Anlagen 
für erneuerbare Energien) sind allgemein zulässig.  
 
Die Abfallsammelanlagen sind nur auf den im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
dafür zeichnerisch festgesetzten Flächen zulässig. 
 
6. Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige 
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 
 
7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb der mit Wohnen festgesetzten 
Bereiche die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:

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- die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der 
Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten; 
- die mit GF 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht 
zugunsten der Anlieger im südlichen Gebiet Wohnen 1 gemäß Planeintrag zu 
belasten; 
- die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht 
zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten der 
Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten; 
- die mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der 
Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich mit einem 
Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu 
belasten; 
- die mit GFL 3 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit, sowie zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten 
der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten; 
- die mit L 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der 
Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten. 
 
Innerhalb der mit GFL 1 bezeichneten Fläche ist einer Rigole bis zu einer Breite von 
1,00 m zulässig.  
 
Alle mit Geh-, Radfahr-, Fahr- und Leitungsrechten bezeichneten Flächen gemäß 
Planeintrag sind zugunsten der Allgemeinheit mit einem Verweilrecht zu belasten. 
 
8. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 
Nr. 24 BauGB) 
8.1. Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend den in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB) 
an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage 
hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im 
Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
 
Die Zuordnung zwischen den festgesetzten Lärmpegelbereichen und den 
maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. 
 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen 
aufgrund 
    der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.

- 5 | 15 - 
 
 
 
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im 
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei 
geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. 
 
Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr 
(Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 
Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss 
sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht 
überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von 
durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein 
Balkon oder eine Loggia errichtet wird.  
 
8.2. Schallschutzmaßnahmen bezüglich der Streetballanlage 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die mit einer Baulinie zur 
Streetballanlage gerichtete Wand der Energiezentrale bzw. der Mobilitätsstation ein 
resultierendes Bauschalldämmmaß von mindestens 25 dB und eine Mindestlänge 
von 22,0 m haben muss. Des Weiteren muss die Lärmschutzeinrichtung zur 
Streetballanlage hin absorbierend (Reflexionsverlust mindestens 4 dB) und zur 
Planbebauung hin hochabsorbierend (Reflexionsverlust mindestens 8 dB) errichtet 
werden.  
 
Die Entfernung der durch Baulinie festgesetzten Lärmschutzwand der 
Energiezentrale oder der ähnlichen baulichen Anlage zur Streetballanlage hin ist 
graphisch bedingt nachrichtlich übernommen. 
 
8.3 Schallschutzmaßnahmen bezüglich der Luftwärmepumpen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwände der Energiezentrale ein 
resultierendes Bauschalldämmmaß von mindestens 25 dB und folgende relative 
Mindesthöhen über die festgesetzte Geländeoberfläche haben müssen: 
• Ostwand 4,5 m; 
• Südwand 5,5 m; 
• Westwand 6,5 m. 
 
Die den Luftwärmepumpen zugewandten Wandflächen sind hochabsorbierend 
(Reflexionsverlust mindestens 8 dB) auszuführen.  
 
Die zur technischen Wartung der Luftwärmepumpen notwendigen verschließbaren 
Öffnungen in den Lärmschutzwänden müssen die gleichen Anforderungen an den 
Schallschutz erfüllen wie die Lärmschutzwände  
 
Auf gutachtlichen Nachweis im Baugenehmigungsverfahren ist eine Änderung der 
Länge, Höhe und des Reflexionsverhaltens der Lärmschutzwände ausnahmsweise

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zulässig, wenn die Schallschutzziele gemäß den Vorgaben der maßgeblichen 
Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 an den Immissionsorten eingehalten bleiben.  
 
Die Lage der festgesetzten Lärmschutzwände der Energiezentrale oder der 
ähnlichen baulichen Anlagen ist graphisch bedingt nachrichtlich übernommen. 
 
9. Bedingte Festsetzungen zum Schutz vor Lärm 
9.1  Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der 
Wohnnutzung im festgesetzten Gebiet Wohnen 2 erst dann zulässig ist, wenn der 
Lärmschutz gemäß Punkt 8.1 durch die Errichtung der Energiezentrale und der 
Mobilitätsstation oder eine in ihrer Lärmschutzwirkung ähnliche bauliche Anlage 
wirksam hergestellt ist. 
 
9.2  Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme einer 
Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen erst zulässig ist, wenn die 
Lärmschutzwände der Energiezentrale errichtet wurden bzw. durch andere 
Maßnahmen ein ausreichender Lärmschutz in Bezug auf die Luftwärmepumpen 
gewährleistet werden kann.  
 
10. Bepflanzung und Begrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende 
Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
 
10.1. Begrünungsmaßnahmen der privaten Freianlagen und der Tiefgarage 
Die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, 
Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit Rasen 
HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132) oder Sträuchern BB1 (GH 51), Stauden 
und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen. 
 
Die festgesetzte Fläche M13 ist zu begrünen und mit mindestens 8 Bäumen 
(BF41/GH742) und mit mindestens 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen. Zwei Plätze 
von einer Größe von je max. 80 qm sind zulässig. Ausgenommen hiervon sind 
Kinderspielflächen, Terrassen, Wege, Abfallbehälter, Bänke und technische 
Aufbauten der Tiefgarage auf max. 30 % der Fläche. 
 
Auf der festgesetzten Fläche M14 ist ein großkroniger Baum (BF41/GH742) zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten.  
 
Auf der festgesetzten Fläche M16 ist eine Strauchhecke (BB1/GH411) herzustellen 
und dauerhaft zu erhalten. 
 
Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und/oder der 
unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, 
Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist vorzunehmen. Die 
Vegetationstragschicht oberhalb der Tiefgarage (TGa) ist mit einer mind. 60 cm 
tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden 
(M15). 
 
Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage mit der Stärke der 
Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und

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Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von 
mindestens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen 
Bäumen (Bäumen 1. Ordnung). Die Pflanzfläche muss mindestens 25 qm pro Baum 
betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 cbm betragen. 
 
10.2. Baumpflanzungen im Bereich privater Stellplatzanlagen 
Im Bereich der privaten Pkw-Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum 
(BF41/GH742) zu pflanzen (M11). 
Ausnahmeweise darf auf dem Gemeinschaftsstellplatz im Norden für je fünf 
angefangene Kfz-Stellplätze ein Baum (BF41/GH742) gepflanzt werden.  
 
10.3. Begrünungsmaßnahmen im Bereich öffentlicher Freiflächen  
Die festgesetzte Fläche M1 ist zu bepflanzen. Es ist mindestens eine Rasenfläche 
EA31 (LW41112) herzustellen und ein mittel- bis großkroniger Baum (BF41/GH742) 
zu pflanzen. Zulässig sind ebenfalls die Pflanzung von Stauden, Gräsern und 
Solitärsträuchern. Ausgenommen hiervon sind Wege, Abfallbehälter und Bänke auf 
max. 30% der Fläche. 
 
Die festgesetzte Fläche M2 ist zu bepflanzen. Es ist mindestens eine Rasenfläche 
EA31 (LW41112) herzustellen und zwei mittel- bis großkronige Bäume 
(BF41/GH742) zu pflanzen. Zulässig sind ebenfalls die Pflanzung von Stauden, 
Gräsern und Solitärsträuchern. Ausgenommen hiervon sind Wege, Abfallbehälter 
und Bänke auf max. 40 % der Fläche. 
 
Der vorhandene Erdwall im Bereich der festgesetzten Fläche M3 ist vollständig 
zurückzubauen, inklusive der auf dem Wall befindlichen Vegetation mit Ausnahme 
der im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten drei Bäume. Ergänzend ist auf der 
gesamten Fläche ein Landschaftsrasen EA31 (LW41112) herzustellen und zwei 
weitere Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen. 
 
Die festgesetzte Fläche M4 ist zu bepflanzen. Es ist mindestens eine Rasenfläche 
EA31 (LW41112) herzustellen. Zulässig sind ebenfalls die Pflanzung von Bäumen, 
Stauden, Gräsern und Solitärsträuchern. Ausgenommen hiervon sind Wege, 
Abfallbehälter, Bänke auf max. 20% der Fläche. 
 
10.4. Begrünungsmaßnahmen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen  
Die festgesetzte Fläche M7 ist als Gehölzstreifen (BD71/ BR133131) neu 
herzustellen. Hierbei ist der bestehende schadhafte Baumbestand zu entfernen und 
bei Schaffung neuer Vegetationstragschichten zu ersetzen. Erhaltenswerte Bäume 
sind zu erhalten und in die Gesamtmaßnahme zu integrieren.  
 
Auf der festgesetzten Fläche M8 ist eine Strauchhecke (BB1/GH411) herzustellen 
und dauerhaft zu erhalten. 
 
 
10.5. Dachbegrünung  
Die auf privaten Flächen zu errichtenden Garagen und Gemeinschaftsfahrrad-
abstellanlagen (Fahrradboxen) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / 
DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen (M12). Die Vegetationstragschicht ist mit 
einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht 
herzustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 
30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Anlagen zur Erzeugung regenerativer 
Energien sind ohne Flächenbeschränkung über der Dachbegrünung zulässig.

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10.6. Fassadenbegrünung der Energiezentrale 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB ist (mit Ausnahme von Lüftungseinrichtungen 
und Zugängen) die östliche Wandfläche der Energiezentrale auf der der 
Streetballanlage zugewandten Seite mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je 
laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 1,5 
laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- 
und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen (M6). 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB sind die restlichen Wandflächen der 
Energiezentrale zu begrünen und die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Art und 
Umfang der Fassadenbegrünung der restlichen Wandflächen der Energiezentrale 
ergeben sich aus den Bestimmungen des Durchführungsvertrages. 
 
10.7. Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen  
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB sind innerhalb der festgesetzten Flächen mit 
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen die vorhandenen Bäume und Sträucher dauerhaft zu 
erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang von 
Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 18/20 cm betragen. 
 
10.8. Anpflanzen von Bäumen 
Im Bereich der öffentlichen Grünfläche M5 mit der Zweckbestimmung Parkanlage 
sind mindestens fünf großkronige Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen. 
 
 
Auf den Flächen der Planstraßen 2 und 3 sind entlang der nördlich gelegenen Seite 
mindestens neun großkronige Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen und dauerhaft zu 
erhalten (M9). 
 
 
Auf den Flächen der Planstraße 1 und entlang der südlichen gelegenen Seite der 
Planstraßen 2 und 3 sind mindestens acht mittelkronige Bäume (BF41/GH742) zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten (M10). 
 
 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m 
verschoben werden. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 qm 
aufweisen. 
 
11. Ausgleichsflächen und -maßnahmen (gemäß § 1a Abs. 1 Bau GB in 
Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 20a BauGB und gemäß §9 Abs. 1a BauGB) 
Auf der festgesetzten Fläche A1 sind drei großkronige Bäume (BF41/GH742) zu 
pflanzen und ein Wiesensaum EA1 (LW41111) herzustellen.  
 
Auf der festgesetzten Fläche A2 ist eine Strauchhecke BB1(GH411), mindestens 
dreireihig, herzustellen und dauerhaft zu erhalten.

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II GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Dachgestaltung/Dachaufbauten 
Gebäude sind mit geneigten Dachflächen zu errichten. Im Gebiet Wohnen 1 wird 
eine Dachneigung von 30–50° und im Gebiet Wohnen 2 von 40-50° festgesetzt. 
Gebäude sind mit Satteldach und der durch Planzeichen festgesetzten 
Hauptfirstrichtung zu errichten. 
 
Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei geneigten Dachflächen mit 
derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden. 
 
2. Vorgärten 
Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die 
notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie 
Standflächen für Fahrräder. 
 
3. Gärten 
Im rückwärtigen Grundstücksbereich der Einfamilienhäuser im mit Wohnen 1 
festgesetzten Gebiet sind auf den beidseitig grenzständig bebauten 
Reihenhausparzellen sowie auf der Parzelle der Reihenendhäuser 14 und 28 
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO in Form von Gartenschränken oder 
eines Sichtschutzes gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig. 
 
4. Einfriedungen 
Im Gebiet Wohnen 1 sind Grundstückseinfriedungen von Vorgärten entlang 
öffentlicher und privater Straßen und Wege aller Art nicht zulässig.  
 
Einfriedungen der rückwärtigen Gärten im Gebiet Wohnen 1 nördlich der Planstraße 
2 sind nur in Gestalt von Hecken oder Einfriedungselementen (Draht- oder 
Stabgitterzäune) mit einer Höhe von maximal 1,20 m über der Geländeoberfläche 
gem. § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. 
 
Einfriedungen der rückwärtigen Gärten vom Gebiet Wohnen 1 bei den 
Einfamilienhäuser 35-65 sind nur in Gestalt von Hecken oder 
Einfriedungselementen (Draht- oder Stabgitterzäune) mit einer Höhe von maximal 
1,80 m über der Geländeoberfläche gem. § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. 
 
Auf der südlichen Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und in dem 
Bereich mit einem Abstand von 1,50 m zu dieser Grenze sind keine Einfriedungen 
der privaten Grundstücke zulässig.  
 
5. Werbeanlagen 
Im Gebiet Wohnen 1 sind Werbeanlagen nicht zulässig. 
 
Im Gebiet Wohnen 2 sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig. 
Werbeanlagen sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden ab einer Höhe 
von 55,5 m über NHN zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines 
Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 
0,8 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,6 qm zulässig. 
Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigungen

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und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,20 m von der jeweiligen 
Wandfläche vortreten. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe durch die 
Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig.  
Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig. 
 
Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen 
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische 
Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der 
Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht 
zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. 
 
Werbeanlagen sind straßenrechtlich nur an der Stätte der Leistung zulässig. 
 
6. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen  
Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen 
zulässig.  
Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. Die 
Energiezentrale ist von Letzterem ausgenommen.  
 
7. Befestigung von Stellplätzen und Zuwegungen 
Die Befestigung von Stellplätzen, der Zufahrten zu Stellplätzen sowie 
Gebäudezuwegungen sind teilversiegelt bzw. mit versickerungsfähigen Materialien 
(z. B. offenporiges Pflaster, Rasengittersteine) anzulegen. 
 
III NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften 
getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und 
Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den 
Bebauungsplan übernommen: 
 
Wasserschutz 
Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung 
festgesetzten Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlagen Zündorf wird 
nachrichtlich übernommen.  
Die diesbezüglichen Verbote, Einschränkungen und Genehmigungstatbestände der 
Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet und eingehalten werden.  
 
Bundesstraßen 
Die gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) festgesetzte 
Bauverbots- und Baubeschränkungszonen von 40 beziehungsweise 100 m entlang 
der Bundesautobahn A 59 müssen eingehalten werden.  
 
1. Längs der Autobahnen dürfen jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als 
solche, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m 
Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet werden. Dies betrifft 
jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als solche, sowie auch Abgrabungen und 
Aufschüttungen größeren Umfangs, auch auf der nicht überbaubaren 
Grundstücksfläche innerhalb der 40 m Anbauverbotszone. Einer möglichen 
Unterschreitung der 40- Meter-Grenze wird im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens pauschal nicht zugestimmt. 
  
2. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich

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verfahrensfreie Vorhaben) der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen-
Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 
100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der 
anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, 
gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich 
geändert oder anders genutzt werden. 
  
3. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet 
sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht 
errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit 
und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO wird verwiesen. Die 
Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder 
Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. 
  
4.In den mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche festgesetzten 
Bereichen innerhalb der Anbauverbotszone (40 m ab Fahrbahnkante der BAB) 
dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden, die den Vorschriften des § 9 
FStrG zuwiderlaufen; dies betrifft ebenso Abgrabungen und Aufschüttungen 
größeren Umfangs.  
  
5. Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. 
Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem 
Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie 
die Verkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, 
haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunanlage 
unter § 11 FStrG oder ggf. doch unter § 9 FStrG bedarf der konkreten Prüfung im 
Einzelfall. 
 
Leitungstrasse 
Im Osten des Plangebiets entlang des Senkelsgrabens verläuft ein Mischwasser-
Hauptsammler der Stadtentwässerungsbetriebe. Eine Schutztrasse mit einer Breite 
von 5,0 m ist zu beachten.  
 
Fluglärmschutzzone C 
Im nordöstlichen Teil des Plangebiets wird die ehemalige Fluglärmschutzzone C 
des Flughafens Köln-Bonn nach Fluglärmschutzverordnung Köln/Bonn 
(FluLärmKölnV) übernommen.  
 
IV HINWEISE 
 
Rechtsfolgen 
Die innerhalb des Plangebietes bestehenden Rechtssetzungen aufgrund des 
Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des 
Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der 
Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
Rechtsgrundlagen 
Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. 
November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
 
Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.

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132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 
3786). 
Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 
58). 
 
Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 
2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
 
Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
 
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen  
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf 
die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von 
Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 
2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind 
mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für 
Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.  
 
DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke  
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen 
Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für 
Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. 
E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßen-, 
Schienen und 
Flugverkehrs vorbelastet. 
 
Denkmalschutz  
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. 
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 
und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische 
Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu 
informieren.  
 
Kampfmittel 
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, 
Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der 
Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1879/23 sowie der Bebauungsplan-
Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-
koeln.de erfolgen. 
 
Im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie 
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzliche 
Sicherheitsdetektion empfohlen. 
 
Telekommunikationsanlagen 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit

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einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der 
Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter 
Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- 
und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und 
Verkehrswesen, Ausgabe 2013 (siehe insbesondere Abschnitt 3) zu beachten. 
Durch die Baumpflanzungen dürfen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der 
Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. 
 
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die 
Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, 
müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. 
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die 
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen 
Leistungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der 
Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik 
GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor 
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an: Deutsche Telekom Technik GmbH T 
NL West, PTI 22 Innere Kanalstr. 98 50672 Köln  
 
Straßenprofil 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur 
Information dargestellt. 
 
Versickerung von Niederschlagswasser (§44 LWG NRW) 
Gemäß § 44 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) 
in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende 
Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen 
Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 
 
Externe Ausgleichsmaßnahmen 
In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des 
Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die 
Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. 
 
Für den ausgleichpflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft werden externe 
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen und hergestellt. Dies erfolgt durch die 
Umsetzung des Ökokontos Dünnwald (Anerkennung durch die Untere 
Naturschutzbehörde der Stadt Köln mit Datum vom 20.07.2023 gemäß § 3 der 
Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des 
Landesnaturschutzgesetztes (Ökokonto VO)). 
Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf folgenden Grundstücken: 
 
Maßnahme eA1  Entwicklung von naturnahem Laubwald mit Waldrand  
Auf einer Teilfläche des Flurstücks 266, der Flur 50, der Gemarkung Dünnwald; 
Flächengröße = 5.109 m². 
 
Maßnahme eA2  Anlage und Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland mit 
Gehölzstrukturen. 
Auf einer Teilfläche des Flurstücks 471, der Flur 50, der Gemarkung Dünnwald; 
Flächengröße = 4.222 m²

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Artenschutz 
Die Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln 
und der Zerstörung der Nester bzw. Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. 
September eines jeden Jahres erfolgen. 
Gemäß der Artenschutzvorprüfung des Büros umweltbüro essen vom Juni 2022 
ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG). 
 
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. 
September eines jeden Jahres verboten, Baume, Hecken und andere Gehölze 
abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind 
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen 
oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 
Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren 
Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch 
einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen 
und bei deren Auffinden diese sofort einzustellen.  
 
Hinsichtlich der Beleuchtung von Gebäuden, Gehwegen und Straßen ist auf eine 
fledermaus- bzw. insektenfreundliche Beleuchtung zu achten. Auch ist es von 
Bedeutung, Belichtungszeiten und die flächige Nutzung von Licht auf ein Minimum 
zu reduzieren, um den anthropogenen Einfluss auf die Biodiversität zu verringern.  
 
Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die 
Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem 
Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die 
Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender 
Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die 
Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten. 
 
Boden 
Sollten während der Tiefbauarbeiten Abweichungen von den im Bodengutachten 
beschriebenen Baugrundverhältnissen vorgefunden werden, sind die Gutachter 
umgehend zu informieren.  
 
Bodenschutz 
Die Vorschriften der §§ 6-8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung 
(BBodSchV) sind zu beachten. 
 
Erdbebengefährdung  
Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen 
Untergrundklasse T zuzuordnen.  
Bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten ist die Bewertung der 
Erdbebengefährdung gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes 
NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ bzw. 
Bedeutungsklassen der relevanten Teile von DIN EN 1998 zu berücksichtigen.  
Die Erdbebengefährdung wird in DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu 
Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen eingestuft, die anhand der 
Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik 
Deutschland 1: 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst 
NRW 2006) bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes 
Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage explizit 
hingewiesen.

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Baumschutzsatzung 
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. 
Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023). 
 
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der 
Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. 
Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen 
beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des 
Bebauungsplanes zu fällenden Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits 
im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der 
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 
1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
 
Bauschutzbereiche 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn. 
 
Starkregenereignis 
In Teilen des Plangebiets liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der 
„Starkregen Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine 
Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren 
Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. 
 
Innerhalb der Mischverkehrsflächen ist ein Stauvolumen von mindestens 175 m³ 
und innerhalb der Gartenflächen im Gebiet Wohnen 2 ist ein Stauvolumen von 
mindestens 195,5 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. 
 
Durchführungsvertrag 
In einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des 
Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die 
Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau und unter anderem auch um 
die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. Der Planbegünstigte ist 
verpflichtet 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment 
gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu 
errichten.

Anlage 4: Darstellung und Bewertung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

49718 Zeichen

ANLAGE 4  
BP-Abwägung B31 
 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
– eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Form einer Präsenzveranstaltung am Diens-
tag, 8. März 2016 im Maximilian Kolbe Gymnasium, Köln-Porz-Wahn und durch einen Aushang im Bürgeramt Köln Porz vom 08.03.2016 bis 
zum 15.03.2016.  
 
Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzuse-
hen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 8 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern 
sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen 
Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Hinweis: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde anhand eines städtebaulichen Konzeptes (Testentwurf) durchgeführt. Im An-
schluss erfolgte ein Qualifizierungsverfahren (Konzeptvergabe). Der zur Umsetzung empfohlene Entwurf bildet die Basis für das fortzufüh-
rende städtebauliche Planungskonzept.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
  
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahmen Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Städtebau  
Die vorgestellte zwei- bis dreigeschossigen Mehrfamili-
enhausbebauung füge sich nicht in die bestehende 
Prägung der Umgebung ein. Es soll der Eindruck ent-
stehen, dass die Bau- und Verkehrsflächen über ein 
Drittel der Gesamtfläche ausmachen. In der Umgebung 
seien nur Satteldächer vorhanden. Die vorgestellte 
Bauweise setzt jedoch nur Flachdächer um. Dies würde 
zu einer Beeinträchtigung des Siedlungsbildes führen  
 
Ja Die vorgeschlagene Bebauung wurde reduziert und der Anteil 
der Einfamilienhäuser erhöht. Insgesamt wurde die Dichte von 
120 Wohneinheiten auf 105 Wohneinheiten heruntergestuft. 
Der ursprüngliche Anteil von 100 % Geschosswohnungsbau 
wurde auf ca. 55 % herabgesetzt zugunsten einer konsequen-
ten Verwendung von Einfamilienhäusern, die den angrenzen-
den Bestandsstrukturen nachempfunden wurden. Die Einfami-
lienhausquote wurden von 0 % auf 45 % gesteigert. Als ver-
trägliches Maß wurde dem Einfamilienhausbau eine Vollge-
schossanzahl von 1 zugeordnet, den Mehrfamilienhäusern 
eine Vollgeschosszahl von 2. Die Ringerschließungsanlage 
nimmt etwa 15 % der Baufläche in Anspruch, um die Wohn-
grundstücke zu erschließen. Um das Ortsbild zu wahren, wer-
den für alle Gebäude Satteldächer vorgeschrieben.  
1.2 Erschließung  
Durch die Realisierung von vrsl. 120 Wohneinheiten sei 
von einer erheblichen Verkehrsbelastung in den Haupt-
verkehrszeiten auszugehen. Die Verkehrserzeugung 
würde durch zwei Fahrzeuge je Wohneinheit und durch 
Motorrollerfahrer (Altersgruppe 16 bis 18) beeinflusst 
werden. Dies gelte es bei der notwendigen Schulwege-
nutzung zu berücksichtigen. Zusätzliche beleuchtete 
Geh- und Fahrwege seien erforderlich. Die Bestandssi-
tuation würde auch ohne Neubauten bereits durch einen 
erheblichen Parkraumdruck geprägt. Auch wenn die 
Stellplätze unterirdisch verbracht würden, soll geprüft 
werden, ob für Besucher genug öffentliche Parkmöglich-
keiten im Plangebiet vorhanden seien. Die Wegebezie-
hungen im südlichen Planbereich sollen mit den Bedürf-
nissen der Eigentümer (Wohnbebauung Zu den Wie-
sen) abgestimmt werden.  
teilweise  
 
Die Auswirkungen auf den Verkehr werden im Rahmen einer 
Verkehrsuntersuchung ermittelt und analysiert. Die Bebauung 
wurde auf insgesamt 105 Wohneinheiten reduziert. Die priva-
ten Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen. 
Im Einfamilienhausbau wurde hierzu 6 m Abstand vom Fuß- 
weggelassen. Im Mehrfamilienhausbau nehmen Tiefgaragen 
den Stellplatzanspruch auf. Die Straßenbreite ist mit 6 m be-
messen, so dass alternierend öffentliche Stellplätze verortet 
werden können. Eine Regelung als Einbahnstraße soll im Rah-
men der Verkehrsuntersuchung geprüft werden. Die Wegebe-
ziehung zu den Anwohnern „Zu den Wiesen“ wurde aufgege-
ben. Die privaten Liegenschaften bleiben ganzheitlich unbean-
sprucht. Es sind Fußwege vorgesehen, die im Zuge der Aus-
bauplanung mit Leuchtmitteln versehen werden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
  
/ 4 
1.3 Entsorgungssituation  
Die Entsorgung des Hausmülls durch die neuen Anwoh-
nerinnen und Anwohner führe zu Lärm und Verkehrsbe-
hinderungen. Die Verbringung des Abwassers führe in 
Abhängigkeit von der Wetterlage zu Geruchsbelästigun-
gen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen.  
Kenntnisnahme  
 
Die erforderlichen Abfallbewirtschaftungsprozesse werden mit 
den Abfallwirtschaftsbetrieben abgestimmt. Gesunde Wohn-
verhältnisse bleiben gewahrt.  
 
1.4 Bewohnerstruktur  
Es entstünde eine soziale Problemstruktur im neuen 
Wohngebiet durch die Integration von Flüchtlingswoh-
nungen und sozial geförderten Einheiten*. Die hetero-
gene Bevölkerungsstruktur führe langfristig zu einem 
Werteverlust der Immobilien und Grundstücke.  
 
Kenntnisnahme  
 
Im Plangebiet sollen 30 % aller Wohneinheiten im Rahmen 
der öffentlichen Wohnraumförderung realisiert werden, um 
den dringend benötigten Wohnraum für Haushalte mit gerin-
gem Einkommen zu schaffen. Die Wohneinheiten sind so be-
messen, dass sowohl Haushalte mit geringem Einkommen, 
Berufseinsteiger, Erwerbstätige und Familienhaushalte mit 
Kindern sowie anerkannte Flüchtlinge eine lebenswerte Woh-
nung in Köln finden können.  
1.5 Ökologie  
Die Ackerfläche südlich der Nibelungenstraße verfüge 
über mehr ökologisches Potential als bisher dargestellt. 
Es wird auf die kühlende Funktion bei heißen Sommer-
tagen hingewiesen und die damit einhergehende Nut-
zung als Freiz eitbereich für die Bürgerinnen und Bür-
ger.  
Kenntnisnahme  
 
Im Bebauungsplanverfahren wird ein Umweltbericht erstellt, 
der die Aspekte des Umweltschutzes, einschließlich des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt. Die 
kleinklimatischen Bedingungen sollen nicht erheblich beein-
trächtigt werden. Der Senkelsgraben ist als kaltluftbegünsti-
gende Grünverbindung im Flächennutzungsplan dauerhaft 
gesichert.  
2 
2.1 
Städtebau  
Die ursprüngliche und weniger dichte Bebauungsvari-
ante mit ca. 70 Einfamilienhäusern füge sich wesentlich 
besser in das bestehende Siedlungsbild ein. Die am 
08.03.2016 vorgestellte Planung mit 120 Wohneinheiten 
im Geschosswohnungsbau passt nicht zum bestehen-
den Ortsbild von Lind und stellt eine Beeinträchtigung 
gegenüber den bestehenden Häusern dar. Dies werde 
durch eine geschätzte Firsthöhe von 9,50 m verstärkt.  
Ja Durch die Reduktion der Geschossigkeit (max. 2 Vollge-
schosse) wird eine Firsthöhe von max. 9,50 m lediglich im 
Übergang zur Nibelungenstraße geplant. Im direkten Über-
gang zur Bestandsbebauung sind nur 1-geschossige Wohn-
gebäude vorgesehen. Um sich an dem bestehenden Sied-
lungsbild zu orientieren, werden im Baugebiet ausschließlich 
Satteldächer vorgesehen. Vgl. 1.1.  
3 
3.1 
Städtebau  
Frühere Planungskonzepte mit ca. 77 Einfamilienhäu-
sern hätten bei den Anwohnerinnen und Anwohner 
stets Zustimmung gefunden, obwohl die Bebauung ei-
ner Grünfläche zu einer Verschlechterung der Wohnsi-
tuation geführt hätte. Durch die vorgestellte Variante sei 
eine zusätzliche Verschlechterung der Wohnsituation 
Ja Vgl. 1.1. und 2.1.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
  
/ 5 
auch im weiteren Umfeld anzunehmen.  
3.2 Immissionen  
Durch die bauliche Inanspruchnahme erhöhe sich die 
Straßenverkehrslärm- und Flugverkehrslärmbelas-
tung, da abschirmende Grünstrukturen entfallen. Die 
Vorbelastung durch den Straßenlärm der A59 sei be-
reits belastend. Durch die Bebauung würde sich die-
ser Effekt zum Nachteil der Wohnverhältnisse im Be-
stand verstärken.  
Prüfung  
 
Grünstrukturen stellen keinen signifikanten Lärmschutz dar. 
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wird ein Lärmgutach-
ten die Belastungen ermitteln und analysieren. Eine Verstär-
kung des Fluglärms durch die Bebauung ist nicht zu erwar-
ten. Der bestehende Lärmschutzwall vermindert die Belas-
tung durch den Straßenverkehr der A59, so dass während 
der nächtlichen Ruhezeit (zwischen 22:00 Uhr – 06:00 Uhr) 
eine Belastung von 50.0 bis 55.0 dB vorherrscht. Durch die 
geschlossene Bauweise und entsprechende schallschutz-
technische Minderungsmaßnahmen im Hochbau, können ge-
sunde Wohnverhältnisse sichergestellt werden. Davon profi-
tieren auch die Bestandswohnungen.  
3.3 Ökologie  
Das Plangebiet liege im Wasserschutzgebiet. Durch 
den Bau von Tiefgaragen wird der Wasserhaushalt 
negativ beeinflusst mit Nachteilen für die angrenzen-
den Grundstücke. Das Bauvorhaben sei klimaschäd-
lich und die Ausweisung als Klimaschutzsiedlung ver-
suche das Konzept aufzuwerten, obwohl negative 
Auswirkungen zu erwarten seien.  
Nein  
 
Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III B 
Zündorf. Die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an 
Straßen und Wegen sind bei der Planung zu berücksichti-
gen. Das Niederschlagswasser ist auf dem eigenen Grund-
stück zu versickern. Das Baugebiet liegt im Einzugsbereich 
der Kläranlage Wahn. Entwässert wird im Mischverfahren. 
Es bestehen keine Abwasserkanäle im Plangebiet. In der 
Straße Senkelsgraben liegt ein Abwasserkanal, dort ist an 
das öffentliche Netz anzuschließen. Ein geeignetes Entwäs-
serungskonzept für Starkregenereignisse wird erstellt.  
3.4 Erschließung  
Das umgebende Straßen- und Verkehrsnetz ist für 
eine zusätzliche Aufnahme von Verkehrsteilnehmern - 
ausgelöst durch eine bauliche Nachverdichtung - 
nicht ausgelegt. Die Steigerung der Ziel- und Quell-
verkehre würde die Kapazitäten des bestehenden 
Netzes übersteigen  
Prüfung  
 
Vgl. 1.2.  
 
3.5 Nahversorgung  
Die Nahversorgungssituation im Ortsteil sei unzu-
reichend. Der Tagesbedarf könne nur durch den Ein-
satz des PKWs bewerkstelligt werden. Durch den Zu-
zug neuer Bürgerinnen und Bürger würde sich das Ver-
sorgungsdefizit verstärken.  
 
Ja Eine kleine Versorgungseinheit ist im Eingangsbereich des 
Plangebiets untergebracht, da das Gebiet außerhalb des 
700 m Radius um das Stadteilzentrum Wahnheide liegt und 
eine Beeinträchtigung bestehender Versorgungsbereiche 
ausgeschlossen werden kann. Es sollen max. ca. 400 m
2 Ver-
kaufs-/Nutzfläche, aufgeteilt auf zwei Ladeneinheiten aus. 
z.B. einen Bäcker und einem Zeitungskiosk entstehen, um 
das Nahversorgungsangebot zu stärken.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
  
/ 6 
3.6 Bewohnerstruktur  
Dauerhafte Wohnformen für Flüchtlinge sollen nicht im 
Baugebiet untergebracht werden. Die Realisierung von 
max. 80 Wohneinheiten soll losgelöst von der Flücht-
lingsthematik in einem anderen Bebauungsplanverfah-
ren behandelt werden. Eine temporäre und rückbau-
bare Unterbringung von Flüchtlingen soll in einem se-
paraten Vorgang vollzogen werden 
Nein Vgl. 1.4.  
 
4 
4.1 
Öffentlichkeitsveranstaltung  
Die Öffentlichkeit sei unzureichend informiert worden. 
Die Präsentation der Planung sei nicht ausreichend 
gewesen, um einen Eindruck zu gewinnen. Planwerke 
hätten vor Ort ausliegen müssen. Der politische Pla-
nungsauftrag der Verwaltung sei erst auf Nachfrage in 
aller Klarheit (Flüchtlingsunterbringung, Anteil geför-
derter Wohnungsbau) erörtert worden. Das Beteili-
gungsverfahren sei nicht gemäß § 3 Abs. (2) Bauge-
setz- buch (BauGB) abgelaufen. Hierfür hätte es einer 
einmonatigen Auslegung bedurft, bei der auch die Be-
gründung hätte zur Einsicht bereitgestellt werden 
müssen.  
Kenntnisnahme  
 
Die Veranstaltung wurde am 2. März 2016 im Amtsblatt der 
Stadt Köln öffentlich bekannt gemacht. Eine Pressemitteilung 
wurde am 03.03.2016 im Kölner Stadtanzeiger und der Kölni-
schen Rundschau abgedruckt. Bei den Veröffentlichungen 
wurden Thema, Datum, Ort, Zeit und Inhalt der Öffentlichkeit 
zur Kenntnis gegeben. Die Planungsskizze war in den Flyern 
abgedruckt, die bei der Veranstaltung in ausreichender Anzahl 
(1 Flyer / Bürger) auslagen. Die Entwicklung des Baugebietes 
wurde während des Aufstellungsprozesses durch unterschied-
liche Modifikationen beeinflusst. Zuletzt - aufgrund des drin-
genden Handlungsbedarfes – bestand die Notwendigkeit, 
mögliche Flüchtlingsunterkünfte im Baugebiet zu prüfen. 
Ebenfalls wurde das Ziel benannt, die Bebauung als Klima-
schutzsiedlung zu entwickeln. Ergänzend durch die planeri-
schen Rahmenbedingungen, wurden die Kernaussagen auf 
die vorgenannten Aspekte reduziert. Rechtsgrundlage für die 
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist § 3 Abs. (1) Beteili-
gung der Öffentlichkeit nach Baugesetzbuch (BauGB). Ziel ist 
es, den Planungsprozess (Idee, Ablauf, etc.) anzustoßen. Auf-
grund des frühzeitigen Planungsstadiums und der damit ein-
hergehenden Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger zur 
Mitgestaltung, liegen entsprechende Detailplanungen (Gut-
achten, Verkehrswegeführung etc.) noch nicht vor. Die sog. 
Offenlage nach § 3 Abs. (2) Beteiligung der Öffentlichkeit 
nach Baugesetzbuch (BauGB) ist als nächster Verfahrens-
schritt nach der Konzeptausschreibung geplant.  
4.2 Städtebau  
Es sei in Vergangenheit eine immer dichter werdende 
Bebauungsstruktur entstanden (Verdreifachung). Ur-
sprünglich sei die Fläche zur Versorgung der Stadt als 
Ja Der Senkelsgraben soll als Grünverbindung gesichert und ge-
stärkt werden. Hier ist ebenfalls ein 720 m2 umfassender öf-
fentlicher Spielplatz vorgesehen. Die Dorfplatzfunktion soll 
durch die Stärkung und Belebung der Grünstruktur erfolgen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
  
/ 7 
Erholungsfläche ausgewiesen worden. Durch die Erhö-
hung der Wohneinheiten von 40 auf 120 würde das 
Siedlungsbild geschädigt. Die Planung steht einer 
nachhaltigen und umweltschützenden Entwicklung ent-
gegen. Es sollen max. 80 Wohneinheiten entstehen. 
Es seien freistehende Ein- bis Zweifamilienhäuser so-
wie Hausgruppen mit Satteldach zu realisieren, die 
sich an der bestehenden Siedlungsstruktur orientieren 
(Bauweise, Geschosse, Dichte). Es sei seit langem ein 
Dorfplatz versprochen worden. Dieser solle im Zuge 
der Neubebauung umgesetzt werden, um die neuen 
Anwohner schneller zu integrieren.  
Die Einzelhandelseinheit im Zugangsbereich des Gebietes er-
möglicht eine geringfügige außengastronomische Nutzung. 
Ein Dorfplatz für den Ortsteil Lind entsteht zurzeit im Einmün-
dungsbereich Viehtrift/Im Bruch. Vgl. 1.1, 2.1. und 3.5.  
 
4.3 Erschließung  
Die skizzierte Wegeverbindung nach Süden über die 
bestehenden Privatwege soll vermieden werden, um 
die ruhige Lage der Gärten zu wahren. Durchgangsver-
kehr über die Straße Am Linder Kreuz soll verhindert 
werden. Parallel zum Senkelsgraben soll ein getrennter 
Fuß- und Radweg entstehen, der die Heidestraße quert 
und auch baulich auf der Nibelungenstraße in Richtung 
Wahn fortgeführt wird.  
Ja 
 
 
 
 
Prüfung  
 
Die Wegeverbindung im Übergang zu der Bestandsbebauung 
wurde aufgehoben. Die sich im privaten Besitz befindlichen 
Wege bleiben durch die Planung unberührt. Vgl. 1.2.  
 
 
 
Die Ausgestaltung des Senkelsgrabens wird im weiteren Ver-
fahren geprüft.  
4.4 Nahversorgung  
Es soll eine Hausarztpraxis und eine Geschäftseinheit 
im Bau- gebiet untergebracht werden, um die Versor-
gungssituation in Lind zu verbessern.  
teilweise  
 
Anlagen für gesundheitliche Zwecke sind in einem allgemei-
nen Wohngebiet (WA) nach BauNVO (Baunutzungsverord-
nung) zulässig. Vgl. 3.5.  
5 
5.1 
Städtebau  
Das ursprüngliche Konzept mit 40 Wohneinheiten 
stelle eine verträgliche Nachverdichtung dar, bei der 
die planungsrelevanten Aspekte Siedlungsbild, Park-
raumdruck sowie Schaffung von Wohnraum in ver-
träglicher Weise umgesetzt würden. Durch die Um-
setzung von nun 120 Wohneinheiten würde das dörf-
liche Siedlungsbild nachhaltig gestört. Mehrgeschos-
sige Wohngebäude würden die Blickbeziehung der 
südlich angrenzenden Anwohner beeinträchtigen. 
Dies führe zu sozialen Spannungen und erschwerten 
nachbarschaftlichen Verhältnissen. Es soll die ur-
 
Ja 
 
Vgl. 1.1, 1.2. und 2.1.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
  
/ 8 
sprüngliche Dichte gemäß den Vorgaben einer Kli-
maschutzsiedlung umgesetzt werden. 
5.2 Immissionen  
Das Plangebiet würde durch die Querwindbahn der 
Einflugschneise des Flughafens Köln/Bonn beein-
trächtigt. Zusätzlich erschwere der Autobahnlärm so-
wie Abgase gesunde Wohnverhältnisse. Die Ackerflä-
chen sollen in der Vergangenheit mit Pestiziden be-
handelt worden sein.  
 
Prüfung  
 
 
Vgl. 3.2.  
 
6 
6.1 
Städtebau  
Die Planung einer Mehrfamilienhaussiedlung füge sich 
nicht in die bestehende Ortsstruktur ein. Die Neupla-
nung sehe eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung 
vor. Die südlich angrenzende Wohnbebauung sei durch 
eine eineinhalbgeschossige Bauweise umgesetzt wor-
den.  
 
Ja 
 
Vgl. 1.1 und 2.1.  
 
6.2 Immissionen  
Das Konzept der Klimaschutzsiedlung passe nicht zu 
den örtlichen vorherrschenden Beeinträchtigungen 
(Flugzeuglärm, Autobahnlärm, Luftschadstoffe).  
 
Kenntnisnahme  
 
 
Bei einem Vergleich der Standorte bisher realisierter Klima-
schutzsiedlungen (Standorte von Klimaschutzsiedlungen der 
Energieagentur NRW) lässt sich erkennen, dass eine Realisie-
rung des Konzeptes in vergleichbaren Umgebungen stattge-
funden hat. Die v.g. Belastungen sind mit dem Konzept einer 
Klimaschutzsiedlung vereinbar.  
6.3 Bewohnerstruktur  
Es habe keine Information bzgl. der möglichen Unter-
bringung von Flüchtlingen gegeben. Entweder sollen 
30 % der Wohneinheiten öffentlich gefördert werden 
oder eine Unterbringung von Flüchtlingen im Bauge-
biet erfolgen. Die Nachbarschaft in Lind zeichne sich 
durch ein sehr sicheres und intaktes Zusammen- le-
ben aus. Eine übermäßige Nutzung der Wohnbaupo-
tentialfläche durch sozial Schwächere berge die Ge-
fahr, dass dieses Gleichgewicht gestört würde. Es soll 
eine Bebauung mit freistehenden Häusern erfolgen, 
in der eine Quote von öffentlich geförderten Einheiten 
untergebracht werden könne, um die sozial intakte 
Nachbarschaft zu schützen.  
 
Kenntnisnahme  
 
 
Vgl. 1.4.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
  
/ 9 
6.4 Öffentlichkeitsveranstaltung  
Die Öffentlichkeit wäre im Vorfeld nicht informiert wor-
den, dass es sich um eine verdichtete Bauweise han-
delt und nicht – wie bisher – um eine Einfamilienhaus-
bebauung. Die Änderung des Aufstellungsbeschlus-
ses sei nicht transparent kommuniziert worden. Die 
Möglichkeit zur Einflussnahme durch die Bürgerschaft 
wäre nicht geben gewesen. Die Frist zur Abgabe von 
Stellungnahmen (1 Woche) sei zu kurz, um sich ein 
Urteil bilden zu können und ggf. weitere Schritte ein-
zuleiten.  
 
Kenntnisnahme  
 
 
7 
7.1 
Hundefreilauffläche 
Eine Inanspruchnahme der Hundefreilauffläche nördlich 
der Nibelungenstraße als Schulreservefläche benach-
teilige den Hundesteuerzahler. Die Fläche wird drin-
gend als Auslauffläche benötigt und stellt einen wichti-
gen Faktor für das Wohl der Hunde dar. Man solle die 
östliche Fläche des Flurstücks 208 parallel zum      
Senkelsgraben als Hundefreilauffläche freigeben, um 
einen Ausgleich zu schaffen (270 m x 20 m).** 
 
Prüfung  
 
 
Eine Kompensation der Hundefreilauffläche ist beabsichtigt, 
sofern eine Inanspruchnahme der Schulreservefläche erfolgt. 
Geeignete Flächen befinden sich zurzeit in Prüfung.  
 
8 
8.1 
Städtebau  
Die vorgestellte Variante mit 120 Wohneinheiten 
stoße vor dem Hintergrund, dass zunächst immer die 
Rede von 80/100 Wohnungen gewesen sei, auf Ab-
lehnung in der Bürgerschaft, da der Bau von Mehrfa-
milienhäusern sich nicht in das Ortsbild einfügt und 
den Charakter von Lind beeinträchtigt. Eine befristete 
Nutzung der gesamten Fläche als Flüchtlingsunter-
bringung werde abgelehnt. Nach Aussage eines 
Fachanwaltes würde eine Wertminderung der Immo-
bilien um 15 % - 30 % die Folge sein. Es solle daher 
die Ursprungsvariante mit weniger Eigenheimen in 
Einfamilienhausbauweise umgesetzt werden.  
 
teilweise  
 
 
Eine Wertminderung der Bestandsgebäude durch die Bautätig-
keit ist zurzeit nicht erkennbar. Vgl. 1.1, 2.1.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
  
/ 10 
8.2 Änderung des Aufstellungsbeschlusses  
Es wird die Frage gestellt, warum die SPD-Fraktion 
und die Fraktion Bündnis 90/die Grünen einen Ände-
rungsantrag hinsichtlich der städtebaulichen Dichte 
gestellt haben (vgl. Änderungsantrag der SPD-Frak-
tion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 
03.12.2016 TOP 10.1 / 10.1.3 AN/1910/2015).  
 
Kenntnisnahme  
 
 
8.3 Aufforderung zur Einfriedung nach § 32 NachbG 
NRW  
Die Anwohner der Straße „Zu den Wiesen“ fordern 
eine gemeinsame Einfriedung nach § 32 NachbG 
NRW und eine anteilige (50%) Kostenteilung der 
Maßnahme nach § 37 NachbG NRW. Hintergrund 
sind die Privatwege der Bestandsbebauung südlich 
der Wohnbaupotentialfläche, die im Ursprungskon-
zept als gemeinsame Wegeführung einbezogen wer-
den soll. Dagegen habe sich die Mehrheit der Anwoh-
ner im Sinne von § 745 BGB ausgesprochen (vgl. Un-
terschriftenliste). Sofern die vorgeschlagene Planung 
beibehalten werde, würden die Eigentümer die Forde-
rung nach einer baulichen Einfriedung aufrechterhal-
ten. Bei einer Rückkehr zur ursprünglichen Bebauung 
mit Einfamilienhäusern, werde die Eigentümerge-
meinschaft vrsl. auf ihren Anspruch verzichten. Es 
wird auf die Inanspruchnahme möglicher Rechtsmittel 
nach Verwaltungsgerichtsordnung verwiesen. Nach 
Ablauf einer Frist von 2 Monaten sei die Eigentümer-
gemeinschaft berechtigt, die Einfriedung selbst vorzu-
nehmen und die Kosten von der Stadt zurückzuver-
langen.  
 
 
teilweise  
 
 
 
Ein Rechtsanspruch auf Einfriedung nach Nachbarrechtsge-
setz besteht nur, wenn es sich um ein Grundstück handelt, 
welches innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils 
ist. Dies setzt eine bestehende Bebauung voraus. Die Planung 
bezieht Grundstücke ein, die sich faktisch im Außenbereich 
befinden. Die Voraussetzungen nach § 32 Abs. (1) NachbG 
NRW (Nachbarrechtsgesetz) sind daher nicht gegeben. Trotz-
dem wird den Belangen Rechnung getragen und die Wegever-
bindung aufgehoben. Vgl. 1.1. und 2.1.  
 
* Anmerkung zu 1.4: In diesem Zusammenhang wird auf folgende Inhalte verwiesen: https ://de. wikipedia. org/wiki/Finkenberg_( Köln), rtlnext rtl de/../sozialer- brennpunkt-
koelnberg-wo-leichen-aus-demfenster... 
** Anmerkung zu 7.1: In diesem Zusammenhang wird auf folgende Inhalte verwiesen http://bit.ly/lLQJoW I (fehlerhafte URL am 01.05.2016)  
 
Stand 15.12.2016

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
  
/ 11 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Städtebauliches Konzept 
Bisher sollten nur Einfamilienhäuser und entlang der Nibe-
lungenstraße 2- bis 3-geschossige Häuser entstehen. Die 
jetzige Planung mit 9 Wohnbocks und 120 Wohneinheiten 
passen nicht zum Bestand der Einfamilienhäuser. Darüber 
hinaus hält er die Planung einer Klimaschutzsiedlung in 
einem Gebiet über dem Flugzeuge starten und landen 
und somit Treibhausgase entstehen, für bedenklich.  
 
teilweise  
 
 
Im ursprünglichen Konzept wurden Einfamilienhäuser geplant. Im 
Vortrag wurde erläutert, dass diese Fläche Bestandteil des Woh-
nungsbauprogramm 2015 ist, wonach diese Fläche als Standort 
für Einfamilienhäuser ausgewiesen ist. Das Stadtplanungsamt 
hat diese Planung in den Gremien vorgestellt. Hier wurde der 
Auftrag erteilt, den Anforderung des dringend benötigten Wohn-
bedarfs in Köln gerechter zu werden und mit Geschosswoh-
nungsbau auf dieser Fläche weiter zu planen. Ein üblicherweise 
IV-geschossiger Wohnungsbau wurde jedoch seitens des Stadt-
planungsamtes auf die vorliegende Planung von II- bis III-ge-
schossige Wohnblocks reduziert, die hier in diesem Testentwurf 
vorgestellt werden. Dieser Vorschlag soll als Gesprächsgrund-
lage dienen. Das Ergebnis des heutigen Abends wird in der Kon-
zeptausschreibung für die Investoren berücksichtigt. Bezüglich 
des Einwandes zur Nähe des Flughafens, die Start- und Lande-
vorgänge sind bekannt. Der Flughafen löst eine Anbauverbots-
zone, ähnlich wie bei der Autobahn, aus, die den Abstand einer 
möglichen Bebauung vorgibt. Danach liegt die Fläche nicht in die-
sem Bereich und ist vom Lärm her für eine Bebauung geeignet. 
Gleichwohl wird dieses Thema im Bebauungsplanverfahren de-
tailliert zu untersuchen sein. Die Planung steht noch ganz am An-
fang, sich also noch in einer Art Sammelphase befindet und ein 
Bebauungsplanverfahren durchschnittlich mindestens 2 Jahre 
dauert.  
Die ursprüngliche Planung des Stadtplanungsamtes beinhaltete 
den Ansatz von Einfamilienhäusern. Die vorliegende Planung 
wird in Bezug auf die Höhen nochmals überprüft, insbesondere 
zu der Bebauung zur Straße „Zu den Wiesen“.  
Das Thema der Luftreinhaltung und des Lärmimmissionsschutzes 
wurde nicht im Vortrag aufgegriffen, weil diese Punkte vorrangig 
vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt untersucht werden. Die 
Koordinationsstelle Klimaschutz wirkt als vermittelnde Stelle, um 
die Belange verschiedener Ämter in Bezug auf den Klimaschutz 
abzustimmen. Er wird die Anregung aufgreifen und mit den Äm-
tern behandeln.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
  
/ 12 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1.2 Ist in der Planung auch Infrastruktur vorgesehen, da der 
nächste Discounter erst an der Heidestraße liegt und 
Gastronomie fehlt? 
Ja Bei der Untersuchung des Gebietes ist das mangelnde Angebot 
an Nahversorgung aufgefallen. Das bestehende Einzelhandel- 
und Zentrenkonzept der Stadt Köln lässt durchaus Geschäfte des 
täglichen Bedarfs hier zu. Die vorgetragene Anmerkung zu die-
sem Thema kann in der weiteren Planung aufgegriffen werden.  
2 
2.1 
Parkplatzsituation 
Im Nachgang wird gefragt, wo bei einer Planung von 120 
Wohneinheiten die damit verbundenen Stellplätze geplant 
werden sollen. 
 
Ja 
 
Das Amt für Straßen und Verkehrstechnik hält eine Verkehrsun-
tersuchung für notwendig. Der angesprochene Punkt zur gesam-
ten Verkehrssituation wird gerne in der weiteren Planung berück-
sichtigt.  
2.2 Die Parkplatzsituation im Bereich „Zu den Wiesen“ und 
„Viehtrift“ ist bereits sehr schlecht. Im Kurvenbereich und 
auf den Bürgersteigen wird geparkt, sodass Fußgänger 
nicht auf dem Gehweg gehen können und die Straße so 
eng wird, dass nicht einmal die Feuerwehr oder der Not-
arzt passieren kann. Wie wird bei der Planung von Ge-
schosswohnungsbau und dem damit zu erwartenden zu-
sätzlichen Verkehrsaufkommen umgegangen.  
Es handelt sich in der Straße „Zu den Wiesen“ wohl um 
Autos der Anwohner von der Straße “Viehtrift“, die über 
eine Fußwegverbindung zu ihren Häusern gelangen. 
Ja  
Vgl. 2.1. 
3 
3.1 
Schrebergärten  
Wird das Gelände der Schrebergärten durch die Planung 
beeinflusst?  
 
Ja 
 
Für das Gebiet besteht ein alter Bebauungsplan (77359/02), der 
für den Bereich der bestehenden Kleingartenanlage die Festset-
zung „Öffentliche Grünfläche - Dauerkleingärten“ trifft und somit 
die Kleingärten sichert. Diese Festsetzung soll auch weiterhin er-
halten und im neuen Plan übernommen werden.  
3.2 Hundeauslauffläche 
Was passiert mit dem Hundeausgehplatz? 
 
Ja 
 
Auch die Bezirksvertretung Porz fordert einen Ersatz für die Hun-
deauslauffläche. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird 
eine Alternativfläche gesucht. Die Hundebesitzer sollen nach wie 
vor die Möglichkeiten erhalten, ihre Hunde auf einer Auslaufflä-
che spazieren zu führen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
3.3 Flughafenlärm  
Werden für die Planung Investoren gefunden, wenn sich 
das Gebiet durch den Flughafenlärm negativ darstellt.  
 
Ja 
 
Das Thema „Einflugschneise Flughafen“ werden mit in die Dis-
kussion mit dem Amt für Umwelt und Verbraucherschutz aufge-
nommen und geprüft.  
Nach Bekanntgabe der Planung sind bereits erste Interessenten 
vorstellig geworden. Somit ist auch die vorher gestellte Frage, ob 
bei Lage des Grundstückes in Flughafennähe überhaupt Investo-
ren gefunden werden, mitbeantwortet.  
3.4 Wasserschutzgebiet  
Wieso im Wasserschutzgebiet gebaut werden kann? 
 
Ja 
 
Das Thema Wasserschutz wird in der Planung für die Klima-
schutzsiedlung auch behandelt. Eine Bebauung ist hier mit Aufla-
gen im erweiterten Wasserschutzgebiet durchaus möglich. 
4 Grundwasserspiegel 
Es ist eine Tiefgarage (TG) vorgesehen. Wegen des ho-
hen Grundwasserspiegels wird diese ständig im Nassen 
stehen.  
 
teilweise 
 
Es handelt sich bei der vorliegenden Planung um eine Konzept-
planung, in der noch viele Punkte offen sind. Es besteht Klä-
rungsbedarf, ob und wieviel Mehrfamilienhäuser und in welcher 
Höhe geplant werden. Somit ist auch die Anzahl der Wohneinhei-
ten letztlich noch nicht klar. Wenn sich das Bauvolumen redu-
ziert, kann auf die Planung einer Tiefgarage verzichtet werden.  
5 
5.1 
Schulreservefläche 
Woher kommt jetzt der Bedarf einer Schulreservefläche? 
In Porz wurden in den letzten Jahren Schulen geschlos-
sen bzw. abgerissen. Könnten nicht auch bestehende 
Schulen, wie zum Beispiel die Heideschule aufgestockt 
werden?  
Wann ist mit einem Bau der Schule zu rechnen?  
 
Ja 
 
Der Schulbedarf, besonders in den Grundschulen mit dem gro-
ßen Raumprogramm für Ganztagsschulen, ist stark im Wandel. 
Die vorhandenen Schulen aufzustocken oder anzubauen wurde 
mit dem Schulamt besprochen. Da zusätzlich die Überlegung be-
steht, die Fläche die von der Bundeswehr genutzt werden, auch 
als „Lager Lind“ bekannt, möglicherweise in Wohnbaufläche um-
zuwandeln, wurde mit dem Schulamt intensiv über eine Siche-
rung des zukünftigen Bedarfs diskutiert. Die Schulreservefläche 
ist eine Vorratsplanung für spätere Grundschulen. Eine Zeit-
schiene, wann mit einer Planung im Bereich „Lager Lind“ begon-
nen wird oder wann mit einem Bedarf der Schule zu rechnen ist, 
existiert jedoch noch nicht.  
5.2 Hundeauslauffläche 
Letztlich ist die Frage nach einem Ersatz der Hundeaus-
lauffläche nicht ausreichend beatwortet worden, da dies 
 
Ja 
 
Zurzeit existiert keine Ersatzfläche für die Hundeauslauffläche. 
Es wird jedoch intensiv eine für alle gut erreichbare Ersatzfläche

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ein wichtiges Thema in Wahnheide ist.  gesucht. Den Auftrag eine Hundeauslauffläche in der Nähe zum 
jetzigen Standtort zu suchen, wird sehr ernst genommen.  
6 
6.1 
Bewohnerschaft 
Wer soll zukünftig in dem Plangebiet wohnen? Angeblich 
sollen auch Wohnungen für Flüchtlinge entstehen.  
Flüchtlingsunterkünfte sind überhaupt nicht erwünscht.  
 
Nein 
 
Für eine Übergangszeit könnte der Planbereich durchaus als 
temporärer Wohnstandort für Flüchtlinge genutzt werden. Die 
Stadt sucht intensiv nach Flächen, um diese auf begrenzte Zeit 
für Unterkünfte für Flüchtlinge zu nutzen, damit die bisher genutz-
ten Sporthallen wieder für die Schulkinder und Sportvereine frei 
werden. Wenn der Standort für temporäre Flüchtlingsunterkünfte 
geeignet sein sollte, dann nur als befristete Lösung. Zurzeit wer-
den Baugenehmigungen zwischen 3 bis 5 Jahre erteilt.  
Vorranging sollen für das Gebiet Investoren gesucht werden, um 
eine Klimaschutzsiedlung zu realisieren.  
Vgl. 3.3. 
7 
7.1 
Anzahl de Wohneinheiten 
Im Internet liegen alternative Entwürfe mit 77 Wohneinhei-
ten vor. Dem Stadtentwicklungsausschuss wurde im De-
zember (03.12.2015) eine Planung mit 120 Wohneinhei-
ten präsentiert. Die Beschlussvorlage sollte noch einmal 
erläutert werden.  
 
 
Ja 
 
Die Fläche ist im Wohnungsbauprogramm 2015 enthalten und für 
Einfamilienhausbebauung vorgesehen. Im September 2015 
wurde in der Bezirksvertretung Porz einer Planung mit überwie-
gend Einfamilienhäusern zugestimmt. Der Stadtentwicklungsaus-
schuss vertrat jedoch die Auffassung, dass diese Fläche zum ei-
nen für eine Klimaschutzsiedlung geeignet sei und zum anderen 
für Geschosswohnungsbau. Somit wurde der vorliegende Entwurf 
ausgearbeitet, indem nicht mehr nur Einfamilienhäuser, sondern 
eine Kombination mit Geschosswohnungsbau geplant wird.  
7.2 Planungsvarianten 
Wieso wurde nicht auch der erste Planungsentwurf vorge-
stellt? Im Internet kann die ursprüngliche Variante einge-
sehen werden.  
 
 
Ja 
 
Da der Stadtentwicklungsausschuss an die Verwaltung die Maß-
gabe einer Planung mit Mehrfamilienhäusern weitergegeben hat, 
wurde diese im Rahmen der Bürgerbeteiligung vorgestellt. Die 
Kritik, dass nicht deutlicher auf die Umplanung gegenüber der 
Vorlage in der Bezirksvertretung Porz hingewiesen wurde, wird 
angenommen.  
8 
8.1 
Höhe der geplanten Bebauung 
Für ganz Lind existiert eine Baubeschränkung. Danach 
sind nach dem Grundbuchamt nur II-Geschosse plus 
 
Ja 
 
Änderungen können, wie zum Beispiel eine andere Höhe als bis-
her möglich, in einem Bebauungsplanverfahren festgesetzt wer-
den. Die jetzige Bürgerbeteiligung ist Bestandteil eines solchen

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Dachgeschoß möglich. Wieso ist entgegen dieser Vor-
schrift eine Planung mit höherer Bebauung möglich.  
 
Verfahrens. Mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes wird eine 
solche Änderung beschlossen und ist damit zulässig. Inwieweit 
eine andere Regelung für Lind existiert, ist bisher nicht bekannt 
und wird als Hinweis aufgenommen.  
8.2 Eine scheinbar begründete Höhenbegrenzung sollte nicht 
durch die Stadt geändert werden können. 
Nein Der Einwand bezüglich der Höhe der Gebäude wegen der Nähe 
zum Flughafen wurde verstanden. Die Höhe der Bebauung er-
folgt in enger Abstimmung mit der Deutschen Flugsicherung.  
9 
9.1 
Geschossigkeit 
1997 wurde dem Teilnehmenden ein geplanter Dachge-
schossausbau verboten, da durch die Dachaufbauten das 
Gebäude III-geschossig wurde. Jetzt sollen gegenüber 
dem Grundstück III-Geschosse realisiert werden.  
 
Nein 
 
Bauanträge werden jetzt danach beurteilt, wie sich die Umge-
bungsbebauung darstellt. Wenn in der Umgebung derzeit nur II-
geschossige Häuser vorhanden sind, ist eine Bebauung dem-
nach nur II-geschossig möglich. Dies gilt auch für die Ausbaumö-
glichkeit im Dachgeschoss. Wenn jedoch ein Gebäude in einem 
Bebauungsplangebiet liegt, der eine andere Höhe oder Geschos-
sigkeit als die Umgebungsbebauung vorgibt, liegt eine andere 
Genehmigungsgrundlage vor und Veränderungen sind möglich. 
Für das angegebene Areal soll ein verändertes Baurecht ge-
schaffen werden. Dabei werden in einem Bebauungsplanverfah-
ren Aspekte ausgearbeitet und im Rahmen der jetzt stattfinden-
den frühzeitigen Bürgerbeteiligung die Anregungen der Bürgerin-
nen und Bürger in der Planung aufgegriffen.  
9.2 Für diesen Bereich existiert ein alter Bebauungsplan be-
reits, der hier „Kleingartenanlage“ festsetzt. Somit stellt 
sich der Bereich für die Nachbarschaft eher als unbebaut 
dar. Zwischenzeitlich wurde eine Hundeauslauffläche und 
eine Streetball-Anlage entgegen der Festsetzung errich-
tet. Über derartige Veränderungen in dem gesamten Be-
reich werden die Bürgerinnen und Bürgern bisher von der 
Politik und der Stadt nicht ausreichend aufgeklärt.  
Ja Die Stadt möchte durch die jetzt stattfindende Bürgerinformation 
mit den Bürgerinnen und Bürgern ins Gespräch kommen. 
 
10 
10.1 
Nach der Planung werden die Wege von der Straße „Zu 
den Wiesen“ zu den neuen Wohnblocks als öffentliche 
Wege einbezogen. Diese Wege sind jedoch Gemein-
schaftseigentum der Eigentümer der angrenzenden Häu-
ser. Inwieweit findet nun eine „Enteignung“ statt oder müs-
sen die Eigentümer für die Öffentlichkeit diese Zuwege in 
teilweise Keine Enteignung oder Einschränkung der Eigentümer findet 
statt. Nach dem Konzept soll die neue Bebauung mit den vorhan-
denen Wegen in die angrenzende Wohnstruktur einbezogen wer-
den. Wenn diese Anbindung nicht gewünscht wird, wird eine Al-
ternative zur Erschließung des Gebietes gesucht.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Ordnung halten? 
10.2 Eigentums- oder Mietwohnungen 
Durch die in Rede stehenden Flüchtlingsunterkünfte und 
späteren Mehrfamilienhäuser findet eine erhöhte Fluktua-
tion statt. Werden die Mehrfamilienhäuser als Eigentums-
wohnungen oder als Mietwohnungen geplant.  
 
Ja 
 
Falls hier vorübergehend die Fläche zur Nutzung mit Flüchtlings-
unterkünften vorgesehen werden sollte, dann werden diese Ge-
bäude auch wieder entfernt, um die Planung der Klimaschutz-
siedlung zu realisieren.  
10.3 Flüchtlingsunterkünfte 
Die Information über die mögliche Errichtung von Flücht-
lingsunterkünften sollte der Bevölkerung vorher bekannt 
gemacht werden und nicht im Rahmen einer Bürgerinfor-
mation zur Planung einer Klimaschutzsiedlung.  
 
Nein 
 
Es sei bisher nicht bekannt, ob diese Fläche als Standort für die 
temporäre Unterkunft von Flüchtlingen vorgesehen sei. Die Vor-
stellung einer Planung mit Unterkünften für Flüchtlinge im Pla-
nungskonzept würde bedeuten, dass der Standort feststeht. Die 
Stadt Köln sucht dringend nach Flächen für Unterkünfte von 
Flüchtlingen. Im Plangebiet soll eine gemischte Wohnnutzung, 
davon min. 30 % geforderter Wohnungsbau erfolgen. Inwieweit 
die Wohnungen als Eigentumswohnungen geplant werden, hängt 
letztlich von der Konzeptausschreibung und von den Investoren 
ab.  
11 
11.1 
Geplante Nutzungen 
Im Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 
03.12.2015 wird im Detail auf die verschiedenen Wohn-
nutzungen eingegangen. Dies ist in den Veröffentlichun-
gen im Internet nachzulesen.  
 
Ja 
 
Nach der Beschlussvorlage sowohl Mehrgenerationenwohnen, 
die Unterbringung von Flüchtlingen als auch 30 % öffentlich ge-
förderter Wohnungsbau in die Planung integriert werden sollen. 
Bei Planungen wird standartmäßig 30 % öffentlich geförderter 
Wohnungsbau eingeplant. Bei einer gemischten Nutzung wird 
auch ein Anteil an Eigentumswohnungen vorgesehen.  
11.2 Es sei jedoch auch von Übergangswohnheimen im Be-
schluss die Rede.  
Nein Es ist nicht bekannt, ob diese Fläche zur Nutzung von temporä-
ren Flüchtlingsunterkünften vorgesehen wird. Die Planung sieht 
langfristig die hier vorgestellte Klimaschutzsiedlung vor.  
11.3 Die Informationen über den möglichen Standort für Flücht-
lingsunterkünfte und die Vorstellung von 120 Wohneinhei-
ten in Geschosswohnungsbauweise gegenüber der bishe-
rigen Planung von Einfamilienhäusern sind für viele Bür-
ger neu. 
Kenntnisnahme entfällt 
12 
12.1 
Die Aufteilung in Mehrgenerationenwohnen, in 30 % sozi-
aler Wohnungsbau und in Flüchtlingsunterkünfte, in dem 
Ja Preisgebundene Wohnungen, die einkommensschwachen Fami-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Gebiet letztlich ca. 80 % sozialer Wohnungsbau entsteht. 
Wer will in dieses Gebiet einziehen? Es wird angeregt, bei 
Erhöhung der Wohneinheiten auch mehr Kinder zu erwar-
ten. Die Planung einer Kita fehlt hier. Für das erste Kind 
stand schon keinen Platz in der Umgebung zur Verfü-
gung.  
lien zur Verfügung stehen, können auch bei Geschosswohnungs-
bauten durchaus qualitativ hochwertig errichtet werden. Diese 
Auflage wird in der Aufgabenstellung an die potenziellen Investo-
ren herangetragen. Zum Thema Kita besteht nach Informationen 
des Fachamtes derzeit in diesem Bereich kein Bedarf an einer 
Kita. Die Anregung hier eine Kita zu planen, wird gerne aufge-
nommen und erneut untersucht. Es handelt sich bei der vorlie-
genden Planung um eine Konzeptplanung, die noch nicht im De-
tail ausgearbeitet wurde. Somit können die hier vorgetragenen 
Anregungen, wie eine fehlende Nahversorgung, durchaus in die 
weitere Planung eingebracht werden. Sobald seitens der Investo-
ren eine konkrete Planung vorliegt, werde diese erneut vorge-
stellt.  
13 
13.1 
Es gibt nach der Beschlussvorlage zwei Planungsvarian-
ten. Die Umwandlung der Planung von Einfamilienhäu-
sern und ein Riegel mit Mehrfamilienhäusern wird in die 
Planung von Geschosswohnungsbau nur vorgenommen, 
um den Standort für Flüchtlingsunterkünfte vorzubereiten. 
Bei der Streetball-Anlage fehlt darüber hinaus in dem Be-
reich „Senkelsgraben“ eine ausreichende Beleuchtung. 
Wenn ein Neubaugebiet in diesem Bereich geplant wird, 
sollte eine ausreichende Straßenbeleuchtung berücksich-
tigt werden.  
Ja Diese Anregung wird gern in die Planung aufgenommen.  
 
