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3271/2018

Nutzung des Rheinboulevards zu den Kölner Lichtern

Beantwortung einer Anfrage (BV) 15.10.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 08.11.2018, TOP 8.3.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

6287 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/327 
 
Vorlagen-Nummer 
 3271/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 08.11.2018 
 
Nutzung des Rheinboulevards zu den Kölner Lichtern 
Mit ihrer Anfrage Nr. AN/1391/2018 knüpft die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Innenstadt an 
die Mitteilung der Verwaltung zur Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt am 29.06.2017 
(1737/2017) an. Hierin teilte die Verwaltung mit, dass sie eine sicherheitstechnische Machbarkeitsun-
tersuchung für den Rheinboulevard beauftragen würde, mit der sie Kenntnisse darüber gewinnen 
wolle, mit welchen verkehrslenkenden und auch mobilen baulichen Maßnahmen in den nächsten Jah-
ren eine weitergehende Öffnung des Rheinboulevards für Zuschauer bei Großveranstaltungen er-
reicht werden könnte. Dabei sollten die Erkenntnisse aus den Besucherströmen der Kölner Lichter 
2017 einfließen.  
 
Allerdings blieb der Rheinboulevard auch zu den Kölner Lichtern 2018 unzugänglich. Vor diesem Hin-
tergrund stellt die SPD-Fraktion folgende Fragen an die Verwaltung: 
 
1. Welche Ergebnisse zeigte die sicherheitstechnische Untersuchung für den Rheinboulevard?  
Welche Erkenntnisse zu verkehrslenkenden und baulichen Maßnahmen haben sich aus der 
Machbarkeitsstudie ergeben, um den Rheinboulevard auch für Großveranstaltungen öffnen zu 
können? 
 
2. Wie sehen die Pläne der Verwaltung für die Öffnung des Rheinboulevards zu den Kölner Lich-
tern 2019 aus? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu Frage 1: 
Im Nachgang zu der Teilschließung des Rheinboulevards zu den Kölner Lichtern 2017 hat die Ver-
waltung ein Gutachten u.a. zur Umsetzung der gänzlichen Öffnung des Boulevards in Auftrag gege-
ben. 
 
Das Gutachten kommt unter bestimmten Annahmen wie Verteilung und Verhalten der Besucherinnen 
und Besucher zu dem Ergebnis, dass eine verhältnismäßig geringe Anzahl – gemessen an der Kapa-
zität des Rheinboulevards – auf den Stufen zugelassen werden kann. Die Zahl orientiert sich dabei an 
der Einschränkung der Fläche durch mangelnde Fluchtwege aufgrund der parallel stattfindenden 
Veranstaltungen nördlich der Hohenzollernbrücke (Veranstaltung Kölner Lichter) und auf der Deutzer 
Werft (Schützenfest), sowie der eingeschränkten Sicht auf das Feuerwerk durch die Hohenzollern-
brücke.  
Das Gutachten geht weiter davon aus, das die Besucherinnen und Besucher Bereiche meiden, in 
denen sie sich z.B. aufgrund von zu hoher Personendichte unwohl fühlen.  
 
Das Amt für öffentliche Ordnung, die Berufsfeuerwehr und die Landespolizei teilen insbesondere die 
letzte Einschätzung aus der Erfahrung einer Vielzahl von Veranstaltungen nicht. Jüngstes Beispiel

2 
 
war der Auftritt einer bekannten Kölner Band auf einem Straßenfest im Juni 2018.  
Gerade die vom Rheinboulevard aus nur eingeschränkte Sicht auf das nördliche Hauptfeuerwerk 
kann zu Verdichtungen in Bereichen mit besserer Sicht führen. Hinzu kommt, dass die Besucherinnen 
und Besucher sich aufgrund der Blickrichtung parallel zum Rhein und dem Stufenverlauf aufstellen. 
D.h. für das Aufstellen oder aneinander Vorbeigehen verbleibt lediglich eine Breite von knapp einem 
Meter. Nach oben hin ist diese Breite durch den Überhang der darüber liegenden Stufe begrenzt, 
nach unten hin durch die knapp einen halben Meter tiefer liegende nächste Stufe. 
Es besteht deshalb die Gefahr, dass Personen von den Stufen stürzen. In diesem Fall ist auch ein 
Kaskadeneffekt, bei dem der bzw. die Stürzende weitere Besucherinnen und Besucher auf darunter-
liegenden Stufen mitreißt, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.  
 
