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0060/2021

Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln):

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.01.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 04.02.2021, TOP 6.2.1

Beschlussvorlage Rat

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Anlage1_3. Änderungssatzung

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Beschlussvorlage Rat

3079 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0060/2021 
Freigabedatum 
 22.01.2021 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Satzungsänderung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadt-
entwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 in der in 
der Anlage 1 beigefügten Fassung. 
 
 
 
Hinweis: 
Kann die Vorlage durch die Fachausschüsse nicht vorberaten werden, kann der Rat die abschließen-
de Entscheidung treffen. Sofern die Beschlussvorlagen am 4. Februar 2021 nicht im Rat behandelt 
werden kann, wird der Beratungsgang entsprechend angepasst. 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 25.01.2021 
Finanzausschuss 01.02.2021 
Rat 04.02.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Begründung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwäs-
serungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 in der Fassung 
der 1. Änderungssatzung vom 17.06.2014 zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der 
Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen 
Rechts der Stadt Köln vom 23. Juni 2020:  
 
 
§ 1 der 3. Änderungssatzung 
Durch die Änderung werden die gesetzlichen Verweise auf die zutreffenden Regelungen des § 40 
Wasserhaushaltsgesetz sowie der §§ 68 und 62 Abs. 5 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen 
korrigiert. Der Regelungsgehalt hat sich nicht geändert. 
 
§ 2 der 3. Änderungssatzung 
§ 8 Absatz 3 der Satzung für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt 
des öffentlichen Rechts der Stadt Köln vom 05.11.2009 schreibt in der derzeit aktuellen Fassung ver-
pflichtend die Form von Präsenzsitzungen am Verwaltungssitz der StEB Köln für die Verwaltungs-
ratssitzungen vor.  
Insbesondere durch die aktuelle Corona-Pandemie ist die Notwendigkeit deutlich geworden, die Ver-
waltungsratssitzungen auch ohne persönliche Anwesenheit in digitaler oder sogenannter hybrider 
Form durchführen zu können. Dies macht eine Änderung der Satzung zur Schaffung der entspre-
chenden rechtlichen Grundlage erforderlich. Gleichzeitig wird mit der Änderung dem technischen 
Fortschritt und den damit verbundenen Vorteilen in den Abläufen auch langfristig Rechnung getragen. 
 
Der Verwaltungsrat der StEB Köln hat in seiner Sitzung am 11.01.2021 die Satzungsänderung billi-
gend zur Kenntnis genommen. 
 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
 
Um eine den bestehenden Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entsprechende  Sit-
zung des Verwaltungsrates zeitnah durchführen zu können, ist eine schnellstmögliche Entscheidung 
des Rates erforderlich. 
 
Anlage 1: 3. Änderungssatzung 2021

Anlage1_3. Änderungssatzung

1366 Zeichen

1 
 
3. Satzung zur Änderung der Satzung  
für das Kommunalunternehmen Stadtentwässerungsbetriebe Köln, 
Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Köln 
vom 05. November 2009 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom … aufgrund des § 114a der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV. 
NRW. 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung 
beschlossen: 
 
§ 1 
In § 2 Abs. 1 der Satzung werden in Ziffer 5 der Gesetzesbezug zu „§ 68 Abs. 1 LWG in 
Verbindung mit 29 WHG“ durch den Gesetzesbezug zu „§ 68 LWG in Verbindung mit § 40 
WHG“ sowie der Gesetzesbezug in Ziffer 5 S. 3 a.E. „in Verbindung mit § 91 Abs. 1a  LWG“ 
durch den Gesetzesbezug „in Verbindung mit § 62 Abs. 5 LWG“ ersetzt. 
 
§ 2 
In § 8 der Satzung wird nach Absatz 3 und vor Absatz 4 folgender Absatz 3a eingefügt:  
„(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 können die Sitzungen des Verwaltungsrats auch in 
digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden, sofern eine Beratung und 
Beschlussfassung durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter 
technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, sichergestellt ist. Über 
die Form der Sitzungsdurchführung entscheidet die/der Vorsitzende des Verwaltungsrats.“ 
 
§ 3 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

25.01.2021 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
01.02.2021 Finanzausschuss
TOP 10.28 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.02.2021 Rat
TOP 6.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0060/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.01.2021
Erstellt
10.01.2021 17:27