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1112/2025

Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zur 1. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanentwurfs Nr. 65439/04 (6442 Nb/04); Arbeitstitel: Greinstraße in Köln-Sülz

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 16.05.2025

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Anlage 4 Begründung nach § 9 Abs 8 BauGB

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 7 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

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Anlage 3 Bebauungsplan 6543904 (6442 Nb04) mit Geltungsbereich Teilaufhebung

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Anlage 6 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4 Abs. 2 BauGB

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 5 Bebauungsplan

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Ansehen

Anlage 2 Geltungsbereich Teilaufhebung

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Anlage 4 Begründung nach § 9 Abs 8 BauGB

11600 Zeichen

/ 2 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) 
zur 1. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes 65439/04 
(6642 Nb/04); 
Arbeitstitel: Greinstraße in Köln-Neustadt-Sülz 
Rechtskraft und Planinhalt 
D
er Bebauungsplan 65439/04 (6642 Nb/04) ist am 07.01.1966 rechtskräftig bekannt ge-
macht worden. 
F
ür das Gebiet zwischen Wilhelm-Waldeyer –Straße, Gottfriedstraße, Zülpicher Straße, 
Luxemburger Wall, Luxemburger Straße, Greinstraße, Berrenrather Straße und Universi-
tätsstraße setzt der Bebauungsplan 65439/04 (6642 Nb/04) die Art und das Maß der Bau-
lichen Nutzung, hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Baugrundstück für den 
Gemeinbedarf (Universitätsgelände) mit einer Geschossflächenzahl von 2,0, ein MI mit der 
Zweckbestimmung weitere Hofüberdachungen, eine Öffentliche Grünfläche mit der Zweck-
bestimmung Erholungsanlagen sowie Verkehrsflächen fest. 
D
ie Aufstellung des Bebauungsplanes diente überwiegend der Schaffung des Baurechtes 
zur Erweiterung der Universität sowie der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche. 
Grund der Teilaufhebung 
Die
 Universität Köln errichtet einen Erweiterungsbau der einen Teil der Verkehrsfläche 
(Gemarkung Müngersdorf, Flur 69, Flurstück 692 teilweise) an der Greinstraße bean-
sprucht. 
E
s handelt sich hierbei um eine gewidmete Verkehrsfläche. Die erforderliche Erweiterung 
der Universität Köln kann auf Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes nicht um-
gesetzt werden. Um den Erweiterungsbau zu ermöglichen, muss die Verkehrsfläche ent-
widmet werden. Dies ist nur nach erfolgter Teilaufhebung möglich. 
Die Auswirkungen des Erweiterungsbaus wurden im Baugenehmigungsverfahren beurteilt. 
Es wurden keine erheblichen Umweltaus- und -einwirkungen durch die Erweiterung fest-
gestellt. 
Auswirkungen 
D
ie Teilaufhebung des Bebauungsplanes 65439/04 (6442 Nb/04) hat keine negativen Aus-
wirkungen auf das Plangebiet. 
D
er Flächennutzungsplan stellt für den Bereich ein Sondergebiet mit der Zweckbestim-
mung Universität dar. Der Erweiterungsbau entspricht den Festsetzungen des Flächennut-
zungsplanes. 
Da
 sich ein Erweiterungsbau nach erfolgter Teilaufhebung auf das Plangebiet auswirken 
wird, ist eine freiwillige frühzeitige Bürgerinformation mit Möglichkeit zur Äußerung, durch 
Aushang durchgeführt worden. 
N
ach erfolgter Teilaufhebung wird das Gebiet nach § 34 BauGB beurteilt. 
Anlage 4

- 2 - 
 
/ 3 
 
 
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung muss sich ein zulässiges Bauvorhaben in 
die nähere Umgebung einfügen. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plange-
bietes ist auch nach erfolgter Teilaufhebung gewährleistet. 
 
Umweltbelange 
 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) konnte 
auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz  4 BauGB und den Umweltbericht gemäß §  2a 
BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl ermittelt worden und sind 
in die Abwägung eingestellt worden. 
 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO  im Geltungsbereich bleibt unter 
dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB ist auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet  
worden. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB 
nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im beschleunigten 
Verfahren, zu erwarten sind, i m Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen 
Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung 
berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach 
allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwä-
gen, bleibt hiervon unberührt. 
 
Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege 
Der Bebauungsplan 65439/04 (6442 Nb/04) setzte im Bereich der Aufhebung eine Verkehrsflä-
che fest. Die Fläche ist vollständig versiegelt und größten teils mit einer Rampenanlage und Fuß-
gängerbrücke bebaut, die zur Erschließung der KVB-Haltestelle und als Übergange zum Land- und 
Amtsgericht dient.  
 
