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2915/2024

Anfrage der SPD Fraktion gm. § 4 der Geschäftsordnung des Rates; Abschulungen und Anmeldezahlen der Kurt-Tucholsky-Hauptschule

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 24.10.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 25.11.2024

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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2024-09-26 Abschulung Haupt und Realschulen SPD Anfrage AN.1151.2024

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

7346 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/400/4 
 
Vorlagen-Nummer 24.10.2024 
 2915/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 28.10.2024 
 
Anfrage der SPD Fraktion gm. § 4 der Geschäftsordnung des Rates; Abschulungen und 
Anmeldezahlen der Kurt-Tucholsky-Hauptschule 
Die SPD-Fraktion stellt folgende Anfrage: 
 
In der Debatte um die schulrechtliche Errichtung einer Gesamtschule im Stadtteil Neubrück 
zum Schuljahr 2026/27 bei auslaufender Schließung der Kurt-Tucholsky-Hauptschule in der 
Ratssitzung am 27.06.2024 wurde teilweise argumentiert, dass auch die Gesamtschulen in 
Köln „abschulen“. Um hier ein mögliches Informationsdefizit bei den Mitgliedern des Schulaus-
schusses zu beseitigen, bittet die SPD-Fraktion um Beantwortung der folgenden Fragen: 
 
1. Wie hoch war die konkrete Zahl der „Abschulungen“ von Gesamtschulen in den letzten 
fünf Jahren? 
2. Kann die Verwaltung eine detaillierte Übersicht über die „Abschulungen“ an Gesamt-
schulen im Vergleich zu den anderen Schulformen (Realschulen und Gymnasien) in 
den letzten fünf Jahren vorlegen? 
3. Kann die Verwaltung nach Möglichkeit bis zur nächsten Schulausschusssitzung Infor-
mationen zusammenstellen, um eventuelle Informationsdefizite über das „Abschu-
lungsverfahren“ zu beheben? 
4. Welche schulrechtlichen Konsequenzen haben die geringen Anmeldezahlen an der 
Kurt-Tucholsky-Hauptschule und wie wird verfahren, wenn die Anmeldezahlen weiter 
zurückgehen? 
 
Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: 
 
Zu 1. – 3.: In der beigefügten Anlage werden die aus der amtlichen Schulstatistik (Stand: 
15.10.2023) entnommenen Daten zu den Abgängen an den Kölner Gesamtschulen und Gym-
nasien im geforderten Zeitraum und die Zugänge an den Haupt- und Realschulen, insbes. an 
der Kurt-Tucholsky-Hauptschule dargestellt. 
 
An Kölner Gymnasien und Gesamtschulen spielen Schulformwechsel zahlenmäßig nahezu 
keine Rolle (Vgl. Stadt Köln: Monitoringbericht (2020): bildungsstatistische Analysen und kom-
munale Steuerungsansätze (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs), S. 40). An Haupt-
schulen wechseln Schüler*innen hauptsächlich von Realschulen. Realschulen nehmen von 
außen hauptsächlich ehemalige Gymnasiast*innen auf. Demzufolge steigt der Platzbedarf in 
den höheren Jahrgängen an Hauptschulen, sinkt an Gymnasien und bleibt an Realschulen 
nahezu unverändert. Schulformwechsel sind charakteristisch für gegliederte Schulsysteme, 
widersprechen aber dem Konzept des integrierten Systems, da an Gesamtschulen alle Bil-
dungsgänge unter einem Dach angeboten werden und die hier erforderliche Leistungshetero-
genität der Kinder als Chance und Gewinn für die Entwicklung aller Schüler*innen angesehen

2 
 
wird.  
§ 10 SchulG NRW schreibt eine Wahrung der Durchlässigkeit zwischen den Schulformen vor. 
Trotz sinkender Anmeldezahlen an Haupt- oder Realschulen muss dennoch ein möglichst 
wohnortnahes Angebot erhalten bleiben, um auch Schulformwechsler*innen aufnehmen zu 
können. Den Schulträger stellt dies vor die Herausforderung, dass er zwar gefordert ist, ein 
alle Schulformen umfassendes Bildungsangebot vorzuhalten, er jedoch einen wirtschaftlichen 
Umgang mit Haupt- und Realschulstandorten, an denen Raumkapazitäten ggf. nicht vollum-
fänglich ausgeschöpft werden, finden muss. 
 
Zu 4.: 
Erreicht eine Schule die erforderliche Mindestgröße zur Aufrechterhaltung eines ordnungsge-
mäßen Schulbetriebs nicht mehr, besteht aus schulrechtlicher Sicht Handlungsbedarf und es 
kann ggf. notwendig werden, die jeweilige Schule aufzulösen. Bei der Auflösung einer Schule 
handelt es sich um die Nichtfortführung eines bisher aktiven Schulsystems. Es ist zwischen 
der sofortigen und der sukzessiven Auflösung zu unterscheiden. Für die Schulform Haupt-
schule gestaltet sich der schulrechtliche Rahmen wie folgt:  
 
Zügigkeit:  
Die erforderliche Zügigkeit zur Fortführung von Hauptschulen regelt § 82 Abs. 3 SchulG NRW. 
Eine Hauptschule muss hiernach im Regelfall mindestens zwei Parallelklassen pro Jahr-
gang haben.  
Ausnahme:  
Gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW kann eine  Hauptschule mit einer Klasse pro Jahrgang 
fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Haupt-
schule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. Ein 
weiterer Grund für den Fortbestand kann  sich aus dem Standort der Hauptschule und der 
Schulentwicklungsplanung ergeben. Dann muss die Fortführung für die soziale und kulturelle 
Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung sein und diese Aufgabe von einer 
anderen weiterführenden Schule nicht übernommen werden können.  
 
