1850/2017
Zweckentfremdung von Wohnraum im Herkules-Hochaus?
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2797 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56/561 56 Vorlagen-Nummer 1850/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 10.07.2017 Zweckentfremdung von Wohnraum im Herkules-Hochaus Die Fraktion DIE LINKE hat mit der Anfrage AN/0807/2017 gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates in der Bezirksvertretungssitzung Ehrenfeld am 08.05.2017 folgende Anfrage gestellt. Die Verwaltung nimmt hierzu Stellung. 1) Ist der Verwaltung der Umstand bekannt, dass mehrere Wohnungen im so genannten Herkules- Hochhaus zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden? zu 1) Bei dem sogenannten Herkules-Hochhaus handelt es sich um das Gebäude Graeffstr. 1. Daran schließen sich allerdings zwei weitere Objekte, Graeffstr. 3 und 5, an. Der gültige Bebauungsplan setzt für den betroffenen Bereich Kerngebiet (Abkürzung: MK) fest. Eine reine Wohnnutzung würde der Festsetzung Kerngebiet der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1968 zuwider laufen. In den Objekten Graeffstr. 1 - 3 existieren nach Erkenntnissen des Steueramtes auch Nichtwohnnutzungen. 2) Um wie viele Wohnungen handelt es sich? zu 2): Das Verhältnis von Wohnnutzungen zu Nichtwohnnutzungen ist der Verwaltung nicht bekannt; ohne erheblichen Rechercheaufwand auch nicht zu ermitteln. 3) Wie viele Genehmigungen/Anträge auf Umnutzung entsprechend Baunutzungsverordnung für Wohnungen in diesem Gebäude liegen der Verwaltung vor? zu 3): Mit Ausnahme verschiedener Anträge zur Zulassung von Werbeanlagen gibt es in den vergangenen Jahren keine relevanten Baubescheide für die Gebäude Graeffstr. 1 bis 3. Allein für das Gebäude Graeffstr. 5 wurde zuletzt im Jahre 2012 eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im 5., 6. und 7. Obergeschoss zu Wohnzwecken mit 11 Wohneinheiten je Geschoss erteilt. Im Jahre 2014 erfolgte die Änderungsgenehmigung der 2012 genehmigten Planung in Verbindung mit brandschutz- technischen Ertüchtigungen im Bereich der Aufzüge und Aufzugsvorräume in sämtlichen Etagen ge- mäß aktualisiertem Brandschutzkonzept. Anträge auf Wohnraumzweckentfremdungen wurden nicht gestellt. 4) Werden für diese Nutzungen die Kulturförderabgabe (Bettensteuern) entrichtet? zu 4) Dem Steueramt sind unter der Anschrift Graeffstr. 1 - 3 insgesamt 15 Objekte bekannt, die nicht zu Wohnzwecken dienen, sondern in denen entgeltliche Übernachtungen im Sinne der Satzung zur Er- hebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln stattfinden. Diese wurden steuerlich veran- 2 lagt, soweit die Voraussetzungen für die Erhebung der Kulturförderabgabe gegeben sind. Die Objekte wurden zum Teil durch Erklärungen der Anbieter, zum Teil durch Mitteilungen von Dritten oder des Außendienstes ermittelt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Graeffstraße 3
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Details
- Aktenzeichen
- 1850/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 23.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27