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2008/0018

Wohnsitz von Feuerwehrbeamten

Magistratsvorlage 29.09.2008

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2008/0018

5281 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
06.11.2008 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI Dezernat VI 
Hauptamt 
Dezernat II 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Feuerwehr  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2008/0018 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Wohnsitz von Feuerwehrbeamten 
 
Vorlage vom: 29.09.2008 
 
Beschlussvorschlag: 
Feuerwehrbeamte, die nach dem 01.01.2008 bei der Feuerwehr der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt eingestellt wurden bzw. werden, haben gem. § 81 Abs. 1 i. V. m. § 81 Abs. 2 HBG ihren Wohnort 
so zu wählen, dass er innerhalb einer Zone von 30 km, gemessen von der Stadtgrenze, liegt. Dies gilt für 
die Himmelsrichtungen Nord, Ost und Süd. Im Westen ist der Rhein die Grenze. Für alle vor dem 
01.01.2008 eingestellten Feuerwehrbeamte wird für den Wohnsitz der Status 
quo mit Datum vom 31.12.2007 akzeptiert. Bei einem Wechsel des Wohnsitzes muss künftig die 30 km 
Zone beachtet werden. 
 
 
Anlagen: Kartenausschnitt 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründungsseite der Magistratsvorlage vom 29.09.2008: 
 
Durch die Umsetzung der Europäischen Richtlinie der 48-Stunden-Woche musste die Wachstärke 
reduziert werden. Insbesondere bei Paralleleinsätzen oder Nachforderungen wird es nun schneller 
als bisher zu Engpässen im Personalbestand kommen. Es wird daher lagebedingt öfter notwendig 
sein, dienstfreie Kräfte zu alarmieren. Um eine zeitnahe Verstärkung des Einsatzdienstes 
sicherzustellen, ist ein Wohnort in einer angemessenen Entfernung notwendig. Dies wird in Zukunft 
von noch größerer Bedeutung sein. Gem. § 81 Abs. 1 HBG hat die Beamtin bzw. der Beamte seine 
Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte 
nicht beeinträchtigt wird. Unter Wohnung ist der tatsächliche Aufenthalt zu verstehen, der nicht 
immer mit dem Wohnsitz des Bürgerlichen Rechts identisch ist. Der bürgerliche Wohnsitz im Sinne 
des § 7 BGB kann an einem völlig anderen Ort liegen. Jedoch muss die bzw. der Betroffene in 
diesem Fall nachweisen, dass sie bzw. er zusätzlich noch eine andere Wohnung im Sinne einer 
Unterkunft hat, von der er regelmäßig den Weg zur Dienststelle und zurück antritt. 
 
Einen Anhaltspunkt für eine zulässige Entfernung der Wohnung von der Dienststelle bietet das 
Umzugskostenrecht. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c HUKG definiert als Einzugsgebiet einer 
Dienststelle den Bereich, der auf einer üblicherweise befahrenen Strecke bis zu 30 km von der 
Dienststelle entfernt liegt. Eine Entfernung von 30 km zur Stadtgrenze (Anlage) ist auch nach den 
bisherigen Erfahrungen akzeptabel, um die Verstärkung des Einsatzdienstes sicherzustellen. Dieser 
Bereich bietet für die Betroffenen eine große Wahlmöglichkeit für den Wohnort und bedeutet daher 
nur eine geringe Einschränkung und ist der Notwendigkeit zur Verstärkung des Einsatzdienstes 
angemessen. Es liegt hierbei ein dienstliches Interesse zur Erfüllung von Dienstaufgaben vor.  
 
Die Wohnortwahl innerhalb einer 25 km Zone war schon seit vielen Jahren Teil der 
Einstellungsbedingungen. Sie wurde aber bisher nicht durch einen Magistratsbeschluss 
festgeschrieben. Dies soll nun erfolgen. Da bisher der Wohnort nicht nachhaltig in der 25 km-Zone 
eingefordert wurde, besteht für die bisherigen Wohnorte ein Bestandsschutz. Zur Zeit haben 7 
Beamte ihre Wohnorte außerhalb der 30 km-Zone.  
 
Gem. § 87 Abs. 2 HBG kann der Dienstvorgesetzte Beamtinnen und Beamte anweisen, wenn die 
besonderen dienstlichen Verhältnisse es dringend erfordern, seine Wohnung innerhalb einer 
bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen. Besondere dienstliche Verhältnisse liegen 
vor, wenn an die Herstellung der Einsatzfähigkeit einer Dienststelle und ihres Personals besondere 
Anforderungen gestellt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn überraschend mit 
unvorhersehbaren dienstlichen Einsätzen zu rechnen ist, bei denen es möglich sein muss, zeitnah 
eine Arbeitsfähigkeit der Dienststelle herzustellen. Dies betrifft bei der Stadt Darmstadt 
insbesondere die Dienste der Feuerwehr, da hier – wie oben beschrieben – gerade in nicht 
hinreichend einplanbaren Einsatzfällen eine gewisse Einsatzstärke herstellbar sein muss. Es wird 
daher für alle Einsatzbeamte der Feuerwehr angeordnet, dass sie ihre Wohnung innerhalb der 
beschriebenen 30-km-Zone zu nehmen haben. 
 
Kommt eine Beamtin bzw. ein Beamter der Feuerwehr dieser Anordnung nicht nach, begeht er ein 
Dienstvergehen, welches disziplinarisch geahndet werden kann.

3 
... 
 
Ebenso ist der Wohnort (in der 30 km Zone) künftig auch bei der planmäßigen Anstellung, der 
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und bei Beförderungen von Bedeutung. 
 
Darmstadt, 29.09.2008  
 
Der Dezernent I   Der Dezernent II  Der Dezernent VI 
 
 
 
 
Walter Hoffmann   Wolfgang Glenz  Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Oberbürgermeister    Bürgermeister   Stadtrat

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80 Zeichen

10km
Landesgrenze
RegionStarkenburg
Kreisgrenze
Gemeindegrenze
30kmabStadtgrenze

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Details

Vorlagen-Nr.
2008/0018
Typ
Magistratsvorlage
Datum
29.09.2008
Erstellt
29.09.2026 00:00