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V/0533/2011

Klimaschutz in der Stadtplanung

Vorlagen 03.08.2011

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 15.09.2011, TOP 6.2

Anlage 2a zum Bericht Staedtebau

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Beschlussvorlage

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Anlage 1: Bericht Verkehr

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Anlage 2: Bericht Staedtebau

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Anlage 2b zum Bericht Staedtebau

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Anlage 4

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Anlage 3

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Anlage 2a zum Bericht Staedtebau

24503 Zeichen

Anlage 2a) zum Bericht:
Klimaschutz in der räumlichen
Stadtentwicklung und im Städtebau

GERTEC GmbH - Beratende Ingenieure

Energiegerechte Bauleitplanung
in der Stadt Münster

- Leitfaden -

Gutachten

im Auftrag
des Umweltamtes
der Stadt Münster

Juli 1998

Auszug

GERTEC GmbH - Beratende Ingenieure
Viehofer Straße 11 - 45127 Essen - Telefon 0201/24 56 4-0 - Telefax 0201/24 56 4-20

1 Leitfaden zur Energiegerechten Bauleitplanung

Zielsetzung

Eine energiegerechte Bauleitplanung muß auf die Optimierung der beiden zentralen
Einflußfaktoren des Heizenergieverbrauchs ausgerichtet sein:

" baulicher Wärmeschutz mit 30% Einsparung bei NEH-Standard gegenüber
WSVO '95,

"= Wärmeversorgungssystem mit 30-40% Einsparung durch BHKW-
Nahwärmeversorgung gegenüber dezentraler Erdgasversorgung,

" als gleichwertig mit einer BHKW-Nahwärmeversorgung ist der Anschluß an das
zentrale Fernwärmenetz der Stadtwerke Münster anzusehen, wenn die zentralen Er-
zeugungsstrukturen in der Weise geändert werden, daß ein hoher KWK-Anteil an
der Wärmeerzeugung] sichergestellt wird (geplantes GuD-Kraftwerk).

Der Einfluß weiterer Faktoren, insbesondere die Südausrichtung von Gebäuden und
Vermeidung von Verschattungen, wird häufig überschätzt? bzw. findet auch aus ande-
ren Gründen in guten städtebaulichen Entwürfen ohnehin Berücksichtigung. Hinsicht-
lich des erhöhten baulichen Wärmeschutzes existiert seit Ende 1996 eine Grundsatzent-
scheidung der Stadt Münster auf NEH-Standard, die seit dem 01.01.1997 gültig ist.

Hinsichtlich des Wärmeversorgungssystems gibt es keine derartige verbindlichen
Grundsatzentscheidung, die Entscheidung über die Wahl des Heizungssystems und E-
nergieträgers liegt bisher vorwiegend beim jeweiligen Investor und den Stadtwerken
Münster.

Einbindung in den Planungsablauf

Die Berücksichtigung aller wichtigen Aspekte einer energiegerechten Bauleitplanung
setzt voraus, daß sie in den Regelablauf des Bebauungsplanverfahrens verbindlich ein-
gebunden werden und daß den jeweiligen Akteuren Prüfkriterien, Checklisten und Ar-
beitshilfen als Leitfaden an die Hand gegeben werden. Die Bestandteile dieses Leitfa-
dens sind als Kapitel 9.1 bis 9.10 nachfolgend aufgeführt. Ihre Position im Planungsab-
laufist Bild 1 und Bild 2 zu entnehmen.

ı Der Beschluß der Stadt Münster aus der Vorlage 1659/95 vom 20.3.96 hinsichtlich eines Vorrangs dezentraler
Nahwärme vor zentraler Fernwärme müßte vor diesem Hintergrund überprüft und gegebenenfalls revidiert werden.

2 Für sogenannte Passiv-Häuser stellt sich die Gewichtung der Faktoren anders da, dies kann an dieser Stelle
jedoch nicht vertieft werden.

Beschreibung des Ablaufschemas

Bei Auslobung eines Wettbewerbs oder auch bei Planungsverfahren ohne Wettbewerb
werden die "Grundsätze Energiegerechter Bauleitplanung" (9.1) gleichwertig mit ande-
ren baugebietsspezifischen Vorgaben den Wettbewerbsteilnehmern oder Planern vorge-
geben.

Soweit der NEH-Standard der Stadt Münster (9.2) durchgesetzt werden kann, ist hin-
sichtlich des Nutzenergieverbrauchs für die Beheizung ein relativ guter Standard bereits
gesichert.

Die Entscheidung über das einzusetzende Heizsystem ist zunächst völlig offen. Ein-

schränkungen ergeben sich unter Berücksichtigung der von den Stadtwerken auszuwei-
“ senden Vorranggebiete für Fernwärme (9.5) sowie der Ausbauplanung (9.6) für das
Erdgasnetz. Bei Lage des Gebietes im Fernwärmevorranggebiet entfällt das weitere
Prüfverfahren. Das gleiche gilt, wenn für das Baugebiet kein Erdgasanschluß möglich
ist.

Andernfalls bleibt die Entscheidung Erdgas oder Nahwärme offen, und die Verwaltung
führt auf der Basis des jeweiligen Planungsstandes eine Vorprüfung unter Bezug auf
den überschlägig ermittelten Wärmebedarf (9.3) sowie die Checkliste (9.4) durch. Diese
Vorprüfung ist im Verlauf der Diskussion verschiedener Änderungen am Planungskon-
zept eher als iterativer Prozeß anzusehen. Da diese Vorprüfungskriterien nicht allzu eng
gefaßt sind, wird in der Mehrzahl der zu erwartenden Fälle die Entscheidung auch in
dieser Phase noch offen bleiben.

Der B-Plan-Vorentwurf ist daher so aufzustellen, daß die speziellen Belange einer mög-
lichen Nahwärmeversorgung wie Anordnung der Gebäude und Standort einer Heizzent-
rale weiter berücksichtigt werden. Die Verwaltung gibt eine Empfehlung zum Heizsys-
tem an die Politik.

Wenn die politische Entscheidung für Erdgas fällt, besteht kein Handlungsbedarf mehr
zur weiteren Prüfung der Wirtschaftlichkeit. Andernfalls ist das weitere Prüfungsverfah-
ren der Wirtschaftlichkeit einzuleiten. Das Ergebnis dieser Prüfung ist eine für die poli-
tische Entscheidung ausreichend genaue Ermittlung der Kosten der Wärmeversorgung.
Die Politik trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung für die Nahwärmeversorgung
oder die dezentrale Erdgasversorgung.

als allgemeine Ziele und Zwecke der Planung -
diese fließen ein in:

Fernwärme Nahwärme
dezentral

Bild 1: Ablaufschema Energiegerechte Bauleitplanung

Arbeitsschritte Leitfaden

Bild 2: Ablaufschema Prüfung der Wirtschaftlichkeit

1.1 Grundsätze energiegerechter Bauleitplanung

Im wesentlichen kann die Bauleitplanung (alle Phasen mit FNP, Wettbewerb, B-Plan,
städtebauliche Verträge) über folgende Faktoren Einfluß auf den zukünftigen Energie-
verbrauch. für Heizung und Warmwasser sowie auf die Einsatzbedingungen verschiede-
ner Heizungssysteme nehmen:

"= Kompaktheit

"= Ausrichtung der Gebäude

" Verschattungsfreiheit

" Ausrichtung Dachflächen

" Streuung oder Gruppierung der Einzelgebäude
" Standort der Heizzentrale |

Die in älteren Quellen zu findende Forderung nach Windschutz bezieht sich auf schlecht
gedämmte Gebäude und ist heute gegenstandslos bzw. schädlich, wenn z.B. durch Na-
delbaumanpflanzungen die Nutzung potentieller solarer Gewinne verhindert wird.

Alle hier aufgeführten Faktoren sind hinsichtlich ihrer Umsetzung über den durch den
Gesetzgeber definierten planungs- und ordnungsrechtlichen Rahmen abgedeckt.

Kompaktheit und Ausrichtung der Gebäude

Die beiden ersten Faktoren sind dann zu vernachlässigen, wenn — wie in Münster seit
Januar 1997 vorgeschrieben — ein erhöhter Dämmstandard beim Verkauf städtischer
Grundstücke festgesetzt werden kann. Eine weniger kompakte Bauweise mit ungünsti-
gem A/V-Verhältnis erzwingt über den geforderten Wärmeschutznachweis höhere
Dämmstoffstärken, bessere Fenster oder kontrollierte Lüftung. Das gleiche gilt für den
(in der Praxis wohl eher seltenen) Fall, daß ein Gebäude mit dem überwiegenden Teil
seiner Fenster nach Norden ausgerichtet werden soll. Auch hier sind kompensierende
Maßnahmen erforderlich, um den Nachweiswert von 65, 60 oder 50 kWh/m? einzuhal-
ten. Das Verfahren der WSVO ‘95 weist zwar tendenziell zu niedrige Werte aus, be-
rücksichtigt aber in seiner Systematik den Aspekt der Ausrichtung der Fensterflächen
hinreichend.

