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V/0855/2010

Wahl der Schiedsperson für den Bezirk XII Münster - Wolbeck

Vorlagen 11.11.2010

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Südost, Sitzung am 30.11.2010, TOP 3.4

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2358 Zeichen

V/0855/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Zentrales Justiziariat 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Wahl der Schiedsperson für den Bezirk XII Münster - Wolbeck 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Südost Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Als Schiedsmann für den Bezirk XII Münster – Wolbeck wird gewählt: 
 
Herr Wolfgang Schmidt 
geb. 21.12.1944 
wohnhaft Dirk-von-Merveldt-Str.9, 48167 Münster 
 
oder 
 
Herr Theo Ostermann 
geb. 04.03.1963 
wohnhaft Wallfahrtskottenweg 11, 48167 Münster 
 
Die Wahl des Herrn Ostermann erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die von der Verwaltung eingelei-
teten Nachfragen bestätigen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Wahl erfüllt sind.  
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Amtszeit der Frau Rosika Schirok als Schiedsfrau für den Bezirk Münster – Wolbeck endet im 
November 2010. Frau Schirok steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund 
ist eine neue Schiedsperson zu wählen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0855/2010 
Auskunft erteilt: 
Frau Kistler 
Ruf: 
492-3025 
E-Mail: 
KistlerP@stadt-muenster.de  
Datum: 
11.11.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0855/2010 
Der stellvertretende Schiedsmann Herr Wolfgang Schmidt und Herr Theo Ostermann haben sich  
bereit erklärt, im Falle ihrer Wahl durch die Bezirksvertretung das Ehrenamt der Schiedsperson  zu 
übernehmen. 
 
Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür ge-
eignet ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein 
kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. 
Schiedsperson darf nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schiedsamtsbe-
zirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über 
sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, 
wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. 
 
Die formellen Voraussetzungen liegen bei Herrn Schmidt vor. 
Für Herrn Ostermann werden die notwendigen Erkundigungen zurzeit noch eingeholt. Es ist davon 
auszugehen, dass auch hier die notwendigen Voraussetzungen erfüllt  werden. 
 
 
 
I.   V. 
 
 
 
Dr. Heinrichs

Beratungsverlauf (1)

30.11.2010 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Wallfahrtskottenweg 11

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0855/2010
Typ
Vorlagen
Datum
11.11.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37