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2429/2025

17. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 24.11.2025

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Anlage 1 - Satzungsänderung - 17. Satzungsänderung ZVK Köln

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Anlage 2 - Synopse - 17. Satzungsänderung ZVK Köln

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 - Satzungsänderung - 17. Satzungsänderung ZVK Köln

6553 Zeichen

Seite 1 von 3 
17. Satzung  
zur Änderung der Satzung der  
Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln  
vom [Datum Unterschrift OB] 
Der Rat der Stadt Köln hat am [Datum Beschlussfassung Rat]  aufgrund des § 13 Absatz 2 
Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskas- 
sen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.11.1984 
(GV NRW S. 694) folgende Satzung beschlossen: 
§ 1  
Änderung der Satzung 
Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln vom 16.10.2002 (ABI. Stadt Köln 
2002, S. 439) – zuletzt geändert durch die 16. Änderungssatzung vom 12.05.2023 (ABI. 
Stadt Köln 2023, S. 118) – wird wie folgt geändert: 
 
1. Die Inhaltsübersicht wird in der Überschriftanga be zu § 79 wie folgt geändert: 
„§ 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15d“  
2. In § 3 wird das Wort „erlassen“  durch das Wort „beschließen“  ersetzt. 
3. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „soweit sie auf“  das Wort „freiwilligen“  
durch das Wort „ arbeitnehmerfinanzierten“ ersetzt. Nach dem Wort „Beitragsleistungen“ 
werden die Wörter „, Eigenbeteiligungen der Pflichtversicherten“  eingefügt. 
4. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ablauf eines“ das Wort „Deckungsab- 
schnittes“  durch die Wörter „mit dem Mitglied festzulegenden Zeitraums“  ersetzt. 
5. In § 15 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „vollen“  durch das Wort „vollendeten“  ersetzt. 
6. § 15a wird wie folgt geändert: 
 a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Anwartschaften“  die Wörter „im Ab- 
rechnungsverband I“ eingefügt. 
 b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „erstellen“  die Wörter „und dem ausge- 
schiedenen Mitglied auf schriftliches Verlangen zur Verfügung zu stellen“  eingefügt. Der 
bisherige Satz 2 wird gestrichen. Satz 3 wird zu Satz 2. Satz 4 wird zu Satz 3. Satz 5 
wird zu Satz 4. In Satz 4 werden nach „(RTZV-P)“  die Wörter „mit kassenspezifischer 
Modifikation“  eingefügt. Satz 6 wird zu Satz 5. In Satz 5 werden nach „RTZV-P Tafeln“  
die Wörter „mit kassenspezifischer Modifikation“  eingefügt. 
 c) In Absatz 4 wird Satz 4 wie folgt gefasst: 
 
„Die Kasse stellt ihrerseits dem ausgeschiedenen Mitglied auf schriftliches Verlangen 
die der Barwertberechnung zugrundeliegenden Bestandsdaten der Versicherten und 
Betriebsrentenberechtigten zum Zwecke des Abgleichs zur Verfügung.“ 
 d) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Berechnungsparametern“ , die Wörter „, den 
Barwertfaktorentabellen“  angefügt. 
7. § 15b wird wie folgt geändert:

Seite 2 von 3 
 a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „insbesondere“  gestrichen und nach dem Wort 
„Kreditinstituts“ die Wörter „oder ein mit diesen in ihrer Sicherungsqualität und Verwert- 
barkeit vergleichbares Sicherungsmittel“ angefügt. 
 b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „drei“  durch das Wort „sechs“  ersetzt. 
 c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Auf“  das Wort „schriftliches“  eingefügt. 
 d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Auf“  das Wort „schriftlichen“  eingefügt. 
8. In § 15c Satz 1 wird das Wort „anteiligen“  gestrichen. 
9. In § 15d werden die Wörter „für die Erstellung der Gutachten über die Barwertfaktoren- 
tabellen nach § 15a Absatz 3 sowie“  gestrichen. 
10. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 
 „
1Die Kasse ist berechtigt, zur Information der/des Versicherten über die Leistungen der 
Freiwilligen Versicherung sowie für die Erstellung unverbindlicher individueller Ange- 
bote zur freiwilligen Versicherung folgende Daten aus der Pflichtversicherung zu verar- 
beiten: Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Höhe des zusatzver- 
sorgungspflichtigen Entgelts, Versicherungsnummer der Pflichtversicherung sowie 
Name, Mitgliedsnummer und Adresse des Mitglieds. 2Widerspricht die/der Versicherte 
in Textform gegenüber der Kasse der Verwendung nach Satz 1, dürfen diese personen- 
bezogenen Daten nicht weiter für die Zwecke nach Satz 1 verarbeitet werden.“ 
11. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
 a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: “
2Im Antrag sind alle für die Prüfung des Anspruchs 
auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise 
beizufügen.“ 
 b) Es werden die Sätze 3 bis 6 angefügt: 
„
3Die Kasse fordert die für die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und die 
Berechnung der Betriebsrente erforderlichen Daten ab dem 01. Januar 2025 elektro- 
nisch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung von den Trägern der ge- 
setzlichen Rentenversicherung an. 4Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung 
des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach. 5Soweit eine elektro- 
nische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, besteht die Ver- 
pflichtung nach Satz 2 insoweit fort. 6Die Kasse informiert die Betriebsrentenberechtig- 
ten über die elektronische Datenübertragung.“ 
12. § 57 Satz 2 wird das Wort „diese“  durch die Wörter „die Verlustrücklage“  ersetzt. 
13. In § 59 Absatz 1 werden die Wörter „Weist die versicherungstechnische“  durch die Wör- 
ter „Ergibt sich auf der Grundlage der versicherungstechnischen“  ersetzt und nach dem 
Wort „(Jahresfehlbetrag)“  die Wörter „oder eine bilanzielle Unterdeckung (bilanzieller 
Fehlbetrag) aus“  gestrichen. Die Wörter „können zu deren“  werden durch die Wörter 
„kann zu dessen“  ersetzt. 
14. In § 60a Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Juli“  durch das Wort „August“  ersetzt. 
15. In § 62 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Zusatzversorgungseinrichtung“  durch das Wort 
„Kasse“  ersetzt.

Seite 3 von 3 
16. In § 64 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „technischen“  durch das Wort „versicherungs- 
technischen“  ersetzt. 
17. § 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15b: 
 a) Die Überschrift wird in „§ 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15d“  geändert. 
 b) In Absatz 1 wird die Angabe „16“  durch die Angabe „17“  ersetzt. 
 c)  In Absatz 1 Buchstabe b wird der Satz 2 gestri chen. 
 d) In Absatz 1 Buchstabe b wird der bisherige Satz  3 mit der Änderung, dass die An- 
gabe „nach Satz 1 und 2“  gestrichen wird zum neuen Satz 2. 
 e) In Absatz 1 Buchstabe b wird der bisherige Satz  4 als neuer Satz 3 wie folgt ge- 
fasst: „
3Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der schrift- 
lichen Forderungsmitteilung der Kasse vom ausgeschiedenen Mitglied zu bezahlen.“ 
 f) In Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb werde n die Wörter „laufende Durch- 
schnittsverzinsung“  durch die Wörter „jährliche Nettoverzinsung“  ersetzt. 
§ 2 
Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 2 - Synopse - 17. Satzungsänderung ZVK Köln

43883 Zeichen

Anlage 2 
Seite 1 von 16 
Synopse zur 17. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln 
Satzung in der Fassung der 16. Sat- 
zungsänderung 
17. Satzungsänderung Erläuterung 
Inhaltsübersicht 
Sechster Teil – Schlussvorschriften 
… 
§ 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15b 
Inhaltsübersicht 
Sechster Teil – Schlussvorschriften 
… 
§ 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 
15d 
 
 
 
Zu § 1 Nummer 1 der Änderungssatzung 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung 
§ 3 Durchführungsvorschriften 
Die Kasse kann Durchführungsvorschriften 
zur Satzung erlassen. 
§ 3 Durchführungsvorschriften 
Die Kasse kann Durchführungsvorschriften 
zur Satzung 
beschließen . 
 
