2010/0492
Bebauungsplan E 54 - Am Steinern Kreuz - (Offenlagebeschluss)
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Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen zur frühzeitig en Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 2.1 Bürger 1 (Schreiben vom 25.05.2010): 1. Der Entwurf sieht eine unangemessene Einschränkung der Bebau- barkeit des Grundstücks Am Steinern Kreuz 60 vor. Diese Be- schränkung ist derart gravierend gegenüber der vorhandenen Be- bauung und den Bebauungsmöglichkeiten aller anderen Grundstü- cke, dass die Realisierung des Bebauungsplans ein eklatanter Ver- stoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wäre, gegen den unsere Man- dantin sich wehren wird. Es ist ohnehin so, dass der Entwurf des Bebauungsplans fast auf allen Grundstücken nur die vorhandene Bebauung festschreibt. Das gilt auch für das Grundstück unserer Mandantin, nur, dass dieses eben bisher nicht entsprechend den anderen Grundstücken dicht bebaut wurde und dann meint man of- fensichtlich, hier eine Freihaltezone ausweisen zu können. Im Einzelnen: 2. Im Vorentwurf des Bebauungsplanes E 54 ist für das Grundstück „Am Steinern Kreuz 60“ ein Baufenster von ca. 340 m² Grundfläche vorgesehen, das, unter Freihaltung eines ca. 5 m breiten Vorgarten- streifens zur Straße hin nach Osten bis an die Grundstücksgrenze heranreicht und nach Norden mit der bisherigen Bestandsbebauung endet. Setzt man bei den umliegenden Grundstücken die Grundstücksflä- che in das Verhältnis zu der überbaubaren Fläche (Fläche der Bau- fenster), so erhält man einen durchschnittlichen Wert von 0,39 (GRZ); d.h. im Durchschnitt kann auf den umliegenden Grundstü- cken 39 % der Grundstücksfläche überbaut werden. Bei dem Grundstück „Am Steinern Kreuz 60“ beläuft sich dieser Wert bei dem jetzt geplanten Baufenster nur auf 0,20 (GRZ). Somit können hier lediglich 20 % der Grundstücksfläche bebaut werden. Bei kei- nem anderen Grundstück ist der Prozentsatz der überbaubaren Flä- che derart niedrig. Der Anregung wird gefolgt. In der Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfes wird eine weitere überbaubare Grundstücksfläche auf dem betreffenden Grundstück vorgesehen, welche eine Neubebauung ermöglicht. Der Anregung wird gefolgt. Auf dem betreffendem Grundstück wird in der Planzeichnung des Bebauungsplanes eine zusätzliche überbaubare Grund- stücksfläche vorgesehen. Aufgrund der Bebauungstiefe, die sich bereits auf den westlich anschließenden Grundstücken etabliert hat, wird eine zweite überbaubare Grundstücksfläche im rückwärtigen Teil des Grundstückes zugelassen. Auch nach Festsetzung dieser zusätzlichen überbaubaren Grundstücksfläche kann die festgesetzte GRZ nicht ausgenutzt werden. Hierbei ist folgendes festzuhalten: Überschreitet die sich aus der Maßfestsetzung ergebende zu- lässige Grundfläche die nach § 23 BauNVO festgesetzte über- baubare Grundstücksfläche, so ist darin keine Überbestimmung des Maßes der baulichen Nutzung oder ein rechtlich bedenkli- cher Widerspruch der unterschiedlichen Festsetzungen zu er- kennen, denn die Festsetzungen nach §§ 16 und 17 BauNVO einerseits und § 23 BauNVO andererseits erfüllen unterschiedli- che Funktionen mit der Folge, dass jede Festsetzung für sich Anlage 2 Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen zur frühzeitig en Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Laut Vorentwurf des Bebauungsplans wird für das Planungsgebiet eine maximale Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 festgelegt. Auf al- len umliegenden Grundstücken ist unter Berücksichtigung der ge- mäß Bebauungsplan gestatteten Zweigeschossigkeit, teilweise mit Staffelgeschoss, die volle Ausnutzung der GFZ von 0,6 innerhalb der geplanten Baufenster ohne weiteres möglich. Auf der Mehrzahl der angrenzenden Grundstücke bestehen sogar bei maximaler Ausnut- zung gewisse Spielräume für die Positionierung der Gebäude inner- halb der Baufenster. Allein das Baufenster auf dem Grundstück „Am Steinern Kreuz 60“ ermöglicht bei maximaler Ausnutzung lediglich eine GFZ von weit unter 0,6. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes erlaubt zwei Vollgeschosse sowie ein Staffelgeschoss. Bei vollständiger Ausnutzung des Bau- fensters ließe sich somit ein Gebäude mit einer maximalen Ge- schossfläche von ca. 730 m² erstellen (entspricht einer GFZ von 0,43). Da nach den Festsetzungen des geplanten Bebauungsplans im Bau- gebiet maximal drei Wohneinheiten pro Haus zulässig sind, würden die Wohneinheiten jeweils über 200 qm umfassen. anzuwenden i st und jede Festsetzung nur im Rahmen der übr i- gen ausnutzbar ist. Baugrenzen müssen im Bebauungsplan nicht so festgesetzt werden, dass dem Grundstückseigentümer auf der so festge- setzten überbaubaren Grundstücksfläche die volle oder weitge- hende Ausschöpfung der im Bebauungsplan festgesetzten (höchst-) zulässigen Grundflächenzahl ermöglicht wird (BVerwG, Urt. Vom 29.07.1999 – 4 BN 24.99, BauR 1999, 1435f). Die Begründung des Bebauungsplanes wird um eine entspre- chende Erläuterung ergänzt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch die Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren Grund- stücksfläche im rückwärtigen Bereich des Grundstückes kann die GFZ von 0,6 voll ausgenutzt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. An der Begrenzung der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten wird weiterhin festgehalten. Durch die Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten auf drei pro Gebäude wird sichergestellt, dass gemäß der Stellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen zur frühzeitig en Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 3. Gekauft hat unsere Mandantin das Grundstück mit einer „rechts- kräftig genehmigten Bauvoranfrage“ aus dem Jahr 2001 – Planung siehe Anlage 1 (liegt dem Stadtplanungsamt vor). In dieser Planung war eine GFZ von etwa 0,68 genehmigt. Auch gab es zum damaligen Zeitpunkt -ausgenommen der üblichen Abstandsflächen- keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Überbaubarkeit des Grundstücks. Konkret genehmigt war damals eine Bebauung mit drei Doppelhäu- sern. Das Grundstück „Am Steinern Kreuz 60“ wird damit durch den Vor- entwurf des Bebauungsplanes E 54 sowohl hinsichtlich der umge- benden Liegenschaften benachteiligt als auch gegenüber der nach Darmstadt nur maximal vier Stellplätze auf dem Grundstück errichtet werden müssen und daher die wertvollen Freiflächen des Plangebietes gesichert werden können. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der erteilte Bauvorbescheid hatte eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Diese ist bereits seit sieben Jahren abgelaufen. Somit ist der Bauvorbescheid nicht mehr bindend für ein Baugeneh- migungsverfahren. Zum Zeitpunkt der Bauvoranfrage musste das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt werden, da der ursprüngliche Be- bauungsplan aus den sechziger Jahren aufgrund eines Formfeh- lers unwirksam war. Ziel des gegenständlichen Bebauungsplanes ist es, diesen Beur- teilungsmaßstab nicht mehr für die Genehmigung von Bauvor- haben im Plangebiet anzuwenden, da aufgrund der in vielen Bereichen bereits stattgefundenen Nachverdichtungen das Ab- leiten von Maßstäben für neu geplante Bebauungen nach § 34 BauGB zu einer weiteren ungeordneten Verdichtung des Plan- gebietes führen würde. Um eine geordnete Verdichtung mit Erhalt der hochwertigen Grünflächen und des Charakters des Plangebietes zu sichern, wird der vorliegende Bebauungsplan aufgestellt. Dabei wurden die Festsetzungen teilweise aus der vorhandenen Bebauung abgeleitet und teilweise nach den Vor- gaben der o.g. Zielsetzung entwickelt. Die im Rahmen der positiv beschiedenen Bauvoranfrage geplan- te Bebauung mit drei Doppelhäusern entspricht nicht mehr der Gesamtkonzeption für diesen Planbereich und ist somit nach den im Bebauungsplan entwickelten Maßstäben und Gestal- tungsvorstellungen in diesem Bereich künftig auch nicht mehr zulässig. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Benachteiligung des Grundstückes „Am Steinern Kreuz 60“ ist nicht zu erkennen, da für das Grundstück wie auch im ge- Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen zur frühzeitig en Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: § 34 BauGB b ereits g enehmigten Planung. Hierdurch werden die Möglichkeiten einer auch nur vernünftigen Ausnutzung beschnitten. Um das Grundstück „Am Steinern Kreuz 60“ überhaupt noch halb- wegs wirtschaftlich nutzen zu können, und den Wertverlust durch den Bebauungsplan gegenüber dem vorherigen Zustand der Bebau- ungsmöglichkeiten nach § 34 BauGB so gering wie möglich zu hal- ten, müsste die gesamte verbleibende Fläche von 290 qm überbaut werden. Praktisch würde damit ein massiver Gebäudeblock mit sehr großen Wohneinheiten entstehen, der sich weder in die nähere Umgebung einfügt noch dem Gebietscharakter entspricht. Hinsichtlich ästheti- scher Ansprüche sowie auch hinsichtlich der Bedürfnisse der Be- wohner nach Besonnung und Belichtung wäre ein solches Gebäude nicht sinnvoll. Die momentan geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans für das Grundstück „Am Steinern Kreuz 60“ stellen damit eine massive tatsächliche und wirtschaftliche Schlechterstellung gegenüber dem Zustand unter § 34 BauGB vor Erlass des Bebauungsplanes dar. Darüber hinaus benachteiligen sie das Grundstück „Am Steinern samten Plangebiet eine maximale GFZ von 0,6 festgesetzt wu r- de. Um das Grundstück ähnlich wie die Nachbargrundstücke bebauen zu können, wird in der Planzeichnung des Entwurfes des Bebauungsplanes eine weitere überbaubare Grundstücks- fläche, die ein zusätzliches Gebäude ermöglicht, auf dem betreffenden Grundstück vorgesehen. Im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist nun eine vernünftige Ausnutzung des Grundstückes möglich, wobei gleichzeitig die Freibereiche in ihrer Funktion gesichert werden und damit der durchgrünte Charakter des Plangebietes erhalten bleibt. Da die Gültigkeitsdauer des erteilten Bauvorbescheides bereits überschritten ist, können auch keine Nachteile gegenüber die- ser damals genehmigten Bebauung geltend gemacht werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche im Vorentwurf ist kein Zwang verbunden, hier ein Gebäude zu er- richten, welches diese vollständig ausnutzt. In der Tat wäre eine solche Bebauung hinsichtlich Besonnung und Belichtung nicht ideal. Um das Grundstück auch im rückwärtigen Bereich besser aus- nutzen zu können, wird im Entwurf nun eine weitere überbauba- re Grundstücksfläche festgesetzt. Dadurch ist eine wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstückes möglich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Zulassungsmaßstäbe des § 34 BauGB sind bei Rechtskraft des vorliegenden Bebauungsplanes nicht mehr auf das Grund- stück im Planbereich anwendbar, da die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu beachten sind. Die sich aus den Festset- Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen zur frühzeitig en Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Kreuz 60“ in seiner Bebaubarkeit ohne sachlichen Grund deutlich gegenüber den umliegenden Grundstücken. Damit verursacht der geplante Bebauungsplan eine massive wirtschaftliche Verschlechte- rung gegenüber dem Zustand vor Erlass des Bebauungsplans und gleichzeitig eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Grundstücks gegenüber den umgebenden Liegenschaften. 4. Zur Behebung dieser nicht zumutbaren Planung würde unsere Man- dantin daher vorschlagen, dass neben dem momentan geplanten vorderen Baufenster ein zweites Baufenster mit einer ungefähren Größe von 320 m² an der rückwärtigen nördlichen Grenze des Grundstücks „ Am Steinern Kreuz 60“ im Bebauungsplan vorgese- hen wird – Anlage 2 (liegt dem Stadtplanungsamt vor). Dieses zweite Baufenster würde die Bebauung des Grundstücks mit zwei kleineren Gebäudeeinheiten ermöglichen, die dem Gebietscha- rakter und den Ansprüchen der Bewohner in höherwertigen Wohn- gebieten wesentlich besser entsprächen, als ein großer Gebäude- block im vorderen Grundstücksteil. Beide Baufenster zusammen entsprächen bei voller Ausnutzung einer GRZ von 0,39. Für das Grundstück müsste somit eine Bebauungsmöglichkeit mit zwei Einzelhäusern vorgesehen werden. Aufgrund des extremen Grundstückszuschnitts ist eine sinnvolle, wirtschaftliche und den Zielsetzungen des Bebauungsplans entsprechende Bebauung des Grundstücks sonst nicht möglich und eine Änderung des Vorentwur- fes deswegen dringend geboten. Die Überbaubarkeit des Grundstücks ist durch die GRZ von 0,4 und die GFZ von 0,6 hinreichend eingeschränkt, so dass keine über das gebietsübliche Maß hinausgehende Verdichtung befürchtet werden muss. Selbst bei einer Bebauung in zwei Baufenstern mit einer dem Ge- zungen des Bebauungsplanes ergebenden Einschränkungen wurden zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes des Be- bauungsplanes aufgrund von städtebaulichen Gründen getrof- fen, daher ist eine Einschränkung der Bebaubarkeit gegenüber dem Zulässigkeitsmaßstab nach § 34 BauGB zulässig. Eine Ungleichbehandlung gegenüber den umgebenden Liegen- schaften ist nicht erkennbar, weil im gesamten Plangebiet die überbaubare Grundstücksfläche, GRZ und GFZ nach den in der Begründung genannten städtebaulichen Gründen mit dem Ziel festgesetzt wurden den durchgrünten Charakter des Plangebie- tes zu erhalten. Der Anregung wird gefolgt. Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein zweites Baufens- ter auf dem betreffenden Grundstück ausgewiesen. Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen zur frühzeitig en Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 6 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: bietschara kter entsprechenden hochwertigen Wohnbebauung ist die volle Ausschöpfung der GFZ von 0,6 eher unwahrscheinlich. Unsere Mandantin will gar nicht die ursprünglich genehmigte Be- bauung realisieren, aber eine nur den vorderen Teil erfassende Nut- zungsmöglichkeit wäre unzumutbar. 5. Als weiteren Schritt würde unsere Mandantin vorschlagen, die Bau- fenster der drei östlich angrenzenden Grundstücke jeweils um fünf Meter nach Osten Richtung der Straße „Auf der Marienhöhe“ zu ver- schieben, um auch hier dem Leitbild des Bebauungsplanes mit ca. fünf Meter tiefen Vorgärten und größeren rückwärtigen Gärten zu entsprechen. Dadurch würde für das Gesamtensemble eine entspre- chend größere Freihaltezone erreicht – siehe Anlage 3 (liegt dem Stadtplanungsamt vor). Die im Vorentwurf des Bebauungsplanes vorgesehene Positionie- rung der Baufenster auf den Grundstücken an der Straße „Auf der Marienhöhe“ entspricht nicht dem Leitbild des Bebauungsplanes, da die rückwärtigen Gärten kleiner sind als die Vorgärten und der Gebietscharakter hinsichtlich der rückwärtigen großen Grünflächen nur zu Lasten des Grundstücks „Am Steinern Kreuz 60“ realisiert werden kann. Generell fragt sich natürlich, ob ein Bebauungsplan so wie der Vorent- wurf ihn zeigt, überhaupt Sinn macht. Denn man könnte zu der Auffas- sung gelangen, dass die Absicht des Planers durchsichtig sei. Denn er weist dort, wo alte intakte Bebauungen auf den Grundstücken vorhan- den sind (Am Steinern Kreuz 59, 61, 63, 58, 58 A, 58 B) zusätzliche Bauflächen aus. Da dort aber ordentliche gut unterhaltene Häuser, teilweise mit Villen-Charakter, stehen, wird in absehbarer Zeit niemand die überbaubaren Flächen in Anspruch nehmen. Ansonsten werden Der Anregung wird nicht gefolgt. In diesem Bereich wurde von dem grundsätzlichen Leitbild ab- gewichen, einen Abstand von 5 m zwischen überbaubarer Grundstücksfläche und Straßenverkehrsfläche einzuhalten. Die- se Abweichung erfolgte in diesem Bereich, da bei nur 5 m Ab- standsfläche sich ergeben würde, dass erhaltenswerte und das Straßenbild prägende Bäume innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu liegen kämen. Zum Schutz dieser Bäume wurde daher die überbaubare Grundstücksfläche in einem Ab- stand von 10 m zur Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Durch die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche ungefähr in der Mitte des jeweiligen Grundstückes, kann die hier prägende Situation gesichert werden. Auf der westlichen Seite der Straße „Auf der Marienhöhe“ sind die Gebäude größ- tenteils so angeordnet, dass der Eindruck von Villengebäuden entsteht, welche mitten in einem Park platziert sind. Dieser besondere Charakter soll auch zukünftig erhalten bleiben und wird durch eine entsprechende Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen gesichert. Die Bedenken werden nicht geteilt. Der gegenständliche Bebauungsplan ist erforderlich, da sich der Bebauungsplan E 11 als nicht rechtskräftig erwies. Seitdem ist § 34 BauGB Beurteilungsgrundlage für Bauanträge und Vor- anfragen. Es hat sich zunehmend gezeigt, dass diese Rechtsgrundlage nicht ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung in diesem Gebiet, im Sinne einer Erhaltung der vorhandenen Wohnquali- Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen zur frühzeitig en Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: lediglich die vorhandenen Gebäude erfasst und ihre Grundfläche als überbaubar festgesetzt. Was ist eigentlich der Nutzen dieses Bebau- ungsplans? Außer, dass eine Bebauung des Grundstücks Am Steinern Kreuz 60 verhindert werden soll und durch eine Ausweitung der Bau- fenster der Grundstücke Auf der Marienhöhe 4 – 8 in Richtung auf das Grundstück Am Steinern Kreuz 60 die Bebauung auch noch im Osten so an das Grundstück Am Steinern Kreuz 60 herangeführt wird, wie man sie bereits im Westen unter Missachtung der Abstandsvorschrif- ten der HBO im Rahmen von § 34 BauGB zugelassen hat, als das Grundstück alten Leuten gehörte, die sich nicht gegen diese Rechts- widrigkeiten gewehrt haben. Falls der Bebauungsplan mit allen diesen einseitig das Grundstück belastenden Festsetzungen Realität werden sollte, wurde bereits der Auftrag erteilt, gegen den Bebauungsplan mit allen rechtlichen Mög- lichkeiten vorzugehen. tät, zu steuern. Durch Entwicklungen im Planbereich wurden Tendenzen zu einer zunehmenden Verdichtung deutlich. Gegen eine maßvolle Verdichtung ist städtebaulich nichts einzuwenden, aber das vertretbare Maß für solche Nachverdichtungen ist durch die Zulässigkeitsmaßstäbe des § 34 BauGB nicht ausreichend be- stimmt und es wäre eine zu starke Verdichtung möglich. Eine Beschränkung der Verdichtungsmöglichkeiten ist auch aus öko- logischer Sicht zu begrüßen, da durch die Beschränkung der wertvolle Baum- und Grünflächenbestand in diesem Baugebiet gesichert werden kann. Dabei verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, die hohe Wohnquali- tät in Zukunft zu erhalten und dennoch eine maßvolle Nachver- dichtung zu ermöglichen. Ziel des Bebauungsplanes ist es eindeutig nicht, eine Bebauung auf einzelnen Grundstücken im Plangebiet zu verhindern. Durch den Bebauungsplan wird der § 34 BauGB zukünftig im Geltungsbereich nicht mehr zur Anwendung kommen. Daher ist eine Unterschreitung der nach HBO geforderten Abstandsflä- chen nicht mehr möglich. Der Hinweise wird zur Kenntnis genommen. 2.2 Bürger 2 (Gespräch am 27.05.2010): Das Grundstück Am Steinern Kreuz 40 betreffend wird angeregt: Der im Vorentwurf dargestellte südliche Abstand zwischen Haus und Grundstücksgrenze beträgt 5 m, in der Realität allerdings exakt 4 m. Um entsprechende Korrektur im Plan wird gebeten. Der Anregung wird gefolgt. Die Baugrenze wird in diesem Bereich im Abstand von 4 m zur südlichen Grundstücksgrenze festgesetzt. Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen zur frühzeitig en Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 8 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Im Bestandsplan „prägende Grünstrukturen“ der Begründung befindet sich eine falsche Darstellung der Bäume: Auf dem Anwesen Nr. 40 steht kein Baum. Beide Bäume befinden sich auf dem Grundstück Nr. 42. Der als Laubbaum dargestellte Baum ist ein Nadelbaum (Eibe). Für das Grundstück Nr. 40 wird statt der Festsetzung „Einzelhaus“ eine Festsetzung gewünscht, die auch ein Doppelhaus zulässt. Die Stichstraße hat im Plan die Schraffur einer öffentlichen Straße, ist aber privat. Der Anregung wird gefolgt. Die Darstellung der Bäume wird in den Plänen in der Begrün- dung des Bebauungsplanes entsprechend der Stellungnahme korrigiert. Der Anregung wird nicht gefolgt. Durch die getroffene Festsetzung von Einzelhäusern im Bereich der Stichstraße wird sichergestellt, dass in diesem Bereich auch weiterhin eine Bebauung vorherrscht, die an diesen Standort angepasst ist und die Freiflächen der Grundstücke schont. Durch die Festsetzung einer offenen Bauweise müssen in diesem Bereich die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ab- standsflächen zu den angrenzenden Grundstücken eingehalten werden. Die Zulässigkeit von Doppelhäusern im gesamten Plangebiet ist auf wenige Bereiche beschränkt, in denen bereits diese Bauwei- se etabliert wurde. Grundsätzlich ist das Plangebiet durch die Einhaltung der nach HBO geforderten Abstandsflächen zu den benachbarten Grundstücksgrenzen geprägt. Bei der Festset- zung der Bauweise als Doppelhaus kann diese Bebauung nur entstehen, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwunden wird. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt somit den wechselseitigen Ver- zicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grund- stücksgrenze voraus. Da die Wahrung von seitlichen Grenzab- ständen ein prägendes Element des größten Teils der Bebauung ist, wird in diesem Bereich die Festsetzung einer offenen Bau- weise, in der nur Einzelhäuser zulässig sind, verfolgt. Der Anregung wird gefolgt. In der Planzeichnung des Bebauungsplanes wird entsprechend der Stellungnahme eine private Verkehrsfläche festgesetzt. Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen zur frühzeitig en Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 9 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Der Carport steht derzeit näher als 5 m von der Erschließungsstraße entfernt. Da sich westlich anschließend die Südterrasse des Hauses befindet, sei der 5-m-Abstand für das Grundstück nicht zumutbar. Für den jetzigen Carport wird Baurecht gewünscht. Der Anregung wird gefolgt. Im Bereich des Carports wird in der Planzeichnung des Bebau- ungsplanes eine Fläche für Garagen ausgewiesen. 2.3 Bürger 3 (Schreiben vom 28.05.2010): 1. Ausweislich des öffentlich ausgelegten Planentwurfes sollen auf den Grundstücken Am Steinern Kreuz 61 und 63 nur verhältnismäßig ge- ringe neue Bebauungsmöglichkeiten zulässig sein, die Schaffung zu- sätzlichen Wohnraumes wird dadurch unzumutbar und gegen die In- tention des Gesetzgebers erschwert, der mit der über § 13a BauGB eröffneten Möglichkeit der beschleunigten Planung gezielt die Schaf- fung von zusätzlichem Wohnraum im Innenbereich fördern wollte. Vor allem sieht der Planentwurf keine Erweiterungsmöglichkeit für das jeweils bestehende Wohnhaus und keinerlei Entwicklungsmöglichkeit in südliche Richtung auf den Grundstücken der Mandanten vor. Gegen diese besonders einschränkenden Festsetzungen des Planentwurfes richten sich die Einwendungen in erster Linie. Der Anregung wird gefolgt. In der Planzeichnung des Bebauungsplanes werden die über- baubaren Grundstücksflächen im Bereich der betreffenden Grundstücke neu definiert. Auf dem Grundstück „Am Steinern Kreuz 61“ werden drei von- einander getrennte überbaubare Grundstücksflächen vorgese- hen, die eine Bebauung auch im rückwärtigen Teil des Grund- stückes ermöglichen. Damit ist es im ausreichenden Maß mög- lich, zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Auf dem Grundstück „Am Steinern Kreuz 63“ werden zwei von- einander getrennte überbaubare Grundstücksflächen vorgese- hen. Ein Erhalt der auf diesen Grundstücken vorhandenen Bebauung ist im Rahmen des Bestandsschutzes möglich. Die Ausweisung eines zusammenhängenden größeren Baufensters wäre eine Alternative gewesen, die sowohl den Bestand sichern als auch eine zusätzliche oder neue Bebauung ermöglichen würde. Diese Möglichkeit kann in dem vorliegenden Falle allerdings nicht genutzt werden, da durch die Ausweisung einer so großen ü- berbaubaren Grundstücksfläche Gebäude auch in dem mittleren und von Bebauung freizuhaltenden Bereich zulässig wären. Durch die Freihaltung der Flächen in diesem Bereich entsteht eine „grüne Zone“ aus nicht überbaubaren und deshalb zum Großteil gärtnerisch anzulegender Flächen, die sich zwischen vorderen und rückwärtigen Gebäuden befindet und sich in östli- cher und westlicher Richtung fortsetzt. Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen zur frühzeitig en Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 10 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 2. Auf beiden Grundstücken der Mandanten verläuft die Baugrenze de- tailscharf entlang der Außenwand des jeweils bestehenden Wohnge- bäudes. Im Fall des Grundstückes Am Steinern Kreuz 61 schneidet die geplante Baugrenze sogar den bestehenden Vorbau am Hauseingang des Wohnhauses ab und weist ihn im Planentwurf außerhalb der Bau- grenze aus. (Foto als Anlage 3, liegt dem Stadtplanungsamt vor). Damit will der Planentwurf keinerlei zukünftige bauliche Vergrößerung der vorhandenen Gebäude auf dem jeweiligen Grundstück der Mandan- ten ermöglichen. Eine erhöhte Grundstücksausnutzung im Rahmen der zulässigen GRZ – z. B. durch die Verbreiterung eines vorhandenen Gebäudes – wird durch die Festsetzungen im Planentwurf verhindert. Die vorliegende Planung erschöpft sich im Falle der Mandanten weit- gehend an der Festsetzung des Bestandes, ohne eine hinreichende bauliche Weiterentwicklung in der Zukunft zu eröffnen. Damit verfehlt der Planentwurf an dieser Stelle seinen eigentlichen Sinn und Zweck, zukünftig Entwicklungsmöglichkeiten für neue Wohn- bebauung und für eine geordnete Verdichtung zu eröffnen (so aber ausdrücklich die Begründung S. 38 – „Veränderung und Verdichtung bei Wahrung des Gebietscharakters“). Außerdem ist § 13a BauGB, der nach dem Willen der Stadt als Planungsträger die Rechtsgrundlage für diesen Bebauungsplan bilden soll, nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem für Zwecke der Nachverdichtung von bestehenden Baugebie- ten anwendbar. Dies führt dazu, dass der Planentwurf diese Nachver- dichtung für betroffene Grundstückseigentümer geeigneter Grundstü- cke auch tatsächlich ermöglichen muss. Diese im vorliegenden Fall sowohl in der Tiefe als auch in der Breite deutlich zu enge Anordnung der Baugrenze führt ferner dazu, dass von den Mandanten die ebenfalls im Planentwurf enthaltene Festsetzung einer GRZ von 0,4 sowie einer GFZ von 0,6 eindeutig nicht genutzt werden kann. Diese Festsetzungen entpuppen sich damit als leeres Versprechen ohne Substanz. Dieser Widerspruch wird von den Planver- fassern deutlich selbst erkannt und auf S. 62 der Begründung des Der Anregung wird gefolgt. In der Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfes werden ü- berbaubare Grundstücksflächen festgesetzt, die hinreichende Möglichkeiten zur Nachverdichtung auf den betreffenden Grundstücken bieten. Die Bedenken werden nicht geteilt. Diese Festsetzungssystematik ist durch die Rechtsprechung gedeckt und entspricht der Auffassung vieler Kommentare zur Baunutzungsverordnung. Überschreitet die sich aus der Maßfestsetzung ergebende zu- lässige Grundfläche die nach § 23 BauNVO festgesetzte über- baubare Grundstücksfläche, so ist darin keine Überbestimmung Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen zur frühzeitig en Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 11 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Planentwurfs (Kapitel 15.3.1) auch beschrieben – der damit offensicht- lich gewordene planerische Konflikt zwischen den unterschiedlichen Festsetzungen wird im Planentwurf aber bisher nicht gelöst. Stattdes- sen geht die Entwurfsbegründung auf S. 51 (Kapitel 12.2.1) ausdrück- lich davon aus, dass nur für den Fall die zulässige GRZ nicht ausge- schöpft werden kann, wenn bei einer zweigeschossigen Bebauung – wie sie auf den Grundstücken der Mandanten zulässig sein soll – beide Geschosse gleich groß sein sollen und damit die GFZ voll ausnutzen. Die über den beschriebenen Fall deutlich hinausgehende einschrän- kende Sondersituation der Mandanten wird an dieser Stelle der Plan- begründung fälschlicherweise weggelassen, das für die Satzungsent- scheidung der Stadtverordneten erforderliche vollständige Abwä- gungsmaterial ist deshalb an dieser Stelle für den Sonderfall der Man- danten unvollständig ermittelt und beschrieben. Seitens der Mandanten wird deshalb gefordert, dass die Baugrenze auf ihren Grundstücken durch eine Erweiterung in der Breite und in südli- che Richtung so verändert wird, dass – vergleichbar der Situation auf zahlreichen anderen Grundstücken im Plangebiet - die Festsetzungen für GRZ und GFZ auch in der Praxis umgesetzt werden können. 