0119/2025
Feststellungsbeschluss zur 235. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 7, Köln-Porz Arbeitstitel: "Östlich Im Falkenhorst" in Köln-Porz-Urbach
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 5 - Begründung mit Umweltbericht
230073 Zeichen
Anlage 5
235. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 7, Köln-
Porz – Arbeitstitel: "Östlich Im Falkenhorst" in Köln-Porz-Urbach
Begründung nach § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
hier: Änderung der Darstellung von "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" mit dem
Signet "Kindereinrichtung" sowie "Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestim-
mung Schule"
Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan
Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: "Östlich Im Falkenhorst".
1. Beschreibung des Änderungsbereiches 4
1.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereiches ............................ 4
1.2 Vorhandene Strukturen ........................................................................................ 5
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 6
2.1 Anlass der Planung .............................................................................................. 6
2.2 Ziel und Zweck der Änderung ............................................................................... 7
3. Verlauf des Änderungsverfahrens 8
4. Planungsvorgaben 9
4.1 Landes- und Regionalplan.................................................................................... 9
4.2 Landschaftsplan ................................................................................................. 14
4.3 Bebauungsplan .................................................................................................. 15
4.4 Fluchtlinienpläne ................................................................................................ 16
4.5 Wasser- und Hochwasserschutz ........................................................................ 16
4.6 Denkmalschutz ................................................................................................... 17
4.7 Altlasten ............................................................................................................. 17
4.8 Informelle Planungen ......................................................................................... 17
5. Verkehr und technische Infrastruktur 19
5.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) .................................................................. 19
5.2 Öffentlicher Personen - Nahverkehr (ÖPNV) ...................................................... 20
5.3 Luftverkehr ......................................................................................................... 20
5.4 Trinkwasser, Schmutzwasser, Energieversorgung ............................................. 20
6. Änderungsgebiet im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) 20
6.1 Bestehende Nutzungen ...................................................................................... 20
6.2 Bisherige Darstellung ......................................................................................... 21
6.3 Beabsichtigte Darstellung ................................................................................... 21
2/81
6.4 Standortwahl der Bebauung ............................................................................... 21
7. Auswirkungen der Planänderung 21
8. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Absatz 2 BauGB 22
9. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB 23
A Einleitung 23
9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung ....................... 23
9.2 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................... 23
9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele
des Umweltschutzes .......................................................................................... 24
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 27
9.4 Grundlagen ........................................................................................................ 27
9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)………………… 27
9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
(Nullvariante)……………………………………………………………………. 28
9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung………………………………………………………………………….. 29
9.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB ......... 30
9.5.1 Tiere……………………………………………………………………………… 30
9.5.2 Pflanzen…………………………………………………………………………. 33
9.5.3 Fläche……………………………………………………………………………. 35
9.5.4 Boden……………………………………………………………………………. 36
9.5.5 Wasser…………………………………………………………………………… 39
9.5.6 Luft……………………………………………………………………………….. 41
9.5.7 Klima……………………………………………………………………………... 45
9.5.8 Wirkungsgefüge………………………………………………………………… 48
9.5.9 Landschaft………………………………………………………………………. 49
9.5.10 Biologische Vielfalt………………………………………………………….. 50
9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)………... 52
9.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung………………………………………... 53
9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter……………………………………………. 62
9.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung,
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern…………… 64
9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von
Energie…………………………………………………………………………... 65
9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes……………. 66
9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden…………………………………………………………… 68
9.5.18 Wechselwirkungen………………………………………………………….. 69
3/81
9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf
die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des §
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft,
Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch,
Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen 70
9.5.20 Eingriffsregelung…………………………………………………………….. 71
9.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter
Plangebiete………………………………………………………………………72
9.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken…………………………………………. 73
9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
(Alternativen)……………………………………………………………………. 73
C Zusätzliche Angaben 73
9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .................................. 73
9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring) ........................................................................................................ 74
9.8 Zusammenfassung ............................................................................................. 74
9.9 Referenzliste der Quellen……………………………………………………………..80
4/81
1. Beschreibung des Änderungsbereiches
1.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereiches
Der Änderungsbereich liegt im Stadtteil Köln-Porz-Urbach nördlich der Kennedystraße. Die-
ser wird im Norden durch die Schubertstraße und den Friedhofsparkplatz, östlich durch die
Friedhofserweiterungsfläche, südlich durch die Kennedystraße sowie westlich durch die
Straße Im Falkenhorst begrenzt.
Der Geltungsbereich der 235. Änderung des Flächennutzungsplans ist größtenteils de-
ckungsgleich mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 76399/04 „Östlich Im Fal-
kenhorst“, der im Parallelverfahren aufgestellt wird.
Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung „Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-
Porz-Urbach umfasst circa 6,7 ha. Die Abweichung der Größe zum gleichnamigen Bebau-
ungsplan (hier 8,3 ha) ergibt sich daraus, dass zum einen die westlich gelegene Grünfläche
an der Straße Im Falkenhorst auch zukünftig eine Grünfläche bleibt und zum anderen die
Kennedystraße in den Geltungsbereich aufgenommen wurde, da der Knotenpunkt Ken-
nedystraße/ Joseph-Broicher-Straße umgestaltet wird.
Abb. 1: Lage des Änderungsbereiches
5/81
1.2 Vorhandene Strukturen
Im Änderungsbereich befinden sich derzeit überwiegend landwirtschaftlich für den Ackerbau
genutzte Flächen.
Soziale Infrastruktur
Die Stadtteile Porz-Eil und Porz-Urbach verfügen über insgesamt vier Kindertageseinrichtun-
gen. Die beiden Kindertagesstätten in Porz-Urbach befinden sich an der Elsdorfer Straße
und der Zündorfer Straße. Beide Einrichtungen werden von der Stadt Köln betrieben. Die
Kindertagesstätte Leidenhausener Straße/ Sankt-Rochus-Straße in Porz-Eil ist ein anerkann-
tes Familienzentrum der Stadt Köln. Die Betriebskindertagesstätte Rewelinos an der Theo-
dor-Heuss-Straße, welche vom AWO Kreisverband Köln e.V. betrieben wird, bietet in 2,5
Gruppen Platz für ca. 30 Kinder.
Die nächstgelegenen Schulen sind die Gemeinschaftsgrundschulen an der Schulstraße, der
Humboldtstraße und der Konrad-Adenauer-Straße, sowie die Katholischen Grundschulen
Kupfergasse und Forststraße. Für die KGS Kupfergasse ist eine Zügigkeitserweiterung um
einen Zug in Form einer baulichen Erweiterung vorgesehen.
In der näheren Umgebung des Änderungsbereiches befinden sich zahlreiche Kinderspiel-
plätze. An der Humboldtstraße in Porz (nahe der Stadtteilgrenzen zu Eil und Urbach) befin-
det sich eine Sportplatzanlage sowie der Gymnasial-Sportverein Porz e.V. Im Südwesten
von Köln-Urbach liegt zudem die Sportplatzanlage der Sportvereinigung Porz 1919 e.V. und
des Rasensportverein Urbach 1912 e.V. An der Leidenhausener Straße befindet sich eine
Tennisanlage des TTVg. Grün-Weis 1928 Porz-Eil e.V. Östlich der A 59 befindet sich das
Gut Leidenhausen mit Greifvogelschutzstation, Wildgehege, Spielmöglichkeiten und Veran-
staltungsräumlichkeiten.
Versorgung
In Porz gibt es die wichtigsten Einrichtungen zur Deckung des kurz-, mittel- und langfristigen
Bedarfs. Neben dem Bezirkszentrum in Porz, nahe der S-Bahnhaltestelle Bf. Porz gibt es im
Stadtteil Eil an der Frankfurter Straße ein Nahversorgungszentrum, im Stadtteil Urbach das
Stadtteilzentrum an der Kaiserstraße. Die meisten Stadtteile des Stadtbezirks verfügen über
meist zentral gelegene Discounter oder Vollsortimenter, die die Versorgung der Einwohner
sicherstellen.
Grün- und Freiraum
Der Stadtbezirk Porz am rechten Rheinufer im Süden Kölns zeichnet sich durch seine weit-
läufigen Naherholungsgebiete sowie große Wald- und Freiflächen aus. Ungefähr ein Viertel
der Fläche des Stadtbezirks Porz besteht aus dem Naturschutzgebiet Wahner Heide. Die
zweite große Freifläche stellt der Freizeitwald Leidenhausen im Stadtteil Eil dar. Darüber hin-
aus gibt es zahlreiche Feld- und Flurflächen, die in diesem Umfang einmalig in Köln sind: ei-
nen Stadtpark in Grengel, den Bieselwald zwischen Grengel und Wahnheide, den Scheuer-
mühlenteich in Lind. Ein Neuwald ist in den letzten Jahrzehnten im Süden von Urbach ent-
standen. Zudem ist das gesamte Rheinufer als Naherholungsgebiet ausgebaut.
Innerhalb des Stadtteils Urbach gibt es nur wenige Freiflächen. Die größte zusammenhän-
gende Grünfläche stellt der Friedhof Leidenhausen mit der südlich angrenzenden Erweite-
rungsfläche dar. Im Osten grenzt ein Waldsaum an das Plangebiet, im Westen eine private
Spielplatzfläche an der Straße Im Falkenhorst.
6/81
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung
2.1 Anlass der Planung
Änderungsanlass ist die Entwicklung von Wohnraum, die Sicherung und Stärkung der Wohn-
funktion sowie die planungsrechtliche Sicherung und Entwicklung eines Schulstandortes. Zu-
dem ist eine Kindertageseinrichtung geplant, die den Kinderbetreuungsbedarf aus den neuen
Wohngebieten decken und zusätzliche Kapazitäten schaffen soll.
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept
(STEK) Wohnen (Beschlussvorlage 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen") be-
schlossen.
Am 20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weite-
ren Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des STEK
Wohnen (Beschlussvorlage 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue Flächen für
den Wohnungsbau“), siehe auch Kapitel 4.8. Dabei wurde ermittelt, welche Wohnbaureser-
veflächen im Stadtgebiet, für die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesi-
cherte Erschließung, vorliegt, als Ressourcen vorhanden sind. Das Gebiet östlich der Haydn-
straße mit dem Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst“ (Fläche 7.08), angrenzend an die Schu-
bertstraße, ist eine dieser Potentialflächen.
Nachdem in 2020 und 2021 ein Bevölkerungsrückgang zu verzeichnen war, hat die Bevölke-
rungszahl in Köln zum 31.12.2022 einen neuen Höchststand erreicht. Die Bevölkerungsrück-
gänge in 2020 und 2021 resultierten aus einem Rückgang der Zuzüge, insbesondere aus
dem Ausland. Dies steht im Kontext der pandemiebedingten Mobilitätseinschränkungen. Das
starke Bevölkerungswachstum in 2022 resultierte aus einem deutlichen Anstieg der Zuzüge
aus dem Ausland u.a. aufgrund pandemiebedingter Nachholeffekte und des Zuzugs Geflüch-
teter aus der Ukraine.
Um eine geordnete und ganzheitliche Entwicklung und Arrondierung des Siedlungsrandes
von Porz-Urbach zu gewährleisten, wurde im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens und der
Flächennutzungsplanänderung ein Qualifizierungsverfahren (städtebaulicher Wettbewerb)
seitens der Investorin, der RBL Projekt Falkenhorst GmbH & Co. KG, durchgeführt.
Für das neue Quartier auf Urbacher Gemarkung ergeben sich aus der heutigen Situation
kaum Anknüpfungspunkte, zumal der Ortsteil Urbach entfernt liegt und die Nachbarbebau-
ung nicht gegensätzlicher sein könnte. So setzt der Entwurf auf eine eigenständige bauliche
Lösung, welche im Höhenspiel zwischen den Baustrukturen der Nachbarschaft vermittelt und
die Wegestrukturen der Umgebung bestmöglich aufgreift und weiterentwickelt.
Die Idee lässt sich verbal mit dem Begriff Stadtnest ansatzweise beschreiben. Es wird an
zentraler Stelle ein großzügiger urbaner Platz als Nukleus ausgebildet. Der Platz wird durch
eine 5-7-geschossige Bebauung räumlich stark gefasst. Dennoch verfügt der Platz über zahl-
reiche Öffnungen, welche vielfältige Blickbeziehungen ermöglichen und dem Platz seine Be-
sonderheit verleihen. Die Öffnungen ergeben sich aus einer spezifischen Typologie der Bau-
körper. Alle Hauptbaukörper am Platz verfügen über eine niedrigere Mantelbebauung auf der
Außenseite. Zusammen gruppieren diese nach Möglichkeit um einen Hof. Die Höfe öffnen
sich wiederum zum Platz, sodass sich eine komplexe räumliche Struktur im Innern des Quar-
tiers ergibt.
Prägendes Element des neuen Quartiers ist der öffentliche Platz im Zentrum als Bühne des
Alltags. Durch die Kita im Osten und eine Nahversorgungseinheit im Süden erfährt der Platz
7/81
eine ganztägige Belebung. Der Platz ist versickerungsoffen, teilweise als Grünfläche, teil-
weise als wassergebundene Wegefläche angelegt. Ein im Raster gestellter Baumhain aus
Blühkirschen prägt den Platz und lässt ihn über die Jahreszeiten hinweg immer wieder an-
ders erleben. Neben dem zentralen Platz treten auch die halböffentlichen Höfe prägend in
Erscheinung. Sie fallen durch ihre konsequente Durchgrünung von Fassade zu Fassade auf
und fungieren dennoch als Erschließungsflächen für den Wohnungsbau.
Für den motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt die Erschließung des Quartiers lediglich
von Südosten über die Planstraße 1 ausgehend von der Kennedystraße. Die Planstraße 1
geht zu Beginn des Wohngebietes in die Planstraße 2 über und verläuft südlich des Platzes
im Wohnquartier. Die Planstraße 3 schließt an Planstraße 2 an und verläuft westlich des
Platzes. Die Bewegungsfläche um den Quartiersplatz kann als Wendemöglichkeit genutzt
werden. Für Fußgänger und Radfahrer ergeben sich weitere Verbindungen, sowohl zum
südwestlich gelegenen Spielplatz wie zur nördlich gelegenen Ost-West-Achse mit Anbindung
an den Königsforst. Die privaten Stellplätze werden in vollem Umfang unterirdisch in zwei
Tiefgaragen untergebracht. Lediglich die öffentlichen Besucherstellplätze befinden sich zu
ebener Erde. Die Anlieferung für die Nahversorgungseinheit befindet sich auf der Südost-
seite, sodass die LKW nicht in das Quartier hineinfahren müssen.
2.2 Ziel und Zweck der Änderung
Vorrangiges Ziel der Bauleitplanung ist die Entwicklung von Wohnraum (circa 200 - 210 neue
Wohneinheiten) sowie die Sicherung des Freiraumangebots, da es im Einzugsbereich des
Stadtteiles Porz-Urbach gilt, die Wohnfunktion und das wohnortnahe Freiraumangebot lang-
fristig zu stärken. Darüber hinaus soll die vom Rat der Stadt Köln priorisierte Schulbaumaß-
nahme, der Neubau einer weiterführenden Schule, auf dem südlichen Teilbereich des Plan-
gebietes planungsrechtlich gesichert und entwickelt werden. Es ist zudem eine Kindertages-
einrichtung geplant, die den Kinderbetreuungsbedarf aus den neuen Wohngebieten decken
und zusätzliche Kapazitäten schaffen soll. Im Quartier ist ein Spielplatz für Kinder und Ju-
gendliche geplant.
Aufgrund der Lage am nördlichen Ortsrand von Porz-Urbach im Übergang zum Friedhof und
der unvollendeten Siedlungsstruktur des Stadtteils Urbach westlich des Friedhofs eignet sich
das Areal für eine städtebauliche Betrachtung in einem größeren Zusammenhang. Eine ge-
ordnete Siedlungs- und Ortsrandarrondierung im Osten von Eil und im Norden von Urbach
ist städtebauliches Ziel, sodass die Entwicklung der Fläche „Östlich Im Falkenhorst“ in Zu-
sammenhang mit einer weiteren Potentialfläche nördlich des Friedhofs Leidenhausen mit
dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ steht. Auch bei dieser Fläche handelt es sich um
eine Potentialfläche aus dem oben angeführten Stadtentwicklungskonzept (Fläche 7.05).
Beide Flächen wurden durch ein gemeinsames städtebauliches Verfahren qualifiziert, wel-
ches zeitlich in die erforderlichen Bauleitverfahren integriert ist. Die Umsetzung der beiden
Baugebiete erfolgt im Anschluss durch zwei separate Bebauungsplanverfahren. Der Flä-
chennutzungsplan wird bzw. wurde jeweils im Parallelverfahren zum Bebauungsplan geän-
dert.
Mit der Darstellung als Wohnbaufläche und Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung
Schule im Flächennutzungsplan wird die planungsrechtliche Voraussetzung zur Realisierung
der Wohnbebauung und der zukünftigen Realisierung des Schulstandortes im Plangebiet ge-
schaffen.
8/81
Der geltende Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich im Wesentlichen als Grün-
fläche dar. Die Planung des Wohngebietes und der Kindereinrichtung sowie des Schulstan-
dortes ist aus der aktuellen Darstellung des Flächennutzungsplanes (FNP) nicht zu entwi-
ckeln.
3. Verlauf des Änderungsverfahrens
Der Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit für
das verbindliche Bauleitplanverfahren wurde vorberatend am 30.01.2020 in der Bezirksver-
tretung Porz (3843/2019, TOP 7.2) und beschließend am 19.03.2020 im Stadtentwicklungs-
ausschuss (3843/2019, TOP 10.2) gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstel-
lungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt Nr. 38 vom 06.05.2020.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
erfolgte vom 27.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019. Im Vorfeld wurde ein Vorentwurf für
das Plangebiet erarbeitet, der Grundlage für die Beteiligung gewesen ist. Die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte sowohl für den Bebauungsplan
als auch die Flächennutzungsplanänderung gleichermaßen auf Grundlage des städtebauli-
chen Planungskonzeptes.
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hing das städtebauli-
che Planungskonzept einschließlich einer Erläuterung vom 18.06.2020 bis einschließlich
02.07.2020 im Kölner Stadthaus und im Bezirksrathaus Porz aus. Die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit wurde im Amtsblatt Nr. 47 vom 10.06.2020 bekannt gemacht.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB wurde im Parallelverfahren
für das FNP-Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgesehen, da diese bereits zuvor zum städtebaulichen Pla-
nungskonzept erfolgte.
Auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden im
Stadtentwicklungsausschuss am 28.01.2021 die Vorgaben für die weitere Bauleitplanung be-
schlossen (3171/2020
). Die Bezirksvertretung Porz hat am 11.02.2021 hierüber beraten.
Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte der städtebauliche Wettbewerb,
welcher als qualitätssicherndes Verfahren für das städtebauliche Konzept durchgeführt
wurde. In die Aufgabenstellung sind die Vorgaben des Auftraggebers, die Empfehlungen aus
der frühzeitigen Behördenbeteiligung der Stadt Köln und ihren Gremien sowie die Ergeb-
nisse der Grundlagensammlung eingeflossen. Der Wettbewerb war als städtebaulich-frei-
raumplanerischer Wettbewerb ausgelobt.
Die politischen Gremien (Bezirksvertretung Porz und Stadtentwicklungsausschuss) wurden
per Mitteilung (0820/2021) am 29.04.2021 über die Ergebnisse des Wettbewerbsverfahrens
informiert.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2
BauGB erfolgte vom 08.02.2024 bis 15.03.2024. Parallel wurde die Anfrage gemäß § 34
Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPIG) NRW am 07.03.2024 an die Bezirksregierung Köln ge-
stellt. Im Nachgang wurde die Begründung fortgeschrieben. Die Ergebnisse der nachträglich
in Auftrag gegebenen Kartierung von Vogelarten wurden in den Umweltbericht eingearbeitet.
Die Bezirksvertretung Porz und der Stadtentwicklungsausschuss wurden am 07.11.2024
über die beabsichtigte Durchführung der Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB der
9/81
235. Änderung des FNP unterrichtet (2957/2024). Die Veröffentlichung wurde mit Amtsblatt
vom 30.10.2024 ortsüblich bekannt gemacht und im Zeitraum vom 07.11.2024 bis
09.12.2024 durchgeführt. Insgesamt sind aus der Öffentlichkeit sechs Stellungnahmen ein-
gegangen. Zudem sind zwölf Stellungnahmen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Be-
lange eingegangen. Es sind keine Stellungnahmen vorgetragen worden, die nach vorgenom-
mener Abwägung zu einer Änderung der FNP-Darstellung nach der Veröffentlichung geführt
haben.
4. Planungsvorgaben
4.1 Landes- und Regionalplan
Im gültigen Regionalplan, Teilabschnitt Köln ist für den in Rede stehenden Bereich in vollem
Umfang ein Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) festgelegt (s. Abb. 2). Demnach
liegt die geplante Wohnbaufläche zum Großteil außerhalb des ASB, grenzt jedoch unmittel-
bar an den vorhandenen Siedlungsbestand an, sodass eine Siedlungsentwicklung gemäß
Ziel 2-3 LEP NRW 2019 ausnahmsweise möglich gewesen wäre. Mit Urteil des OVG vom
21.03.2024 wurden jedoch wesentliche Teile der Festlegungen des 1. Änderungsverfahrens
zum LEP, insbesondere die Ausnahmetatbestände des Zieles 2-3, für unwirksam erklärt. Bei
den vom Urteil betroffenen Zielen treten wieder die Festlegungen des LEP mit Stand vom
08.02.2017 in Kraft.
Eine Siedlungsentwicklung ist dennoch auch dem Ziel 2-3 LEP 2017 angepasst. Zum einen
ist zu beachten, dass die Bereichsabgrenzungen in der zeichnerischen Darstellung des Regi-
onalplans gebietsscharf, aber nicht parzellenscharf sind; das heißt sie sind ohne Ansehen
der Grundstücksgrenzen so generalisiert, dass die Zuordnung einzelner Grundstücke in den
Randbereichen in der Regel noch interpretierbar bleibt. Die regionalplanerische Darstel-
lungsfähigkeit beginnt - von Ausnahmen abgesehen - bei einer Größenordnung von 10 ha..
Das Vorhaben befindet sich unterhalb der Darstellungsschwelle des Regionalplanes und in-
nerhalb des Interpretationsspielraumes (100-150m), der sich aufgrund der Unschärfe des
Planwerkes ergibt. Zudem ist kein planerisch begründeter bzw. örtlich erkennbarer Grenzver-
lauf des ASB zu erkennen, der ASB ist bereits durch die nördliche Bestandsbebauung über-
schritten und diese Siedlungskante wird mit der Entwicklung in Richtung Süden fortgeführt.
Selbst wenn das Vorhaben aber dem AFAB zuzuordnen wäre, wäre das Vorhaben an die
Ziele der Raumordnung angepasst. Nach Ziel 2-3 LEP 2017 ist das Land in Gebiete zu un-
terteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktio-
nen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen werden. Bei bestehendem Siedlungsflächenbedarf und
fehlenden Möglichkeiten der Weiterentwicklung bereits regionalplanerisch festgelegter Sied-
lungsbereiche kann die Entwicklung eines kleineren Ortsteils vorgesehen werden, der dann
regionalplanerisch als Siedlungsbereich festzulegen ist. Dies ist mit der Formulierung „erfül-
len oder erfüllen werden“ im Ziel 2-3 zum Ausdruck gebracht und abweichend von Grundsatz
6.2-1 möglich.
Jedenfalls entsteht durch das Vorhaben auch keine Splittersiedlung, da die Fläche unmittel-
bar an den Siedlungsraum anschließt und vielmehr eine klare Siedlungskante zum Freiraum
geschaffen wird.
Selbst wenn das Vorhaben dem Freiraum zuzuordnen wäre, so wären dem in Anspruch ge-
nommenen Freiraum wiederum keine weiteren Freiraumfunktionen im Regionalplan zugeord-
net, die durch die Überplanung beeinträchtigt würden. Außerdem ist der Bereich im Entwurf
10/81
des Regionalplanes als ASB vorgesehen, sodass diese beabsichtigte Festlegung als ein in
Aufstellung befindliches Ziel in der Abwägung zu berücksichtigen ist.
Der Planbereich liegt vollständig innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone des Flughafens
Köln/ Bonn. Geeignete Maßnahmen sowie der Hinweis, dass Bauwillige in der Baugenehmi-
gung auf die erhebliche Lärmbelastung durch den Flugverkehr hinzuweisen sind (vgl. Ziel
8.1-7 LEP NRW), erfolgen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Um dem Belang des
Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm einen besonderen Stellenwert beizumessen, wird die
Erweiterte Lärmschutzzone in der Abwägung berücksichtigt (vgl. Grundsatz 8.1-8 LEP
NRW).
In ca. 350 m Entfernung verläuft östlich des Plangebietes eine Hochspannungstrasse, die
aus insgesamt drei einzelnen Leitungen besteht. Hierbei handelt es sich um eine 110 kV-
Bahnstromleitung, eine 110 kV-Netzstromleitung und eine 220 kV-Netzstromleitung. Gemäß
dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP) soll bei der Planung neuer Wohnsiedlungen zu
Hochspannungsleitungen mit 220 kV oder mehr nach Möglichkeit ein Sicherheitsabstand von
mindestens 400 m bzw. im Außenbereich von mindestens 200 m eingehalten werden.
Der Abstand der Hochspannungsleitungen zum nächstgelegenen Gebäude der geplanten
Bebauung beträgt mindestens ca. 350 m (110 kV-Bahnstromleitung), ca. 375 m (110 kV-
Netzstromleitung) und ca. 400 m (220 kV-Netzstromleitung) und liegen innerhalb der Vorga-
ben des Landesentwicklungsplan.
Diese Abstandsregelungen des Landesentwicklungsplanes gehen weit über die Forderungen
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Grenzwerte der 26. Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) hinaus. Die im LEP
geforderten großen Abstände dienen in erster Linie der Vermeidung von Konflikten mit An-
wohnenden und Bürgerinitiativen bei einem eventuellen Ausbau von bestehenden Stromtras-
sen. Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge sind diese Abstände nicht erforderlich.
Im betroffenen Änderungsbereich werden die gesetzlichen Grenzwerte der 26. BImSchV für
Immissionen durch elektrische und magnetische Wechselfelder an Hochspannungsleitungen
eingehalten.
11/81
Abb. 2: aktuell rechtswirksamer Regionalplan
Abb. 3: Entwurf zur Regionalplanneuaufstellung 2021
12/81
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, befindet sich
derzeit im Verfahren zur Neuaufstellung. Der Entwurf zur Neuaufstellung (Abb. 3) sieht das
Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Der aktuelle rechtswirksame Regio-
nalplan (Abb. 2) weist 6,4 ha des insgesamt 6,7 ha umfassenden Plangebiets, die über den
ASB hinausgehen und im FNP als weitere Wohnbaufläche dargestellt werden sollen, als All-
gemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) aus.
In Verbindung mit den textlichen Festlegungen des Regionalplans sind folgende zeichneri-
sche Festlegungen für die Änderung des Flächennutzungsplans wesentlich:
Generelle Entwicklung des Siedlungsraums
Die geplante Wohnbaufläche und Fläche für den Gemeinbedarf liegt mit einem circa 6,4 ha
umfassenden Bereich außerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). Die Siedlungs-
entwicklung soll mit der vorhandenen und geplanten Verkehrsinfrastruktur abgestimmt wer-
den und daher grundsätzlich auf leistungsfähige Verkehrswege unter besonderer Vorrang-
stellung des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs ausgerichtet werden.
Hinsichtlich der generellen Entwicklung des Siedlungsraums verfolgt der Regionalplan fol-
gende für die Änderung des Flächennutzungsplans relevanten Ziele:
Ziel 1, Kapitel B.1 Regionalplan Köln
Im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und zur Verwirklichung der
landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung soll sich die Siedlungsentwicklung der
Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im Regionalplan als Siedlungsbereiche darge-
stellt sind. Innerhalb der Siedlungsbereiche soll sich die gemeindliche Siedlungstätigkeit vor-
rangig auf Siedlungsschwerpunkte ausrichten.
Ziel 2, Kapitel B.1 Regionalplan Köln
Siedlungsbereiche dürfen durch die Darstellung und Festsetzung von Bauflächen bzw. Bau-
gebieten in der Bauleitplanung jeweils nur soweit in Anspruch genommen werden, wie es der
nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung i.S. der §§ 1 und 1a BauGB entspricht. Neue Bau-
flächen sind, soweit nicht siedlungsstrukturelle oder ökologische Belange entgegenstehen,
an vorhandene Siedlungen anzuschließen. Die erneute Nutzung ehemals bebauter Bereiche
sowie die Schließung von Baulücken hat Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen.
Kleinteilige schutzwürdige Lebensräume, Wald und Freiflächen, die erhalten, geschützt und
entwickelt werden sollen, sind in der nachfolgenden Planung zu beachten.
Die Inanspruchnahme des Freiraums für die siedlungsräumliche Nutzung ist erforderlich, da
der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum für die absehbare Bevölkerungsentwick-
lung nicht ausreicht.
Die geplante Wohnbaufläche und Gemeinbedarfsfläche sind an den vorhandenen Siedlungs-
zusammenhang in Köln-Porz/ Urbach angeschlossen. Damit wird die vorhandene Ortschaft
städtebaulich sinnvoll arrondiert. Mit der klaren Gliederung von Siedlungs- und Freiraum er-
folgt eine Aufwertung des Orts- und Landschaftsbildes. Zudem wird die vorhandene Infra-
struktur (Ver- und Entsorgung, ÖPNV, Nahversorgung) genutzt.
13/81
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zur Bundesstraße 8 (Frankfurter Straße), zur Bun-
desautobahn A59 und zum Flughafen Köln/ Bonn. Mit der geplanten engeren Taktung der
vorhandenen Buslinien mit Anschluss an den schienengebundenen öffentlichen Personen-
nahverkehr (S-Bahn- und Regionalbahnverkehr) in Köln-Porz besteht eine insgesamt leis-
tungsfähige Infrastruktur zur Aufnahme der entstehenden Verkehre. Die Buslinie 160 wird
zukünftig durch das Plangebiet geführt, um so den Schulstandort optimal anzubinden.
Daher ist die Planung mit den Zielen der generellen Entwicklung des Siedlungsraums verein-
bar.
Generelle Entwicklung des Freiraums
Die geplante Wohnbaufläche und Fläche für den Gemeinbedarf liegt mit einem circa 6,4 ha
umfassenden Bereich im Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich. Entsprechend den Zielen
B.III. 1.23 bis 1.25 LEP NRW darf Freiraum nur in Anspruch genommen werden, wenn die
Inanspruchnahme erforderlich ist. Hinsichtlich der generellen Entwicklung des Freiraums,
hier in den Allgemeinen Freiraum und Agrarbereichen, verfolgt der Regionalplan folgende für
die Änderung des Flächennutzungsplans relevanten Ziele:
Ziel 1, Kapitel D.1.2 Regionalplan Köln
In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähig-
keit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden; den allgemeinen Anforderun-
gen der Landesentwicklung und des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. In den
Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die In-
anspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei un-
abweisbarem Bedarf möglich.
Ziel 3, Kapitel D.1.2 Regionalplan Köln
In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sind die Arbeits- und Produktionsbedin-
gungen der landwirtschaftlichen Betriebe zu erhalten und der fortschreitenden Entwicklung
anzupassen, so dass sie eine gleichermaßen ökonomisch wie ökologisch orientierte, auf
Nachhaltigkeit ausgerichtete Landwirtschaft ermöglichen. Zur Überwindung ökonomischer
und ökologischer Konflikte sollte auch der Weg der Kooperation gesucht werden.
Besonders für den Wohnungsbau wurde bereits im Rahmen des Wohnungsgesamtplanes
2014 ein hohes Defizit an Wohnbauflächen sowohl für den Einfamilienhausbau als auch für
den Geschosswohnungsbau festgestellt. Nach einer vom Land NRW eingeführten Bedarfs-
berechnungsmethode wurden für die Stadt Köln noch circa 1.500 ha zusätzliche Wohnflä-
chen nach Abzug vorhandener Flächenreserven auf der Basis der Bevölkerungsprognose
2030 ermittelt. Nach einer Bevölkerungsprognose bis zum Jahr 2040 von IT.NRW sind die
Wachstumserwartungen für die Stadt Köln gestiegen und bedeuten einen Gesamtwohnungs-
bedarf von bis zu 113.500 Wohneinheiten. Der Bedarf zusätzlicher Wohnbauflächen über die
vorhandenen Reserven hinaus ist dadurch nachgewiesen. Aufgrund dieser immensen Be-
darfszahlen lastet auf der Bereitstellung von neuem Wohnraum im Stadtgebiet Köln ein ho-
her Realisierungsdruck, der es erforderlich macht, auch in kleinem Maßstab neue Wohnbau-
flächen an geeigneter Stelle zügig zu etablieren. Der hohe Wohnungsbedarf im Kölner Stadt-
14/81
gebiet wird auch durch die seit 07.01.2023 geltende Baulandmobilisierungs-Verordnung be-
stätigt, welche die Stadt Köln als eine der 95 Städte und Gemeinden NRWs auflistet, in de-
nen die Verordnung zur Anwendung kommen soll, da es sich um ein „Gebiet mit angespann-
tem Wohnungsmarkt in Nordrhein-Westfalen nach § 201a BauGB“ handelt
(BaulandmobilisierungsVO NRW, siehe Anlage 1). Um dieser hohen Nachfrage zu begegnen
und zur Gewährleistung einer angemessenen Wohnraumversorgung für alle Bevölkerungs-
gruppen sollen mit der Flächennutzungsplanänderung die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für weiteren Wohnraum geschaffen werden.
Im STEK Wohnen wurde ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für die
noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als Res-
sourcen vorhanden sind.
Das Gebiet nördlich der Kennedystraße mit dem Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst“ (Fläche
7.08), angrenzend an die Schubertstraße, ist eine dieser Potentialflächen.
Die Inanspruchnahme von Freiraum ist daher trotz Flächenaktivierung, u. a. durch Nutzung
von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV-Netzerweiterung, Generationenwech-
sel im Bestand, interkommunale Kooperation und Regionalplanüberarbeitung, erforderlich,
um der prognostizierten Unterdeckung bis 2029 von rund 17.000 WE Entwicklungspotenziale
zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiterwachsenden Stadt entgegenzusetzen.
Zur Überwindung ökonomischer und ökologischer Konflikte wird in den weiteren Bauleitplan-
verfahren auch der Weg der Kooperation gesucht.
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 25.09.2020 auf Grundlage des damaligen
Planungsstandes gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Anpassung der Pla-
nung an die Ziele der Raumordnung bestätigt. Nach Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 LPlG bestä-
tigte die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 04.04.2024 erneut die Anpassung an die
rechtswirksamen Ziele der Raumordnung. Im Nachgang zum OVG-Urteil zum 1. Änderungs-
verfahren des LEP (siehe Seite 9) erfolgte eine Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln,
sodass keine weitere Anfrage, aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen, gestellt
wurde.
4.2 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel EZ 2 (Er-
haltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen), Nr. 37 „Friedhof Leidenhausen“
ohne Schutzfestsetzung dar.
Mit dem Entwicklungsziel 2 sind im Wesentlichen angelegte und durch intensive Erholungs-
nutzung geprägte Grünanlagen wie Parks, Dauerkleingärten, Friedhöfe und Sportanlagen
dargestellt, die mit natürlichen Landschaftselementen gestaltet und regelmäßig gepflegt sind.
Hinsichtlich des Wohnungsnotstandes in der Stadt Köln und der gering vorhandenen inner-
städtischen Flächenverfügbarkeiten wurde der Entwicklung von Wohnraum auf der gemäß
dem STEK Wohnen ermittelten Wohnbaureservefläche (7.08) Vorrang vor der Erhaltung und
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen eingeräumt.
Im Vorfeld des städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs wurden die Fachdienststel-
len der Stadt Köln bei der Erarbeitung der Auslobung und den entsprechenden Vorgaben be-
teiligt. Hierbei hatte jede Fachdienststelle eine ausreichende Frist, um Anmerkungen zum In-
halt der Auslobung sowie den planerischen Vorgaben vorzubringen.
15/81
In Abstimmung mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln wurden
die durchgängige Begrünung des Quartiers, der Erhalt von vorhandenen Baumbeständen
sowie die Entwicklung eines Waldsaums mit einer Breite von 20 m im Übergang zu den öst-
lich angrenzenden Freiraumstrukturen als planerische Vorgaben in die Wettbewerbsauslo-
bung aufgenommen. Die genannten Kriterien wurden bei der Bewertung der verschiedenen
Entwürfe im Wettbewerbsverfahren in derselben Wertigkeit herangezogen.
Abb. 4: Auszug aus dem Landschaftsplan
Die Festsetzungen des Landschaftsplanes sollen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB in den Flächen-
nutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Da der Flächennutzungsplan der Stadt
Köln diese Übernahme derzeit nicht vornimmt, soll durch die obige Abbildung auf die im
Landschaftsplan enthaltenen Festsetzungen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB bis zur redaktionellen
Anpassung des Flächennutzungsplans hingewiesen werden. Die fachrechtlichen Vorgaben
sind unabhängig von der Darstellungsweise in der Planurkunde zum FNP zu berücksichti-
gen.
4.3 Bebauungsplan
Für den östlichen Teilabschnitt des Änderungsbereiches „Östlich Im Falkenhorst“ regelt der
Bebauungsplan Nr. 76399/03, Zentralfriedhof Porz, bekanntgemacht am 30.04.1971, die Zu-
lässigkeit von Vorhaben. Dieser sieht für das Grundstück eine öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Friedhof vor. Der bestehende Bebauungsplan wird mit Aufstellung des
Bebauungsplanes mit dem Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst“ teilweise überplant und er-
setzt.
16/81
Die für den Änderungsbereich „Östlich Im Falkenhorst“ übrigen in Anspruch genommenen
Flächen sind dem baulichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Zur Umsetzung und
Konkretisierung der Planungen besteht das Erfordernis, neues Baurecht zu schaffen und ei-
nen Bebauungsplan aufzustellen sowie den Flächennutzungsplan zu ändern.
Das Plangebiet grenzt zusätzlich nördlich an die bestehenden Bebauungspläne Nr. 76400/02
Schubertstr. in Eil und Nr. 76399/02 Schubertstraße in Köln-Porz/ Eil an. Südlich der Ken-
nedystraße ist der Bebauungsplan Nr. 76390/02 Antoniusstraße in Köln-Porz/ Urbach rechts-
kräftig.
4.4 Fluchtlinienpläne
Im Änderungsbereich bestehen keine Fluchtlinienpläne.
4.5 Wasser- und Hochwasserschutz
Abb. 5: Hochwassergefahrenkarte – extremes Ereignis + Wasserschutzgebiete
Wasserschutzgebiet
Der gesamte Änderungsbereich liegt in der festgesetzten Wasserschutzzone III B des Was-
serschutzgebietes „Westhoven“. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse wird das Vorhaben
die Schutzfestsetzungen erfüllen können.
Die Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung sollen gemäß § 5 Abs. 4 BauGB in
den Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen werden. Da der Flächennutzungsplan
17/81
der Stadt Köln diese Übernahme derzeit nicht vornimmt, soll durch die obige Abbildung auf
die in der Verordnung enthaltenen Festsetzungen und vorläufigen Anordnungen gemäß § 5
Abs. 4 BauGB bis zur redaktionellen Anpassung des Flächennutzungsplans hingewiesen
werden. Die fachrechtlichen Vorgaben sind unabhängig von der Darstellungsweise in der
Planurkunde zum FNP zu berücksichtigen.
Hochwassergefahr (extremes Ereignis)
Der Änderungsbereich liegt außerhalb des Hochwasserrisikogebietes sowie des gesetzlich
festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins und ist aufgrund der Lage von Hoch-
wasser nicht betroffen.
4.6 Denkmalschutz
Aufgrund archäologischer Fundstellen und Funde in der Umgebung wurde für das Plangebiet
eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Firma Archaeonet Aeissen & Görür
GbR im Jahr 2022 erstellt. Hierbei konnten spätbronzezeitliche bis eisenzeitliche Befunde in
Form von Gruben, Pfostengruben und einer möglichen Herdstelle erfasst werden, die Hin-
weis auf die Existenz einer vorgeschichtlichen Siedlung geben. Im Norden der Fläche könnte
es sich bei einem Grubenrest um die Sohle einer Brandbestattung handeln, die vielleicht im
Zusammenhang mit der durch Luftbilder bekannten Ansammlung von Kreisgräbern in die-
sem Bereich steht.
4.7 Altlasten
Der Änderungsbereich ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln ver-
zeichnet.
4.8 Informelle Planungen
Stadtentwicklungskonzept Wohnen 2014
Die Umsetzung des 2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzepts (STEK) Wohnen wurde
im Rat am 20.12.2016 (1028/2015) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Damit
wurde die Verwaltung beauftragt, für die planbedürftigen Flächen bei Mitwirkungsbereitschaft
der Eigentümer die notwendigen Bauleitplanverfahren nach BauGB einzuleiten und dabei die
angestrebte Wohnnutzung mit allen Belangen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwick-
lung, wie u. a. der infrastrukturellen (z. B. der Sport- und Bildungsinfrastruktur), der freiraum-
planerischen und umweltschützenden Anforderungen und Ziele, in Einklang zu bringen.
Das STEK Wohnen zeigt Optionen zur weiteren Flächenaktivierung auf, u. a. durch Nutzung
von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV-Netzerweiterung, Generationenwech-
sel im Bestand, interkommunale Kooperation und Regionalplanüberarbeitung, um der prog-
nostizierten Unterdeckung Entwicklungspotenziale zur Deckung des Wohnraumbedarfs in
der weiterwachsenden Stadt entgegenzusetzen.
In der aktuellen Bevölkerungsprognose bildet ein Bevölkerungsbestand von 1.072.306 Per-
sonen mit Hauptwohnsitz in Köln den Ausgangspunkt. Bis zum Jahr 2050 wird eine Bevölke-
rungszunahme auf rund 1.110.400 Einwohner (+38.100 EW, +3,6%) vorausberechnet. Die
18/81
Zahl der Haushalte steigt um 24.000 (+4,3 %) auf insgesamt 584.000 Haushalte - (Mittei-
lungsvorlage 3926/2022 „Weiteres Bevölkerungswachstum in Köln bis zum Jahr 2050 Bevöl-
kerungsprognose für Köln 2022 bis 2050 – mit kleinräumigen Berechnungen bis 2035“).
Um das von der Stadt Köln erwartete Bevölkerungswachstum von 6 Prozent bis 2040 reali-
sieren zu können, werden jährlich weiterhin zwischen 1.900 und 2.800 neue Wohneinheiten
gebaut werden müssen (zum Vergleich: Durchschnitt der Jahre 2000 bis 2018: 2.700
Wohneinheiten pro Jahr). Um das vom IT.NRW errechnete Einwohnerwachstum zu realisie-
ren, sind pro Jahr zwischen 4.000 und 5.200 Wohneinheiten erforderlich. Gemäß der zuletzt
erstellten Wohnungsbedarfsberechnung aus dem Jahr 2020 beläuft sich der Gesamtwoh-
nungsbedarf je nach Modellrechnung bis zum Jahr 2040 auf mindestens 43.900 und maxi-
mal 113.500 Wohneinheiten - (Mitteilungsvorlage 3435/2020
„Gutachten zur Ermittlung des
künftigen Wohnungsbedarfes und der Wohnungsnachfrage in Köln bis 2040 liegt vor: Wei-
tere Vorgehensweise“).
Im STEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für
die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als
Ressourcen vorhanden sind. Das Gebiet nördlich der Kennedystraße mit dem Arbeitstitel
„Östlich Im Falkenhorst“ (Fläche 7.08), angrenzend an die Schubertstraße, ist eine dieser
Potentialflächen.
Kooperatives Baulandmodell
Die Regelungen des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM) nach der Fassung vom
10.05.2017 werden in der verbindlichen Bauleitplanung Anwendung finden. Demnach wer-
den mindestens 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment zu rea-
lisieren sein. Neben der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen wer-
den zudem alle weiteren Verpflichtungen gemäß Nr. 3 Absatz 1 KoopBLM von der Planbe-
günstigten zu übernehmen sein. Die Anwendungszustimmung zur Anwendung des Koop-
BLM der Vorhabenträgerin liegt vor.
Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht-städti-
scher Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am
17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen.
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2-Emissionen im gesamten Gebäu-
debereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen im
Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive Energiebilanz
aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst geringer Energie-
bedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien gedeckt wird,
oder dass diese gar Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher verbindliche
Vorgaben und Empfehlungen zum energetischen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von
Bebauungsplänen sowie bei der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flä-
chen vor.
Sie werden im gleichnamigen Bebauungsplanverfahren sowie in einem Durchführungsver-
trag Anwendung finden. Der Bebauungsplan Nr. 76399/04 – Arbeitstitel: „Östlich Im Falken-
horst“ in Köln-Porz-Urbach unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-
19/81
städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung
zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln am 16.01.2023 unterzeichnet.
Masterplan Stadtgrün
Der Masterplan Stadtgrün stellt für die Fläche des Änderungsbereiches Zukunftsgrün dar
und steht damit in Konflikt mit dem Regionalplanentwurf (siehe Kapitel 4.1). Der Masterplan
Stadtgrün tritt hier gegenüber dem vom Regionalrat bestätigten Regionalplanentwurf zurück.
Abb. 6: Auszug aus dem Masterplan Stadtgrün
5. Verkehr und technische Infrastruktur
5.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Der Stadtbezirk Porz ist überdurchschnittlich gut an das regionale und überregionale Ver-
kehrsnetz angeschlossen. Innerhalb des Stadtbezirks stellt die in nord-südlicher Richtung
verlaufende Bundesstraße 8 (Frankfurter Straße) die Haupterschließungsachse dar. Durch
Porz verlaufen die vier Bundesautobahnen A3, A4, A59 und A559. Über insgesamt sieben
Anschlussstellen kann das überörtliche Verkehrsnetz in Richtung Düsseldorf/ Oberhausen,
Frankfurt/ Main, Aachen, Olpe und Bonn schnellstmöglich erreicht werden.
Östlich des Plangebiets befindet sich - in nord-südlicher Richtung verlaufend – die Bunde-
sautobahn A59. Durch die Autobahn A59 mit der Anschlussstelle Flughafen ist das Plange-
biet an den überörtlichen Verkehr angeschlossen.
Der Flughafen Köln/ Bonn liegt am östlichen Rand des Stadtbezirks und ist über die A59 und
die L84 (Kennedystraße) erreichbar. Von hier aus können Ziele innerhalb Deutschlands, in
Europa und in Nordafrika erreicht werden.
