2491/2024
Aufhebung der Satzung über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Altstadt im Bereich der Ringstraßen von der Straße "Konrad-Adenauer-Ufer" im Norden bis zur Straße "Am Bayenturm" im S
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat
7054 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/61/611-1 Vorlagen-Nummer 2491/2024 Freigabedatum 04.02.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Aufhebung der Satzung über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Altstadt im Bereich der Ringstraßen von der Straße "Konrad-Adenauer-Ufer" im Norden bis zur Straße "Am Bayenturm" im Süden mit dem Arbeitstitel: Werbesatzung Kölner Ringstraßen vom 28. Mai 1995 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung zur Aufhebung der bestehenden Satzung über Anbringungs- ort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Altstadt im Bereich der Ringstraßen von der Straße "Konrad-Adenauer-Ufer" im Nor- den bis zur Straße "Am Bayenturm" im Süden mit dem Arbeitstitel Werbesatzung Kölner Ring- straßen vom 28. Mai 1995 (im Amtsblatt Nr. 27 vom 19. Juni 1995 bekannt gegeben), auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landesbauordnung - in der Fassung der Bekannt- machung vom 17. November 2023 (GV. NRW, S. 1172). Wirtschaftsausschuss 13.03.2025 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 20.03.2025 Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 Rat 03.04.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die „Werbesatzung Kölner Ringstraßen“, die der Rat der Stadt am 04.05.1995 beschlossen hat und die mit der Bekanntmachung am 28.06.1995 in Kraft getreten ist, wurde vom Verwal- tungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 – 2K 4112/09 und vom 27.11.2012 – 2K 4268/11 – inzident für unwirksam erklärt. Die Kammer hat ihr Urteil damit begründet, dass es juristisch nicht zulässig sei, eine Satzung über die gesamten Ringe zu erlassen, weil dadurch die erfor- derliche Differenzierung zwischen dem Erhaltungsgedanken des historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattgefunden habe. Um das Urteil zu würdigen, war es notwendig, eine Satzung unter Berücksichtigung der unter- schiedlichen Typologien der Ringstraßen hinweg neu zu erlassen. Die Verwaltung hatte in der Folge das ursprüngliche Konzept unter Berücksichtigung der Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage wurden die ge- wünschten städtebaulichen und gestalterischen Ziele weiterverfolgt. Ziel war es, das relativ homogen wirkende städtebauliche Ensemble aus den 1960-er Jahren ohne wesentlich beein- trächtigte Werbung zu erhalten bzw. zu verbessern, aber dennoch öffentlich wirksame Werbe- anlage und deren Prägung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Im Zuge der Neuauflage der bisherigen Werbesatzung Kölner Ringstraßen wurde diese in 16 Teilbereiche unterteilt. In einem ersten Schritt hatte der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 07.09.2023 bereits die Werbesatzungen A-G für die Bereiche zwischen Theodor-Heuss- Ring und Rudolfplatz beschlossen (https://ratsinformation.stadt- koeln.de/si0057.asp?__ksinr=26898). Die übrigen Satzungen H-N für den Ringbereich zwi- schen Hohenstaufenring und Ubierring wurden am 21.03.2024 vom Rat der Stadt Köln be- schlossen (https://ratsinformation.stadt-koeln.de/si0057.asp?