Die Planung nimmt daher über die Entscheidung für freistehende Einfamilienhäuser,
Doppelhäuser, Reihenhäuser oder Mehrfamilienhäuser ausreichenden Einfluß auf den
Energieverbrauch. \

Für die Fälle, bei denen ein erhöhter Dämmstandard nicht vorgeschrieben werden kann,
sind hinsichtlich der Kompaktheit der Gebäude restriktivere Festsetzungen im B-Plan
über enger gefaßte Baugrenzen oder auch Baulinien möglich. Die Wärmeschutzverord-
nung '95 läßt für zergliederte Baukörper mit ungünstigem hohen A/V-Verhältnis höhere
Verbrauchswerte zu. Derartige Gebäudeformen können durch engere Festsetzungen
weitgehend ausgeschlossen werden.

gesetzliche Grundlagen: BauGB $ 9 Abs. 1 Nr. 1-3
BauNVO $$ 16-23 (Maß der baulichen Nutzung)

Verschattungsfreiheit

Aus Gründen der passiven Solarenergienutzung sollte eine Verschattung durch Nach-
bargebäude vermieden werden, als Abstandsregel kann "Abstand = 2,75 x Höhe" heran-
gezogen werden. Verschattung durch Bäume kann im Sommer erwünscht sein, sollte
aber im Winter vermieden werden. Der Aspekt der Verschattungsfreiheit sollte jedoch
bei der Abwägung mit anderen städtebauliche Zielen nicht überbewertet werden.

gesetzliche Grundlagen: BauGB $ 9 Abs. 1'Nr. 1-3
BauNVO $$ 16-23 (Maß der baulichen Nutzung)

Südausrichtung Dachflächen

Dieser Aspekt zielt weniger auf den Heizenergieverbrauch als auf die Chancen zur In-
stallation von Solarkollektoren ab. Die Südaus-

richtung ist nicht mit der Gebäudeausrichtung

identisch. So können z.B. Reihenhäuser sowohl

giebelständig mit Ost-West-Ausrichtung der Ge- giden

bäude als auch traufständig bei Nord-Süd-

Ausrichtung der Gebäude gebaut werden. Ledig-

lich die Firstrichtung ist im B-Plan festzulegen.

Auch für zukünftige Optionen wie solare Nahwärme und Photovoltaik, die heute noch
sehr weit von der Wirtschaftlichkeit entfernt sind, bieten südausgerichtete Dachflächen
bessere Voraussetzungen.

Die günstige Dachneigung für Solarkollektoren und Photovoltaik liegt zwischen 30°
und 45°, wobei 45° optimal ist. Die Ausrichtung nach Süden muß nicht exakt sein, eine
Abweichung nach Südost oder Südwest führt zu Ertragseinbußen von weniger als 10%.

gesetzliche Grundlagen: BauGB $ 9 Abs. 1 Nr. 1-3
BauGB $ 9 Abs. 4 (Aufnahme landesrechtlicher Regelungen
in den B-Plan als Festsetzungen)
BauO NW $ 86 Abs. 1 und Abs. 4 (Örtliche Bauvorschriften
. und ihre Aufnahme als Festsetzungen in den B-Plan)

Streuung oder Gruppierung der Einzelgebäude

Ob die Gebäude gestreut (links im Schema) oder besser gruppiert (rechts im Schema)
anzuordnen sind, hat keine allzu große Bedeu-
tung für Länge und damit die Kosten der erfor-
derlichen Erschließungsleitungen. Der Kosten-
unterschied bezogen auf die Vollkosten der
Wärmeversorgung liegt in der Größenordnung
von +/- 5%, in Extremfällen bei +/- 10%.

Soweit eine kostengünstige Verlegung von Versorgungsleitung angestrebt wird, ist es
häufig erforderlich, auf Privatgrundstücken Leitungen zu verlegen, die der Versorgung
von Fremdgrundstücken dienen. Für Wartungs- und Reparaturarbeiten muß auch das
Versorgungsunternehmen jederzeit ein Zugangsrecht haben. Diese Leitungsrechte sind
dinglich zu sichern und im Grundbuch einzutragen.

gesetzliche Grundlagen: BauGB $ 9 Abs. 1 Nr. 1-3
BauNVO $$ 16-23 (Maß der baulichen Nutzung)

Standort für die Heizzentrale

Nach $ 9 Abs. 1 BauGB können im B-Plan die Versorgungsflächen festgesetzt werden.
Dies ist nur dann erforderlich, wenn für die Heizzentrale ein separates Gebäude vorge-
sehen ist. Häufig ist die Unterbringung von Kessel und BHKW-Modulen im Keller oder
sonstigen Funktionsräumen von Mehrfamilienhäusern oder sonstigen größeren Gebäu-
den möglich. Auch die Abgasanlage ist in diese Fällen einfacher zu installieren. Nach $
14 BauNVO sind derartige Anlagen als Nebenanlagen zulässig, wenn sie der Versor-
gung des Gebietes dienen.

gesetzliche Grundlagen: BauGB $ 9 Abs. 1 Nr. 12, 13, 21
BauNVO $ 14

1.2 Dämmstandards für Neubauten

Seit Anfang 1997 werden beim Verkauf städtischer Grundstücke die Käufer verpflich-
tet, einen von der Stadt Münster festgelegten Wärmedämmstandard einzuhalten. Es gel-
ten differenziert nach der Bauweise der Gebäude folgende Dämmstandards:

Ein- und Zweifamilienhausbauweise - :

freistehend sowie Reihenendhausbauweise 65 kWh/m? (EFH)
Reihenhausbauweise - Mitte use 60 kWh/m? (RH)
Mehrfamilienhaus-/Geschoßbauweise ......u 50 kWh/m? (MFH)

Hinsichtlich der Berechnungsverfahren und weiterer Details der Durchführung sei auf
den entsprechenden Beschluß (Vorlage Nr.1093/96 vom 11.12.96) der Stadt Münster
verwiesen.

1.3 Überschlägige Ermittlung des Wärmeverbrauchs

Für den Zweck der Vorprüfung der Wärmeversorgung sind die wichtigsten Daten zum
Wärmeverbrauch zusammenzustellen. Die Zusammenstellung soll jeweils dem aktuel-
len Stand der Planung entsprechen und wird nach folgendem Schema vorgenommen.

Nutzfläche

Gebäudetyp Wohneinheiten Verbrauch

(8.0.)

spezifischer
Verbrauch
kWh/m?.a

Anzahl MWh/a

Läden, ‚Büros, etc.

667

Tabelle 1: Berechnungsschema "Überschlägige Ermittlung des Wärmeverbrauchs"

. Summe:

Die Rechenwerte für den spezifischen Verbrauch enthalten Aufschläge für die methodi-
schen Differenzen WSVO-/IWU-Verfahren sowie für Warmwasser. Die Zahlen für
Wohneinheiten und Nutzfläche (kursiv) sind aus dem B-Plan zu übernehmen und mit-
.tels der spezifischen Verbrauchswerte (fett) umzurechnen.

_ Für den Fall, daß der erhöhte Wärmedämmstandard der Stadt Münster im Plangebiet
voraussichtlich nicht durchzusetzen ist, ist der errechnete Verbrauchswert um 25% zu
erhöhen.

1.4 Checkliste zur Vorprüfung der Wärmeversorgung

Diese Checkliste dient in der Anfangsphase der Planung zur Klärung der Frage, ob be-
stimmte Alternativen der Wärmeversorgung von vornherein auszuschließen sind oder
ob im weiteren Planungsablauf die Option für die Realisierung einer Nahwärmeversor-
gung offengehalten werden soll. Eine Vorentscheidung für Nahwärme ist damit noch
nicht verbunden. Es sind die Ausschluß- und Positivkriterien der folgenden Liste auf
Seite 10 zu prüfen:

Anmerkungen zur Checkliste auf Seite 10 und den dort. aufgeführten
Richtwerten:

Der Mindestnutzwärmeverbrauch eines Gebietes ist so gewählt worden,
daß ein BHKW mit 30 kW. und 60 kW, bei 4000 Vollbenutzungs-
stunden mindestens 50% der ins Netz eingespeisten Wärmearbeit er-
bringt. BHKW mit noch kleinerer Leistung sind eher für die Versorgung
von Einzelobjekten ohne Nahwärmesystem geeignet. Die m?-Angaben
beziehen sich auf den Dämmstandard der WSVO '95.

Die Dichteangaben sind so gewählt, daß Wärmeverteilungskosten von
ca. 50 DM/MWh nicht überschritten werden.

Im Bereich der Umsetzungschancen ist die Einsatzmöglichkeit des An-
schluß- und Benutzungszwangs im Rahmen dieser Studie nicht eindeutig
zu klären. In NRW-ist nach Angaben der Energieagentur NRW keine
Gemeinde bekannt, die dieses Instrument im Zusammenhang mit einer
Nahwärmeversorgung eingesetzt hat. In Baden-Württemberg sind dage-
gen Satzungen dieser Art in vielen Gemeinden in Kraft.

Ausschlußkriterien

Eine weitere Prüfung der Nahwärmeversorgung entfällt,

— wenn der Planbereich in einem Fernwärmevorranggebiet liegt und die Stadtwerke
Münster die Fernwärmeversorgung durchführen wollen,

— oder wenn der dem Planbereich übergeordnete Stadtteil keine Erdgasversorgung hat
und mittelfristig keine Erdgasversorgung erhalten wird.

Positivkriterien

Die folgenden drei Kriterien müssen zugleich erfüllt sein:
(1) Nutzwärmeverbrauch
Ein ausreichender Nutzwärmeverbrauch ist in der Regel nur dann gegeben,

- wenn der Umfang der geplanten Bebauung mehr’ als 3.000 m? Nutzfläche bei der
Bebauung in Bauweise in EFH, RH und DH beträgt,

— oder wenn der Umfang der geplanten Bebauung mehr als 3.600 m? Nutzfläche bei
der Bebauung in MFH bzw. Geschoßbauweise beträgt,

- oder wenn der überschlägig ermittelte Nutzwärmeverbrauch mehr als 400 MWh/a
beträgt.

(2) Dichte

Eine ausreichende Wärmebedarfs- und -verbrauchsdichte ist in der Regel nur dann ge-
geben, 2

— wenn die Zahl der neu anzuschließenden Wohnungen 12 WE je ha Nettowohnbau-
land überschreitet,

- oder wenn entlang einer Erschließungsstraße der mittlere Abstand der EFH geringer
ist als 17 m

(3) Umsetzungschancen

Ausreichende Umsetzungschancen, insbesondere hinsichtlich der Absicherung einer
nahezu 100%igen Anschlußquote, bestehen nur dann,

— wenn das Planungsinstrument des Städtebaulichen Vertrags oder gleichwertige In-
strumente zum Einsatz kommen, :

— oder wenn der Investor den Anschluß aller Gebäude verbindlich zusagt bzw. auf-
grund kommunaler Beteiligung der Anschluß sichergestellt ist.

