Mandari Insight

3650/2023/1

Umsetzung des Förderprojektes „Netzwerkarbeit für die Kölner City" im Bundesprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung 07.12.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 25.01.2024, TOP 3.12

Anlage 2 VF_City_Richtlinie

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Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1_Gebietskulisse Vefügungsfonds

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Anlage 3_Auszug_Beschlussprotokoll_BV1

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Anlage 2 VF_City_Richtlinie

17725 Zeichen

(Stand: 13.11.2023) 
 
Förderrichtlinie der Stadt Köln 
für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Kölner City 
im Rahmen des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ 
 
Präambel 
Städte und Gemeinden werden zunehmend mit tiefgreifenden Veränderungen in den 
Innenstädten, Stadt - beziehungsweise Ortsteilzentren und Ortskernen konfrontiert. 
Das gilt vor allem für einen anhaltenden Strukturwandel im Einzelhandel, insbesondere 
durch einen tiefgreifenden Wandel durch ein verändertes Konsumverhalten. Aber auch 
Bereiche wie Tourismus, Gastgewerbe, Kultur und gewerbliche Nutzungen unterliegen 
weitreichenden Veränderungen oder sind in den bisherigen Angeboten zum Teil nicht 
mehr tragfähig. Die  Auswirkungen der Corona -Pandemie haben diese Prozesse 
zusätzlich beschleunigt. Neue Herausforderungen ergeben sich zudem in den 
Bereichen Klimaschutz, Mobilität, Wohnen, Freiraum und Grün. 
Um die generelle Funktion dieser Handlungsräume für die Gesamtstadt langfristig zu 
sichern, hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im 
Juli 2021 den Projektaufruf „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ veröffentlich t, 
mit dem Städte und Gemeinden aufgerufen waren, innovative Konzep te und 
Handlungsstrategien zur Stärkung und Entwicklung der Innenstädte zu erarbeiten.  
Mit der Umsetzung des Programms hat das Bundesministerium das Bundesinstitut für 
Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) beauftragt. 
Die Stadt Köln hat für das eingereichte Projekt „Netzwerkarbeit für die Kölner City“ eine 
Förderzusage erhalten. Das Projekt beinhaltet unter anderem die Einrichtung eines 
Verfügungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der 
City. 
Auf Grundlage des oben genannten Pro jektaufrufs und der Allgemeinen 
Verwaltungsvorschriften zu § 23 und § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie 
die Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und 
Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) richtet die Stadt Köln für 
das Fördergebiet City einen Verfügungsfonds ein. 
 
1. Allgemeines 
1.1 Der Verfügungsfonds dient dem Zweck die Kölner City im Sinne der Ergebnisse 
des „Leitbildes Handelslagen“ aufzuwerten, indem  die aktive Mitwirkung von 
Eigentümer*innen, Einzelhändler*innen, Unternehmer*innen, 
Interessengemeinschaften, Organisationen, Vereinen, Arbeitsgruppen etc. in 
der City gefördert sowie private Finanzressourcen aktiviert werden. 
1.2 Zuwendungen werden nur zur Deckung von Ausgaben der 
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers für einzelne 
abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) gewährt. Eine institutionelle

Förderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ist 
ausgeschlossen.  
Der Verfügungsfonds darf nicht die Regelförderung b eziehungsweise 
Regelfinanzierung von Projekten ersetzen, sondern soll helfen, neue und 
zusätzliche Projekte in der Kölner City zu realisieren. 
1.3 Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis des 
Zuwendungsbescheides des BBSR an  die Stadt Köln vom 29.09.2022, den 
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 23 und § 44 der 
Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den Nebenbestimmungen für 
Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von 
Gebietskörperschaften (ANBest -Gk) in Ver bindung mit dieser kommunalen 
Richtlinie entschieden. 
 
2. Räumlicher Geltungsbereich und Fördervoraussetzungen 
2.1  Es werden ausschließlich Maßnahmen gefördert, die innerhalb des 
Fördergebietes „ City“ umgesetzt werden. Die räumliche Abgrenzung ist in 
Anlage 1 dargestellt und ist Teil dieser Richtlinie. 
2.2 Zuschüsse können an Eigentümer*innen, Einzelhändler*innen, 
Unternehmer*innen, Interessengemeinschaften, Organisationen  und Vereine 
vergeben werden, die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie durchführen.  
2.3 Nicht zuschussfähig sind Maßnahmen, die nur einem einzelnen Eigentümer / 
einer einzelnen Eigentümerin oder einem einzelnen Unternehmen zu Gute 
kommen. Damit wird den Vorgaben des EU-Beihilferechts entsprochen. 
 
