3650/2023/1
Umsetzung des Förderprojektes „Netzwerkarbeit für die Kölner City" im Bundesprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“
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Anlage 2 VF_City_Richtlinie
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(Stand: 13.11.2023) Förderrichtlinie der Stadt Köln für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Kölner City im Rahmen des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ Präambel Städte und Gemeinden werden zunehmend mit tiefgreifenden Veränderungen in den Innenstädten, Stadt - beziehungsweise Ortsteilzentren und Ortskernen konfrontiert. Das gilt vor allem für einen anhaltenden Strukturwandel im Einzelhandel, insbesondere durch einen tiefgreifenden Wandel durch ein verändertes Konsumverhalten. Aber auch Bereiche wie Tourismus, Gastgewerbe, Kultur und gewerbliche Nutzungen unterliegen weitreichenden Veränderungen oder sind in den bisherigen Angeboten zum Teil nicht mehr tragfähig. Die Auswirkungen der Corona -Pandemie haben diese Prozesse zusätzlich beschleunigt. Neue Herausforderungen ergeben sich zudem in den Bereichen Klimaschutz, Mobilität, Wohnen, Freiraum und Grün. Um die generelle Funktion dieser Handlungsräume für die Gesamtstadt langfristig zu sichern, hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Juli 2021 den Projektaufruf „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ veröffentlich t, mit dem Städte und Gemeinden aufgerufen waren, innovative Konzep te und Handlungsstrategien zur Stärkung und Entwicklung der Innenstädte zu erarbeiten. Mit der Umsetzung des Programms hat das Bundesministerium das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) beauftragt. Die Stadt Köln hat für das eingereichte Projekt „Netzwerkarbeit für die Kölner City“ eine Förderzusage erhalten. Das Projekt beinhaltet unter anderem die Einrichtung eines Verfügungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der City. Auf Grundlage des oben genannten Pro jektaufrufs und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 23 und § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) richtet die Stadt Köln für das Fördergebiet City einen Verfügungsfonds ein. 1. Allgemeines 1.1 Der Verfügungsfonds dient dem Zweck die Kölner City im Sinne der Ergebnisse des „Leitbildes Handelslagen“ aufzuwerten, indem die aktive Mitwirkung von Eigentümer*innen, Einzelhändler*innen, Unternehmer*innen, Interessengemeinschaften, Organisationen, Vereinen, Arbeitsgruppen etc. in der City gefördert sowie private Finanzressourcen aktiviert werden. 1.2 Zuwendungen werden nur zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) gewährt. Eine institutionelle Förderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ist ausgeschlossen. Der Verfügungsfonds darf nicht die Regelförderung b eziehungsweise Regelfinanzierung von Projekten ersetzen, sondern soll helfen, neue und zusätzliche Projekte in der Kölner City zu realisieren. 1.3 Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis des Zuwendungsbescheides des BBSR an die Stadt Köln vom 29.09.2022, den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 23 und § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest -Gk) in Ver bindung mit dieser kommunalen Richtlinie entschieden. 2. Räumlicher Geltungsbereich und Fördervoraussetzungen 2.1 Es werden ausschließlich Maßnahmen gefördert, die innerhalb des Fördergebietes „ City“ umgesetzt werden. Die räumliche Abgrenzung ist in Anlage 1 dargestellt und ist Teil dieser Richtlinie. 2.2 Zuschüsse können an Eigentümer*innen, Einzelhändler*innen, Unternehmer*innen, Interessengemeinschaften, Organisationen und Vereine vergeben werden, die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie durchführen. 2.3 Nicht zuschussfähig sind Maßnahmen, die nur einem einzelnen Eigentümer / einer einzelnen Eigentümerin oder einem einzelnen Unternehmen zu Gute kommen. Damit wird den Vorgaben des EU-Beihilferechts entsprochen. 