__ksinr=29379). Im Rahmen der Überarbeitungen wurde der eingeforderte Ortsbezug in den Satzungen für die jeweiligen Teil-Abschnitte des Ringbereichs dargestellt und auf seine Identität (Typen 1 - Bou- levard, Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, und 3 - Grünanlage) ausformu- liert. Diese drei grundsätzlichen Gestaltungstypen resultieren aus der „Planungswerkstatt Ringe“, die nach der Veröffentlichung des Masterplans Innenstadt durchgeführt wurde. Durch diese ortsbezogene Differenzierung kann der Geltungsbereich der neuen Satzungen vom Gel- tungsbereich der Altsatzung kleinteilig abweichen. Als Beispiel kann hierfür die Ausdehnung im Bereich des Zülpicher Platzes herangezogen werden. Umfasste die Altsatzung noch den gesamten Bereich um die Kirche Herz-Jesu, ist in der neuen Werbesatzung H nur noch ein in Richtung des Hohenstaufenrings gelegener Teil- bereich der Kirche Bestandteil des Geltungsbereichs. Somit wird die aktuelle Satzung auf der Kölner Ringstraße, mit Blick auf die Identität und den Ortsbezug, dem Typ 1 Boulevard ge- recht. Im angrenzenden Bereich werden seit dem 27.10.2009 die Werbeanlagen zudem durch Werbesatzung „Kwartier Latäng“ reguliert. Der Teilbereich Zülpicher Platz ist somit vielmehr als räumlicher Auftakt dem Bereich „Kwartier Latäng“ zuzuordnen, weshalb eine Neu-Bepla- nung für den nun unbeplanten Bereich im Zuge einer Überarbeitung dieser Satzung perspekti- visch geplant ist. Durch die Zuordnung des Bereiches wird sichergestellt, dass ebenfalls der Ortsbezug der Satzung „Kwartier Latäng“ zukünftig auch noch stärker berücksichtigt und ge- fördert wird. Da die Altsatzung durch das Verwaltungsgericht Köln lediglich inzident für unwirksam erklärt 3 und bisweilen weder durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Wege des Normenkontrollverfahrens noch durch den Rat der Stadt Köln aufgehoben wurde, ist diese für diejenigen Teilbereiche, die nicht durch die mittlerweile in Kraft getretenen Werbesatzungen A-N überplant wurden, noch als Satzung rechtsgültig und anzuwenden. Die endgültige Aufhe- bung soll nun im Zuge dieses Beschlussvorschlages nachträglich erfolgen. Die allgemeinen Regelungen der BauO NRW, die nach Aufhebung der Satzung für die nicht mehr planungsrechtlich abgedeckten Bereiche gelten, machen hinreichende Vorgaben für die Zulässigkeit von Werbeanlagen und ihre Gestaltung, sodass grundsätzlich kein Bedürfnis be- steht, diese Teilbereiche erneut zu überplanen. Durch die – allein angesichts der geringen Größe der nunmehr nicht beplanten Bereiche in ih- rer Anzahl zu vernachlässigenden – Werbeanlagen sind negative Auswirkungen auf das Stadtbild durch die geringfügigen Abweichungen nicht zu erwarten. Vielmehr wird das Ziel, die Werbemöglichkeiten von Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein wertiges und einheitli- ches Stadtbild entlang der Kölner Ringstraßen in Einklang zu bringen, auch nach Aufhebung der Altsatzung für diese Teilbereiche erreicht. Abschließend wird dem Urteil des Verwaltungs- gerichts Köln durch die Differenzierung der angewendeten Teilbereiche sowie für den Ort be- messen formulierte Regulierungen Sorge getragen. Anlagen Anlage 1 Werbesatzung Kölner Ringstraßen mit Wirkungsbereich der Satzung vom 28. Mai 1995 Anlage 2 Satzung zur Aufhebung der Werbesatzung Kölner Ringstraßen
Anlage_2 Satzung zur Aufhebung Werbesatzung Kölner Ringe
5784 Zeichen