3. Die geforderte Veränderung der Baugrenze in der Breite und in südli- che Richtung ist auch ohne weiteres möglich ohne den Gebietscharak- ter des Plangebietes negativ zu verändern. Östlich und westlich der Grundstücke der Mandanten befinden sich jeweils Reihenhäuser (Hausgruppen), deren südliche Baukante jeweils auf gleicher Höhe liegt und eine gemeinsame gebietstypische Bau- grenze bildet. Diese südliche Baugrenze der Nachbarschaft kann ohne Weiteres als eine Linie verbunden und damit auch über die Grundstü- des Maßes der baulichen Nutzung oder ein rechtlich bedenkli- cher Widerspruch der unterschiedlichen Festsetzungen zu er- kennen, denn die Festsetzungen nach §§ 16 und 17 BauNVO einerseits und § 23 BauNVO andererseits erfüllen unterschiedli- che Funktionen mit der Folge, dass jede Festsetzung für sich anzuwenden ist und jede Festsetzung nur im Rahmen der übri- gen ausnutzbar ist. Baugrenzen müssen im Bebauungsplan nicht so festgesetzt werden, dass dem Grundstückseigentümer auf der so festge- setzten überbaubaren Grundstücksfläche die volle oder weitge- hende Ausschöpfung der im Bebauungsplan festgesetzten (höchst-) zulässigen Grundflächenzahl ermöglicht wird (BVerwG, Urt. Vom 29.07.1999 – 4 BN 24.99, BauR 1999, 1435f). Die Begründung des Bebauungsplanes wird um entsprechende Ausführungen ergänzt. Der Anregung wird gefolgt. In der Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfes werden zu- sätzliche überbaubare Grundstücksflächen auf den beiden be- troffenen Grundstücken festgesetzt. Die Ausnutzung der festge- setzten GRZ ist dennoch nicht vollständig möglich. Diese Fest- setzungssystematik ist durch gerichtliche Entscheidungen ge- deckt (s.o.). Der Anregung wird gefolgt. Durch zusätzliche überbaubare Grundstücksflächen sind Ent- wicklungsmöglichkeiten vorhanden. Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen zur frühzeitig en Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: cke der Mandanten geführt werden, so dass für beide Wohnhäuser jeweils eine an der vorhandenen Bebauung der Nachbargrundstücke orientierte Entwicklungsmöglichkeit gegeben wird. Diese Forderung wird auch dadurch gestützt, dass die Bebauung mit der Tiefgarage der westlich angrenzenden Reihenhäuser noch weit über diese beschriebene Linie hinaus bis an das unmittelbare südliche Ende des Plangebietes besteht, so dass hinter der dort vorhandenen Bebauung keine Grünfläche mehr vorhanden ist und im Planentwurf auch nicht festgesetzt wird. Dies wirkt umso schwerer, als diese Tief- garage wegen des abfallenden Geländes am südlichen Ende in der Höhe eines normalen Geschosses aus der Erde ragt und vom angren- zenden Fußweg aus als eingeschossiger Baukörper wahrgenommen wird (siehe Foto – Anlage 4, liegt dem Stadtplanungsamt vor). Die hier geforderte Erweiterung der Baugrenze würde aber deutlich hinter der hier bis an den Südrand des Plangebietes reichenden beste- henden Bebauung zurückbleiben und wäre deshalb kein negativer Ein- griff in den Gebietscharakter. Dies wird auch dadurch gestützt, dass die Mandanten die im Planent- wurf enthaltene Festsetzung von zu erhaltenden Bäumen akzeptieren und auch der Festsetzung von privater Grünfläche im Übergangsbe- reich zum außerhalb des Plangebietes liegenden Grünzuges vom Grundsatz her offen gegenüberstehen. Allerdings muss sich diese Festsetzung der privaten Grünfläche an den vorhandenen baulichen Gegebenheiten orientieren und darf nicht will- kürlich sein. Auffallend am Planentwurf ist, dass bei insgesamt deutlich über 100 im Plangebiet existierenden Grundstücken lediglich auf 6 Grundstü- cken am südöstlichen Rand des Plangebietes eine private Grünfläche festgesetzt werden soll. Die beiden Grundstücke der Mandanten sind davon betroffen. Der Anregung wird gefolgt. Die im Bereich dieser Grundstücke festgesetzte private Grünflä- che wird reduziert und an den örtlichen Gegebenheiten orien- tiert. Die Festsetzung der privaten Grünfläche erfolgt in diesem Be- reich, da es sich um den Übergangsbereich zu den angrenzen- den Waldflächen handelt. Eine Bebauung dieser Teilfläche kommt daher aus städtebaulichen Gründen nicht in Frage. Zur nachhaltigen Sicherung dieser Freifläche wird die Fläche als Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen zur frühzeitig en Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 13 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Der Planentwurf beantwortet nicht die Frage, warum auf wesentlich mehr Grundstücken – z.B. im nördlichen Bereich und im Kernbereich des Plangebietes – überhaupt keine Grünflächen festgesetzt werden, obwohl doch die Erhaltung der Durchgrünung des Plangebietes mit zu den Planzielen gehört. In der Begründung zum Planentwurf auf S. 62 (Kapitel 15.4.) wird ausdrücklich auf das Sichern der ökologischen Wertigkeit von Freiflä- chen abgehoben. Der Planentwurf spiegelt die verteilt im gesamten Plangebiet vorhan- denen Grünstrukturen – dargestellt auf S. 27/Abbildung 23 der Be- gründung – aber nicht wieder, sondern setzt lediglich isoliert auf ei- nem kleinen Teil des Plangebietes Grünflächen fest und überplant großzügig an anderer Stelle vorhandene Grünstrukturen. So geht un- mittelbar nördlich der Grundstücke der Mandanten (auf der gegenü- berliegenden Seite der Straße Am Steinern Kreuz) die zukünftige Bau- grenze im großen Umfang über bisher unbebaute und gebietsprägende Grünflächen hinweg und ermöglicht sehr großzügige zusätzliche Be- bauungsmöglichkeiten. private Grünfläche festgesetzt. Den Eigentümern entstehen da- durch keine Nachteile, da auf den verbleibenden Grund- stücksteilen eine angemessene Bebauung ermöglicht wird. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um Erläuterungen dazu ergänzt, warum im nördlichen Bereich des Plangebietes keine privaten Grünflä- chen festgesetzt wurden. Im nördlichen Bereich wurden keine privaten Grünflächen fest- gesetzt, da in diesem Bereich an das Plangebiet offene Wiesen- flächen angrenzen und daher kein angemessener Übergang zu einem Waldrand hergestellt werden muss. Eine Durchgrünung des Plangebietes und ein angemessener Übergang zu den Wie- senflächen ist dadurch gewährleistet, dass die Bebauung Ab- stände zu diesen Flächen einhalten muss, Festsetzungen zum Erhalt von gebietsprägenden Bäumen getroffen werden und eine Festsetzung zur Begrünung der Grundstücksfreiflächen im Be- bauungsplan enthalten ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Vorhandene Grünstrukturen werden durch die überbaubaren Grundstücksflächen nur in Randbereichen tangiert. Die über- baubaren Grundstücksflächen sind an die bisherigen Gebäude- strukturen angepasst und sichern somit die vorhandenen Haus- gärten mit teilweise wertvollen Baum- und Grünbeständen durch eine Ausweisung als nicht überbaubare Grundstücksflä- che. Die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen, in deren Bereich die Neuerrichtung auf einem bisher als Garten genutzten Teil eines Grundstückes möglich ist, beschränkt sich auf wenige Grundstücke. Dadurch kann in diesen Bereichen eine Nachverdichtung durch die Errichtung neuer Gebäude er- folgen. Dies hat zur Folge, dass in diesen Bereichen Grünstruk- turen wegfallen, allerdings kann dadurch beispielsweise der Straßenraum durch die Errichtung eines Gebäudes gefasst wer- Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen zur frühzeitig en Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 14 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Vor diesem Hintergrund wird gefordert, dass die Festsetzung der pri- vaten Grünfläche auf den Grundstücken der Mandanten deutlich redu- ziert wird und sich auf den unmittelbaren Bereich der erhaltenswerten Bäume im Grenzbereich zum außerhalb des Plangebietes liegenden Grünzug beschränkt. Damit wird zwischen der oben vorgeschlagenen erweiterten Baugrenze und der privaten Grünfläche ein gewisser räumlicher Puffer geschaffen. Dies ist angesichts der tatsächlichen Situation vor Ort auch städtebau- lich vollkommen vertretbar. Wie dem als Anlage 5 (liegt dem Stadtpla- nungsamt vor) beigefügten Foto zu entnehmen ist, befindet sich z.B. zwischen dem Wohnhaus Am Steinern Kreuz 61 sowie dem alten Baumbestand an der südlichen Grundstücksgrenze vor allem Rasen- fläche, die im Rahmen einer ökologisch ausgerichteten Bewertung ge- ring anzusetzen ist und einer Bebauungsmöglichkeit deshalb nicht entgegensteht. 4. Das Beibehalten der im Planentwurf vorgeschlagenen Festsetzungen zur Baugrenze und zur privaten Grünfläche fordert von den Mandanten im Vergleich zu einer Vielzahl anderer Grundstücke im Plangebiet ein unzumutbares Sonderopfer ab. Die Mandanten würden Entwicklungs- möglichkeiten auf ihren Grundstücken verwehrt, die auf einer Vielzahl anderer Grundstücke im Plangebiet eindeutig und problemlos rechtlich abgesichert werden sollen. Die Mandanten fordern daher nichts anderes, als mit den anderen den. Dies trifft auf den Teil des Grundstückes „Auf der Marien- höhe 4“ zu. In diesem Bereich soll durch die Ausweisung einer überbaubaren Grundstücksfläche die Errichtung eines Gebäu- des ermöglicht werden, das den z.T. diffusen Straßenraum fasst und, entsprechend der umgebenden Bebauung, diesen prägen kann. Der Anregung wird gefolgt. Die Festsetzung der privaten Grünfläche auf den betreffenden Grundstücken wird in der Planzeichnung des Bebauungsplanes reduziert (s.o.). Auch die Rasenfläche trägt zum Erscheinungs- bild des Überganges in diesem Bereich bei und wird nicht nur aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit gesichert. Den Anregungen zur Reduzierung der privaten Grünfläche und Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche wird gefolgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen zur frühzeitig en Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 15 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Grundstückseigentümern im Plangebiet gleich behandelt und nicht zu einem einseitigen Sonderopfer herangezogen zu werden. Eine solche einseitig belastende Sonderbehandlung der Grundstücke der Mandanten im Rahmen der Bauleitplanung würde zudem gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Prinzip der „gerechten Abwägung“ verstoßen. Dieses die Tätigkeit der öffentlichen Hand prägende und bindende Gleichbehandlungsprinzip gilt auch im Rahmen der kommunalen Bau- leitplanung und wird hier von den Mandanten ausdrücklich von der Wissenschaftsstadt Darmstadt als Planungsträger eingefordert. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt eine gerechte Abwägung der betroffenen Belange. Der Anregung wird gefolgt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes rechtfertigen sich durch städtebauliche Gründe, was dazu führt, dass dem Gleich- heitsgrundsatz Genüge getan wird. Im Rahmen der Abwägung der von einer Planung betroffenen Belange muss der Satzungs- geber den Grundsatz der Lastengleichheit beachten. Den Be- denken der Bürger wird in diesem Fall im Rahmen der Abwä- gung Rechnung getragen und die Festsetzungen des Bebau- ungsplanes werden verändert. 2.4 Bürger 4 (Schreiben vom 16.08.2010): Die GFZ von 0,6 unter der Kennziffer 8 der Festsetzungen wird abge- lehnt. Sie ließe nicht einmal eine zweistöckige Bebauung auf der GRZ von 0,4 zu. Es wird darum gebeten, die GFZ auf 1,0 anzuheben. An der Festsetzung einer GFZ von 0,6 wird weiterhin festgehal- ten. Dies ermöglicht eingeschossige Gebäude, die entweder die GRZ von 0,4 oder die überbaubare Grundstücksfläche voll ausnutzen können. Zulässig sind bei einer GFZ von 0,6 zweigeschossige Gebäude, welche die zulässige GRZ oder überbaubare Grund- stücksfläche i.d.R. nicht voll ausnutzen können. Bei Ausschöp- fung der festgesetzten GFZ von 0,6 ergibt sich eine erreichte GRZ von 0,3. Diese Festsetzungssystematik und das damit verbundene Ver- dichtungskonzept gehören zu den Grundzügen der Planung und werden auch weiterhin beibehalten. 2.5 Bürger 5 (Schreiben vom 13.09.2010): Die Planung lässt eine vorderseitige Bebauung auf dem Grundstück Am Steinern Kreuz 46 nicht zu. Der Anregung wird gefolgt. Es wird auf dem betroffenen Grundstück eine zweite überbau- bare Grundstücksfläche vorgesehen, welche eine Nachverdich- Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen zur frühzeitig en Unterrichtung der Öffentlichkeit Seite 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Eine vorderseitige Bebauung des Grundstücks ist bei dem vergleichba- ren Grundstück Nr. 40 bereits genehmigt worden und erfolgt. Eine Teilung des Grundstücks Nr. 46 würde etwa im gleichen Verhältnis vorgenommen werden. Eine – bisher geplante – großzügige Ausdehnung des Baufensters der vergleichbaren Grundstücke Nr. 44 und 42 stände in keinem ausgegli- chenen Verhältnis zur bislang nicht vorgesehenen Bebauungsmöglich- keit auf der unteren Hälfte des Grundstückes Nr. 46. Zur Wahrung der vergleichbaren Verhältnismäßigkeit sollte eine Tei- lung und Bebauung des Grundstückes ebenso möglich sein, wie bei den anliegenden Grundstücken. Es wir deshalb vorgeschlagen, eine Teilung – wie bei dem Grundstück Nr. 40 – zuzulassen, womit auch gleichzeitig ein stark verdichtetes Bauen ausgeschlossen wird. Die geplante Erstellung eines Einfamilienhauses wird dem Charakter der dortigen Wohnkultur in vollem Umfang gerecht. Schließlich käme auch eine eingeschränkte, angemessene Bebau- ungsmöglichkeit auf dem Grundstück Nr. 44 dem entgegen, indem auch hier nur eine weitere Bebauung auf dem unteren Teil des Grund- stücks zulässig ist. Damit ergibt sich ein ähnlich großes unbebaubares Fenster auf dem gesamten Areal „Am Steinern Kreuz 38-48“. tung durch die Errichtung eines weiteren Gebäudes ermöglicht.
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Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm- stadt (Schreiben vom 02.06.2010): Aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die Planung keine grund- sätzlichen Bedenken. Von Seiten der Oberen Naturschutzbehörde wird mitgeteilt, dass der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanes kein Natur- oder Land- schaftsschutzgebiet überlagert und bezüglich der zu vertretenden natur- schutzfachlichen Belange wird auf die Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde verwiesen. Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird wie folgt Stellung genommen: Bodenschutz Die Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie weist folgende Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden, die vom Plangeltungsbereich betroffen sind, aus: Lage: Am Steinern Kreuz 8 ALTIS-Nr: 411.000.070-001.281 Art: Altstandort Name: Lattemann Beschreibung: Baubetrieb, Kfz.-Reparatur, Installationsbetrieb für Hei- zungsanlagen und elektrische Anlagen Branche: Kraftfahrzeuge (Reparatur) / Instandhaltung und Repa- ratur von Kraftwagen (ohne Lackierung und Autowäsche) Betriebsanfang: 11/1948 Betriebsende: 10/1971 Lage: Am Steinern Kreuz 26 ALTIS-Nr: 411.000.070-001.009 Art: Altstandort Name: Ringer Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Von der unteren Naturschutzbehörde wurde keine Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange abgegeben. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf die eingetragenen Altstandorte wird in den Hinweisen und Emp- fehlungen des textlichen Teiles des Bebauungsplanes hingewiesen. Weiterhin ist im Altflächenkataster für Altstandorte und Altablage- rungen der unteren Wasserbehörde der Wissenschaftsstadt Darm- stadt eine Altfläche im Bereich der Liegenschaft „Am Haselberg 14“ eingetragen. Auch diese wird in den Hinweis aufgenommen. Anlage 1 Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Beschreibung: Herstellung und Vertrieb von elektronischen Geräten Branche: Elektrotechnische Erzeugnisse verschiedener Art, Her- stellung / Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten Betriebsanfang: 02/1974 Betriebsende: 02/1978 Lage: Auf der Marienhöhe 3b ALTIS-Nr: 411.000.070-001.013 Art: Altstandort Name: Wohnheim-Bau-GmbH & Co. KG Beschreibung: Errichtung und Verwertung von Hochbauten aller Art Branche: Baugeschäft (mit Gerätewartung) / Erdbewegungsarbei- ten Betriebsanfang: 01/1973 Betriebsende: 11/1979 Folgende Nebenbestimmung ist in die Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 8 im Teil A aufzunehmen: Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenverän- derungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regierungs- präsidium Darmstadt, Abteilung Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 (zuständi- ge Bodenschutzbehörde) zu beteiligen. Weiterhin sind im Rahmen der Bauleitplanung Aussagen zu vorhandenen Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), Altlasten, schädliche Boden- veränderungen und/oder Grundwasserschäden im Plangeltungsbereich aufzunehmen. Hierzu sind folgende Punkte darzustellen: • Bewertung des Gefährdungspotentials für die vorgesehene bauli- che Nutzung bei Altflächen, • erforderliche Untersuchungen vor der Bebauung der Grundstücke aufgrund der vorstehenden Bewertung, • Auswirkungen auf die vorgesehene bauliche Nutzung bei bereits festgestellten schädlichen Bodenveränderungen und/oder Grundwasserverunreinigungen, • Auswirkungen der geplanten baulichen Nutzung auf Sanierungs- Der Anregung wird gefolgt. Die Nebenbestimmung wird in den Text des Hinweises zu Altstand- orten aufgenommen. Der Anregung wird gefolgt. Generell erachtet die untere Wasserschutzbehörde der Wissen- schaftsstadt Darmstadt die genannten Einträge aus dem Altflä- chenkataster als nicht relevant. Entweder handelt es sich um relativ kurze Betriebszeiträume oder es handelt sich um reine Wohnge- bäude. Bei einem Ortstermin am 30.03.2010 hat sich dieser Ein- druck bestätigt. Aufgrund der bei der unteren Wasserbehörde der Wissenschafts- stadt Darmstadt vorliegenden Informationen existiert daher kein tatsächliches Gefährdungspotenzial für die genannten Liegenschaf- ten, das einen Eintrag im Kataster rechtfertigen würde. Die Begründung des Bebauungsplanes wird um diese Ausführungen ergänzt. Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: maßnahmen der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen und/oder Grundwasserverunreinigungen. Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) Soweit sich an den bauordnungs- und satzungsrechtlichen Festsetzun- gen unter I. 12.1 (Oberflächenbefestigung) III. (Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser) keine Änderungen ergeben, bestehen von hier keine Bedenken gegen den beabsichtigten Bebauungsplan. Abwasser In der textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan unter III - Satzung zur „Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Nieder- schlagswasser“ - sind keine Aussagen zur geplanten Versickerung von Niederschlagswasser gemäß Begründung zum Bebauungsplan (Punkte 7.3 und 24) enthalten. Eine abschließende Stellungnahme ist somit nicht möglich. Aus Sicht der Fachdezernate Oberflächengewässer, Immissionsschutz und Bergaufsicht werden keine Bedenken und Anmerkungen gegen den Bebauungsplan vorgebracht. Der Kampfmittelräumdienstes des Landes Hessen teilt Folgendes mit: Über die im Lageplan bezeichneten Flächen liegen dem Kampfmittel- räumdienst aussagefähige Luftbilder vor. Eine Auswertung von Luftbildern hat keinen begründeten Verdacht erge- ben, dass mit dem Auffinden von Bombenblindgängern zu rechnen ist. Da auch sonstige Erkenntnisse über eine mögliche Munitionsbelastung dieser Fläche nicht vorliegen, ist eine systematische Flächenabsuche nicht erforderlich. Soweit entgegen den vorliegenden Erkenntnissen im Zuge der Bauarbei- ten doch ein kampfmittelverdächtiger Gegenstand gefunden werden soll- te, wird darum gebeten, den Kampfmittelräumdienst unverzüglich zu verständigen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. An diesen Festsetzungen werden keine Änderungen vorgenommen. Der Anregung wird gefolgt. Eine Versickerung von Niederschlagswasser wird in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vorgesehen und daher die entsprechenden Texte in der Begründung des Bebauungsplanes angepasst. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.2 Hessen-Forst Darmstadt, Ohlystraße 75, 64285 Darmstadt (Schreiben vom 10.05.2010): In der Begründung des Vorentwurfes ist die Waldgrenze teilweise fehler- haft dargestellt. Die korrigierte Grenze ist zu übernehmen. Die Grenzen des Bebauungsplanes befinden sich zu weiten Teilen unmit- telbar auf der Grenze des umgebenden Waldes. Daher ergibt sich die Tatsache, dass sich sowohl vorhandene Baulichkeiten als auch künftige Bauten teilweise im Fallbereich der Bäume des angrenzenden Waldes befinden. Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Nordrand sowie die äußerste südöstliche Ecke des Vorentwurfs zu. Eine entsprechende Ab- standszone von 25 m sollte zeichnerisch im Bebauungsplan dargestellt werden. Es wird hier eine Regelung angeregt, wie sie auch im Falle der Bebau- ungspläne O 20 und O 23 getroffen wurde: Im Bebauungsplan sollte für die genannten Bereiche der Hinweis aufge- nommen werden, dass in den hier aufgrund der Nähe zum benachbarten Wald Schädigungen durch Baumfall und herabstürzende Äste entstehen können, für die von dritter Seite (Land Hessen, Hessen-Forst) kein Scha- denersatz geleistet wird. Bei allen Neubau- oder Umbaumaßnahmen vor allem innerhalb der genannten Abstandszone zum Waldrand ist sicher- zustellen, dass die Statik der Baulichkeit ausreichend Schutz gegen ei- nen Baumsturz bietet. Der Anregung wird gefolgt. Die Waldgrenze wird in den Abbildungen der Begründung des Be- bauungsplanentwurfs entsprechend der Stellungnahme angepasst. Auf eine zeichnerische Darstellung der 25 m Abstandslinie im Be- bauungsplan wird aufgrund der Darstellungsdichte verzichtet. Der Anregung wird gefolgt. Der textliche Teil des Bebauungsplanes wird um einen Hinweis auf den geringen Waldabstand ergänzt. Gleichfalls wird darauf hinge- wiesen, dass aufgrund von Baumfallschäden kein Schadensersatz geleistet wird. 1.3 Bundesnetzagentur, Auf der Ludwigshöhe 204, 64285 Darmstadt (Schreiben vom 02.06.2010): Die Prüfung der Unterlagen ergab, dass derzeit keine funktechnischen Probleme mit den nächstgelegenen ortsfesten Funkempfangssystemen des Funkmess- und Ortungssystems der Bundesnetzagentur in Darm- stadt auf der Ludwigshöhe 204 und dem Bismarckturm zu erwaten sind. Allgemein wird darauf hingewiesen, dass die Betreiber geplanter ortfes- Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: ter Sendefunkanlagen (z.B. für GSM/UMTS Mobilfunk, Rundfunksender, Richtfunkstrecken sowie Amateurfunkstellen) verpflichtet sind, rechtszei- tig vor Inbetriebnahme einen Antrag zur Ausstellung einer Standortbe- scheinigung gemäß der Verordnung zum Nachweis der Begrenzung e- lektromagnetischer Felder (BEMFV) bei der Bundesnetzagentur vorzule- gen. Sollten Bauwerke (Antennenträger) zum Betrieb von Sendefunkan- lagen beantragt werden, wird um frühzeitige Information gebeten. 1.4 5 Naturschutzverbände, gemeinsam vertreten durch Herrn Konrad Heinrich Leißler, Wingertstraße 36, 64380 Roßdorf (Schreiben vom 05.06.2010): Den ökologischen Absichten, der Definition der Freiflächen und des Wal- des wird zugestimmt. Bei Verzicht auf die Umweltprüfung und die Festsetzung von Aus- gleichsmaßnahmen muss erwartet werden, dass an deren Stelle die „Vorprüfung des Einzelfalles“ greift (18). Der Hinweis auf die Baumschutzsatzung wird als verbindlich für die ge- samte Planung verstanden. Großbaumbestand und Grünanteil (5.4, 9.5) müssen gesichert werden. Während dann auch in der Tabelle (20.1 – 20.7) eindeutig und damit im Sinne der Verbände von der Erhaltung des Großraumbestandes zu lesen ist, werden unter 12.14 die Bäume nur im Zusammenhang des „Erscheinungsbildes“ bewertet, und es sollten „ei- nige“ erhalten werden. Letztere Aussage, unentschlossen und einschrän- kend, hat neben der andern, eindeutigen nichts zu suchen. 10.7 ist zu befürworten, dsgl. 11.1, was die Grundflächen anbelangt. Unter 12.8 ist das „ausreichende Maß“ bezüglich der unversiegelten Flächen zu unbestimmt. Die Aussage sollte sich an 12.7 orientieren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird gefolgt. Es wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt und deren Ergebnisse als eigenständiger Teil in die Begründung des Bebau- ungsplanes integriert. Der Anregung wird gefolgt. Die Begründung des Bebauungsplanes wird um die Aussage er- gänzt, dass eine angemessene Anzahl von Bäumen (36) erhalten wird, durch die das Erscheinungsbild des Plangebietes geprägt wird und die den Erholungswert, den Wert des Plangebietes für Tiere und Pflanzen, das Lokalklima und das Landschaftsbild positiv beeinflussen. Weiterhin wird auf den Schutz von Bäumen durch die Baumschutzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hingewie- sen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Durch die Festsetzungen zur zulässigen Anzahl an Wohneinheiten wird der Stellplatzbedarf der möglichen Bebauung eingeschränkt. Damit wird auch eine geringere Fläche für Stellplätze in Anspruch Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – 3.11.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf Seite 6 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Zu 9.1 ist zu fragen, wieweit Freiflächen mit sog. „gewachsenem“ Boden erhalten und somit zu erhalten sind, was bei der lockeren Bebauung von Bedeutung ist. Nach der Bewertung unter 5.7 herrschen herkömmliche, gemäßigte Dachformen vor, die bei Veränderungen sozusagen fortgeschrieben wer- den sollen. Dem Landschaftsbild ist es dienlich, wenn hierbei auf mehr Einheitlichkeit gezielt wird. Die Planung wird Mühe haben, ihren restriktiven Ansatz gegen den „Ve- ränderungs- und Verdichtungsdruck“ durchzusetzen und zu verhindern, dass die „Attraktivität“ (10.1, 10.2) ins Gegenteil umschlägt. Es ist hier von Vorteil, dass die Stadt für den allgemeinen Wohnbedarf auf die ehe- maligen Militärflächen zurückgreifen kann. genommen. Diese Argumentation ist schlüssig und bleibt daher in der Begründung des Bebauungsplanes ohne Änderungen enthalten. Der Anregung wird gefolgt. In der Begründung wurden unter der Überschrift Geologie und Bo- den Aussagen zu den Böden im Plangebiet gemacht. Es ist davon auszugehen, dass keine unveränderten Bodenbereiche im Plangebiet vorhanden sind. Auch die unversiegelten Flächen im Plangebiet werden als Gärten genutzt. In diesen Bereichen ist da- mit zu rechnen, dass Aufschüttungen, Abgrabungen und Bodenver- besserungsmaßnahmen stattgefunden haben, die dazu führen, dass keine natürlichen Bodenbereiche vorhanden sind. Der Anregung wird nicht gefolgt. In Bezug auf die zulässigen Dachformen werden im Plangebiet dif- ferenzierte Festsetzungen getroffen. In Bereichen, in denen z.T. bestimmte Dachformen vorherrschen (z.B. Flachdach), werden auch nur diese als zulässig festgesetzt. In Bereichen in denen sich die Dachformen heterogen darstellen, wurde davon abgesehen, eine solche Einschränkung vorzunehmen. Da das Plangebiet schon heu- te gut in die umgebende Landschaft integriert ist, wird davon abge- sehen, die Festsetzungen zu zulässigen Dachformen weiter einzu- schränken. Die Bedenken werden nicht geteilt. Erlangt der Bebauungsplan Rechtskraft, wird auf dieser Grundlage jedes Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes beurteilt. Dement- sprechend ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes durchaus dazu geeignet, die Veränderungen im Plangebiet verträglich für den Charakter des Plangebietes zu steuern.
