2008/0082
Abwasserbeitrag Beschluss über die Fertigstellung und Benutzbarkeit von Kanälen der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt gemäß § 11 Abs. 8 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970
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2008/0082
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 21.02.2008 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Amt: Kassen- und Steueramt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Öffentlich: Verteiler: Vorlage-Nr. 2008/0082 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Abwasserbeitrag Beschluss über die Fertigstellung und Benutzbarkeit von Kanälen der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt gemäß § 11 Abs. 8 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.03.1970 Vorlage vom: 15.02.2008 Beschlussvorschlag: Nachstehende Teileinrichtungen (Kanäle) der öffentlichen Entwässerungsanlage in der Stadt Darmstadt, für die eine Beitragspflicht nach der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.08.2002 entsteht, wurde fertiggestellt und sind benutzbar. Baumaßnahme Tag der Fertigstellung und Benutzbarkeit Kanalneubau Baugebiet E 44 10.05.2007 1. Bauabschnitt Steigertsweg Anlagen: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 15.02.2008 Aufgrund des § 11 Abs. 9 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der Einrichtung. Gemäß § 11 Abs. 8 KAG können Beiträge jedoch auch für einzelne Teile einer Einrichtung selbständig erhoben werden, sobald diese Teile nutzbar sind. Da nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.1979 bei der leitungsgebundenen Entwässerungsanlage grundsätzlich nur das technisch miteinander verbundene, in der Regel in sich geschlossene System als öffentliche Einrichtung angesehen werden kann, stellen sich die daran anschließenden Kanalbauten als Teile der gesamten Einrichtung dar. Damit ist die öffentliche Entwässerungsanlage stets in der Anlage begriffen und – solange weitere Kanäle geplant sind – niemals endgültig hergestellt. Eine Beitragspflicht für die jeweiligen Kanalbauten kann daher nur gemäß § 11 Abs. 8 KAG entstehen. Hierzu bedarf es nach einer weiteren Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.1980 eines Teilfertigstellungsbeschlusses, der nach außen kundgetan, also veröffentlicht werden muss. Darmstadt, 15. Februar 2008 2122.3 kl-lu Nst.: 2373 Der Dezernent II Wolfgang Glenz Bürgermeister
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Steigertsweg
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2008/0082
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.02.2008
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00