3. Fördergegenstand 
3.1 Die aus dem Verfü gungsfonds geförderten Maßnahmen sollen einen Beitrag 
zum Erreichen der aus dem Leitbildprozess erarbeiteten Zukunftsvisionen der 
Quartiere in der Kölner City leisten sowie auf die dort formulierten 
Profilierungsziele einzahlen. Im Sinne der Nachhaltigkeit  sind sie auf 
Wiederholbarkeit und Langfristigkeit auszulegen.  
 Die Maßnahmen sollen insbesondere: 
 Zur Belebung des Einzelhandels und Aufwertung der City beitragen indem in 
wiederkehrenden oder aufeinander aufbauenden Formaten Veranstaltungen 
durchgeführt werden 
 Zur wahrnehmbaren Aufwertung des öffentlichen Raums (mind. 4 Wochen) und 
damit des Stadtbildes beitragen 
 Eine sozial-integrative Verbindung zwischen dem Einzelhandel mit Kunst / 
Bildung / Kultur für die Belebung der City schaffen 
 
3.2 Förderfähig s ind die für diese Maßnahmen entstehenden Sach - und 
Honorarkosten. Gegebenenfalls ist ein Honorarvertrag für selbständige

Tätigkeiten abzuschließen. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist ein 
entsprechender Stunden-Tätigkeitsnachweis vorzulegen.  
 
3.3 Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert 
werden: 
 Maßnahmen, die bereits durch andere Richtlinien oder 
Förderprogramme gefördert werden (Verbot der Doppelförderung), 
 Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig 
einzusetzen sind, 
 reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs - und Sachkosten der 
Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers, 
 Kostenanteile in der Höhe, in der die Empfängerin beziehungsweise der 
Empfänger der Zuweisung die Möglichkeit zum Vorst euerabzug nach  
§15 Umsatzsteuergesetz hat. 
 Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits 
begonnen wurde, 
 jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme 
stehen. 
 Eigenleistungen (Personal) werden nicht als Eigen - oder Drittmittel 
anerkannt, da sie nicht die geplanten Ausgaben mitfinanzieren können.  
 
4. Art und Umfang der Mittel des Verfügungsfonds 
4.1 Die Finanzierung des Verfügungsfonds erfolgt aus den vom Bund b ewilligten 
Fördermitteln und aus Mitteln der Stadt Köln.  Die zur Verfügung stehenden 
Mittel sind freiwillige Leistungen des Bundes und der Stadt Köln. Eine 
Förderung durch den Verfügungsfonds erfolgt nur im Rahmen der bewilligten 
Fördermittel und der zur V erfügung stehenden Haushalsmittel der Stadt Köln. 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen aus dem 
Verfügungsfonds besteht nicht. 
4.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einn ahmen 
(insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Ei genmittel des 
Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem 
Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. 
4.3 Für den Verfügungsfonds stehen für die Jahre 2024 und 2025 pro Jahr 
100.000,00€ zur Verfügung.  
4.4 Die Maßnahmenförderung aus Mitteln des Verfügungsfonds wird als Zuschuss 
gewährt und zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt.  
Für die Maßnahmenumsetzung ist ein angemessener Eigenanteil, mindestens 
jedoch 20% der Gesamtkosten der Maßnahme durch die Antragstellenden zu 
erbringen. 
Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag wird auf 20.000€ brutto 
begrenzt. 
Die Fördermittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller wird gestattet, innerhalb 
der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch 
Minderausgaben bei anderen Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 % 
ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. Bei einer Abweichung von 
über 20% ist vorher die Zustimmung der Stadt Köln einzuholen. 
4.5 Die Prüfung der Anträge zur Einbringung in den Innenstadtbeirat als 
Entscheidungsgremium, die Ausstellung der Bewilligungsbescheide , die 
anschließende Auszahlung der Fördermittel sowie die Verwaltung des 
Verfügungsfonds inkl. der Verwen dungsnachweise erfolgten durch die Stadt 
Köln. 
 
