V/0533/2011
Klimaschutz in der Stadtplanung
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Anlage 2a zum Bericht Staedtebau
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Anlage 2a) zum Bericht: Klimaschutz in der räumlichen Stadtentwicklung und im Städtebau GERTEC GmbH - Beratende Ingenieure Energiegerechte Bauleitplanung in der Stadt Münster - Leitfaden - Gutachten im Auftrag des Umweltamtes der Stadt Münster Juli 1998 Auszug GERTEC GmbH - Beratende Ingenieure Viehofer Straße 11 - 45127 Essen - Telefon 0201/24 56 4-0 - Telefax 0201/24 56 4-20 1 Leitfaden zur Energiegerechten Bauleitplanung Zielsetzung Eine energiegerechte Bauleitplanung muß auf die Optimierung der beiden zentralen Einflußfaktoren des Heizenergieverbrauchs ausgerichtet sein: " baulicher Wärmeschutz mit 30% Einsparung bei NEH-Standard gegenüber WSVO '95, "= Wärmeversorgungssystem mit 30-40% Einsparung durch BHKW- Nahwärmeversorgung gegenüber dezentraler Erdgasversorgung, " als gleichwertig mit einer BHKW-Nahwärmeversorgung ist der Anschluß an das zentrale Fernwärmenetz der Stadtwerke Münster anzusehen, wenn die zentralen Er- zeugungsstrukturen in der Weise geändert werden, daß ein hoher KWK-Anteil an der Wärmeerzeugung] sichergestellt wird (geplantes GuD-Kraftwerk). Der Einfluß weiterer Faktoren, insbesondere die Südausrichtung von Gebäuden und Vermeidung von Verschattungen, wird häufig überschätzt? bzw. findet auch aus ande- ren Gründen in guten städtebaulichen Entwürfen ohnehin Berücksichtigung. Hinsicht- lich des erhöhten baulichen Wärmeschutzes existiert seit Ende 1996 eine Grundsatzent- scheidung der Stadt Münster auf NEH-Standard, die seit dem 01.01.1997 gültig ist. Hinsichtlich des Wärmeversorgungssystems gibt es keine derartige verbindlichen Grundsatzentscheidung, die Entscheidung über die Wahl des Heizungssystems und E- nergieträgers liegt bisher vorwiegend beim jeweiligen Investor und den Stadtwerken Münster. Einbindung in den Planungsablauf Die Berücksichtigung aller wichtigen Aspekte einer energiegerechten Bauleitplanung setzt voraus, daß sie in den Regelablauf des Bebauungsplanverfahrens verbindlich ein- gebunden werden und daß den jeweiligen Akteuren Prüfkriterien, Checklisten und Ar- beitshilfen als Leitfaden an die Hand gegeben werden. Die Bestandteile dieses Leitfa- dens sind als Kapitel 9.1 bis 9.10 nachfolgend aufgeführt. Ihre Position im Planungsab- laufist Bild 1 und Bild 2 zu entnehmen. ı Der Beschluß der Stadt Münster aus der Vorlage 1659/95 vom 20.3.96 hinsichtlich eines Vorrangs dezentraler Nahwärme vor zentraler Fernwärme müßte vor diesem Hintergrund überprüft und gegebenenfalls revidiert werden. 2 Für sogenannte Passiv-Häuser stellt sich die Gewichtung der Faktoren anders da, dies kann an dieser Stelle jedoch nicht vertieft werden. Beschreibung des Ablaufschemas Bei Auslobung eines Wettbewerbs oder auch bei Planungsverfahren ohne Wettbewerb werden die "Grundsätze Energiegerechter Bauleitplanung" (9.1) gleichwertig mit ande- ren baugebietsspezifischen Vorgaben den Wettbewerbsteilnehmern oder Planern vorge- geben. Soweit der NEH-Standard der Stadt Münster (9.2) durchgesetzt werden kann, ist hin- sichtlich des Nutzenergieverbrauchs für die Beheizung ein relativ guter Standard bereits gesichert. Die Entscheidung über das einzusetzende Heizsystem ist zunächst völlig offen. Ein- schränkungen ergeben sich unter Berücksichtigung der von den Stadtwerken auszuwei- “ senden Vorranggebiete für Fernwärme (9.5) sowie der Ausbauplanung (9.6) für das Erdgasnetz. Bei Lage des Gebietes im Fernwärmevorranggebiet