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17. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln
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Anlage 1 - Satzungsänderung - 17. Satzungsänderung ZVK Köln
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Seite 1 von 3 17. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln vom [Datum Unterschrift OB] Der Rat der Stadt Köln hat am [Datum Beschlussfassung Rat] aufgrund des § 13 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskas- sen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.11.1984 (GV NRW S. 694) folgende Satzung beschlossen: § 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln vom 16.10.2002 (ABI. Stadt Köln 2002, S. 439) – zuletzt geändert durch die 16. Änderungssatzung vom 12.05.2023 (ABI. Stadt Köln 2023, S. 118) – wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird in der Überschriftanga be zu § 79 wie folgt geändert: „§ 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15d“ 2. In § 3 wird das Wort „erlassen“ durch das Wort „beschließen“ ersetzt. 3. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „soweit sie auf“ das Wort „freiwilligen“ durch das Wort „ arbeitnehmerfinanzierten“ ersetzt. Nach dem Wort „Beitragsleistungen“ werden die Wörter „, Eigenbeteiligungen der Pflichtversicherten“ eingefügt. 4. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ablauf eines“ das Wort „Deckungsab- schnittes“ durch die Wörter „mit dem Mitglied festzulegenden Zeitraums“ ersetzt. 5. In § 15 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „vollen“ durch das Wort „vollendeten“ ersetzt. 6. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Anwartschaften“ die Wörter „im Ab- rechnungsverband I“ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „erstellen“ die Wörter „und dem ausge- schiedenen Mitglied auf schriftliches Verlangen zur Verfügung zu stellen“ eingefügt. Der bisherige Satz 2 wird gestrichen. Satz 3 wird zu Satz 2. Satz 4 wird zu Satz 3. Satz 5 wird zu Satz 4. In Satz 4 werden nach „(RTZV-P)“ die Wörter „mit kassenspezifischer Modifikation“ eingefügt. Satz 6 wird zu Satz 5. In Satz 5 werden nach „RTZV-P Tafeln“ die Wörter „mit kassenspezifischer Modifikation“ eingefügt. c) In Absatz 4 wird Satz 4 wie folgt gefasst: „Die Kasse stellt ihrerseits dem ausgeschiedenen Mitglied auf schriftliches Verlangen die der Barwertberechnung zugrundeliegenden Bestandsdaten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten zum Zwecke des Abgleichs zur Verfügung.“ d) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Berechnungsparametern“ , die Wörter „, den Barwertfaktorentabellen“ angefügt. 7. § 15b wird wie folgt geändert: Seite 2 von 3 a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „insbesondere“ gestrichen und nach dem Wort „Kreditinstituts“ die Wörter „oder ein mit diesen in ihrer Sicherungsqualität und Verwert- barkeit vergleichbares Sicherungsmittel“ angefügt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt. c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Auf“ das Wort „schriftliches“ eingefügt. d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Auf“ das Wort „schriftlichen“ eingefügt. 8. In § 15c Satz 1 wird das Wort „anteiligen“ gestrichen. 9. In § 15d werden die Wörter „für die Erstellung der Gutachten über die Barwertfaktoren- tabellen nach § 15a Absatz 3 sowie“ gestrichen. 10. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „ 1Die Kasse ist berechtigt, zur Information der/des Versicherten über die Leistungen der Freiwilligen Versicherung sowie für die Erstellung unverbindlicher individueller Ange- bote zur freiwilligen Versicherung folgende Daten aus der Pflichtversicherung zu verar- beiten: Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Höhe des zusatzver- sorgungspflichtigen Entgelts, Versicherungsnummer der Pflichtversicherung sowie Name, Mitgliedsnummer und Adresse des Mitglieds. 2Widerspricht die/der Versicherte in Textform gegenüber der Kasse der Verwendung nach Satz 1, dürfen diese personen- bezogenen Daten nicht weiter für die Zwecke nach Satz 1 verarbeitet werden.“ 11. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: “ 2Im Antrag sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizufügen.“ b) Es werden die Sätze 3 bis 6 angefügt: „ 3Die Kasse fordert die für die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Berechnung der Betriebsrente erforderlichen Daten ab dem 01. Januar 2025 elektro- nisch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung von den Trägern der ge- setzlichen Rentenversicherung an. 4Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach. 5Soweit eine elektro- nische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, besteht die Ver- pflichtung nach Satz 2 insoweit fort. 6Die Kasse informiert die Betriebsrentenberechtig- ten über die elektronische Datenübertragung.“ 12. § 57 Satz 2 wird das Wort „diese“ durch die Wörter „die Verlustrücklage“ ersetzt. 13. In § 59 Absatz 1 werden die Wörter „Weist die versicherungstechnische“ durch die Wör- ter „Ergibt sich auf der Grundlage der versicherungstechnischen“ ersetzt und nach dem Wort „(Jahresfehlbetrag)“ die Wörter „oder eine bilanzielle Unterdeckung (bilanzieller Fehlbetrag) aus“ gestrichen. Die Wörter „können zu deren“ werden durch die Wörter „kann zu dessen“ ersetzt. 14. In § 60a Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Juli“ durch das Wort „August“ ersetzt. 15. In § 62 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Zusatzversorgungseinrichtung“ durch das Wort „Kasse“ ersetzt. Seite 3 von 3 16. In § 64 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „technischen“ durch das Wort „versicherungs- technischen“ ersetzt. 17. § 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15b: a) Die Überschrift wird in „§ 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15d“ geändert. b) In Absatz 1 wird die Angabe „16“ durch die Angabe „17“ ersetzt. c) In Absatz 1 Buchstabe b wird der Satz 2 gestri chen. d) In Absatz 1 Buchstabe b wird der bisherige Satz 3 mit der Änderung, dass die An- gabe „nach Satz 1 und 2“ gestrichen wird zum neuen Satz 2. e) In Absatz 1 Buchstabe b wird der bisherige Satz 4 als neuer Satz 3 wie folgt ge- fasst: „ 3Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der schrift- lichen Forderungsmitteilung der Kasse vom ausgeschiedenen Mitglied zu bezahlen.“ f) In Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werde n die Wörter „laufende Durch- schnittsverzinsung“ durch die Wörter „jährliche Nettoverzinsung“ ersetzt. § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 2 - Synopse - 17. Satzungsänderung ZVK Köln
