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3563/2024

Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben "Ultranet-Höchstspannungsleitung" - Änderung des Beschlusses vom 07.11.2024

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss 21.11.2024

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 05.12.2024, TOP 5.4

Anlage 2 - Auszug Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024 2321-2024

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Anlage 1 - BVerwG, Urteil vom 12.06.2024

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Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

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Anlage 2 - Auszug Stadtentwicklungsausschuss 07.11.2024 2321-2024

1290 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss 
Frau Hill-Schmidt 
Telefon: (0221) 32834 
Fax:  (0221)  
E-Mail: louise.hill-schmidt@stadt-koeln.de 
Datum: 08.11.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 29. Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 07.11.2024 
öffentlich 
5.4 Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben "Ultranet - Höchstspan-
nungsleitung Osterath-Philippsburg, Abschnitt E1" 
2321/2024 
I Beschlussvorschlag der Verwaltung: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planfeststellungsverfahren für das 
Vorhaben „Ultranet – Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg, Abschnitt E1“ 
die beigefügte Stellungnahme (Anlage 4) abzugeben. 
 
Mündlicher Änderungsantrag vom SB Frenzel (SPD): 
 
II Beschlussvorschlag:  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss schließt sich der Beschlussfassung der Bezirksver-
tretung Lindenthal vom 23.09.2024 an (Ergänzung fett): 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, im Planfeststellungsverfahren für das 
Vorhaben „Ultranet – Höchstspannungsleitung Osterath-Philippsburg, Abschnitt E1“ 
die beigefügte Stellungnahme (Anlage 4) abzugeben. 
 
Im Bereich der Siedlung Ortslage Lövenich soll ein Erdkabel verlegt werden. 
 
Abstimmungsergebnis über den mündlichen Änderungsantrag vom SB Frenzel 
(SPD): 
 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 1 - BVerwG, Urteil vom 12.06.2024

74419 Zeichen

Sachgebiet: 
 
Planfeststellung von Energieleitungen (BBPlG-Vorhaben) 
 
Sachgebietsergänzung: 
 
Gemeindeklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss 
BVerwGE: ja 
Übersetzung: nein 
 
 
 
Rechtsquelle/n: 
 
NABEG § 24 Abs. 1, § 22 Abs. 5, §§ 10 und 18 Abs. 4 Satz 1 
NABEG a. F. § 18 Abs. 4 Satz 7  
VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6  
BBPlG § 1 Abs. 1, Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 
 
 
Leitsätze: 
 
1. § 7 Satz 1 BauGB (Anpassungsgebot) gilt nicht für Vorhaben nach dem Netzaus-
baubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz. Der Flächennutzungsplan einer Ge-
meinde ist nach § 18 Abs. 4 Satz 7 a. F. NABEG (nunmehr:  § 18 Abs. 4 Satz 8 
NABEG) als städtebaulicher Belang zu berücksichtigen. 
 
2. Hat eine planfestgestellte Höchstspannungsleitung zur Höchstspannungs-
Gleichstrom-Übertragung den Abschnitt eines Vorhabens zum Gegenstand, das in 
der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG aufgeführt, aber dort nicht mittels Kennzeichnung "E" 
gemäß § 2 Abs. 5 BBPlG als Erdkabelprojekt eingestuft ist, muss bei der Alterna-
tivenprüfung eine die Erdverkabelung beinhaltende Alternative von Gesetzes wegen 
ausscheiden. 
 
3. Die Planfeststellungsbehörde darf bei der Alternativenprüfung einer Variante nicht 
den hierfür fehlenden Antrag der Vorhabenträgerin entgegenhalten. 
 
 
Urteil des 11. Senats vom 12. Juni 2024 - BVerwG 11 A 13.23

IM NAMEN DES VOLKES 
URTEIL 
 
 
BVerwG 11 A 13.23 
 
 
 Verkündet 
 am 12. Juni 2024 
  
 Geschäftsstellenverwalterin 
 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 
 
 
 
 
In der Verwaltungsstreitsache 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
ECLI:DE:BVerwG:2024:120624U11A13.23.0

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hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts  
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2024  
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht  
Prof. Dr. Külpmann, die Richter am Bundesverwaltungsgericht  
Dr. Dieterich und Dr. Hammer sowie die Richterinnen  
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger und Dr. Wiedmann 
 
 
für Recht erkannt: 
 
 
Die Klage wird abgewiesen.  
 
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich 
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 
 
 
 
 
G r ü n d e : 
 
I 
 
Die Klägerin, eine Stadt im südhessischen Landkreis Bergstraße, wendet sich 
gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung. 
 
1

Seite 3 von 34 
Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 stellte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, 
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetz-
agentur) – gestützt auf § 24 Abs. 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
gungsnetz (NABEG) – den Plan mit der Bezeichnung "Vorhaben Nr. 2 des Bun-
desbedarfsplangesetzes Osterath - Philippsburg, Abschnitt A1 (Punkt Ried - 
Punkt Wallstadt)" fest.  
 
Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung und der Betrieb einer circa 
27,9 km langen Höchstspannungsfreileitung in Höchstspannungs-Gleichstrom-
Übertragungstechnik (HGÜ) sowie im temporären Drehstrombetrieb. Die Lei-
tung soll im nördlichen Teilabschnitt zwischen Pkt. Ried und Pkt. Bürstadt Ost 
durch Änderung der bestehenden 380-kV-Höchstspannungsfreileitung 
Bürstadt – KKW Biblis (Bl. 4590) und im südlichen Teilabschnitt zwischen 
Pkt. Bürstadt Ost und Pkt. Wallstadt als Ersatzneubau (Bl. 4689) überwiegend 
in der Trasse der zurückzubauenden 220-kV-Freileitung Windesheim - Rheinau 
(Bl. 2327) verwirklicht werden. Vorhabenträgerin ist die Beigeladene. 
 
Im nördlichen Teilabschnitt zwischen Pkt. Ried und Pkt. Bürstadt Ost wird auf 
einer Länge von circa 9 km einer der derzeit vier Drehstromkreise der Bestands-
leitung Bl. 4590 durch einen 380-kV-Gleichstromkreis mit Umschaltoption auf 
temporären Drehstrom ersetzt. Die übrigen drei Drehstromkreise bleiben un-
verändert. Dadurch wird ein Hybridbetrieb ermöglicht. Die Trasse mit der plan-
festgestellten geänderten Leitung Bl. 4590 tritt hinter Mast 15 in das Gebiet der 
Klägerin, Ortslage Hofheim, ein und vor Mast 9 wieder aus.  
 
Im südlichen Teilabschnitt zwischen Pkt. Bürstadt Ost und Pkt. Wallstadt soll 
auf einer Länge von ca. 18,9 km eine neu zu errichtende 380-kV-Höchstspan-
nungsfreileitung (Bl. 4689) in der Trasse der im Eigentum der Beigeladenen 
stehenden 220-kV-Bestandsleitung Bl. 2327 verlaufen. Der Ersatzneubau soll 
einen 380-kV-Gleichstromkreis mit Umschaltoption auf temporären Drehstrom 
erhalten. Ein Hybridbetrieb findet nicht statt. Die planfestgestellte Leitung 
Bl. 4689 erreicht bei Mast 11 das Gebiet der Klägerin. Die Ortslage Kernstadt 
liegt im Wesentlichen westlich der Trasse. Vor Mast 25 verlässt die Leitung das 
Gebiet der Klägerin. Vom Pkt. Bürstadt Süd bis zum Umspannwerk Viernheim 
2 
3 
4 
5

Seite 4 von 34 
verläuft parallel westlich der planfestgestellten Leitung Bl. 4689 die im Eigen-
tum der Beigeladenen stehende 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Windes-
heim - Rheinau (Bl. 4523). Ebenfalls vom Pkt. Bürstadt Süd bis zum Umspann-
werk Lampertheim verläuft parallel östlich der Leitung Bl. 4689 die im Eigen-
tum der W. GmbH stehende 110-kV-Hochspannungsleitung Rosengarten - Lam-
pertheim (Bl. 1088). 
 
Am 28. März 2019 beantragte die Beigeladene bei der Bundesnetzagentur die 
Planfeststellung. Die Klägerin schlug mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019 für die 
Ortslagen Hofheim im nördlichen Teil und Kernstadt im südlichen Teil jeweils 
eine Verschwenkung der planfestgestellten Leitung vor. Am 29. November 2021 
reichte die Beigeladene einen überarbeiteten Plan samt Unterlagen ein. Die 
Planunterlagen lagen in der Zeit vom 17. Januar bis zum 16. Februar 2022 aus. 
Die Klägerin modifizierte mit Schriftsatz vom 14. März 2022 ihre Alternativvor-
schläge. Am 12. und 13. Juli 2022 fand der Erörterungstermin statt. Die Bun-
desnetzagentur stellte am 29. Juni 2023 den Plan fest.  
 
Die Klägerin hat am 5. September 2023 Klage erhoben. Sie bezweifelt, dass es 
sich bei der planfestgestellten Leitung um einen Abschnitt des Vorhabens ge-
mäß Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG handelt, und rügt eine Verletzung ih-
rer kommunalen Planungshoheit, insbesondere durch eine fehlerhafte Alterna-
tivenprüfung, sowie eine unrechtmäßige Inanspruchnahme ihres zivilrechtli-
chen Eigentums. 
 
Die Klägerin beantragt, 
 
den Planfeststellungsbeschluss "Vorhaben Nr. 2 des Bun-
desbedarfsplangesetzes Osterath - Philippsburg, Abschnitt 
A1 (Punkt Ried - Punkt Wallstadt)" vom 29. Juni 2023 
aufzuheben, 
 
hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig 
und nicht vollziehbar zu erklären, 
 
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Plan-
feststellungsbeschluss um Schutzvorkehrungen bzw. die 
Feststellung eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde 
nach zu ergänzen bzw. neu zu bescheiden. 
6 
7 
8

Seite 5 von 34 
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, 
 
die Klage abzuweisen.  
 
Sie verteidigen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss. 
 
Den Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vorzeitige Be-
sitzeinweisung hat der Senat mit Beschluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - 
überwiegend abgelehnt. 
 
 
II 
 
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO und § 6 Satz 1 
Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) sowie Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG 
für die Entscheidung über die Klage zuständig. 
 