Die Erschließung des Änderungsbereiches wird nach der Neustrukturierung zukünftig alleinig
über die Kennedystraße (L84) in Verbindung mit der leistungsfähigen Anpassung des Kno-
tenpunktes Kennedystr. (L84)/ Josef-Broicher-Str. mit einer Planstraße sichergestellt. Wei-
tere Anbindungen an die Kennedystraße (L84) sind nicht vorgesehen.
20/81
5.2 Öffentlicher Personen - Nahverkehr (ÖPNV)
Die Anbindung des Änderungsbereiches an den öffentlichen Nahverkehr ist über zahlreiche
Busverbindungen in der näheren Umgebung gegeben. Über die Haltstelle "Eil, Im Falken-
horst" ist das Plangebiet an die Buslinien 151, 152 und 160 angebunden. Die Fahrzeit zum
Bahnhof "Porz" beträgt etwa sieben Minuten. Der Bahnhof "Frankfurter Straße" ist mit den
Buslinien 151 und 152 in etwa 18 Minuten erreichbar. Von der Bushaltestelle "Porz Markt",
die mit den Linien 151, 152 und 160 von der Haltstelle "Eil, Im Falkenhorst" direkt zu errei-
chen ist, sind vielfältige Fahrtmöglichkeiten zu fast allen Porzer Stadtteilen sowie mit der
Stadtbahnlinie 7 in die Kölner Innenstadt gegeben.
Direktverbindungen zu vielen Umlandkommunen bestehen am Bahnhof "Porz" mit Anschluss
an die S-Bahnlinie S12 (Horrem - Au (Sieg)) und an die Regionalbahnen RE 8 (Mönchengla-
dbach - Koblenz) und RE9 (Aachen - Siegen) sowie am Bahnhof "Frankfurter Straße" mit An-
schluss an die S-Bahnlinie S19 (Düren - Au (Sieg)) und an die Regionalbahnlinie RB25 (Köln
Hansaring - Lüdenscheid).
Anschluss an das Fernzugnetz bieten der Hauptbahnhof Köln und der Flughafen Köln/Bonn,
die beide in ca. 30 Minuten mit dem ÖPNV erreichbar sind.
5.3 Luftverkehr
Das Plangebiet liegt im Bereich des Anflugsektors der sogenannten „kleinen Parallelbahn“
des Flughafens Köln/Bonn, so dass es bei Landungen und Starts auf der kleinen Parallel-
bahn unmittelbar mit geringer Flughöhe überflogen wird.
Durch die Nähe zum Flughafen Köln/Bonn und die Lage des Plangebietes im Bereich des
Anflugsektors werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im
Tag- und Nachtzeitraum überschritten. Da aktive Lärmschutzmaßnahmen gegen die ein-
wirkenden Fluglärmimmissionen nicht wirksam sind, werden im Bebauungsplanverfahren
passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt, die gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten.
Die Festsetzungen im Bebauungsplan umfassen passive Schallschutzmaßnahmen an Au-
ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen gemäß den in der Planzeichnung eingetrage-
nen Lärmpegelbereichen, die fensterunabhängige Belüftung bei geschlossenen Fenstern
und Türen sowie Schallschutzmaßnahmen für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungs-
pegel aus dem Verkehr > 62 dB(A) aufweisen.
5.4 Trinkwasser, Schmutzwasser, Energieversorgung
Das Plangebiet ist heute noch nicht an die ver- und entsorgende technische Infrastruktur an-
gebunden. Die Versorgung mit Wasser und Energie kann jeweils über Vorstreckungen aus
den im Umfeld vorhandenen Versorgungsnetzen erfolgen. Das häusliche Schmutzwasser
kann von der umliegenden Kanalisation aufgenommen werden.
6. Änderungsgebiet im gültigen Flächennutzungsplan (FNP)
6.1 Bestehende Nutzungen
Der Änderungsbereich liegt im Stadtteil Köln-Porz-Urbach nördlich der Kennedystraße. Die-
ser wird im Norden durch die Schubertstraße und den Friedhofsparkplatz, östlich durch die
21/81
Friedhofserweiterungsfläche, südlich durch die Kennedystraße sowie westlich durch die
Straße Im Falkenhorst begrenzt.
Im Änderungsbereich befinden sich derzeit überwiegend landwirtschaftlich für den Ackerbau
genutzte Flächen.
6.2 Bisherige Darstellung
Der geltende Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich im Wesentlichen als Grün-
fläche dar. Die Grünfläche beinhaltet zwei Signets für unbestimmte Standorte einer Sport-
halle sowie eines Sportplatzes. Die Planung des Wohngebietes und des Schulstandortes ist
aus der aktuellen Darstellung des Flächennutzungsplanes (FNP) nicht zu entwickeln.
6.3 Beabsichtigte Darstellung
Es ist beabsichtigt, die bestehende Darstellung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" sowie "Ge-
meinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung Schule" zu ändern und somit die in der Umgebung
vorhandene Wohnbaufläche zu erweitern. Ein Signet für eine Kindereinrichtung stellt die ge-
plante Kindertagesstätte im Wohngebiet dar.
Mit der Änderung als Wohnbaufläche und Gemeinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung
Schule im Flächennutzungsplan wird die planungsrechtliche Voraussetzung zur Realisierung
der Wohnbebauung und der zukünftigen Realisierung des Schulstandortes geschaffen.
6.4 Standortwahl der Bebauung
Weder im innerstädtischen Bereich noch darüber hinaus bestehen Standortalternativen mit
vergleichbarem Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quantitativen
Bedarf an Wohn- und Gemeinbedarfsflächen dieser Größenordnung decken können. Insbe-
sondere um den zukünftigen Bedarf an Wohn- und Gemeinbedarfsflächen zu decken, wird
der Bereich dringend zusätzlich benötigt. Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet eine
hohe Priorität bei der Flächenentwicklung eingeräumt.
7. Auswirkungen der Planänderung
Im Plangebiet liegen natürliche Bodenverhältnisse vor. Durch die Planung erfolgt eine erst-
malige Teilversiegelung der Fläche.
Durch die Realisierung der Planung geht landwirtschaftliche Fläche auf Böden mit hoher
Wertigkeit verloren.
Die Realisierung der Planung wird einen wesentlichen Beitrag zur Deckung des erwiesenen
Wohnraumbedarfs in Köln leisten.
Die flächenmäßigen Veränderungen in der Darstellung des Flächennutzungsplans werden
im Umweltbericht unter Punkt 9.2 dargestellt.
22/81
8. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Absatz 2 BauGB
Es besteht eine Begründungs- und Abwägungspflicht nach § 1a Absatz 2 BauGB hinsichtlich
der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche, von Waldfläche, sowie eines sparsamen
und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Durch die Realisierung der Planung werden im Plangebiet circa 5,9 ha landwirtschaftliche
Fläche in Anspruch genommen. Zusätzlich ist für den externen Ausgleich der Flächen (so-
wohl an der Leidenhausener Straße als auch Östlich Im Falkenhorst, auf Ebene des verbind-
lichen Bebauungsplans im Parallelverfahren) eine Ackerfläche mit einer Größe von ca. 3,1
ha in Köln-Porz/ Libur vorgesehen. Der genaue Flächenanteil für die vorliegende Planung
lässt sich zum gegenwärtigen Planungsstand noch nicht beziffern.
Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche ist hier gegen den erwiesenen Wohnraum-
bedarf in Abwägung zu bringen. Zur Deckung dieses Bedarfs wird die Planung mit voraus-
sichtlich circa 200 - 210 Wohneinheiten einen wesentlichen Beitrag leisten.
Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sollen nach Möglichkeit im Plangebiet vorgenom-
men werden. Wenn ein Ausgleich für den Eingriff im Plangebiet nicht in vollem Umfang erfol-
gen kann, soll im weiteren Verfahren nach intelligenten, flächensparenden Lösungen bei der
Erbringung des erforderlichen Ausgleichs gesucht werden. Kompensationsmaßnahmen, die
auf landwirtschaftlichen Nutzflächen stattfinden, sollten in Kooperation mit der Landwirtschaft
möglichst als betriebsintegrierte Maßnahmen geplant und umgesetzt werden. Waldfläche
wird durch die Planung nicht in Anspruch genommen.
Den Anforderungen an einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden
wird im Plangebiet insbesondere durch eine angestrebte hohe bauliche Dichte entsprochen.
Es ist geplant, Geschosswohnungsbau und eine weiterführende Schule zu realisieren. Die
Grundflächenzahl (GRZ) soll 0,5 betragen; die Geschossflächenzahl (GFZ) 2,0 bis 2,1.
23/81
9. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB
A Einleitung
Für das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan (FNP) wird eine Umweltprüfung ge-
mäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7
und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a
BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt.
9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung
Ziel der FNP-Änderung ist, die vorbereitende planungsrechtliche Grundlage für die Entwick-
lung von Wohnbaufläche, einer Kindertageseinrichtung sowie einer weiterführenden Schule
mit einer guten Ortsrandeingrünung zu schaffen.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich vornehmlich als Grünflä-
che verbunden mit den Signets für einen Sportplatz und eine Sporthalle dargestellt. Ein klei-
ner Teil im Südwesten wird als Wohnbaufläche dargestellt. Mit der 235. Änderung des Flä-
chennutzungsplanes ist es beabsichtigt, die Darstellung der Grünfläche in eine Wohnbauflä-
che und eine Gemeinbedarfsfläche zu ändern und damit die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für den Bebauungsplan Nr. 76399/04 „Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“
zu gewährleisten. Zudem muss eine Änderung der Darstellung von Wohnbaufläche in eine
Gemeinbedarfsfläche erfolgen. Die beabsichtigte Darstellung einer Grünfläche im Osten des
Plangebietes stimmt mit der bisherigen Darstellung überein. Der Flächennutzungsplan wird
im Parallelverfahren zum Bebauungsplan geändert.
Der Bebauungsplan Nr. 76399/04 „Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ verfolgt das
vorrangige Ziel, die vorhandenen Wohnbaureservefläche (Potentialfläche 7.08) als ein Allge-
meines Wohngebiet mit ca. 210 neue Wohneinheiten in Form von Mehrfamilienhaustypen
sowie mit einer Kindertagestätte zu entwickeln. Für einen schonenden Übergang zwischen
der Wohnbebauung und der östlich gelegenen Erweiterungsfläche des Friedhofes Leiden-
hausen ist ein ca. 20 m breiter Waldrand als Öffentliche Grünfläche auszubilden. Darüber
hinaus soll die vom Rat der Stadt Köln priorisierte Schulbaumaßnahme (Projektnummer 118,
GY Porz), der Neubau einer weiterführenden Schule (Gymnasium mit Fünffachsporthalle),
auf dem südlichen Teilbereich des Plangebietes planungsrechtlich als Gemeinbedarfsfläche
gesichert und entwickelt werden.
In Kapitel 2 im städtebaulichen Teil der Begründung sind die Ziele der Flächennutzungs-
planänderung ausführlich beschrieben.
9.2 Bedarf an Grund und Boden
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 6,7 ha.
Der gleichnamige Bebauungsplan Nr. 76399/04 „Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“
umfasst eine größere Fläche (8,3 ha). Die Abweichung ergibt sich daraus, dass das wohnort-
nahe Freiraumangebot (Spielplatz für Kinder und Jugendliche) auf einer bereits als Grünflä-
che mit dem Signet Spielplatz dargestellten Fläche realisiert werden soll, so dass für diese
Bereiche eine FNP-Änderung nicht notwendig ist und der Bereich in die Flächennutzungs-
planänderung nicht miteinbezogen wurde.
Die Flächennutzungen sind wie folgt gegliedert:
24/81
bisherige Darstellung in ha geplante Darstellung in ha
Grünfläche 6,5 Grünfläche 0,9
Wohnbaufläche 0,2 Wohnbaufläche 1,7
Gemeinbedarfsfläche mit
Zweckbestimmung Schule
4,1
9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festge-
legten Ziele des Umweltschutzes
Es werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschrif-
ten und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in
Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen
umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung,
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Ar-
ten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verord-
nung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem Bundes-Klimaschutzgesetzt (KSG) sowie
dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die
Geruchsrichtlinie Nordrhein-Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswas-
sergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie
Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen
und der Luftreinhalteplan.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben.
Folgende Ziele des Umweltschutzes werden betrachtet und überprüft:
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete
BNatSchG, FFH-RL, VS-
RL
Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele
Landschaft
Landschaftsplan
BauGB, BNatSchG,
DSchG; LNatSchG NRW
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen;
Schutz, Pflege und Entwicklung der
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG
NRW, Baumschutzsat-
zung Stadt Köln
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VS-RL, LNatSchG
NRW
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild lebender
Tiere und Lebensgemeinschaften,
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VS-RL, LNatSchG
NRW
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen,
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der
25/81
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif-
fen; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch,
LNatSchG NRW
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch,
LNatSchG NRW
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und
dem Erholungswert von Landschaft-
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft
Fläche Baugesetzbuch sparsamer Umgang mit Grund und
Boden, Innenentwicklung, Revitalisie-
rung vorgenutzter Flächen
Boden BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG NRW
sparsamer Umgang mit Grund und
Boden, Innenentwicklung;
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und
Pflege von Gewässern; Deckung
Wasserbedarf; Vermeidung negativer
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und
Verbote; Vermeidung von Einträgen;
Grundwasserneubildung erhalten und
verbessern
Klima, Kaltluft/Ventilation KSG Bundes-Klimaschutz-
gesetz, Klimaschutzgesetz
NRW, Klimaanpassungs-
gesetz NRW, Klimaschutz-
konzept Köln
BNatSchG, LNatSchG,
NRW, BWaldG, LFoG
NRW
Vermeidung bioklimatisch belasteter
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer
Entlastungsbereiche und Bereiche mit
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte
der LAI
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden
von Emissionen und Konflikten; Erhalt
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz, Luft-
reinhalteplan Köln
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV
26/81
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten
werden
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche),
sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW;
LAI Hinweise; LWG NRW;
TA-Luft
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach-
und fachgerechten Entsorgung
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungs-ausschuss
zur solaren Optimierung;
Beschluss des Rates der
Stadt Köln zur Klimaneut-
ralität bis 2035 aus
24.06.2021, EEG, Ener-
gieeinsparVO; Einhaltung
der Anforderungen Leitli-
nien zum Klimaschutz der
Stadt Köln
Energieeffizient Planen, CO2 Reduk-
tion
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN
4109; DIN 18005; DIN
45691; 6. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB
Einhaltung der Orientierungs-, Richt-
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung
durch Planung; Trennungsgrundsatz;
Einhalt und Sicherung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Altlasten BauGB; BBoSchG,
BBoSchV, LBoSchG
NRW, LAWA-Richtlinie,
LAGA Anforderungen
Vermeidung von Gefährdung durch
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass;
DIN 4150 Teil 1 und 2
Einhaltung der Werte der DIN 4150
Teil 2; Konfliktvermeidung
Gefahrenschutz:
- Hochwasserschutz
- Störfallrecht
- Magnetfeldbelastung
- Starkregenvorsorge
WHG, LWG NRW,
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass
NW, städtischer Vorsorge-
wert
WHG
Hochwassersichere Baugebiete
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen,
Einhaltung ausreichender Abstände
zu sensiblen Nutzungen,
Ableitung von Oberflächenwasser
Kultur- und sonstige Sach-
güter
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG
Vermeidung der Beeinträchtigung von
Bau,- Klein und Bodendenkmälern;
Naturdenkmalen
27/81
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abge-
stimmt.
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
9.4 Grundlagen
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der For-
mulierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Ausweisungen der 235. FNP-Änderung „Öst-
lich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen
durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf die Umweltbelange entstehen können und wel-
che Einwirkungen auf die geplanten Gebietsausweisungen im Geltungsbereich aus der Um-
gebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dau-
erhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und
nicht vorhersehbare Ereignisse.
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden.
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben.
Die 235. Flächennutzungsplanänderung wird parallel zum Bebauungsplanverfahren Nr.
76399/04 „Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ durchgeführt. Die Geltungsbereiche
der beiden Bauleitplanverfahren sind überwiegend identisch, wobei der Geltungsbereich des
Flächennutzungsplanes ein kleineres Plangebiet umfasst (siehe Kapitel 9.2). Im Zuge der
Abschichtung wird in diesem FNP-Änderungsverfahren auf Umweltuntersuchungen zurück-
gegriffen, die im Rahmen der Umweltprüfung zum parallel in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplan Nr. 76399/04 „Östlich im Falkenhorst“ erstellt wurden. Ebenso wird, soweit erfor-
derlich, auf Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen, die im
Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens Nr. 76399/04 „Östlich im Falkenhorst“ gesichert
werden.
9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)
Nutzungen im Bestand: Das Plangebiet der 235. Flächennutzungsplanänderung „Östlich im
Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ umfasst circa 6,7 ha und wird vornehmlich landwirtschaft-
lich als Ackerfläche genutzt. Die Ackerschläge werden im Süden von einem Wirtschaftsweg
durchquert. Das Plangebiet wird durch Baumreihen mittleren Alters, Gehölze und Gebüsche
sowie durch eine Waldfläche im Osten, die einen Übergang zu den Grünflächen des Leiden-
hausener Friedhofes bildet, eingerahmt. Der Änderungsbereich liegt nördlich der Kennedys-
traße, östlich der Grünfläche an der Straße Im Falkenhorst und südlich der Schubertstraße.
Die derzeitige planungsrechtliche Situation wird im nachfolgenden Kapitel 9.4.2. (Nullvari-
ante) beschrieben.
28/81
9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Null-
variante)
Derzeitige planungsrechtliche Situation: Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt
Köln ist das Plangebiet überwiegend als Grünfläche mit den Signets Sporthalle und Sport-
platz dargestellt. Der Standort der Anlage bzw. des Bauwerkes ist unbestimmt. Im Südwes-
ten des Änderungsbereichs reicht eine dargestellte Wohnbaufläche in das Plangebiet herein.
Planungsrechtlich liegen im Änderungsbereich drei rechtskräftige Bebauungspläne. Für den
östlichen Teilabschnitt des Änderungsbereichs regelt der Bebauungsplan Nr. 76399/03
„Zentralfriedhof Porz“, bekannt gemacht am 30.04.1971, die Zulässigkeit von Vorhaben. Die-
ser sieht für das Grundstück eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof
vor. Im nördlichen Geltungsbereich reicht der seit 03.11.1971 rechtsverbindliche Bebauungs-
plan Nr. 76399/02 „Schubertstraße in Köln-Porz/ Eil“ in das Plangebiet herein und setzt eine
Straßenverkehrsfläche fest. Im Süden regelt der Bebauungsplan Nr. 76390/02 „Antonius-
straße in Köln-Porz/ Urbach“, bekannt gemacht am 10.07.1995, die Zulässigkeit von Vorha-
ben und stellt die Kennedystraße als Straßenverkehrsfläche dar. Die übrigen Flächen sind
dem baulichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen.
Zur Umsetzung und Konkretisierung der Planungen besteht das Erfordernis, neues Baurecht
zu schaffen und einen Bebauungsplan aufzustellen sowie den Flächennutzungsplan zu än-
dern. Die bestehenden Bebauungspläne werden mit Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
76399/04 „Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ teilweise überplant und ersetzt.
Bei Nichtdurchführung der Planung wären ohne die Änderung des Flächennutzungsplanes
Eingriffe und Auswirkungen im Änderungsbereich zu erwarten, da die derzeitige Ackernut-
zung nicht der Darstellung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes (Grünfläche ergänzt
durch Signets für Sporthalle und Sportplatz) entspricht. Kurzfristig wären keine wesentlichen
Veränderungen des Umweltzustandes zu erwarten. Mittel- bis langfristig ist es unwahr-
scheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass eine Nutzung als Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung Sporthalle und Sportplatz erfolgen könnte. Diese könnte die Aufgabe der landwirt-
schaftlichen Nutzung hin zu einer intensiven Erholungsnutzung mit der Anlage eines Sport-
platzes oder dem Bau einer Sporthalle beinhalten. In Abhängigkeit der Nutzungsintensität er-
geben sich die erheblichsten Folgen für die Umweltschutzgüter aus einer Versiegelung von
Fläche, die die Funktionserfüllung der einzelnen Schutzgüter sowie deren Zusammenspiel
gänzlich unterbindet. Die Nutzung als Sportplatz kann ebenfalls mit negativen Folgen für die
einzelnen Umweltschutzgüter einhergehen. Dieses Szenario ist für den westlichen Teil des
Plangebietes anzunehmen. In den mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereichen im
Südwesten des Änderungsbereiches wäre eine Wohnbebauung im Rahmen des geltenden
Baurechtes erst mit Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zulässig. Mit einer Auf-
siedlung sind Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten, deren Folgen auf Bebauungs-
planebene zu untersuchen wären. Im Osten des Plangebietes gilt der Bebauungsplan Nr.
76399/03 „Zentralfriedhof Porz“, der ca. 60 % des Änderungsbereiches umfasst und die An-
lage einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof festsetzt. Die Nutzung
als Friedhof kann für die einzelnen Umweltschutzgüter ganz unterschiedliche Folgen haben,
da die Gestaltung einer Friedhofsfläche vielfältig sein kann (z.B. Gräber- oder Urnenfelder,
Rasenfläche, Wildblumenwiese, Baumfeld, Friedwald). So können sich z.B. durch eine Erhö-
hung der Strukturvielfalt positive Effekte für die Schutzgüter wie Tiere, Pflanze, Klima erge-
ben. Genauso könnte durch die Anlage von Wegeflächen und Einbauten Verschlechterun-
gen eintreten, die sich negativ auf die Schutzgüter auswirken können. Eine Prognose über
die möglichen Auswirkungen ist nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im
29/81
Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Im Norden des Än-
derungsbereichs setzt der Bebauungsplan Nr. 76399/02 „Schubertstraße in Köln-Porz/ Eil“,
im Süden der Bebauungsplan Nr. 76390/02 „Antoniusstraße in Köln-Porz/ Urbach“ eine Stra-
ßenverkehrsfläche fest. Die Schubertstraße sowie die Kennedystraße sind gebaut und ange-
legt, so dass kurzfristig von keinen Änderungen auszugehen ist. Innerhalb der rechtskräfti-
gen Bebauungspläne werden die Straßenverkehrsflächen wesentlich größer dargestellt als
tatsächlich vor Ort angelegt. Somit wäre gemäß Bebauungsplan mittel- bis langfristig eine
höhere Versiegelung und eine Ausweitung der Straßenfläche möglich. Bei Nichtdurchführung
der Planung könnte es im Bereich der Schubertstraße daher zur Rodung der straßenbeglei-
tenden Gehölzbestände und Versieglung von Ackerfläche kommen. In Bereich der Ken-
nedystraße ist die Überbauung des Straßenbegleitgrüns (Gebüsche und kleinere Gehölze)
als mittel- bis langfristige Auswirkung zu betrachten.
Neben der geltenden planungsrechtlichen Situation lässt das bestehende Planungsrecht pri-
vilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) auf den Flächen ohne Bebauungsplan
jederzeit zu. Je nach Art und Größe des Vorhabens könnten damit unterschiedlich zu beur-
teilende Veränderungen des Umweltzustandes verbunden sein. Eine Prognose über die
möglichen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im
Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen. Auf eine schutz-
gutbezogene Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes durch privilegierte Vor-
haben im Außenbereich (§35 BauGB) wird daher für die einzelnen Umweltbelange verzich-
tet.
9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
Die Änderung des Flächennutzungsplanes sieht eine Ausweitung der Wohnbauflächen um
ca. 1,5 ha (von bisher 0,2 ha auf 1,7 ha) vor. Ergänzt wird die geplante Wohnbaufläche
durch eine Gemeinbedarfsfläche für die Entwicklung einer Schule mit Sporthalle. Sie nimmt
mit 4,1 ha den größten Flächenanteil im Änderungsbereich ein. Der Übergang zum östlich
angrenzenden Landschaftsraum wird durch die Darstellung einer Grünfläche abgerundet. Mit
den geplanten Darstellungen im Flächennutzungsplan sind vorerst keine direkten Verände-
rungen des derzeitigen Umweltzustandes verbunden. Die Flächennutzungsplanänderung ist
erforderlich, um für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zu schaffen.
Mit dem Bebauungsplanverfahren soll Baurecht für eine Wohnbebauung sowie für eine
Schule mit Sporthalle geschaffen werden. Der Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ sieht
für das nördliche Plangebiet eine Wohnnutzung in Form eines Allgemeinen Wohngebietes
vor. Die einzelnen Baufelder sollen als eine Gebäudestruktur aus Geschosswohnungsbau
entwickelt werden und arrondieren sich um eine zentrale Platzfläche. Zudem ist eine Kinder-
tagestätte am östlichen Rand des Platzes geplant. Die Schule, als Fläche für Gemeinbedarf
ist im südlichen Plangebiet angesiedelt. Der östliche Rand des Plangebietes wird als Grün-
fläche festgesetzt und als Waldsaum ausgestaltet, um einen adäquaten Übergang zum an-
grenzenden Wald zu schaffen. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden die vorhan-
denen Ackerflächen überprägt. Ein Großteil der im Plangebiet bestehenden Gehölze und
Gebüsche wird im Rahmen der Planung erhalten. Zur Erschließung des Plangebietes über
die Kennedystraße und der Anbindung des Plangebietes an die Schubertstraße im Süden
muss minimal in vorhandene Gehölzbestände eingegriffen werden. Durch die geplante Flä-
chenversiegelung gehen wertvolle Böden und verloren. Der Verlust wirkt sich dauerhaft auf
30/81
den Naturhaushalt aus und beeinträchtigt die Tier- und Pflanzenwelt, den Boden- und Was-
serhaushalt, das Lokalklima sowie das Landschaftsbild. Um die negativen Beeinträchtigun-
gen des Naturhaushaltes zu vermindern, sind Begrünungsmaßnahmen (Anpflanzung von
Platz- und Straßenbäumen, Dachbegrünung, Begrünung der Freiflächen, Pflanzung eines
Gehölzstreifens) sowie eine wassersensible Niederschlagsentwässerung im Plangebiet vor-
gesehen. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche im Osten und dessen Ausgestaltung
als Waldsaum trägt zu einer Verbesserung der bestehenden Situation bei und nimmt positive
Auswirkungen auf die Schutzgüter. Insgesamt wird das Plangebiet durch die Umsetzung des
Bebauungsplanes wesentlich verändert. Die durch Offenland geprägte Landschaft verändert
sich zu einem urbanen Siedlungsraum.
9.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB
9.5.1 Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung durch das BÜRO KREUTZ (2024) wurden im
Frühjahr 2024 standardisierte Kartierungen hinsichtlich der Avifauna durchgeführt als Ergän-
zung zu einer artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe I und II des B ÜROS RASKIN UMWELT-
PLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR aus dem Jahr 2017 (aktualisiert im Jahr 2019) sowie
einer Haselmauserfassung des KÖLNER BÜROS FÜR FAUNISTIK (2022).
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Vögel
Im Zuge der Kartierungen in Jahr 2024 konnten 18 Vogelarten im Wirkraum des Vorhabens
erfasst werden, wobei keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Brutvogel-
arten festgestellt wurden. Selbst die häufig auf Äckern brütende Wiesenschafstelze wurde
nicht nachgewiesen. Die Gehölze im Plangebiet werden von klassischen „Allerweltsvogelar-
ten“ (Zilpzalp, Rotkehlchen, Zaunkönig u. a.) besiedelt. Sieben dieser „Allerweltsvogelarten“
haben ihr Revier innerhalb der Plangebietsgrenze. Weitere neun Arten brüten außerhalb des
Plangebietes. Die Wacholderdrossel (Rote Liste Niederrheinische Bucht 1) wurde in dem öst-
lich angrenzenden Gehölzstreifen verhört. Dies deckt sich mit den Ergebnissen von R
ASKIN
UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2019b). Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt
es sich um ein Revier. Der Fitis konnte nördlich des Plangebietes, im Bereich des Parkplatzes,
ausgemacht werden (RL NB 2). Dies deckt sich mit den Ergebnissen von RASKIN UMWELTPLA-
NUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2019b), die die Art in dem östlichen Grünzug verorten
konnten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt es sich um ein Revier. Lediglich der Grünspecht
trat als Nahrungsgast auf.
Säugetiere
Nach gutachterlicher Einschätzung (RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR,
2019 a) kann das Plangebiet den gebäudebewohnenden Fledermausarten Zwergfleder-
maus, Teichfledermaus und Großes Mausohr als Nahrungshabitat dienen, wobei die Arten
zur Jagd auch die umliegenden Strukturen nutzen können, so dass das Plangebiet als nicht
essentiell eingestuft wird. Quartiere sind im Plangebiet nicht vorhanden. Lediglich die umlie-
genden Gebäude des bestehenden Siedlungsbereiches können der Zwergfledermaus Som-
31/81
merquartiere bieten. Für die baumhöhlenbewohnenden Arten Abendsegler und Wasserfle-
dermaus sind nach gutachterlicher Einschätzung innerhalb des Geltungsbereichs keine po-
tenziellen Quartierbäume, die als Winterquartier geeignet sind, vorhanden.
Die Haselmaus konnte durch die Kartierungen des KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK im Jahr
2022 nicht nachgewiesen werden. Das Vorkommen von nicht planungsrelevanten Säugetier-
arten wie Wildkaninchen, Igel, Maulwurf oder Eichhörnchen ist aufgrund der Lebens-
raumausstattung im Plangebiet und im Untersuchungsraum anzunehmen.
Amphibien und Reptilien
Innerhalb des Plangebietes und dessen Wirkraum stehen keine geeigneten Lebensräume
mit einer entsprechenden Habitatausstattung für Amphibien (Kreuzkröte, Kleiner Wasser-
frosch und Kammmolch) und Reptilien (Zauneidechse) zur Verfügung, so dass ein Vorkom-
men im Plangebiet ausgeschlossen wird.
In 2024 wurde eine faunistische Erhebung im Plangebiet durchgeführt mit den in Tabelle 1
aufgeführten Ergebnissen.
Tabelle 1 Kartierte Tierarten:
Es bedeuten: + = planungsrelevant (besonders und streng geschützt) und – = besonders geschützte
Arten, FFH = Art des Anhangs der Flora Fauna Habitat Richtlinie, VS-RL = Art des Anhangs/ Artikel
Vogelschutz-Richtlinie, RL NRW = Rote Liste NRW, Regionalisierung RL NB/ RL TL/ RL NRBU, (=
Niederrheinische Bucht/ Tiefland bzw. Kölner Bucht und Niederrheinische Bucht) (Rote Listen jeweils
aus 2016 für Vögel und aus 2010 für alle anderen Klassen): 0 = ausgestorben/ verschollen, 1 = vom
Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, R = extrem selten, G = Gefährdung unbekannten
Ausmaßes, V = Vorwarnliste, * = ungefährdet, D = Daten unzureichend.
Die Bewertung der Tierarten erfolgt gemäß Fachinformationssystem Geschützte Arten in NRW des Lan-
desamtes für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW.
Vogelarten
Art Status planungs-
relevant
VS-RL RL
NRW
RL
NB
Amsel Brutvogel - - * *
Blaumeise Brutvogel - - * *
Buchfink Brutvogel - - * *
Eichelhäher Brutvogel außerhalb
der Plangebietsgrenze - - * *
Elster Brutvogel außerhalb
der Plangebietsgrenze - - * *
Fitis Brutvogel außerhalb
der Plangebietsgrenze - - V 2
Gartenbaumläufer Brutvogel außerhalb
der Plangebietsgrenze - - * *
Grünspecht Nahrungsgast -/+ - * *
Kohlmeise Brutvogel - - * *
Mauersegler Nahrungsgast - - * V
Mönchsgrasmücke Brutvogel außerhalb
der Plangebietsgrenze - - * *
Rabenkrähe Brutvogel außerhalb
der Plangebietsgrenze - - * *
Ringeltaube Brutvogel außerhalb
der Plangebietsgrenze - - * *
Rotkehlchen Brutvogel - - * *
32/81
Singdrossel Brutvogel außerhalb
der Plangebietsgrenze - - * *
Wacholderdrossel Brutvogel außerhalb
der Plangebietsgrenze - - V 1
Zaunkönig Brutvogel - - * *
ZilpZalp Brutvogel - - * *
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Änderung des Flächennutzungsplans wäre eine städtebauliche
Entwicklung in den mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereichen wahrscheinlich. Im
westlichen Plangebiet sieht die bisherige Darstellung des Flächennutzungsplans eine Grün-
fläche vor, die durch eine Sporthalle bebaut oder einen Sportplatz umgenutzt werden könnte.
Hierdurch wären mittel- bis langfristig Eingriffe in die vorhandenen Biotopstrukturen verbun-
den, die sich negativ auf das Lebensraumangebot auswirken können. Bei Umsetzung der
rechtskräftigen Bebauungspläne würde ebenfalls ein verändertes Angebot zu erwarten sein.
Je nach Gestaltung der festgesetzten Friedhofsflächen könnten sich langfristig typischen Ar-
ten der Parks und Grünanlagen einstellen. Im nördlichen und südlichen Plangebiet könnte
die versiegelte Verkehrsfläche noch erweitert werden, mit der Folge der Rodung von Gebü-
schen und Gehölzen. Hierdurch könnten Brutplätze für die Avifauna verloren gehen. Versie-
gelte Straßenverkehrsfläche hätte für die Fauna keine Bedeutung mehr. Für ein Bebauungs-
plan- oder Genehmigungsverfahren wäre eine eigenständige artenschutzrechtliche Prüfung
für die Prognose möglicher Auswirkungen des Vorhabens durchzuführen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Fall der 235. Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei Umsetzung der verbind-
lichen Bauleitplanung zu Veränderungen für die Fauna, da deren Lebensräume verloren ge-
hen. Die bisher ackerbaulich genutzten Flächen werden zukünftig als Wohnbaufläche und
Gemeinbedarfsfläche genutzt. Dadurch werden die Arten der offenen Feldflur verdrängt. Mit
der geplanten Grünfläche im östlichen Plangebiet entsteht im Gegenzug ein linearer Wald-
saum, der im Naturraum weniger häufig anzutreffen ist und zahlreichen Vogel- und Säuge-
tierarten sowie Insekten neuen Lebensraum bieten kann.
Die Ergebnisse der im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan vor-
liegenden Artenschutzrechtlichen Prüfung zeigen, dass sich bei späterer Verwirklichung der
durch den FNP vorgezeichneten Flächennutzungen die Berührung artenschutzrechtlicher
Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vermeiden lassen.
Im Plangebiet und seiner Umgebung sind Brutvorkommen europäischer Vogelarten (Amsel,
Blaumeise, Buchfink und Kohlmeise) in den gehölzbestandenen Flächen des Plangebiets
kartiert, dessen Habitate bei Planumsetzung jedoch weitestgehend erhalten bleiben. Bei Ein-
haltung einer zeitlichen Einschränkung zur Fällung von Gehölzen (ASP-V1) sind die Brutvö-
gel durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Der regional gefährdete Fitis brütet außerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes und ist nicht betroffen. Planungsrelevante Arten
sind im Plangebiet und dessen Umgebung nicht erfasst wurden. Für die Fledermäuse liegen
ebenfalls keine Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG vor.
33/81
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG kann für die Gruppe
der Vögel durch die nachfolgend aufgeführte Maßnahme zur Gehölzfällung auf Ebene des
Bebauungsplanes sicher ausgeschlossen werden:
„ASP-V1: Gehölzfällung zwischen Oktober und Februar“ Um eine Gefährdung von Vögeln und
ihren Entwicklungsstadien zu vermeiden, ist die Fällung und Beseitigung von Gehölzen inner-
halb der Brut- und Aufzuchtzeiten wildlebender Vogelarten (zwischen dem 1. März und 30.
September eines jeden Jahres) verboten. Hierdurch wird die Tötung oder Verletzung europä-
ischer Brutvögel verhindert.
Bewertung:
Die vorliegenden Artenschutzrechtlichen Prüfungen kommen zu dem Ergebnis, dass mit der
Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes ein Eintreten arten-
schutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entspre-
chender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann. Hinweise auf
ein Vorkommen von FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten, die ein landesweit
beziehungsweise regional bedeutsames Vorkommen darstellen oder deren Erhaltungszu-
stand sich in einem unzureichenden oder schlechten Erhaltungszustand befindet (verfah-
renskritische Arten), liegen derzeit nicht vor und sind durch die Umsetzung des Bebauungs-
planes nicht betroffen. Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht da-
von auszugehen, dass die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche und einer Gemeinbe-
darfsfläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder in an-
deren nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden Konflikten
führt und nicht umsetzbar ist.
9.5.2 Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden im Jahr 2020/21 und in 2022 Biotopty-
penkartierungen durchgeführt und im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Bera-
tende Ingenieure PartG mbB 2024) beschrieben. Floristische Besonderheiten oder ge-
schützte Pflanzenarten wurden im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes nicht er-
fasst.
Der Änderungsbereich wird von zwei Ackerflächen geprägt, die von einem begrünten Feld-
weg unterbrochen sind. Der Feldweg mündet im Westen in eine Grasflur mit Trampelpfad,
die seitlich von einer Baumreihe mittleren Alters bestehend aus Spitz- und Feld-Ahron be-
gleitet wird. Im Norden stockt zwischen der Schubertstraße und der Ackerfläche ein Gehölz-
streifen, der durch Arten wie Hainbuche, Eiche, Rosskastanie, Schwarzer Holunder, Wildro-
sen geprägt wird. Zudem liegt am nördlichen Rand des Geltungsbereiches ein asphaltierter
Wirtschaftsweg, der in den östlich angrenzenden Laubwald und zu dem im Norden gelege-
nen Friedhof Leidenhausen führt. Der Wirtschaftsweg ist zum Parkplatz hin von Gebüschen
34/81
gesäumt, die durch großkronige Laubbäume überstellt sind. Der Änderungsbereich grenzt im
Westen an eine Grünanlage, die zu den mehrgeschossigen Hochhäusern der angrenzenden
Wohnbebauung von Porz-Urbach gehört, mit zentralem, privatem Spielplatz. Die Dreiecksflä-
che wird von Gehölzen mittleren Alters (Hainbuche, Linde, Birke, Esche, Rosskastanie,
Ahron-Arten) eingerahmt. Im Süden des Geltungsbereiches begrenzt die Kennedystraße das
Plangebiet. Zwischen Ackerfläche und Straße liegt ein 3 m breiter Böschungsstreifen, beste-
hend aus Gebüschen und kleineren Gehölzen, der als Straßenbegleitgrün angelegt wurde.
Insgesamt handelt es sich um einen Landschaftsraum, der erst in Verbindung mit seiner Um-
gebung eine abwechslungsreiche Struktur aufweist. Das Plangebiet selbst ist durch seine in-
tensive landwirtschaftliche Nutzung ein eher artenarmes Biotop.
Ca. 500 m östlich des Geltungsbereiches verläuft die Bundesautobahn BAB 59 in Nord-Süd-
richtung, die eine Barrierewirkung besitzt und die weiter östlich liegenden, ausgedehnten
Waldgebiete des Königsforstes und ihre Arten von dem beplanten Landschaftsraum ab-
grenzt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der 235. Änderung des Flächennutzungsplans wäre eine städtebauli-
che Entwicklung in dem mit ‚Wohnbaufläche‘ gekennzeichneten Bereich möglich. Für die
westliche Ackerfläche wäre eine Nutzungsänderung durch die Darstellung einer Grünfläche
mit Zweckbestimmung ‚Sporthalle / Sportplatz‘ möglich, die mit einer Reduzierung oder aber
einem Verlust von Vegetationsfläche und einer Abnahme des Biotopwertes einhergehen
würde. Bei Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungspläne wäre im Osten des Änderungs-
bereichs die Umwandlung der Ackerflächen in Friedhofsfläche möglich. Je nach Gestaltung
der Friedhofsflächen könnten sich mittel- und langfristig unterschiedliche Biotopstrukturen
etablieren, die ggf. eine Biotopwertsteigerung mit sich bringen, weil der Strukturreichtum viel-
fältiger wird. Eine Prognose über die Auswirkungen ist nur an einem konkreten Vorhaben
möglich und wäre im Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprü-
fen. Im nördlichen und südlichen Plangebiet würde eine versiegelte Verkehrsfläche entste-
hen, die keinen Wert für die Flora übernimmt. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
ist für die Fällung der Bäume und die Überprägung von unversiegelten Vegetationsflächen
über die Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB Kompensation
zu leisten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die 235. Änderung des Flächennutzungsplanes hat keine direkten Auswirkungen auf die Be-
troffenheit des Pflanzenbestands. Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes und der
damit verbundenen Bebauung geht ein Großteil der bestehenden Vegetationsstrukturen, ins-
besondere Ackerfläche verloren. Durch geplante Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet sol-
len neue Biotopstrukturen in das Plangebiet eingebracht werden. Im Norden und Westen sol-
len Bestandsstrukturen (Gehölze) zum Erhalt festgesetzt und in die neue Grünplanung inte-
griert werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist für die Fällung der Bäume
und die Überprägung von unversiegelten Vegetationsflächen über die Eingriffsregelung nach
§ 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Absatz 3 BauGB Kompensation zu leisten.
Im Osten des Änderungsbereiches kann in einem als Grünfläche dargestellten Streifen eine
Aufwertung des Vegetationsbestands erfolgen, wenn die geplante Ausgleichsfläche realisiert
35/81
wird. Hiermit soll ein ökologisch wertvoller Übergang zum angrenzenden Wald geschaffen
werden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.
Bewertung:
Durch die 235. Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten und keine er-
kennbar negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Im Rahmen des parallel in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einem Eingriff in die beste-
henden Biotopstrukturen, welcher zu einem Verlust der Bestandsvegetation (insbesondere
Acker) führt und für den Umweltbelang Pflanze negativ zu bewerten ist. Unter Berücksichti-
gung von geeigneten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen kann durch
die vorgesehene Nutzung der östlichen Flächen im Änderungsbereich als Grünflächen ein
Teil des benötigten Ausgleichs für den Eingriff in Natur und Landschaft im Plangebiet geleis-
tet und neue wertgebende Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden. Im Rah-
men der verbindlichen Bauleitplanung ist über die Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i.
V. m. § 1a Absatz 3 BauGB weitere Kompensation zu leisten und im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens zu sichern.
9.5.3 Fläche
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die tatsächliche Nutzung im Änderungsbereich ist überwiegend der ackerbaulichen Nutzung
vorbehalten (95 %) und besteht größtenteils aus unversiegelten Flächen. Der Versiegelungs-
grad innerhalb des Plangebietes beträgt ca. 3 % an der Gesamtfläche und nimmt eine unter-
geordnete Rolle im Plangebiet ein.
Die Flächenverteilung im Änderungsbereich gemäß des aktuellen Flächennutzungsplans ist
der Nullvariante zu entnehmen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im aktuellen Flächennutzungsplan ist der überwiegende Teil des Änderungsbereichs (97 %)
als ‚Grünfläche‘ dargestellt. Im westlichen Bereich ist eine Nutzung als ‚Sporthalle/ Sport-
platz‘ vorgesehen. Ca. 3 % der Fläche des Änderungsbereichs sind als ‚Wohnbauflächen‘
zur zukünftigen Entwicklung von benötigtem Wohnraum vorgesehen.
Bei Nichtdurchführung der Planung würde für den westlichen Teil des Änderungsbereichs
der unter Bestand dargestellte Zustand gelten. Hier wäre eine städtebauliche Entwicklung
von Sportanlagen, wie auch von Wohnbaufläche möglich. Im mittigen und östlichen Plange-
biet greift der Bebauungsplan Nr. 76399/03 ‚Zentralfriedhof Porz‘, so dass ca. 63 % der Flä-
che im Änderungsbereichs als Friedhofsfläche festgesetzt sind. Die rechtskräftigen Bebau-
ungspläne im Norden und Süden des Änderungsbereichs setzen zudem ca. 1,5 % der Flä-
che im Änderungsbereich als Verkehrsfläche fest.
36/81
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit Durchführung der 235. Änderung des Flächennutzungsplanes werden 6,5 ha Grünfläche
und 0,2 ha Wohnbaufläche in 1,7 ha Wohnbaufläche, 4,1 ha Gemeinbedarfsfläche sowie 0,9
ha Grünfläche umgewandelt. Während Grünflächen insbesondere der Erholung sowie der
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen soll, sind Wohn- und Gemeinbedarfsflä-
chen als Bauflächen vorgehalten. Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes
nimmt der als ‚Wohnbaufläche‘ (25 %) und ‚Gemeinbedarfsfläche‘ (61 %) dargestellte Be-
reich und der damit bei Realisierung einhergehende Versiegelungsgrad zu. Die geplante
Grünfläche (ca. 13 % der Gesamtfläche des Änderungsbereichs) wird zukünftig als Grünflä-
che mit Ausgleichsfunktionen ausgewiesen und steht somit Tieren und Pflanzen als Lebens-
raum zur Verfügung.
Auch wenn die Flächen im rechtkräftigen Flächennutzungsplan nicht als Flächen für die
Landwirtschaft dargestellt werden, gehen mit dem Verlust von Ackerflächen landwirtschaftli-
che Produktionsfläche verloren.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.
Bewertung:
Die sich aus der 235. Flächennutzungsplanänderung ergebende Art der Bodennutzung führt
zu einer beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung, die mit einem weit höherem Versiege-
lungsgrad sowie dem Wegfall von Grünfläche einhergeht. Tatsächlich kommt es zum Entfall
von Flächen für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer
Stelle wiederhergestellt werden können. Die Darstellung einer Grünfläche sowie zusätzliche
Begrünungsmaßnahmen (Straßen- und Platzbegrünungen, extensive Dachbegrünung und
Versickerungssysteme) können bei der späteren städtebaulichen Entwicklung dafür sorgen,
dass der nachteilige Versiegelungseffekt im Sinne der Flächennutzungseffizienz vermindert
wird. Durch den auf der nachfolgenden Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung zu
erwartenden Flächenverlust sind die Auswirkungen auf das das Umweltgut Fläche sind als
negativ zu bewerten.
9.5.4 Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der geologische Untergrund des Änderungsbereichs wird von kiesigen Terrassensanden der
Älteren Niederterrasse des Rheins gebildet, die mit holozänem Hochflutlehm (Schluff mit un-
terschiedlichen Sandanteile) in geringer Mächtigkeit überlagert sind.
Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wurde eine Bodenfunktionsbe-
wertung durch das Büro Mull & Partner Ingenieurgesellschaft (2023) durchgeführt. Dabei
wurde im Plangebiet als dominierender Bodentyp Braunerde kartiert. Die Böden weisen
37/81
mächtige A-Horizonte von bis zu 45 cm Tiefe auf und besitzen tief braune Unterbodenhori-
zonte. Die Bodenart ist schwach sandiger Lehm. Die Braunerden herrschen im nordwestli-
chen, mittigen und südlichen Plangebiet vor. Untergeordnet stehen Parabraunerden, Pseu-
dogley-Braunerden und Pseudogley-Parabraunerden an. Die Pseudovergleyung geschieht
am nordöstlichen Rand sowie mittig am östlichen Rand des Plangebietes. Die Böden im
nördlichen Plangebiet verfügen über eine mittlere bis hohe nutzbare Feldkapazität im effekti-
ven Wurzelraum, während im mittleren und südlichen Plangebiet eine geringe bis mittlere
nutzbare Feldkapazität vorherrscht. Weiterhin werden sie durch eine mittlere bis gute Katio-
nenaustauschkapazität charakterisiert. Aufgrund der großräumig sehr geringen Reliefenergie
liegt keine bis eine sehr geringe Erosionsgefährdung der Böden vor. Die standörtliche Erosi-
onsempfindlichkeit durch Wasser und Wind ist als relativ gering einzustufen. Im Hinblick auf
eine aktuelle Erosionsgefährdung weist der Oberboden hinsichtlich seiner Bodenart eine ver-
breitet sehr hohe Erodierbarkeit durch Wasser (z.B. bei Starkregen) auf, was insbesondere
während Bau-/Erdarbeiten von Bedeutung ist. Zudem zeigt sich, dass die Böden im Plange-
biet aufgrund ihres Tongehaltes bei hoher Bodenfeuchte schlecht befahrbar sind.
Die Bodenfunktionsbewertung erfolgte nach dem „Steinfurter Modell“. Die Ergebnisse zei-
gen, dass das Plangebiet größtenteils ein geringes, lokal jedoch auch ein hohes Biotopent-
wicklungspotenzial vornehmlich am westlichen Rand des mittigen Plangebiets aufweist. In
diesen Bereichen besteht auch eine sehr geringe Ausgleichsfunktion für den Wasserkreislauf
sowie eine sehr geringe Versickerungsleistung von Niederschlagswasser. Das restliche Kar-
tiergebiet nimmt eine mittlere Ausgleichsfunktion im Wasserkreislauf und eine hohe Funkti-
onserfüllung der Niederschlagsversickerungsleistung ein. Das Rückhaltevermögen für nicht
sorbierbare Stoffe im Untersuchungsgebiet, d.h. die Verweildauer gelöster Stoffe wie Nitrat,
Ammonium oder Schwefel im Bodenwasser im Wurzelraum, ist gering bis hoch, großflächig
mittel. Verbreitet weisen die Böden ein gutes Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe
auf. Die Archivfunktion der Böden ist mittel bis hoch. Die Böden verfügen auf den Ackerflä-
chen über eine hohe natürliche Fruchtbarkeit mit hohem Ertragspotenzial. Der Grad der Bo-
denfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ wird im Plangebiet verbreitet als hoch, im mittleren Plangebiet
für die Parabraunerden als sehr hoch bewertet. Gleichzeitig weisen die Böden verbreitet eine
hohe Funktionalität auf, die es im Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf. auszugleichen
gilt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Darstellung einer Grünfläche im Flächennut-
zungsplan erhalten. Aufgrund der Zweckbestimmung ‚Sportplatz/ Sporthalle‘ wären Eingriffe
in den Boden im westlichen Plangebiet möglich. Im Bereich der Wohnbaufläche würden die
Böden im Plangebiet bei Realisierung eines nachfolgenden Bauleitplanverfahrens mit Stra-
ßen, Wohnhäusern und Gärten überplant und größtenteils versiegelt werden. Auch die Um-
setzung des Bebauungsplanes Nr. 76399/03 „Zentralfriedhof Porz“ könnte zu einer Nut-
zungsänderung im Plangebiet und zu Eingriffen in den Boden, wie Überprägung, Aushub
und Versiegelung führen. In Teilbereichen wäre es denkbar, dass ein Teil der natürlich an-
stehenden Böden erhalten bleiben kann. Bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungspla-
nes Nr. 76399/02 „Schubertstraße“ könnte im Norden des Plangebietes der Versieglungs-
grad erhöht werden, wodurch die anstehenden Braunerden und Pseudogley-Parabraunerden
einen dauerhaften Verlust erfahren. Im südlichen Plangebiet würde der Status quo der Ver-
siegelung durch die Kennedystraße vermutlich erhalten bleiben.
38/81
Eine Bewertung der beschriebenen Eingriffe wäre anhand einer konkreten Planung im Rah-
men eines nachstehenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der geplanten Ausweisung von Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennut-
zungsplan werden die Voraussetzungen für die Entstehung von Bauflächen geschaffen, die
eine Bebauung und Versiegelung vorbereiten. Der Anteil an Bauflächen und damit der Ver-
siegelungsgrad im Plangebiet werden zunehmen und zu irreversiblen Eingriffen in den Bo-
den führen. In den überprägten Bereichen gehen die multifunktionalen Bodenfunktionen wie
Filter, Puffer und Lebensraum dauerhaft verloren. Eine Rückführung der Bodenfunktionen
durch Entsiegelung der Flächen ist sehr schwierig. In Bereichen, in denen der Boden ausge-
hoben wird (Tiefgargen oder Keller), geht der natürlich anstehende Boden für immer verlo-
ren. Durch die dauerhafte Begrünung der bisher ackerbaulich genutzten Flächen im Osten
des Plangebietes ist innerhalb der geplanten Grünflächen von einer Bodenverbesserung
durch Humusanreicherung, natürlicher Bodenbildung und einer Verringerung des Schadstof-
feintrags von Dünge- und Spritzmitteln auszugehen. Zur Vermeidung und Minderung schädli-
cher Bodenbeeinträchtigungen im Plangebiet wurde im Rahmen des in Aufstellung befindli-
chen Bebauungsplans ein Bodenschutzkonzept und -plan erarbeitet, indem räumlich detail-
liert der Umgang mit dem Boden während der Bauphase dargestellt wird. Zudem wird der
Kompensationsbedarf des vorhabenbedingten unvermeidbaren Verlustes von Böden und
seiner Funktionen durch ein Bodenkompensationskonzept ermittelt und durch schutzgutüber-
greifende Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Bebauungsplanes ausgeglichen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Im Bebauungsplan sind ent-
sprechende Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen, um die Auswirkungen auf das Umweltgut
Boden zu vermeiden bzw. zu minimieren.
Bewertung:
Durch die 235. Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Reali-
sierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem deutlich
höheren Versiegelungsgrad sowie dem Verlust von fruchtbaren Böden für den Anbau von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden kön-
nen. Im Bereich der Grünfläche können Bodenbildungsprozesse und die natürliche Bodenbil-
dung reaktiviert werden und vorhandene Bodenfunktionen gesichert und langfristig erhalten
werden. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind mit der Darstellung einer Wohnbaufläche
keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden verbunden, die im Rahmen der verbindlichen Bau-
leitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im Nachgang nachteilig auf die Standortent-
scheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes auswirken. Im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigungen für das Umweltgut Bo-
den durch entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und durch kompensatorische Maßnah-
men vermieden beziehungsweise kompensiert werden. Dem Grundsatz, mit Grund und Bo-
den sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen.
39/81
Durch den auf der nachfolgenden Planungsebene der verbindlichen Bauleitplanung zu er-
wartenden höheren Versiegelungsgrad und den damit einhergehenden Verlust von fruchtba-
ren Böden ist die Beeinträchtigung des Umweltguts Boden als negativ zu beurteilen.
9.5.5 Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
9.5.5.1 Oberflächenwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes selbst und in der näheren Umgebung sind
keine beurteilungsrelevanten Oberflächengewässer vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Da der Änderungsbereich und auch die nähere Umgebung keine Oberflächengewässer be-
herbergen, sind bei Nichtdurchführung der Planung keine nachteiligen Umweltauswirkungen
für Oberflächengewässer zu besorgen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Anlage von Oberflächengewässern ist im Rahmen des Bebauungsplanes nicht vorgese-
hen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, da keine
Oberflächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden.
Bewertung:
Im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes sowie dessen näherer Umgebung sind
keine beurteilungsrelevanten Oberflächengewässer vorhanden. Dementsprechend sind
keine nachteiligen Umweltauswirkungen für Oberflächengewässer mit der Umsetzung des
Bebauungsplanes zu besorgen, die sich im Nachhinein nachteilig auf die Darstellungen im
Flächennutzungsplan auswirken könnten.
9.5.5.2 Grundwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes liegt der Grundwasserkörper „Niederung
des Rheins“ 27_25), indem die Niederterrasse den oberen Grundwasserleiter bildet. Es han-
delt sich um einen sehr durchlässigen Porengrundwasserleiter mit einem sehr ergiebigen bis
ergiebigen Grundwasservorkommen. Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers
wird im 3. Bewertungszyklus mit schlecht bewertet. Die hydrogeologischen Verhältnisse wer-
den im Weiteren Untersuchungsgebiet im obersten Grundwasserleiter durch den Rhein im
40/81
Westen als Hauptvorfluter bestimmt. Als überregionale Grundwasserfließrichtung ist daher
eine in westliche, zum Rhein gerichtete Grundwasserströmung ausgebildet. Der mittlere
Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei ca. 41,5 m NHN. (Mull & Partner Ingenieurge-
sellschaft 2021). Aufgrund einer signifikanten Belastung mit perfluorierten Tensiden (PFT)
wird der chemische Zustand des Grundwasserkörpers als schlecht bewertet.
Im Änderungsbereich kann das anfallende Niederschlagswasser aufgrund des natürlich an-
stehenden Bodens weitestgehend vor Ort versickern und so dem Grundwasserkörper zuge-
führt werden. Lediglich die Straßenverkehrsflächen werden in den Kanal entwässert.
Der liegt in der Wasserschutzzone III b des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung können sich mittel- bis langfristig nachteilige Veränderun-
gen für die anstehenden Grundwasserverhältnisse ergeben, da alle planungsrechtlichen Vor-
gaben mit Bebauung, Versiegelung und einer intensiveren Nutzung einhergehen würden. Die
Versickerungsfähigkeit der Böden und das Vorhandensein offener Bodenfläche zur Versicke-
rung des anfallenden Niederschlagswassers könnten verändert werden und die Grundwas-
serneubildungsrate reduzieren.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die 235. Änderung des Flächennutzungsplans kann ein höherer Versiegelungsgrad
nach Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens realisiert werden, da der Anteil an
‚Wohnbauflächen‘ und ‚Gemeinbedarfsflächen‘ zunimmt. Als Folge einer zusätzlichen Versie-
gelung durch eine mögliche Bebauung kann eine Einschränkung der Grundwasserneubil-
dung entstehen, weil Regenwasser nicht oder nur erschwert dem Boden zugeführt werden
kann. Das Wasser muss daher über Kanalsysteme abgeleitet werden, was sich negativ auf
den natürlichen Wasserkreislauf auswirkt.
In der dargestellten Grünfläche wird die Grundwasserneubildung über versickerndes Nieder-
schlagswasser zukünftig möglich sein. Nach der Realisierung der Ausgleichsfläche im Zuge
des Bebauungsplanverfahrens (Umwandlung von Ackerfläche in Waldsaum) sind zudem
keine weiteren Einträge aufgrund der ackerbaulichen Nutzung durch Düngung oder Pflan-
zenschutzmittel in das Grundwasser zu erwarten.
Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wurde ein Entwässerungskon-
zept von IPL Consult (2024) erarbeitet, dass eine zukunftsfähige und wassersensible Nieder-
schlagsentwässerung über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme und Füllkörperri-
golen vorsieht, so dass nur in Ausnahmefällen Regenwasser in den Mischwasserkanal ein-
geleitet werden muss. Zudem werden Retentionsflächen als Überflutungsfläche angelegt.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich.
41/81
Im Bebauungsplan werden entsprechende Vermeidungsmaßnahmen für die Niederschlags-
entwässerung festgesetzt. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sind bei der Reali-
sierung von Baumaßnahmen zu beachten.
Bewertung:
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswirkungen auf
das Grundwasser. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
planverfahrens kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche und damit verbunden zu ei-
nem Verlust von natürlichen Niederschlagsversickerungsflächen, die eine Reduzierung der
Grundwasserneubildungsrate bewirken. In der dargestellten Grünfläche wird die Grundwas-
serneubildung über versickerndes Niederschlagswasser zukünftig möglich sein.
Durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Niederschlagsentwässerung
wird Sorge getragen, dass anfallendes Niederschlagswas ser weiterhin in der Regel vor Ort
versickern kann, ohne dass es zu nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserneubil-
dungsrate kommt. Der Verlust von natürlichen Versickerungsflächen soll entsprechend tech-
nisch kompensiert werden. Die vom Büro IPL Consult gerechnete Wasserbilanz zeigt auf, dass
sich bei Umsetzung der vorliegenden Entwässerungsplanung der Direktabfluss des Oberflä-
chenwassers deutlich reduziert, die Grundwasserneubildung erhöht und die Verdunstung im
Einzugsgebiet gesteigert wird (IPL C
ONSULT 2024).
Dementsprechend ist nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass sich im
Nachhinein keine Konflikte ergeben, die dazu führen, dass die Darstellung einer Wohnbau-
oder Gemeinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan im Rahmen nachgelagerter Planungs-
und Zulassungsverfahren nicht umsetzbar ist.
9.5.6 Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
9.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Änderungsbereich befinden sich aktuell keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen
für Luftschadstoffe. Geringfügige Luftschadstoffemissionen können sich im Zusammenhang
mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Ackerflächen und dem Einsatz von landwirt-
schaftlichen Maschinen und Fahrzeugen (diffuse Quellen) ergeben.
Im Plangebiet trägt heute vorwiegend der Straßenverkehr der Straßen Schubertstraße, Ken-
nedystraße, Frankfurter Straße und der Bundesautobahn BAB 59 über die Emissionen aus
der Verbrennung (v.a. Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid) und dem Reifen- und Bremsab-
rieb (v.a. Feinstäube) zu den Gesamtemissionen, die auf das Plangebiet einwirken, bei.
Auch die angrenzenden Siedlungsbereiche mit den Kleinfeuerungsanlagen der Privathaus-
halte können Kohlenmonoxid und Feinstäube produzieren. Weiterhin kann Hausbrand aus
der umliegenden Bebauung als Emissionsquelle auf das Plangebiet einwirken.
42/81
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Mit Realisierung einer Wohnbebauung und der Anlage von Sportstätten (Sportplatz und
Sporthalle) auf Grundlage des aktuellen Flächennutzungsplans ist mit zusätzlichen Belastun-
gen der Luftqualität durch die zukünftigen Bewohner bzw. Besucher zu rechnen (Verkehr,
Gebäudeheizungen). Eine Überprüfung wäre im Rahmen der jeweiligen Bebauungsplanver-
fahren notwendig. Ebenso könnte eine mögliche Ausweitung der Verkehrsflächen im Norden
und Süden zu einer Erhöhung der Emissionen beitragen. Die Anlage und Bewirtschaftung
einer Friedhoffläche bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes kann ebenfalls mit
Emissionen einhergehen, wobei der Besucherverkehr als wichtigster Umweltaspekt anzuse-
hen ist. Inwiefern sich daraus eine Beurteilungsrelevanz entfaltet, müsste innerhalb eines
Genehmigungsverfahrens geprüft werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Umsetzung der Planung kommt es zu einer Zunahme der Emissionen aus den Gebäude-
heizungen durch die Entwicklung weiterer Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen. Zudem ist
innerhalb des Plangebietes bzw. in dessen Umgebung mit einem erhöhten Verkehrsaufkom-
men zu rechnen. Das Büro P
EUTZ CONSULT GMBH (2022a) hat im Rahmen der Vorbereitung
des Bebauungsplanverfahrens eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „Öst-
lich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach“ durchgeführt. Aus der geplanten Wohnnutzung und
der Ansiedlung einer Schule resultiert ein vergleichsweise geringer Zusatzverkehr von 635
Kfz/24h, welcher über die Planstraße 1 an das Straßennetz angebunden wird. Der zusätzli-
che Verkehr wird im Wesentlichen auf die angrenzenden Straßen (Kennedystraße und
Frankfurter Straße) verteilt. Die Berechnungen zeigen, dass die Zusatzverkehre stellenweise
zu einer marginalen Erhöhung der Stickstoffdioxid-Konzentrationen um maximal 0,1 µg/m³
führen. Innerhalb des Plangebietes nehmen die Luftschadstoffkonzentrationen im Planfall
gegenüber dem Nullfall mit Ausnahme entlang der Fahrbahnen der Planstraße 2 sogar ab.
Dies ist durch die abschirmende Wirkung der neuen Bebauung gegenüber den Immissionen
von der A59 begründet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.
Bewertung:
Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung entstehen keine direkten Auswirkungen.
Die Emissionen von Luftschadstoffen werden bei Durchführung eines möglichen Bebauungs-
plan-verfahrens im Änderungsbereich durch Mehrverkehr und Gebäudeheizungen gegen-
über dem Bestand erhöht, was negativ zu bewerten ist.
Die zum parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan durchgeführte Luftschadstoff-un-
tersuchung zeigt, dass die zu erwartenden Zusatzverkehre zu einer marginalen Erhöhung
der Stickstoffdioxid-Konzentrationen führen. Auf Bebauungsplanebene können Vermei-
dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Schadstoffemissionen formuliert wer-
den, wie zum Beispiel die Erarbeitung eines Mobilitätkonzeptes oder die Einhaltung der
Standards aus der Energieeinsparverordnung.
43/81
9.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39. BImSchV zum Schutz
der menschlichen Gesundheit:
Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition
NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert
200 µg/m³
99,8-Perzentil-Wert; zulässig 18 Überschreitungen
pro Kalenderjahr des maximalen Stundenwertes von
200 µg/m³ (Stundenmittelwerte)
PM10 40 µg/m³ Jahresmittelwert
50 µg/m³ 90-Perzentil-Wert: zulässig 35 Überschreitungstage
des Tagesmittelwertes pro Jahr
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der
Stadt Köln und außerhalb der Umweltzone.
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Luftschadstoffuntersuchung zum Bebau-
ungsplan ‚Östlich im Falkenhorst‘ durch Peutz Consult GmbH (2022a) erarbeitet. In diesem
Zusammenhang wurden für die relevanten Luftschadstoffe Feinstaub (PM10 und PM2,5) und
Stickstoffdioxid (NO2) Berechnungen durchgeführt. Die Schadstoffkonzentrationen an einem
Ort setzten sich aus der großräumig vorhandenen sogenannten Hintergrundbelastung und
der Zusatzbelastung aus dem lokalen Verkehr zusammen. Die Hintergrundbelastung im
Plangebiet wurde anhand von Messwerten umliegender Hintergrundmessstationen ermittelt.
Entsprechend der Luftschadstoffuntersuchung wird im Plangebiet für die Jahre 2018-2020
eine urbane Hintergrundbelastung mit einem NO
2-Mittelwert von 25,7 µg/m³ und einem PM10-
Mittelwert von 15,7 µg/m³ angenommen. Die Hintergrundbelastung wurde anhand von Mess-
werten der Station Köln-Rodenkirchen (LUQS-Messstationen des LANUV NRW) arithmetisch
gemittelt. Für die Ermittlung der PM2,5- Belastung wurden als nächstgelegene Messstelle die
Messwerte der Station Köln-Chorweiler genutzt, die einen arithmetischen Mittelwert von 10,5
µg/m³ (Messjahre 2018-2020) ergeben. In Zukunft ist aufgrund von politischen Vorgaben zur
Emissionsminderung von einer weiter allmählich zurückgehenden Hintergrundbelastung aus-
zugehen.
Weitere Luftschadstoffimmissionen im Umfeld des Plangebietes ergeben sich aus den Ge-
bäudeheizungen der benachbarten Wohngebäude.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Mit Realisierung einer Wohnbebauung und der Anlage von Sportstätten (Sportplatz und
Sporthalle) auf Grundlage des aktuellen Flächennutzungsplans ist mit einer Zunahme von
Luftschadstoff-Immissionen durch Verkehr und Gebäudeheizungen der zukünftigen Bewoh-
ner bzw. Besucher zu rechnen, so dass eine Änderung der Luftgüte möglich wäre. Eine
Überprüfung wäre im Rahmen der jeweiligen Bebauungsplanverfahren notwendig. Ebenso
44/81
würde eine Ausweitung der Verkehrsflächen bei Umsetzung der rechtskräftigen Bebauungs-
pläne mit einer höheren Verkehrsdichte einhergehen, so dass eine Änderung der Luftgüte
möglich wäre. Ob sich daraus eine Beurteilungsrelevanz entfaltet, müsste innerhalb von Ge-
nehmigungsverfahren geprüft werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Darstellung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan hat
keine direkten Auswirkungen auf das Immissionsgeschehen im Umfeld des Plangebietes.
Wie sich das Immissionsgeschehen unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes künftig
entwickeln wird, wurde anhand eines Prognose Plan-Falls 2025 in der Luftschadstoffuntersu-
chung der Peutz Consult GmbH (2022a) betrachtet.
Die Errichtung neuer Gebäude auf bisher unbebauter Fläche führt durch die Umsetzung des
Bebauungsplanes zu Veränderungen des lokalen Windfeldes, welches in einer Reduktion
der lokalen Windgeschwindigkeiten resultiert. Durch die geplante Aufsiedlung kommt es lokal
zu einer geringfügigen Erhöhung der Verkehrsmenge. Die Zusatzverkehre auf dem umlie-
genden Straßennetz führen stellenweise zu einer marginalen Zunahme der NO
2-Belastung.
Insgesamt zeigen die Ergebnisse der Immissionsberechnungen, dass der Grenzwert zum
Stickstoffdioxid (NO2)-Jahresmittelwert von 40 µg/m³ im gesamten Untersuchungsgebiet ein-
gehalten wird. Auch der Grenzwert für kurzzeitige NO2-Belastungsspitzen mit einem Stun-
denmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr als 18 Stunden im Jahr wird gemäß der 39. BIm-
SchV eingehalten. Ebenso werden die relevanten Grenzwerte zum PM10-Jahremittelwert von
40 µg/m³ an alle Immissionsorten mit maximal 16,8 µg/m³ sowie im gesamten Untersu-
chungsgebiet deutlich eingehalten. Der Kurzzeitgrenzwert für Feinstaub (Anzahl der Tage im
Jahr mit einem PM
10-Tagesmittelwerten > 50 µg/m³) wird mit maximal 4 Überschreitungsta-
gen an allen Immissionsorten sowie im gesamten übrigen Untersuchungsgebiet deutlich ein-
gehalten. Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für Feinstaub
(PM2,5) zeigen, dass der Grenzwert von 25 µg/m³ mit einer maximalen Konzentration von
11,1 µg/m³ an allen Immissionsorten sowie im gesamten übrigen Untersuchungsgebiet deut-
lich eingehalten wird (Peutz Consult GmbH 2022a).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erhebli-
cher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Grundsätzlich sind im Luftreinhalteplan
der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5-7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die ge-
eignet sein können, die lokale Immissionssituation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu
mindern bzw. zu verbessern.
Bewertung:
Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes führt nicht zu einer direkten Zunahme
von Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet. Mit Besiedelung der Wohnbau- und Gemein-
bedarfsflächen werden zusätzliche Immissionen verkehrs- und anlagebedingter Luftschad-
stoffe bei Durchführung der Planung entstehen, die zu einer Veränderung der Luftgüte bei-
tragen.
Im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans wurde eine Luftschadstoff-
untersuchung erarbeitet. Das Ergebnis zeigt, dass eine erhebliche Veränderung der Luftgüte
45/81
im Änderungsbereich und der näheren Umgebung beziehungsweise eine Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO2, PM10 und PM2,5 sowie Kurz-
zeitgrenzwerte für NO2, PM10 und PM2,5) für das Prognosejahr 2025 mit Durchführung der
Planung nicht zu erwarten ist. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplanverfahrens können Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen für
Schadstoffemissionen formuliert werden, wie zum Beispiel das Anpflanzen von Bäumen oder
Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur emissionsarmen Mobilität.
9.5.7 Klima
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Änderungsbereich ist aufgrund des hohen Freiflächenanteils klimatisch nur sehr gering
vorbelastet. In der Karte der klimaaktiven Flächen in den FNP-Freiräumen der Stadt Köln ist
der Änderungsbereich als klimaaktive Fläche dargestellt.
Gemäß der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung in der Stadt Köln (Um-
welt- und Verbraucherschutzamt und DWD 2013) wird der Nordwesten (Schubertstraße) und
Süden (Kennedystraße) des Änderungsbereichs als „belastete Siedlungsfläche“ der Belas-
tungsklasse 3 dargestellt. Die Ackerflächen im restlichen Bereich stellen „klimaaktive Freiflä-
chen“ der Belastungsklasse 4 dar. Die im Westen liegenden Siedlungsbereiche werden als
klimatologisch belastete und hoch belastete Wohngebiete dargestellt.
Gemäß der landesweiten Klimaanalyse des Landesamts für Natur-, Umwelt- und Verbrau-
cherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen weist der Änderungsbereich mittlere, hohe und
überwiegend sehr hohe thermische Ausgleichsfunktionen auf. Die Bereiche mit einer sehr
hohen Ausgleichsfunktion stellen für die angrenzenden gegenwärtigen Siedlungsstrukturen
wichtige klimaökologische Ausgleichsräume mit einer sehr hohen Empfindlichkeit gegenüber
Nutzungsintensivierung dar. Bauliche Eingriffe sollten in diesen Bereichen unter Berücksich-
tigung der grundsätzlichen Klimafunktionen erfolgen und es sollte auf eine gute Durchström-
barkeit der Bebauung geachtet werden.
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens „Östlich im Fal-
kenhorst in Köln-Porz-Urbach“ wurde eine Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Aus-
wirkungen durch Peutz Consult GmbH (2022b) erstellt. Die Auswertung der vorhandenen kli-
matologischen Grundlagendaten durch das Büro Peutz Consult GmbH zeigt, dass das Plange-
biet eine wichtige Ausgleichsfunktion für die westlich gelegenen, dicht bebauten Bereiche von
Köln-Porz erfüllt, da sich im Plangebiet in den Abendstunden und nachts Kaltluft bildet und die
aus Richtung Ost bzw. Südost einströmende Kaltluft aufgrund der geringen Rauigkeit in Rich-
tung des überwärmten Teils von Köln Porz geleitet wird. Das Windrichtungsmaximum aus süd-
östlicher Richtung ist auf die Ausrichtung des Rheintals und die hieraus resultierenden thermi-
schen Windsysteme bei Strahlungswetterlagen sowie aus dem Kaltluftzustrom aus Richtung
der Wahner Heide und des Aggertals zurückzuführen. Innerhalb des Plangebietes liegen zu
Beginn der Strahlungsnacht westliche bis südwestliche Anströmungsrichtungen mit einer Kalt-
luftvolumenstromdichte zwischen 10 und 20 m³/m·s vor. Über das Plangebiet wird die aus öst-
lichen Richtungen einströmende Kaltluft in Richtung der dicht bebauten Bereiche von Köln
Porz geleitet. Zum Ende der zweiten Nachthälfte zeigt sich das Phänomen des Rheintalwin-
des, so dass die Kaltluftströmung mit Kaltluftvolumenstromdichten > 75 m³/m·s im Umfeld des
Plangebiets deutlich intensiviert ist. Eine Abschätzung zur Kaltluftproduktion des Plangebietes
46/81
im Bestand legt dar, dass die Frei- und Grünflächen (Acker, Weise und Gehölzflächen) im
Plangebiet bei einer angenommenen Kaltluftproduktionsrate von 12 m³/Stunde/m² 937.656
m³/Stunde Kaltluft entstehen lassen. (PEUTZ CONSULT GMBH 2022b).
Derzeit ist das Plangebiet unbebaut und weist lediglich an den Plangebietsgrenzen Strö-
mungshindernisse in Form der angrenzenden Gehölzflächen auf, die zu einer geringfügigen
Minderung der Windgeschwindigkeit führen. Ansonsten ist das Plangebiet im Bestand sehr
gut durchlüftet. Aufgrund der guten Durchlüftung in der Bestandssituation herrschen im Be-
stand insgesamt günstige bioklimatische Bedingungen vor, wobei die Gehölzflächen auf-
grund der Verschattung durch die Baumkronen insgesamt noch bessere Verhältnisse aufwei-
sen als die Ackerflächen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Grundsätzlich stehen im Falle der Nichtdurchführung der Planung die klimaaktiven Vegeta-
tionsflächen im Plangebiet zunächst weiterhin für den lokal begrenzten Kaltluftaustausch zur
Verfügung. Bei einer Entwicklung im Bereich der aktuell im Flächennutzungsplan dargestell-
ten Grünfläche mit der Zweckbestimmung ‚Sportplatz / Sporthalle‘ sowie bei Umsetzung der
Wohnbebauung käme es zu einer weiteren Versiegelung oder Bebauung der Flächen und
damit zu einer Reduzierung der klimawirksamen Freiflächen und deren Kaltluftproduktion.
Die Baukörper nehmen Einfluss auf die Durchströmbarkeit des Gebiets und können eine
Barrierewirkung erzeugen, wodurch die thermischen Ausgleichsfunktionen beeinflusst wer-
den. Im Bereich der Bebauungspläne „Schubertstraße“ und „Antoniusstraße“ könnte, die mit
Umsetzung verbundene Zunahme versiegelter Bereiche ebenfalls zu einer Reduzierung der
klimawirksamen Freiflächen und deren Kaltluftproduktion führen. Innerhalb der Grünfläche
mit Zweckbestimmung Friedhofsfläche des Bebauungsplanes Nr. 76399/03 „Zentralfriedhof
Porz“ kann die klimawirksame Funktion der Fläche, je nach Ausgestaltung möglicherweise
erhalten werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche und Gemeinbedarfsflächen im Flächen-
nutzungsplan ergeben sich keine direkten Auswirkungen für das Umweltgut Klima. Im Zuge
der Realisierung des Bebauungsplanes wird jedoch der Großteil des Plangebietes überprägt
und ein Großteil der klimawirksamen Flächen geht verloren. Nach der Stellungnahme zu den
klimatologischen Auswirkungen (Peutz Consult GmbH 2022b) wird durch die Umgestaltung
der natürlichen Oberflächen und ihrer Eigenschaft die stündliche Kaltluftproduktion um 23,3
% reduziert. In diese Berechnungen der Kaltluftproduktion ist die Fläche für Gemeinbedarf
als unbebaute Fläche einbezogen wurde. Es ist also davon auszugehen, dass sich durch die
Realisierung der Schule im südwestlichen Teil des Plangebietes die Kaltluftproduktion noch
weiter verringern wird. Die geplante öffentliche Grünfläche wird künftig mit 12 m³/Stunde/m²
die höchste Kaltluftproduktionsrate im Plangebiet aufweisen. Die versiegelten Flächen hinge-
gen werden sich neutral bis kontraproduktiv (städtische Wärmeinsel) auf die Entstehung von
Kaltluft auswirken. Auch eine Veränderung der Kaltluftströmung ist durch die im Planfall hin-
zukommenden Strömungshindernisse insbesondere in Form der geplanten Gebäude für die
frühen Nachstunden vor dem Einsetzten des Rheintalwindes zu erwarten. Ein nachhaltiges
Versiegen der Kaltluftströmung mit einem daraus folgenden Verlust der Kühlleistung in den
47/81
angrenzenden Siedlungsgebieten ist auszuschließen, auch wenn sich durch Umlenkungsef-
fekte im Osten und Westen eine Abnahme des Kaltluftvolumenstroms und nördlich und süd-
lich des Planvorhabens eine Zunahme des Kaltluftvolumenstroms ergeben wird.
Insgesamt wird sich der Anteil an klimaaktiven Vegetationsflächen im Plangebiet mit Umset-
zung des Bebauungsplanes verringern, so dass Temperaturzunahmen und Erwärmungsef-
fekte im Plangebiet anzunehmen sind. Verstärken wird sich dieser Effekt durch die adsorbie-
rende und speichernde Wirkung der Gebäudefassaden und Versiegelungsmaterialien (As-
phalt, Beton), die sich durch Sonneneinstrahlung erwärmen und die gespeicherte Wärme bei
sommerlichen Strahlungswetterlagen in den Abend- und Nachtstunden an die Umgebung
wieder abgeben und die effektive Abkühlung reduziert wird. Auch werden die geplanten Ge-
bäudekörper eine abbremsende Wirkung auf die bodennahen Windverhältnisse haben und
die Strömungsrichtungen verändern, so dass sich die bodennahen Windverhältnisse deutlich
verändern werden. Aufgrund der angestrebten dichten Bebauung ist innerhalb des Plange-
bietes mit einer reduzierten Durchlüftung zu rechnen, die insbesondere in den Nachmittags-
stunden zu Hitzebelastungen führen kann. Für die angrenzende Wohnbebauung an der
Schubertstraße kommt es insbesondere durch die Höhe der geplanten Gebäude zu einer
Reduktion der Durchlüftung.
Hohe bioklimatische Belastungen sind insbesondere in den am Nachmittag von der Sonne
beschienenen Bereichen mit niedrigen Windgeschwindigkeiten zu erwarten. Die Pflanzung
von schattenspendenden Bäumen auf dem Platz 1und innerhalb der privaten Grünflächen,
die Erhöhung der Verdunstungsabkühlung durch die Retentionsflächen im Plangebiet sowie
die extensive Dachbegrünung der Flachdächer im Allgemeinen Wohngebiet und innerhalb
der Flächen für Gemeinbedarf wirken sich mindernd auf die bioklimatische Belastungssitua-
tion aus.
Signifikante negative Auswirkungen auf die Wohngebiete im Umfeld des Planvorhabens wer-
den sich nicht ergeben, da davon auszugehen ist, dass sich außerhalb der Plangebietsgren-
zen sowohl an der Durchlüftungs- als auch an der Einstrahlungssituation keine relevanten
Veränderungen ergeben. (P
EUTZ CONSULT GMBH 2022b).
Mindernd wirken sich die Pflanzung von Bäumen als Schattenflächen innerhalb der Platzflä-
che sowie entlang der Planstraßen, die geplanten begrünten Grundstücksflächen sowie die
erhöhte Verdunstungsabkühlung durch die Retentionsflächen im Plangebiet aus, um hohen,
flächig auftretenden bioklimatischen Belastungen entgegenzuwirken. Weitere positive Effekte
für die bioklimatische Belastungssituation ergeben sich aus der geplanten extensiven Dach-
begrünung und der angedachten Fassadenbegrünung.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.
Bewertung:
Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche und einer Gemeinbedarfsfläche im Flä-
chennutzungsplan ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf das Umweltgut Klima. Erst
durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wird
48/81
es zu negativen Auswirkungen durch den Verlust klimaaktiver Flächen im Plangebiet kom-
men. Insbesondere die Verringerung der Kaltluftproduktion innerhalb des Plangebietes sowie
die zu erwartende Erwärmung in den Abend- und Nachtstunden aufgrund der Wärmeabgabe
der neuen Gebäude führt zu negativen klimatischen Veränderungen. Durch die Formulierung
von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können die ne-
gativen Auswirkungen abgemildert werden.
Die Ergebnisse der klimatologischen Stellungnahme für das in Aufstellung befindliche Be-
bauungsplanverfahren bewerten die stadtklimatologischen Auswirkungen für die anliegende
Wohnbebauung als nicht signifikant.
9.5.8 Wirkungsgefüge
zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima,
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der bestehenden landwirtschaftlich genutz-
ten Offenlandflächen besteht ein Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflan-
zen, Fläche, Boden, Wasser und Luft als jeweilige gegenseitige Voraussetzung für die Exis-
tenz und Ausprägung und als Grundlage für den Lebensraum Pflanze/ Tier/ Mensch.
Die überwiegend anstehenden natürlichen Böden übernehmen in Bezug auf das anfallende
Niederschlagswasser eine natürliche Filter- und Speicherfunktion und stellen einen Lebens-
raum für die Pflanzenwelt dar. Das versickernde Niederschlagswasser trägt zur Grundwas-
seranreicherung bei. Die vorkommenden Vegetationsbestände dienen diversen Tierarten –
insbesondere sogenannten Allerweltsarten – als Lebensgrundlage und tragen durch ihre na-
türliche Verdunstungsleistung zur Entstehung von Verdunstungskälte bei und wirken sich po-
sitiv auf das Lokalklima im Plangebiet und seine Umgebung aus. Darüber hinaus tragen sie
durch ihre luftreinigenden Funktionen (Staubbindung) und CO
2-Speicherfunktion zur Lufthy-
giene bei. Anthropogene Störeinflüsse ergeben sich aus der landwirtschaftlichen Nutzung
der Ackerflächen und durch die im Westen und Nordwesten angrenzenden Straßenflächen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei einer städtebaulichen
Entwicklung im Bereich der aktuell im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche
käme es, wie auch im Bereich der Darstellung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung
‚Sportplatz/-halle‘, zur Änderung der Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere,
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Insbesondere die Versiegelung von derzeit un-
versiegelten Bodenflächen, welche Pflanzen als Vegetationsstandort und Tieren als Lebens-
raum dient und zur natürlichen Versickerung beiträgt, beeinträchtigt das Wirkungsgefüge.
Auch die Umsetzung der Bebauungspläne „Schubertstraße“ und „Antoniusstraße“ gehen mit
Versiegelung von Fläche einher. Die Umsetzung des Bebauungsplanes 126 nimmt ebenfalls
Einfluss auf das Wirkungsgefüge.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Änderung des Flächennut-
zungsplans führt nicht zu einer direkten Veränderung der Wirkungsgefüge zwischen den
Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft. Sollte es zur Umsetzung des
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans kommen, treten Änderungen der Wir-
kungsgefüge im Bereich der zunehmenden Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche ein, insbe-
sondere durch die Versiegelung von derzeit unversiegelten Bodenflächen, die Pflanzen als
Vegetationsstandort dienen und zur natürlichen Versickerung beitragen. Die Beseitigung von
49/81
Vegetation hat wiederum Auswirkungen auf Tiere und die Luftgüte. Die Versiegelung von of-
fenen Bodenflächen führt außerdem zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildung.
Durch die Festlegung einer Grünfläche mit der Funktion Ausgleichsfläche können Bereiche
geschaffen werden, die sich langfristig positiv auf das Zusammenspiel der abiotischen und
biotischen Faktoren auswirken.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erhebli-
cher nachteiliger Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Bewertung: Die Änderung des Flächennutzungsplans führt nicht direkt zu einer negativen
Änderung der Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden,
Wasser und Luft. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens können Ver-
meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen formuliert werden, die die negativen
Auswirkungen auf die Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche,
Boden, Wasser und Luft abmildern. Die Erhöhung des Grünflächenanteils wirkt sich positiv
auf das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Was-
ser und Luft aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohn-
bau- und Gemeinbedarfsflächen ab.
9.5.9 Landschaft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Landschaft ist hauptsächlich durch zwei Ackerschläge geprägt und erfährt nur in den
Randbereichen eine Einrahmung durch Gehölze. Weitläufige Sichtbeziehungen sind daher
nur innerhalb des Änderungsbereichs gegeben, eine Fernsicht ist nur eingeschränkt vorhan-
den. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung besitzt der Landschaftsraum einen ländli-
chen Charakter.
Die Wirtschaftswege und Trittpfade innerhalb des Änderungsbereichs werden von den An-
wohnern zum Spazieren gehen und als Wegeverbindung in den östlich gelegenen Naherho-
lungsraum (Wald und Hundewiese) genutzt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei einer städtebaulichen Entwicklung im Bereich der aktuell im Flächennutzungsplan darge-
stellten Wohnbaufläche käme es, wie auch im Bereich der Darstellung einer Grünfläche mit
der Zweckbestimmung ‚Sportplatz/-halle‘, zu einer Einschränkung der bestehenden Sichtbe-
ziehungen im Änderungsbereich und einer Veränderung des Ortsrandes von Porz. Auch die
Anlage einer Friedhofsfläche im Osten würde zu einer Änderung des Landschaftsbildes füh-
ren. Der ländliche Charakter des Landschaftsraumes ginge bei Nichtdurchführung der Pla-
nung verloren. Im Norden (Schubertstraße) und Süden (Kennedystraße) wäre gemäß den
rechtskräftigen Bebauungsplänen mittel- bis langfristig eine Ausweitung der Straßenfläche
möglich, die mit dem Verlust von einzelnen Gehölzen einhergehen würde. Eine höhere Ver-
siegelung würde sich negativ auf das Landschaftsbild auswirken.
50/81
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wäre durch die Änderung des Flächennut-
zungsplans eine Bebauung möglich. Die geänderte Darstellung der erweiterten Wohnbau-
und Gemeinbedarfsfläche führt zu einem Verlust von Offenfläche. Der ländliche Charakter
des Gebietes verändert sich grundlegend, hin zu einer Siedlungsfläche. Die Festsetzung ei-
ner Grünfläche im Osten des Änderungsbereichs kann eine Bereicherung für das Land-
schaftsbild darstellen, indem ein harmonischer Übergang zum angrenzenden Wald geschaf-
fen wird. Die bestehenden Sichtbeziehungen im Änderungsbereich gehen verloren.
Mit dem neuen Wohnquartier, der geplanten Schule und einer entsprechenden Erschließung
wird der Urbanisierungsgrad im Plangebiet ansteigen. Die Planung zum parallel aufgestellten
Bebauungsplan setzt die Ziele des Städtebaulichen Entwurfes um und trägt damit zu einer
qualitativen Quartiersentwicklung bei. Die Gebäude des Allgemeinen Wohngebietes werden
aufgrund ihrer Höhenentwicklung weit sichtbar in der Landschaft sein. Die umliegende Ge-
hölzkulisse wird die Gebäude nur ansatzweise kaschieren. Innerhalb der Fläche für Gemein-
bedarf kann von großen Gebäudekomplexen und einer Sporthalle ausgegangen werden. Die
Begrünungsmaßnahmen im Quartier und die Anlage des begrünten Platz 1 schaffen struktu-
rierte Räume mit hoher Aufenthaltsqualität für den Menschen. Zudem soll der Erhalt von Ge-
hölzen eine Eingrünung sichern.
Durch den Verlust der Wirtschaftswege gehen die bestehenden Möglichkeiten der Erho-
lungseignung verloren. Im Rahmen der Bauleitplanung werden neue Wegeverbindungen ge-
schaffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Bewertung:
Mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung werden Veränderungen für das Land-
schaftsbild vorbereitet. Erst bei Realisierung eines Bebauungsplanverfahrens kommt es zu
erheblichen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild, da sich das Erscheinungsbild
der Landschaft grundlegend ändert. Der Offenlandcharakter des Plangebietes weicht zu-
gunsten von Siedlungsfläche. Durch den Erhalt bestehender Landschaftselemente sowie der
Anlage einer strukturierten und qualitätsvollen Ein- und Begrünung des Plangebietes im Rah-
men der verbindlichen Bauleitplanung wird ein neues Ortsbild entworfen. Die geplante natur-
nah gestaltete Ausgleichsmaßnahme am östlichen Rand des Plangebietes ermöglicht einen
„sanften“ Übergang in die umliegende Landschaft und somit eine Einbettung in das Land-
schaftsbild.
9.5.10 Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Rahmen der Vorbereitung der verbindlichen Bauleitplanung wird sowohl eine faunistische
Untersuchung durchgeführt als auch eine Biotoptypenkartierung. Der Änderungsbereich wird
51/81
überwiegend intensiv landwirtschaftlich als Acker genutzt. Wertvolle Biotopstrukturen und
Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen sind in dieser ausgeräumten Landschaft
kaum vorhanden, was sich negativ auf den Artenreichtum im Plangebiet auswirkt. Offenland-
arten, wie z.B. die Feldlerche, die in weitläufigen Agrarlandschaften vorkommen, finden im
Plangebiet keinen Lebensraum. In den Randbereichen und im Umfeld des Änderungsberei-
ches befinden sich gehölzreichere Vegetationsstrukturen, die wertvolle Biotopstrukturen und
Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen darstellen. Die Nähe zum bestehenden
Siedlungsraum beeinflusst die Ausprägung der einzelnen Biotopstrukturen und deren Arten-
vielfalt, so dass vornehmlich die sogenannten Allerweltsarten den Änderungsbereich besie-
deln.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Mit Realisierung der möglichen Bauleitplanung auf der im Bestand ausgewiesenen Wohn-
baufläche würden Biotopstrukturen und Rückzugsräume überplant. Gleiches gilt bei Nicht-
durchführung der Planung für die mit der Zweckbestimmung ‚Sporthalle/ Sportplatz‘ darge-
stellten Grünfläche. Demnach würde bei Umsetzung einer verbildlichen Bauleitplanung die
biologische Vielfalt im Bereich der Wohnbaufläche und Grünfläche abnehmen, da durch eine
Bebauung die benötigten Biotopstrukturen verloren gehen würden. Für die Grünfläche mit
dem Signet ‚Friedhof‘ sind Aussagen zur Biologischen Vielfalt nur anhand einer konkreten
Planung möglich. Mittel- und langfristig wäre es vorstellbar, dass sich bei einer Planung, die
den Struktur- und Artenreichtum einbezieht, die biologische Vielfalt erhöht. Im Norden (Schu-
bertstraße) und Süden (Kennedystraße) wäre gemäß den rechtskräftigen Bebauungsplänen
mittel- bis langfristig eine Ausweitung der Straßenfläche durch Versiegelung möglich. Dies
würde mit einem Verlust bestehender Biotopstrukturen und Gehölzen einhergehen. Die ver-
siegelte Fläche würde kein Potential für eine biologische Vielfalt mehr bieten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Änderung des
Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet als Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche darge-
stellt. Mit der Realisierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes geht der
Verlust von Offenfläche (vornehmlich Acker) und damit potentieller Lebensraum für an
Ackerland gebundene Arten verloren. Die biologische Vielfalt in diesen Bereichen wird sich
weiter verringern. Die als Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche dargestellten, überlagerten
Ackerflächen stehen Tier- und Pflanzenarten nicht mehr als Lebensraum zur Verfügung. Be-
grünungsmaßnahmen wie begrünte Wohnhöfe Platz- und Dachflächen sowie Straßenbäume
können sich positiv auf die biologische Vielfalt auswirken, auch wenn deren Natürlichkeit und
Entwicklungspotenzial eingeschränkt ist. Stadt und Artenvielfalt schließen sich nicht aus, al-
lerdings unterscheidet sich die städtische Artenzusammensetzung sehr von der natürlicher
Biotope.