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 10.11.2010 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2010/0492 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Bebauungsplan E 54 - Am Steinern Kreuz - (Offenlagebeschluss) Vorlage vom: 03.11.2010 Beschlussvorschlag: 1. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB gingen zu den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans E 54 – Am Steinern Kreuz – die in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jewe iligen Prüfung ( Anlage 1) entschieden. 2. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB gingen zu den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans E 54 die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jewe iligen Prüfung ( Anlage 2) entschieden. 3. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – und der zugehörigen Begründung (Anlage 3), sowie der in den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, wird zugestimmt. 4. Der Entwurf und die Begründung zum Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz - für das Gebiet beiderseits der Straßen „Am Haselberg“ (Nr. 2 - 18), „Am Kirschenhang“ (Nr. 1 - 12) und „Am Steinern Kreuz“ (Nr. 2 – 63), zwischen der Heinrich-Delp-Straße (Nr. 241 und 241A) und der Straße 2 ... „Auf der Marienhöhe“, sowie für die Grundstücke „Auf der Marienhöhe“ Nr. 2 – 27, sind gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen TÖB Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit Datenschutzrelevante Anlage zu Anlage 2 der Magistratsvorlage Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 Bebauungsplanentwurf E 54 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage 2010/0492 vom 03.11.2010: Die Stadtverordnetenversammlung hat am 26.06.2007 dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans E 54 zugestimmt, mit dem städtebaulichen Ziel, die Qualität des Wohngebiets zu sichern und dennoch eine moderate Nachverdichtung zu ermöglichen. Gleichzeitig hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 26.06.2007 auch die Satzung über eine Veränderungssperre für das genannte Bebauungsplangebiet gemäß § 14 BauGB erlassen. Am 28.04.2009 wurde von der Stadtverordnetenversammlung die erste Verlängerung der Veränderungssperre und am 27.05.2010 die zweite Verlängerung für das Gebiet „Am Steinern Kreuz“ als Satzung beschlossen. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre wurde bis zum 17.07.2011 verlängert. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde nach Beschluss des Magistrats vom 21.04.2010 und dessen Bekanntmachung im Darmstädter Echo am 28.04.2010 in der Zeit vom 28.04.2010 bis einschließlich 28.05.2010 durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 04.05.2010 über die Planung unterrichtet. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans E 54 wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB weitergeführt, da die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorprüfung des Einzelfalls (s. Anlage 3, Teil B) ergab, dass durch die vorliegende Planung es zu keinen erheblich negativen Beeinträchtigungen der Schutzgüter kommt und somit kein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Zu 1.: Die zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen zu den Zielen und Zwecken des Bebauungsplans E 54 wurden zusammengefasst und gemäß Anlage 1 geprüft. Zu 2.: Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB zu den Zielen und Zwecken des Bebauungsplans E 54 gingen die in Anlage 2 zusammengefassten und geprüften Stellungnahmen ein. Zu 3. und 4.: Gemäß § 3 (2) BauGB wurden der Entwurf des Bebauungsplans und die dazu gehörende Begründung (Anlage 3) erstellt. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs E 54 und der zugehörigen Begründung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, in der bereits gemäß § 13a (3) BauGB darauf hingewiesen wird, dass das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet wird und wo entsprechende Planunterlagen, mit der Möglichkeit einer Äußerung dazu, eingesehen werden können. 4 ... Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden im Rahmen der Offenlage beteiligt. Der Dezernent VI: Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat Darmstadt, 03.11.2010 61.2 ha Nst. 2112 61.3 jw Nst. 3936 Vorab werden übersandt: - 11 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs E 54 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung - Akten (z. Hd. des Berichterstatters)
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Entwurf zum Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – Begründung zum Entwurf (§ 9 Abs. 8 BauGB) und Vorprüfung des Einzelfalls (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB) 3. November 2010 Bearbeitung: Dipl.-Ing. Ulf Begher, Stadtplaner Dipl.-Ing. Annemarie Peter Dipl.-Ing. Christiane Winter, Landschaftsplanerin PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT Begher - Begher - Lenz - Raabe Stadtplaner und Architekten Alicenstraße 23 64293 Darmstadt Tel.: (0 61 51) 99 50-0 Fax: (0 61 51) 99 50 22 mail@planungsgruppeDA.de www.planungsgruppeDA.de Anlage 3 Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 2 Inhaltsverzeichnis Teil A - Begründung 1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung .............................................................. ........ 8 2. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ............................................ 8 3. Rechtsgrundlagen................................... ................................................... ..................... 9 4. Planungsrechtliche Situation / Schutzausweisungen.. .............................................. 10 4.1 Regionalplan .......................................................................................... ......................... 10 4.2 Flächennutzungsplan / Landschaftsplan ................................................................. ........ 10 4.3 Bebauungsplan ......................................................................................... ...................... 11 4.4 Veränderungssperre ................................. ................................................... ................... 11 4.5 Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB ............................................................. ... 12 4.6 Schutzausweisungen .................................................................................... .................. 12 5. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand............................................... 13 5.1 Lage des Plangebietes.............................. ................................................... ................... 13 5.2 Gebäudetypologie ...................................................................................... ..................... 13 5.3 Nutzungsstruktur................................... ................................................... ....................... 17 5.3.1 Art der Nutzung.................................... ................................................... ........................ 17 5.3.2 Wohneinheiten...................................... ................................................... ....................... 17 5.3.3 Grundstücksgrößen.................................. ................................................... .................... 19 5.3.4 Bauliche Ausnutzung der Grundstücke ................................................................... ........ 21 5.4 Freiflächen ........................................................................................... ........................... 25 5.5 Landschaftliche Einbindung ............................................................................ ................ 31 5.6 Erschließung .......................................................................................... ......................... 33 5.7 Gestalterische Merkmale............................ ................................................... .................. 33 6. Immissionen ........................................................................................... ....................... 34 6.1 Lärmkartierung..................................... ................................................... ........................ 34 6.2 Schallschutzmaßnahmen ................................................................................. ............... 35 7. Wasserwirtschaftliche Belange ......................................................................... .......... 36 7.1 Wasserversorgung................................... ................................................... .................... 36 7.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz ........................... 36 7.3 Bodenversiegelung ..................................................................................... .................... 36 7.4 Abwasser .............................................................................................. .......................... 36 7.5 Oberirdische Gewässer.............................. ................................................... .................. 36 8. Altlasten und Altstandorte............................................................................ ................ 36 9. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale .................................................... 37 9.1 Geologie und Boden .................................................................................... ................... 37 Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 3 9.2 Hydrogeologie und Grundwasser ......................................................................... ........... 37 9.3 Klima und Luft ........................................................................................ ......................... 38 9.4 Landschaft, Freizeit und Erholung.................. ................................................... .............. 38 9.5 Vegetation und Fauna............................... ................................................... ................... 38 10. Ziele für die weitere städtebauliche Entwicklung... ................................................... . 38 10.1 Veränderungstendenzen.............................. ................................................... ................ 38 10.2 Veränderungen und Verdichtung bei Wahrung des Gebietscharakters........................... 39 10.3 Bebauungskonzept ...................................................................................... ................... 39 10.4 Bebauungsdichte ....................................................................................... ..................... 39 10.5 Wohnhaustypus / Anzahl der Wohneinheiten........... ................................................... .... 40 10.6 Grundstücksstruktur................................ ................................................... ..................... 40 10.7 Freiflächenkonzept................................. ................................................... ...................... 40 10.8 Gebäudegestalt..................................... ................................................... ....................... 43 11. Städtebauliches Konzept............................ ................................................... ............... 43 11.1 Wohnflächenerweiterung ............................. ................................................... ................ 43 11.2 Höhenentwicklung der Gebäudetypen..................................................................... ........ 44 12. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen............................. 52 12.1 Art der baulichen Nutzung.......................... ................................................... .................. 52 12.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. ............... 52 12.2.1 Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl.............................................................. ..... 52 12.2.2 Zahl der Vollgeschosse............................. ................................................... ................... 52 12.2.3 Höhe baulicher Anlagen............................. ................................................... .................. 53 12.3 Zone für Staffelgeschosse .......................... ................................................... ................. 54 12.4 Bauweise ........................................... ................................................... .......................... 54 12.5 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen .............................................. 55 12.6 Mindestmaße der Baugrundstücke........................................................................ .......... 56 12.7 Stellplätze und Garagen............................ ................................................... ................... 56 12.8 Nebenanlagen....................................... ................................................... ....................... 57 12.9 Höchstzulässige Anzahl der Wohnungen............... ................................................... ...... 57 12.10 Verkehrsflächen ....................................................................................... ....................... 57 12.11 Fläche für Versorgungsanlagen ......................................................................... ............. 57 12.12 Private Grünflächen ................................................................................... ..................... 58 12.13 Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.................... ................................................... ............ 58 12.14 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen .............................. 58 12.15 Erhaltung von Bäumen............................... ................................................... .................. 58 12.16 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes.................... 59 12.17 Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen......................................... 59 13. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen............................ 59 Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 4 13.1 Dächer ............................................. ................................................... ............................ 59 13.2 Einfriedungen und Stützmauern...................... ................................................... ............. 60 14. Begründung der Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser ..................................................................... ... 60 15. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung .................................................................. ...... 61 16. Planungsstatistik ..................................................................................... ..................... 61 Teil B - Vorprüfung des Einzelfalls 17. Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB....................................... 63 18. Beschreibung der Planung........................... ................................................... ............. 63 18.1 Angaben zum Standort ............................... ................................................... ................. 63 18.2 Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes ...................................................... ... 63 18.3 Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplanes (Kurzdarstellung).................... 63 18.4 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden ....................... 64 18.5 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planungen sowie deren Berücksichtigung ... 64 18.5.1 Fachgesetze ........................................ ................................................... ........................ 64 18.5.2 Fachplanungen ......................................................................................... ...................... 66 19. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes, Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei der Durchführung der Planung............................................ ................................................... ........................... 67 19.1 Schutzgut Mensch................................... ................................................... ..................... 67 19.2 Schutzgut Boden.................................... ................................................... ...................... 67 19.3 Schutzgut Wasser................................... ................................................... ..................... 68 19.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt................................................... ...... 68 19.5 Schutzgut Klima und Luft .............................................................................. .................. 69 19.6 Schutzgut Landschaft............................... ................................................... .................... 69 19.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................................................................... ............. 70 20. Alternativenprüfung ................................................................................... ................... 70 21. Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeiten bei der Ermittlung ............... 70 22. Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)............................................... 70 23. Allgemein verständliche Zusammenfassung.............................................................. 7 0 Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 5 Abbildungen Abbildung 1: Lage des Plangebietes (o.M.) ............................................................. ......................... 8 Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplanes (o.M.)............................................... .............. 9 Abbildung 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen (o.M.)................................................. ............... 10 Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (o.M.) ....................................................... 10 Abbildung 5: Ausschnitt aus der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes (o.M.)........................ . 11 Abbildung 6: Eingeschossige Einzelhäuser mit Satteldach (Am Steinern Kreuz) ............................ 13 Abbildung 7: Eingeschossige Einzelhäuser mit Satteldach (Am Haselberg) ................................... 13 Abbildung 8: Winkelbungalow mit Flachdach.......... ................................................... ..................... 14 Abbildung 9: Bebauung Am Kirschenhang................................................................. ..................... 14 Abbildung 10: Doppelhäuser mit Satteldach ............................................................. ...................... 14 Abbildung 11: Neue Doppelhäuser ....................................................................... .......................... 14 Abbildung 12: Reihenhausgruppe..................... ................................................... ........................... 15 Abbildung 13: Wohnbebauung (Am Kirschenhang) .......................................................... .............. 15 Abbildung 14: Bestand: Hausformen im Plangebiet (o.M.)................................................ .............. 16 Abbildung 15: Bestand: Wohneinheiten pro Gebäude (o.M.) .......................................................... 18 Abbildung 16: Bestand: Grundstücksgrößen im Plangebiet (o.M.)......................................... ......... 20 Abbildung 17: Bestand: Grundflächenzahl im Plangebiet (o.M.) .......................................... ........... 22 Abbildung 18: Bestand: Geschossflächenzahl im Plangebiet (o.M.)....................................... ......... 23 Abbildung 19: Bestand: Anzahl der Vollgeschosse im Plangebiet (o.M.) .................................. ...... 24 Abbildung 20: Luftbild (o.M.) ......................................................................... .................................. 25 Abbildung 21: Parkähnlicher Garten .................................................................... ........................... 25 Abbildung 22: Durchgrünung im Straßenraum.......... ................................................... ................... 26 Abbildung 23: Bestand: Prägende Grünstrukturen (o.M.) ................................................. .............. 27 Abbildung 24: Bestand: Freiflächenstrukturen (o.M.) ................................................... ................... 28 Abbildung 25: Bestand: Bäume auf Privatgrundstücken (o.M.) ....................................................... 29 Abbildung 26: Bestand: Öffentliche Grünflächen (o.M.) ................................................. ................. 30 Abbildung 27: Übergang zum Wald (Am Steinern Kreuz) ................................................... ............ 31 Abbildung 28: Fußwegeverbindung....................................................................... .......................... 31 Abbildung 29: Bestand: Landschaftliche Einbindung (o.M.) .............................................. .............. 32 Abbildung 30: Erschließung durch private Wegeparzelle (Auf der Marienhöhe).............................. 33 Abbildung 31: Einfriedungen........................ ................................................... ................................ 33 Abbildung 32: Dachaufbauten........................ ................................................... .............................. 33 Abbildung 33: Lärmkartierung über 24 Stunden (o.M.) ................................................... ................ 34 Abbildung 34: Lärmkartierung von 22.00 – 6.00 Uhr (o.M.).............................................. ............... 35 Abbildung 35: Grün- und Freiflächenkonzept (o.M.)..................................................... ................... 42 Abbildung 36: Höhen bei eingeschossigem Flachdachgebäude ohne Staffelgeschoss (o.M.) ........ 46 Abbildung 37: Höhen bei eingeschossigem Flachdachgebäude mit Staffelgeschoss (o.M.) ........... 46 Abbildung 38: Höhen bei zweigeschossigem Flachdachgebäude ohne Staffelgeschoss (o.M.)...... 47 Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 6 Abbildung 39: Höhen bei zweigeschossigem Satteldachgebäude (o.M.) ........................................ 48 Abbildung 40: Höhen bei zweigeschossigem Gebäude mit Staffelgeschoss und Pultdach (o.M.)... 49 Abbildung 41: Höhen bei zweigeschossigem Gebäude mit Staffelgeschoss und Flachdach (o.M.) 50 Abbildung 42: Bebauungskonzept (o.M.) ................................................................. ....................... 51 Abbildung 43: Skizze zu Dachaufbauten (o.M.) .......................................................... .................... 60 Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 7 Teil A Begründung Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 8 1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung Für das Wohngebiet „Am Steinern Kreuz“ wurde in den sechziger Jahren der Bebau- ungsplan E 11 aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde 1964 rechtskräftig, erwies sich aber im Jahr 1992 aufgrund eines Formfehlers in der Hauptsatzung als unwirksam. Seitdem ist § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) Beurteilungsgrundlage für Bauanträge und Voranfragen. Es hat sich zunehmend gezeigt, dass diese Rechtsgrundlage nicht ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung in diesem Gebiet, im Sinne einer Erhaltung der vorhandenen Wohnqualität, zu steuern. Es handelt sich um ein gehobenes Wohngebiet am Rand einer landschaftlich sehr reizvollen Umgebung mit teilweise noch großen, locker bebauten Grundstücken und großem Grünanteil. Nach vermehrten Grundstücksverkäufen, Abrissanträgen und Grundstücksteilungen in der letzten Zeit machen die Planungen für diese Grundstücke die Tendenz zu einer zu- nehmenden Verdichtung deutlich. Gegen eine maßvolle Verdichtung ist städtebaulich nichts einzuwenden. Da das vertretbare Maß für solche Nachverdichtungen durch die Zu- lässigkeitsmaßstäbe des § 34 BauGB nicht ausreichend bestimmt werden kann und nach den in diesem Fall angewandten Maßstäben eine zu starke Verdichtung möglich wäre, wird der vorliegende Bebauungsplan aufgestellt. Eine Beschränkung der Verdichtungs- möglichkeiten ist auch aus ökologischer Sicht zu begrüßen, da durch die Beschränkung der wertvolle Baum- und Grünflächenbestand in diesem Baugebiet gesichert werden kann. Dabei verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, die hohe Wohnqualität in Zukunft zu erhalten und dennoch eine maßvolle Nachverdichtung zu ermöglichen. 2. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich Das Plangebiet liegt im südlichen Bereich von Darmstadt im Stadtteil Eberstadt und hat eine Größe von ca. 9,82 ha. Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Eberstadt, Flur 21. Abbildung 1: Lage des Plangebietes (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 9 Abbildung 2: Geltungsbereich des Bebauungsplanes (o.M.) 3. Rechtsgrundlagen − Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) − Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) − Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) − Hessische Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geä ndert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15.12.2009 (GVBl. I S. 716) − Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i. d. F. vom 17.04.2004 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. I S. 233) − Hessische Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zu - letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) − Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2542) − Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftsp flege (Hessisches Natur- schutzgesetz – HENatG) vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 6 19), zuletzt geändert durch Ar- tikel 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851) − Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2010 (GVBl. I S. 85) − Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163) − Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 10 4. Planungsrechtliche Situation / Schutzausweisunge n 4.1 Regionalplan Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04), ist das Plangebiet als „Siedlungsfläche Bestand“ dargestellt. Damit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst, entspricht also dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. Abbildung 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen (o.M.) Im Entwurf des Regionalplanes Südhessen 2009 ist das Plangebiet als „Vorranggebiet Siedlung – Bestand“ dargestellt. Somit ist der Bebauungsplan auch an die Ziele des in Aufstellung befindlichen Regionalplanes angepasst. 