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0927/2022

Änderung der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 25.03.2022

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Änderung der Betriebssatzung

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Anlage 1 Änderung der Betriebssatzung

20228 Zeichen

Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters  
vom 1. Mai 2021  
Der Rat hat in seiner Sitzung am 10. September 2020 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 
Satz 2 lit. f), 107 Abs. 2 Satz 2 und 114 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) 
in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
vom 16. November 2004 (GV NRW S. 644 mit Ber. GV NRW 2005 S. 15) – jeweils in 
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen:  
§ 1 Gegenstand und Name der Einrichtung  
(1)  Das Gürzenich-Orchester wird ab dem 01.09.2000 als städtische Einrichtung 
ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der 
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend EigVO) 
und den Bestimmungen dieser Betriebsatzung geführt.  
(2)  Die Einrichtung wird unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ geführt.  
(3)  Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und 
Förderung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die 
musikalische Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des 
Musiktheaters und die Darbietung von Konzerten.  
§ 2 Gemeinnützigkeit  
(1)  Das Gürzenich-Orchester verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck 
wird insbesondere verwirklicht durch die in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maßnahmen.  
(2)  Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie 
eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. 
Verluste der Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch 
private Zuwendungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW 
sparsam und wirtschaftlich zu führen.  
(3)  Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet 
werden. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung.  
(4)  Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei 
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile 
und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.  
(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd 
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
(6)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall 
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die

es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche 
Zwecke zu verwenden hat.  
§ 3 Leitung  
(1)  Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Das eine Mitglied der 
Betriebsleitung ist für die künstlerische Führung, das andere Mitglied für die 
kaufmännische Führung der Einrichtung zuständig.  
(2)  Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht 
durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder 
diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere 
die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und 
wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer 
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden.  
(3)  Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der 
Kompetenzen und Zuständigkeiten regelt die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch 
Dienstanweisung.  
(4)  Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Führen 
alle Lösungsversuche nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, wird die/der für das 
Gürzenich-Orchester der Stadt Köln zuständige Beigeordnete eingeschaltet, um eine 
Konfliktlösung herbeizuführen. Kommt es auch hiernach nicht zu einer 
einvernehmlichen Einigung, entscheidet die/der für das Gürzenich-Orchester der 
Stadt Köln zuständige Beigeordnete.  
(5)  Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 
Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz.  
§ 4 Zuständigkeit des Rates  
(1)  Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die 
GO NRW, die EigVO oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören 
insbesondere:  
a)  die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleiterinnen und 
Betriebsleiter,  
b)  die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,  
c)  die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des 
Jahresergebnisses und die Entlastung des Betriebsausschusses,  
d)  die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt.  
(2)  Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, in denen die in § 5 Abs. 3 
festgelegten Wertgrenzen überschritten werden.  
§ 5 Betriebsausschuss

(1)  Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und 
Kultur des Rates der Stadt Köln.  
(2)  Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu 
entscheiden sind. Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung 
betreffend, ist er von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zu 
unterrichten. Daneben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende 
Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss bezogen auf alle 
betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte 
Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung.  
(3)  Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die 
GO NRW und die EigVO übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der 
Betriebsausschuss in den Angelegenheiten, die ihm vom Rat der Stadt Köln 
ausdrücklich übertragen werden sowie über  
a)  Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von € 
10.000 bis € 50.000,  
b)  Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von € 20.000 bis € 50.000,  
c)  Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie 
freiberufliche Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) bei 
Auftragswerten von mehr als € 300.000 bis zu € 1,5 Mio.; die 
Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Absatz 1 der 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über 
die Vergabeentscheidung bleiben unberührt,  
d)  Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden:  
 wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen 
Bedarfsplan ergibt,  
 bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit 
dem Mindestsatz der Honorar- und Gebührenordnung,  
 wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus 
rechtlichen Vorgaben ergeben,  
 für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf 
in der Vergangenheit durch Beschlüsse anerkannt worden ist, 
von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und 
die Leistungen lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum 
ausgeschrieben werden soll.  
e)  Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter Buchst. a) bis c) 
fallen und deren Wert im Einzelfall den Betrag von € 300.000 
übersteigt, ausgenommen sind Angelegenheiten, die nach der GO 
NRW, der EigVO oder dieser Betriebssatzung der Zuständigkeit des 
Rates vorbehalten sind.  
f)  Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss zur Vorlage 
an die Gemeindeprüfungsanstalt. Die vorgenannten Wertgrenzen sind

entsprechend der Regelung in § 8 Zuständigkeitsordnung der Stadt 
Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen.  
(4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der 
Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub 
duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister zusammen mit der vorsitzenden Person des 
Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden 
Ratsmitglied entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4  
GO NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des 
Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen 
Aufschub duldet, die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zusammen mit der 
vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderem dem 
Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gilt 
entsprechend.  
§ 6 Rechtliche Stellung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters  
(1)  Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist 
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Gürzenich-Orchesters.  
(2)  Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister über 
die/den für das Gürzenich-Orchester zuständige/n Beigeordnete/n über a lle wichtigen 
Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen die zur 
Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen.  
(3)  Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen.  
(4)  Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, die Verantwortung 
für die Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin/des 
Oberbürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf 
entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der 
Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine 
Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister erzielt, ist die Entscheidung des 
Hauptausschusses herbeizuführen.  
(5)  Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über 
Weisungsmöglichkeiten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden 
Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen.  
§ 7 Stellung der Stadtkämmerin/des Stadtkämmerers  
(1) Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer den Entwurf des 
Wirtschaftsplanes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des 
Jahresabschlusses zuzuleiten. Des Weiteren sind ihr/ihm von der Betriebsleitung die 
Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen 
zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung der

Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte 
zu erteilen.  
Insbesondere kann die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer Aufklärungen und 
Nachweise  
verlangen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO 
NRW  
erforderlich sind.  
(2)  Tritt die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer einem nach Abs. 1 vorgelegten 
Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf – soweit die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister dies verlangt – den Einwendungen entsprechend zu ändern.  
(3)  Die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer oder eine von ihr/ihm beauftragte Person 
ist berechtigt, an Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort 
zu melden.  
§ 8 Personalangelegenheiten/Personalvertretung  
(1)  Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO 
trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister.  
(2)  Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt.  
§ 9 Vertretung des Gürzenich-Orchesters  
(1)  In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln 
unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger 
Verpflichtungserklärungen durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten.  
(2)  Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne 
Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit dem 
Zusatz 
„In Vertretung“.  
(3)  Andere Bedienstete des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn 
sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz „Im 
Auftrag“.  
(4)  Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW 
werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören 
– von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister oder ihrer/seiner allgemeinen 
Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der 
Bezeichnung „Stadt Köln – Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister – 
Gürzenich-Orchester“ abzugeben. Das Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet in 
diesen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag“.

(5)  Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden 
durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben.  
(6)  Im Stadtvorstand und im Rat nimmt die/der für das Gürzenich-Orchester 
zuständige Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters wahr.  
(7)  Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit der Betriebsleiterin/dem 
Betriebsleiter geschlossenen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen 
Zustimmung der bzw. des für Gürzenich-Orchester zuständigen Beigeordneten.  
§ 10 Wirtschaftsjahr  
Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. 
des folgenden Jahres festgelegt.  
§ 11 Stammkapital  
Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt € 25.000 (in Worten: 
fünfundzwanzigtausend Euro).  
§ 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung  
(1)  Spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat die 
Betriebsleitung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem 
Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan 
ausnahmsweise 
zu Beginn eines Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW 
entsprechend.  
(2)  Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 bis 
17 EigVO. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO in der Stellenübersicht die 
Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30.06. des 
vorangegangenen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.  
(3)  Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 
Buchstabe a) bis d) der EigVO genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt:  
 Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber 
dem Erfolgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchstabe a) der EigVO liegt 
insbesondere vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass 
das veranschlagte Jahresergebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe 
erreicht und der Gesamtbetrag der geplanten Erträge um mehr als 15 
% unterschritten oder der Gesamt-betrag der geplanten Aufwendungen 
um mehr als 15 % überschritten wird.  
 Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des 
Vermögensplans im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchstabe b EigVO liegt 
vor, wenn die geplante Zuführung um mehr als 10% erhöht werden 
muss. Sofern eine höhere Kreditaufnahme erforderlich wird, besteht in 
jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragsplanes.  
 Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht 
vorgesehenen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor,

wenn sich hieraus finanzielle Verpflichtungen von mehr als 5 % der 
geplanten Personalausgaben im Geschäftsjahr ergeben und es sich 
nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.  
(4)  Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im 
Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten 
Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10 % 
unter- beziehungsweise überschritten wird.  
(5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die 
sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Der Zustimmung 
des Betriebsausschusses gem. § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO NRW bedürfen 
Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan, 
mindestens jedoch € 50.000 überschreiten.  
§ 13 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung  
(1)  Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan 
vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschaftsjahr. 
Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei 
Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW).  
(2)  Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus:  
a)  einer – nach Wirtschaftsjahren gegliederten – Übersicht über die 
Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes,  
b)  einer – nach Wirtschaftsjahren gegliederten – Übersicht über die 
Entwicklung der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes,  
c)  einer – nach Haushaltsjahren gegliederten – Übersicht, wie sich die 
vorstehenden Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt 
Köln auswirken.  
§ 14 Buchführung  
Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der 
kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den 
handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen.  
§ 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen  
(1)  Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche 
Leistungsfähigkeit des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 
EigVO unter anderem ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung 
bestandsgefährdender Entwicklungen einzurichten.  
(2)  Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt 
auch im Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem 
städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen 
Einrichtung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW

oder einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 
Absätze 3 bis 6 EigVO zu beachten.  
§ 16 Zwischenberichte  
Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister und den 
Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die 
Entwicklung der  
Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes 
schriftlich zu unterrichten.  
§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht  
(1)  Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach 
Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und anschließend 
über die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss 
vorzulegen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur 
Feststellung weiterleitet.  
(2)  Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und 
Lagebericht finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften 
im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 
EigVO NRW sind zu beachten.  
§ 18 Kassenführung  
(1)  Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse 
eingerichtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der 
Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils 
gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung.  
(2)  ZUM BESCHLUSS GESTELLTE ERGÄNZUNG: 
 
Liquiditätsanlagen haben auf Basis einer vom Geschäftsführenden Direktor des 
Gürzenich-Orchester Köln in Kraft zu setzenden Richtlinie für Liquiditätsanlagen zu 
erfolgen. 
§ 19 Prüfung  
(1)  Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit 
der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der 
Gemeindeprüfungsanstalt (§§ 105,106 GO NRW) bleiben unberührt.  
(2)  Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauftragte 
Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen.  
§ 20 Inkrafttreten  
(1)  Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester 
vom 01.05.2021 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.

Beratungsverlauf (2)

05.04.2022 Betriebsausschuss Gürzenich-Orchester
TOP 3.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.05.2022 Rat
TOP 6.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0927/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
25.03.2022
Erstellt
16.03.2022 11:46