14 
14.1 
Der Umgang mit dem Thema Flüchtlingsunterkünfte in der 
Veranstaltung wird kritisiert. Da die Fläche als Standort für 
Flüchtlingsunterkünfte angedacht ist, sollte über das an-
grenzende Kasernengrundstück als alternativer Standort 
nachgedacht werden.  
Ja Der Bereich des ehemaligen Lagers Lind wird ebenfalls als 
Standort untersucht.  
 
15 
15.1 
Wieso kann die Planung sich nicht an den Bestand der 
Einfamilienhäuser orientieren?  
teilweise Die Art der Bebauung, die sich der Umgebung anpassen könnte, 
wird gerade im Planungsverfahren untersucht. Nach der Präsen-
tation der Planung soll lediglich eine II-geschossige Bebauung 
der vorhandenen Bebauung gegenübergestellt werden.  
16 
16.1 
Wie lautet die genaue Höhe der II-geschossigen Bebau-
ung in Metern? 
Ja Die Planung sieht nicht nur Satteldächer sondern auch Pult und 
Flachdächer mit einer Gebäudeoberkante von ca. 9.00 m vor.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
  
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
17 
17.1 
Flüchtlingsunterkünfte und Klimaschutzsiedlung 
Wie werden Flüchtlingsunterkünfte und Klimaschutzsied-
lung zusammen geplant, da z.B. Mülltrennung nicht bei al-
len Kulturen bekannt sei.  
 
Ja 
 
Innerhalb der Klimaschutzsiedlung soll 30 % geförderter Woh-
nungsbau realisiert werden, davon in Teilbereichen von Flücht-
lingsfamilien genutzt. Hierbei handelt es sich um Familien, die be-
reits einige Zeit in Deutschland verbracht haben und daher über 
die Lebensumstände in Deutschland informiert sind. Das Thema 
Integration ist durchaus wichtig und sollte auch von den Mitbe-
wohnern mitgetragen werden.  
In dem Zusammenhang wird auf das Netzwerk der Stadt Köln 
Kompetenzteam Klimabildung Köln verwiesen. Darin wurde eine 
Initiative vorgestellt, die das Thema der unterschiedlichen Kultu-
ren der Flüchtlinge aufgreift. Speziell die Anregung Integration 
der Kulturen in Bezug auf Klimaschutz wird hier gerne mit in das 
Netzwerk aufgenommen.  
17.2 Mietspiegel  
Durch eine gemischte Nutzung der Wohnungen des Neu-
baugebietes sinkt der Mietspiegel in Lind weiterhin, nach 
persönlicher Meinung derzeit um 1,00 € pro qm.  
 
Ja 
 
Für die Realisierung einer Klimaschutzsiedlung werden auch ent-
sprechende Haustechnikstandards notwendig. Es liegt an den In-
vestoren diese Technik in moderne Neubauten zu integrieren, 
wodurch ein qualitativ hochwertiges Wohnquartier entstehen 
kann. Dabei ist abzuwägen, dass die Siedlung in ihrer Wirtschaft-
lichkeit die Balance hält. Durch die entstehenden Neubauten 
kann auch eine Aufwertung des gesamten Gebietes erfolgen.  
17.3 Dann erhöht sich der Mietspielgel eher. 
 
Ja Eine Erhöhung der Mietpreise muss nicht unbedingt zum Nachteil 
gesehen werden. Durch energiesparende Maßnahmen oder der 
Reduzierung des Wasserbedarfs können die Nebenkosten wie-
derum gesenkt werden.  
18 
18.1 
Entwässerung  
Wie soll im Neubaugebiet das Abwasser und Regenwas-
ser geregelt werden?  
 
 
Ja 
 
Die Kläranlage in Köln-Porz- Wahn soll das Abwasser des Gebie-
tes aufnehmen. Das anfallende Regenwasser soll in der Klima-
schutzsiedlung auf den Grundstücken versickern. Es soll zum 
Beispiel durch Dachbegrünungen zunächst gedrosselt werden, 
damit es zeitlich verzögert dem Untergrund zugeführt werden 
kann. Die Versickerung kann vor Ort z.B. durch Mulden oder Ri-
golensysteme erfolgen.  
Nicht nur über Versickerungsmaßnahmen, sondern auch über

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 77359/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
eine Speicherung und Brauchwasserzuführung aus Nieder-
schlagswasser könnte nachgedacht werden. 
18.2 Weiterhin wird bemängelt, dass am „Nibelungenweg“ nur 
auf einer Seite ein Bürgersteig vorhanden ist. 
Ja  Die Anmerkung des einseitig ausgebauten Bürgersteiges auf 
dem „Nibelungenweg“ wird in die Planung aufgenommen. 
18.3 Ausbau der A59  
Wie wird der Ausbau der A59 auf 6 Spuren, 3 in jede 
Richtung, in die Planung des Baugebietes aufgenommen? 
 
Ja  
 
Der Ausbau der Autobahn A 59 soll nach Westen, in Richtung 
Köln-Porz-Wahn erfolgen, da in östlicher Richtung (Lind) bereits 
eine Lärmschutzwallanlage vorhanden ist. 
18.4 Klimainsel 
Im Bereich der Freiflächen herrscht bereits eine „Abkühl-
zone“ vor, die jedoch durch die geplante Bebauung beein-
trächtigt wird. 
 
Ja 
 
 
Die individuell empfundene Frischluft an Freiflächen ist durchaus 
gegeben. Das Amt für Umweltschutz hat Kenntnis über die Luft-
zirkulation der Gebiete und so können bei einer Planung die Ge-
bäude in der Siedlung so positioniert werden, dass die Frischluft-
zirkulation berücksichtigt werden kann.  
19 
19.1 
Wegeverbindung „Zu den Wiesen“ 
Die Frage zur Wegeverbindung über die Gemeinschafts-
wege der Eigentümer „Zu den Wiesen“ ist noch nicht be-
antwortet.  
 
Ja 
 
Keine Enteignung oder Einschränkung der Eigentümer wird statt-
finden. Wenn die Anbindung über die Stichwege nicht gewünscht 
wird, dann wird eine Alternative zur Erschließung des Gebietes 
gesucht. 
19.2 Soll eine Anbindung des Gebietes über die Straße „Zu 
den Wiesen“ erfolgen? In der Planung endet die Straße 
„Am Linder Kreuz“ abrupt, wobei an diesem Bereich auch 
ein Parkplatz sinnvoll erscheint.  
Ja Nach Abstimmung mit dem Amt für Straßen- und Verkehrstechnik 
ist eine Anbindung in das neue Wohngebiet nur von der „Nibelun-
genstraße“ geplant und keine Verbindung von der Straße „Zu den 
Wiesen“ erfolgt. Dadurch soll ein Durchgangsverkehr in die an-
grenzenden bestehenden Wohngebiete vermieden werden. Der 
noch nicht ausgebaute Wendehammer an der Straße „Am Linder 
Kreuz“ liegt im Planungsgebiet und kann durchaus im Zuge der 
Erschließungsmaßnahmen des Gebietes mit ausgebaut werden.  
Stand 15.12.2016

Anlage 10: Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Blatt 3

12534 Zeichen

Nibelungenstraße
Zu den Wiesen
A 59
Fassadenabwicklung Angerreihe |Ansicht Nord und Süd
0.00
6.90
12.55
15.70
0.00
7.00
9.00
11.40
0.00
3.30
11.35
0.00
7.00
9.00
11.40
0.00
9.00
11.35
4 22 KIOSK
Fassadenabwicklung Entrée | Ansicht Ost und West
1a1b1c
0.00
6.90
12.55
15.70
N
ZEICHENERKLÄRUNG
A-S-1 ANSICHT SÜD MEHRFAMILIENHÄUSER AM ANGER UND EINFAMILIENHÄUSER PLANSTRAßE 2 (OHNE MAßSTAB - NACHRICHTLICH ÜBERNOMMEN)
Zeichenerklärung
I,III
S,W
Bestand
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan in seiner Sitzung 
am                nach § 10 Abs. 1 BauGB als 
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 
BauGB beschlossen.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben- 
bezogenen Bebauungsplans durch den 
Rat einschließlich des Hinweises nach 
§ 10 Abs. 3 BauGB wurde am                         
ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt der 
vorhabenbezogene Bebauungsplan in 
Kraft.
     46.71
Es wird bescheinigt, dass diese 
Planunterlage den Bestimmungen des 
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.     
gez. Dipl.-Ing. A. Dieper
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Vermessungsbüro Dieper&Tegelbeckers, 
Bayenstraße 65, 50678 Köln
Der Stadtentwicklungsausschuss hat 
die Planaufstellung am 03.12.2015                  
nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. 
Der Beschluss wurde am  07.01.2016                
ortsüblich bekannt gemacht. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit vom 09.03 bis 15.03.2016
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit 
vom 25.04.2024 bis 29.05.2024                
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung
öffentlich ausgelegen.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
Köln, den 27.03.2024
Für den Planentwurf
Dezernat VI, Planen und Bauen
Köln, den 27.03.2024
gez. i.V. Anette Cachay
BPD Immobilienentwicklung GmbH
Köln, den 11.04.2024
gez. Markus Greitemann
Beigeordneter
Köln, den 11.04.2024
gez. Reker
Oberbürgermeisterin
Köln, den 08.04.2024
gez. Sabine Stiller
Bezirksbürgermeisterin
Köln, den 03.06.2024
gez. Maximilian Örtl
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
12-14
175
177
279
281
199
287
1149
324
305
298
293
299
171
61
65
296
51
259
402 275
370
208
83
97
283
297
57
291
308
210
85
304
285
187
288
294
309 306
325
282
307
311
81
276
67
87
79
303
91
49
300
295
95
292
205
209
55
272
59
190
71
290
75
220
301
77
302
73
63
89
53
284
93
69
262
251
249
246
315
270
258
318
256
248
257
1258
310
253252
263
269
255
319 245
274
266
264
267
316
254
271
273
247
261
250
265
317
93
358
259
260
268
1099
182
272
181
73
259
22
35
433
65
20
24
31
438
69
13
91
81
435
77
87
236
26
443
11
7
199
440
434
67
428
195
19
16
426
442203
22 a
437
25
18
83
427
401
22 b
37
9
29
2
5
41
342
445
43
439
17
27
39
45
436
47
23
4
444
15
33
425
63
1266
3
89
6
2
1
61
21
441
432
79
407
248
10
393
263
97
394
392
103
106
180
I
56.45
56.50
53.44
53.36
FD
FD
I
56.14
53.3453.31
52.8352.78
53.18
52.94
53.27
53.28
52.86
53.02
53.14
53.13
53.22
52.79
52.88
53.30
52.74
PD
PDI
I
52.88
53.45
53.32 53.32
52.83
52.85
52.82
52.86
53.38
53.34
52.77
52.94
53.36
53.47
55.43
FD I
55.4355.34
53.29
56.06
54.74
57.81
58.23
53.04
52.96
54.79
54.80
58.15
57.40
52.78
54.47
57.35
57.21
57.14
54.12
54.12
52.86
53.52
51.96
52.37
Am Linder Kreuz
53.38
53.43
53.46
53.56
I
53.27
53.55
53.34
53.50
53.27
53.26
52.55
52.55
52.59
52.58
53.77
53.29
53.24
53.31
53.18
53.30
53.25
53.30
53.63
52.72
53.50
Senkelsgraben
53.62
53.40
53.49
53.44
53.47
53.37
52.55
52.73
52.58
53.39
52.84
52.74
52.72
53.32
53.31
53.28
53.33
52.94
53.20
53.20
53.15
53.20
53.26
52.79
53.21
53.21
52.89
53.08
52.88
53.36
53.15
53.18
52.88
52.90
52.87
53.37
52.75
52.71
53.14
52.93
53.46
53.12
I
52.98
53.41
53.37
53.14
I
53.14
52.69
SD
SD
52.69
52.70
52.54
52.71
53.24
52.96
52.82
52.96
I
53.32
53.3253.00
I
53.02 53.26
52.86
52.60
52.80
53.28
53.28
53.23
52.60
53.25
52.62
SD
53.62
FD
52.74
53.81
54.40
I
PDD
55.30
SD
52.89
I
55.44
52.75
52.91
52.93
52.48
52.55
SD
52.61
52.94
53.03
52.88
52.69
52.52
52.61
52.75
52.91
SD
52.95
53.07
PD
53.03
53.07
53.26
53.00
52.88
52.69
I
FD
FDD
SD
SD
I
SD
SD
SD
FDD
I
P
53.25
53.22
53.14
SD
53.20
SD
53.5053.52
52.99
SD
I
SD
I
FD
I
I
PD
PD
I
I
FD
PD
SD
PD
FD
PD
PD
I
I
I
I
I
I
52.58
I
I
I
PD
52.58
I
I
I
I
SD
PD
I
I
I
PD
SD
PD
I
I
I
PD
PDD
SD
SD
I
I
52.58
I
I
55.67
56.36
SD
I
51.71
I
51.99
SD
SD
I
SD
I
SD
I
SD
I
53.08
SD
53.04
FD
52.22
I
III
56.24 53.10
53.01
55.97
53.95
56.66
56.02
55.78
FD
57.51
55.81
57.04
56.82
56.49
53.40
53.66
I
53.29
SD
53.05
SD
II
II
SD
Zu den Wiesen
Zu den Wiesen
Zu den Wiesen
FD
FD
I
I
FD
I
I
FD
FD
II
FD
I
I
PD
PD
FD
I
I
I
IFD
I
I
I
I
FD
FDI
IFD
FDFD FD
I I
FD
I
FD
FD
I I
FD
IFD
FD
FD
F
F I F II F II
F
ZD
FI
FDPDI
I
I
FD
F
SD
II
II
II SD
IISD
53.17
53.39
F
53.34
Zu den Wiesen
I
53.28
Auf dem Viertelchen
I
P
SD
P
P
I
I
I
II
II
I
SD
P
56.97
I
II
58.07
I P
SD
I
SD
SD
I
I
P
SD
SD
SD
SD
I
II
SD
SD
II
SD
SD
SD
P
SD
I
II
SD
SD
SD
SD
SD
I
I
P
I
I
56.44
I
SD
PD
II
P
F
I
57.34
I
58.03
I
SD
SD
I
P
SD
I
PD
57.33
I
II
I
P
P
SD
II
SD
P
SD
I
I
II
ISD
SD
I
I
I
II
SD
SD
SD
I
SD
I
I
P
SD
I
F
I
I
II
57.34
SD
F
I
P
SD
I
I
I
I
P
P
I
SDSD
SD
SD
I
I
I
P
F
P
I
P
I
P
I
P
58.08
I
I
I
FD
52.9152.87
53.24
53.27
52.8552.94
53.26
53.2853.22
53.11
53.08
53.28
53.21
53.25
53.2453.21
53.26
53.16
53.11
I
53.2453.19
53.45
53.26
PD
II
53.45
53.26
53.40
53.34
53.44
53.39
53.38
53.37
FD
FD
53.54
53.4953.36
53.40
53.40
53.43
53.19
53.30
53.39
53.11
53.17
53.20
53.13
FD
53.29
53.25
53.33
53.29
53.00
53.08
58.10
58.10
53.18
53.08
53.22
56.33
52.78
52.72
52.82
52.86
56.39
56.54
52.71
52.74
52.70
52.85
56.60
53.78
dicht bewachsen
53.50
53.48
53.3253.39
53.51
53.41
53.47
53.30
53.74
53.14
53.12
53.16
53.22
53.22
53.29
53.1053.15
53.34
53.57
53.50
53.30
53.33
53.12
53.24
53.32
53.44
53.08
53.35
53.37
53.27
53.28
52.73
53.18
53.40
53.46
52.67
52.73
53.48
52.64
52.69
52.63
52.68
53.29
52.79
52.55
52.73
52.78
52.56
52.62
53.14
52.66
52.66
53.23
53.25
53.0453.22
53.25
52.96
53.21
53.15
53.02
52.87
52.86
52.89
52.94
53.11
52.89
53.26
53.28
I
53.12
52.90
52.84 52.88
52.84
52.74
52.84
52.77
52.76
53.53
52.88
53.10
52.83
52.80
53.08
53.10
53.12
53.09
52.82
52.62
52.70
53.16
53.24
52.63
52.61 52.79
II
53.32
53.39
53.26
53.38
53.44
53.61
I
53.77
I
54.46
54.61
52.82
54.63
55.24
53.14
55.45
52.91
52.58
52.69
52.74
52.84
52.89
53.00
52.88
53.01
52.89
52.61
52.51
52.66
53.15
53.24
53.20
53.09
53.22
I
53.17
52.69
52.59
52.61
52.76
52.89
53.20
54.34
57.02
57.67
58.3858.58 58.2458.27
53.55
55.06
53.17
53.29
53.29
53.47
53.42
53.30
52.40
53.07
51.70
58.32
58.28
58.45
58.47
58.46
58.51
58.1858.33
58.38
58.32
P
52.97
53.04
I
III
SD
SD
SD
56.03
56.16
52.88
53.46
53.42
56.60
56.77
56.91
57.3557.50
57.94
I
57.18
55.5455.41
53.41
56.79 54.8154.74
54.14
55.49
52.69
53.45
53.38
52.91
II
54.03
SD
Zu den Wiesen
I
FD
PD I
PD
IFD
FD
I
I
FD
FD
I
I
FD PDI
I
FD
I
I
SD
PD
I
IFD
FD
FDI
I
FD
FD
FDFD
I
IFD
I
P
FD
IFD
FD
FD
I
I
FD
I
I
IFD
I
I
I I I
F I
F
F
IF
FDI
IPD
FD
IFD
I
F
I
Zu den Wiesen
Zu den Wiesen
Nibelungenstrasse
Gemarkung Lind
Flur 5
SD
II
Müll
Fuß- und Radweg
Fußweg
Wohnstraße
Wohnstraße
Gemeinschafts-
stellfläche
Gemeinschaftsstellfläche
Gemeinschaftsstellfläche
Mulde
 I SD
 TH:  61,6 m
 FH:  65,5 m
 TH:  57,6 m
 I SD
 TH:  61,6 m 
 FH:  65,5 m
 TH:  57,6 m
 II SD TH:  60,1 m
 FH:  69,6 m
 TH:  63,9 m
 II SD
 TH:  60,1 m
 FH:  69,6 m
 TH:  63,9 m
 II SD
 TH:  60,1 m
 FH:  69,6 m
 TH:  63,9 m
 II SD
 TH:  61,1 m
 FH:  69,7 m
 TH:  63,9 m
 I SD
TH:   61,3 m 
 FH:  65,2 m
 TH:  57,3 m
 I SD
 TH:  61,3 m
 FH:   65,2 m
 TH:  57,3 m
 I SD
 TH:  61,3 m 
 FH:  65,2 m
 TH:  57,3 m
 I SD
 TH:  61,3 m
 FH:  65,2 m
 TH:  57,3 m
 I SD
 TH:  60,9 m
 FH:  64,8 m
 TH:  56,9 m
TGa
Wohnstraße
Mulde
Mulde
Mulde
Mulde
Mulde
Private Spielfläche / 
Kispi (0-6 J.)
Private
Spielfläche / 
Kispi (0-6 J.)
Bewegungsfl.Feuerwehr
Fußweg
Bewegungsfl.Feuerwehr
AufstellflächeFeuerwehr
Aufstellfläche
Feuerwehr
Aufstellfläche
Feuerwehr
 Ga
I 
FD
 Ga
I 
FD
 Ga
I 
FD
 GaI 
FD
 GaI 
FD
 GaI 
FD
 GaI 
FD
 GaI 
FD GaI 
FD
 GaI 
FD
 GaI 
FD
 GaI 
FD
 GaI 
FD
 GaI 
FD
 GaI 
FD
 GaI 
FD
 GaI FD
 GaI FD
 GaI FD
 GaI FD
Bewegungsfl.
Feuerwehr
Bewegungsfl.Feuerwehr
Bewegungsfl.Feuerwehr
Fußweg
Mobilitäts-
station Fahrräder
Gewerbeeinh. undPackstation
Fußweg
 I SD
 
 TH:  61,3 m
 FH:   65,2 m
 TH:  57,3 m
 GaI 
FD
 GaI 
FD
Mulde
Mulde
Energiezentrale
Bewegungsfl.Feuerwehr
Mulde
Mulde
Mulde
Mulde
Mulde
EFH 1 
EFH 2 
EFH 3 
EFH 4 
EFH 5 
EFH 6 
EFH 7 
EFH 8 EFH 9 
EFH 10 
EFH 11 
EFH 12 
EFH 13 
 EFH 14 
 EFH 15 
 EFH 16 
EFH17
EFH18
EFH19
EFH20
 EFH 21
 EFH 22
 EFH 23
 EFH 24
 EFH 25
 EFH 26
EFH27
EFH28
 EFH 29
EFH30
EFH31
EFH32
EFH33
EFH34
 EFH 35
 EFH 36
 EFH 37
EFH38
EFH39
EFH40
EFH41
 EFH 42
 EFH 43
 EFH 44
 EFH 45
 EFH 46
 EFH 47
EFH48
EFH49
EFH50
EFH51
 EFH 52
 EFH 53
 EFH 54
 EFH 55
 EFH 56
 EFH 57
 EFH 58
EFH59
EFH60   
EFH61
EFH62
 EFH 63
 EFH 64
 EFH 65
 MFH 1 
 MFH 2 
 MFH 3 
 MFH 4 
Mulde
Mulde
Mulde
  
Mulde
Mulde
Öffentliche Grünfläche - Spielplatz -
Öffentliche Grünfläche - Parkanlage -
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
St.2
St.3
St.4
St.5
St.6St.9
St.10
St.11
St.12
St.14
St.15
St.16
St.17
St.20
St.21
St.22
St.25
St.26
St.27
St.28
St.30
St.31
St.32
St.33
St.36
St.37
St.38
St.41
St.42
St.43
St.46
St.47
St.48
St.51
St.52
St.53
St.54
St.57
St.58
St.59
St.62
St.63
St.64
Öffentliche Verkehrsfläche 
St. MFH St.MFH
Trafos
Trafos
 I SD
 TH:  61,3 m 
 FH:  65,2 m
 TH:  57,3 m
 I SD
 TH:  61,6 m
 FH:  65,5 m
 TH:  57,6 m
 I SD
 TH:  61,3 m
 FH:  65,2 m
 TH:  57,3 m
 I SD
 TH:  60,9 m
 FH:  64,8 m
 TH:  56,9 m
GFa
GFa
GFa
GFa
GFa
GFa
GFa
GFa
GFa
GFa
GFa
GFa
Verkehrsberuhigter Bereich
Müll
Mulde
Verkehrsberuhigter Bereich
Fußweg
Fußweg
Öffentliche 
Grünfläche 
- Parkanlage -
Öffentliche 
Grünfläche 
- Parkanlage -
Wohnstraße
PLANUNG 
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans
Geltungsbereich des Vorhaben- und 
Erschließungsplanes
Ein- und Ausfahrtsbereich der 
Tiefgarage
Höhe in Metern über 
Normalhöhennull
Mauern
Bäume zu pflanzen
Dachaufsichten
Zahl der VollgeschosseI - II
50,00 m
Umgrenzung der Tiefgarage
Verkehrsfläche, befestigt, öffentlich
Wohnstraße, befestigt, privat
Öffentliche Grünfläche
Öffentliche Grünfläche: Spielplatz
Fahrradbügel
Private Grünflächen
Feuerwehraufstell- bzw. 
Bewegungsfläche
Flächen teilbefestigt, öffentlich
 TH
 FH
Traufhöhe
Firsthöhe
Gründach Garage
Retentionsflächen, öffentlich / privat
Terrassen
SD
GarageGa
Satteldach
FD Flachdach
Böschung für Retention
Gemeinschaftsfahrradabstellplätze 
Mulde
Balkone nachrichtlich 
übernommen
Gartenschränke
A-S-2 ANSICHT SÜD EINFAMILIENHÄUSER PLANSTRAßE 2 (OHNE MASSSTAB - NACHRICHTLICH ÜBERNOMMEN)
A-O ANSICHT OST MEHRFAMILIENHAUS 1 AN DER PLANSTRAßE 1 (OHNE MAßSTAB - NACHRICHTLICH ÜBERNOMMEN)
A-N-2 ANSICHT NORD EINFAMILIENHÄUSER NÖRDLICHE PRIVATSTRAßE (OHNE MAßSTAB - NACHRICHTLICH ÜBERNOMMEN)
A-N-1 ANSICHT NORD MEHRFAMILIENHÄUSER AM ANGER UND EINFAMILIENHÄUSER PLANSTRAßE 2 (OHNE MAßSTAB - NACHRICHTLICH ÜBERNOMMEN)
BESTAND 
vorhandene Hauptgebäude
Durchfahrt
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN47,86
Zaun
Mauer
Böschung
Zahl der VollgeschosseI,III
DachformS,W
Baum
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Gemarkungsgrenze
vorhandene Nebengebäude
Haupteingänge
zusätzliches Angebot an 
öffentlichen Stellplätzen
Stellplätze, teilbefestigt, privat
Stellplätze für Gewerbeeinheit 
15,70
12,55
6,90
0,00
TGa
Solarkollektoren nachrichtlich 
übernommen
Fassadenabwicklung Angerreihe | Ansicht Nord und Süd
KIOSK
+0.00m OKFF EG (53.55m) 
-0,92 OK Gelände (52,63m) 
4 3
0.00
6.90
12.45
15.70
0.00
7.00
9.00
11.40
0.00
3.30
11.35
0.00
7.00
9.00
11.40
0.00
9.00
11.35
0.00
6.90
12.45
15.70
2
Abpollerung
fest / beweglich
Dachaufbauten nachrichtlich 
übernommen
Fassadenabwicklung Innenbereich |Ansicht Nord und Süd
0.00
9.90
15.70
0.00
7.00
9.00
11.40
Fassadenabwicklung Nibelungenstraße |Ansicht Nord
0.00
6.90
12.55
15.70
0.00
7.00
9.00
11.40
4,80
Aktivierung der Fassade:
Infotafeln zum Füllstand,
Nachhaltigkeit /Energiegwinnung
3,50
15,70
12,55
6,90
0,00
Senkelsgraben in Köln-Porz-Lind
Blatt 3 von 3
Vorhaben- und Erschließungsplan 
zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan 77359/04
0 25 50 Meter
Maßstab 1: 500
Fassadenabwicklung Angerreihe |Ansicht Nord und Süd
0.00
6.90
12.55
15.70
0.00
7.00
9.00
11.40
0.00
3.30
11.35
0.00
7.00
9.00
11.40
0.00
9.00
11.35
4 22 KIOSK
Nibelungenstraße
Zu den Wiesen
A 59
11,35
3,30
0,00
 A-S-1
 A-S-2
 A-N-1
 A-N-2
 A-O
Fuß- und Radweg, teilbefestigt, privat 
ANSICHTEN (VERORTUNG), (OHNE MAßSTAB)
EFH
MFH
Einfamilienhaus
Mehrfamilienhaus
GFa
Ga

Anlage 8: Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 1

23458 Zeichen

Die Abfallsammelanlagen sind nur auf den im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan dafür zeichnerisch festgesetzten Flächen zulässig.6. Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen.7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb der mit Wohnen festgesetzten Bereiche die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt:- die mit G 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten;- die mit GF 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Anlieger im südlichen Gebiet Wohnen 1 gemäß Planeintrag zu belasten;- die mit GFL 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten;- die mit GFL 2 bezeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten;- die mit GFL 3 bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit, sowie zusätzlich mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten;- die mit L 1 bezeichnete Fläche ist mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß Planeintrag zu belasten.Innerhalb der mit GFL 1 bezeichneten Fläche ist einer Rigole bis zu einer Breite von 1,00 m zulässig. Alle mit Geh-, Radfahr-, Fahr- und Leitungsrechten bezeichneten Flächen gemäß Planeintrag sind zugunsten der Allgemeinheit mit einem Verweilrecht zu belasten.8. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 8.1.Schallschutzmaßnahmen an AußenbauteilenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung festgesetzten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).Die Zuordnung zwischen den festgesetzten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-WerteDie Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 8.2.Schallschutzmaßnahmen bezüglich der StreetballanlageGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die mit einer Baulinie zur Streetballanlage gerichtete Wand der Energiezentrale bzw. der Mobilitätsstation ein resultierendes Bauschalldämmmaß von mindestens 25 dB und eine Mindestlänge von 22,0 m haben muss. Des Weiteren muss die Lärmschutzeinrichtung zur Streetballanlage hin absorbierend (Reflexionsverlust mindestens 4 dB) und zur Planbebauung hin hochabsorbierend (Reflexionsverlust mindestens 8 dB) errichtet werden.Die Entfernung der durch Baulinie festgesetzten Lärmschutzwand der Energiezentrale oder der ähnlichen baulichen Anlage zur Streetballanlage hin ist graphisch bedingt nachrichtlich übernommen.8.3Schallschutzmaßnahmen bezüglich der LuftwärmepumpenGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwände der Energiezentrale ein resultierendes Bauschalldämmmaß von mindestens 25 dB und folgende relative Mindesthöhen über die festgesetzte Geländeoberfläche haben müssen:- Ostwand 4,5 m;- Südwand 5,5 m;- Westwand 6,5 m.Die den Luftwärmepumpen zugewandten Wandflächen sind hochabsorbierend (Reflexionsverlust mindestens 8 dB) auszuführen. 
Nibelungenstraße
Zu den Wiesen
A 59
I TEXTLICHE FESTSETZUNGEN1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird festgesetzt:1.1GliederungEs werden folgende Gebiete festgesetzt: Wohnen 1 und Wohnen 2.1.1.1In Wohnen 1 und 2 sind:- Wohnungen; - Räume für freie Berufe;- Anlage zur Kinderbetreuung und- sonstige Anlage für soziale Zweckezulässig.1.1.2In Wohnen 2 ist eine Gewerbeeinheit mit einer maximalen Nutzfläche von 150 qm zulässig.1.2VorhabenbezugGemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass in den Gebieten Wohnen 1 und Wohnen 2 im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.1.3Wohnraumförderung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind in den als Wohnen 1 und Wohnen 2 festgesetzten Gebieten in den Wohngebäuden für die Dauer von 25 Jahren ab Erstvermietung mindestens 30 % der Geschossfläche gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Dieser Nachweis kann ausschließlich in Wohnen 2 und hier auch auf Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich ihrer Umfassungswände erfolgen.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)2.1.Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 21a Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO die zugehörigen Flächenanteile an außerhalb der Baugrundstücke festgesetzten Gemeinschaftsanlagen (Gemeinschaftsstellplätze, Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen (Fahrradboxen) und Gemeinschaftsentwässerungssaum entlang der rückwärtigen Gärten der Einfamilienhäuser 1-34) im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB hinzuzurechnen. Ergänzend zu § 19 Absatz 4 BauNVO wird festgesetzt, dass dauerhaft wasser- und luftdurchlässig angelegte Flächen sowie die Grundflächen von Garagen, Tiefgaragen und Nebengebäuden, deren Überdachung dauerhaft begrünt ist, nur zur Hälfte auf die zulässige Grundfläche angerechnet werden können.2.2.Höhen von Gebäuden/GebäudeteilenGemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen maximale Höhen in Meter über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt.Bei Gebäuden/Gebäudeteilen mit geneigtem Dach gilt als oberer Bezugspunkt die Oberkante des geneigten Dachs, oberster Schnittpunkt der geneigten Dachflächen (Firsthöhe) – Firsthöhe (FH).Bei Gebäuden/Gebäudeteilen mit geneigtem Dach wird zusätzlich die Traufhöhe (TH max.) als Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des geneigten Daches festgesetzt –Traufhöhe (TH). Der untere Bezugspunkt für die Festsetzung der Gebäudehöhen ist Normalhöhennull (NHN).Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Lüftungseinrichtungen, Kamine, Rauchwärmeabzüge, Blitzschutzeinrichtungen, sonstige Technikaufbauten, Oberlichter, Dachausstiege, Geländer von Dachterrassen, Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien (Solarthermie und Photovoltaikanlagen) - auf den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30 % nicht übersteigen. Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind hiervon ausgenommen und ohne Flächenbeschränkung zulässig. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunterliegenden Geschosses zurücktreten. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen der Gebäude und Gebäudeteile durch Dachaufbauten – Dachterrassen, Dachgauben und Zwerchgiebel - überschritten werden. Die Oberkante der Dachaufbauten darf die vordere Traufhöhe bei den Einfamilienhäusern um maximal 2,5 m und bei den Mehrfamilienhäusern um maximal 6,5 m überschreiten.Die Summe der Länge aller Dachgauben-, Dachterrassen und Zwerchgiebelbreiten innerhalb einer Hauptdachfläche darf 80 % der Trauflänge der zugehörigen Hauptdachfläche nicht überschreiten. Bei der Energiezentrale (Wärmeversorgung) wird eine Mindestgebäudehöhe von 3,0 m und eine maximale Gebäudehöhe von 6,50 m über der festgesetzten Geländeoberfläche festgesetzt. 2.3.Überbaubare GrundstücksflächenGemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt:Die Baugrenzen dürfen durch unmittelbar an Gebäude angrenzende Eingänge, Vordächer, Werbeanlagen, Treppenanlagen, Belüftungsschächte, sowie Balkone und Terrassen bis max. 1,5 m überschritten werden. 3. AbgrabungenIn der Vorgartenzone und im seitlichen Grundstücksbereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie beziehungsweise den als GFL-Flächen 1 und 2 festgesetzten Wohnstraßen und der hierzu parallel verlaufenden Baugrenze sind Abgrabungen und damit Änderungen der Abflussrichtung beziehungsweise Versickerungsflächen nicht zulässig.4. Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur in den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB dafür festgesetzten Flächen zulässig. Innerhalb der Tiefgaragenabgrenzung (TGa) sind auch außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren Flächen Lagerflächen, Abstell-, Technik-, und Nebenräume sowie Stellplätze und Fahrradabstellplätze zulässig, soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche liegen. Eine Überschreitung der zeichnerisch festgesetzten Umgrenzung der Tiefgarage durch die Belüftungsschächte ist zulässig.  5. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)Für die Gebiete Wohnen 1 und Wohnen 2 wird eine Vorgartenzone festgelegt. Diese liegt im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie beziehungsweise der als GFL-Flächen 1 und 2 festgesetzten Wohnstraße und der festgesetzten vorderen Baugrenze.Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in Vorgärten unzulässig; Abstellplätze für Fahrräder sind hiervon ausgenommen. Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO (für die Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen, ferntechnische Nebenanlagen sowie Anlagen für erneuerbare Energien) sind allgemein zulässig.
N
Zeichenerklärung
I,IIIS,W
BestandEs wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.     
gez. Dipl.-Ing. A. Dieperöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inVermessungsbüro Dieper&Tegelbeckers, Bayenstraße 65, 50678 Köln
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 03.12.2015                  nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am  07.01.2016                ortsüblich bekannt gemacht. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 09.03 bis 15.03.2016nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit vom 25.04.2024 bis 29.05.2024                nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am                nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am                         ortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Für den PlanentwurfVorhabenträger/in
Köln, den 27.03.2024
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
     46.71
Köln, den 27.03.2024
gez. i.V. Anette CachayBPD Immobilienentwicklung GmbH
Köln, den 11.04.2024
gez. Markus GreitemannBeigeordneter
Köln, den 11.04.2024
gez. RekerOberbürgermeisterin
Köln, den 08.04.2024
gez. Sabine StillerBezirksbürgermeisterin
Köln, den 03.06.2024
gez. Maximilian ÖrtlDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm Auftrag
12-14
175
177
279
281199
287
1149
324
305
298
293
299
171
61
65
296
51
259
402 275
370
208
83
97
283
297
57
291
308
210
85
304
186 285187
288
294
309 306
325
282
307
311
81
276
67
87
79
303
170
91
49
300
295
95
292
205
209
55
27259
190
71
290
75
220
30177 302
73
63
89
53
284
93
69
262
251
249
246
315
270
258
318
256
248
257
1258
310
253252
263
269
255
319 245
274
266
264
267
316
254
271
273
247
261
250
265
317
93
358
259260
268
1099
182
272
181
73 259
200
2235
65
20
24
31
438
69
13
91
81
435
314
77
87 236
26
443
11
7 199
440 434
399
67
428
195
19
16
426
442203
22 a
437
25
18
83
427
401
22 b
400
37
9
29
2
5
41
342
445
43
439
17
27
39
45
436
157
47
23
4
444
15
33
425
63
3
89
6
1
61
21
441 432
79407
248
10
393
263
97
394
392
103 106
180
I
56.4556.50
53.4453.36
FD
Bruecke
FDI
56.14
53.3453.31
52.8352.78
53.18
52.94
53.27
52.92
53.28
52.86
53.02
53.14
53.13
53.22
52.7952.88
53.30
52.74
PDPDI I
52.88
53.4553.32 53.32
52.83 52.85
52.82
52.86
53.3853.34
52.77
52.94
53.3653.47
55.43
FDI
55.4355.34
53.29
56.06
54.74
57.81
58.23
53.0452.96
54.7954.80
58.15 57.40
52.78
54.47
57.3557.2157.14
54.1254.12
52.86
53.52
51.96
52.37
Am Linder Kreuz
53.38
53.4353.46
53.56
I
53.27
53.55
53.34
53.50
53.2753.26
52.5552.55
52.59
52.58
53.77
53.29
53.24
53.31
53.18
53.30
53.25
53.30
53.63
52.72
53.50
Senkelsgraben
53.62
53.40
53.49
53.44
53.4753.37
52.55
52.73
52.58
53.39
52.84
52.74
52.72
53.3253.31
53.2853.33
52.94
53.20
53.20
53.1553.20
53.26
52.79
53.2153.21
52.89
53.08
52.88
53.36
53.15
53.18 52.88 52.90
52.87
53.37
52.75
52.71
53.1452.93
53.4653.12
I
52.98 53.41
53.37
53.14
I
53.14
52.69
SD
SD
52.69
52.70
52.54
52.71
53.24
52.9652.82
52.96
I
53.32
53.3253.00
I
53.02 53.26
52.86
52.6052.80 53.28
53.2853.23
52.60
53.25
52.62
SD
53.62
52.74
53.81
54.40
I
PDD
55.30
SD
52.89
I
55.44
52.75
52.9152.93
52.48
52.55
SD
52.61
52.94
53.03
52.88
52.69
52.52
52.61
52.75
52.91
SD52.95
53.07
PD
53.03
53.07
53.26
53.00
52.88
52.69
I
FD
FDD
SD
SD
I
SD
SD
SD
FDD
I
P
53.25
53.22
53.14
SD
53.20
SD
53.5053.52
52.99
SD
I
SD I
FD
I
I
PD
PD
I
I
I
FD
FD
PD
SD
PD
FD
PD
PD
I
I
I
I
I
I
52.58
I
I
I
PD
52.58
I
I
I
I
SD
PD
I
I
I
PD
SD
PD
I
I
I
PD
PDD
53.92
SD
SDI
I
52.58
I
53.37
I
55.67
56.36
SD
58.48
I
51.71
I
51.99
SD
SDI
SD
I
SD
ISD
I
53.08
SD
53.04
FD
II
52.22
I
III
56.24 53.10
53.01
55.9753.9556.66
56.0255.78
FD
57.51
55.8157.04
56.8256.49
53.40
53.66
I
53.29
SD
53.05
SDII
II
SD
Zu den Wiesen
Zu den Wiesen
Zu den Wiesen
FD
FD
I
I
FDI
I
FDFD
II
FD
I
IPD
PD
FD
I
II
IFDI
I
I
IFD
FDI
IFDFDFDFDI I
FD
IFDFDI IFD
IFD
FD
FD
F FIFII FF
ZD
FDPDII
I
FD
F
SD II
II
IISD
IISD
53.17
53.39
F
53.34
Zu den Wiesen
I
53.28
Auf dem Viertelchen
I
I
P
SD
P
P
I
I
I
II
II
I
SD
P
56.97
I
II
58.07
IP
SD
I
SD
SD
I
I
P
SDSD
SD
SD
I
II
SD
SD
II
SD
SD
SD
P
SD
I
IISD
SD
SD
SD
I
I
P
I
I
56.44
I
SD
PD
II
P
F
I
57.34
I
I
58.03
I
SD
SD
I
P
SD
I
PD
57.33
SD
I
II
I
P
P
SD
II
SD
P
SD
I
I
ISD
SD
I
I
I
II
SD
SD
SD
I
SD
I
I
P
SD
I
F
I
I
II
57.34
SD
F
I
P
SD
I
I
I
I
P
PI
SDSD
SD
SD
I
I
I
P
F
P
I
P
I
P
I
P
58.08
I
I
I
FD
52.9152.87
53.24
53.27
52.8552.94
53.26
53.2853.22
53.1153.08
53.28
53.2153.25
53.2453.21
53.26
53.1653.11
I
53.2453.19
53.45
53.26PD
II
53.45
53.26
53.40
53.3453.44
53.3953.38
53.37
FDFD
53.5453.4953.3653.40
53.40 53.4353.1953.30
53.39
53.1153.1753.2053.13
FD
53.2953.25
53.3353.29
53.0053.08
58.1058.10
53.1853.0853.22
56.33
53.96
53.62
52.78
52.72
52.82
52.86
53.50
56.3956.54
52.71
52.74
52.70
52.85
56.60
53.78
dicht bewachsen
53.50 53.4853.3253.3953.51
53.41
53.47
53.30
53.74
53.1453.1253.16
53.22
53.2253.29
53.1053.15
53.34
53.57
53.3053.33
53.12
53.24
53.32
53.44
53.35
53.37
53.27
53.28
52.73
53.18
53.4053.46
52.67 52.73
53.48
52.6452.69
52.63
52.68
53.29
52.79 52.55
52.73
52.78
52.56 52.62
53.14
52.66
52.66
53.2353.25
53.0453.2253.25
52.96
53.21
53.15
53.02
52.87
52.86
52.89
52.94
53.11
52.89
53.2653.28
I
53.12
52.90
52.84 52.88
52.8452.74
52.84
52.77
52.76
53.53
52.88
53.1052.83
52.8053.0853.10
53.12
53.0952.82
52.62
52.70
53.16
53.24
52.63
52.61 52.79
II
53.3253.39
53.26
53.3853.44
53.6153.77
I
54.4654.61
52.82
54.63
55.24
53.14
55.45
52.91
52.58
52.69
52.74
52.84
52.89
53.00
52.88
53.01
52.89
52.61
52.51 52.66
53.1553.24
53.20
53.09
53.22
I53.17
52.69
52.59
52.61
52.76
52.89
53.20
52.91
53.98
53.67 54.34
53.60
53.46
57.02
57.67
58.3858.58 58.2458.27
53.45
53.55
55.06
53.1753.29
53.29
53.47
53.42
53.30
52.40
53.07
58.9358.96
51.70
58.6258.92 58.3258.2858.6158.64
58.9458.90 58.4558.47
58.4658.5158.1858.33 58.3858.32
52.88
P52.97
53.04
I
III
SD
SD
SD
56.03
56.16
52.8853.4653.4256.6056.77
56.91
57.3557.5057.94
I
57.18
55.5455.41
53.41
56.7954.8154.74
54.14
55.49 52.6953.45
53.38
52.91
II
54.03
SD
FDI
Zu den Wiesen
I
FD
PDIPD
IFDFD
I IFD FD
II
FD PDI
I
FD
II
SD
PDI
IFD
FD
FDI
I
FD
FD
FDFDIIFD
I
P
FDIFD
FD
FD
I
I
FD
I
I
IFD
I
I
I II
IF
FDI
IPDFDIFD
I
FI
Zu den Wiesen
Zu den Wiesen
Nibelungenstrasse
Gemarkung LindFlur 5
SD
II
5,02,0
5,02,0
5,02,0
1,5
1,5
10,02,0
4,0
15,0
15,0
15,0
15,0
17,5
17,5
17,5
15,0
15,0
15,0
10,0
5,02,0
15,0
15,0
15,0
15,0
15,0
35,1
41,4
28,8
28,8
28,8
30,1
29,0
26,5
26,5
55,5
19,5
28,8
28,8
35,1
28,8
28,8
28,8
17,5
17,5 
17,5 
17,5
17,5
17,5
17,5
17,5
17,5
17,5
17,5
17,5
7,0
6,0
7,5
33,6
3,0
     
17,5
8,2
17,5
2,5
2,5
2,5
1,5
1,55,5
6,0
3,0
3,0
6,0
6,0
8,5
3,0
3,0
22,5
Bauverbotszone
§9 (1) FStrG
Baubeschränkungszone§9 (2) FStrG
Ehemalige   Fluglärmschutzzone C
Schutzstreifen Hauptsammler
Schutzstreifen Hauptsammler
Hauptsammler
Baubeschränkungszone
     §9 (2) FStrG
-Fuß- und Radverkehr-
Wohnen 1 I SDGRZ 0,6
Wohnen 1 I SDGRZ 0,6
GSt
GSt GSt
GFL 1
Öffentliche Grünfläche - Parkanlage -
Planstraße 1
Ga
Ga
Ga
Ga
Ga
TGa
TGa
GFL 1
St
St
St
St
St
Wohnen 2 II SDGRZ 0,4
Wohnen 1
Wohnen 1
   GFSt
GFL 2
GaSt    GFStGaSt    GFSt
GaSt
   GFSt
   GFSt
Ga
St
   GFSt
Ga
St
Ga
St
   GFSt
Ga
St
   GFSt   GFSt
 Öffentliche
Grünfläche
- Sportanlage -
Streetballanlage
   GFSt
   GFSt
L 1  TH 57,6
 TH 57,6 
 TH 61,1
 TH 57,3
 FH 65,2 
 TH 60,9 
Öffentliche Grünfläche - Parkanlage -
M
Ga
St Ga
St
Ga
St Ga
St
  TH 57,6 
 TH 61,3 
Ga
St Ga
St
 TH 60,9 
  TH 57,3
Ga
St Ga
St
 TH 57,3 
GaSt GaSt
Öffentliche Grünfläche 
- Spielplatz -
 TH 63,9 
LPB VLPB IV
LPB VLPB IV
LPB VILPB V
LPB VIILPB VI
LPB VI
LPB V
LPB VILPB V
LPB VLPB IV
LPB IVLPB V
LPB IVLPB V
VIV
 TH 61,3 
  FH 65,2
 TH 61,3
 FH   65,2
 TH 61,3 
 FH 65,2 
 TH 57,3  TH 61,3 
 FH 65,2 
 TH 57,3
 TH 61,3 FH 65,2
 TH 63,9
 FH 69,7
 TH 60,1  FH 69,6 
 TH 63,9 
 TH 60,1  FH 69,6 
 TH 63,9 
 TH 60,1  FH 69,6 
 TH 61,6  FH 65,5 
GFL 3
 TH 56,9  FH 64,8 
 FH 64,8 
 TH 56,9 
TH 57,3  FH 65,2 
 TH 57,3  TH 61,3 
 FH 65,5  TH 61,6 
 FH 65,5 TH 61,6
Planstraße 2
Planstraße 3
  
Öffentliche Grünfläche 
- Parkanlage -
A1
M4
M5
M6
M3
M2
A2
M1
M11
M8
M10
M9
M7 M13
M3
M14M15  MFH 1
 MFH 2
 MFH 3
 MFH 4
RH
RH
W
M11 M11
M8
M
EVFStG1Wohnen 2
TGa
TGa
GF 1
GF 1
GF 1
GF 1
GF 1
-Fuß- und     Radverkehr-
GF 1
Wohnen 2GSt
M16
M10
M9
HINWEIS: ÜBERSICHTSPLAN DER EXTERNEN AUSGLEICHSFLÄCHE (GEMARKUNG DÜNNWALD, FLUR 50, FLURSTÜCK: 471, 266 OHNE MASSSTAB
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund 
    der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.  
 
Senkelsgrabenin Köln-Porz-LindBlatt 3 von 3
0 25 50 Meter
77359/04
Maßstab 1: 500
Senkelsgraben in Köln-Porz-LindBlatt 1 von 3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan 
Vorhaben- und Erschließungsplan Entwurf zumVorhabenbezogenenBebauungsplan Entwurf77359/04
0Maßstab 1:1 000
Stand: Datum
Flächen für besondere Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz- gesetzesFlächen für Versorgungsanlagen oder für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser oder festen Abfallstoffen sowie für Ablagerungen
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sindHauptversorgungs- und Haupt- wasserleitungen unterirdischEhemalige Fluglärmschutzzone C
- Fortsetzung auf Blatt 2 -
I,IIIS,W 
BahngleiseBordsteintopografische Begrenzung
FlurstücksgrenzeFlurgrenze
DachformZahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bestand
     46.71Gemarkungsgrenzevorhandene Höhenlage über NHN
Zeichenerklärung
ZaunMauerBöschung
Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des BebauungsplanesPlanung
Geltungsbereich des Vorhaben- und ErschließungsplanesWohnbauflächennicht überbaubar I überbaubarZahl der Vollgeschosse als Höchstmaß z.B. III Traufhöhe in m über Normalhöhennull (NHN) (als Höchstmaß) TH
Firsthöhe in m über Normalhöhennull (NHN) (als Höchstmaß) FH
SatteldachFlachdachSDFD HauptfirstrichtungEin- und AusfahrtsbereichGrundflächenzahlnur Reihenhäuser zulässigGRZ 
RH
Baulinie z.B.A1
z.B.M1
MehrfamilienhausMFH
BaulinieBaugrenzeGrenzen zwischen verschiedenen Nutzungen beziehungsweise Maßen baulicher Nutzung, sowieunterschiedlichen Geländehöhen
Garagen
GemeinschaftsfahrradstellplätzeStellplätze
Tiefgaragen
Gemeinschaftsstellplätze
Abfallsammelanlagen
Ga
GFStSt
TGa
GSt
MStraßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
LPB IIILPB IV
z.B.A1
z.B.M1
EnergieVerteilungsanlageEVFahrradStellplätzeFSt
MehrfamilienhausMFH Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des BebauungsplanesGeltungsbereich des Vorhaben- und ErschließungsplanesWohnbauflächennicht überbaubar I überbaubarZahl der Vollgeschosse als Höchstmaß Traufhöhe in m über Normalhöhennull (NHN) (als Höchstmaß) Firsthöhe in m über Normalhöhennull (NHN) (als Höchstmaß) 
nur Reihenhäuser zulässig
StraßenverkehrsflächenVerkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungÖffentliche Grünflächen
Private Grünflächen
Flächen mit Bindungen für Be- pflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts
Baum zu erhaltenBaum zu pflanzen (Standort nachrichtlich)Ausgleichsflächez.B.A1 Maßnahmenflächez.B.M1
Parkanlage
Grenzen zwischen verschiedenen Nutzungen beziehungsweise Maßen baulicher Nutzung, sowieunterschiedlichen Geländehöhen
Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs- rechten(L) zu belastende Flächen
Lärmpegelbereich z.B. III u. IVLPB IIILPB IV
Flächen für besondere Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Flächen für Versorgungsanlagen 
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich
ElektrizitätWärmeversorgungW
Ausgleichsflächez.B.A1 Maßnahmenflächez.B.M1
EnergieVerteilungsanlage
Lärmschutzwand
Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sindHauptversorgungs- und Haupt- wasserleitungen unterirdisch
Nachrichtliche Übernahme
Ehemalige Fluglärmschutzzone C

Anlage 9: Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Blatt 2

27742 Zeichen

Zeichenerklärung
I,IIIS,W
BestandEs wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.     
gez. Dipl.-Ing. A. Dieperöffentlich bestellter Vermessungsingenieur/inVermessungsbüro Dieper&Tegelbeckers, Bayenstraße 65, 50678 Köln
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 03.12.2015                  nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am  07.01.2016                ortsüblich bekannt gemacht. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom 09.03 bis 15.03.2016nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeit vom 25.04.2024 bis 29.05.2024                nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am                nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am                         ortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Für den PlanentwurfVorhabenträger/in
Köln, den 27.03.2024
Für den PlanentwurfDezernat VI, Planen und Bauen
     46.71
Köln, den 27.03.2024
gez. i.V. Anette CachayBPD Immobilienentwicklung GmbH
Köln, den 11.04.2024
gez. Markus GreitemannBeigeordneter
Köln, den 11.04.2024
gez. RekerOberbürgermeisterin
Köln, den 08.04.2024
gez. Sabine StillerBezirksbürgermeisterin
Köln, den 03.06.2024
gez. Maximilian ÖrtlDie OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm Auftrag
0 25 50 Meter
77359/04
Maßstab 1: 500
Senkelsgraben in Köln-Porz-LindBlatt 2 von 3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan 
Nibelungenstraße
Zu den Wiesen
A 59
10.8.Anpflanzen von BäumenIm Bereich der öffentlichen Grünfläche M5 mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind mindestens fünf großkronige Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen.  Auf den Flächen der Planstraßen 2 und 3 sind entlang der nördlich gelegenen Seite mindestens neun großkronige Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (M9). 
Auf den Flächen der Planstraße 1 und entlang der südlichen gelegenen Seite der Planstraßen 2 und 3 sind mindestens acht mittelkronige Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (M10). 
Die in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. Die Baumbeete müssen eine Mindestgröße von 6 qm aufweisen.11. Ausgleichsflächen und -maßnahmen (gemäß § 1a Abs. 1 Bau GB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 20a BauGB und gemäß §9 Abs. 1a BauGB)Auf der festgesetzten Fläche A1 sind drei großkronige Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen und ein Wiesensaum EA1 (LW41111) herzustellen. Auf der festgesetzten Fläche A2 ist eine Strauchhecke BB1(GH411), mindestens dreireihig, herzustellen und dauerhaft zu erhalten. II GESTALTERISCHE FESTSETZUNGENGemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:1. Dachgestaltung/DachaufbautenGebäude sind mit geneigten Dachflächen zu errichten. Im Gebiet Wohnen 1 wird eine Dachneigung von 30–50° und im Gebiet Wohnen 2 von 40-50° festgesetzt.Gebäude sind mit Satteldach und der durch Planzeichen festgesetzten Hauptfirstrichtung zu errichten.Sonnenkollektoren und Solarzellen müssen bei geneigten Dachflächen mit derselben Neigung wie die Dachflächen errichtet werden.2. VorgärtenDie Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder.3. GärtenIm rückwärtigen Grundstücksbereich der Einfamilienhäuser im mit Wohnen 1 festgesetzten Gebiet sind auf den beidseitig grenzständig bebauten Reihenhausparzellen sowie auf der Parzelle der Reihenendhäuser 14 und 28 Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO in Form von Gartenschränken oder eines Sichtschutzes gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan  zulässig.4. EinfriedungenIm Gebiet Wohnen 1 sind Grundstückseinfriedungen von Vorgärten entlang öffentlicher und privater Straßen und Wege aller Art nicht zulässig. Einfriedungen der rückwärtigen Gärten im Gebiet Wohnen 1 nördlich der Planstraße 2 sind nur in Gestalt von Hecken oder Einfriedungselementen (Draht- oder Stabgitterzäune) mit einer Höhe von maximal 1,20 m über der Geländeoberfläche gem. § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig.Einfriedungen der rückwärtigen Gärten vom Gebiet Wohnen 1 bei den Einfamilienhäuser 35-65 sind nur in Gestalt von Hecken oder Einfriedungselementen (Draht- oder Stabgitterzäune) mit einer Höhe von maximal 1,80 m über der Geländeoberfläche gem. § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig.Auf der südlichen Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und in dem Bereich mit einem Abstand von 1,50 m zu dieser Grenze sind keine Einfriedungen der privaten Grundstücke zulässig. 5. WerbeanlagenIm Gebiet Wohnen 1 sind Werbeanlagen nicht zulässig.Im Gebiet Wohnen 2 sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig. Werbeanlagen sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden ab einer Höhe von 55,5 m über NHN zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,8 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,6 qm zulässig.Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,20 m von der jeweiligen Wandfläche vortreten. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig.Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig. Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein.Werbeanlagen sind straßenrechtlich nur an der Stätte der Leistung zulässig.6. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen zulässig. Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. Die Energiezentrale ist von Letzterem ausgenommen. 7. Befestigung von Stellplätzen und ZuwegungenDie Befestigung von Stellplätzen, der Zufahrten zu Stellplätzen sowie Gebäudezuwegungen sind teilversiegelt bzw. mit versickerungsfähigen Materialien (z. B. offenporiges Pflaster, Rasengittersteine) anzulegen.IIINACHRICHTLICHE ÜBERNAHMENGemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen:WasserschutzDie auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzten Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlagen Zündorf wird nachrichtlich übernommen. Die diesbezüglichen Verbote, Einschränkungen und Genehmigungstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung müssen beachtet und eingehalten werden.BundesstraßenDie gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) festgesetzte Bauverbots- und Baubeschränkungszonen von 40 beziehungsweise 100 m entlang der Bundesautobahn A 59 müssen eingehalten werden. 1. Längs der Autobahnen dürfen jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als solche, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet werden. Dies betrifft jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als solche, sowie auch Abgrabungen undAufschüttungen größeren Umfangs, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m Anbauverbotszone. Einer möglichen Unterschreitung der 40- Meter-Grenze wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens pauschal nicht zugestimmt.  2. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) der Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer 
Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden.  3. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.  4.In den mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche festgesetzten Bereichen innerhalb der Anbauverbotszone (40 m ab Fahrbahnkante der BAB) dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden, die den Vorschriften des § 9 FStrG zuwiderlaufen; dies betrifft ebenso Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs.   5. Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. doch unter § 9 FStrG bedarf der konkreten Prüfung im Einzelfall.LeitungstrasseIm Osten des Plangebiets entlang des Senkelsgrabens verläuft ein Mischwasser-Hauptsammler der Stadtentwässerungsbetriebe. Eine Schutztrasse mit einer Breite von 5,0 m ist zu beachten. Fluglärmschutzzone CIm nordöstlichen Teil des Plangebiets wird die ehemalige Fluglärmschutzzone C des Flughafens Köln-Bonn nach Fluglärmschutzverordnung Köln/Bonn (FluLärmKölnV) übernommen.IVHINWEISERechtsfolgenDie innerhalb des Plangebietes bestehenden Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft.RechtsgrundlagenEs gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634).Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58).Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421).Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.LärmimmissionenDas Plangebiet ist durch Lärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und            Flugverkehrs vorbelastet.Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. KampfmittelIm Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (ca. 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1879/23 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.Im Fall von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen.TelekommunikationsanlagenIn allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 (siehe insbesondere Abschnitt 3) zu beachten. Durch die Baumpflanzungen dürfen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden.Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an: Deutsche Telekom Technik GmbH T NL West, PTI 22 Innere Kanalstr. 98 50672 Köln StraßenprofilDas Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt.Versickerung von Niederschlagswasser (§44 LWG NRW)Gemäß § 44 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten.
Externe AusgleichsmaßnahmenIn einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen.Für den ausgleichpflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft werden externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen und hergestellt. Dies erfolgt durch die Umsetzung des Ökokontos Dünnwald (Anerkennung durch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln mit Datum vom 20.07.2023 gemäß § 3 der Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetztes (Ökokonto VO)).Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf folgenden Grundstücken:Maßnahme eA1 Entwicklung von naturnahem Laubwald mit Waldrand Auf einer Teilfläche des Flurstücks 266, der Flur 50, der Gemarkung Dünnwald; Flächengröße = 5.109 m².Maßnahme eA2 Anlage und Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland mit Gehölzstrukturen.Auf einer Teilfläche des Flurstücks 471, der Flur 50, der Gemarkung Dünnwald; Flächengröße = 4.222 m²ArtenschutzDie Baufeldräumung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung der Nester bzw. Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen.Gemäß der Artenschutzvorprüfung des Büros umweltbüro essen vom Juni 2022 ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres verboten, Baume, Hecken und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden diese sofort einzustellen. Hinsichtlich der Beleuchtung von Gebäuden, Gehwegen und Straßen ist auf eine fledermaus- bzw. insektenfreundliche Beleuchtung zu achten. Auch ist es von Bedeutung, Belichtungszeiten und die flächige Nutzung von Licht auf ein Minimum zu reduzieren, um den anthropogenen Einfluss auf die Biodiversität zu verringern. Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von max. 15 % zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z.B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten.BodenSollten während der Tiefbauarbeiten Abweichungen von den im Bodengutachten beschriebenen Baugrundverhältnissen vorgefunden werden, sind die Gutachter umgehend zu informieren. BodenschutzDie Vorschriften der §§ 6-8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung           (BBodSchV) sind zu beachten.Erdbebengefährdung Das Planungsgebiet ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten ist die Bewertung der Erdbebengefährdung gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ bzw. Bedeutungsklassen der relevanten Teile von DIN EN 1998 zu berücksichtigen. Die Erdbebengefährdung wird in DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen eingestuft, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage explizit hingewiesen. BaumschutzsatzungEs gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023).Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällenden Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.BauschutzbereicheDas Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn.StarkregenereignisIn Teilen des Plangebiets liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen.Innerhalb der Mischverkehrsflächen ist ein Stauvolumen von mindestens 175 m³ und innerhalb der Gartenflächen im Gebiet Wohnen 2 ist ein Stauvolumen von mindestens 195,5 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.DurchführungsvertragIn einem Durchführungsvertrag werden Regelungen zur Verwirklichung des Bebauungsplanes festgehalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau und unter anderem auch um die Durchführung der externen Ausgleichsmaßnahmen. Der Planbegünstigte ist verpflichtet 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
Die zur technischen Wartung der Luftwärmepumpen notwendigen verschließbaren Öffnungen in den Lärmschutzwänden müssen die gleichen Anforderungen an den Schallschutz erfüllen wie die Lärmschutzwände Auf gutachtlichen Nachweis im Baugenehmigungsverfahren ist eine Änderung der Länge, Höhe und des Reflexionsverhaltens der Lärmschutzwände ausnahmsweise zulässig, wenn die Schallschutzziele gemäß den Vorgaben der maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 an den Immissionsorten eingehalten bleiben. Die Lage der festgesetzten Lärmschutzwände der Energiezentrale oder der ähnlichen baulichen Anlagen ist graphisch bedingt nachrichtlich übernommen.9. Bedingte Festsetzungen zum Schutz vor Lärm9.1 Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme der Wohnnutzung im festgesetzten Gebiet Wohnen 2 erst dann zulässig ist, wenn der Lärmschutz gemäß Punkt 8.1 durch die Errichtung der Energiezentrale und der Mobilitätsstation oder eine in ihrer Lärmschutzwirkung ähnliche bauliche Anlage wirksam hergestellt ist.9.2 Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Aufnahme einer Wohnnutzung bzw. anderer schutzbedürftiger Nutzungen erst zulässig ist, wenn die Lärmschutzwände der Energiezentrale errichtet wurden bzw. durch andere Maßnahmen ein ausreichender Lärmschutz in Bezug auf die Luftwärmepumpen gewährleistet werden kann. 10. Bepflanzung und Begrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:10.1.Begrünungsmaßnahmen der privaten Freianlagen und der TiefgarageDie Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist mit Rasen HM 51 (PA 122), Gräsern HH 7 (BR 132) oder Sträuchern BB1 (GH 51), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51) vorzunehmen.Die festgesetzte Fläche M13 ist zu begrünen und mit mindestens 8 Bäumen (BF41/GH742) und mit mindestens 3 Solitärsträuchern zu bepflanzen. Zwei Plätze von einer Größe von je max. 80 qm sind zulässig. Ausgenommen hiervon sind Kinderspielflächen, Terrassen, Wege, Abfallbehälter, Bänke und technische Aufbauten der Tiefgarage auf max. 30 % der Fläche.Auf der festgesetzten Fläche M14 ist ein großkroniger Baum (BF41/GH742) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auf der festgesetzten Fläche M16 ist eine Strauchhecke (BB1/GH411) herzustellen und dauerhaft zu erhalten.Die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) und/oder der unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, ist vorzunehmen. Die Vegetationstragschicht oberhalb der Tiefgarage (TGa) ist mit einer mind. 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht auszubilden (M15).Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage mit der Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von mindestens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung). Die Pflanzfläche muss mindestens 25 qm pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 cbm betragen.10.2.Baumpflanzungen im Bereich privater StellplatzanlagenIm Bereich der privaten Pkw-Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum (BF41/GH742) zu pflanzen (M11).Ausnahmeweise darf auf dem Gemeinschaftsstellplatz im Norden für je fünf angefangene Kfz-Stellplätze ein Baum (BF41/GH742) gepflanzt werden. 10.3.Begrünungsmaßnahmen im Bereich öffentlicher Freiflächen Die festgesetzte Fläche M1 ist zu bepflanzen. Es ist mindestens eine Rasenfläche EA31 (LW41112) herzustellen und ein mittel- bis großkroniger Baum (BF41/GH742) zu pflanzen. Zulässig sind ebenfalls die Pflanzung von Stauden, Gräsern und Solitärsträuchern. Ausgenommen hiervon sind Wege, Abfallbehälter und Bänke auf max. 30% der Fläche.Die festgesetzte Fläche M2 ist zu bepflanzen. Es ist mindestens eine Rasenfläche EA31 (LW41112) herzustellen und zwei mittel- bis großkronige Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen. Zulässig sind ebenfalls die Pflanzung von Stauden, Gräsern und Solitärsträuchern. Ausgenommen hiervon sind Wege, Abfallbehälter und Bänke auf max. 40 % der Fläche.Der vorhandene Erdwall im Bereich der festgesetzten Fläche M3 ist vollständig zurückzubauen, inklusive der auf dem Wall befindlichen Vegetation mit Ausnahme der im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzten drei Bäume. Ergänzend ist auf der           gesamten Fläche ein Landschaftsrasen EA31 (LW41112) herzustellen und zwei           weitere Bäume (BF41/GH742) zu pflanzen.Die festgesetzte Fläche M4 ist zu bepflanzen. Es ist mindestens eine Rasenfläche EA31 (LW41112) herzustellen. Zulässig sind ebenfalls die Pflanzung von Bäumen, Stauden, Gräsern und Solitärsträuchern. Ausgenommen hiervon sind Wege, Abfallbehälter, Bänke auf max. 20% der Fläche.10.4.Begrünungsmaßnahmen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen Die festgesetzte Fläche M7 ist als Gehölzstreifen (BD71/ BR133131) neu herzustellen. Hierbei ist der bestehende schadhafte Baumbestand zu entfernen und bei Schaffung neuer Vegetationstragschichten zu ersetzen. Erhaltenswerte Bäume sind zu erhalten und in die Gesamtmaßnahme zu integrieren. Auf der festgesetzten Fläche M8 ist eine Strauchhecke (BB1/GH411) herzustellen und dauerhaft zu erhalten.  10.5.Dachbegrünung Die auf privaten Flächen zu errichtenden Garagen und Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen (Fahrradboxen) sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen (M12). Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 10 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien sind ohne Flächenbeschränkung über der Dachbegrünung zulässig.10.6.Fassadenbegrünung der EnergiezentraleGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB ist (mit Ausnahme von Lüftungseinrichtungen und Zugängen) die östliche Wandfläche der Energiezentrale auf der der Streetballanlage zugewandten Seite mit einer Kletterpflanze mit Bodenanschluss je laufendem Meter Wand bei Selbstklimmern bzw. mit einer Kletterpflanze je 1,5 laufenden Metern Wand bei Rank- und Schlingpflanzen zu begrünen. Bei Rank- und Schlingpflanzen ist eine Kletterhilfe vorzusehen (M6).Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB sind die restlichen Wandflächen der Energiezentrale zu begrünen und die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Art und Umfang der Fassadenbegrünung der restlichen Wandflächen der Energiezentrale ergeben sich aus den Bestimmungen des Durchführungsvertrages.10.7.Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB sind innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen die vorhandenen Bäume und Sträucher dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 18/20 cm betragen.