5. Antragstellung und Zuwendungsempfangende 
5.1 Antragsstellende sowie Zuwendungsempf angende können im För dergebiet 
tätige juristische und natürliche Personen sein. 
5.2 Die Vorberatung und Unterstützung der Antragsstellenden beim 
Antragsverfahren erfolgt durch das Zentrenmanagement. Die Übermittlung von 
Unterlagen erfolgt an: Zentrenmanagement@koeln.business.  
5.3 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds ist 
schriftlich an die Stadt Köln  an folgende Emailadresse  zu richten : 
Verfügungsfonds.city@stadt-koeln.de. Hierbei ist das Antragsformular der Stadt 
Köln zu verwenden. Sofern die Förderbedingungen erfüllt sind, wird der Antrag 
zur Entscheidung über die Maßnahmenumsetzung durch die Stadt Köln an den 
Innenstadtbeirat übermittelt. 
5.4 Anträge können ganzjährig gestellt werden. Die Anträge werden in der 
Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet  und sind spätestens 6 Wochen vor der 
nächsten Sitzung des Innenstadtbeirats einzureichen , wenn sie in dieser 
Sitzung behandelt werden sollen . Der Innenstadtbeirat als 
Entscheidungsgremium tagt 1x pro Quartal  um über die Bewilligung der 
Maßnahmenanträge zu befinden. Alle Informationen, Antragsunterlagen sowie 
die Termine sind über das Internet unter 
https://koeln.business/zentrenmanagement und https://www.stadt-
koeln.de/politik-und-verwaltung/stadtentwicklung/netzwerkarbeit-fuer-die-
koelner-city abrufbar. 
 
6. Vergaberechtliche Vorschriften 
Antragsstellende sind  dazu verpflichtet, folgende Vergabebestimmungen 
einzuhalten und nachzuweisen:  
 Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499 ,00€ (ohne Umsatzsteuer) 
können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die 
Antragstellerin beziehu ngsweise den Antragsteller im Wege eines 
Direktauftrages vergeben werden. 
 Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00€ bis 24.999,00€ 
(ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides

durch die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller in einem 
formlosen Verfahren vergeben werden. Das formlose Verfahren umfasst 
einen Preisvergleich (zum Beispiel online, telefonisch oder per E -Mail) 
zwischen mindestens drei Anbietern, bei denen ein Angebot eingeholt 
wird. Die Antragstellerin  beziehungsweise der Antragsteller ist dazu 
verpflichtet, den Auftrag an den Anbieter mit dem wirtschaftlichsten 
Angebot zu vergeben. Dies ist durch entsprechende Nachweise (z.B. 
Ausdruck einer Anfrage per E-Mail; Telefonnotiz) zu dokumentieren. Die 
Dokumentation der Angebotseinholung  ist den Antragsunterlagen 
beizufügen beziehungsweise spätestens mit den 
Abrechnungsunterlagen (siehe Punkt 8) bei der Stadt Köln einzureichen. 
 
7.  Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren 
7.1 Die Anträge werden durch die Stadt Köln auf Einhaltung der Förderbedingungen 
der Richtlinie geprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß der 
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds führt 
zum Ausschluss. Antragstellende erhalten hierüber eine schriftliche Mitteilung.  
7.2 Der Innenstadtbeirat entscheidet über die Anträge. Die Geschäftsführung liegt 
beim Zentrenmanagement. Er setzt sich paritätisch aus Akteur*innen der Kölner 
City und den Fraktionen der Bezirksvertretung 1 sowie dem Beigeordneten für 
Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regionales zusammen. Diese 
Mitglieder sind stimmberechtigt. Weitere ständige, nicht stimmberechtigte 
Mitglieder sind das Zentrenmanagement sowi e eine*n Vertreter*in des Amtes 
für Stadtentwicklung und Statistik. Bei Bedarf können weitere Personen aus den 
Interessenvertretungen oder anderen Dienststellen hinzugezogen werden. Der 
Innenstadtbeirat hat eine vom Rat der Stadt Köln beschlossene  
Geschäftsordnung. Mit Abschluss des Förderprogramms endet die Arbeit des 
Innenstadtbeirats. 
7.3 Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller erhält die Möglichkeit an 
der Sitzung des Gremiums teilzunehmen, um die Maßnahme persönlich 
vorzustellen und für Fragen zur Verfügung zu stehen. 
7.4 Die Abstimmung findet unter Ausschluss der Antragsteller statt. Das gilt auch 
dann, wenn ein Mitglied des Innenstadtbeirats Antragsteller *in sein sollte. Ein 
Mitglied ist bei eigenen Anträgen nicht stimmberechtigt. 
7.5 Nach positiver Entscheidung des  Innenstadtbeirats erteilt die Stadt Köln den 
schriftlichen Bewilligungsbescheid. Dieser kann im Einzelfall an Auflagen 
gebunden sein. 
7.6 Im Falle einer Ablehnung durch den Innenstadtbeirat erhalten die 
Antragsstellenden eine schriftliche Mitteilung von der Stadt Köln mit einer 
Begründung der Entscheidung. Unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe 
können Anträge modifiziert und zu einem späteren Zeitpunkt erneut eingereicht 
werden. 
7.7 Erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides darf mit der Maßnahme begonnen 
werden.

