0927/2022
Änderung der Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters
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Anlage 1 Änderung der Betriebssatzung
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Betriebssatzung des Gürzenich-Orchesters vom 1. Mai 2021 Der Rat hat in seiner Sitzung am 10. September 2020 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f), 107 Abs. 2 Satz 2 und 114 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV NRW S. 644 mit Ber. GV NRW 2005 S. 15) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: § 1 Gegenstand und Name der Einrichtung (1) Das Gürzenich-Orchester wird ab dem 01.09.2000 als städtische Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend EigVO) und den Bestimmungen dieser Betriebsatzung geführt. (2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ geführt. (3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Orchesters zur Pflege und Förderung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die musikalische Mitwirkung bei der Aufführung von Bühnenwerken im Bereich des Musiktheaters und die Darbietung von Konzerten. § 2 Gemeinnützigkeit (1) Das Gürzenich-Orchester verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die in § 1 Abs. 3 beschriebenen Maßnahmen. (2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. Verluste der Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwendungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam und wirtschaftlich zu führen. (3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. (4) Die Stadt Köln erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 3 Leitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Personen. Das eine Mitglied der Betriebsleitung ist für die künstlerische Führung, das andere Mitglied für die kaufmännische Führung der Einrichtung zuständig. (2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. (3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung, die Abgrenzung der Kompetenzen und Zuständigkeiten regelt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch Dienstanweisung. (4) Meinungsverschiedenheiten sind innerhalb der Betriebsleitung zu lösen. Führen alle Lösungsversuche nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, wird die/der für das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln zuständige Beigeordnete eingeschaltet, um eine Konfliktlösung herbeizuführen. Kommt es auch hiernach nicht zu einer einvernehmlichen Einigung, entscheidet die/der für das Gürzenich-Orchester der Stadt Köln zuständige Beigeordnete. (5) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz. § 4 Zuständigkeit des Rates (1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die GO NRW, die EigVO oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere: a) die Bestellung und die Abberufung der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Behandlung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Betriebsausschusses, d) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt. (2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, in denen die in § 5 Abs. 3 festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. § 5 Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss des Gürzenich-Orchesters ist der Ausschuss Kunst und Kultur des Rates der Stadt Köln. (2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den Angelegenheiten, die ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragen werden sowie über a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von € 10.000 bis € 50.000, b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von € 20.000 bis € 50.000, c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als € 300.000 bis zu € 1,5 Mio.; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Absatz 1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des Vorbehalts über die Vergabeentscheidung bleiben unberührt, d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden: wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt, bei Verträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- und Gebührenordnung, wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen Vorgaben ergeben, für laufende oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der Vergangenheit durch Beschlüsse anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistungen lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. e) Zustimmung zu sonstigen Verträgen, die nicht unter Buchst. a) bis c) fallen und deren Wert im Einzelfall den Betrag von € 300.000 übersteigt, ausgenommen sind Angelegenheiten, die nach der GO NRW, der EigVO oder dieser Betriebssatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. f) Vorschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss zur Vorlage an die Gemeindeprüfungsanstalt. Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen. (4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderem dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gilt entsprechend. § 6 Rechtliche Stellung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters (1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Gürzenich-Orchesters. (2) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister über die/den für das Gürzenich-Orchester zuständige/n Beigeordnete/n über a lle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ihm auf Verlangen die zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen. (3) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. (4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßem Ermessen, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so hat sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister erzielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. (5) Die Regelungen der Absätze 3 und 4, insbesondere über Weisungsmöglichkeiten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. § 7 Stellung der Stadtkämmerin/des Stadtkämmerers (1) Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Des Weiteren sind ihr/ihm von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Kostenrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat die Betriebsleitung der Stadtkämmerin/dem Stadtkämmerer alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer Aufklärungen und Nachweise verlangen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind. (2) Tritt die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf – soweit die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister dies verlangt – den Einwendungen entsprechend zu ändern. (3) Die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer oder eine von ihr/ihm beauftragte Person ist berechtigt, an Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort zu melden. § 8 Personalangelegenheiten/Personalvertretung (1) Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 EigVO trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister. (2) Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. § 9 Vertretung des Gürzenich-Orchesters (1) In den Angelegenheiten des Gürzenich-Orchesters wird die Stadt Köln unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Abgabe formbedürftiger Verpflichtungserklärungen durch die Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Gürzenich-Orchester“ ohne Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit dem Zusatz „In Vertretung“. (3) Andere Bedienstete des Gürzenich-Orchesters sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unterzeichnen stets mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (4) Formbedürftige Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören – von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister oder ihrer/seiner allgemeinen Vertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeichnung „Stadt Köln – Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister – Gürzenich-Orchester“ abzugeben. Das Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (5) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. (6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt die/der für das Gürzenich-Orchester zuständige Beigeordnete die Interessen des Gürzenich-Orchesters wahr. (7) Verträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit der Betriebsleiterin/dem Betriebsleiter geschlossenen Verträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustimmung der bzw. des für Gürzenich-Orchester zuständigen Beigeordneten. § 10 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01.09. eines Jahres bis zum 31.08. des folgenden Jahres festgelegt. § 11 Stammkapital Das Stammkapital des Gürzenich-Orchesters beträgt € 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro). § 12 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung (1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres hat die Betriebsleitung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan ausnahmsweise zu Beginn eines Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entsprechend. (2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 bis 17 EigVO. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO in der Stellenübersicht die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30.06. des vorangegangenen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. (3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 Buchstabe a) bis d) der EigVO genannten Voraussetzungen eintritt. Dabei gilt: Eine erhebliche Verschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchstabe a) der EigVO liegt insbesondere vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass das veranschlagte Jahresergebnis nicht in der ausgewiesenen Höhe erreicht und der Gesamtbetrag der geplanten Erträge um mehr als 15 % unterschritten oder der Gesamt-betrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 15 % überschritten wird. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des Vermögensplans im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchstabe b EigVO liegt vor, wenn die geplante Zuführung um mehr als 10% erhöht werden muss. Sofern eine höhere Kreditaufnahme erforderlich wird, besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachtragsplanes. Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen gemäß § 14 Absatz 2 Buchst. d) EigVO liegt vor, wenn sich hieraus finanzielle Verpflichtungen von mehr als 5 % der geplanten Personalausgaben im Geschäftsjahr ergeben und es sich nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 10 % unter- beziehungsweise überschritten wird. (5) Investive Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Der Zustimmung des Betriebsausschusses gem. § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO NRW bedürfen Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan, mindestens jedoch € 50.000 überschreiten. § 13 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis- und Finanzplan vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Ergebnis- und Finanzplanung für die dem Wirtschaftsjahr folgenden drei Planungsjahre soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein (§ 84 GO NRW). (2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus: a) einer – nach Wirtschaftsjahren gegliederten – Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes, b) einer – nach Wirtschaftsjahren gegliederten – Übersicht über die Entwicklung der Auszahlungen und Deckungsmittel des Vermögensplanes, c) einer – nach Haushaltsjahren gegliederten – Übersicht, wie sich die vorstehenden Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. § 14 Buchführung Das Gürzenich-Orchester führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen. § 15 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und Vermögen (1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gürzenich-Orchesters zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO unter anderem ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung bestandsgefährdender Entwicklungen einzurichten. (2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem Gürzenich-Orchester und der Stadt Köln, einem städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW oder einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. Im Übrigen sind § 10 Absätze 3 bis 6 EigVO zu beachten. § 16 Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. § 17 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und anschließend über die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet. (2) Für die Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht finden die jeweils geltenden Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 EigVO NRW sind zu beachten. § 18 Kassenführung (1) Für die Kassenführung des Gürzenich-Orchesters wird eine Sonderkasse eingerichtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. (2) ZUM BESCHLUSS GESTELLTE ERGÄNZUNG: Liquiditätsanlagen haben auf Basis einer vom Geschäftsführenden Direktor des Gürzenich-Orchester Köln in Kraft zu setzenden Richtlinie für Liquiditätsanlagen zu erfolgen. § 19 Prüfung (1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in Verbindung mit der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungsanstalt (§§ 105,106 GO NRW) bleiben unberührt. (2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauftragte Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. § 20 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadt Köln für das Gürzenich-Orchester vom 01.05.2021 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0927/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.03.2022
- Erstellt
- 16.03.2022 11:46