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Anlage 2 Seite 1 von 16 Synopse zur 17. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Satzung in der Fassung der 16. Sat- zungsänderung 17. Satzungsänderung Erläuterung Inhaltsübersicht Sechster Teil – Schlussvorschriften … § 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15b Inhaltsübersicht Sechster Teil – Schlussvorschriften … § 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15d Zu § 1 Nummer 1 der Änderungssatzung Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung § 3 Durchführungsvorschriften Die Kasse kann Durchführungsvorschriften zur Satzung erlassen. § 3 Durchführungsvorschriften Die Kasse kann Durchführungsvorschriften zur Satzung beschließen . Zu § 1 Nummer 2 der Änderungssatzung Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Vereinheitlichung. § 10 Auflösung der Kasse (1) … (2) 1Im Falle der Auflösung sind zunächst die Verbindlichkeiten der Kasse gegenüber Drit- ten zu erfüllen. 2Im Übrigen sind zunächst die Ansprüche der Rentenempfänger auf Leistun- gen, soweit sie auf freiwilligen Beitragsleistun- gen oder bis zum 31. Dezember 1977 entrich- teten Beiträgen beruhen, sicherzustellen und dann die Anwartschaften der bei der Kasse versicherten Personen auf diese Leistungen abzufinden. 3Aus dem restlichen Kassenver- mögen sind die Ansprüche der Rentenemp- fänger hinsichtlich anderer als der in Satz 2 angeführten Leistungsteile abzufinden. § 10 Auflösung der Kasse (1) … (2) 1Im Falle der Auflösung sind zunächst die Verbindlichkeiten der Kasse gegenüber Dritten zu erfüllen. 2Im Übrigen sind zunächst die An- sprüche der Rentenempfänger auf Leistungen, soweit sie auf arbeitnehmerfinanzierten Bei- tragsleistungen , Eigenbeteiligungen der Pflichtversicherten oder bis zum 31. Dezem- ber 1977 entrichteten Beiträgen beruhen, si- cherzustellen und dann die Anwartschaften der bei der Kasse versicherten Personen auf diese Leistungen abzufinden. 3Aus dem restlichen Zu § 1 Nummer 3 der Änderungssatzung Aufgrund von § 5 Absatz 1 Nummer 3 KStG, § 1 Nummer 2 KStDV beinhaltet § 10 Absatz 2 der ZVK-Satzung eine Rangordnung der Ver- bindlichkeiten im Falle der Auflösung der Kasse. Mit den Einfügungen wird klargestellt, dass im Falle der Auflösung der Kasse, die aus den von den Arbeitnehmern selbst getragenen Finanzierungsanteilen resultierenden Renten- ansprüche aus der Pflichtversicherung sowie die Rentenansprüche aus der Freiwilligen Ver- sicherung vorrangig zu erfüllen sind. Anlage 2 Seite 2 von 16 § 12 Fortsetzung von Mitgliedschaften (1) … (2) … (3) 1Im Rahmen der Vereinbarung kann vor- gesehen werden, dass nach Ablauf eines De- ckungsabschnittes die den Berechnungen nach Absatz 2 zugrunde liegenden versiche- rungsmathematischen Annahmen unter Be- rücksichtigung der zwischenzeitlichen Ent- wicklung überprüft werden. 2Ergeben sich Überzahlungen, sind diese zu verrechnen; er- geben sich Fehlbeträge, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 3Scheidet ein Mitglied aus, das einen Abgeltungsbetrag ganz oder teilweise geleistet hat, so ist auf den Aus- gleichsbetrag nach § 15a der bereits geleis- tete Abgeltungsbetrag anzurechnen. (4) … (5) … Kassenvermögen sind die Ansprüche der Ren- tenempfänger hinsichtlich anderer als der in Satz 2 angeführten Leistungsteile abzufinden. § 12 Fortsetzung von Mitgliedschaften (1) … (2) … (3) 1Im Rahmen der Vereinbarung kann vor- gesehen werden, dass nach Ablauf eines mit dem Mitglied festzulegenden Zeitraums die den Berechnungen nach Absatz 2 zugrunde liegenden versicherungsmathematischen An- nahmen unter Berücksichtigung der zwischen- zeitlichen Entwicklung überprüft werden. 2Er- geben sich Überzahlungen, sind diese zu ver- rechnen; ergeben sich Fehlbeträge, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 3Scheidet ein Mitglied aus, das einen Abgeltungsbetrag ganz oder teilweise geleistet hat, so ist auf den Ausgleichsbetrag nach § 15a der bereits geleistete Abgeltungsbetrag anzurechnen. (4) … (5) … Zu § 1 Nummer 4 der Änderungssatzung Die Kasse kann die Zahlung eines Abgeltungs- betrags verlangen, wenn ein Mitglied ausschei- det und mit der Kasse die Fortsetzung der Mit- gliedschaft nur für die bis zum Ausscheiden vorhandenen Pflichtversicherten vereinbart. Das Wort Deckungsabschnitt wird gestrichen, da es bei einem 100-jährigen Deckungsab- schnitt keinen Sinn für das ausscheidende Mit- glied machen würde, wenn erst am Ende des Deckungsabschnittes überprüft wird, ob die den Berechnungen nach Absatz 2 zugrundeliegen- den versicherungsmathematischen Annahmen den Abgeltungsbetrag für die Aufwendungen für die Pflichtversicherung noch rechtfertigen. § 15 Finanzieller Ausgleich bei Ausschei- den aus dem Abrechnungsverband I (1) … (2) … (3) … (4) … (5) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus § 15 Finanzieller Ausgleich bei Ausschei- den aus dem Abrechnungsverband I (1) … (2) … (3) … (4) … (5) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus Anlage 2 Seite 3 von 16 einem anderen Mitglied des Abrechnungsver- bandes I hervorgegangen, sind ihm auch die Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das aus- gliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem aus- gliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Be- reich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied im Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwart- schaften nach Satz 2 kann die Kasse Durch- schnittsbeträge errechnen. 4Die hinzuzurech- nenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermin- dern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrech- nungsverband I zurückgelegten vollen Mo- nate. (6) … einem anderen Mitglied des Abrechnungsver- bandes I hervorgegangen, sind ihm auch die Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das aus- gliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem aus- gliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Be- reich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied im Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwart- schaften nach Satz 2 kann die Kasse Durch- schnittsbeträge errechnen. 