Wertvolle Biotopstrukturen und Rückzugsräume für wildlebende Tiere und Pflanzen können
innerhalb der geplanten Grünfläche im östlichen Plangebiet entwickelt werden. Bei Realisie-
rung eines Waldsaumes ist mit einem größeren Artenspektrum als im Bestand zu rechnen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erhebli-
cher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.
52/81
Bewertung: Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung kommt es nicht zu unmittelba-
ren negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Mit der Aufstellung des parallel in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans werden Ackerflächen und damit potenzieller Le-
bensraum für die entsprechenden Arten verloren gehen. In den Bereichen der Wohnbau-
und Gemeinbedarfsfläche wird sich aufgrund der zukünftigen, urbanen Prägung des Plange-
biets das Reservoir für die biologische Vielfalt verringern. Die negativen Auswirkungen kön-
nen durch geeignete Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen abgemildert
werden, so dass keine unlösbaren Konflikte zu erwarten sind. Die geplante Grünfläche im
östlichen Änderungsbereich nimmt bei Umsetzung als Ausgleichsfläche positiven Einfluss
auf die biologische Vielfalt und kann diese hier erhöhen.
9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete)
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet und seinem direkten Umfeld befinden sich keine ausgewiesenen Natura 2000-
Gebiete. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet befindet sich östlich der Autobahn BAB 59
in circa 1,3 km Entfernung. Es handelt sich hierbei um das FFH-Gebiet „Wahner Heide“ (DE-
5108-301) und das gleichnamige Vogelschutzgebiet (DE-5008-401).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Bei Nichtdurchführung der
Planung sind aufgrund der Entfernung und der Darstellungen keine nachteiligen Umweltaus-
wirkungen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten zu er-
warten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Auf Grund der Entfernung von ca. 1,3 km sind mit der Planumsetzung keine direkten und in-
direkten nachteiligen Umweltauswirkungen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck be-
stehender Natura 2000-Gebiete verbunden.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen ist nicht erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nachteiligen Umwelt-
auswirkungen für Natura-2000-Gebiete zu erwarten. Ein Erfordernis zur Durchführung einer
FFH-Verträglichkeitsprüfung ist auf Grund einer ausreichenden Entfernung zum nächstmögli-
chen Natura-2000 Gebiet nicht erforderlich. Der Umweltbelang ist durch die Planung nicht
betroffen.
53/81
9.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB)
9.5.12.1 Lärm
Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst in Köln-
Porz-Urbach“ wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro Peutz Consult
GmbH (2022c) durchgeführt. Die Ergebnisse der Untersuchung werden im Folgenden zu-
sammenfassend dargestellt:
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Straßenverkehrslärm: Die Straßenverkehrslärmsituation im Plangebiet wird durch den Ver-
kehr auf der Bundesautobahn BAB 59 und den öffentlichen Verkehrswegen insbesondere
der Kennedystraße aber auch der Leidenhausener Straße, Schubertstraße, Mozartstraße,
Hirschgraben, Frankfurter Straße und Bergerstraße beeinflusst. Insgesamt ist das Plangebiet
durch Straßenverkehrslärm vorbelastet.
Schienenverkehrslärm: Östlich der Bundesautobahn BAB 59 verläuft in mehr als 600 m Ab-
stand zu Plangebiet eine Bahntrasse der Deutschen Bahn AG. Für die Schienenver-
kehrsimmissionen wird gemäß den Angaben des Umweltamtes der Stadt Köln ein Beurtei-
lungspegel von 45 dB(A) für den Tages- und Nachzeitraum berücksichtigt.
Fluglärm: Das zu betrachtende Änderungsgebiet liegt nach dem Regionalplan innerhalb der
erweiterten Lärmschutzzone. Durch die Nähe zum Flughafen Köln/Bonn ist von einer erhebli-
chen Fluglärmbelastung für das Änderungsgebiet auszugehen. Für die Fluglärmimmissionen
wird gemäß Angaben des Umweltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 50 dB(A)
für den Tages- und Nachzeitraum berücksichtigt.
Gesamtverkehrslärm: In der Gesamtbetrachtung sind neben den Straßenverkehrslärmimmis-
sionen insbesondere auch die Fluglärmimmissionen relevant. Bereits durch die alleinige Be-
rücksichtigung des für den Fluglärm anzusetzenden äquivalenten Dauerschallpegels von 50
dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum ergibt sich eine Ausschöpfung des schalltechnischen
Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum. Im
Nachtzeitraum liegt eine Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes um 5
dB(A) vor.
An mehreren Verkehrslärmimmissionsorten im Umfeld des Änderungsgebietes wird bereits
im Null-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A)
tags überschritten. Die höchsten Verkehrslärmimmissionen für den Änderungsbereich liegen
im südlichsten Teil des Plangebietes, in unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße, vor. Im
Nachtzeitraum wird die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheits-gefährdung erreicht,
jedoch nicht überschritten (Peutz Consult GmbH, 2022c).
Gewerbelärm: Im Änderungsbereich sind keine gewerblichen Lärmquellen bekannt. Für das
nordwestlich des Plangebiets gelegene Parkhaus ist aufgrund der Nutzung durch Dauerpar-
ker nur von wenigen Parkbewegungen auszugehen. Zudem befindet sich das Parkhaus im
direkten Umfeld zu schutzbedürftiger Wohnbebauung, so dass davon ausgegangen werden
kann, dass das Parkhaus keine relevante Gewerbelärmschallquelle darstellt. Hinsichtlich der
auf den Änderungsbereich einwirkenden Gewerbelärmimmissionen ist eine Betrachtung der
Immissionen aus den südlich der Kennedystraße gelegenen Gewerbebetrieben nicht not-
wendig, da diese bereits im Bestand in ihren Immissionen beschränkt sind.
54/81
Sport- und Freizeitlärm: Quellen für Sport- und Freizeitlärm aus der umliegenden Nutzung,
die auf das Plangebiet einwirken können, sind nicht bekannt.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Darstellung einer Wohnbaufläche sowie einer
Grünfläche mit den Signets Sporthalle / Sportplatz gelten. Die Umsetzung einer Wohnbebau-
ung und der Bau von Sportanlagen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung würde eine
Zunahme der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr mit sich bringen. Der Sportplatz
stellt eine Quelle für Sportlärm dar. Auch die Umsetzung des Bebauungsplanes zur Fried-
hofserweiterung hätte Besucherverkehre und damit höheren Verkehrslärm zur Folge. Die
Entwicklung der Lärmimmissionen im Änderungsbereich und seinem Umfeld kann jedoch
ohne detaillierte Prognoseberechnungen nicht beurteilt werden. Im Norden (Schubertstraße)
und Süden (Kennedystraße) wäre gemäß den rechtskräftigen Bebauungsplänen mittel- bis
langfristig eine Ausweitung der Straßenfläche möglich. Würde die Straße tatsächlich für den
motorisierten Verkehr erweitert werden, ist von höheren Verkehrslärmimmissionen auszuge-
hen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Flächennutzungsplanänderung wird die Umsetzung eines Wohnquartiers und der
Neubau einer Schule vorbereitet. Entsprechend weist das Plangebiet in großen Teilen den
Schutzcharakter eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) sowie die Schutzwürdigkeit eines
Mischgebietes (MI) auf.
Die aus der Umsetzung des Bebauungsplanes resultierenden Lärmimmissionen werden in
der schalltechnischen Untersuchung der Peutz Consult GmbH (2022c) im Prognose Plan-
Fall ermittelt. Dabei wurden die nachfolgend aufgeführten Orientierungs-, Immissionsgrenz-
und Richtwerte zur Beurteilung der Schallsituation herangezogen.
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005
(Schallschutz im Städtebau – Teil 1). Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden
am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).
Tabelle 1: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1)
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A]
Straßen-/Schienenverkehr
Tag Nacht
Reine Wohngebiete (WR) 50 45
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45
Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50
Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräu-
sche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen,
dass die Beurteilungspegel der Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV nicht über-
schritten werden.
55/81
Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV
Gebietsausweisung Immissionsrichtwerte in dB[A]
Tag Nacht
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime 57 47
Reine und Allgemeine Wohngebiete 59 49
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54
Gewerbegebiete 69 59
Zur Beurteilung und Bewertung des vorhabenbedingten Zusatzverkehrs gibt es keine ver-
bindlichen Vorgaben in Form von Richt- oder Grenzwerten. Nach der aktuell gültigen Recht-
sprechung kann von einer Gesundheitsgefährdung der Betroffenen durch den Verkehrslärm
ausgegangen werden, wenn die Beurteilungspegel oberhalb der Auslösewerte von 70 dB(A)
tags bzw. 60 dB(A) nachts liegen. Nach dem Urteil des OVG Koblenz (OVG Koblenz Urteil
vom 25.03.1999, Az.: 1 C 11636/98) ist bei Überschreitungen ein Lärmschutzkonzept zu er-
arbeiten. Zur Orientierung für die Beurteilung von erheblichen Erhöhungen unterhalb der
Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann der Auslösewert von 3 dB(A) als Zu-
nahme gemäß 16. BImSchV herangezogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Erhö-
hungen des Verkehrslärmes um 1 bis 2 dB (A) in der Regel für das menschliche Ohr nicht
wahrnehmbar sind. Nach dem OVG Münster (OVG Münster, 30.05.2017, Az.: 2 D 27/15.NE)
kann eine solche planbedingte Erhöhung des Verkehrslärmes in dem lärmkritischen Bereich
oberhalb 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts insbesondere in einem besonders lärmvorbe-
lasteten innerstädtischen Bereich daher mit entsprechend gewichtiger städtebaulicher Be-
gründung eher hingenommen werden (vgl. auch Peutz Consult GmbH 2022c).
Verkehrslärm:
Wenn eine verbindliche Bauleitplanung realisiert wird, ist davon auszugehen, dass die Orien-
tierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags und 45 dB(A)
nachts) innerhalb des geplanten Wohngebietes um 7 dB im Tagzeitraum und um 11 dB im
Nachtzeitraum durch die Verkehrslärmimmissionen überschritten werden. Zentrale Rolle
spielen die hohen Fluglärmimmissionen, da schon die anzusetzenden Dauerschallpegel von
50 dB(A) eine Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes im Nachtzeitraum
um 5 dB(A) auslösen. Im Tageszeitraum wird an einigen straßenabgewandten Immissionsor-
ten der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) tags in den unteren Geschossen
eingehalten.
Die höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen im südlichsten Teil des Plangebietes, im Be-
reich der Gemeinbedarfsfläche ‚Schule‘ in unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße mit maxi-
malen Beurteilungspegeln von ca. 70 dB(A) tags und ca. 62 dB(A) nachts. Unter Berücksich-
tigung einer Schutzbedürftigkeit entsprechend einem Mischgebiet werden die schalltechni-
schen Orientierungswerte der DIN 18005 von 60 dB(A) tags für Mischgebiete im Tageszeit-
raum um bis zu 10 dB überschritten. Auch die verwaltungstechnische Schwelle zur Gesund-
heitsgefährdung von 70 dB(A) tags wird hier im Nahbereich der Kennedystraße erreicht.
Es ist daher davon auszugehen, dass bei Realisierung eines Bebauungsplans passive Lärm-
schutzmaßnahmen nötig sind, um ein gesundes Wohnen zu ermöglichen.
Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschließung gemäß 16. BIm-
SchV zeigen, dass an keinem der betrachteten Immissionsorte im Umfeld der Planstraße
56/81
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorliegen und demnach kein Anspruch auf zu-
sätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht.
Nach den Ergebnissen aus der flächenhaften Berechnung liegen im südlichen Teil des Plan-
gebietes die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 78 dB(A) vor.
An dieser Stelle ist die neue Schule geplant. Möglicherweise lassen sich an den Immission-
sorten mit den höchsten errechneten Außenlärmpegeln Nutzungen, die wenig sensibel sind,
z.B. eine Turnhalle, errichten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich.
Bewertung:
Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind vor allem durch Straßenverkehrs-
lärm, der auf der Autobahn BAB 59 entsteht, und durch den Flugverkehrslärm vorbelastet.
Mit Umsetzung der Ziele des Flächennutzungsplans ist mit erhöhtem Verkehrsaufkommen
und damit weiteren Lärmemissionen zu rechnen. Zum Schutz zukünftiger Bewohner im Än-
derungsbereich sind im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren passive Lärmschutzmaß-
nahmen vorzusehen. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist
ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plange-
biet erstellt worden. Darin sind entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen,
insbesondere zum passiven Schallschutz formuliert. Diese sind verbindlich festzusetzen, um
ein gesundes Wohnen zu ermöglichen.
9.5.12.2 Altlasten
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Änderungsbereich sind keine Altlastenstandorte im Altlastenkataster der Stadt Köln ver-
zeichnet (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2021).
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im Änderungsbereich befinden sich nach dem Altlastenkataster der Stadt Köln keine Altlas-
tenstandorte, für die sich durch die Beibehaltung des derzeitigen Planungsrechtes nachtei-
lige Umweltauswirkungen ergeben könnten.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Plangebiet befinden sich nach dem Altlastenkataster der Stadt Köln keine Altlastenstand-
orte, für die sich durch die Planumsetzung nachteilige Umweltauswirkungen ergeben könn-
ten.
57/81
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen erforderlich.
Bewertung:
Von der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nach dem Altlastenka-
taster bekannten Altlastenstandorte betroffen oder berührt. Nachteilige Umweltauswirkungen
sind demnach nicht zu besorgen.
9.5.12.3 Erschütterungen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Auf den Änderungsbereich wirken keine Erschütte-
rungsimmissionen aus den vorhandenen Nutzungen und der direkten Umgebung ein. Es
sind keine erschütterungsrelevanten Emissionsquellen vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung sind Nutzungen, die Erschütterungen
auslösen, unwahrscheinlich. Von den im Flächennutzungsplan vorgesehenen Nutzungen
(Wohnen und Grünfläche mit den Planzeichen Sporthalle und -platz) gehen keine Erschütte-
rungen aus. Auch die in den rechtskräftigen Bebauungsplänen vorgesehenen Nutzungen ge-
hen mit keinen erschütterungsrelevanten Emissionsquellen einher.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die Planänderung kommt es zunächst zu keiner Nutzungsänderung im Änderungsbe-
reich. Bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung sind unmittelbare Nutzungen, die
Erschütterungen auslösen, unwahrscheinlich. Von den im Flächennutzungsplan vorgesehe-
nen Nutzungen (Wohnen, Gemeinbedarfsfläche, Grünfläche) gehen keine Erschütterungen
aus. Die Autobahn BAB 59 und die angrenzende Bahntrasse der Deutschen Bahn AG liegen
in einem ausreichenden Abstand zum Änderungsbereich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen erforderlich.
Bewertung:
Durch die Planänderung ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Änderungs-
bereich infolge von Erschütterungsimmissionen zu rechnen.
58/81
9.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen)
Hochwasser
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes
des Rheins. In den Hochwasser- und Grundhochwassergefahrenkarten für das Stadtgebiet
Köln (Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln, Stand: 02.01.2023) sind keine Eintragun-
gen für den Änderungsbereich zu entnehmen. Der Änderungsbereich ist von Hochwasser
nicht betroffen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Der Änderungsbereich ist von Hochwasser nicht betroffen, so dass auch bei Nichtdurchfüh-
rung der Planung keine Hochwassergefahr besteht.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich keine Veränderun-
gen für die Hochwassersituation im Plangebiet. Der Änderungsbereich ist von Hochwasser
nicht betroffen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen erforderlich, da keine Betroffenheit vorliegt.
Bewertung:
Es besteht für das Plangebiet keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des
Rheins.
Störfallrisiko
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Sicher-
heitsabständen zu entsprechenden Betriebsbereichen gemäß Störfall-Verordnung (KABAS)
/Seveso III-RL.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die Nullvariante entspricht dem Bestand.
59/81
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist in durch die Än-
derung des Flächennutzungsplanes nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisi-
kos ausgeschlossen werden kann.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteili-
ger Umweltauswirkungen erforderlich.
Bewertung:
Mit der Flächennutzungsplanung wird das Störfallrisiko nicht erhöht.
Magnetfeldbelastung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Änderungsbereich sind keine Belastungen durch elektrische oder magnetische Felder be-
kannt, die zum Beispiel von Oberleitungen, Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Die am
nächsten gelegene, standortbescheinigungspflichtige Funkanlage befindet sich südöstlich
des Plangebiets, innerhalb der Bartholomäusstraße in einer Entfernung von ca. 420 m. Im
Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn in einem Abstand von ca. 350 m eine
aus drei einzelnen Leitungen bestehende Hochspannungstrasse. Es handelt sich dabei um
eine 110 kV-Bahnstromleitung der DB Energie, eine 110 kV-Netzstromleitung der innogy
Netze Deutschland GmbH sowie eine 220 kV-Netzstromleitung der Amprion GmbH. Auf-
grund der ausreichend großen Entfernungen zum Plangebiet liegen die Immissionen durch
elektrische und magnetische Wechselfelder erfahrungsgemäß unterhalb der Vorsorgericht-
werte.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Die für den Bestand formulierte Situation wird nicht verändert. Die Nullvariante entspricht
dem Bestand.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die Darstellung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan hat
keine direkten Auswirkungen. Im Rahmen des Bebauungsplans muss geprüft werden, ob ein
Heranrücken von Wohn- und Schulbebauung an eine Immissionsquelle mit gesundem Woh-
nen und Arbeiten verträglich ist. Die Immissionen durch die östlich zum Plangebiet verlau-
fende aus drei einzelnen Leitungen bestehende Hochspannungstrasse erzeugte elektrische
und magnetische Wechselfelder liegen deutlich unter Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche
Beeinträchtigungen für Bewohner und Nutzer des Plangebietes sind auch aufgrund des Ab-
standes zu den benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten.
60/81
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umwelt-
auswirkungen erforderlich.
Bewertung:
Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennut-
zungsplan sind keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche
Magnetfeld-belastungen verbunden.
Starkregen
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Die Starkregengefahrenkarte für ein außergewöhnliches Ereignis (statistisch 100-jährliches
Starkregenereignis) der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (Stand 02.11.2022)
zeigt eine mäßige Gefährdung auf dem Ackerschlag im mittleren Plangebiet, insbesondere
an dessen südöstlichen Rand, mittig innerhalb der westlichen Grünfläche sowie beidseitig
der Kennedystraße auf. „Mäßig“ bedeutet, dass für diese Bereiche in etwa knöcheltiefe Was-
serstände berechnet werden. Im Einmündungsbereich zur Josef-Broich-Straße, südlich des
Änderungsbereiches ist die Gefährdung hoch (knietiefe Wasserstände). In der nordwestli-
chen Ecke des Plangebietes, entlang der Grundstücksgrenze zum Parkhaus hin, liegen hohe
bis sehr hohe Gefährdungsklassen (bis hüfthohe Wasserstände) vor. Bei einem 30-jährlichen
Ereignis (mittleres Starkregenereignis) staut das Wasser in den gleichen Bereichen, in einem
geringeren Ausmaß ein, so dass die Gefährdungsklassen mäßig und hoch erreicht werden.
Aufgrund des hohen Freiflächenanteils können aktuell die anfallenden Niederschläge schad-
los im Plangebiet versickern. Die Versickerungsleistung für Niederschlagswasser wird im
Rahmen der Bodenfunktionsbewertung der Mull und Partner Ingenieurgesellschaft (2023b)
im südlichen Bereich des Plangebietes als „schlecht“ und im nördlichen Plangebiet als „mit-
tel“ bewertet.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung bereiten die Darstellung im Flächennutzungsplan ebenso
wie die rechtkräftigen Bebauungspläne eine Versiegelung von Fläche vor. Anfallende Nieder-
schläge könnten daher nicht mehr problemlos versickern, so dass auf Bauleitplanebene ein
Überflutungsnachweis geführt werden müsste.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ist es beabsichtigt, eine Grünfläche in
eine Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche umzuwandeln. Kommt es zur Realisierung der
dargestellten Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche, ist im Rahmen der Bauleitplanung der
Umgang mit Starkregenereignissen zu thematisieren und ein Überflutungsnachweis vorzule-
gen. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans soll eine wasser-
sensible Entwässerungsplanung umgesetzt werden, in der das Niederschlagswasser der öf-
fentlichen und privaten Flächen weitestgehend vor Ort versickert wird. Zur Vorbeugung von
61/81
Schäden durch Starkregen werden Retentionsräume geschaffen (Entwässerungs- und
Starkregenkonzept IPL Consult 2024).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umwelt-
auswirkungen erforderlich.
Bewertung:
Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennut-
zungsplan sind keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche
Starkregenereignisse zu erkennen. In der Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als Maß-
nahme zu Risikovorsoge zu integrieren (z.B. wassersensible Niederschlagsentwässerung,
Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen,
Rückhaltung von Niederschlagswasser).
Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf
vermehrte Bombenabwurfe und Kampfhandlungen im Änderungsbereich. Ein konkreter Ver-
dacht (Schützenlöcher und Stellungen) auf Kampfmittel lag für das südliche Plangebiet vor.
Die Sondierungen wurden bei der Bezirksregierung beantragt und im Jahr 2021 durchge-
führt. Im Änderungsbereich wurden insgesamt 28.441 m² der Fläche überprüft. Dabei sind
eine Bombe und 2 kg Munitionsteile geborgen worden. Für die restlichen Flächen des nördli-
chen Plangebietes zeigt die vorgenommene Auswertung keine weiteren Verdachtspunkte.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass noch weitere Kampfmittel im Boden vorhanden sind.
Insofern sind die zu erwartenden Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Es
ist davon auszugehen, dass sich im Zuge der Umsetzung der Planung keine Unfälle oder
Störfälle aus diesem Sachverhalt ergeben.
9.5.12.5 Besonnung/Belichtung
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen, die
überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Teilbereiche sind mit Gehölzbeständen be-
stockt. Bebaute Bereiche sind nicht vorhanden.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet im Flächennutzungsplan weiterhin
als Grünfläche dargestellt werden. Nachteilige Auswirkungen auf die Besonnung- und Belich-
tungsverhältnisse sind damit nicht verbunden.
62/81
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Darstellung einer Grünflä-
che in Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche geändert. Mit der Realisierung einer Bebauung
werden sich die künftigen Besonnung- und Belichtungsverhältnisse im Plangebiet verändern.
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist eine Besonnungsstu-
die zur Beurteilung der Auswirkungen der Gebäude auf die gesunden Wohn- und Arbeitsver-
hältnisse innerhalb des Plangebietes sowie auf die besonnungsrelevanten Auswirkungen auf
das Umfeld erstellt worden. Hinsichtlich der Belichtung für die Plangebäude im allgemeinem
Wohngebebiet ist an den Süd- Ost- und Westfassaden eine ausreichende Belichtung ge-
währleistet, an den Nordfassaden sowie an Eck- und Innenhofbereichen sind Maßnahmen
zur Verbesserung der Belichtungssituation einzuplanen. An Bestandsfassaden der Umge-
bung löst die Umsetzung der vorgesehenen Planung keine Verringerung der Besonnungs-
dauer aus.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.
Bewertung:
Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsverhältnisse entfaltet für die
Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Relevanz und wird auf
Ebene des Bebauungsplanes nach den Vorgaben der DIN 5043-1 geprüft. Grundsätzlich ist
festzustellen, dass hinsichtlich der Belichtung der Plangebäude auf Bebauungsplanebene
gesunde Wohnverhältnisse bei Umsetzung von Maßnahmen zur Optimierung der Belich-
tungssituation realisierbar sind.
9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler vor. Aufgrund archäologischer Fundstellen und
Funde in der Umgebung wurde für das Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung
durch die Firma Archaeonet Aeissen & Görür GbR im Jahr 2022 erstellt. Hierbei konnten spät-
bronzezeitliche bis eisenzeitliche Befunde in Form von Gruben, Pfostengruben und einer mög-
lichen Herdstelle erfasst werden, die Hinweis auf die Existenz einer vorgeschichtlichen Sied-
lung geben. Im Norden der Fläche könnte es sich bei einem Grubenrest um die Sohle einer
Brandbestattung handeln, die vielleicht im Zusammenhang mit der durch Luftbilder bekannten
Ansammlung von Kreisgräbern in diesem Bereich steht. Die landwirtschaftlichen Flächen im
Plangebiet können als sonstige Sachgüter bewertet werden, da die Fläche der Landwirtschaft
dient und von materieller Bedeutung für die Landwirtschaft Betreibenden und die Gesellschaft
sind.
63/81
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung bereiten die Darstellungen einer Wohnbaufläche und ei-
ner Grünfläche mit der Zweckbestimmungen Sportplatz und Sporthalle im Flächennutzungs-
plan ebenso wie die rechtkräftigen Bebauungspläne eine Bebauung oder Umgestaltung von
Fläche vor. Um nachteilige Umweltauswirkungen für Kultur- und Sachgüter bei Umsetzung
des bestehenden Planungsrechtes zu vermeiden, wären auf Ebene der Bauleitplanung die
im Plangebiet gesicherten und dokumentierten Bodendenkmäler zu erfassen und zu doku-
mentieren, um eine undokumentierte Zerstörung möglicher archäologischer Befunde und
Funde zu verhindern.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Nach Durchführung der Planung ist mit der Aufstellung eines Bebauungsplans mit einer wei-
testgehenden Überbauung der Bodendenkmäler im Bereich der Wohnbau- und Gemeinbe-
darfsflächen zu rechnen. Die nachgewiesenen archäologischen Funde innerhalb der Acker-
flächen wurden über eine bauvorgreifende Sachverhaltsermittlung in Abstimmung mit der
Unteren Denkmalbehörde dokumentiert und gesichert. Bei Umsetzung des parallel in Auf-
stellung befindlichen Bebauungsplans werden diese Bodendenkmäler nach Erfassung und
Dokumentation überplant. In der geplanten Grünfläche können die archäologischen Funde
erhalten bleiben.
Im Falle der Realisierung von Bebauung gehen hochwertige landwirtschaftliche Nutzflächen
verloren. Die Fläche steht den Landwirtschaft Betreibenden als Produktionsfläche nicht mehr
zur Verfügung und verliert ihre Bedeutung für die gesellschaftlich bedeutende Ernährungsfür-
sorge.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaß-
nahmen nachteiliger Umweltauswirkungen nicht erforderlich.
Bewertung:
Die Flächennutzungsplanänderung hat keine negativen Auswirkungen auf Baudenkmäler
und sonstige Sachgüter. Im Falle der Realisierung von Bebauung geht hochwertige landwirt-
schaftliche Nutzfläche, die als Sachgut zu bewerten ist, verloren. Durch die Änderung des
Flächennutzungsplans kommt es nicht unmittelbar zu negativen Auswirkungen auf Boden-
denkmäler. Bei Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist je-
doch mit negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler zu rechnen, da diese nach Erfas-
sung und Dokumentation überplant werden. Für das parallel in Aufstellung befindliche Be-
bauungsplanverfahren wurde eine Dokumentation der im Plangebiet vorhandenen Boden-
denkmäler durchgeführt. Durch diese Dokumentation können die negativ wahrnehmbaren
Auswirkungen abgemildert werden.
64/81
9.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung,
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Änderungsbereich kommt es heute nicht zu erheblichen Emissionen von Licht, Gerüchen,
Strahlung oder Wärme. Abfälle und Abwässer fallen nicht an.
Kurzfristig können durch die landwirtschaftliche Nutzung (zum Beispiel Düngung mit Mist o-
der Gülle) Gerüche entstehen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im Falle der Realisierung von Bebauung über ein Bebauungsplanverfahren können Abfälle
und Abwässer anfallen, für die eine geregelte Entsorgung organisiert werden muss. Es kann
außerdem eine Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnbauflächen durch die Emission
von Licht, insbesondere bei der Umsetzung eines Sportplatzes erfolgen. Eine Realisierung
von Vorhaben, die in erheblichem Umfang Gerüche, Strahlung oder Wärme emittieren, ist
aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung nicht zulässig.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der Ausweisung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche entstehen keine Quellen für
erhebliche Wärme-, Strahlungs-, Licht- und Geruchsemissionen. Die Entsorgung anfallender
Abfälle für ein Wohngebiet sowie die Schule wird in der Regel durch die Abfallwirtschaftsbe-
triebe Köln GmbH sichergestellt und Abwässer in die öffentliche Kanalisation eingeleitet.
Durch die Ansiedlung kann es zu einer Erhöhung von künstlichen Lichtquellen im Plangebiet
kommen. Es sind jedoch keine erheblichen Lichtemissionen gemäß Lichterlass NW zu er-
warten.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umwelt-
auswirkungen erforderlich.
Bewertung:
Die Vermeidung von Geruchs-, Wärme-, Licht- und Strahlungsemissionen hat für die Stan-
dortentscheidung auf Ebene der Flächennutzungsplanung keine Bedeutung. Gleiches gilt für
die Entsorgung von Abfällen und Abwässer. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist
Sorge zu tragen, dass entsprechende Regelungen und Vermeidungsmaßnahmen in die Pla-
nung integriert werden. Erhebliche Geruchs-, Wärme- und Strahlungsemissionen sind durch
die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu erwarten.
65/81
9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Ener-
gie
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Änderungsbereich hat heute keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuer-
barer Energie. Der Änderungsbereich liegt zudem im Anlagenschutz nach § 18 LuftVG Anla-
geschutzbereich Bauwerke und Windkraft, eine Nutzung von Windkraft ist daher nicht mög-
lich.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung hat der Änderungsbereich aufgrund der dargestellten
Nutzungen keine Bedeutung für die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. Mit der
Ausweisung einer Wohnbaufläche ist die Nutzung erneuerbarer Energien (Solarenergie und
Photovoltaik) und die Errichtung von Gebäuden mit einem hohen Energiestandard auf Ebene
des Bebauungsplanverfahrens zu regeln. Dieses gilt auch für eine mögliche Errichtung einer
Sporthalle oder eines Sportplatzes. Inwiefern im Rahmen der Umsetzung der rechtskräftigen
Bebauungspläne erneuerbare Energien eingesetzt und genutzt werden könnten, ist auf
Ebene des jeweiligen Genehmigungsverfahrens zu prüfen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens können die Gebäude nach einem hohen Energie-
standard errichtet und zum Beispiel die Nutzung von Solarenergie und Photovoltaik festge-
setzt werden. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren „Östlich im
Falkenhorst“ wird ein Energiekonzept erstellt. Die Wärmeversorgung für die Wohnbebauung
ist über oberflächennahe Geothermie mit Grundwasserwärmepumpen, für die Schulbebau-
ung über zentrale Luft-Wasser-Wärmepumpen gewährleistet. Die Kölner Klimaleitlinien wer-
den als verbindliche Vorgabe umgesetzt und der geforderte Standard KfW 40 EE in der aktu-
ellen Energieplanung berücksichtigt. Ergänzend soll die Stromerzeugung durch PV-Anlagen
auf den Dachflächen erfolgen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Für die Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Bewertung:
Die Ziele der Flächennutzungsplanänderung dienen nicht der Gewinnung regenerativer
Energie oder der Steigerung der Energieeffizienz. Die Änderung des Flächennutzungsplans
hat keine direkten Auswirkungen auf die Nutzung erneuerbarer Energien oder die sparsame
und effiziente Nutzung von Energie. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind ent-
sprechende Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur sparsamen und effi-
zienten Nutzung von Energie zu formulieren.
66/81
9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale Ver-
sion, Stand 28.04.1991), der für das Plangebiet keine Schutzausweisung festsetzt, jedoch
das Entwicklungsziel EZ 2 (Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen) dar-
stellt.
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das Plange-
biet als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt. Im Entwurf zur Neuaufstellung
des Regionalplans Köln wird das Plangebiet als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ dar-
gestellt. Aufgrund der Nähe zum Köln-Bonner Flughafen grenzt das Plangebiet im Norden an
die Lärmschutzzone C.
Das Plangebiet liegt außerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die
im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ in der Wasserschutz-
zone III B.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet im Flächennutzungsplan weiterhin
als Grünfläche dargestellt werden. Für die unter Bestand beschriebenen Planwerke würde
sich daraus kein Änderungsbedarf ergeben. Auch eine Friedhofserweiterung gemäß des
rechtskräftigen Bebauungsplanes 126 kann aus der Darstellung im Flächennutzungsplan
entwickelt werden und entspricht dem Entwicklungsziel EZ2 im Landschaftsplan. Eine Wohn-
bebauung, wie im Südwesten des Flächennutzungsplanes dargestellt wirkt sich negativ auf
das beschriebene Entwicklungsziel EZ2 „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener
Grünanlagen“ aus und widerspricht demnach dem Landschaftsplan. Für die im Süden und
Norden liegenden Bebauungspläne widersprechen sowohl die Darstellung im Flächennut-
zungsplan als auch die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans.
Bei der Realisierung einer Bebauung sind die Ge- und Verbote der Wasserschutzgebietsver-
ordnung ‚Hochkirchen‘ zu beachten.
Auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens sind Auswirkungen auf den Luftreinhalteplan der
Stadt Köln zu prüfen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet künftig als
Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche sowie als Grünfläche dargestellt. Die Darstellung wider-
spricht für den überwiegenden Teil des Plangebietes den aktuellen Darstellungen des Regio-
nalplans, der diese Bereiche als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ ausweist. Der Re-
gionalplan Köln befindet sich derzeit in Neuaufstellung. Gemäß den im Plankonzept für den
neuen Regionalplan enthaltenen zeichnerischen Festlegungen (Stand der Beteiligung der
Öffentlichkeit 07.02.2022 – 31.08.2022) soll die Fläche zukünftig als Allgemeiner Siedlungs-
bereich (ASB) festgelegt werden.
67/81
Die Darstellung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan wider-
spricht den Darstellungen des Landschaftsplanes. Die widersprechenden Festsetzungen des
Landschaftsplans treten mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplans automatisch
außer Kraft, sollte der Träger der Landschaftsplanung dieser Änderung des Flächennut-
zungsplans nicht widersprechen. Die geplante Grünfläche am östlichen Rand des Ände-
rungsbereichs entspricht den Entwicklungsziel EZ 2 des Landschaftsplanes.
Die geplanten Darstellungen einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche sowie einer Grünflä-
che im Flächennutzungsplan führen nicht zu einem Konflikt mit der Ausweisung der Wasser-
schutzzone III B des Wasserschutzgebietes ‚Westhoven‘.
Die geplanten Darstellungen im Flächennutzungsplan haben nach derzeitigem Kenntnis-
stand keine Auswirkung auf die Darstellungen des Luftreinhalteplans. Mit der Realisierung
der Wohnbebauung im Rahmen des Bebauungsplanes und der Nutzung des Schulstandor-
tes steigt das Verkehrsaufkommen an. Damit verbunden ist auch eine Erhöhung der Emissi-
onen verkehrsbedingter Luftschadstoffe sowie von Emissionen aus Gebäudeheizungen und
möglichen Hausbränden (siehe dazu Kap. 7.5.6 und Kap. 7.5.17).
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umwelt-
auswirkungen erforderlich.
Bewertung:
Im gültigen Regionalplan liegt die geplante Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche außerhalb
des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB). Der in Neuaufstellung befindliche Regionalplan
stellt den Änderungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dar.
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten die widersprechenden Darstellungen des
Landschaftsplans außer Kraft. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt parallel zur Flä-
chennutzungsplanänderung. Der Landschaftsplan ist nach Inkrafttreten des Bebauungspla-
nes entsprechend anzupassen.
Die im Luftreinhalteplan dargestellte Umweltzone ist von der Planung nicht betroffen. Mit der
Ausweisung der Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche sind keine Überschreitungen der
Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten.
Die wasserrechtlichen Vorgaben der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets
‚Westhoven‘ sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu beachten (siehe dazu
Kap. 7.5.5.2).
68/81
9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten
werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Mit Realisierung einer Wohnbebauung und der Anlage von Sportstätten auf Grundlage des
aktuellen Flächennutzungsplans ist mit zusätzlichen Belastungen der Luftqualität durch die
zukünftigen Bewohner bzw. Besucher zu rechnen (Verkehr, Gebäudeheizungen). Eine Über-
prüfung ist im Rahmen der jeweiligen Bebauungsplanverfahren notwendig. Ebenso könnte
eine mögliche Ausweitung der Verkehrsflächen im Norden und Süden zu einer Erhöhung der
Emissionen beitragen. Die Anlage und Bewirtschaftung einer Friedhoffläche kann ebenfalls
mit Emissionen einhergehen, wobei der Besucherverkehr als wichtigster Umweltaspekt an-
zusehen ist. Inwiefern sich daraus eine Beurteilungsrelevanz entfaltet, müsste innerhalb ei-
nes Genehmigungsverfahrens geprüft werden.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Die geplante Darstellung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan
liegt außerhalb der ausgewiesenen Umweltzone des Luftreinhalteplans. Die Realisierung von
Wohnbebauung auf Bebauungsplanebene nach Durchführung der 226. Änderung des Flä-
chennutzungsplans und die Errichtung einer Schule führen zu zusätzlichen Belastungen der
Luftqualität durch die zukünftigen Bewohner und Nutzer (Verkehr, Gebäudeheizungen). Ins-
gesamt ist jedoch nicht von einer Überschreitung der Werte der 39. BImSchV auszugehen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.
Bewertung:
Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Ge-
nerell ist davon auszugehen, dass in einem Wohngebiet die Vorgaben des Luftreinehalte-
plans eingehalten werden können und die geplante Ausweisung einer Wohnbau- und Ge-
meinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan keinen direkten Konflikt mit den allgemeinen Zie-
len des Luftreinhalteplans auslösen. Dies konkret zu überprüfen ist Aufgabe der verbindli-
chen Bauleitplanung. Nach dem derzeitigen Kenntnistand kommt es durch die Umsetzung
des Bebauungsplanes zu keiner erheblichen Zunahme von Emissionen durch den prognosti-
zierten Mehrverkehr, Gebäudeheizungen oder Hausbränden, die eine Überschreitung der
Werte nach der 39. BImSchV zu erwarten lässt.
69/81
9.5.18 Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des §
1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio-
logische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und
Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Im Änderungsbereich herrschen natürliche und unvorbelastete Bodenverhältnisse vor. Im
Bereich der offenen und vegetationsbestandenen Freiflächen dient der Boden Tieren und
Pflanzen als Lebensraum. Für den Menschen stellen die natürlichen Böden im Bereich der
Ackerflächen eine Lebensgrundlage dar. Anfallendes Regenwasser kann auf den natürlich
anstehenden Böden versickern und trägt zur Grundwasserneubildung bei. Der Boden mit
seiner Filter- und Reinigungsfunktion trägt zu einer verbesserten Wasserqualität bei. Von der
Bestandsvegetation insbesondere vom Baumbestand gehen klimatische und luftreinigende
Funktionen aus. Insgesamt sind die bestehenden Wechselwirkungen des Naturhaushaltes
(Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima) durch die anthropogene Nutzung des
Plangebietes, als landwirtschaftliche Nutzfläche zu einem geringen Maße vorbelastet und
eingeschränkt. Für den Menschen und seine Gesundheit dienen Teile des Plangebietes der
Erholungsvorsorge.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Im Bereich der geplanten Wohnbaufläche sowie innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung Sporthalle und Sportplatz würden mit Aufstellung eines Bebauungsplans bisher
landwirtschaftlich genutzte Flächen versiegelt, damit entfallen potenzielle Lebensräume für
Tiere und Pflanzen. Mit der Überdeckung durch Baukörper stehen für den Wasserhaushalt
weniger Retentionskörper und Versickerungsmöglichkeit zur Verfügung, was einen negativen
Einfluss auf das Klima hat. Beeinträchtigungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen
gegeben. Das bestehende Wirkungsgefüge wird durch eine Bebauung beeinträchtigt. Im
Norden und Süden des Änderungsbereichs könnten bei einer Erweiterung der Straßenkörper
die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern komplett zum Erliegen kommen.
Die Nutzung der Ackerfläche als Friedhofsfläche geht ebenfalls mit Auswirkungen auf die
Umweltgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Biologische Vielfalt und den Men-
schen einher. Welchen Einfluss die Gestaltung des Friedhofes auf die einzelnen Umweltgü-
ter und deren Zusammenspiel hat, kann nur an einem konkreten Vorhaben bewertet werden
und wäre im Rahmen eines entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu überprüfen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Im Bereich der Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche würden mit Aufstellung eines Bebau-
ungsplans die bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen versiegelt. Der Vegetationsverlust
und zunehmender Flächenversiegelungsgrad reduzieren das Lebensraumangebot für Tiere
und Pflanzen sowie die biologische Vielfalt und wirken sich negativ auf die natürlichen Bo-
denverhältnisse und den Wasserhaushalt aus. Mit der Überdeckung durch Baukörper stehen
für den Wasserhaushalt weniger natürliche Retentionskörper und Versickerungsmöglichkeit
zur Verfügung, was einen negativen Einfluss auf das Klima haben kann. Eine Reduzierung
70/81
der Grundwasserneubildungsrate kann durch eine wassersensible Entwässerung im Plange-
biet vermieden werden. Beeinträchtigungen der Luft sind durch zusätzliche Immissionen ge-
geben. Das bestehende Wirkungsgefüge wird durch eine Überbauung im Umfang der ge-
planten Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen beeinträchtigt.
Im Bereich der östlichen Grünfläche können potenzielle Lebensräume für Tiere und Pflanzen
erhalten oder verbessert werden.
Für den Menschen entstehen neue Wohn- und Schulgebäude mit einer strukturierten und
durchgrünten Freiflächengestaltung. Durch die Nähe zur bestehenden Siedlung wird das
Plangebiet an eine bestehende Infrastruktur angegliedert. Der Verlust der Ackerflächen als
landwirtschaftliche Anbauflächen verringert für den Menschen das Angebot regional produ-
zierter Nahrungsmittel.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Im Rahmen eines Bebau-
ungsplanverfahrens sollten Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen
Umweltbelange formuliert werden. Siehe hierzu Kapitel 9.5.1 bis 9.5.13.
Bewertung:
Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bewirkt keine direkte Veränderung der
bestehenden Wechselwirkungen. Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funkti-
onen wie Wasserspeicherung, Abgabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion der Böden
und der Vegetation im Plangebiet gehen bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen
eines Bebauungsplans in großen Teilen verloren. Dieser Funktionsverlust kann nur in Teilen
wieder ausgeglichen oder gemindert werden. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein
Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima.
Zur Reduzierung der Auswirkungen können entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen
Umweltbelangen formuliert werden. Die Schaffung von Grünfläche wirkt sich positiv auf die
Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen aus und mildert die negativen Effekte
durch die Zunahme der Bauflächen ab.
9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs.
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Land-
schaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be-
völkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Das Stadtgebiet Köln liegt in der Erdbebenzone 1 gemäß DIN EN 1998-1/NA (2011). Dort
werden vier Zonen - 0 bis 4 - zur Erdbebengefährdung ausgewiesen. Demnach können in
Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden.
71/81
Die übergeordneten Verkehrswege (Autobahn A59, Bundesstraße B8 und Landesstraße
L84) sind im Gefahrgutnetz 2021 von Straßen NRW als klassische Straßen geführt, so dass
mit möglichen Gefahrguttransporten gerechnet werden muss. (Straßeninformationsbank des
Landesbetrieb Straßenbau NRW, 03.01.2023).
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr un-
wahrscheinlich anzunehmen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für
schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die Aufstellung eines Bebauungsplans könnte
eine Bebauung des Plangebietes nach sich ziehen. Ebenso könnten die rechtskräftigen Be-
bauungspläne umgesetzt werden. Eine neue Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Un-
fälle oder Katastrophen entsteht damit nicht.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Bei Durchführung der Planung würde sich nichts an der Anfälligkeit des Plangebietes für
schwere Unfälle und Katastrophen ändern. Die Realisierung des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans wird eine Bebauung des Plangebietes nach sich ziehen, wobei keine nega-
tiven Auswirkungen auf die Bevölkerung zu erkennen sind.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-
auswirkungen:
Die Benennung von Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen ist nicht erforderlich.
Bewertung:
Die Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle und Katastrophen ist gering und wird
durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplans nicht erhöht. Auswirkungen auf die
Wohnbevölkerung sind nicht zu erwarten.
9.5.20 Eingriffsregelung
(§ 1a Abs. 3 BauGB)
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche sowie einen kleinen Bereich
im Südwesten als Wohnbaufläche dar. Für das Plangebiet bestehen aktuell drei rechtskräf-
tige Bebauungspläne (Bebauungsplan Nr. 76399/03 „Zentralfriedhof Porz“, Bebauungsplan
Nr. 76399/02 „Schubertstraße in Köln-Porz/ Eil“ sowie Bebauungsplan Nr. 76390/02 „Antoni-
usstraße in Köln-Porz/ Urbach“). Die restlichen Flächen im Westen des Änderungsbereichs
sind dem baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.
72/81
Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens wäre eine Bebauung der Flächen möglich. Es
wären außerdem nach § 35 BauGB privilegierte Vorhaben zulässig. Es greift die Eingriffsre-
gelung nach BauGB beziehungsweise BNatSchG und LNatSchG und dauerhafte Eingriffe
wären auszugleichen.
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):
Bei Nichtdurchführung der Planung wäre die derzeitige planungsrechtliche Situation anzu-
nehmen. Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren wäre eine Bebauung der Flächen im Be-
reich der Wohnbaufläche und innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sporthalle
/ Sportplatz möglich. Ebenso könnten die rechtskräftigen Bebauungspläne umgesetzt wer-
den. Es greift die Eingriffsregelung nach BauGB beziehungsweise BNatSchG und die dauer-
haften Eingriffe wären auszugleichen.
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:
Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennut-
zungsplan erfolgt kein konkreter Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetzbuches und dem
Bundesnaturschutzgesetz. Erst mit Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Be-
bauungsplans wird der Eingriffstatbestand ausgelöst. Dauerhafte Eingriffe sind auszuglei-
chen. Die geplante Anlage einer Grünfläche im Osten des Plangebietes kann als Ausgleich
für den Eingriff durch die geplante Bebauung dienen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen:
Auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.
Bewertung:
Die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die Standortentschei-
dung auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeutung, da der Flä-
chennutzungsplan selbst keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetzbu-
ches und des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der Eingriffsre-
gelung ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Im Rahmen des parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt.
Durch Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plange-
bietes kann der durch das Vorhaben verursachte Eingriff bis auf ca. 100.000 Biotopwert-
punkte ausgeglichen werden. Die Kompensation des zu erbringenden Defizits wird durch
Aufwertung einer landwirtschaftlichen Fläche im Kölner Südwesten umgesetzt (externe Aus-
gleichsmaßnahme).