Der Planfeststellungsbeschluss hat einen räumlichen Abschnitt des in Nr. 2 der 
Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG genannten Vorhabens "Höchstspannungsleitung 
Osterath - Philippsburg; Gleichstrom" (Ultranet) zum Gegenstand. Die Zuord-
nung zu Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG bleibt erhalten, obwohl der Plan-
feststellungsbeschluss einen temporären Drehstrombetrieb erlaubt. Ein solcher 
Betrieb dient ab der Inbetriebnahme der Gleichstromleitung als Rückfallebene 
für die Situation eines Ausfalls des Gleichstromübertragungssystems, er ist für 
außergewöhnliche Netzsituationen und im Zusammenspiel mit weiteren sys-
temtechnischen Maßnahmen (z. B. Kraftwerks-Redispatch) vorgesehen (vgl. 
PFB S. 57 f.). Zwar spricht Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG ausschließlich 
von Gleichstrom. Nach den insoweit eindeutigen Gesetzgebungsmaterialien 
wollte der Gesetzgeber aber einen ausnahmsweisen Betrieb mit Drehstrom nicht 
ausschließen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirt-
schaft und Energie zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 
18/4655, 18/5581, 18/5976 Nr. 1.6 - BT-Drs. 18/6909 S. 45). Aus der ausdrück-
lichen Nennung von "Gleichstrom, Drehstrom" in Nr. 29 der Anlage zu § 1 Abs. 1 
BBPlG folgt nichts Anderes, weil das dort genannte Gesamtvorhaben – im Ge-
gensatz zu der Ultranet-Leitung – zwei unterschiedliche Leitungen zum Gegen-
stand hat (vgl. BT-Drs. 17/12638 S. 21). Schließlich führt der Beschluss des 
9 
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13

Seite 6 von 34 
4. Senats vom 12. September 2018 - 4 A 13.17 - (Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 39 
Rn. 4 f.) zu keinem anderen Ergebnis. Danach ist die Angabe der Netzverknüp-
fungspunkte für die Zuordnung eines Vorhabens zu einem Vorhaben eines Be-
darfsplans in dem Sinne verbindlich, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung 
entfällt, wenn räumliche Abweichungen über bloße Modifikationen oder Kon-
kretisierungen hinausgehen. Für die raumbezogene Planung sind indes die 
Netzverknüpfungspunkte von ungleich größerem Gewicht als die Führung der 
Leitung als Gleichstrom- oder Drehstromleitung. Daher hält sich jedenfalls ein 
ausnahmsweiser Betrieb einer Gleichstromleitung als Drehstromleitung in den 
Grenzen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. 
 
Die Zuordnung des Vorhabens zu Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG entfällt 
auch nicht deshalb, weil die Leitung zwischen Pkt. Bürstadt Ost und 
Pkt. Wallstadt auf einem Ersatzneubau errichtet wird, ohne dass Drehstromsys-
teme auf dem gleichen Mastgestänge in einem Hybridsystem geführt werden 
(vgl. PFB S. 57). Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Führung als Hybridsys-
tem für die Zuordnung des Vorhabens zu Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG 
konstitutiv ist, obwohl sie im Gesetzestext keinen Ausdruck gefunden hat. Je-
denfalls strebte der Gesetzgeber die Hybridtechnologie auf der Ultranet-Leitung 
an, um "planerische und betriebliche Erfahrungen auch auf einer längeren, zu-
sammenhängenden Strecke zu sammeln" (vgl. BT-Drs. 18/6909 S. 45). Ange-
sichts der Gesamtlänge der Ultranet-Leitung von 342,2 km kann dieses Ziel 
auch erreicht werden, wenn in dem hier betroffenen Teilabschnitt von 18,9 km 
keine Hybridleitung zum Einsatz kommt (vgl. insgesamt bereits: BVerwG, Be-
schluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 9 bis 12).  
 
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 
VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, dass das planfestgestellte Vorha-
ben in ihrem Eigentum stehende Grundstücke in rechtswidriger Art und Weise 
in Anspruch nimmt und sie in ihrer in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten 
Selbstverwaltungsgarantie in Form der Planungshoheit verletzt. 
 
2. Die Klage ist im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen unbegründet. Der an-
gegriffene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihren Rech-
14 
15 
16

Seite 7 von 34 
ten. Sie kann weder dessen Aufhebung noch die Feststellung der Rechtswidrig-
keit und Nichtvollziehbarkeit oder eine Neubescheidung über Schutzvorkehrun-
gen zu ihren Gunsten verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).  
 
a) Der Senat ist auf die Prüfung derjenigen Tatsachen und Beweismittel be-
schränkt, welche die Klägerin innerhalb der zehnwöchigen Begründungsfrist 
nach § 6 Satz 1 UmwRG angegeben hat. Innerhalb dieser Begründungsfrist hat 
die Klägerseite grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen, wobei späterer, ledig-
lich vertiefender Vortrag nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 
27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 14 m. w. N.). 
 
Die Klägerin als eine von einer Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die 
Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Weder die in 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte kommunale Selbstverwaltungsgarantie und 
Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die 
durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermit-
teln ihr einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmä-
ßigkeit der Planungsentscheidung (sog. Vollüberprüfungsanspruch). Eine Ge-
meinde ist auch nicht befugt, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechts-
schutzes als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange 
ihrer Bürger geltend zu machen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 
2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 13 und vom 9. Dezember 2021 - 4 A 
2.20 - NVwZ-RR 2022, 317 Rn. 16 m. w. N.). Sie kann nur die Verletzung gerade 
sie schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sowie 
eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange 
rügen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 
33 Rn. 25, vom 16. März 2021 - 4 A 10.19 - NVwZ 2021, 1615 Rn. 13 und vom 
10. November 2022 - 4 A 16.20 - juris Rn. 11). Wegen der insoweit bestehenden 
Wechselbeziehungen kann sie auch die Kontrolle der den eigenen Belangen ge-
genübergestellten Belange verlangen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 
2010 - 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 54, vom 15. Oktober 2020 - 7 A 10.19 - 
juris Rn. 38 und vom 10. November 2022 - 4 A 16.20 - juris Rn. 16). Maßgeblich 
für die Beurteilung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlass des 
Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 
- 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 15 m. w. N.). 
17 
18

Seite 8 von 34 
b) Rechtsgrundlage für die Feststellung des Plans ist § 24 Abs. 1 i. V. m. § 2 
Abs. 1 NABEG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 
BBPlG. Der Planfeststellungsbeschluss regelt einen räumlichen Abschnitt der 
als Nr. 2 in die Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG aufgenommenen Ultranet-Leitung. 
Dieses Vorhaben ist eine länderübergreifende Leitung, auf die nach § 2 Abs. 1 
NABEG das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz Anwendung 
findet.  
 
Die Planrechtfertigung liegt vor. Nach § 1 Satz 3 NABEG in der bis zum 28. De-
zember 2023 geltenden Fassung ist die Realisierung der Stromleitungen, die in 
den Anwendungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertra-
gungsnetz fallen, aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Auch § 1 Abs. 1 Satz 2 
i. V. m. Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG bestimmt, dass die Realisierung des 
dort aufgeführten Vorhabens aus Gründen eines überragenden öffentlichen In-
teresses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.  
 
Die vom Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Umschaltoption auf temporä-
ren Drehstrom stellt die Zuordnung zu diesem Vorhaben nicht in Frage (s. o.). 
Auch der konkrete Umfang der Umschaltoption, wie er sich aus der Zusage der 
Beigeladenen ergibt, lässt die Zuordnung nicht entfallen. Im verfügenden Teil 
des Planfeststellungsbeschlusses heißt es unter "1. Allgemeine Zusagen", die ge-
mäß "VI. Zusagen der Vorhabenträgerin" Satz 3 rechtsverbindlich sind: "Die 
Vorhabenträgerin sagt zu, dass einerseits abschnittsweise in der Bauzeit der 
Gleichstromverbindung und anderseits ab Inbetriebnahme der planfestgestell-
ten Leitung eine Umschaltung auf Drehstrom nur in Ausnahmefällen zur Ge-
währleistung der Versorgungssicherheit erfolgt." (vgl. PFB S. 37). Die Formulie-
rung "zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit" dehnt den Drehstrombe-
trieb nicht über den gesetzgeberisch intendierten Umfang hinaus aus. Durch das 
Wort "nur", welches die Beschränkung auf "Ausnahmefälle" betont, kommt die 
von dem Gesetzgeber vorgesehene Auffangfunktion hinreichend zum Ausdruck 
(vgl. BT-Drs. 18/6909 S. 45). Im Übrigen fehlen Anhaltspunkte für einen objek-
tiven Anreiz und eine subjektive Intention der Beigeladenen, von der Umschalt-
option über die Ausnahmefälle hinaus Gebrauch zu machen, da die Inanspruch-
19 
20 
21

Seite 9 von 34 
nahme der Umschaltoption mit erheblichem technischen, personellen und zeit-
lichen Aufwand verbunden ist. Auch nach der Begründung des Planfeststel-
lungsbeschlusses dient der temporäre Drehstrombetrieb ab der Inbetriebnahme 
der Gleichstromverbindung als Rückfallebene bei Ausfall des Gleichstromüber-
tragungssystems. Der temporäre Drehstrombetrieb ist dabei ausdrücklich "nur 
für außergewöhnliche Netzsituationen und im Zusammenspiel mit weiteren sys-
temtechnischen Maßnahmen (z. B. Kraftwerks-Redispatch) vorgesehen" (vgl. 
PFB S. 57 f.). Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung ihre vorge-
nannte rechtsverbindliche Zusage um diesen Teil der Begründung des Planfest-
stellungsbeschlusses ergänzt.  
 
c) Das Anhörungsverfahren hat nicht das Recht der Klägerin auf substantielle 
Erörterung (§ 22 Abs. 5 i. V. m. § 10 NABEG und § 73 Abs. 6 sowie § 68 Abs. 2 
VwVfG) verletzt. 
 
aa) Nach § 22 Abs. 5, § 10 Abs. 2 Satz 4 NABEG i. V. m. § 73 Abs. 6 und § 68 
Abs. 2 Satz 1 VwVfG hat der Verhandlungsleiter im Erörterungstermin die Sache 
mit den Beteiligten zu erörtern sowie nach § 68 Abs. 2 Satz 2 VwVfG darauf hin-
zuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, unge-
nügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts we-
sentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die Erörterung dient in erster Linie 
der Ermittlung und der Feststellung des Sachverhalts durch die Behörde sowie 
dem rechtlichen Gehör der Einwender (Ermittlungs- und Gehörsfunktion). Es 
kommt darauf an, dass die Einwender substantiell Einfluss nehmen können 
(vgl. zu § 73 Abs. 6 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 - 
BVerwGE 75, 214 <226>). Die Erörterung hat zwar auch eine Befriedungsfunk-
tion. Es reicht jedoch, dass die Erörterung mit dem Ziel der Befriedung durch-
geführt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 
98 Rn. 41). Im Erörterungstermin geht es nicht darum, dass die Behörde die 
noch zu erlassende Entscheidung über die Planfeststellung in Bezug auf erho-
bene Einwendungen erläutert oder rechtfertigt und sie damit unzulässigerweise 
vorwegnimmt.  
 