Version vom 08.01.2025 Anlage 2 SATZUNG Zur Aufhebung der bestehenden Satzung über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Altstadt im Bereich der Ringstraßen von der Straße "Konrad-Adenauer-Ufer" im Norden bis zur Straße "Am Bayenturm" im Süden mit dem Arbeitstitel: Werbesatzung Kölner Ringstraßen vom 28. Mai 1995 (im Amtsblatt Nr. 27 vom 19.06.1995 bekannt gegeben) vom xxx Vorbemerkung Die „Werbesatzung Kölner Ringstraßen“, die der Rat der Stadt am 04.05.1995 beschlossen hat und die mit der Bekanntmachung am 19.06.1995 in Kra ft getreten ist, wurde vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 – 2K 4112/09 und vom 27.11.2012 – 2K 4268/11 – inzident für unwirksam erklärt. Die Kamme r hat ihr Urteil damit begründet, dass es juristisch nicht zulässig sei, eine Satzung über die gesamten Ringe zu erlassen, weil dadurch die erforderliche Differenzierung zwischen dem Erhaltun gsgedanken des historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattgefunden habe. Um das Urteil zu würdigen, war es notwendig, eine S atzung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Typologien der Ringstraßen hinweg neu zu erlassen. Die Verwaltung hatte in der Folge das ursprüngliche Konzept unter Berücksichtigung der Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage wurden die gewünschten städtebaulichen und gestalterischen Ziele weiterver folgt. Ziel war es, das relativ homogen wirkende städtebauliche Ensemble aus den 1960-er Ja hren ohne wesentlich beeinträchtigte Werbung zu erhalten bzw. zu verbessern, aber dennoc h öffentlich wirksame Werbeanlage und deren Prägung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Im Zuge der Neuauflage der bisherigen Werbesatzung Kölner Ringstraßen wurde diese in 16 Teilbereiche unterteilt. In einem ersten Schritt hatte der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 07.09.2023 bereits die Werbesatzungen A-G für die Bereiche zwischen Theodor-Heuss-Ring und Rudolfplatz beschlossen (27. Sitzung des Rates am 07.09.2023). Die übrigen Satzungen H-N für den Ringbereich zwischen Hohenstaufenring und Ubierring wurden am 21.03.2024 vom Rat der Stadt Köln beschlossen (31. Sitzung des Rates am 21.03.2024). Im Rahmen der Überarbeitungen wurde der eingeforder te Ortsbezug in den Satzungen für die jeweiligen Teil-Abschnitte des Ringbereichs dargest ellt und auf seine Identität (Typen 1 - Boulevard, Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und m it Denkmal, und 3 - Grünanlage) ausformuliert. Diese drei grundsätzlichen Gestaltun gstypen resultieren aus der „Planungswerkstatt Ringe“, die nach der Veröffentli chung des Masterplans Innenstadt durchgeführt wurde. Durch diese ortsbezogene Differ enzierung kann der Geltungsbereich der neuen Satzungen vom Geltungsbereich der Altsatzung kleinteilig abweichen. Als Beispiel kann hierfür die Ausdehnung im Bereich des Zülpicher Platzes herangezogen werden. Umfasste die Altsatzung noch den gesamten Bereich um die Kirche Herz-Jesu, ist in der neuen Werbesatzung H nur noch ein in Richtung des H ohenstaufenrings gelegener Teilbereich der Kirche Bestandteil des Geltungsbereichs. Somit wird die aktuelle Satzung auf der Kölner Ringstraße, mit Blick auf die Identität und den Ort sbezug, dem Typ 1 Boulevard gerecht. Im angrenzenden Bereich werden seit dem 27.10.2009 die Werbeanlagen zudem durch Werbesatzung „Kwartier Latäng“ reguliert. Der Teilb ereich Zülpicher Platz ist somit vielmehr als räumlicher Auftakt dem Bereich „Quartier Latäng“ zuzuordnen, weshalb eine Neu-Beplanung für den nun unbeplanten Bereich im Zuge einer Überarbeitung dieser Satzung perspektivisch geplant ist. Da die Altsatzung durch das Verwaltungsgericht Köln lediglich inzident für unwirksam erklärt und bisweilen weder durch das Oberverwaltungsgericht No rdrhein-Westfalen im Wege des Normenkontrollverfahrens noch durch den Rat der Sta dt Köln aufgehoben wurde, ist diese für diejenigen Teilbereiche, die nicht durch die mittlerweile in Kraft getretenen Werbesatzungen A-N überplant wurden, noch als Satzung rechtsgültig und anzuwenden. Die endgültige Aufhebung soll nun im Zuge dieses Beschlussvorschlages nachträglich