Nullvariante 
Der als Verkehrsfläche genutzte Bereich bleibt als vollversiegelte Rampenanlage und Fußgänger-
brücke erhalten. 
Die Fläche besitzt aufgrund der derzeitigen Nutzung keinerlei ökologische Funktion. Die Rampen-
anlage und Brücke ist nicht begrünt, im Bereich der Aufhebung sind keine Bäume oder sonstige 
Begrünung vorhanden, die einen positiven Effekt auf Tiere, Pflanzen oder die ökologische Vielfalt 
haben könnten. Der Boden ist zu 100% versiegelt. Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen sind 
im Bereich der Aufhebung nicht bekannt. Oberflächengewässer sind weder im Aufhebungsbereich 
noch in der Umgebung vorhanden. Aufgrund der 100%igen Versiegelung kann kein Niederschlags-
wasser versickern. Der Abfluss von Niederschlägen – auch bei Starkregen - erfolgt über die Kana-
lisation. Eine Gefährdung durch ein Rhein- oder Grundhochwasser ist ausgeschlossen. Aufgrund 
der weitgehenden Freihaltung des Korridors durch Bebauung zur Greinstraße ist eine gewisse 
Luftzirkulation möglich. Allerdings ist die Luxemburger Straße stark befahren und dient nicht als 
Frischluftreservoir. Aufgrund fehlender Begrünung und der Versiegelung hat der Aufhebungsbe-
reich keine positiven Auswirkungen auf das Mikroklima. Boden- oder Baudenkmäler sind im Be-
reich der Aufhebung nicht vorhanden. Schutzgebiete sind weder im Bereich der Aufhebung, noch 
in der Umgebung vorhanden. Aufgrund der Festsetzung als Verkehrsfläche ist die einwirkende 
Verkehrslärmbelastung irrelevant. Auch Themen der Besonnung, Belichtung und Energieversor-
gung sind nicht von Bedeutung.  
 
Prognose (Aufhebung) 
Nach der Aufhebung wird das Gebiet nach § 34 BauGB beurteilt. Eine sich einfügende Bebauung 
ist dann genehmigungsfähig. Es wird ein Erweiterungsbau der Universität zu Köln errichtet. Damit 
gehen zumindest im Randbereich kleinere Entsiegelungen der heute asphaltierten Fläche für 
Baumpflanzungen einher.

- 3 - 
 
/ 4 
 
 
Auswirkungen der Planung (Aufhebung)  
Die Untersuchungstiefe der Umweltbelange orientierte sich in Übereinstimmung mit der Formulie-
rung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bebauungsplan 
65439/04 (6442 Nb/04)“.  Geprüft wurde, welche dauerhaften Auswirkungen durch die Aufhebung 
des Bebauungsplanes auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die 
geplanten Nutzungen im Geltungsbereich aus der Umgebung dauerhaft einwirken können. Hierzu 
wurden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht 
jedoch vorübergehende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Diese Prüfung be-
inhaltete nicht die Untersuchung von Auswirkungen der Bauphase, da hierzu im Regelungskanon 
des BauGB keine Festsetzungs- oder Darstellungsmöglichkeiten aufgeführt sind. 
 
Es werden durch die Umsetzung der Aufhebung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und ver-
wendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
 
Bestand und Nullvariante 
Das Plangebiet der Aufhebung ist vollständig versiegelt. Der Bestand bleibt erhalten, und es kommt 
zu keinen Auswirkungen auf die Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB. 
Die vorhandene Rampe und Fußgängerbrücke erfüllt keine positiven Funktionen für die Umweltbe-
lange Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Bodenschutz, Grundwasserneubildung. Verkehrsbe-
dingte Luftschadstoff-Immissionen des Kfz-Verkehrs Luxemburger Straße und Greinstraße Straße 
können sich frei ausbreiten. Stadtklimatisch wirkt die asphaltierte Fläche im Sinne der Klimawandel-
folge sommerliche Hitzebelastung ungünstig, Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen flie-
ßen möglicherweise auf angrenzende Grundstücke und in die Kanalisation.  
 
Prognose 
Die Genehmigung einer sich einfügenden Bebauung hätte keine negativen Auswirkungen auf die 
Umweltbelange, da der Bereich heute vollständig versiegelt ist.  
 
