V/0855/2010
Wahl der Schiedsperson für den Bezirk XII Münster - Wolbeck
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
2358 Zeichen
V/0855/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Zentrales Justiziariat Betrifft Wahl der Schiedsperson für den Bezirk XII Münster - Wolbeck Beratungsfolge 30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Südost Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Als Schiedsmann für den Bezirk XII Münster – Wolbeck wird gewählt: Herr Wolfgang Schmidt geb. 21.12.1944 wohnhaft Dirk-von-Merveldt-Str.9, 48167 Münster oder Herr Theo Ostermann geb. 04.03.1963 wohnhaft Wallfahrtskottenweg 11, 48167 Münster Die Wahl des Herrn Ostermann erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die von der Verwaltung eingelei- teten Nachfragen bestätigen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Wahl erfüllt sind. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. Begründung: Die Amtszeit der Frau Rosika Schirok als Schiedsfrau für den Bezirk Münster – Wolbeck endet im November 2010. Frau Schirok steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund ist eine neue Schiedsperson zu wählen. Vorlagen-Nr.: V/0855/2010 Auskunft erteilt: Frau Kistler Ruf: 492-3025 E-Mail: KistlerP@stadt-muenster.de Datum: 11.11.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0855/2010 Der stellvertretende Schiedsmann Herr Wolfgang Schmidt und Herr Theo Ostermann haben sich bereit erklärt, im Falle ihrer Wahl durch die Bezirksvertretung das Ehrenamt der Schiedsperson zu übernehmen. Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür ge- eignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. Schiedsperson darf nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schiedsamtsbe- zirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. Die formellen Voraussetzungen liegen bei Herrn Schmidt vor. Für Herrn Ostermann werden die notwendigen Erkundigungen zurzeit noch eingeholt. Es ist davon auszugehen, dass auch hier die notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden. I. V. Dr. Heinrichs
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Wallfahrtskottenweg 11
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0855/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.11.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37