9.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff)
Nördlich des Plangebietes liegt der in Aufstellung befindliche Bebauungsplans Nr. 76403/02
„Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil. Der Bebauungsplan hat zum Ziel die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die wohnbauliche Entwicklung eines neuen Quartiers aus
73/81
Einzel-, Reihen- und Doppelhäusern sowie Geschosswohnungsbauten mit 220 Wohneinhei-
ten zu schaffen und die Flächen als Allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Das Plangebiet
umfasst eine Fläche von ca. 4,5 ha.
Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbarten Plan-
gebietes nicht festgestellt werden.
9.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh)
Auf Grundlage des Flächennutzungsplanes als vorbereitende Bauleitplanung werden aus-
schließlich die möglichen Flächennutzungen, jedoch keine konkreten Projekte und Vorhaben
festgelegt, sodass auf dieser Planungsebene Stoffe und Techniken nicht relevant sind.
9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d)
Das Bebauungsplangebiet wurde in der Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes Woh-
nen (Beschlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen") als Potentialfläche (7.08) für
eine bauliche Entwicklung erkannt und soll aufgrund der extremen Wohnraumknappheit der
Stadt Köln einer Bebauung zugeführt werden. Mit dem Ziel, ansprechenden und zukunftsfä-
higen Wohnraum zu schaffen, wurde zur Sicherung der Qualität des zukünftigen Baugebie-
tes ein städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb als Realisierungswettbewerb durch-
geführt. Die Umsetzung des Siegerentwurfs aus dem Wettbewerb ist Grundlage des Bebau-
ungsplans. Anderweitige Planungsalternativen bestehen daher nicht.
Der geplante Neubau der Schule ist Bestandteil der Priorisierenden Schulbaumaßnahmen-
liste 2018, die im Jahr 2020 fortgeschrieben wurden. Die Stadt Köln hat im Sommer 2022
das Verfahren für die Planung und Errichtung der weiterführenden Schule für den Stadtbe-
zirk Porz ausgeschrieben. Vorgesehen ist die Unterbringung eines Gymnasiums mit mindes-
tens sechs Zügen für die Sekundarstufe I und mit acht Zügen für die Sekundarstufe II sowie
einer Fünffach-Sporthalle.
C Zusätzliche Angaben
9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hin-
weise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine belast-
bare Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen und der Wirkung von Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen. Neben der Auswertung der angefertigten Gutachten für das parallel
in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren beruhen die Einschätzungen im Umwelt-
bericht auf öffentlich verfügbaren Informationssystemen (Open Data NRW) sowie Erfah-
rungswerten und Abschätzungen.
74/81
9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
(Monitoring)
Das Monitoring ist ein Instrument, das erst auf der Ebene des Bebauungsplans Anwendung
findet, da der Flächennutzungsplan keine konkreten umsetzbaren Projekte oder Bauvorha-
ben plant.
9.8 Zusammenfassung
Tiere: Die vorliegenden Artenschutzrechtlichen Prüfungen kommen zu dem Ergebnis, dass
mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes ein Eintreten
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung ent-
sprechender Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vermieden werden kann.
Hinweise auf ein Vorkommen von FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten, die
ein landesweit beziehungsweise regional bedeutsames Vorkommen darstellen oder deren
Erhaltungszustand sich in einem unzureichenden oder schlechten Erhaltungszustand befin-
det (verfahrenskritische Arten), liegen derzeit nicht vor und sind durch die Umsetzung des
Bebauungsplanes nicht betroffen.
Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass
die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche und einer Gemeinbedarfsfläche im Flächen-
nutzungsplan auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordneten
Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetz-
bar ist.
Pflanzen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten und
keine erkennbar negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen. Im Rahmen des pa-
rallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens kommt es zu einem Eingriff in die
bestehenden Biotopstrukturen, welcher zu einem Verlust der Bestandsvegetation (insbeson-
dere Acker) führt.
Unter Berücksichtigung von geeigneten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah-
men kann durch die vorgesehene Nutzung der östlichen Flächen als Grünflächen ein Teil
des benötigten Ausgleichs für den Eingriff in Natur und Landschaft im Plangebiet geleistet
und neue wertgebende Biotopstrukturen in die Landschaft eingebracht werden. Eine voll-
ständige Kompensation ist nur durch eine externe Kompensationsmaßnahme möglich.
Fläche: Im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam und schonend
umzugehen. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen
städtebaulichen Entwicklung zu einem höheren Versiegelungsgrad sowie dem Entfall von
Flächen für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Gleichzeitig werden Flächen-
bedarfe für notwendigen Wohnraum geschaffen und durch die Flächennutzungsplanände-
rung die Infrastruktur für eine Schulansiedlung vorbereitet. Die Änderung des Flächennut-
zungsplans sieht zudem die Darstellung einer Grünfläche vor. Zusätzliche Begrünungsmaß-
nahmen (begrünte Plätze, extensive Dachbegrünung und Versickerungssysteme) können bei
der späteren städtebaulichen Entwicklung dafür sorgen, dass der nachteilige Versiegelungs-
effekt im Sinne der Flächennutzungseffizienz gemindert wird.
Boden: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Re-
alisierung von Bebauung nach Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens zu einem deutlich
höheren Versiegelungsgrad sowie dem Verlust von fruchtbaren Böden für den Anbau von
75/81
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden kön-
nen. Generell ist eine Neuversiegelung von natürlich anstehendem Boden immer negativ zu
bewerten, da sich dieser nur sehr langsam erneuert. Eine Versiegelung von Boden führt auf-
grund seiner vielfältigen Funktionen (Regelungs- und Speicherfunktion, Lebensgrundlage-
und Lebensraumfunktion, Nutzungsfunktion, Archivfunktion der Kultur- und Naturgeschichte)
zu einer Belastung des Naturhaushaltes. Gleichzeitig können über die Darstellung einer
Grünfläche, für einen Teilbereich, die vorhandenen Bodenfunktionen gesichert und langfristig
erhalten werden.
Wasser:
Oberflächenwasser: Im Plangebiet selbst und der näheren Umgebung sind keine beurtei-
lungsrelevanten Oberflächengewässer vorhanden. Dementsprechend sind keine nachteiligen
Umweltauswirkungen für Oberflächengewässer mit der Umsetzung des Bebauungsplanes zu
besorgen, die sich im Nachhinein nachteilig auf die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flä-
chennutzungsplan auswirken könnten.
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des parallel in Aufstellung befindli-
chen Bebauungsplanes kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche und damit verbun-
den zu einem Verlust von natürlichen Niederschlagsversickerungsflächen, die eine Reduzie-
rung der Grundwasserneubildungsrate bewirken. Durch die geplanten Festsetzungen des
Bebauungsplanes zur Niederschlagsentwässerung können mögliche nachteilige Beeinträch-
tigungen auf das Umweltgut Grundwasser vermieden werden. Die Umwandlung der Acker-
fläche in eine Grünfläche, die dem Ausgleich dient, ist nach der Realisierung als positiv zu
beurteilen, da keine weiteren Einträge durch Düngung oder Pflanzenschutzmittel in das
Grundwasser erfolgen.
Luft:
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Mit der Realisierung des Bebau-
ungsplanes werden sich die Luftschadstoffemissionen durch den Mehrverkehr und Gebäude-
heizungen gegenüber dem Bestand erhöhen. Für die Standortentscheidung auf Ebene des
Flächennutzungsplanes entfalten die mit der Umsetzung des Bebauungsplanes verbunde-
nen Luftschadstoffemissionen keinen Konflikt, der im Nachhinein dazu führen könnte, dass
die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan im Rahmen nachgelagerter
Planungs- und Zulassungsverfahren nicht umsetzbar ist.
Luftschadstoffe – Immissionen: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes führt
nicht zu einer direkten Zunahme von Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet. Im Zuge der
Realisierung der Bebauung ist mit einer geringen Zunahme der Luftschadstoff-Immissionen
aus Gebäudeheizungen und Mehrverkehr zu rechnen. Die Ergebnisse der Immissionsbe-
rechnung zeigen, dass nach Realisierung der Planung mit einer geringen Zunahme der Luft-
schadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu rechnen ist. Die Grenzwerte der 39. BIm-
SchV (Jahresmittelwert NO2, PM10 und PM2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2, PM10
und PM2,5) für das Prognosejahr 2024 werden sowohl innerhalb des Geltungsbereiches wie
auch in der nächsten Umgebung an allen Bestands- sowie Plangebäuden eingehalten. Die
geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann zu einer Reduzierung der Belastungen im
Plangebiet beitragen.
Klima: Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkten Auswirkungen auf das
Schutzgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau-
ungsplanverfahrens kann es zu negativen Auswirkungen durch Mehrversiegelung im Bereich
76/81
der geplanten Wohnbauflächen und dem Schulstandort kommen. Klimatische Veränderun-
gen ergeben sich insbesondere durch die Verringerung der Kaltluftproduktion innerhalb des
Plangebietes sowie durch die zu erwartende Erwärmung in den Abend- und Nachtstunden
aufgrund der Wärmeabgabe der neuen Gebäude. Durch die Formulierung von Vermei-
dungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können die
negativen Auswirkungen gemindert werden. Die Anlage einer Grünfläche im Plangebiet wirkt
sich positiv auf die klimatische Gesamtsituation im Änderungsbereich aus.
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Die Än-
derung des Flächennutzungsplans führt nicht direkt zu einer negativen Änderung der Wir-
kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft.
Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens können Vermeidungs-, Minde-
rungs- und Ausgleichsmaßnahmen formuliert werden, die die negativen Auswirkungen auf
die Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser
und Luft abmildern. Generell sind die Veränderungen abhängig von der jeweiligen zukünfti-
gen Nutzung im Bebauungsplangebiet und wirken sich in Art und Schwere unterschiedlich
auf die einzelnen Umweltgüter aus. In den bebauten und versiegelten Bereichen (Straßenflä-
chen sowie die überbauten Bereiche im Allgemeinen Wohngebiet und innerhalb der Gemein-
bedarfsfläche) gehen die Funktionen der jeweiligen Umweltgüter dauerhaft verloren, so dass
auch die gegenseitigen Wirkungsbeziehungen zum Erliegen kommen und ein Wirkungsge-
füge nicht mehr vorhanden ist. Die Anlage von Grünflächen wirkt sich positiv auf das Wir-
kungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft
aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Anteile von Wohnbau- und Ge-
meinbedarfsflächen ab.
Landschaft: Mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung sind keine direkten nachteili-
gen Veränderungen für das Landschaftsbild verbunden. Im Zuge der Umsetzung des Bebau-
ungsplanes wird der Charakter des Landschaftsbildes wesentlich verändert. Insgesamt wan-
delt sich der ländlich geprägte Freiraum zu einem strukturierten und begrünten Siedlungs-
raum. Durch eine Durchgrünung des Plangebietes mit Straßenbäumen, begrünten Höfen
und Platzflächen können die Auswirkungen durch die Bebauung abgemildert werden. Die
Anlage einer Grünfläche (Waldsaum) im Osten schafft einen Übergang zum angrenzenden
Landschaftsraum und ermöglicht die partielle Heilung des Eingriffes in das Landschaftsbild.
Mit der Veränderung des Landschaftsbildes im Plangebiet durch die Umsetzung des Bebau-
ungsplanes sind keine schwerwiegenden Konflikte erkennbar, die sich im Nachhinein auf die
Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auswirken könnten und dazu füh-
ren, dass eine Bebauung an dieser Stelle nicht realisierbar ist.
Biologische Vielfalt: Durch die Änderung der Flächennutzungsplanung kommt es nicht zu
unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Im Rahmen der Umset-
zung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wird das Plangebiet in weiten
Teilen anthropogen überprägt. Damit verbunden ist auch ein Rückgang der biologischen
Vielfalt. Die geplante Grünfläche im östlichen Änderungsbereich nimmt positiven Einfluss auf
die biologische Vielfalt, so dass die Auswirkungen gemindert werden können.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist nicht erkennbar, dass sich durch die Umsetzung des
Bebauungsplanes schwerwiegende Konflikte ergeben, die im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und im Nachhinein dazu führen könnten, dass eine
Wohnbebauung an dieser Stelle nicht realisierbar ist.
77/81
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Durch die geplante Änderung des Flä-
chennutzungsplanes sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für Natura-2000-Gebiete
zu erwarten. Ein Erfordernis zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist auf
Grund einer ausreichenden Entfernung zum nächstmöglichen Natura-2000 Gebiet nicht er-
forderlich.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
Lärm: Der Änderungsbereich ist durch Straßenverkehrslärm der Autobahn BAB 59 und
durch Flugverkehrslärm vorbelastet. Mit Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist mit
erhöhtem Verkehrsaufkommen und damit weiteren Lärmemissionen zu rechnen. Zum Schutz
zukünftiger Bewohner im Änderungsbereich sind im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren
passive Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindli-
chen Bebauungsplans ist ein Schallgutachten zur Beurteilung der Auswirkungen der Schalle-
missionen auf das Plangebiet erstellt worden. Darin sind entsprechende Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen, insbesondere zum passiven Schallschutz formuliert. Diese sind
verbindlich festzusetzen, um ein gesundes Wohnen zu ermöglichen.
Altlasten: Es liegt keine Betroffenheit von Altlastenstandort die im Altlastenkataster der
Stadt Köln geführt werden vor.
Erschütterungen: Die Planung geht nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen auf geplante
Gebäude mit Wohn-/ Schulnutzung oder auf Menschen in diesen Plangebäuden infolge von
Erschütterungsimmissionen einher. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch liegt nicht
vor.
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:
Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebietes des Rheins, so dass keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser
des Rheins besteht. Magnetfeldbelastung: Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elekt-
rische oder magnetische Felder bekannt, die von Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Im
Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn eine 220-kV-Höchstspannungsfreilei-
tung Gremberghoven - Libur der Amprion GmbH sowie zwei weitere Hochspannungsfreilei-
tungen jeweils der innogy Netze Deutschland GmbH bzw. der DB Energie. Mit der geplanten
Ausweisung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan sind keine
direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Magnetfeldbelastungen
verbunden. Starkregenereignisse: Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbau- und Ge-
meinbedarfsfläche im Flächennutzungsplan sind keine direkten nachteiligen Umweltauswir-
kungen in Bezug auf mögliche Starkregenereignisse verbunden. Durch die Umsetzung des
Bebauungsplanes kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche und damit verbunden zu
einer starken Reduzierung von natürlichen Niederschlagsversickerungsflächen. In der Bau-
leitplanung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zu Risikovorsoge zu integrieren (z.B.
Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen,
Rückhaltung von Niederschlagswasser). Störfallrisiko: Der Änderungsbereich liegt außerhalb
von Achtungsabständen oder angemessenen Sicherheitsabständen zu entsprechenden Be-
triebsbereichen gemäß Störfall-Verordnung (KABAS) /Seveso III-RL. Die planungsrechtliche
Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist in einem Wohngebiet sowie in einer Ge-
meinbedarfsfläche nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit der Flächen-
nutzungsplanänderung ausgeschlossen ist. Kampfmittel: Eine Gefährdung des Schutzgutes
78/81
Mensch durch Kampfmittel ist nach der geplanten Räumung des Plangebietes nicht mehr ge-
geben.
Besonnung/Belichtung: Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsver-
hältnisse entfaltet für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine
Relevanz und wird auf Ebene des Bebauungsplanes nach den Vorgaben der DIN 5043-1 ge-
prüft. Grundsätzlich ist festzustellen, dass hinsichtlich der Belichtung der Plangebäude auf
Bebauungsplanebene gesunde Wohnverhältnisse bei Umsetzung von Maßnahmen zur Opti-
mierung der Belichtungssituation realisierbar sind.
Kultur- und sonstige Sachgüter: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es
nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Baudenkmäler. Bei Umsetzung des pa-
rallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist jedoch mit negativen Auswirkungen auf
Bodendenkmäler zu rechnen, da diese nach Erfassung und Dokumentation überplant wer-
den. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren wurde eine Doku-
mentation der im Plangebiet vorhandenen Bodendenkmäler durchgeführt.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Die Vermeidung von Geruchs-, Wärme-,
Licht- und Strahlungsemissionen hat für die Standortentscheidung auf Ebene der Flächen-
nutzungsplanung keine Bedeutung. Gleiches gilt für die Entsorgung von Abfällen und Abwäs-
ser. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist Sorge zu tragen, dass entsprechende
Regelungen und Vermeidungsmaßnahmen in die Planung integriert werden.
Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nachteiligen Umweltaus-
wirkungen hinsichtlich der Entstehung von Wärme-, Strahlungs-, Licht- und Geruchsemissio-
nen oder der Entsorgung von Abfällen und Abwässern verbunden.
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Die
Ziele der Flächennutzungsplanänderung dienen nicht der Gewinnung regenerativer Energie
oder der Steigerung der Energieeffizienz. Die Änderung des Flächennutzungsplans hat keine
direkten Auswirkungen auf die Nutzung erneuerbarer Energien oder die sparsame und effizi-
ente Nutzung von Energie. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind entsprechende
Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur sparsamen und effizienten Nut-
zung von Energie zu formulieren.
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Der in Neuaufstellung befindliche Regionalplan
stellt den Änderungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dar.
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten die widersprechenden Darstellungen des
Landschaftsplans außer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung im Rahmen der
Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat. Die Aufstellung des Bebauungspla-
nes erfolgt parallel zur Flächennutzungsplanänderung. Der Landschaftsplan ist nach Inkraft-
treten des Bebauungsplanes entsprechend anzupassen.
Die im Luftreinhalteplan dargestellte Umweltzone ist von der Planung nicht betroffen. Mit der
Ausweisung der Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche sind keine Überschreitungen der
Grenzwerte der 39. BImSchV zu erwarten.
Die wasserrechtlichen Vorgaben der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets
‚Westhoven‘ sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu beachten.
79/81
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt
außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Generell ist davon auszu-
gehen, dass in einem Wohngebiet die Vorgaben des Luftreinehalteplans eingehalten werden
können und die geplante Ausweisung einer Wohnbau- und Gemeinbedarfsfläche im Flä-
chennutzungsplan keinen direkten Konflikt mit den allgemeinen Zielen des Luftreinhalteplans
auslöst. Dies konkret zu überprüfen ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Nach dem
derzeitigen Kenntnistand kommt es durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zu keiner
erheblichen Zunahme von Emissionen durch den prognostizierten Mehrverkehr, Gebäude-
heizungen oder Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV zu
erwarten lässt.
Wechselwirkungen: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bewirkt keine di-
rekte Veränderung der bestehenden Wechselwirkungen. Das Zusammenwirken von klima-
tisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe von Frischluft, Retention
und Filterfunktion von Pflanzen gehen bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen ei-
nes Bebauungsplans in großen Teilen verloren. Verloren gegangene Funktionen können nur
in Teilen wieder ausgeglichen werden.
Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren,
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Zur Reduzierung der Auswirkungen kön-
nen entsprechende Maßnahmen zu den jeweiligen Umweltbelangen formuliert werden.
Die Schaffung von Grünfläche wirkt sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den
Umweltbelangen aus und mildert die negativen Effekte durch die Zunahme der Bauflächen
ab.
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Mit Ausnahme
leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als
sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe
Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht.
Eingriffsregelung: Die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die
Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeu-
tung, da der Flächennutzungsplan selber keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des
Baugesetzbuches und des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung
der Eingriffsregelung ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Im Rahmen des parallel
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wird ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
erstellt und es werden entsprechende Maßnahmen zur Minderung des Eingriffs und zum
Ausgleich formuliert.
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):
In nördlicher Richtung unweit vom Plangebiet entfernt wird aktuell der Bebauungsplan „Lei-
denhausener Straße“ zur Entwicklung eines Wohngebiets mit circa 220 Wohneinheiten auf-
gestellt. Negative kumulierende Auswirkungen können durch die Umsetzung des benachbar-
ten Bebauungsplanes „Leidenhausener Straße“ nicht festgestellt werden.
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten FNP-Än-
derung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwachung erheblicher
Auswirkungen erforderlich sind.
80/81
9.9 Referenzliste der Quellen
- Stadt Köln: Landschaftsplan, Stand: 28.04.1991;
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ (Stand: 17.03.2021) aus: Klimawandelgerechte
Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013;
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.;
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung,
Köln, o. J.;
- Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web:
Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013;
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o.
J.;
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR,
Köln, 2014;
Erstellte Gutachten:
- Archaeonet Aeissen & Görür GbR (2021): Grabungskonzept für die Maßnahme: Köln-
Porz-Urbach, Östlich Im Falkenhorst - Archäologische Sachverhaltsermittlung und fall-
weise archäologische Ausgrabung, Stand: September 2022, Bonn.
- Bezirksregierung Düsseldorf (2021): Kampfmittelbeseitigung / Bericht der Kampfmittel-
überprüfung, Köln, Bebauungsplan Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach, Stand:
07.10.2021, Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-784/18, Düsseldorf.
- IPL Consult Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2024): Östlich Im Falkenhorst in
Köln-Porz-Urbach, Erläuterungsbericht Entwässerungs- und Starkregenkonzept mit Was-
serbilanzierung, Stand: 21.05.2024, Köln.
- Kölner Büro für Faunistik (2022): Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-
Urbach (westl. Grün- und Spielplatzfläche) Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Köln,
Dezember 2022, Köln.
- Kreutz – Naturschutz-Planung-Recht (2024): Gutachten zur Artenschutzrechtlichen Prü-
fung Bebauungsplan Nr. 76399/ 04 „Östlich im Falkenhorst“ in Köln Porz-Urbach, Stand:
28.06.2024, Alsdorf.
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (30.09.2021) – BV Schuberthöfe, Geotechni-
scher Bericht zur Vorerkundung
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023a): BV Schuberthöfe inkl. Erweiterungsflä-
che - Bodenschutzkonzept, Stand: 25.01.2023, Köln.
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b): BV Schuberthöfe inkl. Erweiterungsflä-
che - Bodenkompensationskonzept, Stand: 24.08.2023, Köln.
- Peutz Consult GmbH (2022a): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP
76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz, Stand: 11.02.2022 (Druckdatum:
23.02.2022), Köln.
- Peutz Consult GmbH (2022b): Bebauungsplan „BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in
Köln-Porz – Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Stand:
06.09.2022, Köln.
- Peutz Consult GmbH (2022c): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP
76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz, Stand: 10.09.2024, Köln.
- Peutz Consult GmbH (2022d): Besonnungsstudie zum Bebauungsplan „Im Falkenhorst“ in
Köln, Stand: 12.01.2022, Köln.
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019a): Fachbeitrag zur Artenschutz-
vorprüfung - Geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne „Leidenhausener Straße“
81/81
und „Östlich im Falkenhorst“, Stadt Köln. Stand: 18.10.2016 (überarbeitet am 14.05.2019,
aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019b): Fachbeitrag zur vertiefenden
Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung, Bebauungsplan
„Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach, Stadt Köln. Stand: 01.09.2017 (überarbeitet
am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB (2024): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Eil, Stand: 10.07.2024, Königs-
winter.
- Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH (2021): Verkehrsuntersuchung für das B-Plange-
biet „Östlich im Falkenhorst“ in Köln. Stand: 14.06.2024, Köln.
Anlage 6.1 - Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 (1) BauGB
30488 Zeichen
Anlage 6.1 Seite 1 von 18 Darstellung und Bewertung der zum Städtebaulichen Planungskonzept - Arbeitstitel: „Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach - eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB – Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Stadthaus Deutz vom 18.06.2020 bis zum 02.07.2020 durchgeführt. Zeitgleich bestand die Möglichkeit, die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzusehen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. Im Zeitraum der Beteiligung sind 8 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Das Beteiligungsverfahren ist sowohl für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes als auch für die 235. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt worden. Die Tabelle stellt im Grundsatz den Abwägungsstand dar, der dem Stadtentwicklungsausschuss zum Vorgabenbeschluss am 28.01.2021 vorgelegt worden ist. Sollten sich insoweit im weiteren Verfahren bis zur Fassung des Feststellungsbeschlusses durch den Rat Veränderun- gen des Abwägungsvorganges ergeben haben, welche die Belange der 235. Änderung des Flächennutzungsplanes betreffen, ist dies in der Tabelle unter dem kursiven Zusatz „Ergänzung zum Feststellungsbeschluss“ vermerkt. Die nur für den Bebauungsplan relevanten Stellungnahmen sind „ausgegraut“, um zu verdeutlichen, dass diese nicht Gegenstand der Abwägung zur FNP-Änderung sind und dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB entsprechen. Im Übrigen wird zum Umgang mit sämtlichen abwägungserheblichen Belangen auf die Begründung der FNP-Änderung und die Abwägungstabellen zur förmlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Die Anbindung an die vorhandenen Straßen wird beschrieben, nicht jedoch, wie die jetzt schon sehr stark belasteten und überfüllten Straßen die zusätzlichen Verkehre verkraften sollen? Der Stellungnahme wird gefolgt. Im weiteren Bebauungsplanverfahren wird eine Verkehrsuntersu- chung durchgeführt. Das Ergebnis einer Voruntersuchung für das Plangebiet Östlich Im Falkenhorst ist, dass die umliegenden Straßen die Neuverkehre auf- nehmen können. Einzig am Knotenpunkt Frankfurter Straße / Ken- 236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Seite 2 von 17 Durch die geplante Bebauung sind doch zu- sätzlich sehr viele Fahrzeuge zu erwarten. Al- lein durch die Schule besonders zu der ganz normalen "Hauptverkehrszeit". nedystraße muss das Programm der Lichtsignalanlagen optimiert wer- den, sodass der zum jetzigen Zeitpunkt bereits überlastete Knoten- punkt leistungsfähiger wird. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die Verkehrsuntersuchung wurde inzwischen seitens der RK GmbH durchgeführt. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass durch das Vorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen für den Verkehr zu rechnen ist. Auch die Rückstauauswertungen zeigen keine Überstau- längen von Anschlussknotenpunkten auf. Die prognostizierten Ver- kehre können leistungsfähig abgewickelt werden. 2 2.1 Es ist sicherzustellen, dass künftige Eigentü- mer und Mieter auf diese Beeinträchtigung durch nächtlichen Lärm des dortigen Fracht- verkehrs und Starts von lauten Frachtmaschi- nen morgens zwischen 3 und 4 Uhr hingewie- sen werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Im Bebauungsplanverfahren wird eine Schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Die Ergebnisse werden durch textliche oder zeichnerische Festset- zungen im Bebauungsplan aufgenommen, wodurch sichergestellt wird, dass gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse gegeben sind. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die Schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult kommt zu dem Schluss, dass die Werte für ein allgemeines Wohngebiet zwar über- schritten, die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nur im Nahbereich der Kennedystraße überschritten wird. Dies ist hauptsächlich auf den Straßenverkehrslärm der Kennedystraße zurück zu führen. Das Gut- achten führt „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltein- flüssen“ auf, die im parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren (Nr. 76399/04 - Arbeitstitel: „Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Ur- bach) berücksichtigt werden. Im Bebauungsplan werden passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämpfte Lüftungsanlagen, Schutz von Außenwohnbereichen, Schalldämmmaß von Außenbauteilen) festgesetzt. Im Süden sollen in der weiteren Planung der Schule Ge- bäudeteile errichtet werden, die lärmabschirmend wirken und selbst 236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Seite 3 von 17 keine lärmsensible Nutzung aufweisen. Hierdurch werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Die schalltechnische Untersuchung berücksichtigt in Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt in der Gesamtlärmbetrach- tung den Fluglärm mit 50 dB(A) tags und nachts. Die Festsetzungen sind Teil des Bebauungsplanes und werden nicht auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung behandelt. Die Festset- zungen zum Immissionsschutz des Bebauungsplans sind bindend für den/die Vorhabenträger/in. Neben Festsetzungen zum passiven Schallschutz enthält der Bebau- ungsplan auch folgenden Hinweis: Das Plangebiet ist durch die Lärm- immissionen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs vorbelastet. 2.2 Falkenhorst Nord Erschließung Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Schubertstrasse nicht als Zubringer für anlie- fernde Eltern zu der dortigen Schule I Kita ge- nutzt wird. Dieser Verkehr muss ausschließlich über die Kennedystrasse erfolgen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Pkw-Erschließung des Plangebietes Östlich Im Falkenhorst und der Kita sowie der Schule erfolgt über die Kennedystraße. An der Schubertstraße wird es lediglich eine Busschleuse geben, wel- che für die Buslinie 160 vorgesehen ist. Die Buslinie 160 soll die wei- terführende Schule und das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ an den ÖPNV anbinden. 2.3 Ebenso muss dafür Sorge getragen werden, dass für die Bewohner der neuen Bebauung ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen. Realistisch sind mind. 2 Fahrzeuge pro Haus- halt. Anmerkung: Die für die Anwohner vorgesehenen Parkmög- lichkeiten in der Anliegerstrasse Schu- bertstrasse werden schon heute zunehmend von Bewohnern des Falkenhorst belegt. Im Falkenhorst sind für die dortigen Anwohner bei Der Stellungnahme wird nicht gefolgt In der Auslobung zu dem städtebaulichen Wettbewerb, der vor dem Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird, ist ein Stellplatzschlüssel von 1,0 St. je WE bzw. 1 St. je 2 WE (im Geschosswohnungsbau bei Wohnungen < 50 m²) vorgesehen. Zudem sind 20% Besucherstell- plätze im öffentlichen Straßenraum in den neuen Straßen zu planen. Der Stellplatzschlüssel richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Die Hinweise zu dem Parkhaus Falkenhorst-Anlage 80 werden zur Kenntnis genommen. 236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Seite 4 von 17 weitem nicht ausreichend Parkplätze vorhan- den. Darüber hinaus hat ein privater Parkplatz- anbieter für Fluggäste im Parkhaus der Falken- horst-Anlage 80 Parkplätze angemietet und so der Nutzung durch die dortigen Bewohner ent- zogen. (Anlage: Unterschriftenliste Anlieger mit 14 Un- terschriften) 3 3.1 Die „Einkauf-Situation“ ist bereits heute stark verbesserungsbedürftig. Alle Nahversorger - sowohl in Urbach als auch in Eil - sind überlas- tet, da Anzahl der Bewohner in beiden Gebie- ten stark zugenommen hat. Die Anzahl der Su- permärkte jedoch nicht! Ist geplant, einen weiteren Nahversorger zu er- öffnen, der den Mehrbedarf mit abdecken würde? Falls nicht, sollte dies in der Planung berücksichtigt werden! Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Derzeit wird innerhalb des Plangebietes „Östlich Im Falkenhorst“ die Ansiedlung eines kleinflächigen Einzelhandels mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² als integrierter Einzelhandelsstandort ge- prüft. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Plangebiet ist innerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten All- gemeinen Wohngebiets eine Nahversorgungseinheit von maximal 300 m² vorgesehen. 4 4.1 Es sollen wieder wertvolle Grünflächen bzw. Ackerland zur Bebauung verwendet werden und die Frage ist, ob die vorhandene Infra- struktur ausreichend ist. Lt. meinen letzten Informationen wurde das Grundstück dem Schulamt angeboten das aber – aus verständlichen Gründen – ablehnte. Einerseits weist man darauf hin, dass Grünflä- chen erhalten bzw. neu geschaffen werden sollen, um die klimatischen Veränderungen zu Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die beiden Plangebiete „Leidenhausener Straße“ und „Östlich Im Fal- kenhorst“ sind bereits im Jahr 2016 von der Stadt Köln in einer Wohn- bauflächensuche als Flächenpotenzial für Wohnen ohne Baureife ge- prüft worden. Da es sich bei der Fläche um eine Potentialfläche des Stadtentwick- lungskonzeptes Wohnen (Fläche 7.08) handelt, wurde auf eine Unter- suchung von Alternativstandorten verzichtet. Im weiteren Verfahren wird geprüft, wie die schutzwürdigen Grünstruk- turen in die Freiraumplanung integriert werden können. Andernfalls wird eine Kompensation vor Ort oder an anderer Stelle erfolgen. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen wird in den städtebauli- chen Verträgen geregelt. 236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Seite 5 von 17 verlangsamen und die Frischluftzufuhr zu ga- rantieren und andererseits versucht man in Porz weitere Grünflächen zu zerstören. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Freiraumkonzept und erar- beiteten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag folgend, sind für das allgemeine Wohngebiet, die Fläche für den Gemeinbedarf und die Er- schließungsflächen Begrünungsmaßnahmen und ihr dauerhafter Er- halt festgesetzt. Die grünordnerischen Festsetzungen dienen der Be- rücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie dem Kli- maschutz. Die weitgehende Begrünung unter Einbeziehung von Dach- flächen schafft ein angenehmes Mikroklima und ist in Kombination mit dem auf Versickerung und Rückhaltung ausgerichteten Regenwasser- management ein Beitrag zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung. 4.2 Im Bereich des Falkenhorsts ist man außer- dem dem Autobahn- und Fluglärm sowie der entsprechenden Luftverschmutzung ausge- setzt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Auf das Plangebiet Östlich Im Falkenhorst wirken Immissionen von der naheliegenden Autobahn und dem Flugverkehr ein. Die Lärmim- missionen werden in einer Schalltechnischen Untersuchung betrachtet und entsprechende textliche und zeichnerische Festsetzungen getrof- fen, sodass gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden können. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Siehe Stellungnahme Nr. 2.1. Das Büro P EUTZ CONSULT GmbH (2022a) hat im Rahmen der Vorbe- reitung des Bebauungsplanverfahrens eine Luftschadstoffuntersu- chung zum Bebauungsplan „Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Ur- bach durchgeführt. Der zusätzliche Verkehr wird im Wesentlichen auf die angrenzenden Straßen (Kennedystraße und Frankfurter Straße) verteilt. Die Berechnungen zeigen, dass die Zusatzverkehre stellen- weise zu einer marginalen Erhöhung der Stickstoffdioxid-Konzentratio- nen um maximal 0,1 μg/m³ führen. Innerhalb des Plangebietes neh- men die Luftschadstoffkonzentrationen gegenüber der aktuellen Situa- tion mit Ausnahme entlang der Fahrbahnen der Planstraßen sogar ab. Dies ist durch die abschirmende Wirkung der neuen Bebauung gegen- über den Immissionen von der A59 begründet. 236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Seite 6 von 17 Die Schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult kommt zu dem Ergebnis, dass mit Hilfe von passiven Schallschutzmaßnahmen ge- sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse realisierbar sind. 5 5.1 Im Zuge der geplanten Wohnbebauung auf dem Feld zwischen Leidenhausener Str. und Friedhof Leidenhausen sowie dem Feld hinter dem Falkenhorst wird auf die Grundschule GGS Unter Birken verwiesen, wenn es um den Schulbesuch für die neu anzusiedelnden Fami- lien geht. Die im Schulentwicklungsplan angesprochene geplante Dreizügigkeit kann in dem zurzeit vor- handenen Schulgebäude definitiv nicht ver- wirklicht werden. Zurzeit gibt es 8 Klassen und brauchen für den Unterricht und die OGS- Betreuung bereits alle Räume der Schule. Selbst die Bildung einer zusätzlichen Klasse ist nicht möglich, da es keinen Raum für eine zu- sätzliche Klasse gibt. Zudem ist unsere Grund- schule ein gefragter Schulstandort, so dass wir bereits Klassenstärken zwischen 27 und 30 SchülerInnen in den Klassen haben. Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die dem Plangebiete nächstgelegenen Schulen sind die Gemein- schaftsgrundschulen an der Schulstraße, der Humboldtstraßen und der Konrad-Adenauer-Straße, sowie die Katholischen Grundschulen Kupfergasse und Forststraße. Auch andere benachbarte Grundschu- len kommen grundsätzlich für einen Schulbesuch in Frage. An mehreren Grundschulen in den Stadtteilen Porz, Eil und Urbach sind Erweiterungen notwendig. Auch soll in Elsdorf eine neue Grund- schule entstehen. Erst mit Fertigstellung aller Erweiterungs- bzw. Neu- baumaßnahmen an den Grundschulen im näheren Umfeld kann vo- raussichtlich der Bedarf an Grundschulplätzen gedeckt werden. 236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Seite 7 von 17 Die schon seit knapp 8 Jahren geplante Sanie- rung des Hauptgebäudes und der Bau eines Gebäudes in Modulbauweise zwecks Auslage- rung während der Sanierung und danach zur Nutzung durch die mittlerweile 7 OGS- Gruppen mit 173 Kindern wurde immer wieder verschoben und ist lt. Auskunft des Amtes für Schulentwicklung und des Amtes für Gebäude- wirtschaft in weite Ferne gerückt. Somit nutzen wir weiterhin alle Räume unserer Schule durchgehend von 8 bis 16 Uhr während der Unterrichts- und OGS-Zeit. Für einen geplan- ten 3. Zug müsste demnach unbedingt die Sa- nierung und der Bau des OGS-Gebäudes vo- rangetrieben werden. Erst nach der Sanierung und dem Auszug der OGS würden uns wieder 3 zusätzliche Klassenräume im 2. Stock des Hauptgebäudes zur Verfügung stehen. Ein vierter Klassenraum könnte entstehen, wenn auf die Vermietung eines Raumes im Keller verzichtet würde. Bisher hat die Stadt jedoch nicht die Notwendigkeit gesehen, auf die Ver- mietung des Raumes an eine Ballettschule zu verzichten. Sollte alles so bleiben, wie es momentan ist, kann ich jetzt schon versichern, dass eine Er- weiterung auf Dreizügigkeit an unserem Schul- standort nicht möglich sein wird, da wir schon jetzt an unsere räumlichen Kapazitätsgrenzen stoßen. 236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Seite 8 von 17 6 6.1 Die Schubertstraße wurde vor etlichen Jahren durch Beschilderung für den Durchgangsver- kehr gesperrt, später wurde eine Tempo-30- Zone eingerichtet, wechselseitiges Parken an- geordnet und es war eine bauliche Sperrung zwischen Mozartstraße und Gustav-Mahler- Straße für den motorisierten Individualverkehr (MIV) vorgesehen. Aufgrund der nun vorgestellten Bauleitplanun- gen erwarten wir für die Schubertstraße zu- künftig ein zusätzliches Verkehrsaufkommen zwischen dem Wohngebiet "Leidenhausener Straße" hin zur neuen Schule und der Kita im Gebiet "östlich Im Falkenhorst" und zur Auto- bahn BAB 59. Auch die von der Bezirksvertre- tung beschlossene Prüfung einer KVB-Buslinie z. B. über die Schubertstraße steht der bisher geplanten Situation auf der Schubertstraße entgegen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Belas- tung auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen. Die Voruntersuchung von Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH hat zum Ergebnis, dass ca. 23 % des Gesamtverkehrs (Quell- und Zielverkehr), der durch das neue Plangebiet entstehen wird, über die Schubertstraße verlaufen wird. Der Großteil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher Richtung über die Straße Hirschgraben erfolgen. Die 23 % entsprechen 180 Fahrzeugen, welche zusätzlich jeden Tag über die Schubertstraße fahren werden. In der Spitzenstunde mor- gens und abends sind dies ca. 14 bzw. ca. 19 Fahrzeuge. Eine ver- kehrsberuhigte Straße wird durch die vergleichsweise geringe Zu- nahme an Verkehren nicht in Frage gestellt. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen des Ver- kehrsgutachtens durch RK Verkehrsingenieure GmbH von März 2022 untersucht. Darin wurde das aufgrund des geplanten Bauvorhabens und den verschiedenen Nutzungen entstehende Verkehrsaufkommen in der Größenordnung von zusätzlichen 1.485 Kfz-Fahrten am Tag er- mittelt. Für die Verkehrsumlegung der prognostizierten Neuverkehre wurde zunächst die räumliche Verteilung des induzierten Verkehrs abge- schätzt. Dies erfolgte auf Grundlage der durchgeführten Verkehrser- hebung an den angrenzenden Knotenpunkten. Daraus resultiert eine durchschnittliche prozentuale Verteilung des Neuverkehrs. In einem Leistungsfähigkeitsnachweis wurden die erreichbaren Verkehrsquali- täten bewertet. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass durch das Vorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen für den Verkehr zu rechnen ist. Auch die Rückstauauswertungen zeigen keine Über- staulängen von Anschlussknotenpunkten auf. Die prognostizierten Verkehre können leistungsfähig abgewickelt werden. 236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Seite 9 von 17 6.2 Eine Buslinie würde dazu führen, dass dort für den Begegnungsverkehr zwischen Bussen und dem übrigen MIV mehr Flächen freizuhalten sind und die bestehende rechts-vor-links-Vor- fahrtregelung aufgehoben wird. Dies würde eine Erhöhung der gefahrenen Geschwindig- keiten bedeuten. Auch würde die Schubert- straße, als Umgehung der Signalanlagen Hirschgraben und Frankfurter Straße, von mehr Verkehrsteilnehmern befahren. Des Wei- teren würden Parkflächen entfallen, die drin- gend notwendig sind, da den Besuchern weder in der Gustav-Mahler-Straße noch in der Cosi- mastraße öffentliche Stellplätze zur Verfügung stehen. Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die geplante Führung der Buslinie 160 sieht vor, dass diese von Sü- den von der Frankfurter Straße aus kommend über die Kennedys- traße durch das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ verläuft. An der nördlichen Grenze des Plangebietes an der Schubertstraße wird die Buslinie links in die Schubertstraße in Richtung Frankfurter Straße ab- biegen. Ab der Kreuzung Frankfurter Straße/Schubertstraße nimmt die Buslinie 160 die alte Linienführung wieder auf. Demnach wird die Buslinie nicht über die Schubertstraße in Richtung Leidenhausener Straße verlaufen und es ist auch keine Haltestelle auf der Leidenhausener Straße geplant. Durch die Führung der Buslinie 160 soll gewährleistet werden, dass das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ und die weiterführende Schule besser an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlos- sen sind. Damit kann auch eine Reduzierung von Pkw-Verkehren er- reicht werden. Die Schubertstraße wird weiterhin eine 30er-Zone bleiben, wodurch sowohl die Vorfahrtsregelung als auch die Verminderung von Durch- fahrtsverkehr gewährleistet bleibt. Parkflächen werden nicht entfallen. 6.3 Diese Verkehrsentwicklungen wirken sich ins- gesamt negativ auf die Sicherheit für Verkehrs- teilnehmer der Schubertstraße aus. Dort befin- det sich auch der rückwärtige Zugang der Ge- meinschaftsgrundschule (GGS) Unter Birken, den bisher viele Grundschüler fußläufig relativ sicher erreichen können. Zukünftig sind vom neuen Wohngebiet "Leidenhausener Straße" weitere Fuß- und Radfahrerverbindungen zur Schubertstraße geplant. Von dort würden Schulkinder die Schubertstraße queren müs- sen, um zur GGS zu gelangen. Die negative Wirkung einer steigenden Verkehrsdichte auf Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Belas- tung auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen, sodass sich die Ver- kehrssicherheit nicht verschlechtert. Aufgrund der Straßenführung sowie der Einsehbarkeit der Schubert- straße und der zusätzlichen Beschilderung „Vorsicht Schulkinder“ wird die Überquerung der Straße durch Schulkinder als sicher erachtet. 236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Seite 10 von 17 deren Verkehrssicherheit gilt auch für die Kin- der der Kita an der Kreuzung Leidenhausener Straße / Schubertstraße. 