4Die hinzuzurech- nenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermin- dern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrech- nungsverband I zurückgelegten vollendeten Monate. (6) … Zu § 1 Nummer 5 der Änderungssatzung Die Änderung dient der Klarstellung. § 15a Ausgleichsbetrag (1) 1Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag bestehend aus dem Barwert der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ihm zuzurechnenden Ver- pflichtungen aus der Pflichtversicherung und einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Ver- waltungskosten in Höhe von zwei v. H. dieses Barwertes zu zahlen. 2Für die Ermittlung des § 15a Ausgleichsbetrag (1) 1Das ausgeschiedene Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag bestehend aus dem Barwert der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ihm zuzurechnenden Ver- pflichtungen aus der Pflichtversicherung und ei- ner Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwal- tungskosten in Höhe von zwei v. H. dieses Bar- Anlage 2 Seite 4 von 16 Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen Ansprüche von Betriebsrentenbe- rechtigten und künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen ein- schließlich der Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhender Ansprü- che, soweit nicht § 55 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2001 maß- geblichen Fassung der Satzung zur Anwendung kommt, Versorgungspunkte aus unverfallba- ren Anwartschaften ; eine Anwart- schaft ist dann unverfallbar, wenn die Wartezeit nach § 32 erfüllt oder Unverfallbarkeit nach dem Betriebs- rentengesetz eingetreten ist. 3Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeit- punkt der Beendigung der Mitgliedschaft erwor- benen Ansprüche und Anwartschaften zu be- rücksichtigen. 4Bei den der Berechnung des Ausgleichsbetrags zugrundeliegenden Ansprü- che und Anwartschaften bleibt der Teil außer Ansatz, der durch Zusatzbeiträge individuell fi- nanziert worden ist. (2) … (3) 1Die Barwertfaktorentabellen sind vom Ver- antwortlichen Aktuar jährlich für das Folgejahr nach den anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik zu erstellen. 2Das Gutachten zur Herleitung der maßgeblichen Barwert- faktorentabellen wird dem ausgeschiedenen Mitglied auf Verlangen zur Verfügung ge- stellt . 3Die für die Ermittlung der Barwertfakto- ren wesentlichen Berechnungsparameter sind wertes zu zahlen. 2Für die Ermittlung des Bar- werts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen Ansprüche von Betriebsrentenbe- rechtigten und künftige Ansprüche von deren Hinterbliebenen ein- schließlich der Ansprüche nach §§ 69 bis 71 und ruhender Ansprü- che, soweit nicht § 55 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2001 maß- geblichen Fassung der Satzung zur Anwendung kommt, Versorgungspunkte aus unverfallba- ren Anwartschaften ; eine Anwart- schaft ist dann unverfallbar, wenn die Wartezeit nach § 32 erfüllt oder Unverfallbarkeit nach dem Betriebs- rentengesetz eingetreten ist. 3Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeit- punkt der Beendigung der Mitgliedschaft erwor- benen Ansprüche und Anwartschaften im Ab- rechnungsverband I zu berücksichtigen. 4Bei den der Berechnung des Ausgleichsbetrags zu- grundeliegenden Ansprüche und Anwartschaf- ten bleibt der Teil außer Ansatz, der durch Zu- satzbeiträge individuell finanziert worden ist. (2) … (3) 1Die Barwertfaktorentabellen sind vom Ver- antwortlichen Aktuar jährlich für das Folgejahr nach den anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik zu erstellen und dem ausge- schiedenen Mitglied auf schriftliches Verlan- gen zur Verfügung zu stellen. 2Die für die Er- mittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Be- rechnungsparameter sind der Rechnungszins, Zu § 1 Nummer 6 der Änderungssatzung Bei der Einfügung handelt es sich um eine re- daktionelle Klarstellung. Durch die Streichung des Satzes 2 wird die Notwendigkeit zur Vorhaltung des Gutachtens gestrichen. In Satz 1 wird jedoch die Möglichkeit eingefügt, in Schriftform die Beantragung des Gutachtens vorzunehmen. Anlage 2 Seite 5 von 16 der Rechnungszins, die biometrischen Rech- nungsgrundlagen sowie die jährliche Anpas- sung der Betriebsrenten. 4Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der De- ckungsrückstellungsverordnung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde zu legen. 5Als bio- metrische Rechnungsgrundlagen sind die Richttafeln Zusatzversorgung ‐Pflichtversiche- rung (RTZV ‐P) zu verwenden. 6Auf Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied die RTZV ‐P Tafeln zur Verfügung. 7Die Berück- sichtigung der jährlichen Anpassung der Be- triebsrenten erfolgt nach § 37. (4) 1Für die Berechnung des Ausgleichsbe- trags übermittelt die Kasse die erforderlichen Bestandsdaten an den Verantwortlichen Aktuar. 2Sofern die für die Berechnung erforderlichen Daten nach § 13 Absatz 3 und 6 noch nicht vor- liegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich mitzuteilen. 3Kommt das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflich- tung aus Satz 2 trotz Aufforderung und nachfol- gender Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das versicherungsmathe- matische Gutachten nach § 15 Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorlie- genden und vom Verantwortlichen Aktuar auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitglied- schaft anzupassenden Bestandsdaten beauftra- gen. 4Der auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft berechnete Ausgleichsbetrag wird vom Tag nach Beendigung der Mitglied- schaft bis zum Ende des Folgemonats nach Er- stellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit dem Rechnungszins des Ab- satz 3 Satz 4 aufgezinst. (5) … die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. 3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in Höhe des in der Deckungsrückstellungsverord- nung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde zu legen. 4Als biometrische Rechnungsgrundla- gen sind die Richttafeln Zusatzversorgung ‐ Pflichtversicherung (RTZV ‐P) mit kassenspe- zifischer Modifikation zu verwenden. 