22 
23

Seite 10 von 34 
bb) Gemessen daran liegt der gerügte Verfahrensfehler nicht vor. Aus der Klage-
begründung und dem Wortprotokoll ergibt sich, dass die Klägerin bei dem Erör-
terungstermin die Gelegenheit wahrgenommen hat, ihre tatsächlichen und 
rechtlichen Einwendungen umfassend zu Gehör zu bringen. Der Sache nach 
wendet sich die Klägerin überwiegend dagegen, dass die Beklagte sich nicht ih-
rer Rechtsauffassung angeschlossen hat. Soweit die Klägerin rügt, es sei unklar 
geblieben, welche Betriebszustände der lärmimmissionsbezogenen Untersu-
chung zugrunde gelegt worden seien und ob sich diese allein auf das Vorhaben 
oder auch auf die parallel verlaufenden Bestandsleitungen bezogen habe, haben 
die Beklagte, die Beigeladene und der TÜV Hessen nach anfänglichen Missver-
ständnissen über die klägerseits jeweils betrachteten Teilabschnitte in der Zu-
sammenschau kundgetan, dass das beantragte Vorhaben bei Maximalauslas-
tung im worst-case-scenario betrachtet wurde (vgl. stenografisches Protokoll 
des Erörterungstermins vom 12. Juli 2022 S. 117 ff., Erläuterungsbericht S. 9 
und 134 f. sowie Gutachten Nr. T 3414 - Geräuschprognose zu Schallemissionen 
und -immissionen des geplanten Vorhabens des TÜV Hessen vom 28. April 
2021 <im Folgenden: Geräuschimmissionsprognose> S. 8, 11, 14, 32 ff.). Die 
Klägerin hat zudem im Erörterungstermin ausdrücklich geäußert, dass sie inso-
weit keinen weiteren Erörterungsbedarf mehr sehe.  
 
d) Für die geltend gemachte Verletzung des Berücksichtigungsgebots gemäß 
§ 13 Abs. 1 Satz 1 KSG fehlt der Klägerin die Rügebefugnis. Sie hat keinen Voll-
überprüfungsanspruch. Im Übrigen werden subjektive Rechte und klagbare 
Rechtspositionen durch das Bundes-Klimaschutzgesetz oder aufgrund dieses 
Gesetzes nach § 4 Abs. 1 Satz 10 KSG in der bis zum 16. Juli 2024 geltenden Fas-
sung (nunmehr § 4 Abs. 1 Satz 6 KSG) nicht begründet. 
 
e) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ih-
rem zivilrechtlichen Eigentum.  
 
aa) Die Anforderungen des Immissionsschutzrechts sind gewahrt. Das Vorha-
ben unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG 
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, bedarf aber nach § 4 Abs. 1 Satz 3 
BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla-
24 
25 
26 
27

Seite 11 von 34 
gen i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440, Vierte Ver-
ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – im Folgen-
den: 4. BImSchV) mangels Nennung im Anhang 1 keiner immissionsschutz-
rechtlichen Genehmigung. Als nicht genehmigungsbedürftige Anlage ist das 
Vorhaben nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu betreiben, dass 
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der 
Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare 
schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Diese 
Anforderungen dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz 
Betroffener und sind nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeord-
net. Die Klägerin kann einen Eingriff in ihr zivilrechtliches Eigentum nur rügen, 
wenn Nutzer oder Bewohner ihrer Grundstücke in rechtswidriger Weise Immis-
sionen ausgesetzt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 
4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 17). 
 
bb) Dass die Leitung im Gleichstrombetrieb die Anforderungen des § 3a der 
Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder vom 14. August 
2013, BGBl. I S. 3266 - im Folgenden: 26. BImSchV) für Gleichstromanlagen er-
füllt (vgl. PFB S. 87), zieht die Klägerin nicht in Zweifel, ebenso wenig, dass im 
Drehstrombetrieb die Grenzwerte des § 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV auf ih-
ren Grundstücken eingehalten sind. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss 
genügt aber auch § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BImSchV und den Anforderungen des 
Abwägungsgebots an die Bewältigung von Immissionen durch elektrische und 
magnetische Felder.  
 
Die Beklagte musste für eine ordnungsgemäße Abwägung der Mehrbelastung 
durch elektromagnetische Felder unterhalb der Grenzwerte nicht den Verzicht 
auf die Umschaltoption erwägen. Die Klägerin macht insoweit geltend, im Dreh-
strombetrieb betrage die Grenzwertauslastung bei der elektrischen Feldstärke 
92 % auf dem Grundstück Flur 9, Flurstück 814 (Kleingärten), 86 % auf dem 
Grundstück Flur 10, Flurstück 302 (Kleintierzucht mit Vereinsnutzung - Geflü-
gel) und 50 % auf dem Grundstück Flur 10, Flurstück 314 (Kleintierzucht mit 
Vereinsnutzung - Kaninchen).  
 
28 
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Der Planfeststellungsbeschluss führt aus, dass die elektrischen Felder mit Ab-
stand und Hindernissen wie Vegetation und Gebäudehüllen abnähmen. Die tat-
sächliche Belastung in Wohnhäusern sei daher deutlich geringer. Eine weitere 
Reduktion der Belastung sei mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich, 
weil entsprechende Maßnahmen entweder zu einem hohen Kostenaufwand bei 
geringer Wirkung führten oder sie zwar Entlastung an einer Stelle, aber dafür 
Mehrbelastung an anderer Stelle bewirkten. Die berechneten Werte gälten zu-
dem für eine Maximalauslastung der planfestgestellten Leitung, während im 
Regelbetrieb deutlich geringere Belastungen auftreten würden (vgl. PFB 
S. 400). Die Beklagte hat damit erkannt, dass die Belastung umso gewichtiger 
ist, je näher sie an die Grenzwerte heranreicht, und die Belastung im Ergebnis 
plausibel als relativ gering eingestuft. Dazu hat sie weitergehende Minimie-
rungsmaßnahmen erwogen und nachvollziehbar abgelehnt. Der risikoproportio-
nalen Emissionsbegrenzung im Rahmen des Standes der Technik und des ver-
nünftigen Optimums ist damit Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 
14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 49). Weitere Erwägungen zu 
einem Verzicht auf die nur im eng begrenzten Ausnahmefall anwendbare und in 
den Gesetzgebungsmaterialien vorgesehene Umschaltoption waren nicht veran-
lasst. 
 
cc) Die Geräuschimmissionen erreichen nicht die Schwelle schädlicher Umwelt-
einwirkungen. 
 
(1) Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen kon-
kretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum 
Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503). Ihr kommt 
eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die nor-
mative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Ge-
räuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten 
und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissi-
onsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der 
Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 
2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 53, vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - 
BVerwGE 161, 263 Rn. 60 und vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - UPR 2022, 141 
Rn. 38 <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 173, 132>). 
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(2) Die Betriebszustände des Vorhabens sind vollständig geprüft worden. Die 
auf der Basis der Geräuschimmissionsprognose des TÜV Hessen vorgenom-
mene Prüfung der Beklagten (vgl. PFB S. 217 ff. und S. 223 f.) ist nicht zu bean-
standen. Als emittierende Leitung im nördlichen Teilabschnitt wurden im Hyb-
ridbetrieb drei Wechselstromkreise und ein Gleichstromkreis, im reinen Wech-
selstrombetrieb (Umschaltoption) vier Wechselstromkreise zugrunde gelegt. Im 
südlichen Teilabschnitt wurde sowohl im Gleichstrom- als auch im Wechsel-
strombetrieb (Umschaltoption) ein Stromkreis angesetzt. Es wurde angenom-
men, dass die höchsten Emissionspegel von Wechselstromleitungen bei Nieder-
schlag, von Gleichstromleitungen hingegen bei trockener Witterung ausgehen. 
Daher erfolgte die Berechnung der Zusatzbelastung durch die Änderung der 
Bl. 4590 und den Ersatzneubau der Bl. 4689 mit dem Emissionsansatz 0 
(Gleichstrombetrieb ohne Niederschlag) und dem Emissionsansatz 1 (Wechsel-
strombetrieb samt Umschaltoption mit leichtem bis mittlerem Niederschlag). 
Da für den Hybridbetrieb keine allgemeine Aussage dazu getroffen werden 
konnte, welche Witterungsbedingungen prognostisch zu den höheren Beurtei-
lungspegeln führten, wurden beide Emissionsansätze als maßgeblich betrachtet 
(vgl. Geräuschimmissionsprognose S. 9 f., 22 ff. und 28 ff.). 
 
Bei Emissionsansatz 0 unterschritt die Zusatzbelastung durch das Vorhaben die 
Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten IO 1, IO 3 bis IO 7 um mindes-
tens 10 dB(A) (vgl. Geräuschimmissionsprognose S. 30 ff.). Daraus wurde die 
Schlussfolgerung gezogen, dass diese Immissionsorte für den Betriebszustand 
ohne Niederschlag außerhalb des Einwirkungsbereichs des Vorhabens gemäß 
Nr. 2.2 der TA Lärm liegen. An Immissionsort IO 2 wurde der Richtwert um ge-
rundet 9 dB(A) unterschritten. In diesem Betriebszustand wurde daher die Zu-
satzbelastung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm als nicht relevant betrachtet. 
Bei Emissionsansatz 1 unterschritt die Zusatzbelastung durch das Vorhaben an 
den Immissionsorten IO 4 bis IO 7 die Immissionsrichtwerte um mindestens 
10 dB(A) und an den Immissionsorten IO 1 bis IO 3 um mindestens 1 dB(A). Da-
her wurden an den Immissionsorten IO 1 bis IO 3 Messungen der gewerblichen 
Geräuschvorbelastung durchgeführt (Vorbelastungsmessungen). An den ge-
nannten Immissionsorten konnte jedoch keine gewerbliche Vorbelastung fest-
gestellt werden (vgl. Geräuschimmissionsprognose S. 32 ff.). Die Prognose, dass 
die Beigeladene bei dem Betrieb des Vorhabens ihre Grundpflichten nach 
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Nr. 4.1 der TA Lärm einhalten wird, beruht auf einer plausiblen und vollständi-
gen Prüfung (vgl. Geräuschimmissionsprognose vom 28. April 2021 S. 36 und 
TÜV Hessen, Ergänzende Stellungnahme zum Gutachten T 3414 vom 19. De-
zember 2022 S. 8). 
 