Anlage 7: Darstellung und Bewertung der außerhalb der Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen

11128 Zeichen

ANLAGE 7  
BP-Abwägung BFrist 
/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-
Lind – außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 Absatz 1 und Ab-
satz 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
 
Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB sind 3 Stellungnahmen 
aus der Öffentlichkeit sowie von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
 
 
 
 
1.1 
Gemeinsame Stellungnahme des Fernstraßenbundes-
amtes (FBA) und der Autobahn GmbH. 
Stellungnahme FBA: 
Nachfolgende Punkte sind aus anbaurechtlicher Sicht mit 
in Ihrer Stellungnahme aufzunehmen. 
1. Die Anbauverbotszone gem. § 9 Abs. 1 FStrG (40 m ab 
Fahrbahnkante der BAB 59) und die Anbaubeschrän-
kungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG (100 m ab Fahrbahn-
kante der BAB 59) sind entsprechend bezeichnet in der 
Planzeichnung nebst Legende darzustellen. 
 
 
 
 
 
Ja 
 
 
 
 
 
Die Anbauverbotszone (40 m) und die Anbaubeschränkungszone 
(100 m) sind in der Planzeichnung und Legende dargestellt. 
1.2 In der Textfassung des Bebauungsplans ist Folgendes 
aufzunehmen: 
1. Längs der Autobahnen dürfen jegliche Hochbauten, 
auch Nebenanlagen als solche, auch auf der nicht über-
baubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m Anbau-
 
 
 
 
Ja 
 
 
 
 
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wurden die 
Hinweise als nachrichtliche Übernahmen aufgenommen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
/ 3 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
verbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet wer-
den. Dies betrifft jegliche Hochbauten, auch Nebenanla-
gen als solche, sowie auch Abgrabungen und Aufschüt-
tungen größeren Umfangs, auch auf der nicht überbauba-
ren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m Anbauverbots-
zone. Einer möglichen Unterschreitung der 40- Meter-
Grenze wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
pauschal nicht zugestimmt. 
Die geplanten Gebäude stehen in einer Entfernung von ca.  
65,0m vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Auto-
bahn entfernt. Somit wahrt die Planung den Mindestabstand von 
ca. 40,0m (Anbauverbotszone) zu Autobahn A59. 
1.3 2. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvorha-
ben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) der Zu-
stimmung/Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes, 
wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfer-
nung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen au-
ßerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstü-
cke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Me-
ter, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahr-
bahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt 
werden. 
Ja Die Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes 
wird im Rahmen des Bauantrags eingeholt. 
1.4 3. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken 
können und somit geeignet sind die Sicherheit und Leich-
tigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet 
werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung 
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 
Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von 
Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder 
Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.
 
Ja Regelungen zu Werbeanlangen sind in den Textlichen Festset-
zungen enthalten.  
Im Gebiet Wohnen 1 sind Werbeanlagen nicht zulässig. Im Ge-
biet Wohnen 2 sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise und nur 
an Gebäuden zulässig. Ein Überschreiten der tatsächlichen 
Wandhöhe durch die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zuläs-
sig. Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht 
zulässig. Die jeweilige Werbeanlage darf eine maximale Höhe 
von 0,8 m und eine zusammenhängende Fläche von maximal 
1,6 qm nicht überschreiten. 
Aus den textlichen Festsetzungen ergibt sich, dass die zulässi-
gen Werbeanlagen sich nicht für Werbezwecke an der Autobahn 
eignen, weil sie nur an Gebäuden angebracht werden dürfen, die 
zu niedrig sind für eine Sichtbarkeit von der Autobahn aus und 
weil die zulässige Größenbeschränkung sie dafür ungeeignet 
macht.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
/ 4 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
2 
2.1 
Deutsche Telekom Technik GMBH  
Es bestehen keine Einwände. Es wird darauf hingewie-
sen, dass sich im Planbereich (noch) keine Telekommuni-
kationslinien der Telekom befinden und somit keine Be-
lange betroffen sind. 
 
Kenntnisnahme 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
2.2 Es wird darum gebeten, folgende Festsetzungen in den 
Bebauungsplan aufzunehmen:  
Trassen mit Leitungszonen in Straßen bzw. Gehwegen 
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite 
von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunika-
tionslinien der Telekom vorzusehen. 
Ja Die vorgeschlagene Festsetzung wird als Hinweis in den vorha-
benbezogenen Bebauungsplan aufgenommen  
2.3 Baumpflanzungen 
Das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische 
Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesell-
schaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 
(insb. Abschnitt 39 ist zu beachten.  
Es wird darum gebeten, dass sichergestellt ist, dass durch 
die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Er-
weiterung der Telekommunikationslinien der Telekom 
nicht behindert werden. 
Ja Das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und 
Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen, Ausgabe 2013, wird beachtet. Der Hinweis 
wird textlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufge-
nommen. 
Die Baumpflanzungen werden so geplant, dass der Bau, die Un-
terhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Te-
lekom nicht behindert werden. 
2.4 Hinweis, dass zur Verlegung und Koordination der Leitun-
gen eine frühzeitige Abstimmung erfolgen muss. 
Kenntnisnahme Der Hinweis ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Er wird an 
die Vorhabenträgerin weitergeleitet. Beginn und Ablauf der Er-
schließungsanlagen im Bebauungsplangebiet werden frühzeitig 
mitgeteilt. 
2.5 Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaft-
lichen Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit Te-
lekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise 
nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Er-
schließung und ausreichender 
Planungssicherheit möglich 
ist.  
Ja Der Hinweis wird an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. Auf eine 
koordinierte Erschließung sowie eine ausreichende Planungssi-
cherheit wird geachtet, um eine Versorgung des Baugebietes mit 
Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise zu 
sichern. 
3 
3.1 
Bezirksregierung Köln - Dezernat 53 
Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planun-
gen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flä-
 
Ja 
 
Es liegt ein vom DLR erstelltes Gutachten „Ermittlung des ange-
messenen Sicherheitsabstands i. S. Art. 13 (2) a. der Richtlinie 
2012/18/EU - Seveso-III-Richtlinie-für den Betriebsbereich des

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 außerhalb der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
chen einander so zuzuordnen, dass von schweren Unfäl-
len im Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 
2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) in Betriebsbereichen 
hervorgerufene Auswirkungen auf bestimmte Gebiete und 
Nutzungen (u. a. dem Wohnen dienenden Gebiete, sons-
tige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich ge-
nutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, öffentlich ge-
nutzte Gebäude) so weit wie möglich vermieden werden. 
 
In ca. 1.000 m Entfernung befindet sich das Deutsche 
Zentrum für Luft und Raumfahrt e. V., das aufgrund der 
Nutzung von Gefahrenstoffen einen Betriebsbereich nach 
§ 3 Abs. 5a BImSchG darstellt und somit dem Anwen-
dungsbereich der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) un-
terliegt. Für den Betriebsbereich des DLR ergibt sich der-
zeit ein maximaler Achtungsabstand von 1.500 m. Bezieht 
man den Achtungsabstand von 1.500 m auf die Grenzen 
des Betriebsbereiches, so liegt das Plangebiet innerhalb 
dieses Achtungsabstandes. Ein störfallrechtlicher Konflikt 
ist somit nicht grundsätzlich auszuschließen. 
Auf die Möglichkeit einer Einzelfallbetrachtung zur Bestim-
mung eines angemessenen Sicherheitsabstandes auf der 
Berechnungsgrundlage des KAS-18 Leitfadens und unter 
Berücksichtigung von Detailkenntnissen durch einen be-
kannt gegebenen Sachverständigen im Sinne von § 29a 
BImSchG wird hingewiesen.  
 
Ob es sich beim vorliegenden Plangebiet bzw. den darin 
vorgesehenen Nutzungen um ein schutzbedürftiges Ge-
biet bzw. schutzbedürftige Nutzungen im Sinne von § 50 
BImSchG handelt, und ob aufgrund der Planung ein stör-
fallrechtlicher Konflikt vorliegt, obliegt Ihrer Entscheidung. 
Es wird daher vorgeschlagen, im Rahmen der Bauleitpla-
nung auf diesen Sachverhalt weiter einzugehen. 
Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) e.V. am 
Standort Köln-Porz Gutachten gem. § 29a Bundesimmissions-
schutzgesetz (BImSchG)“ vom 05.05.2021 vor. Dieses kann als 
die in der Stellungnahme angesprochene Einzelfallbetrachtung 
herangezogen werden.  
 
Das Plangebiet, welches ein schutzbedürftiges Gebiet bzw. eine 
schutzbedürftige Nutzung im Sinne von § 50 BImSchG ist, liegt 
zwar im allgemeinen Achtungsabstand der DLR-Anlage. Im be-
sagten Gutachten wird für den vorliegenden Einzelfall jedoch der 
angemessene Sicherheitsabstand i. S. des § 3 (5c) BImSchG für 
den potenziellen Emissionsort im Betriebsbereich des DLR in 
Köln-Porz (Wasserstoffbehälter im Bereich der Medienversor-
gung) bei 360 m um die Behälter definiert. Die Grenze dieses Ra-
dius in Richtung Westen liegt damit noch am äußeren Rand des 
DLR-Geländes, während der östlichste Bereich des Plangebiets 
in knapp 1.400 m Entfernung liegt. Die Bedenken des Dezernats 
53 der Bezirksregierung Köln können damit ausgeräumt werden, 
sodass sich keine inhaltlichen oder zeitlichen Auswirkungen auf 
den Bebauungsplan bzw. das Bebauungsplan-Verfahren aus der 
Störfall-Thematik ergeben. 
Stand 11.12.2024

Anlage 12: Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB

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Begründung gemäß § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04  
Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
1. A
nlass und Ziel der Planung
1.
1  Anlass der Planung 
Die BPD Immobilienentwicklung GmbH (Vorhabenträgerin) beabsichtig auf dem ca. 3,5 ha großen 
Grundstück südlich der Nibelungenstraße in Köln-Porz-Lind Wohnungsbau in Form einer soge-
nannten Klimaschutzsiedlung zu entwickeln.  
D
er Rat der Stadt Köln hat am 9. Juli 2019 den "Klimanotstand" erklärt und damit bestätigt, dass 
die Eindämmung des Klimawandels in der städtischen Politik eine hohe Priorität besitzt und zu-
künftig bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten ist. Die Stadt Köln möchte das zentrale 
Ziel des Pariser Klimaschutzabkommens von 2015, die Begrenzung der globalen Erwärmung mög-
lichst auf 1,5 Grad, erreichen und bis 2050 klimaneutral werden.  
Dazu wurden sechs Klimanotstandsmaßnahmen beschlossen, die unter anderem eine CO
2-
Reduktion, eine Ausweitung der Nutzung von regenerativen Energien und von Photovoltaik, eine 
Mobilitätstransformation und den Aufbau der Elektro-Ladeinfrastruktur vorsehen. 
A
ufgrund der aktuellen Bevölkerungsprognose mit Stand von 2022 (Bevölkerungsprognose für 
Köln 2022 bis 2050 - Amt für Stadtentwicklung und Statistik) wird sich in Köln bis zum Jahr 2050 
die Bevölkerungszunahme auf 38.100 Personen (+3,6 %) belaufen und die Bevölkerungszahl auf 
1.110.400 Personen ansteigen. Die Zahl der Haushalte soll ebenso wie die Bevölkerungszahl 
leicht ansteigen. Ihre Zahl soll im Jahr 2050 584.000 (+4,3 %) betragen. Die kleinräumigen Prog-
nosen reichen bis zum Jahr 2035 und sehen eine Entwicklung der Bevölkerungszahl für den Stadt-
bezirk Porz
 von zusätzlichen 3.600 Einwohnern (+3,2 %) voraus. 
Nach der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ soll die Stadt Köln für bezahlbaren Wohn-
raum und vielfältige Wohnformen sorgen. Dies bedeutet, Wohnungen in ausreichender Zahl, in 
vielfältigen und finanzierbaren Formen und verschiedenen Größen für unterschiedliche Bevölke-
rungsgruppen zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Hierfür müssen weitere Flächen für den 
Wohnungsbau identifiziert und in Richtung vielfältiger Wohnungsangebote vorangetrieben werden. 
Nach dem Ziel 3.2 „Köln sorgt für bezahlbaren Wohnraum und vielfältige Wohnformen“ sollen fol-
gende Aspekte der Stadtstrategie bei der Entwicklung des Projektes umgesetzt werden: 
• Geförderten und bezahlbaren Wohnungsbau steigern;
• Flächen für den Wohnungsbau mobilisieren und Zugang zum Grundstücks- und Immobili-
enmarkt für ein breit gefächertes Akteursfeld öffnen;
• Neue Wohnformen fördern (Mehrgenerationenwohnen, barrierearmes und flexibles Woh-
nen);
• Reduzierung des Wohnflächenverbrauchs pro Person ermöglichen (mehr Gemeinschafts-
flächen).
Der Leitsatz 1 „Köln sorgt für kompakte und lebenswerte Quartiere“ in Kombination mit dem Ziel 
1.4 „Köln sorgt für attraktive Parks, Plätze, Straßen und sichere öffentliche Räume“ sollen umge-
setzt werden. 
U
m den hohen Bedarf an Wohnungen in der wachsenden Stadt Köln decken zu können, soll im 
Ortsteil Lind zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. Es ist beabsichtigt, die Wohnfunktion zu 
stärken und diese in städtebaulich integrierter Lage langfristig zu sichern. Strategische Grundlage 
ANLAGE 12

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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bildet das am 29. Januar 2008 durch den Rat der Stadt Köln beschlossene Wohnungsbaupro-
gramm 2015. Dabei wurde ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet als Ressour-
cen vorhanden sind, für die noch keine Baureife, das heißt kein Planungsrecht und/ oder keine ge-
sicherte Erschließung vorliegt. Im Stadtbezirk Porz wurde unter anderem das Gebiet zwischen der 
Rad- und Fußwegeverbindung Senkelsgraben und der A 59, südlich der Nibelungenstraße als po-
tenzielle Nachverdichtungsfläche bewertet.  
 
Unter diesen Voraussetzungen wurde für die städtischen Flächen am Senkelsgraben südlich der 
Nibelungenstraße in Köln-Porz-Lind beschlossen, eine sogenannte Klimaschutzsiedlung zu entwi-
ckeln. Die energetischen und städtebaulichen Anforderungen sollten den Anforderungen gemäß 
dem Leitfaden “100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“ der Energieagentur NRW ent-
sprechen, so dass eine Anerkennung / Förderung als Klimaschutzsiedlung erzielt werden kann 
(siehe 4.1 Nutzungskonzept). Am 27.11.2018 wurde dafür eine Konzeptausschreibung für das 
Grundstück vom Liegenschaftsausschuss mit dem Ziel beschlossen, die Klimaschutzsiedlung auf 
Grundlage eines geeigneten Konzeptes durch einen Investor zu realisieren. Die BPD Immobilien-
entwicklung GmbH hat die Ausschreibung für sich entschieden und wurde mit der Ausarbeitung 
des städtebaulichen und architektonischen Konzeptes und der Umsetzung der Planung beauftragt. 
 
Die Vorhabenträgerin ist bereit und in der Lage, die Durchführung der anstehenden Maßnahmen 
vollständig zu betreiben und die Planungs- und Erschließungskosten hierfür nach den Regelungen 
des Durchführungsvertrages zu übernehmen.  
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 77359/02 aus dem Jahr 1985, der 
für die Flächen im Zentrum eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingär-
ten vorsieht. Dies entspricht nicht den Anforderungen der beabsichtigten Planung, sodass die Neu-
aufstellung des Bebauungsplanes als Vorhaben- und Erschließungsplan erforderlich wird.  
 
1.2 Ziel der Planung 
Ziel ist es, die Flächen am Senkelsgraben zu einem einladenden, lebendigen und offenen Quartier 
zum Wohnen und Leben zu entwickeln, das die Anforderungen einer Klimaschutzsiedlung erfüllt.  
 
Das städtebauliche Planungskonzept sieht die Realisierung einer Klimaschutzsiedlung gemäß den 
Anforderungen des Leitfadens 100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen der Energie-
agentur NRW vor. Demgemäß werden die Anerkennung und Förderung als solche angestrebt. Es 
sollen ca. 140 Wohneinheiten in Form von Ein- und Mehrfamilienhäusern entstehen. Neben Ge-
schosswohnungen und Reihenhäusern sowohl im freifinanzierten als auch im öffentlich geförder-
ten Segment und
 einem integrierten Laden des täglichen Bedarfs sollen ein öffentlicher Spielplatz, 
sowie öffentliche Grünflächen realisiert werden. 
 
Mindestens 30 % der Geschossflächen (GF) für Wohnzwecke (anrechenbar nach § 20 Abs. 3 Satz 
1 BauNVO auf alle Flächen in Vollgeschossen gemäß § 2 Abs. 6 BauO NRW 2018) werden mit 
Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert errichtet. Der öffentlich geförderte Wohnungs-
bau wird in der Wohnbaufläche Wohnen 2 in den Mehrfamilienhäusern 1-4 nachgewiesen.  
 
Für die Planung des Vorhabens hat die Vorhabenträgerin mit der Stadt Köln am 18.02.2021 eine 
Planungsvereinbarung über die Ausarbeitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ge-
schlossen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
2.1 Abgrenzung des Plangebiets 
Das Bauvorhaben liegt im Stadtteil Lind des Stadtbezirkes Porz im rechtsrheinischen Köln. Es um-
fasst ein unbebautes Grundstück in der Gemarkung Lind, Flur 5, mit dem Flurstück 177, sowie 
Teile der Flurstücke 175, 205, 209, 210, 220, 281, 324, 370 und 401 und in der Gemarkung Lind, 
Flur 1, einen Teil des Flurstücks 190. Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat 
eine Größe von ca. 3,5 ha. Das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans umfasst 2,8 ha, da 
Teile des Grünzugs Senkelsgraben, der Nibelungenstraße und der Grünverbindung entlang des 
Lärmschutzwalls zur Autobahn 59 als öffentliche Flächen ausgespart bleiben (jedoch gemäß § 12 
Abs. 4 BauGB in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden). Eine genaue Ab-
grenzung zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplan ist der Planzeichnung zu entnehmen. 
 
Das Plangebiet wird im Norden durch die Nibelungenstraße, im Osten durch die bestehende 
Wohnbebauung nördlich der Straße Auf dem Viertelchen, im Westen durch den Lärmschutzwall 
der Bundesautobahn A 59 und im Süden durch einen Fußweg im Übergang zur Bestandsbebau-
ung Zu den Wiesen sowie den Grundstücken der Bestandsbebauung im Übergang zur Wegever-
bindung Senkelsgraben begrenzt. Der südwestliche Eckbereich des Plangebietes schließt die Aus-
läufer der Straße Am Linder Kreuz sowie die südlich angrenzenden Grünbereiche im Übergang zur 
Bundesautobahn A 59 und zur Bestandsbebauung Am Linder Kreuz ein.  
 
Die im Vorgabenbeschluss ausgewiesene, nördlich der Nibelungenstraße gelegene Schulreser-
vefläche wurde im Laufe des Verfahrens aufgegeben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 
wurde um die nördliche Fläche reduziert und entsprechend angepasst. 
 
Zur Sicherung des in westlicher Randlage zum Bebauungsplangebiet verlaufenden gepflasterten 
Wegs zwischen Nibelungenstraße und Am Linder Kreuz wird der Geltungsbereich des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans nach Westen erweitert. Der Weg wird damit eindeutig an das Wege-
system des Bauvorhabens angeschlossen. 
 
2.2 Vorhandene Struktur  
2.2.1 Nutzung 
Der Planungsbereich wird im Zentrum durch eine landwirtschaftliche Nutzung geprägt. In den 
Randbereichen befinden sich bepflanzte und fußläufig erschlossene Grünstrukturen. Im Übergang 
zur östlich verlaufenden Fuß- und Radwegeverbindung Senkelsgraben liegt in der Grünfläche eine 
ca. 320 qm umfassende Streetball-Anlage. Sie wurde durch bürgerschaftliches Engagement er-
stellt. Dieser Grünzug stellt eine Verbindung zwischen den Stadtteilen Köln-Wahnheide und -Lind 
dar. Parallel zur A 59 liegt eine der Topografie folgende Wegeverbindung, die zwischen der Nibe-
lungenstraße im Norden und der Straße am Linder Kreuz im Süden verläuft.  
Die landwirtschaftlichen Flächen werden aktuell im Südwesten über den noch nicht ausgebauten 
Wendehammer der Straße Am Linder Kreuz erschlossen. 
 
Das Plangebiet ist mit hohen Lärmimmissionen (Verkehrs- und Fluglärm) von der Bundesautobahn 
A 59, von der DB-Schienentrasse und vom nordöstlich gelegenen Flughafen Köln-Bonn belastet, 
die zur Realisierung einer Wohnnutzung besondere Anforderungen an den Schallschutz stellen.  
 
2.2.2 Bebauung 
Das Plangebiet ist frei von bestehender Bebauung.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Nördlich des Plangebiets befindet sich jenseits der Nibelungenstraße eine Dauerkleingartenanlage 
mit vorgelagertem Parkplatz. Östlich der Fuß- und Radwegeverbindung Senkelsgraben schließt 
eine zweigeschossige Reihenhausbebauung an, die eine Spielplatzfläche im Zentrum umschließt. 
Die südlich angrenzende eingeschossige Wohnbebauung wird über Fußwege und Stichstraßen an 
die Straße Zu den Wiesen angebunden.  
 
2.2.3 Begrünung 
Das Plangebiet wird landwirtschaftlich genutzt und ist im Norden und Westen von Grünstrukturen 
umrahmt, die zum Teil die vorhandenen Böschungen entlang der Nibelungenstraße und des Lärm-
schutzwalls an der Bundesautobahn A 59 bedecken. Im Osten befinden sich gewachsene Grün-
strukturen entlang des Senkelsgrabens und um die bestehende Streetball-Anlage herum. 
 
2.3 Erschließung 
2.3.1 Äußere Verkehrserschließung 
Motorisierter Individualverkehr 
Das Plangebiet ist zurzeit über die in einer Sackgasse endende Straße Am Linder Kreuz erschlos-
sen, die in einem provisorischen Wendehammer endet.  
Zudem grenzt das Plangebiet im Norden an die Nibelungenstraße. Die Anbindungsmöglichkeit an 
die Nibelungenstraße wird zurzeit nicht genutzt. Über die Nibelungenstraße bestehen gute Anbin-
dungen an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz sowie an die Bundesautobahn A 59. 
 
Öffentliche Personennahverkehr 
Drei Bushaltestellen der Linien 160, 162 und 167 der Kölner Verkehrsbetriebe befinden sich in fuß-
läufiger Entfernung vom Plangebiet. Die Haltestellen „Linder Weg“ im Süden und „Nibelungen-
straße“ im Nordosten befinden sich in ca. 350 bis 500 m Entfernung. Die Buslinien 160, 162 und 
167 verkehren zwischen Porz Markt und Linder Mauspfad bzw. dem deutschen Zentrum für Luft- 
und Raumfahrt, Wahn-S-Bahn und Porz-Langel-Süd. 
Darüber hinaus befindet sich die S- und Regionalbahnhaltestelle Porz-Wahn nordwestlich des 
Plangebiets in ca. 2,0 km Entfernung. Es bestehen Anschlüsse an die Linie S12 in Fahrtrichtung 
Au (Sieg) bzw. Horrem und an die Linie S19 mit Fahrtrichtung Au (Sieg) bzw. Düren. 
 
Fuß- und Radverkehr 
Der Senkelsgraben im Osten des Plangebiets ist als eigenständige Fuß- und Radwegeverbindung 
ausgebaut, der Anschluss in die umgebenden Stadtteile Porz-Wahnheide, Porz-Lind und das kom-
munale und regionale Radverkehrsnetz bietet.  
Die angrenzenden Straßen des Plangebietes sind Teil des beschlossenen Radverkehrskonzeptes 
für den Stadtbezirk Porz. Perspektivisch ist die Erweiterung des Weges Senkelsgraben mit einem 
separaten Geh- und Fahrradweg geplant. Grundlage dafür ist ein Beschluss der Bezirksvertretung 
Porz vom 02.09.2021. 
 
Die Nibelungenstraße weist einen verkehrsberuhigten Charakter auf, da die Fahrgeschwindigkeit 
für den motorisierten Verkehr auf Tempo 30 begrenzt ist. Radfahrende werden hier im Mischver-
kehr auf der Straße geführt. Für den Fußverkehr besteht ein Bürgersteig mit Bordstein. Die Que-
rungsstelle Nibelungenstraße/Senkelsgraben weist eine Fahrbahnverengung ohne Signalisierung 
auf. Die Querungsstelle Viehtrift/Senkelsgraben verfügt über einen Fußgängerüberweg.  
 
Im Westen des Plangebiets besteht ein Fußweg entlang des Lärmschutzwalls der Bundesautob-
ahn A 59, der die Nibelungenstraße und die Straße Am Linder Kreuz auf direktem Weg verbindet. 
Entlang der südlichen Gebietsgrenze besteht außerdem ein privater Fußweg zur Andienung der 
dortigen Bestandsbebauung.

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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2.3.2 Wasser-/Energieversorgung 
Die technische Infrastruktur ist in der Nibelungenstraße und in der Straße Am Linder Kreuz vorhan-
den. Die Versorgung des Plangebiets soll an das bestehende Netz angeschlossen werden. 
 
2.3.3 Abwasserentsorgung 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn. Es ist vorgesehen das Planungsge-
biet im Mischsystem zu entwässern. Die vorhandenen Abwasserkanäle DN 2600 (Hauptsammler) 
befinden sich im Unterbau der Fußwegeverbindung Senkelsgraben. Dieser ist bereits so bemes-
sen, dass er auch nach Realisierung des Bauvorhabens das gesamte im Plangebiet anfallende 
Abwasser aufnehmen kann.  
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Landeswassergesetz (LWG NRW) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasser-
haushaltsgesetz (WHG) ist das Niederschlagswasser von Grundstücken (Erstbebauung) vor Ort zu 
versickern.  
 
2.4  Alternativstandorte 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
größtenteils als Wohnbaufläche – und damit die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung – darge-
stellt. Für die derzeit im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 77359/02 aus dem Jahr 1985 fest-
gesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten besteht zwar Bedarf. 
Da es sich um eine vom Rat der Stadt Köln beschlossene, zu entwickelnde Fläche aus dem Woh-
nungsbauprogramm 2015 handelt, hat die Entwicklung von dringend benötigten Wohnungen nach 
den voraussehbaren Bedürfnissen an Wohnflächen in der Stadt Köln hier Vorrang. Standortalter-
nativen im engeren Sinne bestehen daher nicht. 
 
3. Planungsvorgaben 
 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, legt das Planungs- 
gebiet als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) fest. Die Planungsziele des Bebauungsplans ent-
sprechen damit den Festlegungen des Regionalplans. 
 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Der Flächennutzungsplan stellt das Planungsgebiet wie folgt dar: Wohngebiet (W) auf dem Ge-
lände der landwirtschaftlichen Nutzfläche sowie der Streetball-Anlage, Grünfläche im Westen ent-
lang der Bundesautobahn A 59 parallel zum Fußweg im Westen sowie im Bereich der Wegever-
bindung Senkelsgraben im Osten. Die Grünfläche westlich des Plangebietes wird im südlichen An-
schlussbereich als Dauerkleingartenanlage ausgewiesen. Die Bundesautobahn A 59 ist als Fläche 
für den überörtlichen Verkehr dargestellt.  
 
Im westlichen Planbereich überschreitet die vorgesehene Wohnnutzung die im FNP dargestellte 
Wohnbaufläche und ragt in die Grünflächen an der Bundesautobahn A 59 hinein. Der im FNP dar-
gestellte Abstand zwischen Wohnbaufläche und Bundesautobahn A 59 beträgt ca. 80 m und befin-
det sich damit zwischen dem Abstand der Anbauverbotszone (40 m) und der Anbaubeschrän-
kungszone (100 m) der Bundesautobahn A 59. Der Bebauungsplan reicht mit seinem Geltungsbe-
reich deutlich in den Bereich der Anbaubeschränkungszone hinein. Eine Wohnnutzung ist hier 
möglich, da nachgewiesen wurde, dass hier gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt werden. Das 
Wohngebiet wahrt einen ausreichenden Abstand zur Bundesautobahn A 59 und schränkt die 
Grünverbindung nicht ein.

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Den grundsätzlichen Zielen des gültigen FNP ist somit entsprochen. Das geplante Vorhaben kann 
damit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP entwickelt werden. 
 
3.3 Landschaftsplan 
In der Festsetzungskarte des Landschaftsplans der Stadt Köln von 1991 ist das Plangebiet als Teil 
des Plangeltungsbereiches im Landschaftsschutzgebiet 21 ausgewiesen. Die Belange des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege werden zugunsten einer Nutzung des Grundstücks für Wohn-
zwecke zurückgestellt. Entscheidend dafür ist, dass das Grundstück an den geschlossenen bebau-
ten Siedlungsbereich anschließt, ein Teil der vorhandenen Vegetation erhalten wird und der Ein-
griff räumlich begrenzt bleibt. 
 
Der Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 18. Juni 2015 erfolgte unter 
der Maßgabe, dass die bestehenden öffentlichen Grünflächen sowie die stadtteilvernetzenden 
Grünstrukturen planungsrechtlich gesichert werden.  
Der Ausschuss für Umwelt und Grün der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 15. September 2015 
die Überplanung des geschützten Landschaftsbestandteils im Bereich des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans zur Kenntnis genommen und an den Stadtentwicklungsausschuss verwiesen, der 
die Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs beschlossen hat.  
 
Aufgrund des dringenden Wohnraumbedarfs im Kölner Raum, wurde auf die weitere Festsetzung 
von Dauerkleingärten an dieser Stelle verzichtet. Die im FNP dargestellten Grünverbindung wird 
freigehalten. Das Planungsgebiet erstreckt sich im Westen entsprechend der aktuellen Nutzung als 
landwirtschaftliche Fläche und wurde um die bestehende Wegverbindung zwischen Nibelungen-
straße und Im Linder Kreuz erweitert. Eine Verbreiterung des Grünstreifens wird nicht gewährleis-
tet. 
 
Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln als Träger der Landschaftsplanung 
hat der Planung nicht widersprochen. Die Festsetzungen des Landschaftsplans werden mit Inkraft-
treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans außer Kraft gesetzt.  
 
3.4  Bebauungsplan 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 77359/02 in Köln-Porz-Wahn-
heide/Lind aus dem Jahr 1985, der folgende Festsetzungen vorsieht:  
• Im Zentrum befindet sich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerklein-
gärten;  
• Im Osten befindet sich eine Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern. Inner-
halb dieser Pflanzfläche wird ein 5,0 m breiter Schutzstreifen im Übergang zu der Leitungs-
trasse des Hauptsammlers festgesetzt, der ebenfalls in der zu bepflanzenden Grünfläche 
liegt. Im nördlichen Randbereich der östlich liegenden Wegeverbindung wird im Übergang 
zur Nibelungenstraße eine Stellplatzanlage vorgesehen. Die Fuß- und Radwegeverbindung 
Senkelsgraben wird als Straßenverkehrsfläche mit der Ausweisung Weg dargestellt;  
• Im Westen, im Kreuzungsbereich Nibelungenstraße/A 59 unter Einbeziehung des Lärm-
schutzwalles, befindet sich eine Straßenverkehrsfläche und eine parallel zur Trassenfüh-
rung der A 59 verlaufende 40 m breite Bauverbotszone sowie eine 100 m breite Baube-
schränkungszone;  
• Im Südwesten, im Bereich der Straße Am Linder Kreuz, befindet sich eine Stellplatzanlage;  
• Eine von Nordwesten nach Südosten verlaufende zeichnerische Darstellung der ehemali-
gen Fluglärmschutzzone C.

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Neues Planungsrecht wird auf Grundlage der Ergebnisse der Konzeptausschreibung in Form eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen. Das Inkrafttreten des neuen vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans setzt die unterliegende Festsetzung des alten Bebauungsplans außer Kraft. 
 
3.5 Kooperatives Baulandmodell  
Für das Vorhaben – da es die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel hat – kommt das 
Kooperative Baulandmodell der Stadt Köln zur Anwendung. Nach diesen Vorgaben werden u.a. 
mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnzwecke innerhalb des Plangebietes mit Mitteln der 
sozialen Wohnraumförderung realisiert. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau wird im Bereich 
Wohnen 2 in den Mehrfamilienhäusern 1-4 verortet. Dazu sind zusätzlich entsprechende Regelun-
gen in den Durchführungsvertrag aufgenommen. 
 
Die BPD Immobilienentwicklung GmbH hat die Zustimmung zur Anwendung des Kooperativen 
Baulandmodells in der Fassung vom 05.05.2022 am 9. Januar 2024 unterzeichnet. 
 
3.6 Klimaleitlinien 
Im Sinne der Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in 
der Fassung des Ratsbeschlusses vom 17.03.2022 sind im Rahmen des Bebauungsplanverfah-
rens die darin festgelegten Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen. Die Anwendungsvereinbarung 
der Klimaschutzlinien wurde von der BPD Immobilienentwicklung GmbH am 09. Januar 2024 un-
terzeichnet. Die mit der Stadt Köln abgestimmten Anforderungen und Empfehlungen zum Klima-
schutz sind Durchführungsvertrag verbindlich festgelegt. Es wurde außerdem ein Energiekonzept 
erarbeitet, das Bestandteil des Durchführungsvertrags ist. 
 
3.7 Soziale Infrastruktur 
3.7.1 Kindertageseinrichtung 
Mit dem Projekt am Senkelsgraben sollen ca. 140 Wohneinheiten realisiert werden. Dies ergibt 
rechnerisch den zusätzlichen Bedarf von ca. 19 Kindertageseinrichtungsplätzen (1 Gruppe). Die 
Versorgungssituation im Stadtteil Lind weist aktuell bereits Ausbaubedarfe auf. Diese und die mit 
dem Projekt aufgeworfenen Bedarfe können allerdings durch die vergleichsweise gute Versor-
gungssituation im Nachbarstadtteil Wahnheide gedeckt werden, sodass kein Flächenbedarf für die 
Errichtung einer Kindertageseinrichtung im Plangebiet angemeldet wurde. Da sich eine Kinderta-
geseinrichtung erst ab drei Gruppen wirtschaftlich trägt und der Stadtteil Lind nach heutigen Er-
kenntnissen auf Berechnungsgrundlage der kleinräumigen Bevölkerungsprognose mit Blick auf die 
Jahre 2030 und 2035 keinen Ausbaubedarf aufweist, wird von der Anmeldung einer Kindertages-
einrichtung abgesehen. 
 
3.7.2 Grundschule 
Eine Bereitstellung von Schulplätzen im Plangebiet ist nicht vorgesehen. 
 
Nach der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020 – Dezernat für Bildung, Jugend 
und Sport, Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung und Amt für Schulentwicklung 
Köln – Januar 2020 ergeben sich für einige Stadtteile im Zeitraum von 2017 bis 2025 nach der 
kleinräumigen Prognose kaum oder keine Veränderungen in den Zahlen der Grundschulkinder. 
Das betrifft zum Beispiel Hahnwald, Mauenheim, Lind und Libur sowie Holweide und Dellbrück. 
Der Schulentwicklungsplan sieht keine Entwicklung weiterer Schulstandorte in der näheren Umge-
bung vor.

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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3.7.3 Öffentliche Kinderspielfläche 
Durch den Neubau von ca. 140 Wohneinheiten entsteht ein zusätzlicher Bedarf an öffentlicher 
Spielfläche. Die Größe der erforderlichen öffentlichen Spielfläche richtet sich allerdings nach der 
Anzahl der entstehenden Wohneinheiten gemäß der Berechnungsweise des Kooperativen Bau-
landmodells (97 Wohneinheiten).  
 
Bei dem vorliegenden Vorhaben entsteht eine große Diskrepanz zwischen der anzurechnenden 
Geschossfläche Wohnen von 8.746 qm und der geplanten Bruttogrundfläche für Wohnen (Regel-
fall, oberirdisch) von 20.772 qm, da die mit steilen Satteldächern versehenen Wohngebäude meh-
rere Wohngeschosse aufnehmen, die nicht als Vollgeschosse gemäß § 20 BauNVO angerechnet 
werden. Bei einer geplanten Geschossfläche für Wohnnutzung von ca. 8.746 qm entstehen gemäß 
Kooperativem Baulandmodell (Richtlinie und Umsetzungsanweisung in der Fassung des Ratsbe-
schlusses vom 05.05.2022) 97 Normwohneinheiten (90 qm je Wohneinheit). Der Bedarf an Spiel- 
und Grünfläche ist als Kombifläche darzustellen. Es ergibt sich ein Bedarf einer rund 1.118 qm gro-
ßen Kombifläche, welche die Bedarfe für Spiel- und Grünflächen gemeinsam abbildet. Die Kombi-
fläche wird im Falle des Vorhabens Senkelsgraben auf einer durchgängigen Fläche (insgesamt 
1.251 qm) dargestellt, die als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz und als 
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt wird. 
 
3.7.4 Jugendeinrichtung 
Gemäß der Bedarfsanalyse der integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung zur Pla-
nung von Jugendeinrichtungen und Jugendprojekten bis 2020 liegt der Stadtteil Lind auf Rang 49. 
Mit dem Erhalt des Streetballangebotes wird ein Freizeitangebot für ältere Kinder und Jugendliche 
gesichert. 
Aus diesem Grund ist es in dem genannten Baugebiet nicht notwendig, eine weitere Fläche für ein 
Jugendangebot vorzusehen. Die bestehende Streetballfläche wird im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan planungsrechtlich festgesetzt. 
 
3.8 Berücksichtigung von Fachplanung 
3.8.1 Anbauverbotszone 
Im westlichen Teil des Plangebiets befinden sich in einer Entfernung von 40 m, gemessen vom äu-
ßeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn A 59 eine Anbauverbotszone nach § 9 
Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und in einer Entfernung von 100 m gemessen vom äuße-
ren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn A 59 eine Anbaubeschränkungszone 
nach § 9 Abs. 2 FStrG. 
 
Nach § 9 Abs. 2 FStrG dürfen Hochbauten in einer Entfernung zwischen 40 m und 100 m zur Fern-
straße, hier der Bundesautobahn A 59, errichtet werden, sofern das Fernstraßenbundesamt zu-
stimmt. Die geplanten Gebäude stehen in einer Entfernung von ca. 65,0 m zum äußeren Rand der 
befestigten Fahrbahn der Autobahn.  
 
Die jetzige Grünverbindung entlang des Lärmschutzwalls an der Bundesautobahn A 59 sowie die 
Fußgänger- und Radverbindung zwischen der Straße am Linder Kreuz und der Nibelungenstraße 
bleiben bestehen. Zur Sicherung der Grünverbindung und der Fußgänger- und Radverbindung 
wurde der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach Westen erweitert. Die 
Fußgänger- und Radverbindung wird schließlich im südlichen Bereich so geführt, dass sie an dem 
im Plangebiet vorgesehenen Straßenbereich (Wendemöglichkeit für Kraft- und Lastfahrzeuge) an-
knüpft. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans umfasst im Westen entspre-
chend der aktuellen Nutzung landwirtschaftliche Fläche und wahrt einen Abstand zu Bundesautob-
ahn A 59 von ca. 60,0 m.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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3.8.2 Fluglärmzone 
Im nordöstlichen Teil des Plangebiets befindet sich die ehemalige Fluglärmschutzzone C des Flug-
hafens Köln-Bonn. Die Lärmschutzzonen A, B und C stammen aus dem Jahr 1978. Diese sind zur 
Abbildung der Historie im Regionalplan und im Bebauungsplan 77359/02 in Köln-Porz-Wahn-
heide/Lind aus dem Jahr 1985 enthalten. 
 
3.8.3 Klimaschutz 
Nach den Stellungnahmen der Dienststellen aus der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB sind Maß-
nahmen zur Minderung der Belastung und zur Anpassung an den Klimawandel (Maßnahmen zur 
Erhöhung der Frischluftzirkulation, Flächen für Kaltluftentstehung bei Hitzesommern, Maßnahmen 
für Extremwetterereignisse/Starkregen) vorzusehen, darzustellen und festzusetzen. Die Themen 
Stadtklima und Anpassung an den Klimawandel sind Bestandteil der Planung der Klimaschutzsied-
lung.  
 
3.8.4 Bodendenkmal 
Im Rahmen der archäologischen Prospektion wurden 10 % des Plangebiets durch Sondagen un-
tersucht und locker gestreut fünf verziegelte Gruben mit Holzkohle und zwei Gräben unterschiedli-
cher Zeitstellung erfasst. Im Südwesten wurden bei Anlage des Planums drei vorgeschichtliche 
(vermutlich eisenzeitliche) Scherben geborgen. Mangels datierbarem Fundmaterial kann nur eine 
grobe metallzeitliche bis mittelalterliche/neuzeitliche Einschätzung erfolgen. Die AMS-Datierung 
einer Holzkohleprobe aus einer der Gruben steht noch aus.  
 
3.8.5 Wasserschutz 
Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone III B Zündorf. Die damit einhergehenden 
Tatbestände und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung werden in der weiteren Planung 
berücksichtigt. Die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen und Wegen sind bei der 
Planung zu berücksichtigen. 
Das Niederschlagswasser soll auf dem eigenen Grundstück versickert werden, sofern keine Tief-
garagenanlagen die Gebäude unterbauen.  
 
3.8.6 Immissionsschutz 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr belastet. Zu-
dem wirken untergeordnet Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr ein.  
 
Ebenfalls ist die Belastung im östlichen Teil des Plangebietes durch Sportlärm der vorhandenen 
und zu erhaltenden Streetball-Anlage zu berücksichtigen. Aufgrund des Sportlärms ist ein Lärm-
schutz entlang der Streetball-Anlage zu errichten. Um die Realisierbarkeit des Lärmschutzes zu 
gewährleiten, wird empfohlen, das nächste Wohngebäude mit seiner Außenkante mindestens 
25 m von der westlichen Spielfeldbegrenzungslinie entfernt zu planen. Gartenflächen bleiben von 
dem Vorbehalt unberührt.  
 
Die nach Gesetz festgeschriebenen Schutzzonen entlang von Bundesfernstraßen (hier BAB 59) 
werden im Verfahren als Fachplanungsbelang übernommen. Bauliche Nutzungen innerhalb der 
Anbauverbots- und Baubeschränkungszonen gemäß Bundesfernstraßengesetz entlang der Bun-
desautobahn A 59 bedürfen der Zustimmung des Landesbetriebs Straßenbau, Niederlassung 
Köln. Innerhalb der Bauverbotszone (40 m parallel zur Bundesautobahn) werden keine baulichen 
Anlagen, Wohnhäuser oder für das Baugebiet notwendigen Erschließungsanlagen errichtet. Inner-
halb der Baubeschränkungszone (100 m parallel zur Bundesautobahn) wird die Entwicklung des 
Wohngebietes im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb vollzogen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Im Rahmen der Umweltprüfung wurde ein schalltechnisches Gutachten des Büros ADU cologne 
Institut für Immissionsschutz GmbH (03.04.2023) erstellt.  
 
3.8.7 Altlasten 
Im Altlastenkataster sind für die betroffene Fläche am Senkelsgraben keine Erkenntnisse vermerkt. 
Die Ergebnisse der Gutachten des Büros Althoff & Lang GbR Baugrund- und Umweltberatung von 
März 2021 sind unauffällig bzw. zeigen keine Hinweise auf mögliche Bodenbelastungen, sodass 
für das Bebauungsplanverfahren die Untersuchungen ausreichend sind.  
 
3.8.8 Bodensituation 
Gemäß der durchgeführten Bodenuntersuchung des Büros Althoff & Lang GbR (17.03.2021) ist 
der Baugrund ab ca. 3 m unter Geländeoberkante tragfähig. Eine Bebauung des Baugrundstücks 
ist somit umsetzbar, wenn im Falle einer nicht unterkellerten Bauweise notwendige Zusatzmaß-
nahmen in Form einer Bodenverbesserung oder einer Spezialgründung umgesetzt werden. Alter-
nativ kann im Falle einer vollunterkellerten Bauweise mit einer einfach zu realisierenden Flach-
gründung über die tieferen Kies-Sande geplant werden. Diese kann z.B. über eine Bodenplatte o-
der Fundamente mit Lastabtrag erfolgen.  
 
3.8.9 Bodenschutz  
Das Bodenschutzgutachten „Bodenschutzkonzept, Bodenfunktionsbewertung und Kompensation 
der natürlichen Bodenfunktionen“ des Büros GEOEXPERTS GmbH von Dezember 2023 kommt zu 
dem Schluss, dass die Teilflächen L43 und S-L43 (Pseudogley-Parabraunerde, Parabraunerde – 
siehe genaue Lage in der Abbildung 7 des Gutachtens) auf Grund ihrer Reglerfunktion des Bodens 
für den Wasserhaushalt im 2-Meter-Raum als schutzwürdig einzustufen sind. Die Teilbereiche B53 
und G43 im Osten und Nordosten des Plangebiets werden insgesamt nicht als schutzwürdig ange-
sehen.  
Die Prüfung der wirkungsspezifischen Empfindlichkeiten durch den Gutachter gibt Aufschluss über 
die Verdichtungsgefährdung und die Gefährdung durch Wasser- und Winderosion für die verschie-
denen Teilbereiche.  
Für die Gesamtfläche ist wegen der fehlenden Hangneigung nicht von Erosion auszugehen, diese 
sollte aber während des Bauablaufes berücksichtigt werden.  
 
3.8.10 Baulasten 
Im Bereich des Plangebietes sind keine Baulasten eingetragen. 
 
3.8.11 Grünordnungsplan (GOP)  
Zum Bebauungsplan „Senkelsgraben“ wurde 2023 ein Grünordnungsplan erstellt. Dieser besteht 
aus Maßnahmen und Planungsvorgaben, die sich zu einem grünplanerischen Gesamtkonzept zu-
sammenfügen und zu den Bereichen: öffentliche Grünflächen, private Grünflächen und Begrünung 
und Entwässerung der Verkehrsflächen in den Bebauungsplan übernommen wurden. 
 
3.8.12 Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume 
Zum Bebauungsplan „Senkelsgraben“ wurde eine Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter 
Bäume im März 2022 durchgeführt. Das Gutachten kommt zu drei Festsetzungsvorschlägen: Flä-
chen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 25 a BauGB im Norden und Westen des Plangebiets; eine Fläche für den Erhalt von Bäumen 
und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB im Nordwesten 
des Plangebiets und eine Erhaltungsfestsetzung auf dem Senkelsgraben als öffentliche Grünfläche 
– Parkanlage gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 a BauGB.

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Alle Festsetzungsvorschläge wurden im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeichnerisch aufge-
nommen. 
 
4. Städtebauliches Planungskonzept 
4.1 Nutzungskonzept 
Ziel der städtebaulichen Entwicklung des Plangebietes ist die Entwicklung eines Wohngebietes, 
die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden öffentlichen Grünfläche sowie der stadtteilver-
netzenden Grünstrukturen. Im Einzugsbereich des Stadtteiles Porz-Lind gilt es, die Wohnfunktion 
langfristig zu stärken. Deshalb sollen auf dem Grundstück südlich der Nibelungenstraße ca. 
140 Wohneinheiten entstehen. Hier sollen Hausgruppen und punktuelle Geschosswohnungsbau-
ten sowohl im geförderten Wohnungsbau als auch im freifinanzierten Wohnungsbau entstehen.  
Der geförderte Wohnungsbau soll in den Mehrfamilienhäusern nachgewiesen werden.  
 
Die Schaffung neuen Wohnraums entspricht dem stadtentwicklungspolitischen Ziel, der wachsen-
den Bevölkerung ein ausreichendes Wohnungsangebot in zentralen Lagen zur Verfügung zu stel-
len. Die Realisierung neuer Wohnungsbauvorhaben leitet sich aus dem vom Rat der Stadt Köln am 
11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) ab und stimmt mit 
den Leitlinien der städtischen Wohnungspolitik überein.  
 
Das neue Quartier soll den Anforderungen des Leifadens „100 Klimaschutzsiedlungen in Nord-
rhein-Westfalen“ der Energieagentur NRW entsprechen. Der Leitfaden soll dem stadtpolitischen 
Ziel zum „klimaneutralen Köln“ im Jahr 2050 des Stadtrats beitragen. Ziel des Leitfadens ist es, die 
wärmebedingten CO
2-Emissionen in Wohnsiedlungen und somit auch die Energiekosten konse-
quent zu reduzieren. Hierfür können alle Technologien, die zur CO2-Einsparung geeignet sind, ein-
gesetzt werden. Planer und Investoren haben dadurch die Freiheit, aus einer großen Bandbreite 
innovativer Gebäudestandards und Versorgungsvarianten auszuwählen. Zudem sollen sich diese 
Siedlungen über das innovative Energiekonzept hinaus durch besondere städtebauliche, architek-
tonische und soziale Qualitäten auszeichnen. Um langfristig einen hochwertigen Wohn- und Le-
bensraum zu bieten, werden daher Anforderungen an das gesamte Gestaltungskonzept gestellt. 
So wird umweltverträgliches Bauen als wichtiger Bestandteil einer nachhaltigen Siedlungsentwick-
lung gefördert.   
 
Um einen niedrigen Energiebedarf sicherzustellen, werden Mindeststandards für die Dämmung der 
Gebäudehülle gefordert, die über die gesetzlichen Anforderungen der Energieeinsparverordnung 
(ab 1.11.2020 Gebäudeenergiegesetz) hinausgehen. Die Grenze für die maximalen wärmebeding-
ten CO
2-Emissionen liegt beim Neubau bei 9 kg CO2 pro Quadratmeter und Jahr und damit etwa 
50 Prozent unter dem Wert, der sich für ein typisches Einfamilienhaus entsprechend den gesetzli-
chen Vorgaben ergibt.  
 
Die Neubebauung des Plangebiets mit Wohngebäuden ermöglicht die Schaffung neuen Wohn-
raums in attraktiver Lage in der Stadt Köln. Die mit dem Bauvorhaben verbundene Bereitstellung 
einer öffentlichen Spielfläche trägt zur Aufwertung des Standorts im Vergleich zur jetzigen Nutzung 
und Gestaltung bei. Zudem ist die Errichtung eines Ladens des täglichen Bedarfs zur Ergänzung 
der Nahversorgung vorgesehen. 
 
4.2 Städtebauliches Konzept 
Das städtebauliche Konzept sieht eine offene Gebäudestruktur bestehend aus vier freistehenden 
Mehrfamilienhäusern und zwölf Hausgruppen mit fünf bis sieben Einfamilienhäusern vor, die der 
internen öffentlichen bzw. privaten Erschließung des Baugebiets folgt. Die öffentliche Erschließung

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führt von der Nibelungenstraße ausgehend im Nordosten zuerst nach Süden und dann nach Wes-
ten und mündet in einer Wendemöglichkeit für Kraftahrzeuge im Westen des Planungsgebiets. 
Diese ist so dimensioniert, dass sie auch von Kraft- und Lastfahrzeugen genutzt werden kann. Der 
vom Norden nach Süden verlaufende Abschnitt der öffentlichen Straße erschließt ein L-förmiges 
Mehrfamilienhaus mit drei Hauseingängen, das als städtebaulicher Auftakt die vorgesehene Neu-
bebauung akzentuiert und auf den sogenannten Anger leitet. 
 
Die öffentliche Erschließung öffnet sich in ihrer Ost-West-Achse zu einem großzügigen sogenann-
ten Anger, der neben der zentralen Grünfläche und einem Spielplatz auch die fußläufige Erschlie-
ßung der drei Mehrfamilienhäuser aufnimmt, die im Norden des Angers stehen. Ebenfalls in den 
Anger integriert sind die privaten Zufahrtswege für die Feuerwehr. Der Anger bildet somit das Zent-
rum des neuen Quartiers und beherbergt entsprechend seiner ursprünglichen Bedeutung eine ge-
meinschaftliche Fläche, die im Sinne eines Dorfplatzes genutzt werden kann und mit Grün- und 
Spielflächen und Verweilmöglichkeiten gestaltet wird. Er stellt eine städtebaulich offene Geste dar 
und ist freiraumplanerisch mit Spielgeräten, Bänken, Bäumen und Pflanzbeeten ausgestattet. 
 
Im Süden und Westen des Angers sind Reihenhausgruppen geplant, die einerseits das städtebau-
liche Gegenüber der Mehrfamilienhäuser bilden und andererseits den offenen Bereich des Angers 
räumlich abschließen. Die Reihenhausgruppen weisen unterschiedliche Längen und eine unter-
schiedliche Anzahl von Wohneinheiten auf, wodurch eine Rhythmisierung des Raumes und ab-
wechselnde Öffnungen und Durchblicke in die Umgebung ermöglicht werden. Entlang der nördli-
chen und westlichen Plangebietsgrenze wird die Bebauung mit unterschiedlichen Reihenhausgrup-
pen über eine private Wohnstraße erschlossen, zwei Hausgruppen sind in Nordsüd-Richtung ori-
entiert, drei in Ostwest-Richtung. Die zwölf Hausgruppen sollen jeweils mit einer Garage an den 
Endhäusern gegliedert und dadurch in kleinteilige, regelmäßige Segmente unterteilt werden.  
 
Die Gebäudetiefe der vier II-geschossigen Mehrfamilienhäuser soll ca. 16,0–18,0 m betragen und 
deren Breite soll je nach Lage zwischen ca. 19,5–55,5 m variieren. Die I-geschossigen Einfamilien-
häuser sollen eine Gebäudetiefe von ca. 15,0–17,5 m und eine Breite aufweisen, die je nach Lage, 
zwischen ca. 4,6 m und 6,6 m variieren soll. Diese Struktur ermöglicht eine Einfügung in die vor-
handene und damit maßgebende städtebauliche und landschaftliche Umgebung, insbesondere zu 
der angrenzenden Siedlung Zu den Wiesen, die eine ähnliche Rhythmisierung aufweist. Bei einem 
Geländeniveau zwischen ca. 52,4 m bis 53,6 m über NHN entsprechen die relativen Gebäudehö-
hen ca. 16,2 m bzw. ca. 11,4 m. 
 
Alle Haustypen sollen asymmetrische Satteldächer aufweisen. Die kürzere Seite der Einfamilien-
häuser orientiert sich zum öffentlichen Raum bzw. zur privaten Wohnstraße, während sich bei den 
Mehrfamilienhäusern die längere Seite zum Anger und damit zum öffentlichen Raum orientiert. So-
mit sind alle Gebäude zum Anger und zu den Straßen hin einheitlich II-geschossig. Hierdurch soll 
ein harmonisches Stadtbild um den öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Anger herum und im 
gesamten Quartier entstehen. 
 
Insgesamt ist eine Geschossfläche von ca. 8.810 qm (BGF R oberirdisch, gesamt ca. 20.946 qm) 
geplant, die sich wie folgt verteilt: Wohnen ca. 99,4 % (GF Wohnen nach § 20 BauNVO 
ca. 8.746 qm) und Laden des täglichen Bedarfs ca. 0,6 % (GF ca. 70 qm). Mindestens 30 % der 
Geschossfläche Wohnen (ca. 2.688 qm) sollen im Segment des öffentlich geförderten Wohnungs-
baus entstehen. Die ca. 140 Wohneinheiten teilen sich auf in ca. 75 Wohneinheiten im Geschoss-
wohnungsbau und ca. 65 Einfamilienhäuser (Angaben gemäß Vorhabenträgerin).

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Das städtebauliche Planungskonzept bedingt auch großzügige Freibereiche mit Aufenthaltsmög-
lichkeiten und Treffpunkten, die in Teilen öffentlich zugänglich und barrierefrei gestaltet sind. In der 
Mitte des Innenbereichs zwischen den Mehrfamilienhäusern im Süden und Osten und den Reihen-
hausgruppen im Norden und Westen werden private Grün- und Kleinkindspielflächen angeboten, 
die vor allem den Bewohnern der Mehrfamilienhäuser zur Verfügung stehen. Diese sind freiraum-
planerisch mit Rasen, Bänken, Bäumen und Pflanzbeeten ausgestattet. Im Nordosten des Angers, 
an der Stirnseite des L-förmigen Mehrfamilienhauses ist eine öffentlich zugängliche Platzfläche 
vorgesehen, die die Möglichkeit bereithält, die Fläche vor dem Laden des täglichen Bedarfs mit Ti-
schen und Stühlen auszustatten.  
 
Die öffentlichen Wegeflächen sind ausschließlich zu Fuß Gehenden und Radfahrenden vorbehal-
ten. Um eine gute Erreichbarkeit und Durchquerbarkeit des Quartiers vom Senkelsgraben zur 
Straße Am Linder Kreuz zu ermöglichen, sind Fuß- und Radwegverbindungen zwischen dem Sen-
kelsgraben, dem zentralen Anger, dem Weg entlang der Siedlung Zu den Wiesen und entlang der 
bestehenden Straße Am Linder Kreuz geplant. Diese bleibt zum Teil erhalten und wird mit einer 
Wendemöglichkeit ausgestattet. 
 
Die erforderlichen Pkw-Stellplätze der Mehrfamilienhäuser werden in einer Tiefgarage unterge-
bracht und auf der gemeinschaftlich genutzten Stellfläche im Südosten des Plangebiets (5 Stück). 
Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist im Bereich der südöstlichen Ecke des L-förmigen Mehrfa-
milienhauses im Nord-Süd-Abschnitt der öffentlichen Erschließungsstraße geplant. Die Stellplätze 
der Reihenhäuser befinden sich zu einem Teil auf drei gemeinschaftlich genutzten, durch Bäume 
und Begrünung aufgewerteten Stellflächen, zu einem anderen Teil in Garagen mit vorgelagerten 
Stellplätzen, die an den Reihenendhäusern an- und nur diesen zugeordnet sind. Die Stellplätze für 
Besucher werden auf den Privatflächen geplant. Ergänzend zu den erforderlichen Stellplätzen ist 
zusätzlich eine geringe Anzahl von Stellplätzen im öffentlichen Raum vorgesehen. Diese sind mit 
Bäumen, begrünten Baumscheiben, Rigolen und Mulden ausgestattet. Für die benötigten Fahrrad-
stellplätze sind für die Mehrfamilienhäuser Flächen in der Tiefgarage und im Außenraum vorgese-
hen. Für die Mehrfamilienhäuser sind die Fahrradstellplätze im Außenraum zwischen den Gebäu-
den geplant. Für die Einfamilienhäuser sind Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen (Fahrradboxen) 
hinter den Garagen und Fahrradstellplätze in den Garagen und vor dem Haus geplant. 
 
Die Begrünung des Plangebiets wird über ausreichend große Vor- und Gemeinschaftsgärten sowie 
über öffentliche Grünflächen sichergestellt. Darüber hinaus werden Pflanzungen im öffentlichen 
Straßenraum sowie Baumpflanzungen im Bereich der Stellplätze vorgesehen. Die rückwärtigen 
Gärten sollen gänzlich begrünt werden. Mittels dieser Maßnahmen entsteht durch Verdunstung 
und Kühlungseffekt ein verbessertes Klima im gesamten Plangebiet. Im rückwärtigen Grundstücks-
bereich ist bei den Reihenmittelhäusern und den Reihenendhäuser 14 und 28 jeweils ein Garten-
schrank an der geplanten Terrasse vorgesehen. Aufgrund der Geräumigkeit des Gartenschranks 
ähnlich der eines Gartenhaus können die privaten Freibereiche davon freigehalten und großzügig 
dimensioniert werden.  
 
Die nördlich und westlich der geplanten Bebauung verbleibenden Freiräume entlang der Böschung 
zur Nibelungenstraße und zum Lärmschutzwall der Bundesautobahn A 59, sowie die im Südwes-
ten des Plangebiets liegende Fläche zwischen dem südwestlichen Gemeinschaftsstellplatz und 
dem Fuß- und Radweg zu Am Linder Kreuz sollen begrünt werden und somit einen rahmenden 
Charakter erhalten. Der östlich vom Quartier liegende Senkelsgraben wird in seiner Funktion als 
Grünzug erhalten, gesichert und durch Versickerungsmulden für das Niederschlagswasser und 
Baumpflanzungen im Osten des Plangebiets ergänzt.

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Zwischen dem Senkelsgraben und dem Nordsüd-Abschnitt der Erschließungsstraße entlang der 
bestehenden Streetball-Anlage soll die Energiezentrale für das gesamte Quartier errichtet werden. 
Diese zusammen mit der im Norden angedockten Mobilitätsstation (Bikesharing) dient zugleich als 
Lärmschutz für das neugeplante L-förmige Mehrfamilienhaus 1. 
 
Ein Trafo ist im Süden des gemeinschaftlich genutzten Stellplatzes im Südosten des Plangebiets 
geplant, ein zweiter soll westlich des Fuß- und Radweges zu Am Linder Kreuz im Südwesten ver-
ortet werden. 
 
Zwei Gemeinschaftsmüllabstellplätze sind im Quartier vorgesehen, einer im Nordosten am Ein-
gang des Quartiers an der Planstraße 1 und einer im Südwesten, nah am sogenannten Anger, an 
der Planstraße 2. Beide dienen der Müllentsorgung aller geplanten Wohneinheiten und sollen als 
Unterflurcontainer ausgeführt werden.  
 
4.3 Äußere Verkehrserschließung 
Unter Berücksichtigung der Auffahrt zur Bundesautobahn A 59 soll die verkehrliche Erschließung 
des Baugebietes ausschließlich über eine Anbindung an die Nibelungenstraße erfolgen. Der An-
schluss soll im östlichen Plangebiet erfolgen, da hier der geringste Höhenunterschied zur Bö-
schungskante der Nibelungenstraße besteht. Eine Anbindung an die Straße Am Linder Kreuz für 
den motorisierten Verkehr ist nicht vorgesehen, um die angrenzenden Wohnviertel nicht mit Durch-
gangsverkehren zu belasten. 
 
5. Begründung der Planinhalte 
 
5.1 Art der baulichen Nutzung  
Im Plangebiet wird gemäß der städtebaulichen Zielvorstellung die Nutzungsart der Flächen als "Woh-
nen" festgesetzt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist nicht an die Vorgaben der Baunutzungs-
verordnung (BauNVO) und den Festsetzungskatalog nach § 9 BauGB gebunden. Dennoch orientiert 
sich die Ausgestaltung der mit Wohnen bezeichneten Gebiete an den Maßgaben der BauNVO, um für 
die Flächen eine geordnete Entwicklung durch bewährte planungsrechtliche Parameter zu gewähr-
leisten.  
 
Das Plangebiet wird in die Teilgebiete Wohnen 1 und Wohnen 2 gegliedert. Das Teilgebiet Wohnen 1 
bezieht sich auf die Reihenhäuser, während das Teilgebiet Wohnen 2 die Mehrfamilienhäuser um-
fasst. In beiden Teilgebieten sind Wohnungen, Räume für freie Berufe, Anlage zur Kinderbetreuung 
sowie sonstige Anlage für soziale Zwecke zulässig. Zusätzlich ist im Teilgebiet Wohnen 2 ein Laden-
lokal (Laden des täglichen Bedarfs/Gewerbe/Einzelhandel) mit einer Nutzfläche von maximal 150 qm 
zulässig.  
 
Die Festsetzung soll entsprechend den vorgenannten Zielen der Planung erfolgen und berücksich-
tigt die vorhandene städtebauliche Situation. Dies ist angesichts des für die Stadt Köln prognosti-
zierten Anstiegs der Einwohnerzahl sowie der steigenden Zahl an Haushalten und der damit ein-
hergehenden erhöhten zusätzlichen Wohnraumnachfrage begründet. Die Planung soll dem stadt-
entwicklungspolitischen Ziel dienen, ein ausreichendes Wohnungsangebot bereitzustellen. In sinn-
voller Ergänzung der Wohnnutzung ist im Zentrum des Plangebiets ein Laden des täglichen Be-
darfs vorgesehen.

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich die Vorhabenträgerin im Durchfüh-
rungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss eines neuen Durchfüh-
rungsvertrages sind gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB zulässig.  
 
Zur Bestimmung des Störungsgrades wird die vorhandene Umgebungsbebauung, die den Charakter 
eines allgemeinen Wohngebietes aufweist, zugrunde gelegt, da das Vorhaben ebenfalls die Errich-
tung von Wohngebäuden vorsieht und weitergehende Nutzungen ermöglicht.  
 
Wohnraumförderung 
Nach dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln sind mindestens 30 % der Geschossfläche 
(GF) für Wohnzwecke (anrechenbar nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO auf alle Flächen in Vollge-
schossen gemäß § 2 Abs. 6 BauO NRW 2018) mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geför-
dert zu errichten. Die Vorhabenträgerin plant, diese Quote in der Wohnbaufläche Wohnen 2 nach-
zuwiesen – daher erfolgt eine entsprechende Festsetzung gemäß § 9 nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 
BauGB. Dadurch können Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versor-
gen können und auf Unterstützung angewiesen sind, das passende Angebot finden. 
 
5.2 Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 16 sowie §§ 18, 19 und 
20 BauNVO über die Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse und die maximal zulässige 
Höhe baulicher Anlagen bestimmt. 
 
5.2.1 Grundflächenzahl 
Die Teilgebiete Wohnen 1 und Wohnen 2 unterscheiden sich darüber hinaus durch ihr Maß der 
baulichen Nutzung. Aufgrund der städtebaulichen Konzeption des Vorhabens, einer Mischung aus 
schmalen Reihenhäusern an den Rändern und größeren Bauvolumen in der Mitte (letztere für die 
Unterbringung von Geschoss- und öffentlich geförderten Wohnungen, sowie einer Ladeneinheit 
vorgesehen) sollen im Bebauungsplan folgende Grundflächenzahlen festgesetzt werden:  
 
Innerhalb Wohnen 1 soll die GRZ gem. § 16 Abs. 2 BauNVO in Verbindung mit § 19 BauNVO auf 
0,6 als Höchstmaß festgesetzt werden. In Wohnen 2 soll die GRZ 0,4 als Höchstmaß betragen.  
 
Wohnen 1 
Im Wohnen 1 soll für die Berechnung der GRZ festgesetzt werden, dass der Baugrundstücksfläche 
Flächenanteile der außerhalb des Baugrundstücks festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsanla-
gen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB hinzuzurechnen sind. Dies dient einer Optimierung der 
Grundstückszuschnitte für die schmalen Reihenhäuser, die somit den entsprechenden Komfort ei-
nes eigenen Stellplatzes und einer Abstellmöglichkeit für das Fahrrad anbieten können. Für das 
Parken von Fahrzeugen werden Flächen außerhalb der Baugrundstücke der Reihenmittelhäuser 
sowie der Reihenendhäuser 14 und 28 zugelassen. Diese Flächen bilden somit eigenständige „Ne-
ben-Baugrundstücke“ und werden bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche mitberücksichtigt. 
 