erfolgen. Die allgemeinen Regelungen der BauO NRW, die nach Aufhebung der Satzung für die nicht mehr planungsrechtlich abgedeckten Bereiche gelten, mach en hinreichende Vorgaben für die Zulässigkeit von Werbeanlagen und ihre Gestaltung, sodass grundsätzlich kein Bedürfnis besteht, diese Teilbereiche erneut zu überplanen. Durch die – allein angesichts der geringen Größe der nunmehr nicht beplanten Bereiche in ihrer Anzahl zu vernachlässigenden – Werbeanlagen sind ne gative Auswirkungen auf das Stadtbild durch die geringfügigen Abweichungen nicht zu erwar ten. Vielmehr wird das Ziel, die Werbemöglichkeiten von Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein wertiges und einheitliches Stadtbild entlang der Kölner Ringstraßen in Einklan g zu bringen, auch nach Aufhebung der Altsatzung für diese Teilbereiche erreicht. Abschließend wird dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln durch die Differenzierung der angewendeten Tei lbereiche sowie für den Ort bemessen formulierte Regulierungen Sorge getragen. § 1 Aufhebung Die Satzung über Anbringungsort, Abmessungen und Au sgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Köl ner Altstadt im Bereich der Ringstraßen von der Straße "Konrad-Adenauer-Ufer" im Norden bis zur Straße "Am Bayenturm" im Süden mit dem Arbeitstitel: Werbesatz ung Kölner Ringstraßen vom 28. Mai 1995 wird aufgehoben. § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage_1 Werbesatzung Kölner Ringe mit Wirkungsbereich 28.05.1995
16191 Zeichen
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 1 von 19
Auszug aus dem AMTSBLATT
DER STADT KÖLN
26. Jahrgang Ausgegeben am 19. Juni 1995 Nummer 27
Satzung
über Anbringungsort, Abmessungen und
Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil
der Ortslage in der Kölner Altstadt im Bereich
der Ringstraßen von der Straße „ Konrad-Adenauer-Ufer“
im Norden bis zur Straße „ Am Bayenturm“ im Süden
Arbeitstitel: Werbesatzung Kölner Ringstraßen
vom 28. Mai 1995
Der Rat hat in seiner Sitzung am 4.5.1995 aufgrund des § 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Nr. 14 und Abs. 3 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 26.6.1984 (GV NW S. 419 / SGV NW
232) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) vom 17.10.1994 (GV NW S. 666) -jeweils in der bei Erlaß dieser Satzung
geltenden Fassung- diese Satzung beschlossen:
Präambel:
Die parallel zur früheren Stadtmauer halbkreisförmig vom Rhein im Süden zum
Rhein im Norden führenden Ringstraßen bilden als fortlaufender Straßenzug die
Schwelle zwischen dem mittelalterlichen Stadtkern und der Neustadt bzw. den
eingemeindeten Vororten mit ihrem starken und selbstbewußten Eigenleben und der
City. Sie sind daher sowohl trennendes als auch verbindendes Element und darüber
hinaus durch Lage, Ausdehnung und Gestaltung nicht nur funktional, sondern neben
dem Dom und dem Rhein das wichtigste stadtgeographische Element zur
historischen und räumlichen Orientierung innerhalb der Gesamtstadt.
In diesem Sinn war es bereits bei der Konzeption der Ringanlagen durch den
Architekten J. Stübben (1880) gestalterisches Ziel, die einzelnen Straßenabschnitte
durch Plätze, Variationen der Straßenbreite und unterschiedliche Anordnung der
Funktionen innerhalb des Straßenraumes zu gliedern und voneinander zu
unterscheiden, jedoch sollten sie darüber hinaus durch spezielle
Ausstattungselemente, gleiche Bauhöhen und repräsentativen Ausbau zu einem
großzügigen Gesamtboulevard als eigenes stadtgestalterisches Element
zusammenwachsen, dessen Charakter von Stübben selbst als „Pathos auf einen
behaglichen Ton herabgestimmt“ beschrieben wurde.