3. Fördergegenstand 3.1 Die aus dem Verfü gungsfonds geförderten Maßnahmen sollen einen Beitrag zum Erreichen der aus dem Leitbildprozess erarbeiteten Zukunftsvisionen der Quartiere in der Kölner City leisten sowie auf die dort formulierten Profilierungsziele einzahlen. Im Sinne der Nachhaltigkeit sind sie auf Wiederholbarkeit und Langfristigkeit auszulegen. Die Maßnahmen sollen insbesondere: Zur Belebung des Einzelhandels und Aufwertung der City beitragen indem in wiederkehrenden oder aufeinander aufbauenden Formaten Veranstaltungen durchgeführt werden Zur wahrnehmbaren Aufwertung des öffentlichen Raums (mind. 4 Wochen) und damit des Stadtbildes beitragen Eine sozial-integrative Verbindung zwischen dem Einzelhandel mit Kunst / Bildung / Kultur für die Belebung der City schaffen 3.2 Förderfähig s ind die für diese Maßnahmen entstehenden Sach - und Honorarkosten. Gegebenenfalls ist ein Honorarvertrag für selbständige Tätigkeiten abzuschließen. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist ein entsprechender Stunden-Tätigkeitsnachweis vorzulegen. 3.3 Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden: Maßnahmen, die bereits durch andere Richtlinien oder Förderprogramme gefördert werden (Verbot der Doppelförderung), Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen sind, reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs - und Sachkosten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers, Kostenanteile in der Höhe, in der die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger der Zuweisung die Möglichkeit zum Vorst euerabzug nach §15 Umsatzsteuergesetz hat. Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Bewilligung bereits begonnen wurde, jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Eigenleistungen (Personal) werden nicht als Eigen - oder Drittmittel anerkannt, da sie nicht die geplanten Ausgaben mitfinanzieren können. 4. Art und Umfang der Mittel des Verfügungsfonds 4.1 Die Finanzierung des Verfügungsfonds erfolgt aus den vom Bund b ewilligten Fördermitteln und aus Mitteln der Stadt Köln. Die zur Verfügung stehenden Mittel sind freiwillige Leistungen des Bundes und der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Verfügungsfonds erfolgt nur im Rahmen der bewilligten Fördermittel und der zur V erfügung stehenden Haushalsmittel der Stadt Köln. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds besteht nicht. 4.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einn ahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Ei genmittel des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. 4.3 Für den Verfügungsfonds stehen für die Jahre 2024 und 2025 pro Jahr 100.000,00€ zur Verfügung. 4.4 Die Maßnahmenförderung aus Mitteln des Verfügungsfonds wird als Zuschuss gewährt und zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewilligt. Für die Maßnahmenumsetzung ist ein angemessener Eigenanteil, mindestens jedoch 20% der Gesamtkosten der Maßnahme durch die Antragstellenden zu erbringen. Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag wird auf 20.000€ brutto begrenzt. Die Fördermittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minderausgaben bei anderen Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 % ohne Zustimmung der Stadt Köln auszugleichen. Bei einer Abweichung von über 20% ist vorher die Zustimmung der Stadt Köln einzuholen. 4.5 Die Prüfung der Anträge zur Einbringung in den Innenstadtbeirat als Entscheidungsgremium, die Ausstellung der Bewilligungsbescheide , die anschließende Auszahlung der Fördermittel sowie die Verwaltung des Verfügungsfonds inkl. der Verwen dungsnachweise erfolgten durch die Stadt Köln. 5. Antragstellung und Zuwendungsempfangende 5.1 Antragsstellende sowie Zuwendungsempf angende können im För dergebiet tätige juristische und natürliche Personen sein. 5.2 Die Vorberatung und Unterstützung der Antragsstellenden beim Antragsverfahren erfolgt durch das Zentrenmanagement. Die Übermittlung von Unterlagen erfolgt an: Zentrenmanagement@koeln.business. 5.3 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds ist schriftlich an die Stadt Köln an folgende Emailadresse zu richten : Verfügungsfonds.city@stadt-koeln.de. Hierbei ist das Antragsformular der Stadt Köln zu verwenden. Sofern die Förderbedingungen erfüllt sind, wird der Antrag zur Entscheidung über die Maßnahmenumsetzung durch die Stadt Köln an den Innenstadtbeirat übermittelt. 5.4 Anträge können ganzjährig gestellt werden. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und sind spätestens 6 Wochen vor der nächsten Sitzung des Innenstadtbeirats einzureichen , wenn sie in dieser Sitzung behandelt werden sollen . Der Innenstadtbeirat als Entscheidungsgremium tagt 1x pro Quartal um über die Bewilligung der Maßnahmenanträge zu befinden. Alle Informationen, Antragsunterlagen sowie die Termine sind über das Internet unter https://koeln.business/zentrenmanagement und https://www.stadt- koeln.de/politik-und-verwaltung/stadtentwicklung/netzwerkarbeit-fuer-die- koelner-city abrufbar. 6. Vergaberechtliche Vorschriften Antragsstellende sind dazu verpflichtet, folgende Vergabebestimmungen einzuhalten und nachzuweisen: Aufträge bis zu einem Höchstwert von 499 ,00€ (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die Antragstellerin beziehu ngsweise den Antragsteller im Wege eines Direktauftrages vergeben werden. Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 500,00€ bis 24.999,00€ (ohne Umsatzsteuer) können nach Erhalt des Bewilligungsbescheides durch die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller in einem formlosen Verfahren vergeben werden. Das formlose Verfahren umfasst einen Preisvergleich (zum Beispiel online, telefonisch oder per E -Mail) zwischen mindestens drei Anbietern, bei denen ein Angebot eingeholt wird. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller ist dazu verpflichtet, den Auftrag an den Anbieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu vergeben. Dies ist durch entsprechende Nachweise (z.B. Ausdruck einer Anfrage per E-Mail; Telefonnotiz) zu dokumentieren. Die Dokumentation der Angebotseinholung ist den Antragsunterlagen beizufügen beziehungsweise spätestens mit den Abrechnungsunterlagen (siehe Punkt 8) bei der Stadt Köln einzureichen. 7. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren 7.1 Die Anträge werden durch die Stadt Köln auf Einhaltung der Förderbedingungen der Richtlinie geprüft. Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds führt zum Ausschluss. Antragstellende erhalten hierüber eine schriftliche Mitteilung. 7.2 Der Innenstadtbeirat entscheidet über die Anträge. Die Geschäftsführung liegt beim Zentrenmanagement. Er setzt sich paritätisch aus Akteur*innen der Kölner City und den Fraktionen der Bezirksvertretung 1 sowie dem Beigeordneten für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regionales zusammen. Diese Mitglieder sind stimmberechtigt. Weitere ständige, nicht stimmberechtigte Mitglieder sind das Zentrenmanagement sowi e eine*n Vertreter*in des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik. Bei Bedarf können weitere Personen aus den Interessenvertretungen oder anderen Dienststellen hinzugezogen werden. Der Innenstadtbeirat hat eine vom Rat der Stadt Köln beschlossene Geschäftsordnung. Mit Abschluss des Förderprogramms endet die Arbeit des Innenstadtbeirats. 7.3 Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller erhält die Möglichkeit an der Sitzung des Gremiums teilzunehmen, um die Maßnahme persönlich vorzustellen und für Fragen zur Verfügung zu stehen. 7.4 Die Abstimmung findet unter Ausschluss der Antragsteller statt. Das gilt auch dann, wenn ein Mitglied des Innenstadtbeirats Antragsteller *in sein sollte. Ein Mitglied ist bei eigenen Anträgen nicht stimmberechtigt. 7.5 Nach positiver Entscheidung des Innenstadtbeirats erteilt die Stadt Köln den schriftlichen Bewilligungsbescheid. Dieser kann im Einzelfall an Auflagen gebunden sein. 7.6 Im Falle einer Ablehnung durch den Innenstadtbeirat erhalten die Antragsstellenden eine schriftliche Mitteilung von der Stadt Köln mit einer Begründung der Entscheidung. Unter Berücksichtigung der Ablehnungsgründe können Anträge modifiziert und zu einem späteren Zeitpunkt erneut eingereicht werden. 7.7 Erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides darf mit der Maßnahme begonnen werden. 7.8. Für Maßnahmen im Jahr 2025 gilt, dass diese bis zum 31.08.2025 abgeschlossen sein müssen. 8. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten 8.1 Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. die Zuwendungsempfangenden treten finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nachträglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann vor Projektstart ein Abschlag in Höhe von 30% der Antragssumme, maximal jedoch 5.000 €, ausgezahlt werden. 8.2 Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Maßnahme an die Stadt Köln in schriftlicher und digitaler Form zu senden. 