4.2 Flächennutzungsplan / Landschaftsplan Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darm- stadt weist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ aus. Damit trägt der Bebauungsplan dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB Rech- nung. Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 11 Abbildung 5: Ausschnitt aus der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes (o.M.) Die Entwicklungskarte des Landschaftsplanes stellt den Geltungsbereich des Bebau- ungsplanes als Wohnbaufläche mit mittlerem Biotopwert dar. Direkt westlich angrenzend befinden sich Bauflächen, für die der Erhalt und Schutz von Grün auf Bauflächen vorgesehen ist. Die nördlich, östlich und südlich an das Plangebiet angrenzenden Freiflächen sind als Waldflächen dargestellt. Bei diesen Flächen handelt es sich zum größten Teil um „Bereiche für die Erhaltung und Entwicklung wertvoller Nah- erholungsräume“. In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich Flächen, auf denen der Land- schaftsplan Maßnahmen zur Entwicklung, Erhaltung und Pflege von Natur und Land- schaft vorsieht. Dabei handelt es sich nördlich des Plangebietes um Flächen für den Er- halt von Grünland, östlich um Flächen für Erhalt oder Pflege von Streuobstwiesen und südlich um Flächen für eine extensive Grünlandnutzung auf feucht-nassen Standorten sowie um Flächen für die Offenhaltung und Pflege von Brach- bzw. Sukzessionsflächen. Punktuelle bzw. lineare geschützte Landschaftsbestandteile befinden sich vor allem öst- lich und südlich des Plangebietes. Südlich befindet sich auch ein FFH-Gebiet. Dieses wird im Landschaftsplan ergänzt durch „Bereiche für Erhalt und Entwicklung von Biotopen, Bi- otopverbund- und Entwicklungsflächen – Planung“. 4.3 Bebauungsplan Für das Plangebiet liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, da der Bebauungsplan aus den sechziger Jahren aufgrund eines Formfehlers unwirksam ist. Der vorliegende Bebauungsplan überschneidet sich in einem Teilbereich mit dem vorha- benbezogenen Bebauungsplan E 52 „Am Steinern Kreuz / Petrus-Canisius-Kirche“. Es handelt sich dabei um einen Teil der Straßenverkehrsfläche der Straße „Am Steinern Kreuz“ im westlichen Teil des Geltungsbereiches. 4.4 Veränderungssperre Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt hat für das Plangebiet am 26.06.2007 eine Satzung über eine Veränderungssperre und 28.04.2009 eine Verlänge- rung der Veränderungssperre beschlossen. Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 12 4.5 Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB Auf Grundlage des zum 01.01.2007 novellierten Baugesetzbuches kann das beschleunig- te Verfahren nach § 13a BauGB angewandt werden: Der Bebauungsplan kann als Be- bauungsplan der Innenentwicklung bewertet werden. Das Plangebiet umfasst 98.159 m². Davon sind 85.571 m² Wohnbaugrundstücke (Netto- bauland inklusive privater Grünflächen). Die Größe der Grundfläche für die Summe aller baulichen Anlagen auf den Baugrundstücken wird durch eine GRZ von 0,4 begrenzt. So- mit ergibt sich nach § 19 Abs. 2 BauGB als zulässige überbaubare Grundfläche eine Summe von ca. 34.228 m². Bei den meisten Grundstücken erlauben aber die Festsetzun- gen zu den überbaubaren Flächen meist eine geringere Ausnutzung. Die durch den Bebauungsplan zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO liegt damit oberhalb des Grenzwertes von 20.000 m², der für ein beschleunigtes Verfahren oh- ne Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 des BauGB vorgegeben ist. Die zulässige Grundfläche liegt aber unter 70.000 m². Daher muss eine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB durchge- führt werden. Die im Teil B der Begründung beigefügte Vorprüfung des Einzelfalls kommt für den vorliegenden Bebauungsplan zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Umwelt- auswirkungen von der Aufstellung des Bebauungsplanes ausgehen. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange an dieser Vorprüfung gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfolgt im Rahmen der Beteiligung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes. Somit kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Wesentliche Merkmale des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sind: – Es kann das Aufstellungsverfahren nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) an- gewandt werden. – Es kann von der Umweltprüfung und vom Umweltberic ht abgesehen werden. – Eingriffe nach dem Bundesnaturschutzgesetz müssen nicht ausgeglichen werden. Der Bebauungsplan dient der maßvollen Nachverdichtung im Rahmen der Innenentwick- lung und trägt dem Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in angemes- sener Weise gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB Rechnung. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (UVPG) nicht notwendig. Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von ge- meinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind durch die vorliegende Planung nicht zu befürchten. 4.6 Schutzausweisungen Landschaftsschutz und Naturschutz An das Plangebiet grenzt im Süden und im Osten das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ Zone II (Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ vom 23.06.2004) an. Das Vogelschutzgebiet 6117-403 „Prinzenberg bei Darmstadt“ grenzt südöstlich an das Plangebiet an. Weitere Schutzgebiete werden von der Planung nicht tangiert. Baumschutzsatzung In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung (Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 05.04.2004) ge- schützt. Geschützt sind Laubbäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben sowie Nadelbäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – einen Stammumfang von mehr als 90 cm haben. Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 13 Im Plangebiet befinden sich auf den größeren Grundstücken teilweise relativ große Baumbestände, die durch diese Satzung geschützt werden. 5. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Besta nd 5.1 Lage des Plangebietes Das Plangebiet liegt am östlichen Stadtrand von Darmstadt im Nordosten des Stadtteils Eberstadt. Es grenzt im Westen an das Wohngebiet der „Villenkolonie Eberstadt“ an. Das Wohngebiet erstreckt sich als relativ schmaler Siedlungskörper von West nach Ost und ist von unbebauten Landschaftsräumen umgeben. 5.2 Gebäudetypologie Die Gebäudetypologie des Plangebietes ist auf den ersten Blick heterogen, da teilweise sehr unterschiedliche Gebäudetypen errichtet wurden. Dabei ist für dieses Wohngebiet charakteristisch, dass einzelne Teilbereichen durch einen einheitlichen Gebäudetypus geprägt werden, sodass unterschiedliche Gestaltbereiche entstanden sind. Als Wohnform dominieren Einfamilienhäuser in unterschiedlicher Form. Lediglich Am Kirschenhang 4 bis 12 ist ein Mehrfamilienhaus entstanden. Ein prägender Gebäudetyp im Plangebiet ist das klassische freistehende Einzelhaus mit unterschiedlichen Dachformen. Das eingeschossige Satteldachgebäude dominiert im Be- reich südlich der Straße „Am Steinern Kreuz“, hier teilweise auch als Pultdachgebäude, sowie im Bereich südlich und nördlich der Straße „Am Haselberg“. Auch der östliche Bereich des Plangebietes ist teilweise durch diese Einzelhäuser ge- kennzeichnet, teilweise in Form von eingeschossigen Walmdachhäusern. Abbildung 6: Eingeschossige Einzelhäuser mit Satteldach (Am Steinern Kreuz) Abbildung 7: Eingeschossige Einzelhäuser mit Satteldach (Am Haselberg) Teilbereiche werden durch den Gebäudetypus des eingeschossigen Winkelbungalows mit Flachdach geprägt. Diese Gebäudeform ist als Hausgruppe im westlichen Teil der Straße „Am Steinern Kreuz“ auf den nördlichen Grundstücken und auf der Südseite der Straße „Am Kirschenhang“ entstanden. Diesem Gebäudetypus sehr nahe kommt auch eine Bebauung in der Straße „Am Stei- nern Kreuz“ an der privaten Stichstraße, die von freistehenden eingeschossigen Flach- dachhäusern gebildet wird. Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 14 Abbildung 8: Winkelbungalow mit Flachdach Abbildung 9: Bebauung Am Kirschenhang Weiterhin sind im Plangebiet auch Doppelhäuser vertreten. Diese Gebäude sind meist zweigeschossig und haben ein Flach- oder Satteldach. Abbildung 10: Doppelhäuser mit Satteldach In den letzten Jahren entstanden an der Nordseite der Straße „Am Steinern Kreuz“ zwei- geschossige Wohnhäuser in Form von Flachdachgebäuden, teilweise als Doppelhäuser. Abbildung 11: Neue Doppelhäuser Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 15 Für das Plangebiet eher untypisch ist die dichte Bebauung der winkelförmigen Reihen- häuser. Diese Wohnhäuser wurden ohne die sonst im Plangebiet prägenden großzügigen Freibereiche errichtet. Abbildung 12: Reihenhausgruppe Die Bebauung nördlich am Ende der Straße „Am Kirschenhang“ ist ebenfalls als für das Plangebiet untypisch einzustufen. Obwohl nach den Kriterien der HBO nur zweigeschos- sig, überragt diese Bebauung alle anderen Gebäude. Zudem sind die Dachformen der Bebauung auf diesem Grundstück unterschiedlich und teilweise Sonderformen (z.B. Ton- nendach). Auch die Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude ist im Vergleich zu den rest- lichen Wohnhäusern hoch. Abbildung 13: Wohnbebauung (Am Kirschenhang) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 16 Abbildung 14: Bestand: Hausformen im Plangebiet (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 17 5.3 Nutzungsstruktur 5.3.1 Art der Nutzung Die Nutzungsstruktur des Plangebietes ist sehr homogen. Im Plangebiet befinden sich ausschließlich Gebäude mit einer reinen Wohnnutzung. Vereinzelt werden Teile der Wohngebäude von einem freien Beruf genutzt. 5.3.2 Wohneinheiten In mehr als der Hälfte der Wohngebäude ist nur eine Wohneinheit vorhanden. In ca. ei- nem Drittel der Wohngebäude befinden sich zwei Wohnungen. Selten sind Grundstücke mit drei und mehr Wohneinheiten pro Wohngebäude zu finden. Lediglich die Bebauung am Ende der Straße „Am Kirschenhang“ besteht aus Gebäuden mit 5 und mehr Woh- nungen. Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 18 Abbildung 15: Bestand: Wohneinheiten pro Gebäude (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 19 5.3.3 Grundstücksgrößen Ungefähr die Hälfte der Grundstücke im Plangebiet ist größer als 800 m². Dabei liegen die Grundstücksgrößen im östlichen und nördlichen Teil des Plangebietes teilweise bei über 1.500 m². Im Bereich der Bebauung aus den 60er Jahren – eingeschossigen Winkelbungalows und zweigeschossigen Wohnhäusern – zwischen „Am Steinern Kreuz“ und „Am Haselberg“ und „Am Kirschenhang“ überwiegen Grundstücke mit Größen von 500 m² bis 800 m². Die kleinsten Grundstücksgrößen treten im Bereich der dicht bebauten Grundstücke der winkelförmigen Reihenhäuser auf. Die Einzelgrundstücke haben hier eine Größe von we- niger als 200 m² und sind damit für das Plangebiet nicht typisch. Diese Bebauung ist al- lerdings mit einer Gemeinschaftsfläche für Stellplätze und einer Grünfläche ausgestattet, sodass die Durchschnittsgröße unter Einbeziehung dieser Gemeinschaftsflächen pro Rei- henhaus bei ca. 320 m² liegt. Bei den neueren Wohnbebauungen an der Nordseite der Straße „Am Steinern Kreuz“ tendieren die Grundstücksgrößen gegen 200 m². Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 20 Abbildung 16: Bestand: Grundstücksgrößen im Plangebiet (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 21 5.3.4 Bauliche Ausnutzung der Grundstücke Durch die großen Grundstücksflächen und überwiegende Bebauung mit Einzelhäusern ist die bauliche Ausnutzung der Grundstücke gering. Ein Drittel der Grundstücke ist nur zu 20 % überbaut, ein weiteres Drittel bis zu 30 %. Zwei Drittel des Plangebietes weist damit eine GRZ von 0,2 bis unter 0,3 auf. Die Gebäude sind je zur Hälfte eingeschossig oder zweigeschossig. Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 22 Abbildung 17: Bestand: Grundflächenzahl im Plangebiet (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 23 Abbildung 18: Bestand: Geschossflächenzahl im Plangebiet (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 24 Abbildung 19: Bestand: Anzahl der Vollgeschosse im Plangebiet (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 25 5.4 Freiflächen Das Plangebiet besitzt durch die großzügigen Freibereiche der Grundstücke einen stark durchgrünten Charakter. Wie auf dem Luftbild erkennbar, prägen der hohe Grünanteil in Form von privaten Gartenflächen und der Großbaumbestand auf den Privatgrundstücken das Erscheinungsbild des Plangebietes. Abbildung 20: Luftbild (o.M.) Die Freibereiche der meisten Grundstücke weisen eine Funktionstrennung in Vorgarten und Hauptgarten auf. Sind die Gebäude mittig auf dem Grundstück positioniert, ist eine Trennung in Vor- und Hauptgarten nicht mehr feststellbar. Gärten ohne eine Funktions- trennung weisen beispielsweise die Freibereiche nördlich der Straße „Am Haselberg“ so- wie die Grundstücke im Bereich östlich der Straße „Auf der Marienhöhe“ auf. Im östlichen Teil des Plangebietes sind die Grundstückszuschnitte sehr großzügig, so dass hier eher parkähnlich gestaltete Freibereiche vorzufinden sind. Abbildung 21: Parkähnlicher Garten Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 26 Auch der öffentliche Raum wird durch die privaten Grünstrukturen geprägt. Dazu tragen vor allem der Großbaumbestand, die teilweise einheitlichen Vorgartenstrukturen sowie grüne Raumkanten durch Hecken- und Gehölzstrukturen bei. Vor allem die Straße „Am Steinern Kreuz“ erhält durch die Großbaumbestände auf den Privatgrundstücken ab- schnittsweise einen stark durchgrünten Charakter. Abbildung 22: Durchgrünung im Straßenraum Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 27 Abbildung 23: Bestand: Prägende Grünstrukturen (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 28 Abbildung 24: Bestand: Freiflächenstrukturen (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 29 Abbildung 25: Bestand: Bäume auf Privatgrundstücken (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 30 Abbildung 26: Bestand: Öffentliche Grünflächen (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 31 5.5 Landschaftliche Einbindung Das Plangebiet ist an drei Seiten von Freiflächen umschlossen. Im Westen grenzt es an die Eberstädter Villenkolonie. Im Norden grenzen Wiesen- und Streuobstbestände sowie lockere Gehölzbestände an das Plangebiet an. Im Osten und Süden wird das Plangebiet überwiegend von Wald sowie weiteren Wiesen- und Gehölzbeständen umschlossen. In der näheren Umgebung befinden sich attraktive Naherholungsziele wie die Ludwigshöhe, die Marienhöhe und die Streuobstwiesen von Eberstadt. Auch die teilweise großzügigen Gartenflächen im Plangebiet tragen zu einem fließenden Übergang in die angrenzende Landschaft bei. Vom Plangebiet aus führen zahlreiche Fuß- und Radwegeverbindungen in die angren- zende Landschaft. Abbildung 27: Übergang zum Wald (Am Steinern Kreuz) Abbildung 28: Fußwegeverbindung Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 32 Abbildung 29: Bestand: Landschaftliche Einbindung (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 33 5.6 Erschließung Das Gebiet wird hauptsächlich durch die Straße „Am Steinern Kreuz“ erschlossen. Diese führt von Westen nach Osten durch das Plangebiet und erschließt zusammen mit der Straße „Auf der Marienhöhe“ direkt den größten Teil der Grundstücke. Weitere Grundstü- cke werden durch die Straßen „Am Haselberg“ und „Am Kirschenhang“ erschlossen. An- dere Grundstücke werden durch Wohnwege oder private Wegeparzellen erschlossen, die meist an die Straße „Am Steinern Kreuz“ angebunden sind. Abbildung 30: Erschließung durch private Wegeparzelle (Auf der Marienhöhe) 5.7 Gestalterische Merkmale Als Dachformen dominieren im Plangebiet Satteldächer und Flachdächer. In einigen Be- reichen sind auch Gebäude mit Pult- und Walmdächern errichtet worden. Die vorherrschenden Farben der Dacheindeckungen der geneigten Dächer sind rot, rot- braun, dunkelbraun oder grau. Dachaufbauten sind im Plangebiet nur wenige vorhanden. Die vorhandenen Aufbauten ordnen sich der Dachfläche unter und fügen sich somit gut in die Dachlandschaft ein. Die Einfriedungen im Plangebiet sind maximal 1,50 m hoch und meist in transparenter Form ausgeführt (Maschendrahtzaun u.ä.). Einfriedungen zur Abgrenzung des Vorgar- tens sind meist noch niedriger oder gar nicht vorhanden. Abbildung 31: Einfriedungen Abbildung 32: Dachaufbauten Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 34 6. Immissionen Das Plangebiet ist teilweise durch Straßenverkehrsemissionen der Heinrich-Delp-Straße belastet. Von weiteren Straßen innerhalb des Geltungsbereiches gehen keine Immissio- nen aus, die zu einer Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 führen. 6.1 Lärmkartierung Für das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt eine Lärmkartierung des Ver- messungsamtes Darmstadt vom Juni 2006 vor. Diese enthält auch Ergebnisse für den Planbereich. In der Lärmkartierung wurden zum einen die Durchschnittswerte für 24 Stunden aufgrund der 16. BImSchV „Verkehrslärmschutzverordnung“ ermittelt. Die Lärmkartierung stellt für die Grundstücke unmittelbar an der Heinrich-Delp-Straße einen Lärmpegel über 24 Stun- den zwischen 55 bis 60 dB(A) fest. Für das Grundstück Heinrich-Delp-Straße 241A wurde ein Durchschnittswert von 58 dB(A) ermittelt. Ferner wurden die Nachtwerte von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr berechnet. Die Lärmkartierung stellt für den unmittelbaren Bereich der Heinrich-Delp-Straße einen Lärmpegel zwischen 50 bis 55 dB(A) fest. Danach ergeben sich für die angrenzenden Grundstücke vermutlich Lärmpegel zwischen 45 und 50 dB(A). Für ein Reines Wohngebiet liegen die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bei 50 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht. Damit kann für das Gebäude Heinrich-Delp-Straße 241a eine Überschreitung des Orientierungswertes am Tag und in der Nacht von jeweils 5 bis 10 dB(A) festgestellt werden. Im übrigen Plangebiet werden die schalltechnischen Orientierungswerte sowohl tagsüber als auch in der Nacht eingehalten. Abbildung 33: Lärmkartierung über 24 Stunden (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 35 Abbildung 34: Lärmkartierung von 22.00 – 6.00 Uhr (o.M.) Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 tags und nachts durch Verkehrslärm, werden für das Grundstück Heinr ich-Delp-Straße 241A zur Minde- rung der Geräuscheinwirkungen bauliche Schallschutz maßnahmen erforderlich. Da hier aufgrund der bestehenden Strukturen aktive Lärmschutzmaßnahmen weder städtebaulich vertretbar nach vom Aufwand her angemessen sind, mü ssen passive Lärmschutzmaß- nahmen ergriffen werden. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die Ausrüstung der Gebäude mit Lärmschutzfenstern, Schalldämmung von Rollladenkästen etc. 6.2 Schallschutzmaßnahmen Durch die Festsetzung „Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzge- setzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)“ wird geregelt, dass bei Neu-, Um- und Erweiterungs- bauten aufgrund der Immissionen aus Verkehrslärm für Wohnungen und Aufenthaltsräu- me bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen sind. Dies ist auf Grundlage der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise, Ausgabe 1989) ohnehin erforderlich: Nach DIN 4109 sind zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Au- ßenlärm die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten. Nach der DIN 4109 ergeben sich in Abhängigkeit vom zugrunde gelegten „maßgeblichen Außenlärmpegel“ Schalldämm-Maße für Fenster und Außenwände für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume u.ä. sowie Büroräume. Es wird darauf hingewiesen, dass vom Lärmpegelbereich 1 auszugehen ist. Die Bemessung der Luftschalldämmung ist erst im Rahmen einer Genehmigungsplanung der Gebäude vorzunehmen. Dabei obliegt die Entscheidung, welche konkreten baulichen oder technischen Vorkehrungen an den einzelnen Gebäuden vorgenommen werden, dem Bauherrn. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein Schallschutznachweis gemäß DIN 4109 hinsichtlich des Außenlärms zu führen. Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 36 7. Wasserwirtschaftliche Belange 7.1 Wasserversorgung Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die HSE Süd- hessische Energie AG. Die Trinkwasserversorgung ist technisch und rechtlich (Wasserwerk und Rohrnetz) durch die bestehenden Wasserversorgungsanlagen gewährleistet. Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen abge- deckt und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar. Wasserqualität Die Wasserqualität des zur Verfügung stehenden Trinkwassers entspricht den Anforde- rungen der Trinkwasserverordnung (TWVO). 7.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessisch en Wassergesetz Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicherungsgebiet nach dem Hessischen Wassergesetz. 7.3 Bodenversiegelung Es wurden Regelungen zum Maß der Bodenversiegelung in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. 7.4 Abwasser Das Plangebiet ist an vorhandene Abwasseranlagen (Kanal, Rückhaltebecken und Klär- anlage) angeschlossen. 7.5 Oberirdische Gewässer Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 8. Altlasten und Altstandorte Hinweise auf Altablagerungen, Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden sind für das Plangebiet nicht bekannt. Jedoch ist bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, auf sen- sorische Auffälligkeiten zu achten. Werden diese festgestellt, ist umgehend das Regie- rungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt (Dezernat IV/Da 41.5) zu infor- mieren. Die Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamte s für Umwelt und Geologie weist folgende Altstandorte im Plangeltungsbereich aus: Lage: Am Steinern Kreuz 8 ALTIS-Nr: 411.000.070-001.281 Art: Altstandort Name: Lattemann Beschreibung: Baubetrieb, Kfz.-Reparatur, Installat ionsbetrieb für Heizungsanlagen und elektrische Anlagen Branche: Kraftfahrzeuge (Reparatur) / Instandhaltu ng und Reparatur von Kraftwagen (ohne Lackierung und Autowäsche) Betriebsanfang: 11/1948 Betriebsende: 10/1971 Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 37 Lage: Am Steinern Kreuz 26 ALTIS-Nr: 411.000.070-001.009 Art: Altstandort Name: Ringer Beschreibung: Herstellung und Vertrieb von elektron ischen Geräten Branche: Elektrotechnische Erzeugnisse verschieden er Art, Herstellung / Her- stellung von elektrischen Haushaltsgeräten Betriebsanfang: 02/1974 Betriebsende: 02/1978 Lage: Auf der Marienhöhe 3b ALTIS-Nr: 411.000.070-001.013 Art: Altstandort Name: Wohnheim-Bau-GmbH & Co. KG Beschreibung: Errichtung und Verwertung von Hochbau ten aller Art Branche: Baugeschäft (mit Gerätewartung) / Erdbew egungsarbeiten Betriebsanfang: 01/1973 Betriebsende: 11/1979 Weiterhin ist im Altflächenkataster für Altstandort e und Altablagerungen der unteren Wasserbehörde der Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Altfläche im Bereich der Liegen- schaft „Am Haselberg 14“ eingetragen. Generell erachtet die untere Wasserbehörde der Wiss enschaftsstadt Darmstadt die ge- nannten Einträge aus dem Altflächenkataster als nic ht relevant. Entweder handelt es sich um relativ kurze Betriebszeiträume oder es handelt sich um reine Wohngebäude. Bei ei- nem Ortstermin am 30.03.2010 hat sich dieser Eindruck bestätigt. Aufgrund der bei der unteren Wasserbehörde der Wiss enschaftsstadt Darmstadt vorlie- genden Informationen existiert daher kein tatsächli ches Gefährdungspotenzial für die ge- nannten Liegenschaften, das einen Eintrag im Kataster rechtfertigen würde. 9. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 9.1 Geologie und Boden Das Plangebiet besitzt eine hohe Reliefenergie, es steigt nach Norden und Osten an. Geologisch betrachtet liegt das Plangebiet im Übergangsbereich zum kristallinen Oden- wald, ein Grundgebirgsstock, der sich aus der Rheinebene erhebt. Neben Tiefengestei- nen (Diabas, Granit, Diorit) kommen Metamorphyte (Glimmerschiefer, Hornfels) vor. Die Böden im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung durch Versiegelungen, Auffüllun- gen und Umlagerungen stark anthropogen überformt und vorbelastet. Aufgrund der teil- weise großen Freibereiche auf den Grundstücken finden sich jedoch auch noch unversie- gelte Bodenbereiche als Standorte für Vegetation. Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine natürli- chen bzw. naturnahen Bodenbereiche vorhanden sind. Auch die unversiegelten Flächen im Plangebiet werden als Gärten genutzt. In diesen Bereichen ist damit zu rechnen, dass Aufschüttungen, Abgrabungen und Bodenverbesserungsmaßnahmen stattgefunden ha- ben. Die Böden im Plangebiet besitzen nur eine geringe Bedeutung für den Naturhaus- halt. 9.2 Hydrogeologie und Grundwasser Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet von Darmstadt. Hier ist generell mit anthropogen be- einträchtigter Grundwasserbeschaffenheit und gestörten Grundwasserverhältnissen zu Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 38 rechnen. Die vorherrschende Fließrichtung des Grundwassers verläuft in Richtung der Vorfluter nach Westen bzw. Südwesten. Der Grundwasserflurabstand liegt bei etwa 15 – 20 m unter Geländeoberkante. Das Grundwasserpotenzial ist durch Versiegelungen und Verdichtungen vorbelastet. Die im Plangebiet vorhandenen Freiflächen, vor allem die größeren zusammenhängenden Gartenbereiche, haben eine Bedeutung zur Grundwasserrückhaltung und -neubildung. Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. 9.3 Klima und Luft Darmstadt liegt in der Übergangszone zwischen der warmen, trockenen Rheinebene und dem kühleren, niederschlagsreicheren Odenwald. Allgemein ist diese Klimazone gekenn- zeichnet durch milde Winter und warme Sommer mit geringem Niederschlag. Die im Plangebiet vorhandenen Gartenflächen sowie der Gehölz- und Baumbestand tra- gen zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation bei. Das Plangebiet ist umschlossen von frisch- und kaltluftproduzierenden Flächen. Vor allem die angrenzenden Waldflächen haben eine wichtige Bedeutung zur Frischluftproduktion. 9.4 Landschaft, Freizeit und Erholung Das Plangebiet liegt am Rand der Villenkolonie von Eberstadt. Es ist geprägt durch Ein- und Zweifamilienhäuser auf überwiegend großzügigen Grundstücken mit einem hohen Freiflächenanteil. Durch die privaten Gartenflächen sowie den Altbaumbestand auf den Grundstücken ergibt sich ein stark durchgrünter Charakter des Wohngebietes. Die Gartenflächen der Wohnhäuser haben eine Bedeutung als hausnahe Frei- und Erho- lungsflächen. Da die Flächen nicht öffentlich zugänglich sind, beschränkt sich die Erho- lungsfunktion auf die Anwohner. Das Plangebiet ist umgeben von attraktiven Flächen für die landschaftsgebundene Erho- lung. Die angrenzenden Bereiche haben eine hohe Bedeutung für die Naherholung. 