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0531/2018

Anträge und Vorschläge aus den Bezirksvertretungen; B-Plan 65460/04; Antrag auf Aufhebung

Beschlussvorlage Ausschuss 21.03.2018

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 26.04.2018, TOP 16.3

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2

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Beschlussvorlage Ausschuss

4642 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 schw ma 
Vorlagen-Nummer 
 0531/2018 
Freigabedatum 
 21.03.2018 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anträge und Vorschläge aus den Bezirksvertretungen;  
hier: Planunterlagen den stadtgesellschaftlichen Anforderungen anpassen; 
Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 65460/04 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss 
1. beschließt, das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 65460/04 für das Gebiet 
nordöstlich der Subbelrather Straße, südöstlich der Inneren Kanalstraße sowie der Graeffstraße 
und nordwestlich der Bahntrasse am Mediaparkgelände –Arbeitstitel: "Innerer Grüngürtel nord-
östlich Subbelrather Straße" nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch 
(BauGB) einzuleiten; 
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Ehrenfeld ohne Einschränkung 
zustimmt. 
 
Alternative: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, dem Antrag der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 
09.10.2017 nicht zu folgen und den Bebauungsplan Nr. 65460/04 nicht aufzuheben. 
 
 
 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 19.04.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 26.04.2018 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 07.05.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 17.05.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld hat in ihrer Sitzung vom 09.10.2017 folgenden Beschluss gefasst: 
 
Antrag der Fraktion DIE LINKE. in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) aus der Sitzung am 
09.10.2017 betreffend die Aufhebung eines Bebauungsplanes im Inneren Grüngürtel: 
 "8.4 Planunterlagen den stadtgesellschaftlichen Erfordernissen anpassen; AN/1144/2017" 
Text des Antrages: 
 
"Beschluss: 
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nummer 65460/04 vollständig aufzuheben." 
 
Begründung: 
Der genannte Bebauungsplan wurde 1967 aufgestellt, um die rechtliche Grundlage für den Bau der 
Stadtautobahn zu schaffen. Die Planungen und Notwendigkeiten für eine Stadtautobahn sind mittler-
weile überholt. Der Innere Grüngürtel soll nicht für den Straßenverkehr überplant werden. 
 
Der 50 Jahre alte Bebauungsplan entspricht somit nicht mehr den gegenwärtigen Planungsinteres-
sen. Er kann deshalb aufgehoben werden. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Der Bebauungsplan Nr. 65460/04 wurde vom Oberverwaltungsgericht NRW im Urteil vom 18.02.2010 
(-10 A 2472/08-) für den Bereich der festgesetzten Verkehrsflächen (Stadtautobahn) als funktionslos 
angesehen, weil der geplante Ausbau der Stadtautobahn seit Inkrafttreten des Bebauungsplans im 
Jahre 1969 nicht verwirklicht worden ist und die endgültige Aufgabe der Planung offenkundig ist. In 
dem Rechtsstreit um die Genehmigung einer Werbeanlage hat das Oberverwaltungsgericht NRW 
daher den Bereich der Verkehrsfläche als Außenbereich nach § 35 BauGB qualifiziert. Da das Ober-
verwaltungsgericht NRW den Bebauungsplan nicht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ins-
gesamt für unwirksam erklärt hat, ist er grundsätzlich weiter anwendbar und wird bei der Beurteilung 
von Bauanträgen zugrunde gelegt. 
 
Da es in dem Bebauungsplan weitere Festsetzungen - Öffentliche Grünfläche (Erholungsanlage) so-
wie MK (Kerngebietsausweisungen) gibt, ist eine komplette Aufhebung ausschließlich aus dem Grund 
der Funktionslosigkeit der Festsetzung der Stadtautobahn nicht möglich. Im Falle einer Aufhebung 
wird es ansonsten Auswirkungen auf nachbarschaftliche Gebiete in wesentlicher Form geben. Es 
müsste deshalb ein komplettes förmliches Verfahren (mit frühzeitiger Beteiligung der Bürger nach § 3 
Absatz 1 BauGB und der Behörden nach § 4 Absatz 1 BauGB) durchgeführt werden. 
 
Insbesondere die Festsetzung Öffentliche Grünfläche, aber auch die Festsetzung MK entsprechen 
noch immer den Zielen der Stadt Köln. Zudem ist ein großer Teil der im Plan festgesetzten Verkehrs-
fläche auch mit verkehrlichen Anlagen in Anspruch genommen worden. Zwar ist die Zweckbestim-
mung Stadtautobahn nicht mehr Planungsziel der Stadt Köln; die Flächen für die vorhandenen Abbie-
gespuren und Schleifen liegen jedoch in der festgesetzten Verkehrsfläche. 
 
Eine Aufhebung ist aus städtebaulichen Gründen nicht zielführend. Aufgrund der gerichtlich festge-
stellten Funktionslosigkeit der Festsetzungen zur Stadtautobahn, die durch Beschluss des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 22.07.2010 (-4 B 22/10-) bestätigt wurde, ist eine Aufhebung aber auch 
nicht notwendig, um die Planung den stadtgesellschaftlichen Erfordernissen anzupassen. 
 
Die Verwaltung empfiehlt deshalb, dem Antrag nicht zu folgen. 
 
Anlagen

3

Anlage 2

8 Zeichen

Anlage 2

Anlage 1

343 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 65460/04LQ.|OQ(KUHQIHOG
0 10050 200300 Meter

Beratungsverlauf (4)

19.04.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.11 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
26.04.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 16.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
Anhörung (BV)
Entscheidung

Orte (3)

  • Subbelrather Straße
  • Graeffstraße
  • Stadtautobahn

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Details

Aktenzeichen
0531/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
21.03.2018
Erstellt
19.02.2018 08:55