7.8. Für Maßnahmen im Jahr 2025 gilt, dass diese bis zum 31.08.2025 
abgeschlossen sein müssen. 
 
8.  Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten 
8.1 Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. die 
Zuwendungsempfangenden treten  finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung 
wird nachträglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf 
begründeten Antrag kann vor Projektstart ein Abschlag in Höhe von 30% der 
Antragssumme, maximal jedoch 5.000 €, ausgezahlt werden. 
8.2 Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Wochen nach Beendigung der 
Maßnahme an die Stadt Köln in schriftlicher und digitaler Form zu senden. 
8.3 Der Verwendungsnachweis umfasst folgende Unterlagen: 
 Sachbericht/Kurzdokumentation der durchgeführten Maßnahme 
 Vollständige Kosten - und Finanzierungsübersicht (Einnahmen und 
Ausgaben) 
 Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeunterlagen im 
Original 
 Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original 
 Stunden-Tätigkeitsbericht bei beantragter Aufwandsentschädigung für 
die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller 
 Fotos zur freien Verwendung (Die Nutzungsrechte an den Fotos werden 
damit unbeschränkt an die Stadt Köln übertragen. Bei der Aufnahme der 
Fotos sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung 
(DSGVO) zu beachten) 
 Gegebenenfalls Belege über die Öffentlichkeitsarbeit 
8.4 Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem 
Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten oder erhöhe n sich die 
Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, reduziert sich die 
Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei 
Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. 
8.5 Im Verwendungsnachweis ist zu bestäti gen, dass die in den Belegen 
enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und 
wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Nach Überprüfung der Kosten- 
und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel 
des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt. 
 
9. Zweckbindungsfrist für beschaffte Gegenstände 
 Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der 
Maßnahme beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist bis Ende 2026 vom 
Zuwendungsempfänger einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die 
zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung 
bei Verlust. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen 
oder hergestellten Gegenstände frei verfügt werden. Sofern diese Frist

unterschritten wird, muss vom Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für 
die nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden. Sofern der Anschaffungs- 
oder Herstellungswert beschaffter Gegenstände 800,00 € netto übersteigt, sind 
diese zu inventarisieren. 
 
10. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 
 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, 
alle inhaltlichen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte 
unverzüglich der Stadt Köln (Amt für Stadtentwicklung und Statistik ) schriftlich 
oder digital mitzuteilen. 
 
11. Prüfung der Verwendung 
 Das Bundesinstitut für Bau -, Stadt - und Raumforschung  ist berechtigt die 
Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und 
sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen 
zu lassen. In diesem Fall muss durch die Zuwendungsempfängerin 
beziehungsweise den Zuwendungsempfänger Akteneinsicht gewährt werden 
und die Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 
 
12. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung 
Für die Rücknahme und den Widerruf der Bewilligung sowie für die 
Rückforderung der Zuwendung gelten die Bestimmungen des 
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW), insbesondere die §§ 48, 49, 
49a Absatz 3, Satz 1 VwVfG NRW.  
 