(3) Die Auswahl der Immissionsorte ist nicht zu beanstanden. Insbesondere 
mussten keine weiteren, im Eigentum der Klägerin stehende Grundstücke be-
trachtet werden. 
 
(a) Die Beklagte musste nicht die Grundstücke Flur 9, Flurstück 814 (Kleingar-
tenanlage), Flur 10, Flurstück 302 (Kleintierzuchtanlage mit Vereinsnutzung - 
Geflügel) und Flur 10, Flurstück 314 (Kleintierzuchtanlage mit Vereinsnutzung - 
Kaninchen), jeweils der Gemarkung Lampertheim, als Immissionsorte auswäh-
len. Die Klägerin hat insoweit geltend gemacht, die Grundstücke befänden sich 
jeweils direkt unterhalb der Bestandsleitung Bl. 2327 und wiesen bauliche Anla-
gen mit schutzbedürftigen Räumen "bzw. Aufenthaltsräumen" auf (unter Ver-
weis auf § 2 Abs. 10 der Hessischen Bauordnung).  
 
(b) Voraussetzung für die Auswahl als Immissionsort ist, dass es sich um einen 
Ort gemäß Nr. 2.3 der TA Lärm handelt. Danach ist maßgeblicher Immissions-
ort der gemäß Nr. A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich 
der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten 
zu erwarten ist. Nach Nr. A.1.3 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm liegen 
die maßgeblichen Immissionsorte bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor 
der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen 
schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Anmer-
kung 1 zu Nr. 4.1 der DIN 4109 definiert schutzbedürftige Räume als Aufent-
haltsräume, soweit sie gegen Geräusche zu schützen sind, und zählt darunter 
Wohn- und Schlafräume (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - 
BVerwGE 129, 209 Rn. 23). Die TA Lärm samt ihrem Anhang konkretisiert den 
gesetzlichen Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen, soweit sie das Ver-
fahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt 
(s. o.). Dies ist in Nr. A.1.3 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm durch den 
ausdrücklichen Verweis auf die DIN 4109 geschehen. Für einen Rückgriff auf 
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Landesbauordnungsrecht ist insoweit kein Raum. Die Kleingarten- und Klein-
tierzuchtanlagen auf den genannten Grundstücken weisen keine schutzbedürfti-
gen Räume in diesem Sinne auf.  
 
(c) Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist auch nicht aufgrund der 
Zuordnung des Gebietes zu erwarten, in dem das Grundstück liegt.  
 
Für das Grundstück der Klägerin Flur 9, Flurstück 814 setzt der Bebauungsplan 
052-00 "Teilumgehung Ost (1. Teilabschnitt)" vom 12. Juli 1989 in der Fassung 
der Änderung vom 30. April 1990 eine "Fläche für die Landwirtschaft" bezie-
hungsweise eine "Öffentliche Grünfläche" fest. In Ermangelung einer Festset-
zung im Sinne von Nr. 6.1 der TA Lärm ist das Grundstück als sonstige festge-
setzte Fläche gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm entsprechend der konkreten 
Schutzwürdigkeit zu beurteilen. Dem Schutzbedürfnis von Kleingartenanlagen 
ist ausreichend Rechnung getragen, wenn der Tageswert für Kern-, Dorf- und 
Mischgebiete eingehalten wird, der nach Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d der TA Lärm 
bei 60 dB(A) anzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1992 - 4 B 
230.91 - NVwZ 1992, 885 <886>; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesim-
missionsschutzrecht, Stand April 2024, TA Lärm Nr. 6 Rn. 53; Hansmann, in: 
Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2024, TA Lärm Nr. 6 Rn. 15). 
Darauf hat auch die Beklagte – gestützt auf die Hinweise des Länderausschusses 
für Immissionsschutz zur Auslegung der TA Lärm vom 22./23. März 2017 (im 
Folgenden: LAI-Hinweise 2017) – im Planfeststellungsbeschluss zutreffend ab-
gestellt (vgl. PFB S. 221 und LAI-Hinweise 2017 zu Nr. 6.1 S. 2). 
 
Da die Geräuschimmissionsprognose für den unmittelbar unterhalb der Be-
standsleitung Bl. 2327 liegenden Immissionsort IO 7 eine vorhabenbedingte Zu-
satzbelastung von 30,5 dB(A) bei Emissionsansatz 0 bzw. 35,5 dB(A) bei Emis-
sionsansatz 1 berechnet, ist im Übrigen nach Nr. 2.2 der TA-Lärm davon auszu-
gehen, dass das Grundstück Flur 9, Flurstück 814 schon nicht im Einwirkungs-
bereich des Vorhabens liegt (vgl. Geräuschimmissionsprognose S. 30 f. und 
S. 17). Jedenfalls ist dort eine Überschreitung der einschlägigen Immissions-
richtwerte nach Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. d der TA Lärm (s. o.) noch weniger zu er-
warten als an dem Immissionsort IO 5, der eine Wohnnutzung und damit eine 
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höhere Schutzwürdigkeit aufweist, an dem jedoch die Immissionsrichtwerte 
nach Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. e der TA Lärm eingehalten sind. 
 
Die Auswahl als Immissionsort war auch nicht unter Berücksichtigung von 
Nr. A.1.3 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs zur TA Lärm angezeigt. Bei unbebauten 
Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räu-
men enthalten, liegen die maßgeblichen Immissionsorte danach an dem am 
stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht 
Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Letzteres ist 
mangels zugelassener Ausnahmen von den Festsetzungen "Fläche für die Land-
wirtschaft" beziehungsweise "Öffentliche Grünfläche" sowie mangels Anhalts-
punkten für eine Befreiung hiervon nicht hinreichend absehbar (vgl. VGH 
Mannheim, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 5 S 2020/13 - juris Rn. 75 m. w. N.). 
 
(d) Entsprechendes gilt für die Grundstücke Flur 10, Flurstücke 302 und 314 
(Kleintierzuchtanlagen mit Vereinsnutzung). Auch sie weisen schon keine 
schutzbedürftigen Räume im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 
Abs. 1 des Anhangs zur TA Lärm auf (s. o.). Der einschlägige Bebauungsplan 
030-00 "Im unteren Heidengraben" in der Fassung der 1. Änderung vom 
14. Dezember 2018 setzt als sonstiges Sondergebiet "Grünfläche für Kleintier-
haltung und Vereinsnutzung" fest. Die Kleintierzuchtanlagen sind gemäß 
Nr. 6.6 Satz 2 i. V. m. Nr. 6.1 der TA Lärm nach der Schutzwürdigkeit zu beur-
teilen, die derjenigen eines Kern-, Dorf- bzw. Mischgebiets bei Tag nach Nr. 6.1 
Abs. 1 Buchst. d der TA Lärm entspricht. Gemäß Nr. A.1.3 Abs. 1 Buchst. b des 
Anhangs zur TA Lärm dürfen dort auch keine Gebäude mit schutzbedürftigen 
Räumen errichtet werden. Nach Nr. A 1. Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplans "Im unteren Heidengraben" sind nach der Art der baulichen 
Nutzung lediglich Gebäude und Einrichtungen zulässig, die nur zu Freizeitzwe-
cken genutzt werden. In der Planbegründung wird eine Wohnnutzung ausge-
schlossen.  
 
(4) Die Beklagte musste die Leitung im südlichen Abschnitt nicht zusammen 
mit den parallel verlaufenden Bestandsleitungen Bl. 1088 und Bl. 4523 als ge-
meinsame Anlage analog § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV behandeln.  
 
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Die Beklagte hat hierauf im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung ver-
zichtet (vgl. PFB S. 217 ff. i. V. m. Geräuschimmissionsprognose S. 14). § 1 
Abs. 3 der 4. BImSchV ist auf Freileitungen als linienförmige Infrastrukturein-
richtungen mangels Vergleichbarkeit der Interessenlage nicht analog anzuwen-
den. Eine summierende Betrachtung steht in einem Spannungsverhältnis zu 
dem gesetzgeberischen Bestreben, Höchstspannungsleitungen gebündelt zu 
führen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NABEG). Zudem fehlt es an relevanten ge-
meinsam verbundenen Betriebseinrichtungen. Umspannanlagen haben nicht 
das Gewicht, die parallel verlaufenden Leitungen als gemeinsame Betriebsein-
richtungen zu verbinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - 
BVerwGE 161, 263 Rn. 58 m. w. N.). Grundstücke, Schutzstreifen und Zuwegun-
gen, die von parallel verlaufenden Leitungen gemeinsam genutzt werden, wie 
sie die Klägerin anführt, sind schon keine Betriebseinrichtungen im Sinne von 
§ 1 Abs. 3 der 4. BImSchV. Denn der Begriff umfasst lediglich Anlagenteile, Ma-
schinen und Geräte sowie sonstige technische Vorkehrungen (vgl. Hansmann/
Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2024, 
4. BImSchV, § 1 Rn. 27).  
 
(5) Die Beklagte musste keine Gesamtlärmbetrachtung anstellen.  
 
(a) Bei der Bewertung von Geräuschen kommt es grundsätzlich nicht auf die Ge-
samtbelastung, sondern allein auf die Lärmbeeinträchtigung an, die von der zu 
errichtenden oder zu ändernden Anlage ausgeht. Eine Ermittlung der Lärmbe-
einträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels könnte nur dann geboten 
sein, wenn wegen der in Rede stehenden Planung insgesamt eine Lärmbelas-
tung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die 
Substanz des Eigentums verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 
2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 122 und vom 19. Dezember 2017 
- 7 A 7.17 u. a. - juris Rn. 46; Beschluss vom 25. Juni 2013 - 4 BN 21.13 - juris 
Rn. 3). Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle ist wegen der Bedeutung des 
ungestörten Schlafs für die menschliche Gesundheit in Wohngebieten zu beach-
ten und bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 
60 dB(A) nachts anzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 
2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 122 f. und Beschluss vom 15. Juli 2022 - 7 B 
16.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Der vorhabenbedingte Immissionsbeitrag muss 
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für die Entstehung oder Erhöhung der verfassungsrechtlich unzumutbaren Im-
missionsbelastung kausal sein. Dies muss substantiiert dargelegt sein oder sich 
angesichts der konkreten Situation anderweitig aufdrängen (vgl. BVerwG, Urteil 
vom 20. Mai 1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 51 f.).  
 