Zu § 1 Nummer 2 der Änderungssatzung 
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung 
zur Vereinheitlichung. 
§ 10  Auflösung der Kasse 
(1) … 
(2) 
1Im Falle der Auflösung sind zunächst die 
Verbindlichkeiten der Kasse gegenüber Drit- 
ten zu erfüllen. 
2Im Übrigen sind zunächst die 
Ansprüche der Rentenempfänger auf Leistun- 
gen, soweit sie auf freiwilligen Beitragsleistun- 
gen oder bis zum 31. Dezember 1977 entrich- 
teten Beiträgen beruhen, sicherzustellen und 
dann die Anwartschaften der bei der Kasse 
versicherten Personen auf diese Leistungen 
abzufinden. 
3Aus dem restlichen Kassenver- 
mögen sind die Ansprüche der Rentenemp- 
fänger hinsichtlich anderer als der in Satz 2 
angeführten Leistungsteile abzufinden. 
§ 10 Auflösung der Kasse 
(1) … 
(2)   1Im Falle der Auflösung sind zunächst die 
Verbindlichkeiten der Kasse gegenüber Dritten 
zu erfüllen. 
2Im Übrigen sind zunächst die An- 
sprüche der Rentenempfänger auf Leistungen, 
soweit sie auf arbeitnehmerfinanzierten 
 Bei- 
tragsleistungen , Eigenbeteiligungen der 
Pflichtversicherten  oder bis zum 31. Dezem- 
ber 1977 entrichteten Beiträgen beruhen, si- 
cherzustellen und dann die Anwartschaften der 
bei der Kasse versicherten Personen auf diese 
Leistungen abzufinden. 
3Aus dem restlichen 
 
Zu § 1 Nummer 3 der Änderungssatzung 
Aufgrund von § 5 Absatz 1 Nummer 3 KStG, § 
1 Nummer 2 KStDV beinhaltet § 10 Absatz 2 
der ZVK-Satzung eine Rangordnung der Ver- 
bindlichkeiten im Falle der Auflösung der 
Kasse. Mit den Einfügungen wird klargestellt, 
dass im Falle der Auflösung der Kasse, die aus 
den von den Arbeitnehmern selbst getragenen 
Finanzierungsanteilen resultierenden Renten- 
ansprüche aus der Pflichtversicherung sowie 
die Rentenansprüche aus der Freiwilligen Ver- 
sicherung vorrangig zu erfüllen sind.

Anlage 2 
Seite 2 von 16 
§ 12  Fortsetzung von Mitgliedschaften 
(1) … 
(2) … 
(3) 
1Im Rahmen der Vereinbarung kann vor- 
gesehen werden, dass nach Ablauf eines De- 
ckungsabschnittes die den Berechnungen 
nach Absatz 2 zugrunde liegenden versiche- 
rungsmathematischen Annahmen unter Be- 
rücksichtigung der zwischenzeitlichen Ent- 
wicklung überprüft werden. 
2Ergeben sich 
Überzahlungen, sind diese zu verrechnen; er- 
geben sich Fehlbeträge, ist das Mitglied zum 
Ausgleich verpflichtet. 
3Scheidet ein Mitglied 
aus, das einen Abgeltungsbetrag ganz oder 
teilweise geleistet hat, so ist auf den Aus- 
gleichsbetrag nach § 15a der bereits geleis- 
tete Abgeltungsbetrag anzurechnen. 
(4) … 
(5) … 
Kassenvermögen sind die Ansprüche der Ren- 
tenempfänger hinsichtlich anderer als der in 
Satz 2 angeführten Leistungsteile abzufinden. 
§ 12 
 Fortsetzung von Mitgliedschaften 
(1) … 
(2) … 
(3) 
1Im Rahmen der Vereinbarung kann vor- 
gesehen werden, dass nach Ablauf eines mit 
dem Mitglied festzulegenden Zeitraums die 
den Berechnungen nach Absatz 2 zugrunde 
liegenden versicherungsmathematischen An- 
nahmen unter Berücksichtigung der zwischen- 
zeitlichen Entwicklung überprüft werden. 
2Er- 
geben sich Überzahlungen, sind diese zu ver- 
rechnen; ergeben sich Fehlbeträge, ist das 
Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 
3Scheidet 
ein Mitglied aus, das einen Abgeltungsbetrag 
ganz oder teilweise geleistet hat, so ist auf 
den Ausgleichsbetrag nach § 15a der bereits 
geleistete Abgeltungsbetrag anzurechnen. 
(4) … 
(5) … 
 
 
 
 
Zu § 1 Nummer 4 der Änderungssatzung 
Die Kasse kann die Zahlung eines Abgeltungs- 
betrags verlangen, wenn ein Mitglied ausschei- 
det und mit der Kasse die Fortsetzung der Mit- 
gliedschaft nur für die bis zum Ausscheiden 
vorhandenen Pflichtversicherten vereinbart. 
Das Wort Deckungsabschnitt wird gestrichen, 
da es bei einem 100-jährigen Deckungsab- 
schnitt keinen Sinn für das ausscheidende Mit- 
glied machen würde, wenn erst am Ende des 
Deckungsabschnittes überprüft wird, ob die den 
Berechnungen nach Absatz 2 zugrundeliegen- 
den versicherungsmathematischen Annahmen 
den Abgeltungsbetrag für die Aufwendungen für 
die Pflichtversicherung noch rechtfertigen. 
§ 15  Finanzieller Ausgleich bei Ausschei- 
den aus dem Abrechnungsverband I 
(1) … 
(2) … 
(3) … 
(4) … 
(5) 
1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch 
eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus 
§ 15  Finanzieller Ausgleich bei Ausschei- 
den aus dem Abrechnungsverband I 
(1) … 
(2) … 
(3) … 
(4) … 
(5) 
1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch 
eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus

Anlage 2 
Seite 3 von 16 
einem anderen Mitglied des Abrechnungsver- 
bandes I hervorgegangen, sind ihm auch die 
Ansprüche und Anwartschaften aufgrund 
früherer Pflichtversicherungen über das aus- 
gliedernde Mitglied zuzurechnen. 
2Kann nicht 
festgestellt werden, welche der bei dem aus- 
gliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche 
und Anwartschaften dem ausgegliederten Be- 
reich zuzuordnen sind, werden diese dem 
durch Ausgliederung entstandenen Mitglied im 
Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis 
der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten 
zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, 
die am Tag vor der Ausgliederung über das 
ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 
3Für die Höhe der Ansprüche und Anwart- 
schaften nach Satz 2 kann die Kasse Durch- 
schnittsbeträge errechnen. 
4Die hinzuzurech- 
nenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermin- 
dern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je 
zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn 
und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrech- 
nungsverband I zurückgelegten vollen Mo- 
nate. 
(6) … 
einem anderen Mitglied des Abrechnungsver- 
bandes I hervorgegangen, sind ihm auch die 
Ansprüche und Anwartschaften aufgrund 
früherer Pflichtversicherungen über das aus- 
gliedernde Mitglied zuzurechnen. 
2Kann nicht 
festgestellt werden, welche der bei dem aus- 
gliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche 
und Anwartschaften dem ausgegliederten Be- 
reich zuzuordnen sind, werden diese dem 
durch Ausgliederung entstandenen Mitglied im 
Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis 
der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten 
zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, 
die am Tag vor der Ausgliederung über das 
ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 
3Für die Höhe der Ansprüche und Anwart- 
schaften nach Satz 2 kann die Kasse Durch- 
schnittsbeträge errechnen. 
4Die hinzuzurech- 
nenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermin- 
dern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je 
zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn 
und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrech- 
nungsverband I zurückgelegten 
vollendeten  
Monate. 
(6) … 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nummer 5 der Änderungssatzung 
Die Änderung dient der Klarstellung. 
§ 15a  Ausgleichsbetrag 
(1) 1Das ausgeschiedene Mitglied hat an die 
Kasse einen Ausgleichsbetrag bestehend aus 
dem Barwert der im Zeitpunkt der Beendigung 
der Mitgliedschaft ihm zuzurechnenden Ver- 
pflichtungen aus der Pflichtversicherung und 
einer Pauschale zur Deckung zukünftiger Ver- 
waltungskosten in Höhe von zwei v. H. dieses 
Barwertes zu zahlen. 
 2Für die Ermittlung des 
§ 15a  Ausgleichsbetrag 
(1) 1Das ausgeschiedene Mitglied hat an die 
Kasse einen Ausgleichsbetrag bestehend aus 
dem Barwert der im Zeitpunkt der Beendigung 
der Mitgliedschaft ihm zuzurechnenden Ver- 
pflichtungen aus der Pflichtversicherung und ei- 
ner Pauschale zur Deckung zukünftiger Verwal- 
tungskosten in Höhe von zwei v. H. dieses Bar-

