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3409/2024

Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Mülheim - Förderprogramm

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 30.10.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 04.11.2024, TOP 9.1.3

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 - Förderprogramm Veedelszüge 2025 Köln-Mülheim

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

1906 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02-9/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 3409/2024 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der 
Veedelszüge im Stadtbezirk Mülheim - Förderprogramm  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim beschließt das Förderprogramm zur Sicherung der Durchfüh-
rung der Veedelszüge im Stadtbezirk Mülheim für das Jahr 2025 (gemäß Anlage 2).  
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.11.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  10.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Zur Förderung der Veedelszüge stehen den Stadtbezirken jeweils 10.000 Euro zur Verfügung. 
Über die Verteilung entscheiden die Bezirksvertretungen. Gemäß den allgemeinen Förder-
richtlinien der Stadt Köln müssen Förderungen grundsätzlich auf einem Förderprogramm be-
ruhen. Die Verwaltung hat daher das beigefügte Förderprogramm (vgl. Anlage 2) zur Vergabe 
der Mittel erstellt und legt dieses nun zur Beschlussfassung der Bezirksvertretung Mülheim 
vor. 
Anlagen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

936 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Für die Vergabe der Mittel ist gemäß dem vorgeschlagenen Förderprogramm die Bezirksvertretung 
zuständig. 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-Mail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 2 - Förderprogramm Veedelszüge 2025 Köln-Mülheim

7818 Zeichen

Förderprogramm der Bezirksvertretung Mülheim zur Sicherung der 
Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Köln-Mülheim für das Jahr 2025 
 
Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt?: 
Ziel der Förderung ist die Sicherung der Durchführung der acht Veedelszüge im 
Stadtbezirk Mülheim (Mülheim, Höhenhaus, Holweide, Buchforst, Dünnwald, 
Dellbrück, Flittard, Stammmheim). 
 
Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche 
Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert 
werden? 
Die Förderung soll im Stadtbezirk Mülheim die Durchführung der Veedelszüge 
sicherstellen. 
Gefördert werden nur die Zugorganisatoren im Stadtbezirk Mülheim.  
 
Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? 
Das Finanzvolumen für das Jahr 2025 beträgt insgesamt 10.000 Euro.  
 
Wie bemisst sich das Fördervolumen für die einzelnen Veedeslzüge  
Das Fördervolumen bemisst sich nach der erwarteten Teilnehmerzahl der einzelnen 
Veedelszüge sowie der Höhe der zu erwartenden Kosten. 
 
Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. 
 
Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? 
 
Antragsberechtigt sind alleine die Zugorganisatoren der acht Veedelszüge: 
 
 Mülheimer Dienstagszug 
Organisator: Festausschuss Karnevalsdienstagszug Köln-Mülheim 
 
 Karnevalszug in Höhenhaus (Karnevalssonntag) 
Organisator: Festausschuss Höhenhauser Vereine 
 
 Veedelszoch in Holweide 
Organisator: Bürgervereinigung Köln-Holweide e. V.

 Veedelsumzug in Buchforst 
Organisator: Interessengemeinschaft Buchforster Karneval,  
 
 Karnevalszug in Dünnwald (Karnevalssonntags) 
Organisator: Große Dünnwalder KG 1927 e.V. "Fidele Jonge" 
 
 Karnevalszug in Dellbrück (Karnevalsdienstag) 
Organisator: Festausschuss Dellbrücker Dienstagszug e. V. 
 
 Flittarder Sonntagszug 
Organisator: Flittarder KG von 1934 e. V. 
 
 Karnevalszug in Stammheim (Karnevalssonntag) 
Organisator: Bürgerverein Köln-Stammheim e. V. 
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 
Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? 
 
Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.12.2024 bis zum 31.03.2025 
 
Was ist förderfähig? 
 
Förderfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der 
Organisation eines Veedelszuges anfallen.  
 
Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 
 
1. Die Anträge sind formlos an die Geschäftsführung der Bezirksvertretung 
Mülheim im Bürgeramt Köln-Mülheim zu richten.  
 
2. Der Antrag muss folgende Positionen beinhalten: 
 
•  Erwartete Teilnehmerzahl (geschätzt aus den Teilnehmerzahlen         
der letzten Jahre und den bereits vorliegenden Anmeldungen)  
 
•  Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach Positionen)

•  Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber) 
 
3. Anträge, die nicht alle Angaben enthalten und unterschrieben sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Wer entscheidet über die Förderung? 
 
Entscheidungsbefugt ist die Bezirksvertretung Mülheim nach folgendem Verfahren: 
 
Nach Eingang der Anträge bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im 
Bürgeramt Mülheim nimmt die Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Mittel 
anhand der erwarteten Teilnehmerzahlen vor. Ein Zuschuss erfolgt maximal in Höhe 
der zu erwartenden Kosten. Auf Grundlage dieser Aufteilung fertigt die Verwaltung 
eine Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung am 02.12.2024. Der 
Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Mülheim gewährt. Auch 
Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. 
Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen 
beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt 
werden. 
Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen 
Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. 
 
Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? 
 
Die Bezirksvertretung entscheidet in der Sitzung am 02.12.2024 über die Vergabe 
der Fördermittel. 
Für die rechtzeitige Beratung in der Sitzung ist folgender Stichtag (Eingang bei der 
Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Mülheim, Wiener Platz 2a, 
51065 Köln) maßgeblich:  
18.11.2024 
 
Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms?  
 
Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten 
nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die 
Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der 
Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug 
der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist

darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem 
Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist.  
 
Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss 
zurückgezahlt werden?: 
 
Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich 
mindestens mitzuteilen, wenn: 
 
 das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen 
verwirklicht wird, 
 der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages 
geändert wird, 
 der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform 
ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und 
 die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist 
der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des 
ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. 
 
Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht 
entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies 
vorher nicht beschlossen hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich 
nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu 
gemacht hat.  
 
Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? 
 
Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen 
vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten 
Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des 
Kosten und Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber 
hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/der 
Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre 
aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen.  
 
Bei Einzelzuwendungen über 10.000 Euro oder wenn ein/e Antragssteller/in das 
erste Mal einen Antrag auf Fördermittel stellt, wird eine vertiefte Prüfung anhand von 
Originalbelegen durchgeführt.

Ferner behält sich die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege 
anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). 
 
Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf 
der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus 
haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, 
vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden.  
 
Was muss sonst noch beachtet werden? 
 
 
1. Im Rahmen der Veranstaltung, in allen Druckschriften und bei 
Veröffentlichungen in elektronischer Form in Zusammenhang mit dem 
geförderten Projekt beziehungsweise der geförderten Maßnahme ist auf die 
Unterstützung der Bezirksvertretung Mülheim ausdrücklich der Formulierung 
„gefördert mit Mitteln des Stadtbezirks Mülheim“ und /oder mit dem 
entsprechenden Logo hinzuweisen. Das Logo kann beim Bürgeramt 
angefordert werden oder auf der Homepage des Stadtbezirks Mülheim 
heruntergeladen werden. 
2. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen 
Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften 
und Bewirtschaftungsgrundsätze.

Beratungsverlauf (1)

04.11.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3409/2024
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
30.10.2024
Erstellt
30.10.2024 10:46