Die Gemeinschaftsstellplätze sollen außerdem zugeordnet werden, um deren klare Zugehörigkeit 
festzusetzen. Im Nordwesten des Planungsgebiets befinden sich die Gemeinschaftsstellplätze für 
die Häuser 2-6, 9-12 und 14; im Südwesten des Planungsgebiets befinden sich die Gemein-
schaftsstellplätze für die Häuser 15-17, 20-22, 25-28, 30-33, 36-38, 41-43, 46-48, 51 und im Süd-
osten des Planungsgebiets befinden sich die Gemeinschaftsstellplätze für die Häuser 52-54, 57-
59, 62-64.

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen sind den Reihenhäusern zugewiesen. Jedem Reihenmittel-
haus sowie den Reihenendhäusern 14 und 28 wird eine Fahrradabstellanlage zugewiesen. 
 
Damit soll der in § 17 Satz 1 BauNVO festgesetzte Orientierungswert für Obergrenzen für die fest-
setzbare GRZ in allgemeinen Wohngebieten, im Bereich der Reihenhäuser um 0,2 überschritten wer-
den. Diese Festsetzung ist mit der baulichen Verdichtung im Bereich der Reihenhäuser zu begrün-
den. Auf den kleinen Grundstücken sollen für eine angemessene Wohnqualität Zuwege und stellen-
weise Gartenschränke und Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen oder Garagen mit Zufahrten ermög-
licht werden. 
 
Der Überschreitung von Orientierungswerten nach § 17 Satz 1 BauNVO werden durch die städtebau-
liche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) – insbe-
sondere gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse – Grenzen gesetzt. 
Zwar sieht der städtebauliche Entwurf im Bereich der Reihenhäuser eine Verdichtung vor, die GRZ 
über die Summe aller privaten Grundstücke der Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser verbleibt aller-
dings unterhalb des in § 17 BauNVO Orientierungswert für Obergrenzen von 0,4. 
 
Der dem Verfahren zugrundeliegende städtebauliche Entwurf wurde im Rahmen eines Konzeptverga-
beverfahrens durch ein Bewertungsgremium der Stadt Köln ausgewählt. Die planungsrechtliche Si-
cherung der angestrebten städtebaulichen Figur erfordert überwiegend eine höhere bauliche Ausnut-
zung der Grundstücke. Der Entwurf zeichnet sich einerseits durch eine bauliche Verdichtung im Be-
reich der Reihenhäuser aus, während er andererseits eine Konzentration an Freiflächen (Gemein-
schaftsstellplätze, öffentliche und private Spiel- und Grünflächen) vorsieht. In diesem Sinne folgt der 
Entwurf dem Grundsatz der doppelten Entwicklung von bereits erschlossenen Flächen, der einerseits 
verdichtete Baustrukturen und andererseits qualitativ hochwertige und ökologisch funktionale Frei-
räume vorsieht. 
 
Mit ca. 140 Wohneinheiten wird eine hohe Ausnutzung des Grundstücks erzielt. Somit leistet die 
Planung entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB einen Beitrag zur Befriedigung des hohen Woh-
nungsbedarfs der Stadt Köln. Die Einfamilienhäuser auf kleinen Grundstücken, die eine breitere 
Käuferzielgruppe erreichen sollen, haben Auswirkungen auf eine erhöhte GRZ. In diesem Sinne 
folgt die Planung auch dem Grundsatz der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB, sparsam 
mit dem Boden umzugehen.  
 
Zudem kann das städtebauliche Konzept durch die Schaffung gemeinschaftlicher Grün- und Frei-
bereiche die teilweise kleinen privaten Gärten ausgleichen und somit die Anforderungen an ge-
sunde Wohnverhältnisse sichern und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermeiden. Sowohl 
die öffentlichen Grün- und Spielflächen am Anger als auch der öffentliche Grünzug im Bereich des 
Senkelsgraben bieten Möglichkeiten zur Naherholung, Bewegung und Naturerfahrung für die Be-
wohnerschaft. Sie erfüllen außerdem ökologische Funktionen, u. a. zum Erhalt der Biodiversität, 
zur Verbesserung des Mikroklimas und Retention von Niederschlagswasser. Weitere private Grün- 
und Pflanzflächen sollen für die Versickerung von Niederschlagswasser zur Verfügung stehen und 
begrenzen die absolute Bodenversiegelung im Plangebiet. 
 
Wohnen 2 
Die anrechenbare Geschossfläche Wohnen gemäß § 20 BauNVO beträgt ca. 8.746 qm und ist 
verglichen mit dem Erscheinen der geplanten Bauvolumen gering, da die im Dachgeschoss ge-
planten Flächen nicht zu den Vollgeschossen angerechnet werden dürfen. Dies schafft eine maxi-
male Ausnutzung der Dachgeschosse und mehr Wohnfläche, bei geringeren Gebäudehöhen.

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5.2.2 Zahl der Vollgeschosse  
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des städtebaulichen Konzepts werden die vorgesehenen Voll-
geschosse festgesetzt. Für die Mehrfamilienhäuser wird eine Vollgeschosszahl von zwei (II) und für 
die Einfamilienhäuser eine Vollgeschosszahl von eins (I) festgesetzt.  
 
Die geplante Zahl der Vollgeschosse orientiert sich an der umgebenden Bebauung des Plangebietes. 
Die leichte Erhöhung der Zahl der Vollgeschosse in der Mitte des geplanten Quartiers schafft einen 
Akzent entlang des zentralen verkehrsberuhigten Bereichs und des sogenannten Angers, während 
die Ränder eine niedrige Zahl der Vollgeschosse aufweisen und sich in die bestehende städtebauli-
che Struktur fügen. Unzumutbare Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange werden somit nicht her-
vorgerufen. 
Durch die steilen Dachschrägen und die asymmetrisch ausgebildeten Dachflächen können sowohl bei 
den Mehrfamilienhäusern als auch bei den Einfamilienhäusern zwei Niveaus innerhalb des Dachge-
schosses ausgebildet werden, die mehr Wohnfläche für die gleiche Grundfläche erzeugen und zu-
gleich die Traufhöhe als vergleichsweise gering erscheinen lassen.  
 
5.2.3 Höhe baulicher Anlagen 
Um die Höhenentwicklung der Gebäude im Detail zu steuern, werden neben der Zahl der Vollge-
schosse auch Gebäudehöhen (maximal) für die unterschiedlich hohen Gebäude und Gebäudeteile 
festgesetzt. Der untere Bezugspunkt für die Festsetzung der Gebäudehöhen ist Normalhöhennull 
(NHN). Für die Mehrfamilienhäuser wird eine zulässige Gebäudehöhe von max. 69,5 – 69,7 m 
über NHN und für die Einfamilienhäuser eine zulässige Gebäudehöhe von max. 64,8 – 65,5 m 
über NHN festgesetzt. 
 
Die differenzierte Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse ermöglicht, in Abhängigkeit von der Gelän-
dehöhe, die Umsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von rund 16,2 m für die Mehrfamilienhäuser 
und einer maximalen Gebäudehöhe von rund 11,9 m für die Einfamilienhäuser. Diese entspricht dem 
architektonischen Konzept und hält darüber hinaus eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Bauaus-
führung bereit. Die Festsetzungen zielen darauf ab, das Bauvorhaben harmonisch in die städtebauli-
che und landschaftliche Umgebung einzufügen. So entsprechen Höhe und Geschosszahl der südli-
chen Siedlung Zu den Wiesen und ordnen sich baulich den nördlich und westlich gelegenen, baum-
bestandenen Böschungen unter. Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, 
wurden die festgesetzten Höhen eng an das konkrete Bauvorhaben geknüpft und als maximale Hö-
hen festgesetzt. 
 
Als oberer Bezugspunkt soll die Oberkante des geneigten Dachs als oberster Schnittpunkt der ge-
neigten Dachflächen (Firsthöhe) – Firsthöhe (FH) gelten. Zusätzlich soll die Traufhöhe (TH max.) 
als Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Oberkante des geneigten Daches festgesetzt 
werden –Traufhöhe (TH). Da die Dächer asymmetrisch ausgebildet werden, wird zwischen der vor-
deren Traufhöhe (TH – Fassade Richtung der öffentlichen bzw. privaten Erschließungsstraße) und 
der hinteren Traufhöhe (TH – Fassade Richtung privater Gärten) unterschieden. 
 
Die Energiezentrale und die im Norden angedockten Mobilitätsstation (Bikesharing) entlang der 
Streetball-Anlage auf dem Senkelsgraben sind in einer relativen Höhe über der festgesetzten Ge-
ländehöhe von mindestens 3,0 m an der der Streetball-Anlage zugewandten Seite zu errichten. Im 
Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung (ADU, Köln 2022 und 2024) kann unter Berücksich-
tigung der getroffenen Höhenfestsetzungen ein wirksamer Schallschutz für die zu der Streetball-
Anlage zugewandten Seite des Mehrfamilienhauses erreicht werden. Eine Lärmschutzwand be-
züglich der Luftwärmepumpen ist im südöstlichen, südlichen und südwestlichen Bereich der Ener-
giezentrale im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt und soll in einer relativen Höhe

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über der festgesetzten Geländehöhe von mindestens 4,5 m im Osten und 6,5 im Westen ausge-
führt werden. Zur technischen Betreuung der Anlagen vor Ort sollen verschließbare Öffnungen in 
der Lärmschutzwand zugestanden werden, deren Türen die gleichen Lärmschutzanforderungen 
erfüllen wie die Lärmschutzwand. Die technische Wartung der Anlagen wird ausschließlich tags-
über und bei ausgeschalteten Luftwärmepumpen ausgeführt, sodass keine zusätzliche Lärmbelas-
tung für das Plangebiet entsteht.  
 
Dachaufbauten und technische Anlagen 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von Dachaufbauten wie z.B. techni-
schen Anlagen. Daher wird festgesetzt, dass die Höhen der Gebäude und Gebäudeteile durch Gelän-
der von Dachterrassen, sowie Dachaufbauten – wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungseinrichtungen, Ka-
mine, Rauchwärmeabzüge, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, sonstige Technikaufbauten, Anlagen 
zur Erzeugung regenerativer Energien (Photovoltaikelemente), Dachausstiege / Oberlichter, Brand-
giebel – überschritten werden können.  
Um ein städtebaulich geordnetes Bild zu wahren und einer Dominanz der Dachlandschaft durch tech-
nische Dachaufbauten vorzubeugen, wird für die Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser festgesetzt, 
dass die Überschreitungen der Gebäudehöhen um bis zu 2,0 m in der Höhe durch technische Dach-
aufbauten nur bis zu 30 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses betreffen darf. Dadurch 
werden notwendige Technikeinrichtungen und Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien ermög-
licht, die von untergeordneter städtebaulicher Bedeutung und für die zweckdienliche Nutzung der Ge-
bäude notwendig sind.  
 
Um eine nachhaltige Energieversorgung zu ermöglichen, sind Anlagen zur Erzeugung regenerativer 
Energien ohne Flächenbeschränkung zulässig.  
 
Die im Vorhaben- und Erschließungsplan nachrichtlich dargestellten Dachterrassen, Dachgauben 
und Zwerchgiebel auf den Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern sind als untergeordnete Bauteile 
ohne Flächenbeschränkung zulässig. Um den vorliegenden städtebaulichen Entwurf umsetzen zu 
können, dürfen diese die festgesetzten Traufhöhen überschreiten. Diese Überschreitung aller 
Dachgauben, Dachterrassen und Zwerchgiebel innerhalb einer Hauptdachfläche ist bei 80 % der 
Trauflänge der zugehörigen Hauptdachfläche und bei maximal 2,5 m über der vorderen Traufhöhe 
der Einfamilienhäuser und maximal 6,5 m über der vorderen Traufhöhe der Mehrfamilienhäuser 
begrenzt.  
 
Die Einhaltung der Anforderungen des § 6 BauO NRW 2018 bei der restlichen Planung wird durch 
Einreichung eines Abstandsflächenplans im Bebauungsplanverfahren nachgewiesen. Im Rahmen des 
Bauantragsverfahrens wird die Einhaltung der Abstandsflächen erneut geprüft und sichergestellt. 
 
5.3 Überbaubare Grundstücksfläche  
5.3.1 Baugrenzen und Baulinie 
Die überbaubare Grundstücksfläche soll durch Baugrenzen festgesetzt werden, die die städtebau-
liche Konfiguration der Baukörper entsprechend dem zugrundeliegenden, im Vorhaben- und Er-
schließungsplan dargestellten Entwurf sichern.  
 
Im mit Wohnen festgesetzten Bereich 1 verlaufen die durch Baugrenzen festgesetzten Baufenster 
parallel zu den jeweiligen privaten oder öffentlichen Erschließungsstraßen. Im vorderen Bereich 
zwischen Straßenbegrenzungslinien und Baufenstern bzw. zwischen Wohnstraße und Baufenstern 
werden sie ca. 2 m von der öffentlichen Straße abgerückt, um entsprechend dem Charakter des 
Gebiets einen Vorgartenbereich zuzulassen sowie ein Zurücktreten der Garagen mit vorgelagerten

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Einfahrten/Stellplätzen zu ermöglichen. Die Baufenster lassen entsprechend dem tiefsten geplan-
ten Reihenhaustypus eine Bautiefe von ca. 15 bis 17,5 m zu. Somit werden eine flexible Anord-
nung und Ausformung der einzelnen Baukörper im Baufenster gewährt. 
 
Im mit Wohnen festgesetzten Bereich 2 werden die Baufenster ebenfalls über Baugrenzen festge-
setzt. Diese sollen die maximale Ausdehnung der Geschosswohnungsbauten begrenzen. Sie si-
chern das angestrebte städtebauliche Erscheinungsbild eines langen straßenbegleitenden Baurie-
gels im Osten als Gegenüber des Grünzugs am Senkelsgraben und der Energiezentrale sowie er-
gänzend einer aufgelockerten Bebauungsstruktur im Zentrum des Gebiets entlang des öffentlichen 
Angers. Im vorderen Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinien und Baufenstern bzw. zwischen 
privater Erschließung und Baufenstern werden sie um ca. 7,5 m von der öffentlichen Straße (Plan-
straße 1) bzw. um ca. 2,0 m von der privaten Erschließung nördlich von Anger abgerückt. Der Be-
reich des Ladens des täglichen Bedarfs grenzt unmittelbar an die private Erschließungsfläche. 
Dies ermöglicht beim L-förmigen Mehrfamilienhaus das Anlegen von Grünflächen, vorgelagerten 
Fahrradabstellplätzen und deren Erschließung sowie Hecken und bei den drei nördlich vom Anger 
liegenden Mehrfamilienhäusern das Anlegen eines Vorgartenbereichs mit Terrassen und Hecken. 
 
Die Baugrenzen in beiden mit Wohnen festgesetzten Gebieten dürfen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO 
durch unmittelbar an Gebäude angrenzende Terrassen und Balkone um maximal 1,5 m überschrit-
ten werden, um die Wohnnutzung mit dem sogenannten „grünen Zimmer“ zu ergänzen. Die ge-
planten Balkone und Terrassen sind im Vorhaben- und Erschließungsplan nachrichtlich dargestellt. 
Außerdem dürfen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO die Baugrenzen durch unmittelbar an Gebäude an-
grenzende Eingänge, Vordächer, Treppenanlagen sowie Belüftungsschächte ebenfalls um maxi-
mal 1,5 m überschritten werden, um eine gestalterische Gliederung der Fassaden zu ermöglichen.  
 
Um das Anbringen von Werbeschildern an den Fassaden zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass 
die Baugrenzen durch zulässige Werbeanlagen entsprechend den gestalterischen Festsetzungen 
(siehe dazu Kap. 5.14.6) überschritten werden dürfen.  
 
Entlang der Energiezentrale und der im Norden angedockten Mobilitätsstation (Bikesharing) wird 
die lärmschutztechnisch wirksame Gebäudekante zur Streetball-Anlage über eine Baulinie mit 
zwingender Traufhöhe definiert, um den erforderlichen Schallschutz für die geplanten Mehrfamili-
enhäuser zu sichern.  
 
5.4 Abgrabungen  
In der Vorgartenzone und im seitlichen Grundstücksbereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie 
bzw. den als GFL-Flächen 1 und 2 festgesetzten Wohnstraßen und der hierzu parallel verlaufen-
den Baugrenze sollen Abgrabungen nicht zulässig sein, um städtebaulich nicht erwünschte Keller-
lichtschächte zu verhindern und dem Entwässerungskonzept nicht entgegenzuwirken. 
 
5.5 Nebenanlagen 
Die Errichtung von Nebenanlagen soll gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO auf den nicht-überbau-
baren Grundstückflächen wie folgt eingeschränkt werden: Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 
BauNVO werden in Vorgärten ausgeschlossen. Abstellplätze für Fahrräder sind hiervon ausge-
nommen.  
  
Diese Festsetzung soll ein geordnetes Erscheinungsbild insbesondere im straßenbildprägenden 
Vorgartenbereich sichern und die zusätzliche Versiegelung und Verdichtung durch Nebenanlagen 
in den Privatgärten auf ein notwendiges Maß begrenzen.

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Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 BauNVO (für die Versorgung der Baugebiete mit 
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienende Nebenanlagen, 
ferntechnische Nebenanlagen sowie Anlagen für erneuerbare Energien) werden nicht ausnahms-
weise, sondern allgemein zugelassen, um die geplante Errichtung einer Anlage für die Energiever-
sorgung sowie notwendiger Trafos zu sichern. Die Standorte der Trafos im Vorhaben- und Er-
schließungsplan vermerkt und im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Diese sollen 
für die Versorgungsträger gut erreichbar sein und aus Emissionsschutzgründen einen Abstand zu 
der umliegenden Bebauung bewahren. 
Die Vorgärten werden aus ästhetischen Gründen allerdings von dieser Regelung ausgenommen. 
 
Zur Entsorgung des Plangebiets werden außerdem zwei Standorte für Müllsammelplätze auf den 
nicht-überbaubaren Grundstückflächen festgesetzt, die jeweils zugänglich und andienbar von den 
öffentlichen Straßenverkehrsflächen geplant werden. 
 
Zur Versorgung des Gebietes und um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plange-
biet über eine zentrale Energiezentrale mit Wärme versorgt werden. Zur planungsrechtlichen Um-
setzung wird diese mit direkter Anbindung an die Nibelungenstraße am Eingang des Quartiers an 
der Planstraße 1, als Fläche für Versorgungsanlagen festgesetzt. Die Energieerzeugung soll durch 
Luftwärmepumpen gesichert werden. Die damit verbundenen Emissionsschutzthemen wurden 
kurzfristig in einer Ergänzung des Lärmgutachtens ergänzt (siehe 5.14.7 Ergänzung zum Schall-
schutzgutachten.) 
 
5.6 Erschließung 
5.6.1 Äußere Erschließung 
Die äußere Erschließung des Plangebiets soll aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens über 
einen vorfahrtgeregelten Knotenpunkt ohne separate Abbiegestreifen an der Nibelungenstraße er-
folgen.  
Eine Befahrung des Gebiets durch Verkehrsmittel des ÖPNV ist nicht vorgesehen. Die Anbindung 
funktioniert über die bestehenden Haltestellen in der Umgebung. 
 
5.6.2 Öffentliche Verkehrsflächen 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes wird von der Nordseite über die vorhandene Nibe-
lungenstraße vorgenommen. Die innere Haupterschließung des Plangebietes erfolgt über eine L-
förmige Straße, die im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestim-
mung Verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt wird. Sie führt westlich des Grünzugs am Senkels-
graben von der Nibelungenstraße Richtung Süden. Hier knickt sie Richtung Westen ab und weitet 
sich zu einem sogenannten Anger, der eine öffentliche Grünfläche einschließt, aus. Sie mündet in 
einer Wendeanlage im Westen des Plangebiets, die eine Wendemöglichkeit für Kraft- und Last-
fahrzeuge sicherstellt. Das Wenden durch ein vierachsiges Müllfahrzeug ist nicht geplant. Dieses 
soll über die im Westen und Norden verlaufende Privatstraße aus dem Gebiet wieder herausfah-
ren. 
 
Die Lage der öffentlichen Verkehrsflächen soll eine effiziente Erschließung des Wohngebiets und 
der öffentlichen Grünflächen für öffentliche Versorgungsträger und die Allgemeinheit sichern.  
Aufgrund des zu erwartenden geringen Verkehrsaufkommens und einer angestrebten Verkehrsbe-
ruhigung erscheint die Zweckbestimmung eines Verkehrsberuhigten Bereichs als angemessen. 
Der Verkehrsberuhigte Bereich weist keine Trennung zwischen motorisiertem Verkehr, zu Fuß Ge-
henden und Radfahrenden auf und erzeugt dadurch eine Verlangsamung des motorisierten Ver-
kehrs. Die Verkehrssicherheit der Nutzer und die Aufenthalts- und Kommunikationsfunktionen des 
Straßenraumes im Herzen des Quartiers wird dadurch gesteigert.

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Ein Anschluss an die bestehende Straße Am Linder Kreuz wird im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radverkehr“ 
festgesetzt. Motorisierte Durchgangsverkehre in die südlich angrenzende Wohnbebauung sollen 
dadurch vermieden werden. Die öffentliche Verkehrsfläche der Straße Am Linder Kreuz bleibt ent-
lang des Flurstücks 311 (Teil der Siedlung Zu den Wiesen) unverändert und wird als öffentliche 
Verkehrsfläche festgesetzt, um den bestehenden Charakter zu sichern. Ferner sollen zu Fuß Ge-
hende und Radfahrende über eine direkte Anbindung des Senkelsgrabens mit dem neuen Quartier 
im Osten des Plangebiets fahren können.  
 
Die öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung im Plangebiet werden über eine 
Straßenbegrenzungslinie untereinander und von den mit Wohnen festgesetzten Bereichen und öf-
fentlichen Grünflächen getrennt. 
 
Entlang der nördlichen Gebietsgrenze wird außerdem der begrünte Straßenwall der Nibelungen-
straße als öffentliche Verkehrsfläche mit Bindungen für den Erhalt von Bäumen und Sträuchern 
festgesetzt, um die bestehende Straßenanlage zu sichern.  
 
Die bestehende Wegeverbindung für zu Fuß Gehende und Radfahrende im Senkelsgraben, die 
Fußgängererschließung der bestehenden Streetball-Anlage sowie die Fuß- und Radwegverbin-
dung zwischen der Straße am Linder Kreuz und der Nibelungenstraße sollen erhalten bleiben, da 
diese zur Durchlässigkeit und Verzahnung des Quartiers mit seiner Umgebung beitragen. Die Fuß- 
und Radwegverbindung zwischen der Straße am Linder Kreuz und der Nibelungenstraße wird zu 
diesem Zweck als öffentliche Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radver-
kehr“ festgesetzt. 
 
5.6.3 Private Verkehrsflächen   
Entlang der westlichen und nördlichen Grenzen des Plangebiets ist eine private Wohnstraße zur 
Erschließung der Reihenhäuser, sowie der Gemeinschaftsstellplätze geplant. Planungsrechtlich 
wird diese über Geh- und Fahrrechte zugunsten der Anlieger sowie mit einem Leitungsrecht zu-
gunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert (GFL 1). Die befahrbaren Wohnwege sollen wie 
die Planstraßen einheitlich gestaltet sein, um eine klare Abgrenzung zwischen privaten und öffent-
lich befahrbaren Bereichen zu vermeiden und das einheitliche Bild des Quartiers zu bewahren. Es 
werden daher keine unterschiedlichen Straßenbeläge verwendet.  
 
Die Erschließung der drei Mehrfamilienhäuser im Norden des sogenannten Angers erfolgt über 
eine verkehrsberuhigte, private Straße. Diese enthält zusätzlich eine Platzfläche mit Aufenthalts-
qualität vor dem geplanten Laden des täglichen Bedarfs und nimmt des Weiteren die Zufahrts-, 
Aufstell- und Bewegungsflächen der Feuerwehr auf. Die Straße ist ebenfalls mit den gleichen Stra-
ßenbelägen wie die öffentlichen Bereiche geplant und mit einer Abpollerung versehen, um Durch-
gangsverkehr zu vermeiden. Planungsrechtlich wird diese über Gehrechte für die Allgemeinheit 
und Fahrrechte zugunsten der Anlieger, sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und 
Entsorgungsträger gesichert (GFL 2).  
 
Neue Wege (Planstraßen 1, 2 und 3) durch den Senkelsgraben und zwischen Wendemöglichkeit 
und Straße Am Linder Kreuz verbinden das Plangebiet besser mit seiner Umgebung und bieten 
beispielsweise eine schnellere Anbindung an die Bushaltestelle auf der Nibelungenstraße und in 
der südlich gelegenen Umgebung.

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Private Wege zwischen den Mehrfamilienhäusern und den Hausgruppen im Norden und Westen 
sind außerdem als teilbefestigte Flächen geplant und sollen die privaten Freiflächen und die Klein-
kindspielflächen erschließen. Einige Wege sind ebenfalls teilbefestigt und öffentlich zugänglich ge-
plant, wie die Verbindung zwischen Wendeanlage im Westen der Erschließungsstraße und dem 
bestehenden Fuß- und Radweg entlang der Böschung an der Autobahn A 59 sowie der ca. 1,9 m 
breite Streifen unmittelbar angrenzend an den Anger. 
 
5.6.4 Rettungswege 
Die erforderlichen Feuerwehraufstell- und Bewegungsflächen werden in der Planung berücksich-
tigt. Diese werden durch die Befahrbarkeit des öffentlichen verkehrsberuhigten Bereichs für Ret-
tungsfahrzeuge gesichert. Im Bereich der Mehrfamilienhäuser werden die Zufahrtsflächen der Feu-
erwehr für den Individualverkehr durch Abpollerung gesperrt. Zudem wird das Mehrfamilienhaus 1 
über den zweiten baulichen Rettungsweg evakuiert. 
 
Die Befahrung der privaten Wohnstraße im Westen und Norden zu den Einfamilienhäusern sowie 
der nördlich des sogenannten Angers gelegenen Wohnstraße zu den drei Mehrfamilienhäusern 
durch Rettungsfahrzeuge ist erforderlich. Die Wohnwege werden zu diesem Zweck mit Ausbuch-
tungen versehen, die das Aufstellen der Rettungsfahrzeuge mit Handleiter ermöglichen.  
 
Die Andienung durch die Feuerwehr erfolgt über die Nibelungenstraße. Zur besseren Orientierung 
ist für die Feuerwehr an den Zufahrten zum Quartier ein Orientierungsplan aufzustellen. 
 
5.6.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Um die Verbindungen im Quartier zu sichern, sollen private Wohnstraßen über Geh, Fahr- und Lei-
tungsrechte gesichert werden. Diese befinden sich einerseits im Westen und Norden des Plange-
biets, sowie nördlich des sogenannten Angers. Die im Westen und Norden liegende Wohnstraße 
wird mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger, sowie mit einem Leitungsrecht zu-
gunsten der Ver- und Entsorgungsträger belastet, um Konflikte mit Fremd- bzw. Durchgangsver-
kehr zu vermeiden (GFL 1). 
 
Die nördlich des sogenannten Angers verlaufende Wohnstraße ist mit einem Gehrecht zugunsten 
der Allgemeinheit, einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger sowie mit einem Leitungsrecht zuguns-
ten der Ver- und Entsorgungsträger belastet (GFL 2). 
 
Hierzu werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt. Die Nutzung der nördlich des Angers verlaufenden Wohn-
straße sowie der privaten Wohnstraßen im Westen und Norden des Plangebiets durch Liefer- und 
Paketdienste wird davon nicht eingeschränkt.  
 
Im Bereich des östlichen Gemeinschaftsstellplatzes, wird ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der 
Allgemeinheit und ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 21 BauGB festgesetzt (GFL 3). Diese dienen der Anfahrbarkeit und dem Zugang zu den Stell-
plätzen der Gewerbeeinheit und den Stellplätzen, die den Reihenmittelhäusern 52-54, 57-59, 62-
64 zugewiesen werden. Diese sichern ebenfalls dem südlich davon geplanten Trafo.  
 
Die unter dem im Südwesten des Plangebiets geplanten Gemeinschaftsstellplatz bestehenden Lei-
tungen werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einer mit L bezeichnete Fläche ge-
kennzeichnet und mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger belastet, um 
deren weiteres Bestehen zu sichern (L 1).

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Um die fußläufige Anbindung der Streetball-Anlage an das neue Quartier zu sichern, ist eine neue 
Fußwegeverbindung nördlich der Energieanlage und der im Norden angedockten Mobilitätsstation 
geplant. Hierzu wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Gehrecht zugunsten der Allge-
meinheit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt (G 1).  
 
Die im südlichen Gebiet Wohnen 1 geplanten Wege entlang den Grundstücken und zwischen den 
Hausgruppen werden durch ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger des südlichen Gebiets 
Wohnen 1 (Haus 35 – Haus 65) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB (GF 1) gesichert, um die Nutzung 
der Wege durch die Anlieger zu ermöglichen und zugleich diese für Fremde einzuschränken. 
 
Damit auch innerhalb der mit Geh-, Radfahr- und Fahrrecht bezeichneten Flächen der Allgemein-
heit das Verweilen gestattet wird, wird dies ausdrücklich in die textlichen Festsetzungen aufgenom-
men. 
 
5.6.6 Ruhender Verkehr  
Tiefgarage und Stellplätze 
Alle privaten Stellplätze für Pkw werden unterhalb der Geländeoberfläche in einer eingeschossigen 
Tiefgarage (TGa), deren Umgrenzung zeichnerisch festgesetzt ist, oberirdisch innerhalb der zeich-
nerisch dafür festgesetzten Flächen für Nebenanlagen wie Gemeinschaftsstellplätzen (GSt) und in 
Garagen (Ga) bzw. Stellplätzen (St) an den Stirnseiten der Reihenhäusergruppen untergebracht. 
Im Bereich des östlichen Gemeinschaftsstellplatzes sind zwei Stellplätze für den Laden des tägli-
chen Bedarfs und fünf Stellplätze für das mit Wohnen 2 festgesetzten Gebiet vorgesehen. Die Un-
terbringung der meisten Stellplätze für die Mehrfamilienhäuser in einer gemeinsamen Tiefgarage 
ist flächensparend und wirtschaftlich darstellbar. Hierdurch soll die Zahl der oberirdischen Stell-
plätze im Gebiet auf das notwendige Maß begrenzt und städtebaulich integriert werden. 
 
Für die Reihenendhäuser ausgenommen die Reihenendhäuser 14 und 28 werden eine Garage so-
wie ein vorgelagerter Stellplatz auf der eigenen Parzelle vorgesehen. Für die Reihenmittelhäuser 
sowie für die Reihenendhäuser 14 und 28 werden die dazugehörigen Stellplätze auf drei Gemein-
schaftsstellflächen gebündelt angelegt. Die oberirdische Anordnung ermöglicht eine wirtschaftliche 
Realisierung der Stellplätze mit der Perspektive eines möglichen Rückbaus, sollte in Zukunft ange-
sichts der Chancen von guten Carsharing-Konzepten der Stellplatzbedarf weiter schrumpfen. Die 
Lage der drei Gemeinschafsstellplätze am südöstlichen und südwestlichen Rand, sowie im nord-
westlichen Bereich des Planungsgebiets gewährleistet eine verträgliche Abwicklung des Parkens 
hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen, da diese durch die gewählte Lage Abstand zu der 
geplanten Bebauung halten. Sie garantieren außerdem Bereiche ohne parkende Fahrzeuge und 
für zu Fuß Gehende bzw. Fahrradfahrende eine Reduzierung der Gefahrenstellen, die sich daher 
auf wenige Kreuzungspunkte beschränken. 
 
Die Festsetzung wird dahingehend textlich ergänzt, dass innerhalb der Tiefgaragenabgrenzungen 
(TGa) auch außerhalb der durch Baugrenzen eingefassten überbaubaren Flächen Stellplätze, La-
gerflächen, Abstell-, Technik-, und Nebenräume sowie Fahrradabstellplätze gemäß § 48 BauO 
NRW 2018 und unterirdische Aufenthaltsräume zulässig sind, soweit sie unterhalb der Gelände-
oberfläche liegen. Durch die Festsetzung sollen die genannten Räume und Flächen im gesamten, 
als Tiefgarage festgesetzten Bereich zulässig sein, um eine flächeneffiziente, unterirdische Anord-
nung zu ermöglichen und flexibel auf Stellplatzbedarfe für Personenkraftwagen oder Fahrräder re-
agieren zu können.

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Die Erschließung der Tiefgarage erfolgt über eine Rampe von dem verkehrsberuhigten Bereich 
(Planstraße 1) nah an der südwestlichen Ecke des L-förmigen Mehrfamilienhauses. In der Plan-
zeichnung ist ein Ein- bzw. Ausfahrtsbereich der Tiefgarage festgesetzt. Der Zu- und Ausfahrtsbe-
reich der Tiefgarage an der festgesetzten Stelle überzeugt durch seine städtebauliche Verortung 
nah am Eingang des Plangebiets, wodurch Verkehre ins Quartier vermieden werden. Durch den 
offenen Straßenzuschnitt ohne gegenüberliegende Wohnbebauung können Lärmimmissionen der 
Tiefgarage-Rampe vergleichsweise verträglich abgewickelt werden. 
 
Die Lage der geplanten Belüftungsschächte der Tiefgarage wird mit Rücksicht auf die geplanten 
Kleinkindspielflächen realisiert. Eine Überschreitung der zeichnerisch festgesetzten Umgrenzung 
der Tiefgarage durch die Belüftungsschächte ist zulässig. Die genaue Lage kann erst nach Ab-
schluss der konkreten Hochbauplanung bestimmt werden.  
 
Besucherstellplätze  
Die Besucherstellplätze werden in der Tiefgarage und auf den Privatgrundstücken nachgewiesen. 
Die neue Stellplatzsatzung für die Stadt Köln, die am 17.03.2022 vom Rat der Stadt Köln beschlos-
sen wurde, soll hier Anwendung finden. Erklärtes Ziel der Satzung ist es, einen Beitrag zur Ver-
kehrswende und zum Klimaschutz für ein lebenswertes Köln zu liefern. Erforderliche Stellplätze 
sollen auf das zwingend notwendige Maß reduziert und alternative Mobilitätsformen gestärkt wer-
den.  
 
Zehn zusätzliche öffentliche Stellplätze sind entlang des verkehrsberuhigten Bereichs geplant: sie-
ben Stellplätze sind im Nord-Süd-Abschnitt (Planstraße 1) vorgesehen und drei im westlichen Teil 
der Erschließungsstraße (Planstraße 2), um den motorisierten Individualverkehr in diesem Bereich 
und allgemein im Quartier auf das notwendige Maß zu begrenzen. 
 
Für den Laden des täglichen Bedarfs werden zwei Stellplätze auf dem gemeinschaftlich genutzten 
Stellplatz im Südosten des Plangebiets vorgesehen. 
 
Die Sicherung der Parkplätze innerhalb des öffentlichen Bereiches, die ergänzend zu den bauord-
nungsrechtlich notwendigen Stellplätzen und Besucherstellplätzen angeboten werden, erfolgt 
durch Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Rahmen des Erschließungsvertra-
ges, der Bestandteil des Durchführungsvertrags ist. Die öffentlichen Verkehrsflächen werden zu 
Lasten des Investors hergestellt und von der Stadt Köln unentgeltlich übernommen.  
 
Fahrradstellplätze 
Fahrradabstellplätze sollen für die Mehrfamilienhäuser innerhalb der Tiefgarage und für die Einfa-
milienhäuser oberirdisch im Vorgarten und in Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen, die sich hinter 
den Garagen der Reihenendhäuser befinden, untergebracht werden. Die Tiefgarage soll Platz für 
Fahrräder für die Mehrfamilienhäuser bieten. Der Zugang zur Tiefgarage für den Radverkehr er-
folgt über einen separaten, etwa 1,5 m breiten Gehweg an der Außenseite der Rampe.  
 
Aufgrund der Konformität der Planung zu den Anforderungen des Planungsleitfadens „100 Klima-
schutzsiedlungen für Nordrhein-Westfalen“, die eine Reduzierung der Abhängigkeit vom Auto und 
eine Verlagerung von Pkw- auf Fuß- und Radverkehr vorsieht, soll die Bereitstellung von geeigne-
ten Fahrradabstellplätzen in ausreichender Anzahl und von Fahrradabstellplätzen für Sonderfahr-
räder und E-Bikes mit Lademöglichkeit für Akkus berücksichtigt werden. Diese sind in einer im 
Norden der Energiezentrale angedockten Mobilitätsstation (Bikesharing), in den Gemeinschaftsab-
stellanlagen, in der Tiefgarage und in den Freiräumen zwischen bzw. vor den Mehrfamilienhäusern 
verortet (siehe 5.6.7 Mobilität.)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Der Förderung des Radverkehrs wird mit einer Erhöhung der Fahrradabstellmöglichkeiten um 
30 % Rechnung getragen. Für die Kleinwohnungen (Wohnfläche < 50 qm) und für Wohneinheiten 
mit einer Wohnfläche größer als 50 qm bis 75 qm soll gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Köln (Mai 
2022) jeweils eine Abstellmöglichkeit für Fahrräder angeboten werden. Bei den Mehrraumwohnun-
gen (Wohnfläche > 75 qm) ist je 30 qm Wohnfläche ein Stellplatz für Fahrräder zu berücksichtigen. 
Für den Laden des täglichen Bedarfs im mit Wohnen festgesetzten Gebiet 2 soll ein Stellplatz für 
Fahrräder je 40 qm Verkaufsnutzfläche, davon 75 % für Besucher angeboten werden. 
 
Befestigung der Stellplätze 
Um die absolute Bodenversiegelung so gering wie möglich zu halten, sollen Stellplätze gemäß § 
12 Abs. 6 BauNVO nur in den dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grund-
stückflächen zugelassen werden. Weiterhin soll festgesetzt werden, dass Stellplätze auf Gemein-
schaftsstellflächen teilbefestigt werden.  
 
Die oberirdischen Stellplätze für Fahrräder in den Freiräumen vor dem L-förmigen Mehrfamilien-
haus und zwischen den restlichen Mehrfamilienhäusern sowie der Wegebelag im Spielplatzbereich 
sollen als wassergebundene Wegedecke erstellt werden und sind somit nicht versiegelt.  
 
Die Festsetzungen sollen die Begrünung des Plangebietes sicherstellen und einen hohen Erho-
lungswert für die Bewohner und Nutzer des Plangebietes ermöglichen. Zudem tragen sie zu einer 
Verbesserung des Kleinklimas bei und sichern trotz der baulichen Nachverdichtung Lebensraum 
für Tiere und Pflanzen. 
 
5.6.7 Mobilität  
Bestandteil des Bebauungsvorschlags ist ein innovatives Mobilitätskonzept, bei dem der Einsatz 
von gemeinschaftlichen Verkehrsmitteln (Bike-Sharing, möglichst auf Basis von elektrifizierten An-
trieben u.a.) in Verbindung mit dem örtlichen öffentlichen Personennahverkehr ein nachhaltiges 
Fortbewegungsverhalten ermöglicht und fördert.  
 
Im Rahmen des Verkehrs- und Mobilitätskonzepts (BERNARD Gruppe ZT GmbH - 30.06.2023, 
überarbeitet am 21.11.2023) wurden Handlungsmaßnahmen erarbeitet, die zu einer Förderung der 
Verkehrsmittel des Umweltverbundes bei künftigen Nutzenden beitragen sollen:  
Folgende Maßnahme soll die Verlagerung von Pkw-Verkehr auf den ÖPNV fördern: 
• Information über das örtliche Angebot des ÖPNV/SPNV 
Folgende Maßnahme soll die Verlagerung von Pkw-Verkehr auf den Rad- und Fußverkehr för-
dern: 
• Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei der Planung der Außenanlagen: Berücksichtigung 
von Barrierefreiheit und einer hohen Aufenthaltsqualität durch Sitzmöglichkeiten, Bäume 
und Bepflanzung sowie barrierefreier Zuwegung und Attraktivierung der Fußwege; 
• Installation von min. 210 geeigneten Fahrradstellplätzen, davon 1 für Besucherinnen und 
Besucher, gemäß der im Mai 2022 beschlossenen Stellplatzsatzung der der Stadt Köln; 
• Qualitätsansprüche: mind. 1,5 qm Fläche je Abstellplatz, Anschließmöglichkeit, ggf. Witte-
rungsschutz, barrierefreie Zugänglichkeit, Einsehbarkeit und Beleuchtung der Abstellplätze; 
• Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen für Sonderfahrräder (mind. 3 qm Fläche je Abstell-
platz) in Höhe von etwa 10 % der notwendigen Fahrradabstellplätze sowie Berücksichti-
gung einer Stromversorgung für E-Bikes/Pedelecs;

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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• Bereitstellung von E-Bikes für Reihenhäuser inkl. Infopakete zur Nutzung von E-Bikes; 
• Bereitstellung von Komfort erhöhenden Radservice-Angeboten: Neben einer kostenlosen 
Bereitstellung von Servicestationen und Vorhalten einer geeigneten Fläche für Reparaturen 
am Fahrrad wird empfohlen einen Automaten für Reparatur- und Ersatzteile zu installieren; 
• Aufbau und Kommunikation eines stationsbasierten Bikesharing-Angebotes, ggf. inklusive 
Leih-E-Bikes und Lastenleihrädern, sowie Sicherstellung der Wartung und Pflege der Fahr-
räder und des Ausleihsystems  
Folgende Maßnahmen sollen eine Änderung des Nutzerverhaltens durch Einführung von Mo-
bilitätsmanagement fördern:  
• Information und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote zur Stärkung der Nutzung 
von Verkehrsmitteln des Umweltverbundes mithilfe von Informationspaketen für Bewohner-
schaft sowie dem Auslegen und Aushängen von Fahrplänen des ÖV vor Ort; 
• Digitale Anzeigen informieren in Echtzeit über sämtliche umweltfreundliche Mobilitätsalter-
nativen am Standort und in der näheren Umgebung; 
• Bündelung von umweltfreundlichen Mobilitätsangeboten sowie von Service-Maßnahmen in 
einer Mobilstation (Bike-Sharing mit zum Teil Elektroantrieb und Lastenrädern mit War-
tungsnageboten). 
Folgende Maßnahme soll die Förderung alternativer Antriebe fördern: 
• Mindestens 10 % der notwendigen Stellplätze für Elektrofahrzeuge vorsehen und die weite-
ren Stellplätze mit Leerrohren für eine spätere Nachrüstung planen. Das Gebäude-Elektro-
mobilitätsinfrastruktur-Gesetz sowie dessen künftige Anforderungen sollten Beachtung fin-
den. 
Folgende Maßnahme soll die Herausforderungen durch Onlinehandel bewältigen: 
• Aufnahme von anbieterneutralen bzw. KEP-Dienstleister übergreifenden Abholstation auf 
dem Plangebiet. Modelle mit Kühlfunktion unterstützen zudem die Lebensmittellieferungen.  
Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Stadt Köln sowie aller Handlungsmaßnahmen des Mobi-
litätskonzeptes wurde der Stellplatzbedarf (Pkw und Fahrrad) für die geplante Wohnnutzung und 
die Nutzung des Kiosks ermittelt. Unter Berücksichtigung aller Abschläge sind 131 Pkw-Stellplätze 
für die geplante Nutzung herzustellen, davon 2 für Besucherinnen und Besucher und 1 für Men-
schen mit Beeinträchtigung. Zudem resultiert ein Bedarf von 162 Fahrradabstellplätzen, davon 1 
für Besucherinnen und Besucher.  
Für eine gezielte Förderung des Radverkehrs ist eine Erhöhung der Anzahl der Fahrradabstell-
plätze um 30 % sinnvoll. Demnach resultiert ein Bedarf von 210 Fahrradabstellplätzen, davon 1 für 
Besucherinnen und Besucher. Die Berechnungen zur Ermittlung des Stellplatzbedarfs wurden an-
hand der im Mai 2022 beschlossenen Stellplatzsatzung der Stadt Köln durchgeführt. Dabei wurden 
folgende Abschläge auf den Stellplatzbedarf angesetzt:  
 
• Handlungsmaßnahmen Radverkehr                                    10 % 
• weitere, optionale Handlungsmaßnahmen                            5 %

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Die Umsetzung bzw. Realisierung der Maßnahmen ist in geeigneter Weise, bspw. mit Hilfe eines 
Durchführungsvertrags, festzuhalten. Die hier aufgeführten Abschläge der Maßnahmen des Mobili-
tätskonzepts sind im Baugenehmigungsverfahren mit dem Amt für nachhaltige Mobilitätsentwick-
lung abzustimmen.  
 
Die Abschläge wurden im Rahmen des vorliegenden Mobilitätskonzeptes durch den Verkehrsgut-
achter angesetzt und bedürfen in jedem Fall einer Abstimmung mit der Stadt Köln.  
 
Die Pkw-Stellplatzplanung sieht zum Zeitpunkt der Erstellung des Mobilitätskonzeptes die Bereit-
stellung von insgesamt 133 Pkw-Stellplätzen auf dem Plangebiet vor. Die Stellplätze werden in ei-
ner eingeschossigen Tiefgarage, auf Parkflächen am nordwestlichen, östlichen sowie südwestli-
chen Rand des Plangebietes und vereinzelt an den Wohneinheiten selbst untergebracht. Die Tief-
garage wird durch ein Zugangsberechtigungssystem ausschließlich der Bewohnerschaft zugäng-
lich gemacht.  
 
Gemäß des Planungsleitfadens „100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“ gilt die Emp-
fehlung von maximal 1 Stellplatz je Wohneinheit. Dies entspricht bei ca. 140 Wohneinheiten einer 
gewünschten Qualität von maximal 140 Stellplätzen.  
 
Da abzüglich aller Reduzierungsmöglichkeiten ein Stellplatzbedarf des Bauvorhabens in Höhe von 
131 Pkw-Stellplätzen besteht, kann diese Anzahl gemäß aktueller Planung vollständig gedeckt 
werden. Hier entsteht lediglich ein Überhang von 2 Stellplätzen. Der Überhang ist hinnehmbar, da 
in die Berechnung der Pkw-Stellplatzplanung auch Garagenauffahrten der Reihenendhäuser als 
Stellplatzfläche miteinbezogen wurden, die als solche nicht deklariert werden oder genutzt werden 
müssen. Die Garagenstellplätze sind demnach gefangene Stellplätze, welche nach der aktuell gül-
tigen Stellplatzsatzung zugelassen sind.  
 
Die bisherige Planung sieht eine detaillierte Verortung der Fahrradabstellplätze vor. Jedes Reihen-
mittelhaus sowie die Reihenendhäuser 14 und 28 erhalten eine zugewiesene Fahrradbox als witte-
rungs- und diebstahlgeschützte Abstellmöglichkeit. Die Garagen der Reihenendhäuser hingegen 
sind um eine entsprechende Fläche vergrößert, um diese Abstellmöglichkeit ebenfalls nutzen zu 
können. Zusätzlich sollen in den Vorgärten Anlehnbügel angebracht werden, um dem wilden Ab-
stellen von Fahrrädern im Straßenraum entgegenzuwirken und der Besucherschaft ebenso eine 
Anschließmöglichkeit zu bieten. Die künftige Bewohnerschaft der Mehrfamilienhäuser erhält in der 
Tiefgarage die Möglichkeit, die Fahrräder und Lastenräder witterungs- und diebstahlgeschützt ab-
stellen zu können. Soweit die Tiefgaragenrampe mehr als 6 % beträgt, sollten die Sonderfahrräder 
oberirdisch untergebracht werden und nur leichte Fahrräder wie Fahrräder ohne Elektroantrieb und 
ohne Anhänger in der Tiefgarage untergebracht werden.  
 
Ziel ist es, den Bedarf in Höhe von 131 Pkw-Stellplätzen und 210 Fahrradabstellplätzen gemäß ak-
tuell gültiger Stellplatzsatzung der Stadt Köln zu decken. Folgend eine Zusammenfassung auf 
Grundlage der konsequenten Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen und Anrechenbarkeit der 
angenommenen Abschläge:  
 
• Erforderliche Pkw- Stellplätze nach Stellplatzsatzung 2022:   131  
• Geplante Pkw-Stellplätze auf dem Plangebiet:     133  
o Differenz an Stellplätzen:          +2  
• Erforderliche Fahrradabstellplätze nach Stellplatzsatzung 2022:  162  
• Empfohlene Fahrradabstellplätze nach Stellplatzsatzung 2022:  210

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Die einzelnen Maßnahmen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt. Im 
Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird nachgewiesen, dass das Mobilitätskon-
zept innerhalb der vorgegebenen Außenstellplätze und der Tiefgarage eingehalten werden kann.  
 
5.6.8 Ver- und Entsorgung 
Technische Infrastruktur 
Das Plangebiet kann über Netzvorstreckungen an die bestehenden Strom-, Gas und Wasserver-
sorgungsnetze angeschlossen werden. Für die genannte Sparte wird eine Anbindung der Plan-
straße an die Straße Am Linder Kreuz benötigt. Dies kann innerhalb der festgesetzten öffentlichen 
Verkehrsflächen geschehen.  
 
Dazu wird im gesamten Plangebiet die Führung von Versorgungsleitungen (z.B. Stromleitungen 
und Telekommunikationsleitungen) nur unterirdisch zulässig sein. Ziel ist, die oberirdischen Flä-
chen anderweitigen Nutzungen zur Verfügung zu stellen, diese ansprechend und zielführend zu 
begrünen und insgesamt ein geordnetes Stadtbild zu entwickeln.  
 
Strom 
Im Plangebiet sollen zur Versorgung des Gebietes Trafos geplant werden, die auf den nicht über-
baubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Die Trafos werden einerseits südlich des südöstlichen 
Gemeinschaftsstellplatz und anderseits westlich des Fuß- und Radweges zu Am Linder Kreuz im 
Südwesten des Plangebiets verortet. Dafür werden Flächen für Versorgungsanlagen festgesetzt. 
 
Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien 
Sowohl für die Mehrfamilien- als auch für die Einfamilienhäuser sind zur Förderung der Nutzung er-
neuerbarer Energieträger Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien ohne Flächenbeschränkung 
zulässig.  
 
Wärme 
Um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, soll das Plangebiet über Luftwärmepumpen (Energie-
zentrale) mit Wärme versorgt werden. Das Konzept sieht eine zentrale Energieerzeugung mit einem 
Wärmenetz zur Wärmeversorgung aller Gebäude vor. Die vorgeschlagene Trassenführung des Wär-
menetzes zum Anschluss der Gebäude ist unterirdisch auf privaten und öffentlichen Flächen bzw. im 
Bereich der Mehrfamilienhäuser in der Tiefgarage / Kellerräumen vorgesehen.  
 
Für die Energiezentrale wird eine Grundfläche von ca. 230 qm mit einer lichten Raumhöhe von min-
destens 3,0 m benötigt. Das Volumen der Energiezentrale soll nach oben offenbleiben, damit Luft 
ohne Hindernisse eingesaugt werden kann. Der durch die Lufteinsaugung verursachte Lärmpegel 
wurde bei der Berechnung der Immissionswerte mitberücksichtigt und verursacht bei den umliegen-
den Gebäuden und deren Bewohner eine zusätzliche Belastung. Diese wurde in der Ergänzung zum 
Schallschutzgutachten von Februar 2024 mitberücksichtigt und soll durch die im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwände eingedämmt werden. 
 
Die geplante Energiezentrale wird als Fläche für Versorgungsanlagen im Bebauungsplan festgesetzt. 
 
Entwässerung 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und in der Wasserschutzzone lllB. Die 
damit einhergehenden Tatbestände und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu be-
rücksichtigen.

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Es ist vorgesehen das Planungsgebiet im Mischsystem zu entwässern. Die vorhandenen Abwasser-
kanäle DN 2600 befinden sich im Unterbau des Wegs Senkelsgraben. Dieser kann das gesamte Ab-
wasser aufnehmen.  
 
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 LWG NRW in Verbindung mit § 55 Abs. 2 WHG ist das Niederschlagswasser 
von Grundstücken (Erstbebauung) zu versickern.  
 
Zur Berücksichtigung von Starkregen sollen in den Freiflächen zur Risikovorsorge im Rahmen der 
Freiraumgestaltung und Höhenplanung mehrere Rigolen und Mulden zur Entwässerung der Stell-
plätze und des öffentlichen Straßenraums vorgesehen werden. Dafür werden im Vorhaben- und 
Erschließungsplan entlang des in Ost-West-Richtung verlaufenden Verkehrsberuhigten Bereichs-
zwischen den Straßenbäumen Mulden eingezeichnet. Diese sind im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan als Teil der öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt. Die Einfamilienhäuser, die Mehrfami-
lienhäuser und die Energiezentrale sowie private Zuwegungen sollen über Rigolen, Mulden und 
Rinnen auf den eigenen Grundstücken entwässert werden. 
 
Das Gelände im Plangebiet weist insgesamt keine sonderlich starken Höhenunterschiede auf. Als 
bauliche Vorkehrung für die erforderliche Rückhaltung von Oberflächenwasser nach Starkregen, kön-
nen die im Rahmen der Freiraumgestaltung geplanten Mulden eine zusätzliche Retentionsfunktion 
übernehmen. Die parallel der Verkehrsflächen verlaufenden Mulden-Rigolen-Elemente weisen ein 
Gesamt-Retentionsvolumen von ca. 95 cbm. Bei einem 100-jährlichen Regenereignis ist von einem 
größeren benötigten Volumen von ca. 175 cbm auszugehen, so dass kleinere Teile der um die Mul-
den-Rigolen-Elemente liegenden Verkehrsflächen überflutet werden. Eine Gefährdung von Menschen 
oder Schutzgütern ist bis zu einem 200-jährlichen Ereignis nachgewiesenermaßen auszuschließen. 
 
Löschwasser 
Die Versorgung des Plangebietes mit Löschwasser ist im Baugenehmigungsverfahren mit den 
Stadtwerken Köln abzustimmen. 
 
Der Löschwasserbedarf ist für den Löschbereich in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung und 
der Gefahr der Brandausbreitung zu ermitteln. Die Differenzierung nach der baulichen Nutzung er-
folgt entsprechend § 17 BauNVO.  
 
Eine Löschwassermenge von 96 cbm/h ist je nach Art der Flächenwidmung nachzuweisen. Die 
Hydrantenabstände sollen mit ca. 100 m so gewählt werden, dass in 75 m Lauflänge (übliche For-
derung der Feuerwehr) die Objekte erreichbar sind.  
Müllentsorgung  
Aufgrund der Größe des Plangebiets werden keine Einzeltonnen je Haus bzw. Wohneinheit ge-
plant, sondern gemeinschaftliche Abfallsammelanlagen, die entlang der Planstraßen mit Flächen 
für Müllstandorte (M) festgesetzt werden.  
 
Insgesamt werden im Plangebiet zwei Standorte für Müllsammelplätze eingerichtet und festge-
setzt, jeweils zugänglich und andienbar von den öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Die Lage der 
Müllsammelplätze an öffentlichen Verkehrsflächen sichert auch die ordnungsgemäße Müll- und 
Abfallentsorgung.  
 
Beide Müllsammelstellen sind als vierer Unterflurcontainer in quadratischer Anordnung (ca. 4 x 4 
m) geplant. Unter Berücksichtigung des Abfallkalenders der Stadt Köln Stadtteil Porz-Lind ist fol-
gender Platzbedarf erforderlich: 
• für die schwarze Tonne: ca. 10.000 l;

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• für die gelbe Tonne: ca. 8.400 l; 
• für die blaue Tonne: ca. 7.200 l; 
• für die braune Tonne: ca. 1.680 l. 
Dies ergibt einen gesamten Platzbedarf von ca. 27.280 l. Die geplanten Müllstandorte ermöglichen 
die Unterbringung von insgesamt 40.000 l.  
 
Die Standorte der zwei geplanten Müllsammelstellen sind so gewählt, dass bis auf zwei Reihen-
häuser im südlichen Planungsbereich alle Grundstücke in einem Entfernungsradius von 100 m lie-
gen. Die zwei betroffenen Grundstücke sind ca. 102,0 m (Reihenhäuser 54-55) von dem nächstge-
legenen Müllstandort entfernt. 
 
Die Andienung durch die Müllabfuhr erfolgt über die Nibelungenstraße. Im Nordosten des Plange-
bietes wird eine Sammelstelle direkt von der Planstraße 1 angedient. Die zweite Sammelstelle im 
Südwesten kann über die Planstraße 2 angefahren werden.  
 
5.7 Grünflächen  
Auf den unbebauten Freiflächen des Planungsgebietes werden 16 Begrünungsmaßnahmen fest-
gesetzt.  
 
5.7.1 Öffentliche Grünflächen (Parkanlage und Spielplatz) 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht zwei großflächige öffentliche Grünflächen vor. Im 
Osten des Plangebiets soll der bestehende Grünzug mit Park- und Streetball-Anlage in einer 
Größe von ca. 4.273 qm gesichert werden. Im Zentrum des Quartiers soll ein öffentlicher begrünter 
sogenannter Anger mit einer Größe von ca. 1.251 qm neu errichtet werden, der den Bedarf einer 
Kombifläche gemäß Kooperativem Baulandmodell (Richtlinie und Umsetzungsanweisung in der 
Fassung des Ratsbeschlusses vom 05.05.2022) erfüllt. Dieser soll als öffentliche Grünfläche mit 
der Zweckbestimmung Spielplatz im Zentrum (ca. 452 qm) und als öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage im Osten und Westen (ca. 799 qm) festgesetzt werden. Die öffentli-
chen Grünflächen decken hiermit den Bedarf gemäß Kooperativem Baulandmodell (Richtlinie und 
Umsetzungsanweisung in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 05.05.2022) an Grün- und Spiel-
flächen, die durch die Realisierung der in der Planung vorgesehenen Wohneinheiten vorgesehen 
sind, ab. 
 
Gemäß dem Grünordnungsplan ist der Anger der adressbildende Raum des Quartiers und dient 
als multifunktionaler öffentlicher Raum mit hohem Grünanteil. Das Hauptplanungsprinzip nach dem 
Motto „Der Anger ist für alle da“, soll sich auch in dessen Gestaltung ausdrücken. Im Zentrum des 
Gebiets soll er im Sinne eines Dorfplatzes Aufenthaltsqualität für alle Altersgruppen bieten und so 
ein gemeinschaftsfördernder Ort für das Plangebiet sein. 
 
Auf dem Anger sind zwei Zweckbestimmungen vorgesehen, einerseits zentral die Spielfläche, die 
andererseits von zwei Grünflächen mit Zweckbestimmung Parkanlage im Osten und Westen um-
rahmt ist. Durch die alleinige Deklaration als Spielplatz wäre die Nutzung so sehr eingeschränkt, 
dass ihn nicht alle Altersgruppen gleichermaßen nutzen könnten. Daher ist eine Unterteilung in öf-
fentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz und öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage sinnvoll. 
 
Die eigentliche Spielplatzfläche, bestehend aus überwiegend Sand- und Bewegungsflächen, ist ca. 
452 qm groß und dient vornehmlich Kindern im Alter von 3-18 Jahren. Eine Einzäunung der Fläche 
soll möglichst vermieden werden. Unter Berücksichtigung einer möglichen Gefahr durch den Pkw-

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Verkehr auf den angrenzenden Verkehrsflächen, sollen Maßnahmen umgesetzt werden, die den 
Übergang zwischen Spielfläche und Verkehrsfläche erkennbar machen.  
 
Nördlich der Streetball-Anlage wird eine neue ca. 648 qm große Erweiterung der öffentlichen Grün-
fläche festgesetzt, die zurzeit Ackerfläche ist.  
 
Für die Deckung des Bedarfes an öffentlichen Grünflächen kann eine teilweise Umgestaltung des 
im Osten des Plangebiets liegenden Grünzugs Senkelsgraben hinzugezogen werden, insbeson-
dere der Flächen im Bereich der Streetball-Anlage. Die zurzeit die Streetball-Anlage umgebende 
bepflanzte Böschung muss auf ihrer westlichen Seite für die Realisierung der Energiezentrale wei-
chen. Um die Streetball-Anlage für die Bewohner zu öffnen und an den Grünzug Senkelsgraben 
anzuschließen, soll die Böschung unter Berücksichtigung erhaltenswerter Bestandsbäume voll-
ständig beseitigt werden. Die Freistellung der Böschung und der unmittelbar angrenzenden Flä-
chen schafft auf einer bereits bauplanungsrechtlich bestehenden öffentlichen Grünfläche zusätz-
lich funktional nutzbare Freiflächen mit Blick auf die Deckung des Bedarfes an öffentlichen Grünflä-
chen (ca. 400 qm).  
 
Durch die Freistellung des Streetball-Platzes werden Vegetationsstrukturen beseitigt, die einer Auf-
heizung der befestigten Spielfläche zurzeit teilweise entgegenwirken. Die zu erhaltenden Bäume 
wie auch die zwei neuen Baumpflanzungen, entlang der Spielfläche, welche auf der Maßnahmen-
fläche M3 vorgesehen sind, sollen diese Funktion durch ihren Schattenwurf übernehmen.  
Ursprünglich fand das kooperative Baulandmodell keine Anwendung, sodass der Mehrbedarf an 
öffentlichen Grünflächen anders berechnet wurde. Der Nachweis der öffentlichen Grünflächen ist 
im Zusammenhang mit den obenstehenden Ausführungen zu verstehen. Der dem Verfahren zu-
grundeliegende städtebauliche Entwurf wurde im Rahmen eines Konzeptvergabeverfahrens durch 
ein Bewertungsgremium der Stadt Köln ausgewählt. Die angestrebte städtebauliche Figur sieht 
eine Konzentration an Freiflächen im Zentrum des Plangebiets und die Bildung des sogenannten 
Angers vor.  
 
Die öffentlichen Grünflächen werden insgesamt im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nachge-
wiesen und im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt. 
 
Die Vorhabenträgerin wird auf eigene Kosten nach Vorgabe der Stadt die öffentlichen Grünflächen 
mit der öffentlichen Spielfläche erstellen und der Stadt übergeben.  
 
5.7.2 Private Grünflächen 
Die privaten Grünflächen bestehen aus den Gärten der Reihen- und Mehrfamilienhäuser sowie 
aus einer großen Freifläche zwischen den Reihenhäusern 1-35 und den Mehrfamilienhäusern. 
Die Reihenhäuser verfügen jeweils über 2,0 m schmale Vorgärten sowie Rückgärten. Die Vorgär-
ten werden begrünt und dienen durch leicht gemuldete Bereiche der Entwässerung. Die Rückgär-
ten dienen vornehmlich dem Rückzug und der Erholung der Bewohnenden. Abgesehen von befes-
tigten Freisitzen sollen sie begrünt werden. Des Weiteren ist ein Teil der Gärten für die Entwässe-
rung vorgesehen. Bei den Reihenhäusern 1-34 leiten im Sinne einer Klimasiedlung offene Rinnen 
das Niederschlagswasser von den Fallrohren durch die Gärten in am Grundstücksende liegende 
Mulden-Rigolen. Diese Mulden sind über die Grundstücke hinweg zu einer Zone verbunden und 
bilden einen mit Stauden und Gehölzen bepflanzten Saum, der die Gärten auch räumlich abgrenzt. 
Dieser Saum leistet neben der Versickerung einen großen Beitrag zur ökologischen Aufwertung. 
Durch die verbindliche Darstellung im VEP ist sichergestellt, dass die Mulden nicht durch die Eig-
ner entfernt werden und die beschriebene Nutzung dauerhaft Bestand hat. Die Nutzbarkeit der 
rückwärtigen Gärten ist im Bereich der Mulden zeitweise durch Wasseranstau eingeschränkt.

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Bei den Reihenhäusern 35-65 wird das Niederschlagswasser in unterirdische Rigolen geleitet, 
weshalb hier keine offenen Rinnen durch die rückwärtigen Gärten laufen. Sie müssen jedoch ge-
nügend Retentionsvolumen für die anfallenden Starkregenwassermengen aufweisen, weshalb sie 
leicht gemuldet sind.  
 
Die Mehrfamilienhäuser verfügen über zugeordnete Terrassen, Mietergärten und Gemeinschafts-
gärten. Außerdem haben sie wie alle Bewohnenden des Plangebiets Zugang zu der zuvor be-
schriebenen Freifläche, die zwischen den Reihenhäusern 1-35 und den Mehrfamilienhäusern liegt.  
Sie ist geprägt durch großflächige Rasenflächen, die vereinzelt von Wegen durchzogen sind, und 
durch eine große Mulde zu Regenwasserentwässerung und -versickerung. Mindestens acht mittel- 
bis großkronige Bäume tragen zur ökologischen Aufwertung bei, wirken klimaverbessernd im Som-
mer und spenden Schatten (Maßnahmenfläche M13) und sollen teilweise in der geplanten Mulde 
stehen.  
 
Da Schlafräume der Mehrfamilienhäuser 1-3 unmittelbar an den Freiraum angrenzen, gibt es ins-
gesamt sechs kleine Rasenhügel entlang der Fassaden (Maßnahmenfläche M13), die mit Solitär-
sträuchern bepflanzt Sichtschutz bieten.  
Am westlichen Rand sollen sich außerdem eine ca. 380 qm große, am östlichen Rand eine ca. 
100 qm große Kleinkindspielfläche befinden. Angrenzend an diese Spielflächen sind jeweils befes-
tigte Flächen angeordnet, die mit Sitzmöglichkeiten ausgestattet sind. 
Durch seine Multifunktionalität wird der grüne Hof eine qualitative Grünfläche, aber auch Raum der 
Begegnung und Kommunikation für die Bewohnenden. 
 
Im Anschluss an die Gemeinschaftsstellplatzanlage im Südwesten befinden sich eine private Grün-
fläche mit einer Gesamtfläche von ca. 164 qm, die der Eingrünung der Gemeinschaftsstellplatzan-
lage und deren Einbindung im bestehenden, angrenzenden und begrünten Lärmschutzwall dient.  
 
Das Pflanzen einer Strauchhecke auf dieser im Vorhabenbezogener Bebauungsplan als Versor-
gungsfläche festgesetzte Fläche schafft eine Erhöhung des Grünanteils im Plangebiet und wird 
durch die Festsetzung einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
pflanzungen gesichert (Maßnahmenfläche M16). 
 
5.8 Bepflanzungen und Begrünung 
Zur Erhöhung der städtebaulichen Qualität, der nutzerbezogenen Aufenthaltsqualität sowie der 
ökologischen Wertigkeit werden grünordnerische Festsetzungen in den vorhabenbezogenen Be-
bauungsplan aufgenommen.  
 
Grundsätzlich wird ein durchgrüntes Quartier mit Aufenthalts- und Spielflächen sowie gestalteten 
Grünflächen angestrebt. Zur Sicherung der städtebaulich-freiraumplanerischen Qualität und der 
ökologischen Wertigkeit sind Festsetzungen zur Begrünung und Bepflanzung sowie zum Baumer-
halt in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Die Zonierung der Freiflächen ist 
im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt und die Umsetzung ist im Durchführungsvertrag 
gesichert. Die Auswahl geeigneter Pflanzen und Gehölze, die dem Klimawandel voraussichtlich 
standhalten, soll eine langfristig klimawandelangepasste Begrünung der Freifläche fördern. 
 
Die Stadt Köln hat für Pflanzmaßnahmen und Pflanzqualitäten von Bäumen und Sträuchern die 
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach § 135a bis 135c BauGB mit dem 
Stand vom 15.12.2011 erlassen. Diese Grundsätze werden als Norm in den vorhabenbezogenen

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Bebauungsplan übernommen, um einheitliche Maßstäbe für alle Vorhaben auf dem Gebiet der 
Stadt Köln zu fixieren.  
 