Anlage 2 
Seite 4 von 16 
Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung 
der Mitgliedschaft zu berücksichtigen 
 Ansprüche von Betriebsrentenbe- 
rechtigten und künftige Ansprüche 
von deren Hinterbliebenen ein- 
schließlich der Ansprüche nach 
§§ 69 bis 71 und ruhender Ansprü- 
che, soweit nicht § 55 Absatz 5 in 
der am 31. Dezember 2001 maß- 
geblichen Fassung der Satzung zur 
Anwendung kommt,  
 Versorgungspunkte aus unverfallba- 
ren Anwartschaften ; eine Anwart- 
schaft ist dann unverfallbar, wenn 
die Wartezeit nach § 32 erfüllt oder 
Unverfallbarkeit nach dem Betriebs- 
rentengesetz eingetreten ist. 
 
3Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der 
einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeit- 
punkt der Beendigung der Mitgliedschaft erwor- 
benen Ansprüche und Anwartschaften 
 zu be- 
rücksichtigen. 4Bei den der Berechnung des 
Ausgleichsbetrags zugrundeliegenden Ansprü- 
che und Anwartschaften bleibt der Teil außer 
Ansatz, der durch Zusatzbeiträge individuell fi- 
nanziert worden ist. 
(2) … 
(3) 1Die Barwertfaktorentabellen sind vom Ver- 
antwortlichen Aktuar jährlich für das Folgejahr 
nach den anerkannten Regeln der Versiche- 
rungsmathematik zu erstellen. 
2Das  Gutachten  
zur Herleitung der maßgeblichen Barwert- 
faktorentabellen wird dem ausgeschiedenen 
Mitglied auf Verlangen zur Verfügung ge- 
stellt . 
3Die für die Ermittlung der Barwertfakto- 
ren wesentlichen Berechnungsparameter sind 
wertes zu zahlen.  2Für die Ermittlung des Bar- 
werts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der 
Mitgliedschaft zu berücksichtigen 
 Ansprüche von Betriebsrentenbe- 
rechtigten und künftige Ansprüche 
von deren Hinterbliebenen ein- 
schließlich der Ansprüche nach 
§§ 69 bis 71 und ruhender Ansprü- 
che, soweit nicht § 55 Absatz 5 in 
der am 31. Dezember 2001 maß- 
geblichen Fassung der Satzung zur 
Anwendung kommt,  
 Versorgungspunkte aus unverfallba- 
ren Anwartschaften ; eine Anwart- 
schaft ist dann unverfallbar, wenn 
die Wartezeit nach § 32 erfüllt oder 
Unverfallbarkeit nach dem Betriebs- 
rentengesetz eingetreten ist. 
 
3Entsprechend § 17 Satz 3 sind alle aus der 
einheitlichen Pflichtversicherung bis zum Zeit- 
punkt der Beendigung der Mitgliedschaft erwor- 
benen Ansprüche und Anwartschaften im Ab- 
rechnungsverband I zu berücksichtigen. 
4Bei 
den der Berechnung des Ausgleichsbetrags zu- 
grundeliegenden Ansprüche und Anwartschaf- 
ten bleibt der Teil außer Ansatz, der durch Zu- 
satzbeiträge individuell finanziert worden ist. 
(2) … 
(3) 1Die Barwertfaktorentabellen sind vom Ver- 
antwortlichen Aktuar jährlich für das Folgejahr 
nach den anerkannten Regeln der Versiche- 
rungsmathematik zu erstellen 
 und dem ausge- 
schiedenen Mitglied auf schriftliches Verlan- 
gen zur Verfügung zu stellen.  
2Die für die Er- 
mittlung der Barwertfaktoren wesentlichen Be- 
rechnungsparameter sind der Rechnungszins, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nummer 6 der Änderungssatzung 
Bei der Einfügung handelt es sich um eine re- 
daktionelle Klarstellung. 
 
 
 
 
 
Durch die Streichung des Satzes 2 wird die 
Notwendigkeit zur Vorhaltung des Gutachtens 
gestrichen.  
In Satz 1 wird jedoch die Möglichkeit eingefügt, 
in Schriftform die Beantragung des Gutachtens 
vorzunehmen.

Anlage 2 
Seite 5 von 16 
der Rechnungszins, die biometrischen Rech- 
nungsgrundlagen sowie die jährliche Anpas- 
sung der Betriebsrenten. 
4Als Rechnungszins 
ist eine Verzinsung in Höhe des in der De- 
ckungsrückstellungsverordnung festgelegten 
Höchstzinssatzes zugrunde zu legen. 
5Als bio- 
metrische Rechnungsgrundlagen sind die 
Richttafeln Zusatzversorgung ‐Pflichtversiche- 
rung (RTZV ‐P) zu verwenden. 
6Auf Verlangen 
stellt die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied 
die RTZV ‐P Tafeln zur Verfügung. 
7Die Berück- 
sichtigung der jährlichen Anpassung der Be- 
triebsrenten erfolgt nach § 37.  
(4) 
1Für die Berechnung des Ausgleichsbe- 
trags übermittelt die Kasse die erforderlichen 
Bestandsdaten an den Verantwortlichen Aktuar. 
2Sofern die für die Berechnung erforderlichen 
Daten nach § 13 Absatz 3 und 6 noch nicht vor- 
liegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese 
der Kasse unverzüglich mitzuteilen. 
3Kommt 
das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflich- 
tung aus Satz 2 trotz Aufforderung und nachfol- 
gender Mahnung nicht oder nicht umfassend 
nach, kann die Kasse das versicherungsmathe- 
matische Gutachten nach § 15 Absatz 2 Satz 2 
auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorlie- 
genden und vom Verantwortlichen Aktuar auf 
den Zeitpunkt der Beendigung der Mitglied- 
schaft anzupassenden Bestandsdaten beauftra- 
gen. 
4Der auf den Zeitpunkt der Beendigung 
der Mitgliedschaft berechnete Ausgleichsbetrag 
wird vom Tag nach Beendigung der Mitglied- 
schaft bis zum Ende des Folgemonats nach Er- 
stellung des versicherungsmathematischen 
Gutachtens mit dem Rechnungszins des Ab- 
satz 3 Satz 4 aufgezinst. 
(5) … 
die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie 
die jährliche Anpassung der Betriebsrenten. 
3Als Rechnungszins ist eine Verzinsung in 
Höhe des in der Deckungsrückstellungsverord- 
nung festgelegten Höchstzinssatzes zugrunde 
zu legen. 
4Als biometrische Rechnungsgrundla- 
gen sind die Richttafeln Zusatzversorgung ‐
Pflichtversicherung (RTZV ‐P) mit kassenspe- 
zifischer Modifikation  zu verwenden. 5Auf 
Verlangen stellt die Kasse dem ausgeschiede- 
nen Mitglied die RTZV ‐P Tafeln mit kassen- 
spezifischer Modifikation zur Verfügung. 
6Die 
Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der 
Betriebsrenten erfolgt nach § 37.  
(4) 
1Für die Berechnung des Ausgleichsbetrags 
übermittelt die Kasse die erforderlichen Be- 
standsdaten an den Verantwortlichen Aktuar. 
2Sofern die für die Berechnung erforderlichen 
Daten nach § 13 Absatz 3 und 6 noch nicht vor- 
liegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese 
der Kasse unverzüglich mitzuteilen. 
3Kommt 
das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflich- 
tung aus Satz 2 trotz Aufforderung und nachfol- 
gender Mahnung nicht oder nicht umfassend 
nach, kann die Kasse das versicherungsmathe- 
matische Gutachten nach § 15 Absatz 2 Satz 2 
auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorlie- 
genden und vom Verantwortlichen Aktuar auf 
den Zeitpunkt der Beendigung der Mitglied- 
schaft anzupassenden Bestandsdaten beauf- 
tragen. 
4Die Kasse stellt ihrerseits dem aus- 
geschiedenen Mitglied auf schriftliches Ver- 
langen die der Barwertberechnung zugrun- 
deliegenden Bestandsdaten der Versicher- 
ten und Betriebsrentenberechtigten zum 
Zwecke des Abgleichs zur Verfügung. 
(5) … 
 