Bandbreite:  
Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Klassen der Hauptschule muss gemäß § 6 
Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW mindestens 18 betragen und darf die Zahl von 30 nicht 
überschreiten.  
Ausnahme:  
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Überschreitung der Bandbreite um fünf Schü-
lerinnen und Schüler zulassen, wenn eine andere Hauptschule gleicher Schulart nicht in zumut-
barer Weise erreicht werden kann. Diese – ebenfalls in der Regel einmalige – Ausnahme ist 
von der Schulleitung in eigener Zuständigkeit zu entscheiden und zu verantworten.  
Die Unterschreitung der Mindestzahl von 18 Schülerinnen und Schülern pro Klasse ist grds. 
nicht zulässig. 
 
Grundsätzlich befindet sich der Schulträger im stetigen Austausch mit unterer und oberer 
Schulaufsicht hinsichtlich der Schülerzahlenentwicklung, sodass Schulen, die sich nahe der 
Mindestgröße bewegen und rückläufige Schüler*innenzahlen vorweisen, frühzeitig identifiziert 
werden. Es werden folglich keine ad-hoc-Maßnahmen durch den Schulträger getroffen, son-
dern potenzieller Handlungsbedarf wird frühzeitig mit den Aufsichtsbehörden abgestimmt. Da-
bei wird insbesondere in den Blick genommen, welche bedarfsgerechten Nutzungsoptionen 
für das Schulgebäude bzw. –gelände bestehen.  
 
Im Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2024/25 hat die Kurt-Tucholsky-Schule zwar die Min-
destschüler*innenzahl für eine Eingangsklasse erreicht, jedoch unterschreitet dies die festge-
legte Dreizügigkeit der Schule. Die grundsätzliche schulrechtliche Regelvorgabe von mindes-
tens zwei Parallelklassen pro Jahrgang wird erfahrungsgemäß erst zur Klassenstufe 7 er-
reicht. Die o. g. Standortplanung wurde folglich erarbeitet, um bereits frühzeitig eine zukunfts-
gerichtete Lösung in die Umsetzung zu bringen und nicht durch eine Unterschreitung der Min-
destgröße in Handlungszwang zu geraten.  
 
In den Anmeldeverfahren der letzten Schuljahre waren die Anmeldezahlen für die Kölner 
Hauptschulen zwar rückläufig, doch bisher ist noch nicht der Fall eingetreten, dass zum Schul-
jahresbeginn die Mindestschüler*innenzahl für eine Eingangsklasse nicht erreicht wurde. In

3 
 
einem solchen Szenario würde eine enge Abstimmung mit der schulfachlichen Aufsicht erfol-
gen, um die konkreten Verfahrensschritte festzulegen und mögliche Alternativlösungen zu 
eruieren. Der Schulträger wäre gefordert, einen detaillierten Plan über die Abwicklung vorzule-
gen. Ohnehin ist die Auflösung einer Schule genehmigungspflichtig, sodass dem Beschluss 
des Schulträgers vor der Umsetzung zunächst durch die Bezirksregierung zuzustimmen wäre. 
 
 
Gez. Voigtsberger

2024-09-26 Abschulung Haupt und Realschulen SPD Anfrage AN.1151.2024

979 Zeichen

Abschulungen/ Aufnahmen in den Jhg 6 und 7 weiterführende Schulen
2018/19 2019/20 2020/21 2021/22 2022/23 2023/24
Hauptschulen JG 6 721 725 586 574 543 517
JG 7 Folgeschuljahr 828 750 680 726 760 noch keine Anzahl
107 25 94 152 217 Schulformwechsel
Realschulen JG 6 1.813 1.819 1.671 1.656 1.626 1.678
JG 7 Folgeschuljahr 1.974 1.874 1.755 1.811 1.691 noch keine Anzahl
161 55 84 155 65 Schulformwechsel
Gesamtschulen JG 6 1.849 2.135 2.312 2.271 2.311 2.319
JG 7 Folgeschuljahr 1.858 2.130 2.287 2.294 2.280 noch keine Anzahl
9 -5 -25 23 -31 Schulformwechsel
Gymnasien JG 6 3.686 3.825 3.636 3.739 3.823 3.965
JG 7 Folgeschuljahr 3.367 3.748 3.544 3.690 3.697 noch keine Anzahl
-319 -77 -92 -49 -126 Schulformwechsel
Kurt-Tucholsky-Hauptschule JG 6 59 59 48 47 43 45
JG 7 Folgeschuljahr 71 70 62 66 47 noch keine Anzahl
12 11 14 19 4 Schulformwechsel
Die oben stehenden Angaben beziehen sich auf die Schulen des Schulträgers Stadt Köln, entnommen aus der Amtliche Schulstatistik

Beratungsverlauf (1)

25.11.2024 Ausschuss Schule und Weiterbildung
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2915/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
24.10.2024
Erstellt
23.09.2024 08:32