Nicht betroffen durch die Aufhebung sind die Umweltbelange: 
• Altlasten / Fläche 
• Wasser (Oberflächenwasser, Grundwasser, Umgang mit Niederschlagswasser und Starkre-
genvorsorge, Hochwasserbelange) 
• Luft/ Klima  
• Wirkungsgefüge 
• Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete  
• Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevöl-
kerung (Lärm, Erschütterungen, Störfallrisiko, Besonnung/ Belichtung) 
• Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
• Vermeidung von Emissionen/ sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
• Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
• Landschaftspläne und sonstigen Pläne, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes 
• Wechselwirkungen 
Die auf den Aufhebungsbereich einwirkenden Lärmimmissionen sowie die planbedingten Auswir-
kungen auf schutzbedürftige Nutzungen im Umfeld müssen im Rahmen einer Bauantragstellung 
untersucht und abgehandelt werden. Ebenso besteht im Rahmen der Bauantragstellung das Erfor-
dernis entsprechende Anforderungen an die Energieversorgung zu regeln.  
 
Geringfügige positive Auswirkungen durch die nach der Aufhebung mögliche Bebauung und Neu-
gestaltung ergeben sich wie folgt: 
 
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt 
Durch die nach der Aufhebung geplanten Baumpflanzungen wird im Bereich der Aufhebung ein ge-
ringwertiger Biotoptyp entstehen. Damit können nach einer mehrjährigen Entwicklungsphase auch

- 4 - 
 
 
 
Teillebensräume für wildlebende Vogel- und Fledermausarten entstehen. Mittelfristig erhöht sich da-
mit im geringem Maße auch die biologische Vielfalt im Bereich der Aufhebung. 
 
Boden:  
Aufgrund der derzeitigen vollständigen Versiegelung sind die ursprünglich im Bereich der Aufhebung 
vorhandenen Bodenfunktionen langfristig und nachhaltig gestört. Die kleinflächigen geplanten Ent-
siegelungen im Bereich der Baumpflanzungen bieten zumindest in geringem Umfang Möglichkeit 
einer Verbesserung von Bodenfunktionen.  
 
Landschaft / Ortsbild 
Nach der geplanten Aufhebung wird der Bereich optisch aufgewertet. Damit geht eine positive Wir-
kung auf das Ortsbild im Bereich der Aufhebung einher. 
 
 
Zusätzliche Angaben 
Alternativen zur geplanten Teilaufhebung bestehen nicht. 
Technische Verfahren wurden im Rahmen der Prüfung der Umweltbelange  nicht eingesetzt, Hin-
weise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben liegen nicht vor. 
Im Rahmen der Prüfung der Umweltbelange wurde auf die allgemein bei der Stadt Köln vorhandenen 
Umweltdaten zurückgegriffen. 
 
Zusammenfassung: Im Rahmen der Prüfung der Umweltbelange zur Aufhebung sind keine erhebli-
chen negativen Umweltauswirkungen oder Einwirkungen auf den Bestand gemäß § 1 Absatz 6 Num-
mer 7 und § 1a BauGB festzustellen.  Durch die nach der Rechtskraft der Aufhebung geplante Be-
bauung durch die Universität Köln ergeben sich im Bereich der Aufhebung geringfügige positive 
Auswirkungen auf die Umweltbelange 
• Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt 
• Boden  
• Landschaft / Ortsbild 
 
 
Referenzliste der Quellen 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Starkregengefahrenkarte, 100-jährli-
ches Ereignis, Köln, abgerufen am 16.10.2024; 
- Stadt Köln, KölnGIS: Luftbild aus 2023, abgerufen am 16.10.2024 
- Stadt Köln, KölnGIS: Panoramabilder vom 25. Januar 2024, abgerufen am 16.10.2024

Beschlussvorlage Rat

5816 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61 
612-1 Groß 
Vorlagen-Nummer 
 1112/2025 
Freigabedatum 
 16.05.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zur 1. Änderung 
(Teilaufhebung) des Bebauungsplans 65439/04 (6442 Nb/04) Arbeitstitel: Greinstraße in 
Köln-Sülz  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. über die zum Verfahren zur 1. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes 
65439/04 (6442 Nb/04) für das Gebiet des Kreuzungsbereiches Greinstraße Luxembur-
ger Straße (Gemarkung Müngersdorf, Flur 69, Flurstück 692 teilweise) -Arbeitstitel: 
Greinstraße in Köln-Sülz- abgegebenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 6 und 7; 
 
2. die 1. Änderung (Teilaufhebung) 65439/04 (6442 Nb/04) des Bebauungsplans nach § 
10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des beschleunigten Verfahrens 
nach § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I 
S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —je-
weils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach 
§ 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.06.2025 
Stadtentwicklungsausschuss 26.06.2025 
Rat 03.07.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Anlass und Ziel:  
 
Der Bebauungsplan 65439/04 (6442 Nb/04) für das Gebiet zwischen Wilhelm-Waldeyer –
Straße, Gottfriedstraße, Zülpicher Straße, Luxemburger Wall, Luxemburger Straße, Grein-
straße, Berrenrather Straße und Universitätsstraße ist am 07.01.1966 in Kraft getreten. 
 