 
 
Die Ergänzungen der kassenspezifischen Modi- 
fikation dienen der Klarstellung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der bisherige Satz 4 wird gestrichen. 
Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung 
vom 06.10.2021 – IV ZR 96/19 gegen die VBL 
entfällt die Aufzinsungsregelung. Zwar hat der 
BGH eine Verzinsungsregelung nicht grund- 
sätzlich ausgeschlossen, jedoch die Regelung 
der VBL, die die laufende Durchschnittsverzin- 
sung zugrunde gelegt hat, als unangemessen 
verworfen. Deshalb ist jede Verzinsungsrege- 
lung mit einem rechtlichen Risiko behaftet. Die 
Aufzinsung kann auch deswegen entfallen, da 
sie nicht maßgeblich für die Finanzierung ist.  
Durch den neuen Satz 4 soll dem ausgeschie- 
denen Mitglied ermöglicht werden, die an den

Anlage 2 
Seite 6 von 16 
 
 
 
(6) Weitere Festlegungen zu sämtlichen Be- 
rechnungsparametern sowie der Berechnungs- 
methode regeln die durch den Kassenaus- 
schuss beschlossenen Durchführungsvorschrif- 
ten zu §§ 15a ff. abschließend. 
 
 
 
 
 
(6) Weitere Festlegungen zu sämtlichen Be- 
rechnungsparametern , den Barwertfaktoren- 
tabellen  sowie der Berechnungsmethode re- 
geln die durch den Kassenausschuss beschlos- 
senen Durchführungsvorschriften zu §§ 15a ff. 
abschließend. 
 
Verantwortlichen Aktuar übermittelten Be- 
standsdaten zu überprüfen. 
 
Die Ergänzung der Barwertfaktorentabellen er- 
folgt, um insbesondere die Details zu deren Er- 
stellung 
 und Herleitung zukünftig in die Durch- 
führungsvorschriften aufzunehmen, nachdem 
das bisher hierfür vorgehaltene Gutachten in § 
15a Absatz 3 Satz 2 gestrichen wurde. 
§ 15b Erstattungsmodell mit Schlusszah- 
lung 
(1) … 
(2) 1Insolvenzfähige Mitglieder können das Er- 
stattungsmodell nur dann wählen, wenn sie in- 
nerhalb des in § 15 Absatz 2 genannten Zeit- 
raums ein Sicherungsmittel in Höhe des gemäß 
§ 15a berechneten Ausgleichsbetrags beibrin- 
gen. 
2Hierzu zählen insbesondere : 
(a) eine unwiderrufliche Verpflich- 
tungserklärung einer oder mehre- 
rer juristischer Personen des öf- 
fentlichen Rechts, deren Insolvenz- 
fähigkeit durch Gesetz ausge- 
schlossen ist,  
(b) eine unwiderrufliche Deckungszu- 
sage eines im Inland zum Ge- 
schäftsbetrieb zugelassenen Versi- 
cherungsunternehmens oder 
(c) eine selbstschuldnerische Bank- 
bürgschaft eines im Inland zum 
Geschäftsbetrieb zugelassenen 
§ 15b Erstattungsmodell mit Schlusszah- 
lung 
(1) … 
(2) 1Insolvenzfähige Mitglieder können das Er- 
stattungsmodell nur dann wählen, wenn sie in- 
nerhalb des in § 15 Absatz 2 genannten Zeit- 
raums ein Sicherungsmittel in Höhe des gemäß 
§ 15a berechneten Ausgleichsbetrags beibrin- 
gen. 
2Hierzu zählen: 
(a) eine unwiderrufliche Verpflich- 
tungserklärung einer oder mehre- 
rer juristischer Personen des öf- 
fentlichen Rechts, deren Insolvenz- 
fähigkeit durch Gesetz ausge- 
schlossen ist,  
(b) eine unwiderrufliche Deckungszu- 
sage eines im Inland zum Ge- 
schäftsbetrieb zugelassenen Versi- 
cherungsunternehmens oder 
(c) eine selbstschuldnerische Bank- 
bürgschaft eines im Inland zum 
Geschäftsbetrieb zugelassenen 
 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nummer 7 der Änderungssatzung 
Durch die Streichung von dem Wort „insbeson- 
dere“ und die Einfügung des neuen Satzes wird 
ein Auffangtatbestand und eine abschließende 
Aufzählung der Sicherungsmittel geschaffen.     
 
 
Dieser Tatbestand ist nicht alleine von der Ent- 
scheidung der Kasse abhängig, aber durch die 
Eigenschaften Werthaltigkeit und Verwertbar- 
keit hinreichend qualitativ abgrenzbar.

Anlage 2 
Seite 7 von 16 
und mit einer Institutssicherung 
versehenen Kreditinstituts. 
3Das ausgeschiedene Mitglied hat ein solches 
Sicherungsmittel binnen drei Monaten ab dem 
Eintritt der Insolvenzfähigkeit auch dann beizu- 
bringen, falls erst während des Erstattungszeit- 
raums Insolvenzfähigkeit eintritt. 
4Wird das Si- 
cherungsmittel nicht beigebracht, ist die Kasse 
berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt erge- 
benden Ausgleichsbetrag nach § 15a zu verlan- 
gen. 
5Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. 
(3) Auf Verlangen des ausgeschiedenen Mit- 
glieds oder der Kasse erfolgt während des Er- 
stattungszeitraums gemäß Absatz 1 eine Neu- 
berechnung des Ausgleichsbetrags nach § 15a 
mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Be- 
rechnungsparametern und eine entsprechende 
Anpassung des Sicherungsumfangs für die zu 
diesem Zeitpunkt dem ausgeschiedenen Mit- 
glied noch zuzurechnenden Verpflichtungen ab 
dem Zeitpunkt der Neuberechnung. 
(4) … 
(5) 1Auf Antrag des ausgeschiedenen Mitglieds 
erfolgt die Schlusszahlung vor Ablauf des von 
ihm gewählten Erstattungszeitraums. 
2Absatz 1 
Satz 2 gilt entsprechend. 
(6) … 
(7) … 
 
und mit einer Institutssicherung 
versehenen Kreditinstituts 
oder ein mit diesen in ihrer Sicherungsquali- 
tät und Verwertbarkeit vergleichbares Siche- 
rungsmittel. 
 
3Das ausgeschiedene Mitglied hat ein solches 
Sicherungsmittel binnen sechs  Monaten ab 
dem Eintritt der Insolvenzfähigkeit auch dann 
beizubringen, falls erst während des Erstat- 
tungszeitraums Insolvenzfähigkeit eintritt. 
4Wird 
das Sicherungsmittel nicht beigebracht, ist die 
Kasse berechtigt, den sich zu diesem Zeitpunkt 
ergebenden Ausgleichsbetrag nach § 15a zu 
verlangen. 
5Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. 
3) Auf schriftliches Verlangen des ausge- 
schiedenen Mitglieds oder der Kasse erfolgt 
während des Erstattungszeitraums gemäß Ab- 
satz 1 eine Neuberechnung des Ausgleichsbe- 
trags nach § 15a mit den zu diesem Zeitpunkt 
maßgeblichen Berechnungsparametern und 
eine entsprechende Anpassung des Siche- 
rungsumfangs für die zu diesem Zeitpunkt dem 
ausgeschiedenen Mitglied noch zuzurechnen- 
den Verpflichtungen ab dem Zeitpunkt der Neu- 
berechnung. 
(4) … 
(5) 1Auf schriftlichen Antrag des ausgeschie- 
denen Mitglieds erfolgt die Schlusszahlung vor 
Ablauf des von ihm gewählten Erstattungszeit- 
raums. 
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 
(6) … 
(7) … 
 
 
 
 
 
 
Durch die Verlängerung der Frist von drei auf 
sechs Monate wird für das Mitglied eine interes- 
sengerechte Situation erreicht.  
 