8.3 Der Verwendungsnachweis umfasst folgende Unterlagen: Sachbericht/Kurzdokumentation der durchgeführten Maßnahme Vollständige Kosten - und Finanzierungsübersicht (Einnahmen und Ausgaben) Vergabe-, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeunterlagen im Original Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen) im Original Stunden-Tätigkeitsbericht bei beantragter Aufwandsentschädigung für die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller Fotos zur freien Verwendung (Die Nutzungsrechte an den Fotos werden damit unbeschränkt an die Stadt Köln übertragen. Bei der Aufnahme der Fotos sind die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten) Gegebenenfalls Belege über die Öffentlichkeitsarbeit 8.4 Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten oder erhöhe n sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, reduziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. 8.5 Im Verwendungsnachweis ist zu bestäti gen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt. 9. Zweckbindungsfrist für beschaffte Gegenstände Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist bis Ende 2026 vom Zuwendungsempfänger einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung bei Verlust. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegenstände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschritten wird, muss vom Zuwendungsempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden. Sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert beschaffter Gegenstände 800,00 € netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 10. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich der Stadt Köln (Amt für Stadtentwicklung und Statistik ) schriftlich oder digital mitzuteilen. 11. Prüfung der Verwendung Das Bundesinstitut für Bau -, Stadt - und Raumforschung ist berechtigt die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise den Zuwendungsempfänger Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften sichergestellt werden. 12. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Für die Rücknahme und den Widerruf der Bewilligung sowie für die Rückforderung der Zuwendung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW), insbesondere die §§ 48, 49, 49a Absatz 3, Satz 1 VwVfG NRW. 13. Besondere Nebenbestimmungen 13.1 Die Bewilligung setzt voraus, dass in geeigneter Weise auf die Förderung im Rahmen dieses Verfügungsfonds hingewiesen wird (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern usw.). Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen , des Bundesinstituts für Bau -, Stadt- und Raumforschung, der Stadt Köln sowie der Köln Business Wirtschaftsförderung werden von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt. 13.2 Alle Maßnahmen sind nach den allgemein gültigen Regeln der Demokratie, Ethik und Moral, des friedlichen und respek tvollen Miteinanders sowie der gegenseitigen Toleranz durchzuführen. 14. Geltungsdauer der Richtlinie Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft und ist befristet bis zum 31.08.2025. 15. Anlagen Anlage 1: Abgrenzung der Gebietskulisse des Verfügungsfonds
Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle
IX/151/1
Vorlagen-Nummer
3650/2023/1
Freigabedatum
07.12.2023
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mit-
glied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch
die Bezirksvertretung
Betreff
Umsetzung des Förderprojektes „Netzwerkarbeit für die Kölner City" im
Bundesprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren"
hier:
Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds
Kölner City und Einrichtung eines Innenstadtbeirats
Gremium Datum
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.01.2024
Begründung für die Dringlichkeit:
Aufgrund der begrenzten und kurzen Projektlaufzeit zur Verausgabung der Fördermittel des
Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren“ ist eine Beschlussfassung durch
den Rat in diesem Jahr zwingend notwendig. Mit Unterstützung des Zentrenmanagements
können die Mittel im Rahmen des Verfügungsfonds bis Mitte 2025 qualifiziert verausgabt wer-
den. Eine Verschiebung der Mittel oder Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nicht
möglich.