(b) Die Klägerin setzt die Zumutbarkeitsschwelle bei 65 dB(A) tags und 
55 dB(A) nachts an und beruft sich als vorbestehende Lärmquellen auf die Be-
standsleitungen Bl. 4523 und Bl. 1088, den Straßenverkehrslärm ihrer Ostum-
gehung sowie den Schienenverkehrslärm der ICE-Fernverkehrsstrecke.  
 
Dass die bisherigen Annahmen zur Zumutbarkeitsschwelle durch neuere Er-
kenntnisse in Frage gestellt werden, zeigt sie nicht auf. Zwar hat der 9. Senat 
des Bundesverwaltungsgerichts eine Verringerung der Zumutbarkeitsschwelle 
um 3 dB(A) erwogen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - 
DVBl 2018, 1426 Rn. 86 f.). In seiner Rechtsprechung hält er jedoch weiterhin 
an der Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für Wohngebiete fest 
(vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - NVwZ 2021, 648 Rn. 93). 
Dass die im Bundeshaushaltsgesetz 2021 festgelegten niedrigeren Auslösewerte 
für die Lärmsanierung eine einfachgesetzliche Konkretisierung der grundrecht-
lichen Zumutbarkeitsschwelle sein könnten, wie sie der Gesetzgeber in § 18g 
Abs. 1 Satz 2 AEG im Jahr 2018 zugunsten der Schwelle von 70 dB(A) tags und 
60 dB(A) nachts vorgenommen hat (vgl. BT-Drs. 19/5580 S. 13), ist weder hin-
reichend dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Die Empfehlung in dem Um-
weltgutachten 2020 des Sachverständigenrats für Umweltfragen (SRU), für die 
Lärmsanierung Grenzwerte in Höhe von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts ge-
setzlich zu verankern, fußt nicht auf neueren Erkenntnissen der Lärmwirkungs-
forschung zu Gesundheitsgefahren. Zudem orientiert sie sich an den Leitlinien 
der WHO, denen nicht der Gesundheitsbegriff des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, son-
dern ein weitergehender Begriff unter Einschluss des individuellen Wohlbefin-
dens zugrunde liegt (vgl. SRU, Umweltgutachten 2020 S. 298 Rn. 429). 
 
(c) Es bestand kein Anlass, für das Grundstück Flur 9, Flurstück 473/28 der Ge-
markung L. (D.straße 2-8), auf dem sich ein Seniorenwohnheim befindet, eine 
Gesamtbetrachtung anzustellen. Es kann offenbleiben, ob ein Betroffener, der 
sich – vermittelt über ein konkretes Grundstück – auf die Überschreitung der 
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grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze beruft, hierfür einen Beurteilungspegel 
darzulegen hat, oder ob die Darlegung einer Lärmpegelklasse beziehungsweise 
eines Pegelbereichs ausreicht. Die vorgelegte Tabelle enthält den Eintrag "Nur 
Schienenverkehrslärm im Bereich der Kindertagesstätte und des Seniorenwohn-
heims bereits: LDEN = >55-70 dB(A) LNight = >50-60 dB(A)". 
 
Selbst wenn man jeweils die oberen Werte der von der Klägerin mitgeteilten 
Lärmpegelklassen zur Vorbelastung zugrunde legte, führte dies nicht zur Not-
wendigkeit einer Gesamtlärmbetrachtung. Zwar wäre damit die grundrechtliche 
Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts bereits erreicht. 
Das Vorhaben würde sich angesichts der Vorbelastung indes nicht auswirken. 
Für den dem Grundstück nächstgelegenen Immissionsort IO 5 (Z.straße 17, 
L. – Wohnbebauung) wurde eine Zusatzbelastung durch das Vorhaben von 
23,7 dB(A) und 28,8 dB(A) ermittelt (vgl. Geräuschimmissionsprognose S. 15, 
19, 30 f.). Ein derartiger Immissionsbeitrag führt gegenüber einer mehr als 
20 dB(A) höheren Vorbelastung lediglich zu einer vollständig irrelevanten und 
daher unbeachtlichen Erhöhung.  
 
dd) Schließlich ist die Beklagte auch nicht, wie die Klägerin rügt, von einem aus-
nahmslosen und absoluten Vorrang der Inanspruchnahme kommunaler Grund-
stücke gegenüber der Inanspruchnahme von privaten Grundstücken ausgegan-
gen. Die Beklagte hat mit der Einschränkung "sofern möglich" und der Formu-
lierung "in der Abwägung", zum Ausdruck gebracht, dass der grundsätzlich 
rechtlich gebotene Vorrang der Inanspruchnahme von Grundstücken der öffent-
lichen Hand nicht ausnahmslos gilt, und eine Abwägung vorgenommen. Der 
Verweis auf das Rechtserwerbsverzeichnis genügt, um Umfang und Intensität 
der Inanspruchnahme auszudrücken (vgl. PFB S. 424).  
 
f) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ih-
rer kommunalen Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.  
 
aa) Die dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuzuordnende gemeind-
liche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubezie-
hende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemein-
degebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde 
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stört, wesentliche Teile des Gemeindegebietes wegen seiner Großräumigkeit ei-
ner durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrich-
tungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus 
muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Pla-
nungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass 
durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städte-
bauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden (vgl. 
BVerwG, Urteile vom 6. September 2018 - 3 A 15.15 - NVwZ 2019, 313 Rn. 28, 
vom 4. April 2019 - 4 A 6.18 - juris Rn. 34, vom 15. Oktober 2020 - 7 A 10.19 - 
juris Rn. 39, vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 - BVerwGE 173, 132 Rn. 85 und vom 
7. Oktober 2021 - 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 63).  
 
bb) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen § 7 Satz 1 
BauGB. Danach haben öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 BauGB 
beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzu-
passen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. 
 
Das Anpassungsgebot des § 7 Satz 1 BauGB findet auf das streitbefangene Vor-
haben keine Anwendung. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 4 Satz 7 und 8 NABEG 
jeweils i. d. F. von Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energielei-
tungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706). Nach § 18 Abs. 4 Satz 7 
NABEG a. F. (nunmehr § 18 Abs. 4 Satz 8 NABEG) sind städtebauliche Belange 
zu berücksichtigen. Darunter fällt auch die vorbereitende Bauleitplanung der 
Gemeinden, mithin ein Flächennutzungsplan (vgl. BT-Drs. 19/7375 S. 78; 
Keienburg, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Stand Mai 2024, § 18 NABEG 
Rn. 47; Riese/Nebel, in: Steinbach/Franke, Kommentar zum Netzausbau, 
3. Aufl. 2022, § 18 NABEG Rn. 94). Nach § 18 Abs. 4 Satz 8 NABEG a. F. (nun-
mehr § 18 Abs. 4 Satz 9 NABEG) sind § 38 Satz 1 und 3 und § 7 Satz 6 BauGB 
entsprechend anzuwenden. Dieser Anwendungsbefehl spart § 38 Satz 2 BauGB 
aus, demgemäß eine Bindung nach § 7 BauGB unberührt bleibt. Im Übrigen 
stellt § 18 Abs. 4 Satz 8 NABEG a. F. allein auf den Kosten- und Aufwendungser-
satz des § 7 Satz 6 BauGB ab, ohne das Anpassungsgebot und die Folgeregelun-
gen des § 7 Satz 1 bis 5 BauGB einzubeziehen. Aus alldem ist zu schließen, dass 
das Anpassungsgebot des § 7 Satz 1 BauGB für Vorhaben nach dem Netzausbau-
beschleunigungsgesetz Übertragungsnetz nicht gilt.  
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cc) Der Planfeststellungsbeschluss hat die Planungshoheit der Klägerin ohne 
Rechtsfehler abgewogen. 
 
Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vor-
haben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung 
zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwä-
gung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen ein-
gestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass 
– drittens – weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange ver-
kannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, 
die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In-
nerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, 
wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschie-
denen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zu-
rückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 
14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 
- 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73). Nach § 18 Abs. 4 Satz 7 NABEG a. F. sind 
städtebauliche Belange zu berücksichtigen und daher auch in die Abwägung ein-
zustellen. 
 
Die Klägerin sieht ihre Planungshoheit beeinträchtigt, weil die Planfeststellung 
die Entwicklung zum Wohnen geeigneter Gebiete in den Bereichen "Im Gräbel" 
in der Ortslage Hofheim und "Gleisdreieck" sowie "Am Sportfeld" in der Orts-
lage Kernstadt verhindere. Diesen – bisher nicht zum Wohnen genutzten und 
im Wesentlichen unbeplanten – Gebieten nähert sich die Leitung auf weniger 
als 400 m an. Die Festsetzung von zum Wohnen geeigneter Gebiete droht damit 
nach Auffassung der Klägerin an Zielen der Raumordnung zu scheitern. Denn 
5.3.4-7(Z) des Landesentwicklungsplans Hessen i. d. F. der Dritten, Vierten und 
Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwick-
lungsplan Hessen (ursprünglich festgestellt durch Verordnung vom 13. Dezem-
ber 2000, GVBl. 2001 I S. 2, zuletzt geändert durch die Verordnungen vom 
21. Juni 2018, GVBl. S. 398, vom 29. August 2018, GVBl. S. 551 sowie vom 
16. Juli 2021, GVBl. S. 394, im Folgenden: LEP Hessen) ordnet an, dass bei der 
Festsetzung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch, 
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die dem Wohnen dienen, ein Abstand von mindestens 400 m zu einer planungs-
rechtlich gesicherten Trasse einer Höchstspannungsleitung einzuhalten ist. 
 
(1) Anders als die Klägerin meint, entzieht die Planfeststellung nicht wesentliche 
Teile des Gemeindegebiets ihrer Planungshoheit. Denn die angeführten Berei-
che sind im Verhältnis zum gesamten Gemeindegebiet unwesentlich und ma-
chen nur einen geringen Bruchteil des Stadtgebiets der Klägerin aus. Welchen 
Anteil die innerhalb des 400-m-Abstandes liegenden Flächen an den im Regio-
nalplan Südhessen 2010 als "Vorranggebiet Siedlung, Planung" dargestellten 
Flächen haben, ist insoweit ohne Bedeutung. 
 
(2) Die Klägerin konnte verlangen, dass ihre Flächennutzungsplanung als städ-
tebaulicher Belang in der Abwägung als eigener Belang berücksichtigt wird. Der 
Belang ist aber durch die bestehende Vorbelastung in seinem Gewicht deutlich 
gemindert.  
 