entfällt das weitere Prüfverfahren. Das gleiche gilt, wenn für das Baugebiet kein Erdgasanschluß möglich ist. Andernfalls bleibt die Entscheidung Erdgas oder Nahwärme offen, und die Verwaltung führt auf der Basis des jeweiligen Planungsstandes eine Vorprüfung unter Bezug auf den überschlägig ermittelten Wärmebedarf (9.3) sowie die Checkliste (9.4) durch. Diese Vorprüfung ist im Verlauf der Diskussion verschiedener Änderungen am Planungskon- zept eher als iterativer Prozeß anzusehen. Da diese Vorprüfungskriterien nicht allzu eng gefaßt sind, wird in der Mehrzahl der zu erwartenden Fälle die Entscheidung auch in dieser Phase noch offen bleiben. Der B-Plan-Vorentwurf ist daher so aufzustellen, daß die speziellen Belange einer mög- lichen Nahwärmeversorgung wie Anordnung der Gebäude und Standort einer Heizzent- rale weiter berücksichtigt werden. Die Verwaltung gibt eine Empfehlung zum Heizsys- tem an die Politik. Wenn die politische Entscheidung für Erdgas fällt, besteht kein Handlungsbedarf mehr zur weiteren Prüfung der Wirtschaftlichkeit. Andernfalls ist das weitere Prüfungsverfah- ren der Wirtschaftlichkeit einzuleiten. Das Ergebnis dieser Prüfung ist eine für die poli- tische Entscheidung ausreichend genaue Ermittlung der Kosten der Wärmeversorgung. Die Politik trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung für die Nahwärmeversorgung oder die dezentrale Erdgasversorgung. als allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - diese fließen ein in: Fernwärme Nahwärme dezentral Bild 1: Ablaufschema Energiegerechte Bauleitplanung Arbeitsschritte Leitfaden Bild 2: Ablaufschema Prüfung der Wirtschaftlichkeit 1.1 Grundsätze energiegerechter Bauleitplanung Im wesentlichen kann die Bauleitplanung (alle Phasen mit FNP, Wettbewerb, B-Plan, städtebauliche Verträge) über folgende Faktoren Einfluß auf den zukünftigen Energie- verbrauch. für Heizung und Warmwasser sowie auf die Einsatzbedingungen verschiede- ner Heizungssysteme nehmen: "= Kompaktheit "= Ausrichtung der Gebäude " Verschattungsfreiheit " Ausrichtung Dachflächen " Streuung oder Gruppierung der Einzelgebäude " Standort der Heizzentrale | Die in älteren Quellen zu findende Forderung nach Windschutz bezieht sich auf schlecht gedämmte Gebäude und ist heute gegenstandslos bzw. schädlich, wenn z.B. durch Na- delbaumanpflanzungen die Nutzung potentieller solarer Gewinne verhindert wird. Alle hier aufgeführten Faktoren sind hinsichtlich ihrer Umsetzung über den durch den Gesetzgeber definierten planungs- und ordnungsrechtlichen Rahmen abgedeckt. Kompaktheit und Ausrichtung der Gebäude Die beiden ersten Faktoren sind dann zu vernachlässigen, wenn — wie in Münster seit Januar 1997 vorgeschrieben — ein erhöhter Dämmstandard beim Verkauf städtischer Grundstücke festgesetzt werden kann. Eine weniger kompakte Bauweise mit ungünsti- gem A/V-Verhältnis erzwingt über den geforderten Wärmeschutznachweis höhere Dämmstoffstärken, bessere Fenster oder kontrollierte Lüftung. Das gleiche gilt für den (in der Praxis wohl eher seltenen) Fall, daß ein Gebäude mit dem überwiegenden Teil seiner Fenster nach Norden ausgerichtet werden soll. Auch hier sind kompensierende Maßnahmen erforderlich, um den Nachweiswert von 65, 60 oder 50 kWh/m? einzuhal- ten. Das Verfahren der WSVO ‘95 weist zwar tendenziell zu niedrige Werte aus, be- rücksichtigt aber in seiner Systematik den Aspekt der Ausrichtung der Fensterflächen hinreichend. Die Planung nimmt daher über die Entscheidung für freistehende Einfamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser oder