Beschluss:
1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendun-
gen aus dem Verfügungsfonds Kölner City als Projektbaustein des Bundesförderprojektes
„Netzwerkarbeit für die Kölner City“ im Bundesprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und
Zentren“ mit Laufzeit bis zum 31.08.2025 und beauftragt die Verwaltung mit der Umset-
zung der Förderrichtlinie zur Vergabe der Mittel aus den Verfügungsfonds.
2. Der Rat der Stadt Köln beschließt für die Zeitdauer des Förderprogramms die Einrichtung
eines Innenstadtbeirates, der über die Förderanträge entscheidet.
Der Innenstadtbeirat setzt sich paritätisch aus Akteur*innen der Kölner City und Vertre-
ter*innen der Fraktionen der Bezirksvertretung Innenstadt zusammen. Die Bezirksvertre-
tung Innenstadt benennt für jede Fraktion jeweils 1 Vertreter*in und 1 Stellvertreter*in.
Weiteres stimmberechtigtes Mitglied ist der Beigeordnete für Stadtentwicklung, Wirt-
schaft, Digitalisierung und Regionales.
In der „Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung: Vorlage-Nummer
3650/2023/1“ wird unter Beschluss: 2. Der zweite Absatz –siehe Anhang- wie folgt
ersetzt:
Die Zusammensetzung des Beirates ist von der Bezirksvertretung Innenstadt –BV1-
zu beschließen.
2
Der Rat der Stadt Köln weist darauf hin, dass in dem zukünftigen Innenstadt-Beirat
sowohl Akteur*innen der Kölner City und der Beigeordnete für Stadtentwicklung,
Wirtschaft, Digitalisierung und Regionales stimmberechtigt vertreten sein sollen
3. Der Rat beschließt gem. § 13 (1) der Haushaltssatzung der Stadt Köln für 2023/2024 im
Haushaltsjahr 2024 eine abweichende Verwendung von Zuschussmitteln im Teilplan des
Amtes für Stadtentwicklung und Statistik, Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung, Teil-
planzeile 15 – Transferaufwendungen i. H. v. 100.000 €, um entsprechende Zuwendun-
gen aus dem Verfügungsfonds Kölner City gewähren zu können. Als Deckung stehen im
selben Teilplan entsprechende Minderaufwendungen in der Teilplanzeile 13 – Aufwen-
dungen für Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung.
Datum Abstimmungsergebnis
Unterschrift Unterschrift
07.12.2023 Gez. Hupke Gez. Scheffer
Gez. Leitner
3
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Ja, investiv Investitionsauszahlungen €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja
%
Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 200.000 €
Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 75.000 38
%
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:
a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
c) bilanzielle Abschreibungen €
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:
a) Erträge €
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten €
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:
a) Personalaufwendungen €
b) Sachaufwendungen etc. €
Beginn, Dauer
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Nein
Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)
Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Begründung:
Die Stadt Köln hat im Kontext des Bundesprogramms „Zukunftsfähige Innenstädte und Zen-
tren“ einen Förderantrag für das Projekt „Netzwerkarbeit für die Kölner City“ mit einer Gesamt-
projektsumme in Höhe von 675.100 € eingereicht (Vorlage-Nr.: 2106/2023). Das Projekt
„Netzwerkarbeit für die Kölner City“ soll einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung der
Kölner City durch den Aufbau neuer sowie der Verstetigung bestehender Innenstadtkooperati-
onen leisten. Der Förderantrag wurde mit Zuwendungsbescheid vom 29.09.2022 durch den
Fördermittelgeber positiv beschieden.
Zur Umsetzung und mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln ist zwischenzeitlich ein
Zentrenmanagement bei der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH eingerichtet worden.