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird festgesetzt, dass sämtliche Pflanzungen und sonsti-
gen Begrünungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen sind. Ziel ist, eine 
langfristige Begrünung des Quartiers zu sichern. 
 
5.8.1 Begrünung von privaten Freianlagen und der Tiefgarage 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sollen Grundstücksflächen, die nicht mit Gebäuden oder Ne-
benanlagen wie zum Beispiel Zuwegungen, Terrassen, Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen, Müll-
standplätzen oder Spielplätzen überbaut werden, dauerhaft begrünt werden. Die Festsetzung si-
chert insbesondere, dass nicht begrünte Flächen auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt wer-
den. Die Vegetationstragschicht oberhalb der Tiefgarage (TGa) soll mit einer durchschnittlich min-
destens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich einer Filter- und Drainschicht ausgebildet 
werden, die ein begrüntes Erscheinungsbild und positive Auswirkungen auf das lokale Klima si-
chert (Maßnahmenflächen M15). 
 
Durch diese Festsetzung werden Bodenbeläge sowie Begrünungsmaßnahmen begünstigt, die 
eine Versickerung bzw. Rückhaltung von Niederschlagswasser ermöglichen und zu einem positi-
ven Mikroklima beitragen. Zudem sind insbesondere begrünte Dächer von Tiefgaragen oder unter-
irdischen Nebenanlagen optisch, sowie nutzungstechnisch mit Grünflächen vergleichbar. 
 
Gemäß dem Grünordnungsplan soll die Freifläche zwischen den Reihenhäusern 1-35 und den 
Mehrfamilienhäusern durch großflächige Rasenflächen geprägt werden, die vereinzelt von Wegen 
durchzogen sind. Mindestens acht mittel- bis großkronige Bäume sollen zur ökologischen Aufwer-
tung beitragen. Sie wirken im Sommer klimaverbessernd und spenden zudem Schatten (Maßnah-
menfläche M13).  
 
Teile der Grünflächen sollen auch hier der Entwässerung dienen. Offene Rinnen sollen das Nie-
derschlagswasser von den Fallrohren der Mehrfamilienhäuser über die Grünflächen in große Ra-
senmulden führen. Diese Gestaltung ist einer Klimaschutzsiedlung entsprechend und kann zu an-
deren Nutzungsarten, wie beispielsweise informellen Spielsituationen führen. Die Umgrenzungsli-
nie der Maßnahmenfläche M13 rückt im Vergleich zur Darstellung des Grünordnungsplans an der 
Baugrenze der Mehrfamilienhäuser ab, um die Überschreitung von unmittelbar an die Gebäude 
angrenzende Terrassen und Balkone um maximal 1,5 m zu ermöglichen.  
 
Die privaten Freianlagen werden zu Lasten des Investors hergestellt und zu Lasten der Anwohner-
schaft weiter gepflegt. 
 
5.8.2 Begrünungsmaßnahmen im Bereich öffentlicher Freiflächen  
Gemäß dem Grünordnungsplan sollen im Grünzug Senkelsgraben auf einer nördlich liegenden, 
ca. 648 qm große Erweiterung der öffentlichen Grünfläche, die zurzeit Ackerfläche ist, einer Ra-
senfläche angelegt und Stauden, Gräser und Solitärsträucher gepflanzt werden. Dadurch wird eine 
Mindestbegrünung gewährleistet (Maßnahmenfläche M4). Mindestens fünf großkronige Bäume tra-
gen zur ökologischen Aufwertung bei und spenden Schatten im Sommer (Maßnahmenfläche M5). 
Der Rest der Fläche soll möglichst frei gestaltet werden und verschiedenste Aktivitäten wie freies 
Spiel, Picknicken oder Sonnen ermöglichen. 
 
Im Süden wird durch die Freistellung eine ca. 400 qm große Grünfläche nutzbar, die sich beispiels-
weise für den Aufenthalt mit freiem Blick auf Streetball-Anlage und Grünzug eignet.

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Gemäß dem Grünordnungsplan sind auf dem Anger zwei Maßnahmenflächen (Maßnahmenflä-
chen M1 und M2) vorgesehen, die die Spielfläche umrahmen und der Begrünung des Angers die-
nen. 
 
Maßnahmenfläche M1 befindet sich am westlichen Ende des Angers und dient der landschaftli-
chen Einbindung der Spielfläche, die daran angrenzt. Durch das Pflanzen einer Rasenfläche und 
eines mittel- bis großkronigen Baumes wird die Mindestbegrünung gewährleistet. Der Baum erfüllt 
besonders dadurch, dass er im Sommer zur Kühlung beiträgt und Schatten für den angrenzenden 
Spielplatz spendet, klimaverbessernde Funktionen. 
 
Maßnahmenfläche M2 grenzt östlich an den Spielplatz an und wird als Parkanlage gestaltet. Die 
Festsetzung einer Rasenfläche sowie zweier mittel- bis großkroniger Bäume dient der Mindestbe-
grünung. Eine Beschränkung auf maximal 40 % befestigte Fläche gewährleistet möglichst große 
begrünte Flächen und schafft einen grünen Raum inmitten des Plangebietes. 
Außerdem werden durch das Pflanzen zweier Strauchhecken angrenzend an der Gemeinschafts-
stellplatzanlage Ost Ausgleichsmaßnahmen zur geplanten Bebauung geschaffen und den Grünan-
teil im Plangebiet erhöht (Ausgleichmaßnahme A2).  
 
Die verschiedenen Maßnahmen in der Grünanlage Senkelsgraben sollen zu einem Gesamtkon-
zept verknüpft werden, das den Grünzug zu einer weiteren qualitativen, öffentlichen Grünfläche 
des Plangebietes macht.  
 
5.8.3 Anpflanzen und Erhalt von Bäumen  
Mit Blick auf eine klimaangepasste Planung und insbesondere hinsichtlich der Vermeidung lokal 
auftretender Hitzeinseln im Bereich versiegelter Flächen, besteht die grundlegende Zielsetzung da-
rin, maximale Biotopmasse in den Verkehrsraum zu platzieren.  
 
Diese Zielsetzung widerspricht allerdings teilweise den übrigen Planungsabsichten der Klimasied-
lung, die für die sonnausgerichteten Dächer Photovoltaikanlagen vorsehen. Daher sind neben 
großkronigen Baumpflanzungen auch mittelkronige Bäume vorgesehen. Dem entsprechend wer-
den zwei Festsetzungen für die Pflanzungen von Bäumen in öffentlichen Verkehrsflächen vorgese-
hen:  
− Auf den Flächen der Planstraßen 2 und 3 sind entlang der nördlich gelegenen Straßenseite 
mindestens 9 großkronige Bäume geplant (Maßnahmenfläche M9). 
− Auf den Flächen der Planstraßen 1 und entlang der südlichen gelegenen Straßenseite der 
Planstraße 2 sind mindestens 8 mittelkronige Bäume vorgesehen (Maßnahmenfläche 
M10). 
Mit den großkronigen Straßenbaumpflanzungen der Maßnahme M9 werden die beabsichtigten 
Photovoltaikanlagen nicht nennenswert durch Ihren Schattenwurf beeinträchtigt, da diese ausrei-
chend weit von den betreffenden Gebäuden entfernt sind.  
Darüber hinaus sind hiervon 6 Bäume in unmittelbarer Nähe des Angers geplant und tragen nicht 
unerheblich zu dessen Begrünung bei. Für die notwendige Verschattung einer Spielfläche für Kin-
der (Spielplatz des Angers) ist so Sorge getragen.  
 
Ferner stehen die 9 betreffenden Bäume entlang der nördlich gelegenen Straßenseite der Plan-
straßen 2 und 3 im Zusammenhang mit der Regelentwässerung der Straße. Mit dem Konzeptge-
danken „Wasser zum Baum“ im Sinne einer Schwammstadt, ist beabsichtigt, dass gering belastete

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Straßenwasser über die belebte Bodenschicht der Entwässerungsmulden abzuführen, damit die-
ses erst in tieferen Bodenschichten den Bäumen zur Verfügung gestellt wird. Ein tiefes Wurzel-
wachstum, welches dann auch Straßenschäden verhindert, wird hierdurch ebenso gefördert, wie 
auch die Grundwasserneubildung.  
 
Östlich des Angers wird auf der privaten Wohnbaufläche eine Straßenbaumpflanzung vorgesehen, 
die insbesondere auch für den Kreuzungsbereich der Planstraßen 1 und 2 eine räumlich glie-
dernde Rolle spielt und Schatten spendet (Maßnahmenfläche M14).  
 
Für die öffentlichen Verkehrsflächen werden insgesamt 17 Bäume festgesetzt. Grundsätzlich dient 
diese Straßenraumbegrünung in erster Linie der Gestaltung und Ordnung des Straßenraumes und 
trägt zur Kontrolle des Verkehrsflusses und der Verkehrsgeschwindigkeit bei.  
 
Darüber hinaus tragen diese Maßnahmen insbesondere für die Entschärfung der Konflikte  
• hinsichtlich Starkregenereignissen  
• hinsichtlich der lokalen Aufheizung von versiegelten Flächen und  
• hinsichtlich des globalen Klimas  
bei.  
 
Die Baumstandorte werden zeichnerisch festgesetzt, wobei die Standorte im Zuge der Umsetzung 
des Vorhabens um bis zu 5 m verschoben werden können. Die Pflanzqualitäten sind im Erschlie-
ßungsplan als Teil des Durchführungsvertrages geregelt. 
 
5.8.4 Begrünungsmaßnahmen im Bereich Verkehrsflächen
  
Das Baumaufmaß gibt Empfehlungen zur Planung des schützenswerten Baumbestandes und ist 
aufgeteilt in zwei Bereiche (vgl. Anlage 5: Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume 
(Esser 2022)): „3.2.2 Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzun-
gen“ und „3.2.1 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen“. Demnach 
wird für den Großteil der Fläche eine Neupflanzung von Bäumen empfohlen, lediglich in einer Flä-
che an der nordwestlichen Ecke des Plangebietes sollen Bäume und sonstige Bepflanzungen er-
halten bleiben.  
 
In der westlichen Ecke des Plangebiets wird eine Fläche für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Östlich davon grenzt eine Fläche für das Anpflanzen 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen an, die über den Böschungsrand und bis 
an das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht hinausgeht (Maßnahmenfläche M7). Durch die Deklaration 
als öffentliche Verkehrsfläche werden Nutzungskonflikte vermieden sowie Pflege und Bestand 
dauerhaft gesichert. Das Heranreichen der Verkehrsfläche an das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
bietet außerdem die Möglichkeit Maßnahmen bei Falschparken am Straßenrand zu ergreifen, da 
die Fläche in öffentlichem Besitz ist.  
 
Unter Berücksichtigung erhaltenswerter Bäume wird die bestehende Gehölzstruktur entfernt und 
eine neue Baumhecke gepflanzt, welche die ingenieurbiologischen Funktionen sichert und so z.B. 
die Bodenerosion verringert. Auf der Böschung westlich des Plangebiets und der östlichen Bö-
schung der Bundesautobahn A59 erfolgt die Neuanlage einer Strauchpflanzung in Form einer 
Baumhecke oder eines Gehölzstreifens (Maßnahmenfläche M8). Hierbei ist der bestehende 
schadhafte Baumbestand zu entfernen und durch Schaffung neuer Vegetationstragschichten zu 
ersetzen. Erhaltenswerte Bäume sollen erhalten und in die Gesamtmaßnahme integriert werden. 
Auch hier grenzt die Maßnahmenfläche unmittelbar an das westlich geplante Geh-, Fahr- und Lei-
tungsrecht.

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Um ausreichend Fläche für Versickerung von Wasser aus Niederschlägen zu sichern, wird das 
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL 1) um ca. 40 cm erweitert und so mehr Fläche für die Versi-
ckerungsmulde geschaffen.  
 
Auf einem ca. 4,0 m breiten Streifen entlang des östlichen Abschnitts der Nibelungenstraße wer-
den ein Wiesensaum sowie das Pflanzen einer Baumreihe festgesetzt (Ausgleichsmaßnahmen 
A1). Diese Maßnahmen stellen eine weitere Erweiterung der planungsrechtlich festzusetzenden 
öffentlichen Grünfläche dar und tragen zum ökologischen Ausgleich bei. Die straßenbegleitende 
Baumreihe dient außerdem der Abschirmung des Grünzugs zur Nibelungenstraße. 
 
Die private Straße im Norden des Angers nimmt die Zufahrts-, Aufstell- und Bewegungsflächen der 
Feuerwehr auf und weist eine Breite von 5,50 m auf. Sie muss jedoch nicht komplett befestigt sein. 
Um möglichst wenig versiegelte Fläche zu erhalten, sollte ein 1,90m breiter Streifen unmittelbar 
angrenzend an den Anger aus versickerungsaktivem Schotterrasen ausgeführt werden. 
 
5.8.5 Dachbegrünung 
Die Dachbegrünung verfolgt das Ziel, das Mikroklima zu verbessern, einen Teil des anfallenden 
Niederschlagswassers zum Verdunsten zurückzuhalten bzw. verzögert in die geplanten Mulden 
und Rinnen einzuleiten. Die geplante intensive Dachbegrünung der Tiefgarage erfüllt das Küh-
lungspotenzial durch Verdunstung, welche durch die Bewässerung mit Niederschlagswasser ge-
währleistet ist. Die geplante extensive Dachbegrünung der Garagen und der Fahrradboxen trägt 
außerdem zu einer geringeren Aufheizung des Quartiers bei. 
 
Die Flachdachfläche der eingeschossigen Gebäudeteile – Garagen – ist entsprechend den Dar-
stellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans mit einer extensiven Dachbegrünung zu be-
pflanzen (Maßnahmenfläche M12).  
 
Ausgenommen von der Dachbegrünung sind die Bereiche für technische Aufbauten, Dachaus-
stiege/Oberlichter, sowie konstruktionsbedingte Rand-/Anschlussstreifen. Der Umfang der Aufbau-
ten soll mit den aufgeführten Festsetzungen auf das notwendige Minimum beschränkt und ein Min-
dest-Begrünungsanteil der Dachflächen sichergestellt werden.  
 
Der Grünordnungsplan sieht für eine bessere landschaftliche Einbindung der Energiezentrale und 
aus Gründen der Klimaanpassung die Festsetzung einer Dachbegrünung vor. Auf die Festsetzung 
einer Dachbegrünung der Energiezentrale wurde jedoch verzichtet, da durch die Planung von Luft-
wärmepumpen zur Wärmeerzeugung auf eine geschlossene Überdachung der Energiezentrale 
verzichtet werden muss und die Aspekte einer aktuell erforderlichen klimaangepassten städtebauli-
chen Planung bereits bei der Dachbegrünung der Garagen, der Tiefgarage und der Fassadenbe-
grünung der Energiezentrale (Maßnamenfläche M6) berücksichtigt wurden. Die zusätzliche Fläche 
des Daches der Energiezentrale spielt dabei eine untergeordnete Rolle.  
 
Das Dach der Energiezentrale wird überwiegend als durchlässiges Pultdach ausgeführt, damit die 
Bälle, die beim Ballspiel auf der Streeballanlage womöglich auf das Dach der Energiezentrale ge-
worfen werden, wieder herunterrollen können. Außerdem wird weitestgehend kein geschlossenes 
Dach vorgesehen, um das Einsaugen von Frischluft durch die Luftwärmepumpen ermöglichen zu 
können. Schließlich wird ein geringer Teil der Dachfläche der Energiezentrale geschlossen, um zu-
gehörige frostempfindliche Gerätschaften der Luftwärmepumpen sowie die Mobilitätsstation zu 
schützen.

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Die Satteldächer der Wohnbebauung werden nicht begrünt, da diese Photovoltaikanlagen aufneh-
men sollen und die Ausbildung von Satteldächern als Gründach sehr hohe Kosten verursacht. Das 
angestrebte Ziel des Projektes ist die Schaffung von kostengünstigen Wohnungen, die nicht mit 
der Ausführung von Gründächern auf Satteldächern kompatibel ist. 
 
5.8.6 Fassadenbegrünung der Energiezentrale 
Für eine bessere landschaftliche Einbindung der im Westen an die Streetball-Anlage angrenzen-
den Energiezentrale und der im Norden angedockten Mobilitätsstation (Bikesharing) wird zur Ver-
meidung von Lärm durch an die Wand gespielte Bälle eine Fassadenbegrünung auf der Ostseite 
geboten. Auf den restlichen Wandflächen der Energiezentrale ist eine Begrünung vorgesehen, die 
dauerhaft zu erhalten sein wird. Die Art und der Umfang dieser Fassadenbegrünung werden im 
Durchführungsvertrag weiter bestimmt. 
 
Auf weitere Fassadenbegrünungen wurde verzichtet, da diese einer regelmäßigen Pflege bedür-
fen. Durch die Planung von Fassadenberankungen werden Baukosten und Verkaufspreise erhöht, 
sodass das Ziel des kostengünstigen Bauens nicht mehr im Fokus steht und die entsprechenden 
Zielgruppen nicht mehr angesprochen werden können. 
 
5.9 Spielflächen 
5.9.1 Öffentliche Spielflächen 
Das kooperative Baulandmodell (Richtlinie und Umsetzungsanweisung) findet hier in der Fassung 
des Ratsbeschlusses vom 05.05.2022 Anwendung. Die Entwicklung neuen Wohnbaulands im 
Rahmen des Vorhabens löst einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielflächen aus, der innerhalb der 
im Plangebiet vorgesehenen öffentlichen Grünflächen gedeckt werden soll. Die Vorgaben des Ko-
operativen Baulandmodells der Stadt Köln sehen folgende Verpflichtungen vor. Je Einwohner ist 
eine öffentliche Spielplatzfläche von 2 qm pro Einwohner zu errichten. Dabei wird von einer Erstbe-
legungsquote von 2,3 Einwohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Größe der Wohneinheiten 
ist mit einer Geschossfläche von 90 qm anzusetzen. Bei einer geplanten Geschossfläche Wohnen 
von ca. 8.746 qm ergibt sich folgender Bedarf an öffentlichen Spielflächen: 
 
8.746 qm (gemäß §20 Abs. 3 BauNVO) / 90 qm * 2,3 * 2 qm = 447 qm 
 
Die öffentliche Spielfläche soll im geplanten Anger festgesetzt werden und befindet sich im direk-
ten Anschluss an den öffentlichen Freiflächen. Sie ist von den Mehrfamilienhäusern gut einsehbar. 
Durch die Anbindung an den verkehrsberuhigten Bereich soll die öffentliche Zugänglichkeit sicher-
gestellt werden. 
 
5.9.2 Private Kleinkindspielflächen 
Zusätzlich zu den öffentlichen Spielflächen sind gemäß Satzung der Stadt Köln vom 15.08.1999 
private Spielflächen für Kleinkinder von 0 bis 6 Jahren bei der Errichtung von Wohngebäuden 
nachzuweisen. Die Größe der Kleinkinderspielfläche setzt sich aus der Mindestfläche von 45 qm je 
Hauseingang zuzüglich 5 qm Spielfläche je Wohneinheit ab der 6. Wohneinheit zusammen. Aus-
gehend von ca. 75 Wohneinheiten und 6 Hauseingängen ergibt sich folgender Flächenbedarf: 
 
6 * 45 qm + ((75 – (6 x 5)) * 5 qm = 495 qm  
 
Die privaten Kleinkindspielflächen sollen sich im Innenbereich der Planung zwischen Mehrfamilien-
häusern und nördlichen und westlichen Reihenhäusern befinden und werden über einen privaten 
Gehweg erschlossen. Sie werden entsprechend im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt

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und in der Freiraumgestaltung berücksichtigt. Die finale Ermittlung des Flächenbedarfs wird im 
Baugenehmigungsverfahren erfolgen. 
 
5.10 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Werden unter Kapitel 6 ausführlich behandelt. 
 
5.11 Artenschutzvorprüfung  
Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Artenschutzvorprüfung für das Plangebiet durchgeführt 
(umweltbüro essen - 28. Juni 2022.)  
 
Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestände bzw. unzureichender Habitatqualität auf der Vor-
habenfläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung aller im FIS verzeichneten „planungsrelevanten“ 
Arten auszuschließen.  
 
Bei Bäumen im nahen Umfeld des Baugeschehens (Baustelleinrichtungsflächen etc.) sind Maß-
nahmen zum Baumschutz (v. a. Stamm und Wurzelwerk) vorzusehen, auch um Schädigungen aus 
Unachtsamkeit zu vermeiden.  
 
Aus gutachterlicher Sicht und aus allgemeinen Gründen des Artenschutzes wäre es wünschens-
wert, bei den neuen Gebäuden Maßnahmen für gebäudebewohnende Fledermäuse und Vögel (z. 
B. Haussperling und Mauersegler) vorzusehen. Dies ist jedoch nicht verpflichtend aus den gesetz-
lichen Vorgaben abzuleiten.  
 
Gleiches gilt für die Gestaltung der öffentlich nutzbaren Freiflächen, bei denen für nicht gehölzbe-
standene Teilbereiche möglichst arten- und blütenreiche Wiesen (mit sog. Regio-Saatgut) und bei 
gehölzbestandenen Flächen vorzugsweise einheimische und für den Standort geeignete Arten ge-
wählt werden sollten.  
 
Zudem ist hinsichtlich der Beleuchtung von Gebäuden, Gehwegen und Straßen auf eine fleder-
maus- bzw. insektenfreundliche Beleuchtung zu achten. Auch ist es von Bedeutung, Belichtungs-
zeiten und die flächige Nutzung von Licht auf ein Minimum zu reduzieren, um den anthropogenen 
Einfluss auf die Biodiversität zu verringern. Für (weitergehende) Fragen zur Umsetzung im konkre-
ten Bauvorhaben können Ansprechpartner wie die zuständige Untere Naturschutzbehörde und 
fachkundige Büros kontaktiert werden.  
 
Auf das Problemfeld „Vogelschlag an Glas“ soll allgemein hingewiesen werden. Vor allem in Eck-
bereichen verursacht Klarglas fehlerhafte Wahrnehmungen bei Vögeln, indem eine Durchfliegbar-
keit angenommen wird. Transparente und/oder spiegelnde Baustoffe der Außenfassade (boden-
tiefe Fenster, Fensterbänder, Glaswände, Eckverglasung, Absturzsicherungen u. ä.) sind daher so 
zu gestalten, dass diese für Vögel als Hindernis erkennbar sind. Beispiele dafür sind selbsttönen-
des oder getöntes Glas und spezielle auf die Wahrnehmung der Vögel abgestimmte Muster im 
Glas.  
 
Zusätzlich sollte der Reflexionsgrad sämtlicher Baustoffe nach Einschätzung der Unteren Natur-
schutzbehörde Köln im Idealfall maximal 8 % (bei Glas 15 %) nicht überschreiten. Die Grenze von 
15 % bei Glas werden unter Verweis auf teilweise höhere Werte bei Dreifachverglasungen auch 
von der Schweizer Vogelschutzwarte empfohlen.

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Hinsichtlich Brutgeschehen bei nicht planungsrelevanten Vogelarten sind Verbotstatbestände aus-
zuschließen, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Rodungszeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis 
zum 28./29. Februar eingehalten werden.  
 
5.12  Bodengutachten 
Die Erstbewertung der baugrund- und abfalltechnischen Situation des Büros Althoff & Lang GbR 
von Dezember 2019 kommt auf folgende Schlussfolgerungen: 
Der Baugrund im Untersuchungsbereich ist durch bindige Deckschichten (Hochflutlehme und um-
gelagerte Böden) mit Mächtigkeit zwischen etwa 1 m bis 3 m charakterisiert. Diese bindigen Mate-
rialien sind hinsichtlich einer standardisierten Flachgründung (Plattentragwerk und/oder Funda-
mente) aufgrund ihrer Setzungsempfindlichkeit als mäßig bis schlecht tragfähig zu bewerten. Im 
Falle der Planung einer nicht unterkellerten Bauweise sollten daher notwendige Zusatzmaßnah-
men in Form einer Bodenverbesserung (beispielsweise Bodenaustausch) oder einer Spezialgrün-
dung (Tiefgründung, Bodenverbesserung mittels Rüttelstopfsäulen) einkalkuliert werden. Der Um-
fang notwendiger Bodenverbesserungsmaßnahmen (z. B. Mächtigkeit des Bodenaustausches) 
hängt unter anderem von den Lasten einer zukünftigen Bebauung ab. Voraussichtlich wird bei ei-
ner Vorgehensweise mittels Bodenaustausch eine Austauschmächtigkeit von etwa 50 bis 150 cm 
notwendig (unverbindliche Einschätzung auf Basis von Erfahrungswerten; Abweichungen hiervon 
im Zuge einer Detailbetrachtung nicht ausgeschlossen).  
 
Ab spätestens rund -3 m unter Geländeoberkante stehen gemäß den vorliegenden Erkundungen 
die körnigen Sande und Kies-Sande der Niederterrasse des Rheins an. Diese Böden weisen eine 
vergleichsweise gute Tragfähigkeit auf und reagieren nur im geringen Maße setzungsempfindlich. 
Ein Lastabtrag mittels gängiger Flachgründung (Plattentragwerk und/oder Fundamente) über diese 
Sande und Kies-Sande ist erfahrungsgemäß gut möglich. Über die Kies-Sande können erfah-
rungsgemäß auch höhere Lasten sicher in den Untergrund abgetragen werden. Im Falle einer voll-
unterkellerten Bauweise kann daher mit einer einfach zu realisierenden Flachgründung über Bo-
denplatte/Fundamente gerechnet werden.  
 
Hydraulisch gut durchlässige Bodenschichten liegen den vorliegenden Ergebnissen zufolge im Un-
tersuchungsbereich durchgängig ab rund -3 m unter Geländeoberkante vor. Auch oberhalb dieser 
Tiefe wurden teilweise durchlässige Böden erkundet, allerdings liegen diese nahe der Gelände-
oberkante in Wechsellagerung mit bindigen Böden. Außerdem weisen die Sande und Kies-Sande 
oberhalb von -3 m Tiefe häufig signifikante Feinkorngehalte auf, welche sich negativ auf die hyd-
raulische Durchlässigkeit des Materials auswirken. Vorab sollte daher so kalkuliert werden, dass 
der Anschluss an einen versickerungsfähigen Boden ab einer Tiefe von -3 m unter Geländeober-
kante möglich ist. Erfahrungsgemäß kann von einem Durchlässigkeitsbeiwert k
f = 10-4 m/s des fein-
kornfreien Kies-Sandes und Sandes ab -3 m Tiefe ausgegangen werden.  
 
Das Gutachten zur Gründung des Büros Althoff & Lang GbR von März 2021 kommt auf folgende 
Schlussfolgerungen: 
 
Bodengruppen gemäß DIN 18196 und Homogenbereiche in Anlehnung an DIN 18300 konnten er-
mittelt werden. Bodenmechanische Kennwerte, abgeleitet aus den Geländeerkenntnissen und La-
boranalysen, wurden angegeben.  
 
Zur Grundwassersituation sowie zur Wasserhaltung und Frostsicherung wurde Stellung genom-
men.

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Bei Zutritt von Schichtwässern in die Baugrube sind Böschungen als nicht standsicher anzuneh-
men. Darüber hinaus ist insbesondere das Material bindiger Schichten in seiner Tragfähigkeit ext-
rem von seinem Wassergehalt abhängig und deshalb während der Bauphase dringend vor Was-
serzutritt zu schützen.  
 
Unter den hier fixierten Voraussetzungen wurden Bemessungswerte OR,d des Sohlwiderstandes, 
zu erwartende Setzungen sowie Bettungsmodule ermittelt. Unter den aufgeführten Bedingungen 
liegt ein ausreichend tragfähiger Baugrund vor.  
 
Eine baubegleitende Prüfung der offenen Gründungssohle durch einen Bodengutachter sowie lau-
fende Abstimmungen zwischen Tiefbau, Tragwerksplanung und Bodengutachtern sind zur Kosten-
optimierung und zur Minimierung des Baugrundrisikos zu empfehlen.  
 
Die Gutachter gehen von der Durchführung aller Arbeiten durch fachkundige Personen und Firmen 
aus. Die Vorgaben der technischen Regelwerke und DIN-Normen – insbesondere der genannten – 
sind einzuhalten.  
Des Weiteren müssen alle getroffenen bauseitigen Annahmen verantwortlich geprüft und bei Be-
darf mit den Geländeerkenntnissen abgeglichen werden.  
 
Aufgrund des Aufschlusses des Untergrundes durch punktuelle Bohrungen sind Abweichungen 
von den hier dargestellten Verhältnissen möglich. Sollten während der Tiefbauarbeiten Abweichun-
gen von den hier beschriebenen Baugrundverhältnissen vorgefunden werden, sind die Gutachter 
umgehend zu informieren.  
 
Eine Abnahme der offenliegenden Baugrube bzw. Gründungssohle und die Verifizierung der Er-
gebnisse behalten sich die Verfasser vor. Hierzu wird um rechtzeitige Mitteilung zum Baubeginn 
(Aushub) gebeten.  
 
Bodenschutzgutachten 
Das Bodenschutzgutachten „Bodenschutzkonzept, Bodenfunktionsbewertung und Kompensation 
der natürlichen Bodenfunktionen“ des Büros GEOEXPERTS GmbH von Dezember 2023 sieht im 
Bereich der vorbereitenden Arbeiten, des Bauablaufs, des Maschineneinsatzes und der Bauzeiten-
planung Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bei der Maßnahmenumsetzung sowie Rekulti-
vierungsmaßnahmen für die spätere Nutzung des Plangebiets vor. Die wesentlichen bodenschutz-
relevanten Vorgaben sind in einem Bodenschutzplan (Anlage 1 des Gutachtens) zusammenge-
fasst.  
Außerdem wird vom Gutachter der Vorhabenträgerin der Einsatz einer Bodenkundlichen Baube-
gleitung (BBB) empfohlen. 
 
5.13 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen  
5.13.1 Straßenverkehr/Verkehrslärm 
Die höchsten Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen liegen 
im Westen zur Bundesautobahn A 59 hin. Dort ist mit Pegeln im Bereich von 62 bis 66 dB(A) tags 
und 58 bis 60 dB(A) nachts zu rechnen. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete von 
55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts werden dort 7 bis 11 dB tags und 13 bis 15 dB nachts über-
schritten.  
 
5.13.2 Schienenverkehr  
Die höchsten Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen liegen 
bei Pegeln bis zu 49 dB(A) tags wie nachts. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete

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von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts werden Tags eingehalten und nachts um bis zu 4 dB 
überschritten.  
 
5.13.3 Gewerbelärm 
Beim Gewerbe werden die Beurteilungspegel gemäß TA-Lärm ermittelt.  
Aufgrund der geringen Frequentierung ist tags sowie nachts keine Richtwertüberschreitung gemäß 
TA-Lärm für Wohngebiete zu erwarten.  
Die Ergebnisse der gewerblichen Zusatzbelastung fließen bei der Ermittlung der maßgeblichen Au-
ßenlärmpegel ein.  
Da auf das Plangebiet keine gewerblichen Geräuschimmissionen im Bestand (Vorbelastung) ein-
wirken, gibt die Zusatzbelastung ebenfalls die Gesamtbelastung wieder. 
 
5.13.4 Flugverkehr 
Die durch den Fluglärm auf das Untersuchungsgebiet einwirkenden Lärmimmissionen wurden im 
vorliegenden Fall nicht im Detail untersucht.  
Gemäß den Unterlagen (in Anlehnung an das Fluglärmgesetz gemäß 1. FlugLSV erstellten Schal-
limmissionsplan des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes, Stand 2014) des Umwelt- und Ver-
braucherschutzamt der Stadt Köln werden für die weitere Berechnung, im Hinblick auf die zu ermit-
telnden maßgeblichen Außenlärmpegel und den Gesamtverkehr im Plangebiet, folgende Werte 
zugrunde gelegt.  
Energieäquivalenter Dauerschallpegel zum Flugverkehr:  
• -  tags: ≤ 60 dB(A)  
• -  nachts: ≤ 45 dB(A). 
 
5.13.5 Schallschutzmaßnahmen  
Infolge der Überschreitung der Orientierungswerte ist im B-Plangebiet eine Festlegung der erfor-
derlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm für Aufenthaltsräume ge-
mäß der DIN 4109:2018-01 vorzunehmen. Dies erfolgt, wie oben beschrieben, gemäß aktueller 
Rechtsprechung mittels der Berechnung freier Schallausbreitung im Plangebiet bei flächigen Maß-
geblichen Außenlärmpegeln in Kombination mit der empfohlenen Öffnungsklausel zur Berücksich-
tigung des künftig aktuellen Bautenstands (Abschirmung etc.) in bauaufsichtlichen Genehmigungs-
verfahren. Die höchsten Lärmpegelbereiche ergeben sich im Nahbereich der Verkehrswege. Im 
Nahbereich der Bundesautobahn A 59 wird an der nordwestlichen Grenze des Plangebiets einzig 
der Lärmpegelbereich VI ausgewiesen, allerdings für eine Immissionshöhe, die die höchsten Im-
missionsorte im Plangebiet (Mehrfamilienhäuser) repräsentiert. Die Immissionsorte an den geplan-
ten Reihenhäusern in diesem Bereich liegen niedriger, sodass dort durch die Schutzwirkung des 
vorhandenen Lärmschutzwalls mit keiner Überschreitung des Lärmpegelbereichs V zu rechnen ist. 
 
Es ist hinsichtlich des Sportlärms durch die Streetballanlage zu beachten, dass die geplante Ener-
giezentrale mit einer Höhe von 3 m, einer Länge von 22 m und einer durchgehenden absorbieren-
den Wand zur Streetballanlage hin eine notwendige Voraussetzung für die Einhaltung des Richt-
werts darstellt. Vorabberechnungen haben ergeben, dass ohne die Abschirmung durch die ge-
plante Energiezentrale Richtwertüberschreitungen von bis zu 3 dB nicht auszuschließen wären. 
Das notwendige Hindernis ist somit im B-Plan durch eine Baulinie mit einer Festsetzung der Min-
destgebäudehöhe von 3,0 m zu sichern. Die Einhaltung der Richtwerte wird durch die bedingte 
Festsetzung Nr. 12.1 abgesichert, wonach die Aufnahme der Wohnnutzung im Gebiet Wohnen 2 
erst nach Sicherstellung des Schallschutzes durch die Realisierung der Energiezentrale und die im 
Norden angedockten Mobilitätsstation oder einer in ihrer Lärmschutzwirkung ähnlichen baulichen 
Anlage für die Bewohner der Mehrfamilienhäuser zulässig ist.

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5.13.6 Auswirkungen durch die Planung  
Durch den privaten Pkw-Verkehr innerhalb der Plangebietsgrenzen, den Betrieb der Energiezent-
rale sowie den gewerblichen Betrieb eines Ladens des täglichen Bedarfs samt Stellplätzen, wer-
den an der benachbarten Wohnbebauung im Bestand die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von 
55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete eingehalten.  
 
Durch die schallreflektierende Wirkung der geplanten Energiezentrale in unmittelbarer Nähe zur 
Streetballanlage auf den Bestand ist infolge vorgegebener Schallschutzmaßnahmen, in Form einer 
absorbierenden Wand zur Streetballanlage hin, keine Erhöhung der Beurteilungspegel für den 
Sportlärm an der nächstgelegenen Nachbarbebauung zu erwarten.  
 
Bezüglich des durch das Planvorhaben bedingten Mehrverkehrs liegen die Beurteilungspegel an 
den Immissionsorten sowohl im Analysefall als auch im Prognose-Planfall unter den Werten von 
70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts. In diesem Fall sind Erhöhungen der Beurteilungspegel bei 
weniger als 3 dB durch den planbedingten Zusatzverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen als nicht 
wesentlich zu beurteilen. Die prognostizierten Erhöhungen des Straßenverkehrs auf öffentlichen 
Verkehrswegen liegen bei allen o.g. Fällen bei maximal 0,5 dB, so dass die Erhöhungen als nicht 
wesentlich einzustufen sind.  
 
5.13.7 Ergänzung zum Schallschutzgutachten 
Das Büro ADU Cologne INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH hat folgende Ergänzung 
zur Schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan 77359/04 aus dem Straßen-, Schienen- 
und Flugverkehr sowie Sport und den maßgeblichen Außenlärmpegeln gemäß DIN 4109 von März 
2023 im Rahmen einer Variante der Energieversorgung mittels Wärmepumpen anstelle des bisher 
vorgesehenen Heizhauses mit Pelletheizung unter Berücksichtigung der um 2 Stellplätze vergrö-
ßerten Parkplatzfläche Ost (ver29Feb2024) 
 
Ergebnisse der Berechnungen des Nachbarschaftslärms auf den Bestand  
Unmittelbar an das Plangebiet und den Parkplatz Ost angrenzend liegt Wohnbebauung in südli-
cher Richtung. Aufgrund der Nähe zum Parkplatz ist die Wohnbebauung an der Straße „Zu den 
Wiesen 51“ als maßgeblicher Immissionsort für die zu untersuchenden Lärmquellen zu betrachten. 
An allen weiteren Wohngebäuden im Bestand ist die Lärmeinwirkung geringer.  
 
Am maßgeblichen Immissionsort sind durch den vom Planvorhaben bedingten Nachbarschaftslärm 
Beurteilungspegel von bis zu 50 dB(A) tags und 46 dB(A) in der lautesten Nachtstunde zu erwar-
ten. Die dominant einwirkenden Lärmquellen sind dabei die Wärmepumpen. Die Immissionsricht-
werte der TA-Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) in der lautesten Stunde nachts für allgemeine 
Wohngebiete werden damit im Tagzeitraum eingehalten und im Nachtzeitraum deutlich um 6 dB 
überschritten.  
 
Es sind somit Maßnahmen notwendig, die im Zusammenspiel mit den im nächsten Punkt 4.2 un-
tersuchten Einwirkungen und dadurch resultierenden Maßnahmen des Nachbarschaftslärms auf 
die Planbebauung angegeben werden.  
 
Ergebnisse der Berechnungen des Nachbarschaftslärms auf die Planbebauung  
Im Plangebiet sind am Mehrfamilienhaus (MFH1), westlich nächstgelegen zur Aufstellfläche für die 
Wärmepumpen Beurteilungspegel von bis zu 60 dB(A) tags und 55 dB(A) in der lautesten Stunde 
nachts zu erwarten.  
An den südlich der Aufstellfläche geplanten Reihenhäusern können Beurteilungspegel von bis zu 
57 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts erwartet werden.

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Bezüglich der Immission an der eigenen Bebauung sollte, wenn keine wesentliche Überdeckung 
der Immission der Wärmepumpen durch andere Emittenten (z.B. Straßenverkehr) vorliegt, der je-
weilige Richtwert um nicht mehr als 5 dB überschritten werden und die Richtwerte für Mischgebiete 
für 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts sollten eingehalten werden. Eine wesentliche Überdeckung 
durch andere Emittenten liegt an den betroffenen Fassaden im vorliegenden Fall nicht vor.  
 
 
Prüfung von Schallschutzmaßnahmen auf dem Ausbreitungsweg  
Für die Ermittlung aktiver Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände) wurde der ungünstige Fall 
untersucht, dass keine Reduktion der angegebenen Schallleistung für die Außeneinheiten möglich 
ist, auch nicht zur Nachtzeit infolge einer Nachtabsenkung.  
 
Zu den Lärmschutzwänden für die Energiezentrale wurde aus diesem Grund eine sogenannte Öff-
nungsklausel aufgenommen, die auf gutachtlichen Nachweis im Baugenehmigungsverfahren eine 
Änderung der Länge, Höhe und des Reflexionsverhaltens der Lärmschutzwände zulässt, wenn die 
Schallschutzziele an den Immissionsorten eingehalten bleiben. Die ermittelten Mindestlängen und 
-höhen für die Lärmschutzwände an den Grenzen der Fläche zur Wärmeversorgung bzw. der 
Energiezentrale sind der Ergänzung zum Schallschutzgutachten zu entnehmen.  
 
Bei der Bemessung der Lärmschutzwände musste vorausgesetzt werden, dass der von den Wär-
mepumpen insgesamt abgestrahlte Schall nicht durch Ein- oder Mehrfachreflexionen an den Lärm-
schutzwänden vergrößert wird. Aus diesem Grunde sind die den Wärmepumpen zugewandten 
Wandflächen hochabsorbierend (Reflexionsverlust mindestens 8 dB) auszuführen. Dies gilt auch 
für die aus Gründen des Sportlärms festgesetzte Lärmschutzwand.  
 
Mit diesen Maßnahmen werden auch die unter Punkt. 5.13.7 angegebenen Richtwerte an der Be-
standsbebauung eingehalten.  
 
Wie bereits ausgeführt ist im Baugenehmigungsverfahren zu bestätigen, dass das Frequenzspekt-
rum der vorgesehenen Wärmepumpen keine Auffälligkeiten, besonders im tieffrequenten Bereich, 
aufzeigen darf.  
 
Zusammenfassung  
Es wurde gezeigt, dass ausgehend von einer maximal abgestrahlten Schallleistung von je 90 
dB(A) pro Außeneinheit der zwei vorgesehenen Wärmepumpen die Schallschutzziele für den Be-
stand und die Planbebauung mit Lärmschutzwänden längs der Grenze der Fläche Energiezentrale 
und Höhen innerhalb des zulässigen Höhenintervalls zu erreichen sind.  
 
Die genaue Lage und Höhen der Wandabschnitte sind der Ergänzung zum Schallschutzgutachten 
zu entnehmen. Ebenfalls ist die beschriebene Reflexionseigenschaft der Lärmschutzwandflächen 
zu beachten.  
 
Infolge der durchgeführten Betrachtung zum ungünstigen Fall ist eine analog zu der unter Punkt 
5.13.7 angeführten Öffnungsklausel wurde in den textlichen Festsetzungen zu den Lärmschutz-
maßnahmen aufgenommen.  
 
5.14  Bauordnungsrechtliche Festsetzungen  
In Ergänzung zu den planungsrechtlichen Festsetzungen werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Ver-
bindung mit § 86 BauO NRW 2018 im Interesse der städtebaulichen Entwicklung und eines harmo-

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nischen Ortsbildes folgende gestalterische Festsetzungen getroffen, um auch nach der erstmali-
gen Realisierung des Vorhabens gestalterischen Fehlentwicklungen vorzubeugen. 
 
5.14.1 Dachgestaltung/Dachaufbauten 
Im Plangebiet werden für die Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser nur traufständige Satteldächer 
mit einer maximalen Neigung von 30 - 50 Grad im mit Wohnen festgesetzten Gebiet 1 und einer 
maximalen Neigung von 40 - 50 Grad im mit Wohnen festgesetzten Gebiet 2 zulässig sein. 
Dadurch ordnen sich die geplanten Baukörper ihrer Umgebung unter, wodurch die städtebauliche 
Einbindung des neuen Quartiers in den Bestand gelingt. 
 
Entsprechend der Umgebung werden für die Wohnhäuser im Baugebiet ausschließlich Satteldä-
cher zugelassen. Diese fügen sich städtebaulich ein, da die umliegende Bebauung hauptsächlich 
Satteldächer aufweist. Die Dächer werden asymmetrisch ausgebildet, indem sie unterschiedliche 
Längen der Dachflächen aufweisen. Dies ermöglicht bei einer vergleichsweise geringen Gebäude-
höhe eine maximale Ausnutzung des Dachgeschosses mit maximaler Wohnfläche auf gleicher 
Grundfläche, die sich an die Umgebung anfügt. Zudem wird die zur Verfügung stehende Dachflä-
che für die Gewinnung von Energie durch Sonneneinstrahlung genutzt.  
 
Die Gestaltung der Öffnungen der Obergeschosse und Dachgeschosse der geplanten Einfamilien- 
und Mehrfamilienhäuser in Form von ein- bzw. zweigeschossigen Zwerchgiebeln ermöglicht eine 
optimale Belichtung und Belüftung der dahinterliegenden Geschosse und Räume. Die Zwerchgie-
bel übernehmen zudem eine gestalterische und strukturierende Rolle in der Komposition der Fas-
saden und der Dachlandschaft der geplanten Gebäude. Außerdem wird die Dachlandschaft durch 
Gauben und Dacheinschnitte strukturiert, die ebenfalls die Belichtung und Belüftung der geplanten 
Wohnungen verbessern und die im Vorhaben- und Erschließungsplan nachrichtlich dargestellt 
sind. 
 
Für die Garagen und Gemeinschaftsfahrradabstellanlagen werden, um das geplante Erschei-
nungsbild umzusetzen, ausschließlich Flachdächer als Dachform festgesetzt. Zudem bieten Flach-
dächer die Möglichkeit, Dachflächen zu begrünen. Eine Neigung bis maximal 5 Grad ist zulässig, 
um eine Gefällesituation zur Entwässerung herstellen zu können. 
 
Das Dach der Energiezentrale wird überwiegend als durchlässiges Pultdach ausgeführt, damit die 
Bälle, die beim Ballspiel auf der Streetballanlage womöglich auf das Dach der Energiezentrale ge-
worfen werden, wieder herunterrollen können. Ein geringfügiger Teil der Dachfläche über der Ener-
giezentrale und der Mobilitätsstation wird geschlossen, um einerseits die abgestellten Fahrräder 
und andererseits frostempfindliche Teile der Energieversorgungsanlagen vor der Witterung zu 
schützen. 
 
5.14.2 Vorgärten  
Durch ihre Ästhetik dienen Vorgärten nicht nur der Bewohnerschaft, sondern auch den Besuchern 
eines Quartiers als halböffentlicher Raum. Daher ist eine positive Gestaltung der Vorgärten im öf-
fentlichen Interesse. Die Vorgärtenflächen der Einfamilienhäuser sollen bis auf die notwendigen 
Zufahrten für Stellplätze, Garagen und Zuwegungen, deren maximale Breite 2,0 m nicht über-
schreiten darf und die Standfläche für Fahrräder beinhalten, vollständig begrünt werden. Es soll 
vermieden werden, dass „Steingärten“ entstehen. Der Anteil der versiegelten Flächen in den Vor-
gärten soll so niedrig wie möglich gehalten werden, um eine Reduzierung des abzuleitenden Nie-
derschlagswassers zu fördern. Dadurch werden die Vorgartenflächen optisch als grüner Garten 
wirksam. Mit der Festsetzung soll insgesamt ein einheitlich gestaltetes und ruhiges Ortsbild geför-
dert werden.

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Die Vorgartenflächen der Mehrfamilienhäuser sollen Zuwegungen, Zufahrten, Fahrradabstellflä-
chen und Terrassen ausgenommen, gänzlich begrünt werden, um die Flächenversiegelung in die-
sem Bereich zu verringern und einen optischen grünen Eindruck zu erzeugen.  
 
5.14.3 Gärten  
Im mit Wohnen festgesetzten Gebiet 1 im rückwärtigen Grundstücksbereich der beidseitig grenz-
ständig bebauten Reihenhausparzellen und der Reihenendhäuser 14 und 28 ist nur ein Garten-
schrank gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan zulässig. Im Bereich der einseitig grenzständig 
bebauten Grundstücke ausgenommen die obengenannten Parzellen 14 und 28 werden Garten-
schränke ausgeschlossen.  
 
Diese Festsetzung soll ein geordnetes Erscheinungsbild sichern und die zusätzliche Versiegelung 
und Verdichtung durch Nebenanlagen in den Privatgärten auf ein notwendiges Maß begrenzen. 
Ein Gartenschrank soll nur den Reihenmittelhäusern und zwei Reihenendhäusern (14 und 28) zu-
gestanden werden, da diese keine Garage besitzen. Er dient außerdem als Sichtschutz zum an-
grenzenden Grundstück bzw. Terrasse. 
 
Die zulässige Gesamtgröße der Anlagen wird beschränkt, damit im Sinne ihrer Zweckbestimmung 
nur baulich untergeordnete Nebenanlagen errichtet werden können und die Freiräume in den Gar-
tenbereichen möglichst offengehalten werden. Mit diesen Maßnahmen werden die begrünten Gar-
tenbereiche weiter qualifiziert.  
 
5.14.4 Einfriedungen 
Einfriedungen der Vorgärten der Einfamilienhäuser entlang öffentlicher Straßen und privater 
Wohnstraßen sind nicht zulässig. Durch das Verbot von Einfriedungen von Vorgärten kann ge-
währleistet werden, dass sich der besonders durch die Vorgärten der Einfamilienhäuser geprägte 
öffentliche Straßenraum einheitlich und qualitätsvoll darstellt. Damit wird ein Beitrag zu einem 
hochwertigen und attraktiven Wohnumfeld geleistet. 
 
Einfriedungen im gesamten Plangebiet sind nur als Draht-, Stabgitterzäune und/oder als Hecken 
festgesetzt, damit das Erscheinungsbild der Freiräume einen einheitlichen Eindruck vermittelt. 
Durch die Festsetzung zur Art der Einfriedungen werden außerdem attraktive und ökologisch wert-
volle Bepflanzungen gefördert.  
 
An die Gärten der Reihenhäuser 1-34 grenzt eine begrünte, große Freifläche an. Um die Offenheit 
dieses Hofes zu unterstützen und die Gärten nicht zum Hof abzuschotten, soll eine Maximalhöhe 
von 1,2 m der rückwärtigen Einfriedungen festgesetzt werden.  
 
Bei den Einfriedungen der rückwärtigen Gärten der Reihenhäusern 35-65 soll eine Maximalhöhe 
von 1,8 m festgesetzt werden, um die Privatheit der Gärten und ein einheitliches Bild zu der Sied-
lung Zu den Wiesen hin zu gewährleisten. 
 
Hinter den Reihenhäusern 35-65 verläuft ein privater Weg, der unmittelbar an einen Bestandsweg 
angrenzt. Um eine Abgrenzung des Plangebiets an dieser Stelle zu seiner Umgebung zu unterbin-
den, soll festgesetzt werden, dass zwischen den beiden Wegen keine Einfriedung errichtet werden 
darf.  
 
5.14.5 Baumpflanzungen im Bereich privater Stellplatzanlagen 
Innerhalb der festgesetzten Gemeinschaftsstellplätze ist für je vier bzw. fünf angefangene KFZ-
Stellplätze ein Baum (BF41/GH742) zu pflanzen, wodurch ein ansprechendes Erscheinungsbild

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und eine räumliche Gliederung der zu planenden Stellplätze ermöglicht wird (Maßnahmenfläche 
M11). Zudem wirkt sich die Baumpflanzung positiv auf das Ortsklima aus, da diese mit einer Ver-
besserung der Luftqualität einhergehen und zugleich einer Aufheizung bezüglich der zunehmen-
den Versiegelung entgegenwirken. Darüber hinaus führt die temporäre Wasserspeicherung der 
Bäume zu einer Verringerung der abzuleitenden Regenwassermengen. Die Bepflanzungen wer-
den zu Lasten des Investors hergestellt und zu Lasten der Anwohnerschaft weiter gepflegt.  
 
5.14.6 Werbeanlagen 
Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen durch ihre auffällige Ge-
staltung das Ortsbild. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden daher Regelungen getrof-
fen, die den Erfordernissen zur Außengestaltung Rechnung tragen, gleichzeitig aber einen Rah-
men zur Vermeidung negativer stadtgestalterischer Einflüsse festlegen. 
 
Werbeanlagen sind nur ausnahmsweise im Gebiet Wohnen 2 an den straßenseitigen Gebäudefas-
saden ab einer Höhe von 55,5 m über NHN, an der Stätte der Leistung zulässig. Die jeweilige Wer-
beanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maxi-
malen Höhe von 0,8 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,6 qm erlaubt.  
 
Um negativen Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen durch Lärm- bzw. Lichtemissionen 
vorzubeugen, sind akustische, selbstleuchtende oder Werbeanlagen, die unter der Verwendung 
von Leuchtdioden (LED)-Technik gestaltet sind, unzulässig. 
Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein.  
 
5.14.7 Satellitenempfangsanlagen/Mobilfunksendeanlagen  
Um das eigenständige, harmonische Erscheinungsbild zu sichern, sind Parabolantennen für den 
Satellitenrundfunkempfang nur auf den Dachflächen zulässig.  
Die Errichtung von Mobilfunksendemasten und -anlagen auf den Dachflächen ist unzulässig. Die 
Energiezentrale wird von dieser Festsetzung ausgenommen, da das Anbringen solcher Anlagen 
für den technischen Betrieb der Energiezentrale erforderlich ist und diese dort verortet werden sol-
len.  
 
 
6.  Umweltbericht gemäß § 2a BauGB i. V. m. der Anlage 1 zum BauGB  
 
A  Einleitung 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB darge-
stellt. 
 
6.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Im Stadtteil Porz-Lind soll auf einer ackerbaulich genutzten Fläche eine „Klimaschutzsiedlung“ mit 
ca. 65 Einfamilienhäusern in Hausgruppen aus fünf bis sieben Häusern in Reihenhausbauweise 
und vier Mehrfamilienhäusern mit ca. 75 Wohneinheiten entstehen. Das etwa 3,4 ha
1 große Plan-
gebiet des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt zwischen der Nibelungenstraße im Nor-
                                                
 
1 Der Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst nur ca. 2,8 ha, da Teile des Grünzuges Senkelsgraben und 
der Nibelungenstraße als öffentliche Flächen ausgespart bleiben.

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den, der am Grünzug „Senkelsgraben“ (mit Fuß- und Radweg) im Osten angrenzenden Grünan-
lage mit Freizeitangeboten, einer Wohnbebauung im Süden sowie dem Lärmschutzwall der A 59 
mit begleitendem Weg und Grünstreifen im Westen. Nördlich der Nibelungenstraße befindet sich 
eine Grünfläche sowie eine Dauerkleingartenanlage. Nach Süden schließt sich eine meist einge-
schossige Wohnbebauung (Einfamilienhäuser in Reihen bzw. Blöcken) an. Die Bauflächen sind 
weitgehend eben, nach Norden und Westen schließen sich eine hohe Böschung (Lärmschutzan-
lage der Autobahn 59) und eine Böschung geringer Höhe (Straßenböschung Nibelungenstraße) 
an. 
Das Planungsrecht für die Wohnbebauung soll durch den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
77359/04 „Senkelsgraben“ geschaffen werden. Der derzeit gültige Bebauungsplan 77359/02 stellt 
den weit überwiegenden Teil des Plangebietes als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauer-
kleingärten“ dar. 
Der städtebauliche Entwurf sieht für das Plangebiet ein Wohngebiet mit eingeschossigen Reihen-
häusern im Norden, Westen und Süden sowie mit zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern im 
zentralen Bereich vor. In die Wohnbebauung soll ein Einzelhandel („Laden des täglichen Bedarfs“) 
zur Nahversorgung integriert werden. Parallel der südlichen Zeile mit Reihenhäusern soll eine öf-
fentliche Grünfläche mit Spielplatz entstehen. Die Zufahrt erfolgt ausschließlich von der Nibelun-
genstraße, die innere Verkehrserschließung über eine Ringerschließung mit einer öffentlichen Ver-
kehrsfläche im Osten und Süden sowie privaten Straßen im Westen und Norden. Eine verkehrliche 
Anbindung an die Straße „Zum Linder Kreuz“ ist nicht vorgesehen. Der ruhende Verkehr wird an 
den geplanten Gebäuden, in offenen Gemeinschaftsstellplatzanlagen abseits der Gebäude sowie 
einer Tiefgarage (unter den Mehrfamilienhäusern) untergebracht. Ungeregeltes Parken innerhalb 
der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen wird durch die Minimierung der Straßenquerschnitte 
erreicht, eine Geschwindigkeitsreduzierung durch wechselseitig angeordnetes Verkehrsgrün in der 
öffentlichen Straße. 
Die im Osten vorhandene Streetballanlage bleibt in ihrer Funktion erhalten und wird durch ein der 
örtlichen Energieversorgung dienendes Gebäude auch in lärmtechnischer Hinsicht abgeschirmt. 
Die Gehölzflächen südlich der Nibelungenstraße und östlich des Lärmschutzwalles bleiben soweit 
wie möglich erhalten bzw. werden wiederhergestellt. Unmittelbar und dauerhaft in Anspruch ge-
nommen wird somit fast nur ackerbaulich genutzte Fläche. 
Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem, wobei das Schmutzwasser in einen vorhandenen 
Schmutzwasserkanal östlich des Plangebietes abgeleitet wird und das nicht behandlungspflichtige 
Niederschlagswasser der Dach- und Verkehrsflächen in einem Mulden-Rigolen-System zur Versi-
ckerung gebracht wird. Die Mulden werden straßenparallel und in den nicht überbaubaren Teilen 
der Wohnbauflächen errichtet, die Rigolen teilweise unter den Straßenkörpern. In Teilen werden 
die Bäume im Straßenraum über Baumrigolen mit Wasser versorgt. 
Zur planungsrechtlichen Umsetzung einer Energiezentrale wird diese mit direkter Anbindung an 
die Nibelungenstraße am Eingang des Quartiers an der Planstraße 1, als Fläche für Versorgungs-
anlagen festgesetzt. Die Energiezentrale entlang der Streetball-Anlage auf dem Senkelsgraben ist 
in einer relativen Höhe von mindestens 3,0 m an der der Streetball-Anlage zugewandten Seite zu 
errichten, um einen wirksamen Schallschutz für die zu der Streetball-Anlage zugewandten Seite 
des Mehrfamilienhauses sicherzustellen.  
Eine weitergehende Darstellung der planerischen Ziele ist dem städtebaulichen Teil der Begrün-
dung zu entnehmen. 
 
6.2 Bedarf an Grund und Boden 
Entsprechend den vorgesehenen Festsetzungen im Bebauungsplan errechnen sich folgende Flä-
chengrößen von Biotoptypen im Bestand und von Nutzungstypen im Zielzustand:

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Tabelle 1: Flächengrößen im Geltungsbereich 
Bestandsnutzung* in m² geplante Vorhaben in m² 
Acker 23.885 m² Wohnen 1 und Wohnen 2 22.100 
Grünlandbrache, mäßig trocken bis 
frisch 220 m² 
  
Parkanlage ohne alten Baumbe-
stand 185 m² 
private Grünfläche 200 
Parkanlage ohne alten Baumbe-
stand 370 m² 
öffentliche Grünfläche 5.450 
sonstige ausdauernde Ruderalge-
sellschaften 330 m² 
Fläche für Ver- und Ent-
sorgung (Energiezentrale) 
200 
Vegetation an Böschungen und 
Straßenrändern, gehölzreich, mitt-
lerer Gehölzbestand, standortge-
recht 2.635 m² 
Verkehrsflächen 6.300 
Vegetation an Verkehrswegen, ge-
hölzarm  240 m² 
  
Verkehrsflächen, versiegelt 470 m²   
Summe 28.335 Summe 34.400 
* im Geltungsbereich des VEP (ohne öffentliche Flächen, die nicht verändert werden) 
 
6.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – 
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, 
dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landes-
ebene greift das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwas-
serdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-
Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln 
berücksichtigt. Im Einzelnen siehe dazu die folgende Tabelle 2. 
 
Tabelle 2: Ziele des Umweltschutzes 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Beachtung 
der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-
Schutzausweisung, Entwicklungsziele 
umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild-lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif-
fen; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Fläche Baugesetzbuch Schonender Umgang mit Boden, In-
nenentwicklung vor Außenentwick-
lung, Revitalisierung von vorgenutzten 
Flächen 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL,  
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
- 50 | 83 - 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA-Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz; Luft-
reinhalteplan Köln 2021 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungsausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG, EnergieeinsparVO, 
Beschluss des Rates der 
Stadt Köln zur Klimaneut-
ralität bis 2035 (06/2021), 
Leitlinien Klimaschutz der 
Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, Verringerung 
/ Vermeidung von Klimagas-Emissio-
nen, energetisch optimierte Baustan-
dards 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA-Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 16. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
- 51 | 83 - 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
Hochwasserschutz 
 
 
 
 
 
 
Störfallrecht 
 
 
 
Magnetfeldbelastung 
 
 
 
 
Starkregenvorsorge 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
Bundesraumordnungsplan 
Hochwasserschutz 
(BRPH) 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
Hochwasserrisikoprophylaxe 
 
 
 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Niederschlagswasser; 
Verhindern von Starkregengefahren 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. 
Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B  Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
 
6.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Geprüft wird, wel-
che erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf die Umweltbe-
lange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Geltungsbe-
reich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig 
bzw. als dauerhaft erheblich anzunehmende Aus- und Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außerge-
wöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Für die konkreten Vorhaben werden Regelungen zur Bauphase gemäß den einschlägigen Vor-
schriften und Normen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen. Entsprechend be-
inhaltet diese Prüfung keine vertiefende Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase. Im Rah-
men der Umweltprüfung sind bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe auch mögliche 
kumulierend wirksame Umweltauswirkungen zu ermitteln und gegebenenfalls gemeinsam bewer-
ten. 
Die Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen eines Vorhabens kann nicht aus-
schließlich auf die Einhaltung der Grenzwerte einschlägiger Regelwerke und Gesetze abstellen, 
weil dadurch die Grenze zwischen erheblichen Umweltauswirkungen und schädlichen Umweltein-
wirkungen entfallen würde und insbesondere die Aspekte Vorsorge und Entwicklung/Förderung 
von Leistungen des Umwelthaushaltes gegebenenfalls zu wenig Beachtung erfahren. Erheblich ist 
eine nachteilige Umweltauswirkung also nicht erst dann, wenn diese so gewichtig ist, dass sie 
nach Einschätzung der Behörden zu einer Versagung der Zulassung führen können.  
Für die meisten Schutzgüter gibt es aber prinzipiell keine naturwissenschaftlich zwingenden 
„Grenzwerte“, teilweise können sich Bewertungen schon innerhalb der Betrachtungen für ein ein-
zelnes Schutzgut unterscheiden (eine Maßnahme also sowohl positive wie negative Folgen etwa 
im Artenschutz haben). Soweit also keine einschlägigen Regelwerke (solche liegen v.a. im Immis-
sionsschutz und im Bodenschutz vor) herangezogen werden können, wird die Bewertung durch 
Interpretation der gesetzlich definierten Ziele in verbal-argumentativer Form nach Maßgabe und in 
Auslegung der Ziele und Vorgaben der geltenden Fachgesetze und untergesetzlicher Regelwerke 
erfolgen. 
Kriterien für die Bestimmung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen sind dabei u.a. ihre Merk-
male insbesondere in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit, den 
kumulativen Charakter sowie der Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen. 
 
6.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet ist derzeit weit überwiegend ackerbaulich genutzt. Randlich finden sich im Norden 
und Westen des Plangebietes die in weiten Teilen gehölzbestandenen Böschungen der Nibelun-
genstraße bzw. des Lärmschutzwalles der A 59. Oberflächengewässer oder besonders schutzwür-
dige Böden nach § 1 Abs. 1 LBodSchG sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Stadtklimatisch ist das Plangebiet derzeit vom Klimatoptyp „Freilandklima“ im Übergangsbereich 
zum Typ „Stadtrandklima“ bestimmt, woraus sich keine besonderen Handlungsanforderungen im 
Rahmen der Bauleitplanung ableiten lassen. 
Lärmbelastungen liegen durch die Autobahn 59 und kleinflächig durch die Sportanlagen im Grün-
zug Senkelsgraben vor. Zudem wirken untergeordnet Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr ein. 
Im südwestlichen Teil des Plangebiets befindet sich die ehemalige Fluglärmschutzzone C des 
Flughafens Köln-Bonn. 
Das Plangebiet selbst ist für die Naherholung (mit Ausnahme der in das Plangebiet reichenden 
Teile des Grünzuges Senkelsgraben) nicht erschlossen. Im Umfeld findet über vorhandene und zu 
erhaltenden Wegebeziehungen reger Fußverkehr statt. 
 
Flächennutzungsplan 
Im gültigen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet größtenteils als Wohnbaufläche ausgewiesen, 
entlang der Autobahn A 59 stellt der Plan Grünfläche dar. Das geplante Vorhaben kann somit aus 
dem FNP entwickelt werden. 
 
Verbindliche Bauleitplanung 
Für das Plangebiet besteht Planungsrecht über den Bebauungsplan Nr. 77359 aus dem Jahre 
1985. Der Plan setzt für das Plangebiet im Wesentlichen öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe-

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
- 53 | 83 - 
stimmung „Dauerkleingärten“ fest. Innerhalb der so festgesetzten Fläche finden sich Abgrenzun-
gen zur Schaffung von Stellplatzanlagen (an der Nibelungenstraße und „Am Linder Kreuz“) und für 
die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern (am östlichen Rand zur Abgrenzung vom Grünzug 
Senkelsgraben). Die unteren Teile der Böschung des Lärmschutzwalles sind in die Festsetzung 
einbezogen. 
Die Nibelungenstraße ist einschließlich ihrer im aktuellen Plangebiet gelegenen Straßenböschung 
als Verkehrsfläche festgesetzt. Die Festsetzung umfasst auch Teile des Lärmschutzwalles, in der 
Regel jedoch nicht den Böschungsfuß. 
Die aktuelle Darstellung von Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan dokumentiert, dass der Be-
darf an Dauerkleingärten in diesem Bereich nicht mehr gesehen wird, eine Umsetzung der Pla-
nung also nicht zu erwarten ist.  
 
Baugenehmigungen 
Für die Streetballanlage im östlichen Plangebiet liegt eine Baugenehmigung vor, die auch Aussa-
gen über die Begrünung macht. Innerhalb des Plangebietes bestehen somit Ausgleichsverpflich-
tungen, die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beachten sind. 
 
6.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 77359/02 von 1985 setzt für das gesamte Plangebiet öffent-
liche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingartenanlage fest. Teil der Dauerkleingar-
tenanlage sind gemäß diesen Festsetzungen auch zwei Stellplatzanlagen die teilweise im Gel-
tungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen. 
Da der Bedarf an einer Dauerkleingartenanlage nicht mehr besteht, stellt der Flächennutzungsplan 
bereits Wohnbaufläche dar. Es ist daher davon auszugehen, dass die Nutzung gemäß geltendem 
Planungsrecht bei Nichtdurchführung der Planung nicht zur Umsetzung kommt und der aktuelle 
Zustand in seinen Grundzügen erhalten bleiben würde. Entsprechend kann die Nullvariante für alle 
Umweltbelange mit dem Bestand (Basisszenario) gleichgesetzt werden. Der Punkt entfällt damit 
bei der Betrachtung und Bewertung der einzelnen Umweltbelnage. 
 
6.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 
Mit Umsetzung der Planung wird auf den derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen eine Wohn-
siedlung mit zugehörigen Straßen, privaten Gartenflächen und öffentlichen Grünflächen entstehen. 
Es werden also Eingriffe in den Naturhaushalt erfolgen, die insbesondere in Hinblick auf die Bio-
topstruktur und den Boden als erheblich anzusehen sind. Daneben werden sich auch deutliche 
Veränderungen in Hinblick auf die stadtklimatischen Verhältnisse ergeben und ein neues Ortsbild 
entstehen. 
Weiterhin wird mit der geplanten Wohnnutzung eine sensible Nutzung in einem verkehrs- und 
sportlärmvorbelasteten Bereich umgesetzt. Von der Wohnnutzung mit ihren Erschließungsanlagen 
wiederum werden ebenfalls Lärmemissionen ausgehen. 
 
6.5  Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
6.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Hinsichtlich der projektbedingt möglichen Betroffenheit von besonders geschützten Tier- und Pflan-
zenarten sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes in Ver-
bindung mit den europarechtlichen Vorgaben zum Artenschutz (FFH-Richtlinie, Vogelschutzrichtli-
nie) zu berücksichtigen.