 
 
Aus Gründen der Beweissicherung und um zwi- 
schen den Parteien im Mitgliedschaftsverhältnis 
Rechtsklarheit zu schaffen ist ein schriftlicher 
Antrag notwendig. 
 
 
 
 
 
Aus Gründen der Beweissicherung und um zwi- 
schen den Parteien im Mitgliedschaftsverhältnis 
Rechtsklarheit zu schaffen ist ein schriftlicher 
Antrag notwendig.

Anlage 2 
Seite 8 von 16 
 
§ 15c Finanzieller Ausgleich bei Personal- 
übergang 
1Werden von einem Mitglied im Abrechnungs- 
verband I Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeit- 
geber, der dort nicht Mitglied ist, übertragen 
oder aufgrund einer zwischen dem Mitglied und 
dem anderen Arbeitgeber geschlossenen Ver- 
einbarung von diesem Arbeitgeber Arbeitsver- 
hältnisse mit ausgeschiedenen Pflichtversicher- 
ten des Mitglieds begründet, so ist das Mitglied 
verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtver- 
sicherten und die dem übergegangenen Be- 
stand zuzuordnenden Ansprüche und Anwart- 
schaften einen anteiligen  finanziellen Aus- 
gleich nach § 15a oder § 15b zu leisten. 
2Kann 
nicht festgestellt werden, welche Ansprüche 
und Anwartschaften dem übergegangenen Be- 
stand zuzuordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 
Satz 4 entsprechend. 
3Satz 1 gilt nicht, wenn 
der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach 
§ 12 Absatz 5 geschlossen hat. 
4Die Kasse 
kann von der Erhebung eines finanziellen Aus- 
gleichs mit Zustimmung des Kassenausschus- 
ses absehen, wenn hiermit keine wesentlichen 
Ausfälle verbunden sind. 
§ 15c Finanzieller Ausgleich bei Personal- 
übergang 
1Werden von einem Mitglied im Abrechnungs- 
verband I Arbeitsverhältnisse auf einen Arbeit- 
geber, der dort nicht Mitglied ist, übertragen 
oder aufgrund einer zwischen dem Mitglied und 
dem anderen Arbeitgeber geschlossenen Ver- 
einbarung von diesem Arbeitgeber Arbeitsver- 
hältnisse mit ausgeschiedenen Pflichtversicher- 
ten des Mitglieds begründet, so ist das Mitglied 
verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtver- 
sicherten und die dem übergegangenen Be- 
stand zuzuordnenden Ansprüche und Anwart- 
schaften einen finanziellen Ausgleich nach § 
15a oder § 15b zu leisten. 
2Kann nicht festge- 
stellt werden, welche Ansprüche und Anwart- 
schaften dem übergegangenen Bestand zuzu- 
ordnen sind, so gilt § 12 Absatz 5 Satz 4 ent- 
sprechend. 
3Satz 1 gilt nicht, wenn der andere 
Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Ab- 
satz 5 geschlossen hat. 
4Die Kasse kann von 
der Erhebung eines finanziellen Ausgleichs mit 
Zustimmung des Kassenausschusses absehen, 
wenn hiermit keine wesentlichen Ausfälle ver- 
bunden sind. 
 
 
Zu § 1 Nummer 8 der Änderungssatzung 
Durch die Streichung des Wortes „anteiligen“ in 
Satz 1 wird die Regelung präzisiert. Das Mit- 
glied zahlt für die Personen, die ausscheiden, 
einen Ausgleichsbetrag („anteilig“), aber keinen 
anteiligen Ausgleichbetrag, sondern einen vol- 
len Ausgleichbetrag für bestimmte Personen. 
§ 15d Kosten der versicherungsmathemati- 
schen Gutachten 
Die Kosten der versicherungsmathematischen 
Gutachten nach §§ 15 bis 15c hat das ausge- 
schiedene Mitglied beziehungsweise Mitglied 
zu tragen; die Kosten für die Erstellung der 
Gutachten über die Barwertfaktorentabellen 
§ 15d Kosten der versicherungsmathemati- 
schen Gutachten 
Die Kosten der versicherungsmathematischen 
Gutachten nach §§ 15 bis 15c hat das ausge- 
schiedene Mitglied beziehungsweise Mitglied 
 
Zu § 1 Nummer 9 der Änderungssatzung 
Bei der Streichung handelt es sich um eine 
Folgeänderung zu Nummer 6.

Anlage 2 
Seite 9 von 16 
nach § 15a Absatz 3 sowie  einer durch die 
Kasse gemäß § 15b Absatz 3 veranlassten 
Neuberechnung trägt die Kasse. 
zu tragen; die Kosten einer durch die Kasse ge- 
mäß § 15b Absatz 3 veranlassten Neuberech- 
nung trägt die Kasse. 
 
 
§ 23 Freiwillige Versicherung 
(1) … 
(2) 1Die Kasse ist berechtigt für die Freiwillige 
Versicherung folgende Daten aus der Pflicht- 
versicherung zu erheben: Namen, Vornamen, 
Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Höhe des 
zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes, Versi- 
cherungsnummer der Pflichtversicherung, Be- 
rufskennziffer sowie Name, Mitgliedsnummer 
und Adresse des Mitglieds. 
2Die Kasse kann 
diese Daten zur Information der/des Versicher- 
ten über die Leistungen der Freiwilligen Versi- 
cherung sowie die Erstellung unverbindlicher in- 
dividueller Angebote zur Freiwilligen Versiche- 
rung verarbeiten und nutzen. 
3Widerspricht 
die/der Versicherte schriftlich gegenüber der 
Kasse insoweit der Erhebung, Verarbeitung und 
Nutzung, dürfen diese personenbezogenen Da- 
ten nicht weiter für die Freiwillige Versicherung 
erhoben, verarbeitet und genutzt werden. 
§ 23 Freiwillige Versicherung 
(1) … 
(2) 1Die Kasse ist berechtigt , zur Information 
der/des Versicherten über die Leistungen 
der Freiwilligen Versicherung sowie für die 
Erstellung unverbindlicher individueller An- 
gebote zur freiwilligen Versicherung  fol- 
gende Daten aus der Pflichtversicherung zu 
verarbeiten : Namen, Vornamen, Adresse, Ge- 
burtsdatum, Geschlecht, Höhe des zusatzver- 
sorgungspflichtigen Entgelts, Versicherungs- 
nummer der Pflichtversicherung, sowie Name, 
Mitgliedsnummer und Adresse des Mitglieds. 
2Widerspricht die/der Versicherte in Textform  
gegenüber der Kasse der Verwendung nach 
Satz 1 , dürfen diese personenbezogenen Da- 
ten nicht weiter für die Zwecke nach Satz 1 
verarbeitet werden. 
 
 
Zu § 1 Nummer 10 der Änderungssatzung 
Die Änderung findet ihren Ursprung in der Ein- 
führung der Datenschutzgrundverordnung 
(DSGVO). In § 23 Absatz 2 ist geregelt, welche 
personenbezogenen Daten aus der Pflichtversi- 
cherung für die freiwillige Versicherung genutzt 
werden dürfen. Diese Norm bildet die Rechts- 
grundlage für die Datenverarbeitung in der frei- 
willigen Versicherung.  
Bis zur Einführung der DSGVO habe die gülti- 
gen Datenschutzvorschriften zwischen „Erhe- 
bung, Verarbeitung und Nutzung“ differenziert. 
Die DSGVO verwendet nun nur noch den Be- 
griff „Verarbeitung von Daten“. Eine Unterschei- 
dung zwischen Erhebung, Verarbeitung und 
Nutzung ist nicht mehr vorzunehmen. 
 
Auf die Berufskennziffer wurde mangels Praxis- 
relevanz verzichtet. 
 