Im Kriege wurden die Ringe zu etwa 50% zerstört. Durch neuere gesellschaftliche
und städtebauliche Leitbilder und einer daraus folgenden uneinheitlichen
Neubebauung drohte der ursprünglich vorhandene Gesamtcharakter verloren zu
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 2 von 19
gehen. Die enorme Zunahme des Autoverkehrs verdrängte das für den
Boulevardcharakter typische Flanieren. Durch die wachsende Umwandlung
„herrschaftlicher“ Wohnbebauung an den Ringen zu Praxen und Büronutzung, durch
den weitgehenden Fortfall repräsentativer städtischer Bauten, durch die gewandelte
Nutzung der angrenzenden Neustadtviertel von großbürgerlicher Wohnbebauung zu
einfachem Wohnen in aufgeteilten Altbauwohnungen mit hohem Ausländeranteil
sowie durch die zunehmende Ansiedlung von Vergnügungsstätten an den Ringen
und an den stadteinwärts anschließenden Straßen begann der große Boulevard auf
weiten Strecken ein provisorisch anmutendes Erscheinungsbild anzunehmen und zu
verkommen. Von einem großzügigen Erscheinungsbild konnte kaum noch die Rede
sein.
Mit der Tieferlegung der Straßenbahn auf einem Teil der Ringe bot sich der Stadt die
Möglichkeit, diesem Prozeß durch eine Neugestaltung Einhalt zu gebieten. 1979
wurde in einer ersten Phase für die westlichen Ringstraßen von Kaiser-Wilhelm-Ring
bis Zülpicher Platz ein Gestaltungswettbewerb ausgeschrieben, der u.a. zum Ziel
hatte, die einzelnen Ringabschnitte und Plätze zu verdeutlichen sowie deren
gestalterische Einbindung in die angrenzenden Stadtteile erkennbar zu machen.
Nach der eingangs dargelegten großen Bedeutung der Ringstraßen für die
Gesamtstadt war damit jedoch nicht gemeint, daß sich die entsprechenden
Abschnitte der Ringe in ihrer Gestaltung den angrenzenden Straßen und Vierteln
anzugleichen hätten. Es ist darüber hinaus planerisches Ziel der Stadt Köln, sie
wieder als übergeordnetes eigenes städtebauliches und stadtgestaltendes Element
hervorzuheben.
Dies wird auch durch die im Wettbewerb gestellte Forderung nach der Entwicklung
einer einmaligen, die Kölner Ringstraßen charakterisierenden Elementierung von
Beleuchtung, Straßenmöblierung und sonstigen Ausstattungsgegenständen
unterstrichen.
Der historische Straßenzug der Ringe muß einschließlich der ihn gliedernden Plätze,
Grünanlagen sowie seiner wichtigen erhaltenswerten Baudenkmäler und
Blickbeziehungen zu den bedeutendsten Bauten der Stadt, z.B. St. Gereon,
St. Pantaleon, St. Severin, St. Aposteln und zum Dom, als besonders schützenswert
angesehen werden.
Auf die Ringstraßen bezogen und in Blickbeziehung zu ihnen liegt ebenfalls der
Kranz bedeutender neugotischer Kirchen der Neustadt, Agneskirche, Christuskirche,
Michaelskirche, Paulskirche und Maternuskirche.
Die Erscheinung und damit weitgehend der Charakter sowie die städtebauliche
Bedeutung einer Straße hängen weitgehend von ihrer Bebauung ab.