9.5 Vegetation und Fauna Das Plangebiet ist vollständig bebaut. Auf den Grundstücken sind größtenteils großzügi- ge Freibereiche vorhanden, die als Gartenflächen genutzt werden. Die meisten Gärten sind als Ziergärten ausgeprägt. In den privaten Gärten befindet sich teilweise ein wertvol- ler Altbaumbestand. Das Biotoppotenzial des Plangebietes wird im Landschaftsplan der Stadt Darmstadt als mittel eingestuft. Siedlungsflächen mit einem hohen Freiflächenanteil übernehmen eine wichtige Biotopfunktion innerhalb des gesamtstädtischen Biotopverbundes. Auch der an- grenzende Landschaftsraum besitzt ein hohes bzw. sehr hohes Biotoppotenzial. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Tier- oder Pflanzen- arten im Plangebiet. 10. Ziele für die weitere städtebauliche Entwicklun g 10.1 Veränderungstendenzen Bei Betrachtung der vorhandenen Baustrukturen und des aktuellen Baugeschehens ist damit zu rechnen, dass das Plangebiet zunehmend einem Veränderungs- und Verdich- tungsdruck ausgesetzt sein wird. Dies hat verschiedene Ursachen: Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 39 ─ Das Plangebiet ist ein Wohnstandort mit hoher Attraktivität. Im Stadtgebiet von Darmstadt sind nur wenige Wohnstandorte mit einer vergleichbaren Qualität vorhan- den. ─ Aufgrund der Entstehungszeit der Gebäude ist damit zu rechnen, dass ein Generati- onswechsel ansteht. Mit dem anstehenden bzw. schon laufenden Generationswech- sel ist auch häufig ein Eigentümerwechsel verbunden, wenn die Erben das Haus nicht selbst bewohnen wollen oder wegen Erbauseinandersetzungen das Haus ver- äußert werden soll. Die neuen Eigentümer sehen sich häufig aufgrund der Grund- stückspreise zu einer höheren wirtschaftlicheren Ausnutzung gezwungen. 10.2 Veränderungen und Verdichtung bei Wahrung des Gebietscharakters Die Aufgabenstellung für das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans besteht darin, den Veränderungs- und Verdichtungstendenzen in einem vertretbaren Umfang Raum zu geben und dabei den Gebietscharakter so weit wie möglich zu bewahren. Mit dem Bebauungsplan werden daher zwei städtebauliche Ziele verfolgt: ─ Es sollen angemessene Möglichkeiten zur Wohnflächenerweiterung und zur maßvol- len Nachverdichtung im Plangebiet geschaffen werden. ─ Dabei soll der Gebietscharakter gewahrt und die hohe Wohnqualität des Plangebie- tes erhalten werden. Die Gebietscharakteristik ist durch Parameter geprägt, für die im Folgenden Ziele defi- niert werden: 10.3 Bebauungskonzept Bebauungsstruktur Die Bebauungsstruktur im Plangebiet ist nur in Teilflächen homogen. Als Gesamtheit be- trachtet ist die Bebauungsstruktur eher heterogen. Es überwiegt der Typus des freiste- henden ein- bis zweigeschossigen Wohnhauses. Der zweit häufigste Typ wird durch den in Hausgruppen angeordneten eingeschossigen Winkelbungalow gebildet. Danach folgt als Gebäudetyp das zweigeschossige Doppelhaus. Daneben bestehen zwei in sich ho- mogene Bereiche, die aber im Gesamtgefüge Fremdkörper darstellen: Eine Doppelreihe von zweigeschossigen Reihenhäusern und die Wohnanlage aus mehrgeschossigen Ge- schosswohnungen am Kirschenhang. Daher ist für dieses Wohngebiet charakteristisch, dass einzelne Teilbereichen durch ei- nen einheitlichen Gebäudetypus geprägt werden und dadurch inselartig Bereiche von ho- her Homogenität entstehen. Im überwiegenden Teil des Wohngebietes beschränkt sich die städtebauliche Gemeinsamkeit auf das Prinzip des freistehenden Hauses. Bebauungskonzept Die inselartigen Bereiche von hoher städtebaulicher Homogenität sollen weitgehend er- halten und geschützt werden, indem die Geschossigkeit und die Dachform beibehalten werden. Insbesondere sind hier Festsetzungen zu treffen, die zwar Erweiterungen zulas- sen, aber die Nachbarbebauung vor starken Veränderungen bewahren. In den weniger homogenen Bereichen, das sind die Bereiche der freistehenden Wohnhäuser, soll das Prinzip der freistehenden Einzelhäuser weiter verfolgt werden. Höhenentwicklung und Gestalt kann sich jedoch an der bestehenden Bebauung insoweit orientieren, dass hier flächendeckend zwei Vollgeschosse und das breite Spektrum der vorhandenen Dachfor- men zulässig werden sollen. 10.4 Bebauungsdichte Die bauliche Ausnutzung der überwiegenden Teile der Grundstücke beträgt ca. 20 % bis 30%; dies entspricht einer GRZ von 0,2 bis 0,3. Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 40 Um eine maßvolle Nachverdichtung des Gebietes zu ermöglichen, müssen im Bebau- ungsplan größtenteils höhere Bebauungsdichten ermöglicht werden. Eine GRZ von ma- ximal 0,4 und eine GFZ von 0,6 sind bei gleichzeitiger Sicherung der Wohnqualität im Planungsgebiet städtebaulich vertretbar. Damit ist gesichert, dass der durch einen hohen Anteil an Freiflächen geprägte Gebietscharakter gewahrt bleibt und ein fließender Über- gang zu dem angrenzenden Landschaftsraum entsteht. Die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO sollen in keinem Bereich des Plangebietes überschritten werden. Auf den meisten Grundstücken werden sich durch die Festsetzungen zu den überbaubaren Flächen geringere Ausnutzungsmög- lichkeiten ergeben, sodass in vielen Fällen die Maßzahlen von GRZ und GFZ nicht aus- genutzt werden können. 10.5 Wohnhaustypus / Anzahl der Wohneinheiten Der Großteil der Wohngebäude im Plangebiet sind Ein- und Zweifamilienhäuser mit ein bis zwei Wohnungen pro Wohngebäude. Zum Teil besitzen die größeren Gebäude drei Wohneinheiten. Nur vereinzelt kommen vier oder mehr Wohneinheiten pro Wohngebäude vor. Die Struktur der eher am Ein- und Zweifamilienhaus orientierten Wohnform soll beibehal- ten werden. Um ein Maß an Verdichtung zu ermöglichen, soll die Zahl der Wohnungen pro Wohngebäude auf drei eingeschränkt werden. Damit sollen großvolumige Wohnanla- gen ausgeschlossen werden. 10.6 Grundstücksstruktur Als weiterer Parameter der Gebietscharakteristik sind die Grundstücksgrößen im Plange- biet zu beachten. Die meisten Grundstücke besitzen eine Größe zwischen 500 und 800 m². Größere Grundstücke befinden sich vor allem im östlichen Bereich des Plange- bietes. Grundstücke unter 250 m² kommen nur vereinzelt bei den Hausgruppen und den winkelförmige Reihenhäuser vor. Um sicherzustellen, dass neu entstehende Grundstücke entsprechend der vorhandenen Bebauungsstruktur bebaut werden, sollen für das Wohngebiet angemessene Mindest- grundstücksgrößen festgelegt werden. Die Vorgabe einer Mindestgröße für Grundstücke dient dem Zweck, bei einer Nachverdichtung durch Grundstücksteilung eine dem Plange- biet adäquate Grundstückgröße zu sichern. Die Mindestgröße der Grundstücke sollte sich daher an den durchschnittlichen Grundstücksgrößen im Bestand orientieren, aber im Sin- ne der maßvollen Nachverdichtung auch geringere Grundstücksgrößen zulassen. Bei Festlegung der Mindestgrundstücksgrößen muss nach der jeweils festgesetzten Bau- weise differenziert werden. Es soll daher eine Mindestgrundstücksgröße von 500 m² für Einzelhäuser und 200 m² für Doppelhaushälften und Grundstücke innerhalb einer Hau- gruppe festgesetzt werden. 10.7 Freiflächenkonzept Ziel der Planung ist es, den stark durchgrünten Charakter des Wohngebietes und den bestehenden Großbaumbestand zu erhalten. Die Freiflächen im Plangebiet sollen in ihrer bisherigen großzügigen Struktur erhalten bleiben. Daher müssen die Freiflächen im Bebauungsplan durch entsprechende Festset- zungen zu den überbaubaren Flächen gesichert werden. Insbesondere sind durchgehen- de Gartenzonen mit dem zum Teil wertvollen Baumbestand von jeglicher Bebauung frei- zuhalten. In den Übergangsbereichen zum angrenzenden Wald im Süden des Plangebie- tes sind die Freiflächen teilweise als parkähnlich einzustufen. Diese Freiflächen sollen als private Grünflächen gesichert werden. Die Gebäude befinden sich überwiegend im straßenseitigen Drittel des Grundstücks. Die Grundstücke besitzen überwiegend einen Vorgartenbereich mit einer Tiefe von ca. 5 m. Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 41 Zum Teil ist dieser Vorgartenbereich auch größer, wenn die Häuser von Süden erschlos- sen werden. Die Vorgartenstrukturen sollen angemessen begrünt und größtenteils von Nebenanlagen und Stellplätzen freigehalten werden. Im Grün- und Freiflächenkonzept (Abbildung 35) sind der ortsbildprägende, raumwirksa- me Großbaumbestand, die von Bebauung freizuhaltenden Grundstücksbereiche sowie sonstige prägende Grünstrukturen dargestellt. Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 42 Abbildung 35: Grün- und Freiflächenkonzept (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 43 10.8 Gebäudegestalt Die Dachlandschaft des Plangebietes ist nicht einheitlich, jedoch sind die oben beschrie- benen homogene Teilbereiche jeweils durch eine gemeinsame Dachgestalt geprägt: Die Bebauung der Hausgruppen und Doppelhäuser ist in den meisten Fällen mit Flachdä- chern ausgestattet. In den Teilbereichen der freistehenden Einzelhäuser sind die Gebäu- de meistens mit flach geneigten Satteldächern ausgestaltet, sehr selten mit Walmdächern oder mit einem Pultdach. Die Dacheindeckungen der geneigten Dächer sind in der Regel aus Dachziegel mit roter, rotbrauner, dunkelbrauner oder grauer Farbe. Dachaufbauten sind nur vereinzelt vorhan- den und ordnen sich der Dachfläche unter. Zur Sicherung der prägenden gestalterischen Merkmale im Plangebiet sind im Bebau- ungsplan differenzierte Festsetzungen zur Dachform, zur Dachneigung und den Dach- aufbauten zu entwickeln. Da es für das Plangebiet charakteristisch ist, dass einzelne Teilbereiche durch einen ein- heitlichen Gebäudetypus geprägt werden, soll auf dieses Gestaltungsprinzip des Plange- bietes zurückgegriffen werden. Einzelnen Teilbereichen soll ein einheitlicher Gebäudety- pus zugeordnet werden, sodass wie bisher unterschiedliche Gestaltbereiche bestehen bleiben bzw. entstehen. Daher werden beispielsweise für die Bereiche der Hausgruppen aus Flachdach-Winkelbungalows verbindlich nur Flachdächer zugelassen. Ferner sind für den Bereich der Teppich-Bebauung der Winkel-Reihenhäuser und für die nördlich angrenzenden Flächen mit der hier bestehenden Flachdachbebauung aus- schließlich Flachdächer festgesetzt. Für den übrigen Planbereich wird festgesetzt, dass die im Plangebiet vorkommenden Dachformen zulässig sind. 11. Städtebauliches Konzept 11.1 Wohnflächenerweiterung Um für das Plangebiet in angemessenem Umfang unter Wahrung der Gebietscharakte- ristik Möglichkeiten zur maßvollen Nachverdichtung zu schaffen, stehen mehrere Optio- nen offen: Eine Option stellt die zusätzliche Überbauung der Grundstücke dar. Wohnflächenerweite- rung durch Anbauten an bestehende Gebäude sollen daher für nahezu alle Grundstücke ermöglicht werden. Dabei muss jedoch zur Sicherung der Wohnqualität ein hoher Anteil der Grundstücke unbebaut bleiben. Auf jedem Grundstück sind daher entsprechend dem Grün- und Freiflächenkonzept durchgehende Gartenzonen von jeglicher Bebauung frei- zuhalten. Um diese Freiflächenqualitäten zu erhalten, ist daher auf den meisten Grundstücken eine Bebauung mit weiteren Wohngebäuden ausgeschlossen. Lediglich auf sehr großen Grundstücken sind mehrere Wohngebäude denkbar. Daher können nur auf den sehr großen Grundstücken überbaubare Flächen ausgewiesen werden, die zu- sätzliche Wohnhäuser zulassen. Die Entwicklungsmöglichkeiten auf den Grundstücken werden durch den Bebauungsplan stärker eingeschränkt als es bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB der Fall wäre. Denn gerade der Nachverdichtung nach den Maßstäben des § 34 BauGB wirkt der vorliegenden Bebauungsplan entgegen, da eine solche Nach- verdichtung den Wegfall von den das Gebiet prägenden Freiflächen bedeuten würde. Daher werden im Bebauungsplan durch die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien die überbaubare Grundstücksfläche so eingeschränkt, dass Erweiterungen nur noch im angepassten Maß zulässig sind und auch bei Grundstücksteilungen eine ausreichende Grundstücksgröße sowie eine maximale überbaubare Grundstücksfläche gesichert wer- den. Als zweite Option kommt die Aufstockung der Gebäude in Frage. Da ungefähr die Hälfte der Gebäude nur eingeschossig ist, stellt diese Erweiterungsform ein Potential für zusätz- liche Wohnfläche dar. Dies macht es jedoch erforderlich, dass ein Regelwerk zur Höhen- Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 44 entwicklung der Gebäude festgelegt wird, da in der Regel in Bestandsgebieten Neubau- ten, die die Höhe der Nachbarhäuser überragen, konfliktbeladen sind. Auch erfordert die bewegte Topografie des Gebietes eine intensive Auseinandersetzung mit den Gebäude- höhen. Die Aufstockung der bisher eingeschossigen Gebäude um ein zweites Vollge- schoss ist jedoch eine Erweiterungsform, die mit dem Gebietscharakter in weiten Teilen vereinbar ist. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen nun für die Mehrzahl der Grundstücke eine zweigeschossige Bebauung vor. Bei Gebäuden, die schon zwei Vollge- schosse haben, soll jedoch kein drittes Geschoss ermöglicht werden. Bei den eingeschossigen Hausgruppen, die aus Flachdachbungalows bestehen, soll die Eingeschossigkeit beibehalten werden, um die gegenseitige Beeinträchtigung zu minimie- ren. Bei den eingeschossigen Flachdachgebäuden sollen jedoch Aufbauten d.h. eine zweite Nutzungsebene in Form eines Staffelgeschosses zulässig sein. Eine Nachverdichtung in Form von dichteren Wohnformen wie eine Neubebauung mit Reihen- oder Mehrfamilienhäusern ist durch den Bebauungsplan auszuschließen, da dies den Charakter des Gebietes erheblich verändern würde. Bei Neubebauungen sollen die das Plangebiet prägenden Bauweisen beibehalten werden und nur Einzel- und Doppel- häuser ermöglicht werden. 11.2 Höhenentwicklung der Gebäudetypen Das Plangebiet ist zum einen geprägt durch eine bewegte Topografie, zum andern durch unterschiedliche Gebäudeformen mit unterschiedlichen Dachformen. Dies macht es er- forderlich, differenzierte Festsetzungen zu treffen, sodass sich Neubauten harmonisch in die Topografie und die umgebende Bebauung einfügen. Daher sind differenzierte Fest- setzungen zur Höhenentwicklung der Gebäude zu entwickeln. Das Konzept zur maßvollen Nachverdichtung sieht vor, in weiten Teilen eine zweige- schossige Bebauung zu ermöglichen. Die Bereiche der eingeschossigen Flachdach- Winkelbungalows sollen eingeschossig verbleiben. Die zulässige Geschossigkeit wird zum einen durch die Zahl der zulässigen Vollgeschosse festgesetzt. Zum andern werden Höhenbeschränkungen zur Gebäudehöhe und zur Traufhöhe (Außenwandhöhe) getrof- fen. Dritter Faktor der Höhenentwicklung sind die Dachformen. Zu beachten ist ferner noch die Bauweise: Bei Doppelhäusern und Hausgruppen ist auf die Nachbarhäuser mehr Rücksicht zu nehmen im Vergleich zu freistehenden Gebäuden. In Abhängigkeit dieser Faktoren wurden unterschiedliche Kombinationen von Festsetzun- gen getroffen, die einerseits auf den einzelnen Grundstücken Entwicklungsmöglichkeiten gewähren, aber doch die Gebietscharakteristik wahren und Nachbarkonflikte minimieren. Für das Plangebiet wird von drei unterschiedlichen Gestaltbereichen ausgegangen: A) eingeschossige Flachdach-Winkelbungalow (Gartenhofhäuser) Die Bebauung dieses Bereichs ist geprägt durch Gruppen von winkelartig angeordneten eingeschossigen Flachdachgebäuden. Ein Gebäudeteil ist parallel zur Erschließungsstra- ße angeordnet und verläuft in der Regel über die gesamte Grundstücksgrenze. Der zwei- te Gebäudeteil des Gartenhofhauses verläuft meist an der nördlichen bzw. östlichen Grundstücksgrenze und umfasst so den Wohngarten an der Westseite bzw. Südseite des Wohnhauses. Durch diese Anordnung des eingeschossigen Gebäudewinkel wird der Wohngarten vor Einblicken von den Nachbargrundstücken geschützt. Für diese Grundstücke sind wie bisher nur eingeschossige Gebäude zulässig. Jedoch soll eine zweite Nutzungsebene in Form eines Staffelgeschosses ermöglicht werden. Dieses Staffelgeschoss ist nur in einem Teilbereich der überbaubaren Fläche zulässig, und zwar auf dem Gebäudeteil, welcher jeweils parallel zur Erschließungsstraße angeordnet ist. Im Bebauungsplan wird hierfür eine „Zone für Staffelgeschosse“ ausgewiesen. Durch die Zulässigkeit eines zweiten Vollgeschosses über der gesamten Gebäudefläche, also auch auf dem quer stehenden Gebäudewinkel, würden die Gartenhöfe der Nachbar- Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 45 häuser verschattet werden. Auch wären damit Einblicke auf das Nachbargrundstück leichter ermöglicht. Um Verschattungen der Wohngärten und Einblicke auszuschließen, müsste an der durchgehenden Eingeschossigkeit festgehalten werden. Andererseits be- stehen für die Häuser kaum andere Erweiterungsmöglichkeiten als eine zweite Nutzungs- ebene, da die Grundstück relativ klein sind und eine weitere Überbauung der Grund- stücksfläche auch wegen des z.T. wertvollen Baumbestandes nicht in Frage kommt. Eine auf maximal 75 % der Grundfläche des Erdgeschosses eingeschränkte Bebauung des Dachgeschosses wird als eine vertretbare Lösung zur Wohnflächenerweiterung der Win- kelbungalows gewertet. Durch die Bebauung nur des straßenseitigen Gebäudeteils wird weitgehend verhindert, dass die Nachbargärten verschattet werden. Für diese Bereiche wird ferner festgesetzt, dass hier nur Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer bis 5° zulässig sind. Damit werden hier Sattel-, Walmdächer sowie Pultdächer ausgeschlossen. Diese Festsetzung ergibt sich zum einen aus der Zielsetzung der gestal- terischen Einheitlichkeit für diese gestalthomogenen Bereiche. Zum andern wird damit ausgeschlossen, dass auf den Nachbargrundstücken jeweils hohe Aufbauten entstehen können, die zu weiteren Verschattungen führen können. Die Festsetzung dient daher auch dem Nachbarschutz. Für die Bereiche der eingeschossigen Winkelbungalows werden ferner unterschiedliche Höhenbegrenzungen festgesetzt. Im Folgenden werden die maximal zulässigen Gebäu- dehöhen dargestellt: Für den Gebäudeteil, auf welchem der Aufbau eines Staffelgeschosses ausgeschlossen ist, beträgt die maximal zulässige Traufhöhe (Außenwandhöhe) an der Talseite 5,00 m und an der Bergseite 4,50 m. Da ein Flachdach vorgeschrieben ist, beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe, die an der Talseite gemessen wird, 5,00 m. Für den Gebäudeteil, auf welchem der Aufbau eines Staffelgeschosses durch die Aus- weisung der „Zone für Staffelgeschosse“ zulässig ist, beträgt die maximal zulässige Traufhöhe (Außenwandhöhe) an der Talseite 4,00 m, an der Bergseite 3,50 m. Die ma- ximal zulässige Gebäudehöhe, die an der Talseite gemessen wird, beträgt in der „Zone für Staffelgeschosse“ 7,50 m. Für das Staffelgeschoss ist nur ein Flachdach zulässig. Die Außenwandhöhen bei der Errichtung eines Staffelgeschosses sind um 1,00 m tiefer angesetzt. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Definitionen, wie die Außenwand- höhe zu ermitteln ist. Zu den Definitionen von Außenwandhöhen und Gebäudehöhe sowie zur Berg- und Tal- seite wird auf Kap. 12.2.3 verwiesen. Als maximal zulässige Außenwandhöhe gilt bei Ge- bäuden mit geneigten Dächern das Maß vom jeweiligen Höhenbezugspunkt bis zur Schnittlinie der Außenwand mit der Dachhaut an der Traufseite (Traufpunkt). Bei flachen und flach geneigten Dächern mit einer Dachaufkantung (Attika) gilt das Maß bis zum obe- ren Abschluss der Außenwand; bei Ausbildung des obersten Geschosses als Staffelge- schoss gilt das Maß bis zur Oberkante Fertig-Fußboden des Staffelgeschosses (Decken- oberkante einschließlich Fußbodenaufbau über dem obersten zulässigen Vollgeschoss). Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 46 Abbildung 36: Höhen bei eingeschossigem Flachdachgebäude ohne Staffelgeschoss (o.M.) Abbildung 37: Höhen bei eingeschossigem Flachdachgebäude mit Staffelgeschoss (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 47 B) Zweigeschossiges Flachdachgebäude ohne Staffelgeschoss In Teilen des Plangebietes wurden zweigeschossige Gebäude mit Flachdächern errichtet. Dies ist zum einen die „Teppich-Bebauung“ „Am Steinern Kreuz 27 – 49“, zum andern die gegenüberliegende Neubebauung der Stadtvillen. Diese Gebäude haben in der Regel zwei Vollgeschosse und schließen mit einem Flachdach ab. Bei einigen dieser Gebäude ist das oberste Geschoss kein Vollgeschoss, da die Grundfläche dieses Geschosses we- niger als 75 % der Grundfläche des Erdgeschosses beträgt. Das äußere Erscheinungs- bild dieser Gebäude wirkt jedoch wie ein zweigeschossiges Gebäude. Für diesen Gebäu- detyp soll keine weitere Nutzungsebene in Form eines Staffelgeschosses zulässig sein, um die Höhenentwicklung auf die jetzige Gebäudehöhe zu beschränken. Ein Staffelge- schoss wäre auf diesen Gebäuden städtebaulich nicht verträglich. Dieser Gebäudetyp wird auch als Gestaltvorgabe für den nördlich angrenzenden Bereich angewandt, der jetzt durch eine eingeschossige villenartige Bebauung von freistehenden Einzelhäusern geprägt ist. Um dem gebietscharakteristischen Gestaltungsprinzip der ges- talthomogenen Teilbereiche Rechnung zu tragen, wird hier zwingend eine Flachdachbe- bauung vorgeschrieben. Es sind jedoch zwei Vollgeschosse zulässig. Dies ist eine für diesen Bereich adäquate Form der baulichen Erweiterung. Damit wird im Prinzip die be- nachbarte Bauform des eingeschossigen Flachdachgebäudes mit Flachdach- Staffelgeschoss aufgenommen. Nur kann hier darauf verzichtet werden, das oberste Ge- schoss zwingend als Staffelgeschoss auszubilden. Die maximal zulässige Traufhöhe (Außenwandhöhe) beträgt bei diesem Gebäudetyp an der Talseite 7,50 m, an der Bergseite 7,00 m. Die maximal zulässige Gebäudehöhe, die an der Talseite bzw. der tiefstgelegenen Außenwand gemessen wird, entspricht der tal- seitigen Außenwandhöhe und beträgt 7,50 m. Für das Gebäude ist nur ein Flachdach zu- lässig. Abbildung 38: Höhen bei zweigeschossigem Flachdachgebäude ohne Staffelgeschoss (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 48 C) Zweigeschossiges Gebäude mit zulässigem Dachgeschoss oder Staffelge- schoss Für die übrigen Grundstücke im Plangebiet werden für alle Gebäude zwei Vollgeschosse zugelassen. Dies entspricht vielfach schon der bestehenden Bebauung. Für die bisher eingeschossigen Gebietsteile ergibt sich dadurch die Möglichkeit, durch Aufstocken eines zweiten Vollgeschosses zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Die Dachlandschaft dieser Bereiche ist sehr heterogen. Neben Satteldächern mit unter- schiedlichen Neigungen, Pultdächern und Walmdächern sind hier auch Flachdächer ver- treten. Aus dem Bestand lassen sich für diese Teilbereiche keine einheitlichen Gestalt- vorgaben herleiten. Daher sind hier die o.g. Dachformen zulässig. Anstelle eines Dach- geschosses ist auch ein Staffelgeschoss möglich. Aufgrund der begrenzenden Gebäude- höhe ist bei einem Staffelgeschoss nur ein Flachdach oder ein Pultdach als oberer Ab- schluss möglich. Da bei diesem Gebietstyp vielfältige Möglichkeiten gegeben sind, ist es umso wichtiger, durch Festsetzungen zu den Höhen ein harmonisches Einfügen in Topografie und Nach- barbebauung zu sichern. Bleiben die Gebäude ohne den Aufbau eines Staffelgeschosses, wird also ein Satteldach errichtet, so beträgt die maximal zulässige Traufhöhe (Außenwandhöhe) an der Talseite 7,50 m, an der Bergseite 7,00 m. Dies entspricht den zulässigen Höhen des unter B be- schriebenen Gebäudetyps. Die maximal zulässige Gebäudehöhe, die an der Talseite ge- messen wird, beträgt 10,00 m. Damit wird ein bewohnbares Dachgeschoss ermöglicht. Abbildung 39: Höhen bei zweigeschossigem Satteldachgebäude (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 49 Wird das Dachgeschoss als Staffelgeschoss ausgebildet, so beträgt die maximal zulässi- ge Traufhöhe (Außenwandhöhe) an der Talseite 6,50 m, an der Bergseite 6,00 m. Die maximal zulässige Gebäudehöhe, die an der Talseite gemessen wird, beträgt wie beim Satteldachgebäude 10,00 m. Damit werden zwei Formen von Staffelgeschossen ermöglicht: Staffelgeschoss mit Pultdach Abbildung 40: Höhen bei zweigeschossigem Gebäude mit Staffelgeschoss und Pultdach (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 50 Staffelgeschoss mit Flachdach Abbildung 41: Höhen bei zweigeschossigem Gebäude mit Staffelgeschoss und Flachdach (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 51 Abbildung 42: Bebauungskonzept (o.M.) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 52 12. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen F estsetzungen 12.1 Art der baulichen Nutzung Da das Plangebiet ausschließlich zum Wohnen genutzt wird, wird die Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO festgesetzt. Reine Wohngebiete dienen in erster Linie dem Wohnen. Daher sind nur Wohngebäude allgemein zulässig. Andere Nutzungen sind nur als Ausnahmen zulässig und nur insoweit, als sie den Bewohnern des Gebietes dienen. Ausnahmsweise sind daher Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebietes dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig. Als Aus- nahme sind auch Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwe- cke zulässig. 12.2 Maß der baulichen Nutzung 12.2.1 Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl Durch die Festsetzung einer GRZ von 0,4 im gesamten Plangebiet wird die Obergrenze des § 17 BauNVO für ein reines Wohngebiet nicht überschritten. Im Bereich von Gebäuden, für die maximal ein Vollgeschoss zulässig ist, wurde entspre- chend der GRZ von 0,4 auch eine GFZ von 0,4 festgesetzt. Im Bereich von Gebäuden für die zwei Vollgeschosse zulässig sind, wurde eine GFZ von 0,6 festgesetzt. Bei der Be- messung der Geschossflächenzahl bei zwei zulässigen Vollgeschossen wurde bewusst die GRZ von 0,4 nicht verdoppelt. Der Grund hierfür liegt in der Größe der sich aus dieser Verdoppelung ergebenden Baukörper, die dann auf den Baugrundstücken möglich wä- ren. Bei einer eingeschossigen Bauweise kann die durch die GRZ bestimmte Grundfläche voll in Anspruch genommen werden. Zusätzlich kann in der zweiten Nutzungsebene eine geringere Geschossfläche errichtet werden. In einem solchen Fall ist die zweite Nut- zungsebene in der Größe deutlich kleiner als die des Erdgeschosses. Soll die Geschoss- fläche bei einer zweigeschossigen Bebauung auf beiden Nutzungsebenen (erstes und zweites Vollgeschoss) gleich groß sein, kann die festgesetzte GRZ nicht voll ausgenutzt werden. Durch diese Festsetzung wird gewährleistet, dass nur Baukörper entstehen, die sich in die bestehende Bebauung einfügen und die wertvollen Freiflächen der Bau- grundstücke schonen. 