(a) Keinen eigenen städtebaulichen Belang der Klägerin begründet der Regio-
nalplan Südhessen 2010, der nach Z3.4.1-3 Satz 1 die genannten drei Bereiche 
in den Ortslagen Hofheim und Kernstadt zielförmig als Vorranggebiete "Sied-
lung, Planung" ausweist. Weist ein Träger der Raumordnung in einem Raum-
ordnungsplan auf dem Gebiet einer Gemeinde einen Standort für eine be-
stimmte Nutzung aus, greift dies in die kommunale Planungshoheit der be-
troffenen Gemeinde ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 - 
BVerwGE 118, 181 <184>). Eine eigene Planung der Gemeinde ist die Regional-
planung aber nicht. 
 
(b) Der Flächennutzungsplan der Gemeinde als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 
Abs. 2 BauGB) ist dagegen nach § 18 Abs. 4 Satz 7 NABEG a. F. als städtebauli-
cher Belang zu berücksichtigen, soweit er eigene Planungen der Gemeinde ent-
hält. § 18 Abs. 4 Satz 7 NABEG a. F. verlangt eine abwägende Berücksichtigung, 
aber kein Anpassen im Sinne des § 7 Satz 1 BauGB. Die Beklagte war daher ver-
pflichtet, die Darstellung der zum Wohnen vorgesehenen Gebiete im Flächen-
nutzungsplan abwägend zu berücksichtigen und dem so zum Ausdruck kom-
menden Planungswillen der Klägerin Rechnung zu tragen. Diese Planung war 
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insoweit hinreichend bestimmt. Denn es ist – nach Maßgabe der Darstellungs-
tiefe eines Flächennutzungsplans – mit der Angabe "Wohnbauflächen" hinrei-
chend klar umrissen, welche Nutzung auf welchem Teil des Plangebiets beab-
sichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 - Buchholz 
442.08 § 36 BBahnG Nr. 23 S. 51 und vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 
165, 166 Rn. 29).  
 
Die Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen in den Bereichen "Im lan-
gen Gräbel" und im "Gleisdreieck" verleihen dieser Position kein zusätzliches 
Gewicht. Es erscheint zweifelhaft, ob diesen Aufstellungsbeschlüssen aus den 
Jahren 2003 und 2006 noch Bedeutung zukommt, obwohl bis zum Erlass des 
Planfeststellungsbeschlusses im Jahr 2023 noch nicht einmal die Öffentlich-
keitsbeteiligung im Planaufstellungsverfahren durchgeführt worden ist. Ebenso 
kann offenbleiben, ob die Aufstellungsbeschlüsse allein – ohne die Beteiligung 
der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB und der möglicherweise in ihrem Aufgaben-
bereich berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 
BauGB – eine hinreichende Verfestigung aufweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 
27. August 1997 - 11 A 18.96 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24 S. 29 f. und vom 
10. November 2022 - 4 A 16.20 - juris Rn. 53). Jedenfalls verleihen diese Be-
schlüsse der Position der Klägerin schon deswegen kein höheres Gewicht, weil 
sie nach ihrer inhaltlichen Aussage und dem Stand des Verfahrens über die Dar-
stellungen des Flächennutzungsplans nicht substantiell hinausgehen. 
 
Die weiteren Darstellungen des Flächennutzungsplans zu den Spannungsebe-
nen sowie der Schutzstreifenbreite von Bestandsleitungen musste die Beklagte 
nicht abwägend berücksichtigen. Denn diese Darstellungen waren keine eigene 
Planung der Klägerin. So sollen zwar nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BauGB unter ande-
rem Planungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, 
nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen werden. Die nachricht-
liche Übernahme anderer (Fach-)Planungen, zu der im Regelfall eine Verpflich-
tung besteht, hat aber lediglich Hinweischarakter (vgl. Söfker, in: Ernst/
Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2024, § 5 Rn. 69), ist 
aber nicht Ausdruck eines eigenen Planungswillens der Gemeinde (vgl. Jaeger, 
in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Stand Mai 2024, § 5 Rn. 83). 
 
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(c) Der so umrissene, nach § 18 Abs. 4 Satz 7 NABEG a. F. zu berücksichtigende 
städtebauliche Belang ist erheblich vorbelastet und hat daher nur ein geringes 
Gewicht. 
 
Das Abstandsgebot von 5.3.4-7(Z) des LEP Hessen ist bereits gegenüber den Be-
standsleitungen Bl. 2327 und Bl. 4523 sowie Bl. 4590 zu beachten (vgl. 
PFB S. 438 f.). Die Planungsmöglichkeiten der Klägerin waren damit schon vor 
der hier streitgegenständlichen Planfeststellung in grundsätzlich gleicher Weise 
eingeschränkt: Im nördlichen Teilabschnitt sind die im Flächennutzungsplan 
dargestellten Flächen und die in dem Aufstellungsbeschluss abgebildeten Flä-
chen für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanvorhabens "Im 
langen Gräbel" mit dem von der Bestandsleitung Bl. 4590 ausgehenden Ab-
standsgebot vorbelastet. Insoweit war die Planungshoheit der Klägerin bereits 
beschränkt. Dass der den Rückbaumast 10 ersetzende Mast 1010 um 14 m ver-
setzt wird, fällt insoweit nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. PFB S. 439, 425). 
Im südlichen Teilabschnitt des Vorhabens verläuft die Bestandsleitung Bl. 4523 
westlich parallel zu der zu ersetzenden Bestandsleitung Bl. 2327. Das von ihr 
ausgehende Abstandsgebot wirkt gegenüber den im Flächennutzungsplan dar-
gestellten Flächen und gegenüber den in dem Aufstellungsbeschluss abgebilde-
ten Flächen für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanvorhabens 
"Gleisdreieck".  
 
Diese Vorbelastung mindert das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden 
Position der Klägerin erheblich. Die durch die Planfeststellung ausgelöste Belas-
tung erschöpft sich im Kern darin, dass die Beschränkung der gemeindlichen 
Planungshoheit für einen erheblichen Zeitraum, nämlich die absehbare Lebens-
dauer der zu errichtenden Leitung, verstetigt wird. 
 
(3) Die Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses trägt der Flächennutzungs-
planung der Gemeinde und damit ihrem städtebaulichen Belang ausreichend 
Rechnung. 
 
Die Planfeststellungsbehörde hat den Flächennutzungsplan und die Bebauungs-
planvorhaben der Klägerin ordnungsgemäß abgewogen (vgl. PFB S. 439 f.). Sie 
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ist unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Bestandsleitungen zu-
treffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Planungsmöglichkeiten der Klägerin 
nicht "unnötigerweise verbaut" werden. Sie musste die Angabe "insgesamt min-
destens 132 000 m² weniger Fläche" nicht näher konkretisieren. Zum einen 
schließt die Formulierung auch die einschlägigen Flächen in dem Flächennut-
zungsplan ein, zum anderen ist eine weitergehende Differenzierung zwischen 
Flächennutzungsplan, Bebauungsplanvorhaben und Vorranggebieten nicht ge-
boten (s. o.). Darauf, dass die Beklagte dem Aufstellungsbeschluss der Klägerin 
nicht die hinreichende Verfestigung hätte absprechen dürfen, wie die Klägerin 
argumentiert, kommt es wegen des aufgrund der Vorbelastung reduzierten Ge-
wichts dieses Belangs nicht an. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Be-
klagte als weiteren mildernden Gesichtspunkt in der Abwägung die Möglichkeit 
der Inanspruchnahme und des späteren Erfolgs eines Zielabweichungsverfah-
rens nach § 6 Abs. 2 ROG verwertet hat (vgl. PFB S. 439). Schließlich durfte die 
Beklagte auch aus § 1 Satz 3 NABEG a. F. (nunmehr § 1 Abs. 2 Satz 1 NABEG) 
das überragende öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens ab-
leiten, da es Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG und dem Geltungsbereich des 
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz unterfällt. 
 
Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte hätte darüber hinaus berücksichtigen 
müssen, dass durch das Vorhaben in ihren Bebauungsplänen festgesetzte und 
bereits durchgeführte Kompensationsmaßnahmen für nicht vermeidbare Ein-
griffe in Natur und Landschaft, darunter bis zu 30 Jahre alte Gehölze, in erheb-
lichem Umfang und – wegen des Klimawandels – irreversibel zerstört würden, 
fehlt ihr dafür die entsprechende Rügebefugnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 
21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391>), und ist der Vortrag un-
substantiiert (vgl. PFB S. 341 f. und BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2024 
- 11 VR 3.24 - juris Rn. 44). Gleiches gilt für die Rüge, die Abwägung sei fehler-
haft, weil die Beklagte die vorhabenbedingte Beeinträchtigung von Kalt- und 
Frischluftentstehungsgebieten mit Auswirkungen auf das lokale Klima nicht als 
bloß temporär und von geringem Umfang habe einstufen dürfen (vgl. PFB 
S. 414 f.). 
 
dd) Die vorgenommene Alternativenprüfung verletzt die Klägerin ebenfalls 
nicht in ihrer Planungshoheit. 
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(1) Insbesondere durfte die Beklagte die mit Schriftsatz der Klägerin vom 
14. März 2022 eingebrachten, gegenüber dem Vorschlag vom 24. Juni 2019 aus-
differenzierten Varianten zu der Ortslage Kernstadt ablehnen. 
 
(a) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Auswahl unter verschiedenen Tras-
senvarianten ungeachtet rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische 
Abwägungsentscheidung. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials 
müssen einerseits alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen be-
rücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende 
Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt 
werden. Die Planfeststellungsbehörde handelt andererseits nicht schon dann 
abwägungsfehlerhaft, wenn eine verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten 
Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungs-
freiheit sind vielmehr erst dann überschritten, wenn entweder eine andere als 
die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheb-
lichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange 
insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese 
Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder aber wenn der Planungsbe-
hörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzel-
ner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Alternativen, die der 
Planfeststellungsbehörde aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet er-
scheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. 
Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmateri-
als die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die noch ernsthaft 
in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren 
detaillierter untersuchen und vergleichen; die Bevorzugung einer bestimmten 
Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtig-
keit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis 
steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 
73 Rn. 32, vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 77 und vom 
12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris Rn. 19 f.). Läuft eine Variante auf ein anderes 
Projekt hinaus, kann von einer Alternative nicht mehr gesprochen werden (vgl. 
BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 <11>, vom 
15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 32 und vom 5. Oktober 
2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 78). 
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(b) Im südlichen Teilabschnitt des Vorhabens in der Ortslage Kernstadt ist das 
Vorhaben als Ersatzneubau geplant. Die neue Leitung Bl. 4689 nutzt den Tras-
senraum der zurückzubauenden Bl. 2327. Die Ersatzneubauleitung Bl. 4689 
tritt bei Ersatzneubaumast 11 in die Ortslage Kernstadt ein. Parallel verlaufen 
direkt angrenzend bis Mast 17 auf der östlichen Seite die 110-kV-Freileitung 
Bl. 1088 der W. GmbH und durchgängig auf der westlichen Seite die 380-kV-
Freileitung Bl. 4523 der Beigeladenen mit zwei Wechselstromkreisen (vgl. PFB 
S. 477). Auch das sogenannte "Gleisdreieck" liegt westlich der Trasse. 
 