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Hierzu wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung zur Klärung der möglichen Betroffenheit pla-
nungsrelevanter Arten erarbeitet und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Für die Be-
urteilung einer möglichen Betroffenheit wurde ergänzend zu Untersuchungen auf dem Grundstück 
auch das Fachinformationssystem (FIS) des LANUV ausgewertet, das Angaben zum möglichen 
Auftreten planungsrelevanter Arten auf der Ebene der Quadranten des 25.000er Messtischblattes 
(Fläche von ca. 25 km²) macht. Dabei ist zu beachten, dass das FIS wegen der geringen räumli-
chen Genauigkeit allenfalls erste Hinweise liefert und weder genauere faunistische oder floristische 
Kartierungen ersetzen kann, noch sich aus Angaben des FIS ergibt, dass Kartierungen zwingend 
erforderlich sind. Das FIS verzeichnet im Plangebiet 52 Tierarten, die potenziell auftreten könnten: 
Es handelt sich um 43 Vogelarten (darunter zahlreiche Tag- und Nachtgreife), vier Fledermausar-
ten, drei Amphibienarten und zwei Reptilienarten.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Durch die Entwicklung von Siedlungsfläche mit einer relativ hohen Verdichtung werden sich die Le-
bensraumbedingungen von Arten des Offenlandes tendenziell verringern, die jedoch aufgrund der 
bereits bestehenden kleinteiligen Gliederung der Vorhabenfläche nur suboptimale Bedingungen 
vorfinden. In den neu entstehenden öffentlichen und privaten sowie halbprivaten Freiflächen wer-
den sich die für Siedlungsflächen charakteristischen kulturfolgenden Arten und solche mit geringer 
Störungsempfindlichkeit einfinden, die derzeit keine Lebensraumbedingungen vorfinden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Der Minderung nachteiliger Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Fauna dienen insbesondere 
die vorgesehenen Festsetzungen zu Anpflanzungen innerhalb der Plangebietes sowie solche zum 
Erhalt von bestehenden Strukturen im Bereich der Straßenböschung und des östlich angrenzen-
den Grünzuges (vgl. Kapitel 6.5.2). 
 
Bewertung 
Die Vorprüfung kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: „Vor dem Hintergrund fehlender 
Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf der Vorhabenfläche ist eine erhebliche 
Beeinträchtigung aller im FIS verzeichneten „planungsrelevanten“ Arten auszuschließen. Hinsicht-
lich Brutgeschehen bei nicht planungsrelevanten Vogelarten sind Verbotstatbestände auszuschlie-
ßen, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Rodungszeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 
28./29. Februar eingehalten werden.“ In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Vermei-
dungsmaßnahme aufgenommen. 
Der Vorprüfbericht enthält zudem gutachterliche Empfehlungen zu folgenden Themen: 
• absehbar erforderliche Maßnahmen zum Baumschutz (v. a. Stamm und Wurzelwerk); 
• Berücksichtigung von Maßnahmen für gebäudebewohnende Fledermäuse und Vögel (z.B. 
Haussperling und Mauersegler) bei den neuen Gebäuden, auch wenn diese nicht verpflichtend 
aus gesetzlichen Vorgaben abzuleiten sind; 
• Gestaltung der öffentlich nutzbaren Freiflächen, bei denen für nicht gehölzbestandene Teilbe-
reiche möglichst arten- und blütenreiche Wiesen (mit sog. Regio-Saatgut) und bei gehölzbe-
standenen Flächen vorzugsweise einheimische und für den Standort geeignete Arten gewählt 
werden sollten; 
• Realisierung einer fledermaus- bzw. insektenfreundlichen (bzw. weniger schädlichen) Beleuch-
tung, um den anthropogenen Einfluss auf die Biodiversität zu verringern.

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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6.5.2 Pflanzen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand 
Der Bestand im Plangebiet und in seinem unmittelbaren Umfeld wurde im Frühjahr 2021 erfasst. 
Ergänzend liegt für das Plangebiet eine Baumkartierung vor. 
Die Vorhabenfläche im engeren Sinne (Bau-, Verkehrs- und neue Grünflächen) ist nahezu voll-
ständig ackerbaulich genutzt. Die Wildkrautflora ist aufgrund der Nutzungsintensität nur sehr 
schwach ausgeprägt, Saumstrukturen nahezu nicht vorhanden. Nördlich grenzt die locker mit Ge-
hölzen bestandene Straßenböschung der Nibelungenstraße an. Im Bereich des westlich angren-
zenden Lärmschutzwalles der Autobahn wird ein stark genutzter Fußweg geführt, der zum Plange-
biet durch einen schmalen Gehölzstreifen abgegrenzt wird. Der westlich des Weges gelegene Teil 
des Lärmschutzwalles ist weit überwiegend mit Brombeere bestanden. Nach Süden ist dem Lärm-
schutzwall eine Hochstaudenflur vorgelagert, in die ein (trockenes) Regenrückhaltebecken inte-
griert ist. 
Im Süden grenzt der Acker nahezu ohne Saum an die vorhandene Wohnbebauung und einen die-
ser Bebauung vorgelagerten Fußweg an. Die verkehrliche Erschließung der bestehenden Wohn-
bebauung erfolgt mit Stichstraßen. 
Östlich reicht der Grünzug Senkelsgraben mit umfangreichen Rasenflächen und zahlreichen Ein-
zelbäumen in das Plangebiet hinein. In den Grünzug integriert sind verschiedene Sportangebote. 
Dazu zählt auch ein Streetballfeld, das von einer schmalen Verwallung mit Gehölzbestand umge-
ben ist. Der Grünzug weitet sich nördlich der Nibelungenstraße stark auf und umfasst auch eine 
große Hundewiese westlich einer Kleingartenanlage. Im Grünzug wird ein Abwassersammler ge-
führt. 
Der Baumbestand an der Nibelungenstraße stockt straßenbegleitend zwischen Fußweg und Acker 
teilweise in Hanglage. Die bestockte Fläche verbreitert sich in Richtung auf die Autobahn. Die 
Bäume sind sowohl straßenseitig wie zum Acker zurückgeschnitten. Vor allem auf der Ackerseite 
wurde gutachterlicherseits massiver Rückschnitt festgestellt. Generell findet sich ein hoher Anteil 
an Einzelbäumen mit geringer Vitalität und hohem Totholzanteil bzw. vereinzelt abgestorbene 
Bäume. Im Bereich des Geh -und Radweges an der Autobahn stocken die Gehölze im Hang inner-
halb von starkem Brombeerbewuchs. In der Regel handelt es sich um Salweiden mit hohem Anteil 
an stehendem und liegendem Totholz und unterschiedlichsten Stammschäden. Bei der Grünan-
lage Senkelsgraben handelt es sich um eine Freifläche, in der Eschen als Einzelbäume in Rasen-
fläche stocken. Um das Streetballfeld herum stocken verschieden Sträucher und Einzelbäume. Im 
Plangebiet wurden 53 Ulmen, 27 Bergahorn, 31 Weiden, 22 Feldahorn, 17 Hainbuchen, 10 Wildkir-
schen, 9 Eschen, 5 Pappeln sowie jeweils 2 Spitzahorn, Roteichen, Stieleichen und jeweils eine 
Kastanie und Walnuss erfasst. Von den Bäumen besitzen 74 eine gute bis sehr gute Vitalität, 79 
Bäume eine mittlere und 29 Bäume eine geringe Vitalität bzw. waren abgestorben. Gutachterli-
cherseits wird für einen Teil der Bäume aufgrund der festgestellten Vitalitätsmängel bzw. mangeln-
der Verkehrssicherheit eine Fällung empfohlen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Die aktuelle Biotopstruktur wird nahezu vollständig beseitigt und durch neue Strukturen ersetzt 
(Gebäude mit privaten und halböffentlichen Grünflächen, öffentlich Grünflächen, Verkehrsflächen) 
werden (s. nachfolgender Abschnitt). Zumindest temporär werden auch Teile der Gehölzbestände 
auf den beiden Böschungen westlich und nördlich der geplanten Wohnbebauung entfallen (über-
wiegend bereits aufgrund bestehender Verkehrssicherungspflichten) und durch eine Neubegrü-
nung wiederhergestellt.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Der Vermeidung und Minderung nachteiliger Umweltauswirkungen dienen insbesondere die Fest-
setzungen zur maximal zulässigen Ausnutzung der Baugrundstücke, zur Geschossigkeit und zur 
maximal zulässigen Gebäudehöhe, soweit sie durch Ausnutzung der bauordnungsrechtlich zuläs-
sigen Nutzungsdichte eine flächensparende Bauweise, verbunden mit einem angemessenen Anteil 
an unversiegelten Flächen (in privatem Besitz), sicherstellen. 
Innerhalb des Baugebietes dienen Pflanzgebote (Straßenbäume, Begrünung der Straßenbö-
schung, Begrünung der nicht überbauten Teile der Tiefgarage, Begrünung von Stellplatzanlagen, 
öffentliche Grünfläche etc.) der Minderung der Eingriffe.  
Vorgesehen sind folgende grünordnerischen Maßnahmen, die durch Festsetzungen gesichert wer-
den sollen und der Minderung der Eingriffsfolgen dienen: 
1. Festsetzungen von öffentlich Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Parkanlage, Spielplatz 
im zentralen Plangebiet mit ergänzenden Festsetzungen zur Art der Bepflanzung 
2. Festsetzungen einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Streetballanlage“ so-
wie weiterer daran anschließender öffentlicher Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkan-
lage ergänzt um Bestimmungen zur Herstellung mindestens als Rasenfläche und zur Anpflan-
zung von Einzelbäumen 
3. Festsetzung von Flächen mit Pflanzgeboten unter anderem im Bereich der Straßenböschung 
der Nibelungenstraße und am westlichen Plangebietsrand sowie im Bereich der halböffentli-
chen Flächen innerhalb der Wohnbebauung 
4. Festsetzungen zur Begrünung der geplanten Stellplatzanlagen mit einem Baum je vier Stell-
plätzen sowie des öffentlichen Straßenraumes mit mindestens 17 großkronigen Bäumen 
5. Festsetzung zur Begrünung der Decke der Tiergarage (soweit nicht überbaut) auf einer min-
destens 60 cm starken Bodensubstratschicht 
6. Festsetzung einer extensiven Dachbegrünung für Garagen und Carports sowie das Dach der 
Energiezentrale 
7. Festsetzung einer flächenhaften Fassadenbegrünung der östlichen Seite des Heizhauses (mit 
Ausnahme von Lüftungsanlagen) 
 
Eine differenzierte Darstellung ist der Anlage 2 zum Grünordnungsplan zu entnehmen, die insge-
samt 27 Vorschläge für Festsetzungen und Ausgleichmaßahmen sowie 19 Vorschläge für pla-
nungsrechtliche Hinweise, Planungsvorgaben und den grünordnerischen Regelungsbedarf im 
städtebaulichen Vertrag verzeichnet. 
Als externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind Maßnahmen im Raum Köln-Dünnwald aus 
einem Ökokonto der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. Dieses Ökokonto liegt im Eigentum der 
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft und wird von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft unter-
halten. Mit Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln mit Datum vom 20.07.2023 
wurde das Ökokonto gemäß § 3 der Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des 
Landesnaturschutzgesetztes (Ökokonto VO) anerkannt.  
Folgende Maßnahmen werden umgesetzt: 
eA1 Fläche für die Entwicklung von naturnahmen Laubwald mit Waldrand (Flurstück 266, Flur 50, 
Gemarkung Dünnwald (teilw.), 5.109 m²) - Ausgangszustand der Fläche ist Bergahornforst mit 
standorttypischem und standortuntypischem Jungwuchs, Zielzustand ist ein naturnaher Laubwald 
(Buchen-Eichenwald). 
Die Maßnahme dient der Förderung von selten gewordenen Wald-Biotopkomplexen, der Vielfalt 
heimischer Tier- und Pflanzenarten, von Nahrungs-, Brut- und Deckungsmöglichkeiten und leistet 
zudem einen Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser und zur Steige-
rung der Biodiversität

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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eA2 Anlage und Entwicklung von artenreichen Extensivgrünland mit Gehölzstrukturen (Flurstück 
471, Flur 50, Gemarkung Dünnwald (teilw.), 4.222 m²) - Ausgangszustand der Fläche ist Acker, 
Zielzustand ist eine Glatthaferwiese mit Baumbestand und Feldgehölz. 
Die Maßnahme dient der Förderung von selten gewordenen Grünland-Biotopkomplexen, der Viel-
falt heimischer Tier- und Pflanzenarten, von Nahrungs-, Brut- und Deckungsmöglichkeiten und 
leistet insbesondere einen Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser und 
zur Steigerung der Biodiversität. 
 
Die Umsetzung der beiden Maßnahmen wird im Durchführungsvertrag zum Vor- und Erschlie-
ßungsplan gesichert. 
 
Bewertung 
Das Vorhaben hat in Folge des Verlustes von derzeit wenig bis mittelmäßig gestörten, aber auch 
im Vergleich zu den zukünftigen Freiflächen (im Wesentlichen Ziergrün) strukturarmen Lebensräu-
men erhebliche negative Auswirkungen. Sekundäreffekte wie die durch Bodenveränderung, techni-
sche Versickerung von Regenwasser oder stadtklimatische Effekte veränderten Standortbedingun-
gen sind gegenüber der reinen Flächeninanspruchnahme nachrangig. Als nicht erheblich negativ 
sind auch die Auswirkungen auf die Biotopverbundfunktion zu beurteilen, da das Plangebiet dies-
bezüglich keine besonderen Leistungen erbringt. Erhebliche negative Auswirkungen auf die an-
grenzenden Lebensräume oder die Biologische Vielfalt sind nicht zu erwarten. 
Da das Plangebiet im Sinne einer optimalen (und somit auch flächensparenden) Ausnutzung na-
hezu vollständig verändert wird, sind keine weitergehenden Maßnahmen zur Vermeidung und Ver-
minderung der beschriebenen Auswirkungen möglich.  
Der Umfang des letztlich plangebietsextern erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleiches er-
mittelt sich auf der Grundlage des geltenden Planungsrechtes. Da dieses nur eine moderate bauli-
che Nutzung (Kleingartenanlage mit Gartenlauben und befestigten Flächen) ermöglicht, ist ein voll-
ständiger Ausgleich der tatsächlichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht möglich.  
Den Zielen des BNatSchG wird insoweit entsprochen, als sich die Flächeninanspruchnahme auf 
die Flächen beschränkt, für die bereits eine andere teilweise bauliche Nutzung (Kleingärten) pla-
nungsrechtlich gesichert ist und auch der Flächennutzungsplan Wohnbaufläche darstellt, die ehe-
maligen Schutzfestsetzungen gem. Landschaftsplanung also bereits zurückgetreten sind. 
Zusammenfassend lässt die Analyse der biotischen Rahmenbedingungen somit keine Aspekte er-
kennen, die prinzipiell gegen eine Realisierung des Vorhabens sprechen. Die Inanspruchnahme ist 
als umweltverträglich zu beurteilen. 
 
6.5.3 Fläche 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand 
Das Schutzgut Fläche beschäftigt sich mit der Thematik der Inanspruchnahme und des „Verbrau-
ches“ von Flächen insbesondere durch bauliche Nutzung, Befestigung und sonstige Versiegelun-
gen. Entsprechend der Vorgaben des Baugesetzbuches soll mit Grund und Boden sparsam und 
schonend umgegangen werden und künftige bauliche Entwicklungen sollen nach Möglichkeit im 
Innenbereich, auf bereits genutzten sowie verdichteten Flächen z. B. in Baulücken, auf Flächen mit 
Gebäudeleerstand oder Brachen vorgenommen werden. Bodenversiegelungen sind auf das not-
wendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftliche, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen 
sollen nur im notwendigen Umfang begründet umgenutzt werden (§ 1a Absatz 2 BauGB). Umwelt-
auswirkungen auf das Schutzgut Fläche stehen in enger Verbindung mit anderen Schutzgütern, 
insbesondere dem Schutzgut Boden und werden in den jeweiligen Kapiteln behandelt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Bezogen auf das Schutzgut Fläche überwiegen im Plangebiet unversiegelte Bereiche mit überwie-
gender Ackernutzung. Lediglich kleinflächig liegen Verkehrsflächen randlich innerhalb des Gel-
tungsbereiches des Bebauungsplanes.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Bei Durchführung der Planung kommt es zu großflächigen Versiegelungen im Bereich der Wohn-
bebauung und Erschließung. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Die Flächenversiegelung wird durch die geplante starke bauliche Verdichtung begrenzt. Dazu wer-
den die für Wohngebiet außerhalb der Kernbereiche zulässigen Werte für die Grundflächenzahl 
(GRZ) ausgeschöpft und für kleine Teilbereiche eine weitere moderate Überschreitung ermöglicht, 
was diese angesichts der günstigen klimatischen Verhältnisse unkritisch ist. 
 
Bewertung 
Grundsätzlich geht jede Neuplanung von bislang baulich nicht genutzten Flächen mit einem Flä-
chenverlust / einer Flächeninanspruchnahme einher. Der Bebauungsplan führt überwiegend zu ei-
ner Bebauung im Bereich einer großen Ackerfläche, so dass im gesamten Plangebiet eine großflä-
chige Veränderung der Flächennutzung und ein Flächenverbrauch stattfindet. Eine genaue Bilan-
zierung der neuen Flächeninanspruchnahme und Wertigkeiten kann dem Grünordnungsplan und 
den Tabellen im Anhang des Umweltberichtes entnommen werden. Aufgrund der Erhöhung des 
Versiegelungsgrades, ist dies als erhebliche Auswirkung auf das Schutzgut Fläche zu bewerten. 
 
6.5.4 Schutzgut Boden 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand 
Folgende Bodentypen/ Bodenformen liegen im Vorhabenbereich vor: eine sandig-lehmige Para-
braunerde (L43), eine sandig-lehmige Pseudogley-Parabraunerde (S-L43), eine stark-lehmig-san-
dige Braunerde (B53) und ein sandig-lehmiger Gley (G43). 
Die Böden in den Böschungen sind aufgeschüttet und werden als Anthrosole bezeichnet. Die Art 
und Qualität der aufgeschütteten natürlichen Bodenmaterialien im Bereich der Böschungen ist 
574/2 unbekannt. 
Die o. g. Bodentypen/ Bodenformen L43 und S-L43 erfüllen die natürlichen Bodenfunktionen hin-
sichtlich der Bodenteilfunktion „Wasserspeicher im 2-Meter-Raum mit hoher Funktionserfüllung als 
Regulations- und Kühlungsfunktion“ im besonderen Maße und sind deshalb als schutzwürdig zu 
benennen. Diese Bodenteilfunktion ist insbesondere hinsichtlich der Anpassung an den Klimawan-
del und der Bewältigung der Folgen des Klimawandels von besonderer Bedeutung, da ausrei-
chend Wasser über einen längeren Zeitraum für die Transpiration der Vegetation des Standortes 
zur Verfügung gestellt wird. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Durch die geplanten Festsetzungen werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, 
Freiflächen für eine bauliche Nutzung in Anspruch zu nehmen, was teilweise zu Versiegelungen, 
also dem völligen Verlust von natürlichen Bodenfunktionen führt, in weiteren Teilflächen auch zu 
Abtrag und Überlagerung. Aufgrund der geplanten Baudichte ist von einer nahezu flächendecken-
den Veränderung des Bodenaufbaus in den Wohnbau- und den Verkehrsflächen auszugehen. Er-
halten bleibt der aktuelle Bodenaufbau im Bereich der vorhandenen Böschungen westlich und 
nördlich des geplanten Wohngebietes, hier handelt es sich allerdings ohnehin nicht um natürliche 
Böden mit entsprechender Schichtung.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Durch eine Bebauung entfällt in weiten Teilen des Plangebietes die Leistungsfähigkeit in Hinblick 
auf die „Regulations- und Kühlungsfunktion“. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Der Vermeidung und Minderung von erheblichen Umweltauswirkungen dienen insbesondere die 
Festsetzungen zur maximal zulässigen Ausnutzung der Baugrundstücke, zur Geschossigkeit und 
zur maximal zulässigen Gebäudehöhe, soweit sie durch Ausnutzung der bauordnungsrechtlich zu-
lässigen Nutzungsdichte eine flächensparende Bauweise, verbunden mit einem angemessenen 
Anteil an unversiegelten Flächen (in privatem Besitz), sicherstellen. Darüber hinaus dienen Fest-
setzungen zur Verwendung versickerungsfähiger Beläge und zur Vorgartengestaltung als Vermei-
dungs- und Minderungsmaßnahmen auch dem Schutzgut Bodens. 
 
Im Hinblick auf den schonenden Umgang mit Bodeneigenschaften in der Bauphase wurde ein Bo-
denschutzkonzept erstellt. Dieses macht konkrete Vorgaben und Vorschläge zu Schutz- und Ver-
meidungsmaßnahmen während der baulichen Umsetzung der städtebaulichen Ziele. Dazu zählen 
Maßnahmen zum Bauablauf, zum Maschineneinsatz und zur Bauzeitenplanung, aber auch zu ge-
gebenenfalls erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen. Die Einhaltung der konkreten Maßnah-
men wird durch eine Bodenkundliche Baubegleitung sichergestellt. Diese macht insbesondere Vor-
gaben zum Schutz des Oberbodens und zum Schutz vor Verdichtung des Bodens in Bereichen, 
die künftig als Freiflächen angelegt werden. Vorgesehen ist beispielsweise die Einzäunung schutz-
würdiger Bereich, die Reduzierung und Bündelung von Fahrspuren für Baufahrzeugen und zur Lo-
ckerung verdichteter Bodenbereiche. Die Umsetzung des Bodenschutzkonzepts für die Bauphase 
ist über den Durchführungsvertrag gesichert. 
Im Bereich der externen Ausgleichsfläche eA2 in Köln-Dünnwald wird es absehbar es zur Verbes-
serung von Bodeneigenschaften durch die Extensivierung der Nutzung kommen. Durch die Auf-
gabe der ackerbaulichen Nutzung werden die regelmäßigen maschinellen Eingriffe in den Oberbo-
den entfallen und so die Entwicklung einer natürlichen Bodenschichtung ermöglicht. Der Einsatz 
von Pflanzenschutzmitteln und synthetischem Dünger ist untersagt. Bei Ausgleichsfläche eA1 ist 
eine Verbesserung der Bodeneigenschaften durch das Verbot des Einsatzes chemischer Biozide 
und von Düngemitteln zu erwarten. 
 
Bewertung 
Im Plangebiet sind keine nach § 1 Abs. 1 LBodSchG besonders schutzwürdigen Böden gemäß Bo-
denkarte 1: 50.000 (sog. IS BK 50) betroffen. Gemäß der vorstehend verzeichneten Teilkriterien 
sind die Böden im westlichen Plangebiet bezüglich der „Reglerfunktion im Wasserhaushalt“ sowie 
der „Reglerfunktion für den Wasserhaushalt im 2-Meter-Raum“ schutzwürdig. Dem Gebot der flä-
chensparenden Bauweise wird durch die geplante hohe Nutzungsdichte entsprochen. Der mit ei-
ner Bebauung in weiten Teilen des Plangebietes einhergehende Verlust der Leistungsfähigkeit in 
Hinblick auf die „Regulations- und Kühlungsfunktion“, die in Hinblick auf die Anpassung an den Kli-
mawandel von Bedeutung ist, da über einen längeren Zeitraum ausreichend Wasser für die Trans-
piration der Vegetation des Standortes zur Verfügung steht, wird zumindest in Teilen durch die 
Festsetzungen zum Umgang mit Regenwasser (vollständige Versickerung) verringert. 
 
Trotz der vorgenannten Minderungsmaßnahmen im Plangebiet und möglicherweise bodenverbes-
sernder Maßnahmen in Köln-Dünnwald verbleiben Beeinträchtigungen von Bodenstrukturen im 
Plangebiet, die nicht zu mindern oder auszugleichen sind, ohne auf Wohnbau- und Erschließungs-
flächen zu verzichten.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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6.5.5 Wasser 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
6.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Im Plangebiet und seinem Nahbereich sind keine natürlichen Oberflächengewässer (Still- oder 
Fließgewässer) vorhanden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Im Plangebiet sind keine natürlichen Oberflächengewässer (Still- oder Fließgewässer) geplant. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Der Belang Oberflächengewässer ist durch die Umsetzung der Planung nicht betroffen. 
 
6.5.5.2 Grundwasser 
Bestand 
Das Grundwasser im Untersuchungsbereich hat in der Regel einen Flurabstand von ca. 10 m, wie 
durch örtliche Untersuchungen, die Grundhochwassergefahrenkarte wie auch durch Daten mehre-
rer Grundwassermessstellen in der Umgebung bestätigt wird. Geringere Flurabstände sind im süd-
östlich des Untersuchungsbereiches gelegenen Linder Bruch zu erwarten, der unter anderem 
durch den Senkelsgraben entwässert wird. Im Plangebiet wurden keine grundwasserführenden 
Schichten festgestellt. Laut Grundhochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
ist auch bei zweihundertjährigen Hochwässern von einem Flurabstand des Grundwassers von 
mehr als 4 m auszugehen, eine oberflächliche Überflutung ist gemäß den Gefahrenkarten selbst 
bei einem extremen Hochwasserereignis des Rheins nicht zu befürchten. Hydraulisch gut durch-
lässige Bodenschichten sind den vorliegenden bodenkundlichen Erkundungen zufolge im Plange-
biet durchgängig erst ab rund 3 m unter Geländeoberkante zu erwarten. Auch oberhalb dieser 
Tiefe wurden zwar teilweise durchlässige Böden erkundet, diese liegen allerdings in Wechsellage-
rung mit bindigen Böden, was sich negativ auf die hydraulische Durchlässigkeit des Bodens aus-
wirkt. Für eine Versickerung wurde daher die gutachterliche Empfehlung ausgesprochen, einen 
Anschluss an einen versickerungsfähigen Boden erst ab einer Tiefe von 3 m unter Geländeober-
kante (feinkornfreie Horizonte) zu suchen. Eine Versickerung in oberflächennahen Schichten sei 
aufgrund des hohen Feinkornanteils nicht zu empfehlen, da keine einheitliche Versickerung ge-
währleistet werden kann. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Das Plangebiet fällt unter den Anwendungsfall des § 44 Landeswassergesetz NRW. Damit ist auf 
Hof- und Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser zu verrieseln, zu versickern oder in ein 
Gewässer einzuleiten. 
Durch die geplanten Baumaßnahmen werden Flächen entfallen, auf denen derzeit noch Nieder-
schläge versickern und somit zur Grundwasseranreicherung beitragen.  
Das Plangebiet fällt unter den Anwendungsfall des § 44 Landeswassergesetz NRW. Damit ist auf 
Hof- und Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser zu verrieseln, zu versickern oder in ein 
Gewässer einzuleiten. Das Niederschlagswasser verbleibt aber im örtlichen Wasserkreislauf, da 
eine vollständige Versickerung über Rigolen, die straßenparallel angeordnet werden, Baumrigolen

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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und Versickerungsmulden in den privaten Grünflächen vorgesehen ist (vgl. Kapitel 5.6.6 der Be-
gründung). 
Die Gefahr von größeren vorhabenbedingten Schadstoffeinträgen besteht nicht. Es sind keine er-
heblichen Auswirkungen auf das Grundwasserdargebot zu erwarten. Auswirkungen auf möglicher-
weise vom Grundwasser abhängige Biotope (insbesondere Quellen mit entsprechender Bio-
zönose) sind nicht absehbar. Erhebliche Auswirkungen auf Gewässer, die durch Einleitungen von 
Regenwasser oder durch Abschläge aus dem Mischsystem hervorgerufen werden können, sind 
durch das Vorhaben ebenfalls nicht zu erwarten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Der Vermeidung und Minderung von erheblichen Umweltauswirkungen dienen insbesondere die 
Festsetzungen zur örtlichen Versickerung des Niederschlagswassers. 
Darüber hinaus dienen Festsetzungen zur Verwendung versickerungsfähiger Beläge und zur Vor-
gartengestaltung als Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auch dem Schutzgut Wasser. 
 
Bewertung 
Da der Grundwasserleiter sehr viel größer ist als das Plangebiet, keine Quellen oder andere vom 
Grundwasser abhängige wertvolle Biotope betroffen sind und zudem das Regenwasser ortsnah 
versickert werden kann, sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Grundwasserneu-
bildungsfunktion im Plangebiet zu erwarten. 
Die Belange des Schutzgutes Wasser stehen der angestrebten städtebaulichen Nutzung somit 
nicht entgegen und die Inanspruchnahme ist als umweltverträglich zu beurteilen. Die bisherigen 
Abstimmungen mit den für die wasserwirtschaftlichen Verfahren zuständigen Stellen lassen erwar-
ten, dass die Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen Entwässerungskonzeption nicht generell 
in Zweifel steht. 
 
6.5.6 Luft 
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
Bestand  
Aktuelle Daten zur Beurteilung der Immissionssituation im Plangebiet und seinem unmittelbaren 
Umfeld liegen nicht vor. Als Emissionsquellen sind die stark befahrenen Verkehrsstraßen wie die 
Nibelungenstraße, die Straße Am Linder Kreuz und insbesondere die BAB A 59, zu nennen. Hin-
weise auf planungserhebliche Schadstoffbelastungen liegen nicht vor. Es sind auch angesichts der 
geländeklimatischen Situation (gute Durchlüftung / Abschirmung Plangebiet durch Lärmschutzwall 
zur BAB A 59) keine planungserheblichen Einflüsse erkennbar und es ist anzunehmen, dass die 
Schadstoffbelastung der in Siedlungsrandlage üblichen Hintergrundbelastung entspricht. Daher 
wird im Planverfahren auf eine entsprechende gutachterliche Aussage verzichtet. 
Örtliche Emittenten, die einer Betrachtung im Rahmen der Bauleitplanung bedürfen, sind im Plan-
gebiet nicht vorhanden. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Mit Umsetzung der Planung werden vor Ort aufgrund der entstehenden Mehrverkehre in einem 
Umfang von ca. 470 Kfz/d und der örtlichen Energieerzeugung (zentrale örtliche Energieversor-
gung durch Luftwärmepumpen) Treibhausgasemissionen entstehen (vgl. Kap. 6.5.12), die nicht 
näher zu quantifizieren sind. Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BImSchV aufgrund der Um-
setzung der Planung sind jedoch für alle Luftschadstoffe auszuschließen.

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Der Vermeidung und Verminderung negativer Auswirkungen auf das Schutzgut Luft - und damit 
auf das Schutzgut Mensch - dient die Realisierung einer emissionsarmen Energieversorgung, für 
die eine Fläche für Nebenanlagen festgesetzt wird und deren Errichtung durch vertragliche Rege-
lungen sichergestellt ist. 
Zur Minderung der verkehrsbedingten Emissionen wurde ein Mobilitätskonzept erstellt, das zahlrei-
che Maßnahmen zur Förderung einer emissionsarmen Mobilität aufzeigt. Die Erschließung des 
Plangebietes für Verkehrsmittel des Umweltverbundes wird im Konzept wie folgt bewertet: 
• Der Weg „Senkelgraben“ bietet eine attraktive Nord-Süd-Verbindung für den Fuß- und Radver-
kehr, insgesamt ist die Situation für den Fußverkehr aber verbesserungswürdig (durch ausrei-
chend breite Gehwege und Querungshilfen) 
• Die Situation für den Radverkehr ist an den Hauptstraßen und bspw. der Nibelungenstraße 
verbesserungswürdig (Beseitigung von Gefahrenstellen und Netzlücken).   
• Mit dem Fahrrad werden alle wichtigen Umgebungsziele in maximal 5 Minuten erreicht   
• Die Anbindung des Plangebietes an den ÖPNV/SPNV ist in Bezug auf Fahrtziele, Fahrtzeiten 
und Taktungen stark ausbaufähig. 
• Stationsgebundenes wie auch stationsloses Carsharing, E-Scooter-Sharing und Bikesharing 
werden im nahen Umfeld des Plangebiets nicht angeboten  
 
Auf dieser Grundlage wurden Maßnahmenvorschläge entwickelt um zu einer Verlagerung vom 
PKW-Verkehr auf den ÖPNV/SBNV und den Rad- und Fußverkehr beizutragen. Zu den vorge-
schlagenen Maßnahmen zählen: 
• Information und Kommunikation bestehender Mobilitätsangebote z.B. mithilfe von Informations-
paketen und digitale Anzeigen zu Mobilitätsalternativen am Standort und in der näheren Umge-
bung  
• Einhaltung hoher Qualitätsstandards bei den Außenanlagen (Barrierefreiheit, Aufenthaltsquali-
tät Bepflanzung, hinreichende Anzahl und Ausstattung von Fahrradstellplätzen auch für Son-
derfahrräder und E-Bikes) 
• Bereitstellung von E-Bikes für Reihenhäuser (inkl. eines Infopakets zur Nutzung von E-Bikes) 
und Bereitstellung von Komfort erhöhenden Radservice-Angeboten (Servicestation/Vorhalten 
einer geeigneten Fläche für Reparaturen am Fahrrad, Automaten für Reparatur- und Ersatz-
teile) 
• Aufbau und die Kommunikation eines stationsbasierten Bikesharing-Angebotes (ggf. inklusive 
Leih-E-Bikes und Lastenleihrädern, sowie Sicherstellung der Wartung und Pflege der Fahrrä-
der und des Ausleihsystems) 
Außerdem wird zum Beispiel die Förderung alternativer Antriebe durch Vorhaltung einer Ladeinfra-
struktur für Elektrofahrzeuge empfohlen und die Aufnahme von anbieterneutralen bzw. KEP-
Dienstleister übergreifenden Abholstation in das Plangebiet, um die Herausforderungen durch On-
linehandel zu bewältigen. 
Die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes wird im Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Er-
schließungsvertrag gesichert. 
 
Bewertung 
Im Plangebiet sind aktuell keine wesentlichen Emittenten vorhanden, die Immissionsbelastung ist 
in einer Höhe entsprechend den regionalen Hintergrundwerten zu erwarten. Es ist eine emissions-
arme Energieversorgung vorgesehen. 
Die Belange des Schutzgutes stehen der angestrebten städtebaulichen Nutzung somit nicht entge-
gen. Diese gehen über die aktuellen gesetzlichen Anforderungen - insbesondere in Hinblick auf

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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den Einsatz erneuerbaren Energien - hinaus, wenngleich keine Null- oder Plusenergiehäuser ent-
stehen werden. Die Planung ist vor diesem Hintergrund als umweltverträglich zu beurteilen. 
 
6.5.7 Klima 
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Für das Plangebiet verzeichnet das Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV den Kli-
matoptyp „Freilandklima“, die Wohnbereiche südlich und östlich sind als solche mit „Stadtrand-
klima“ verzeichnet. Spezieller Bedarf an lufthygienisch-klimatischem Ausgleich ist im näheren Um-
feld des Plangebietes somit nicht zu erkennen. Die Planungshinweiskarte Hitze aus dem Projekt 
„Klimawandelgerechte Metropole Köln“ weist eine weniger kleinteilige Differenzierung als das 
Fachinformationssystem auf und verzeichnet das Plangebiet und die umgebenden Freiflächen 
(aber auch die Autobahn und die bestehenden Siedlungsrandlagen) als klimaaktive Flächen der 
Klasse 4, den Kernbereich der östlich angrenzenden Siedlungsflächen als belastete Siedlungsflä-
che der Kategorie 3 (stadtklimatische Übergangszone). Die aus dem Fachinformationssystem ab-
geleitete Bewertung findet hier also ihre Bestätigung. 
 
In Hinblick auf die Klimafunktionen ist beim Plangebiet eine begrenzte Leistungsfähigkeit zur Kalt-
luftbildung zu erkennen, die jedoch aufgrund der geringen Reliefenergie keine wesentliche Aus-
strahlung in umgebende Siedlungsflächen hat. Eine Funktion zur Luftleitung ist wegen der Barrier-
ewirkung des Lärmschutzwalles der Autobahn nicht zu erwarten, eine Bedeutung zur Luftregenera-
tion ist wegen der geringen Strukturierung durch Gehölze und des Fehlens von Emittenten staub-
förmiger Emissionen auszuschließen. Lufthygienisch-klimatische Leistungen für das nähere Um-
feld, die einer speziellen planerischen Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren bedürften, erbringt 
das Plangebiet somit nicht.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Durch die Bebauung wird es eine Verschiebung der geländeklimatischen Charakteristika dergestalt 
geben, dass sich in weiten Teilen des Plangebietes der Klimatoptyp „Stadtrandklima“ ausbilden 
wird. Klimatische oder lufthygienische Auswirkungen auf benachbarte Flächen mit besonderem 
Schutzbedarf (Wohngebiete oder Flächen mit bestehenden Belastungen) sind bei Umsetzung der 
Planung nicht zu befürchten. 
Im Plangebiet ist eine Verschlechterung der lufthygienisch-klimatischen Situation durch die mit ei-
ner Neubebauung in aller Regel einhergehenden Luftschadstoffemissionen (durch Verkehr und 
Hausbrand) aber auch durch die Veränderung der Austauschverhältnisse sowie die durch die Be-
bauung erhöhte Wärmespeicherung zu erwarten. Die Gefahr von bedenklichen Schadstoffanrei-
cherungen besteht aber nicht und es ist absehbar, dass die tatsächlich zu erwartenden Belastun-
gen deutlich unter den Immissionsgrenzwerten der 39. BImSchV liegen. 
Eine besondere Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels ist für das Vorhaben nicht zu 
erkennen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Als Maßnahmen, die die sommerliche Hitzebelastung mindern werden, sind insbesondere die fest-
gesetzten öffentlichen Grünflächen, die neu entstehenden privaten und halböffentlichen Grünflä-
chen und die Festsetzungen zu Anpflanzungen (insbesondere auf den geplanten Stellplatzanla-
gen).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Festsetzungen zur Dachbegrünung auf den Flachdächern der Garagen tragen ebenfalls zur Verrin-
gerung der sommerlichen Aufheizung bei, bleiben aber auf die untergeordneten Gebäude be-
schränkt, da die Hauptgebäude mit Satteldächern errichtet werden. 
Die Festsetzung einer Fassadenbegrünung bleibt auf die Energiezentrale beschränkt, da die klein-
teilige Nutzung mit großen Anteilen an Fensterflächen eine Fassadenbegrünung nur mit einem ho-
hen Aufwand ermöglichen würde, der angesichts der Siedlungsrandlage nicht verhältnismäßig er-
scheint. 
 
Bewertung 
Das Vorhaben führt insbesondere in Folge der geplanten Versiegelungen zu deutlichen Verände-
rungen der geländeklimatischen Verhältnisse bei der Temperaturausgleichsfunktion, weniger hin-
gegen bei Luftregenerations- und Luftleitungsfunktion. Diese Veränderungen bleiben aber auf das 
Plangebiet beschränkt. Aus diesem Grund und weil der Fläche kein spezielles lufthygienisch-klima-
tisches Ausgleichspotential für belastete Flächen im näheren Umfeld zukommt, ist von nicht erheb-
lichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima auszugehen.  
Negative Veränderungen werden auch durch die mit der Bebauung einhergehenden Luftschadstof-
femissionen (vor allem durch Verkehr und lokale Energieversorgung) verursacht. Diese sind je-
doch angesichts der weitgehend offenen Anströmungsverhältnisse auf dem am Siedlungsrand ge-
legenen Plangebiet ebenfalls als nicht erheblich negativ zu bewerten. 
Die Belange des Schutzgutes stehen der angestrebten städtebaulichen Nutzung somit nicht entge-
gen und die Inanspruchnahme der Freifläche ist als umweltverträglich zu beurteilen. 
 
 
6.5.8 Wirkungsgefüge 
 zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Im Bereich der Freiflächen liegen im Plangebiet Wirkungsgefüge vor zwischen dem Boden (Boden-
chemie, Bodenwasserhaushalt und Bodenlebewesen), der Landnutzung (Ackerpflanzen, Gehölze), 
wildlebenden Tieren und dem Mikroklima. So wird der Bodenwasserhaushalt durch das Mikroklima 
beeinflusst, der Bodenchemismus beeinflusst das Pflanzenwachstum und bewohnende bzw. Bo-
denlebewesen beeinflussen die Bodenhaushalt. Diese Wirkungsgefüge sind durch die intensive 
landwirtschaftliche Nutzung beeinflusst durch Bodenverdichtung und den Eintrag von Dünger und 
Pestiziden (Vorbelastung). 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Im Bereich der überbaubaren Flächen, der Erschießungsflächen, der Garten und Grünflächen – 
mit Ausnahme der als zu erhalten festgesetzten Grünflächen – werden die vorbeschriebenen Wir-
kungsgefüge langfristig und nachhaltig gestört oder verändert. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
In Teilen lassen sich die Auswirkungen der Planung durch Minderungs- und/oder durch Aus-
gleichsmaßnahmen für die einzelnen oben genannten Umweltbelange abschwächen. 
 
Bewertung 
Im Bereich der Freiflächen liegen im Plangebiet Wirkungsgefüge vor zwischen dem Boden (Boden-
chemie, Bodenwasserhaushalt und Bodenlebewesen), der Landnutzung (Ackerpflanzen, Gehölze),

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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wildlebenden Tieren und dem Mikroklima. In weiten Teilen des Plangebietes werden die vorbe-
schriebenen Wirkungsgefüge langfristig und nachhaltig gestört oder verändert. Minderungs- oder 
Ausgleichsmaßnahmen greifen nur teilweise.  
 
6.5.9 Landschaft 
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Das Orts -und Landschaftsbild ist durch die Insellage im Übergangsbereich von bestehender Sied-
lungsfläche zu gestalteten und erschlossenen Freiflächen charakterisiert. Weitreichende Blickbe-
ziehungen sind in der Regel durch die topografischen Verhältnisse (Höhenlage der Nibelungen-
straße, Lärmschutzwall) bzw. durch Gehölzbestände unterbunden. 
Das Plangebiet selbst stellt sich als fast ausschließlich ackerbaulich genutzte, strukturarme Land-
wirtschaftsfläche dar, die ohne abschirmende Gehölzbestände bis unmittelbar an die Bestandsbe-
bauung im Süden heranreicht, aber untergeordnet auch Anteil am Grünzug Senkelsgraben (Street-
ballfeld mit umgebendem gehölzbestandenem Wall) hat. 
Der Planungsraum ist über das bestehende öffentliche Wegenetz und informelle Wege gut er-
schlossen. Der Bedarf an landschaftsgebundener Naherholung kann also im örtlichen Land-
schaftsraum abgedeckt werden. Die bestehenden Wege (v.a. der Weg innerhalb des Lärmschutz-
walles) werden stark von Fußgängern frequentiert. 
Als ausgebaute öffentliche Grünanlagen stehen der Grünzug Senkelsgraben unmittelbar östlich 
des Plangebietes sowie die Hundewiese unmittelbar nördlich der Nibelungenstraße zur Verfügung. 
Die Hundewiese ist als funktionale und intensiv genutzte Erweiterung des sich in Nord-Süd-Rich-
tung erstreckenden Grünzuges zu betrachten. 
Die umliegenden Siedlungsflächen östlich der Autobahn sind in der Regel mit relativ großen Grün-
anteilen versehen, die unterschiedlichen Strukturreichtum aufweisen, umfassen aber auch Flächen 
(z.B. „Am Linder Kreuz“ und „In den Wiesen“) mit hochverdichteter Reihenhausbebauung. 
Vorbelastungen bestehen durch die Schallemissionen der westlich gelegene A 59. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Das Orts- und Landschaftsbild wird sich durch die geplante, sich in den heutigen Freiraum vor-
schiebende Bebauung vollkommen verändern und ein neues Orts- und Landschaftsbild entstehen. 
Die Veränderungen werden wegen der wenig exponierten Lage der vorgesehenen Bauflächen nur 
auf geringe Entfernungen sichtbar werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Durch die Realisierung der Ziele des Bebauungsplanes wird ein neues - urban geprägtes - Orts- 
und Landschaftsbild entstehen.  
Als konkrete Maßnahmen sind Festsetzungen zum Erhalt der gliedernden Gehölzbestände an den 
Böschungen im westlichen und nördlichen Plangebiet sowie zur Verkehrsraumbegrünung (als 
überlagernde Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 25 BauGB) und zur Begrünung von Stellplatzanlagen 
vorgesehen. 
 
Bewertung 
Die Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bewirken eine deutliche Minderung 
der Auswirkungen auf die umgebende Landschaft. Vor allem auf kürzere Distanzen wirksam wird 
die Festsetzung der Pflanzung von einem Laubbaum je vier privater Stellplatzflächen (die Bäume 
werden perspektivisch die Höhe der Dächer der meisten Gebäude deutlich übersteigen).

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Den Zielen des BNatSchG wird insoweit entsprochen, als sich die Flächeninanspruchnahme weit-
gehend auf den Bereich der Ackerflächen beschränkt und Schutzgebiete sowie Flächen, denen 
eine herausgehobene Bedeutung für die Naherholung zugewiesen ist, nicht in Anspruch genom-
men werden. Alle Wegebeziehungen bleiben erhalten. 
Die Analyse zum Schutzgut Landschaft lässt somit Restriktionen für die angestrebte städtebauli-
che Nachnutzung erkennen, denen durch entsprechende Maßnahmen entsprochen wurde. Die In-
anspruchnahme ist - verbunden mit den geplanten Pflanzmaßnahmen - als umweltverträglich zu 
beurteilen. 
 
6.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Die biologische Vielfalt im Sinne des Auftretens einer größeren Anzahl unterschiedlicher Arten ist 
durch die überwiegende Ackernutzung und die dadurch bedingte Strukturarmut Bestimmt. Infolge 
der eher geringen Flächengröße können die Arten der umgebenden Gehölzbestände weit in die 
Ackerflächen vordringen und diese als Teillebensraum nutzen, während die geringe Größe der 
landwirtschaftlichen Flächen für Arten der offenen Feldflur keine geeigneten Voraussetzungen bie-
tet. Die Vielfalt ist daher als gering anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Mit Realisierung der Wohnbebauung werden zwar Habitatflächen entfallen, es werden jedoch auch 
neue Grünstrukturen (v.a. Gärten und öffentliche Grünflächen) entstehen, die kulturfolgenden Ar-
ten Lebensraum bieten. An der Biologischen Vielfalt im benannten Sinne wird dies keine wesentli-
chen Änderungen hervorrufen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Alle in den Kapiteln 6.5.1 (Tiere) und 6.5.2 (Pflanzen) genannten Maßnahmen werden unmittelbar 
auch der Minderung negativer Auswirkungen auf die Biodiversität dienen. 
 
Bewertung 
Die durch die Realisierung der Planung hervorgerufenen Veränderungen an der Biodiversität im 
Plangebiet sind als gering zu bewerten und werden sich auf die Verschiebung des Artenspektrums 
beschränken. Über die Vorhabenfläche hinaus sind gar keine Veränderungen zu erwarten. 
 
6.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Natura 2000-Flächen (Flächen nach der Vogelschutzrichtlinie „Richtlinie 79/409/EWG“ und nach 
der „Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildle-
benden Tiere und Pflanzen“ - kurz: Habitat-Richtlinie oder auch FFH-Richtlinie) liegen weder inner-
halb des Plangebietes noch im 300 m- Nahbereich. Das nächstgelegene Natura-2000-Gebiet „DE-
5108-301/DE-5108-401“ liegt ca. 1.500 m nordöstlich des Plangebietes entfernt. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Der Belang ist durch Auswirkungen der Planung nicht betroffen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Der Belang ist durch Auswirkungen der Planung nicht betroffen. 
 
6.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
(§1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA-Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
6.5.12.1 Lärm 
Bestand 
Das Plangebiet ist aktuell durch verkehrsbedingten Lärm (Straßen, Schienenverkehr und Flugver-
kehr) und durch Sportlärm (Streetballfeld) betroffen. Diese Belastungen wurden im Rahmen einer 
schalltechnischen Untersuchung ermittelt und unter Berücksichtigung der Orientierungswerte gem. 
DIN 18005, der Immissionsrichtwerte gemäß TA-Lärm und der Immissionsrichtwerte der 18 BIm-
SchV (Sportlärm) bewertet. Auf die Darstellungen im nachfolgenden Abschnitt wird verwiesen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigen, dass die durch Verkehr auf öffentli-
chen Straßen am höchsten belasteten Fassadenabschnitte an den Westfassaden zur A59 hin lie-
gen. An den Plangebäuden, die unmittelbar an den Lärmschutzwall angrenzen, können dabei in 
den oberen Geschossen Beurteilungspegel von bis zu 66 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht 
werden und überschreiten damit die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohnge-
biete von 55 dB(A) im Tagzeitraum und 45 dB(A) im Nachtzeitraum punktuell um bis zu 11 dB tags 
und um bis zu 15 dB nachts. Aufgrund der größeren Entfernung und dem abschirmenden Gebäu-
deriegel, fallen die Beurteilungspegel an weiter östlich gelegenen Plangebäuden wesentlich gerin-
ger aus. Infolge der Lage der maßgeblich belasteten Fassaden der Plangebäude und der angren-
zenden Straßen aktive Maßnahmen im vorliegenden Fall u.a. aus städtebaulichen und verkehrs-
technischen Gründen nicht realisierbar sind, müssen daher sogenannte passive Maßnahmen an 
den betroffenen Fassaden gemäß DIN 4109:2018 vorgesehen werden. 
Bei den Immissionsbelastungen durch öffentlichen Schienenverkehr liegen die Beurteilungspegel 
tags unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete. Nachts werden 
hauptsächlich in den oberen Geschossen die Orientierungswerte um bis zu 4 dB überschritten. 
Die Immissionsbelastungen durch Flugverkehr wurden nicht berechnet, sondern mit energieäqui-
valenten Dauerschallpegel in die Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel einbezogen. 
 
Die durch Freizeitlärm am höchsten belasteten Fassadenabschnitte liegen an einem an den Sport-
platz angrenzend geplanten Mehrfamilienhaus. Dort sind bei voller Auslastung des Streetballfeldes 
bis zu 55 dB(A) innerhalb der genehmigten Nutzungszeiten zu erwarten. Der Immissionsrichtwert 
der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete außerhalb der Ruhezeiten von 55 dB(A) im Tagzeit-
raum wird damit eingehalten. An der dem Streetballfeld abgewandten Fassadenseite und weiter 
westlich gelegenen Plangebäuden können die Immissionsrichtwerte, aufgrund der größeren Ent-
fernung und dem abschirmenden Gebäuderiegel, eingehalten werden. Zudem wurde eine Detail-
betrachtung des Sportlärms auf die Bestandsbebauung unter Berücksichtigung der Reflexionswir-
kung einer Energiezentrale (Gebäude für ein Pellet-Kraftwerk) vorgenommen. In dieser wurde an-
hand iterativer Berechnungen ermittelt, dass bei absorbierender Wand (Reflexionsverlust mindes-
tens 4 dB) des Heizhauses in Richtung Streetballplatz eine Pegelerhöhung von maximal 0,2 dB zu

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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erwarten ist. Damit erhöht sich die Lärmeinwirkung zu dem am ungünstigsten gelegenen Be-
standsgebäude von 51,7 dB(A) auf 51,9 dB(A), der zu rundende Beurteilungspegel von 52 dB(A) 
ändert sich aber nicht. Der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) bleibt bei pessimistischem Ansatz 
des Spielbetriebs mit Vollbelastung innerhalb der genehmigten Nutzungszeiten weiterhin im Be-
stand um 3 dB unterschritten. Der Gutachter weist darauf hin, das zu beachten ist, dass das Heiz-
haus eine notwendige Voraussetzung für die Einhaltung des Richtwerts darstellt. Vorabberechnun-
gen haben ergeben, dass ohne die Abschirmung durch das geplante Heizhaus Richtwertüber-
schreitungen von bis zu 3 dB nicht auszuschließen wären. Die Energiezentrale wird im Bebau-
ungsplan festgesetzt. 
 
Als Nachbarschaftslärm werden Emissionen zusammengefasst, die sich durch die geplante Tiefga-
rage, Parkvorgänge im Freien aber auch die Befüllung des ursprünglich geplanten kurzzeitig sehr 
lärmintensiven Pellet-Lagers des Heizhauses über LKW und Hochdruckkompressor beziehen. Die 
Immissionsberechnungen zeigen, dass die höchstbelasteten Fassadenabschnitte im Plangebiet 
selbst an der Nordostfassade eines geplanten Mehrfamilienhauses liegen, wo Beurteilungspegel 
von bis zu 57 dB(A) tags und zur Nachtzeit unmittelbar über der TG-Ein Ausfahrt Beurteilungspe-
gel von bis zu 46 dB(A) zu erwarten sind. An Bestandsgebäuden (außerhalb des Plangebiets in 
nächster Entfernung zur Tiefgaragenzufahrt) sind Beurteilungspegel von 45 dB(A) tags und 39 
dB(A) nachts zu erwarten. Ein Vergleich mit den Richtwerten der TA-Lärm für WA-Gebiete zeigt, 
dass im Bestand keine Richtwertüberschreitung zu erwarten ist. 
Da für die Energieversorgung zwischenzeitlich auch der Einsatz von Wärmepumpen in Betracht 
gezogen wird, wurden diesbezüglich ebenfalls Lärmabschätzungen vorgenommen. Die Berech-
nungen basieren auf einem konkret vorliegenden Angebot für marktgängige Wärmepumpen mit 
einem Schallleistungspegel von 90 dB(A). Unter Annahme des Standorts des Heizhauses als kon-
krete Aufstellfläche wurden für den Fall freier Schallausbreitung am maßgeblichen Immissionsort 
der Bestandwohnbebauung „Zu den Wiesen Nr. 51“ Lärmpegel von 50 dB(A) tags und 46 dB(A) 
nachts ermittelt. Damit wird an der Bestandsbebauung der Immissionsrichterwert (IRW) gemäß TA 
Lärm am Tag für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) unterschritten, in der Nacht um bis zu 6 dB(A) 
überschritten. Zur Einhaltung des IRW nachts wird die Anordnung spezifischer Schallschutzwände 
festgesetzt. 
 
Als gewerblich bedingte Lärmimmissionen sind die Stellplätze des geplanten Einzelhandels (Laden 
des täglichen Bedarfes) zu beurteilen. Der Laden selbst führt zu keinen Emissionen, bei den Stell-
plätzen ins aufgrund der geringen Frequentierung sowohl tagsüber wie auch nachts keine Richt-
wertüberschreitungen zu erwarten. 
 
Der planbedingte Mehrverkehr wurde in einer Verkehrsuntersuchung ermittelt. Demzufolge wird 
auf der Nibelungenstraße ein Mehrverkehr von 17,8 % tagsüber und 1,8 % nachts, auf dem Linder 
Weg ein Mehrverkehr von 5,9 % tagsüber und 0,6 % nachts erwartet. Die durch den planbedingten 
Mehrverkehr erzeugte Zunahme der Lärmimmissionen liegt zwischen 0,1 und 0,5 dB und stellt 
eine nicht erhebliche Beeinträchtigung dar. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Infolge der Überschreitung der Orientierungswerte wird im Bebauungsplan eine Festlegung der er-
forderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm für Aufenthaltsräume 
gemäß der DIN 4109:2018-01 vorgenommen. Dies erfolgt mittels der bei freier Schallausbreitung 
für das Plangebiet berechneten flächigen maßgeblichen Außenlärmpegeln in Kombination mit ei-
ner gutachterlich empfohlenen Öffnungsklausel zur Berücksichtigung der künftigen Gebäudestel-

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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lung und ihrer abschirmenden Wirkung in bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Die höchs-
ten Lärmpegelbereiche ergeben sich im Nahbereich der Verkehrswege. Im Nahbereich der A59 
wird bedingt durch die oberste Berechnungshöhe aufgrund des Mehrfamilienhauses zur Westseite 
hin der Lärmpegelbereich VI ausgewiesen. Dort ist durch die Festsetzung einer niedrigeren Höhe 
der geplanten Wohngebäude verglichen mit dem Mehrfamilienhaus durch die Schutzwirkung des 
vorhandenen Lärmschutzwalls wie auch im gesamten übrigen B-Plangebiet mit keiner weiteren 
Überschreitung des Lärmpegelbereichs V zu rechnen. 
Es ist hinsichtlich des Sportlärm durch den Streetballplatz zu beachten, dass das geplante Heiz-
haus in Höhe von 3 m und Länge von 22 m der durchgehenden absorbierenden Wand zur Street-
ballanlage hin eine notwendige Voraussetzung für die Einhaltung des Richtwerts darstellt. Vorab-
berechnungen haben ergeben, dass ohne die Abschirmung durch das geplante Heizhaus Richt-
wertüberschreitungen von bis zu 3 dB nicht auszuschließen wären. Die Energiezentrale wird im 
Bebauungsplan festgesetzt. Weiterhin wird festgesetzt, dass eine Wohnnutzung im Bereich 2 erst 
dann aufgenommen werden darf, wenn die Heizzentrale gebaut und ihre schallabschirmende Wir-
kung entfaltet. 
 
Bewertung 
Das Plangebiet unterliegt bereits aktuell Lärmimmissionen, durch die geplanten Nutzungen werden 
weitere Lärmquellen entstehen. Durch die geplanten Maßnahmen des passiven Lärmschutzes sind 
jedoch gesunde Wohnverhältnisse in allen Teilen des Plangebietes sichergestellt. 
 
6.5.12.2 Erschütterungen  
Im Plangebiet und seinem unmittelbaren Umfeld sind keine erschütterungsauslösenden Nutzungen 
bekannt oder zu erwarten.  
 
6.5.12.3 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klimawandelfolgen) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Hochwasserrisiko: das Plangebiet ist auch bei einem extremen Hochwasserereignis (12, 90 m Köl-
ner Pegel) nicht betroffen. 
Magnetfeldbelastung: Da im bzw. im Nahbereich des Plangebietes keinen Hochspannungsfreilei-
tungen verlaufen oder ein Umspannwerk vorhanden ist, ist für das Plangebiet eine erhöhte Mag-
netfeldbelastung ausgeschlossen. 
Störfallrisiko: Das Plangebiet liegt weder in einem Achtungsabstand noch in einem angemessenen 
Sicherheitsabstand um einen Störfallbetrieb östlich des Plangebietes. 
Starkregen: Bei einem 30-jährlichen Starkregenereignis sind bei den aktuellen topografischen Ver-
hältnissen selbst bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis nur kleine Teile des Plangebietes 
mäßig durch eine Überflutung betroffen, stellen also Senken dar, in denen sich an der Oberfläche 
abfließendes Wasser sammelt. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Die Belange Hochwasserrisiko, Magnetfeldbelastung und Störfallrisiko sind auch nach Umsetzung 
der Planung nicht betroffen. 
Ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 bezogen auf das 100-jährliche Regenereignis (Be-
messungsereignis) liegt für insgesamt 6 Teileinzugsgebiete im Planungszustand vor. Für die priva-
ten Flächen sieht die Planung jeweils eine von den Gebäuden abgewandte Wasserführung vor. 
Auf den bei Bemessungsereignissen betroffenen privaten Verkehrs- und Gartenflächen werden 
Einstauhöhen zwischen 2,5 und 4,5 cm erreicht. Selbst bei einem 200-jährlichen Regenereignis 
sind keine Gefährdungen zu erwarten, wie eine ergänzend durchgeführte Sensitivitätsanalyse 
ergab.

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Für die öffentlichen Flächen stehen bei Starkregenereignissen mehrere Mulde-Rigolen-Elemente 
parallel der Verkehrsflächen mit einem Gesamt-Retentionsvolumen von ca. 97 m³ zur Verfügung. 
Da das rechnerisch benötigte Volumen mit ca. 176 m³ ermittelt wurde, werden beim Bemessungs-
ereignis kleinere Teile der Verkehrsflächen im Umfeld der Mulden-Rigolen-Elemente überflutet. 
Eine Gefährdung von Menschen oder Schutzgütern ist auch diesbezüglich ausgeschlossen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Die vorgenannten und im VEP zeichnerisch festgesetzten Versickerungsmulden in verschiedenen 
Bereichen des Plangebietes stelle eine Vermeidungsmaßnahme gegen Schäden durch Starkrege-
nereignisse dar.  
Bewertung 
Bis auf den Belang Starkregenrisiko, der im Plangebiet nur untergeordnet eine mäßige Überflu-
tungsbelastung aufweist, sind die Gesundheitsbelange nicht betroffen oder erhöhte Risiken er-
kennbar.  
Zum Schutz bei Starkregenereignissen reichen die ohnehin vorgesehenen infrastrukturellen Maß-
nahmen aus, die eine schadlose Retention v.a. auf privaten Verkehrsflächen und in Gartenberei-
chen gewährleisten. Auch bis zum 200-jährlichen Ereignis sind Gefährdungen nachgewiesenerma-
ßen auszuschließen. 
 
6.5.12.4 Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Das Plangebiet ist derzeit aufgrund der geringen Reliefenergie als sonnenexponiert zu bezeich-
nen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Die Anordnung der geplanten Gebäude lässt erkennen, dass es keine Probleme mit der Beschat-
tung von Aufenthaltsräumen gibt. Die Gärten sind aufgrund ihrer Süd- bzw. Ostausrichtung ohne 
vorgelagerte verschattende bauliche Anlagen für eine Nutzung gut geeignet. Der vorliegende Ab-
standsflächenplan zeigt, dass die Abstandsflächen der Plangebäude untereinander und zu den 
nächstgelegenen Bestandsgebäuden eingehalten sind. Eine nähere Untersuchung und Darstel-
lung von Besonnung / Verschattung ist daher im Rahmen der Bauleitplanung nicht erforderlich. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
Bewertung 
Nach Umsetzung der Planbebauung werden dort und in den nächstgelegenen Bestandsgebäuden 
keine Defizite in der Besonnung von Aufenthaltsräumen bestehen. 
 
6.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Im Rahmen einer archäologischen Prospektion wurden 10% des Plangebiets durch Sondagen un-
tersucht und locker gestreut fünf verziegelte Gruben mit Holzkohle und zwei Gräben unterschiedli-
cher Zeitstellung erfasst. Im Südwesten wurden bei Anlage des Planums drei vorgeschichtliche 
(vermutlich eisenzeitliche) Scherben geborgen. Eine Holzkohleprobe aus einer der Gruben ergab 
ein Alter, das auf eine Entstehung in der Ottonischen Zeit des Hochmittelalters verweist (10. und

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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11. Jahrhundert). Städtebaulich oder architektonisch besonders bemerkenswerte Gebäude oder 
Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, gibt es im Plangebiet und der näheren Umgebung 
nicht.  
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Damit sind im Plangebiet und seinem Umfeld keine Kulturgüter (z.B. archäologische Funde) be-
kannt oder ausgewiesen (Bodendenkmale), die einer gesonderten Betrachtung im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung bedürfen. Auch sind keine Sachgüter die im Rahmen der Bauleitpla-
nung einer gesonderten Betrachtung bedürfen bekannt. Eine nähere Darlegung im Umweltbericht 
ist daher verzichtbar. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
 
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis zum Umgang mit archäologischen Bodenfunden aufge-
nommen. 
 
Bewertung 
Im Plangebiet und seinem Umfeld sind keine Kulturgüter (z.B. archäologische Funde) bekannt o-
der ausgewiesen (Bodendenkmale), die einer gesonderten Betrachtung im Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung bedürfen. Auch sind keine Sachgüter, die im Rahmen der Bauleitplanung ei-
ner gesonderten Betrachtung bedürfen, vorhanden. 
 
6.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) 
Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen (v.a. Lichtemissionen) bzw. 
Gerüche wird mit der Umsetzung der Planung nicht einhergehen. Da das Plangebiet über keine 
weitreichenden Blickbeziehungen in sensible Landschaftsbereiche verfügt, sind Festsetzungen zur 
Vermeidung von Lichtemissionen nicht erforderlich.  
Der sachgerechte Umgang mit entstehenden Abfällen und Abwässern ist durch Einhaltung der ein-
schlägigen gesetzlichen Vorschriften sichergestellt und es bedarf diesbezüglich keiner gesonder-
ten Regelung im Rahmen der Bauleitplanung. 
 
6.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Das Plangebiet hat im Bestand keine Bedeutung für die Nutzung erneuerbarer Energien oder 
Energieeffzienz. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Entstehen soll eine „Klimaschutzsiedlung“, die neben den baurechtlichen Anforderungen des Ge-
bäudeenergiegesetzes auch den Vorgaben des Programms „100 Klimaschutzsiedlungen NRW“ 
und den „Leitlinien zum Klimaschutz“ der Stadt Köln entsprechen muss. Insbesondere sind die An-
forderungen an ein KfW-Effizienzhaus 40 zu erfüllen. Die entsprechend geltenden Anforderungen 
wurden in einem Energiekonzept zum Vorhaben im Einzelnen näher dargelegt und für beispiel-
hafte Gebäude rechnerisch auf ihre Einhaltung überprüft. 
Vorgesehen ist eine zentrale Energieerzeugung per Luftwärmepumpe verbunden mit einem Wär-
menetz zur Wärmeversorgung aller Gebäude. Für diese Heizzentrale wird eine Fläche im östlichen

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Plangebiet festgesetzt. In jedem der geplanten Wohngebäude wird eine Wärmeübergabestation 
entstehen. Das zum Bebauungsplan vorgelegten Energiekonzept weist nach, dass die Vorgaben 
für den Wärme- und Kältebedarf mit einem Anteil von 55 % erneuerbarer Energien erfüllt werden. 
Auch die Anforderungen an den Jahresprimärenergiebedarf sowie die Minimierung der Transmissi-
onswärmeverluste sowie der CO
2-Emissionen werden demgemäß erfüllt bzw. die Grenzwerte ein-
gehalten. Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Gebäudehülle ist bereits erfolgt, 
die Einhaltung eines maximalen Heizwärmebedarfes von 35 kWh/(m
2 x a) erfordert noch einer dif-
ferenzierten Berechnung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Es ist nach vorliegender 
gutachterlicher Einschätzung aber davon auszugehen, dass mit dem Effizienzhaus 40 Standard 
dieser Wert eingehalten wird. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Mit der Einhaltung der Vorgaben als „Klimaschutzsiedlung“ und der Leitlinien zum Klimaschutz der 
Stadt Köln werden die zukünftigen Treibhausgasemissionen deutlich gemindert gegenüber einer 
konventionellen Siedlung. Weitere Maßnahmen sind daher nicht erforderlich. Die geplante Heiz-
zentrale wird im Bebauungsplan festgesetzt, weitere energetische Maßnahmen werden in den 
Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Bewertung 
Die Planung erfüllt die Vorgaben des Programms „100 Klimaschutzsiedlungen NRW“ und der „Leit-
linien zum Klimaschutz“ der Stadt Köln. Damit wird eine Minderung von Treibhausemissionen aus 
Wärmebereitstellung und Stromerzeugung gegenüber einer standardisiert errichteten Siedlung er-
zielt. Der zukünftige Betrieb der Siedlung unterstützt damit das Ziel der Klimaneutralität Kölns bis 
zum Jahr 2035. 
 
6.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Landschaftsplan 
Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln und ist 
als Landschaftsschutzgebiet Nr. 21 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und Langel rrh.“ 
festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet wurde festgesetzt: 
• zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbeson-
dere zur Sicherung des Grundwasserhaushalts und Anreicherung der ausgeräumten Agrar-
landschaft mit natürlichen Elementen.  
• wegen der besonderen Bedeutung des großen, zusammenhängenden Freiraums für die land-
schaftsbezogene Erholung in ländlichem Raum. 
Spezielle weitergehende Regelungen trifft der Landschaftsplan im unmittelbaren Planungsraum für 
dieses Schutzgebiet nicht. 
 
Wasserschutzzone 
Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Zündorf. 
 
Immissionsschutz 
Das Plangebiet liegt nicht in der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln (dritte Fort-
schreibung 2021).