6.4 Es besteht heute schon die Möglichkeit für den MIV, vom Hirschgraben und damit auch von dem neu geplanten Wohngebiet "Leidenhause- ner Straße" über die Schubertstraße zu dem Parkplatz des Friedhofes Leidenhausen zu ge- langen. Damit ist auch das neue Wohngebiet "östlich Im Falkenhorst" und die dort geplante weiterführende Schule sowie die Kita über den dort geplanten Fußweg direkt zu erreichen. Dieses halten wir für problematisch. Neben der damit einhergehenden weiteren Erhöhung des Verkehrsaufkommens für die Schubertstraße besteht die Gefahr, dass der Parkplatz für Friedhofsbesucher nicht mehr verfügbar ist. Wohnbevölkerung, Eltern von Schülern und Kita-Kindern, Lehrer und Kita-Mitarbeiter wer- den diese komfortable Parkmöglichkeit in An- spruch nehmen. Friedhofsbesucher würden damit auf die Schubertstraße verdrängt wodurch sich ebenfalls die Parkprobleme erhö- hen. Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Kennzahlen zu den Stellplätzen sowie zu den Besucherstellplät- zen orientieren sich an der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Die priva- ten Stellplätze sowie die Kita Stellplätze werden innerhalb des Plange- bietes in ausreichender Anzahl nachgewiesen, sodass der Parkplatz am Friedhof weiterhin den Besuchern zur Verfügung steht. Die Stellplätze, welche aufgrund der weiterführenden Schule notwen- dig werden, werden auf dem Grundstück der Schule nachgewiesen. 6.5 Zu Vermeidung einer erhöhten Gefahrensitua- tion sollte die in der Vergangenheit vorgese- hene Sperrung der Schubertstraße gegebe- nenfalls in Höhe der Richard-Wagner-Straße erfolgen. Zusätzlich wäre eine ausschließliche Zu- und Abfahrt für den MIV des neuen Wohn- gebietes "Leidenhausener Straße" nur auf die Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Es wird keinen Ausschluss einer MIV-Anbindung über die Leiden- hausener Str. und die Schubertstr. bis zur Frankfurter Straße geben. 236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Seite 11 von 17 Straße Hirschgraben als Teil des übergeordne- ten Straßennetzes sinnvoll. Eine MIV- Verbindung zwischen dem Wohngebiet "Lei- denhausener Straße" zur Schubertstraße sollte unterbunden werden. Damit könnte eine uner- wünschte Mehrbelastung der Schubertstraße vermieden werden. 6.6 Besonders bitten wir um die Rücknahme des Beschlusses zur Führung einer neuen Buslinie über die Schubertstraße. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Punkt 6.2 7 7.1 ÖPNV Anbindung Es müsste heißen: Die nächst gelegene ÖPNV-Anbindung der Li- nien 151,152,160 ist die Haltestelle Im Falken- horst auf der Frankfurter Str. und liegt etwa 3 Gehminuten vom Plangebiet entfernt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Änderung wird in der Begründung zum Bebauungsplan übernom- men. 7.2 Verkehr Wegen der zu erwartenden Überlastung der Leidenhausener Str. / Schubertstr. sollte der Neuverkehr aus dem Planungskonzept Leiden- hausener Str. über die Straße Hirschgraben abgeleitet werden. Die äußere Erschließung des Plangebietes ist vorgesehen mit Anbin- dung an die Leidenhausener Str. in Höhe von Haus 58/60. Nachfolgend sollte der Verkehr ausschließlich auf kürzestem Weg mit Anschluss an die Haupterschließungsachse der Straße Hirsch- graben erfolgen. Eine Anbindung des Verkehrs Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Voruntersuchung zum Thema Verkehr hat zum Ergebnis, dass ca. 23 % des Gesamtverkehrs (Quell- und Zielverkehr), der durch das neue Plangebiet entstehen wird, über die Schubertstraße verlaufen wird. Der Großteil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher Richtung über die Straße Hirschgraben erfolgen. Es wird keinen Ausschluss einer Anbindung über die Leidenhausener Str. und die Schubertstr. bis zur Frankfurter Straße geben. 236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Seite 12 von 17 über die Leidenhausener Str. nachfolgend über die Schubertstr. bis zum Anschluss an die Frankfurter Str. in Höhe von Falkenhorst sollte ausgeschlossen werden. 7.3 Die ÖPNV-Anbindung für das Plangebiet ist ausreichend. Eine Buslinie über die Schubert- straße I Leidenhausener Straße ist nicht um- setzbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Punkt 6.2 8 8.1 Der bestehende Flächennutzungsplan ist sehr sinnvoll aufgestellt worden, denn die hochver- dichtete Bebauung „Im Falkenhorst„ braucht entsprechende Flächen für Licht, Luft und Frei- zeit. Der bestehende Flächennutzungsplan sieht Sportflächen und Grünanlagen für das geplante Gebiet vor und keine Wohnbebau- ung. Der „ Falkenhorst“ besteht aus ca. 500 Wohneinheiten mit ca. 2000 - 2500 Einwoh- nern. Das ist schon ein ganzer Stadtteil für sich. Diese Breite von ca. 377 m brauchen die Be- wohner des Falkenhorstes für Licht, Luft und Freizeit. Gemessen, von der Frankfurter Straße Richtung Osten, ist das etwa bis zum Wäldchen vor der Hundewiese. Deshalb darf diese Fläche nicht als Bauland ausgewiesen werden. In Zeiten des Klimawandels und der heißen Sommer, ist der Erhalt von durchlüfteten Grün- flächen besonders wichtig. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Köln ist eine wachsende Stadt. Die Stadt Köln strebt für den Betrach- tungszeitraum 2010 bis 2029 eine Neubautätigkeit von insgesamt rund 42.550 Wohneinheiten (WE) an. Um dem gestiegenen Bedarf nach Wohnraum Rechnung zu tragen wurden im Jahr 2016 für den Wohnungsbau geeignete Grundstücke in der Wohnbauflächensuche der Stadt Köln erfasst. Das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ wurde darin unter der Num- mer 7.08 als mögliche Fläche zu Wohnzwecken aufgeführt, wodurch deutlich wird, dass eine wohnbauliche Entwicklung an dieser Stelle gewünscht ist. Zudem wird im Plangebiet eine Fläche für die Entwicklung einer wei- terführenden Schule vorgehalten, welche im Bebauungsplan festge- setzt wird und ebenfalls politisch bereits beschlossen (Beschlussvor- lage 3648/2018) ist. Der Bebauungsplan vereint die beiden Ziele der Stadt Köln, bezahlba- ren Wohnungsbau zu errichten und Flächen für die Entwicklung von Schulstandorten zu sichern. Zur Entwicklung eines Bebauungsplanes ist die Änderung des Flächennutzungsplanes unabdingbar. Als Maß der baulichen Nutzung sind eine GRZ von 0,5 und eine GFZ von 1,5 vorgesehen. Damit werden die Obergrenzen der Baunut- 236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Seite 13 von 17 Sollte auf einer Wohnbebauung bestanden werden, sollte diese nach Osten, in den Be- reich der Hundewiese, hinter dem bestehen- den Wäldchen verschoben werden. Das Acker- land kann dann begrünt werden. zungsverordnung (BauNVO) überschritten. Die Dichte ist dem Stand- ort angemessen, sodass die Überschreitung der Obergrenzen als ver- tretbar erachtet wird. Der bestehende Flächennutzungsplan wird im Zuge des Bebauungs- planverfahrens angepasst und die Darstellung des Plangebietes „Öst- lich Im Falkenhorst“ von einer Grünfläche (G) in eine Wohnbaufläche (W) umgewandelt. Durch die großen Abstände zu der Bestandsbebauung im Falkenhorst ist mit einer Verschlechterung der Wohnsituation in Hinblick auf Licht, Luft und Sonne nicht zu rechnen. Die Abstandsflächen der Hochhäu- ser werden durch die Neuplanung nicht tangiert. Im Plangebiet werden nach den Vorgaben des kooperativen Bauland- modells öffentlich zugängliche Grünflächen geschaffen, die auch der Durchlüftung dienen. Zudem werden Begrünungsmaßnahmen der Freiflächen und Dächer vorgesehen, die sich positiv auf das Klein- klima auswirken. Für die Naherholung stehen die Wiesen- und Waldfläche auf der Friedhofserweiterungsfläche (Wäldchen und Hundewiese) weiterhin zur Verfügung. Eine direkte Wegeführung dorthin wird durch die Pla- nung sichergestellt. Stand: 05.02.2025
Anlage 4 - beabsichtigte Darstellung FNP
357 Zeichen
W W GE M MI Anlage 4 - beabsichtigte Darstellung - 0 100 20050 Meter 1:5.000M.: 235. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Östlich Im Falkenhorst" in Köln-Porz-Urbach Legende Gemischte Baufläche Wohnbaufläche Schule Friedhof Kindereinrichtung Kirche Spielplatz Gewerbegebiet M W GE Änderungsbereich Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Fläche für Hauptverkehrszüge
Anlage 7 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (1) und § 4 (2) BauGB
58007 Zeichen
Anlage 7 Seite 1 von 29 Darstellung und Bewertung der zur 235. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Östlich im Falkenhorst in Köln- Porz-Urbach“ eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 27.11.2018 bis zum 07.01.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 24 Stellungnahmen eingegangen. Die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde im Zeitraum vom 08.02.2024 bis 15.03.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 20 Stellung- nahmen eingegangen. Eine Stellungnahme ist verfristet eingegangen. Nachfolgend werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die sich zum Verfahren geäußert haben, fortlaufend nummeriert. Jeweils in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung werden die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Absatz 1 BauGB ist sowohl für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes als auch für die 235. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt worden. Am entsprechenden Datum der Stellungnahme ist zu erkennen, im Rahmen welcher Beteiligung die Stellungnahme eingegangen ist. Die Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB stellen im Grundsatz den Abwägungsstand dar, der dem Stadtentwicklungsausschuss zum Vorgabenbeschluss am 28.01.2021 vorgelegt worden ist. Sollten sich insoweit im weiteren Verfahren bis zur Fassung des Feststellungsbeschlusses durch den Rat Veränderungen des Abwägungsvorganges ergeben haben, welche die Belange der 235. Ände- rung des Flächennutzungsplanes betreffen, ist dies in der Tabelle unter dem kursiven Zusatz „Ergänzung zum Feststellungsbeschluss“ vermerkt. Die nur für den Bebauungsplan relevanten Stellungnahmen sind „ausgegraut“, um zu verdeutlichen, dass diese nicht Gegenstand der Abwägung zur FNP- Änderung sind und dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB entsprechen. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Stellungnahme der Verwaltung 1 Air Liquide Deutschland GmbH 1.1 30.11.2018 Fernleitungen Rhein-Ruhr Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 2 von 29 2 Amprion GmbH 2.1 07.12.2018 Höchstspannungsleitungen Im Planbereich verlaufen keine Höchstspannungslei- tungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 2.2 29.02.2024 Der Geltungsbereich der o. g. Flächennutzungs- planänderung befindet sich in einem Abstand von ca. 370 m zur Leitungsmittellinie der im Betreff genannten Höchstspannungsfreileitung der Amprion GmbH. Da die vorliegende Flächennutzungsplanänderung im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungs- planes Nr. 76399/04 „Östlich Im Falkenhorst“ in Köln- Porz-Urbach steht, verweisen wir auf unsere Stellung- nahme vom 03.01.2024, die Ihnen vorliegt. Ergänzend möchten wir Ihnen mitteilen, dass sich die Trasse der im Betreff genannten Leitung aufgrund der geplanten Verbreiterung der BAB A59 ca. im gleichen Trassenraum nach Westen verschieben wird. Dadurch wird auch die westlich und parallel verlaufende Hoch- spannungsfreileitung der Westnetz GmbH zurückge- baut und auf der Neubauleitung der Amprion GmbH mitgeführt. Das Genehmigungsverfahren hierfür wird von der Autobahn GmbH durchgeführt. Mit einem Um- bau ist nicht vor 2029 zu rechnen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der derzeitigen Entfernung des Plangebiets zur Frei- leitung der Amprion GmbH von ca. 370 m ist davon auszuge- hen, dass die Immissionen, durch die von der Hochspannungs- trasse erzeugten, elektrischen und magnetischen Wechselfel- der, deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter den Vorsorgerichtwerten liegen. Gesundheitliche Beeinträchti- gungen für die Bewohnenden des Plangebietes sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten. Insofern ist die Unterschreitung des im LEP geforderten 400 m-Abstands zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungs- freileitung hier als raumverträglich zu bewerten. Im anschließenden Schriftverkehr mit der Amprion GmbH ergab sich außerdem, dass die ursprüngliche Planung vor- sieht, dass eine Verschiebung innerhalb des Trassenbandes ausreiche, die Fortführung der Detailplanung sich jedoch noch bis 2028 verzögere. Der eigentliche Trassenverlauf ändert sich nach aktuellem Kenntnisstand also nicht. Zudem existiert in Köln für Hochspannungsfreileitungen die verwaltungsinterne Vereinbarung, einen Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus für städtische Planungen zu empfehlen. Die Planung rückt außerdem nicht erstmalig in dieser Entfer- nung an die Freileitung heran. Die Lage von Wohngebieten im Süden und Norden weisen eine vergleichbare und nähere Ent- fernung zur Freileitungsstrecke auf. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 3 von 29 3 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG 3.1 28.11.2018 Entsorgung Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Ein- haltung der RASt 06 hingewiesen. Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die RASt 06 sowie die Vorgaben des § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln werden in der weiteren Planung berücksichtigt. 4 Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 26 (Luftverkehr) 4.1 28.11.2018 Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn und zwar unterhalb des Anflugsektors der Landebahn 14R. Im Plangebiet ist der Bauschutzbereich ab einer Höhe von 92 m über NN betroffen. Sofern diese Höhe nicht überschritten wird, würden aus Hindernis- und Flugbetriebsgründen (§§ 1 2 - 1 7 Luftverkehrsgesetz) grundsätzlich keine Bedenken ge- gen die Planung bestehen. Aufgrund der Lage des Plangebiets zum Flughafen und insbesondere zur Grundlinie der Landebahn 14R (ca. 500 m entfernt) ist mit Belästigungen durch Flug- lärm zu rechnen, auch wenn der festgesetzte Lärm- schutzbereich (hier insbesondere Nachtschutzzone) des Flughafens nicht berührt ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 4 von 29 4.2 14.03.2024 Zu o.g. Verfahren wird auf die Stellungnahme zum Be- bauungsplan Nr. 76399/04 Östlich Im Falkenhorst vom 26.01.2024 verwiesen: Stellungnahme vom 26.01.2024: Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Köln/Bonn und zwar unterhalb des Anflugsektors der Landebahn 14R. Im Plangebiet ist der Bauschutzbereich ab einer Höhe von 92 m über NN betroffen. Aufgrund der geplanten Bauhöhen bestehen aus zivil- luftrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 4.3 Kräne und ähnliche Bauhilfsanlagen, welche die zuvor genannte Höhe überschreiten, bedürfen gem. § 15 LuftVG der luftrechtlichen Genehmigung. Ich bitte einen entsprechenden Hinweis in den Bebau- ungsplan aufzunehmen. Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Sofern die Bauhilfsanlagen eine Höhe von 92 m über NHN überschreiten, wird eine luftrechtliche Genehmigung gem. § 15 LuftVG eingeholt. Ein entsprechender Hinweis über Bauhilfsanlagen wird nicht in den Bebauungsplan aufgenommen, weil diese nur temporär der Errichtung der baulichen Anlagen dienen. 4.4 Aufgrund o.g. Lage ist mit Belästigungen durch Flug- lärm zu rechnen, auch wenn der festgesetzte Lärm- schutzbereich des Flughafens nicht berührt ist. Der Stellungnahme wird gefolgt. In den Hinweisen zum Bebauungsplan ist aufgeführt, dass das Plangebiet u.a. durch Lärmimmissionen des Flugverkehrs vor- belastet ist. Im November 2022 erfolgte eine schalltechnische Untersu- chung durch das Büro Peutz Consult unter Berücksichtigung des Fluglärms. Die Ergebnisse werden im Umweltbericht unter Kapitel 9.5.12.1 dargestellt. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 5 von 29 5 DFS Deutsche Flugsicherung GmbH 5.1 20.12.2018 Flugsicherung Das Plangebiet liegt ca. 5 km von unserer Radaran- lage Köln/Bonn ASR entfernt. Aufgrund der Art und der Höhe der Bauvorhaben werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luft- verkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht notwendig. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 6 Evonik 6.1 29.11.2018 Fernleitungen Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 7 Flughafen Köln/Bonn GmbH 7.1 19.12.2018 Lage des Plangebietes Wie aus der beigefügten Übersichtskarte mit Darstel- lung des gesetzlichen Lärmschutzbereiches ersichtlich ist, liegt das vorgesehene Geltungsgebiet des aus dem städtebaulichen Planungskonzept zu entwickeln- dem Bebauungsplan in unmittelbarer Nähe zur gesetz- lich festgelegten Nachtschutzzone des Flughafens Köln/Bonn. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren werden in einem schalltechnischen Gut- achten alle Auswirkungen des Flughafens auf das geplante Wohngebiet unter den genannten Prämissen geprüft. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im November 2022 erfolgte eine schalltechnische Untersu- chung durch das Büro Peutz Consult. Die Ergebnisse werden im Umweltbericht unter Kapitel 9.5.12.1 dargestellt. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 6 von 29 Dies bedeutet, dass mit erheblichen Fluglärmimmissi- onen nur unwesentlich unter den Grenzwerten des Nachtschutzgebietes zu rechnen ist. Im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn gel- ten besondere Regelungen in Bezug auf die Bauhö- hen und erforderliche luftrechtliche Genehmigungen. Das Plangebiet liegt mit einer Entfernung von rund fünf Kilometern zum Flughafenbezugspunkt innerhalb des allgemeinen Bauschutzbereiches. Der nordöstli- che Teil des Plangebietes liegt unterhalb des An- flugsektors der Start- und Landebahn 14R/32L [ge- nannt kleine Parallelbahn]. 7.2 Verkehrslärmimmissionen Luftverkehr im Tagzeitraum Die Lage des Plangebietes unterhalb des Anflugsek- tors verdeutlicht die zu erwartenden Fluglärmimmissio- nen auf die geplante Wohnbebauung. Obwohl das Gebiet außerhalb der Tagschutzzonen des Flughafens Köln/Bonn liegt, ist mit einer erhebli- chen Anzahl an Einzelschallereignissen und aus unse- rer Sicht abwägungserheblichen Fluglärmimmissionen zu rechnen. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens des Flug- hafens Köln/Bonn wurde eine Verkehrsprognose er- stellt. Diese Prognose geht von einem nachfragege- triebenen Bewegungswachstum bis 2030 auf unverän- derter Bahninfrastruktur aus. Hierbei ist davon auszu- gehen, dass dieses Wachstum nicht nur auf der gro- ßen Parallelbahn stattfindet, sondern auch durch eine Mehrnutzung der kleinen Parallelbahn abgedeckt wird. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 7 von 29 7.3 Luftverkehr im Nachtzeitraum Genauso wie am Tag wird das Plangebiet auch im Nachtzeitraum mit abwägungserheblichen Fluglärmim- missionen belastet. In der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens gehen die Fluglärmauswirkungen zwar nicht mehr von beiden Bahnen, sondern nur noch von der großen Parallelbahn aus. Ungeachtet dessen sind die Auswirkungen des Luftverkehrs weiterhin deutlich spürbar, wie aus der unmittelbaren Nähe zum Nacht- schutzzone ersichtlich ist. Außerhalb der festgesetzten Nachtschutzzone sind weiterhin nächtliche Fluglärmimmissionen zu erwar- ten, diese jedoch aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Nachtschutzgebiet, in marginal geringerem Maße. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 7.4 Weitere Emittenten von Verkehrslärm Zu den zuvor beschriebenen Verkehrslärmimmissio- nen auf das Plangebiet sind zusätzlich noch diejeni- gen Immissionen hinzu zu rechnen, die durch andere Verkehrsträger verursacht werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren wird ein Lärmgutachten beauftragt, welches die zu- sätzlichen Lärmimmissionen in die Beurteilung mit einbezieht. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im November 2022 erfolgte eine schalltechnische Untersu- chung durch das Büro Peutz Consult. Die Ergebnisse werden im Umweltbericht unter Kapitel 9.5.12.1 dargestellt. 7.5 Anregungen der Flughafen Köln/Bonn GmbH Keine Wohnbebauung Basierend auf den zuvor dargestellten Immissionen des Luftverkehrs und den hierzu noch hinzukommen- den Verkehrslärmimmissionen anderer Verkehrsträ- ger, regen wir an, von einer Nutzung der Flächen „Öst- lich Falkenhorst“ für Wohnbebauung abzusehen. Durch die Nutzung dieser Flächen für Wohnungsbau, würde Wohnraum in hoch lärmbelasteten Gebieten Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in die Abwä- gung eingestellt, sobald konkrete Erkenntnisse aus dem Lärm- gutachten vorliegen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Siehe Stellungnahme Nr. 7.4. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 8 von 29 entstehen. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind nur mit erheblichen Aufwen- dungen zu gewährleisten und Außenflächen nur ein- geschränkt nutzbar. 7.6 Strenge Auflagen in der Bebauungsplanung Ungeachtet der Anregung zur Aufgabe der Planung möchten wir für den Fall der Weiterverfolgung der Aufstellung eines Bebauungsplanes anregen den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umweltein- wirkungen durch strenge Auflagen zum Lärmschutz zu gewährleisten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 7.7 Hinweis auf Fluglärm und Festsetzungen zu Schall- dämmaßen von Außenbauteilen Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ermöglicht es, gemäß §9 Abs. 1 Nr24 BauGB Vorgaben zu baulichen und technischen Vorkehrungen zur Minderung der Einwirkungen von Lärmimmissionen festzulegen. Eine derartige Festsetzung regen wir an, da ohne rechts- verbindliche Festsetzungen zu erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen eine Erfüllung der Anforde- rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewährleistet ist. In diesem Rahmen sind aus unserer Sicht neben ei- nem eindeutigen Hinweis auf die Nähe des Plangebie- tes zum Nachtschutzgebiet des Flughafens und den daraus resultierenden Fluglärmimmissionen auch Festsetzungen zu Anforderungen an die Schalldämm- maße von Außenbauteilen gemäß der aktuellsten Aus- gabe der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau, sowie besondere Festsetzungen im Sinne des vorbeugen- den Schallschutzes erforderlich. Eine Formulierung im Bebauungsplan könnte zum Beispiel sein: Der Stellungnahme wird gefolgt. In den Bebauungsplan werden eindeutige Hinweise auf die Nähe des Plangebietes zum Nachtschutzgebiet des Flugha- fens aufgenommen. Im Bebauungsplan werden vergleichbare Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen, deren Formulierung in dem Lärmschutz- gutachten konkretisiert werden. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 9 von 29 „Die Verordnung über die Festsetzung des Lärm- schutzbereiches für den Verkehrsflughafen Köln/Bonn [Fluglärmschutzverordnung Köln/Bonn] vom 07.12.2011 legt zwei „Tagschutzzonen“ und eine „Nachtschutzzone“ fest. Das Plangebiet liegt in unmit- telbarer räumlicher Nähe der gesetzlichen „Nacht- schutzzone“ des Flughafens Köln/Bonn. Hierdurch ist im Plangebiet mit nur unwesentlich geringeren nächtli- chen Dauerschallpegeln von bis zu 55 dB[A) zu rech- nen. Im Sinne eines vorbeugenden Schallschutzes sind in den Schlafräumen Schallschutz und schallge- dämpfte Belüftung nach den Maßgaben der 2. Verord- nung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz ge- gen Fluglärm - 2.FlugLSG mit einem Mindestbau- schalldämmmaß von R’wRes = 35 dB[A] vorzusehen.“ 7.8 Ausschluss Ausschluss von schutzbedürftigen Einrichtungen In §5 Abs. 1 FluglärmG wird festgelegt, dass schutz- bedürftige Einrichtungen wie zum Beispiel Kindergär- ten, Altenpflegeeinrichtungen, Erholungsheime und ähnliche schutzbedürftige Einrichtungen nicht in Lärm- schutzbereichen errichtet werden dürfen. Das Plange- biet liegt derzeit unmittelbar außerhalb des Nacht- schutzbereiches. Die Konturen dieser Bereiche unter- liegen entsprechend §4 Abs. 6 FlugLärmG regelmäßi- ger Überprüfung. Ergebnis einer solchen Überprüfung kann eine Aus- weitung der Schutzgebiete sein, wodurch der Pla- nungsbereich mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb einer erweiterten Nachtschutzzone liegen würde. Un- ter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und der aufgrund der räumlichen Nähe zum Nachtschutzbe- reich des Flughafens Köln/Bonn ohnehin hohen Ver- kehrslärmimmissionen die auf das Plangebiet einwir- ken regen wir an diese schutzbedürftigen Nutzungen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Nach derzeitigem Planungsstand sind keine schutzbedürftigen Einrichtungen geplant. Die Festsetzung eines Ausschlusses dieser Nutzungen wird im weiteren Verfahren geprüft. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Norden des Plangebietes ist die Errichtung einer Kinderta- gesstätte geplant. Diese wird mit einem entsprechenden Sig- net im FNP dargestellt. Im November 2022 erfolgte eine schalltechnische Untersu- chung durch das Büro Peutz Consult. Die Ergebnisse werden im Umweltbericht unter Kapitel 9.5.12.1 dargestellt. Durch Schallschutzmaßahmen können gesunde Wohn- und Arbeits- verhältnisse, auch für die Kita, gewährleistet werden. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 10 von 29 entsprechend §1 Abs. 5 und 9 BauNVO ausdrücklich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszu- schließen. 7.9 Ausschluss von Erstattungsansprüchen Im Rahmen der im Fluglärmschutzgesetz vorgesehe- nen regelmäßigen Überprüfungen der Lärmschutzbe- reiche oder durch Maßnahmen des Flughafens die dazu führen, dass eine Einordnung als wesentlich baulich erweiterter Flughafen erfolgt, kann es zu An- passungen der Lärmschutzbereiche kommen. Im Falle einer solchen Änderung der Lärmschutzbereiche, die dazu führen würde, dass das Plangebiet erstmalig in- nerhalb eines Lärmschutzbereiches liegt, würden der Erstattungsansprüche für Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen sowie Entschädigungsan- sprüche für Beeinträchtigungen des Außenwohnberei- ches entstehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Abwehr künftiger Erstattungsansprüche kann nicht in ei- nem Bebauungsplanverfahren geregelt werden. 7.10 22.03.2024 Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine in erhebli- chem Maße durch den Luftverkehr beeinflusste Flä- che. Die Einwirkungen kommen hauptsächlich aus den zu erwartenden sehr niedrigen Überflügen und den hieraus resultierenden Lärmimmissionen. Die in dem parallel durchgeführten Bebauungsplanver- fahren durch die Flughafen Köln Bonn GmbH einge- reichten Stellungnahmen, möchten wir auch in dieses Verfahren einbringen. Angefügt ist daher unsere Stel- lungnahme vom 29.01.2024. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 7.11 Wie auch in den Stellungnahmen zum Bebauungsplan erwähnt, liegt das Plangebiet im Anflugsektor der klei- nen Parallelbahn 13R/31L (zuvor 14R/32L). Diese Lage zeigt eindeutig die abwägungserheblichen Ein- wirkungen des Flughafenbetriebs auf das Plangebiet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult kommt zu dem Schluss, dass die Werte für ein allgemeines Wohnge- biet zwar überschritten, die Schwelle zur Gesundheitsgefähr- dung nur im Nahbereich der Kennedystraße überschritten wird. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 11 von 29 Diese bestehen in erster Linie aus Fluglärmimmissio- nen. Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung, wer- den die schalltechnischen Orientierungswerte für all- gemeine Wohngebiete am Tag wie auch in der Nacht deutlich überschritten. Dies begründet sich im Wesent- lichen, nach Aussage des Gutachters in dem anteili- gen Dauerschallpegel des Flugbetriebs. Neben den Schallimmissionen ist auch die reine Nähe der Luft- fahrzeuge in diesem Bereich als Einschränkung der Lebensqualität zu werten. Das Plangebiet liegt leicht westlich der Hauptachsen der beiden Bahnen, etwa drei Kilometer von den Bahnschwellen entfernt. Die Überflughöhen landender Verkehrsflugzeuge sind auf dieser Höhe üblicherweise bei rund 150 m über Grund. Effekte solcher niedrigen Überflughöhen sind zum Beispiel die Auswirkungen von Wirbelschleppen oder Vibrationen. Dies ist hauptsächlich auf den Straßenverkehrslärm der Ken- nedystraße zurück zu führen. Das Gutachten führt „Vorkehrun- gen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen“ auf, die im parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren (Nr. 76399/04 - Arbeitstitel: „Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz- Urbach) berücksichtigt werden. Im Bebauungsplan werden passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämpfte Lüftungs- anlagen, Schutz von Außenwohnbereichen, Schalldämmmaß von Außenbauteilen) festgesetzt. Im Süden sollen in der weite- ren Planung der Schule Gebäudeteile errichtet werden, die lärmabschirmend wirken und selbst keine lärmsensible Nut- zung aufweisen. Hierdurch werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. 7.12 Als weiterer Aspekt geht die Lage des Plangebietes mit einer erheblichen Einschränkung der zulässigen Bauhöhen einher. Die in dem Gebiet zulässige Bau- höhe beträgt etwa 40 Meter. Gleiche Höhenbeschränkungen gelten auch und ins- besondere für Krananlagen während der Bauzeit oder für jegliche Form von Antennen und ähnlichen Masten. Jegliche Annäherung an oder Überschreitung dieser Höhe erfordert eine Luftrechtliche Genehmigung nach §§12-15 LuftVG, die beim zuständigen Dezernat der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt werden muss. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die in dem Gebiet zulässige Bauhöhe von 40 Metern wird nicht überschritten. 7.13 Zusammenfassend stimmt die Flughafen Köln Bonn GmbH einer Änderung der Flächennutzungsplanung zu Gunsten einer Nutzung für die Entwicklung von Wohnbebauung und Flächen für eine Schule nicht zu. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme Nr. 7.11. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 12 von 29 Die Eignung dieser Flächen für die vorgesehenen Nut- zungen ist aufgrund der erheblichen, aus dem Flugbe- trieb resultierenden, Immissionen und Einwirkungen nicht gegeben. Ich bitte darum unsere Anregungen zu prüfen und uns über weitere Verfahrensschritte sowie die Ergebnisse der Prüfung unserer Anregungen zu informieren. 8 Gascade GmbH, WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH. OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. 8.1 12.12.2018 Gasleitungen Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Be- einträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensati- onsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 8.2 13.02.2024 Gasleitungen Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Be- einträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung bedürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 13 von 29 9 Industrie- und Handelskammer Köln 9.1 21.12.2018 Keine Bedenken Die IHK Köln hat nach den vorliegenden Unterlagen keine Anregungen zu dem städtebaulichen Planungs- konzept. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 9.2 29.02.2024 Keine Bedenken Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine Bedenken hinsichtlich der oben genannten Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 10 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 10.1 18.12.2018 Luftbildauswertung Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere his- torische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger). Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Flä- che auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beigefügten Karte sowie des konkreten Verdachtes empfohlen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Im weiteren Verfahren soll eine Überprüfung der zu überbau- enden Fläche auf Kampfmittel durchgeführt werden. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde das Plange- biet auf Kampfmittel überprüft. Es wurden eine Bombe sowie 2 kg Munitionsteile geborgen. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 14 von 29 11 Landwirtschaftskammer NRW 11.1 10.12.2018 Landwirtschaft Gegen den o. a. Bebauungsplan der Stadt Köln beste- hen seitens der Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis, keine grund- sätzlichen Bedenken, gleich wohl wir den Verlust hochwertiger landwirtschaftlicher Nutzflächen sehr be- dauern. In diesem Zusammenhang bitten wir um Berücksichti- gung der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftlicher Flächen für die menschliche Daseinsvorsorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP (Landesent- wicklungsplan NRW) Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Die Bö- den im Plangebiet zeichnen sich durch eine hohe Bo- dengüte mit 55-75 Bodenpunkten aus (nach Geoportal NRW) und gelten damit als besonders fruchtbar. Da mittlerweile der Flächenverbrauch und somit der Verlust des wichtigsten Produktionsfaktors Boden ein drastisches Problem für die Landwirtschaft darstellt, sollten unserer Ansicht nach erforderliche Ausgleichs- maßnahmen nach Möglichkeit im Plangebiet vorge- nommen werden. Wenn ein Ausgleich für den Eingriff im Plangebiet nicht in vollem Umfang erfolgen kann, sollte im weite- ren Verfahren nach intelligenten, flächensparenden Lösungen bei der Erbringung des erforderlichen Aus- gleichs gesucht werden. Kompensationsmaßnahmen, die auf landwirtschaftli- chen Nutzflächen stattfinden, sollten in Kooperation mit der Landwirtschaft möglichst als betriebsintegrierte Maßnahmen geplant und umgesetzt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Korrektur zum Fest- stellungsbeschluss: Der Stellungnahme wird teilweise ge- folgt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlicher Nutz- flächen, Gärten und Waldflächen in ein Wohngebiet ist der ext- remen Wohnraumknappheit der Stadt Köln geschuldet. Das Plangebiet wurde in der Umsetzung des Stadtentwicklungs- konzeptes Wohnen als Potentialfläche (7.08) für eine bauliche Entwicklung erkannt. Die Inanspruchnahme des Freiraums für die siedlungsräumli- che Nutzung ist erforderlich, da der regionalplanerisch darge- stellte Siedlungsraum für die absehbare Bevölkerungsentwick- lung nicht ausreicht. Die geplante Wohnbaufläche und Gemeinbedarfsfläche sind an den vorhandenen Siedlungszusammenhang in Köln-Porz/ Urbach angeschlossen. Damit wird die vorhandene Ortschaft städtebaulich sinnvoll arrondiert. Mit der klaren Gliederung von Siedlungs- und Freiraum erfolgt eine Aufwertung des Orts- und Landschaftsbildes. Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ihrer Funktionen bedarf einer entsprechenden Kompensation, die im Rahmen eines Bodenkompensationsgutachtens bewer- tet wurde (siehe 11.2) und mit der Umsetzung einer externen Ausgleichsmaßnahme als Kombination geeigneter Maßnah- men aus Biotop- und Bodenschutz ausgeglichen werden soll. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs- planes werden geeignete Vermeidungs-, Minderungs- und Kom- pensationsmaßnahmen festgesetzt, die den zu erwartenden Eingriff kompensieren können. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 15 von 29 11.2 26.02.2024 Landwirtschaft Gegen die o. g. Planung der Stadt Köln bestehen sei- tens der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis, keine grundsätzlichen Be- denken, gleichwohl wir den Verlust hochwertiger land- wirtschaftlicher Nutzflächen bedauern. In diesem Zusammenhang bitten wir um Berücksichti- gung der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftlicher Flächen für die menschliche Daseinsvorsorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP (Landesent- wicklungsplan NRW) Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Dies gilt auch für den Aspekt der Ausgleichsmaßnahmen, da für die Ernährungsfürsorge wichtige Flächen zu schüt- zen sind. Wir gehen davon aus, dass die notwendigen Kompen- sations- und Ausgleichsmaßnahmen so weit möglich im Plangebiet vorgenommen werden. In diesem Zu- sammenhang sind Dach- und Fassadenbegrünungen, Anlagen von Gehölzstrukturen und Grünstreifen zu nennen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach § 15 Abs. 3 BNatSchG zu prüfen ist, „ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernet- zung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaf- tungs- und Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschafts- bildes dienen, erbracht werden kann“. Der Stellungnahme wird gefolgt. Der vorhabenbedingte Kompensationsbedarf wurde im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren im Rahmen eines Bo- denkompensationskonzeptes bilanziert und beläuft sich bei Aufsummierung aller Bodeneingriffe und Teilfunktionsverluste auf 18,14 ha-Wertpunkte. Innerhalb des Plangebietes werden Maßnahmen umgesetzt, die den Bodeneingriff vermindern und/ oder Teilfunktionen des Bodens erhalten. Zu den Kompensationsmaßnahmen inner- halb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes zählen die Anlage des Waldsaums im Osten des Bebauungsplangebietes (Nutzungsextensivierung), die extensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude sowie die Herstellung von Versi- ckerungselementen in Form von Mulden und Tiefbeeten sowie Straßenbegleitgrün in den verkehrsberuhigten Bereichen. In- nerhalb des Eingriffsraumes wird durch diese Kompensations- maßnahmen eine Kompensationswirkung von insgesamt 5,24 ha-Wertpunkten erzielt. Außerhalb des Geltungsbereichs kann eine für den externen naturschutzfachlichen Ausgleich festgesetzte Fläche in Köln- Libur als schutzgutübergreifende Kompensationsmaßnahme auch für die Bodenkompensation herangezogen werden. Die Kompensationsleistung der schutzgutbezogenen Maßnahme der Nutzungsextensivierung beläuft sich auf 12,11 ha-Wert- punkte. Damit kann der Verlust an 18,14 ha-Wertpunkte ausgeglichen werden. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 16 von 29 12 NWO Nord-West Ölleitung 12.1 29.11.2018 Keine Bedenken Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu erse- hen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralöl- fernleitungen und / oder weitere von uns überwachten Fernleitungen nicht berührt. Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Beden- ken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 12.2 09.02.2024 Keine Bedenken Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu erse- hen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralöl- fernleitungen und / oder weitere von uns überwachten Fernleitungen nicht berührt. Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Beden- ken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 13 Open Grid Europe GmbH 13.1 05.12.2018 Keine Bedenken Von uns verwaltete Versorgungsanlagen sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 14 Polizei Köln - Kriminalprävention 14.1 29.11.2018 Keine Bedenken Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 17 von 29 Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen derzeit keine Bedenken. 14.2 Hinweis: - Privathaushalte EFH und MFH (Mind. RC2 gem. DIN 1627-1630 empfohlen) - Gewerbeeinheiten (Mind. RC3 gem. DIN 1627- 1630 empfohlen) - Beratungsangebot hinsichtlich Diebstählen von und aus Kraftfahrzeugen Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 15 Polizei Köln - Führungsstelle Verkehr 15.1 14.12.2018 Keine Bedenken Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 15.2 01.03.2024 Keine Bedenken Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 16 RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H. 16.1 03.12.2018 Keine Bedenken Von der vorgenannten Maßnahme werden weder un- sere vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vor- hersehbare Planungen unseres Hauses betroffen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 18 von 29 Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sicher- gestellt sein, dass dieser nicht im Schutzstreifen unse- rer Leitungen stattfindet. 16.2 14.02.2024 Keine Bedenken Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vor- handene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen der RMR-GmbH sowie der Mainline Ver- waltungs-GmbH betroffen. Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sicher- gestellt sein, dass diese nicht im Schutzstreifen unse- rer Leitungen stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 17 RRP Rotterdam-Rjin Pijpleding 17.1 07.01.2019 Keine Bedenken Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept be- stehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 18 Stadtentwässerungsbetriebe Köln 18.1 14.12.2018 Keine Bedenken Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine grundsätz- lichen Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 19 von 29 18.2 Niederschlagswasser Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist ge- mäß §44 Abs. 1 Landeswassergesetz von Grundstü- cken zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist im Be- bauungsplan festzusetzen. Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allge- meinheit verstößt, oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung des Nieder- schlagswassers in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen (vgl. Anlagen). Auf Grundlage der zu erwar- tenden Flächenversiegelung muss diesbezüglich von uns noch untersucht werden inwiefern die Festlegung einer Einleitungsbeschränkung (Drosselwassermenge) notwendig ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. 18.3 Schmutzwasser Das häusliche Schmutzwasser kann problemlos von der umliegenden Kanalisation aufgenommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. 18.4 Überflutungsvorsorge Starkregen Zum Thema Starkregen möchte ich Sie darauf hinwei- sen, dass geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung berücksichtigt werden müssen. Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln", in der Broschüre „Wassersensibel planen und bauen in Köln" sowie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Multifunktionale Retentionsflächen". Zur Planung sollte die Starkregengefahren karte der StEB Köln zu Rate Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Hinweise werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 20 von 29 gezogen werden. Alle Dokumente sowie den Karten- dienst sind auf www.steb-koeln.de/starkregen abruf- bar. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgaragenein- fahrten und Hauseingänge zu legen. 18.5 06.03.2024 Keine Bedenken Gegen die im Betreff genannte Flächennutzungs- planänderung bestehen keine Bedenken. Wir weisen allerdings auf die Abstimmungen im Be- bauungsplanverfahren hin, die weiterhin vollumfäng- lich berücksichtigt werden müssen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 19 Landesbaubetrieb Straßenbau NRW 19.1 20.12.2018 Verkehrliche Erschließung Gegen das Planungskonzept bestehen große Beden- ken, wegen der gewählten Erschließung über die L84. Die geplante Erschließung wird aus Gründen der Leichtigkeit des Verkehrs abgelehnt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erstellt, wel- ches unter anderem die Erschließung über die L84 prüft. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Eine Verkehrsuntersuchung seitens RK Verkehrsingenieure ist erfolgt. Der Schlussbericht datiert vom Juni 2024 und stand dem Landesbetrieb Straßen.NRW im Rahmen der anschlie- ßenden Beteiligungen zur Verfügung. 19.2 11.03.2024 Zuständig für die klassifizierten Straßen des Landes ist die Regionalniederlassung Rhein-Berg, Sitz in Gummersbach, Außenstelle Köln. Belange der Regionalniederlassung Rhein-Berg wer- den durch die o. g. Bauleitplanung im Zuge der L84 berührt. Mit der vorliegenden 235. Änderung des Flächennut- zungsplanes der Stadt Köln soll die Darstellung einer Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gemäß der Abstimmung vom 04.03.2024 steht die Zusage von Straßen.NRW, der Erschließung mit einer zusätzlichen Anbin- dung an die L84 zuzustimmen. Die Erschließung erfolgt in Abstimmung mit dem Landesbe- trieb Straßen.NRW. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 21 von 29 Fläche von "Grünfläche" in Wohnbaufläche" und Ge- meinschaftsfläche mit Zweckbestimmung Schule" ge- ändert werden. Konkret ist auf dem Gelände eine 8-gliedrige Schule, sowie ca. 200-210 Wohneinheiten im Geschosswoh- nungsbau und ein Einzelhandelsmarkt sowie eine Kin- dertagesstätte geplant. Die verkehrliche Erschließung ist über die L84 ge- plant/angedacht. Von dieser Erschließungsform wird aufgrund des vorhandenen autobahnähnlichen Quer- schnittes dringend abgeraten. Sollte die Erschließung dennoch über eine Straße in der Baulast des Landes- betriebes verlaufen, ist die Erschließung nach den Vorgaben des Landesbetriebes und nach den Regel- werken vollumfänglich zu Lasten der Stadt Köln zu er- richten. Einzelheiten sind im Bebauungsplan zu erläu- tern. 20 Stadtwerke Köln GmbH 20.1 02.01.2019 RheinEnergie AG Gegen das städtebauliche Planungskonzept östlich im Falkenhorst in Köln-Porz-Urbach bestehen grundsätz- lich keine Bedenken. Die Versorgung kann jeweils über Netzvorstreckungen aus den im Umfeld vorhandenen Versorgungsnetzen erfolgen. Im Plangebiet werden nach erster Einschät- zung zwei zusätzliche Trafostationen benötigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 20.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) und Hafen und Güterverkehr Köln AG (HGK) Die KVB und die HGK haben keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 22 von 29 21 Thyssengas GmbH 21.1 30.11.2018 Keine Bedenken Durch die o. g. Maßnahme werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betrof- fen. Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 21.2 26.02.2024 Keine Betroffenheit Von dem zuvor genannten behördlichen Verfahren werden weder geplante noch vorhandene Anlagen un- serer Gesellschaft betroffen. Unter der Voraussetzung, dass die Planungsgrenzen beibehalten werden, ist eine weitere Beteiligung an dem Verfahren nicht erforderlich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 22 Wald und Holz NRW - Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft 22.1 20.12.2018 Waldfläche Die geplante Bebauung grenzt im Osten an eine Wald- fläche. Der Wald-Gebäude-Sicherheitsabstand sollte zweckmäßigerweise ca. 35 Meter betragen, damit Schäden durch eventuell umstürzende Bäume vermie- den werden. Sollte der ausdrücklich empfohlene Abstand zwischen Wald und Gebäude trotzdem unterschritten werden, halte ich es für erforderlich, dass zwischen dem Wald- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren geprüft. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 23 von 29 besitzer und den Planungsbehörden vorab eine Ver- einbarung getroffen wird. In dieser soll der Waldbesit- zer (in diesem Fall die Stadt Köln selbst) von seinen durch die waldnahe Bebauung entstehenden haf- tungsrechtlichen Risiken befreit und seine finanziellen Mehraufwendungen abgegolten werden. Zudem möchte ich auf mögliche haftungsrechtliche Risiken für die Genehmigungsbehörde hinweisen. 