5Auf Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiede- nen Mitglied die RTZV ‐P Tafeln mit kassen- spezifischer Modifikation zur Verfügung. 6Die Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten erfolgt nach § 37. (4) 1Für die Berechnung des Ausgleichsbetrags übermittelt die Kasse die erforderlichen Be- standsdaten an den Verantwortlichen Aktuar. 2Sofern die für die Berechnung erforderlichen Daten nach § 13 Absatz 3 und 6 noch nicht vor- liegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich mitzuteilen. 3Kommt das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflich- tung aus Satz 2 trotz Aufforderung und nachfol- gender Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das versicherungsmathe- matische Gutachten nach § 15 Absatz 2 Satz 2 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorlie- genden und vom Verantwortlichen Aktuar auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitglied- schaft anzupassenden Bestandsdaten beauf- tragen. 4Die Kasse stellt ihrerseits dem aus- geschiedenen Mitglied auf schriftliches Ver- langen die der Barwertberechnung zugrun- deliegenden Bestandsdaten der Versicher- ten und Betriebsrentenberechtigten zum Zwecke des Abgleichs zur Verfügung. (5) … Die Ergänzungen der kassenspezifischen Modi- fikation dienen der Klarstellung. Der bisherige Satz 4 wird gestrichen. Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung vom 06.10.2021 – IV ZR 96/19 gegen die VBL entfällt die Aufzinsungsregelung. Zwar hat der BGH eine Verzinsungsregelung nicht grund- sätzlich ausgeschlossen, jedoch die Regelung der VBL, die die laufende Durchschnittsverzin- sung zugrunde gelegt hat, als unangemessen verworfen. Deshalb ist jede Verzinsungsrege- lung mit einem rechtlichen Risiko behaftet. Die Aufzinsung kann auch deswegen entfallen, da sie nicht maßgeblich für die Finanzierung ist. Durch den neuen Satz 4 soll dem ausgeschie- denen Mitglied ermöglicht werden, die an den Anlage 2 Seite 6 von 16 (6) Weitere Festlegungen zu sämtlichen Be- rechnungsparametern sowie der Berechnungs- methode regeln die durch den Kassenaus- schuss beschlossenen Durchführungsvorschrif- ten zu §§ 15a ff. abschließend. (6) Weitere Festlegungen zu sämtlichen Be- rechnungsparametern , den Barwertfaktoren- tabellen sowie der Berechnungsmethode re- geln die durch den Kassenausschuss beschlos- senen Durchführungsvorschriften zu §§ 15a ff. abschließend. Verantwortlichen Aktuar übermittelten Be- standsdaten zu überprüfen. Die Ergänzung der Barwertfaktorentabellen er- folgt, um insbesondere die Details zu deren Er- stellung und Herleitung zukünftig in die Durch- führungsvorschriften aufzunehmen, nachdem das bisher hierfür vorgehaltene Gutachten in § 15a Absatz 3 Satz 2 gestrichen wurde. § 15b Erstattungsmodell mit Schlusszah- lung (1) … (2) 1Insolvenzfähige Mitglieder können das Er- stattungsmodell nur dann wählen, wenn sie in- nerhalb des in § 15 Absatz 2 genannten Zeit- raums ein Sicherungsmittel in Höhe des gemäß § 15a berechneten Ausgleichsbetrags beibrin- gen. 2Hierzu zählen insbesondere : (a) eine unwiderrufliche Verpflich- tungserklärung einer oder mehre- rer juristischer Personen des öf- fentlichen Rechts, deren Insolvenz- fähigkeit durch Gesetz ausge- schlossen ist, (b) eine unwiderrufliche Deckungszu- sage eines im Inland zum Ge- schäftsbetrieb zugelassenen Versi- cherungsunternehmens oder (c) eine selbstschuldnerische Bank- bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen § 15b Erstattungsmodell mit Schlusszah- lung (1) … (2) 1Insolvenzfähige Mitglieder können das Er- stattungsmodell nur dann wählen, wenn sie in- nerhalb des in § 15 Absatz 2 genannten Zeit- raums ein Sicherungsmittel in Höhe des gemäß § 15a berechneten Ausgleichsbetrags beibrin- gen. 2Hierzu zählen: (a) eine unwiderrufliche Verpflich- tungserklärung einer oder mehre- rer juristischer Personen des öf- fentlichen Rechts, deren Insolvenz- fähigkeit durch Gesetz ausge- schlossen ist, (b) eine unwiderrufliche Deckungszu- sage eines im Inland zum Ge- schäftsbetrieb zugelassenen Versi- cherungsunternehmens oder (c) eine selbstschuldnerische Bank- bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zu § 1 Nummer 7 der Änderungssatzung Durch die Streichung von dem Wort „insbeson- dere“ und die Einfügung des neuen Satzes wird ein Auffangtatbestand und eine abschließende Aufzählung der Sicherungsmittel geschaffen. Dieser Tatbestand ist nicht alleine von der Ent- scheidung der Kasse abhängig, aber durch die Eigenschaften Werthaltigkeit und Verwertbar- keit hinreichend qualitativ abgrenzbar. Anlage 2 Seite 7 von 16 und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts. 3Das ausgeschiedene Mitglied hat ein solches Sicherungsmittel binnen drei Monaten ab dem Eintritt der Insolvenzfähigkeit auch dann beizu- bringen, falls erst während des Erstattungszeit- raums Insolvenzfähigkeit eintritt. 4Wird das Si- cherungsmittel nicht beigebracht, ist die Kasse berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt erge- benden Ausgleichsbetrag nach § 15a zu verlan- gen. 5Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mit- glieds oder der Kasse erfolgt während des Er- stattungszeitraums gemäß Absatz 1 eine Neu- berechnung des Ausgleichsbetrags nach § 15a mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Be- rechnungsparametern und eine entsprechende Anpassung des Sicherungsumfangs für die zu diesem Zeitpunkt dem ausgeschiedenen Mit- glied noch zuzurechnenden Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt der Neuberechnung. (4) … (5) 1Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt die Schlusszahlung vor Ablauf des von ihm gewählten Erstattungszeitraums. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (6) … (7) … und mit einer Institutssicherung versehenen Kreditinstituts oder ein mit diesen in ihrer Sicherungsquali- tät und Verwertbarkeit vergleichbares Siche- rungsmittel. 3Das ausgeschiedene Mitglied hat ein solches Sicherungsmittel binnen sechs Monaten ab dem Eintritt der Insolvenzfähigkeit auch dann beizubringen, falls erst während des Erstat- tungszeitraums Insolvenzfähigkeit eintritt. 4Wird das Sicherungsmittel nicht beigebracht, ist die Kasse berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Ausgleichsbetrag nach § 15a zu verlangen. 5Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. 3) Auf schriftliches Verlangen des ausge- schiedenen Mitglieds oder der Kasse erfolgt während des Erstattungszeitraums gemäß Ab- satz 1 eine Neuberechnung des Ausgleichsbe- trags nach § 15a mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Berechnungsparametern und eine entsprechende Anpassung des Siche- rungsumfangs für die zu diesem Zeitpunkt dem ausgeschiedenen Mitglied noch zuzurechnen- den Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt der Neu- berechnung. (4) … (5) 1Auf schriftlichen Antrag des ausgeschie- denen Mitglieds erfolgt die Schlusszahlung vor Ablauf des von ihm gewählten Erstattungszeit- raums. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (6) … (7) … Durch die Verlängerung der Frist von drei auf sechs Monate wird für das Mitglied eine interes- sengerechte Situation erreicht. Aus Gründen der Beweissicherung und um zwi- schen den Parteien im Mitgliedschaftsverhältnis Rechtsklarheit zu schaffen ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Aus Gründen der Beweissicherung und um zwi- schen den Parteien im Mitgliedschaftsverhältnis Rechtsklarheit zu schaffen ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Anlage 2 Seite 8 von 16 § 15c Finanzieller Ausgleich bei Personal- übergang 1Werden von einem Mitglied im Abrechnungs- verband I Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeit- geber, der dort nicht Mitglied ist, übertragen oder aufgrund einer zwischen dem Mitglied und dem anderen Arbeitgeber geschlossenen Ver- einbarung von diesem Arbeitgeber Arbeitsver- hältnisse mit ausgeschiedenen Pflichtversicher- ten des Mitglieds begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtver- sicherten und die dem übergegangenen Be- stand zuzuordnenden Ansprüche und Anwart- schaften einen anteiligen finanziellen Aus- gleich nach § 15a oder § 15b zu leisten. 2Kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übergegangenen Be- stand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Absatz 5 geschlossen hat. 4Die Kasse kann von der Erhebung eines finanziellen Aus- gleichs mit Zustimmung des Kassenausschus- ses absehen, wenn hiermit keine wesentlichen Ausfälle verbunden sind. § 15c Finanzieller Ausgleich bei Personal- übergang 1Werden von einem Mitglied im Abrechnungs- verband I Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeit- geber, der dort nicht Mitglied ist, übertragen oder aufgrund einer zwischen dem Mitglied und dem anderen Arbeitgeber geschlossenen Ver- einbarung von diesem Arbeitgeber Arbeitsver- hältnisse mit ausgeschiedenen Pflichtversicher- ten des Mitglieds begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtver- sicherten und die dem übergegangenen Be- stand zuzuordnenden Ansprüche und Anwart- schaften einen finanziellen Ausgleich nach § 15a oder § 15b zu leisten. 2Kann nicht festge- stellt werden, welche Ansprüche und Anwart- schaften dem übergegangenen Bestand zuzu- ordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 ent- sprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Ab- satz 5 geschlossen hat. 4Die Kasse kann von der Erhebung eines finanziellen Ausgleichs mit Zustimmung des Kassenausschusses absehen, wenn hiermit keine wesentlichen Ausfälle ver- bunden sind. Zu § 1 Nummer 8 der Änderungssatzung Durch die Streichung des Wortes „anteiligen“ in Satz 1 wird die Regelung präzisiert. Das Mit- glied zahlt für die Personen, die ausscheiden, einen Ausgleichsbetrag („anteilig“), aber keinen anteiligen Ausgleichbetrag, sondern einen vol- len Ausgleichbetrag für bestimmte Personen. § 15d Kosten der versicherungsmathemati- schen Gutachten Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten nach §§ 15 bis 15c hat das ausge- schiedene Mitglied beziehungsweise Mitglied zu tragen; die Kosten für die Erstellung der Gutachten über die Barwertfaktorentabellen § 15d Kosten der versicherungsmathemati- schen Gutachten Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten nach §§ 15 bis 15c hat das ausge- schiedene Mitglied beziehungsweise Mitglied Zu § 1 Nummer 9 der Änderungssatzung Bei der Streichung handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 6. Anlage 2 Seite 9 von 16 nach § 15a Absatz 3 sowie einer durch die Kasse gemäß § 15b Absatz 3 veranlassten Neuberechnung trägt die Kasse. zu tragen; die Kosten einer durch die Kasse ge- mäß § 15b Absatz 3 veranlassten Neuberech- nung trägt die Kasse. § 23 Freiwillige Versicherung (1) … (2) 1Die Kasse ist berechtigt für die Freiwillige Versicherung folgende Daten aus der Pflicht- versicherung zu erheben: Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes, Versi- cherungsnummer der Pflichtversicherung, Be- rufskennziffer sowie Name, Mitgliedsnummer und Adresse des Mitglieds. 2Die Kasse kann diese Daten zur Information der/des Versicher- ten über die Leistungen der Freiwilligen Versi- cherung sowie die Erstellung unverbindlicher in- dividueller Angebote zur Freiwilligen Versiche- rung verarbeiten und nutzen. 3Widerspricht die/der Versicherte schriftlich gegenüber der Kasse insoweit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung, dürfen diese personenbezogenen Da- ten nicht weiter für die Freiwillige Versicherung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. § 23 Freiwillige Versicherung (1) … (2) 1Die Kasse ist berechtigt , zur Information der/des Versicherten über die Leistungen der Freiwilligen Versicherung sowie für die Erstellung unverbindlicher individueller An- gebote zur freiwilligen Versicherung fol- gende Daten aus der Pflichtversicherung zu verarbeiten : Namen, Vornamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Geschlecht, Höhe des zusatzver- sorgungspflichtigen Entgelts, Versicherungs- nummer der Pflichtversicherung, sowie Name, Mitgliedsnummer und Adresse des Mitglieds. 