12.2.2 Zahl der Vollgeschosse Die Zahl der Vollgeschosse wird für die Mehrzahl der Grundstücke im Plangebiet auf ma- ximal zwei begrenzt. Da im Plangebiet eine Mischung aus ein- bis zweigeschossigen Ge- bäuden besteht, wird dadurch teilweise die Aufstockung von eingeschossigen Gebäuden um ein weiteres Vollgeschoss ermöglicht. Diese Erweiterungsform ist mit dem Gebiets- charakter in weiten Teilen vereinbar ist. Die Winkelbungalows im westlichen Teil des Plangebietes nördlich der Straße „Am Stei- nern Kreuz“ bzw. südlich der Straße „Am Kirschenhang“ erhalten nur eine begrenzte Möglichkeit zur Aufstockung, da die Eingeschossigkeit in diesem Bereich das Erschei- nungsbild besonders prägt und deshalb durch die entsprechende Festsetzung beibehal- ten wird. Es ist hier kein zweites Vollgeschoss vorgesehen, jedoch kann eine zweite Nut- zungsebene in Form eines Staffelgeschosses errichtet werden. Durch die Zulässigkeit ei- nes weiteren Vollgeschosses über der gesamten Gebäudefläche würden die Gartenhöfe der Nachbarhäuser verschattet und eine Einsicht auf das Nachbargrundstück ermöglicht werden. Daher wird die Überbauung durch Staffelgeschosse durch die Ausweisung einer „Zone für Staffelgeschosse“ beschränkt. Hiezu wird auf Kap. 11.2 und 13.1 verwiesen. Eine auf maximal 75 % der Grundfläche des Erdgeschosses eingeschränkte Bebauung des Dachgeschosses als Staffelgeschoss wird als eine vertretbare Lösung zur Wohnflä- Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 53 chenerweiterung der Winkelbungalows gewertet. Für diesen Ansatz spricht auch, dass bereits ein Wohnhaus (Am Haselberg 4) durch den Aufbau eines Dachgeschosses erwei- tert wurde. 12.2.3 Höhe baulicher Anlagen Da allein durch die Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse die Höhenent- wicklung der Gebäude nicht abschließend geregelt ist, werden weiterhin Festsetzungen zur Außenwand- und zur Gebäudehöhe getroffen. So wird sichergestellt, dass sich die Baukörper in der exponierten Hanglange, in der sich das Plangebiet befindet, harmonisch einfügen. Dabei werden zwei Gruppen von Höhenfestsetzungen getroffen: Zum einen werden die Höchstmaße für die Außenwandhöhen getrennt nach Berg- und Talseite festgesetzt. Zum andern wird für die Gebäude die Gebäudehöhe insgesamt begrenzt. Die Gebäudehöhe wird dabei immer in Bezug zur Talseite festgesetzt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Plangebiet durch eine bewegte Topografie geprägt ist. Bei der Errichtung eines Gebäudes sind alle Vorgaben zu beachten. Nur bei Grundstü- cken mit einer relativ flachen Neigung werden alle Höhenvorgaben eingehalten bzw. aus- genutzt werden können. Bei steileren Grundstücken wird gegebenenfalls die talseitige Maßvorgabe die stringenteste sein und daher die Gebäudehöhe insgesamt bestimmen. Hierzu wird auf Kap. 11.2 verwiesen. Hier werden in Systemschnitten Angaben zu den Höhenfestsetzungen gemacht. Als Höhenbezugspunkt wird an der Bergseite ist die natürliche Geländeoberfläche in der Mitte der bergseitigen Außenwand bzw. der höchstgelegenen Außenwand und an der Talseite ist die natürliche Geländeoberfläche in der Mitte der talseitigen Außenwand bzw. der tiefstgelegenen Außenwand festgesetzt. Im Geltungsbereich wird aufgrund des be- wegten Geländes dieser Höhenbezugspunkt gewählt, um eine standortbezogene städte- bauliche Gestaltung der Gebäude zu erreichen. Mit dem Begriff der Außenwandhöhe wird zunächst ein Begriff aus § 6 der Hessischen Bauordnung übernommen. Gemessen wird jeweils zwischen Höhenbezugspunkt und Schnittkante der Außenwand mit der Dachhaut (an der Traufseite der Gebäude mit ge- neigtem Dach). Da mit der Reglementierung der Außenwand vorrangig die Einbindung der Bebauung in das Gelände gesichert wird, ist für die Außenwandhöhe das natürliche Gelände bzw. die Geländehöhe am Schnittpunkt der Außenwand mit dem Gelände der untere Bezugspunkt. Mit dieser Regelung ist zwar die Schwierigkeit verbunden, dass die Bezugshöhe nicht von vornherein eindeutig bestimmt ist und auch durch nachträgliche Geländemodellierungen manipuliert werden kann. Mit dieser Regelung wird aber vorran- gig angestrebt, dass die von der Erschließungsstraße sichtbaren Fassadenflächen in ih- ren Höhen begrenzt werden. Geringfügige Veränderungen am Geländeverlauf sind daher unschädlich, da die Fassadenhöhen die angegeben Werte nicht übersteigen dürfen. Die o.g. Regelung greift allerdings nur bei Gebäuden mit geneigten Dächern, die mit einer Dachtraufe ausgestattet sind. Da auch Flachdächer oder Staffelgeschosse zulässig sind, müssen entsprechende Festsetzungen zu anderen Dachformen getroffen werden: Bei flach geneigten Dächern mit einer Dachaufkantung (Attika) gilt das Maß für die Außen- wandhöhe bis zum oberen Abschluss der Außenwand; bei Ausbildung des obersten Ge- schosses als Staffelgeschoss gilt das Maß bis zur Oberkante Fertig-Fußboden des Staf- felgeschosses. Durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Gebäudehöhe wird eine zweite Höhen- begrenzung vorgesehen. Die absolute Gebäudehöhe wird in Bezug zum natürlichen Ge- lände bzw. der Geländehöhe am Schnittpunkt der talseitigen Außenwand festgesetzt. Wegen der Hanglage ist diese Festsetzung angemessen. Als maximal zulässige Gebäudehöhe gilt daher das Maß von der natürlichen Gelände- oberfläche (Geländeanschnitt) in der Mitte der talseitigen Außenwand bis zum höchsten Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 54 Punkt der Oberkante Dachhaut. Technische Aufbauten wie Schornsteine, Solaranlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen bleiben unberücksichtigt. Auch hier muss differenziert werden zwischen Gebäuden mit geneigten Dächern in Form von Sattel- oder Walmdächern und Gebäuden mit flachen Dächern oder Staffelgeschos- sen. Bei Gebäuden mit geneigten Dächern in Form von Sattel- oder Walmdächern wurde die maximal zulässige Gebäudehöhe so gewählt, dass ein Dachgeschoss mit bewohnba- ren Räumen entstehen kann. In Verbindung mit den zulässigen Traufhöhen (Außen- wandhöhen) ist gesichert, dass sich die Gebäude in die Topographie der Hanglage einfü- gen. Der jeweilige Höhenbezugspunkt ist abhängig von der jeweils zu betrachtenden Höhe. Handelt es sich um die Außenwandhöhe auf der Bergseite, ist die natürliche Gelände- oberfläche (Geländeanschnitt) in der Mitte der bergseitigen Außenwand bzw. der höchst- gelegenen Außenwand als Höhenbezugspunkt anzunehmen. Handelt es sich um die Hö- he auf der Talseite, ist die natürliche Geländeoberfläche (Geländeanschnitt) in der Mitte der talseitigen Außenwand bzw. der tiefstgelegenen Außenwand als Höhenbezugspunkt anzunehmen. Bei einer bergseitigen Außenwand handelt es sich um die Außenwand des Gebäudes, die auf der Seite des Gebäudes liegt, an der das natürliche Gelände ansteigt. Bei einer talseitigen Außenwand des Gebäudes handelt es sich um die Außenwand des Gebäudes, die auf der Seite des Gebäudes liegt, an der das natürliche Gelände abfällt. Bei der Beurteilung ist nicht nur das jeweilige Grundstück, sondern auch die Situation in der Umgebung einzubeziehen. 12.3 Zone für Staffelgeschosse Im Bereich der Bebauung mit eingeschossigen Winkelbungalows ist durch die Festset- zungen des Bebauungsplanes die Errichtung eines Staffelgeschosses zulässig. Um zu verhindern, dass eine zu starke Verschattung der Gartenhöfe eintritt, werden die Bereiche definiert, in denen die Errichtung eines Staffelgeschosses zulässig und nicht schädlich für die angrenzende Bebauung ist. Durch die festgesetzte Zone für Staffelgeschosse kann in diesen Bereichen eine Erweiterung der Wohnfläche in einer zweiten Nutzungsebene er- möglicht werden, um die Freibereiche der Grundstücke zu schonen. 12.4 Bauweise Für das Plangebiet wird überwiegend eine offene Bauweise festgesetzt. In der offenen Bauweise können Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen mit einer Länge von weniger als 50 m errichtet werden. Da das Plangebiet durch unterschiedliche Bauformen geprägt ist, werden auch unter- schiedliche Festsetzungen zur Bauweise getroffen. In den Bereichen, die durch freistehende Einzelhäuser geprägt sind, sind ausschließlich Einzelhäuser zulässig. Ebenso sind in den durch Doppelhäuser oder Hausgruppen domi- nierten Teilbereichen diese Bauweisen entsprechend festgesetzt. Damit werden die Bau- weisen auf Grundlage der unterschiedlich strukturierten Bereiche festgesetzt und so der Gebietscharakter bewahrt und weiterentwickelt. Einzige Ausnahme von der Festsetzung einer offenen Bauweise bilden die westlichste Reihe der Winkelbungalows im westlichen Teil des Plangebietes. Da die Länge der Hausgruppe mehr als 50 m beträgt, wird in diesem Bereich eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Für Einzelhäuser wird die maximale Länge auf 20,00 m beschränkt. Da sich diese Vorga- be aus dem momentanen Bestand ableiten lässt und die Bebauung im Plangebiet prägt, wird diese maximale Länge festgesetzt, um auch bei Neubauten auf relativ großen Grundstücken eine Anpassung an die Vorgaben aus der Umgebung zu sichern. Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 55 12.5 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksf lächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung des Bebauungspla- nes größtenteils durch Baugrenzen festgesetzt. Die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich dabei in der Regel am Gebäudebestand. Dabei werden die erkennbaren Bebauungsstrukturen aufge- nommen und die überbaubaren Flächen in den Grundstücksteilen erweitert, in denen eine Erweiterung für sinnvoll und möglich erachtet wird. Die Baugrenzen werden so festgesetzt, dass die Stellung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück der gewünschten städtebaulichen Entwicklung entspricht. Bei jedem Grund- stück wird darauf geachtet, dass wesentliche Teile der Frei- und Gartenflächen von Be- bauung frei bleiben. Zu diesem Zweck wird in fast allen Bereichen ein Abstand von min- destens 5 m zur Straße zur Sicherung der Vorgartenflächen eingehalten. Bei den von Süden erschlossenen Wohngrundstücken nördlich von „Am Haselberg“ und „Am Kir- schenhang“ werden die Südgärten von Bebauung freigehalten. Zu den seitlichen Grundstücksgrenzen wird größtenteils ein Abstand von 5,00 m ein- gehalten. Dieser Abstand ist größer als der laut HBO einzuhaltende Mindestabstand, um den Eindruck eines locker bebauten Gebietes mit großzügigen Freiflächen auch künftig zu erhalten. Ist in einem Abstand von weniger als 5,00 m zur seitlichen Grundstücksgrenze bereits ei- ne Bebauung vorhanden, so wird der Abstand der Baugrenze auf 3,00 m oder auf den Abstand der bereits vorhandenen Bebauung reduziert. In einigen Fällen wird der Abstand auf 3,00 m reduziert, ohne dass die bestehende Bebauung dies fordern würde. Dadurch kann auch bei schmalen Grundstückszuschnitten eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt werden, welche die Errichtung eines ausreichend breiten Baukörpers ermög- licht. Wurde der Abstand an einer der seitlichen Grundstücksgrenzen auf 3,00 m reduziert, wurde in den meisten Fällen darauf geachtet, dass auf dem angrenzenden Grundstück ein Abstand von 5,00 m eingehalten wurde, um den offenen Charakter zu wahren. Aus Gründen einer besseren Belichtung wurde darauf geachtet, dass meist im Süden und Südwesten der Grundstücke ein Abstand von 5,00 m einzuhalten ist, währen auf der Nordseite 3,00 m Abstand festgesetzt werden. Ausnahmen von dieser Systematik treten u.a. dann auf, wenn die vorhandene Bebauung davon abweicht. Zur Sicherung der durchgängigen Gartenzonen auf den Gebäuderückseiten werden ent- sprechend dem Grün- und Freiflächenkonzept durchgehende Flächen von einer Über- bauung ausgeschlossen. Teilweise werden in den Übergangszonen zu den angrenzen- den Waldflächen private Grünflächen festgesetzt. Baulinien werden nur in den Bereichen festgesetzt, in denen eine Bebauung an der Nachbargrenze gesichert wird. Daher werden die überbaubaren Flächen der winkelförmi- gen Reihenhäuser „Am Steinern Kreuz 27 bis 49“ durch Baulinien festgesetzt. Einige Grundstücke erhalten durch die Festsetzung einer zweiten oder dritten überbauba- ren Grundstücksfläche die Möglichkeit, eine Nachverdichtung durch die Errichtung neuer Gebäude vorzunehmen. In diesen Fällen wurde durch die Festsetzung der Baugrenzen dafür gesorgt, dass ausreichende Freiflächen zwischen den überbaubaren Grundstücks- flächen entstehen und ausreichende Abstände zu den seitlichen Grundstücksgrenzen ein- gehalten werden. Am östlichen Ende der Straße „Am Steinern Kreuz“ wurde auf der südlichen Straßenseite von der grundsätzlichen Einbeziehung bestehender Gebäude in eine überbaubare Grundstücksfläche abgewichen. Grund dafür war eine Stellungnahme der Eigentümer, die eine größere überbaubare Grundstücksfläche forderten. Um dieser Forderung entge- genzukommen, wurden auf den Grundstücken jeweils zwei bzw. drei überbaubare Grund- stücksflächen ausgewiesen, die nicht den gesamten Bestand abdecken. Diese Festset- zung ist notwendig, um eine Stellung der Gebäude auf dem Grundstück zu erreichen, die ähnlich der Gebäudestellung auf den östlich und westlich angrenzenden Grundstücken Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 56 ist. Zwischen dem straßenseitigen und dem rückwärtigen Baufenster wird ein Abstand eingehalten, der zwischen 13,00 m und 11,00 m beträgt. Dadurch entsteht zwischen den Baufenstern eine „grüne“ Zone nicht überbaubarer Grundstücksflächen, die aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes zu begrünen sind. Somit ist in diesem Bereich eine dem Charakter des Gebietes entsprechende Durchgrünung auch bei einer Bebauung mit mehreren Baukörpern in diesem Bereich gesichert. Die auf den Grundstücken bestehenden Gebäude und ihre Teile, welche nicht im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche liegen, können im Rahmen des Bestandsschutzes auch weiterhin genutzt werden. Überschreitet die sich aus der Maßfestsetzung ergebende zulässige Grundfläche die nach § 23 BauNVO festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, so ist darin keine Überbestimmung des Maßes der baulichen Nutzung oder ein rechtlich bedenklicher Wi- derspruch der unterschiedlichen Festsetzungen zu erkennen, denn die Festsetzungen nach §§ 16 und 17 BauNVO einerseits und § 23 BauNVO andererseits erfüllen unter- schiedliche Funktionen mit der Folge, dass jede Festsetzung für sich anzuwenden ist und jede Festsetzung nur im Rahmen der übrigen ausnutzbar ist. Baugrenzen müssen im Bebauungsplan nicht so festgesetzt werden, dass dem Grund- stückseigentümer auf der so festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche die volle oder weitgehende Ausschöpfung der im Bebauungsplan festgesetzten (höchst-) zulässi- gen Grundflächenzahl ermöglicht wird (BVerwG, Urt. Vom 29.07.1999 – 4 BN 24.99, BauR 1999, 1435f). 12.6 Mindestmaße der Baugrundstücke Durch die Festsetzung der Mindestgröße der Baugrundstücke wird die charakteristische Grundstücks- und Bebauungsstruktur des Plangebietes gesichert. Da die Grundstücke in allen Bereichen großzügig ausfallen, aber dennoch eine maßvolle Nachverdichtung durch Grundstücksteilungen ermöglicht wird, wird das Mindestmaß der Baugrundstücke auf 500 m² für Einzelhäuser bzw. 200 m² für Doppelhaushälften oder Grundstücke innerhalb einer Hausgruppe festgesetzt. Durch diese Festsetzung der Grundstücksgröße wird gleichzeitig gewährleistet, dass aus- reichend Freiflächen auf den Grundstücken verbleiben, die den Charakter des Gebietes weiterhin prägen können. 12.7 Stellplätze und Garagen Die Anlage von Stellplätzen und Garagen prägen das städtebauliche Erscheinungsbild eines Gebietes in besonderem Maße. Bei der bisher vorherrschenden Nutzungsstruktur im Plangebiet (Ein- und Zweifamilienhäuser) und den großzügigen Grundstücken, ist die Unterbringung der Stellplätze auf den Grundstücken relativ problemlos, da meist nur ma- ximal drei Stellplätze erforderlich sind. Durch bauliche Verdichtungen verschärft sich naturgemäß diese Problematik. Um zu vermeiden, dass die Freiflächen unangemessen durch Stellplatzanlagen in Anspruch ge- nommen werden, werden daher verschiedene Festsetzungen getroffen. Direkten Einfluss auf die Anzahl der Stellplätze hat die Wohndichte. Im Bebauungsplan wird die Anzahl der Wohneinheiten auf drei Wohnungen pro Wohngebäude beschränkt. Dadurch sind in den meisten Fällen zwei bis drei Wohneinheiten auf den Grundstücken möglich. Gemäß der derzeit gültigen Stellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind damit drei bzw. vier Stellplätze notwendig. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass vor Garagen und Carports in deren Zufahrtsflä- chen offene, nicht überdachte Stellplätze zulässig sind. Damit wird die flächensparende Ausnutzung der Zufahrtsfläche von Garagen und Carports als Stellplatzfläche ermöglicht, auch wenn dadurch so genannte „gefangene Stellplätze“ entstehen. Die Regelung schließt auch Stellplätze auf Zufahrten zu hinter liegenden Stellplätzen mit ein. Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 57 Charakteristisch für das Plangebiet sind die Vorgartenzonen zwischen öffentlicher Ver- kehrsfläche und Gebäuden. Diese tragen wesentlich zur Durchgrünung und damit auch zur Wohnqualität bei. Um zu vermeiden, dass die Vorgartenzonen vorrangig durch Par- kierungsanlagen in Anspruch genommen werden, und um den offenen grünen Charakter der Vorgartenzone zu sichern, wird daher festgesetzt, dass Zufahrten, Stellplätze, Car- ports und Garagen lediglich 25 % der Vorgartenzone ausmachen dürfen. Weiter wird festgesetzt, dass Garagen und Carports erst in einem Abstand von 5 m, ge- messen von der straßenseitigen Grundstücksgrenze, zulässig sind. Damit wird vermie- den, dass diese Baukörper das Erscheinungsbild des Straßenraumes dominieren. Im Plangebiet wurden bei zwei Wohnanlagen Tiefgaragen errichtet. Die Tiefgarage für die zweigeschossige „Teppich-Bebauung“ „Am Steinern Kreuz 27 – 49 wurde als Gemein- schaftsanlage festgesetzt. 12.8 Nebenanlagen Die Zulässigkeit von Nebenanlagen wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein- geschränkt. Die Größe der Anlagen z.B. zur Gartengestaltung und -bewirtschaftung ist auf 1 m³ pro 30 m² Grundstücksfläche beschränkt. Diese Einschränkung der Zulässigkeit von Nebenanlagen dient der Sicherung der Freihal- tung der nicht überbaubaren Flächen von Anlagen mit einer Höhenausdehnung. Flächige Nebenanlagen wie beispielsweise Wege, Treppen und Terrassen, die vom Hauptbaukörper getrennt errichtet werden, werden durch diese Festsetzung nicht einge- schränkt. 12.9 Höchstzulässige Anzahl der Wohnungen Als weiterer wesentlicher Baustein zur Sicherung des Gebietscharakters werden Rege- lungen zur Anzahl der Wohnungen pro Wohngebäude getroffen. Es wird festgesetzt, dass pro Wohngebäude maximal drei Wohnungen zulässig sind. Mit dieser Festsetzung werden die gebietstypischen Wohnformen gesichert. Im Plange- biet haben teilweise bereits unerwünschte Umstrukturierungen der städtebaulichen Ei- genart in dem durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Bereich eingesetzt. Dieser Entwicklung wird Einhalt geboten und die typische Struktur des Plangebietes gesichert. Mit der Einschränkung der Anzahl der Wohnungen wird auch sichergestellt, dass die nach Stellplatzsatzung erforderliche Anzahl an Stellplätzen auf den privaten Bau- grundstücken untergebracht werden kann, ohne die Grundstücksfreiflächen allzu sehr durch Stellplatzanlagen zu belasten. Es wird sichergestellt, dass in ausreichendem Maß unversiegelte Gartenflächen verbleiben. Durch diese Regelung wird im Plangebiet eine städtebaulich vertretbare Wohndichte er- reicht, die sich im Wesentlichen am Bestand orientiert. Mehrfamilienhäuser sind dadurch ausgeschlossen. 12.10 Verkehrsflächen Die Verkehrsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden entsprechend der bisherigen und zukünftigen Nutzung als Straßenverkehrsfläche in der Planzeichnung des Bebauungsplanes festgesetzt. Diese Flächen umfassen die Straßen sowie Fußwege und an einigen Stellen auch Flächen mit Straßenbegleitgrün. 12.11 Fläche für Versorgungsanlagen Die Fläche für Versorgungsanlagen wird festgesetzt, um auch zukünftig die Versorgung des Gebietes zu sichern. Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 58 12.12 Private Grünflächen Private Grünflächen werden entlang des südlichen Waldrandes festgesetzt. Diese Fest- setzung dient der Sicherung dieser Flächen als begrünte Fläche, die nicht durch Neben- anlagen in Anspruch genommen werden kann. Dadurch wird sichergestellt, dass in die- sen Bereichen ein fließender Übergang zu dem angrenzenden Wald entsteht, der als siedlungsnaher Erholungsbereich genutzt wird. Zu diesem Zweck treffen die textlichen Festsetzungen weitergehende Aussagen zur Bepflanzung in diesen Bereichen. Im nördlichen Bereich werden keine privaten Grünflächen festgesetzt, da in diesem Be- reich an das Plangebiet offene Wiesenflächen angrenzen und in diesem Bereich daher kein angemessener Übergang zum Waldrand hergestellt werden muss. Eine Durchgrü- nung des Plangebietes und ein angemessener Übergang zu den Wiesenflächen ist da- durch gewährleistet, dass die Bebauung Abstände zu diesen Flächen einhalten muss, Festsetzungen zum Erhalt von gebietsprägenden Bäumen getroffen werden und Festset- zungen zur Begrünung der Grundstücksfreiflächen im Bebauungsplan enthalten sind. 12.13 Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schut z, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Oberflächenbefestigung Aus der landschaftsplanerischen Zielsetzung heraus, den Anteil an versiegelten Flächen möglichst gering zu halten, werden Vorgaben zur Oberflächenbefestigung gemacht. Voll- ständige Versiegelung führt zum Aufheizen von Flächen im Sommer, Erwärmung der Umgebung durch Rückstrahlung, erhöhtem Staubanfall und schnellem Abfluss des Nie- derschlagswassers. Daher sind befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stell- plätze, so weit wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegen stehen, als teilversiegelte Flächen anzulegen (z.B.: Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen). 12.14 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstig en Bepflanzungen Grundstücksfreiflächen Die festgesetzte Grundstücksbepflanzung gewährleistet eine adäquate Durchgrünung der Privatgrundstücke. Vorgärten Die grüne Vorgartenzone trägt wesentlich zum städtebaulichen Bild und der Wohnqualität im Plangebiet bei. Neben den Vorgaben für die Bepflanzung dient vor allem die Regelung, dass Stellplätze, Zufahrten, Carports, Garagen und Nebenanlagen höchstens 25 % der Vorgartenzone be- legen dürfen, der Sicherung der durchgrünten Vorgartenzone. Als Vorgartenzone wird die Fläche zwischen straßenseitiger Baugrenze bzw. deren seitlichen Verlängerung und stra- ßenseitiger Grundstücksgrenze an der Hauseingangsseite definiert. Hierzu wird auch auf die Erläuterungen in Kapitel 10.7 hingewiesen. Rückwärtige Gartenflächen Zur Sicherung des durchgrünten Gebietscharakters wird festgesetzt, dass in den Haupt- gärten Bäume und Sträucher anzupflanzen sind. Diese Anforderung kann unter Umstän- den über die Forderung der Mindestbegrünung unter dem Punkt „Grundstücksfreiflächen“ hinausgehen. 12.15 Erhaltung von Bäumen Zur Sicherung des gut durchgrünten Charakters werden für den öffentlichen Raum be- sonders bedeutsame Bäume zum Erhalt festgesetzt. Es handelt sich bei diesen Bäumen um Bäume, die aufgrund ihres Standortes oder ihrer Größe das Erscheinungsbild des Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 59 Gebietes maßgeblich beeinflussen. Daher werden diese Bäume in der Planzeichnung des Bebauungsplanes zum Erhalt festgesetzt. Zusätzlich beeinflussen diese Bäume den Erholungswert, den Wert des Plangebietes für Tiere und Pflanzen, das Lokalklima und das Landschaftsbild positiv. Neben den in der Planzeichnung des Bebauungsplanes zum Erhalt festgesetzten Bäu- men sind auch alle Bäume zu erhalten, die unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt fallen. 12.16 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes Diese Festsetzung wird aufgrund des in Kapitel „6. Immissionen“ beschrieben Sachver- haltes getroffen. 12.17 Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinsc haftsanlagen Flächen für Stellplätze, Garagen, Gemeinschafsgaragen und Tiefgaragen werden in der Planzeichnung des Bebauungsplanes in Bereichen festgesetzt, in denen sich solche Ein- richtungen schon befinden oder errichtet werden können. 13. Begründung der Satzung über die Gestaltung baul icher Anlagen Zur Sicherung der vorhandenen gestalterischen Merkmale bei Umbauten oder Neupla- nungen im Plangebiet werden einige gestalterische Festsetzungen getroffen. 13.1 Dächer Dachform und Dachneigung Die Dachlandschaft des Plangebietes ist nicht einheitlich, jedoch sind Teilbereiche jeweils durch eine gemeinsame Dachgestalt geprägt. In Teilbereichen der Bebauung sind die Gebäude nur mit flach geneigten Satteldächern ausgestaltet, sehr selten mit Walmdächern oder mit einem Pultdach. Die Bebauung der Hausgruppen und Doppelhäuser ist in den meisten Fällen mit Flachdächern ausgestattet. Durch die Festsetzung der Dachformen entsteht ein geordnetes städtebauliches Erschei- nungsbild. Als gestalterische Grundregel wird festgelegt, dass die im Plangebiet dominie- renden Dachformen auch für Neubauten bindend sind. Es werden daher für Teile des Plangebietes Sattel-, Walm-, Flach- oder Pultdächer zugelassen. Für die Dachneigung werden die dominierenden Dachneigungen zwischen 25° und höchstens 35° für Sattel- und Walmdächer festgesetzt. Für Pultdächer gilt eine maximale Dachneigung von 10° . Flachdächer und flach geneigte Dächer können maximal eine Dachneigung von 5° auf- weisen. Für die Bereiche, die durch Doppelhäuser und Hausgruppen mit Flachdächern geprägt sind, wird festgesetzt, dass hier ausschließlich flach geneigte Dächer und Flachdächer bis zu einer Dachneigung von 5° zulässig sind. Diese Regelung dient der Sicherung der einheitlichen Dachlandschaft bei den gebietsprägenden Hausgruppen. Damit wird zusätz- lich eine Vermeidung von Nachbarkonflikten angestrebt. Dachaufbauten, -einschnitte und -gauben Die Festsetzungen zu den Dachaufbauten und Dacheinschnitten orientieren sich an den Architekturelementen, die im Plangebiet anzutreffen sind. Prägend sind Dachaufbauten, die in Bezug zur Dachfläche sehr zurückhaltend sind. Die Dachfläche dominiert, die Gau- ben ordnen sich deutlich unter. Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 60 Trotz einer deutlichen Unterordnung der Dachaufbauten können in den Dachräumen auch zeitgemäße Wohnungen entstehen. Durch die Festsetzungen zur Gestalt der Dä- cher wird ein Ausbau des Daches nicht unnötig erschwert. Es wird daher darauf verzich- tet, eine kleinteilige Struktur der Dachaufbauten festzuschreiben. Daher wird im Bebau- ungsplan festgesetzt, dass die gesamte Breite der Dachaufbauten und -einschnitte ma- ximal 50 % der Dachbreite betragen darf. Weiter wird festgesetzt, dass zur Traufe, zum Ortgang und zum First jeweils 1,20 m Min- destabstand einzuhalten ist, um zu gewährleisten, dass sowohl Dachaufbauten als auch Dacheinschnitte die Form des Daches nicht unterbrechen bzw. beeinträchtigen. Die Dachfläche als solche bleibt dadurch markant erkennbar. Da bei Walmdächern die Ein- haltung des Mindestabstandes des Gaubendaches vom Dachgrat zu unverhältnismäßig schmalen und damit erschwert nutzbaren Gauben führen würde, wurde bei Walmdächern die Ausnahmeregel vorgesehen, dass hier der Mindestabstand zwischen Gaubendach und Dachgrat 0,60 m betragen muss. Abbildung 43: Skizze zu Dachaufbauten (o.M.) 13.2 Einfriedungen und Stützmauern Die maximale Höhe der Einfriedigungen an der der öffentlichen Verkehrsfläche zuge- wandten Grundstücksgrenze beträgt 1,20 m, die Maximalhöhe an den andern Grund- stücksseiten 1,50 m. Diese Festsetzung orientiert sich am vorhandenen Bestand und si- chert einen als offen wahrnehmbaren Straßenraum im Plangebiet. Aus der Zielsetzung heraus, den durchgrünten Charakter des Gebiets zu erhalten und weiter zu entwickeln, werden Vorgaben für die Begrünung von Stützmauern und Einfrie- dungen aus Beton, Naturstein oder Klinkermauerwerk gemacht. Diese sind dauerhaft zu begrünen. 