0060/2021
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln):
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 0060/2021 Freigabedatum 22.01.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Satzungsänderung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadt- entwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 in der in der Anlage 1 beigefügten Fassung. Hinweis: Kann die Vorlage durch die Fachausschüsse nicht vorberaten werden, kann der Rat die abschließen- de Entscheidung treffen. Sofern die Beschlussvorlagen am 4. Februar 2021 nicht im Rat behandelt werden kann, wird der Beratungsgang entsprechend angepasst. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 25.01.2021 Finanzausschuss 01.02.2021 Rat 04.02.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Begründung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwäs- serungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.06.2014 zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 23. Juni 2020: § 1 der 3. Änderungssatzung Durch die Änderung werden die gesetzlichen Verweise auf die zutreffenden Regelungen des § 40 Wasserhaushaltsgesetz sowie der §§ 68 und 62 Abs. 5 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen korrigiert. Der Regelungsgehalt hat sich nicht geändert. § 2 der 3. Änderungssatzung § 8 Absatz 3 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 schreibt in der derzeit aktuellen Fassung ver- pflichtend die Form von Präsenzsitzungen am Verwaltungssitz der StEB Köln für die Verwaltungs- ratssitzungen vor. Insbesondere durch die aktuelle Corona-Pandemie ist die Notwendigkeit deutlich geworden, die Ver- waltungsratssitzungen auch ohne persönliche Anwesenheit in digitaler oder sogenannter hybrider Form durchführen zu können. Dies macht eine Änderung der Satzung zur Schaffung der entspre- chenden rechtlichen Grundlage erforderlich. Gleichzeitig wird mit der Änderung dem technischen Fortschritt und den damit verbundenen Vorteilen in den Abläufen auch langfristig Rechnung getragen. Der Verwaltungsrat der StEB Köln hat in seiner Sitzung am 11.01.2021 die Satzungsänderung billi- gend zur Kenntnis genommen. Begründung der Dringlichkeit: Um eine den bestehenden Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entsprechende Sit- zung des Verwaltungsrates zeitnah durchführen zu können, ist eine schnellstmögliche Entscheidung des Rates erforderlich. Anlage 1: 3. Änderungssatzung 2021
Anlage1_3. Änderungssatzung
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1 3. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05. November 2009 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom … aufgrund des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV. NRW. 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 In § 2 Abs. 1 der Satzung werden in Ziffer 5 der Gesetzesbezug zu „§ 68 Abs. 1 LWG in Verbindung mit 29 WHG“ durch den Gesetzesbezug zu „§ 68 LWG in Verbindung mit § 40 WHG“ sowie der Gesetzesbezug in Ziffer 5 S. 3 a.E. „in Verbindung mit § 91 Abs. 1a LWG“ durch den Gesetzesbezug „in Verbindung mit § 62 Abs. 5 LWG“ ersetzt. § 2 In § 8 der Satzung wird nach Absatz 3 und vor Absatz 4 folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 können die Sitzungen des Verwaltungsrats auch in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, sichergestellt ist. Über die Form der Sitzungsdurchführung entscheidet die/der Vorsitzende des Verwaltungsrats.“ § 3 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0060/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 22.01.2021
- Erstellt
- 10.01.2021 17:27