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0415/2017

Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates AN/0184/2017 - Sachstand zu Genehmigungsverfahren und Gebührenerhebung für Außengastronomie

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 07.02.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 27.03.2017

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4472 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/321 
 
07.02.2017 
Vorlagen-Nummer 
 0415/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Liegenschaftsausschuss 07.02.2017 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 27.03.2017 
 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates AN/0184/2017 - Sachstand zu 
Genehmigungsverfahren und Gebührenerhebung für Außengastronomie 
 
 
Im Mai 2016 ist in den Kölner Medien darüber berichtet worden, dass ein Gastwirt am Barbarossa-
platz Sondernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer Fläche zahlen musste, welche letzt-
endlich jedoch nicht der Stadt gehörte. Die Verwaltung hat dazu im AVR auf Nachfrage der SPD-
Fraktion berichtet und u.a. mitgeteilt, dass im Grundbuch bezüglich der betroffenen Flächen in den 
sechziger Jahren eine persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt Köln eingetragen worden sei. 
Diese Dienstbarkeit solle nun aber aufgehoben werden, da die Fläche aktuell nicht anderweitig benö-
tigt werde und der Bürgersteig ausreichend breit sei.  
 
Die SPD-Fraktion bittet deshalb um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Wie ist der Verfahrensstand bezüglich des o.g. Verfahrens? Ist die Dienstbarkeit zwischenzeit-
lich aus dem Grundbuch gelöscht worden? Konnte Einigkeit mit dem Betreiber der Außengast-
ronomie bezüglich der strittigen Gebühren erreicht werden? 
 
2. Hat die Verwaltung vor dem Hintergrund der unrechtmäßigen Gebührenerhebung von dem be-
troffenen Gastronomiebetrieb bestehende bzw. laufende Verfahren daraufhin überprüft, ob die 
in Anspruch genommen Flächen für Außengastronomie tatsächlich im Eigentum der Stadt 
Köln stehen? Sind der Verwaltung weitere Fälle bekannt geworden, bei denen Gebühren für 
die vermeintliche Inanspruchnahme öffentlicher bzw. stadteigener Flächen erhoben worden 
sind? 
 
3. Wie stellt die Verwaltung für zukünftige Genehmigungs- bzw. Gebührenerhebungsverfahren 
sicher, dass Gewerbetreibende nur dann in Anspruch genommen werden, wenn hinsichtlich 
der Eigentumsverhältnisse die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen?  
 
 
Antwort der Verwaltung zu den Fragen unter 1. 
Das Verfahren ist abgeschlossen. 
Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung, d. h. nach Ablauf von vier Jahren nach Ende des Jahres, in 
der die Gebühr entstanden ist (vgl. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO), kann die Gebühr gemäß § 12 
KAG anwendbaren § 169 Abs. 1 AO nicht mehr abgesetzt werden. Eine über diese Regelung hinaus-
gehende Erstattung ist nicht erfolgt. Die Gebühren wurden in den jeweiligen Jahren vereinnahmt, ein-

2 
 
geplant und letztlich der Deckung von Kosten zugeführt. Die erstattungsfähigen Gebühren wurden 
dem Betreiber allerdings zeitnah überwiesen. 
 
Die eingetragene Dienstbarkeit beschränkt sich nur auf die Fläche der Colonnaden und sichert hier 
eine Nutzung für den öffentlichen Verkehr und die Möglichkeit, Ver- und Entsorgungsleitungen zu 
verlegen. Sie hat somit keinen Einfluss auf die Nutzung im Rahmen einer Außengastronomie und soll 
daher weiter im Grundbuch eingetragen bleiben. 
 
Antwort der Verwaltung zu den Fragen unter 2. 
In einem weiteren zurückliegenden Fall wurde dem Betreiber erst aufgrund einer Neuvermessung des 
Nachbargrundstücks bekannt, dass er seine Außengastronomie nicht im öffentlichen Straßenland, 
sondern auf Privatgelände betrieb. Er wandte sich mit den Ergebnissen der Neuvermessung an die 
Erlaubnisbehörde. Nach Prüfung des neuen Sachverhalts konnten dem Betreiber die rechtlich mögli-
chen Gebühren zeitnah erstattet werden. 
 
Jede Erlaubniserteilung wird im Einzelfall geprüft. Zur Prüfung gehören unter anderem – neben den 
Angaben der Antragstellerin bzw. des Antragstellers – Objektunterlagen, die im Rahmen der Antrag-
stellung vorzulegen sind. Für beide Seiten nicht zu erkennende unklare Grenzverläufe bzw. dem Ei-
gentümer selbst unbekannte Eigentumsverhältnisse sind bedauerliche Einzelfälle.  
Die Verwaltung prüft jedoch auch weiterhin bereits bestehende Erlaubnislagen, derzeit zwei konkrete 
Fälle, deren Ergebnis noch nicht feststeht. 
 
Antwort der Verwaltung zur Frage unter 3. 
In den letzten fünf Jahren hat die Verwaltung mehr als 5.300 Erlaubnisse erteilt, denen 2 fehlerhafte 
Entscheidungen mit der Folge der Gebührenerstattung gegenüberstehen. Dies entspricht einer Feh-
lerquote von aufgerundet 0,04 %, so dass die Verwaltung insgesamt bereits sehr gut aufgestellt ist. 
 
 
gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (2)

07.02.2017 Liegenschaftsausschuss
TOP 1.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.03.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0415/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
07.02.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27