Mehrfamilienhäuser ausreichenden Einfluß auf den Energieverbrauch. \ Für die Fälle, bei denen ein erhöhter Dämmstandard nicht vorgeschrieben werden kann, sind hinsichtlich der Kompaktheit der Gebäude restriktivere Festsetzungen im B-Plan über enger gefaßte Baugrenzen oder auch Baulinien möglich. Die Wärmeschutzverord- nung '95 läßt für zergliederte Baukörper mit ungünstigem hohen A/V-Verhältnis höhere Verbrauchswerte zu. Derartige Gebäudeformen können durch engere Festsetzungen weitgehend ausgeschlossen werden. gesetzliche Grundlagen: BauGB $ 9 Abs. 1 Nr. 1-3 BauNVO $$ 16-23 (Maß der baulichen Nutzung) Verschattungsfreiheit Aus Gründen der passiven Solarenergienutzung sollte eine Verschattung durch Nach- bargebäude vermieden werden, als Abstandsregel kann "Abstand = 2,75 x Höhe" heran- gezogen werden. Verschattung durch Bäume kann im Sommer erwünscht sein, sollte aber im Winter vermieden werden. Der Aspekt der Verschattungsfreiheit sollte jedoch bei der Abwägung mit anderen städtebauliche Zielen nicht überbewertet werden. gesetzliche Grundlagen: BauGB $ 9 Abs. 1'Nr. 1-3 BauNVO $$ 16-23 (Maß der baulichen Nutzung) Südausrichtung Dachflächen Dieser Aspekt zielt weniger auf den Heizenergieverbrauch als auf die Chancen zur In- stallation von Solarkollektoren ab. Die Südaus- richtung ist nicht mit der Gebäudeausrichtung identisch. So können z.B. Reihenhäuser sowohl giebelständig mit Ost-West-Ausrichtung der Ge- giden bäude als auch traufständig bei Nord-Süd- Ausrichtung der Gebäude gebaut werden. Ledig- lich die Firstrichtung ist im B-Plan festzulegen. Auch für zukünftige Optionen wie solare Nahwärme und Photovoltaik, die heute noch sehr weit von der Wirtschaftlichkeit entfernt sind, bieten südausgerichtete Dachflächen bessere Voraussetzungen. Die günstige Dachneigung für Solarkollektoren und Photovoltaik liegt zwischen 30° und 45°, wobei 45° optimal ist. Die Ausrichtung nach Süden muß nicht exakt sein, eine Abweichung nach Südost oder Südwest führt zu Ertragseinbußen von weniger als 10%. gesetzliche Grundlagen: BauGB $ 9 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB $ 9 Abs. 4 (Aufnahme landesrechtlicher Regelungen in den B-Plan als Festsetzungen) BauO NW $ 86 Abs. 1 und Abs. 4 (Örtliche Bauvorschriften . und ihre Aufnahme als Festsetzungen in den B-Plan) Streuung oder Gruppierung der Einzelgebäude Ob die Gebäude gestreut (links im Schema) oder besser gruppiert (rechts im Schema) anzuordnen sind, hat keine allzu große Bedeu- tung für Länge und damit die Kosten der erfor- derlichen Erschließungsleitungen. Der Kosten- unterschied bezogen auf die Vollkosten der Wärmeversorgung liegt in der Größenordnung von +/- 5%, in Extremfällen bei +/- 10%. Soweit eine kostengünstige Verlegung von Versorgungsleitung angestrebt wird, ist es häufig erforderlich, auf Privatgrundstücken Leitungen zu verlegen, die der Versorgung von Fremdgrundstücken dienen. Für Wartungs- und Reparaturarbeiten muß auch das Versorgungsunternehmen jederzeit ein Zugangsrecht haben. Diese Leitungsrechte sind dinglich zu sichern und im Grundbuch einzutragen. gesetzliche Grundlagen: BauGB $ 9 Abs. 1 Nr. 1-3 BauNVO $$ 16-23 (Maß der baulichen Nutzung) Standort für die Heizzentrale Nach $ 9 Abs. 1 BauGB können im B-Plan die Versorgungsflächen festgesetzt werden. Dies ist nur dann erforderlich, wenn für die Heizzentrale ein separates Gebäude vorge- sehen ist. Häufig ist die Unterbringung von Kessel und BHKW-Modulen im Keller oder sonstigen Funktionsräumen von Mehrfamilienhäusern oder sonstigen größeren Gebäu- den möglich. Auch die Abgasanlage