Das Projekt beinhaltet weiterhin die Einrichtung eines Verfügungsfonds zur Finanzierung von
Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der City, für das die nun vorliegende Förderrichtlinie
gelten soll. Der Verfügungsfonds dient dem Zweck die Kölner City im Sinne der Ergebnisse
des „Leitbildes Handelslagen“ aufzuwerten, indem die aktive Mitwirkung von Eigentümer*in-
nen, Einzelhändler*innen, Unternehmer*innen, Interessengemeinschaften, Organisationen,
Vereinen, Arbeitsgruppen etc. in der City gefördert sowie private Finanzressourcen aktiviert
4
werden. Das Projekt schließt damit unmittelbar an den abgeschlossenen Leitbildprozess für
die Schildergasse und Hohe Straße an.
Die Förderquote beträgt 80%, die max. Zuwendungshöhe pro Antrag beträgt 20.000€ (brutto).
Die Förderrichtlinie ist Grundlage für die Antragsstellenden und definiert die Rahmenbedin-
gungen zur Verwendung des Verfügungsfonds. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem
Verfügungsfonds ist auf der Grundlage dieser Richtlinie zu entscheiden.
Die aus dem Verfügungsfonds geförderten Maßnahmen sollen einen Beitrag zum Erreichen der
aus dem Leitbildprozess erarbeiteten Zukunftsvisionen der Quartiere in der Kölner City leisten
sowie auf die dort formulierten Profilierungsziele einzahlen. Im Sinne der Nachhaltigkeit sind
sie auf Wiederholbarkeit und Langfristigkeit auszulegen.
Die Maßnahmen sollen insbesondere:
zur Belebung des Einzelhandels und Aufwertung der City beitragen indem in wiederkeh-
renden oder aufeinander aufbauenden Formaten Veranstaltungen durchgeführt werden
zur wahrnehmbaren Aufwertung des öffentlichen Raums (mind. 4 Wochen) und damit
des Stadtbildes beitragen
eine sozial-integrative Verbindung zwischen dem Einzelhandel mit Kunst / Bildung / Kul-
tur für die Belebung der City schaffen
Der Förderbescheid umfasst die Bindung, dass für die Zeitdauer des Förderprogramms ein
regelmäßig tagender sogenannter Innenstadtbeirat eingerichtet werden muss, der u.a. über
die Auswahl der Maßnahmen, die über den Verfügungsfonds finanziert werden sollen, berät
und entscheidet. Hierdurch soll zum einen den Antragsteller*innen die Möglichkeit gegeben
werden, ihre Anträge einem Entscheidungsgremium im Dialog erläutern zu können und eine
direkte Rückmeldung hierzu zu bekommen. Durch die paritätische Besetzung des Gremiums
soll es auch den Akteur*innen der Innenstadt ermöglicht werden, Entscheidungen mit zu fäl-
len. Damit kann der Gemeinsinn der Akteur*innen insgesamt gestärkt werden. Ein weiterer
Vorteil der Einrichtung des Innenstadtbeirats besteht darin, durch die Entkopplung von den re-
gulären Sitzungsfolgen der Bezirksvertretung Innenstadt und den hierdurch vorgegebenen
Fristen unabhängiger tagen zu können und Entscheidungen zu beschleunigen. Der Beirat soll
sich paritätisch aus Akteur*innen der Kölner City und den Fraktionen der Bezirksvertretung 1
zusammensetzen. Für die Akteur*innen der Kölner City sind die Interessenvertretungen aus
den Bereichen Einzelhandel (je ein Mitglied: Handelsverband und IHK), Immobilienwirtschaft
(IG Handelslagen) sowie der Gastronomie (DEHOGA) vorgesehen, weiteres stimmberechtig-
tes Mitglied ist der Beigeordnete für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regiona-
les. Die Geschäftsführung wird durch das Zentrenmanagement übernommen. Die Geschäfts-
ordnung für den Innenstadtbeirat wird noch in einer gesonderten Beschlussvorlage, über die
der Rat der Stadt Köln befinden muss, vorgelegt.