Die mit Schreiben der Klägerin vom 24. Juni 2019 vorgeschlagene Variante "Al-
leiniger Verlauf" sieht einen Leitungsneubau in neuer Trasse unter Rückbau der 
Bestandsleitung Bl. 2327 vor. Die Bestandsleitungen Bl. 1088 und Bl. 4523 blei-
ben unberührt. Die Variante verlässt am Variantenmast 1011 (entspricht plan-
festgestelltem Mast 11) die Bestandstrasse in südöstlicher Richtung bis zu dem 
ca. 560 m entfernten Mast 1013, knickt dann Richtung Süden ab und verläuft 
über ca. 2,3 km in einem Abstand von 90 - 300 m parallel zur Bestandstrasse, 
bevor sie nach weiteren ca. 1,6 km bei Variantenmast 1025 (entspricht planfest-
gestelltem Mast 24) wieder auf die Bestandstrasse trifft. Die Variante "Mit-
nahme Bestandsleitung" (ebenfalls vom 24. Juni 2019) entspricht der vorge-
nannten Variante, sieht jedoch eine Mitnahme jedenfalls der Bestandsleitung 
Bl. 4523 auf einem Mehrfachgestänge und deren Rückbau in diesem Bereich vor 
(vgl. PFB S. 477 f.).  
 
Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. März 2022 vorgeschlagenen und 
allein streitgegenständlichen Varianten lauten in gestufter Reihenfolge: Vari-
ante 1 (Verlegung der planfestgestellten Leitung Bl. 4689 und der Bl. 4523 in die 
mit Schreiben vom 24. Juni 2019 vorgeschlagene Trasse als Erdkabel), Vari-
ante 2 ("Mitnahme Bestandsleitung", mithin Verlegung unter Mitnahme der 
Bl. 4523 <ohne Bl. 1088> in die mit Schreiben vom 24. Juni 2019 vorgeschla-
gene Trasse), Variante 3 (kleinsträumige Verschwenkung im "Gleisdreieck" als 
Erdkabel unter Mitnahme der Bl. 4523 <ohne Bl. 1088>), Variante 4 (kleinst-
räumige Verschwenkung im "Gleisdreieck" als Freileitung unter Mitnahme der 
Bl. 4523 <ohne Bl. 1088>) und Variante 5 (Ausführung der planfestgestellten 
Leitung Bl. 4689 als Erdkabel). 
 
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(c) Die Beklagte hat die Erdkabel-Varianten 1, 3 und 5 zutreffend wegen Wider-
spruchs zu gesetzlichen Vorgaben ausgeschieden (vgl. PFB S. 491 i. V. m. 
S. 504 ff.). 
 
Das Vorhaben Nr. 2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG, dessen Abschnitt A1 die 
planfestgestellte Leitung umsetzt, ist in der dritten Spalte mit den Kennzeich-
nungen "A1" (länderübergreifendes Vorhaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BBPlG) 
und "B" (Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große 
Entfernungen gemäß § 2 Abs. 2 BBPlG) versehen. Die Ultranet-Leitung ist im 
Gegensatz zu anderen mit "A1" und "B" gekennzeichneten Vorhaben nicht zu-
sätzlich mit "E" (Errichtung, Betrieb und Änderung als Erdkabel gemäß § 2 
Abs. 5 BBPlG) gekennzeichnet. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zur Erdverkabelung im Bereich des Gesetzes zum Ausbau von Energielei-
tungen, wonach der Gesetzgeber den Einsatz von Erdkabeln bewusst auf be-
stimmte Vorhaben beschränkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022 - 4 A 
13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 141 ff.), ist auf das Bundesbedarfsplangesetz über-
tragbar. Hat eine planfestgestellte Höchstspannungsleitung zur Höchstspan-
nungs-Gleichstrom-Übertragung den Abschnitt eines Vorhabens zum Gegen-
stand, das in der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG aufgeführt, aber dort nicht mittels 
Kennzeichnung "E" gemäß § 2 Abs. 5 BBPlG als Erdkabelprojekt eingestuft ist, 
muss bei der Alternativenprüfung eine die Erdverkabelung beinhaltende Alter-
native von Gesetzes wegen ausscheiden. Dass die Leitung im südlichen Teil des 
planfestgestellten Abschnitts nicht als Hybridleitung geführt wird, ist insoweit 
ohne Bedeutung. Der Einsatz der Hybridtechnologie ist neben der Umschaltop-
tion ein eigenständiges gesetzgeberisches Anliegen. Dem Gesetzgeber war be-
wusst, dass die Ultranet-Leitung nicht durchgängig hybrid errichtet wird (s. o.). 
Bei der Ultranet-Leitung hat er die Erdverkabelung explizit und unabhängig von 
der Hybridtechnologie ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 18/6909 S. 45: "fällt das 
Vorhaben nicht unter das neue Erdkabelregime" und "Eine Verkabelung … wäre 
auch aus netzbetrieblichen Gründen problematisch").  
 
(d) Die Beklagte hat auch die Mitnahme-Varianten 2 und 4 zutreffend abge-
lehnt. 
 
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Die Beklagte durfte sie allerdings nicht aus der Alternativenprüfung mit der Be-
gründung ausscheiden, es fehle an dem von § 26 Satz 1 NABEG und § 78 Abs. 1 
VwVfG geforderten Antrag für die Verlegung und den Rückbau der Bestandslei-
tung Bl. 4523. Zwar bestimmt der Träger eines Vorhabens grundsätzlich dessen 
Gegenstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 
173, 296 Rn. 42). Daran ändert auch § 12 Abs. 2 Satz 4 NABEG nichts, welcher 
der Verfahrensbeschleunigung dient und den Vorhabenträger dazu anhalten 
soll, das Planfeststellungsverfahren zu beginnen (§ 19 Satz 1 NABEG a. F., nun-
mehr § 21 Abs. 1 Satz 1 NABEG). Gleiches gilt für die gesetzlichen Mindestanga-
ben des Antrags (vgl. § 19 Satz 4 NABEG a. F., nunmehr § 21 Abs. 1 Satz 3 
NABEG), die nicht festlegen, wie der Vorhabenträger diese auszufüllen hat. Je-
doch ist einer von dritter Seite vorgeschlagenen Alternative immanent, dass sie 
von dem Antrag des Vorhabenträgers auf Planfeststellung abweicht und es an 
einem eigenen Antrag für sie fehlt. Der fehlende Antrag kann einer Alternative 
im Rahmen der Alternativenprüfung daher nicht entgegengehalten werden. Ob 
eine die Verlegung und den Rückbau einer Bestandsleitung einschließende Al-
ternative gegebenenfalls gemessen am Maßstab der Erreichung wesentlicher 
Planziele nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen und daher nicht näher zu prüfen 
war, kann offenbleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 VR 
18.16 - juris Rn. 28). 
 
Denn die zusätzliche Alternativenabwägung der Beklagten trägt selbständig und 
verletzt die Klägerin nicht in ihrer Planungshoheit. Die Beklagte hat zutreffend 
festgestellt, dass die planfestgestellte Leitung als Ersatzneubau in bestehender 
Trasse keine neuen Konflikte auslöst, weil sie die Bestandstrasse der Bl. 2327 
nutzt (vgl. PFB S. 492). Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass dies umgekehrt 
bei den Mitnahme-Varianten der Fall ist. Dass eine Planfeststellungsbehörde 
die Schaffung neuer Konflikte zu Lasten von außerhalb der Bestandstrassen füh-
renden Alternativen in der Abwägung als ausschlaggebend erachtet, ist nicht zu 
beanstanden.  
 
Im Übrigen hat die Beklagte bereits bei der ursprünglichen Variante "Mitnahme 
Bestandsleitung" vom 24. Juni 2019, von der die Varianten vom 14. März 2022 
abgeleitet sind (vgl. Streitakte, Bl. 1365: "weiter ausgearbeitet und angepasst" 
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sowie Bl. 1366: "Ausdifferenzierung"), festgestellt, dass die von der planfestge-
stellten Leitung betroffene Wohnbebauung bereits durch die Bestandsleitungen 
vorbelastet ist. Sie hat zudem zutreffend ausgeführt, dass die planfestgestellte 
Leitung es – anders als im Fall der Alternative – nicht erfordert, bislang von der 
Bestandstrasse nicht betroffene private Grundstücke in Anspruch zu nehmen 
(vgl. PFB S. 489). Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beklagte hierbei zu 
Lasten der Alternative die höheren Risiken für den Netzbetrieb und die Versor-
gungssicherheit verwertet hat, wenn die planfestgestellte Leitung Bl. 4689 und 
die Bestandsleitung Bl. 4523 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden. Ne-
ben Schwierigkeiten bei der Wartung und Instandhaltung hat sie zur Überzeu-
gung des Senats zutreffend berücksichtigt, dass im Störfall durch Schutzgeräte 
ausgelöste Freischaltungen der Stromkreise die Übertragungskapazität min-
dern, wodurch die Leistungsflüsse ungesteuert auf benachbarte Stromkreise 
verlagert werden, und dass der Umfang der zusätzlichen Leistungsflüsse zu ei-
ner Überlastung der benachbarten Stromkreise, auch dort zu durch Schutzge-
räte ausgelösten Freischaltungen und damit im Wege einer Kettenreaktion zu 
kritischen Netzsituationen führen kann (vgl. PFB S. 489 f.).  
 
Darüber hinaus hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass die Variante zu 
den unter der Variante "Alleiniger Verlauf" beschriebenen Nachteilen führen 
würde, also – neben neuen Eigentums- und Grundstücksbetroffenheiten – den 
mit der Aufweitung des Trassenraums einhergehenden Beeinträchtigungen des 
Landschaftsbildes, den Auswirkungen auf die Umwelt insgesamt sowie den hö-
heren Kosten (vgl. PFB S. 489 i. V. m. S. 486 f.).  
 