14. Begründung der Satzung zur Schaffung von Anlage n zum Sammeln oder Verwen- den von Niederschlagswasser Durch die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser werden die Trink- wasserressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Klär- anlagen entlastet. Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 61 15. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung Für den vorliegenden Bebauungsplan wird das Aufstellungsverfahren nach § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) angewandt. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten diese Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB bereits vor der planerischen Ent- scheidung erfolgt oder zulässig. Das Plangebiet umfasst 98.159 m². Davon sind 85.571 m² Wohnbaugrundstücke (Netto- bauland inklusive privater Grünflächen). Die Größe der Grundfläche für die Summe aller baulichen Anlagen auf den Baugrundstücken wird durch eine GRZ von 0,4 begrenzt. So- mit ergibt sich nach § 19 Abs. 2 BauGB als zulässige überbaubare Grundfläche eine Summe von ca. 34.228 m². Bei den meisten Grundstücken erlauben aber die Festsetzun- gen zu den überbaubaren Flächen meist eine geringere Ausnutzung. Die durch den Bebauungsplan zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO liegt damit oberhalb des Grenzwertes von 20.000 m², der für ein beschleunigtes Verfahren oh- ne Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 des BauGB vorgegeben ist. Die zulässige Grundfläche liegt aber unter 70.000 m². Daher muss eine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB durchge- führt werden. Die im Teil B der Begründung beigefügte Vorprüfung des Einzelfalls kommt für den vorliegenden Bebauungsplan zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Umwelt- auswirkungen von der Aufstellung des Bebauungsplanes ausgehen. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange an dieser Vorprüfung gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfolgt im Rahmen der Beteiligung zum Vorentwurf des Bebauungsplanes. Somit kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Eingriffe gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als bereits vor der planerischen Entschei- dung erfolgt oder zulässig. Durch die im vorliegenden Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, insbesondere die Festlegungen zur zulässigen Grundfläche, werden sich die Eingriffe in den Naturhaushalt, vor allem in die Schutzgüter Boden und Wasser, nicht wesentlich gegenüber dem Be- stand erhöhen. Aus den genannten Gründen ist ein naturschutzrechtlicher Ausgleich für den vorliegen- den Bebauungsplan nicht notwendig. 16. Planungsstatistik Reines Wohngebiet 81.322 m² 83 % Verkehrsfläche 11.755 m² 12 % Private Verkehrsfläche 754 m² 1 % Private Grünfläche 4.249 m² 4 % Fläche für Versorgungsanlagen 79 m² Geltungsbereich Bebauungsplan 98.159 m² 100 % Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 62 Teil B Vorprüfung des Einzelfalls Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 63 17. Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 2 Nr . 2 BauGB Für das Wohngebiet „Am Steinern Kreuz“ wurde in den sechziger Jahren der Bebauungs- plan E 11 aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde 1964 rechtskräftig, erwies sich aber im Jahr 1992 aufgrund eines Formfehlers in der Hauptsatzung als unwirksam. Seitdem ist § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) Beurteilungsgrundlage für Bauanträge und Voranfragen. Es hat sich zunehmend gezeigt, dass diese Rechtsgrundlage nicht ausreicht, um die städ- tebauliche Entwicklung in diesem Gebiet, im Sinne einer Erhaltung der vorhandenen Wohnqualität, zu steuern. Es handelt sich um ein gehobenes Wohngebiet am Rand einer landschaftlich sehr reizvollen Umgebung mit teilweise noch großen, locker bebauten Grundstücken und großem Grünanteil. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Steinern Kreuz“ hat eine Größe von 9,8 ha. Davon sind ca. 8 ha Wohnbaugrundstücke (Nettobauland). Die zulässige Grundflä- che wird über die GRZ bestimmt; diese liegt im vorliegenden Fall bei 0,4, so dass eine ma- ximale überbaubare Fläche von etwa 32.000 m² entstehen kann. Bei den meisten Grundstücken erlauben aber die Festsetzungen zu den überbaubaren Flächen meist eine geringere Ausnutzung. Somit wird der Schwellenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO überschritten und es muss nachgewiesen werden, dass von dem Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen (Vorprüfung des Einzel- falls). Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird anhand des Kriterien- kataloges der Anlage 2 BauGB durchgeführt. 18. Beschreibung der Planung 18.1 Angaben zum Standort Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Darmstadt, im Stadtteil Eberstadt am Rande der Eberstädter Villenkolonie. 18.2 Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplan es Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein gehobenes Wohngebiet mit Ein- und Zweifami- lienhäusern in einer landschaftlich reizvollen Umge bung. Ziel und Zweck der Planung ist es, die städtebauliche Entwicklung des Gebietes ang emessen zu steuern. Die hohe Wohn- qualität soll erhalten bleiben, gleichzeitig soll e ine maßvolle Nachverdichtung ermöglicht werden. 18.3 Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungspl anes (Kurzdarstellung) Das Plangebiet wird als Reines Wohngebiet festgeset zt. Die GRZ liegt bei 0,4, die GFZ bei 0,4 bzw. bei 0,6. Zusätzlich werden Regelungen zur Geschossigkeit (maximal ein- oder zweigeschossig) zur Bauweise, zur Mindestgrundstück sgröße sowie zur Dachform und zur Höhenentwicklung der Gebäude getroffen. Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundst ücke und private Stellplätze sind als teilversiegelte Flächen anzulegen und das Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern, soweit wasserwirtschaftliche und gesund heitliche Belange nicht entgegenste- hen. Im Süden des Plangebietes, zur freien Landschaft hi n, werden innerhalb der Grundstücks- flächen private Grünflächen vorgesehen. Der erhalte nswerte, ortsbildprägende Baumbe- Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 64 stand wird zum Erhalt festgesetzt. Zur Gestaltung der Grundstücksfreifläc hen werden Fest- setzungen getroffen. 18.4 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Reines Wohngebiet 81.322 m² 83 % Verkehrsfläche 11.755 m² 12 % Private Verkehrsfläche 754 m² 1 % Private Grünfläche 4.249 m² 4 % Fläche für Versorgungsanlagen 79 m² Geltungsbereich Bebauungsplan 98.159 m² 100 % 18.5 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planun gen sowie deren Berücksichtigung 18.5.1 Fachgesetze Insbesondere folgende Fachgesetze und aufgrund dieser Gesetze erlassene Rechtsver- ordnungen sind für die Durchführung der Umweltprüfung beachtlich: Rechtsgrundlagen − Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I 2004, S. 2414), zuletzt ge- ändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585) − Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2542) − Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Natur- schutzgesetz HENatG) vom 04.12.2006 (GVBl. I 2006, S. 619), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I 2007, S. 851) − Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585) − Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 06.05.2005 (GVBl. I 2005, S. 305), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2010 (GVBl. I 2010, S. 85) − Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I 2002, S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I 2010, S. 1163) − Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 (BGBl. I 2010, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I 2010, S. 1163) Schutzgebietssystem Natura 2000 Südöstlich an das Plangebiet angrenzend befindet si ch das VS-Gebiet "Prinzenberg bei Darmstadt". Durch die vorliegende Planung sind kein e erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes zu erwarten. Schutzgebietsausweisungen Der angrenzende Landschaftsraum liegt teilweise im LSG "Stadt Darmstadt". Durch die vorliegende Planung sind keine negativen Auswirkungen auf das LSG zu erwarten. In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung (Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 05.04.2004) ge- schützt. Geschützt sind Laubbäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – einen Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 65 Stammumfang von mehr als 60 cm haben sowie Nadelbäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – einen Stammumfang von mehr als 90 cm haben. Im Plangebiet befinden sich auf den größeren Grundstücken teilweise relativ große Baum- bestände, die durch diese Satzung geschützt werden. Weitere Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzr echt, Wasserschutzrecht oder Forstrecht sind im Plangebiet nicht vorhanden. Eingriffsregelung nach BauGB und BNatSchG Die durch den Bebauungsplan zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO liegt oberhalb des Grenzwertes von 20.000 m², der für ein beschleunigtes Verfahren ohne Vor- prüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 des BauGB vorgegeben ist. Die zulässige Grundflä- che liegt aber unter 70.000 m². Daher muss eine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB durchge- führt werden. Diese wird im Folgenden durchgeführt. Nach § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe im Sinn des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als bereits vor der planerischen Entschei- dung erfolgt oder zulässig, wenn die Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass von der Pla- nung keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen. Aus diesem Grund ist ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nicht notwendig. Immissionsschutz Das Plangebiet ist, laut Lärmkartierung der Stadt D armstadt, durch Straßenverkehrsemis- sionen der Heinrich-Delp-Straße belastet. Dadurch k ommt es zu Orientierungswertüber- schreitungen der DIN 18005 für das Gebäude Heinrich -Delp-Straße 241a. Im Bebauungs- plan werden die notwendigen Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Altstandorte Die Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamte s für Umwelt und Geologie weist folgende Altstandorte im Plangeltungsbereich aus: Lage: Am Steinern Kreuz 8 ALTIS-Nr: 411.000.070-001.281 Art: Altstandort Name: Lattemann Beschreibung: Baubetrieb, Kfz.-Reparatur, Installat ionsbetrieb für Heizungsanlagen und elektrische Anlagen Branche: Kraftfahrzeuge (Reparatur) / Instandhaltu ng und Reparatur von Kraft- wagen (ohne Lackierung und Autowäsche) Betriebsanfang: 11/1948 Betriebsende: 10/1971 Lage: Am Steinern Kreuz 26 ALTIS-Nr: 411.000.070-001.009 Art: Altstandort Name: Ringer Beschreibung: Herstellung und Vertrieb von elektron ischen Geräten Branche: Elektrotechnische Erzeugnisse verschieden er Art, Herstellung / Her- stellung von elektrischen Haushaltsgeräten Betriebsanfang: 02/1974 Betriebsende: 02/1978 Lage: Auf der Marienhöhe 3b ALTIS-Nr: 411.000.070-001.013 Art: Altstandort Name: Wohnheim-Bau-GmbH & Co. KG Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 66 Beschreibung: Errichtung und Verwertung von Hochbau ten aller Art Branche: Baugeschäft (mit Gerätewartung) / Erdbew egungsarbeiten Betriebsanfang: 01/1973 Betriebsende: 11/1979 Weiterhin ist im Altflächenkataster für Altstandort e und Altablagerungen der unteren Was- serbehörde der Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Al tfläche im Bereich der Liegenschaft „Am Haselberg 14“ eingetragen. Generell erachtet die untere Wasserbehörde der Wiss enschaftsstadt Darmstadt die ge- nannten Einträge aus dem Altflächenkataster als nic ht relevant. Entweder handelt es sich um relativ kurze Betriebszeiträume oder es handelt sich um reine Wohngebäude. Bei ei- nem Ortstermin am 30.03.2010 hat sich dieser Eindruck bestätigt. Aufgrund der bei der unteren Wasserbehörde der Wiss enschaftsstadt Darmstadt vorlie- genden Informationen existiert daher kein tatsächli ches Gefährdungspotenzial für die ge- nannten Liegenschaften, das einen Eintrag im Kataster rechtfertigen würde. 18.5.2 Fachplanungen Regionalplan Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04), ist das Plangebiet als „Siedlungsfläche Bestand“ dargestellt. Damit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst, entspricht also dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. Flächennutzungsplan / Landschaftsplan Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darm- stadt weist das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ aus. (siehe Abbildung 5 im Teil A) Damit trägt der Bebauungsplan dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB Rechnung. Die Entwicklungskarte des Landschaftsplanes stellt den Geltungsbereich des Bebauungs- planes als Wohnbaufläche mit mittlerem Biotopwert dar. Direkt westlich angrenzend befinden sich Bauflächen für die der Erhalt und Schutz von Grün auf Bauflächen vorgesehen ist. Die nördlich, östlich und südlich an das Plangebiet angrenzenden Freiflächen sind als Waldflächen dargestellt. Bei diesen Flächen handelt es sich zum größten Teil um „Bereiche für die Erhaltung und Entwicklung wertvoller Naherho- lungsräume“. In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich Flächen auf denen der Land- schaftsplan Maßnahmen zur Entwicklung, Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft vorsieht. Dabei handelt es sich auf Flächen nördlich des Plangebietes um den Erhalt von Grünland, östlich um Flächen für Erhalt oder Pflege von Streuobstwiesen und südlich um Flächen für eine extensive Grünlandnutzung auf feucht-nassen Standorten sowie um Flä- chen für die Offenhaltung und Pflege von Brach- bzw. Sukzessionsflächen. Punktuelle bzw. lineare geschützte Landschaftsbestandteile befinden sich vor allem östlich und südlich des Plangebietes. Südlich befindet sich auch ein FFH-Gebiet. Dieses wird im Landschaftsplan ergänzt durch „Bereiche für Erhalt und Entwicklung von Biotopen, Biotop- verbund- und Entwicklungsflächen – Planung“. Bebauungsplan Für das Plangebiet liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, da der Bebauungsplan aus den sechziger Jahren aufgrund eines Formfehlers unwirksam wurde. Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 67 Der vorliegende Bebauungsplan überschneidet sich in einem Teilbereich mit dem vorha- benbezogenen Bebauungsplan E 52 „Am Steinern Kreuz / Petrus-Canisius-Kirche“. Es handelt sich dabei um einen Teil der Straßenverkehr sfläche der Straße „Am Steinern Kreuz“ im westlichen Teil des Geltungsbereiches. 19. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustande s, Bewertung der Umweltaus- wirkungen einschließlich der Prognose bei der Durchführung der Planung Für die einzelnen Schutzgüter werden in zusammengef asster Form der bestehende Um- weltzustand, die Umweltauswirkungen der Planung sow ie Maßnahmen zur Verminderung und Vermeidung negativer Auswirkungen beschrieben. 19.1 Schutzgut Mensch Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Mensch Erholung - überwiegend Ein- und Zweifamilien- häuser mit großzügigen Hausgärten, diese besitzen Bedeutung zur Erho- lungsfunktion der Bewohner - hoher Durchgrünungsgrad des Plan- gebietes - angrenzende Landschaft (Wald- und Wiesenbereiche) besitzen hohe Be- deutung für die Naherholung - vom Plangebiet aus führen verschie- dene Fußwegeverbindungen in die Landschaft Lärmimmissionen - Plangebiet durch Emissionen der Heinrich-Delp-Straße belastet Erholung - teilweise Verkleinerung der Hauptgar- tenflächen durch geplante Erweite- rungsmöglichkeiten in geringem Um- fang - keine Eingriffe in den angrenzenden Landschaftsraum Lärmimmissionen - Orientierungswertüberschreitungen der DIN 18005 für Reine Wohngebiete im Bereich des Gebäudes Heinrich- Delp-Straße 241a tags und nachts um jeweils 5 bis 10 dB(A) - im restlichen Plangebiet werden die Orientierungswerte tags und nachts eingehalten Erholung - Erhalt großzügiger Freibereiche durch Begrenzung der Baumöglichkeiten - Festlegung einer Mindestgrundstücks- größe - Erhalt des Großbaumbestandes - Regelungen zur Bepflanzung der Grundstücke - Erhalt der Fußwegeverbindungen in die angrenzende Landschaft Lärmimmissionen - Festsetzung von passiven Schall- schutzmaßnahmen für das Gebäude Heinrich-Delp-Straße 241a Bewertung: Durch das Planvorhaben sind keine erheblichen Auswirk ungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten. 19.2 Schutzgut Boden Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Boden - bewegtes Relief, Plangebiet steigt nach Norden und Osten an - Geologie: Lage im Übergangsbereich von der Rheinebene zum kristallinen Odenwald - anthropogene Überformung und Vor- belastung des Bodens durch beste- hende Bebauung und Versiegelungen - teilweise noch größere unversiegelte Bodenbereiche als Standorte für Vege- tation in Form privater Gartenflächen - zusätzliche Bebauung und Versie- gelung in einem moderaten Umfang - Veränderung des Bodengefüges durch Bauarbeiten - Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigungen - Beschränkung der Versiegelung durch Ausweisung einer GRZ von 0,4 - Einhalten der DIN-Vorschriften zu Bo- denarbeiten (getrennte Bodenmieten) Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 68 Altstandorte - Altstandorte im Altflächenkataster Altstandorte - Einträge aus dem Altflächenkataster sind nicht relevant (kurze Betriebszeit- räume, reine Wohngebäude) Altstandorte - Hinweis auf Eintragung im textlichen Teil des Bebauungsplanes - Prüfung des Gefährdungspotentials durch untere Wasserbehörde (Altflä- chen werden als nicht relevant einge- stuft) Bewertung: Das Schutzgut Boden ist durch bestehende die Bebauung und Versiegelung als vorbelastet einzustufen. Die Pla nung ermög- licht zusätzliche Versiegelungen in geringem Umfang. Die Auswirkungen sind als nicht erheblich einzustuf en. 19.3 Schutzgut Wasser Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Wasser Grundwasser - Lage im Stadtgebiet von Darmstadt mit anthropogen beeinträchtigter Grund- wasserbeschaffenheit und gestörten Grundwasserverhältnissen - Grundwasserflurabstand etwa 15-20 m unter GOK - Vorbelastung des Grundwasserpoten- zials im Plangebiet durch Versiegelun- gen und Verdichtungen - größere zusammenhängende Freiflä- chen besitzen Bedeutung zur Grund- wasserrückhaltung und -neubildung Oberflächengewässer - keine Oberflächengewässer vorhan- den Grundwasser - Verringerung der Freiflächen durch bauliche Entwicklung in einem gerin- gen Umfang - Veränderung des Bodengefüges durch Bauarbeiten Oberflächengewässer - keine Auswirkungen Grundwasser - Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser - Erhalt von größeren zusammenhän- genden Freibereichen in Form privater Gartenflächen - Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigungen Oberflächengewässer - keine Maßnahmen notwendig Bewertung: Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen des Schutzgute s Wasser und dem Erhalt größerer Freibereiche ist mi t keinen er- heblichen Beeinträchtigungen zu rechnen. 19.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vie lfalt Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt - bestehendes Wohngebiet - vertiefte Untersuchungen zu Flora und Fauna haben nicht stattgefunden, Er- fassung der Struktur- und Nutzungsty- pen sowie des wertgebenden Baum- bestandes - auf den Grundstücken befinden sich größere Freiflächen in Form von Gar- tenflächen, größtenteils als Ziergärten ausgeprägt - nordwestlich des Eckbereiches am Steinern Kreuz/Auf der Marienhöhe größere Wiesenfläche - in den Gärten befindet sich teilweise ein wertvoller Großbaumbestand (v.a. Eichen, Linden, Birken, Kiefern) - Gartenflächen besitzen, je nach Aus- prägung eine geringe bis mittlere Be- deutung für den Arten- und Biotop- schutz - Verlust von Lebensraum in Form von Gartenflächen, Gehölzbeständen und Einzelbäumen in einem untergeordne- ten Maß - teilweise Verlust bzw. Gefährdung des Großbaumbestandes innerhalb der ausgewiesenen Baufenster - baubedingte Beeinträchtigungen durch Lärm und Flächeninanspruchnahme - Festlegung eines Mindestanteils an zu begrünender Grundstücksfläche durch Festsetzung einer GRZ von 0,4 - Erhalt des ortsbildprägenden Groß- baumbestandes - Regelungen zur Freiflächengestaltung - Verwendung einheimischer Pflanzen- arten Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 69 Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung - wertgebende Strukturen im Plangebiet sind die bestehenden Großbäume so- wie teilweise der dichtere Gehölzbe- stand in den Gärten - Biotoppotenzial des Plangebietes ist mittel (vgl. auch Aussagen des Land- schaftsplanes der Stadt Darmstadt), v.a. durch den teilweise vorhandenen Altholzbestand - in der Umgebung Wald-, Wiesen- und Gehölzflächen mit einer hohen Bedeu- tung für den Arten- und Biotopschutz Artenschutzrecht - Plangebiet ist aufgrund der vorhande- nen Biotopstrukturen von Bedeutung als Lebensraum für v.a. Kleinsäuger, Fledermäuse und europäische Vogel- arten - konkrete Hinweise auf das Vorkom- men streng geschützten Arten im Plangebiet sind nicht vorhanden Artenschutzrecht - durch den Bebauungsplan werden die bestehenden Freiraumstrukturen und der Großbaumbestand weitestgehend erhalten und geschützt - es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet auch nach Umsetzung der Planung seine bisherige ökologische Funktion weiterhin erfüllt Artenschutzrecht - Erhalt der Freiraumstrukturen und des Großbaumbestandes Bewertung: Durch die Planung kommt es zu keinen erheblichen Beei nträchtigungen des Schutzgutes Tiere und Pflanzen. Di e großzügi- gen Freiflächen und Grünbestände werden weitestgehe nd erhalten und geschützt. 19.5 Schutzgut Klima und Luft Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Klima und Luft - Lage am Ostrand der Südhessischen Niederungen, relativ niederschlagsarm Jahresmitteltemperaturen 9,1-10° C, mittlerer jährlicher Niederschlag 701- 800 mm, mittlere Sonnenscheindauer >1600 h - Grün- und Gehölzbestände, v.a. der Großbaumbestand im Plangebiet, be- sitzen Bedeutung zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation - Plangebiet umgeben von Flächen mit Bedeutung für die Frisch- und Kaltluft- produktion (Wald- und Gehölzflächen) - Verlust von Grün- und Gehölzbestän- den sowie Bäumen durch bauliche Er- weiterung in einem geringen Umfang - klimatisch bedeutsame Flächen in der Umgebung des Plangebietes bleiben erhalten - Erhalt des Großbaumbestandes - Erhalt großzügiger begrünter Grund- stücksflächen - Regelungen zur Freiflächengestaltung, Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern Bewertung: Erhebliche Auswirkungen bzw. Beeinträchtigungen der kl imatischen Bedingungen sind durch den Erhalt großzügi ger Freibe- reiche und des Großbaumbestandes nicht zu erwarten. 19.6 Schutzgut Landschaft Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Landschaft - stark durchgrüntes Wohngebiet, Lage am Rand der Villenkolonie Eberstadt - charakterisiert durch Ein- und Zweifa- milienhäuser auf großzügigen Grundstücken - teilweise Großbaumbestand in den privaten Gartenflächen mit Wirkung auf den öffentlichen Raum - Verlust von Grün- und Gehölzbestän- den sowie Bäumen durch bauliche Er- weiterung in einem geringen Umfang - Schutz des Großbaumbestandes durch entsprechende Festsetzungen - Erhalt großzügiger Freiflächen durch Begrenzung der baulichen Entwicklung - angepasste Höhenentwicklung der Gebäude Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 70 Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Bewertung: Durch die Planung kommt es zu keinen erheblichen Beei nträchtigungen des Schutzgutes Landschaft. 19.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Kultur- und Sachgüter - keine vorhanden - keine zu erwarten - nicht notwendig Bewertung: Kultur- und Sachgüter sind nicht betroffen. 20. Alternativenprüfung Da es bei der vorliegenden Planung um die städtebauliche Entwicklung eines bestehenden Wohngebietes handelt, stellt sich die Frage einer Standortalternative nicht. Zudem wären auch ohne den vorliegenden Bebauungsplan Bauvorhaben im Plangebiet nach den Grundsätzen des § 34 BauGB möglich. Durch die Regelungen des Bebauungs- planes zur maßvollen Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Plangebiet wird einer unkontrollierten Nachverdichtung des Gebietes vorgegriffen. 21. Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeit en bei der Ermittlung Angewandte Untersuchungsmethoden waren: ― Bestandserhebungen der Struktur- und Nutzungstypen sowie des Baumbestandes vor Ort, ― Auswertung vorhandener Unterlagen (Regionalplan Südhessen 2000, Flächennut- zungsplan und Landschaftsplan der Stadt Darmstadt, Luftbilder). Unter Einbeziehung der vorliegenden Umweltinformationen wurde eine verbal- argumentative Abschätzung der zu erwartenden Umweltauswirkungen vorgenommen. 22. Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) Bei Anwendung des § 13a BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes gelten im be- schleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Daher ist § 4c BauGB nicht auf Bebauungspläne anzuwenden, die in diesem Verfahren aufgestellt wurden. 23. Allgemein verständliche Zusammenfassung Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Steinern Kreuz" soll die weitere städte- bauliche Entwicklung des Plangebietes gesteuert werden. Ziel ist es, die hohe Wohnquali- tät zu erhalten und gleichzeitig eine maßvolle Verdichtung zu ermöglichen. Bei dem Plangebiet handelt es sich vollständig erschlossenes und bebautes Gebiet mit ü- berwiegend Ein- und Zweifamilienhäusern auf großzügigen Grundstücken. Die Freiflächen sind als Ziergärten ausgeprägt und enthalten teilweise einen wertvollen Altbaumbestand. Die vorliegende Planung ermöglicht zusätzliche Baumöglichkeiten vor allem durch Um- und Anbauten sowie Aufstockungen in einem geringen Umfang. Aufgrund der bestehenden Bebauung und Versiegelung sind die Naturraumpotenziale als vorbelastet einzustufen. Der gebietsprägende Großbaumbestand, der ein hohes ökologisches Potenzial besitzt, wird durch entsprechende Festsetzungen weitestgehend erhalten. Begründung zum Bebauungsplanentwurf E 54 „Am Steinern Kreuz“ Seite 71 Durch die vorliegende Planung kommt es zu keinen erheblich negativen Beeinträchtigun- gen der Schutzgüter. Zur Verringerung und Vermeidung der negativen Umweltfolgen sind im Bebauungsplan ei- ne Satzung zur Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser und Festsetzungen zur Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien zur Oberflächenbefestigung enthal- ten. Zudem werden Regelungen zur Freiflächengestaltung und zum Erhalt wertvoller Alt- bäume getroffen. Bei der Planung handelt es sich um ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist nicht notwendig. Der Dezernent VI: Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat