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
 
Landschaftsplan 
Die Ziele der Planung widersprechen in weiten Teilen dem Schutzzweck des Landschaftsplanes 
an dieser Stelle.  
Der Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes durch den Stadtentwicklungsaus-
schuss vom 18. Juni 2015 erfolgte unter der Maßgabe, dass die bestehenden öffentlichen Grünflä-
chen sowie die stadtteilvernetzenden Grünstrukturen planungsrechtlich gesichert werden. Der Aus-
schuss für Umwelt und Grün der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 15. September 2015 die 
Überplanung des Landschaftsschutzgebietes im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans zur Kenntnis genommen und an den Stadtentwicklungsausschuss verwiesen, der die Ausar-
beitung des Bebauungsplan-Entwurfs beschlossen hat. Das Amt für Landschaftspflege und Grün-
flächen der Stadt Köln als der Träger der Landschaftsplanung hat der Planung nicht widerspro-
chen. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes treten die widersprechenden Schutzausweisungen 
des Landschaftsplanes außer Kraft. 
 
Wasserschutzzone 
Die Planung widerspricht nicht den Festsetzungen der Wasserschutzzone IIIB.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
 
Landschaftsplan 
Die unter Punkt 6.5.2 Pflanzen aufgeführten Pflanzmaßnahmen im Plangebiet mindern die Auswir-
kungen auf die Aufhebung der Schutzzwecke des Landschaftsplanes im Plangebiet. Auch da das 
Plangebiet im Vergleich zur Größe des gesamten Landschaftsschutzgebiet Nr. 21 nur einen sehr 
geringen Anteil ausmacht, bleiben die Ziele des Landschaftsschutzgebietes Nr. 21 außerhalb des 
Plangebietes weiterhin erhalten. 
 
Wasserschutzzone 
Die Wasserschutzzone wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die geplante weit-
gehende Versickerung des auf befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers (siehe 
Punkt 6.5.4.2 Grundwasser) im Plangebiet trägt zum Erhalt des Grundwasserdargebotes im Be-
reich der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Zündorf bei. 
 
Bewertung 
Die Ziele der Planung widersprechen in weiten Teilen dem Schutzzweck des Landschaftsplanes im 
Plangebiet. Die Schutzfestsetzungen des Landschaftsplanes treten nach Rechtskraft des Bebau-
ungsplanes im hier außer Kraft. Die geplanten Pflanzmaßnahmen mindern die Auswirkungen auf 
den Landschaftsplan. 
Die vorhandenen Wasserschutz IIIB des Wasserwerkes Zündorf wird berücksichtigt. Die geplanten 
Versickerungseinrichtungen tragen zum Erhalt des Wasserdargebotes bei. 
 
6.5.17 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Viel-
falt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Ab-
satz 6 Nummer 7 i BauGB)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-Lind 
Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Wechselwirkungen sind Wirkungen, die sich zwischen den einzelnen Umweltbelangen verstärkend 
oder abschwächend oder positiv bzw. negativ auswirken. So kann eine einseitige landwirtschaftli-
che Bepflanzung zur Verarmung des Bodenchemismus führen, was langfristig wiederum zu einer 
geringeren Ertragfähigkeit der Ackerfläche (geringeres Pflanzenwachstum) führt. Ein gutes Spei-
cherpotenzial des Bodens für Bodenwasser kann in trockenen sommerlichen Wetterlagen zu einer 
erhöhten Verdunstungsleitung des Bodens und damit zu einer Abkühlung der bodennahen Pflan-
zen- und Luftschicht führen, die sich positiv auf das Pflanzenwachstum und wildlebende Tierarten 
auswirkt. Diese positive Wirkung wieder kann zur Verbesserung des Bodenhaushaltes beitragen. 
Eine gute Eignung für die Naherholung kann sich positiv auf Naherholungssuchende auswirken 
und so wiederum zu einer Stärkung des Landschaftsschutzes führen. Wirkungen wie z. B. der 
Sportlärm des Streetball-Platzes auf störungsempfindliche Tierarten kann zu einer langfristigen 
Verarmung der Artenvielfalt des Landschaftsraumes führen, die sich ungünstig auf die Biodiversität 
grundsätzlich auswirkt. 
Diese Wechselwirkungen sind jedoch nur langfristig und sehr aufwändig messbar und damit auf 
der Ebene der Bauleitplanung kaum behandelbar. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Die vorbeschriebenen Wechselwirkungen werden im Plangebiet zum größten Teil aufgehoben, 
eingeschränkt oder stark verändert.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Solche Maßnahmen sind, wie auch bei den Wirkungsgefügen nur teilweise für einzelne betroffene 
Umweltbelange anwendbar, ohne die betroffenen komplexen Wechselwirkungen letztendlich voll-
ständig ausgleichen zu können. 
 
Bewertung 
Wechselwirkungen sind Wirkungen, die sich zwischen den einzelnen Umweltbelangen verstärkend 
oder abschwächend oder positiv bzw. negativ auswirken. Diese Wechselwirkungen zwischen ein-
zelnen Umweltlengen oder Schutzgütern werden im Plangebiet zum größten Teil aufgehoben, ein-
geschränkt oder stark verändert. Minderung- oder Ausgleichsmaßnahmen sind nur teilweise für 
einzelne betroffene Umweltbelange anwendbar, ohne die betroffenen komplexen Wechselwirkun-
gen letztendlich vollständig ausgleichen zu können. 
 
6.5.18 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be-
lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - 
Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 
2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwir-
kungen, z. B. Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort werden 
vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in Köln leichte Erd-
beben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Der überwiegende Teil der Gebäude im Plangebiet wird neu errichtet unter Beachtung der Hin-
weise DIN EN 1998-1/NA (2011). Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht.

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Die Anforderungen an Rettungswege und Zugänglichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden 
berücksichtigt. Insofern erhöht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle 
oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, 
Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter 
sowie Wechselwirkungen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
Bewertung 
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plange-
biet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe 
Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
 
6.5.19 Eingriffsregelung 
(§1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand) 
Die Bilanzierung der Eingriffe gemäß naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung ist im Rahmen der 
Erarbeitung des Grünordnungsplanes entsprechend der Einstufung nach Köln-Code (Verfahren 
Ludwig) erfolgt. Zum Ausgangszustand der Bilanzierung wird auf die Darlegungen in Kapitel 6.5. 
wird verwiesen. 
Die Eingriffsregelung umfasst die Beurteilung des Plangebietes vor und nach dem Eingriff und er-
mittelt den Wertverlust bzw. den Kompensationsbedarf für Eingriffe in die einzelnen Schutzgüter. 
Der Baumbestand wird, sofern er außerhalb des ausgleichspflichtigen Bereiches liegt, gesondert 
betrachtet. Der Kompensationsbedarf ergibt sich aus der Differenz des Biotopwertes zwischen Be-
stand und Planung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich. Die Wertigkeit des Bestandes im ge-
samten Geltungsbereich beträgt 186.181 Wertpunkte. Der heutige Bestand im ausgleichspflichti-
gen Eingriffsbereich des Bebauungsplanes hat einen Biotopwert von 161.703 Punkten –siehe Ta-
belle 2. 
 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung 
Die Planung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich des Bebauungsplanes hat einen Biotopwert 
von 59.820 Punkten. Die geplanten Pflanzmaßahmen im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich 
sind in die Bilanzierung der Planung eingeflossen. Bei der Gegenüberstellung Bestand / Planung 
ergibt sich ein Biotopwertverlust von 92.195 Wertpunkten im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich, 
der extern ausgeglichen werden muss – siehe Tabelle 2. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen 
Außerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereiches im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
wird durch die Anlage von Ausgleichsmaßnahmen eine weitere Minderung des Eingriffs erzielt 
werden. 
Zur Kompensation werden plangebietsexterne Maßnahmen im Bereich Dünnwald zugeordnet. Da-
bei handelt es sich um Entwicklung von naturnahem Laubwald mit Waldrand und die Anlage und 
Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland mit Gehölzstrukturen – siehe Tabelle 3

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Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB 
 
 
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Bewertung 
Der Eingriff durch die geplante Wohnbebauung mit Erschließung wird durch interne und externen 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu 100 % ausgeglichen – siehe Tabelle Bilanz. 
 
Tabelle 3 Bilanz zur Eingriffsregelung – Eingriffswert 
 
Fläche [m²] 
Gesamtwert 
[P] 
 Bestandswert gesamter Planbereich 28.338 186.181 
Planwert gesamter Planbereich 28.338 63.599 
A Bestandswert ausgleichspflichtiger Eingriffsbe-
reich 25.904 161.703 
B Planwert ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich 25.904 59.820 
Eingriffswert (A-B): -101.883 
Davon ausgleichspflichtig gem. GOP 93.828 
 
Tabelle 4 Bilanz zur Eingriffsregelung - Ausgleichswert 
  Gesamtwert[P] 
C 
Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen au-
ßerhalb des ausgleichspflichtigen Eingriffsbe-
reiches innerhalb des Plangebiets 
1.633 BWP 
 
Umwandlung von Acker (LW1/HA0) und Parkan-
lage ohne alten Baumbestand (PA112/HM1) in 
Baumreihe mit Wiesensaum auf 219 m² 
 
 
Umwandlung von Parkanlage ohne alten Baumbe-
stand (PA112/HM1) in Strauchhecke 
(BB1/GH742) 
 
D Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plange-
biets in Köln-Dünnwald 92.195 BWP 
 
Entwicklung von naturnahem Laubwald mit Wald-
rand (Flurstück 266, Flur 50, Gemarkung Dünn-
wald (teilw.), 5.109 m²) 
 
 
Anlage und Entwicklung von artenreichem Exten-
sivgrünland mit Gehölzstrukturen (Flurstück 471, 
Flur 50, Gemarkung Dünnwald (teilw.), 4.222 m²) 
 
Ausgleichswert (C+D): 93.828 
 
Bilanz zur Eingriffsregelung - Bilanzierung 
Bilanz (Eingriffswert - Ausgleichswert)*: 0 BWP 100 % 
*Bilanz =0  Es wird ein vollständiger Ausgleich erzielt (100%).

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6.5.20 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB) 
Im näheren Umfeld sind keine weiteren Planungen bekannt, die in Hinblick auf kumulierende Wir-
kungen im Rahmen der Umweltprüfung zu prüfen sind. 
 
6.5.21 Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB) 
Über die zur Umsetzung der generellen Planungsziele eingesetzten Baumaterialien und Bauver-
fahren liegen noch keine Erkenntnisse vor. In den nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren 
werden alle Vorkehrungen getroffen, die zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf Natur und 
Umwelt erforderlich sind. Eine den einschlägigen Gesetzen, Regelwerken und örtlichen Satzungen 
entsprechende Vorgehensweise ist auf diesem Wege sichergestellt. Es sind keine erheblichen ne-
gativen Auswirkungen zu erwarten, die einer Regelung im Rahmen der Bauleitplanung bedürfen. 
Die Klärung der Nachhaltigkeit generell gesetzlich zulässiger Baumaterialien und Bauverfahren ist 
in der Regel nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 
 
6.5.22 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
(Anlage 1 zum BauGB) 
Untersuchung von unterschiedlichen Standorten für die beabsichtigte Wohnbauentwicklung 
Eine Untersuchung alternativer Standorte im Stadtgebiet wurde unter anderem im Rahmen der 
Aufstellung des geltenden Flächennutzungsplanes und im Rahmen der Änderung des Regionalpla-
nes vorgenommen. Auf die Darlegungen an anderer Stelle dieser Begründung wird verwiesen. 
Untersuchung von unterschiedlichen Nutzungen am beabsichtigten Standort 
Für den Geltungsbereich des B-Planes waren andere als Wohnnutzungen nicht Gegenstand der 
verbindlichen Bauleitplanung, da die beabsichtigte Wohnungsbaunutzung in Form einer „Klima-
schutzsiedlung“ ausdrückliches und einziges Ziel der Bauleitplanung ist. 
 
Planungsalternativen am beabsichtigten Standort 
Im Winter 2018 wurde eine Konzeptausschreibung für die städtischen Flächen am Senkelsgraben 
vom Liegenschaftsausschuss beschlossen, mit dem Ziel, eine Klimaschutzsiedlung auf Grundlage 
eines geeigneten Konzeptes durch einen Investor zu realisieren. Es sollten ca. 100 Wohneinheiten 
(Einfamilien- und Mehrfamilienhausbebauung) entstehen. Die energetischen und städtebaulichen 
Anforderungen sollten dem Leitfaden 100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen der Ener-
gieagentur NRW entsprechen, so dass eine Anerkennung/Förderung als Klimaschutzsiedlung er-
zielt werden kann. Die Einhaltung der aus dem Leitfaden abgeleiteten Anforderungen sowie wei-
tere städtebauliche Vorgaben mussten im Rahmen des Auswahlverfahrens nachgewiesen werden. 
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan baut auf dem Ausschreibungsergebnis auf, hat aber im 
Laufe des Verfahrens Änderungen im Detail erfahren. So wurde der Umgang mit Regenwasser, 
der im Wesentlichen über Mulden-Rigolen-Systeme erfolgt, weiter ausgearbeitet und in die gene-
relle Freianlagenplanung integriert. Modifikationen hat die Planung auch in Hinblick auf die Stel-
lung von offenen Stellplätzen, die Tiefgaragenzufahrt und die Anordnung eines Gebäudes für die 
Energieversorgung erfahren. 
 
C Zusätzliche Angaben 
 
6.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Der Umweltprüfung liegen die in Kapitel 6.9 aufgeführten Gutachten zugrunde, die jeweils auf 
Grundlage aktueller fachlicher Anforderungen erstellt und durch die jeweils zuständigen Fachämter 
geprüft wurden. Es wurden dazu die neuesten jeweils verfügbaren Datengrundlagen verwendet

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bzw. dort, wo die Datengrundlagen nicht hinreichend waren, ergänzende Erhebungen vorgenom-
men.  
Zur schalltechnischen Untersuchung wurde eine geeignete Fachsoftware benutzt. Im Rahmen der 
Bodenuntersuchungen wurde Rammkernsondierungen (Bohrungen) niedergebracht. 
Unter Zugrundelegung der Aussagen in den verzeichneten Gutachten ergaben sich keine Schwie-
rigkeiten bei der Ermittlung und Bewertung der im Rahmen der Planung zu behandelnden Frage-
stellungen. 
 
6.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
Auf der Grundlage des § 4c BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, erhebliche Umweltauswirkun-
gen, die infolge der Durchführung des Vorhabens unvorhergesehen eintreten könnten, zu überwa-
chen. Die Überwachung soll die Gemeinde in die Lage versetzen, Auswirkungen frühzeitig zu er-
kennen und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dieses so genannte Monitoring umfasst 
die Beobachtung, Überwachung und Kontrolle der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen 
zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt. 
Die im Rahmen der Umweltprüfung getroffenen Prognosen über die Auswirkungen der Planung 
sind ausreichend belastbar. Daher ist eine Definition von Überwachungsmaßnahmen im Rahmen 
der Bebauungsplan-Aufstellung nicht erforderlich. 
 
6.8 Zusammenfassung 
Nullvariante 
Bei dauerhaftem Verzicht auf die Umsetzung des Bebauungsplanes würden voraussichtlich die 
vorhandenen – vorwiegend landwirtschaftlichen Nutzungen - beibehalten. 
 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher 
Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
Schutzgebiet von europäischer Bedeutung sind nicht betroffen. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, 
Abfall-, Immissionsschutzrechtes 
Die Ziele der Planung widersprechen in weiten Teilen dem Schutzzweck des Landschaftsplanes im 
Plangebiet. Die Schutzfestsetzungen des Landschaftsplanes treten nach Rechtskraft des Bebau-
ungsplanes im hier außer Kraft. Die geplanten Pflanzmaßnahmen mindern die Auswirkungen auf 
den Landschaftsplan. 
Die vorhandenen Wasserschutz IIIB des Wasserwerkes Zündorf wird berücksichtigt. Die geplanten 
Versickerungseinrichtungen tragen zum Erhalt des Wasserdargebotes bei. 
 
Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt 
Es sind ausschließlich Flächen mit Biotoptypen geringer ökologischer Bedeutung betroffen. Das 
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG durch die Realisierung 
der Planung ist, insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen in 
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, ausgeschlossen. Es handelt sich um einen - bezogen auf die Standortpo-
tenziale - prinzipiell ausgleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft, aufgrund der rechtlichen Rah-
menbedingungen (bestehendes Planungsrecht) bedarf es jedoch faktisch keines vollständigen 
Ausgleichs, der Beeinträchtigungen des Naturhalts. 
 
Schutzgut Boden und Fläche 
Es sind im Plangebiet ausschließlich Böden betroffen, die lediglich eine allgemeine Schutzwürdig-
keit aufweisen. Dem Gebot einer zurückhaltenden Flächeninanspruchnahme wird durch die hohe 
Baudichte entsprochen.

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Schutzgut Wasser 
Veränderungen an Oberflächengewässern oder am Grundwasserstand sind infolge der Realisie-
rung des Vorhabens nicht absehbar. Auch werden keine ordnungsbehördlich festgesetzten oder 
vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete in Anspruch genommen. 
 
Schutzgut Luft 
Das Plangebiet ist nicht von relevanten Immissionen betroffen, die geplanten Nutzungen lassen 
auch keine für die Ebene der Bauleitplanung erheblichen Emissionen erwarten. Die Einhaltung der 
einschlägigen Grenzwerte gemäß der 39. BImschV steht außer Zweifel.  
 
Schutzgut Klima 
Es ist nur eine unerhebliche Veränderung der stadt- bzw. geländeklimatischen Bedingungen im 
Plangebiet absehbar, die sich aber auf das Plangebiet beschränkt. Die Fläche erbringt keine spezi-
fischen lufthygienisch-klimatischen Ausgleichsfunktionen für belastete Flächen. Insbesondere han-
delt es sich nicht um eine sogenannte Luftleitbahn. 
 
Schutzgut Landschaft 
Das Landschaftsbild wird sich vollständig verändern, es wird jedoch ein städtebaulich-gestalterisch 
hochwertiges Wohngebiet entstehen, das durch Gehölzbestände im Norden und den Grünzug im 
Osten gut in die umgebenden Strukturen eingebunden ist.  
 
Schutzgut Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Im Plangebiet liegen keine Belastungen mit Strahlung, Erschütterungen oder sonstigen gesund-
heitlichen Risiken vor. Die ausreichende Belichtung von dem Wohnen oder dauerhaften Aufenthalt 
dienenden Flächen ist durch die städtebauliche Konzeption sichergestellt.  
Durch Festsetzungen im Bebauungsplan werden die schallbedingten Belastungen derart reduziert, 
dass gesunde Wohnverhältnisse dauerhaft gewährleistet sind. 
 
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter 
Eine Betroffenheit von Sach- und Kulturgütern ist nicht zu erkennen. 
 
Vermeidung von Emissionen sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern ist durch die Einhaltung der bestehenden 
gesetzlichen Vorschriften sichergestellt. Besondere Anforderungen, die Regelungen im Rahmen 
der Bauleitplanung bedürfen, sind angesichts der derzeit landwirtschaftlichen Nutzung nicht zu er-
kennen. 
Die Umsetzung des Vorhabens ist nicht mit Emissionen verbunden, die einer besonderen Berück-
sichtigung im Rahmen der Bauleitplanung bedürfen. 
 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
Die sparsame und effiziente Nutzung von Energie und die Nutzung von erneuerbaren Energien ist 
durch die Beachtung der Anforderungen an eine Klimaschutzsiedlung wie sie im Leitfaden „100 Kli-
maschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen“ sowie den Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln nie-
dergelegt sind sichergestellt. 
 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plange-
biet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe 
Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
Wechselwirkungen / Wirkungsgefüge

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Es bestehen keine Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die nicht bereits im Rahmen 
der Bewertung der einzelnen Schutzgüter Berücksichtigung gefunden haben. 
 
Eingriffsregelung 
Alle Eingriffe sind gemäß naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung als ausgleichbar zu bewerten. 
Das im Plangebiet bilanzierte Defizit wird durch eine plangebietsexterne Kompensationsmaß-
nahme ausgeglichen, die im weiteren Verfahren verbindlich festgelegt wird. 
 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, eingesetzte 
Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring  
Kumulierend wirksame und im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigende Vorhaben sind 
nicht bekannt. Der Charakter des Vorhabens lässt keine Notwendigkeit erkennen, Regelungen zu 
eingesetzten Stoffen und Techniken zu prüfen. 
Zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Überprüfung des Vollzuges der festgesetzten 
Begrünungsmaßnahmen vorgesehen. Weitergehende Monitoring-Maßnahmen sind nicht erforder-
lich. 
Für den Geltungsbereich des B-Planes waren andere als Wohnnutzungen und die in Allgemeinen 
Wohngebieten zulässigen sonstigen Nutzungen (wie Bäckerei oder ein kleiner Laden des täglichen 
Bedarfes) nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. 
Die beabsichtigte Wohnungsbaunutzung war bereits vorher Gegenstand eines städtebaulichen 
Wettbewerbes und der konkrete städtebauliche Entwurf baut auf den Ergebnissen des Wettbewer-
bes auf, wurde im Planungsverlauf aber im Detail deutlich verändert (v.a. hinsichtlich des Umfangs 
geschaffener Wohnungen und der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen). 
 
7. Nachrichtliche Übernahme 
Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB wird die gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) 
festgesetzte Bauverbots- und Baubeschränkungszone von 40 bzw. 100 m entlang der Bundesau-
tobahn A 59 nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen. 
 
Im nordöstlichen Teil des Plangebiets wird die ehemalige Fluglärmschutzzone C des Flughafens 
Köln-Bonn übernommen.  
 
Im Osten wird ein 5,0 m breiter Schutzstreifen je Seite im Übergang zu der Leitungstrasse des 
Hauptsammlers nachrichtlich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommen. 
 
8. Planverwirklichung 
Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB 
geschaffen werden. 
 
8.1 Überplanungen/Bestandschutz 
Bestehende Gebäude sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die temporäre Parkplatzanlage im Süd-
westen wird aufgegeben. 
 
8.2 Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung)  
Es sind Hinweise zu Rechtsfolgen, Rechtsgrundlagen, DIN-Vorschriften und sonstigen Regelwer-
ken, Lärmimmissionen, Denkmalschutz, archäologischen Bodenfunden, Erdbebengefährdung, Nie-
derschlagswasser, Kampfmitteln, Straßenprofil, externen Ausgleichsmaßnahmen, Artenschutz, Bo-
denschutz, Baumschutzsatzung, Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen, Baum-
schutzbereichen, Starkregenereignissen und zum öffentlich geförderten Wohnungsbau vorhanden. 
Die detaillierten Hinweise sind der Planurkunde zu entnehmen.

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8.3 Umlegung  
Der gesamte Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich im Besitz der 
Vorhabenträgerin/Stadt Köln. Daher sind bodenordnenden Verfahren nach § 45 ff BauGB nicht erfor-
derlich. 
 
8.4 Durchführungsvertrag 
Zwischen der Stadt Köln und der Vorhabenträgerin wird entsprechend § 12 BauGB ein Durchfüh-
rungsvertrag geschlossen, welcher die Realisierung des Vorhabens sichert. 
 
Notwendige Regelungen zu  
• externe Ausgleichsmaßnahmen 
• Kooperatives Baulandmodell Köln 
• geförderter Wohnungsbau 
• Bodenschutz, Bodenschutzkonzept 
• Einhaltung der Anforderungen an eine Klimaschutz Siedlung NRW 
• Einhaltung der Anforderungen der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln 
• Umsetzung Mobilitätskonzept 
erfolgen im Durchführungsvertrag. 
 
8.5 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin, städtebauli-
che Gebote  
Die anfallenden Planungs- und Erschließungskosten gehen zulasten der Vorhabenträgerin. Die 
Kostenübernahme ist im Durchführungsvertrag geregelt. Der Stadt Köln entstehen durch die Auf-
stellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 77359/04 keine zusätzlichen Kosten.

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9. Referenzliste der gutachterlichen Einschätzungen  
 
1. Artenschutzprüfung – Stufe I, Gutachterliche Einschätzung zur Betroffenheit der Belange des 
Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG Artenschutzprüfung Stufe 1 – Vorprüfung, umweltbüro 
essen Bolle und Partner – Juni 2022 
 
2. Baumerfassung, Planungsrechtliche Sicherung schützenswerter Bäume für die Bauleitplanauf-
gabe, Gudrun Esser - März 2022 
 
3. Grünordnungsplan, planerischer Fachbeitrag und naturschutzfachliches Gutachten, urbanege-
stalt PartGmbB – April 2023 – Überarbeitung im Januar 2024 
 
4. Gutachten zur Gründung, Althoff & Lang GbR Baugrund- und Umweltberatung – März 2021 
 
5. Hydrogeologisches Gutachten zur Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser in den 
Untergrund, Althoff & Lang GbR Baugrund- und Umweltberatung – März 2021 
 
6. Erstbewertung der baugrund- und abfalltechnischen Situation, Althoff & Lang GbR Baugrund- 
und Umweltberatung – März 2021 
 
7. Bodenschutzkonzept, Bodenfunktionsbewertung und Kompensation der natürlichen Boden-
funktionen, Geoexperts GmbH - Januar 2024 
 
8. Mobilitätskonzept, BERNARD Gruppe ZT GmbH – Juli 2021 – Überarbeitung im November 
2023  
 
9. Verkehrsuntersuchung, BERNARD Gruppe ZT GmbH – Juni 2021 – Überarbeitung im Februar 
2024 
 
10. Immissionsschutz-Gutachten, Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 77359/04 
aus dem Straßen-, Schienen- und Flugverkehr sowie Sport und den maßgeblichen Außen-
lärmpegeln gemäß DIN 4109, ADU cologne – Institut für Immissionsschutz GmbH – März 
2023 
 
11. Ergänzung zur Untersuchung Berichts im Rahmen einer Variante der Energieversorgung mit-
tels Wärmepumpen anstelle des bisher vorgesehenen Heizhauses mit Pelletheizung unter Be-
rücksichtigung der um 2 Stellplätze vergrößerten Parkplatzfläche Ost, ADU cologne – Institut 
für Immissionsschutz GmbH – Februar 2024 
 
12. Bemessung Versickerung / Überflutungsnachweis, BPR Dipl.-Ing. Bernd F. Kühne & Partner - 
April 2023 
 
13. Energiekonzept, BPD Immobilienentwicklung GmbH – September 2024 
 
14. Archäologische Sachstandserhebung, Archaeon|net - Oktober 2021

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10. Kennwerte 
 
 Städtebauliches 
Konzept 
Nach KoopBLM Köln / BauNVO 
Größe des Plangebiets in ha ca.        3,5 ha  
BGF R oberirdisch gesamt in qm ca.  20.946 qm  
 BGF R oberirdisch Wohnen ca.  20.772 qm  
BGF R unterirdisch gesamt in qm ca.    5.155 qm  
 GF gem. § 20 BauNVO Wohnen ca.    8.746 qm 97 WE / 224 EW 
 Davon GF gem. § 20 BauNVO Woh-
nen öffentl. geförderter Wohnungs-
bau 
ca.    2.688 qm 30 % GF Wohnen 
Anzahl der geplanten WE ca.      140 WE    
davon Geschosswohnungsbau ca.        75 WE  
davon Einfamilienhäuser ca.        65 WE  
davon öffentlich gefördert ca.  30-40 WE  
Frei- und Grünfläche in qm ca.   5.688 qm  
davon öffentlich ca.   5.524 qm  
davon privat ca.      164 qm  
Öffentliche Kombifläche (Spielplatz 
und Grünfläche) 
ca.   1.251 qm 1.118 qm  
Private Spielflächen ca.      495 qm  
Verkehrsfläche in qm ca.  5.206 qm  
davon öffentlich ca.  3.318 qm  
davon privat ca.  1.888 qm

Anlage 6: Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

106173 Zeichen

ANLAGE 6  
BP-Abwägung B32 
/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 – Arbeitstitel: „Senkelsgraben“ in Köln-Porz-
Lind – eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung 
 
Die Veröffentlich des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 17. April 2024 im Amtsblatt der 
Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 25. April 2024 bis zum 29. Mai 2024 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Offenlage sind 26 Stellungnahmen eingegangen.  
 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Öffentlichkeit 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1–3 Abweichungen der Planung 
Die vorgesehene Planung der Bebauung weicht in meh-
reren Punkten von den bisher gefassten Beschlüssen 
aus Dezember 2016 insbesondere im südlichen Ab-
schnitt ab:  
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
Siehe Stellungnahme Nr. 1–3.1 bis 1–3.4 
1–3.1 Anzahl der Wohneinheiten  
Im Rahmen der Planung 2016 wurde festgelegt, die An-
zahl der Wohneinheiten auf 105 festzulegen. Nunmehr 
sind im Bebauungsplanentwurf 140 Wohneinheiten ge-
plant.  
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt. 
 
 
Um dem prognostizierten Stadtwachstum Rechnung zu tragen, 
müssen in der Stadt Köln bis 2040 jährlich zwischen 1.900 und 
2.800 neue Wohneinheiten gebaut werden. Demnach hat die 
Stadt Köln einen erheblichen Bedarf an Wohnbauflächen. Grund-
sätzlich ist es städtebauliche Zielsetzung, die Innenentwicklung 
bereits gut erschlossener Bereiche zu fördern, um die Entwick-
lung im Außenbereich auf ein notwendiges Maß minimieren zu 
können.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 3 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Im Jahr 2016 wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
nach § 3 Absatz 1 BauGB anhand von einem städtebaulichen 
Planungskonzept durchgeführt, das im Wesentlichen die Errich-
tung und Erschließung von ca. 120 Wohneinheiten vorsah. Diese 
Zahl stellte eine minimale Entwicklung dar. 
Auf Grundlage der Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung und der überarbeiteten Planung gemäß der Vor-
studie hat die Bezirksvertretung Porz am 04.10.2016 dem Pla-
nungskonzept mehrheitlich mit folgender Maßgabe zugestimmt: 
Es sollen mindestens 100 Wohneinheiten geschaffen werden.  
Die Konzeptausschreibung sah anschließend eine Planungsvor-
gabe von ca. 100 Wohneinheiten im Plangebiet vor.  
Die BPD Immobilienentwicklung GmbH gewann die Konzeptaus-
schreibung für eine Klimaschutzsiedlung mit ca. 140 Wohneinhei-
ten, die nach einem Beschluss des Stadtentwicklungsausschus-
ses für die Fläche ausgeschrieben wurde. 
Die durch ein Bewertungsgremium der Stadt Köln prämierte städ-
tebauliche Figur erfordert eine höhere bauliche Ausnutzung der 
Grundstücke, um diese planungsrechtlich zu sichern. 
1–3.2 Höhe der Bebauung  
Im Rahmen der Planung 2016 wurden max. 2 Vollge-
schosse mit Firsthöhe 9,50 m festgelegt. Nunmehr sind 
im Bebauungsplanentwurf die Einfamilienhäuser im 
südlichen Bereich mit 12 m geplant, welche die beste-
hende Bebauung erheblich überragen.  
Die neue Bebauung ist gegenüber der Planung 2016 of-
fensichtlich auch erheblich näher an die Bestandsbe-
bauung herangerückt.  
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Laut Einladung zur Abendveranstaltung im Rahmen der Öffent-
lichkeitsbeteiligung sollten die Wohnungen in zwei- bis dreige-
schossiger Bauweise errichtet werden.  
Die 2016 vorgestellten Planungen waren als Vorstudien konzi-
piert. Im Vergleich zu den Vorstudien rücken die in der aktuellen 
Planung vorgesehenen Einfamilienhäuser im Süden des Plange-
biets nicht näher an die Bestandsbebauung heran. Zudem wur-
den die in den Vorstudien geplanten Mehrfamilienhäuser im Sü-
den des Plangebiets durch Einfamilienhäuser ersetzt, die sich 
besser und verträglicher in die städtebauliche Struktur der Sied-
lung einfügen.  
Die geplanten Einfamilienhäuser am Senkelsgraben sind in Be-
zug auf Trauf- und Firsthöhe in Anlehnung an die angrenzende 
Bestandsbebauung geplant. Die Gebäudehöhen der Reihenhäu-
ser nah der Siedlung „Zu den Wiesen“ weisen eine Traufhöhe 
von ca. 3,30 m und eine Firsthöhe von ca. 11,40 m auf. Zudem

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 4 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
haben die nördlichen Gebäude eine Gebäudehöhe von 3,00 bis 
3,50 m, die der wahrgenommenen Gebäudehöhe der Häuser der 
gegenüberliegenden Siedlung gleichen. 
Eine Reduzierung der Gebäudehöhe oder Baumasse würde zu 
einer Reduzierung der Geschossfläche bzw. BGF (R) oberirdisch 
und damit zu einer Verringerung des geplanten und dringend be-
nötigten Wohnraums führen. 
1–3.3 Wegeverbindung zur Bestandsbebauung „Zu den Wie-
sen“ 
Im Rahmen der Planung 2016 wurde die Wegeverbin-
dung im Übergang zur Bestandsbebauung „Zu den Wie-
sen“ gänzlich aufgegeben, um private Grundstücke zu 
schützen. Nunmehr ist im Bebauungsplanentwurf ein 
neuer Weg vorgesehen, der unmittelbar an den Be-
standsweg der Bebauung „Zu den Wiesen“ angrenzt. 
Um eine Abgrenzung des Plangebiets an dieser Stelle 
zu seiner Umgebung zu unterbinden, soll festgesetzt 
werden, dass zwischen den beiden Wegen keine Ein-
friedung errichtet werden darf.  
Alle drei zuvor genannten Punkte können die Bewohner 
der Bestandsbebauung „Zu den Wiesen“ erheblich tan-
gieren, wie dies im Rahmen der Planung 2016 bereits 
festgestellt wurde. Insbesondere die neu geplante un-
mittelbar an den Bestandsweg angrenzende Wegever-
bindung, die zu einer Gesamtbreite von ca. 4 m führt, 
birgt die Gefahr unzulässiger Weise mit PKW befahren 
zu werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Der neue Weg entlang des Bestandsweges der Bebauung „Zu 
den Wiesen“ soll ohne Abgrenzung zum bestehenden Weg ange-
legt werden, um den Freiraum zwischen den Grundstücken als 
Ganzes nutzen und wahrnehmen zu können.  
Die Geh- und Radfahrrechte für zu Fuß Gehende und Radfah-
rende des neuen Quartiers sind im Bebauungsplan durch einen 
GF-Eintrag geregelt und gesichert. Der südlich davon verlau-
fende bestehende Weg der Siedlung „Zu den Wiesen“ ist nicht 
Teil des vorliegenden Bebauungsplans.  
Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht eine Abpollerung des 
Weges an der Mündung zur Straße „Am Linder Kreuz“ sowie zum 
Flurstück 272 vor. Im Rahmen der Erschließungsregelungen und 
der Ausführungsplanung wird dafür gesorgt, dass der Weg nicht 
durch motorisierte Fahrzeuge genutzt werden kann. Dadurch be-
hält die Wegeverbindung den Charakter eines sogenannten 
„Mistweges“ und lädt nicht zu einer Befahrung ein. 
1–3.4 Berücksichtigung durch Planungsgremien 
Die Planungsgremien werden aufgefordert, die zuvor 
genannten Abweichungen von der bisherigen Planung 
abzulehnen und die Interessen der Anwohner in ange-
messener Art zu berücksichtigen.  
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Im Rahmen der Bauleitplanung werden alle Belange berücksich-
tigt und entsprechend abgewogen. Hierzu zählen auch die Be-
lange der Anwohner, welche im Rahmen der Öffentlichkeitsbetei-
ligungen eingebracht wurden. Diese wurden entsprechend den 
Stellungnahmen 1–3.1 bis 1–3.3 abgewogen und im Planungs-
verfahren berücksichtigt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
4 Einspruch 
Es wird Einspruch gegen den Bebauungsplan der Kli-
maschutzsiedlung eingelegt. Begründung: 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Siehe Stellungnahme Nr. 4.1 bis 4.5 
4.1 Privatweg der Siedlung „Zu den Wiesen“ 
Es sollen die Privatwege der Siedlung „Zu den Wiesen“ 
mit genutzt werden. Dies ist aus meiner Sicht nicht zu-
lässig. Es ist hier sehr wohl für eine eindeutige Tren-
nung durch eine Einfriedung Sorge zu tragen das diese 
nicht mit genutzt werden können.  
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Siehe Stellungnahme Nr. 1–3.3 
4.2 Verbreiterung des Privatwegs „Zu den Wiesen“ 
Bei einer Verbreiterung besteht außerdem die Gefahr 
das dieser Weg mit PKW befahren wird.  
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Siehe Stellungnahme Nr. 1–3.3 
4.3 Parkplatzproblem 
Auch wird durch den dann offenen Zugang die Straße 
Zu den Wiesen ein noch größeres Parkplatz Problem 
bekommen als jetzt schon vorhanden. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Die Erschließung des Plangebiets für motorisierte Fahrzeuge so-
wie für die Müllabfuhr erfolgt über die Nibelungenstraße. Durch 
die Realisierung des Quartiers Senkelsgraben entsteht kein zu-
sätzlicher Verkehr in der Straße „Zu den Wiesen“. 
Die für das neue Quartier notwendigen Parkplätze sowie zusätzli-
chen Stellplätze für Besucher werden innerhalb des Quartiers 
nachgewiesen. Ein größeres Parkplatzproblem in der Straße „Zu 
den Wiesen“ ist daher nicht abzusehen. 
Die durch die Bauordnung bzw. die zugehörige Verwaltungsvor-
schrift zu erbringende Anzahl an Stellplätzen wurde im Bebau-
ungsplan nachgewiesen. Von einer Verschlechterung der derzei-
tigen Stellplatzsituation bzw. einer erhöhten Verkehrsbelastung 
durch Suchverkehr ist daher nicht auszugehen. 
Die Behebung möglicherweise bereits bestehender Missstände 
der Pkw-Stellplatzversorgung außerhalb des Plangebiets ist nicht 
Gegenstand der Planung und muss durch den vorliegenden vor-
habenbezogenen Bebauungsplan nicht erbracht werden. 
4.4 Versickerung der Niederschläge 
Die Versickerung der Niederschläge wird für nicht aus-
reichend gehalten, um die jetzige Bebauung „Zu den 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Das Niederschlagwasser wird im Quartier gänzlich zurückgehal-
ten und versickert. Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Landeswassergesetz

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Wiesen“ nicht noch zusätzlich mit steigendem Grund-
wasser zu belasten. Stand heute dringt bei Starkregen 
immer wieder mal Wasser in die Keller. 
NRW in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ist 
diese Vorgabe für jede neue Bebauung verpflichtend.  
Nach dem Entwässerungskonzept des Büros BPR Ingenieure 
GmbH & Co. KG von April 2023 werden in den Freiflächen zur Ri-
sikovorsorge mehrere Rigolen und Mulden zur Entwässerung der 
Stellplätze und des öffentlichen Straßenraums vorgesehen. Au-
ßerdem sollen die Ein- und Mehrfamilienhäuser, die Energiezent-
rale sowie die privaten Zuwegungen über Rigolen, Mulden und 
Rinnensysteme auf den eigenen Grundstücken entwässert wer-
den. 
Aufgrund der steigenden Häufigkeit von Überflutungs- und Über-
staueffekten nach Intensiv- oder Starkregenereignissen sollen 
zum Schutz und zur Risikovorsorge von Gebäuden und Infra-
strukturelementen entsprechende Vorkehrungen getroffen wer-
den. 
Im Vorhaben- und Erschließungsplan sind dafür entlang des in 
Ost-West-Richtung verlaufenden verkehrsberuhigten Bereich zwi-
schen den Straßenbäumen Mulden vorgesehen. 
Die Vor- und Rückgärten werden begrünt und dienen durch leicht 
gemuldete Bereiche der Entwässerung. Bei den Reihenhäusern 
1-34 sind im Sinne einer Klimasiedlung offene Rinnen für die Re-
genwasserentwässerung in den Gärten geplant. An den Grund-
stücksenden bilden Mulden-Rigolen-Systeme, die über die 
Grundstücke hinweg zu einer Zone verbunden sind, einen grünen 
Saum mit Versickerungsflächen. Durch die verbindliche Darstel-
lung im Vorhaben- und Erschließungsplan wird sichergestellt, 
dass die Mulden dauerhaft bestehen. 
Für die Reihenhäuser 35-65 sind unterirdische Rigolen, mit ei-
nem entsprechenden Retentionsvolumen für die anfallenden 
Starkregenwassermengen geplant.  
Die Mehrfamilienhäuser werden über die große Entwässerungs-
mulde in der angrenzenden zentral liegenden Freifläche entwäs-
sert. 
Laut Grundhochwassergefahrenkarte der Stadtentwässerungsbe-
triebe Köln ist bei einem zweihundertjährigen Hochwasser von ei-

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
nem Flurabstand des Grundwassers von mehr als 4 m auszuge-
hen. Eine oberflächliche Überflutung ist gemäß der Gefahrenkar-
ten bei einem extremen Hochwasserereignis des Rheins daher 
nicht zu befürchten. 
4.5 Einflugschneise des Flughafens 
Auch kann ich nicht nachvollziehen, wie man eine Kli-
maschutzsiedlung oder wie auch immer man es nennen 
möchte DIREKT unter die Einflugschneise des Flugha-
fens bauen kann. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Die im nordöstlichen Teil des Plangebiets dargestellte ehemalige 
Fluglärmschutzzone C des Flughafens Köln-Bonn besteht nicht 
mehr. Die Lärmschutzzonen A, B und C stammen aus dem Jahr 
1978. Diese sind zur Abbildung der Historie im Regionalplan und 
im Bebauungsplan 77359/02 in Köln-Porz-Wahnheide/Lind aus 
dem Jahr 1985 enthalten. 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden im April 2023 ein schall-
technisches Gutachten des Büros ADU cologne, sowie eine Um-
weltprüfung des Umweltbüros Essen erstellt. Diese stellt fest, 
dass die Lärmimmissionen aus dem Flugverkehr untergeordnet 
auf das Plangebiet einwirken, und dass, durch die geplanten 
Maßnahmen des passiven Lärmschutzes gesunde Wohnverhält-
nisse in allen Teilen des Plangebietes sichergestellt sind.  
Die Klimaschädlichkeit von Flugzeugen ist nicht lokal auf den di-
rekten Einflugbereich beschränkt. Die Auswirkungen der klima-
schädlichen Abgase aus dem Flugverkehr sind in luftiger Höhe 
größer als am Boden. Daher wird der Klimaschutzcharakter der 
Siedlung nicht durch den bestehenden Flugverkehr in Frage ge-
stellt. 
5 
5.1 
Nutzung der Flurstücke 209 und 272 
Wie aus dem Dokument „Vorhaben_und_Erschlie-
ßungsplan.pdf“ zu entnehmen ist, soll parallel zum Flur-
stück 209 ein Rad- und Fußweg erstellt werden. Damit 
ist eine Nutzung der Flurstücke 209 und 272 nicht mehr 
auszuschließen.  
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Die Stellungnahme bezieht sich vermutlich auf Flurstück 309, 
welches sich parallel zum geplanten Fuß- und Radweg an der 
südlichen Plangebietsgrenze befindet. Die Nutzung der Flurstü-
cke 309 und 272 ist auf Zu Fuß Gehende und Radfahrende be-
schränkt, da die Erschließung durch Abpollerung für den motori-
sierten Verkehr gesperrt ist. 
Die motorisierte Individualerschließung des Quartiers Senkels-
graben erfolgt über die neuen Erschließungsstraßen im Quartier.  
Die Nutzung der genannten, bestehenden Wege durch die Ein-
wohner der Siedlung Zu den Wiesen kann durch den vorliegen-
den Bebauungsplan Senkelsgraben nicht geregelt werden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
5.2 Rad- und Fußweges zum Flurstück 209 
In der der Niederschrift zur Öffentlichkeitsbeteiligung 
vom 8.3.2016 wurde uns Eigentümern der besagten 
Flurstücke zugesagt (siehe Stellungnahme_bur-
ger_2.pdf Punkte 9 und 14), dass eine Einbindung oder 
Enteignung nicht stattfinden wird. Mit dieser Bebauung 
findet sie allerdings faktisch statt, da kein Hinweis auf 
eine Trennung des neuen Rad- und Fußweges zum 
Flurstück 209 erwähnt oder eingezeichnet ist.  
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Eine Einbindung oder Enteignung des Flurstücks 309 ist nicht ge-
plant. Es erfolgt keine Trennung des neuen Rad- und Fußweges 
zum Flurstück 309. Allerdings beziehen sich die Geh-, Fahr- und 
Verweilrechte ausschließlich auf den neu geplanten Weg. Der 
Bebauungsplan Senkelsgraben beschränkt sich auf die Flächen 
im eingezeichneten Plangebiet. 
Siehe zusätzlich Stellungnahme Nr. 1–3.3 
5.3 Einfriedung des Flurstücks 272  
Die Stellplätze am Rad- und Fußweg laden gerade 
dazu ein, den Weg über das Flurstück 272 mit Lasten-
rädern zu nutzen, und kann daher nicht ohne eine ent-
sprechende Einfriedung sichergestellt werden.  
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Siehe Stellungnahme Nr. 1–3.3 
5.4 Bezeichnung Klimaschutzsiedlung 
Sollte mit St. 52 bis St. 64 sowie St. MFH und Gemein-
schaftsstellfläche allerdings PKW-Parkplätze gemeint 
sein, wird die Bezeichnung Klimaschutzsiedlung sehr 
fraglich, die im Normalfall autofrei ist. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Die Kriterien einer Klimaschutzsiedlung beinhalten diverse klima-
schutzrelevante Aspekte, wie unter anderem die Freiraumvernet-
zung und die Bildung von grünen Fingern, die Nutzung regenera-
tiver Energien und das Aufstellen eines Energiekonzeptes, eine 
solarenergetische Optimierung des städtebaulichen Entwurfs, be-
grünte und versickerungsfähige Oberflächen im Außenraum so-
wie die helle farbliche Gestaltung der Außenhüllflächen. 
Der Aspekt Verkehr soll über eine Transformation des Verkehrs-
verhaltens aller Verkehrsteilnehmer des neuen Quartiers mittels 
eines geeigneten Mobilitätskonzepts umgesetzt werden. Dies 
wurde bei der Planung des Quartiers Senkelsgraben berücksich-
tigt. Das Mobilitätskonzept sieht eine reduzierte Stellplatzanzahl 
für den motorisierten Individualverkehr, sowohl für die Einfami-
lien- als auch für die Mehrfamilienhäuser vor. Zusätzliche Maß-
nahmen bestehen im Ausbau der Elektro-Ladeinfrastruktur, der 
Einrichtung einer Mobilitätsstation mit einem BikeSharing-Ange-
bot, einer erhöhten Anzahl von Fahrradstellplätzen sowohl für 
herkömmliche Fahrräder als auch für Sonderfahrräder, der Be-
reitstellung von E-Bikes und Servicestationen für Reparaturen, In-

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
formation über das örtliche Angebot des ÖPNV sowie der Einrich-
tung einer anbieterneutralen Abholstation für Pakete (KEP-
Dienstleister). 
6 
6.1 
Abgrenzung mittels Zauns  
Nach Einsichtnahme des Bebauungsplans ist uns auf-
gefallen, dass keine Abgrenzung (Zaun oder ähnliches) 
vom Neubaugebiet zum bestehenden Gemeinschaftsei-
gentum der Siedlung „Zu den Wiesen“ (Fußweg parallel 
zum Neubaugebiet) geplant ist.  
Es wäre begrüßenswert, wenn zwischen den zwei Fuß-
wegen eine Abgrenzung mittels Zauns erfolgt. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Siehe Stellungnahme Nr. 1–3.3 
7. 
7.1 
Umwelt und Naturschutz  
Rechtmäßigkeit des Vorhabens 
Zunächst haben wir erhebliche grundsätzliche Zweifel 
an der Rechtmäßigkeit des Vorhabens überhaupt. 
Änderung des Landesentwicklungsplans  
Nach mündlicher Verhandlung am 21. März hatte der 
11. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes 
NRW dem Normenkontrollantrag des BUND gegen die 
Änderung des Landesentwicklungsplans in weiten Tei-
len stattgegeben (11 D 133/20.NE). 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf ist im Sinne des § 8 Abs. 2 Bauge-
setzbuch (BauGB) aus den Darstellungen des Flächennutzungs-
plans (FNP), hier: Wohnbaufläche, entwickelt. Das Bebauungs-
planverfahren wird nach den Maßgaben des BauGB durchführt. 
An der Rechtmäßigkeit des Verfahrens besteht daher kein Zwei-
fel. 
Das zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW (OVG 
NRW) zum Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) betrifft 
nicht diese bereits seit der 131. Änderung des FNP (verbindlich 
seit dem 13.07.2005) dargestellte Wohnbaufläche. Hier greifen 
die zum Zeitpunkt der Planaufstellung geltenden Regelungen.  
Weder die durch das Gericht für nichtig erklärten Ziele aus der 1. 
Änderung des LEP 2019, noch die Ziele des LEP 2017, die bis 
zur Heilung des LEP heranzuziehen sein könnten, sind im vorlie-
genden Fall für die Beurteilung der grundsätzlichen Beanspru-
chung dieses Freiraums für Wohnzwecke relevant, da die Wei-
chen hierfür bereits im vorbereitenden Bauleitplan gestellt wur-
den. Eine Relevanz des genannten Urteils für die vorliegende 
Bauleitplanung ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurde sich nicht 
auf die – für unwirksam erklärte – Möglichkeit der Festsetzung 
von Baugebieten im regionalplanerisch festgelegten Freiraum un-
ter Ziel 2-3 oder 2-4 berufen.  
Im Übrigen ist die Fläche im Regionalplan des Regierungsbezirks 
Köln (RP) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen,

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
in dem die Siedlungsentwicklung auch laut der vorherigen Fas-
sung des LEP erfolgen soll. Die Planung ist insofern auch gemäß 
§ 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst. 
7.2 Anpassungen an den Klimawandel / Kaltluftbahn 
Insbesondere ist beachtlich, dass die vorliegenden Pla-
nungen den Erfordernissen der Klimakrise und den 
kommunal erforderlichen Anpassungen an den Klima-
wandel widersprechen, wobei die Stadt Köln den Klima-
notstand erklärt hat und sich das Vorhabengebiet in ei-
ner wichtigen Kaltluftbahn befindet und außerdem er-
wiesener- und bekanntermaßen Kalt-und Frischluftent-
stehungsgebiet ist. Es wird zum Beleg auf die Pla-
nungshinweiskarte sowie u.a. die im Anhang aufgeführ-
ten Publikationen verwiesen. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Der Belang „Stadtklima / Klimawandelanpassung“ wurde im Rah-
men der Umweltprüfung zum Bauleitplanverfahren geprüft und 
die Auswirkungen der Planung auf das Stadtklima bewertet. 
Die Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung weist für 
das Plangebiet den Stadtklimatoptyp „Klimaaktiv“ auf. Es findet 
auf der Fläche bei austauscharmen sommerlichen Hitzeperioden 
Kaltluftentstehung statt. Diese wird durch die Umsetzung der Pla-
nung lokal beschränkt gemindert. Durch die Anlage von Grünflä-
chen und Baumpflanzungen wird diese Minderung begrenzt. An-
grenzende Bereiche sind durch die Minderung der Kaltluftentste-
hung im Plangebiet nicht betroffen. 
7.3 Kaltluftentstehungsgebiet  
Wir nehmen außerdem Bezug auf die Stellungnahme 
des Umwelt-und Verbraucheramtes vom 25.01.2016. 
Hier führt das Umweltamt aus, dass die hier 
„überplante Freifläche zum wertvollsten Kaltluftentste-
hungsgebiet im Kölner Stadtgebiet zählt, Flächen dieser 
Art sollten in ihrer klimatischen Funktion erhalten blei-
ben. Fraglich ist wieso der Belang in der Umweltprüfung 
nicht beachtet wurde und wie die Planung so eine ent-
sprechende Rechtskraft erlangen kann.“  
Die Planung wird als, im Prinzip, rechtswidrig angese-
hen. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Der Belang „Stadtklima / Klimawandelanpassung“ wurde im Rah-
men der Umweltprüfung zum Bauleitplanverfahren geprüft. Die zi-
tierte Stellungnahme des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes 
der Stadt Köln wurde mit in die Abwägung aller Belange unterei-
nander mit einbezogen. Dem Belang der Siedlungsentwicklung 
zur Deckung des hohen Bedarfs an Wohnraum in Köln wurde 
hierbei ein hoher Stellenwert eingeräumt. Diese Abwägung ist zu-
lässig und fachlich begründet. 
7.4 Klimafragen  
Hervorzuheben ist, dass die massiven Bedenken hin-
sichtlich der Klimafragen bereits 2016 ins Feld geführt 
wurden - lange bevor die Klimakrise durch verheerende 
Umweltkatastrophen wie z.B. die große Flut im Ahrtal 
und nie gekannte Hitze - und Starkregenereignisse in 
das Bewusstsein der Kölner gedrungen waren - und be-
reits lange Zeit vor Feststellung des Klimanotstandes 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Ein Vergleich des Plangebietes mit dem Ahrtal kann nicht beste-
hen, da im Plangebiet und seiner Umgebung kaum Relief vorhan-
den ist, so dass hier keine Sturzfluten zu erwarten sind. Im Übri-
gen wurde für das Plangebiet ein Überflutungsnachweis geführt 
und es werden Retentionsmulden zur Aufnahme von Nieder-
schlagswasser aus potenziellen Starkregenereignissen festge-
setzt. Entsprechend den Erkenntnissen aus der Umweltprüfung

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
der Stadt Köln. Heute ist der valide Einwand umso stär-
ker zu gewichten. 
Wirkung und Effekte des Eingriffs  
Er ist wenigstens eine erhebliche Abwägungsfrage. 
Angesichts Art. 20a des Grundgesetzes, der insoweit 
auch kommunales Handeln bindet, kann der Einwand 
nicht einfach weggewogen werden. Insoweit ist es nicht 
ausreichend, ein Projekt werblich als „Klimasschutz-
siedlung“ zu bezeichnen. Vielmehr kommt es auf die 
Wirkung und die Effekte des Eingriffs an. 
ist die vorgenommene Gewichtung der Belange Klimawandelan-
passung und Wohnungsbau nachvollziehbar und rechtssicher. 
Der Belang der Klimawandelanpassung wurde nicht „weggewo-
gen“, sondern einer Prüfung unterzogen mit dem Ergebnis „In 
Hinblick auf die Klimafunktionen ist beim Plangebiet eine be-
grenzte Leistungsfähigkeit zur Kaltluftbildung zu erkennen, die je-
doch aufgrund der geringen Reliefenergie keine wesentliche Aus-
strahlung in umgebende Siedlungsflächen hat. Eine Funktion zur 
Luftleitung ist wegen der Barrierewirkung des Lärmschutzwalles 
der Autobahn nicht zu erwarten (…)“. Weiterhin sind im Bebau-
ungsplan-Entwurf Minderungsmaßnahmen wie die Anlage von 
Grünflächen, Baumpflanzungen und Retentionsmulden festge-
setzt. Auf dieser Grundlage erfolgt eine sachgerechte Abwägung 
der Belange Klimawandelanpassung und Deckung des Wohn-
raumbedarfs durch eine Siedlungsentwicklung im Plangebiet. 
 
Der Begriff „Klimaschutzsiedlung“ entstammt dem entsprechen-
den Förderprogram der früheren Energieagentur NRW (jetzt: 
NRW.Energy4Climate). Das Planvorhaben ist für das Förderpro-
gramm angemeldet und wird unter dem Status „Klimaschutzsied-
lung in Planung“ geführt. Die Anforderungen, die sich aus der 
Förderung und Umsetzung als „Klimaschutzsiedlung“ ergeben, 
werden im Durchführungsvertrag gesichert. 
7.5 Überhitzung Siedlungsgebiete  
Es wird auch daraufhin gewiesen, dass das Planvorha-
ben den sog. Rheintal- und den Siebengebirgswind blo-
ckiert, damit die „natürliche Klimaanlage“ der Stadt Köln 
erheblich beeinträchtigt und so zur vermeidbaren Über-
hitzung Kölner Siedlungsgebiete führt. Die Stadt Köln ist 
jedoch der Daseinsvorsorge verpflichtet - darunter auch 
dem Hitzeschutz vulnerablen Gruppen gegenüber wie 
Älteren, Kranken, Müttern und Kindern. Hitzestress führt 
erwiesenermaßen zu gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen einschließlich vermeidbarer Todesfälle.  
Weitere Ausführungen hierzu sind entbehrlich, denn die 
Zusammenhänge sind der Planungsbehörde bekannt. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Stadtklimauntersuchungen haben gezeigt, dass der sog. „Rhein-
talwind“, der sich bei austauscharmen sommerlichen Wetterlagen 
in der zweiten Nachthälfte in der Kölner Bucht bildet, eine Mäch-
tigkeit von über 100 m aufweist. Entsprechend kann dieser nicht 
durch eine Wohnbebauung mit Maximalhöhen von 13 m über Ge-
ländeoberkante blockiert werden. 
Die Daseinsvorsorge zum Belang „Klimawandelanpassung“ 
nimmt die Stadt Köln wahr durch Programme wie „Hitzeaktions-
plan“ oder „GrünHoch3“, die im Rahmen des in Aufstellung be-
findlichen „Integriertes Klimaanpassungskonzept“ (IKA) mit weite-
ren Maßnahmen gebündelt werden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
(weil bereits in anderen Zusammenhängen vorgetra-
gen) bzw. müssen als bekannt vorausgesetzt werden - 
in diesen Zusammenhang wird auf bereits vorliegenden 
Darstellungen im Literaturanhang verwiesen. Darunter 
befinden sich auch Dokumente der Stadt Köln bzw. die 
gemeinsam mit der Verwaltung der Stadt Köln verfasst 
wurden und insoweit der Stadt Köln zuzurechnen sind. 
Im Rahmen der Bauleitplanungs-Aufgabe „Senkelsgraben“ wurde 
der Belang „Klimawandelanpassung“ untersucht und es werden 
dazu Minderungsmaßnahmen festgesetzt. 
7.6 Zerstörung von klimaaktiven Flächen  
Es kann nur als blanker Zynismus betrachtet werden, 
das Vorhaben unter dem Marken-Claim „Klimaschutz-
siedlung“ zu bewerben. 
Das Einzige, was das Vorhaben mit Klimaschutz zu tun 
hat, ist im Gegenteil die Zerstörung von klimaaktiven 
Flächen. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Hier werden von der Antragstellerin offensichtlich Begrifflichkeiten 
durcheinandergebracht. Der Begriff des Klimaschutzes meint hier 
eine Reduzierung von Treibhausgasen aus der Wärmebereitstel-
lung durch eine emissionsarme Wärmebereitstellung und höhere 
Dämmstandards der geplanten Gebäude. Die Umsetzung der 
Planung als „Klimaschutzsiedlung“ gegenüber einer Siedlung 
trägt daher dem Schutz des Klimas Rechnung (siehe auch Stel-
lungnahme Nr. 7.4). 
Hiervon unterschieden werden muss der Belang der Klimawan-
delanpassung, das heißt der Umgang mit Hitzeperioden und 
Starkregenereignissen (siehe auch Stellungnahme Nrn. 7.2, 7.3, 
7.4, 7.5). 
Den Vorwurf des Zynismus weist die Stadt Köln entschieden zu-
rück. 
7.7 Wertvolle Böden  
Gemäß Bodenkarte des Geologischen Dienstes NW ist 
das Planungsgebiet durch besonders funktionsstarke, 
wertvolle Böden geprägt wie Parabraunerde, Pseu-
dogley-Parabraunerde, Braunerde und Gley. Diese Bö-
den sich nicht nur sehr fruchtbar (und daher von uner-
setzbarem Wert für die lokale Landwirtschaft), sie sind 
auch hinsichtlich des Wasserhaushalts überaus wert-
voll: Sie zeichnen sich durch sehr hohe Fähigkeit zur 
Wasserspeicherung aus und ermöglichen so die Entste-
hung kühlender Verdunstungskälte. Sie tragen so maß-
geblich zur positiven Klimaaktivität des Planungsgebie-
tes bei.  
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Die Umsetzung der Planung führt zur dauerhaften Beeinträchti-
gung von natürlichen Böden im Plangebiet. Im Bereich der exter-
nen Ausgleichsmaßnahmen können sich Böden dauerhaft natur-
nah entwickeln. 
Um den Eingriff in die Bodenflächen zu mindern, wurde ein Bo-
denschutzkonzept für die Bauphase entwickelt. Es wird im Durch-
führungsvertrag gesichert.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 13 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Sie würden durch das Projekt unwiederbringliche ver-
nichtet. 
7.8 
7.8.1 
Landschaftsschutzgebiet  
Das Gebiet ist zudem als Landschaftsschutzgebiet 
Nr. 21 „Freiräume um Zündorf, Wahn, Libur, Lind und 
Langel rrh.“ festgesetzt. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln 
als Träger der Landschaftsplanung hat der Planung nicht wider-
sprochen. Die Festsetzungen des Landschaftsplans werden mit 
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans außer 
Kraft gesetzt. 
7.8.2 Nach der oben zitierten OVG-Entscheidung gilt jetzt un-
ter anderem weiterhin das Gebot der Sparsamkeit des 
Flächenverbrauchs, die geplante Erleichterung der Be-
bauung des Freiraums ist hinfällig. 
Insoweit kann auch die Bauleitplanung und der vorge-
legte Bebauungsplan-Entwurf einer gerichtlichen Kon-
trolle zugeführt werden. Die betreffenden Pläne würden 
dann ebenfalls für unwirksam erklärt werden, ebenso 
die auf deren Grundlage ergangene Genehmigungen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Siehe Stellungnahme Nr. 7.1. 
 
Mit der 1. LEP Änderung ist der Grundsatz 6.1-2 Leitbild „flächen-
sparende Siedlungsentwicklung“ weggefallen. Demnach soll die 
Regional- und Bauleitplanung die flächensparende Siedlungsent-
wicklung im Sinne des Leitbildes, in Nordrhein-Westfalen das täg-
liche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 
2020 auf 5 ha und langfristig auf "Netto-Null" zu reduzieren, um-
setzen.  
Mit dem Urteil des OVG Münster vom 21.03.2024 - 11 D 
133/20.NE - wurde der Wegfall des Grundsatzes für unwirksam 
erklärt, weswegen er weiterhin anzuwenden ist.  
 
Für Ziele der Raumordnung besteht nach § 1 Abs. 4 BauGB eine 
strikte Anpassungspflicht. Ziele der Raumordnung sind gemäß 
§ 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und 
sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raum-
ordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichneri-
schen Festlegungen in Raumordnungsplänen. Vorliegend handelt 
es sich jedoch „lediglich“ um einen Grundsatz der Raumordnung. 
Grundsätze der Raumordnung sind gemäß § 3 Nr. 3 ROG Aussa-
gen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als 
Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensent-
scheidungen.  
Der Grundsatz 6.1-2 des LEP muss also in der Bauleitplanung 
berücksichtigt werden, kann jedoch im Rahmen der planerischen 
Abwägung zugunsten überwiegender anderer Belange zurückge-
stellt werden. Der Begründung zum Bebauungsplan lässt sich

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 14 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
entnehmen, wie mit der Thematik des Flächenverbrauchs umge-
gangen wird. Es wurde folglich im Rahmen der Abwägung be-
rücksichtigt, dass die Bauleitplanung zu einem erheblichen Flä-
chenverbrauch führen wird. Die Flächenversiegelung soll durch 
die geplante starke bauliche Verdichtung begrenzt werden.  
 