— oder wenn die Stadt Münster bereit ist, das Instrument des Anschluß- und Benut-
zungszwangs nach Gemeindeordnung NRW einzusetzen.

Tabelle 2: Checkliste zur Vorprüfung

1.5 Fernwärmevorranggebiete

Mit der Umstellung der Erzeugungsanlagen der zentralen Fernwärmeversorgung im
Münster auf emissionsärmere Energieträger und effizientere Prozesse ist eine Errich-
tung dezentraler Erzeugungsanlagen nicht mehr sinnvoll, wenn ein Anschluß an das
Hauptfernwärmenetz möglich ist.

Anzustreben ist die Erstellung eines Planes für das gesamte Stadtgebiet Münster, in dem
die Stadtwerke Münster ihre Fernwärmevorranggebiete ausweisen. Auf der Grundlage
dieser Vorranggebietskarte kann dann im Planungsprozeß jeweils eine Vorentscheidung
- darüber getroffen werden, ob weitere Alternativen der Wärmeversorgung überhaupt
noch zu berücksichtigen sind.

Diese Ausweisung’ von Vorranggebieten sollte eine verbindliche Absichtserklärung der
Stadtwerke Münster für die Fernwärmeversorgung darstellen und eine Erschließung von
Neubaugebieten mit Erdgas ausschließen.

1.6 Ausbauplanung Erdgasnetz

Falls keine Fernwärmeversorgung für den Planbereich beabsichtigt wird, sind für die
weitere Betrachtung der Frage, ob Erdgas hausbezogen dezentral oder zentral in einem
Nahwärmesystem zum Einsatz kommen soll, die Möglichkeiten zum Anschluß an das
Erdgasnetz zu klären.

Da die Verlegung von Erdgasleitungen wesentlich geringere Kosten verursacht als die
von Fernwärmeleitungen, ist es in der Regel immer möglich, ein Neubaugebiet an die
bestehende Erdgasversorgung anzubinden, wenn der dem Planbereich übergeordnete
Stadtteil eine Erdgasversorgung hat oder mittelfristig entsprechend den Ausbauplanun-
gen der Stadtwerke erhalten wird. :

Für diese Ausweisung von mit Erdgas zu versorgenden Gebieten ist die räumliche Ebe-
ne der statistischen Bezirke bzw. im Stadtrandbereich die der bebauten Flächen dieser
Bezirke ausreichend.

Für den Fall, das ein Plangebiet weder im Fernwärmevorranggebiet liegt noch im Erd-
gasausbauplan enthalten ist, sind die in dieser Studie betrachteten Wärmeversorgungs-
varianten nicht zu realisieren. In diesem Fall sind andere Optionen zu untersuchen, wie
z.B. Passivhäuser, Ölheizung, Elektro-Wärmepumpe, Flüssiggas oder regenerative E-
nergieträger.

1.7. Prüfung der Wirtschaftlichkeit

Nach dem Beschluß über den B-Plan-Vorentwurf kann es erforderlich sein, die Wirt-
schaftlichkeit der Variante der Nahwärmeversorgung eingehender zu prüfen. Dies wird
in der Regel dann der Fall sein, wenn die Empfehlung der Verwaltung für eine Nah-
wärmeversorgung von den beschließenden politischen Gremien übernommen wurde
und dann eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsprüfung verlangt wird. f

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit soll über die Einholung von Angeboten erfolgen.
Angefragt werden sollen die Stadtwerke Münster und auch Dritte. Die Stadtwerke sol-
len neben den Kosten einer Nahwärmeversorgung auch die Kosten der dezentralen Erd-
gasversorgung als Vergleichsgröße benennen.

Eine Vergleichbarkeit ist nur gegeben, wenn die Datenbasis hinsichtlich Wärme-
verbrauch, der Leistungsumfang sowie das Berechnungsverfahren und die Berech-
nungsparameter einheitlich definiert sind. Die eingehenden Angebote werden von der
Verwaltung geprüft. In Ausnahmefällen können externe Gutachter zur Interpretation der
Angebote hinzugezogen werden.

Stellt sich bei der detaillierten Wirtschaftlichkeitsberechnung kein befriedigendes Er-
gebnis im Sinne der vorgeschlagenen Nahwärmeversorgung heraus, ist eine Versorgung
durch Erdgas zu realisieren.

1.8 Detaillierte Ermittlung des Wärmeverbrauchs

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit auf dem Wege der Einholung von Angeboten setzt
voraus, daß die Plandaten in ausreichender Detaillierung zur: Verfügung gestellt werden.
Das Planungsamt stellt dementsprechend die für die weitere Planung des Wärmeversor-
gungssystems relevanten Daten in folgender Form zusammen: ;

Gebäude- Anzahl Dämm- Dämm- Nutz- Verbrauch Verbrauch Verbrauch Leistung

Ifd.Nr. typ Woh- standard standard fläche Raum- Warm- gesamt Raum-
nungen WSVO IWU wärme wasser wärme
- - - kWh/m? kWh/m? m? kWhla kWh/a kWh/a kw
a a
1) OR ® (4) [0] MS)  (8)=20x(6) (M=(8)+9) ran
1 EFH 1 65 90 140 12.600 2.800 15.400 6,3
2 RH-END 1 65 90 110 9.900 2.200 12.100 5,0
3 RH-END 1 65 90 110 9.900 2.200 12.100 5,0
4 RH-M 1 60 80 110 8.800 2.200 11.000 4,4.
5 RH-M 1 60 80 110 8.800 2.200 11.000 4,4
6 DHH 1 65 90 120 10.800 2.400 13.200 5,4
7 DHH 1 65 90 120 10.800 2.400 13.200 5,4
8 MFH 6 50 70 450 31.500 9.000 40.500 15,8.
9 MFH 6 50 70 450 31.500 9.000 40.500 15,8
10 MFH 8 50 70 600 42.000 12.000 ° 54.000 21,0
Summe 27 2320 176.600 46.400 223.000 88,3

Tabelle 3: Berechnungsschema "Detaillierte Ermittlung des Wärmeverbrauchs"3

Diese Liste ist entsprechend dem aktuellen Planungstand fortzuschreiben und den
Stadtwerken bzw. Dritt-EVU gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Planentwurf zu
übermitteln. Für den Fall, daß z.B. seitens des Investors bereits exaktere Werte zum
Energieverbrauch vorliegen, sind diese anzugeben.

1.9 Leistungsdefinition für Angebote zur Wärmeversorgung

. Soweit Angebote zur Wärmeversorgung eines Gebietes eingeholt werden, ist eine klare
Leistungsdefinition Voraussetzung für die Vergleichbarkeit der eingegangenen Angebo-

3 Erläuterungen: zu (1): die laufende Nummer oder sonstige Kennziffer ist mit der im Planentwurf einzutragen-
den Kennzeichnung identisch und ermöglicht eine räumliche Zuordnung der Verbrauchs- und Leistungsdaten; zu (2):
EFH = Ein- und Zweifamilienhaus freistehend, RH-END = Reihenendhaus, RH M = Reihenhaus-Mitte, DHH =
Doppelhaushälfte, MFH = Mehrfamilienhaus; zu (3): Anzahl Wohnungen; zu (4): Dämmstandard gemäß Rats-
beschluß "Wärmedämmstandards für Neubauten in städtischen Grundstückskaufverträgen" vom 11.12.96 ; zu (5):
Die zu erwartenden Nutzwärmeverbräuche für die Heizung weichen von der WSchVO-Normwerten aus Spalte (3)
erheblich ab. Es sind folgende Korrekturen vorzunehmen: 65 kWh/m?a — 90 kWh/m?a, 60 KWh/m?a —> 80 kWh/m?a,
50 kWh/m?a —> 70 kWh/m?a. ; zu (6): Nutzfläche; zu (8): der Wert von 20 kWh/m?a geht von einem Speichersystem
aus und schließt Speicher- und Leitungsverluste bereits ein.

te. Aus Sicht der Stadt Münster sind für die Auslegung der BHKW-Anlagen Mindest-
standards zu fordern. Ohne diese Mindeststandards kann die beabsichtigte CO>-
Minderung nicht erzielt werden.

Die vom Anbieter zu erbringende Leistung ist wie folgt definiert:

" Wärmelieferung frei Heizungsvorlauf für die Raumwärmeversorgung

" Wärmelieferung frei Warmwasserleitungssystem für Warmwasserbereitung
"= Messung und Abrechnung der Wärmelieferung

" Die Wärmeerzeugung erfolgt in einer BHKW-Heizzentrale. Das BHKW ist so aus-
zulegen, daß mindestens 50% der ins Nahwärmenetz eingespeisten Wärme in Kraft-
Wärme-Kopplung erzeugt werden.

" Die Wärmeverteilung an die Einzelabnehmer erfolgt über ein Nahwärmenetz.

Die Methodik der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist das Annuitäten-Verfahren. Es wer-
den Vollkosten frei Heizungsvorlauf und frei Warmwasserleitungssystem berechnet.
Die Gesamtinvestition, die jährlichen Kapital-, Betriebs- und Verbrauchskosten sowie
Stromerlöse sind zu ermitteln und anzugeben. Preissteigerungen für Erdgas und Strom
sowie Anlaufverluste sind nicht zu berücksichtigen. Die Gesamtkosten für die Wärme-
abnehmer sind in DM/MWh und in DM je m? Nutzfläche und Monat anzugeben‘.

Die CO,-Emissionen sind auf der Basis der Endenergieverbräuche für Erdgas und Hilfs-
energie sowie der BHKW-Stromerzeugung mit den folgenden Emissionsfaktoren zu
bilanzieren: für Erdgas 200 g/kWh und für Strom 636 g/kWh.

Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind unter Verwendung der Werte aus nachfol-
gender Parameterliste durchzuführen. Abweichungen davon sind zu erläutern und zu
begründen.

1.10 Parameterliste für Wirtschaftlichkeitsberechnungen

Investitionen für Nahwärme-Hausübergabestationen
mit direkter Wärmeübergabe und niedriger Vorlauftemperatur von 85°C, d.h. Sicher-
heitsarmaturen sind nicht erforderlich.

4 Nur Gesamtkosten, kein unübersichtliches Preissystem mit Leistungspreis, Arbeitspreis, Meßpreis, Baukosten-
zuschüssen usw. Alle Kostenangaben netto ohne MWSt.

10-25kW | 26-49kW | 50-80 kW

NW-ÜSta komplett
WW-Bereiter komplett
Baulicher Aufwand
Hausanschluß bis 12 m Länge

Summe DM 14.000

Spezifische Investitionen Nahwärmenetz 2
für Kunststoffmediumrohr (bis DN 75) und Kunststoffmantelrohr,
Auslegung der Netz-Systemtemperaturen auf 85/45°C

DN VPE DN KMR
DM/m Trasse DM/m Trasse
25 290 : 25 350
32 310 32 380
40 330 40 410
50 340 50 440
63 360 65 480
5 380 80 490
80 - 100 530
100 - 125 570
125 - 150 820

allgemeine Wirtschaftlichkeitsparameter

Wartung und Instandhaltung 1%
Kalkulationszinssatz 8%
Erdgaspreise

inkl. Erdgassteuer bezogen auf einen Basis-Ölpreis von 40 DM/hl

die ersten 900.000 kWhyno 4,06 Pf/kWhyo
die weiteren 1.100.000 kWh 3,89 Pf/kWhy
alle weiteren kWh 3,81 Pf/kWho

Erdgasanschluß Heizzentrale

Hausanschluß 15.000 DM
Baukostenzuschuß abhängig von Kesselleistung 27 DM/kW

BHKW-Stromvergütung

Berechnung durch Anbieter nach
Verbändevereinbarung
ersatzweise pauschal

9,4 Pf/kWh

Beschlussvorlage

2612 Zeichen

V/0533/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Klimaschutz in der Stadtplanung - Klima schonende Verkehrsentwicklung und Klimaschutz in der 
räumlichen Stadtentwicklung und im Städtebau 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.09.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Berichte „Klima schonende Verkehrsplanun g“ und „Klimaschutz in der räumlichen Stadt-
entwicklung und im Städtebau“ werden zur Kenntnis genommen. 
2. Der Ratsantrag der SPD-Fraktion vom 15.09.2008 (A-R/0047/2008) ist mit den vorgelegten 
Berichten erledigt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
Mit der Vorlage V/0592/2010/1. Erg. „Handlungskonzept zur Umsetzung des Klimaschutzkonzep-
tes 2020 für Münster“ wurde die Verwaltung mit Ratsbeschluss vom 08.12.2010 u.a. beauftragt, 
ein umfassendes Konzept für eine Klima schonende Verkehrsentwicklung, für Klimaschutz in der 
räumlichen Stadtentwicklung und im Städtebau vorzulegen. Zu diesem Themenfeld legt die Ver-
waltung mit dieser Vorlage die beiden unter Ziffer 1 genannten aktuellen Berichte vor. 
Den in den Berichten dargelegten Sachständen ist zu entnehmen, dass zahlreiche wesentliche 
Bausteine des mit dem o.g. Ratsbeschluss beabsichtigten Konzeptes integraler Bestandteil aller 
laufenden konzeptionellen Planungen sind. Die Bearbeitungsstände sind unterschiedlich fortge-
schritten und haben entsprechend der jeweiligen Themenkomplexität und der jeweiligen Einzelbe-
schlüsse (Neuaufstellung VEP und 3. Nahverkehrsplan, Innenentwicklung Wohnen etc.) unter-
schiedliche, deutlich über den vorgegebenen Zeitplan hinausgehende Zeithorizonte.  
Die Berichte gehen in inhaltlicher Hinsicht auf die unter Ziffer 2 genannten Anträge ein. Die beiden 
Anträge sind damit erledigt. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0533/2011 
Auskunft erteilt: 
Herr Dapper/Herr König 
Ruf: 
492 61 27/492 61 51 
E-Mail: 
Dapper@stadt-muenster.de 
KoenigD@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.08.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0533/2011 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Bericht: Klima schonende Verkehrsentwicklung 
Anlage 2: Bericht: Klimaschutz in der räumlichen Stadtentwicklung und im Städtebau 
 Anlage 2a): Auszug „Energiegerechte Bauleitplanung in der Stadt Münster“ 
 Anlage 2b): 
„Städtebaulicher Klimacheck“ 
Anlage 3: Auszug aus der Anlage 1 a zur Vorlage V/0592/2010 
Anlage 4: Ratsantrag der SPD-Fraktion vom 15.09.2008

Anlage 1: Bericht Verkehr

8191 Zeichen

1 
         Anlage 1  
zur Vorlage V/0533/2011 
 
       
    
 
Bericht: Klima schonende Verkehrsentwicklung 
 
 
 
I.) Überblick 
 
Bereits seit 2008 arbeitet die Verwaltung an einer grundlegenden Neuaufstellung 
des Verkehrsentwicklungsplanes Münster 2025 (VEP), der den konzeptionellen 
Rahmen für eine Klima schonende Verkehrsentwicklung  im Sinne des o.g. 
Ratsantrages darstellt. Der VEP Münster 2025 wird s omit die aufgeworfenen 
Fragestellungen und die im Klimaschutzgutachten ang eregten Maßnahmen V1 bis 
V12 beinhalten. Bislang wurden zum Verkehrsentwickl ungsplan Münster 2025 drei 
Sachstandsberichte erstellt und den politischen Gre mien vorgelegt. Mit der 
Vorlage V/0778/2008 wurde eine umfassende Analyse des Verkehrsverhaltens der 
Münsteraner Bevölkerung, basierend auf eine Haushal tsbefragung der 
Münsteranerinnen und Münsteraner aufbereitet. Auf der Grundlage der Ergebnisse 
der Haushaltsbefragung sowie weiterer vertiefender Analysen der Verkehrsarten 
wurde in einem zweiten Sachstandsbericht die aktuel le Verkehrssituation in 
Münster aufbereitet und bewertet (V/1019/2008). Vor bereitend für die weiteren 
Überlegungen zum Verkehrsentwicklungsplan wurde zus ätzlich eine Expertise in 
Auftrag gegeben, die zum Ziel hatte, langfristige s trukturelle und verkehrliche 
Entwicklungen in Deutschland und darauf aufbauend d ie Entwicklung eines 
geeigneten Ansatzes zur Ableitung der Mobilitätsent wicklung in Münster/im 
Münsterland für das Jahr 2050 darzustellen. Die Erg ebnisse dieser Studie wurden 
den Gremien mit der Vorlage V/062/2010 vorgestellt.  Insofern ist schon mehr als 
nur ein Grundstein für den im Rahmen des Klimakonze ptes 2020 geforderten 
Ansatz für eine Klima schonende Verkehrsentwicklung  gegeben. Im weiteren 
Verfahren ist für das vierte Quartal 2011 eine Tren dprognose für die vier 
Verkehrsarten zu erstellen. In diesem Zusammenhang ist auch die Zielstellung des 
Klimaschutzes im VEP zu definieren. 
 
Darauf aufbauend sind Konzepte für die vier Verkehr sarten zu erstellen. Hierzu 
sollen unter dem Gesamtrahmen des VEP Münster 2025 für jede Verkehrsart 
Bausteine erarbeitet werden. Übergeordnet zu den se ktoralen Betrachtungen der 
einzelnen Verkehrsarten ist der Baustein V2 „Aufbau  und Fortführung einer 
kontinuierlichen regionalen Verkehrsplanung“ zu seh en. Das Thema wird im 
Rahmen des VEP Münster 2025 systematisch mit dem Zi elhorizont 2050 
aufbereitet. Inwieweit sich daraus konkrete Ansätze  zur Veränderung des 
Regionalverkehrs ableiten lassen, bleibt abzuwarten . Eine bestehende 
Kooperation ist schon heute der Arbeitskreis Verkeh rsplanung beim ZVM, der sich 
allerdings bislang ausschließlich mit den Belangen des SPNV befasst. Seit einiger 
Zeit wird das Thema Verkehr auch unterstützend in der Stadtregion diskutiert. 
 
Ebenfalls übergeordnet sind die Belange des SPNV zu  sehen. Die Maßnahme V5 
„Ausbau des Schienenpersonennahverkehrs“ ist im Gru ndsatz mit der am 
10.02.2011 im ASSVW erfolgten Beschlussfassung der Vorlage V/0916/2010 zum 
Nahverkehrsplan NWL erarbeitet. Im Rahmen des VEP M ünster 2025 sollen über 
den Nahverkehrsplan des NWL hinaus u.a. die Perspek tiven der Reaktivierung der 
WLE sowie weitere mögliche Haltepunkte im Stadtgebiet untersucht werden.

2 
Die Maßnahmen V6 und V7 „Sicherung und Optimierung Regionalbus und 
Stadtbus Angebot“ sind inhaltlich der Nahverkehrspl anung zuzuordnen. In den 
vergangenen Jahren wurde der Busverkehr im Münstera ner Stadtgebiet und mit 
dem Umland kontinuierlich verbessert. Angebotsumfan g und Qualität des ÖPNV 
sollen auch zukünftig gesichert und weiter optimier t werden, unter anderem bei 
Reisezeiten, Angebotskapazitäten, Beförderungskomfort, Fahrgastinformation etc.. 
Den Rahmen hierzu wird der neue Nahverkehrsplan der  Stadt Münster liefern 
(vergleiche Vorlage V/0417/2011 Dritter Nahverkehrs plan Stadt Münster – 
Aufstellungsbeschluss). 
 