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K en n - ziffer B au w eise Art d er b au li- ch en N u tzu n g Z ah l d er V o ll- g esch o sse als H ö ch stm aß G R Z G F Z D ach fo rm AW H Tal AW H B erg G H m ax 1 D 2 H 3 g W R I 0,4 0,4 F D S taffelgeschoss nur in der gesondert ge- k ennzeichneten „Z one für S taffelge- schosse“ zulässig 5,00 m 1) 1) bei S taffel- geschoss : 4,00 m 4,50 m 1) 1) bei S taffel- geschoss : 3,50 m 5,00 m 1) 1) bei S taffel- geschoss : 7,50 m 4 E 5 D 6 H W R II 0,4 0,6 F D S taffelgeschoss bei zw ei V ollge- schossen nicht zu- lässig 7,50 m 7,00 m 7,50 m 7 E 8 D 9 H W R II 0,4 0,6 S atteldach, W alm - dach, P ultdach und F lachdach zulässig, S taffelgeschoss ohne E inschränkung zulässig 7,50 m 1) 1) bei S taffel- geschoss : 6,50 m 7,00 m 1) 1) bei S taffel- geschoss : 6,00 m 10,00 m II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen Aufgrund § 81 Abs. 1 und 4 Hessische Bauordnung (HB O) i.d.F. vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 1. Dächer (§ 81 Abs. 1 HBO) 1.1 Dachform und Dachneigung Innerhalb des Geltungsber eiches mit Ausnahme der mit „FD“ gekennzeichneten Flä chen sind geneigte Dächer in Form von Sattel- und Walmdäc hern mit einer Dachneigung zw i- schen 25 und 35° sowie flach geneigte Dächer und Fla chdächer bis zu einer Dachne i- gung von 5° zulässig; ferner sind P ultdächer bis zu einer Dachneigung von 10° zulässig. Ein Pultdach muss so angeordnet sein, dass First- un d Trauflinie parallel zur Erschlie- ßungsstraße verlaufen. Bei Um- und Anbauten ist Satz 1 anzuwenden oder die Dachfo rm und Dachneigung des Bestandsgebäudes beizubehalten. 1.2 Flach geneigtes Dach Innerhalb der mit „FD“ gekennzeichneten Flächen sin d ausschließlich Dächer bis zu einer Dachneigung von 5° zulässig. 1.3 Dachaufbauten, -einschnitte und -gauben Die gesamte Breite der Dachaufbauten und -einschnit te dar f max. 50% der Dachbreite betragen. Zwischen Dachaufbauten bzw. Dacheinschnitten und de m jeweiligen Dachende wie Ort- gang, First, Traufe, Grat sowie zwischen den einzelne n Dachaufbauten bzw. Dachein- schnitten muss ein Mindestabstand von 1,20 m – geme ssen in der jeweiligen Dachfläche – eingehalten werden. Als Ausnahme ist bei Walmdäche rn ein Mindestabstand zum Dachgrat von 0,60 m zulässig. Für den Mindestabstand maßgeblich ist die engste Ste lle, jeweils gemessen in der Dach- fläche. Dachaufbauten und -einschnitt e sowie Dachgauben sind bei Pultdächern, flachgenei gten Dächern und Flachdächern nicht zulässig. 2. Einfriedungen und Stützmauern Einfriedungen sind nur zulässig als: - Hecken - Eisengitter aus senkrechten Stäben - Mauern aus Beton, Naturstein oder Klinkermauerwerk - Maschendrahtzaun An der der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandten Grundstücksgrenze sind Einfriedun- gen als Mauern bis zu einer maximalen Höhe von 1,20 m zulässig. Die übrigen Einfrie- dungen dürfen eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Einfriedungen aus Beton, Naturstein oder Klinkermauerwerk sowie Stützmauern sind mit Laubgehölzpflanzungen oder Kletterpflanzen dauerhaft zu begrünen. III. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Aufgrund § 42 Abs. 3 Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 06.05.2005 (GVBl. I, S. 305) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Zur Schonung des natürlichen Wasserh aushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niedersch lagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Ziste rnen muss mindestens 25 l/m² ho- rizontal projizierte unbegrünte Dachfläche bet ragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülun g etc.) genutzt werden. IV. Hinweise und Empfehlungen 1. Altstandorte Die Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamte s für Umwelt und Geologie weist folgende Altstandorte im Plangeltungsbereich aus: - Am Steinern Kreuz 8 - Am Steinern Kreuz 26 - Auf der Marienhöhe 3b Das Altflächenkataster für Altstandorte und Altabla gerungen der Unteren Wasserbehörde der Wissenschaftsstadt Darmstadt weist weiterhin no ch einen Eintrag für die folgende Liegenschaft auf: - Am Haselberg 14 Abschließende Erkenntnisse über die Altstandort lie gen nicht vor, jedoch ist derzeit nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bei spät erer Feststellung von Kontaminat i- onen sind die einschlägigen umweltrechtlichen Vorsc hriften zu beachten. Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schäd liche Bodenverän derungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regi erungspräsidium Darmstadt, Abte i- lung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen. 2. Gefahren durch geringen Waldabstand Östlich und südöstlich an den Geltungsbereich des B ebauungsplanes schließt der Baum- bestand des Waldes an. Um einer Gefahr durch umfall ende Bäume oder herab fallende Baumteile zu begegnen, sind innerhal b der überbaubaren Flächen in Waldnähe (bis 25,00 m Abstand) im Fall einer Bebauung besondere b auliche Vorkehrungen erforderlich: Die Bebauung sollte durch besondere statisch-konstr uktive Maßnah men auf der dem Baumbestand zugewandten Seite gegen die Gefährdung z.B. durch Windbruch gesi chert werden. Als statisch-konstruktive Maßnahmen kommen z.B. Maßnahmen in der Dach- konstruktion oder bei der Konstruktion der Außenwan d in Frage. Dabei kommen vorran- gig Konstruktionen aus Stahlbeton oder Stahl in Bet racht. Höl zerne Dachkonstruktionen üblicher Bauart dürften nicht in der Lage sein, ein em Baumsturz standzuhalten. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass in unmittel barer Nähe des Waldes damit zu rechnen ist, dass die Bebauung durch eventuell auft retende Waldbrände zusätzlichen Gefahren ausgesetzt ist. Für Schädigungen, die durch Baumfall und herabstürz ende Äste entstehen können, wird vom Land Hessen (Hessen-Forst) und von der Wissensc haftsstadt Darmstadt kein Scha- densersatz geleistet. 3. Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder d er Unteren Denkmalschutzbehör- de unverzüglich anzuzeigen. 4. Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Bode n erfordern, ist auf sensorische Au f- fälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeit en des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränder ungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zu- ständige Bodenschutzbehörde), zu informieren. 5. Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den te chnischen Richtlinien GW 125 e i- nen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitunge n au fweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungslei tungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungs- träger abzustimmen. 6. Artenempfehlungen Folgende Gehölzarten werden zur Verwendung empfohle n: Großkronige Bäume Acer platanoides Spitzahorn Acer pseudoplatanus Bergahorn Betula pendula Sand-Birke Fagus sylvatica Buche Fraxinus excelsior Esche Juglans regia Walnuss Quercus petrea Traubeneiche Quercus robur Stiel-Eiche Tilia cordata Winter- Linde Mittel- und kleinkronige Bäume Acer campestre Bergahorn Betula pendula Sand-Birke Crataegus laevigata ‘Pauls Scarlet’ Rotdorn Corylus colurna Baumhasel Prunus avium ‘Plena’ Gefüllte Süßkirsche Sorbus aucuparia Eberesche Obstbäume Standortgerechte, gebietstypische Baumarten sind au ch einige Nadelgehölze wie z.B. Pinus nigra (Schwarzkiefer), Cedrus atlantica (Atl aszeder) und Taxus baccata (Eibe) Sträucher und Heckenpflanzen für den Innenbereich Cornus kousa Japanischer Hartriegel Deutzia (Arten und Sorten) Deutzie Amelanchier ovalis Felsenbirne Buxus sempervirens Buchs (Arten und Sorten) Ligustrum (Arten und Sorten) Liguster Philadelphus (Arten und Sorten) Falscher Jasmin Rosa (Arten und Sorten) Rosen Buddleia davidii (Sorten) Schmetterlingsstrauch Spiraea (Arten und Sorten) Spierstrauch 7. Zusammenstellung der zulässigen Kombinationen vo n Vollgeschossen, Dachfor- men und Gebäudehöhen Auf Grundlage der Festsetzungen zum Maß der baulich en Nutzung unter Nr. I. 4 i.V.m. der Tabelle (siehe Planzeichnung) sind für die Baug ebiete der Kennziffern 1 bis 9 folgen- de Gebäudetypen und -höhen möglich: Hierbei soll zu Grunde gelegt werden: Bereiche im Plangebiet Lärmpegel- bereich nach DIN 4109 "Maßgeblicher Außenlärmpegel" nach DIN 4109 (Ausgabe 1989) Erforderliche resultierende Schall- dämm-Maße R'w,res des Außenbau- teils Aufenthaltsräume in Wohnungen Außenwände zur Heinrich-Delp-Straße I bis 55 dB(A) 30 dB Grundlage für die Ermittlung des Lärmpegelbereiches ist das jeweils aktuelle Lärmkatas- ter der Stadt Darmstadt oder ein qualifizierter Ein zelnachweis des maßgeblichen Außen- lärmpegels. Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften kön nen beim Bauaufsichtsamt der Wis- senschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes am 15.12.2009 (GVBl. I S. 716) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. I S. 233) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 851) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2010 (GVBl. I S. 85) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG ) i. d. F vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163) Planvermerke Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB : Aufstellungsbeschluss: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.06.2007. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB und nach § 13a (3) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 28.06.2007. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Beschluss des Magistrats vom 21.04.2010 . Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 28.04.2010 . Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 28.04.2010 bis ein- schließlich 28.05.2010 . Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 4 (1) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) Ba uGB mit Schreiben vom 04.05.2010 . Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom _ _. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am _ _. Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungs planes mit Begründung gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zei t vom _ _ bis einschließlich _ _. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbarge meinden gem. § 2 (2) BauGB mit Schreiben vom _ _. Satzungsbeschluss: Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Fests etzungen, dem zeichnerischen Teil und den im Plan enthaltenen Satzungen gem. § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenver- sammlung zur Satzung beschlossen am _ _. Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. Ausgefertigt: Darmstadt, den _ _ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________ Der Dezernent Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Eberstadt Flur 21 Maßstab 1:1000 Entwurf zum Bebauungsplan E 54 - Am Steinern Kreuz - Wissenschaftsstadt Darmstadt, den Stadtplanungsamt Dr. Ing. Kissel Ltd. Baudirektor Bekanntmachung: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauung splans gem. § 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am . Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Beg ründung gem. § 7 Hess. Gemeinde- ordnung (HGO) i. V. m. § 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich . Inkrafttreten: Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am . Darmstadt, den ___________ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________ Der Dezernent Für das Gebiet beiderseits der Straßen „Am Haselber g“, Am Kirschenhang“ und „Am Steiner nen Kreuz“ zwischen der „Heinrich-Delp-Straße“ und der Straße „Auf der Marienhöhe“. Mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlag swasser Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Eberstadt Flur 21 Maßstab 1:1.000 Entwurf zum Bebauungsplan E 54 – Am Steinern Kreuz – Für das Gebiet beiderseits der Straßen „Am Haselberg“, Am Kirschenhang“ und „Am Steinernen Kreuz“ zwischen der „Heinrich-Delp-Straße“ und der Straße „Auf der Marienhöhe“. Mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anla- gen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswas ser I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I 2004, S. 2414) i.V.m. der Baunutzung s- verordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverord nung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Beba uungsplanes (§ 9 Abs. 7 BauGB) 2. Kennziffer der Baugebiete 3. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) 4. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) Die Abbildungen unter IV. 7 dienen der Veranschauli chung der möglichen Gebäudetypen in Bezug auf die Festsetzungen zum Maß der bauliche n Nutzung. 4.1 Grundflächenzahl GRZ (§ 19 BauNVO) 4.2 Geschossflächenzahl GFZ (§ 20 BauNVO) 4.3 Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfl äche (§§ 19 ff. BauNVO) 4.3.1 Flächenanteile von Gemeinschaftsanlagen (§ 21 a Abs. 2 BauNVO) Zu der für die Ermittlung der zulässigen Grundfläch e maßgebenden Grundstücksfläche sind die zugehörigen Flächenanteile an außerhalb de r einzelnen Baugrundstücke - inner- halb des Plangebietes - festgesetzten Gemeinschafts anlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB hinzuzurechnen. 4.3.2 Stellplätze und Garagen in Vollgeschossen (§ 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben die F lächen von Stellplätzen und Gara gen in Vollgeschossen unberücksichtigt. 4.3.3 Hinzurechnung von unterirdischen Garagen (§ 2 1a Abs. 5 BauNVO) Die zulässige Geschossfläche darf um die Flächen no twendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, erhöht werden . 4.4 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m . § 20 Abs. 1 BauNVO) Es gilt die in der Tabelle (siehe Planzeichnung) fe stgeschriebene maximale Zahl der Voll- geschosse für das jeweilige Baugebiet (Kennziffern 1 bis 9). 4.5.2 Maximal zulässige Gebäudehöhe GH max Es gilt die in der Tabelle (siehe Planzeichnung) fe stgeschriebene maximale Gebäudehö- he GH max für das jeweilige Baugebiet (Kennziffern 1 bis 9). Bei der Zulässigkeit von einem Vollgeschoss gelten folgende Höhenbeschränkungen: GH max Innerhalb der mit den Kennziffern 1 bis 3 ge- kennzeichneten Flächen außerhalb der als „Zone für Staffelgeschosse“ festgesetzten Flächen 5,00 m Innerhalb der mit den Kennziffern 1 bis 3 ge- kennzeichneten Flächen innerhalb der als „Zone für Staffelgeschosse“ festgesetzten Flächen 7,50 m Bei der Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen gelten folgende Höhenbeschränkungen : GH max Innerhalb der mit den Kennziffern 4 bis 6 ge- kennzeichneten Flächen 7,50 m Innerhalb der mit den Kennziffern 7 bis 9 ge- kennzeichneten Flächen 10,00 m Als maximal zulässige Gebäudehöhe gilt das Maß vom talseitigen Höhenbezugspunkt bis zum höchsten Punkt der Oberkante Dachhaut. 4.5.3 Höhenbezugspunkt Der Höhenbezugspunkt bei Höhenfestsetzungen an der Bergseite ist die natürliche Ge- ländeoberfläche (Geländeanschnitt) in der Mitte der bergseitigen Außenwand bzw. der höchstgelegenen Außenwand. Der Höhenbezugspunkt bei Höhenfestsetzungen an der Talseite ist die natürliche Gelän- deoberfläche (Geländeanschnitt) in der Mitte der ta lseitigen Außenwand bzw. der tiefstge- legenen Außenwand. 4.5.4 Technische Aufbauten Technische Aufbauten wie Schornsteine, Solaranlagen , Aufzüge, Lüftungsanlagen blei- ben bei allen Höhenfestsetzungen unberücksichtigt. 4.5 Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m . § 18 Abs. 1 BauNVO) 4.5.1 Maximal zulässige Außenwandhöhe AWH Es gilt die in der Tabelle (siehe Planzeichnung) fe stgeschriebene maximale Außenwand- höhe AWH Tal und AWH Berg für das jeweilige Baugebiet (Kennziffern 1 bis 9). Bei der Zulässigkeit von einem Vollgeschoss gelten folgende Höhenbeschränkungen: AWH Tal AWH Berg Innerhalb der mit den Kennziffern 1 bis 3 ge- kennzeichneten Flächen, wenn kein Staffelge- schoss errichtet wird 5,00 m 4,50 m Innerhalb der mit den Kennziffern 1 bis 3 ge- kennzeichneten Flächen, wenn ein Staffelge- schoss errichtet wird 4,00 m 3,50 m Bei der Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen gelten folgende Höhenbeschränkungen: AWH Tal AWH Berg Innerhalb der mit den Kennziffern 4 bis 6 ge- kennzeichneten Flächen 7,50 m 7,00 m Innerhalb der mit den Kennziffern 7 bis 9 ge- kennzeichneten Flächen, wenn kein Staffelge- schoss errichtet wird 7,50 m 7,00 m Innerhalb der mit den Kennziffern 7 bis 9 ge- kennzeichneten Flächen, wenn ein Staffelge- schoss errichtet wird 6,50 m 6,00 m Als maximal zulässige Außenwandhöhe gilt bei Gebäud en mit geneigten Dächern das Maß vom jeweiligen Höhenbezugspunkt bis zur Schnitt linie der Außenwand mit der Dachhaut an der Traufseite (Traufpunkt). Bei flache n und flach geneigten Dächern mit ei- ner Dachaufkantung (Attika) gilt das Maß bis zum ob eren Abschluss der Außenwand; bei Ausbildung des obersten Geschosses als Staffelgesch oss gilt das Maß bis zur Oberkante Fertig-Fußboden des Staffelgeschosses (Deckenoberka nte einschließlich Fußbodenauf- bau über dem obersten zulässigen Vollgeschoss). Der jeweilige Höhenbezugspunkt ist abhängig von der jeweils zu betrachtenden Höhe. Handelt es sich um die Außenwandhöhe auf der Bergse ite, ist die natürliche Gelände- oberfläche (Geländeanschnitt) in der Mitte der berg seitigen Außenwand bzw. der höchst- gelegenen Außenwand als Höhenbezugspunkt anzunehmen . Handelt es sich um die Hö- he auf der Talseite, ist die natürliche Geländeober fläche (Geländeanschnitt) in der Mitte der talseitigen Außenwand bzw. der tiefstgelegenen Außenwand als Höhenbezugspunkt anzunehmen. Bei einer bergseitigen Außenwand handel t es sich um die Außenwand des Gebäudes, die auf der Seite des Gebäudes liegt, an der das natürliche Gelände ansteigt. Bei einer talseitigen Außenwand des Gebäudes handel t es sich um die Außenwand des Gebäudes, die auf der Seite des Gebäudes liegt, an der das natürliche Gelände abfällt. 5. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Bau NVO) 5.1 Nur Einzelhäuser zulässig In den mit den Kennziffern 4 und 7 gekennzeichneten Baugebieten sind nur Einzelhäuser zulässig. Einzelhäuser dürfen eine Länge von maximal 20,00 m nicht überschreiten. 5.2 Nur Doppelhäuser zulässig In den mit den Kennziffern 1, 5 und 8 gekennzeichne ten Baugebieten sind nur Doppel- häuser zulässig. 5.3 Nur Hausgruppen zulässig In den mit den Kennziffern 2, 6 und 9 gekennzeichne ten Baugebieten sind nur Hausgrup- pen zulässig. 5.4 Geschlossene Bauweise (§ 22 Abs. 1 und 3 BauNVO ) In den mit der Kennziffer 3 gekennzeichneten Baugeb ieten ist nur eine geschlossene Bauweise zulässig. 6. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflä chen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 6.1 Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) 6.2 Baulinie (§ 23 Abs. 1 und 2 BauNVO) 7. Mindestmaße der Baugrundstücke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) Als Mindestmaß für die Größe von Baugrundstücken wird festgesetzt: Bei Einzelhäusern: 500 m². Bei Doppelhaushälften oder Grundstücken innerhalb einer Hausgruppe: 200 m². 8. Flächen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaf tsgaragen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB) 8.1 Flächen für Stellplätze 8.2 Flächen für Garagen oder Carports 8.3 Flächen für Tiefgaragen Tiefgaragen sind nur innerhalb der gesondert gekenn zeichneten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 8.4 Flächen für Gemeinschaftsgaragen 8.5 Stellplätze und Garagen in den Vorgartenzonen In den Vorgartenzonen sind Garagen und Carports ers t in einem Abstand von 5,00 m, gemessen von der straßenseitigen Grundstücksgrenze oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, zulässig; hiervon ausgenommen si nd Flächen, die in der Planzeich- nung als Flächen für Garagen festgesetzt sind. Offene, nicht überdachte Stellplätze sind in der ge samten Vorgartenzone zulässig. Als Vorgartenzone wird die Fläche zwischen straßens eitiger Baugrenze bzw. deren seitli- c hen Verlängerung und straßenseitiger Grundstücksgre nze an der Hauseingangsseite definiert. Bei der Anlage von Garagen und Stellplätzen in der Vorgartenzone ist Festsetzung Nr. 15.2 zu beachten. 9. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nur eingeschränkt zulässig: Die Summe aller Nebenanlagen ist auf 1 m³ umbauten Raum pro 30 m² Grundstücksflä- che zu begrenzen. Flächige und nicht überdachte Nebenanlagen (z.B. vo m Hauptbaukörper getrennte Ter- rassen, Wege, Spielflächen u.ä.) sind ohne Einschrä nkung zulässig. 10. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Im Plangebiet sind pro Wohngebäude höchstens drei W ohnungen zulässig. 4.6 Abgrenzung der „Zone für Staffelgeschosse“ In den mit den Kennziffern 1 bis 3 gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind Staffelgeschosse nur in der gesondert gekennze ichneten „Zone für Staffelgescho s- se“ zulässig. 4.7 Abgrenzung von Bereichen mit unterschiedlichen Fe stsetzungen zum Maß der ba u- lichen Nutzung, zur Bauweise und zur Dachform 14. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. Nr. 14 BauGB) Oberflächenbefestigung Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundst ücke sind, soweit wasserwirtschaftli- che Belange nicht entgegenstehen, als teilversiegel te Flächen anzulegen (z.B.: Rasen- pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen). Werden die Flächen nicht teilversiegelt ange- legt, ist das anfallende Niederschlagswasser in ang renzende Grundstücksfreif lächen zu versickern. 15. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) 15.1 Grundstücksfreiflächen Pro angefangene 500 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein großkronige r, heimischer Laubbaum zu pflanzen; bei Grundstücken mit einer Gr öße unter 500 m² können an stelle eines großkronigen Laubbaumes 2 kleinkronige Laubbä ume gepflanzt werden. Bestehende Bäume sind hierbei jeweils anzurechnen. 15.2 Vorgärten Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und angemessen zu bepflanzen. Zufahrten, Stellplätze, Carports, Garagen und Neben anlagen dürfen höchstens 25 % der Vorgartenzone zwischen straßenseitiger Baugrenze un d straßenseitiger Grundstück s- grenze an der öffentlichen Verkehrsfläche belegen. Ausgenommen von dieser Festse t- zung sind Vorgartenzonen, in denen in der Planzeich nung Flächen für Garagen oder Flä- chen für Stellplät ze festgesetzt sind; innerhalb der so festgesetzten Flächen sind je nach Festsetzung Garagen oder Stellplätze zulässig. 15.3 Rückwärtige Gartenflächen (Hauptgärten) Die Hauptgärten sind vorwiegend unter Verwendung st andortgerechter, heimischer Bäu- me und Sträucher entsprechend dem stark durchgrünte n Gebietscharakter ange messen zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. 16. Erhaltung von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) Die im Plan eingezeichneten Bäume sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Abgängi- ge Bäume sind durch standortgerechte, gebietstypisc he großkronige Bäume gemäß den Artenempfehlungen unter IV.6 zu ersetzen. Bei Baumaßnahmen sind die Bäume entsprechend der DI N 18920 zu schützen. Die genannte Vorschrift kann beim Grünflächenamt de r Wissenschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden. 17. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen z ur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimm issionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Für das Gebäude an der Heinrich-Delp-Straße wurde d er nachfolgende Lärmpegelbe- reich ermittelt. Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten auf dem Grunds tück Heinrich-Delp-Straße 241A sind aufgrund der Immissionen aus Verkehrslärm für Wohnungen und Aufenthaltsräume bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Nach DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise“, Ausgabe 198 9) sind zum Schutz von Aufent- haltsräumen gegen Außenlärm die Anforderungen an di e Luftschalldämmung von Au- ßenbauteilen gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 ein zuhalten. 11. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 11.1 Straßenverkehrsfläche 11.2 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Private Verkehrsfläche 12. Fläche für Versorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Elektrizität (Transformatorenstation) 13. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Private Grünfläche Die als „Private Grünflächen“ festgesetzten Flächen sind zu 100 % gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. Der bestehende Baumbestand innerhalb der privaten G rünflächen ist dauerhaft zu erhal- ten und bei Abgang durch gleichartige Bäume zu erse tzen. Empfohlen wird die Verwen- dung von standortgerechten, gebietstypischen großkr onigen Bäumen gemäß den Arten- empfehlungen unter IV.6. 7.2 Kennziffer 1 bis 3: Ein Vollgeschoss zulässig / max. Gebäudehöhe 7,50 m / Staffelgeschoss zulässig, da innerhalb der „Zone für Staffelgeschosse“ / nur Flachdach zulässig 7.3 Kennziffer 4 bis 6: Zwei Vollgeschosse zulässig / max. Gebäudehöhe 7,50 m / dadurch Staffelge- schoss bei zwei Vollgeschossen ausgeschlossen / nur Flachdach zulässig 7.4 Kennziffer 7 bis 9: Zwei Vollgeschosse zulässig / max. Gebäudehöhe 10,0 0 m / dadurch Dachge- schoss oder Staffelgeschoss zulässig / Satteldach, Walmdach, Pultdach und Flachdach zulässig hier: Gebäude mit Dachgeschoss und Satteldach 7.5 Kennziffer 7 bis 9: Zwei Vollgeschosse zulässig / max. Gebäudehöhe 10,0 0 m / dadurch Dachge- schoss oder Staffelgeschoss zulässig / Satteldach, Walmdach, Pultdach und Flachdach zulässig hier: Gebäude mit Staffelgeschoss und Flachdach 7.6 Kennziffer 7 bis 9: Zwei Vollgeschosse zulässig / max. Gebäudehöhe 10,0 0 m / dadurch Dachge- schoss oder Staffelgeschoss zulässig / Satteldach, Walmdach, Pultdach und Flachdach zulässig hier: Gebäude mit Staffelgeschoss und Pultdach 7.1 Kennziffer 1 bis 3: Ein Vollgeschoss zulässig / max. Gebäudehöhe 5,00 m / Kein Staffelgeschoss zu- lässig, da außerhalb der „Zone für Staffelgeschosse“ / nur Flachdach zulässig
Beratungsverlauf (5)
Orte (8)
- Heinrich-Delp-Straße 241a
- Alicenstraße 23
- Wilhelminenstraße 1
- Ohlystraße 75
- Am Steinern Kreuz 8
- Am Kirschenhang 4
- Auf der Marienhöhe 3b
- Auf der Ludwigshöhe 204
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0492
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 03.11.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00