ist in diese Fällen einfacher zu installieren. Nach $ 14 BauNVO sind derartige Anlagen als Nebenanlagen zulässig, wenn sie der Versor- gung des Gebietes dienen. gesetzliche Grundlagen: BauGB $ 9 Abs. 1 Nr. 12, 13, 21 BauNVO $ 14 1.2 Dämmstandards für Neubauten Seit Anfang 1997 werden beim Verkauf städtischer Grundstücke die Käufer verpflich- tet, einen von der Stadt Münster festgelegten Wärmedämmstandard einzuhalten. Es gel- ten differenziert nach der Bauweise der Gebäude folgende Dämmstandards: Ein- und Zweifamilienhausbauweise - : freistehend sowie Reihenendhausbauweise 65 kWh/m? (EFH) Reihenhausbauweise - Mitte use 60 kWh/m? (RH) Mehrfamilienhaus-/Geschoßbauweise ......u 50 kWh/m? (MFH) Hinsichtlich der Berechnungsverfahren und weiterer Details der Durchführung sei auf den entsprechenden Beschluß (Vorlage Nr.1093/96 vom 11.12.96) der Stadt Münster verwiesen. 1.3 Überschlägige Ermittlung des Wärmeverbrauchs Für den Zweck der Vorprüfung der Wärmeversorgung sind die wichtigsten Daten zum Wärmeverbrauch zusammenzustellen. Die Zusammenstellung soll jeweils dem aktuel- len Stand der Planung entsprechen und wird nach folgendem Schema vorgenommen. Nutzfläche Gebäudetyp Wohneinheiten Verbrauch (8.0.) spezifischer Verbrauch kWh/m?.a Anzahl MWh/a Läden, ‚Büros, etc. 667 Tabelle 1: Berechnungsschema "Überschlägige Ermittlung des Wärmeverbrauchs" . Summe: Die Rechenwerte für den spezifischen Verbrauch enthalten Aufschläge für die methodi- schen Differenzen WSVO-/IWU-Verfahren sowie für Warmwasser. Die Zahlen für Wohneinheiten und Nutzfläche (kursiv) sind aus dem B-Plan zu übernehmen und mit- .tels der spezifischen Verbrauchswerte (fett) umzurechnen. _ Für den Fall, daß der erhöhte Wärmedämmstandard der Stadt Münster im Plangebiet voraussichtlich nicht durchzusetzen ist, ist der errechnete Verbrauchswert um 25% zu erhöhen. 1.4 Checkliste zur Vorprüfung der Wärmeversorgung Diese Checkliste dient in der Anfangsphase der Planung zur Klärung der Frage, ob be- stimmte Alternativen der Wärmeversorgung von vornherein auszuschließen sind oder ob im weiteren Planungsablauf die Option für die Realisierung einer Nahwärmeversor- gung offengehalten werden soll. Eine Vorentscheidung für Nahwärme ist damit noch nicht verbunden. Es sind die Ausschluß- und Positivkriterien der folgenden Liste auf Seite 10 zu prüfen: Anmerkungen zur Checkliste auf Seite 10 und den dort. aufgeführten Richtwerten: Der Mindestnutzwärmeverbrauch eines Gebietes ist so gewählt worden, daß ein BHKW mit 30 kW. und 60 kW, bei 4000 Vollbenutzungs- stunden mindestens 50% der ins Netz eingespeisten Wärmearbeit er- bringt. BHKW mit noch kleinerer Leistung sind eher für die Versorgung von Einzelobjekten ohne Nahwärmesystem geeignet. Die m?-Angaben beziehen sich auf den Dämmstandard der WSVO '95. Die Dichteangaben sind so gewählt, daß Wärmeverteilungskosten von ca. 50 DM/MWh nicht überschritten werden. Im Bereich der Umsetzungschancen ist die Einsatzmöglichkeit des An- schluß- und Benutzungszwangs im Rahmen dieser Studie nicht eindeutig zu klären. In NRW-ist nach Angaben der Energieagentur NRW keine Gemeinde bekannt, die dieses Instrument im Zusammenhang mit einer Nahwärmeversorgung eingesetzt hat. In Baden-Württemberg sind dage- gen Satzungen dieser Art in vielen Gemeinden in Kraft. Ausschlußkriterien Eine weitere Prüfung der Nahwärmeversorgung entfällt, — wenn der Planbereich in einem Fernwärmevorranggebiet liegt und die Stadtwerke Münster die Fernwärmeversorgung durchführen wollen, — oder wenn der dem Planbereich übergeordnete Stadtteil keine