 
Weil die Mitnahme-Varianten vom 14. März 2022 mit der Variante "Mitnahme 
Bestandsleitung" das Merkmal eines Neubaus außerhalb der Bestandstrasse tei-
len, gelten die Erwägungen zu der Variante "Mitnahme Bestandsleitung" im 
Rahmen dieser Gemeinsamkeit entsprechend auch für diese. Daher besteht 
auch keine Begründungslücke in der Abwägung für die Variante 4. Die Vari-
ante 2 unterscheidet sich von der ursprünglichen Variante vom 24. Juni 2019 
ohnehin lediglich darin, dass die Bestandsleitung Bl. 1088 nicht verlegt werden 
soll (vgl. PFB S. 488 f.).  
 
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Soweit die Klägerin die Risiken für die Netzstabilität bei der Führung auf einem 
Mehrfachgestänge im südlichen Teilabschnitt des Vorhabens unter Verweis auf 
den Einsatz der Hybridtechnologie im nördlichen Teilabschnitt anzweifelt, hat 
die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung die Unterschiede zwischen den 
Teilabschnitten zur Überzeugung des Senats nachvollziehbar erklärt. Sie hat er-
läutert, dass mangels gesicherter Bypassfunktion durch geeignete Höchstspan-
nungsleitungen in genügender Anzahl im südlichen Teilabschnitt die Führung 
auf einem Mehrfachgestänge in einer kritischen Netzsituation risikobehafteter 
ist als im nördlichen Teilabschnitt.  
 
Die übrigen gegen die Abwägung gerichteten Einwände der Klägerin zeigen 
nicht auf, dass die Beklagte die mit dem Neubau außerhalb der Bestandstrasse 
verbundenen gewichtigen Nachteile der Varianten nicht als überwiegend anse-
hen durfte. Soweit die Klägerin sich auf Einbußen der Gesundheit der Wohnbe-
völkerung wegen Immissionen unterhalb der einschlägigen Grenz- und Immis-
sionsrichtwerte und auf Beeinträchtigungen durch die "deutlich höheren Mas-
ten" der planfestgestellten Leitung beruft, fehlt es ihr schon an der erforderli-
chen Rügebefugnis. Außerdem ist der Vortrag, dem es an Ausführungen zu der 
Höhe der Variantenneubaumasten und zu einer möglichen Ergebnisrelevanz 
angesichts der Vorbelastung durch die Bestandsleitungen mangelt, unsubstanti-
iert (vgl. PFB S. 492 sowie BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris 
Rn. 45). 
 
(2) Die Beklagte durfte auch die mit Schriftsatz vom 14. März 2022 eingebrachte 
und zuletzt allein verfolgte Mitnahme-Variante für die Ortslage Hofheim ableh-
nen. 
 
(a) Im nördlichen Teilabschnitt des Vorhabens tritt die Trasse mit der planfest-
gestellten geänderten Leitung Bl. 4590 hinter Mast 15 in die Ortslage Hofheim 
ein und vor Mast 9 wieder aus. Westlich davon liegt das sogenannte Gräbel. 
 
In der von der Klägerin zunächst vorgeschlagenen Variante "Alleiniger Verlauf" 
wird nur der Gleichstromkreis in neuer Trasse zunächst parallel zur Bestands-
leitung Bl. 4590 und dann verschwenkt geführt. Die Variante sieht eine Verbin-
dung zwischen Varianten-Mast 14A etwas nördlich von Mast 14 im Nordwesten 
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und Varianten-Mast 1007 im Südosten vor (vgl. PFB S. 467). Die Mitnahme-Va-
riante vom 24. Juni 2019 ist im Verlauf damit identisch, sieht aber eine Mit-
nahme der drei Wechselstromkreise und im Übrigen einen Rückbau der 
Bl. 4590 vor. Die modifizierte Mitnahme-Variante vom 14. März 2022, die im 
Gegensatz zur Mitnahme-Variante vom 24. Juni 2019 eine Unterschreitung des 
200 m- bzw. 400 m-Abstandes zur Wohnbebauung vermeidet, sieht eine Ver-
bindung noch weiter nördlich zwischen Mast 15 im Nordwesten und Mast 7 im 
Südosten vor (vgl. PFB S. 475). 
 
(b) Zwar durfte die Beklagte aus den genannten Gründen die Mitnahme-Vari-
ante vom 14. März 2022 ebenfalls nicht unter Berufung auf das Fehlen des in 
§ 26 Satz 1 NABEG sowie § 78 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzten Antrags für die 
Mitnahme der drei Wechselstromkreise und den Rückbau der Bl. 4590 aus der 
Alternativenprüfung ausscheiden (vgl. PFB S. 472 f. und s. o.).  
 
Auch hier ist jedoch die selbständig tragende Abwägung der Beklagten nicht zu 
beanstanden. Diese hat zu Recht festgestellt, dass die von der planfestgestellten 
Leitung betroffene Wohnbebauung bereits durch die Bestandsleitungen beein-
trächtigt ist (vgl. PFB S. 473 f.). Auch hat sie zutreffend ausgeführt, dass die 
planfestgestellte Leitung – anders als im Fall der Alternative – es nicht erfor-
dert, bislang von der Bestandstrasse nicht betroffene private Grundstücke in 
Anspruch zu nehmen (vgl. PFB S. 474). Die Beklagte hat zudem auf die gewich-
tigen Nachteile eines Neubaus außerhalb der Bestandstrasse im Vergleich zu der 
planfestgestellten Umbeseilung und damit die Bewertung der Mitnahme-Vari-
ante vom 24. Juni 2019 und der Variante "Alleiniger Verlauf" abgestellt, darun-
ter – neben der Schaffung neuer Konfliktlagen – die Beeinträchtigung des Land-
schaftsbildes und der Umwelt sowie die höheren Kosten (vgl. PFB S. 475 
i. V. m. S. 472 f. und S. 468 ff.).  
 
Die Einwände der Klägerin entkräften diese Bewertung nicht. Dies gilt insbe-
sondere für die Rüge, dass die Bestandsleitung Bl. 4590 wegen 5.3.4-5(Z) des 
LEP Hessen (vgl. GVBl Hessen 2018 S. 398 <496>), der ein Abstandsgebot von 
400 m bei der Planung von Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspan-
nung von 220 kV und mehr gegenüber Wohngebäuden festlegt, nicht mehr zu-
gelassen werden dürfte, weil sie ein Wohnhaus und Teile einer Freizeit- und 
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Kleingartensiedlung überspanne. Das Vorhaben besteht in einer Änderung der 
Bestandsleitung in der bestehenden Trasse, mithin in einem Umbau 
(vgl. 5.3.4-3(Z) des LEP Hessen), nicht in einer neuen Planung. Die Beklagte hat 
die durch die Bestandsleitung hervorgerufene Vorbelastung umfassend berück-
sichtigt (vgl. PFB S. 473 f. sowie S. 475 i. V. m. S. 470 und S. 472). Das Ergebnis 
ist auch im Übrigen mit Blick auf die Vorgaben der Raumordnung nicht zu be-
anstanden (vgl. 5.3.4-6(Z) des LEP Hessen). Soweit die Klägerin sich auf Einbu-
ßen der Gesundheit der Wohnbevölkerung wegen Immissionen unterhalb der 
Grenz- und Immissionsrichtwerte beruft, fehlt es ihr an der erforderlichen Rü-
gebefugnis. Außerdem ist der Vortrag mangels Ausführungen zu einer mögli-
chen Ergebnisrelevanz angesichts der Vorbelastung durch die Bestandsleitun-
gen unsubstantiiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2022 - 4 A 10.20 - juris 
Rn. 45). 
 
Da der Planfeststellungsbeschluss die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, 
ist die Klage auch in den Hilfsanträgen abzuweisen.  
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.  
 
 
Prof. Dr. Külpmann Dr. Dieterich Dr. Hammer 
 
 Dr. Emmenegger Dr. Wiedmann 
 
  
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B e s c h l u s s 
 
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt. 
 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich 
an der Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 
 
 
Prof. Dr. Külpmann Dr. Dieterich Dr. Hammer 
 
 Dr. Emmenegger Dr. Wiedmann

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

2780 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621 
 
Vorlagen-Nummer 
 3563/2024 
Freigabedatum 
 21.11.2024 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und den Ausschussvorsitzenden bzw. ein Mit-
glied des Ausschusses gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 GO NRW und Genehmigung gemäß § 60 
Absatz 2 Satz 2 GO NRW. 
Betreff 
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben "Ultranet-Höchstspannungsleitung" - 
Änderung des Beschlusses vom 07.11.2024 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2024 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Die Bundesnetzagentur hat den Erörterungstermin und damit den Abschluss des Anhörungs-
verfahrens auf den 26.11.2024 terminiert. Damit die städtische Stellungnahme in dem Plan-
feststellungsverfahren wirksam in das Verfahren eingebracht werden kann, muss ein abschlie-
ßender Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vor diesem Termin vorliegen. 
 
Beschluss: 
Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 07.11.2024 zu TOP 5.4 (Vorlagen-Nr. 
2321/2024) wird dahingehend geändert, dass die Forderung nach der Verlegung eines Erdka-
bels im Bereich der Siedlung Ortslage Lövenich gestrichen wird. 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
21.11.2024    gez. Reker  gez. Pakulat

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.11.2024 unter TOP 5.4 (Vorla-
gen-Nr. 2321/2024) die Abgabe der städtischen Stellungnahme in dem Planfeststellungsver-
fahren für die Gleichspannungshöchstspannungsleitung Ultranet mit der Ergänzung beschlos-
sen, dass im Bereich der Siedlung Ortslage Lövenich ein Erdkabel verlegt werden soll. 
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2024, 11 A 13.23, veröffentlicht 
am 04.11.2024, hier vorliegend seit dem 08.11.2024, das zu einem anderen Abschnitt der Lei-
tung ergangen ist, ist für die Leitung „Ultranet“ eine Verlegung als Erdkabel gesetzlich nicht 
zulässig, entsprechende Trassenvarianten sind daher im Planfeststellungsverfahren auszu-
scheiden (siehe Seite 28 des anliegend beigefügten Urteils). 
Nach dieser nunmehr vorliegenden Erkenntnis würde mit der Forderung nach einem Erdkabel 
eine gesetzlich unzulässige Trassenvariante in das Verfahren eingebracht.  
Es wird daher vorgeschlagen, den Beschluss vom 07.11.2024 gesetzeskonform dahingehend 
zu ändern, dass von der Forderung nach Verlegung eines Erdkabels Abstand genommen 
wird. 
 
Anlagen 
 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2024 
 Auszug aus dem Beschlussprotokoll des Stadtentwicklungsausschusses vom 
07.11.2024

Beratungsverlauf (1)

05.12.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 5.4 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3563/2024
Typ
Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
Datum
21.11.2024
Erstellt
11.11.2024 09:04