13. Besondere Nebenbestimmungen 
13.1 Die Bewilligung setzt voraus, dass in geeigneter Weise auf die Förderung im 
Rahmen dieses Verfügungsfonds hingewiesen wird (Internet, Broschüren, 
Faltblätter, Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern 
usw.). Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos des Bundesministeriums 
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen , des Bundesinstituts für Bau -, 
Stadt- und Raumforschung, der Stadt Köln sowie der Köln Business 
Wirtschaftsförderung werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung 
gestellt. 
13.2 Alle Maßnahmen sind nach den allgemein gültigen Regeln der Demokratie, 
Ethik und Moral, des friedlichen und respek tvollen Miteinanders sowie der 
gegenseitigen Toleranz durchzuführen.  
 
14. Geltungsdauer der Richtlinie 
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft 
und ist befristet bis zum 31.08.2025.

15. Anlagen 
Anlage 1: Abgrenzung der Gebietskulisse des Verfügungsfonds

Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung

11362 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/151/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3650/2023/1 
Freigabedatum 
07.12.2023  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit-
glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch 
die Bezirksvertretung 
Betreff 
Umsetzung des Förderprojektes „Netzwerkarbeit für die Kölner City" im 
Bundesprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren" 
hier:  
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds 
Kölner City und Einrichtung eines Innenstadtbeirats 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.01.2024 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Aufgrund der begrenzten und kurzen Projektlaufzeit zur Verausgabung der Fördermittel des 
Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ ist eine Beschlussfassung durch 
den Rat in diesem Jahr zwingend notwendig. Mit Unterstützung des Zentrenmanagements 
können die Mittel im Rahmen des Verfügungsfonds bis Mitte 2025 qualifiziert verausgabt wer-
den. Eine Verschiebung der Mittel oder Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nicht 
möglich. 
 
Beschluss: 
1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendun-
gen aus dem Verfügungsfonds Kölner City als Projektbaustein des Bundesförderprojektes 
„Netzwerkarbeit für die Kölner City“ im Bundesprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und 
Zentren“ mit Laufzeit bis zum 31.08.2025 und beauftragt die Verwaltung mit der Umset-
zung der Förderrichtlinie zur Vergabe der Mittel aus den Verfügungsfonds. 
 
2. Der Rat der Stadt Köln beschließt für die Zeitdauer des Förderprogramms die Einrichtung 
eines Innenstadtbeirates, der über die Förderanträge entscheidet.  
Der Innenstadtbeirat setzt sich paritätisch aus Akteur*innen der Kölner City und Vertre-
ter*innen der Fraktionen der Bezirksvertretung Innenstadt zusammen. Die Bezirksvertre-
tung Innenstadt benennt für jede Fraktion jeweils 1 Vertreter*in und 1 Stellvertreter*in. 
Weiteres stimmberechtigtes Mitglied ist der Beigeordnete für Stadtentwicklung, Wirt-
schaft, Digitalisierung und Regionales.  
In der „Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung: Vorlage-Nummer 
3650/2023/1“ wird unter Beschluss: 2. Der zweite Absatz –siehe Anhang- wie folgt 
ersetzt: 
 
Die Zusammensetzung des Beirates ist von der Bezirksvertretung Innenstadt –BV1- 
zu beschließen.

2 
 
Der Rat der Stadt Köln weist darauf hin, dass in dem zukünftigen Innenstadt-Beirat 
sowohl Akteur*innen der Kölner City und der Beigeordnete für Stadtentwicklung, 
Wirtschaft, Digitalisierung und Regionales stimmberechtigt vertreten sein sollen 
 
3. Der Rat beschließt gem. § 13 (1) der Haushaltssatzung der Stadt Köln für 2023/2024 im 
Haushaltsjahr 2024 eine abweichende Verwendung von Zuschussmitteln im Teilplan des 
Amtes für Stadtentwicklung und Statistik, Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung, Teil-
planzeile 15 – Transferaufwendungen i. H. v. 100.000 €, um entsprechende Zuwendun-
gen aus dem Verfügungsfonds Kölner City gewähren zu können. Als Deckung stehen im 
selben Teilplan entsprechende Minderaufwendungen in der Teilplanzeile 13 – Aufwen-
dungen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung. 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
07.12.2023    Gez. Hupke  Gez. Scheffer 
                   Gez. Leitner

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  200.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja 75.000  38 
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hat im Kontext des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zen-
tren“ einen Förderantrag für das Projekt „Netzwerkarbeit für die Kölner City“ mit einer Gesamt-
projektsumme in Höhe von 675.100 € eingereicht (Vorlage-Nr.: 2106/2023). Das Projekt 
„Netzwerkarbeit für die Kölner City“ soll einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung der 
Kölner City durch den Aufbau neuer sowie der Verstetigung bestehender Innenstadtkooperati-
onen leisten. Der Förderantrag wurde mit Zuwendungsbescheid vom 29.09.2022 durch den 
Fördermittelgeber positiv beschieden. 
 