Der Bebauungsplan setzt in seinem Geltungsbereich die Art und das Maß der baulichen Nut-
zung, hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Baugrundstück für den Gemeinbedarf 
(Universitätsgelände) mit einer Geschossflächenzahl von 2,0, ein MI mit der Zweckbestim-
mung weitere Hofüberdachungen, eine Öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Er-
holungsanlagen sowie Verkehrsflächen fest. 
 
Die Universität Köln beabsichtigt einen Erweiterungsbau der einen Teil der Verkehrsfläche 
(Gemarkung Müngersdorf, Flur 69, Flurstück 692 teilweise) an der Greinstraße beansprucht.  
Es handelt sich hierbei um eine gewidmete Verkehrsfläche. Die erforderliche Erweiterung der 
Universität Köln kann auf Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes nicht umgesetzt 
werden. Um den Erweiterungsbau zu ermöglichen, muss die Verkehrsfläche entwidmet wer-
den. Dies ist nur nach erfolgter Teilaufhebung möglich. 
Nach Teilaufhebung des Bebauungsplans und Entwidmung der Verkehrsfläche erfolgt die Be-
urteilung der Verkehrsfläche nach § 34 BauGB. 
 
Verfahrensablauf und Vorberatung: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 19.09.2024 den Beschluss zur 
Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Grein-
straße in Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB gefasst.  
 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) 
kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß 
§ 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind gleichwohl zu ermitteln 
und in die Abwägung einzustellen. 
 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt unter 
dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Nummer 1 BauGB. 
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine formale 
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzich-
tet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB 
nicht erforderlich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bauungsplans im beschleu-
nigten Verfahren, zu erwarten sind, im Sinne des §  1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der 
planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit, die 
von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Num-
mer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und 
untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt.

3 
 
Die Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 27.11.2024. 
 
Die Öffentlichkeit konnte sich in der Zeit vom 05.12.2024 bis 20.12.2024 über die allgemeinen 
Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungs-
amt informieren. Es sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen. 
 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wurde 
in der Zeit vom 17.12.2024 bis 22.01.2025 durchgeführt. Es sind sieben Stellungnahmen ein-
gegangen (siehe Anlage 6). 
 
Die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte – nach Bekanntmachung im Amtsblatt 
der Stadt Köln am 29.01.2025 – in der Zeit vom 06.02.2025 bis 12.03.2025. Es sind sieben 
Stellungnahmen eingegangen (siehe Anlage 7). 
 
Der Bebauungsplan kann nun mit der nach § 9 Abs. 8 BauGB beigefügten Begründung als 
Satzung beschlossen werden. 
 
Die Anlagen sind im Ratsinformationssystem der Stadt-Köln abgelegt. 
 
Anlagen 
 
1. Öffentlichkeitsbeteiligung 
2. Geltungsbereich Teilaufhebung 
3. Bebauungsplan Nummer 65439/04 (6442 Nb/04) mit Geltungsbereich Teilaufhebung 
4. Begründung gem. § 9 Absatz 8 BauGB 
5. Bebauungsplan 
6. Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4 Abs. 2 
BauGB 
7. Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 
BauGB

Anlage 7 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

2265 Zeichen

/ 2 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 65439/04 (6442 Nb/04) – Arbeitstitel: Greinstraße in Köln- Sülz; 1. Änderung 
(Teilaufhebung) eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 29.01.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 06.02.2025 bis zum 12.03.2025 durchgeführt.  
Im
 Zeitraum der Offenlage sind 7 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 IHK: 
Nicht betroffen 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt  
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend 
2 Landesbetrieb Straßenbau NRW: 
Keine Bedenken 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt  
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend 
3 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr: 
Keine Bedenken 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt  
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend 
4 Pledoc GmbH: 
Nicht betroffen 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt  
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend 
5 Gascade: 
Nicht betroffen 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt  
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend 
6 Thyssengas: 
Nicht betroffen 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt  
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend 
7 
7.1 Stadtwerke Köln GmbH; 
Hinweis auf Einholung von aktuellen Leitungsauskünften 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt  
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend 
Einholung aktueller Leitungsauskünfte ist erfolgt. 
Anlage 7