22.2 15.03.2024 Keine Bedenken Zur geplanten Änderung des o. g. Flächennutzungs- planes (FNP) bestehen von Seiten des Landesbetrie- bes Wald und Holz NRW keine grundsätzlichen forst- rechtlichen Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 22.3 Dennoch wird hinsichtlich der Beschreibung und Dar- stellung der geplanten Ausgleichsfläche A1 entlang des östlichen Randes des Plangebietes auf folgendes hingewiesen: Vorgesehen ist die Anlage eines ca. 20 Meter breiten, gestuften Waldmantels, bestehend aus einem Kraut- und Strauchsaum sowie Bäumen 2. Ordnung. Dieser wird einem bereits bestehenden Laubwald, der sich außerhalb des Planungsgebietes befindet, unmittelbar vorgelagert und ist künftig ein Teil von diesem. Damit ist der Waldmantel rechtlich als Wald im Sinne des Gesetzes einzustufen. Die derzeitige Plandarstellung zeigt die Fläche als „Grünfläche“ gemäß Punkt 9 der Anlage zur Planzei- chenverordnung 1990 (PlanZV) mit der Zweckbestim- mung „Parkanlage“. Gemäß Punkt 12.2 der Anlage zur PlanZV werden „Flächen für Wald“ in der Bauleitpla- nung mit einem blaugrünen Hintergrund dargestellt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Darstellung von Waldflächen im FNP beschränkt sich auf die größeren zusammenhängenden Waldkomplexe mit insge- samt rd. 4.256 ha, die sich überwiegend in der Randlage des Stadtgebietes befinden. Eine Ausnahme bildet das Grember- ger Wäldchen, das wegen seiner historischen Bedeutung als Wald dargestellt wird. Vergleichbare Waldflächen werden im FNP ebenfalls als „Grünfläche“ und nicht als „Flächen für Wald“ dargestellt. Die Darstellung im FNP hat außerdem keinen Einfluss auf die tatsächliche Definition von Waldflächen im Sinne des Geset- zes. Eine Anpassung der Darstellung ist nicht notwendig. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 24 von 29 Ich bitte daher um eine entsprechende Änderung der Kennzeichnung. 23 Westnetz GmbH 23.1 27.12.2018 Keine Bedenken Gegen das Planungskonzept bestehen keine Beden- ken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 23.2 12.02.2024 Keine Bedenken Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 24 Bezirksregierung Köln – Dezernat 25 (Verkehr) 24.1 27.12.2018 Verkehrliche Erschließung über L84 Aus verkehrlichen Gründen unterstütze ich, die Be- zirksregierung Köln als Verkehrsbehörde für Autobah- nen und zustimmungspflichtig für verkehrliche Maß- nahmen am Ende von Autobahnen, uneingeschränkt die Bedenken des Baulastträgers, ein neues Wohnge- biet nördlich der L 84 direkt an diese anzubinden. Aus hiesiger Sicht ist eine Direktanbindung, It. dem von Ihnen zugesandten Entwurfs des städtischen Pla- nungskonzeptes nördlich an die L84, jedoch verkehr- lich abzulehnen. Die L 84 ist als Kraftfahrzeug Straße ausgewiesen, autobahnähnlich ausgebaut und enthält Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im weiteren Verfahren wird ein Verkehrsgutachten erstellt, wel- ches unter anderem die Erschließung über die L84 prüft. Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: Eine Verkehrsuntersuchung seitens RK Verkehrsingenieure ist erfolgt. Der Schlussbericht datiert vom Juni 2024. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 25 von 29 somit keinerlei Verkehrsanlagen für Fußgänger und Radfahrer. Sie soll weiterhin die überregionale Zubrin- gerfunktion zur A59 und den Flughafen beibehalten. Von hier aus wird deswegen ausschließlich eine ver- kehrliche Anbindung des zukünftigen Wohngebietes über die vorhandenen städtischen Straßen Schubert- straße und Im Falkenhorst als verkehrlich vertretbar gehalten. 24.2 11.03.2024 Aus straßenverkehrlicher Sicht bestehen Bedenken gegen die Erschließung des geplanten Änderungsge- bietes des Flächennutzungsplanes über eine neue Planstraße. Die nördlich an die L84 Kennedystraße gegenüber der Joseph-Broicher-Straße anbinden soll. Die L84 ist in diesem Bereich eine autobahnähnlich ausgebaute Straße mit getrennten Richtungsfahrbahnen, die als Zubringer zur Autobahn A59 dient. Östlich der geplan- ten Zufahrt ist die L84 als Kraftfahrstraße beschildert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 24.3 Laut Verkehrsgutachten soll der Knotenpunkt umge- baut werden. Dabei sollen Fußgänger und Radfahrer eine signalisierte Querung nutzen, um die geplante Schuleinrichtung nördlich der Kennedystraße zu errei- chen. Das Gutachten betrachtet die Belange der Leis- tungsfähigkeit des Knotens. Die Verkehrssicherheit wird nicht geprüft. Im Januar 2021 fand eine Besprechung zwischen der Stadt Köln, dem Landesbetrieb Straßen NRW (Bau- lastträger L84), der Autobahn GmbH (Verkehrsbe- hörde A59) und der Bezirksregierung zum Planungs- konzept Im Falkenhorst/L84 statt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Mit Datum vom 27.09.2023 hat ein zertifizierter Verkehrssi- cherheitsauditor vom Büro Durth Roos Consulting GmbH den Auditbericht zur Auditphase 2 übersandt. Der Auditbericht ist auch an den Landesbetrieb Straßen.NRW übersandt worden. In der Abstimmung vom 07.03.2024 wurden die Auswirkungen des Sicherheitsaudits und die geforderten Maßnahmen be- sprochen. Die Planung wurde überarbeitet und mit dem Landesbetrieb Straßen.NRW abgestimmt. Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 26 von 29 Inhaltlicher Kern der Diskussionen war die verkehrssi- chere Gestaltung für querende Schulkinder, die aus dem südlichen Gewerbegebiet kommend zur Schule gehen. Die Stadt Köln sah hier die beste Lösung mit einer Signalanlage an der zukünftigen Kreuzung. Dies wurde nach Meinung der Stadt Köln bereits in einer Verwaltungsvereinbarung im Rahmen der damaligen Erschließung des Gewerbegebiets so beschlossen. Der Landesbetrieb als Straßenbaulastträger der L84 sowie die Autobahn GmbH favorisierten eine Fußgän- gerbrücke, um ein planfreies Queren der L84 für Fuß- gänger und Radfahrer zu ermöglichen. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass die Stadt Köln im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung den Nach- weis dafür erbringen soll, dass die plangleiche Que- rung für Fußgänger und Radfahrer im Bereich der ge- planten Kreuzung mit Lichtsignalanlage keine Defizite bei der Verkehrssicherheit sowie der Leistungsfähig- keit verursachen wird. Der Nachweis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit wurde noch nicht erbracht. Es wird empfohlen, die Planungen zum Umbau des Knotens im Rahmen eines Sicherheitsaudits zu prü- fen, um sicherheitsrelevante Defizite zu vermeiden. 25 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz – einschl. anlagenbezogener Umweltschutz 09.02.2024 Keine Bedenken Das Dezernat 52 meldet zur Beteiligung 235. Ände- rung des Flächennutzungsplanes "Östlich Im Falken- horst" in Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 27 von 29 Köln-Porz-Urbach nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Fehlanzeige. 26 PLEdoc GmbH 26.1 13.02.2024 Keine Bedenken Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungs- anlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht be- troffen werden: • OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg • Mittel -Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastrans portleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Es- sen Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterla- gen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im wei- teren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwäh- nung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 28 von 29 uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszu- schließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfah- ren. 27 GVG Rhein-Erft GmbH 27.1 20.02.2024 Keine Bedenken Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 28 Deutsche Bahn AG 28.1 01.03.2024 Keine Bedenken Es bestehen bzgl. der 235. Änderung des Flächennut- zungsplanes der Stadt Köln keine Anregungen oder Be- denken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 29 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 29.1 28.02.2024 Keine Einwände Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage werden Verteidigungsbelange nicht beein- trächtigt. Es bestehen daher zum angegebenen Vorhaben sei- tens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 30 Autobahn GmbH Stadt Köln 235. Flächennutzungsplanänderung Arbeitstitel: Östlich im Falkenhorst, Köln-Porz Seite 29 von 29 30.1 08.03.2024 Das Verkehrsgutachten des zugehörigen Bebauungs- planverfahrens Nr. 76399/04 beinhaltet keinerlei Infor- mationen zur Anschlussstelle Flughafen der BAB 59. Das Neubaugebiet wird über die Kennedystraße (L 84) erschlossen. Die L84 ist gleichzeitig die Basisstraße der betroffenen AS. Der Bebauungsplan sieht vor, 210 Wohneinheiten, eine 4-gruppige Kita, einen Verkaufsladen sowie eine wei- terführende Schule mit 1.450 Schülern zzgl. Personal zu errichten. Dieses Vorhaben ist in jedem Fall mit er- heblichen verkehrlichen Zuwächsen verbunden. Zur groben Abschätzung fehlt leider die konkrete Kno- tenstrombelastung des Knoten 6 der einzelnen Rich- tungsströme bzw. eine HBS-Konforme Darstellung. Die Fahrzeugströme aus bzw. in Richtung Anschlussstelle sind nicht zuordbar. Bitte ergänzen Sie die verkehrliche Untersuchung be- züglich der AS Flughafen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die AS-Flughafen verfügt über insgesamt vier Verknüpfungen mit der L84, davon sind zwei in bzw. aus Richtung Westen ge- richtet. Diese Zu- bzw. Ausfahrten werden von Neuverkehren des Plangebietes genutzt. Die beiden anderen Zu- bzw. Aus- fahrten zur BAB 59 führen zum bzw. aus Richtung Osten (Flug- hafen Köln-Bonn) und sind somit nicht relevant für die Beurtei- lung des Plangebietes. Gemäß der makroskopischen Netzm odellierung ergibt sich an der AS-Flughafen, dass von den 420 Kfz/24h in Fahrtrichtung Flughafen fahrenden PKW lediglich 90 Kfz/24h in Fahrtrichtung Süden unterwegs sind und damit für eine Verflechtung zwischen dem Knotenpunkt 6 (Kennedystraße / Joseph-Broicher-Straße) und der AS -Flughafen (West) berücksichtigt werden müssen. Alle anderen Neuverkehre verbleiben auf der Hauptrichtung. In der Gegenrichtung erfolgt die Vereinigung der Verkehre aus Richtung Norden und der Verkehre aus Richtung Flughafen über eine Spuraddition. Insofern müssen sich die Verkehre in Fahrtrichtung Frankfurter Straße nicht unmittelbar hinter der Zu- fahrt verflechten. In Bezug auf die Neuverkehre zum Plangebiet sind die von Norden kommenden Zielverkehre mit 270 Kfz/24h der stärkste Verkehrsstrom in Fahrtrichtung Plangebiet. Insgesamt sind die Anteile der Neuverkehre am Gesamtver- kehrsaufkommen sehr gering. Die Anteile der Neuverkehre an der Gesamtbelastung betragen maximal 6,7%, wobei anzumer- ken ist, dass diese Werte vor allem in Rampenbereichen mit ge- ringer Grundbelastung auftreten. Damit bleibt festzuhalten, dass die zu erwartenden Neuverkehre auch an der AS-Flughafen zu keinen wesentlichen Veränderun- gen der Verkehrsabläufe führen werden. Eine Ergänzung der verkehrlichen Untersuchung ist nicht erfor- derlich. Stand: 05.02.2025
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
1180 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Die vorliegende Beschlussvorlage behandelt den Feststellungsbeschluss der 235. Flächennutzungsplanänderung „Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach. Im durchgeführten Verfahren ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt worden. Die Ergebnisse sind in den Anlage 6.1 und 6.2 dargestellt. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 2 - Änderungsbereich
371 Zeichen
Anlage 2 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. - Lage des Änderungsbereiches - Änderungsbereich 1:15.000M.: 235. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Östlich Im Falkenhorst" in Köln-Porz-Urbach
Anlage 3 - bisherige Darstellung FNP
401 Zeichen
W W GE M MI Anlage 3 - bisherige Darstellung - Legende Änderungsbereich Gemischte Baufläche Wohnbaufläche Gewerbefläche Grünfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Friedhof Grünfläche Kindereinrichtung Kirche Spielplatz Sporthalle, Standort unbestimmt Sportplatz, Standort unbestimmt 0 100 20050 Meter 1:5.000M.: 235. Änderung des Flächennutzungsplanes: "Östlich Im Falkenhorst" in Köln-Porz-Urbach M W GE
Anlage 6.2 - Stellungnahmen aus der Veröffentlichung § 3 (2) BauGB
76380 Zeichen
Anlage 6.2 / 2 Darstellung und Bewertung der der zur 235. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem – Arbeitstitel: “Östlich im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach – eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentlichung Die Veröffentlichung des Entwurfs gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 30.10.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 07.11.2024 bis zum 09.12.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Veröffentlichung sind 6 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Zudem sind 12 Stellungnahmen von Behörden bzw. Trä- gern öffentlicher Belange eingegangen, die über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB benachrichtigt wurden. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung- nahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 1.1 Mit der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans wird erneut eine bislang unversiegelte Fläche in Köln be- baut. Der Stellung nehmende Naturschutzverband lehnt grundsätzlich die Inanspruchnahme unversiegelter Flä- chen für Bebauungsprojekte ab. Wir halten die beabsichtigte Änderung des FNP für un- wirksam. Sie stehen im Widerspruch zum derzeit gültigen Regionalplan. Erst wenn der Regionalplan rechtswirksam geändert werden würde, wäre ein Änderungsverfahren rechtlich überhaupt erst möglich. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der aktuell rechtswirksame Regionalplan weist circa 6,4 ha des insgesamt 6,7 ha umfassenden Plangebiets, die über den Allge- meinen Siedlungsbereich (ASB) hinausgehen und im FNP als weitere Wohnbaufläche dargestellt werden sollen, als Allgemei- nen Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) aus. Die Planung bewegt sich unterhalb der Darstellungsschwelle des Regionalplanes (10 ha) und innerhalb des Interpretations- spielraumes, der sich aufgrund der Unschärfe des Planwerkes ergibt (100-150m). Diese planerische Unschärfe der Abgren- zung zwischen ASB und AFAB besteht, da gebräuchliche Maß- stäbe für zeichnerische Festlegungen zwischen 1:50.000 und 1:150.000 liegen. Der Interpretationsspielraum entspricht bei ei- ner Linie von 1 mm Strichstärke im Plan bis zu 150 m in der Re- alität. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 3 Es ist zudem kein planerisch begründeter bzw. örtlich erkennba- rer Grenzverlauf des ASB zu erkennen. Der ASB ist bereits durch die nördliche Bestandsbebauung überschritten und diese Siedlungskante wird mit der Entwicklung in Richtung Süden fort- geführt. Es entsteht auch keine Splittersiedlung, da die Fläche unmittelbar an den Siedlungsraum anschließt. Durch die Ent- wicklung wird eine klare Siedlungskante zum Freiraum geschaf- fen. Zudem können dem in Anspruch genommenen Freiraum im Regionalplan keine weiteren Freiraumfunktionen zugeordnet werden, die durch die Überplanung beeinträchtigt würden. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, befindet sich derzeit im Verfahren zur Neuaufstel- lung. Der Entwurf zur Neuaufstellung sieht das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Es wird daher erwar- tet, dass sich dieses hinreichend konkretisierte Ziel der Raum- ordnung zu einer verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderun- gen genügenden Zielfestlegung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG verfestigt (Urteil vom 27.01.2005 -BVerwG 4 C 5.04). Das in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung ist daher als öf- fentlicher Belang in der Abwägung zu berücksichtigen. In der Gesamtschau ist die 235. Änderung des Regionalplans als an die Ziele der Raumordnung angepasst zu bewerten. 1.2 Durch die Änderung des FNP wird eine unversiegelte Flä- che von 6 ha für Bebauung zugelassen. Dies ist nicht nur wegen des Verlusts unversiegelter Fläche an sich inak- zeptabel, sondern auch wegen der damit zusammenhän- genden negativen Auswirkungen auf die Umweltgüter Flä- che, Klima und Boden. Eine zukünftige Bebauung bedeu- tet irreversible Eingriffe in den natürlichen Boden, der als solcher genauso wie die mit ihm zusammenhängenden umweltrelevanten Funktionen (Wasserspeicher, -filter, - puffer; Grundwasserneubildung; klimatische Funktionen Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Versiegelung der Fläche wird keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach sich ziehen. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Fläche werden im Umweltbericht als negativ bewertet. Die Ergebnisse der klima- tologischen Stellungnahme (Peutz Consult GmbH (2022b) bewer- ten die stadtklimatologischen Auswirkungen für die anliegende Wohnbebauung als nicht signifikant. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 4 etc) verloren gehen. Verloren gehen auch positive Wech- selwirkungen klimatischer Funktionen, Schutzfunktionen des Bodens, Vegetation und Fauna. Es ist daher unver- ständlich, warum darin keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erkannt werden. Wir widersprechen dieser Auffassung. Zu den einzelnen Schutzgütern mer- ken wir wie folgt an: Mit der Umsetzung von Maßnahmen zum Bodenschutz können die Eingriffe in den Boden und damit die Wechselwirkung der kli- matischen Funktionen und seine Bedeutung für die Vegetation und Fauna abgemildert werden. Durch Klimaanpassungsmaßnahmen, wie den im Bebauungsplan festgesetzten Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Plan- gebiet sowie der Umsetzung einer wassersensiblen Stadtentwick- lung und Straßenraumgestaltung (blue-green-streets) sollen die zu erwartenden Belastungen gemindert werden. 1.3 Flächenverbrauch Nach den zuletzt verfügbaren Zahlen des LANUV nahmen Siedlungs- und Verkehrsflächen um 5,4 (2021) bzw. 5,6 (2022) ha/d (Hektar/Tag) zu, Landwirtschaftsflächen nah- men in diesen Jahren um 13,0 und 8,6 ha/d ab. Das für NRW ursprünglich für 2020 ausgewiesene Ziel der Inan- spruchnahme von maximal 5 ha/d ist damit verfehlt, das perspektivische Ziel von 0 ha/d wird noch schwerer er- reichbar. Umso mehr und dringlicher sind bei jeder Über- legung zur Neuausweisung von Baugebieten Alternativen zur Vermeidung eingehend zu prüfen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Bei der Neuausweisung von Baugebieten hat die Stadt Köln die erforderliche Berücksichtigung von Alternativen erkannt und dem durch die Erarbeitung des Stadtentwicklungskonzepts Wohnen (STEK Wohnen) Rechnung getragen. Das Konzept formuliert Ziele und Kriterien zur Weiterentwicklung der Stadt Köln und er- mittelt unter Abwägung zahlreicher Alternativen Potenzialflächen, die sich unter der Maßgabe der städtebaulichen Ziele für künftige Wohnungsbauentwicklungsflächen eignen. Eine solche nach die- sen Maßstäben geprüfte Potent ialfläche stellt das Planungsgebiet dar. 1.4 Für die vorliegende geplante Änderung des FNPs finden sich in den Unterlagen wenige Informationen zu mögli- chen oder geprüften Alternativen. In den Kapiteln 2.1 und 2.2 der Begründung wird zwar auf einen hohen Woh- nungsbedarf hingewiesen, es bleibt aber unklar, ob und welche Alternativmaßnahmen (z. B. Erschließen von Bau- lücken im Kölner Stadtgebiet, Nutzbarmachen bestehen- der Leerstände, Aufstocken von Gebäuden) untersucht und mit welchem Ergebnis geprüft wurden. Die Begrün- dung zum Vorhaben führt in Kapitel 9.5.23 lediglich unter Verweis auf das Stadtentwicklungskonzept äußerst knapp Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Bebauungsplangebiet wurde in der Umsetzung des Stadtent- wicklungskonzeptes Wohnen (Beschlussvorlage 1028/2015 "Um- setzung STEK Wohnen") als Potentialfläche (7.08) für eine bauli- che Entwicklung erkannt und soll aufgrund der extremen Wohn- raumknappheit der Stadt Köln einer Bebauung zugeführt werden. Das STEK Wohnen ist aufgrund seiner Bedeutung und Erarbei- tung städtebaulicher Zielsetzungen ein wichtiger städtebaulicher Belang, der in der Abwägung für die Bauleitplanung berücksich- tigt werden muss. Mit der dem STEK entsprechenden Zielset- zung, diese Potentialfläche zu entwickeln und der Absicht, not- wendigen und zukunftsfähigen Wohnraum zu schaffen, wurde zur Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 5 aus, dass andere Planungsalternativen nicht bestehen. Dies ist nicht ausreichend. Insoweit ist die erforderliche Alternativenprüfung nicht er- folgt. Sicherung der Qualität des zukünftigen Baugebietes ein städte- baulich-freiraumplanerischer Wettbewerb als Realisierungswett- bewerb durchgeführt. Die Umsetzung des Siegerentwurfs aus dem Wettbewerb ist Grundlage des Bebauungsplans. Anderwei- tige Planungsalternativen bestehen daher nicht. Ursprünglich war die gesamte Fläche für eine Wohnbauentwick- lung mit den notwendigen Wohnfolgenutzungen vorgesehen. Im Zuge der Planung hat sich herausgestellt, dass eine Gemeinbe- darfsfläche in Porz benötigt wird und sich der südliche Teil des Standortes für den Neubau einer weiterführenden Schule eignet. Daher wird ein verhältnismäßig großer Anteil des Bruttobaulan- des als Gemeinbedarfsfläche dargestellt. Der geplante Neubau der weiterführenden Schule ist Bestandteil der Priorisierenden Schulbaumaßnahmenliste 2018, die im Jahr 2020 fortgeschrieben wurde. Die Stadt Köln hat im Sommer 2022 das Verfahren für die Planung und Errichtung der weiterführen- den Schule für den Stadtbezirk Porz ausgeschrieben. 1.5 Das im Rahmen der „Kölner Perspektiven 2030+“ in der Zielkarte Wohnen (Kölner Perspektiven 2030* Stand: 06/2020) für diese Fläche postulierte Ziel: "Siedlungsentwicklung nur im Zusammenspiel mit der ÖPNV-Anbindung und Entwicklung der Zentren" wurde nicht berücksichtigt. Die ÖPNV-Entwicklung fehlt, da nur auf die vorhandenen Buslinien, die sich erst in 7min Gehminuten Entfernung befinden, verwiesen wird. Die Entwicklung der Zentren wurde auch nicht berücksichtigt, sondern durch die Planung von 300qm Verkaufsfläche in- nerhalb der neuen Bebauung, die sich in einer Siedlungs- randlage befindet, konterkariert. Neue Verkaufsflächen sind in der Nahversorgungslage Frankfurter Straße in Eil und im Stadtteil-zentrum (Frankfurter Straße und Kaiser- straße) in Urbach zu integrieren, um diese zu stärken. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die ÖPNV-Anbindung in sieben Gehminuten Entfernung ist vor- handen und ist, wenn auch nicht als optimal, so doch als befriedi- gend zu bewerten, zumal dieser Haltepunkt von drei Linien ange- fahren wird. Die Entwicklung des gut ausgebildeten Zentrensystems von ins- gesamt neun zentralen Versorgungsbereichen in Porz wird durch die ermöglichte Ansiedlung einer Verkaufsfläche nicht gefährdet. Es wird davon ausgegangen, dass sich eine Bäckerei mit ange- gliedertem (Steh-) Café ansiedeln kann. Eine derartige Ansied- lung würde eine gewünschte Belebung des Platzes und die Ver- sorgung mit Brot und Backwaren in unmittelbarer Wohnumge- bung unterstützen. Es gibt keine explizite oder gar festgesetzte Größenvorgabe an Verkaufsflächen in dem Bebauungsplanver- fahren. Die Zahl von 300 m² Verkaufsfläche wird in dem Ver- kehrsgutachten als Maximal-Annahme formuliert, um einen Be- zug für die Ermittlung der verkehrlichen Belastungen zu haben. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 6 Demnach ist die Entwicklung dieser Fläche aufzugeben und dafür auf eine aktive Liegenschaftspolitik zurückzu- greifen, bestehende Instrumente der Grundstücksvergabe anzuwenden und durch kölnspezifische Ansätze zu ergän- zen. Dies muss zusammen mit einer Erhöhung der bauli- chen Dichten und dem Aufbau eines digitalen strategi- schen Flächenmanagements erfolgen. Möglichkeiten zu gleichermaßen sozial wie ökologischen Formen des Woh- nungsbau zeigt auch das Positionspapier des BUND Köln. Die Entwicklung der Fläche ist mit einer relativ hohen Dichte ge- plant und entspricht den Vorgaben des Köln Katalogs. Der Flä- chennutzungsplan der Stadt Köln trifft keine Regelungen nach dem Maß der baulichen Nutzung. Entsprechende Regelungen werden in der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung ge- troffen. 1.6 Von diesen grundsätzlichen Einwänden abgesehen steht die beabsichtigte Änderung des FNP im Widerspruch zum derzeit gültigen Regionalplan. Dieser weist die Fläche als allgemeinen Freiraum und Agrarfläche aus. Es ist zwar richtig, dass im Rahmen der Neuaufstellung des Regional- plans eine Änderung der Flächendarstellung geplant ist, allerdings kann eine Änderung des FNP dementspre- chend nicht erfolgen, solange die Neuaufstellung nicht Gültigkeit erlangt hat. Dies ist nach unserer Ansicht grob rechtswidrig und verletzt unsere Beteiligungsrechte. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme Nr. 1.1. 1.7 Klima Die Fläche weist gegenwärtig (unbebaut) ein Freiland- klima mit einem mittleren Kaltluftvolumenstrom bei som- merlichen Hochdrucklagen zwischen 300 m³/s und 1500m³/s auf. Dieser kühlt das westlich angrenzende Ge- biet von der Straße "Im Falkenhorst" über die Frankfurter Str. bis zur Dorotheenstr. hin. In diesem Bereich tritt bei sommerlichen Hochdrucklagen bereits gegenwärtig eine schwache nächtliche Überwärmung auf. Eine Bebauung östlich von "Im Falkenhorst" würde durch die erhöhte Rau- igkeit den mittel ausgeprägten Kaltluftvolumenstrom zum Erliegen bringen und damit auch den Kaltlufteinwirkbe- reich auf das Gebiet "Frankfurter Str. - Dorotheenstr.“. Die Bewohner des westlich angrenzenden Bereiches würden Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Untersuchung zu den stadtklimatologischen Auswirkungen (Peutz Consult GmbH (2022b): Bebauungsplan „BP 76399/04 – Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz – Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Stand: 06.09.2022, Köln) hat ergeben, dass „Signifikante negative Auswirkungen auf die Wohngebiete im Umfeld des Planvorhabens (...) sich nicht erge- ben (werden), da davon auszugehen ist, dass sich außerhalb der Plangebietsgrenzen sowohl an der Durchlüftungs- als auch an der Einstrahlungssituation keine relevanten Veränderungen erge- ben.“ Die Untersuchung berücksichtigt bei ihrer Bewertung auch die Kaltluftströme sowie die Auswirkung der Planung auf diese. Die Untersuchung attestiert dem Plangebiet eine wichtige Belüf- tungssituation für die sich westlich angrenzenden Siedlungsberei- che. Im Zuge der geplanten Versiegelung wird sich die Kaltluft- produktion um ca. 23% im Plangebiet verringern. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 7 infolge des Durchlüftungsdefizits unter einer starken Über- wärmungsbelastung in Sommernächten leiden. Eine wei- tere Folge der fehlenden Durchlüftung des Areals "Frank- furter Str. -Dorotheen Str." wäre, dass Luftschadstoffe (Stickstoffoxide, bodennahes Ozon) und Feinstaub nicht mehr durch die nächtliche Strömung weggeräumt würden, die gesundheitlichen Bedingungen der dort lebenden Be- wohner würde sich zusätzlich zur Wärmebelastung ver- schlechtern. Es steht zudem zu befürchten, dass die Blockade des Kalt- und Frischluftstroms auch negative Folgen für wei- tere Bereiche Kölns hat. Durch die Strömungshindernisse insbesondere in Form von ge- planten Gebäuden wird sich die Richtung und Ausprägung des Kaltluftstroms nach Realisierung des Planvorhabens geringfügig verändern. Aufgrund der vergleichsweise geringen Größe des Planvorhabens kann davon ausgegangen werden, dass sich in den frühen Nachtstunden im Luv (östlich) und Lee (westlich) des Plangebiets aufgrund von Stau- und Umlenkungseffekten eine Abnahme des Kaltluftvolumenstroms, nördlich und südlich des Planvorhabens aufgrund der umgelenkten Strömung hinge- gen eine Zunahme des Kaltluftvolumenstroms ergeben wird. Ein nachhaltiges Versiegen der Kaltluftströmung mit einem daraus folgenden Verlust der Kühlleistung in den angrenzenden Sied- lungsgebieten ist daher gutachterlich auszuschließen. Mit der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen, wie den im Bebauungsplan geplanten Begrünungs- und Ausgleichsmaß- nahmen im Plangebiet sowie der Umsetzung einer wassersensib- len Stadtentwicklung und Straßenraumgestaltung (blue-green- streets) sollen die zu erwartenden Belastungen gemindert wer- den. 1.8 Boden: Die im Plangebiet vorliegenden Böden haben in vielerlei Hinsicht sehr positive Umwelteffekte und sind daher auf jeden Fall zu sichern. Gemäß dem landschaftlichen Fach- beitrag verfügen sie über eine mittlere bis hohe nutzbare Feldkapazität im effektiven Wurzelraum. Die südliche Spitze der Grünfläche zeichnet sich sogar durch eine sehr gute nutzbare Feldkapazität aus. Die Ackerflächen weisen hauptsächlich eine hohe, die Grünflächen teilweise eine sehr hohe Versickerungsleistung für Niederschlagswasser auf. „Die Böden der Ackerflächen verfügen über eine hohe natürliche Fruchtbarkeit mit hohem Ertragspotenzial. Der Grad der Bodenfunktionserfüllung ‚Gesamt‘ wird für die Ackerflächen verbreitet als hoch bewertet. Dies zeigt, Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Im Zuge der Planung wurde ein Bodenschutzkonzept (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023b) erarbeitet, wel- ches Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufzeigt. Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und ih- rer Funktionen durch die Umsetzung der Planung (Versiegelung, Bebauung, Teilversiegelung, Modellierung, etc.) kann fast voll- ständig kompensiert werde n. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans entfalten die Anlage eines Waldsaums im Osten des Bebauungsplangebietes (Nutzungsextensivierung), die ex- tensive Dachbegrünung von Flachdächern der Gebäude sowie die Herstellung von Versickerungselementen in Form von Mulden und Tiefbeeten sowie Straßenbegleitgrün in den verkehrsberuhig- ten Bereichen Ausgleichswirkung. Die externe Ausgleichsfläche Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 8 dass vor allem die Böden der Ackerflächen aufgrund ihrer hohen Funktionalität im Sinne des BBodSchG zu schüt- zen und ggf. auszugleichen sind.“ Hinsichtlich möglicher Ausgleichsmaßnahmen ist festzuhalten, dass ein einmalig geschädigter natürlicher Boden in der Regel nicht wieder- herzustellen ist und damit auch nicht an anderer Stelle neu geschaffen werden kann. Eine Ausgleichsmaßnahme kann also nicht als gleichwertiger Ersatz angesehen wer- den. Aus diesem Grund ist die Inanspruchnahme des Bodens für Zwecke der Versiegelung und der Bauwirtschaft abzu- lehnen. in Köln-Porz-Libur – Gemarkung Libur Flur 1, Flurstück 319 (ehe- mals Teil des Flurstückes 318), 12.593 m² – soll zu einem arten- und strukturreichen Extensivgrünland entwickelt werden. Das Ex- tensivgrünland wird im Bereich der intensiv genutzten Ackerflä- che durch Einsaat von Regio-Saatgut angelegt. Diese Maßnah- men wirken sich positiv auf die biologische Aktivität sowie die Po- renstruktur und somit auf die Wasserspeicherfähigkeit der Böden aus. (MULL & PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT 2023b). Die im Bodenschutzkonzept ermittelten und im Bebauungsplan gesicherten Kompensationsleistungen können die Eingriffe in den Boden fast vollständig kompensieren. Es ist zutreffend, dass die Ausgleichsmaßnahmen keinen gleich- wertigen Ersatz darstellen. Es wird jedoch dem Wohnen und dem Gemeinbedarf unter der Prämisse der Festsetzung der beabsich- tigten Kompensationsmaßnahmen in der verbindlichen Bauleit- planung der Vorzug eingeräumt. 1.9 Immissionen: Wegen seiner Nähe zum Flughafen, insbesondere der zu- gehörigen Lärmschutzzone, die nur knapp nicht berührt wird, sind die zukünftigen Bewohner besonderen Belas- tungen ausgesetzt. Diese können zwar in Innenbereichen durch bauliche Vorkehrungen reduziert werden, nicht bzw. nicht mit vertretbarem Aufwand im Außenbereich. Für die im südlichen Gebiet geplante Schule werden laut schall- technischer Untersuchung nicht nur Orientierungswerte, sondern auch Schwellen zur Gesundheitsgefährdung überschritten. Wir teilen außerdem die Befürchtungen des Flughafens Köln/Bonn, dass der Flugverkehr in den kom- menden Jahren zunimmt und damit eine noch höhere Be- lastung entsteht. Als ein hoch lärmbelastetes Gebiet kann die Fläche damit nicht als Grundlage für gesunde Wohn- und Schulumgebung angesehen werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. In der schalltechnischen Untersuchung (Peutz Consult GmbH 2022c) wurde folgendes ermittelt: Die höchsten Verkehrslärmimmissionen liegen im südlichsten Teil des Plangebietes im Bereich der Gemeinbedarfsfläche ‚Schule‘ in unmittelbarer Nähe zur Kennedystraße mit maximalen Beurtei- lungspegeln von ca. 70 dB(A) tags und ca. 62 dB(A) nachts. Die verwaltungstechnische Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags wird hier im Nahbereich der Kennedystraße er- reicht. Es ist vorgesehen, auf Ebene der verbindlichen Bauleitpla- nung durch eine Anordnung von Nutzungen, die wenig lärmsensi- bel sind (z.B. Turnhalle, Pausenhöfe) an der Kennedystraße, lärmsensible Nutzungen (Unterrichtsräume) zu schützen. Somit können Gebäudeteile mit lärmsensibler Nutzung von der abschir- menden Wirkung der Turnhalle profitieren und die tatsächliche Lärmbelastung ist geringer. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 9 Der Einfluss von Luftschadstoffen ist aus unserer Sicht nur unvollständig in der vorgelegten Untersuchung ermit- telt worden: In dieser erfolgt zwar eine Abschätzung hin- sichtlich der relevanten Feinstäube PM (10) und PM (2,5), allerdings wird der Flughafen als Ursprungsort von Luft- schadstoffen nicht berücksichtigt. Die genutzten Hinter- grundmesswerte entstammen einer Messstation in Ro- denkirchen, die aber wegen der weiteren Entfernung nicht als Referenz geeignet ist. Davon abgesehen fehlt im vor- gelegten Bericht eine Untersuchung und Bewertung von (Ultra-)Feinstäuben. In der Abwägung können nur die aktuellen Rahmenbedingungen bewertet werden. Die Befürchtung, dass der Flugverkehr in Zu- kunft zunehmen wird, kann hierbei nicht berücksichtigt werden. Die städtische Hintergrundbelastung im Plangebiet wird in der Luftschadstoffuntersuchung (Peutz Consult GmbH 2022 b) an- hand von Messwerten umliegender Hintergrundmessstationen er- mittelt. Das Gutachten nutzt Daten u.a. einer Messstation in Ro- denkirchen, diese befindet sich in räumlicher Nähe zum Plange- biet. Es wird davon ausgegangen, dass diese auch Einwirkungen des Flughafens enthalten. Der Untersuchungsumfang und das - ergebnis wurden mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt abgestimmt und geprüft. Sowohl für die Anzahl ultrafeiner und fei- ner Partikel gibt es keine gesetzlich festgelegten Ziel- oder Grenzwerte zur Erfassung und Bewertung. Sie sind in der gesetz- lichen Immissionsüberwachung von Feinstaub PM10 und PM2.5 als sehr kleine Teilmenge enthalten. Eine gesonderte Be- trachtung erfolgte aus diesem Grunde nicht. 1.10 Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt: Bei der artenschutzrechtlichen Prüfung wurden Garten- schläfer, die in Köln als relevant behandelt werden, und die eine stark bedrohte Verantwortungsart sind, nicht be- rücksichtigt. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Realisierung von Bauvorhaben gegen arten- schutzrechtliche Verbote verstoßen wird. Wir weisen da- rauf hin, dass gemäß Meldestelle Gartenschläfer (https://meldestelle.gartenschlaefer.de) in der Nähe Gar- tenschläfer-Vorkommen bekannt sind. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der Gartenschläfer ist keine planungsrelevante Art im Sinne des Artenschutzes, sowie keine Art des Anhang IV der FFH-RL, so dass eine Betrachtung im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung nicht erforderlich ist. Aufgrund seiner Habitatansprüche findet der Gartenschläfer im zentralen Plangebiet (Ackerflächen und angrenzende Strukturen) keinen geeigneten Lebensraum. Im Bereich der Parkanlage bleiben durch die Festsetzung zum Er- halt im Bebauungsplan alle potentiellen Habitatstrukturen erhal- ten. 1.11 Grünfläche: Wie auch der landschaftspflegerische Fachbeitrag auf- zeigt, ist die im Osten des Gebiets ausgewiesene ca. 20 m breite Grünfläche zu schmal, um als wie im Bebauungs- plan ausgewiesener Waldsaum fungieren zu können. Dazu wäre eine Verbreiterung auf mindestens 75 m not- wendig. Außerdem kann auch der vom Landesbetrieb Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Der ausgewiesene Waldsaum soll stufig aufgebaut werden und dient der Strukturanreicherung im Plangebiet. Er soll zur Plan- straße mit einer Krautzone bzw. einem Krautsaum abgeschlos- sen werden. Ein Mindestabstand von 35 m zwischen der Bebauung und dem Wald wird eingehalten. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 10 Wald und Holz geforderte Mindestabstand von 35 m zwi- schen Wald und Bebauung nicht eingehalten werden. Feststehende Gehölzstreifen/Grünflächen wie der im süd- östlichen Plangebiet, entlang der Kennedystr. und der im westlichen Plangebiet sind in ihrem Bestand unbedingt zu erhalten. Wir widersprechen der nicht sachgerechten Auffassung, dass (gemäß landschaftspflegerischem Fachbeitrag, S. 20) auf eine tabellarische Übersicht zur planungsrechtli- chen Sicherung der Bäume im Plangebiet verzichtet wer- den könne. Die Begründung, dass dies (aufgrund der flä- chenhaften Ausprägung der Gehölzbestände und deren umfassende planerischen Berücksichtigung) mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen so abgestimmt wurde, ist nicht akzeptabel. Wir bitten daher um Nachrei- chung einer tabellarischen Übersicht. Im Rahmen des vorgeschalteten städtebaulich-freiraumplaneri- schen Wettbewerbs wurden die zu schützenden und zu erhalten- den Gehölzbestände gekennzeichnet. Eingriffe in die Gehölzbe- stände werden durch umfangreiche Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen im Bebauungsplan vermieden. So werden alle Bäume innerhalb der im Westen liegenden öffentlichen Grünflä- che „Parkanlage“ zum Erhalt festgesetzt. Es werden zu fällende Bäume ersetzt sowie zahlreiche Einzelbäume und Gehölzbe- stände zum Erhalt festgesetzt Im Süden soll die bestehende Pflanzung durch die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ergänzt werden. Die Vorlage einer tabellarischen Übersicht ist zur Sicherung der Ziele nicht notwendig. Der Flächennutzungsplan trifft hierzu keine Regelungen. 1.12 Verkehr und technische Infrastruktur: Eine ÖPNV-Entwicklung fehlt, da nur auf die vorhandenen Buslinien, die sich in 7 Gehminuten Entfernung befinden, verwiesen wird. Bezüglich der Entwicklung der Zentren finden sich auch keine Aussagen. Im Gegenteil, irrtümlich wird im Erläuterungsbericht zur Versorgung auf das Be- zirkszentrum in Porz, nahe der S-Bahnhaltestelle Bf. Porz, das Nahversorgungszentrum im Stadtteil Eil an der Frank- furter Straße und das Stadtteilzentrum an der Kaiser- straße im Stadtteil Urbach verwiesen. Dabei ist der nächstgelegene Versorgungsbereich an der Frankfurter Straße in Eil nur noch als Nahversorgungslage eingestuft, da er keine wesentliche Versorgungsfunktion, auf Grund des Fehlens eines wesentlichen Frequenzbringers - ins- besondere für Lebensmittel-, wahrnehmen kann. Die Pla- nung ist zusätzlich mit der Bereitstellung von 300qm Ver- kaufsfläche kontraproduktiv für die Nahversorgungslage in Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Bezüglich der Stellungnahme zum öffentlichen Personen-Nahver- kehr (ÖPNV) und zur Einzelhandelssituation wird auf die Abwä- gung zur Stellungnahme Nr. 1.5 verwiesen. Die Optimierung der Fuß- und Radwegeverbindungen wird inner- halb des Plangebietes auf Ebene der verbindlichen Bauleitpla- nung durch die Anlage von Fuß- und Radwegen so realisiert, dass sowohl eine Durchquerung in Nord-Süd-Richtung zur Schu- bertstraße als auch eine Durchquerung in Ost-West-Richtung er- möglicht wird. Zudem wird eine Wegebeziehung zur Frankfurter Straße hergestellt. Fuß- und Radwegeverbindungen sind nicht Gegenstand von Re- gelungen des Flächennutzungsplans, insbesondere auch, da es sich nicht um gesamtstädtisch relevante Verbindungen handelt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 11 Eil und dem Stadtteilzentrum (Frankfurter Straße und Kai- serstraße) Urbach. Wenn neue Verkaufsflächen geplant werden, dann sollten diese in den Stadtteilzentren und Versorgungslagen angesiedelt werden. Neben der fehlenden ÖPNV-Entwicklung ist auch die in- haltliche Bearbeitung der Fuß- und Radwegeverbindun- gen mangelhaft, insbesondere für die wichtige Anbindung an die Versorgungsbereiche. 1.13 Wir regen an, die Naturschutzverbände bei künftigen Vor- haben zusammen mit den Trägern öffentlicher Belange förmlich zu beteiligen und über solche Vorhaben zu infor- mieren. Davon abgesehen ist der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde immer zwingend zu be- teiligen. Abschließend möchten wir Sie bitten, uns über das weitere Verfahren informiert zu halten, vielen Dank! Die Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der hier Stellung nehmende Naturschutzverband ist, wie andere Naturschutzverbände auch, ein eingetragener Verein und wird damit als Teil der Öffentlichkeit behandelt und nicht in der förmli- chen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Der Naturschutzbeirat wird bei Bedarf von der unteren Natur- schutzbehörde beteiligt. 2 2.1 Die verkehrliche Planung ist dringend überarbeitungsbe- dürftig. Zum einen liegt aufgrund der Abbildung 15 nahe, dass das mikroskopische Verkehrsmodell fehlerhaft be- rechnet wurde (T50 auf der Frankfurter Straße), aus Sicht des Radverkehrs sind die Planungen aber vor allem auf- grund der aktuellen Datenlage zu überarbeiten: - Das Radgrundnetz und die Radpendlerrouten wurden nicht berücksichtigt. Dies ist aber erforderlich, um die tat- sächlich zu erwartenden Radverkehrsmengen und - ströme im Plangebiet berücksichtigen zu können. - Die Planung für die Knotengestaltung Kennedys- traße/Joseph-Broicher-Straße ist nicht umweltverbund- freundlich, sie ist auch nicht mehr regelkonform auf dem Stand der Technik Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Abbildung 15 des Verkehrsgutachtens ist in der Tat fehler- haft, jedoch sind die Geschwindigkeiten in der Mikrosimulation korrekt versorgt. Somit liegt keine fehlerhafte Berechnung vor. Das Radverkehrshauptnetz für den Stadtbezirk Porz wurde erst in der Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 01.09.2022 be- schlossen. Das Mobilitätskonzept wurde jedoch bereits im Som- mer 2019 erstellt. Da es sich hierbei um kein vom Rat der Stadt Köln beschlosse- nes gesamtstädtisches Radverkehrskonzept handelt, ist es auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht relevant und ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu berücksichtigen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 12 - Bei den Verkehrsqualitäten wurden der Fuß- und Rad- verkehr nicht berücksichtigt, ihre Belange spielen daher auch bei Optimierungen keine Rolle. 2.2 Radpendlerrouten Die im Verkehrsgutachten dargestellten Anschlüsse an das Radnetz NRW erfolgen v.a. in Ost-West-Richtung. Der Anschluss an die Radpendlerroute 19 ermöglicht ei- nen Anschluss in Nord-Süd-Richtung (B 8) als Alternative zur parallel verlaufenden B 8: Im Verlauf ist die Verbindung über die Radpendlerroute 3 der rechtsrheinischen Radpendlerrouten bis zum Kölner Zentrum gesichert. Vorteil bzw. Erfordernis: - Die Radpendlerroute 3 ist in der Umsetzung deutlich weiter als die Routen 4, daher sollte hier ein qualifizierter Anschluss und Ausbau erfolgen. - Eine fahrradfreundliche Umgestaltung der Frankfurter Straße, die eine sichere und komfortable Nutzung durch (Schul-)Kinder und unsichere RadlerInnen ermöglicht, ist aufgrund der engen baulichen Verhältnisse und der finan- ziellen Lage der Stadt Köln nicht zeitnah möglich. Daher sollte diese Alternativroute über Mühlenweg und Schu- bertstraße zeitnah mit den verfügbaren Mitteln in geeigne- ter Form ertüchtigt werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Informationen zu den Radpendlerrouten lagen bei Erstellung des Mobilitätskonzeptes (Sommer 2019) nicht vor. Fuß- und Radwegeverbindungen sind nicht Gegenstand von Re- gelungen des Flächennutzungsplans, insbesondere auch, da es sich nicht um gesamtstädtisch relevante Verbindungen handelt. 2.3 Radverkehrsgrundnetz Die Routenverbindung im Verlauf Mühlenweg – Schubert- straße ist bereits als Planroute im Radgrundnetz eingetra- gen (Dies wurde bei der letzten BV Porz abgestimmt?). Sie hat eine erhebliche überörtliche Bedeutung, da sie die Ortslagen Wahn (mit Schulzentrum und Schwimmbad Wahn), Elsdorf, Urbach (Neubaugebiete, Schulzentrum, Sporthalle, Anbindung Leidenhausen) und Eil miteinander Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahmen Nr. 2.1 und 2.2. Die Verbindung über die Kennedystraße wird nach dem Umbau beleuchtet sein, so dass eine sichere Querung auch zu Abend- und Nachtzeiten möglich wird. Eine zügige Befahrung ist angesichts der Ausbaubreite von 4,20 m möglich. Ob beide Fahrbahnstreifen in einer Grünzeit in einem Zug gequert werden können, hängt von der Detailplanung ab, die Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 13 verbindet. Außerdem ermöglicht sie die Nutzung auto- freier oder verkehrsberuhigter, verkehrsarmer Straßen und stellt eine wichtige und sichere Verbindung dar, die über die parallel verlaufende Frankfurter Straße (B 8) ab- sehbar nicht hergestellt werden kann. Die Gestaltung der Strecken und Knotenpunkte muss daher über das lokale Erfordernis des Neubaugebietes hinaus eingerichtet wer- den. Insbesondere die Verbindung Gronaustraße – Schu- bertstraße über die Kennedystraße hinweg muss so ge- staltet sein, dass sie zu jeder Tageszeit und in beiden Richtungen sicher und zügig von allen radelnden Men- schen befahren werden kann. noch aussteht, jedoch nicht Teil der Flächennutzungsplanände- rung ist. 2.4 Knotengestaltung über die Kennedystraße Der Knoten erfüllt mit einer Führung als gemeinsamer Bei- drichtungs-Geh-/Radweg nicht das planungsrechtliche Er- fordernis. Die gewählte Führungsform wird in den zu- grundezulegenden Regelwerken für Verkehrsanlagen höchstens außerorts mit geringer Fuß- und Radnutzung vorgesehen, nicht für den Zulauf unmittelbar vor einem 6- 8-zügigen Schulzentrum mit benachbarten Wohngebieten und im Verlauf von (zukünftig) überörtlich genutzten Rad- verbindungen. Hier muss eine deutlich größere Dimensio- nierung gewählt werden. Falls eine sichere Führung auf der Fahrbahn oder parallel zur Fahrbahn aus Gründen der Kfz-Leistungsfähigkeit nicht möglich ist, ist eine geeignete planfreie Querung der Kennedystraße umzusetzen. Die Querung der Kennedystraße muss jederzeit „in einem Zug“ möglich sein, um auch den Verkehrsbelangen des nichtmotorisierten Verkehrs Rechnung zu tragen. Das ist sie nach der derzeitigen Planung nicht, da die LSA- Programme zur Morgen- und Abendspitze nur die Fahrt- richtung des SchülerInnenverkehrs berücksichtigen. In die Gegenrichtung werden dagegen Wartezeiten von 1,5 - 2 Minuten alleine für die Querung benötigt, was nicht hin- nehmbar ist. Zu einer sicheren Führung im Knoten gehört Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die straßenbaulichen und verkehrstechnischen Randbedingun- gen wurden in verschiedenen Entwurfsstadien immer wieder mit dem Auftraggeber und den beteiligten Fachbehörden abge- stimmt. Da auf der Ostseite der geplanten Erschließungsstraße keine Ziele vorhanden sind, ist auf Ebene der verbindlichen Bauleitpla- nung auf der Westseite des Plangebietes ein 2-Richtungsradweg geplant. Siehe Stellungnahmen Nr. 2.1 und 2.3. Fuß- und Radwegeverbindungen sind nicht Gegenstand von Re- gelungen des Flächennutzungsplans, insbesondere auch, da es sich nicht um gesamtstädtisch relevante Verbindungen handelt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 14 auch die ausreichende Dimensionierung der Aufstellflä- chen auf den Fahrbahnteilern sowie genügend Platz zum Passieren der in Gegenrichtung verlaufenden Ströme. Das ist bei der Knotengestaltung mit gemeinsamem Beid- richtungs-Geh-/Radweg mit einer Breite von 3,50 m nicht gegeben. Auch eine Führung durch das verkehrsberuhigte neue Wohngebiet (Östlich Im Falkenhorst) ist nicht zweckmä- ßig, hier sollte eine geradlinige Führung bis zur Schubert- straße umgesetzt werden. 