2915/2024
Anfrage der SPD Fraktion gm. § 4 der Geschäftsordnung des Rates; Abschulungen und Anmeldezahlen der Kurt-Tucholsky-Hauptschule
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle IV/400/4 Vorlagen-Nummer 24.10.2024 2915/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 28.10.2024 Anfrage der SPD Fraktion gm. § 4 der Geschäftsordnung des Rates; Abschulungen und Anmeldezahlen der Kurt-Tucholsky-Hauptschule Die SPD-Fraktion stellt folgende Anfrage: In der Debatte um die schulrechtliche Errichtung einer Gesamtschule im Stadtteil Neubrück zum Schuljahr 2026/27 bei auslaufender Schließung der Kurt-Tucholsky-Hauptschule in der Ratssitzung am 27.06.2024 wurde teilweise argumentiert, dass auch die Gesamtschulen in Köln „abschulen“. Um hier ein mögliches Informationsdefizit bei den Mitgliedern des Schulaus- schusses zu beseitigen, bittet die SPD-Fraktion um Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Wie hoch war die konkrete Zahl der „Abschulungen“ von Gesamtschulen in den letzten fünf Jahren? 2. Kann die Verwaltung eine detaillierte Übersicht über die „Abschulungen“ an Gesamt- schulen im Vergleich zu den anderen Schulformen (Realschulen und Gymnasien) in den letzten fünf Jahren vorlegen? 3. Kann die Verwaltung nach Möglichkeit bis zur nächsten Schulausschusssitzung Infor- mationen zusammenstellen, um eventuelle Informationsdefizite über das „Abschu- lungsverfahren“ zu beheben? 4. Welche schulrechtlichen Konsequenzen haben die geringen Anmeldezahlen an der Kurt-Tucholsky-Hauptschule und wie wird verfahren, wenn die Anmeldezahlen weiter zurückgehen? Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Zu 1. – 3.: In der beigefügten Anlage werden die aus der amtlichen Schulstatistik (Stand: 15.10.2023) entnommenen Daten zu den Abgängen an den Kölner Gesamtschulen und Gym- nasien im geforderten Zeitraum und die Zugänge an den Haupt- und Realschulen, insbes. an der Kurt-Tucholsky-Hauptschule dargestellt. An Kölner Gymnasien und Gesamtschulen spielen Schulformwechsel zahlenmäßig nahezu keine Rolle (Vgl. Stadt Köln: Monitoringbericht (2020): bildungsstatistische Analysen und kom- munale Steuerungsansätze (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs), S. 40). An Haupt- schulen wechseln Schüler*innen hauptsächlich von Realschulen. Realschulen nehmen von außen hauptsächlich ehemalige Gymnasiast*innen auf. Demzufolge steigt der Platzbedarf in den höheren Jahrgängen an Hauptschulen, sinkt an Gymnasien und bleibt an Realschulen nahezu unverändert. Schulformwechsel sind charakteristisch für gegliederte Schulsysteme, widersprechen aber dem Konzept des integrierten Systems, da an Gesamtschulen alle Bil- dungsgänge unter einem Dach angeboten werden und die hier erforderliche Leistungshetero- genität der Kinder als Chance und Gewinn für die Entwicklung aller Schüler*innen angesehen 2 wird. § 10 SchulG NRW schreibt eine Wahrung der Durchlässigkeit zwischen den Schulformen vor. Trotz sinkender Anmeldezahlen an Haupt- oder Realschulen muss dennoch ein möglichst wohnortnahes Angebot erhalten bleiben, um auch Schulformwechsler*innen aufnehmen zu können. Den Schulträger stellt dies vor die Herausforderung, dass er zwar gefordert ist, ein alle Schulformen umfassendes Bildungsangebot vorzuhalten, er jedoch einen wirtschaftlichen Umgang mit Haupt- und Realschulstandorten, an denen Raumkapazitäten ggf. nicht vollum- fänglich ausgeschöpft werden, finden muss. Zu 4.: Erreicht eine Schule die erforderliche Mindestgröße zur Aufrechterhaltung eines ordnungsge- mäßen Schulbetriebs nicht mehr, besteht aus schulrechtlicher Sicht Handlungsbedarf und es kann ggf. notwendig werden, die jeweilige Schule aufzulösen. Bei der Auflösung einer Schule handelt es sich um die Nichtfortführung eines bisher aktiven Schulsystems. Es ist zwischen der sofortigen und der sukzessiven Auflösung zu unterscheiden. Für die Schulform Haupt- schule gestaltet sich der schulrechtliche Rahmen wie folgt: Zügigkeit: Die erforderliche Zügigkeit zur Fortführung von Hauptschulen regelt § 82 Abs. 3 SchulG NRW. Eine Hauptschule muss hiernach im Regelfall mindestens zwei Parallelklassen pro Jahr- gang haben. Ausnahme: Gemäß § 82 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW kann eine Hauptschule mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Haupt- schule