2Widerspricht die/der Versicherte in Textform gegenüber der Kasse der Verwendung nach Satz 1 , dürfen diese personenbezogenen Da- ten nicht weiter für die Zwecke nach Satz 1 verarbeitet werden. Zu § 1 Nummer 10 der Änderungssatzung Die Änderung findet ihren Ursprung in der Ein- führung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). In § 23 Absatz 2 ist geregelt, welche personenbezogenen Daten aus der Pflichtversi- cherung für die freiwillige Versicherung genutzt werden dürfen. Diese Norm bildet die Rechts- grundlage für die Datenverarbeitung in der frei- willigen Versicherung. Bis zur Einführung der DSGVO habe die gülti- gen Datenschutzvorschriften zwischen „Erhe- bung, Verarbeitung und Nutzung“ differenziert. Die DSGVO verwendet nun nur noch den Be- griff „Verarbeitung von Daten“. Eine Unterschei- dung zwischen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ist nicht mehr vorzunehmen. Auf die Berufskennziffer wurde mangels Praxis- relevanz verzichtet. § 45 Leistungsantrag (1) 1Die Kasse erbringt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. 2Dem Antrag sind die von der Kasse geforderten Unterlagen beizufügen. (2) … § 45 Leistungsantrag (1) 1Die Kasse erbringt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. 2Im Antrag sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebs- rente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizufü- Zu § 1 Nummer 11 der Änderungssatzung Die Änderung von Satz 2 betrifft die redaktio- nelle Umsetzung von § 20 Absatz 1 Satz 1 ATV-K. Anlage 2 Seite 10 von 16 gen. 3Die Kasse fordert die für die Feststel- lung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Berechnung der Betriebsrente er- forderlichen Daten ab dem 01. Januar 2025 elektronisch durch gesicherte und ver- schlüsselte Datenübertragung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche- rung an. 4Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach. 5Soweit eine elektronische Daten- übertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, besteht die Verpflichtung nach Satz 2 insoweit fort. 6Die Kasse informiert die Betriebsrentenberechtigten über die elektronische Datenübertragung. (2) … Die Einfügung der Sätze 3 bis 6 wirken als sat- zungsrechtlichen Rechtsgrundlage für den au- tomatisierten Datenaustausch mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie set- zen § 20 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ATVK um. § 57 Verlustrücklage 1Zur Deckung von Fehlbeträgen in der Pflicht- versicherung (Abrechnungsverband II) und der Freiwilligen Versicherung ist eine Verlust- rücklage zu bilden. 2Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 5 v. H. des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese einen Stand von 5 v. H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht. § 57 Verlustrücklage 1Zur Deckung von Fehlbeträgen in der Pflicht- versicherung (Abrechnungsverband II) und der Freiwilligen Versicherung ist eine Verlust- rücklage zu bilden. 2Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 5 v. H. des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz ergebenden Überschusses zuzuführen, bis die Verlust- rücklage einen Stand von 5 v. H. der De- ckungsrückstellung erreicht oder nach Inan- spruchnahme wieder erreicht. Zu § 1 Nummer 12 der Änderungssatzung Die Änderung in Satz 2 ist eine redaktionelle Klarstellung. § 59 Deckung von Fehlbeträgen (1) Weist die versicherungstechnische Bilanz für den Abrechnungsverband II oder für die Freiwillige Versicherung vor Entnahmen aus der Verlustrücklage und der Rückstellung für § 59 Deckung von Fehlbeträgen (1) Ergibt sich auf der Grundlage der ver- sicherungstechnischen Bilanz für den Ab- rechnungsverband II oder für die Freiwillige Versicherung vor Entnahmen aus der Verlust- Zu § 1 Nummer 13 der Änderungssatzung Es handelt sich um eine redaktionelle Anpas- sung. Anlage 2 Seite 11 von 16 Überschussbeteiligung einen Verlust (Jahres- fehlbetrag) oder eine bilanzielle Unterde- ckung (bilanzieller Fehlbetrag ) aus , können zu deren Deckung die dem Abrechnungsver- band zugeordnete Verlustrücklage und, sofern diese aufgebraucht ist, die jeweilige Rückstel- lung für Überschussbeteiligung herangezogen werden. (2) … (3) … (4) … rücklage und der Rückstellung für Über- schussbeteiligung ein Verlust (Jahresfehlbe- trag), kann zu dessen Deckung die dem Ab- rechnungsverband zugeordnete Verlustrück- lage und, sofern diese aufgebraucht ist, die je- weilige Rückstellung für Überschussbeteili- gung herangezogen werden. (2) … (3) … (4) … Die Streichung korrigiert eine an dieser Stelle unzutreffende Doppelung. § 60a Wirtschaftsführung (1) … (2) … (3) … (4) … 1Für die Aufstellung und die Feststel- lung des Jahresabschlusses und des Lagebe- richts gelten folgende Regelungen: 2Der Jahresabschluss und der Lage- bericht sind bis zum Ablauf des 31. Juli nach dem Ende des Wirtschafts- jahres aufzustellen, unter Angabe des Datums von der Kassenleitung und der Geschäftsführung zu unterzeich- nen und dem Kassenausschuss vor der Feststellung durch den Rat der Stadt Köln zuzuleiten. 3Der Rat der Stadt Köln stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. § 60a Wirtschaftsführung (1) … (2) … (3) … (4) … 1Für die Aufstellung und die Feststel- lung des Jahresabschlusses und des Lagebe- richts gelten folgende Regelungen: 2Der Jahresabschluss und der Lage- bericht sind bis zum Ablauf des 31. August nach dem Ende des Wirt- schaftsjahres aufzustellen, unter An- gabe des Datums von der Kassenlei- tung und der Geschäftsführung zu un- terzeichnen und dem Kassenaus- schuss vor der Feststellung durch den Rat der Stadt Köln zuzuleiten. 3Der Rat der Stadt Köln stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. Zu § 1 Nummer 14 der Änderungssatzung Die Anpassung des Kalendermonats dient zur Verbesserung der Terminierung der einzubezie- henden Gremien. Anlage 2 Seite 12 von 16 4Von einer öffentlichen Bekanntma- chung der Feststellung des Jahresab- schlusses und des Lageberichtes so- wie einer öffentlichen Auslegung wird abgesehen. 4Von einer öffentlichen Bekanntma- chung der Feststellung des Jahresab- schlusses und des Lageberichtes so- wie einer öffentlichen Auslegung wird abgesehen. § 62 Umlagen/Pflichtbeiträge (1) … (2) … (3) … (4) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für Mitglieder der Kasse, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, für die Pflichtversicherung geregelt werden, dass für die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von zwei v. H. von der nach § 34 Absatz 2 zu- gesagten Leistung abgewichen werden kann; dies gilt auch für nicht tarifgebundene Mitglie- der bei Vorliegen einer betrieblichen oder überbetrieblichen Vereinbarung mit Zustim- mung der Kasse. 