§ 45 Leistungsantrag 
(1) 1Die Kasse erbringt Leistungen nur auf 
schriftlichen Antrag. 2Dem Antrag sind die von 
der Kasse geforderten Unterlagen beizufügen. 
(2) … 
 
§ 45 Leistungsantrag 
(1) 1Die Kasse erbringt Leistungen nur auf 
schriftlichen Antrag. 2Im  Antrag sind alle für 
die Prüfung des Anspruchs auf Betriebs- 
rente notwendigen Angaben zu machen 
und 
 die erforderlichen Nachweise  beizufü- 
 
Zu § 1 Nummer 11 der Änderungssatzung  
Die Änderung von Satz 2 betrifft die redaktio- 
nelle Umsetzung von § 20 Absatz 1 Satz 1 
ATV-K.

Anlage 2 
Seite 10 von 16 
gen. 3Die Kasse fordert die für die Feststel- 
lung des Eintritts des Versicherungsfalls 
und die Berechnung der Betriebsrente er- 
forderlichen Daten ab dem 01. Januar 2025 
elektronisch durch gesicherte und ver- 
schlüsselte Datenübertragung von den 
Trägern der gesetzlichen Rentenversiche- 
rung an. 
4Dies gilt nach Rentenbeginn 
auch für die Prüfung des Anspruchs auf 
Betriebsrente dem Grunde und der Höhe 
nach. 
5Soweit eine elektronische Daten- 
übertragung der erforderlichen Daten nicht 
möglich ist, besteht die Verpflichtung nach 
Satz 2 insoweit fort. 
6Die Kasse informiert 
die Betriebsrentenberechtigten über die 
elektronische Datenübertragung. 
(2) … 
Die Einfügung der Sätze 3 bis 6 wirken als sat- 
zungsrechtlichen Rechtsgrundlage für den au- 
tomatisierten Datenaustausch mit den Trägern 
der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie set- 
zen § 20 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ATVK um.  
§ 57 Verlustrücklage 
1Zur Deckung von Fehlbeträgen in der Pflicht- 
versicherung (Abrechnungsverband II) und 
der Freiwilligen Versicherung ist eine Verlust- 
rücklage zu bilden. 
2Der Verlustrücklage sind 
jährlich mindestens 5 v. H. des sich aus der 
versicherungstechnischen Bilanz ergebenden 
Überschusses zuzuführen, bis diese einen 
Stand von 5 v. H. der Deckungsrückstellung 
erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder 
erreicht. 
§ 57 Verlustrücklage 
1Zur Deckung von Fehlbeträgen in der Pflicht- 
versicherung (Abrechnungsverband II) und 
der Freiwilligen Versicherung ist eine Verlust- 
rücklage zu bilden. 
2Der Verlustrücklage sind 
jährlich mindestens 5 v. H. des sich aus der 
versicherungstechnischen Bilanz ergebenden 
Überschusses zuzuführen, bis 
die Verlust- 
rücklage  einen Stand von 5 v. H. der De- 
ckungsrückstellung erreicht oder nach Inan- 
spruchnahme wieder erreicht. 
 
 
 
 
Zu § 1 Nummer 12 der Änderungssatzung 
 
Die Änderung in Satz 2 ist eine redaktionelle 
Klarstellung. 
§ 59 Deckung von Fehlbeträgen 
(1) Weist die versicherungstechnische Bilanz 
für den Abrechnungsverband II oder für die 
Freiwillige Versicherung vor Entnahmen aus 
der Verlustrücklage und der Rückstellung für 
§ 59 Deckung von Fehlbeträgen 
(1) Ergibt sich auf der Grundlage der ver- 
sicherungstechnischen  Bilanz für den Ab- 
rechnungsverband II oder für die Freiwillige 
Versicherung vor Entnahmen aus der Verlust- 
 
Zu § 1 Nummer 13 der Änderungssatzung 
 
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpas- 
sung.

Anlage 2 
Seite 11 von 16 
Überschussbeteiligung einen Verlust (Jahres- 
fehlbetrag) 
oder eine bilanzielle Unterde- 
ckung (bilanzieller Fehlbetrag ) aus , können 
zu deren Deckung die dem Abrechnungsver- 
band zugeordnete Verlustrücklage und, sofern 
diese aufgebraucht ist, die jeweilige Rückstel- 
lung für Überschussbeteiligung herangezogen 
werden. 
(2) … 
(3) … 
(4) … 
rücklage und der Rückstellung für Über- 
schussbeteiligung ein Verlust (Jahresfehlbe- 
trag), 
kann  zu dessen  Deckung die dem Ab- 
rechnungsverband zugeordnete Verlustrück- 
lage und, sofern diese aufgebraucht ist, die je- 
weilige Rückstellung für Überschussbeteili- 
gung herangezogen werden. 
(2) … 
(3) … 
(4) … 
Die Streichung korrigiert eine an dieser Stelle 
unzutreffende Doppelung. 
§ 60a Wirtschaftsführung 
(1) … 
(2) … 
(3) … 
(4) …
1Für die Aufstellung und die Feststel- 
lung des Jahresabschlusses und des Lagebe- 
richts gelten folgende Regelungen: 
 2Der Jahresabschluss und der Lage- 
bericht sind bis zum Ablauf des 31. 
Juli nach dem Ende des Wirtschafts- 
jahres aufzustellen, unter Angabe des 
Datums von der Kassenleitung und 
der Geschäftsführung zu unterzeich- 
nen und dem Kassenausschuss vor 
der Feststellung durch den Rat der 
Stadt Köln zuzuleiten. 
 3Der Rat der Stadt Köln stellt den 
Jahresabschluss und den Lagebericht 
in der Regel innerhalb eines Jahres 
nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. 
§ 60a Wirtschaftsführung 
(1) … 
(2) … 
(3) … 
(4) …
1Für die Aufstellung und die Feststel- 
lung des Jahresabschlusses und des Lagebe- 
richts gelten folgende Regelungen: 
 2Der Jahresabschluss und der Lage- 
bericht sind bis zum Ablauf des 31. 
August  nach dem Ende des Wirt- 
schaftsjahres aufzustellen, unter An- 
gabe des Datums von der Kassenlei- 
tung und der Geschäftsführung zu un- 
terzeichnen und dem Kassenaus- 
schuss vor der Feststellung durch 
den Rat der Stadt Köln zuzuleiten. 
 3Der Rat der Stadt Köln stellt den 
Jahresabschluss und den Lagebericht 
in der Regel innerhalb eines Jahres 
nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nummer 14 der Änderungssatzung 
Die Anpassung des Kalendermonats dient zur 
Verbesserung der Terminierung der einzubezie- 
henden Gremien.