Bei der Gefahrenabwehr gilt der Grundsatz: Je höher das zu schützende Gut ist, desto geringer muss 
die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sein, um Maßnahmen zu rechtfertigen bzw. erforderlich 
zu machen. Da es hier um das hohe Schutzgut der Gesundheit – im unglücklichsten Fall sogar um 
das Leben – der Besucherinnen und Besucher geht, sind die Anforderungen an die Wahrscheinlich-
keit sehr gering. 
Kompensationsmaßnahmen z.B. durch einen – zumindest temporären – baulichen Eingriff in das 
Bauwerk wären abgesehen von der urheberrechtlichen Frage, die mit dem Architekten zu klären wä-
re, unverhältnismäßig aufwendig. 
 
Hinsichtlich Silvester schließt sich das Gutachten der Bewertung der Verwaltung hinsichtlich der Not-
wendigkeit der Sperrung an. Eine Nutzbarkeit wäre nur in Kombination mit einem Mitführverbot für 
Feuerwerk zu realisieren. Unter Berücksichtigung der Durchflusszeit an den Kontrollschleusen sowie 
von Fluchtwegen reicht die Breite der Zugangswege zum Boulevard nicht aus, um alle zu erwarten-
den Personen zu kontrollieren und einzulassen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies bei den Personen, 
die keinen Einlass mehr vor Mitternacht erhalten, zu Unmut z.T. verbunden mit dem Abschuss von 
Feuerwerk in die Zone führen wird, ist aus den Erfahrungen der feuerwerksfreien Zone am Dom 
höchst wahrscheinlich. 
Daher bleibt der Boulevard auch Silvester nur im gleichen Umfang wie bisher zugänglich. 
 
Zu Frage 2: 
Aus Sicherheitsgründen werden deshalb auch künftig zu den Kölner Lichtern die Treppenanlage, der 
uferseitige Fahrradweg, Teile des Panoramaweges und der nördliche Teil des Boulevards vor der 
Außengastronomie des Hyatt-Hotels gesperrt bleiben. Der übrige Teil des Boulevards ab Hermann-
Pünder-Straße in Richtung Süden, inklusive der beiden Bastionen, bleibt – wie auch zu den Kölner 
Lichtern 2017 und 2018 - bis zur Höhe Kennedyplatz frei zugänglich. Ein Durchgang unterhalb der 
Deutzer- und Hohenzollernbrücke ist nicht möglich. 
 
In den Jahren 2017 und 2018 war die Nachfrage nach den Flächen verhältnismäßig gering. Obwohl 
eine temporäre Sperrung der Bastionen wegen Auslastung vorbereitet war, musste diese zu keinem 
Zeitpunkt gezogen werden. Ebenso war der zugängliche Bereich des Boulevards jederzeit ohne Prob-
leme passierbar. 
Beschwerden von Besucherinnen und Besucher über die mangelnde Zugänglichkeit von Teilberei-
chen sind der Verwaltung gegenüber nicht geäußert worden. Lediglich einige Besucherinnen und 
Besucher fragten vor Ort nach dem Grund der Teilsperrung und zeigten Verständnis, nach dem man 
ihnen die Gründe hierfür dargelegt hatte.

Beratungsverlauf (1)

08.11.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 8.3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3271/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
15.10.2018
Erstellt
09.10.2018 13:13