2008/0018
Wohnsitz von Feuerwehrbeamten
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2008/0018
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 06.11.2008 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI Dezernat VI Hauptamt Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Feuerwehr Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2008/0018 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Wohnsitz von Feuerwehrbeamten Vorlage vom: 29.09.2008 Beschlussvorschlag: Feuerwehrbeamte, die nach dem 01.01.2008 bei der Feuerwehr der Wissenschaftsstadt Darm- stadt eingestellt wurden bzw. werden, haben gem. § 81 Abs. 1 i. V. m. § 81 Abs. 2 HBG ihren Wohnort so zu wählen, dass er innerhalb einer Zone von 30 km, gemessen von der Stadtgrenze, liegt. Dies gilt für die Himmelsrichtungen Nord, Ost und Süd. Im Westen ist der Rhein die Grenze. Für alle vor dem 01.01.2008 eingestellten Feuerwehrbeamte wird für den Wohnsitz der Status quo mit Datum vom 31.12.2007 akzeptiert. Bei einem Wechsel des Wohnsitzes muss künftig die 30 km Zone beachtet werden. Anlagen: Kartenausschnitt Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungsseite der Magistratsvorlage vom 29.09.2008: Durch die Umsetzung der Europäischen Richtlinie der 48-Stunden-Woche musste die Wachstärke reduziert werden. Insbesondere bei Paralleleinsätzen oder Nachforderungen wird es nun schneller als bisher zu Engpässen im Personalbestand kommen. Es wird daher lagebedingt öfter notwendig sein, dienstfreie Kräfte zu alarmieren. Um eine zeitnahe Verstärkung des Einsatzdienstes sicherzustellen, ist ein Wohnort in einer angemessenen Entfernung notwendig. Dies wird in Zukunft von noch größerer Bedeutung sein. Gem. § 81 Abs. 1 HBG hat die Beamtin bzw. der Beamte seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Unter Wohnung ist der tatsächliche Aufenthalt zu verstehen, der nicht immer mit dem Wohnsitz des Bürgerlichen Rechts identisch ist. Der bürgerliche Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB kann an einem völlig anderen Ort liegen. Jedoch muss die bzw. der Betroffene in diesem Fall nachweisen, dass sie bzw. er zusätzlich noch eine andere Wohnung im Sinne einer Unterkunft hat, von der er regelmäßig den Weg zur Dienststelle und zurück antritt. Einen Anhaltspunkt für eine zulässige Entfernung der Wohnung von der Dienststelle bietet das Umzugskostenrecht. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c HUKG definiert als Einzugsgebiet einer Dienststelle den Bereich, der auf einer üblicherweise befahrenen Strecke bis zu 30 km von der Dienststelle entfernt liegt. Eine Entfernung von 30 km zur Stadtgrenze (Anlage) ist auch nach den bisherigen Erfahrungen akzeptabel, um die Verstärkung des Einsatzdienstes sicherzustellen. Dieser Bereich bietet für die Betroffenen eine große Wahlmöglichkeit für den Wohnort und bedeutet daher nur eine geringe Einschränkung und ist der Notwendigkeit zur Verstärkung des Einsatzdienstes angemessen. Es liegt hierbei ein dienstliches Interesse zur Erfüllung von Dienstaufgaben vor. Die Wohnortwahl innerhalb einer 25 km Zone war schon seit vielen Jahren Teil der Einstellungsbedingungen. Sie wurde aber bisher nicht durch einen Magistratsbeschluss festgeschrieben. Dies soll nun erfolgen. Da bisher der Wohnort nicht nachhaltig in der 25 km-Zone eingefordert wurde, besteht für die bisherigen Wohnorte ein Bestandsschutz. Zur Zeit haben 7 Beamte ihre Wohnorte außerhalb der 30 km-Zone. Gem. § 87 Abs. 2 HBG kann der Dienstvorgesetzte Beamtinnen und Beamte anweisen, wenn die besonderen dienstlichen Verhältnisse es dringend erfordern, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen. Besondere dienstliche Verhältnisse liegen vor, wenn an die Herstellung der Einsatzfähigkeit einer Dienststelle und ihres Personals besondere Anforderungen gestellt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn überraschend mit unvorhersehbaren dienstlichen Einsätzen zu rechnen ist, bei denen es möglich sein muss, zeitnah eine Arbeitsfähigkeit der Dienststelle herzustellen. Dies betrifft bei der Stadt Darmstadt insbesondere die Dienste der Feuerwehr, da hier – wie oben beschrieben – gerade in nicht hinreichend einplanbaren Einsatzfällen eine gewisse Einsatzstärke herstellbar sein muss. Es wird daher für alle Einsatzbeamte der Feuerwehr angeordnet, dass sie ihre Wohnung innerhalb der beschriebenen 30-km-Zone zu nehmen haben. Kommt eine Beamtin bzw. ein Beamter der Feuerwehr dieser Anordnung nicht nach, begeht er ein Dienstvergehen, welches disziplinarisch geahndet werden kann. 3 ... Ebenso ist der Wohnort (in der 30 km Zone) künftig auch bei der planmäßigen Anstellung, der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und bei Beförderungen von Bedeutung. Darmstadt, 29.09.2008 Der Dezernent I Der Dezernent II Der Dezernent VI Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtrat
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10km Landesgrenze RegionStarkenburg Kreisgrenze Gemeindegrenze 30kmabStadtgrenze
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2008/0018
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.09.2008
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00