So besteht die Bebauung der Ringstraßen nicht nur aus „herrschaftlichen“ Häusern
der Vorgründer- und Gründerzeit, sondern auch aus repräsentativen Gebäuden der
nachfolgenden Bauepochen, deren Wichtigkeit an der überdurchschnittlich großen
Anzahl denkmalwerter Bauten gemessen werden kann.
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 3 von 19
So ist es nicht nur wegen der Bedeutung des historischen Straßenzuges wichtig, die
Reklamemöglichkeiten zu beschränken, sondern auch wegen seiner Gebäude, die
weder als Ganzes noch in ihren bestimmenden Architekturelementen von Reklamen
verdeckt oder verunklärt werden dürfen.
Grundsätzlich kann zu der Größe von Werbeanlagen gesagt werden, daß
Werbeanlagen an Gebäudefassaden eine gewisse Abmessung nicht überschreiten
sollten, die kleiner ist als die Größe von Werbeanlagen auf Freiflächen (öffentliche
und private Flächen) und sich an den Gebäudeproportionen orientieren muß.
Würden an Fassaden die gleichen Größen von Werbeanlagen zugelassen wie auf
Freiflächen, so würde die Architektur verunklart und die Proportion der Gebäude
wäre nicht mehr ablesbar.
Gebäudefassaden sind durch Architekturelemente wie Wandflächen, Stützen, Erker,
Balkone, vor allem aber durch Türen, Fenster und Brüstungen stark gegliedert. Für
den Passanten sind diese Elemente – vor allem die letztgenannten- unverzichtbarer
Bestandteil der Orientierung in der gebauten Umwelt. Durch sie nimmt er den
Maßstab des Gebäudes, die Geschoßhöhen, die Geschoßzahl und bis zu einem
gewissen Grad auch die Funktion und den Inhalt der Gebäude war. Dies gilt auch für
ungegliederte und scheinbar leere Fassadenteile, die im Zusammenhang mit der
Gesamtfassade einen wesentlichen Teil der architektonischen Aussage des
Gebäudes ausmachen. Deshalb sollen Reklamen an Gebäudefassaden,
insbesondere in historischen Stadtbereichen, nur eine Dimension und Ausgestaltung
haben, die die Dominanz dieser Architekturelemente nicht beeinträchtigt.
Aus Gründen der Erkennbarkeit der o.g. Maßstäblichkeit der Gebäude, vor allem der
Ablesbarkeit von Geschoßhöhen und Fenstergrößen, wird eine Einzelreklamefläche
an Gebäuden von maximal 1,5 qm als noch vertretbar angesehen.
Reklame, die auf den wesentlich ungegliederten Freiflächen stehen, können meist
größere Dimensionen haben (typische Ausnahmen sind z.B. enge Altstadtgassen).
Von daher sollten an Reklameflächen auf Freiflächen und an Gebäuden
verschiedene Maßstäbe gelegt werden.
Um diesen Zustand zu gewährleisten, müssen Aussagen über Größen,
Anbringungsort, Anbringungsart und Ausgestaltung der Reklamen gemacht werden;
deshalb wurde diesem erheblichen öffentlichen Interesse an der Erhaltung und
Schutzwürdigkeit dieses Straßenraumes und seiner Bebauung bei der Abwägung der
öffentlichen und privaten Belange der Vorrang vor den Einzelinteressen auf
möglichst freie Werbung eingeräumt.
Im übrigen profitieren die Geschäftsleute ihrerseits von der Attraktivität dieser
Straßen, so daß ihnen gewisse Einschränkungen bei den Werbeanlagen im Rahmen
der Interessenabwägung zugemutet werden können.
