0209/2019
Planspiel des Bundes zum möglichen Instrument einer Innenentwicklungsmaßnahme
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/15/152 152/2 Vorlagen-Nummer 24.01.2019 0209/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 07.02.2019 Planspiel des Bundes zum möglichen Instrument einer Innenentwicklungsmaßnahme Ausgangslage / Projekt Bundesweite praktische Erfahrungen zeigen, dass ausschließlich auf Konsens und Kooperation ange- legte Innenentwicklungsstrategien mit informellen Konzepten und Handlungsprogrammen sowie Be- bauungsplänen der Innenentwicklung nicht immer zielführend sind, die noch vorhandenen Bauland- potenziale bzw. Baurechte im Bestand zu mobilisieren. Oftmals mangelt es aus Unterschiedlichen persönlichen und ökonomischen Gründen an der Bebau- ung bzw. Veräußerungsbereitschaft der Eigentümer. Vermutete konkrete Gründe hierfür sind vielfäl- tig. Einerseits betreiben Eigentümer eine private Bodenbevorratung und halten Flächen vor. Anderer- seits unterbleibt eine Veräußerung der Flächen oft auch deshalb, weil Grundstücke in der Hand von verstreuten Erbengemeinschaften liegen oder weil die Eigentümer sich wirtschaftlich oder aufgrund von erwarteten hohen fachlichen Anforderungen an die Realisierung von Vorhaben überfordert füh- len. Zudem sehen Eigentümer solcher Baulandpotenziale trotz des historisch niedrigen Kapital- marktzinsniveaus keine ökonomisch sinnvolle Anlagevariante. Auch die bislang verfügbaren hoheitlichen Instrumente des BauGB bieten keine ausreichenden Zu- griffs- und Steuerungsmöglichkeiten bei fehlender Bau- oder Verkaufsbereitschaft des Grundstücks- eigentümers. Die vorhandenen bodenpolitischen Instrumente sind in der aktuellen Ausgestaltung nur begrenzt für diese Fälle anwendbar. Ihr praktischer Einsatz ist an enge verfassungsrechtliche Vo- raussetzungen gebunden und daher auf besondere Einzelfälle beschränkt. Zudem ist die Anwendung in der Regel mit hohem Aufwand und erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Im Rahmen des vom ehemaligen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi- cherheit (BMUB, heute Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat - BMI) initiierten Bündnis- ses für bezahlbares Wohnen und Bauen hat die AG Aktive Liegenschaftspolitik die Prüfung eines neuen Instruments des Besonderen Städtebaurechts vorgeschlagen, mit dem dispers liegende unbe- baute, minder- oder fehlgenutzte Grundstücke leichter aktiviert und einer Bebauung zugeführt werden könnten. Konzept der Innenentwicklungsmaßnahme Das Instrument, der Innenentwicklungsmaßnahme (IEM) soll an die Städtebauliche Entwicklungs- maßnahme (§§ 165 ff. des Baugesetzbuchs – BauGB) angelehnt und mit einer enteignungsrechtli- chen Vorwirkung ausgestattet sein. Es dient der Mobilisierung von dispers verteilten und heterogenen baureifen, unbebauten oder mindergenutzten Grundstücken im städtebaulichen Innenbereich und der Herbeiführung einer zeitnahen Bebauung durch die Grundstückseigentümer selbst. Die Maßnahme soll dadurch zur Deckung eines vorhandenen erheblichen Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten in einer Stadt oder Gemeinde durch Innenentwicklung beitragen. Mit dem Instrument soll den Gemein- den eine durchsetzungsstarke Handhabe gegenüber kooperationsunwilligen Grundstückseigentü- 2 mern gegeben werden, mit der sich eine zeitnahe und bedarfsgerechte Bebauung der Grundstücke realisieren lässt. Die IEM setzt einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf voraus und er- fordert ein koordiniertes flächenhaftes Vorgehen. Zur Mobilisierung der vorhandenen Baulandpotenziale legt die IEM-Satzung ein Gebiet mit den zu aktivierenden Grundstücken in einem Teilbereich einer Gemeinde als Innenentwicklungsmaßnah- mengebiet (IEG) fest und begründet zugleich ein flächenhaftes Baugebot für diese Aktivierungs- grundstücke. Dieses IEG muss dabei für die Innenentwicklung einer Gemeinde oder eines Gemeinde- teils von besonderer Bedeutung sein und über ein beträchtliches Eigengewicht verfügen. Das Allge- meinwohlerfordernis muss in quantitativer Hinsicht durch einen erheblichen Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten begründet werden, der durch Innenentwicklung gedeckt werden soll. Diese Kombinati- on aus erheblichem Baulandbedarf und Innenentwicklungsprämisse ist die Grundvoraussetzung für die Anwendung der IEM. Weiterhin können ebenso qualitative Anwendungsvoraussetzungen und Allgemeinwohlgründe wie die Auslastung und Sicherung der vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktur, die soziale Stabilisierung und die städtebauliche Aufwertung eines Gebietes zur weite- ren Begründung herangezogen werden. Neben bereits baureifen Grundstücken sollen durch die IEM auch solche Grundstücke aktiviert werden, für die ein passendes Baurecht durch einen IEM- Bebauungsplan zunächst noch geschaffen und die ggfs. noch neu geordnet werden müssen. Durch eine Bauverpflichtung mit Fristsetzung, die sich aus der IEM-Satzung oder dem IEM- Bebauungsplan ergibt, soll eine zeitnahe Bebauung der Grundstücke entsprechend der Stadtentwick- lungskonzeption der Gemeinde sichergestellt werden. Erfüllt der Eigentümer die Bauverpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist, soll die Gemeinde ein angemessenes Angebot zum freihändigen Erwerb unterbreiten (aktives Ankaufsrecht). Wird dieses durch den Eigentümer abgelehnt, besteht als ultima ratio die Möglichkeit einer Enteignung des betreffenden Grundstücks. Insgesamt soll nicht der transitorische Erwerb durch die Kommune das zentrale Ziel der IEM darstellen, sondern vielmehr die Bebauung der Grundstücke durch den Grundstückeigentümer selbst oder einen bauwilligen Dritten, an den das Grundstück veräußert werden kann. Beim freihändigen Erwerb als auch bei der Enteig- nung soll neben einer Entschädigung in Geld auch eine Abfindung mit Ersatzland ähnlich wie in der Baulandumlegung möglich sein. Untersuchungsauftrag Diese Überlegungen zu einer Innenentwicklungsmaßnahme sollten im Rahmen eines Planspiels mit Kommunen daraufhin untersucht werden, ob eine Neuregelung im Hinblick auf die Anforderungen der Kommunen bedarfsgerecht, praktikabel und wirksam ist. Mit der Untersuchung hat das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bun- desamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) die Arbeitsgemeinschaft Prof. Dr. Theo Kötter, Rhei- nische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Professur für Städtebau und Bodenordnung und den Deutschen Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (DV) beauftragt. Dazu wurde in der Zeit vom 1.3.2017 – 31.7.2018 ein Planspiel durchgeführt. An diesem Planspiel hat Köln neben den Städten Berlin, Bonn, Chemnitz, Hamburg, München, Stuttgart und Trier teilgenommen. Ergebnis Die IEM wird von den Planspielkommunen im Grundsatz als hilfreich und zielführend für die Aktivie- rung und Bebauung von solchen Innenentwicklungspotentialen eingeschätzt, deren Aktivierung bis- lang an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer scheitert. Die Bündelung einer Vielzahl von Aktivierungsgrundstücken zu einer gebietsbezogenen Maßnahme wird als ein Vorteil gegenüber dem Baugebot nach § 176 BauGB als grundstücksbezogenem Ansatz gesehen. Der gebietsbezoge- ne Ansatz der IEM wird als städtebaulich sinnvoll und als wesentliche Erleichterung beim Nachweis der Anwendungsvoraussetzungen insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der enteignungsrechtli- chen Vorwirkung eingeschätzt. Die klare Struktur und der transparente Ablauf der IEM werden be- grüßt, da das stringente Vorgehen aus Sicht der Planungspraxis in zahlreichen Fällen die Anreize für einvernehmliche Lösungen erhöht und zu der gewünschten baulichen Nutzung der Aktivierungs- grundstücke führt. In diesem Sinne kommt allein der Möglichkeit einer Anwendung durch die Kommu- ne bereits eine erhebliche praktische Bedeutung zu („Signalwirkung“). Als Hemmnis für die kommunale Anwendung könnte sich der im Rahmen des Planspiels nicht ab- 3 schließend ermittelte personelle, zeitliche und finanzielle Aufwand für die Vorbereitung und Durchfüh- rung einer IEM erweisen. Hinzu kommen die Risiken durch Rechtsmittelverfahren bei der Durchset- zung der Baugebote, die erfahrungsgemäß weitere Ressourcen beanspruchen. Insgesamt sehen die Kommunen, die am Planspiel mitgewirkt haben, in der IEM eine zweckmäßige Ergänzung des Städtebaurechts und ein wichtiges optionales Instrument zur Aktivierung von vorhan- denen Baurechten im Innenbereich. Ausblick Nach Auskunft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Professur für Städtebau und Bodenordnung gibt es noch keine eindeutigen Signale, wie auf Bundesebene mit dem Untersu- chungsergebnis umgegangen werden soll. In dieser Legislaturperiode ist nicht mit weiteren Schritten zu rechnen. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0209/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 24.01.2019
- Erstellt
- 16.01.2019 15:46