Zur Umsetzung und mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln ist zwischenzeitlich ein 
Zentrenmanagement bei der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH eingerichtet worden. 
Das Projekt beinhaltet weiterhin die Einrichtung eines Verfügungsfonds zur Finanzierung von 
Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der City, für das die nun vorliegende Förderrichtlinie 
gelten soll. Der Verfügungsfonds dient dem Zweck die Kölner City im Sinne der Ergebnisse 
des „Leitbildes Handelslagen“ aufzuwerten, indem die aktive Mitwirkung von Eigentümer*in-
nen, Einzelhändler*innen, Unternehmer*innen, Interessengemeinschaften, Organisationen, 
Vereinen, Arbeitsgruppen etc. in der City gefördert sowie private Finanzressourcen aktiviert

4 
 
werden. Das Projekt schließt damit unmittelbar an den abgeschlossenen Leitbildprozess für 
die Schildergasse und Hohe Straße an. 
Die Förderquote beträgt 80%, die max. Zuwendungshöhe pro Antrag beträgt 20.000€ (brutto). 
Die Förderrichtlinie ist Grundlage für die Antragsstellenden und definiert die Rahmenbedin-
gungen zur Verwendung des Verfügungsfonds. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem 
Verfügungsfonds ist auf der Grundlage dieser Richtlinie zu entscheiden. 
Die aus dem Verfügungsfonds geförderten Maßnahmen sollen einen Beitrag zum Erreichen der 
aus dem Leitbildprozess erarbeiteten Zukunftsvisionen der Quartiere in der Kölner City leisten 
sowie auf die dort formulierten Profilierungsziele einzahlen. Im Sinne der Nachhaltigkeit sind 
sie auf Wiederholbarkeit und Langfristigkeit auszulegen.  
 
Die Maßnahmen sollen insbesondere: 
 zur Belebung des Einzelhandels und Aufwertung der City beitragen indem in wiederkeh-
renden oder aufeinander aufbauenden Formaten Veranstaltungen durchgeführt werden 
 zur wahrnehmbaren Aufwertung des öffentlichen Raums (mind. 4 Wochen) und damit 
des Stadtbildes beitragen 
 eine sozial-integrative Verbindung zwischen dem Einzelhandel mit Kunst / Bildung / Kul-
tur für die Belebung der City schaffen 
Der Förderbescheid umfasst die Bindung, dass für die Zeitdauer des Förderprogramms ein 
regelmäßig tagender sogenannter Innenstadtbeirat eingerichtet werden muss, der u.a. über 
die Auswahl der Maßnahmen, die über den Verfügungsfonds finanziert werden sollen, berät 
und entscheidet. Hierdurch soll zum einen den Antragsteller*innen die Möglichkeit gegeben 
werden, ihre Anträge einem Entscheidungsgremium im Dialog erläutern zu können und eine 
direkte Rückmeldung hierzu zu bekommen. Durch die paritätische Besetzung des Gremiums 
soll es auch den Akteur*innen der Innenstadt ermöglicht werden, Entscheidungen mit zu fäl-
len. Damit kann der Gemeinsinn der Akteur*innen insgesamt gestärkt werden. Ein weiterer 
Vorteil der Einrichtung des Innenstadtbeirats besteht darin, durch die Entkopplung von den re-
gulären Sitzungsfolgen der Bezirksvertretung Innenstadt und den hierdurch vorgegebenen 
Fristen unabhängiger tagen zu können und Entscheidungen zu beschleunigen. Der Beirat soll 
sich paritätisch aus Akteur*innen der Kölner City und den Fraktionen der Bezirksvertretung 1 
zusammensetzen. Für die Akteur*innen der Kölner City sind die Interessenvertretungen aus 
den Bereichen Einzelhandel (je ein Mitglied: Handelsverband und IHK), Immobilienwirtschaft 
(IG Handelslagen) sowie der Gastronomie (DEHOGA) vorgesehen, weiteres stimmberechtig-
tes Mitglied ist der Beigeordnete für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regiona-
les. Die Geschäftsführung wird durch das Zentrenmanagement übernommen. Die Geschäfts-
ordnung für den Innenstadtbeirat wird noch in einer gesonderten Beschlussvorlage, über die 
der Rat der Stadt Köln befinden muss, vorgelegt. 
 