Erdgasversorgung hat und mittelfristig keine Erdgasversorgung erhalten wird. Positivkriterien Die folgenden drei Kriterien müssen zugleich erfüllt sein: (1) Nutzwärmeverbrauch Ein ausreichender Nutzwärmeverbrauch ist in der Regel nur dann gegeben, - wenn der Umfang der geplanten Bebauung mehr’ als 3.000 m? Nutzfläche bei der Bebauung in Bauweise in EFH, RH und DH beträgt, — oder wenn der Umfang der geplanten Bebauung mehr als 3.600 m? Nutzfläche bei der Bebauung in MFH bzw. Geschoßbauweise beträgt, - oder wenn der überschlägig ermittelte Nutzwärmeverbrauch mehr als 400 MWh/a beträgt. (2) Dichte Eine ausreichende Wärmebedarfs- und -verbrauchsdichte ist in der Regel nur dann ge- geben, 2 — wenn die Zahl der neu anzuschließenden Wohnungen 12 WE je ha Nettowohnbau- land überschreitet, - oder wenn entlang einer Erschließungsstraße der mittlere Abstand der EFH geringer ist als 17 m (3) Umsetzungschancen Ausreichende Umsetzungschancen, insbesondere hinsichtlich der Absicherung einer nahezu 100%igen Anschlußquote, bestehen nur dann, — wenn das Planungsinstrument des Städtebaulichen Vertrags oder gleichwertige In- strumente zum Einsatz kommen, : — oder wenn der Investor den Anschluß aller Gebäude verbindlich zusagt bzw. auf- grund kommunaler Beteiligung der Anschluß sichergestellt ist. — oder wenn die Stadt Münster bereit ist, das Instrument des Anschluß- und Benut- zungszwangs nach Gemeindeordnung NRW einzusetzen. Tabelle 2: Checkliste zur Vorprüfung 1.5 Fernwärmevorranggebiete Mit der Umstellung der Erzeugungsanlagen der zentralen Fernwärmeversorgung im Münster auf emissionsärmere Energieträger und effizientere Prozesse ist eine Errich- tung dezentraler Erzeugungsanlagen nicht mehr sinnvoll, wenn ein Anschluß an das Hauptfernwärmenetz möglich ist. Anzustreben ist die Erstellung eines Planes für das gesamte Stadtgebiet Münster, in dem die Stadtwerke Münster ihre Fernwärmevorranggebiete ausweisen. Auf der Grundlage dieser Vorranggebietskarte kann dann im Planungsprozeß jeweils eine Vorentscheidung - darüber getroffen werden, ob weitere Alternativen der Wärmeversorgung überhaupt noch zu berücksichtigen sind. Diese Ausweisung’ von Vorranggebieten sollte eine verbindliche Absichtserklärung der Stadtwerke Münster für die Fernwärmeversorgung darstellen und eine Erschließung von Neubaugebieten mit Erdgas ausschließen. 1.6 Ausbauplanung Erdgasnetz Falls keine Fernwärmeversorgung für den Planbereich beabsichtigt wird, sind für die weitere Betrachtung der Frage, ob Erdgas hausbezogen dezentral oder zentral in einem Nahwärmesystem zum Einsatz kommen soll, die Möglichkeiten zum Anschluß an das Erdgasnetz zu klären. Da die Verlegung von Erdgasleitungen wesentlich geringere Kosten verursacht als die von Fernwärmeleitungen, ist es in der Regel immer möglich, ein Neubaugebiet an die bestehende Erdgasversorgung anzubinden, wenn der dem Planbereich übergeordnete Stadtteil eine Erdgasversorgung hat oder mittelfristig entsprechend den Ausbauplanun- gen der Stadtwerke erhalten wird. : Für diese Ausweisung von mit Erdgas zu versorgenden Gebieten ist die räumliche Ebe- ne der statistischen Bezirke bzw. im Stadtrandbereich die der bebauten Flächen dieser Bezirke ausreichend. Für den Fall, das ein Plangebiet weder im Fernwärmevorranggebiet liegt noch im Erd- gasausbauplan enthalten ist, sind die in dieser Studie betrachteten Wärmeversorgungs- varianten nicht zu realisieren. In diesem Fall sind andere Optionen zu untersuchen, wie z.B. Passivhäuser, Ölheizung, Elektro-Wärmepumpe, Flüssiggas oder regenerative E- nergieträger. 