mit mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann. Ein weiterer Grund für den Fortbestand kann sich aus dem Standort der Hauptschule und der Schulentwicklungsplanung ergeben. Dann muss die Fortführung für die soziale und kulturelle Entwicklung der Gemeinde von entscheidender Bedeutung sein und diese Aufgabe von einer anderen weiterführenden Schule nicht übernommen werden können. Bandbreite: Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den Klassen der Hauptschule muss gemäß § 6 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW mindestens 18 betragen und darf die Zahl von 30 nicht überschreiten. Ausnahme: Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Überschreitung der Bandbreite um fünf Schü- lerinnen und Schüler zulassen, wenn eine andere Hauptschule gleicher Schulart nicht in zumut- barer Weise erreicht werden kann. Diese – ebenfalls in der Regel einmalige – Ausnahme ist von der Schulleitung in eigener Zuständigkeit zu entscheiden und zu verantworten. Die Unterschreitung der Mindestzahl von 18 Schülerinnen und Schülern pro Klasse ist grds. nicht zulässig. Grundsätzlich befindet sich der Schulträger im stetigen Austausch mit unterer und oberer Schulaufsicht hinsichtlich der Schülerzahlenentwicklung, sodass Schulen, die sich nahe der Mindestgröße bewegen und rückläufige Schüler*innenzahlen vorweisen, frühzeitig identifiziert werden. Es werden folglich keine ad-hoc-Maßnahmen durch den Schulträger getroffen, son- dern potenzieller Handlungsbedarf wird frühzeitig mit den Aufsichtsbehörden abgestimmt. Da- bei wird insbesondere in den Blick genommen, welche bedarfsgerechten Nutzungsoptionen für das Schulgebäude bzw. –gelände bestehen. Im Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2024/25 hat die Kurt-Tucholsky-Schule zwar die Min- destschüler*innenzahl für eine Eingangsklasse erreicht, jedoch unterschreitet dies die festge- legte Dreizügigkeit der Schule. Die grundsätzliche schulrechtliche Regelvorgabe von mindes- tens zwei Parallelklassen pro Jahrgang wird erfahrungsgemäß erst zur Klassenstufe 7 er- reicht. Die o. g. Standortplanung wurde folglich erarbeitet, um bereits frühzeitig eine zukunfts- gerichtete Lösung in die Umsetzung zu bringen und nicht durch eine Unterschreitung der Min- destgröße in Handlungszwang zu geraten. In den Anmeldeverfahren der letzten Schuljahre waren die Anmeldezahlen für die Kölner Hauptschulen zwar rückläufig, doch bisher ist noch nicht der Fall eingetreten, dass zum Schul- jahresbeginn die Mindestschüler*innenzahl für eine Eingangsklasse nicht erreicht wurde. In 3 einem solchen Szenario würde eine enge Abstimmung mit der schulfachlichen Aufsicht erfol- gen, um die konkreten Verfahrensschritte festzulegen und mögliche Alternativlösungen zu eruieren. Der Schulträger wäre gefordert, einen detaillierten Plan über die Abwicklung vorzule- gen. Ohnehin ist die Auflösung einer Schule genehmigungspflichtig, sodass dem Beschluss des Schulträgers vor der Umsetzung zunächst durch die Bezirksregierung zuzustimmen wäre. Gez. Voigtsberger
2024-09-26 Abschulung Haupt und Realschulen SPD Anfrage AN.1151.2024
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Abschulungen/ Aufnahmen in den Jhg 6 und 7 weiterführende Schulen 2018/19 2019/20 2020/21 2021/22 2022/23 2023/24 Hauptschulen JG 6 721 725 586 574 543 517 JG 7 Folgeschuljahr 828 750 680 726 760 noch keine Anzahl 107 25 94 152 217 Schulformwechsel Realschulen JG 6 1.813 1.819 1.671 1.656 1.626 1.678 JG 7 Folgeschuljahr 1.974 1.874 1.755 1.811 1.691 noch keine Anzahl 161 55 84 155 65 Schulformwechsel Gesamtschulen JG 6 1.849 2.135 2.312 2.271 2.311 2.319 JG 7 Folgeschuljahr 1.858 2.130 2.287 2.294 2.280 noch keine Anzahl 9 -5 -25 23 -31 Schulformwechsel Gymnasien JG 6 3.686 3.825 3.636 3.739 3.823 3.965 JG 7 Folgeschuljahr 3.367 3.748 3.544 3.690 3.697 noch keine Anzahl -319 -77 -92 -49 -126 Schulformwechsel Kurt-Tucholsky-Hauptschule JG 6 59 59 48 47 43 45 JG 7 Folgeschuljahr 71 70 62 66 47 noch keine Anzahl 12 11 14 19 4 Schulformwechsel Die oben stehenden Angaben beziehen sich auf die Schulen des Schulträgers Stadt Köln, entnommen aus der Amtliche Schulstatistik
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2915/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 24.10.2024
- Erstellt
- 23.09.2024 08:32