2.5 Anmerkungen Verkehrsuntersuchung Im Verkehrsgutachten wurden weiträumige, aufwändige Zählungen vorgenommen, um den Kfz-Verkehr abzubil- den. Angesichts des Ziels des Verkehrsgutachtens, „die motorisierten Neuverkehre…zu minimieren“ und der Tat- sache, dass die Stadt Köln zurzeit ein multimodales Ver- kehrsmodell mit Berücksichtigung des Radverkehrs auf- baut, kann erwartet werden, dass zumindest der Radver- kehr mitgezählt wurde, auch wenn dies im Verkehrsgut- achten selbst leider keine Rolle spielt. Falls nicht, sollte dies ebenso umfangreich zeitnah nachgeholt werden, da- mit auch für den Radverkehr realistisch dimensionierte Verkehrsströme der weiteren Planung zugrunde gelegt werden können. Es ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob das Neubaugebiet „Leidenhausener Straße“ bzw. „Leidenhausener Gärten“ im Verkehrsgutachten mit berücksichtigt wurde oder nicht. Falls nicht, sollte dies nachgeholt werden, da zumindest das Schulgelände aus Perspektive der Leidenhausener Gärten als Ziel in Fuß- bzw. Raddistanz liegt und daher bei der Dimensionierung und Führung der nichtmotorisier- ten Verkehre zu berücksichtigen ist. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Details des Verkehrsmodells sind für die FNP-Änderung nicht re- levant. Dennoch wurden die auf der Straße fahrenden Radfahrer im Verkehrsgutachten miterhoben. Wie in Kapitel 1.2, auf Seite 9 des Gutachtens zu lesen ist, sind die Neuverkehre des geplanten B-Plangebietes "Leidenhausener Straße" ebenfalls in diesem Prognosefall enthalten. Fuß- und Radwegeverbindungen sind nicht Gegenstand von Re- gelungen des Flächennutzungsplans, insbesondere auch, da es sich nicht um gesamtstädtisch relevante Verbindungen handelt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 15 2.6 Folgende Fehler finden sich im Gutachten: - S. 25 2.Absatz enthält mehrere Fehler: Die A 59 verläuft ÖSTLICH des Planungsgebietes, auf der Leidenhausener Straße gilt zwar Tmax von 50 km/h, die Straße ist aber für Kfz außer Anlieger gesperrt – gemeint ist wahrscheinlich der Hirschgraben - Abb. 15: Auf der Frankfurter Straße westlich des Pla- nungsgebietes gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, nicht 50 km/h. Wenn mit 50 km/h gerechnet wurde, sind auch die Ergebnisse zumindest der Mikrosi- mulation falsch. - S. 27: Die Schaffung von Elektroladesäulen dient kaum der Attraktivitätssteigerung der „alternativen Mobilität“ – o- der was auch immer damit gemeint sein soll. - S. 31: Auch hier: kein Geh-/Radweg auf der Leiden- hausener Straße. Gemeint ist sicher der Hirschgraben, und dort gibt es „nicht benutzungspflichtige“ Bordsteinrad- wege, keine gemeinsamen Geh-/Radwege. - Karte S. 33: Keine Schutzstreifen in Bergerstraße (dort benutzungspflichtige Radwege) und Waldstraße (nichts geplant). Eine Anbindung an das Radnetz NRW ist nach Westen nur über den gemeinsamen Geh-/Radweg Frank- furter Straße zu erreichen, der nicht eingezeichnet ist. Der Stellung- nahme wird teil- weise gefolgt. Es liegen in dem Text in der Tat einige redaktionelle Fehler vor: die A59 verläuft östlich und es ist der Hirschgraben gemeint. Auch ist eine Abbildung fehlerhaft, jedoch sind die Geschwindig- keiten in der Mikrosimulation korrekt eingeflossen. Die "alternative Mobilität" sowie die Schaffung von Elektrolade- säulen sind für die FNP-Änderung nicht relevant. 3 3.1 Bevor hier wieder eine klimaaktive Fläche versiegelt wird, sollte eine Abschätzung der nachteiligen Klimawirkung er- folgen. Man muss nicht jede klimaaktive Fläche in Porz freihalten, aber man kann auch nicht alle bebauen. Die Bebauung einer klimaaktiven Fläche durch den Bus- betriebshof führt zur Aufheizung von Porz. Auch die Ver- siegelung dieser Fläche wird Folgen haben. Diese muss Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahmen Nr. 1.2 und 1.7. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 16 man erst klar beziffern, und zwar nicht nur in den angren- zenden 500 Metern, sondern auch der Beitrag zum Ge- samteffekt städtische Hitzeinsel. 3.2 Und zum zweiten ist der Verdichtung Vorrang zu geben vor weiterer Versiegelung von Freiflächen. Man muss ir- gendwann verstehen, dass nicht jeder Kölner ein Einfami- lienhaus im Grünen haben kann, dann gibt es nämlich kein Grün mehr. Zudem ist die ÖPNV Anbindung nicht für solchen Zuwachs an Pendlern geeignet. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahmen Nr. 1.4 und 1.5. 4 4.1 Zunächst einmal finden wir die Pläne wirklich gut. Bezahl- barer Wohnraum sowie ausreichende Kindertagesstätten- versorgung sollte eine Selbstverständlichkeit sein, des- halb muss eben auch auf solchen Flächen gebaut und er- schlossen werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 4.2 Jedoch möchten wir noch einmal auf ein wichtiges Detail hinweisen: In den ersten Plänen, welche auch die Aus- schreibung gewonnen hatten, war explizit gesagt und ge- zeigt worden, dass es von der Schubertstraße aus KEINE PKW Anbindung an das neue Wohngebiet geben soll. In den aktuellen Plänen wird dies auch in der Verkehrsunter- suchung (S. 24.) betont, jedoch wird nichts weiter dazu gesagt, wie dies auch sichergestellt werden soll. Hier wünschen wir uns klare Abgrenzungen, damit es hier nicht zu Ärger und Gefahrensituationen kommt, die ver- meidbar gewesen wären. Persönlich würden wir hier Absperrbügel o.Ä. empfehlen, um von vornherein die PKW am Zugang zum Neubauge- biet zu hindern. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Es ist auch weiterhin keine Pkw-Erschließung von der Schubert- straße aus vorgesehen. Dies wird durch die Festsetzung eines Geh- und Radweges im Bebauungsplan sichergestellt, der von der Schubertstraße bis zu der Platzfläche im Plangebiet führt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 17 5 5.1 Mit Grauen denke ich schon daran, wenn in ein paar Jah- ren die Schule nebst Sporthalle „östlich Im Falkenhorst“ gebaut wird. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 5.2 Wie stellt man sich die An- und Abreise der vielen Schüler und Nutzer der Sporthalle vor? Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Von der Kennedystraße abgehend ist im Rahmen des Bebau- ungsplans eine Erschließungsstraße geplant, welche in der Sys- tematik des FNP nicht dargestellt wird. Ebenso werden im Rah- men des Bebauungsplans Stellplätze für Pkw und Fahrräder, auch für die Nutzer*innen der Sporthalle, vorgesehen. 5.3 Die Zahlen Ihrer Studie können doch hinten und vorne nicht stimmen. Schon jetzt quellen die Schubertstraße und Im Falkenhorst vollkommen über. Gerade die Straße „Im Falkenhorst“ ist nur einspurig befahrbar, da permanent rechts und links parkende Fahrzeuge stehen. Das wird mit Sicherheit nicht besser, wenn dort weitere 200 Wohnun- gen entstehen und täglich weit über 1000 Schüler an-/ab- reisen bzw. gebracht werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Da die Erschließung des neuen Wohngebietes und der Schule über die Kennedystraße erfolgt, ist nicht mit einer Zunahme von Verkehren in der Straße Im Falkenhorst zu rechnen. Der Fußweg, der von der Frankfurter Straße über den südlichen Teil der Straße Im Falkenhorst auf das Schulgrundstück führt dient der fußläufigen Anbindung an die ÖPNV-Haltestelle an der Frankfurter Straße. 5.4 Die Straße „Im Falkenhorst“ darf auf keinen Fall als Zu- fahrt zur Schule für Elterntaxis oder gar die Schüler selbst genutzt werden. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Siehe Stellungnahme Nr. 5.3. Eine Zufahrt zur Erschließung der Schule über die Straße Im Fal- kenhorst ist weder für Elterntaxis noch für Schüler vorgesehen. 5.5 Auch die Aussage, dass es die KVB ablehnt, den jetzigen Streckenverlauf zu ändern, entbehrt jeglicher Vernunft. Dies muss zwingend über die Zufahrt Kennedystraße ge- schehen – mit Tempo 50 km/h, nicht wie bisher 70 km/h. Am besten in einer Schleife bis kurz vor die neue Wohn- bebauung bzw. in einem Wendehammer vor der Schule. Dieser Streckenverlauf wäre für alle ein Zugewinn. Näm- lich für die derzeitigen Bewohner der Straße „Im Falken- horst“, des neuen Wohngebietes und der Schüler, die di- rekt vor der Schule den Einstieg in den Bus hätten. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Streckenverlauf der KVB ist nicht Gegenstand der Flächen- nutzungsplanung. Im Rahmen des Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, einen mögli- chen alternativen Streckenverlauf der KVB aufzunehmen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 18 5.6 Auch der geplante Fußweg von der KVB-Haltestelle „Im Falkenhorst“ entlang der Frankfurter Straße, dann am Haus Im Falkenhorst 12 vorbei und dann auf das neue Schulgelände, ist unmöglich. Unmittelbar grenzen an das aktuell vorhandene Feld eine Tiefgaragenein-/ausfahrt so- wie eine Zufahrt zu einem Parkdeck. Es ist mit Sicherheit nur eine Frage der Zeit, wann das erste Kind dort ange- fahren wird, wenn die Schüler dort in Scharen morgens auf das Schulgelände wollen bzw. nachmittags das Ge- lände wieder verlassen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die fußläufige Erreichbarkeit des Schulgrundstücks wurde in ei- nem Verkehrsgutachten untersucht (RK GmbH: B-Plangebiet Schuberthöfe in Köln – Verkehrsuntersuchung für einen geplan- ten Schulstandort, Juni 2024). Dieses stellt fest, dass die Rampe zur der in Rede stehenden Tiefgarage einstreifig und daher mit- tels Signalgeber gesichert ist. Die Wartefläche für einfahrende Pkw befindet sich unmittelbar nördlich der Rampe. Eine konflikt- freie Führung für Fußgänger zu dem dort geplanten Nebenein- gang der Schule ist im Bestand nicht möglich. Daher hat das Gutachten eine Verkehrserhebung der Tiefgara- geneinfahrt durchgeführt und kommt zu dem Schluss, dass es nur eine sehr geringe Belastung der beiden Ein-/Ausfahrten und der Straße Im Falkenhorst gibt. Zudem empfiehlt das Gutachten, den von der Frankfurter Straße kommenden Gehweg südlich der Straße Im Falkenhorst bis zum Schulgrundstück zu verlängern. Die Zufahrt zu den oberirdischen Stellplätzen und der Tiefgarage kann dann zukünftig mit abgesenktem Bordstein über den verlän- gerten Gehweg erfolgen. Durch diese Maßnahme kann die Wahrnehmbarkeit des Gehwe- ges für die ein- und ausfahrenden Verkehre und die Klarheit der Wegeführung verbessert werden. Aufgrund der geringen Verkehrsmengen ist eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler nicht zu besorgen. Auf Ebene des Flächennutzungsplans werden hierzu keine Rege- lungen getroffen, da diese nicht von gesamtstädtischer Bedeu- tung sind. 5.7 Auch die Nutzer der Sporthalle werden mit Sicherheit zum großen Teil mit dem Pkw anreisen. Wo sollen die denn alle parken? Auch in der bereits überfüllten Straße Im Fal- kenhorst? Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Siehe Stellungnahme Nr. 5.2. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 19 5.8 Bitte überdenken Sie Ihre Planungen und wirken auf die KVB ein, die Streckenführung im Sinne aller zu ändern. Denn bereits jetzt sind hier im Falkenhorst 12 die Wände schwarz von Umweltverschmutzung durch den Autover- kehr auf der Kennedystraße. Die dazu gemachten Erhe- bungen entbehren jeglicher Grundlage. Warum hat man nicht mal die Anwohner befragt, wie sie über den geplan- ten zusätzlichen Verkehr und die weitere Umweltver- schmutzung/Lärmbelästigung denken? Nicht nur die An- wohner der Schubertstraße machen sich Gedanken, wie alles in Zukunft werden soll! Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Daten sind in einer Verkehrszählung gemäß den geltenden Richtlinien in einem Verkehrsgutachten erhoben worden. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass durch das Vorha- ben mit keinen erheblichen Auswirkungen für den Verkehr zu rechnen ist. Auch die Rückstauauswertungen zeigen keine Über- staulängen von Anschlussknotenpunkten auf. Die prognostizier- ten Verkehre können leistungsfähig abgewickelt werden. Die Planung der Kölner Verkehrsbetriebe ist nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanverfahrens. 5.9 Eigentlich wäre es doch wichtig, die derzeitigen Grünflä- chen auch im Hinblick auf den Klimawandel zu belassen. Ich lade Sie gerne zu einem Ortstermin ein. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Siehe Stellungnahme Nr. 1.7. 6 6.1 Dieses Vorhaben wiederspricht zum einen der gesetzli- chen Grundlagen für die Vorgaben der Klima Neutralität, dem Hochwasser Schutz durch Versiegelung von nicht unerheblichen Flächen. Ferner sind auch dann die Imissi- onen durch die Arbeiten kontraproduktiv. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Vorhaben steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zum Klima- und zum Bodenschutz. Siehe Stellungnahmen Nr. 1.7 und 1.8. 6.2 Zu dem Verkehr wie sich zu diesen Angaben im Bebau- ungsplan gekommen ist, entbehren jeglicher Grundlage. Sämtliche Erhebungen spiegeln nicht ansatzweise die Re- alität. Mit solchen Angaben, kann keine weitere Verfol- gung dieser Maßnahme zu diesem Projekt erfolgen. Das Mauerwerk und auch die Fenster am Objekt im Falken- horst 12 zur Kennedy Straße hin ist schwarz vor Abgase des täglichen Stau durch schon jetzt ab dem Mittag mas- siv bis an die Abfahrt zum Hotel bzw. Flüchtling Unter- kunft. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Daten sind in einer Verkehrszählung gemäß den geltenden Richtlinien in einem Verkehrsgutachten erhoben worden. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass durch das Vorha- ben mit keinen erheblichen Auswirkungen für den Verkehr zu rechnen ist. Auch die Rückstauauswertungen zeigen keine Über- staulängen von Anschlussknotenpunkten auf. Die prognostizier- ten Verkehre können leistungsfähig abgewickelt werden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 20 6.3 Durch den Wegfall des Isi, was ich als politisches Versa- gen ansehe, ist die Planung mit der KVB ungenügend. Es müsste dann zwingend das Konzept angepasst werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planung der Kölner Verkehrsbetriebe ist nicht Gegenstand des Flächennutzungsplanverfahrens. Die Stellungnahme wird im Verfahren der Flächennutzungsplanänderung jedoch den politi- schen Gremien zur Kenntnis gegeben. 6.4 Das Befahren mit Haltestellen in dem Gebiet wäre unab- dingbar, da die Annahme des Verkehr u.a. in der Straße Im Falkenhorst völlig unrealistisch, es sind nach schon jetzt durch für Fluggäste blockierte Parkhaus mit An- und Abreise zu Überlassung der Straße so das selbst die An- nahme für diesen Bereich eine Überlastung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt ausschließlich über die Kennendystraße und von dort aus über eine geplante Erschlie- ßungsstraße. Das Parkhaus ist somit nicht von Neuverkehren betroffen. Der Flächennutzungsplan trifft hierzu keine Regelungen. 6.5 Desweiteren ist die Führung des über den Fußweg von von der Haltestelle im Falkenhorst, auf der Frankfurter Straße unrealistisch wie auch gefährlich weil das aufei- nander treffen mit den Fahrzeugen aus der Tiefgarage und Parkdeck zu Haus Nummer 12 in den Zeiten wo Schulbeginn bzw Ende gegeben ist. Die Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die fußläufige Erreichbarkeit des Schulgrundstücks wurde in ei- nem Verkehrsgutachten untersucht (RK GmbH: B-Plangebiet Schuberthöfe in Köln – Verkehrsuntersuchung für einen geplan- ten Schulstandort, Juni 2024). Dieses stellt fest, dass die Rampe zur der in Rede stehenden Tiefgarage einstreifig und daher mit- tels Signalgeber gesichert ist. Die Wartefläche für einfahrende Pkw befindet sich unmittelbar nördlich der Rampe. Eine konflikt- freie Führung für Fußgänger zu dem dort geplanten Nebenein- gang der Schule ist im Bestand nicht möglich. Daher hat das Gutachten eine Verkehrserhebung der Tiefgara- geneinfahrt durchgeführt und kommt zu dem Schluss, dass es nur eine sehr geringe Belastung der beiden Ein-/Ausfahrten und der Straße Im Falkenhorst gibt. Zudem empfiehlt das Gutachten, den von der Frankfurter Straße kommenden Gehweg südlich der Straße Im Falkenhorst bis zum Schulgrundstück zu verlängern. Die Zufahrt zu den oberirdischen Stellplätzen und der Tiefgarage kann dann zukünftig mit abgesenktem Bordstein über den verlän- gerten Gehweg erfolgen. Durch diese Maßnahme kann die Wahrnehmbarkeit des Gehwe- ges für die ein- und ausfahrenden Verkehre und die Klarheit der Wegeführung verbessert werden. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 21 Aufgrund der geringen Verkehrsmengen ist eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler nicht zu besorgen. Der Flächennutzungsplan trifft hierzu keine Regelungen. 6.6 Vor allen Dingen mit den Eltern Taxis ist und wird die Inf- rastruktur nicht ausreichen, sowie für weitere Besucher der angedachten Mehrzweck Halle. Die Stellungnahme wird nicht gefolgt. Für den Hol- und Bringverkehr wurde in einem Gutachten (siehe oben) ein Bedarf von 12 Stellplätzen ermittelt. Diese werden in eine neu zu errichtende Stellplatzanlage integriert, die über die Kennedystraße bzw. davon abgehend eine geplante Erschlie- ßungsstraße erschlossen wird. Von hier aus sind die Schul- und Sportgebäude über kurze Wege zu erreichen. 6.7 Dieser angedachte Standort ist für das Vorhaben völlig ungeeignet und verstößt gegen geltendes Recht, wo nach Prüfung eine Klage ohne Rechtsschutz Versicherung völ- lig ohne Risiko wäre, da die Verstöße sowohl gegen jegli- che Gesetze und Abkommen in jeglicher Perspektive ver- stoßen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme Nr. 6.1. 7 7.1 Amprion GmbH Die bisher abgegebenen Stellungnahmen behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 7.2 Wir möchten in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinweisen, dass durch den geplanten Ausbau der BAB A 59 auch unsere Höchstspannungsfreileitung in Richtung Westen verschoben werden muss. Hierdurch verringert sich der aktuell vorhandene Abstand zwischen geplanter Wohnbebauung und unserer Leitungsachse. Wir bitten Sie, dies bei Ihren weiteren Planungen zu berücksichti- gen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bei den Hochspannungsleitungen handelt es sich um zwei 110 KV Leitungen sowie eine 220 KV Leitung. Der aktuelle Abstand beträgt 310 m bis 360 m. Somit ist auch bei einer Verschiebung der Trassen nach Westen im Zuge des Ausbaus der A 59 von der Wahrung des Mindestabstands auszugehen. In einem Schriftverkehr mit der Amprion GmbH, der im Nachgang der letzten Beteiligung erfolgte, ergab sich außerdem, dass die ursprüngliche Planung eine Verschiebung innerhalb des Trassen- bandes vorsieht, die Fortführung der Detailplanung sich jedoch noch bis 2028 verzögere. Der eigentliche Trassenverlauf ändert sich nach aktuellem Kenntnisstand also nicht. Zudem existiert in Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 22 Köln für Hochspannungsfreileitungen die verwaltungsinterne Ver- einbarung, einen Vorsorgewert über die Regelung der 26. BIm- SchV hinaus für städtische Planungen zu empfehlen. Die Planung rückt außerdem nicht erstmalig in dieser Entfernung an die Freileitung heran. Die Lage von Wohngebieten im Süden und Norden weisen eine vergleichbare und nähere Entfernung zur Freileitungstrecke auf. 7.3 Die externe Ausgleichsfläche eA1 liegt nicht im Einfluss- bereich von Netzanlagen der Amprion GmbH. Somit be- stehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 8 8.1 GVG Rhein-Erft GmbH Die von der GVG Rhein-Erft GmbH wahrzunehmenden öf- fentlichen Belange werden vom o.g. Verfahren nicht be- rührt. Der Bereich liegt nicht im Konzessionsgebiet der GVG. Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 9 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhan- dene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planun- gen der RMR-GmbH sowie der Mainline Verwaltungs- GmbH betroffen. Falls für Ihre Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass diese nicht im Schutzstreifen unserer Leitungen stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorge- nommen werden, bitten wir um erneute Beteiligung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ausgleichsmaßnahmen werden im Rahmen des Bebauungsplan- verfahrens getroffen. 10 10.1 GASCADE Gastransport GmbH Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beein- trächtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, dass un- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Etwaige nachträgliche Lageplanänderungen werden erneut bean- tragt. Der Hinweis zu dem Online-Portal wird zur Kenntnis genommen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 23 sere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betrof- fen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Nachträgliche Lageänderungen in der Projektplanung bedürfen eines erneuten Antrags auf Zustimmung. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Anfragen zu Lei- tungsauskünften, Schachtgenehmigungen, TÖB- Beteiligungen etc. an die oben genannten Anlagenbetrei- ber über das kostenfreie BIL-Onlineportal unter Protected link einzuholen sind. 11 11.1 Landwirtschaftskammer Gegen die o. g. Planung der Stadt Köln bestehen seitens der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreis- stelle Rhein-Erft-Kreis, keine grundsätzlichen Bedenken, gleich wohl wir den Verlust hochwertiger landwirtschaftli- cher Nutzflächen bedauern. In diesem Zusammenhang bitten wir um Berücksichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftlicher Flächen für die menschliche Daseinsvorsorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP (Landesentwicklungsplan NRW) Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Dies gilt auch für den As- pekt der Ausgleichsmaßnahmen, da für die Ernährungs- fürsorge wichtige Flächen zu schützen sind. Bei den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich ein Überschuss von 36.401 Biotopwertpunkten („Land- schaftspflegerischer Fachbeitrag – Erläuterungsbericht“, Juni-Juli 2024). Wir regen an, den Überschuss auf ein Konto des Umweltamtes zu überführen, so dass er bei zu- künftigen Planungen genutzt werden kann. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Überschuss an Biotopwertpunkten kann für weitere Bauvor- haben in diesem Planungsraum genutzt werden. Hierzu erfolgen Abstimmungen mit anderen Bauträgern. Seitens der Stadt Köln werden keine Ökokonten für private Bauträger geführt. 12 12.1 Flughafen Köln Bonn GmbH Die Flughafen Köln Bonn GmbH hatte in dem genannten Verfahren bereits mehrfach Stellung genommen – zum Beispiel mit Schreiben vom 19.12.2018 und mit Schreiben Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 24 von 29. Januar 2024. Beide Stellungnahmen behalten nach wie vor ihre Gültigkeit und sollen mit diesem Schrei- ben ergänzt werden. Zur Referenz haben wir beide Stel- lungnahmen hier angefügt und wir machen sie auch voll- umfänglich zu einem Teil dieser Stellungnahmen. Die in den Stellungnahmen aufgeworfenen Inhalte haben aus unserer Sicht nicht in hinreichendem Maß Beachtung ge- funden und keine unserer Anregungen im Bebauungsplan umgesetzt worden ist. 12.2 Der Flughafen ist im Zusammenhang mit diesen Planun- gen in erheblichem und abwägungsrelevantem Maß be- troffen. Wir sind nach wie vor der Überzeugung, dass eine bauliche Nutzung des Plangebietes nicht für die Nutzung als Wohnfläche erfolgen sollte. Die Fläche ist aufgrund ih- rer Lage und der hierdurch einwirkenden Schallimmissio- nen nicht für eine Wohnnutzung geeignet. Die Plangebiete liegen innerhalb der Anflugsektoren der kleinen Bahn und sind direkt angrenzend an die Nacht- schutzzone des Flughafens Köln/Bonn. Unsere Einschätzung wird von ihrem Lärmgutachter in in- sofern geteilt, dass allein die Immissionen, die durch den Flughafen und den Flugbetrieb entstehen, die schalltech- nischen Orientierungswerte der DIN 18005 übersteigen. Entsprechend ihres Gutachters können diese Lärmbelas- tung nicht durch aktive Maßnahmen verringert werden. Die zur Reduktion der Lärmbelastung in Wohnräumen er- forderlichen passiven Maßnahmen sind umfangreich und kostspielig. Daher ist davon auszugehen, dass jegliche Möglichkeiten zur Reduktion der Anforderungen genutzt werden. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Schalltechnische Untersuchung von Peutz Consult kommt zu dem Schluss, dass die Werte für ein allgemeines Wohngebiet zwar überschritten, die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nur im Nahbereich der Kennedystraße überschritten wird. Dies ist hauptsächlich auf den Straßenverkehrslärm der Kennedystraße zurück zu führen. Das Gutachten führt „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen“ auf, die im parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahren (Nr. 76399/04 - Arbeits- titel: „Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach) berücksichtigt werden. Im Bebauungsplan werden passive Schallschutzmaß- nahmen (schallgedämpfte Lüftungsanlagen, Schutz von Außen- wohnbereichen, Schalldämmmaß von Außenbauteilen) festge- setzt. Im Süden sollen in der weiteren Planung der Schule Ge- bäudeteile errichtet werden, die lärmabschirmend wirken und selbst keine lärmsensible Nutzung aufweisen. Hierdurch werden gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Die schalltechnische Untersuchung berücksichtigt in Abstimmung mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt in der Gesamtlärm- betrachtung den Fluglärm mit 50 dB(A) tags und nachts. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 25 12.3 Die Schaffung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhält- nissen ist aus unserer Sicht bei derartigen Lärmbelastun- gen nicht möglich. Die in den Planunterlagen vorgesehe- nen Festsetzungen für passiven baulichen Schallschutz am Gebäude sind nicht hinreichend definiert. Zudem sind die Maßnahmen durch Nutzung der Ausnahme unter Punkt 8. a) der textlichen Festsetzungen wieder relativiert. Diese Festsetzung ermöglicht es Bauträgern, die erforder- lichen Schallschutzmaßnahmen auf ein finanziell vorteil- haftes Mindestmaß zu reduzieren und somit den Schutz- zweck der Schallschutzmaßnahmen effektiv zu umgehen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die Festsetzungen sind Teil des Bebauungsplanes und werden nicht auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung behandelt. Die Festsetzungen zum Immissionsschutz des Bebauungsplans sind bindend für den/die Vorhabenträgerin. Geringere Schall- schutzmaßnahmen sind im Einzelfall zulässig, wenn im Bauge- nehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersu- chung ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Au- ßenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109-1 nachgewiesen wird. Nur bei einem gutachterlichen Nach- weis kann geringerer Schallschutz verbaut werden. 12.4 In der Begründung zur Flächennutzungsplanung wird auf- geführt, dass der Planbereich vollständig innerhalb der Er- weiterten Schallschutzzone des Flughafens liegt, und dass geeignete Maßnahmen sowie der Hinweis, dass Bauwillige in der Baugenehmigung auf die erhebliche Lärmbelastung hinzuweisen sind auf Ebene der verbindli- chen Bauleitplanung erfolgen. In den textlichen Festset- zungen des Bebauungsplanes wird dies nicht umgesetzt. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Siehe Stellungnahme Nr. 12.2. Neben Festsetzungen zum passiven Schallschutz enthält der Be- bauungsplan auch folgenden Hinweis: Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs vorbelastet. 12.5 Es findet sich kein einziger wirksamer Hinweis auf die räumliche Nähe zu den festgesetzten Schallschutzzonen wie auch die Lage innerhalb der erweiterten Schallschutz- zone. Diese Zone soll – so mittlerweile auch im Entwurf des Regionalplans - zusätzlich zu den gesetzlich festge- legten Schallschutzzonen von Wohnbebauung und lärm- empfindlichen Nutzungen freigehalten werden. Die ge- plante Maßnahme setzt Gegenteiliges um. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Das Plangebiet liegt nicht in den Schallschutzzonen im Sinne der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Köln/Bonn (Fluglärmschutzverordnung Köln/Bonn- FluLärmKölnV). Der Planbereich liegt vollständig innerhalb der Erweiterten Lärm- schutzzone des Flughafens Köln/ Bonn. Geeignete Maßnahmen sowie der Hinweis, dass Bauwillige in der Baugenehmigung auf die erhebliche Lärmbelastung durch den Flugverkehr hinzuwei- sen sind (vgl. Ziel 8.1-7 LEP NRW), erfolgen auf Ebene der ver- bindlichen Bauleitplanung (Hinweis im Bebauungsplan). Die be- stehende Lärmbelastung steht der vorliegenden Planung einer Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 26 Gemeinbedarfsfläche und einer Wohnbaufläche daher nicht ent- gegen. 12.6 Ebenso wenig ist in beiden Verfahren ein Hinweis auf die zulässige Bauhöhe in den Unterlagen durch die Bau- schutzbereiche enthalten. In den Planunterlagen stellen zwar Messpunkte zur Geländehöhe dar, aber allein aus den Etagenzahlen und der Geländehöhe ist eine Überprü- fung der Einhaltung der Bauschutzbereiche durch die zu errichtenden Gebäude nicht möglich. Aus Sicht des Flughafens ist es hier zwingend erforderlich auf die Beschränkungen und Pflichten der §§12 und 15 des LuftVG, mit Bezug auf die eigentlichen Gebäudebau- höhen, wie auch die Höhen von temporären Geräten und Anlagen hinzuweisen. Das Aufstellen eines Krans, wel- cher üblicherweise zur Errichtung von Hochbauten ver- wendet wird, kann höhenabhängig zu Betriebseinschrän- kungen im Sinne der vollständigen Sperrung der kleinen Parallelbahn am Flughafen führen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung werden im Flä- chennutzungsplan nicht getroffen. Es wird auf das Bebauungs- planverfahren verwiesen. 12.7 Wir regen nochmals an auf die vorgesehene Änderung der Flächennutzungsplanung sowie auf die Festlegung ei- nes Bauleitplanes zur Errichtung von Wohnbebauung so- wie einer Schule in diesem Bereich zu verzichten. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Auf die Flächennutzungsplanänderung wird nicht verzichtet, da sie auf einer durch den Rat der Stadt Köln identifizierten Potenzi- alfläche im Rahmen des STEK Wohnen einen wichtigen Beitrag für die Wohnraumversorgung in der Stadt Köln leistet und ebenso die wichtige Versorgung mit Schulplätzen fördert. 12.8 Ersatzweise regen wir erneut an die in unserer Stellung- nahme von 2018 bereits aufgeführten Maßnahmen zum Schutz des Flugbetriebs vor schädlichen Einwirkungen durch die Errichtung von Wohnbebauung im Anflugsektor umzusetzen. Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Die aufgeführten Maßnahmen beziehen sich auf die Bebauungs- planebene und nicht auf die Flächennutzungsplanänderung. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 27 13 13.1 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommu- nikation, Post und Eisenbahnen Da eine Betroffenheit des Richtfunks durch die Planung unwahrscheinlich ist, erfolgt unsererseits keine weitere Bewertung. Ein möglicher Grund dafür ist: 1. Die Baumaßnahme weist eine geringe Bauhöhe auf. Es handelt sich dabei um einen Bebauungsplan mit einer Bauhöhe von unter 20 Meter bzw. um eine Planung einer Solar- / Photovoltaik-Freifläche. Eine Richtfunk-Untersu- chung zu solchen Planungen ist nicht erforderlich. 2. Entweder ist die Bauhöhe unbekannt oder es handelt sich um eine Maßnahme mit einer unveränderten Bau- höhe. Zum Beispiel: Flurbereinigung, Landschafts- / Na- turschutz, unterirdische Leitung oder Aufhebungsverfah- ren. 3. Flächennutzungspläne, Regionalpläne, Raumordnungs- pläne oder Entwicklungsprogramme sind planungsrechtli- che Maßnahmen, die sich in einem früheren Planungssta- dium befinden. Im nachgelagerten Verfahren wird kon- krete Baumaßnahme erneut angefragt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 14 Autobahn GmbH In der beiliegenden Verkehrsuntersuchung der Verfah- rensunterlagen zur Veröffentlichung des Bauleitplanes "235. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) - Öst- lich im Falkenhorst" werden die Anschlussknoten der AS Flughafen nach wie vor nicht betrachtet, obwohl wir in un- serer letzten Stellungnahme entsprechende verkehrliche Nachweis gefordert haben (Dezember 2023/Januar 2024). Der Stellung- nahme wird nicht gefolgt. Es wird auf die Stellungnahme der Verwaltung im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB verwiesen. Im Nachgang der eingesendeten Stellungnahme im Rahmen der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB ließ das Stadtplanungs- amt der Autobahn GmbH eine entsprechende Stellungnahme des Verkehrsgutachterbüros zur Eingabe der Autobahn GmbH im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zukommen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 28 Das Verkehrsgutachten beinhaltet keinerlei Informationen über die Betroffenheit der Anschlussstelle Flughafen der BAB 59. Das Neubaugebiet wird über die Kennedystraße (L 84) erschlossen. Die L84 ist gleichzeitig die Basis- straße der betroffenen AS. Der Bebauungsplan sieht vor, 210 Wohneinheiten, eine 4- gruppige Kita, einen Verkaufsladen sowie eine weiterfüh- rende Schule mit 1.450 Schülern zzgl. Personal zu errich- ten. Dieses Vorhaben ist in jedem Fall mit erheblichen verkehrlichen Zuwächsen verbunden. Mindestens ist der verkehrsgutachterliche Nachweis zu er- bringen, dass ein Rückstau auf die BAB 59 auf Grund der Anlage des Erschließungsknoten auf der Kennedy Str. (L 84) ausgeschlossen werden kann. Ansonsten ist eine Ge- fährdung der Sicherheit und Leichtigkeit bedingt durch Ihr Vorhaben nicht auszuschließen. Des weiteren ist die ver- kehrliche Leistungsfähigkeit beider Anschlussknoten der AS Flughafen, aufgestellt nach HBS 2015, unter Berück- sichtigung der vorhabenbedingten Zusatzverkehre im Prognosehorizont 2030 nachzuweisen. Bitte reichen Sie die verkehrlichen Nachweise nach. Zudem wurde die Autobahn GmbH darauf hingewiesen, dass sämtliche Stellungnahmen zu den Bauleitplanverfahren nach Ab- schluss der Veröffentlichung von der Verwaltung vorgeprüft und der Bezirksvertretung sowie dem Stadtentwicklungsausschuss zugeleitet werden, bevor der Rat der Stadt Köln schließlich die Abwägungsentscheidung trifft. Es wird auf das parallel laufende Bebauungsplanverfahren ver- wiesen. 15 15.1 Landesbetrieb Straßenbau NRW Zuständig für die klassifizierten Straßen des Landes ist die Regionalniederlassung Rhein-Berg, Sitz in Gummers- bach, Außenstelle Köln. Belange der Regionalniederlas- sung Rhein-Berg werden durch die o. g. Bauleitplanung im Zuge der Landesstraße 84 berührt. Zur Beurteilung liegt eine Plandarstellung bestehend aus der aktuellen und der geplanten Darstellung sowie eine Begründung und Gutachten zu verschiedenen Themenbereichen vor. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen / 29 15.2 Mit der vorliegenden 235. Änderung des Flächennut- zungsplanes der Stadt Köln soll die Darstellung einer Flä- che von "Grünlandfläche" in "Wohnbaufläche" und Ge- meinbedarfsfläche mit der Nutzung einer Schule sowie die Herstellung einer Grünfläche umgesetzt werden. Ziel der Bauleitplanung ist die Entwicklung von 200-210 Wohnein- heiten. Darüber hinaus soll der Neubau einer weiterfüh- renden Schule auf dem südlichen Planbereich gesichert und entwickelt werden. Zudem sind eine Kindertages- stätte sowie ein Spielplatz für Kinder und Jugendliche ge- plant. Am östlichen Rand des Plangebietes ist die Anlage einer Grünfläche geplant. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 15.3 Die verkehrliche Erschließung ist über die Landesstraße 84 geplant. Von der Erschließung wird abgeraten. Sollte die Erschließung dennoch über eine Straße in der Baulast des Landesbetriebes verlaufen, ist die Erschließung nach den Vorgaben des Landesbetriebes und nach den Regel- werken vollumfänglich zu Lasten der Stadt Köln zu errich- ten. Es ist eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Köln und dem Landesbetrieb abzuschließen. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Die verkehrliche Erschließung über die Landesstraße 84 wird nach Vorgaben des Landesbetriebs errichtet und über eine Ver- waltungsvereinbarung im Zuge der Erarbeitung des Bebauungs- plans zwischen der Stadt Köln und dem Landesbetrieb geregelt. 15.4 Falls im Nachgang verkehrliche Defizite auf den Bereich der BAB 59 und daraus Änderungen aufgrund von fehlen- den Abstimmungen mit der Autobahn GmbH (Verkehrsbe- hörde) an der L 84 notwendig werden und / oder im Be- trieb des neuen Knotens an der L 84 Änderungen auf- grund von Defiziten in der Verkehrssicherheit oder der Verkehrsqualität (Leistungsfähigkeit) notwendig werden, gehen sämtliche Kosten für alle Leistungen zu Lasten der Stadt Köln. Hierbei handelt es sich um einen Konsens zwischen dem Landesbetrieb Straßen.NRW und der Stadt Köln, der in den gemeinsamen Besprechungen herausge- arbeitet wurde. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Der gemeinsam hergestellte Konsens wird bestätigt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 76399/04 während der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen Stand: 05.02.2025 15.5 Bitte beteiligen Sie mich am weiteren Verfahrensablauf. Bitte informieren Sie mich über Ihr Abwägungsergebnis. Der Stellung- nahme wird ge- folgt. Straßen NRW wird über das Abwägungsergebnis in Kenntnis ge- setzt und am weiteren Verfahrensablauf beteiligt. 16 PLEdoc GmbH Leitungsauskunft Nicht betroffen Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 17 Polizeipräsidium Köln - Führungsstelle Verkehr Keine Bedenken Aus polizeilicher Sicht bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. - 18 Industrie- und Handelskammer Köln Keine Bedenken Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine Be- denken hinsichtlich der genannten Flächennutzungsplan- Änderung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. -
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
1163 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/61/614-5
Vorlagen-Nummer
0119/2025
Stand: 28.08.2025
Sachstandsbericht
Feststellungsbeschluss zur 235. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im
Stadtbezirk 7, Köln-Porz
Arbeitstitel: "Östlich Im Falkenhorst" in Köln-Porz-Urbach
Beschluss:
Der Rat
1. beschließt über die zur frühzeitigen Beteiligung zum Städtebaulichen Konzept und zur
Veröffentlichung des Entwurfs zur 235. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel „Öst-
lich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach eingegangenen Stellungnahmen gemäß den
Anlagen 6.1, 6.2 und 7,
2. stellt die 235. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst“ in
Köln-Porz-Urbach mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 5 beigefüg-
ten Begründung fest.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die 235. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst“
in Köln-Porz-Urbach wurde vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 3. April 2025 festge-
stellt und mit Bekanntmachung vom 27. August 2025 im Amtsblatt der Stadt Köln wirksam.
Nächste Schritte:
Das Verfahren ist abgeschlossen.
Beschlussvorlage Rat
8835 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/61/614-5 Vorlagen-Nummer 0119/2025 Freigabedatum 05.03.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Feststellungsbeschluss zur 235. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 7, Köln-Porz Arbeitstitel: "Östlich Im Falkenhorst" in Köln-Porz-Urbach Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat 1. beschließt über die zur frühzeitigen Beteiligung zum Städtebaulichen Konzept und zur Veröffentlichung des Entwurfs zur 235. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel „Öst- lich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 6.1, 6.2 und 7, 2. stellt die 235. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 5 beigefüg- ten Begründung fest. Stadtentwicklungsausschuss 27.03.2025 Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.04.2025 Rat 03.04.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Erklärung: Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima- schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausrei- chend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug re- geln. Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen werden im parallel durchgeführten Bebau- ungsplanverfahren untersucht. Das Bebauungsplanverfahren fällt unter die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Die Einhaltung der Anforderungen wird in dem Be- bauungsplanverfahren geprüft. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschiedene Umweltgutachten erstellt. Begründung: Der Änderungsbereich der 235. Änderung des FNPs liegt im Stadtteil Köln-Porz-Urbach nörd- lich der Kennedystraße. Dieser wird im Norden durch die Schubertstraße und den Friedhofs- parkplatz, östlich durch die Friedhofserweiterungsfläche, südlich durch die Kennedystraße so- wie westlich durch die Straße Im Falkenhorst begrenzt. Der Änderungsbereich der 235. Änderung des Flächennutzungsplans ist größtenteils de- ckungsgleich mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 76399/04 „Östlich Im Falken- horst“, der im Parallelverfahren aufgestellt wird, und umfasst ca. 6,7 ha. Vorrangiges Ziel der Bauleitplanung ist die Entwicklung von Wohnraum (circa 200 - 210 neue Wohneinheiten) sowie die Sicherung des Freiraumangebots, da es im Einzugsbereich des Stadtteiles Porz-Urbach gilt, die Wohnfunktion und das wohnortnahe Freiraumangebot lang- fristig zu stärken. Darüber hinaus soll die vom Rat der Stadt Köln priorisierte Schulbaumaß- nahme, der Neubau einer weiterführenden Schule, auf dem südlichen Teilbereich des Plange- bietes planungsrechtlich gesichert und entwickelt werden. Es sind zudem eine Kindertages- einrichtung, die den Kinderbetreuungsbedarf aus den neuen Wohngebieten decken und zu- sätzliche Kapazitäten schaffen soll, sowie ein Spielplatz für Kinder und Jugendliche geplant. Das Gebiet wurde im Rahmen des vom Rat der Stadt Köln am 20.12.2016 beschlossenen Stadtentwicklungskonzepts (STEK) Wohnen als eine Potentialfläche bewertet, für die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt (Beschlussvor- lage 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue Flächen für den Wohnungsbau“). Aufgrund der Lage am nördlichen Ortsrand von Porz-Urbach im Übergang zum Friedhof und der unvollendeten Siedlungsstruktur des Stadtteils Urbach westlich des Friedhofs eignet sich das Areal für eine städtebauliche Betrachtung in einem größeren Zusammenhang. Eine ge- ordnete Siedlungs- und Ortsrandarrondierung im Osten von Eil und im Norden von Urbach ist städtebauliches Ziel, sodass die Entwicklung der Fläche „Östlich Im Falkenhorst“ in Zusam- menhang mit einer weiteren Potentialfläche aus dem STEK Wohnen nördlich des Friedhofs Leidenhausen mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ steht. Verfahrensverlauf Der Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit für das verbindliche Bauleitplanverfahren wurden vorberatend am 30.01.2020 in der Bezirksvertretung Porz (3843/2019, TOP 7.2) und beschließend am 19.03.2020 im Stadtentwicklungsausschuss (3843/2019, TOP 10.2) gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung der Einleitung erfolgte im Amtsblatt Nr. 38 vom 06.05.2020. 3 Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgte vom 27.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019. Im Vorfeld wurde ein Vorentwurf für das Plangebiet erarbeitet, der Grundlage für die Beteiligung gewesen ist. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte sowohl für den Bebauungsplan als auch die Flächennutzungsplanänderung gleichermaßen auf Grundlage des städtebauli- chen Planungskonzeptes. Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hing das städtebauli- che Planungskonzept einschließlich einer Erläuterung vom 18.06.2020 bis einschließlich 02.07.2020 im Kölner Stadthaus und im Bezirksrathaus Porz aus. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Amtsblatt Nr. 47 vom 10.06.2020 bekannt gemacht. Auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden im Stadt- entwicklungsausschuss am 28.01.2021 die Vorgaben für die weitere Bauleitplanung beschlos- sen (3171/2020). Die Bezirksvertretung Porz hat am 11.02.2021 hierüber beraten. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte der städtebauliche Wettbewerb, welcher als qualitätssicherndes Verfahren für das städtebauliche Konzept durchgeführt wurde. In die Aufgabenstellung sind die Vorgaben des Auftraggebers, die Empfehlungen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung der Stadt Köln und ihren Gremien sowie die Ergebnisse der Grundlagensammlung eingeflossen. Der Wettbewerb war als städtebaulich-freiraumplaneri- scher Wettbewerb ausgelobt. Die politischen Gremien (Bezirksvertretung Porz und Stadtentwicklungsausschuss) wurden per Mitteilung (0820/2021) am 29.04.2021 über die Ergebnisse des Wettbewerbsverfahrens informiert. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte vom 08.02.2024 bis 15.03.2024. Parallel wurde die Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW am 07.03.2024 an die Bezirksregierung Köln gestellt. Im Nachgang wurde die Begründung fortgeschrieben. Die Bezirksvertretung Porz und der Stadtentwicklungsausschuss wurden am 07.11.2024 über die beabsichtigte Durchführung der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der 235. Ände- rung des FNPs unterrichtet (2957/2024). Die Veröffentlichung wurde im Amtsblatt vom 30.10.2024 ortsüblich bekannt gemacht und im Zeitraum vom 07.11.2024 bis 09.12.2024 durchgeführt. Insgesamt sind aus der Öffentlichkeit sechs Stellungnahmen eingegangen. Zu- dem sind zwölf Stellungnahmen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange eingegan- gen. Diese sind tabellarisch in Anlage 6.2 dargestellt. Es sind keine Stellungnahmen vorgetra- gen worden, die nach vorgenommener Abwägung zu einer Änderung der FNP-Darstellung nach der Veröffentlichung geführt haben. Vorberatungen Verlauf zum Städtebaulichen Planungskonzept im Parallelverfahren Vorlage 3843/2019 Einleitungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Bezirksvertretung Porz 30.01.2020 Stadtentwicklungsausschuss 19.03.2020 Vorlage 3171/2020 Anhörung der Bezirksvertretung Porz zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe- teiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes Stadtentwicklungsausschuss 28.01.2021 Bezirksvertretung Porz 11.02.2021 4 235. Änderung des Flächennutzungsplanes „Östlich Im Falkenhorst“ in Köln-Porz-Urbach Vorlage 2957/2024 Mitteilung über die Veröffentlichung nach § 3 Absatz 2 BauGB Bezirksvertretung Porz 07.11.2024 Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024 Anlagen 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 2 Änderungsbereich 3 bisherige Darstellung FNP 4 beabsichtigte Darstellung FNP 5 Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht 6.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB 6.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Veröffentli- chung nach § 3 Abs. 2 BauGB 7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus den Beteiligun- gen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungOrte (32)
- Brückenstraße 5
- Schubertstraße
- Leidenhausener Straße
- Schulstraße
- Konrad-Adenauer-Straße
- Mozartstraße
- Gustav-Mahler-Straße
- Frankfurter Straße
- Dorotheenstraße
- Broicher Straße
- Bergerstraße
- Elsdorfer Straße
- Zündorfer Straße
- Humboldtstraße
- Kupfergasse
- Kaiserstraße
- Antoniusstraße
- Josef-Broicher-Straße
- Bartholomäusstraße
- Hirschgraben
- Mühlenweg
- Hansaring
- Richard-Wagner-Straße
- Gut Leidenhausen
- Im Falkenhorst 12
- Gronaustraße
- Forststraße
- Waldstraße
- Am Bahnhof
- Elsdorf
- Straße I
- Markt
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0119/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 05.03.2025
- Erstellt
- 10.01.2025 14:59