2Entsprechend der Vermin- derung der Leistungszusage für die bei dem Mitglied beschäftigten Pflichtversicherten re- duziert sich für die Mitglieder insoweit die zu tragende Umlagebelastung an die Zusatzver- sorgungseinrichtung. 3Die Regelung kann über die in Satz 1 genannte Dauer hinaus ver- längert werden. § 62 Umlagen/Pflichtbeiträge (1) … (2) … (3) … (4) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für Mitglieder der Kasse, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, für die Pflichtversicherung geregelt werden, dass für die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von zwei v. H. von der nach § 34 Absatz 2 zu- gesagten Leistung abgewichen werden kann; dies gilt auch für nicht tarifgebundene Mitglie- der bei Vorliegen einer betrieblichen oder überbetrieblichen Vereinbarung mit Zustim- mung der Kasse. 2Entsprechend der Vermin- derung der Leistungszusage für die bei dem Mitglied beschäftigten Pflichtversicherten re- duziert sich für die Mitglieder insoweit die zu tragende Umlagebelastung an die Kasse . 3Die Regelung kann über die in Satz 1 ge- nannte Dauer hinaus verlängert werden. Zu § 1 Nummer 15 der Änderungssatzung Es handelt sich um eine Änderung, da „Kasse“ hier der übliche und zutreffende Begriff ist. § 64 Zusatzbeiträge (1) 1Die Kasse kann im Abrechnungsverband I zur anteiligen kapitalgedeckten Finanzierung der Leistungen Zusatzbeiträge als Vomhun- dertsatz des zusatzversorgungspflichtigen § 64 Zusatzbeiträge (1) 1Die Kasse kann im Abrechnungsverband I zur anteiligen kapitalgedeckten Finanzierung der Leistungen Zusatzbeiträge als Vomhun- dertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Anlage 2 Seite 13 von 16 Entgelts erheben. 2Die aus den Zusatzbeiträ- gen erworbenen Anwartschaften werden je- der/jedem Versicherten zugeordnet. 3Der An- teil der aus Zusatzbeiträgen jeweils finanzier- ten Leistungen wird nach Maßgabe des Tech- nischen Geschäftsplans ermittelt. (2) … Entgelts erheben. 2Die aus den Zusatzbeiträ- gen erworbenen Anwartschaften werden je- der/jedem Versicherten zugeordnet. 3Der An- teil der aus Zusatzbeiträgen jeweils finanzier- ten Leistungen wird nach Maßgabe des versi- cherungstechnischen Geschäftsplans ermit- telt. (2) … Zu § 1 Nummer 16 der Änderungssatzung Es handelt sich um eine redaktionelle Ände- rung. § 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15b (1) 1Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung der 16. Satzungsänderung ausge- schiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15d in der Fassung der 16. Satzungsänderung mit folgenden Besonderheiten: a) 1§ 15a Absatz 3 gilt mit der Maß- gabe, dass die zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maß- geblichen Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind. 2Sämtliche Berechnungsparameter sowie die Berechnungsmethode regeln die durch den Kassenausschuss be- schlossenen Durchführungsvor- schriften zu §§ 15a ff. abschließend. b) 1Hat das ausgeschiedene Mitglied den bisherigen Ausgleichsbetrag nicht oder nicht vollständig gezahlt und wählt es nicht das Erstattungs- modell mit Schlusszahlung, hat es § 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15d (1) 1Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung der 17. Satzungsänderung ausge- schiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15d in der Fassung der 17. Satzungsänderung mit folgenden Besonderheiten: a) 1§ 15a Absatz 3 gilt mit der Maß- gabe, dass die zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft maß- geblichen Berechnungsparameter zu berücksichtigen sind. 2Sämtliche Berechnungsparameter sowie die Berechnungsmethode regeln die durch den Kassenausschuss be- schlossenen Durchführungsvor- schriften zu §§ 15a ff. abschließend. b) 1Hat das ausgeschiedene Mitglied den bisherigen Ausgleichsbetrag nicht oder nicht vollständig gezahlt und wählt es nicht das Erstattungs- modell mit Schlusszahlung, hat es Zu § 1 Nummer 17 der Änderungssatzung Die Erweiterung der Regelung auch auf den Personalübergang erfolgt als nachträgliche Kor- rektur der 16. Satzungsänderung. Der Rege- lungsgehalt des § 15c war zuvor Bestandteil des § 15 Absatz 4. Deshalb war die Heraus- nahme von § 15c im Verweis der Übergangs- vorschrift des § 79 unzutreffend und daher in Satz 1 zu ergänzen. Zudem war die Über- gangsregelung in der Überschrift in der bisheri- gen Fassung unzutreffend. Anlage 2 Seite 14 von 16 den Ausgleichsbetrag gemäß Buch- stabe a) abzüglich des Anteils, den es bereits gezahlt hat, zu bezahlen. 2Dieser Betrag ist ab dem Zeit- punkt des Ablaufs des Monats nach Mitteilung der Höhe des bis- herigen Ausgleichsbetrags jähr- lich in Höhe der jeweiligen jährli- chen Inflationsrate in Deutsch- land bis zum Zahlungseingang bei der Kasse zu verzinsen (er- zielbare Nutzungen). 3Die Kasse teilt dem ausgeschiedenen Mitglied die Höhe der nach Satz 1 und 2 noch ausstehenden Forderungen schriftlich mit. 4Der Ausgleichsbe- trag ist innerhalb von sechs, die er- zielbaren Nutzungen nach Satz 2 sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen For- derungsmitteilung der Kasse vom ausgeschiedenen Mitglied zu be- gleichen. c) 1Für das Erstattungsmodell gelten §§ 15, 15b und 15c mit folgenden Maßga- ben: aa) 1Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts gemäß § 15 Absatz 2 beginnt am Tag nach Zugang der auf Grundlage dieser Satzungsän- derung übermittelten schriftlichen Mitteilung der Kasse über die Höhe des Ausgleichsbetrags sowie der Beträge nach dem Erstattungsmo- dell mit Schlusszahlung. 2Dieser Mitteilung wird ein versicherungs- den Ausgleichsbetrag gemäß Buch- stabe a) abzüglich des Anteils, den es bereits gezahlt hat, zu bezahlen. 2Die Kasse teilt dem ausgeschiede- nen Mitglied die Höhe der noch aus- stehenden Forderungen schriftlich mit. 3Der Ausgleichsbetrag ist in- nerhalb von sechs Monaten nach Zugang der schriftlichen Forde- rungsmitteilung der Kasse vom ausgeschiedenen Mitglied zu be- zahlen . c) 1Für das Erstattungsmodell gelten §§ 15, 15b und 15c mit folgenden Maßga- ben: aa) 1Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts gemäß § 15 Absatz 2 beginnt am Tag nach Zugang der auf Grundlage dieser Satzungsän- derung übermittelten schriftlichen Mitteilung der Kasse über die Höhe des Ausgleichsbetrags sowie der Beträge nach dem Erstattungsmo- dell mit Schlusszahlung. 