Anlage 2 
Seite 12 von 16 
 4Von einer öffentlichen Bekanntma- 
chung der Feststellung des Jahresab- 
schlusses und des Lageberichtes so- 
wie einer öffentlichen Auslegung wird 
abgesehen. 
 4Von einer öffentlichen Bekanntma- 
chung der Feststellung des Jahresab- 
schlusses und des Lageberichtes so- 
wie einer öffentlichen Auslegung wird 
abgesehen. 
§ 62 Umlagen/Pflichtbeiträge 
(1) … 
(2) … 
(3) … 
(4) 
1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag 
kann für Mitglieder der Kasse, die sich in einer 
wirtschaftlichen Notlage befinden, für die 
Pflichtversicherung geregelt werden, dass für 
die Zusage von Leistungen für die Dauer von 
bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe 
von zwei v. H. von der nach § 34 Absatz 2 zu- 
gesagten Leistung abgewichen werden kann; 
dies gilt auch für nicht tarifgebundene Mitglie- 
der bei Vorliegen einer betrieblichen oder 
überbetrieblichen Vereinbarung mit Zustim- 
mung der Kasse. 
2Entsprechend der Vermin- 
derung der Leistungszusage für die bei dem 
Mitglied beschäftigten Pflichtversicherten re- 
duziert sich für die Mitglieder insoweit die zu 
tragende Umlagebelastung an die Zusatzver- 
sorgungseinrichtung. 
3Die Regelung kann 
über die in Satz 1 genannte Dauer hinaus ver- 
längert werden. 
§ 62 Umlagen/Pflichtbeiträge 
(1) … 
(2) … 
(3) … 
(4) 
1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag 
kann für Mitglieder der Kasse, die sich in einer 
wirtschaftlichen Notlage befinden, für die 
Pflichtversicherung geregelt werden, dass für 
die Zusage von Leistungen für die Dauer von 
bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe 
von zwei v. H. von der nach § 34 Absatz 2 zu- 
gesagten Leistung abgewichen werden kann; 
dies gilt auch für nicht tarifgebundene Mitglie- 
der bei Vorliegen einer betrieblichen oder 
überbetrieblichen Vereinbarung mit Zustim- 
mung der Kasse. 
2Entsprechend der Vermin- 
derung der Leistungszusage für die bei dem 
Mitglied beschäftigten Pflichtversicherten re- 
duziert sich für die Mitglieder insoweit die zu 
tragende Umlagebelastung an die 
Kasse . 
3Die Regelung kann über die in Satz 1 ge- 
nannte Dauer hinaus verlängert werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nummer 15 der Änderungssatzung  
Es handelt sich um eine Änderung, da „Kasse“ 
hier der übliche und zutreffende Begriff ist. 
§ 64 Zusatzbeiträge 
(1) 1Die Kasse kann im Abrechnungsverband 
I zur anteiligen kapitalgedeckten Finanzierung 
der Leistungen Zusatzbeiträge als Vomhun- 
dertsatz des zusatzversorgungspflichtigen 
§ 64 Zusatzbeiträge 
(1) 1Die Kasse kann im Abrechnungsverband 
I zur anteiligen kapitalgedeckten Finanzierung 
der Leistungen Zusatzbeiträge als Vomhun- 
dertsatz des zusatzversorgungspflichtigen

Anlage 2 
Seite 13 von 16 
Entgelts erheben. 2Die aus den Zusatzbeiträ- 
gen erworbenen Anwartschaften werden je- 
der/jedem Versicherten zugeordnet. 
3Der An- 
teil der aus Zusatzbeiträgen jeweils finanzier- 
ten Leistungen wird nach Maßgabe des Tech- 
nischen Geschäftsplans ermittelt. 
(2) … 
 
 
Entgelts erheben. 2Die aus den Zusatzbeiträ- 
gen erworbenen Anwartschaften werden je- 
der/jedem Versicherten zugeordnet. 
3Der An- 
teil der aus Zusatzbeiträgen jeweils finanzier- 
ten Leistungen wird nach Maßgabe des 
versi- 
cherungstechnischen  Geschäftsplans ermit- 
telt. 
(2) … 
 
Zu § 1 Nummer 16 der Änderungssatzung  
 
Es handelt sich um eine redaktionelle Ände- 
rung. 
§ 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 
15b 
(1) 
1Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und 
dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der 
Fassung der 16. Satzungsänderung ausge- 
schiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15d 
in der Fassung der 16. Satzungsänderung mit 
folgenden Besonderheiten: 
a) 
1§ 15a Absatz 3 gilt mit der Maß- 
gabe, dass die zum Zeitpunkt der 
Beendigung der Mitgliedschaft maß- 
geblichen Berechnungsparameter 
zu berücksichtigen sind. 
2Sämtliche 
Berechnungsparameter sowie die 
Berechnungsmethode regeln die 
durch den Kassenausschuss be- 
schlossenen Durchführungsvor- 
schriften zu §§ 15a ff. abschließend. 
 
b) 1Hat das ausgeschiedene Mitglied 
den bisherigen Ausgleichsbetrag 
nicht oder nicht vollständig gezahlt 
und wählt es nicht das Erstattungs- 
modell mit Schlusszahlung, hat es 
§ 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 
15d 
(1) 
1Für die zwischen dem 1. Januar 2002 und 
dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in der 
Fassung der 17. Satzungsänderung ausge- 
schiedenen Mitglieder gelten die §§ 15 bis 15d 
in der Fassung der 17.  Satzungsänderung mit 
folgenden Besonderheiten: 
a) 
1§ 15a Absatz 3 gilt mit der Maß- 
gabe, dass die zum Zeitpunkt der 
Beendigung der Mitgliedschaft maß- 
geblichen Berechnungsparameter 
zu berücksichtigen sind. 
2Sämtliche 
Berechnungsparameter sowie die 
Berechnungsmethode regeln die 
durch den Kassenausschuss be- 
schlossenen Durchführungsvor- 
schriften zu §§ 15a ff. abschließend. 
 
b) 1Hat das ausgeschiedene Mitglied 
den bisherigen Ausgleichsbetrag 
nicht oder nicht vollständig gezahlt 
und wählt es nicht das Erstattungs- 
modell mit Schlusszahlung, hat es 
 
Zu § 1 Nummer 17 der Änderungssatzung 
Die Erweiterung der Regelung auch auf den 
Personalübergang erfolgt als nachträgliche Kor- 
rektur der 16. Satzungsänderung. Der Rege- 
lungsgehalt des § 15c war zuvor Bestandteil 
des § 15 Absatz 4. Deshalb war die Heraus- 
nahme von § 15c im Verweis der Übergangs- 
vorschrift des § 79 unzutreffend und daher in 
Satz 1 zu ergänzen. Zudem war die Über- 
gangsregelung in der Überschrift in der bisheri- 
gen Fassung unzutreffend.

Anlage 2 
Seite 14 von 16 
den Ausgleichsbetrag gemäß Buch- 
stabe a) abzüglich des Anteils, den 
es bereits gezahlt hat, zu bezahlen. 
2Dieser Betrag ist ab dem Zeit- 
punkt des Ablaufs des Monats 
nach Mitteilung der Höhe des bis- 
herigen Ausgleichsbetrags jähr- 
lich in Höhe der jeweiligen jährli- 
chen Inflationsrate in Deutsch- 
land bis zum Zahlungseingang 
bei der Kasse zu verzinsen (er- 
zielbare Nutzungen).  
3Die Kasse 
teilt dem ausgeschiedenen Mitglied 
die Höhe der nach Satz 1 und 2 
noch ausstehenden Forderungen 
schriftlich mit. 
4Der Ausgleichsbe- 
trag ist innerhalb von sechs, die er- 
zielbaren Nutzungen nach Satz 2 
sind innerhalb von drei Monaten 
nach Zugang der schriftlichen For- 
derungsmitteilung der Kasse vom 
ausgeschiedenen Mitglied zu be- 
gleichen. 
c) 
1Für das Erstattungsmodell gelten 
§§ 15, 15b und 15c mit folgenden Maßga- 
ben: 
aa) 
1Die Frist zur Ausübung des 
Wahlrechts gemäß § 15 Absatz 2 
beginnt am Tag nach Zugang der 
auf Grundlage dieser Satzungsän- 
derung übermittelten schriftlichen 
Mitteilung der Kasse über die Höhe 
des Ausgleichsbetrags sowie der 
Beträge nach dem Erstattungsmo- 
dell mit Schlusszahlung. 
2Dieser 
Mitteilung wird ein versicherungs- 
den Ausgleichsbetrag gemäß Buch- 
stabe a) abzüglich des Anteils, den 
es bereits gezahlt hat, zu bezahlen. 
2Die Kasse teilt dem ausgeschiede- 
nen Mitglied die Höhe der noch aus- 
stehenden Forderungen schriftlich 
mit. 
3Der Ausgleichsbetrag ist in- 
nerhalb von sechs Monaten nach 
Zugang der schriftlichen Forde- 
rungsmitteilung der Kasse vom 
ausgeschiedenen Mitglied zu  be- 
zahlen . 
 
 
 
 
 
 
 
c) 
1Für das Erstattungsmodell gelten 
§§ 15, 15b und 15c mit folgenden Maßga- 
ben: 
aa) 
1Die Frist zur Ausübung des 
Wahlrechts gemäß § 15 Absatz 2 
beginnt am Tag nach Zugang der 
auf Grundlage dieser Satzungsän- 
derung übermittelten schriftlichen 
Mitteilung der Kasse über die Höhe 
des Ausgleichsbetrags sowie der 
Beträge nach dem Erstattungsmo- 
dell mit Schlusszahlung. 
2Dieser 
Mitteilung wird ein versicherungs- 
In Absatz 1 Buchstabe b wird Satz 2 gestrichen, 
da die Frage der Verzinsung rechtlich mit Unsi- 
cherheiten behaftet und betragsmäßig akzepta- 
bel ist.  
 
