1518/2020
Refinanzierung der Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern durch die Leistungserbringer und Hilfsorganisationen im Rettungsdienst Köln
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/374 Vorlagen-Nummer 24.07.2020 1518/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 25.08.2020 Finanzausschuss 07.09.2020 Refinanzierung der Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern durch die Leistungserbringer im Rettungsdienst Köln Mitteilung Die Stadt Köln ist nach dem Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) verpflichtet, den Rettungsdienst si- cherzustellen und die Kosten dafür zu tragen. Die ansatzfähigen Kosten wer den dabei durch die Krankenkassen über die Rettungsdienstgebühren refinanziert. Am 01. April 2014 hat das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) das bisher geltende Rettungsassiste n- tengesetz (RettAssG) abgelöst. Ab diesem Zeitpunkt müssen angehende Rettungsdiens tfachkräfte nach dem Notfallsanitätergesetz eine 3-jährige Berufsausbildung absolvieren. Die Leistungen der öffentlichen Bodenrettung werden, sofern diese nicht in vollem Umfang selbst von der Berufsfeuerwehr Köln sichergestellt werden können, von externen Leistungserbringern erbracht. Diese werden durch öffentlich-rechtliche Verträge in den bodengebundenen Rettungsdienst der Stadt Köln integriert. Die Anzahl der erforderlichen Ausbildungen zur Notfallsanitäterin/zum Notfallsanitäter bei den Lei s- tungserbringern im Rettungsdienst ist im aktuellen Rettungsdienstbedarfsplan enthalten und wurde in diesem Umfang von den Krankenkassen genehmigt. Die Refinanzierung der Ausbildungskosten, die in den Rettungsdienstgebühren enthalten sind, werden durch einen Erlass d es Ministeriums für A r- beit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) vom 19. Mai 2015 geregelt. Über die Auslegung des Erlasstextes zur Refinanzierung von Kosten für die Ausbildung von Notfalls- anitäterinnen und Notfallsanitätern besteht derzeit Uneinigkeit zwischen den Krankenkassen und der Stadt Köln als Trägerin des Rettungsdienstes. Dies führt dazu, dass die von den Leistungserbringern für den Zeitraum von September 2016 bis Dezember 2019 geltend gemachten und nachgewiesenen Ausbildungskosten in Höhe von 4.665.895,49 € von den Krankenkassen zunächst nur in Höhe von 3.310.160,70 € als anrechenbar angesehen werden. Die Differenz der von den Leistungserbringern nachgewiesenen tatsächlichen zu den von den Kran- kenkassen als refinanzierbar anerkannten Kosten i. H . v. 1.355.734,79 € muss die Stadt Köln ve r- tragsgemäß und aufgrund des bestehenden gesetzlichen Auftrags zur Sicherstellung des Rettungs- dienstes erstatten und vorläufig aus dem Budget der Feuerwehr im Teilergebnisplan 0212, Brand - 2 und Bevölkerungsschutz, Rettungsdienst, decken. Eine im Optimalfall 100%-ige Kostendeckung der Finanzierungslücke durch die Krankenkassen wird im Rahmen des Konnexitätsprinzipes weiterhin angestrebt. Zum 1. Januar 2020 hat das MAGS NRW seinen Finanzierungserlass angepasst. Dieser ist klarer gefasst und sieht deutlich höhere Deckungsbeiträge vor, so dass ein mögliches – bei der Stadt Köln verbleibendes – Finanzierungsdelta zukünftig geringer ausfallen wird. Die Verwaltung wird die zuständigen Fachausschüsse über den weiteren Verlauf der Verhandlungen mit den Krankenkassen unterrichten. Gez. i.V. Blome für Herrn Dr. Keller
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1518/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 24.08.2020
- Erstellt
- 20.05.2020 10:13