AN/0382/2025
Ausweisung von Windenergieflächen
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Gem. Antrag nach § 3 (Grüne)
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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Köln Volt-Fraktion im Rat der Stadt Köln Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 21.03.2025 AN/0382/2025 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rat 03.04.2025 27.05.2025 Ausweisung von Windenergieflächen Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die antragstellenden Fraktionen bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sit- zung des Rates am 03.04.2025 zu setzen: Beschluss: 1. Die Verwaltung wird beauftragt für die von der RheinEnergie vorgesehenen Wind- energieanlagen im Kölner Norden alle notwendigen planerischen und baurechtlichen Schritte für eine Positivplanung vorzubereiten, damit die Anlagen im schnellstmögli- chen Verfahren genehmigt und gebaut werden können. 2. Die städtische Potentialanalyse zur Nutzung von Windenergie in Köln wird zu einem Gesamtkonzept Erneuerbare Energien weiterentwickelt. 3. Bei konkreten Planungen werden Bürgerbeteiligungsmaßnahmen über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus vorgesehen. Das beinhaltet insbesondere die finanzi- elle Beteiligung am Ertrag der Windenergie als auch darüber hinaus weitere Maßnah- men, die am Vorhabenstandort selbst als auch allgemein im Kölner Stadtgebiet die Akzeptanz der Windenergie weiter erhöhen sollen. 4. Bei der Ausweisung der Windvorrangzonen sowie im Anschluss im immissions- schutzrechtlichen Genehmigungsverfahren werden von Beginn an Maßnahmen zur Reduktion von Vogel- und Fledermausschlag auf dem aktuellen Stand der Technik implementiert. 5. Die Verwaltung prüft zudem einen darüberhinausgehenden Ausgleich für die aus der Windkraft entstehenden Belastungen für den Artenschutz aus dem „Nationalen Arten- hilfsprogramm“ des Bundes. Begründung: Am 7.12.2023 hat der Rat der Stadt Köln den Aktionsplan Klimaschutz beschlossen. Bestand- teil des Aktionsplans ist u.a. unter Handlungsfeld 2, Maßnahme Nr. 13 die „Ausweisung der - 2 - Flächen im Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien oder alternativ (falls notwendig): Beginn der Änderung des FNP-Köln mit dem Ziel der Ausweisung der Flächen als Positivplanung“ (S. 60). Als Zielzeitraum für die Schaffung des Planungs - und Baurechtes wird im Aktionsplan Klimaschutz 2024 bis 2025 genannt. Da sich abzeichnet, dass die im Aktionsplan Klimaschutz vorgesehenen Windenergieflächen nicht im Regionalplan ausgewiesen werden – aktuell ent- hält der Entwurf des Regionalplanes kein einziges Windenergiegebiet – ist nun eine alternative Planung notwendig. Das Erneuerbare Energien (EE) Potential Kölns reicht bei weitem nicht aus, um den Energie- bedarf Kölns zu decken. Daher müssen möglichst alle EE-Potentiale erschlossen werden, um den notwendigen Beitrag zu einer klimaneutralen Stromversorgung der Kölner Bürgerinnen und Bürger zu leisten. Mit dem Bau von bis zu 13 Windenergieanlagen im Kölner Norden mit einer Kapazität von jeweils 6 MW würde eine Gesamtkapazität von 78 MW geschaffen. Durch den Betrieb der Windenergieanlagen würden zudem jährliche Einnahmen in Form von Kom- munalabgaben neben der nunmehr verpflichtenden Beteiligung über das Bürgerenergiegesetz NRW, im sechsstelligen Bereich für die Stadt generiert werden. Darüber hinaus sollten aber auch weitere Potentiale vorbereitet werden. Die Verwaltung hat zu Beginn dieses Jahres eine Mitteilungsvorlage zur „Städtebauliche Potentialanalyse zur Nut- zung von Windenergie in Köln“ (1169/2022) vorgelegt. Diese sollte weiterentwickelt und zur Grundlage der städtischen Ausbaupläne werden. Die möglichen Standorte der Windenergieanlagen im Kölner Norden befinden sich im Land- schaftsschutzgebiet und in der Nachbarschaft von Naturschutzgebieten. Es wird ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und einer Umweltverträglichkeitsprü- fung erforderlich werden. Die genaue Lage der Windenergieanlagen und die größtmögliche Anzahl der Anlagen kann erst nach Durchführung der für die Positivplanung erforderlichen Artenschutzprüfung festge- legt werden. Bei der Ausweisung müssen von Beginn an Maßnahmen zur Reduktion von Vo- gel- und Fledermausschlag auf dem aktuellen Stand der Technik implementiert werden. Viele dieser Maßnahmen mindern kaum den Ertrag. So reduzieren z. B. Abschaltzeiten für Fleder- mäuse (zwischen dem 01. April und 31. Oktober bei Temperaturen größer 10 °C und Windge- schwindigkeiten kleiner 6 m/s) den Ertrag nur um weniger als 2 %, sorgen aber gleichzeitig für eine Reduktion des Tötungsrisikos um ca. 80 %. Seit dem 15. August 2024 fördert das BMUV mit dem neu geschaffenen „Nationalen Arten- hilfsprogramm“ Maßnahmen zum Schutz von Tieren und Pflanzen, die vom Ausbau der er- neuerbaren Energien besonders betroffen sind. Mit der Förderrichtlinie werden insbesondere Maßnahmen unterstützt, die langfristig und nachhaltig die Qualität und die Vernetzung der Lebensräume der betroffenen Arten sowie deren Erhaltungszustand verbessern. Gefördert werden neben Projekten zum Schutz von durch den Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See betroffenen Arten auch Projekte zum Schutz von bestandsgefährdeten und Arten nationaler Verantwortlichkeit Deutschlands, die nicht durch den Ausbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien betroffen sind. Im Rahmen der Projektierung der Windener- gieanlagen sollte der Einsatz dieser Fördergelder für die Kompensation von etwaigen arten- schutzrechtlichen Beeinträchtigungen geprüft und wenn möglich beantragt werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Lino Hammer gez. Lucas Sickmöller GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer Volt- Fraktionsgeschäftsführer - 3 -
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- AN/0382/2025
- Typ
- Gem. Antrag nach § 3 (Grüne)
- Datum
- 07.04.2025
- Erstellt
- 21.03.2025 14:36