 
Finanzierung: 
Für die Umsetzung des Verfügungsfonds in dem Gebiet „Kölner City“ sollten im Bewilligungs-
zeitraum bis 31.08.2025 Zuwendungen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 300.000,00 € 
zur Verfügung stehen, davon insgesamt 112.500,00 € Bundesmittel und 187.500,00 € Mittel 
der Stadt Köln. Aufgrund von zeitlichen Verzögerungen und des notwendigen Vorlaufs zur 
Konzeptionierung von Maßnahmen durch Dritte können die für 2023 bereit gestellten Bundes-
mittel in Höhe von 37.500,00 € nicht abgerufen werden. Dies betrifft auch den Eigenanteil der 
Stadt Köln für 2023 in Höhe von 62.500,00 €. Damit verbleiben für die Jahre 2024 und 2025 
Fördermittel aus dem Verfügungsfonds in Höhe von jeweils 100.000,00 €, davon pro Jahr 
37.500,00 € Fördermittel des Bundes und 62.500,00 € aus Mitteln des Haushalts der Stadt 
Köln. Die Mittel zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im Gebiet „Köl-
ner City“ liegen damit für die Jahre 2024 und 2025 bei insgesamt 200.000,00 € brutto.  
 
Für die 2024 im Teilplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik, Produktgruppe 0902 - 
Stadtentwicklung in der Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen vorzunehmende Umveran-
schlagung von zusätzlichen Aufwandsermächtigungen i.H.v. 100.000,00 € stehen im selben 
Teilplan entsprechende Minderaufwendungen in der Teilplanzeile 13 – Aufwendungen für

5 
 
Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung. 
 
 
Die im Haushaltsjahr 2024 korrespondierende Förderung in Höhe von 37.500,00 € wurde im 
Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik in der Produktgruppe 0902 – 
Stadtentwicklung, Teilplanzeile 02 – Zuwendungen und allgemeine Umlagen geplant.  
 
Die zur Maßnahmenfinanzierung ab dem Haushalt 2025 benötigten Finanzmittel i. H. v. 
100.000,00 € werden vom Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regi-
onales im Zuge des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 innerhalb des dann zugewie-
senen Budgets, im Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik in der Pro-
duktgruppe 0902 - Stadtentwicklung, in der Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen, ggfs. 
durch Umschichtungen, vorgesehen. 
 
Die im Haushaltsjahr 2025 korrespondierenden Erträge in Höhe von 37.500,00 € werden im 
Zuge des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 im Teilergebnisplan des Amtes für Stadt-
entwicklung und Statistik in der Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 02 – 
Zuwendungen und allgemeine Umlagen entsprechend berücksichtigt.  
 
 
Der Wirtschaftsausschuss wird im Nachgang per Mitteilung über das Beratungsergebnis der 
vorliegenden Beschlussvorlage informiert. 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Gebietskulisse Verfügungsfonds 
Anlage 2: Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds 
Kölner City 
Anlage 3: Auszug Beschlussprotokoll BV 1

Anlage 1_Gebietskulisse Vefügungsfonds

80 Zeichen

Gebietskulisse des Verfügungsfonds 
„Netzwerkarbeit für die Kölner City
Anlage 1

Anlage 3_Auszug_Beschlussprotokoll_BV1

726 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Frau Brohl 
Telefon: (0221) 221-91709 
E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de 
Datum: 24.11.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Innenstadt vom 23.11.2023 
öffentlich 
3.18 Umsetzung des Förderprojektes „Netzwerkarbeit für die Kölner City" im 
Bundesprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren"  
hier:  
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfü-
gungsfonds Kölner City und Einrichtung eines Innenstadtbeirats 
3650/2023 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Innenstadt stellt die Beschlussvorlage zurück und bittet um 
Vorlage einer Dringlichkeitsentscheidung. 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Beratungsverlauf (1)

25.01.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.12 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3650/2023/1
Typ
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
Datum
07.12.2023
Erstellt
27.11.2023 09:28