Der Radverkehr ist in Münster der zentrale Baustein  des Umweltverbundes. Der 
Bedeutung entsprechend wird auch hierzu im Gesamtra hmen des VEP Münster 
2025 ein eigenes, aber zu den übrigen Verkehrsarten  abgestimmtes Konzept zu 
entwickeln sein. Die Themen des Radverkehrskonzepte s reichen von der 
Entwicklung des E.Biking bis zu Fahrradabstellanlag en. Hierzu sind die 
vorbereitenden Arbeiten so weit fortgeschritten, da ss die politische Befassung mit 
diesem Thema noch in 2011 vorgesehen ist. 
 
Die Maßnahme V11 „Gesamtstädtisches Parkraummanagem ent“ ist ebenfalls als 
ein Baustein des VEP Münster 2025 zu betrachten. Da s aktuell gültige 
Parkraumkonzept hat den Zielhorizont 2010. Insofern  steht, auch im 
Zusammenhang mit der Aufstellung des VEP Münster 20 25, ohnehin eine 
Fortschreibung des Parkraumkonzeptes an. Wie das Ra dverkehrkonzept und der 
Nahverkehrsplan wird dies auf Grund der Komplexität  des Themas ein separater 
Baustein, der sich in den Gesamtrahmen VEP Münster 2025 einpasst.  
 
Die Mobilpunkte V12 „Mobilpunkte zur Optimierung der Verkehrsmittelverknüpfung 
im Umweltverbund“ in Münster stehen für eine Verknü pfung der Verkehrsmittel 
untereinander. Erkennbar ist, dass ein multimodales  Verkehrsverhalten deutlich 
häufiger anzutreffen ist als noch vor einigen Jahre n. Insofern hat das Konzept 
weiterhin seine Berechtigung. Ob weitere Standorte für Mobilpunkte eingerichtet 
werden sollen, wird im Rahmen des VEP Münster 2025 geprüft. 
 
Nicht unmittelbar an die Erarbeitung des VEP gebund en sind die Maßnahmen V3 
„Betriebliches Mobilitätsmanagement (BMM) für Unter nehmen“ und V4 
„Öffentlichkeitsarbeit zur umweltfreundlichen Mobil ität“. Das Konzept des 
betrieblichen Mobilitätsmanagement der Stadt Münste r basiert auf einer 
Untersuchung aus dem Jahr 1999, den Handlungsempfeh lungen aus dem Jahr 
2005 nach einer Evaluation und wird in Zusammenarbe it mit der Stadteilauto 
Münster GmbH praktiziert. Derzeit nicht besetzt ist  die Beratung privater und 
anderer Öffentlicher Betriebe in Bezug auf ein Mobi litätsmanagement durch Amt 
61, da hierfür keine finanziellen und personellen Ressourcen vorhanden sind. Aktiv 
findet eine Beratung in den Betrieben durch die Sta dtwerke Münster im Rahmen 
der Bewerbung des Firmen-Abo statt. 
 
Die Maßnahme V4 „Öffentlichkeitsarbeit umweltfreund liche Mobilität“ wird zurzeit 
vorbereitet. Aber auch diese Maßnahme ist im unmitt elbaren Zusammenhang mit 
dem Gesamtkonzept für eine Klima schonende Verkehrs entwicklung zu sehen. 
Möglichst zeitnah soll ein Rahmenkonzept für eine Ö ffentlichkeitskampagne zum 
Thema umweltfreundliche Mobilität mit Hilfe externe r Beratung erstellt werden. 
Dazu bereitet die Verwaltung die Vergabe eines exte rnen Auftrages vor. Für die 
Finanzierung stehen in den Jahren 2011 bis 2020 jäh rlich 20.000 € zur Verfügung 
(vgl. Ratsvorlage V/0592/2010, Anlage 3). Die Berat erauswahl und Vergabe der 
Konzepterstellung wird dem zuständigen Ausschuss im  Rahmen einer Vorlage 
nach den Sommerferien zur Beschlussfassung vorgelegt.

3 
Der Maßnahmenbaustein V8 „Erschließung neuer Finanz ierungswege für den 
ÖPNV“ ist kein Handlungsfeld der Stadt Münster, son dern hat eine bundesweit 
politische Bedeutung und Zuständigkeit außerhalb der kommunalen Kompetenzen, 
wobei sich die Stadt im Rahmen des Dt. Städtetages etc. in entsprechende 
Diskussionen intensiv einbringt. Die genannten Beis piele wie Rückerstattung von 
ÖPNV-Tickets etc. stellen keine neuen Finanzierungswege dar.  
 
Bezüglich der ebenfalls unter dem Beschlusspunkt 10  der Vorlage V/0592/2010/1. 
Erg. Handlungskonzept zur Umsetzung des Klimaschutz konzeptes 2020 für 
Münster angesprochenen Themenfelder Klimaschutz in der räumlichen 
Stadtentwicklung und im Städtebau wird auf die weiterführenden Ausführung in der 
Anlage 2 dieser Vorlage verwiesen. 
 
II.) Fazit 
 
Mit diesem Sachstandsbericht hat die Verwaltung ein en Überblick über die 
laufenden Aktivitäten im Bereich Verkehr gegeben un d dargelegt, dass der 
ganzheitliche Ansatz im Rahmen des Klimaschutzkonze ptes (Vorlage 
0592/2010/1. Erg.) bereits über die Einzelbausteine  hinaus im VEP Münster 2025 
integrativ verfolgt wird. Zu den jeweiligen Baustei nen wird die Verwaltung 
fortlaufend in den zuständigen Gremien berichten.

Anlage 2: Bericht Staedtebau

24736 Zeichen

1 
 
         Anlage 2  
zur Vorlage V/0533/2011  
       
 
 
 
 
Bericht: Klimaschutz in der räumlichen Stadtentwicklung und im Städtebau 
 
 
 
 
I.) Grundlagen 
  
Auf der Ebene der europäischen Union 
 verpflichtet die Richtlinie 2009/28/EG 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04 .2009 die 
Bundesrepublik Deutschland dazu, weitere Maßnahmen einzuführen, die noch 
nicht im nationalen Recht verankert sind. u.a. die Nutzung Erneuerbarer 
Energien weiter auszubauen. Dem ist der Bund mit de m am 01.05.2011 in 
Kraft getretenen „Gesetz zur Umsetzung der Richtlin ie 2009/28/EG zur 
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE) 
nachgekommen. Mit diesem Gesetz wurde das nationale  Recht zur Förderung 
Erneuerbarer Energien, insbesondere das Erneuerbare -Energien-Gesetz 
(EEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEW ärmeG) an die EG-
Richtlinien angepasst (weitere Einzelheiten dazu vgl. unten Ziff. 1.). 
 
Im Übrigen haben sowohl der Bundes- und Landesgeset zgeber als auch die 
Bundesregierung im Hinblick auf die globale Herausf orderung des 
Klimaschutzes im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetzgebu ngskompetenz und 
Zuständigkeit mit Gesetzesinitiativen und Förderpro grammen zur energe-
tischen Sanierung von Gebäuden reagiert. Den Kommun en kommt dabei die 
Aufgabe zu, innerhalb der so geschaffenen Rahmenbed ingungen den Klima-
schutz in die verschiedenen kommunalen Handlungsfel der zu integrieren und 
klimaschützende Maßnahmen (ob präventiv (Maßnahmen,  die dem Klima-
wandel entgegenwirken) oder repressiv (Maßnahmen de r Anpassung an den 
Klimawandel)) vor Ort praktisch umzusetzen.  
 
1.) Klimaschutzziele 
 
 
Klimaschutzziele, die nach dem Willen des Bundesges etzgebers  bzw. der 
Bundesregierung erreicht werden sollen, sind in ers ter Linie definiert in den 
einschlägigen Energiefachgesetzen und -verordnungen . Diese verfolgen im 
Wesentlichen den Zweck, eine sichere, umweltfreundl iche und klima-
schonende Energieerzeugung und -verteilung sicherzu stellen. Die wichtigsten 
davon sind (Aufzählung nur  beispielhaft):  
  
 
 
 
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2000,  2004, 2011 
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeGG) 
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) 
Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

2 
Energieeinsparungsverordnung (EnEV) 
 
 
 
Diese  Gesetze bzw. Rechtsverordnungen haben jeweil s folgende Ziel-
setzungen: 
 
Das EnWG 
 vom 07.07.2005 beinhaltet das rechtliche Instrumen tarium zur 
Sicherstellung einer umweltschonenden bzw. umweltve rträglichen Versorgung 
mit Strom und Gas und hebt dabei hinsichtlich der A ufgaben der Energie-
versorgungsunternehmen in § 2 Abs. 2 die Versorgung  mit Erneuerbaren 
Energien und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) besonders hervor. 
 
Das EEG 
 v. 25.10.2008, zuletzt geändert am 11.05.2011 (siehe oben), verfolgt 
gem. § 1 Abs. 2 das Ziel, den Anteil Erneuerbarer E nergien an der 
Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30  Prozent und danach 
kontinuierlich weiter zu erhöhen. Dazu soll die Nac hfrage nach Anlagen zur 
Erzeugung Erneuerbarer Energien und auch die wirtsc haftliche Konkurrenz-
fähigkeit des Einsatzes der Erneuerbaren Energien g esteigert werden. Mit der 
neuesten Novellierung zum 11.05.2011 wurde u.a. die  Grundlage für die 
Einrichtung eines elektronischen Registers für Herk unftsnachweise für Strom 
aus Erneuerbaren Energien geschaffen. 
 