 
Die Streichung des Verweises auf Satz 1 und 2 
im bisherigen Satz 3 erfolgt, da die ausste- 
hende Forderung ausreichend bestimmt ist. 
Satz 3 des Absatzes 1 Buchstabe b neue Fas- 
sung ist eine Folgeänderung aus der Strei- 
chung der erzielbaren Nutzung im bisherigen 
Satz 2.

Anlage 2 
Seite 15 von 16 
mathematisches Gutachten ent- 
sprechend § 15 Absatz 2 Satz 2 
beigefügt. 
bb) 
1Ist der Ausgleichsbetrag bereits 
teilweise oder vollumfänglich ge- 
zahlt worden, wird dieser zuzüglich 
einer Verzinsung in Höhe der im 
Abrechnungsverband I seit dem 
Zeitpunkt der Zahlung des Aus- 
gleichsbetrags erzielten laufenden 
Durchschnittsverzinsung der Kasse 
dem ausgeschiedenen Mitglied un- 
ter Verrechnung nach Doppel- 
buchst. cc Satz 2 zurückgewährt. 
cc) 
1Der Zeitraum für die Erstattung 
künftiger Aufwendungen der Kasse 
gemäß § 15b Absatz 4 beginnt mit 
dem Monat, der der Entscheidung 
des Mitglieds für die Wahl des Er- 
stattungsmodells folgt. 
2Die in der 
Zeit vom Ausscheiden bis zum Be- 
ginn des Erstattungszeitraums be- 
reits erbrachten Aufwendungen der 
Kasse (§ 15b Absatz 4) zuzüglich 
Verwaltungskosten in Höhe von 2 
v. H. sind als Einmalbetrag vom 
ausgeschiedenen Mitglied zu erstat- 
ten. 
3Der Einmalbetrag ist dabei 
jährlich um die Höhe der jeweiligen 
jährlichen Inflationsrate in Deutsch- 
land zu erhöhen. 
4Dieser nach den 
Sätzen 2 und 3 ermittelte Einmalbe- 
trag wird mit einem gemäß Doppel- 
buchstabe bb zurückzuzahlenden 
und verzinsten Ausgleichsbetrag 
verrechnet. 
5Soweit dies nicht mög- 
lich ist, wird der noch verbleibende 
mathematisches Gutachten ent- 
sprechend § 15 Absatz 2 Satz 2 
beigefügt. 
bb) 
1Ist der Ausgleichsbetrag be- 
reits teilweise oder vollumfänglich 
gezahlt worden, wird dieser zuzüg- 
lich einer Verzinsung in Höhe der im 
Abrechnungsverband I seit dem 
Zeitpunkt der Zahlung des Aus- 
gleichsbetrags erzielten jährliche 
Nettoverzinsung  der Kasse dem 
ausgeschiedenen Mitglied unter 
Verrechnung nach Doppelbuchst. 
cc Satz 2 zurückgewährt. 
cc) 
1Der Zeitraum für die Erstattung 
künftiger Aufwendungen der Kasse 
gemäß § 15b Absatz 4 beginnt mit 
dem Monat, der der Entscheidung 
des Mitglieds für die Wahl des Er- 
stattungsmodells folgt. 
2Die in der 
Zeit vom Ausscheiden bis zum Be- 
ginn des Erstattungszeitraums be- 
reits erbrachten Aufwendungen der 
Kasse (§ 15b Absatz 4) zuzüglich 
Verwaltungskosten in Höhe von 2 
v. H. sind als Einmalbetrag vom 
ausgeschiedenen Mitglied zu erstat- 
ten. 
3Der Einmalbetrag ist dabei 
jährlich um die Höhe der jeweiligen 
jährlichen Inflationsrate in Deutsch- 
land zu erhöhen. 
4Dieser nach den 
Sätzen 2 und 3 ermittelte Einmalbe- 
trag wird mit einem gemäß Doppel- 
buchstabe bb zurückzuzahlenden 
und verzinsten Ausgleichsbetrag 
verrechnet. 
5Soweit dies nicht mög- 
lich ist, wird der noch verbleibende 
 
 
 
 
 
 
Die Änderung berücksichtigt außerordentliche 
Erträge und außerordentliche Aufwendungen 
inklusive von Zu- und Abschreibungen und ist 
damit der treffendere Begriff.

Anlage 2 
Seite 16 von 16 
 
Einmalbetrag über den gesamten 
Erstattungszeitraum auf die nach § 
15b Absatz 1 zu erbringenden Zah- 
lungen gleichmäßig verteilt. 
6Die 
Kasse teilt dem ausgeschiedenen 
Mitglied die Höhe der gegebenen- 
falls noch ausstehenden Forderun- 
gen schriftlich mit. 
7Diese sind in- 
nerhalb eines Monats nach Zugang 
der Forderungsmitteilungen vom 
ausgeschiedenen Mitglied zu be- 
gleichen. 
8Ergibt sich bei der Ver- 
rechnung nach Satz 4 für das aus- 
geschiedene Mitglied ein Guthaben, 
zahlt die Kasse dieses an das aus- 
geschiedene Mitglied aus. 
(2) … 
(3) … 
Einmalbetrag über den gesamten 
Erstattungszeitraum auf die nach § 
15b Absatz 1 zu erbringenden Zah- 
lungen gleichmäßig verteilt. 
6Die 
Kasse teilt dem ausgeschiedenen 
Mitglied die Höhe der gegebenen- 
falls noch ausstehenden Forderun- 
gen schriftlich mit. 
7Diese sind in- 
nerhalb eines Monats nach Zugang 
der Forderungsmitteilungen vom 
ausgeschiedenen Mitglied zu be- 
gleichen. 
8Ergibt sich bei der Ver- 
rechnung nach Satz 4 für das aus- 
geschiedene Mitglied ein Guthaben, 
zahlt die Kasse dieses an das aus- 
geschiedene Mitglied aus. 
(2) … 
(3) … 
  Zu § 2 (Inkrafttreten der Satzungsänderung) 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentli- 
chen Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

2143 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/1100/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2429/2025 
Freigabedatum 
 24.11.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
17. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der 
Stadt Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die 17. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzver-
sorgungskasse der Stadt Köln in der als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Fassung. 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 08.12.2025 
Rat 16.12.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die 17. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Stadt Köln 
(siehe Anlage 1) beruht im Wesentlichen auf der 16. Änderungssatzung zur Mustersatzung 
der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. vom 23. 
März 2023. 
Zentrales Element der Satzungsänderung ist die Schaffung der satzungsrechtlichen Rechts-
grundlage für den automatisierten Datenaustausch mit den Trägern der gesetzlichen Renten-
versicherung (§ 45). Mit dieser Änderung wird der § 20 Absatz 1 des ATV-K [Pflichten der Ver-
sicherten und der Betriebsrentenberechtigten] in der Satzung der ZVK Köln umgesetzt.  
Um die Betriebsrente berechnen zu können, ist die ZVK derzeit noch auf die Mitwirkungs-
pflicht der Versicherten angewiesen, da der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung 
(DRV) und jede Änderung der gesetzlichen Rente vorzulegen bzw. einzureichen sind. Die 
Umsetzung des digitalen Datenaustauschs mit der DRV würde den gesamten Prozess der 
Rentenfestsetzung bei der ZVK stark vereinfachen und damit die Bearbeitungszeit reduzieren. 
Zusätzlich wurden einige inhaltliche Klarstellungen und redaktionelle Änderungen vorgenom-
men.  
Weitere Änderungen können Sie der beigefügten Änderungssatzung bzw. der 
zugehörigen Synopse entnehmen. 
Der Kassenausschuss hat der Satzungsänderung im Umlaufverfahren zugestimmt. 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (2)

08.12.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.12.2025 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2429/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
24.11.2025
Erstellt
31.07.2025 15:40