Finanzierung:
Für die Umsetzung des Verfügungsfonds in dem Gebiet „Kölner City“ sollten im Bewilligungs-
zeitraum bis 31.08.2025 Zuwendungen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 300.000,00 €
zur Verfügung stehen, davon insgesamt 112.500,00 € Bundesmittel und 187.500,00 € Mittel
der Stadt Köln. Aufgrund von zeitlichen Verzögerungen und des notwendigen Vorlaufs zur
Konzeptionierung von Maßnahmen durch Dritte können die für 2023 bereit gestellten Bundes-
mittel in Höhe von 37.500,00 € nicht abgerufen werden. Dies betrifft auch den Eigenanteil der
Stadt Köln für 2023 in Höhe von 62.500,00 €. Damit verbleiben für die Jahre 2024 und 2025
Fördermittel aus dem Verfügungsfonds in Höhe von jeweils 100.000,00 €, davon pro Jahr
37.500,00 € Fördermittel des Bundes und 62.500,00 € aus Mitteln des Haushalts der Stadt
Köln. Die Mittel zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im Gebiet „Köl-
ner City“ liegen damit für die Jahre 2024 und 2025 bei insgesamt 200.000,00 € brutto.
Für die 2024 im Teilplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik, Produktgruppe 0902 -
Stadtentwicklung in der Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen vorzunehmende Umveran-
schlagung von zusätzlichen Aufwandsermächtigungen i.H.v. 100.000,00 € stehen im selben
Teilplan entsprechende Minderaufwendungen in der Teilplanzeile 13 – Aufwendungen für
5
Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung.
Die im Haushaltsjahr 2024 korrespondierende Förderung in Höhe von 37.500,00 € wurde im
Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik in der Produktgruppe 0902 –
Stadtentwicklung, Teilplanzeile 02 – Zuwendungen und allgemeine Umlagen geplant.
Die zur Maßnahmenfinanzierung ab dem Haushalt 2025 benötigten Finanzmittel i. H. v.
100.000,00 € werden vom Dezernat für Stadtentwicklung, Wirtschaft, Digitalisierung und Regi-
onales im Zuge des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 innerhalb des dann zugewie-
senen Budgets, im Teilergebnisplan des Amtes für Stadtentwicklung und Statistik in der Pro-
duktgruppe 0902 - Stadtentwicklung, in der Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen, ggfs.
durch Umschichtungen, vorgesehen.
Die im Haushaltsjahr 2025 korrespondierenden Erträge in Höhe von 37.500,00 € werden im
Zuge des Haushaltsplanaufstellungsprozesses 2025 im Teilergebnisplan des Amtes für Stadt-
entwicklung und Statistik in der Produktgruppe 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 02 –
Zuwendungen und allgemeine Umlagen entsprechend berücksichtigt.
Der Wirtschaftsausschuss wird im Nachgang per Mitteilung über das Beratungsergebnis der
vorliegenden Beschlussvorlage informiert.
Anlagen:
Anlage 1: Gebietskulisse Verfügungsfonds
Anlage 2: Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds
Kölner City
Anlage 3: Auszug Beschlussprotokoll BV 1
Anlage 1_Gebietskulisse Vefügungsfonds
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Gebietskulisse des Verfügungsfonds „Netzwerkarbeit für die Kölner City Anlage 1
Anlage 3_Auszug_Beschlussprotokoll_BV1
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Frau Brohl Telefon: (0221) 221-91709 E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de Datum: 24.11.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 23.11.2023 öffentlich 3.18 Umsetzung des Förderprojektes „Netzwerkarbeit für die Kölner City" im Bundesprogramm „Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren" hier: Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfü- gungsfonds Kölner City und Einrichtung eines Innenstadtbeirats 3650/2023 Beschluss: Die Bezirksvertretung Innenstadt stellt die Beschlussvorlage zurück und bittet um Vorlage einer Dringlichkeitsentscheidung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3650/2023/1
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 07.12.2023
- Erstellt
- 27.11.2023 09:28