2Dieser Mitteilung wird ein versicherungs- In Absatz 1 Buchstabe b wird Satz 2 gestrichen, da die Frage der Verzinsung rechtlich mit Unsi- cherheiten behaftet und betragsmäßig akzepta- bel ist. Die Streichung des Verweises auf Satz 1 und 2 im bisherigen Satz 3 erfolgt, da die ausste- hende Forderung ausreichend bestimmt ist. Satz 3 des Absatzes 1 Buchstabe b neue Fas- sung ist eine Folgeänderung aus der Strei- chung der erzielbaren Nutzung im bisherigen Satz 2. Anlage 2 Seite 15 von 16 mathematisches Gutachten ent- sprechend § 15 Absatz 2 Satz 2 beigefügt. bb) 1Ist der Ausgleichsbetrag bereits teilweise oder vollumfänglich ge- zahlt worden, wird dieser zuzüglich einer Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsverband I seit dem Zeitpunkt der Zahlung des Aus- gleichsbetrags erzielten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied un- ter Verrechnung nach Doppel- buchst. cc Satz 2 zurückgewährt. cc) 1Der Zeitraum für die Erstattung künftiger Aufwendungen der Kasse gemäß § 15b Absatz 4 beginnt mit dem Monat, der der Entscheidung des Mitglieds für die Wahl des Er- stattungsmodells folgt. 2Die in der Zeit vom Ausscheiden bis zum Be- ginn des Erstattungszeitraums be- reits erbrachten Aufwendungen der Kasse (§ 15b Absatz 4) zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 2 v. H. sind als Einmalbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied zu erstat- ten. 3Der Einmalbetrag ist dabei jährlich um die Höhe der jeweiligen jährlichen Inflationsrate in Deutsch- land zu erhöhen. 4Dieser nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Einmalbe- trag wird mit einem gemäß Doppel- buchstabe bb zurückzuzahlenden und verzinsten Ausgleichsbetrag verrechnet. 5Soweit dies nicht mög- lich ist, wird der noch verbleibende mathematisches Gutachten ent- sprechend § 15 Absatz 2 Satz 2 beigefügt. bb) 1Ist der Ausgleichsbetrag be- reits teilweise oder vollumfänglich gezahlt worden, wird dieser zuzüg- lich einer Verzinsung in Höhe der im Abrechnungsverband I seit dem Zeitpunkt der Zahlung des Aus- gleichsbetrags erzielten jährliche Nettoverzinsung der Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied unter Verrechnung nach Doppelbuchst. cc Satz 2 zurückgewährt. cc) 1Der Zeitraum für die Erstattung künftiger Aufwendungen der Kasse gemäß § 15b Absatz 4 beginnt mit dem Monat, der der Entscheidung des Mitglieds für die Wahl des Er- stattungsmodells folgt. 2Die in der Zeit vom Ausscheiden bis zum Be- ginn des Erstattungszeitraums be- reits erbrachten Aufwendungen der Kasse (§ 15b Absatz 4) zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 2 v. H. sind als Einmalbetrag vom ausgeschiedenen Mitglied zu erstat- ten. 3Der Einmalbetrag ist dabei jährlich um die Höhe der jeweiligen jährlichen Inflationsrate in Deutsch- land zu erhöhen. 4Dieser nach den Sätzen 2 und 3 ermittelte Einmalbe- trag wird mit einem gemäß Doppel- buchstabe bb zurückzuzahlenden und verzinsten Ausgleichsbetrag verrechnet. 5Soweit dies nicht mög- lich ist, wird der noch verbleibende Die Änderung berücksichtigt außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen inklusive von Zu- und Abschreibungen und ist damit der treffendere Begriff. Anlage 2 Seite 16 von 16 Einmalbetrag über den gesamten Erstattungszeitraum auf die nach § 15b Absatz 1 zu erbringenden Zah- lungen gleichmäßig verteilt. 6Die Kasse teilt dem ausgeschiedenen Mitglied die Höhe der gegebenen- falls noch ausstehenden Forderun- gen schriftlich mit. 7Diese sind in- nerhalb eines Monats nach Zugang der Forderungsmitteilungen vom ausgeschiedenen Mitglied zu be- gleichen. 8Ergibt sich bei der Ver- rechnung nach Satz 4 für das aus- geschiedene Mitglied ein Guthaben, zahlt die Kasse dieses an das aus- geschiedene Mitglied aus. (2) … (3) … Einmalbetrag über den gesamten Erstattungszeitraum auf die nach § 15b Absatz 1 zu erbringenden Zah- lungen gleichmäßig verteilt. 6Die Kasse teilt dem ausgeschiedenen Mitglied die Höhe der gegebenen- falls noch ausstehenden Forderun- gen schriftlich mit. 7Diese sind in- nerhalb eines Monats nach Zugang der Forderungsmitteilungen vom ausgeschiedenen Mitglied zu be- gleichen. 8Ergibt sich bei der Ver- rechnung nach Satz 4 für das aus- geschiedene Mitglied ein Guthaben, zahlt die Kasse dieses an das aus- geschiedene Mitglied aus. (2) … (3) … Zu § 2 (Inkrafttreten der Satzungsänderung) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentli- chen Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/1100/2 Vorlagen-Nummer 2429/2025 Freigabedatum 24.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 17. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die 17. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzver- sorgungskasse der Stadt Köln in der als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Fassung. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 08.12.2025 Rat 16.12.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die 17. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Stadt Köln (siehe Anlage 1) beruht im Wesentlichen auf der 16. Änderungssatzung zur Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. vom 23. März 2023. Zentrales Element der Satzungsänderung ist die Schaffung der satzungsrechtlichen Rechts- grundlage für den automatisierten Datenaustausch mit den Trägern der gesetzlichen Renten- versicherung (§ 45). Mit dieser Änderung wird der § 20 Absatz 1 des ATV-K [Pflichten der Ver- sicherten und der Betriebsrentenberechtigten] in der Satzung der ZVK Köln umgesetzt. Um die Betriebsrente berechnen zu können, ist die ZVK derzeit noch auf die Mitwirkungs- pflicht der Versicherten angewiesen, da der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und jede Änderung der gesetzlichen Rente vorzulegen bzw. einzureichen sind. Die Umsetzung des digitalen Datenaustauschs mit der DRV würde den gesamten Prozess der Rentenfestsetzung bei der ZVK stark vereinfachen und damit die Bearbeitungszeit reduzieren. Zusätzlich wurden einige inhaltliche Klarstellungen und redaktionelle Änderungen vorgenom- men. Weitere Änderungen können Sie der beigefügten Änderungssatzung bzw. der zugehörigen Synopse entnehmen. Der Kassenausschuss hat der Satzungsänderung im Umlaufverfahren zugestimmt. Anlagen
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2429/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.11.2025
- Erstellt
- 31.07.2025 15:40