Das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ist in 
§ 1a BauGB verankert. Das Erfordernis der Beanspruchung des 
Freiraums zu Wohnzwecken wurde bereits im Rahmen der vor-
bereitenden Bauleitplanung nachgewiesen. Das Erfordernis 
ergibt sich heute immer noch aus einem erheblichen Wohnraum-
bedarf. 
Die Bereitstellung der Fläche „Senkelsgraben“ ist bereits im Woh-
nungsbauprogramm 2015 als Wohnbaureservefläche erfasst und 
in der Zielkarte zu den Kölner Perspektiven 2030 als Entwick-
lungsfläche Wohnbaupotenziale dargestellt. Die Empfehlungen 
zu den Zieldichten der Äußeren Stadt sehen eine Quartiersdichte 
höher als 0,8 vor. Dies ist darin begründet, dass aufgrund der be-
reits bestehenden Flächenknappheit und der steigenden Ansprü-
che mit den Flächenressourcen sparsam umgegangen wird und 
Wohnformen realisiert werden, die aus kompakten und somit flä-
chensparenden städtebaulichen Strukturen bestehen.  
Auf Grundlage der städtischen Bevölkerungsprognose von 
Mai 2015 ist bis 2029 von einem Gesamtwohnungsbedarf 
von knapp 65 000 Wohneinheiten (WE) auszugehen. Um 
diesen enormen Bedarf auf dem Kölner Stadtgebiet umzuset-
zen, sind neben der Aktivierung des Bestandes auch neue 
Quartiersentwicklungen dringend notwendig.  
Die Stadt Köln betreibt weiterhin zur Aktivierung von Flächen 
der Innenentwicklung, insbesondere von Konversionsfläche, 
zahlreiche Bauleitplanverfahren mit dem Ziel der Wohnraum-
entwicklung. Hierzu zählen u. a. der Mülheimer Süden, der 
Deutzer Hafen, das Kreativquartier an der TH Deutz, das 
Max-Becker-Areal in Ehrenfeld und die Parkstadt Süd in Ra-
derberg und Bayenthal.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 15 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Darüber hinaus ist das Baulückenprogramm Teil des Woh-
nungsbauprogramms der Stadt Köln. 
Auch mit der Bündelung aller Maßnahmen bleibt weiterhin 
ein erheblicher Bedarf an Wohnraum. 
Daher wird der Schaffung von Wohnraum an dieser Stelle in 
der Abwägung der Vorrang gegenüber dem Erhalt des Frei-
raums eingeräumt. 
Eine gerichtliche Überprüfung des Bebauungsplanes nach seiner 
Rechtskraft ist unabhängig vom oben zitierten OVG möglich. Die 
Stadt Köln richtet ein großes Augenmerk auf die Rechtssicherung 
der von ihr aufgestellten Bebauungspläne.  
7.9 Zum Flächenverbrauch 
Neubauvorhaben im unversiegelten Freiraum auf der-
zeit landwirtschaftlich genutztem Gelände mit wertvol-
ler, lehmhaltige Braunerde sind nicht akzeptabel. Statt 
den Flächenverbrauch zu erhöhen, müssen Alternativen 
wie Baumaßnahmen in Baulücken oder auf bereits ver-
siegelten Flächen, Überbauung/Aufstockung (niedriger) 
Gebäude oder Umnutzungen leerstehender Gebäude o-
der Gelände verfolgt werden. Es stehen in Köln ausrei-
chend solcher Alternativen zur Verfügung, sodass der 
Eingriff vermeidbar ist. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Siehe Stellungnahme Nr. 7.8.2 
 
 
7.10 Einzelfamilienhausvorhaben  
Angesichts der umweltbezogenen Konflikte und des ho-
hen Bedarfs an Wohnflächen in Köln sind Einzelfamili-
enhausvorhaben statt Mehrfamilien- und Geschosswoh-
nungsbau strikt abzulehnen insbesondere, wenn dafür 
unversiegelte Fläche in Anspruch genommen wird. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Das geplante Wohngebiet sieht differenzierte Wohnformen vor. 
Es soll eine Mischung aus Mehrfamilienhäusern und Einfamilien-
häusern entstehen, die den Bedarf unterschiedlicher Nutzergrup-
pen decken und bezahlbaren Wohnraum für eine wachsende 
Stadtbevölkerung zur Verfügung stellen.  
Der Anteil an Einfamilienhäusern ist mit 65 Wohneinheiten gerin-
ger als die Anzahl der Wohnungen in den geplanten Mehrfamili-
enhäusern. Die Einfamilienhäuser sind so geplant, dass sie einen 
geringen Flächenbedarf und optimierte, kompakte Grundrisse 
aufweisen. Die vorgesehene Fläche für Vor- und Rückgärten ist 
besonders sparend konzipiert, damit größere gemeinschaftliche

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 16 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Frei- und Grünflächen entstehen können. Die Nachfrage und die 
Bedürfnisse der Kölner Bevölkerung insbesondere der Wohnung-
suchenden sind nach wie vor vielfältig und können nicht aus-
schließlich durch ein Angebot an Wohnungen im Geschosswoh-
nungsbau befriedigt werden. 
Die Bilanzierung der versiegelten Flächen im Verhältnis zu den 
Frei- bzw. Grünflächen im Plangebiet ergibt einen Anteil von 
43 %, sodass man von einem sparsamen Umgang mit dem Bo-
den ausgehen kann. Das Quartier verfügt über großzügige Grün-
flächen, die sowohl öffentlich bzw. öffentlich zugänglich als auch 
privat nutzbar sind. Wie im Begründungstext erwähnt, erfüllen die 
Frei- und Grünbereiche ökologische Funktionen, die zum Erhalt 
der Biodiversität, zur Verbesserung des Mikroklimas und zur Re-
tention des Niederschlagswassers beitragen. 
Außerdem werden Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans umgesetzt, wie ein Wiesensaum 
und das Pflanzen einer Baumreihe entlang der Nibelungenstraße 
und westlich des Plangebiets, die Pflanzung zweier Strauchhe-
cken und die Sicherung des Grünzugs als öffentliche Grünfläche 
entlang des Senkelsgrabens, die zum ökologischen Ausgleich 
beitragen und den Grünanteil im Plangebiet erhöhen. 
7.11 Des Weiteren nehmen wir - obwohl die Planungen aus 
den oben dargelegten Gründen bereits der Ablehnung 
unterliegen - vordersorglich auch zu weiteren Einzelhei-
ten Stellung: 
  
7.11.1 Ausgleich geplanter Baumfällungen 
Den Unterlagen sind keine Informationen zum Aus-
gleich geplanter Baumfällungen zu entnehmen. Diese 
sind nachzureichen und entsprechend der Kölner 
Baumschutzsatzung zu planen. Wir behalten uns dies-
bezüglich ergänzenden Stellungnahme vor, da die Un-
terlagen schuldhaft unvollständig waren. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Einige der Fällungen sind Bestandteil der Maßnahme zur Rekulti-
vierung. Die Pflanzung ist Bestandteil der Eingriffs- und Aus-
gleichsregelung. Diese wurde in der Planung umfangreich be-
trachtet.  
Ebenso sind die Fällungen, die aufgrund der des Straßenneu-
baus auf Privatgrund gefällt werden müssen, im Bebauungsplan 
durch die Eingriffs- und Ausgleichsregelung geregelt. Es braucht 
demnach keine Dopplung der Ersatzmaßnahme gemäß Baum-
schutzsatzung.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 17 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
7.11.2 Baumfällungen  
Da gemäß Auflistung im Grünordnungsplan, Anlage 6, 
auf Seite 6 lediglich 29 der insgesamt 182 Bäume eine 
geringere Vitalitätsstufe (3,5–4) haben, ist nicht nach-
vollziehbar, warum auf den Seiten 7-8 insgesamt 79 
Bäume aufgrund von Krankheit und Schäden gefällt 
werden sollen. Wir erbitten hierzu weitere Erläuterun-
gen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
 
Die Kategorien sind auf Seite 7 - 8 genauer beschrieben. Hierbei 
wird erläutert:  
3.1.2  
„Dies sind Bäume die, nicht von der Baumaßnahme betroffen, je-
doch aufgrund von Schäden oder Krankheiten nicht mehr ver-
kehrssicher sind. Daher begründet sich die Fällung.“ 
Das betrifft 38 Bäume. 
3.1.3  
„In dieser Kategorie sind Bäume, die grundsätzlich eine Fällemp-
fehlung aufgrund von Schäden, Krankheiten und mangelnder 
Verkehrssicherheit haben. Diese Bäume stehen entlang des zu 
bebauenden Grundstückes.  
Darüber hinaus können sie auch nicht erhalten werden, da die 
Baumaßnahme 1,50 m bis 3 m im Bereich der Kronentraufe ein-
greift. Nachhaltige Schäden und Verluste sind durch die Baumaß-
nahme zu erwarten. Bei diesen Bäumen, die durch die Baumaß-
nahmen betroffen sind, ist die Erhaltung in Gänze nicht mehr 
möglich. Diese Grenze ist im Plan eingezeichnet und einsehbar.“ 
Das betrifft 41 Bäume. 
Deshalb müssen insgesamt 79 Gehölze gefällt werden. 
3.1.4 
Diese Kategorie beschreibt Bäume, die wegen der Planung zu 
fällen sind. 
Hier handelt es sich um 16 Bäume. 
Für die Fällungen von Bäumen auf Straßenland ist die Baum-
schutzsatzung nicht anzuwenden (§5.5 - „Nicht betroffene Maß-
nahmen“ - Verkehrssicherheit). 
7.11.3 Erhalt aller Bäume  
Die planungsbedingte Fällung von 16 gesunden und vi-
talen Bäumen ist - auch vor dem hohen Stellenwert des 
Baumschutzes in Köln, wie er in der Baumschutzsat-
zung Ausdruck findet, erneut zu prüfen. Durch eine 
sachgerechte Planung sollte der Erhalt weiterer Bäume 
möglich sein. Der Erhalt aller Bäume sollte festgesetzt 
werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Bereits zu einem frühen Zeitpunkt des Planungsverfahrens er-
folgte eine Kartierung und Bewertung der Bestandsbäume im 
Plangebiet. Die Kartierung wurde, neben vielen anderen Belan-
gen als eine Planungsgrundlage herangezogen. Entsprechend 
wurde auch auf den Erhalt möglichst vieler Bäume geachtet. Die 
Überplanung der genannten Bestandsbäume stellt entsprechend 
bereits einen optimierten Zustand dar.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 18 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
7.11.4 Informationen zu den bestehenden Bäumen 
Aus den vorliegenden Informationen ist nicht erkennbar, 
um welche Bäume (Baumarten) es sich jeweils handelt, 
die erhalten bzw. gefällt werden sollen, da eine Zuord-
nung zu den Baumnummern fehlt. Unklar bleibt nach 
den Unterlagen zudem, ob es sich bei den einzelnen 
Bäumen um geschützte Bäume gemäß Baumschutzsat-
zung der Stadt Köln vom 18.07.2023 handelt. Eine Be-
wertung der Bemessung der Kompensation für die Ent-
fernung geschützter Bäume mit Ersatzpflanzungen ist 
so nicht möglich. Um das zu ermöglichen, ist eine Auf-
listung nach Baumnummern mit Angaben zu Baumart, 
Größe, Stammumfang sowie Vitalität erforderlich. Wir 
bitten, dies nachzureichen, damit wir in die Lage ver-
setzt werden, dieses Dokument abschließend bewerten 
können. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Folgende Unterlagen der Anlage 6 mit Ergänzung der Baumliste 
wurden mit ausgelegt: 
• Tabelle der Baumerfassung mit allen Angaben der Ge-
hölze; 
• sowie der dazugehörige Lageplan mit der Verortung 
und Nummerierung der Bäume; 
• Planungsrechtliche Sicherung Schützenswerter 
Bäume von Frau Esser. 
Somit können die nummerierten Bäume im Plan der Liste zuge-
ordnet werden. Der Liste sind ebenso die Vitalitätsstufen zu ent-
nehmen. 
Im Rahmen der Einsichtnahme stehen die Unterlagen (als Anlage 
zum Bebauungsplan Nr. 77359/04) zudem weiterhin zur Verfü-
gung. 
7.11.5 Kappungen und massiven Rückschritte vieler Bäume  
Wir bitten zudem um Prüfung, Ermittlung und Klärung, 
wer für die auf Seite 3 erwähnten Kappungen und mas-
siven Rückschritte vieler Bäume auf der Ackerseite ver-
antwortlich ist und erbitten hierzu Nachricht. Liegen hier 
Rechtsverstöße vor? Falls ja, sind diese amtlicherseits 
verfolgt worden? Wenn nein, warum nicht? 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Diese Prüfung ist nicht Aufgabe eines Bauleitplanverfahrens. 
7.12 Unterdeckung Grünflächen 
Als Bedarf an öffentlichen Grünflächen werden 
6.708 m2 angegeben. Nach den Kennzahlen der Be-
gründung sind jedoch nur 5.381 m2 (zzgl. Spielplatz 
452 m2) als vorhabenbezogene Grünflächen geplant, so 
dass sich hieraus ein Fehlbetrag/Unterdeckung an 
Grünflächen ergibt, der zusätzlich auszugleichen ist. 
Die Unterdeckung kann in der Realität noch größer aus-
fallen, wenn die Einwohnerdichte in den Wohnungen 
größer wird als geplant. Auf diese Möglichkeit hat be-
reits das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen 
hingewiesen, dessen Bedenken wir uns hiermit aus-
drücklich anschließen. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Die Berechnung des Bedarfes an öffentlicher Grünfläche vom 
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen erfolgte auf einer 
Grundlage, die nicht den Anforderungen des Kooperativen Bau-
landmodell entspricht.  
Eine rechnerische Unterdeckung an öffentlichen Grünflächen im 
Plangebiet ist nicht gegeben. Im Vorhaben- und Erschließungs-
plan werden öffentliche Grünflächen – mit der Zweckbestimmung 
Parkanlage bzw. Spielplatz – von insgesamt ca. 1.899 qm festge-
setzt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 19 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Nach dem kooperativen Baulandmodell 2017 plus löst das Vorha-
ben einen Mehrbedarf an öffentlichen Spielplätzen und Grünflä-
chen, der durch die Errichtung einer sogenannten „Kombifläche“ 
abgedeckt und wie folgt berechnet wird:  
Je Einwohner ist eine öffentliche Kombifläche von 5 qm (2 qm öf-
fentliche Spielfläche und 3 qm öffentliche Grünfläche) pro Ein-
wohner zu errichten. Dabei wird von einer Erstbelegungsquote 
von 2,3 Einwohnern pro Wohneinheit ausgegangen. Die Größe 
der Wohneinheiten ist mit einer Geschossfläche von 90 qm anzu-
setzen. Bei einer geplanten Geschossfläche Wohnen von ca. 
8.746 qm ergibt sich folgender Bedarf an öffentlichen Grünflä-
chen: 
 
8.746 qm (gemäß § 20 Abs. 3 BauNVO) / 90 qm * 2,3 * 5 qm = 
1.118 qm 
 
Im Osten des Plangebiets liegt der Senkelsgraben mit einer Flä-
che von ca. 3.625 qm, in dem die Vorhabenträgerin die Anpflan-
zung von Bäumen, den Erhalt oder die Wiederherstellung von 
Gehölzflächen und die Wiederherstellung der Streetballanlage 
plant. Der Senkelsgraben wird ebenfalls als öffentliche Grünflä-
che mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt und nimmt 
Rasenflächen und Einzelbäumen auf. Mit dem Senkelsgraben 
steht der Bewohnerschaft innerhalb des Geltungsbereiches des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes neben der genannten 
Kombifläche eine weitere, zum Teil bestehende Grünfläche samt 
Streetballanlage mit einer Größe von insgesamt ca. 4.273 qm zur 
Verfügung. 
7.13 Auswahl der Bäume  
Bei der Auswahl der Bäume soll bei Vorhaben grund-
sätzlich nicht nur ihre erwartete Hitzebeständigkeit bzw. 
Klimafestigkeit berücksichtigt werden, sondern v.a. hei-
mische und standorttypische Arten gewählt werden, die 
z. B. durch Blüten- und Fruchtbildung ökologisch wert-
volle Artengemeinschaften ermöglichen. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden keine Baumarten 
festgesetzt. Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungs-
festsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der 
Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß 
§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der 
Stadt Köln Nr. 1 vom 04.01.2012). In dieser Anlage sind mit der

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Be-
grünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 
Die Baumarten werden im Rahmen der Ausführungsplanung be-
stimmt; der Vorschlag wird dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. 
7.14 Wahl sogenannter Klimabäume  
Die Wahl sogenannter „Klimabäume“ ist abzulehnen, 
wenn dies die Auswahl nicht heimischer Arten bedeutet. 
Nicht-heimische „Klimabäume“ gehen leider oft mit ge-
ringeren Effekten für die Biodiversität einher. Bei den 
festgesetzten Baumpflanzungen sollte daher vielmehr 
auf heimische und standortgerechte Bäume geachtet 
werden, die heimischen Tieren Nahrung und Lebens-
raum bieten. Der Biodiversitätsindex 2021 für Straßen-
bäume ist hilfreich bei der Auswahl geeigneter heimi-
scher Bäume. Aber auch die Liste möglicher Ersatz-
pflanzungen aus der Kölner Baumschutzsatzung kann 
herangezogen werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Siehe Stellungnahme Nr. 7.13 
7.15 Steingärten  
Die Formulierung, dass Steingärten bei der Anlage der 
Vorgärten vermieden werden sollen, ist nicht ausrei-
chend verbindlich. Das Anlegen von Stein- oder Schot-
tergärten sollte vor dem Hintergrund des erklärten Kli-
manotstandes und der Artenkrise grundsätzlich nicht er-
laubt werden. Stein- und Schottergärten wirken sich 
thermisch kontraproduktiv auf die in heißen Perioden 
nötige Kühlung aus. Außerdem verhindern sie eine öko-
logisch wertvolle Belebung des Oberbodens. Aus letzte-
rem Grund sollte auch der Einsatz von Rindenmulchen, 
mit denen Bodenoberflächen großflächig abgedeckt 
werden, vermieden werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
 
Die textlichen Festsetzungen I 10.1 und II 2. stellen sicher, dass 
keine Steingärten zulässig sind. 
Darüber hinaus steht § 8 Abs. 1 BauO NRW 2018 dem Anlegen 
von Stein- oder Schottergärten entgegen.  
7.16 Einfriedungen  
In Bereichen mit Einfriedungen sollten Draht- oder Stab-
gitterzäune sollten wegen ihrer unerwünschten ökologi-
schen Wirkungen grundsätzlich ausgeschlossen wer-
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Die Zulässigkeit von Einfriedungen in Form von Stabgitterzäunen 
trägt dem Sicherheitsbedürfnis der zukünftigen Einwohner*innen 
Rechnung. Gerade Familien mit (kleinen) Kindern oder Senior*in-
nen haben ein hohes Sicherheitsbedürfnis.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
den. Hecken tragen zur Schattenbildung und somit Küh-
lung bei, sie können überdies von Insekten, Vögeln und 
anderen Kleintieren als Teil ihres Lebensraums genutzt 
werden. Um diese Effekte zu fördern, sollten auch hier 
heimische Arten gewählt werden, die idealerweise auch 
blütenbildend und fruchttragend sind (z. B. Weißdorn, 
Eberesche, Rote Heckenkirsche...) 
7.17 Bepflanzung der privaten Stellplatzflächen  
Entsprechende Richtlinien sollen auch für die Bepflan-
zung der privaten Stellplatzflächen festgeschrieben wer-
den. Insbesondere bei Baumpflanzungen in Stellplatz-
nähe sollen die Baumscheiben ausreichend groß sein 
und das Überfahren/Überparken z. B. durch Poller oder 
Abstandsgeländer verhindert werden. Durch die Klima-
krise erleiden Bäume ohnehin bereits bedrohlichen Hit-
zestress - vermeidbare Stressoren sind daher verhin-
dern, um ihr nachhaltiges Gedeihen zu ermöglichen. 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
 
Baumscheiben werden üblicherweise mit einer Größe von 6 m² 
angelegt. Für die Stellplätze im öffentlichen Straßenland und für 
die Gemeinschaftsstellplätze werden Baumpflanzungen festge-
setzt. Die privaten Stellplatzflächen sind nicht ausreichend groß 
für Baumpflanzungen. Die Erkenntnisse aus dem städtischen 
Projekt „Wasser zum Baum“ fließen in die Ausführungsplanung 
ein. 
7.18 Mähen der Grünanlagen 
Allgemein gesprochen ist es wichtig, Grünanlagen nur 
wenig (idealerweise auch mosaikartig oder im Wechsel 
verschiedener Flächen) zu mähen. Mähroboter dürfen 
zum Schutz bodenbrütender Tiere, Amphibien und 
Kleinsäugetieren - insbes. Igeln- keinesfalls eingesetzt 
werden. Hier besteht unmittelbare Tötungsgefahr, was 
naturschutzrechtlich verboten ist. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Pflegemaßnahmen sind nicht Bestandteil des Bauleitplanverfah-
rens. Unabhängig von diesem Bauleitplanverfahren hat die Stadt 
Köln am 01.10.2024 eine Allgemeinverfügung zum Verbot der 
nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern im Bereich der 
Stadt Köln erlassen: Es besteht ein Nachtfahrverbot für Mährobo-
ter zum Schutz von Igeln und Kleintieren. 
7.19 Wasserstellen / Pflanzenschutzmittel  
Um möglichst artenreiche, ökologisch wertvolle Berei-
che zu schaffen ist Vorhalten von Totholz und das An-
bringen von Nisthilfen für Wildbienen und Vögeln sowie 
geeigneter Wasserstellen erforderlich. Nicht-biologische 
Pflanzenschutzmittel sollten wegen ihrer ökosys-
temschädlichen Effekte und teilweise langer Verweil-
dauer in ökologischen Systemen nicht eingesetzt wer-
den, ebenso wenig wie synthetische Düngemittel oder 
klimaschädliche, torfhaltige Anbausubstrate. Schließlich 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Die geforderten Kleinmaßnahmen sowie der geforderte Aus-
schluss von Stoffen sind nicht Bestandteil des Bauleitplanverfah-
rens.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
sollten auch Tierscheuchen mit Ultraschall-Technik, 
auch wegen möglicher schädlicher Effekte auf die 
menschliche Gesundheit, nicht aufgestellt werden dür-
fen. 
7.20 Pflege der Grünanlagen  
Für die dauerhafte Sicherung der Pflege der Grünanla-
gen und der Einhaltung der oben genannten Richtlinien 
halten wir es für notwendig, dass ein entsprechendes 
Konzept erarbeitet wird und seine Umsetzung verpflich-
tend festgesetzt wird. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Pflegemaßnahmen sind nicht Bestandteil des Bauleitplanverfah-
rens. 
7.21 Dachbegrünung der Energiezentrale 
Es bleibt unklar, aus welchen fachlichen Gründen eine 
Begrünung des Dachs der Energiezentrale nicht erfol-
gen kann. Hier wird lediglich auf das Ausströmen war-
mer Luft verwiesen. Wir bitten darum, diesen Punkt zu 
überprüfen oder erweitert zu erläutern und nach Mög-
lichkeit auch eine, ggf. eingeschränkte, Dachbegrünung 
vorzugeben. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Wie bereits im Begründungstext erwähnt, ist eine Dachbegrü-
nung der Energiezentrale wegen des Einsatzes von Luftwärme-
pumpen zur Wärmeerzeugung nicht umsetzbar, da eine ge-
schlossene Überdachung der Energiezentrale mit dem Betrieb 
nicht vereinbar ist. Luftwärmepumpen nutzen die Umweltwärme 
aus der Außenluft, so dass das Einsaugen von Frischluft unab-
dingbar ist. Außerdem soll eine optimale Luftzirkulation um die 
Gerätschaften herum gewährleistet bleiben. Der Anteil der Dach-
fläche, die geschlossen werden kann, beträgt ca. 100 qm. Bei ei-
nem Satteldach kommt nur eine extensive Dachbegrünung in 
Frage, deren Effizienz sowohl mikroklimatisch wie auch bei der 
Regenwasserrückhaltung eher als Mittel einzustufen wird. Der 
Aufwand dieses untergeordnete Teil des Satteldachs zu begrü-
nen, steht in keinem Verhältnis zu den erzeugten mikroklimati-
schen Effekten. 
7.22 Fassadenbegrünung  
Es bleibt unklar, warum allein für die Energiezentrale 
eine Fassadenbegrünung vorgesehen ist. Auch für wei-
tere Gebäude mit sonnenexponierten Fassaden ist ent-
sprechend Begrünung vorzusehen. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Die Begrünung von Fassaden an Einfamilienhäusern ist aufgrund 
von hohen Anteilen für Fenster und Türöffnungen nicht sehr wirk-
sam, es bleiben nur geringfügige begrünbare Fassadenflächen 
übrig. Die Begrünung der Fassade des Mehrfamilienhauses ist 
aus brandschutztechnischen Gründen schwierig, auch blieben 
nur sehr geringe Flächenanteile, deren Begrünung kaum eine 
Wohlfahrtswirkung zeigen würde.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 23 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die vergleichsweise hohen Investitionskosten und der erhöhte 
Pflegeaufwand einer Fassadenbegrünung stehen nicht im Ver-
hältnis zur erzielbaren Wirkung. 
Die Transpirationsleistung und die Abkühlungswirkung durch die 
im Plangebiet neu gepflanzten Bäume erzeugen einen ähnlichen 
Effekt und begünstigen die mikroklimatischen Verhältnisse im 
Quartier. Bäume nehmen etwa ein Drittel der auftreffenden Solar-
strahlung auf und schaffen dadurch eine erhebliche Luftabküh-
lung. 
7.23 
7.23.1 
Gebäudebrüter  
Das Anbringen von Nisthilfen für gebäudebrütende Vö-
gel (z. B. Mauersegler, Schwalben, Sperlinge) und ggf. 
auch Fledermäuse dem Bauvorhaben sollte zur Auflage 
gemacht werden. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung aus Juni 2022 ergaben 
keine Hinweise auf das Erfordernis zum Anbringen von Nisthilfen. 
Für die Formulierung einer entsprechenden Auflage liegt keine 
rechtliche Grundlage vor 
7.23.2 Dies wird auch durch die gutachterliche Sicht gestützt. 
Die Formulierung solcher Maßnahmen als lediglich 
„wünschenswert“ ist wegen der damit verbundenen 
möglichen Zusatzkosten bzw. Errichtungsaufwands zu 
unverbindlich. 
 Siehe Stellungnahme Nr. 7.23.1 
7.24 Überwärmung / Kühlungsbilanz  
Gerade über das Gebiet zwischen Senkelsgraben und 
Bahndamm läuft ein Kaltluftstrom zwischen 1.500 und 
2.700 cbm/s, der zur Kühlung der Gebiete von Wahn 
und Wahnheide mit mäßiger nächtlicher Überwärmung 
(zwischen 18,5 und 20° C) beiträgt. Der Aussage in der 
Beschreibung des Bauprojektes, dass der Bahndamm 
den Kaltluftstrom stoppt, kann anhand der Klimaanaly-
sekarten des LANUV nicht gefolgt werden. Die Siche-
rung dieser Frischluftschneise ist dringend erforderlich 
und wird durch die Bebauung akut gefährdet. Es ist da-
von auszugehen, dass das Gebiet zwischen Senkels-
graben und Nibelungenstraße nach der vorgesehenen 
Bebauung ebenfalls eine mäßige nächtliche Überwär-
mung aufweisen wird und insofern die Kühlungsbilanz 
seinerseits bereits negativ beeinflusst. So kommt es zu 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Siehe Stellungnahmen Nrn. 7.2, 7.3, 7.4 und 7.5

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
doppelter Schädlichkeit. Auf die Ausführungen weiter 
oben und den Literaturanhang wird verweisen. 
7.25 Vorgaben zu Baustoffen  
In den Unterlagen finden sich keine Vorgaben für die zu 
verwendenden Baustoffe. Sofern aber keine Vorgaben 
gemacht werden, ist durch die Verwendung derzeit übli-
cher Baustoffe ein weiterer klimaschädlicher Effekt zu 
erwarten: Bei der Produktion und damit dem Einsatz 
von Zement und Beton entstehen hohe CO2-
Emissionen. Daher sollte für den Beton-Einsatz vor al-
lem Recyclat, ersatzweise CO2-reduzierter Beton ver-
wendet werden. Um diese Vorgabe verbindlich zu ma-
chen, muss sie aus unserer Sicht auch in den Bebau-
ungsplan aufgenommen werden und sollte entspre-
chend ergänzt werden. Für eine angebliche „Klima-
schutzsiedlung“ sollte der Standard sein! 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Das Förderprogramm „100 Klimaschutzsiedlungen NRW“ sieht 
keine Vorgaben zu Baustoffen vor. Vorgaben hierzu sind weder 
durch den Regelungskanon des BauGB noch durch Ratsbe-
schluss der Stadt Köln gedeckt. Eine gesetzliche Grundlage dafür 
existiert nicht. 
7.26 Reduzierungen des Stellplatzbedarfs 
Bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs für Pkw werden 
im Mobilitätskonzept gegenüber der regelhaften Stell-
platzermittlung (100 %) gemäß Stellplatzsatzung der 
Stadt Köln Reduzierungen von 10 % und 5 % vorge-
schlagen, die zu einem Gesamtstellplatzbedarf von 131 
Plätzen führen. Die Stellplatzsatzung der Stadt Köln 
weist jedoch für das betroffene Gebiet eine mögliche 
Reduzierung um bis zu 30 % aus (S. 30). Um die Inan-
spruchnahme von unversiegelter Fläche weiter zu ver-
ringern, sollte das zulässige Einsparpotential weiter 
ausgeschöpft werden.  
Die demnach reduzierte Pkw-Stellplatzzahl soll dann 
durch verringerte oberirdische Stellplätze umgesetzt 
werden (also nicht durch Reduktion der Plätze in Tief-
garage). 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Köln vom 17.03.2022 ist 
für die Klimaschutzsiedlung Senkelsgraben kein Reduzierungs-
faktor aufgrund der Erschließung durch die öffentlichen Verkehrs-
mittel in Bezug auf die Pkw-Stellplatzherstellung anzusetzen. Das 
Mobilitätskonzept sieht durch die umfassende Förderung des 
Fuß- und Radverkehrs einen Abschlag in Höhe von 10 % auf die 
Pkw-Stellplatzherstellung aus verkehrsplanerischer Sicht vor. Für 
die weiteren Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes, wie Informa-
tion über das örtliche Angebot des ÖPNV, Information und Kom-
munikation bestehender Mobilitätsangebote sowie Bündelung 
von Angeboten in einer Mobilstation kann aus verkehrsplaneri-
scher Sicht ein Abschlag in Höhe von 5 
% angesetzt werden. Das 
bestehende Angebot an Sharing-Möglichkeiten und an öffentli-
chen Verkehrsmitteln in der Umgebung des Plangebiets wurde 
als verbesserungswürdig beurteilt, so dass für die Nutzenden 
keine umfangreichen Mobilitätsalternativen zum privaten Pkw zur 
Verfügung stehen und keine weitere Reduzierung der Pkw-Stell-
platzzahl umgesetzt werden kann.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 25 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
7.27 Betrieb der Energiezentrale 
Nach den Unterlagen wurde der Einsatz von Wärme-
pumpen als Alternative zum Betrieb einer Pelletshei-
zung untersucht. Auf diese Untersuchung (ADU cologne 
– Institut 
für Immissionsschutz GmbH) wird verwiesen, es ist 
aber nicht unter den zur Verfügung gestellten Unterla-
gen einsehbar. Grundsätzlich wäre der Betrieb einer 
Wärmepumpenheizung zu bevorzugen, da die Produk-
tion von Holzpellets derzeit durch Holzschlag teilweise 
auch in europäischen schützenswerten Wäldern ökolo-
gische Schäden verbunden sind und die CO
2- Bilanz 
selbst bei Nachpflanzung in der Regel negativ ist. Es 
besteht auch die Gefahr klimaschädlicher Transporte 
von Pellets über weitere Entfernungen und Unsicherhei-
ten über deren Herkunft. In der Presse wird von illegaler 
Provenienz (trotz Zertifizierung) z.T. auch aus den letz-
ten Urwäldern Europas berichtet und sogar über Im-
porte aus Übersee. 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
 
Im Rahmen des Energiekonzeptes zum Bauleitplanverfahren wird 
eine zentrale Wärmepumpe vorgesehen wie gefordert. Das Ener-
giekonzept wird zum Satzungsbeschluss nachgereicht und wird 
zudem Bestandteil des Durchführungsvertrages. 
Die Ergänzung zur schalltechnischen Untersuchung Berichts-Nr.: 
B1810210-02(1) ver03Apr2023 wurde im Rahmen der Beteili-
gung gem. § 3 Abs. 2 BauGB mit veröffentlicht. 
 
7.28 
7.28.1 
Beleuchtung  
Auf umweltsachgerechte Beleuchtung ist zu achten. Be-
leuchtungsanlagen sollen direkt so aufgebaut werden, 
dass eine Fehlfunktion vermieden wird.  
Wir fordern grundsätzlich, insektenfreundliche Beleuch-
tung einzusetzen, die eng auf die Bereiche ausgerichtet 
ist, deren Beleuchtung tatsächlich erforderlich sind, und 
deren Lichtfall die Horizontale keinesfalls überschreitet. 
Eine entsprechende Vorgabe soll der Vorhabenträgerin 
zur Auflage gemacht werden und ein Beleuchtungskon-
zept entwickelt werden. 
Beleuchtung im Außenbereich  
Allgemein verweisen wir auch an dieser Stelle auf die 
genannten Maßnahmen, nach der eine Beleuchtung im 
bzw. in den Außenbereich  
- nur dort erfolgen soll, wo sie notwendig ist; 
- nicht über die notwendige Intensität hinausgeht - nur 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
In den Bebauungsplan-Entwurf ist ein Hinweis auf die Verwen-
dung insektenfreundlicher Beleuchtung an Gehwegen, Straßen 
und Gebäuden aufgenommen. 
 
Ein weitergehender Regelungsbedarf ist im Rahmen der Bauleit-
planung nicht erforderlich; nach Möglichkeit werden Details in 
den Durchführungsvertrag aufgenommen. Die artenschutzrechtli-
chen Vermeidungsmaßnahmen sind letztlich jedoch auf der 
Ebene der Baugenehmigungsverfahren umzusetzen. 
 
Ein Beleuchtungskonzept ist nicht Gegenstand der Bauleitpla-
nung.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
im tatsächlich benötigten Zeitraum erfolgt; 
- das Anstrahlen von Naturobjekten und Bauwerken 
vermeidet; 
- nicht durch Leuchten erfolgt, deren Temperatur 60° C 
übersteigt; 
- kurzwellige Lichtanteile minimiert bzw. darauf verzich-
tet und stattdessen warmweiße oder gelbliche Lichtan-
teile mit Farbtemperaturen bis etwa 3000 K unter Ver-
zicht auf (ultra)violette oder blauanteilsreiche Lichtan-
teile. 
Beleuchtungskonzept  
Ein entsprechendes Beleuchtungskonzept der Vorha-
benträgerin ist den Auslegungsunterlagen nicht zu ent-
nehmen. Dieses sollte nachgereicht werden und inhalt-
lich entsprechend der Vorgaben bzw. o. g. Vorschlägen 
ausgearbeitet werden. 
7.29 Bezeichnung „Klimaschutzsiedlung“  
Die Verwendung des Begriffs Klimaschutzsiedlung für 
eine Neubebauung auf einer bislang unversiegelten Flä-
che und mit (hohem) Anteil Einfamilienhäusern halten 
wir für unangemessen beschönigend. Tatsächlich ist 
auch den Unterlagen nicht zu entnehmen, wie das Bau-
vorhaben gegenüber dem Ist-Zustand einen klimaschüt-
zenden Effekt bedeutet. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Siehe Stellungnahme Nr. 7.4 
Der Begriff „Klimaschutzsiedlung“ bezieht sich auf die klima-
schutzrelevanten Aspekte der Siedlungsplanung, wie eine Trans-
formation des Verkehrsverhaltens aller Verkehrsteilnehmer des 
neuen Quartiers, ein Mobilitätskonzept, eine Reduzierung von 
Treibhausgasen aus der Wärmebereitstellung durch eine emissi-
onsarme Wärmeerzeugung und höhere Dämmstandards der ge-
planten Gebäude.  
Auch die Landwirtschaft selbst verursacht klimaschädliche Emis-
sionen durch Düngung, Verkehr, Transport, Herstellung von Mi-
neraldüngern und Pestiziden. Gegenüber dem Ist-Zustand wer-
den bei der Planung der Klimaschutzsiedlung folgende Aspekte 
der klimaschonenden Entwicklung berücksichtigt: eine flächende-
ckende Begrünung des neuen Quartiers, die Bevorzugung von 
gemeinschaftlich genutzten Grünflächen gegenüber privaten 
Grünräumen, eine umweltverträgliche Anbindung und Erreichbar-
keit des neuen Quartiers, die Erzeugung und Nutzung erneuerba-
rer Energien, die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
die Minderung der Luftschadstoffemissionen der Wärmeversor-
gung, eine Nachverdichtung der Siedlungsstruktur sowie die Um-
setzung von Ausgleichsmaßnahmen.  
7.30 Künftige Beteiligung Naturschutzverbände  
Wir bitten abschließend darum, die Naturschutzver-
bände bei künftigen Vorhaben zusammen mit den Trä-
gern öffentlicher Belange förmlich zu beteiligen und 
über solche Vorhaben zu informieren. 
 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
 
Die Naturschutzverbände werden regelmäßig in Bauleitplanver-
fahren im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 
2 BauGB beteiligt. Die Naturschutzverbände widmen sich öffentli-
chen Aufgaben, es besteht jedoch keine gesetzliche Zuweisung 
durch den Gesetzgeber. Daher werden sie nicht als Träger öf-
fentlicher Belange beteiligt. 
Stand 19.11.2024

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
8 
 
 
 
8.1 
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, 
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen  
Überprüfung der Betroffenheit funktechnischer Ein-
richtungen  
Überprüfung auf Beeinträchtigungen von funktechni-
schen Einrichtungen wie Richtfunkstrecken, Radaren, 
radioastronomischen Einrichtungen sowie Funkmess-
stellen der Bundesnetzagentur (BNetzA) wurde durch-
geführt. Es wurde keine Betroffenheit festgesellt. Fol-
gende Betreiber (Richtfunk) sind im Plangebiet aktiv: 
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG 
 
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt  
 
 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
9 
9.1 
Westnetz GmbH  
Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich Hochspan-
nungsfreileitung.  
In dem von uns beigefügten Lageplan im Maßstab 
1: 2.000 haben wir die o. g. Hochspannungsfreileitung 
mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstrei-
fengrenzen eingetragen.  
Der Planbereich der obigen Maßnahme liegt bereits au-
ßerhalb des 2 x 19,00 m = 38,00 m breiten Schutzstrei-
fens der im Betreff genannten Hochspannungsfreilei-
tung.  
Wir weisen darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage 
der Hochspannungsfreileitung und somit auch das Lei-
tungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben.  
Falls dennoch Arbeiten im Schutzstreifen der Hoch-
spannungsfreileitung durchgeführt werden sollen, bitten 
wir um erneute Beteiligung.  
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
 
 
Die Hochspannungsleitung liegt im Bestand auf der gegenüber-
liegenden, westlichen Seite der an das Plangebiet angrenzenden 
Autobahn. Berührungspunkte bei den Bauarbeiten sind somit 
sehr unwahrscheinlich.  
Falls dennoch Arbeiten im Schutzstreifen der Hochspannungs-
freileitung durchgeführt werden sollen, wird es vorab eine Abstim-
mung mit der Westnetz GmbH geben.  
 
9.2 Damit die Sicherheit der Stromversorgung gewährleistet 
bleibt und außerdem jegliche Gefährdung auf der Bau-
stelle im Bereich der Freileitung ausgeschlossen wird, 
muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass immer ein 
genügender Abstand zu den Bauteilen der Freileitung 
eingehalten wird (siehe „Schutzanweisung Versor-
gungsanlagen für Baufachleute/Bauherren“ der West-
netz GmbH). Der Bauherr hat die von ihm Beauftragten 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren; der Hinweis wird 
an die Vorhabenträgerin weitergeleitet.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
sowie sonstige auf der Baustelle anwesenden Personen 
und Unternehmen entsprechend zu unterrichten. 
9.3 Der Bauherr haftet gegenüber der Westnetz GmbH im 
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche 
Schäden, die durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen an 
der Hochspannungsfreileitung, den Masten und deren 
Zubehör verursacht werden. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren; der Hinweis wird 
an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. 
9.4 Wir gehen davon aus, dass Sie die Westnetz GmbH, 
Regionalzentrum Westliches Rheinland, separat betei-
ligt haben. Bezüglich der weiteren von der Westnetz be-
treuten Anlagen erhalten Sie von dort ggf. eine geson-
derte Stellungnahme. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Eine Beteiligung der Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westli-
ches Rheinland, war zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt nicht 
von der Westnetz GmbH gefordert worden. Diese wurde von da-
her nicht vorgenommen.  
10 
 
10.1 
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und 
Dienstleistungen der Bundeswehr  
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechts-
lage werden Verteidigungsbelange nicht beeinträchtigt. 
Es bestehen daher zum angegebenen Vorhaben sei-
tens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange 
keine Einwände.  
 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt  
 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
11 
 
11.1 
Bezirksregierung Arnsberg  
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW  
Die Planungsfläche liegt außerhalb verliehener Berg-
werksfelder.  
Bei Bergschadensersatzansprüchen und Bergscha-
densverzicht handelt es sich um Angelegenheiten, die 
auf privatrechtlicher Ebene zwischen Grundeigentümer 
und Bergwerksunternehmerin oder Bergwerkseigentü-
merin zu regeln sind. Diese Angelegenheiten fallen 
nicht in die Zuständigkeit der Bergbehörde. Das gilt 
auch bei der Festlegung von Anpassungs- und Siche-
rungsmaßnahmen zur Vermeidung von Bergschäden. 
Unabhängig von den privatrechtlichen Belangen Ihrer 
Anfrage, teile ich Ihnen mit, dass in den hier vorliegen-
den Unterlagen im Bereich des Grundstücks kein Berg-
bau dokumentiert ist.  
 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt  
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 30 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
11.2 Allerdings werden in der Literatur über den frühen Berg-
bau im rechtsrheinischen Revier geringfügige tages-
nahe bergbauliche Aktivitäten im ehemaligen Berg-
werksfeld „Wahner Heide“ beschrieben, über deren 
Lage und Umfang jedoch keine Kenntnisse vorliegen. 
Auf Grund der Literaturhinweise kann aber dennoch 
nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Bereich 
oder Umfeld des Vorhabens geringfügig Bergbau betrie-
ben wurde.  
Eine hier vorliegende Lagerstättenkarte (Karte der La-
gerstätten nutzbarer Mineralien in der Umgebung von 
Bensberg und Ründerroth) weist unmittelbar südöstlich 
des Vorhabens eine Lagerstätte aus. Ob aus dieser La-
gerstätte Abbau geführt wurde, kann von hier aus nicht 
beurteilt werden. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt  
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. 
11.3 Sofern diese Auskunft nicht ausreicht, um eine Ein-
schätzung vorzunehmen, besteht für die Möglichkeit, 
eine Grubenbildeinsichtnahme durchzuführen. Die Ein-
sichtnahme ist zu beantragen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Die Auskunft reicht für das Bauleitplanverfahren aus, der Hinweis 
wird zudem an die Vorhabenträgerin weitergeleitet. 
 
12 
 
 
12.1 
DB AG - DB Immobilien für DB InfraGO AG (ehemals 
DB Netz AG / DB Station & Service AG)  
Durch das Vorhaben werden die Belange der DB AG 
und ihrer Konzernunternehmen nicht berührt. Es wer-
den daher weder Bedenken noch Anregungen vorge-
bracht.  
 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt  
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
12.2 Kein Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus dem 
Bahnbetrieb:  
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Be-
triebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungs-
ansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatz-
maßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend 
gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfestge-
stellte Anlage ist. Spätere Nutzer sind frühzeitig und in 
geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzu-
weisen.  
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 31 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
13 
 
 
13.1 
RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft 
m. b. H.  
Mainline Verwaltungs-GmbH  
Es werden weder vorhandene Anlagen noch laufende 
bzw. vorhersehbare Planungen der RMR-GmbH sowie 
der Mainline Verwaltungs-GmbH betroffen.  
 
 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
  
 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
13.2 Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff 
in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sicherge-
stellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unserer 
Leitungen stattfindet.  
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen 
werden, bitten wir um erneute Beteiligung. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt  
Die Ausgleichsmaßnahmen und -flächen sind in den Unterlagen 
zum Bebauungsplan mit abgebildet. 
Für den ausgleichpflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft wer-
den externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen und hergestellt. 
Dies erfolgt durch die Umsetzung des Ökokontos Dünnwald (An-
erkennung durch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
mit Datum vom 20.07.2023 gemäß § 3 der Verordnung über die 
Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzge-
setztes (Ökokonto VO)). 
Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf folgenden 
Grundstücken: 
Maßnahme eA1: Entwicklung von naturnahem Laubwald mit 
Waldrand. Auf einer Teilfläche des Flurstücks 266, der Flur 50, 
der Gemarkung Dünnwald; Flächengröße = 5.109 qm. 
Maßnahme eA2: Anlage und Entwicklung von artenreichem Ex-
tensivgrünland mit Gehölzstrukturen. Auf einer Teilfläche des 
Flurstücks 471, der Flur 50, der Gemarkung Dünnwald; Flächen-
größe = 4.222 qm. 
14 
14.1 
YNCORIS GmbH & Co. KG  
Nicht betroffen bzw. bestehen gegen die Bauleitplanung 
keine Bedenken.  
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt  
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
15 
 
15.1 
Bezirksregierung Köln  
Dezernat 53 
Anmerkungen aus der Stellungnahme vom 06.09.2023 
bleiben bestehen. Nach vorliegender Kenntnis befindet 
sich das Plangebiet innerhalb des Achtungsabstandes 
der Firma Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt 
e. V., Linder Höhe, 51147 Köln. Die Firma stellt einen 
 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
 
 
Einschätzung und Zuständigkeit werden zur Kenntnis genom-
men; siehe darüber hinaus Stellungnahme Nr. 15.2.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG ("Störfallbe-
trieb") dar. Für die v. g. Firma ist das Dezernat 53 die 
zuständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- 
und Überwachungsbehörde. 
15.2 Der Abstand zwischen dem Plangebiet und der Grenze 
des Betriebsbereiches beträgt ca. 1.000 m.  
Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Pla-
nungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen 
Flächen einander so zuzuordnen, dass von schweren 
Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 
2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) in Betriebsbereichen 
hervorgerufene Auswirkungen auf bestimmte Gebiete 
und Nutzungen (u. a. dem Wohnen dienenden Gebiete, 
sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffent-
lich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, öffentlich 
genutzte Gebäude) so weit wie möglich vermieden wer-
den. Konkret bedeutet dies, dass im Rahmen der Bau-
leitplanung angemessene Sicherheitsabstände zwi-
schen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebie-
ten bzw. Nutzungen einzuhalten sind.  
Für den v. g. Betriebsbereich liegt zurzeit keiner auf De-
tailkenntnissen basierender und unter Beteiligung des 
LANUV NRW geprüfter und bestätigter angemessener 
Sicherheitsabstand vor. 
Nach meiner Stellungnahme vom 06.09.2023 wurde 
hierzu jedoch ein aktualisiertes Gutachten zur Prüfung 
beim LANUV NRW vorgelegt. Eine abschließende Stel-
lungnahme liegt hierzu jedoch noch nicht vor.  
Von hier wird daher derzeit für den v. g. Betriebsbereich 
unter Berücksichtigung der gehandhabten Stoffe weiter-
hin von einem zu berücksichtigenden Achtungsabstand 
ohne Detailkenntnisse nach KAS-18 von 1.500 m bezo-
gen auf die Grenzen der Betriebsbereiche ausgegan-
gen. Das vorliegende Plangebiet befindet sich somit in-
nerhalb dieses Achtungsabstandes. 
Der Stellung-
nahme wird ge-
folgt. 
Bei der geplanten Wohnnutzung als Wohngebiet mit ca. 
140 Wohneinheiten handelt es sich um eine schutzbedürftige 
Nutzung im Sinne von § 50 BImSchG. 
Ein entsprechender Hinweis zum Betriebsbereich mit Störfallpo-
tenzial gemäß Seveso-III-Richtlinie wurde in die textlichen Fest-
setzungen aufgenommen. 
 
Es liegt ein vom DLR erstelltes Gutachten „Ermittlung des ange-
messenen Sicherheitsabstands i. S. Art. 13 (2) a. der Richtlinie 
2012/18/EU - Seveso-III-Richtlinie-für den Betriebsbereich des 
Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) e.V. am 
Standort Köln-Porz Gutachten gem. § 29a Bundesimmissions-
schutzgesetz (BImSchG)“ vom 05.05.2021 vor. Dieses kann als 
die in der Stellungnahme angesprochene Einzelfallbetrachtung 
herangezogen werden.  
 
Das Plangebiet, welches ein schutzbedürftiges Gebiet bzw. eine 
schutzbedürftige Nutzung im Sinne von § 50 BImSchG ist, liegt 
zwar im allgemeinen Achtungsabstand der DLR-Anlage. Im be-
sagten Gutachten wird für den vorliegenden Einzelfall jedoch der 
angemessene Sicherheitsabstand i. S. des § 3 (5c) BImSchG für 
den potenziellen Emissionsort im Betriebsbereich des DLR in 
Köln-Porz (Wasserstoffbehälter im Bereich der Medienversor-
gung) bei 360 m um die Behälter definiert. Die Grenze dieses Ra-
dius in Richtung Westen liegt damit noch am äußeren Rand des 
DLR-Geländes, während der östlichste Bereich des Plangebiets 
in knapp 1.400 m Entfernung liegt. Die Bedenken des Dezernats 
53 der Bezirksregierung Köln können damit ausgeräumt werden, 
sodass sich keine inhaltlichen oder zeitlichen Auswirkungen auf 
den Bebauungsplan bzw. das Bauleitplanverfahren aus der Stör-
fall-Thematik ergeben.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 33 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Ob es sich beim vorliegenden Plangebiet bzw. den da-
rin vorgesehenen Nutzungen um ein schutzbedürftiges 
Gebiet bzw. schutzbedürftige Nutzungen im Sinne von 
§ 50 BImSchG handelt, und ob aufgrund der Planung 
ein störfallrechtlicher Konflikt vorliegt, obliegt Ihrer Ent-
scheidung. Es wird daher vorgeschlagen, im Rahmen 
der Bauleitplanung auf diesen Sachverhalt weiter einzu-
gehen. 
16 
16.1 
GASCADE Gastransport GmbH  
Anlagen (auch der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH 
sowie NEL Gastransport GmbH) sind zum gegenwärti-
gen Zeitpunkt nicht betroffen sind. 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
  
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
16.2 Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung 
bedürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt  
Im Falle einer Lageänderung – die jedoch in diesem Bauleitplan-
verfahren nicht vorgesehen ist – wird die GASCADE Gastrans-
port GmbH erneut beteiligt. 
17 
17.1 
Landwirtschaftskammer NRW 
Gegen die o. g. Planungen der Stadt Köln bestehen 
keine grundsätzlichen Bedenken.  
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt  
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
18 
18.1 
PLEdoc GmbH  
Von dem eigentlichen Geltungsbereich des Bebauungs-
plans Nr. 77359/04 und der externen Kompensationsflä-
che EA2 werden Versorgungsanlage der OGE nicht be-
troffen. 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt  
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
18.2 Die Ferngasleitung quert die externe Ausgleichsfläche 
EA1. Hier ist die Entwicklung von naturnahem Laubwald 
mit Waldrand vorgesehen. Wir übersenden in der An-
lage auch eine Anweisung zum Schutz von Ferngaslei-
tungen und zugehörigen Anlagen der Open Grid Europe 
GmbH. Die dort genannten Auflagen und Hinweise sind 
zwingend bei allen Maßnahmen im Bereich und / oder 
in der Nähe der Versorgungsanlage zu beachten. Hin-
sichtlich der Entwicklung von naturnahem Laubwald mit 
Waldrand machen wir schon jetzt auf folgendes auf-
merksam: 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Die Lage der Ferngasleitung ist der FlächenAgentur Rheinland 
GmbH bekannt. Entgegen dem nicht maßstäblichen Übersichts-
plan zu den Ausgleichsflächen im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan ist der Pufferstreifen der Ferngasleitung nicht Bestand-
teil des Ökokontos. Die Skizze stellt den Ausgleichsbereich zu 
groß dar – der Pufferstreifen bleibt ausgespart. Es bestehen da-
her keine Bedenken hinsichtlich der Entwicklung von naturnahem 
Laubwald mit Waldrand.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 34 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Durch die Änderung dürfen keinerlei Nachteile für den 
Bestand und Betrieb der Versorgungsanlage sowie kei-
nerlei Einschränkungen oder Behinderungen bei der 
Ausübung der für die Sicherheit der Versorgung not-
wendigen Arbeiten, wie Überwachung, Wartung, Repa-
ratur usw. ergeben. Diese Arbeiten werden zur dringen-
den Abwehr einer Gefahr oder Beseitigung eines Scha-
dens erforderlich.  
Neuanpflanzungen von Bäumen, Hecken und tiefwur-
zelnden Sträuchern sollten grundsätzlich nur außerhalb 
des Schutzstreifenbereiches erfolgen, um eine gegen-
seitige Beeinträchtigung zu vermeiden.  
Die Zugänglichkeit (Begehung und Befahrung) zu der 
Ferngasleitung muss für die Durchführung der für die 
Sicherheit der Versorgung notwendigen Arbeiten jeder-
zeit gewährleistet sein.   
19 
 
19.1 
Fernstraßenbundesamtes (FBA) und 
Autobahn GmbH des Bundes.  
Die Anbauverbotszone gem. § 9 Abs. 1 FStrG (40 m ab 
Fahrbahnkante der BAB 59) und die Anbaubeschrän-
kungszone gem. § 9 Abs. 2 FStrG (100 m ab Fahrbahn-
kante der BAB 59) sind entsprechend bezeichnet in der 
Planzeichnung nebst Legende darzustellen.  
 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
 
 
 
Die Anbauverbotszone gem. § 9 Abs. 1 FStrG (40 m ab Fahr-
bahnkante der BAB 59) und die Anbaubeschränkungszone gem. 
§ 9 Abs. 2 FStrG (100 m ab Fahrbahnkante der BAB 59) sind be-
reits in der Planzeichnung dargestellt und in der Legende erläu-
tert.  
19.2 In der Textfassung des Bebauungsplans ist Folgendes 
aufzunehmen:  
1. Längs der Autobahnen dürfen jegliche Hochbauten, 
auch Nebenanlagen als solche, auch auf der nicht über-
baubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m An-
bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet 
werden. Dies betrifft jegliche Hochbauten, auch Neben-
anlagen als solche, sowie auch Abgrabungen und Auf-
schüttungen größeren Umfangs, auch auf der nicht 
überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m 
Anbauverbotszone. Einer möglichen Unterschreitung 
der 40-Meter-Grenze wird im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens pauschal nicht zugestimmt.  
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Die Hinweise wurden in den Bebauungsplan aufgenommen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 35 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
2. Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen konkrete Bauvor-
haben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) der 
Zustimmung/Genehmigung des Fernstraßen-Bundes-
amtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer 
Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstra-
ßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden 
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis 
zu 40 Meter, gemessen vom äußeren befestigten Rand 
der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders 
genutzt werden.  
3. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken 
können und somit geeignet sind die Sicherheit und 
Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht er-
richtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte 
Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
kehrs. Auf § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO wird verwiesen. 
Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der 
Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bun-
desamtes.  
4. Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als 
Ausgleichsfläche festgesetzten Bereiche innerhalb der 
Anbauverbotszone (40 m ab Fahrbahnkante der BAB) 
ist klar zu regeln, dass hier keine baulichen Anlagen er-
richtet werden dürfen, die den Vorschriften des § 9 
FStrG zuwiderlaufen; dies betrifft ebenso Abgrabungen 
und Aufschüttungen größeren Umfangs. Bestenfalls 
sollten diese Flächen grün hinterlegt werden, um sie 
eindeutiger als reine Grünflächen zu kennzeichnen.  
5. Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 
Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen Anpflan-
zungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem 
Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht 
angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (kon-
kret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden 
sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. 
Die Einordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
ggf. doch unter § 9 FStrG bedarf der konkreten Prüfung 
im Einzelfall. 
19.3 
19.3.1 
Stellungnahme der Autobahn:  
Der Entwurf des Bebauungsplanes sieht vor, auf dem 
Plangebiet Wohnbebauung zu errichten. Es sollen ca. 
140 Wohneinheiten in Form von Ein- und Mehrfamilien-
häusern entstehen.  
Der Abstand der zu errichtenden Bebauung zum befes-
tigten Rand der Fahrbahn der BAB 59 beträgt laut Un-
terlagen ca.65,00 Meter. Die Anbaubeschränkungszone 
ist betroffen. Das Fernstraßenbundesamt ist zu beteili-
gen.  
Es besteht kein nachträglicher Anspruch auf Lärm- oder 
Emissionsschutz.  
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Das Fernstraßenbundesamt wurde im Verfahren beteiligt. Der 
Lärm- oder Emissionsschutz wurde im Rahmen eines Immissi-
onsschutzgutachtens untersucht. Die Lärm- und Emissions-
schutzmaßnahmen wurden im Bebauungsplan festgesetzt und 
werden im Rahmen der Ausführungsplanung umgesetzt. 
19.3.2 Alle Bauvorhaben dürfen in ihrer Ausgestaltung die Si-
cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB59 
nicht gefährden. Sämtliche Blend- und Reflexionseinwir-
kungen müssen zu jeder Tages- und Jahreszeit ausge-
schlossen werden. Es dürfen keine ablenkenden Wer-
beanlagen errichtet werden.  
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Regelungen zu Werbeanlagen wurden in die Textliche Festset-
zungen zum Bebauungsplan aufgenommen, so dass sämtliche 
Blend- und Reflexionseinwirkungen zu jeder Tages- und Jahres-
zeit und ablenkende Werbeanlagen ausgeschlossen werden. 
19.3.3 Eine verkehrliche Untersuchung ist erforderlich. Die 
Leistungsfähigkeit der Anschlussstelle ist in der Prog-
nose 2030 einschl. der vorhabenbedingten Zusatzver-
kehre nachzuweisen.  
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Eine Verkehrsuntersuchung ist erfolgt. Diese stellt bei der Leis-
tungsfähigkeit der Anschlussstelle folgendes fest: „Das zu erwar-
tende Verkehrsaufkommen des Plangebietes wurde auf die um-
liegenden Knotenpunkte umgelegt. Die Neuverkehrsmengen an 
den Knotenpunkten sind sehr gering und bewegen sich im Be-
reich von wochentäglichen Schwankungen.  
Im Planfall wird der Knotenpunkt Nibelungenstraße/Zufahrt Plan-
gebiet sowohl in der Morgen- als auch in der Abendspitze mit der 
Qualitätsstufe A als leistungsfähig bewertet. Es wird erwartet, 
dass die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmenden nahezu ungehin-
dert den Knotenpunkt passieren kann und die Wartezeiten sehr 
gering sind.“ 
19.3.4 Gemäß BVWP 2030 ist der betroffene Abschnitt der 
BAB 59 T+R-Anlage Liburer Heide - AS Flughafen im 
Vordringlichen Bedarf für den Ausbau vorgesehen. Der 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Gemäß Unterlagen von Straßenbau.NRW aus dem Jahr 2017 zur 
Projektvorstellung soll der Ausbau der A 59 zwischen AS Flugha-

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
/ 37 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Ausbau darf nicht gefährdet oder negativ beeinflusst 
werden. 
fen bis TR-Anlage Liburer Heide (AS Lind) nach einer voll einsei-
tige westlicher Ausbauart (Abschnitt 2 (AS Wahn – AS Lind)) er-
folgen, sodass das Projekt Senkelsgraben den Ausbau der Auto-
bahn 59 im diesem Abschnitt weder gefährdet noch negativ be-
einflusst. 
20 
20.1 
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH 
Das Plangebiet liegt ca. 3,2 km von den Flugsiche-
rungsanlagen am Flughafen Köln/Bonn entfernt. Auf-
grund der Art und der Höhe der Bauvorhaben werden 
Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH be-
züglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. 
Es werden daher weder Bedenken noch Anregungen 
vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist 
nicht notwendig.  
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt  
 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Weitere Verfah-
rensschritt unter Beteiligung der DFS Deutsche Flugsicherung 
GmbH erfolgen nicht. 
20.2 Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der 
Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
21 
21.1 
Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine 
Bedenken hinsichtlich des oben genannten Planungs-
vorhabens. 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
22 
22.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR  
Grundsätzlich bestehen aus entwässerungstechnischer 
Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben.  
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
22.2 Im Begründungstext ist jedoch unter Punkt 3.8.5 Was-
serschutz nachfolgendes aufgefallen: „Das Nieder-
schlagswasser soll auf dem eigenen Grundstück versi-
ckert werden, sofern keine Tiefgaragenanlagen die Ge-
bäude unterbauen.“ Die Versickerung des Nieder-
schlagswassers ist trotz Tiefgaragenbebauung zu ver-
folgen. Technische Möglichkeiten zur Versickerung sind 
voll auszuschöpfen. Eine Abweichung von der Forde-
rung nach Versickerung ist nur in begründeten Ausnah-
mefällen zulässig.  
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Die Versickerung des Niederschlagswassers wird im Plangebiet 
erfolgen. Die technischen Möglichkeiten zur Versickerung sind 
vorhanden und werden in der weiteren Planung voll ausge-
schöpft. Eine Abweichung von der Forderung nach Versickerung 
ist nicht beabsichtigt.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
22.3 In der vorangegangenen Stellungnahme vom 
09.08.2023 wird ausgeführt: „In der östlichen Verlänge-
rung der Planstraße 3 ist eine öffentliche Verkehrsflä-
che für den Fuß- und Radverkehr als Verbindung zu 
dem Geh- und Radweg Senkelsgraben vorgesehen. 
Falls diese Verkehrsfläche ausschließlich infolge des 
geplanten Schmutzwasserkanals geplant ist, kann da-
rauf auch verzichtet werden. Die Anfahrbarkeit des neu 
entstehenden Kanalschachtes kann auch in einem Weg 
in der öffentlichen Grünfläche realisiert werden. Dies 
bedarf dann nur der vorherigen Abstimmungen zwi-
schen der Stadt Köln, Amt 67, und den StEB Köln, so-
wie entsprechender Erschließungsregelungen. Falls die 
zukünftige Verkehrsfläche für den Fuß- und Radverkehr 
aus anderen Erwägungen (z. B. wegen Bedarf seitens 
Amt 66) geplant ist, kann sie selbstverständlich verblei-
ben.“ Der derzeitige B-Plan sieht nun nur noch eine öf-
fentliche Grünfläche vor. Daher ist unbedingt zu beach-
ten, dass den StEB Köln ein GFL-Recht zugestanden 
wird. Dies ist auch in den Erschließungsregelungen 
möglich. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und/oder Leitungsrechts er-
folgt immer dann, wenn Wege und/oder Versorgungsleitungen 
über private Grundstücke geführt werden sollen. Da die Fläche 
des Senkelsgrabens als öffentliche Grünfläche festgesetzt wird, 
muss den StEB Köln kein Leitungsrecht zugestanden werden. 
Die Leitungen der StEB dürfen unter die öffentliche Grünfläche 
durchgeführt werden. Dies wird in den Erschließungsregelungen 
berücksichtigt. 
23 
 
23.1 
Bundesregierung Düsseldorf 
Dezernat 26 – Luftverkehr 
Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des 
Verkehrsflughafens Köln/Bonn gem. § 12 Luftverkehrs-
gesetz (LuftVG), Anflugsektor der Landebahn 06, wel-
cher hier ab ca. 80 m über NHN betroffen wäre. Auf-
grund der vorgesehenen Bauhöhen würden hinsichtlich 
des Bauschutzbereichs insofern keine Bedenken beste-
hen.  
 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
23.2 Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die Errich-
tung erforderliche Kräne, welche regelmäßig die Höhe 
der Gebäude überschreiten, ebenfalls den Regelungen 
des Bauschutzbereichs unterliegen. Eine Beeinträchti-
gung der An- und Abflugverfahren des Flughafens 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Die Hinweise wurden bereits zur Veröffentlichung gemäß § 3 
Abs. 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Köln/Bonn kann nicht akzeptiert werden. Dies wäre spä-
testens ab einer Höhe von ca. 105 m über NHN der 
Fall, ist aber im konkreten Einzelfall zu prüfen.  
Es wird gebeten, die vorgenannten Ausführungen in 
den Bebauungsplan zu übernehmen. 
23.3 Aufgrund o.g. Lage ist mit Belastungen durch Fluglärm 
zu rechnen. Der gesetzliche Lärmschutzbereich des 
Flughafens Köln/Bonn ist jedoch nicht berührt. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan enthalten. 
24 
 
24.1 
Polizeipräsidium Köln  
Direktion Verkehr  
Es bestehen keine Bedenken, solange auch in der tat-
sächlichen Ausführung alle Gebäude im Notfall durch 
Einsatzfahrzeuge erreicht werden können.  
 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
 
 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend. Keine Auswirkung auf das 
Bauleitplanverfahren. 
24.2 Angesichts der Kfz-Stellflächenberechnung wäre ein 
Ausbau der ÖPNV-Anbindung bis zur Bezugsfertigkeit 
aus hiesiger Sicht angeraten, um Wildparken, Stausitu-
ationen und die damit einhergehenden möglichen Ge-
fahrensituationen im Straßenverkehr zu verhindern. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Der Ausbau der ÖPNV-Anbindung ist nicht Bestandteil des vorlie-
genden Bebauungsplans. 
24.3 Bei jetziger ÖPNV-Anbindung wäre konträr zum Zweck 
der Siedlung mit einer hohen Kfz-Dichte der Haushalte 
zu rechnen. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Die Kriterien einer Klimaschutzsiedlung beinhalten diverse klima-
schutzrelevante Aspekte. 
Der Aspekt Verkehr soll über eine Transformation des Verkehrs-
verhaltens aller Verkehrsteilnehmer des neuen Quartiers mittels 
eines geeigneten Mobilitätskonzepts umgesetzt werden. Das Mo-
bilitätskonzept sieht eine reduzierte Stellplatzanzahl für den mo-
torisierten individual Verkehr, sowohl für die Einfamilien- als auch 
für die Mehrfamilienhäuser, und begleitende Maßnahmen vor, 
wie der Aufbau der Elektro-Ladeinfrastruktur, die Einrichtung ei-
ner Mobilitätsstation mit einem Bike-Sharing-Angebot, eine er-
höhte Anzahl von Fahrradstellplätze sowohl für herkömmliche 
Fahrräder als auch für Sonderfahrräder, die Bereitstellung von E-
Bikes und Servicestationen für Reparaturen, 
Information über das 
örtliche Angebot des ÖPNV sowie die Einrichtung einer anbieter-
neutralen Abholstation. Somit wird eine hohe KFZ-Dichte der 
Haushalte vermieden.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
25 
25.1 
Amprion GmbH 
220-kV-Höchstspannungsfreileitung Gremberghoven – 
Pkt. Libur, Bl. 2396 (Maste 35 bis 37)  
Der Geltungsbereich liegt östlich in einem Abstand von 
ca. 70 m zur Leitungsachse der genannten Höchstspan-
nungsfreileitung.  
Bei der gebotenen Konfliktbewältigung gehen von der 
Freileitung, je nach dem Abstand zwischen Leitung und 
Wohnnutzung, unterschiedlich intensive Konflikte der 
widerstrebenden Nutzungen aus. Aus diesem Grund ist 
es geboten im Rahmen der planerischen Abwägung 
nach § 1 Abs. 7 BauGB zwischen drei Zonen zu unter-
scheiden. Gemäß der Zonenaufteilung befindet sich der 
räumliche Geltungsbereich innerhalb von Zone II und 
III. 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
 
 
Die Auffassung, die Belange der 220-kV-Höchstspannungsfreilei-
tungin im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 
BauGB zu behandeln, wird geteilt. 
Der genannte Abstand des Plangebietes zur Leitungsachse der 
genannten Höchstspannungsfreileitung wird zur Kenntnis genom-
men. 
25.2 Zone II (22 m – 200 m):  
In diesem Zwischenbereich ist gegenseitige Rücksicht-
nahme unterschiedlicher Nutzungen zu berücksichtigen, 
vergleichbar mit einer Wohnnutzung und einem Gewer-
bebetrieb innerhalb eines Mischgebietes. Hier kann 
durch ausgewogene Planung das Konfliktpotential ent-
scheidend reduziert und zur allgemeinen Wohnqualität 
beigetragen werden. 
Zone III (ab 200 m):  
Ab diesem Bereich ist der vorrangingen Nutzung des 
Wohnens Rechnung zu tragen. Vergleichbar mit einer 
reinen Wohnnutzung. Hier kann Wohn- oder Freizeit-
raum ohne besonderes Konfliktpotential geplant wer-
den. 
Der Stellung-
nahme wird nicht 
gefolgt 
Die Bewertung der Zonen durch den Leitungsträger wird zur 
Kenntnis genommen. Im Rahmen von Planungen wird jedoch auf 
den Abstandserlass NRW (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und 
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 
8804.25.1 v. 6.6.2007), Anhang 4 „Ergänzende Hinweise zum 
Abstandserlass“ für die Festlegung von Schutzabständen bei An-
lagen zur elektrischen Energieweiterleitung zurückgegriffen: Bei 
Neuplanungen ist ein Abstand 20 m bei 220-kV Leitungen einzu-
halten. Die vorgenannten, aus Immissionsschutzgründen festge-
legte Schutzabstände bei Anlagen zur elektrischen Energiewei-
terleitung, werden hier deutlich eingehalten – ein planerischer 
Konflikt ist nicht erkennbar.. 
25.3 Bei Beachtung der Hinweise zu der Zonenunterteilung 
wird der gebotenen Konfliktbewältigung grundsätzlich in 
hinreichendem Maße Rechnung getragen werden. 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt 
Die im Abstandserlass aus Immissionsschutzgründen festgelegte 
Schutzabstände zu Anlagen zur elektrischen Energieweiterleitung 
werden eingehalten (siehe Stellungnahme Nr. 25.2); ein planeri-
scher Konflikt ist nicht erkennbar.

Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 77359/04 während der Veröffentlichung eingegangenen Stellungnahmen 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
26 Evonik Operations GmbH 
Im Plangebiet verlaufen keine betreuten Fernleitungen. 
In Bezug auf mögliche weitere Ausgleichsflächen oder 
Kompensationsmaßnahmen bitten wir um erneute Be-
teiligung. 
 
Der Stellung-
nahme wird gefolgt
 
 
Keine Auswirkung auf das Bauleitplanverfahren. Die Ausgleichs-
maßnahmen und -flächen sind in den Unterlagen zum Bebau-
ungsplan mit abgebildet. 
Für den ausgleichpflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft wer-
den externe Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen und hergestellt. 
Dies erfolgt durch die Umsetzung des Ökokontos Dünnwald (An-
erkennung durch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln 
mit Datum vom 20.07.2023 gemäß § 3 der Verordnung über die 
Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzge-
setztes (Ökokonto VO)). 
Die externen Ausgleichsmaßnahmen erfolgen auf folgenden 
Grundstücken: 
Maßnahme eA1: Entwicklung von naturnahem Laubwald mit 
Waldrand. Auf einer Teilfläche des Flurstücks 266, der Flur 50, 
der Gemarkung Dünnwald; Flächengröße = 5.109 qm. 
Maßnahme eA2: Anlage und Entwicklung von artenreichem Ex-
tensivgrünland mit Gehölzstrukturen. Auf einer Teilfläche des 
Flurstücks 471, der Flur 50, der Gemarkung Dünnwald; Flächen-
größe = 4.222 qm. 
 
Im Falle einer Lageänderung – die jedoch in diesem Bauleitplan-
verfahren nicht vorgesehen ist – wird die Evonik Operations 
GmbH erneut beteiligt. 
Stand 10.12.2024

Beratungsverlauf (3)

30.01.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.04.2025 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2931/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.01.2025
Erstellt
23.09.2024 16:33