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3245/2025

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 25.01.2024 (AN/0104/2024) betreffend "Neueinrichtung absolutes Halteverbot auf der Eiler Straße zwischen Gestütt Röttgen und Eisenbahnbrücke"

Beantwortung einer Anfrage (BV) 04.12.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 22.01.2026, TOP 9.1.2

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2138 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/64/644 
 
Vorlagen-Nummer 
 3245/2025 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 27.11.2025 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU Fraktion aus der Sitzung der 
Bezirksvertretung Kalk vom 25.01.2024 (AN/0104/2024) betreffend "Neueinrichtung 
absolutes Halteverbot auf der Eiler Straße zwischen Gestütt Röttgen und 
Eisenbahnbrücke" 
Die CDU-Fraktion bittet um die Beantwortung folgender Fragen:  
 
1. Was hat die Verwaltung veranlasst den jahrelangen und aus unserer Sicht be-
währten Zustand des ordnungsgemäßen Parkens auf der Fahrbahn von jetzt 
auf gleich zu ändern? 
2. Seit wann gibt es seitens der Verwaltung Überlegungen hier tätig zu werden 
und wodurch wurden diese veranlasst? 
3. Warum wurde die Bezirksvertretung nicht im Vorfeld über die Überlegungen der 
Verwaltung gehört? 
4. Warum wurde nicht wenigstens die Möglichkeit eines eingeschränkten Halte-
verbots geschaffen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu 1 und 2: 
Die Maßnahme erfolgte aufgrund wiederholter Hinweise der Verkehrsüberwachung 
sowie zahlreicher Rückmeldungen von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilneh-
mern. Diese haben auf eingeschränkte Sichtverhältnisse und Behinderungen im Ver-
kehrsablauf hingewiesen, die durch parkende Fahrzeuge in diesem Bereich entstan-
den sind. 
 
Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und einen ungehinderten Verkehrsfluss sicher-
zustellen, wurde daher das Haltverbot angeordnet. So wird gewährleistet, dass alle 
Verkehrsteilnehmenden die Strecke gefahrlos nutzen können und insbesondere auch 
größere Fahrzeuge oder Einsatzfahrzeuge jederzeit passieren können. 
 
Zu 3:  
Für verkehrsrechtliche Anordnungen wie Haltverbote ist keine vorherige Anhörung der 
Bezirksvertretung vorgesehen. Es handelt sich um das Geschäft der laufenden Ver-
waltung. Hierzu wird die Polizei vorab angehört. 
 
Zu 4:

2 
 
Ein eingeschränktes Haltverbot kam in diesem Fall nicht in Frage, da die Verkehrssi-
cherheit und der ungehinderte Verkehrsfluss nur durch ein dauerhaftes Haltverbot ge-
währleistet werden können.

Beratungsverlauf (1)

22.01.2026 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 9.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3245/2025
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
04.12.2025
Erstellt
17.11.2025 10:01