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme/n von Behörden und sonstigen Trä-
gern öffentlicher Belange 
Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
7.2 KVB: 
Keine Bedenken 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt  
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend 
Stand 01.04.2025

Anlage 3 Bebauungsplan 6543904 (6442 Nb04) mit Geltungsbereich Teilaufhebung

260 Zeichen

Bereich der
Teilaufhebung
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
65439/04 "Greinstraße"
Anlage 3
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der 1. Änderung (Teilaufhebung) des 
Bebauungsplanes Nummer 65439/04 (6442 Nb/04)
 Greinstraße in Köln - Sülz
0 10050 200 300 Meter

Anlage 6 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4 Abs. 2 BauGB

1815 Zeichen

Anlage 6
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
Da
rstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 65439/04 (6442 Nb/04) – Arbeitstitel: Greinstraße in Köln- Sülz; 1. Änderung 
(Teilaufhebung) eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Di
e Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 17.12.2024 bis 
zum 22.01.2025 durchgeführt. 
Im
 Zeitraum der Beteiligung sind 7 Stellungnahmen eingegangen. 
Nac
hfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend wer-
den in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat darge-
stellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 Landesbetrieb Straßenbau NRW: 
Keine Bedenken 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt 
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend 
2 Polizeipräsidium Köln, Führungsstelle Verkehr: 
Keine Bedenken 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt  
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend 
3 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: 
Keine Bedenken 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt  
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend 
4 Pledoc GmbH: 
Nicht betroffen 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt  
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend 
5 Gascade: 
Nicht betroffen 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt  
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend 
6 Amprion GmbH: 
Nicht betroffen 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt  
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend 
7 IHK: 
Nicht betroffen 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt  
Eine Kenntnisnahme ist ausreichend 
Stand 17.03.2025

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1304 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
 
 
 Im in Rede stehenden Bauleitplanverfahren wurden die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: Die Öffentlichkeit konnte sich in der 
Zeit vom 05.12.2024 bis 20.12.2024 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen 
Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt informieren. Die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 
BauGB wurde vom 06.02.2025 bis 12.03.2025 durchgeführt.  
  
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 5 Bebauungsplan

1231 Zeichen

Bereich der
Teilaufhebung
Der Stadtentwicklungsausschuss hat 
die Planänderung (Teilaufhebung)      
am 19.09.2024 nach § 12 Abs.2 BauGB
in Anwendung des beschleunigten   
Verfahrens nach § 13a BauGB 
beschlossen.
Der Beschluss wurde am 27.11.2024 
ortsüblich bekannt gemacht. 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeits-
beteiligung hat in der Zeit
vom 05.12.2024 bis 20.12.2024       
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. 
Dieser Plan ist zum Zwecke der      
Änderung (Teilaufhebung) in der Zeit     
vom 06.02.2025 bis 12.03.2025           
nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begrün-
dung veröffentlicht worden. 
Der Rat hat diese Änderung           
(Teilaufhebung) in Anwendung des 
beschleunigten Verfahrens
nach § 13a BauGB in seiner Sitzung   
am ………….       nach § 10 Abs. 1 
BauGB als Satzung mit Begründung 
nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. 
Der Satzungsbeschluss dieser Ände-
rung (Teilaufhebung) durch den Rat 
einschließlich des Hinweises       
nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde          
am …………….bekannt gemacht. Die Oberbürgermeisterin 
Die Oberbürgermeisterin 
Stadtplanungsamt 
Im Auftrag Die Oberbürgermeisterin Die Oberbürgermeisterin 
Köln, den 18.11.2024  Köln, den 17.03.2025 Köln, den Köln, den 
gez. Reker
gez. Groß
Anlage 5

Anlage 2 Geltungsbereich Teilaufhebung

477 Zeichen

Bereich der
Teilaufhebung
Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
65439/04 "Greinstraße"
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der 1. Änderung (Teilaufhebung) des 
Bebauungsplanes Nummer 65439/04 (6442 Nb/04)
 Greinstraße in Köln - Sülz
0 10050 200 300 Meter

Beratungsverlauf (3)

23.06.2025 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.06.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.07.2025 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Greinstraße
  • Zülpicher Straße
  • Luxemburger Straße
  • Berrenrather Straße
  • Brückenstraße 5
  • Universitätsstraße
  • Luxemburger Wall

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Details

Aktenzeichen
1112/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
16.05.2025
Erstellt
14.04.2025 11:37