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Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln - § 22 Integrationsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 1009/2022 vom 27.04.2022

Stand: Am 20.06.2022 im Rat ungeändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16/162/1 Vorlagen-Nummer 1009/2022 Freigabedatum 27.04.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln - § 22 Integrationsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die 28. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Rat 20.06.2022 2 Begründung Die Verwaltungsgliederung Interkulturelles Referat ist mit der Gründung des Kommunalen Integra- tionszentrums im Jahre 2013 in dieses aufgegangen. Das Amt für Integration und Vielfalt, unter anderem mit der Abteilung Kommunales Integrations- zentrum, wurde im Jahre 2018 gegründet und organisatorisch dem Dezernat der Oberbürgermeisterin zugeordnet. Aufgrund dieser organisatorischen Änderungen sind Anpassungen von § 22 Absatz 4 und Absatz 11 der Hauptsatzung der Stadt Köln wie folgt erforderlich (siehe Anlage: Änderungssatzung). Bei den Sitzungen des Integrationsrats ist bisher optional die Teilnahme des/der zuständigen Beige- ordneten vorgesehen. Dies wird ersetzt durch die Leitung des Amtes für Integration und Vielfalt. § 22 Absatz 4 Satz 1 der Hauptsatzung (Änderungen fett formatiert): Für die Verwaltung nehmen die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister und/oder die Leitung des Amtes für Integration und Vielfalt und/oder die Leitung des Kommunalen In- tegrationszentrums an den Sitzungen des Integrationsrates teil. Bisher ist in § 22 Absatz 11 die frühzeitige Information und Möglichkeit einer Stellungnahme des In- tegrationsrates vor der Entscheidungsfindung bei der Besetzung der Leitung des Interkulturellen Re- ferates geregelt. Dies wird aktualisiert auf die Leitung des Kommunalen Integrationszentrums. § 22 Absatz 11 der Hauptsatzung (Änderungen fett formatiert): Der Integrationsrat wird bei der Besetzung der Stelle der Geschäftsführung des Integrationsra- tes, sowie bei der Besetzung der Leitung des Kommunalen Integrationszentrums der Stadt Köln frühzeitig informiert und hat die Möglichkeit, vor der Entscheidungsfindung eine Stellung- nahme abzugeben. Zudem ist nach der Geschäftsordnung des Integrationsrates (§ 10, Absatz 1) der Runde Tisch für Integration als Teilnehmer benannt. Des Weiteren hat der Förderverein Kölner Flüchtlingsrat e.V. sei- ne Bezeichnung in Kölner Flüchtlingsrat e.V. geändert. § 22 Absatz 4 Satz 2 der Hauptsatzung ist entsprechend anzupassen. § 22 Absatz 4 Satz 2 der Hauptsatzung (Änderungen fett formatiert): Daneben können im Einzelfall Vertreterinnen / Vertreter der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitge- berverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes, des Deutschen Gewerk- schaftsbundes, des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Diakonischen Werkes, der Kölner Flüchtlingsrat e.V., der Seniorenvertretung der Stadt Köln und des Runden Ti- sches für Integration als Sachverständige zu den Beratungen hinzugezogen werden. Anlage: Anlage 1 - 28. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln
  • Anlage 1 28. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln

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    Anlage 1 28. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Arti- kel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412) hat der Rat in seiner Sit- zung vom_______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt geändert durch die 27. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 04.04.2022 beschlossen: § 1 § 22 Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Köln wird wie folgt gefasst: (4) Für die Verwaltung nehmen die Oberbürgermeisterin / der Oberbürger- meister und/ oder die Leitung des Amtes für Integration und Vielfalt und/ oder die Leitung des Kommunalen Integrationszentrums an den Sitzungen des Integrationsrates teil. Daneben können im Einzelfall Vertreterinnen / Vertreter der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Paritätischen Wohl- fahrtsverbandes, des Diakonischen Werkes, des Kölner Flüchtlingsrat e.V., der Seniorenvertretung der Stadt Köln und des Runden Tisches für Integration als Sachverständige zu den Beratungen hinzugezogen werden. § 2 § 22 Absatz 11 der Hauptsatzung der Stadt Köln wird wie folgt gefasst: (11) Der Integrationsrat wird bei der Besetzung der Stelle der Geschäftsfüh- rung des Integrationsrates, sowie bei der Besetzung der Leitung des Kommu- nalen Integrationszentrums der Stadt Köln frühzeitig informiert und hat die Möglichkeit, vor der Entscheidungsfindung eine Stellungnahme abzugeben. § 3 Diese Änderungen der Satzung treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntma- chung der Satzung in Kraft.

Beratungsverlauf

  1. 20.06.2022

    Rat

    TOP 6.1.1, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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