Der Geltungsbereich der Satzung ist nicht auf den eigentlichen Straßenraum der
Ringe begrenzt, sondern geht im Normalfall in gleichmäßigem Abstand darüber
hinaus, um zu verhindern, daß Werbeanlagen außerhalb des Straßenraumes der
Ringe störend in diesen hineinwirken, er umfaßt jedoch ebenfalls einzelne besonders
hohe Gebäude zur Gänze, von denen aus an ihren Fassaden angebrachte
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 4 von 19
Werbeanlagen über die Dächer der umgebenden Bebauung hinweg in die
Ringstraßen hineinwirken können. Ebenso umfaßt der Geltungsbereich an die Ringe
angrenzende Platzanlagen oder deren Teile, die den Ring hinzugerechnet werden
müssen.
§ 1
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das Errichten, Aufstellen, Anbringen und
Ändern von Werbeanlagen im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung.
Der räumliche Geltungsbereich umfaßt das im beiliegenden Plan (Blätter 1-11) –
Anlage- umrandete Gebiet. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Umfang des Genehmigungsvorbehalts
(1) Alle Werbeanlagen im Geltungsbereich dieser Satzung mit Ausnahme der in
Absatz 2 genannten Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig.
(2) Entsprechend den Regelungen in § 62 Abs. 1 Nr. 30, 31 und 32 BauO NW sind
folgende Werbeanlagen nicht genehmigungspflichtig:
- Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,5 m²
- Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für
Ausverkäufe und Schlußverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die
Dauer der Veranstaltung.
– Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder
aufgestellt sind, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer anderen baulichen
Anlage verbunden sind und nicht über die Baulinie oder Baugrenze
hinausragen. (§ 62 Abs. 1 Nr. 32 BauO NW).
(3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern
erforderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2
und § 4 Abs.1 Denkmalschutzgesetz NW bleibt unberührt.
§ 3
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Zulässig sind Werbeanlagen, wenn sie sämtliche nachfolgenden Vorschriften
erfüllen:
1. Sie dürfen nicht oberhalb der Traufkante der Gebäude angebracht werden.
2. Vorbehaltlich der Regelung in Abs. (3) dürfen sie nicht oberhalb der
Fensterunterkante des 2. Obergeschosses angebracht werden.
3. Sie müssen so angeordnet werden, daß sie Fensterflächen weder teilweise noch
vollständig verdecken.
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 5 von 19
4. An Gebäudeeingängen sind sie entweder nur rechts oder nur links oder nur
darüber zulässig.
5. Sie dürfen grundsätzlich nur bis 1,5 m² zusammenhängende Fläche
beanspruchen, es sei denn, es handelt sich um einen Schriftzug aus
Einzelbuchstaben, der auf der Wandfläche angebracht ist und eine maximale
Höhe von 0,8 m nicht überschreitet.
6. Sie dürfen nicht mehr als 0,25 m Ausladung aufweisen. Maßgeblich ist der
Abstand zwischen dem aufgehenden Mauerwerk des Anbringungsgebäudes
(Hauswand) und dem parallel dazu entferntesten Punkt der Werbeanlage. Damit
sind senkrecht zur Hauswand auskragende Reklamen ausgeschlossen.
Ausgenommen hiervon sind rechtwinklig zur Hauswand angebrachte
Hinweisschilder für Gaststätten mit einer maximalen Größe von 1 qm, deren
maximale Ausladung 1,0 m nicht überschreiten darf.
7. Sie dürfen nicht auf ein anderes Grundstück oder Gebäude übergreifen.
(2) Abs. 1 Nr. 1 bis 7 gelten nicht für Werbeanlagen i.S.d. § 4 dieser Satzung.
(3) Oberhalb der Fensterunterkante des 2. Obergeschosses und unterhalb der
Traufkante dürfen an der Stätte der Leistung pro Gebäudefront nur jeweils ein
Schriftzug und/oder Signet aus Einzelbuchstaben mit einer maximalen Höhe von
0,8 m angebracht werden.
(4) Schriftzüge und sonstige Werbeanlagen dürfen nur waagerecht oder nur
senkrecht angebracht werden.
Sie müssen so gestaltet sein, daß sie ein ruhiges Erscheinungsbild bieten und daß
weder durch mechanische, elektronische oder sonstige Kraft noch durch
wechselnde Lichteffekte oder Farbe optisch wahrnehmbare Bewegungen
entstehen.