Das EEWärmeG 
 vom 07.08.2008, zuletzt geändert ebenfalls am 11.0 5.2011, 
verfolgt gem. § 1 das Ziel, den Anteil Erneuerbarer  Energien am 
Endenergieverbrauch für Wärme (Raum-, Kühl- und Pro zesswärme sowie 
Warmwasser) bis zum Jahre 2020 auf 14 Prozent zu er höhen. Mit der 
Novellierung zum 11.05.2011 wurde der § 1 a neu ein gefügt, wonach 
öffentlichen Gebäuden eine „Vorbildfunktion“ im Rahmen des Zwecks und der 
Ziele nach § 1 zukommt. Das gilt sowohl bei der Neu errichtung öffentlicher 
Gebäude als auch bei grundlegenden Renovierungen im  Bestand. Nach der 
Bundestagsdrucksache 17/3629 ist von den geschätzte n Mehrkosten für 
Heizsysteme von insgesamt 175,7 Mio. € der Großteil  in Höhe von 135,1 Mio. 
€ von den Kommunen zu tragen. 
 
Das KWKG 
 vom 19.03.2001, zuletzt geändert 2009, regelt die Abnahme und 
die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-S trom) aus Kraft-
werken mit KWK-Anlagen und hat den Zweck, einen Bei trag zur Erhöhung der 
Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung zu leisten. 
 
Das EnEG 
 vom 01.09.2005, zuletzt geändert in 2009, ermächti gt in § 1 Abs. 2 
die Bundesregierung, zur Vermeidung von Energieverl usten die Anforde-
rungen an den Wärmeschutz von neu zu errichtenden G ebäuden und ihren 
Bauteilen durch Rechtsverordnung festzusetzen. 
 
Diese Rechtsverordnung ist die EnEV 
 vom 24.07.2007, zuletzt geändert in 
2009, die die entsprechenden Werte für Wohngebäude in § 3 und für 
Nichtwohngebäude in § 4 festsetzt (siehe dazu weite r unten die Ausführungen 
zu den entsprechenden Regelungen in Städtebaulichen Verträgen). 
 
 
Auch der Landesgesetzgeber 
 ist z.Zt. dabei, Klimaschutzziele in Gesetzes-
form zu definieren. Das Ministerium für Klimaschutz , Umwelt, Landwirtschaft, 
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-W estfalen hat dazu den 
Entwurf eines Klimaschutzgesetzes NRW erarbeitet. D er Gesetzentwurf 
verfolgt den Zweck, Klimaschutzziele verbindlich fe stzulegen und einen

3 
institutionellen Rahmen für die Umsetzung von Klima schutzmaßnahmen zu 
schaffen. Zu dem Gesetzentwurf hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen 
Spitzenverbände NRW (bestehend aus dem Städtetag NR W, dem 
Landkreistag NRW und dem Städte- und Gemeindebund N RW) unter dem 
Datum vom 20.07.2011 eine kritische Stellungnahme a bgegeben. Es bleibt 
abzuwarten, mit welchen Inhalten das Gesetz ggfs. l etztendlich zustande 
kommen wird.  
 
 
Für die Stadt Münster 
 hat der Rat die Klimaschutzziele mit Beschluss vom  
12.03.2008 festgelegt (Vorlage V/0853/2007: „Fortsc hreibung des Klima-
schutzprogramms und des Klimaschutzziels der Stadt Münster bis 2020 
 – Ergebnisse der Klimakonferenz vom 24.08.2007 –„) . Danach sollen bis 
2020 die CO²-Emmissionen gegenüber 1990 um 40 % ver ringert und der 
Anteil der Erneuerbaren Energien am Energiebedarf auf 20 % erhöht werden. 
 
 
2.) Umsetzungsinstrumente 
 
 
Mit welchen Umsetzungsinstrumenten und Maßnahmen di e genannten Ziele 
erreicht werden sollen bzw. welche davon auch in de r Vergangenheit in der 
Stadt Münster schon praktiziert worden sind, ergibt  sich u.a. aus Ziff. 6 und 7, 
Seiten 43 – 118 des Klimaschutzkonzeptes 2020 bzw. aus dem Maßnahmen-
katalog Teil 1 a, des vom Rat am 08.12.2010 beschlo ssenen Handlungs-
programms zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes 20 20 für Münster (vgl. 
Auszug Anlage 3 zur Vorlage). 
 
Dieser Bericht  befasst sich ausschließlich mit dem Umsetzungsinstrument der 
Bauleitplanung als Teilaspekt des Moduls gem. der M aßnahme Ü 8: 
Klimaschutz in der Stadtplanung - Weiterentwicklung  bzw. Aktualisierung des 
Leitfadens zur energiegerechten Bauleitplanung im H inblick auf Städte-
bauliche Verträge, die EnEV 2009, das EEWärme-Geset z sowie auf das 
Projekt „100 Klimaschutzsiedlungen in NRW“ -. Nicht  tangiert von dieser 
Themenstellung ist damit die energetische Optimieru ng im vorhandenen 
Gebäudebestand, insbesondere auch nicht die – oben dargestellte - mit den 
EAG EE neu eingeführte „Vorbildfunktion“ beim Einsa tz Erneuerbarer 
Energien von öffentlichen Gebäuden. Dies ist eine F rage des kommunalen 
Gebäudemanagements.  
 
Das Verfahren und die Inhalte der Bauleitplanung er geben sich im 
Wesentlichen aus den Bestimmungen des Baugesetzbuch es und der 
Baunutzungsverordnung sowie aus der Landesbauordnun g, bzgl. der fach-
lichen Belange, insbesondere der Umweltbelange, u.a . auch bei der 
Genehmigung und beim Bau von Anlagen aber auch aus zahlreichen weiteren 
Gesetzen, wie das Gesetz über die Umweltverträglich keitsprüfung (UVPG), 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Bundes-Immissio nsschutzgesetz 
(BImSchG), Atomgesetz (AtG). Speziell für Anlagen z ur Energieversorgung 
finden sich entsprechenden Regelungen in den oben g enannten Energie-
fachgesetzen.  
 
Das Baugesetzbuch 
 hat in den vergangen Jahren zahlreiche Änderungen und 
Ergänzungen speziell auch zugunsten des Klimaschutz es in der Bauleit-
planung erfahren (die näheren Ausführungen dazu sie he weiter unten). 
Gegenstand der aktuellen Baurechtsnovelle 2011 durc h das am 30.06.2011 
vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Förderung de s Klimaschutzes bei 
der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ sind u.a. die Verankerung

4 
eines verstärkten Klimaschutzes durch einen stärker en Ausbau der Erneuer-
baren Energien sowie Regelungen zur Sicherung der E nergieversorgung. Das 
Gesetz ist am 30.07.2011 in Kraft getreten. Die Lan desregierung hat auf der 
Grundlage dieses Gesetzes zur Standortsteuerung von  Windenergieanlagen 
bereits eine Neufassung des „Erlasses für die Planung und Genehmigung von 
Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung  und Anwendung 
(Windenergie-Erlass)“ vom 11.07.2011 bekannt gegebe n. Mit diesem Erlass 
soll insbesondere das sog. „Repowering“, d.h.  Ersa tz alter Anlagen durch 
neuere leistungsstärkere Anlagen, unterstützt werden.  
 
Aufgrund dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben durch 
Ratsbeschlüsse war der Klimaschutz auch bereits in der Vergangenheit stets 
ein wichtiger und in die Abwägung einzustellender B elang im Rahmen der 
Bauleitplanung.  
 
Grundlage dafür war und ist u.a. das aufgrund des H andlungskonzeptes zur 
Umsetzung der Empfehlungen des Beirates für Klima u nd Energie 
(Beschlussvorlage an den Rat 1659/95 vom 23.3.1996)  durch die Gertec 
GmbH – Beratende Ingenieure, Essen, erstellte Gutac hten „Energiegerechte 
Bauleitplanung in der Stadt Münster“ vom Juli 1998.  Das 70 Seiten (ohne 
Anlagen) umfassende Gutachten ist als Anlage 2a)  auszugsweise 
 (u.a. mit 
den Grundsätzen energiegerechter Bauleitplanung) beigefügt.  
 
Für eine Aktualisierung und damit für eine autorisi erte Änderung des im Jahre 
1998 erstellten Leitfadens müsste an sich das Ingen ieur-Büro, das das 
Gutachten erstellt hat, beauftragt werden. Die Verw altung hat sich bereits im 
Vorfeld des Beschlusses zum Klimaschutzkonzept darü ber Gedanken 
gemacht, ob das wirklich erforderlich und zielführe nd ist. Wie sich aus der 
rechten Spalte „Bewertung“ (Anlage 3 der Vorlage) e rgibt, soll eine externe 
Überarbeitung nicht, stattdessen aber eine „interne  Überarbeitung“ erfolgen. 
Hintergrund für diese Überlegung war, dass der Leit faden in wesentlichen 
Teilen auch aus heutiger Sicht noch aktuell ist. Ne uere technische 
Entwicklungen haben allerdings zu einer erheblichen  Steigerung der 
Energieeffizienz und Verbesserung der Qualität klim aschützender Produkte 
und Anlagen geführt. Als Beispiele dafür sind zu erwähnen:  
 
- Nicht nur Solaranlagen auf nach Süden geneigten 
Satteldachflächen, sondern alle sonnenenergie- und licht-
absorbierende Oberflächen eines Gebäudes sind heutz utage in 
ihrer Energiegewinnung effizient und damit klimasch ützend. 
Geeignet für Solaranlagen sind dabei sowohl vertika le als auch 
horizontale Flächen. 
 
- Neben der Solartechnik (Kollektoren und Photovolt aik) als die 
z.Zt. noch zumeist verwendete Technik haben sich Kr aftwärme-
kopplungs- und Biomassensysteme weiter technisch en twickelt 
und eine höhere Effizienz erreicht. 
 
- Inzwischen können auch Anlagen zur Windenergiegew innung 
mit vertikaler Rotationsachse an Gebäuden oder auf Flach-
dächern, wenn auch nur in verträglicher Größe, ange bracht 
werden. Das gilt zunächst nur in technischer, nicht  automatisch 
auch in rechtlicher Hinsicht. 
 
