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3020/2017

Das neue Carsharing Gesetz - in Kraft getreten am 1. September 2017

Beantwortung einer Anfrage (BV) 20.03.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 26.04.2018, TOP 7.1.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

5260 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/66/661/1 
AN1253/2017 
Vorlagen-Nummer 
 3020/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 26.04.2018 
 
Das neue Carsharing Gesetz - in Kraft getreten am 1. September 2017 
hier: Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen in der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes 
am 21.09.2017, TOP 7.2.5 
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Bezirksvertretung Nippes bittet um Beantwortung folgender 
Fragen: 
 
1. „Gibt es bereits Pläne bei der Stadt Köln, dieses neue Gesetz zeitnah anzuwenden?“ 
 
2. „Das heißt, wird die Verwaltung kurzfristig einzelne Parkplätze z.B.im Bezirk Nippes in Stell-
plätze für Carsharing Autos umwandeln? Wenn ja, wie wird dabei das Procedere sein? Müs-
sen bzw. können dafür Anträge von Carsharing Anbietern gestellt werden?“ 
 
3. „Und, wird die Verwaltung die Möglichkeiten des neuen Carsharing Gesetzes bei den jetzigen 
und zukünftigen Umbau- und Neuplanungen von Straßen im Stadtbezirk anwenden?“ 
 
4. „Wie zeitnah werden wir das Verkehrsschild „CarSharing Parkflächen“ im Bezirk Nippes zum 
Beispiel im Umfeld (Nebenstraßen) der „Klimastraße“ sehen?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu Frage 1: 
 
Bereits vor Inkrafttreten des Carsharing Gesetzes wurde den entsprechenden Anbietern die Möglich-
keit eingeräumt, Fahrzeuge ihrer Flotte im öffentlichen Straßenraum abzustellen. 
Die stationsbasierten Unternehmen (z. B. Cambio) können in Köln bis zu 15 % der Fahrzeuge im öf-
fentlichen Straßenland auf dafür ausgewiesenen Flächen abstellen. Eine Erhöhung dieser Obergren-
ze ist angedacht. An den einzelnen Standorten werden bis zu 5 Stellplätze für Fahrzeuge mit Ver-
brennungsmotor und 2 Stellplätze für Elektrofahrzeuge zur Verfügung gestellt. 
 
Für die zur Verfügung gestellten Parkflächen können die Gemeinden nach den Bestimmungen des 
Carsharing Gesetzes Sondernutzungsgebühren erheben. Die Stadt Köln stellt den Anbietern zur För-
derung der Elektromobilität Stellplätze für Elektrofahrzeuge gebührenfrei zur Verfügung. Für die Nut-
zung aller anderen Fahrzeuge werden Sondernutzungsgebühren erhoben, die sich an der Lage der 
Parkplätze orientieren: 
 
- linksrheinisch Innenstadt innerhalb der Ringe (einschließlich): 120,00 Euro monatlich 
- linksrheinisch Innenstadt bis Stadtbezirksgrenze: 100,00 Euro monatlich  
- Stadtbezirk Innenstadt rechtsrheinisch: 70,00 Euro monatlich  
- Stadtbezirk 2 - 9: 60,00 Euro monatlich. 
 
Zu Frage 2:

2 
 
 
Nach einem Beschluss des Verkehrsausschusses vom 19.01.2010 sowie dem Ergänzungsbeschluss 
vom 09.03.2015 sind stationsbasierten Carsharing Unternehmen auf Antrag Stellplätze im öffentli-
chen Straßenland zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung ist nach dem oben genannten Beschluss, 
dass diese Parkflächen an Verknüpfungspunkten zum ÖPNV im Umkreis von 300 m im öffentlichen 
Straßenland liegen.  
 
Im Stadtbezirk Nippes sind bereits 3 Standorte für stationsbasierte Carsharing Fahrzeuge mit insge-
samt 15 Stellplätzen vorhanden, hiervon 2 für Elektrofahrzeuge. Für die Einrichtung der Standorte ist 
eine Sondernutzungsgenehmigung erforderlich, die beim Bauverwaltungsamt zu beantragen ist. Eine 
Entwidmung der Fläche wurde auch in der Vergangenheit in Köln nicht vorgenommen. Die genaue 
Lage der jeweiligen Stellplätze wird für die einzelnen Standorte in Absprache mit dem Anbieter fest-
gelegt. Hierbei ist neben einer stadtverträglichen Unterbringung, die Entfernung zur nächstgelegenen 
Anbindung an den ÖPNV sowie die Möglichkeit eines leichten Ein- und Ausparkens zu berücksichti-
gen. Darüber hinaus muss im Bereich der Stellplätze eine Unterbringungsmöglichkeit für den Schlüs-
seltresor vorhanden sein. 
 
Im Gegensatz zu stationsbasierten Carsharing Unternehmen stellen Carsharing Unternehmen ohne 
feste Stationen, die sogenannten „Free Floater“, Fahrzeuge auf freien, nicht reservierten Stellplätzen 
im öffentlichen Straßenland oder in Parkhäusern ab. Hierbei sind auf bewirtschafteten Parkflächen die 
üblichen Parkgebühren zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt automatisiert über das Handyparksys-
tem unmittelbar durch den Betreiber. 
 
Zu Frage 3:  
 
Bereits heute berücksichtigt die Verwaltung, z.B. im Rahmen von Mobilitätskonzepten, potentielle 
Flächen für Carsharing Fahrzeuge bei der Um- und Neuplanung von Straßen. 
 
Zu Frage 4: 
 
Parkflächen stationsbasierter Carsharing Unternehmen sind bereits jetzt durch entsprechende Be-
schilderung als solche gekennzeichnet. Hierbei werden regelmäßig, sowohl auf öffentlichem Straßen-
land als auch auf privaten Stellplätzen, Schilder mit Betreiberemblem installiert. Durch diese einheitli-
che Kennzeichnung können die Stellplätze durch den Nutzer schneller aufgefunden werden. 
Im Bezirk Nippes sind bereits Parkflächen im öffentlichen Straßenland für Carsharing Unternehmen 
reserviert und beschildert. Diese befinden sich im Umfeld der Klimastraße im Bereich Schillplatz, 
Neusser Straße/Lohsestraße und Kempener Straße 133.  
Die Prüfung, ob weitere Parkflächen für Fahrzeuge stationsbasierter Carsharing Unternehmen zur 
Verfügung gestellt werden, erfolgt auf Antrag der jeweiligen Unternehmen. Bisher liegen jedoch noch 
keine entsprechenden Anträge vor.

Beratungsverlauf (1)

26.04.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 7.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Neusser Straße
  • Kempener Straße 133
  • Lohsestraße
  • Schillplatz
  • Straße 13

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Details

Aktenzeichen
3020/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
20.03.2018
Erstellt
28.09.2017 10:01