(5) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Böschungsmauern, Einfriedigungen, Erkern,
Balkonbrüstungen und Schornsteinen sind untersagt.
(6) Die Vorschriften der §§ 12 und 13 BauO NW bleiben unberührt.
§ 4
Werbeanlagen und Freiflächen
Werbeanlagen sind auf Freiflächen nur genehmigungsfähig, wenn sie folgenden
besonderen Vorschriften entsprechen:
- Litfaßsäulen: nicht höher als 4,65 m
Durchmesser kleiner als 1,75 m;
- Uhrenkandelaber: nicht höher als 5,46 m;
- Werbevitrinen: a) an Unterständen der öffentlichen Nahverkehrsmittel
höchstens eine doppelseitige, mit einer Werbefläche von
nicht mehr als 1,85 m x 1,25 m (oder bei anderem Format,
wenn eine Gesamtquadratmeterzahl von 2,31 nicht
überschritten wird).
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 6 von 19
b) höchstens ein- bis zweiseitige, mit einer Werbefläche,
einschließlich Rahmenkonstruktion, von nicht mehr als
3,90 m x 2,88 m, einer maximalen Höhe der
Gesamtkonstruktion von 5,38 m über Fußboden, und einer
Mindestdurchgangshöhe von 2,20 m;
c) doppelseitige mit einer Werbefläche von nicht mehr als
1,85 m x 1,25 m und einer maximalen Vitrinenhöhe 2,55 m.
§ 5
Ausnahmen
Ausnahmen von den o.g. Festsetzungen können in Einzelfällen, sofern diese nicht
gegen den Sinn der Satzung verstoßen, nämlich deutliche Dominanz der
Architekturelemente vor der Werbung, klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufes und
unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf besondere Bauwerke und Plätze, in
Übereinstimmung mit den zuständigen Dienststellen getroffen werden.
§ 6
Bestehende Werbeanlagen
Für bestehende Werbeanlagen bestimmen die Vorschriften dieser Satzung den
Inhalt der sich aus § 82 BauO NW ergebenden Anpassungspflichten.
§ 7
Ordnungswidrigkeit
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach dieser Satzung genehmigungspflichtige
Werbeanlage ohne Genehmigung errichtet, aufstellt, ändert oder anbringt, begeht
eine Ordnungswidrigkeit im Sinn des § 79 Abs. 14 und Abs. 3 BauO NW, die mit
einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro (Fn 1) geahndet werden kann.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 7 von 19
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 8 von 19
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 9 von 19
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 10 von 19
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 11 von 19
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 12 von 19
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 13 von 19
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 14 von 19
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 15 von 19
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 16 von 19
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 17 von 19
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 18 von 19
*
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen.
§ 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet:
,,Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen
Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es
sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der
Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht
worden,
c) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.“
Werbesatzung Nr. 3
W3 Seite 19 von 19
Fn 1 geändert aufgrund der Satzung der Stadt Köln zur Anpassung städtischer
Satzungen an den Euro vom 04. Dezember 2001; I. Art. 11; II. Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt am 1.1.2002 in Kraft – Öffentliche Bekanntmachung im
Amtsblatt der Stadt Köln 2001 Nr. 60 S. 533 vom 17.12.2001.
Köln, den 28.5.1995
gez.: Burger
Oberbürgermeister
Amt für Liegenschaften, Vermessung und
Kataster
-234/3- Auszüge aus dem örtlichen Bau-
und Planungsrecht, Bauleitplanbestand,
Baulastenverzeichnis
Vorstehende Abschrift der Satzung
stimmt mit dem Original überein.
Köln, den 15.01.2002
i.A.:
gez. Michels
- ABl. StK 1995, S. 229 -
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2491/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 04.02.2025
- Erstellt
- 15.08.2024 12:18