Im Übrigen beinhaltet das Themenfeld „Klimaschutz i n der räumlichen Stadt-
entwicklung und im Städtebau“ den Instrumenteneinsa tz der Bauleitplanung

5 
zugunsten des allgemeinen Klimaschutzes mit den Mög lichkeiten von 
Darstellungen im FNP, Festsetzungen in Bebauungsplä nen sowie Verein-
barungen in Städtebaulichen Verträgen. 
 
Eine solche Darstellung kann mit diesem Bericht all erdings nur in allgemeiner 
Form , d.h. standort- und projektunabhängig, erfolgen. D ie eigentliche Um-
setzung erfolgt dann im Rahmen der Einzelprojekte und Planverfahren. 
 
 
II.) Klimaschutzrelevante Darstellungen im Flächenn utzungsplan (FNP) 
 
Der FNP hat unter den Aspekten Flächeninanspruchnah me, Standortgunst 
bzw. –ungunst, Verkehrserzeugung etc. gegenüber der  verbindlichen Bauleit-
planung bzgl. Siedlungsflächenausweisung und –zuord nung eine wesentlich 
stärkere Steuerungsfunktion mit präjudizieller Wirk ung bzgl. der Erreichung 
von Klimaschutzzielen. 
 
Die Inhalte des FNP sind in § 5 Baugesetzbuch gereg elt. Anders als beim 
Katalog für Festsetzungen in Bebauungsplänen ist de r Katalog für die 
Darstellungen des FNP aber nicht abschließend, sond ern nur beispielhaft. 
Anderweitige Darstellungen als im Katalog vorgesehen sind demnach möglich. 
 
Mögliche Darstellungen bzgl. des Klimaschutzes können sein: 
 
- Standortplanung (Konzentrationsflächen) für Anlag en zur 
Energiegewinnung aus Erneuerbaren Energien (z.B. 
Windenergieanlagen); 
 
- Fernwärmevorranggebiete und Netzplanung von Verso rgungs-
leitungen: 
 
 
In formeller Hinsicht unterliegt der FNP gem. § 7 A bs. 1 BauGB der 
Genehmigung der Bezirksregierung, die u.a. auch dan n versagt werden kann, 
wenn Darstellungen des FNP mit Zielen der Raumordnu ng im Widerspruch 
stehen. Bzgl. der insoweit erforderlichen Abstimmun g bzgl. Darstellungen von 
Eignungs- bzw. Konzentrationsflächen zum Ausbau Ern euerbarer Energien 
mit der Regionalplanung kann hier auf die (aktuelle) Vorlage V/0232/2011 vom 
18.04.2011 (Stellungnahme der Stadt Münster im Rahm en des Beteiligungs-
verfahrens zur Fortschreibung des Regionalplanes Mü nsterland), hier 
insbesondere auf die Anlage 2, Ziffern B 3.1, Seite n 28 – 32, und speziell zu 
den Anregungen zur Darstellung neuer bzw. zur Erwei terung bestehender 
Windeignungsbereiche auf Ziffern C S. 35 – 46 verwiesen werden. 
 
 
III.) Klimaschutzrelevante Festsetzungen in Bebauun gsplänen 
   
Die Verknüpfung der eingangs dargestellten Zielsetz ung mit der 
Bauleitplanung ist unter dem Gesichtspunkt der Einb eziehung der 
kommunalen Entscheidungsebene bzgl. global wirkende r klimaschützender 
Maßnahmen unverzichtbar. Allerdings kann die Zielse tzung mit den 
Instrumenten der Bauleitplanung im Verbund und im Z usammenwirken mit 
anderen Maßnahmen nur flankiert 
 werden.   
 
In verfahrenstechnischer Hinsicht ist die Bauleitpl anung mit intensiver 
Regelungsdichte gesetzlich reglementiert. Eine rech tssichere Mobilisierung

6 
dieses Instrumentes zugunsten des Klimaschutzes hat  zur Voraussetzung, 
dass die Festsetzungsmöglichkeiten gegeben sind und  insoweit auch die 
Abwägungsgrundsätze der Bauleitplanung sowie auch d ie gesetzlich 
vorgegebenen Beschränkungen für die Vereinbarkeit v on Regelungen in 
Städtebaulichen Verträgen eingehalten werden. Zu de n Abwägungs-
grundsätzen gehört, dass die Belange des Klimaschut zes in der Gewichtung 
bei der Abwägung gleichwertig  neben anderen Belangen steht und nicht von 
vornherein als vorrangig zu betrachten sind. Insowe it sind auch Zielkonflikte 
mit anderen Schutzgütern beachtlich. 
 
Von Belang für konkrete Festsetzungsmöglichkeiten z ugunsten des Klima-
schutzes sind im Wesentlichen die folgend dargestel lten Einzelbestimmungen 
des Baugesetzbuches: 
  
Der Bezug zum allgemeinen Klimaschutz als kommunale  Aufgabe 
 im Rahmen 
der Bauleitplanung ergibt sich zunächst aus § 1 Abs . 5 BauGB, wonach 
Bauleitpläne dazu beitragen sollen, eine menschenwü rdige Umwelt zu sichern 
und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verant wortung für den 
allgemeinen Klimaschutz zu schützen und zu entwicke ln. Zu berücksichtigen 
sind dabei gem. § 1 Abs. 6 Ziff. 7. u.a. die Belang e des Umweltschutzes, gem. 
lit. a) insbesondere die Auswirkungen u.a. auf das Klima und gem. lit. f) die 
Nutzung Erneuerbarer Energien sowie die sparsame un d effiziente Nutzung 
von Energie. 
 
Festsetzungen in Bebauungsplänen sind eine Schranke nbestimmung des 
Eigentums und bedürfen daher zu ihrer Wirksamkeit z wingend einer 
gesetzlichen Grundlage. Daher müssen Festsetzungen unter den gesetzlich 
normierten Regelungsgegenständen subsumierbar sein,  ansonsten sind sie 
unzulässig. Die konkreten Festsetzungsmöglichkeiten  ergeben sich - von 
wenigen Ausnahmen an anderen Stellen im BauGB und a uch in der 
Landesbauordnung abgesehen - im Wesentlichen aus de m Katalog des § 9 
Abs. 1 BauGB. 
 
Dieser Katalog ist daher auch für klimaschützende F estsetzungen die 
wichtigste gesetzliche Grundlage. Mehrere Nummern d ieses Katalogs 
tangieren den allgemeinen Klimaschutz, z.B. die Num mern 2, 10, 15, 16, 18, 
23 a), 23 b), 24 und 25. Die Nr. 23 wurde durch das  Europarechts-
anpassungsgesetz 2004 (EAG 2004) in das BauGB einge fügt. Nach Nr. 23 lit. 
b) sind festsetzbar „Gebiete, in denen bei der Erri chtung von Gebäuden 
bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneue rbarer Energien wie 
insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen“. 
 
Damit steht das rechtliche Instrumentarium bei der Berücksichtigung des 
Klimaschutzes bzgl. Festsetzungen in Bebauungspläne n u.a. auch im Sinne 
der Grundsätze energiegerechter Bauleitplanung hins ichtlich Kompaktheit, 
Ausrichtung, Verschattungsfreiheit von Gebäuden bzw . Dachflächen (Ziff. 1.1 
des Leitfadens (Anlage 2a) zu diesem Bericht)) zur Verfügung. 
 
Die Verwaltung wird künftig neu aufzustellende Bebauungspläne einem aktuell 
entwickeltem „Klima-Check“ mit klar definierten Kri terien (Anlage 2b))  
unterziehen und das Ergebnis dazu in die Begründung  einbeziehen. Das 
gleiche gilt auch für die Vereinbarung von klimasch ützenden Vereinbarungen 
in Städtebaulichen Verträgen (siehe dazu weiter unten).  
 
Der Check soll in der künftigen Praxis zum frühestmöglichen Zeitpunkt Anwen-
dung finden als eine etwas „herausgehobenere“ Prüfu ng von allgemeinen

7 
klimatischen Aspekten und Kriterien im Städtebau u. a. im Rahmen von 
Prüfungen und Entscheidungen zu: 
 
- Anträgen zur Bauleitplanung, primär bei Neuaufste llungs-
anträgen, insbesondere vorhabenbezogenen Planungen und 
Projekten Dritter; 
 
   - „eigenen“ städtischen städtebaulichen Planungs konzepten; 
 
- bei der Auslobung städtebaulicher Wettbewerbe und  sonstiger 
Optimierungsverfahren. 
 
Folge der Anwendung dieser Checkliste ist eine früh zeitige und stärkere 
Positionierung der klimarelevanten Belange, die zud em für die politischen 
Entscheidungsprozesse auch transparent werden und k ünftig in jedem 
Einzelfall gegenüber konkurrierenden anderen städti schen Belangen 
vorabgewogen und entschieden werden können.  
 
 
IV.)  Klimaschutzrelevante Vereinbarungen in Städte baulichen Verträgen 
 
Neben klimaschutzrelevanten Festsetzungen werden in  allen Planverfahren, 
zu denen mit einem Investor ein Städtebaulicher Ver trag nach § 11 BauGB 
oder ein Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB abges chlossen werden, 
auch klimaschutzrelevante vertragliche Vereinbarung en 
 getroffen. Das war 
auch in der Vergangenheit bereits stets der Fall. M it dem Ziel einer CO 2-
Reduzierung wurden in abgeschlossenen Verträgen ste ts Wärmestandards 
um 30 % unterhalb der Werte der jeweils gültigen En EV bzw. der 
Wärmeschutzverordnung und damit über die gesetzlich en Anforderungen 
hinaus vereinbart, und zwar jeweils mit voller Akze ptanz der Vertragspartner. 
Erst die EnEV 2009 hat die Anforderungen beim Primä renergiebedarf bei 
Neubauten um 30 % verschärft. Damit haben die geset zlichen Anforderungen 
eine Entwicklung genommen, die von der Stadt Münste r lange zuvor bereits 
üblicherweise praktiziert wurde. Die Stadt Münster hat damit eine gewisse 
„Vorreiterrolle“ bzgl. des Klimaschutzes in der Bau leitplanung übernommen. 
Derzeit werden die entsprechenden Vereinbarungen un ter Bezugnahme auf 
das Referenzgebäude der nunmehr geltenden EnEV 2009 getroffen.  
 
Mit Vereinbarungen in Städtebaulichen Verträgen las sen sich über die 
Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen hinaus  weitergehende 
Optionen regeln und ggfs. spezielle Energiekonzepte  umsetzen Auch ein 
Projekt aus dem Förderprogramm des Landes „100 Klim aschutzsiedlungen in 
NRW“ könnte auf der Grundlage eines Bebauungsplans oder eines 
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und flankierend da zu mit Verein-
barungen in einem Städtebaulichen Vertrag realisier t werden. Ein solches 
Projekt müsste lediglich standortbezogen initiiert werden.  
 
Vertragliche Vereinbarungen bedürfen im Gegensatz z u Bebauungsplan-
festsetzungen keiner speziellen Ermächtigungsgrundl age, sondern sind, 
sofern sie einen städtebaulichen bzw. bodenrechtlic hen Bezug haben, 
generell zulässig, soweit Gesetzesnormen nicht entg egenstehen. Das ist bzgl. 
der Vereinbarkeit von Vertragsinhalten eine völlig andere Ausgangssituation 
als bei der Festsetzung von Planinhalten. Vertragli che Regelungen in Bezug 
auf den allgemeinen Klimaschutz sind damit wesentli ch flexibler zu gestalten 
als Bebauungsplanfestsetzungen.

8 
In hohem Maße relevant für vertragliche Vereinbarun gen zugunsten des 
Klimaschutzes ist § 11 Abs. 1, Satz 2, Nr. 4 BauGB.  Mit dieser Bestimmung 
wird die Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-W ärme-Kopplung sowie 
von Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- und Elektri zitätsversorgung als 
möglicher Gegenstand von Städtebaulichen Verträgen besonders hervor-
gehoben. 
 
Mit dieser durch das EAG 2004 eingefügten Regelung sollte den Gemeinden 
ein Instrument an die Hand gegeben werden, ihrer Ve rantwortung für den 
Klimaschutz gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB gerecht we rden zu können. 
Kombiniert werden können die Verträge nach dem Komm unal-
verfassungsrecht darüber hinaus – folgt man der in der Fachliteratur 
vertretenen Ansicht - auch mit einem Anschluss- und  Benutzungszwang an 
Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung. Von diesen Möglic hkeiten ist ggfs. auf 
der Grundlage eines umfassenden Energieversorgungsk onzeptes Gebrauch 
zu machen. 
 
Ausgeklammert aus der Themenstellung dieses Bericht es bleiben solche 
Maßnahmen, die lt. Beschluss vom 08.12.2010 (vgl. E rgänzungsvorlage 
V/0592/2010/1. Erg.) für eine Entscheidung der zust ändigen Gremien einer 
gesonderten Vorbereitung bedürfen. Dazu gehört auch  die Maßnahme „B9“ 
Zielrichtung Passivhausstandard bei Neubau städtisc her Gebäude“. Die 
Problematik steht in engem Zusammenhang mit den Ver einbarungen zu den 
Wärmestandards in Städtebaulichen Verträgen. Der Fr age, ob im Hinblick auf 
die künftig verfolgte Zielsetzung bzgl. verschärfte r Anforderungen bis hin zum 
Passivhaus-Standard noch Raum für die oben erwähnte  bisherige Vorreiter-
rolle verbleibt, soll hier nicht vorgegriffen werde n. Das Thema wird deshalb im 
Zusammenhang mit der noch zu fertigenden Vorlage ge m. Maßnahme B9 
(Anlage 3 der Vorlage) aufbereitet.

9 
V.) Öffentlichkeitsarbeit 
 
Um die Zielsetzung weiter zu unterstützen, sind neb en der formellen 
Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Bauleitplanung informelle Veran-
staltungen etwa zum Zwecke einer verstärkten Inansp ruchnahme von 
Fördermitteln etc. zweckdiendienlich und erforderli ch. Das gilt vor allem auch 
z.B. für den Fall, dass ein Projekt aus dem Landesp rogramm „100 
Klimaschutzsiedlungen in NRW“ realisiert werden sol l. Ein solches Projekt 
kann nur bei entsprechender Nachfrage und wirtschaf tlicher Darstellbarkeit 
erfolgreich umgesetzt werden.  
 
Umfassend angelegte Maßnahmen zur Öffentlichkeitsar beit, wie sie in Ziff. 2 
des SPD-Antrages gefordert werden, sind nur im Zusa mmenhang mit 
übergreifenden Themen zum Klimaschutz sinnvoll. An solchen 
Veranstaltungen mit übergreifender Themenstellung w ird sich die 
Planungsverwaltung selbstverständlich auch künftig weiterhin beteiligen. 
 
Insofern sei auch auf die seit einigen Jahren wiede rkehrenden öffentlichen 
Veranstaltungen und Hearings hingewiesen, die die V erwaltung zum lokalen 
Klimaschutzkonzept durchführt. 
 
Inzwischen liegt eine Reihe von Publikationen der F achminister der Länder, 
des Umweltbundesamtes und anderer Behörden und Stel len vor, die sich an 
interessierte Bürgerinnen und Bürger bzw. Bauherren  richten und umfassend 
über energiegerechtes Bauen (Neubau/Sanierung) informieren. 
 
In Münster hält die Verwaltung sachgerechte Informa tionen und Beratungen in 
den zuständigen Fachämtern bzw. im Kundenzentrum Pl anen – Bauen – 
Umwelt vor. 
 
 
 
Anlagen:
  
 
Anlage 2a) Auszug aus dem Gutachten der GERTEC GmbH  – Beratende Ingenieure von 
Juli 1998: Energiegerechte Bauleitplanung in der Stadt Münster – Leitfaden – 
 
Anlage 2b) Matrix „Städtebaulicher Klima-Check“

Anlage 2b zum Bericht Staedtebau

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Anlage 4

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Anlage 4 zur Vorlage V/0533/2011

Anlage
zur Vorlage Nr. V/0846/2008
an den Hauptausschuss

[Antrag an den Rat Nr. A-R/0047/2008]

SPD-Fraktion
Antrag im Rat der Stadt Münster

t

15.09.2008 Münzstr. 15
48143 Münster

Telefon: 0251/ 45 314

Fax: 0251/ 511 750
spdfrak@muenster.de
www.spd-muenster.de

Klimaschutz bereits bei der Stadtplanung beginnen —
„Leitfaden für Klimaschutz in der Stadtplanung Münsters“
entwickeln

Der Rat der Stadt Münster möge beschließen:

1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzept für die konsequente
Berücksichtigung des Klimaschutzes bereits bei der Stadtplanung zu
erarbeiten. £

2. Das Konzept ist mit der Bürgerschaft, Planern, Bauträgern und den
Klimaschutzinitiativen bzw. -verbänden zu erörtern.

3. Unter Berücksichtigung des Erörterungsprozesses erarbeitet die Verwaltung
auf der Grundlage des Konzeptes einen „Leitfaden Klimaschutz und
Stadtplanung für Münster“ und legt diesen den Ratsgremien zur
Beschlussfassung vor.

4. Der Leitfaden soll allen an der Stadtplanung in Münster Beteiligten zur
Nutzung empfohlen werden.

Begründung:

Der Rat der Stadt hat in seiner letzten Sitzung den Beitritt der Stadt Münster zum
„Covenant of Mayors — Konvent der Bürgermeister — eine Initiative der EU-
Kommission“ und zur „EUROCITIES - Declaration on Climate Change“
beschlossen. Damit hat die Stadt Münster ihre Aktivitäten zum Klimaschutz auf
lokaler Ebene unterstrichen. Die vielfältigen Aktionen der Stadt zu lokalen Aktionen
für den Klimaschutz sollen aus Sicht der SPD aber weiter entwickelt werden.

Im baulichen Bestand der Stadt nimmt der Energieverbrauch zur Raumheizung eine
wesentliche Rolle ein. Hier nimmt besonders die Verbesserung des
Gebäudebestandes einen herausragenden Stellenwert im Sinne des Klimaschutzes
ein.

Gerade bei den Planungen für Neubauten können entscheidende und nachhaltige
Veränderungen für die Zukunft ermöglicht werden. In jüngster Zeit zeigte sich bei der
Planung für ein neues Baugebiet in Nienberge, dass die Nutzung von Solarenergie

nur unzureichend berücksichtigt war. Bei der Planung von neuen Baugebieten und

Seite 1 von 2

4

der Bestandserweiterung können durch konsequente Rahmenbedingungen und
deren Umsetzung nachhaltige Klimaschutzziele erreicht werden. Deshalb sollten
durch einen „Leitfaden Klimaschutz und Stadtplanung“ die Stadtplanung und
Stadterneuerung verstärkt an die Klimaschutzziele angebunden werden.

Ziele eines solchen Leitfadens sollten sein:

1. Klimaschutz frühzeitig im Planungsprozess berücksichtigen.

2. Planungen energetisch optimieren.

3. Energiepotentiale erschließen.

4. Information der Bürgerschaft sowie der Bauträger und ihrer Planer.

5. Anwendung des Leitfadens durch Bauträger und Planer.
Karl-Heinz Winter Marianne Hopmann Karsten Rahn
Wolfgang Heuer Ralf Hubert Udo Reiter
Anika Bergner Dr. Michael Jung Anne Schulze Wintzler
Hedwig Chudziak Marianne Koch Joachim Tonn
Philipp Gabriel Gaby Kubig-Steltig Beate Vilhjalmsson
Beanka Ganser Kurt Pölling Holger Wigger

Anne Hakenes

Seite 2 von 2

Anlage 3

13387 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage V/0533/2011

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Beratungsverlauf (1)

15.09.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Münzstraße 15

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0533/2011
Typ
Vorlagen
Datum
03.08.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37