1.7. Prüfung der Wirtschaftlichkeit Nach dem Beschluß über den B-Plan-Vorentwurf kann es erforderlich sein, die Wirt- schaftlichkeit der Variante der Nahwärmeversorgung eingehender zu prüfen. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Empfehlung der Verwaltung für eine Nah- wärmeversorgung von den beschließenden politischen Gremien übernommen wurde und dann eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsprüfung verlangt wird. f Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit soll über die Einholung von Angeboten erfolgen. Angefragt werden sollen die Stadtwerke Münster und auch Dritte. Die Stadtwerke sol- len neben den Kosten einer Nahwärmeversorgung auch die Kosten der dezentralen Erd- gasversorgung als Vergleichsgröße benennen. Eine Vergleichbarkeit ist nur gegeben, wenn die Datenbasis hinsichtlich Wärme- verbrauch, der Leistungsumfang sowie das Berechnungsverfahren und die Berech- nungsparameter einheitlich definiert sind. Die eingehenden Angebote werden von der Verwaltung geprüft. In Ausnahmefällen können externe Gutachter zur Interpretation der Angebote hinzugezogen werden. Stellt sich bei der detaillierten Wirtschaftlichkeitsberechnung kein befriedigendes Er- gebnis im Sinne der vorgeschlagenen Nahwärmeversorgung heraus, ist eine Versorgung durch Erdgas zu realisieren. 1.8 Detaillierte Ermittlung des Wärmeverbrauchs Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit auf dem Wege der Einholung von Angeboten setzt voraus, daß die Plandaten in ausreichender Detaillierung zur: Verfügung gestellt werden. Das Planungsamt stellt dementsprechend die für die weitere Planung des Wärmeversor- gungssystems relevanten Daten in folgender Form zusammen: ; Gebäude- Anzahl Dämm- Dämm- Nutz- Verbrauch Verbrauch Verbrauch Leistung Ifd.Nr. typ Woh- standard standard fläche Raum- Warm- gesamt Raum- nungen WSVO IWU wärme wasser wärme - - - kWh/m? kWh/m? m? kWhla kWh/a kWh/a kw a a 1) OR ® (4) [0] MS) (8)=20x(6) (M=(8)+9) ran 1 EFH 1 65 90 140 12.600 2.800 15.400 6,3 2 RH-END 1 65 90 110 9.900 2.200 12.100 5,0 3 RH-END 1 65 90 110 9.900 2.200 12.100 5,0 4 RH-M 1 60 80 110 8.800 2.200 11.000 4,4. 5 RH-M 1 60 80 110 8.800 2.200 11.000 4,4 6 DHH 1 65 90 120 10.800 2.400 13.200 5,4 7 DHH 1 65 90 120 10.800 2.400 13.200 5,4 8 MFH 6 50 70 450 31.500 9.000 40.500 15,8. 9 MFH 6 50 70 450 31.500 9.000 40.500 15,8 10 MFH 8 50 70 600 42.000 12.000 ° 54.000 21,0 Summe 27 2320 176.600 46.400 223.000 88,3 Tabelle 3: Berechnungsschema "Detaillierte Ermittlung des Wärmeverbrauchs"3 Diese Liste ist entsprechend dem aktuellen Planungstand fortzuschreiben und den Stadtwerken bzw. Dritt-EVU gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Planentwurf zu übermitteln. Für den Fall, daß z.B. seitens des Investors bereits exaktere Werte zum Energieverbrauch vorliegen, sind diese anzugeben. 1.9 Leistungsdefinition für Angebote zur Wärmeversorgung . Soweit Angebote zur Wärmeversorgung eines Gebietes eingeholt werden, ist eine klare Leistungsdefinition Voraussetzung für die Vergleichbarkeit der eingegangenen Angebo- 3 Erläuterungen: zu (1): die laufende Nummer oder sonstige Kennziffer ist mit der im Planentwurf einzutragen- den Kennzeichnung identisch und ermöglicht eine räumliche Zuordnung der Verbrauchs- und Leistungsdaten; zu (2): EFH = Ein- und Zweifamilienhaus freistehend, RH-END = Reihenendhaus, RH M = Reihenhaus-Mitte, DHH = Doppelhaushälfte, MFH = Mehrfamilienhaus; zu (3): Anzahl Wohnungen; zu (4): Dämmstandard gemäß Rats- beschluß "Wärmedämmstandards für Neubauten in städtischen Grundstückskaufverträgen" vom 11.12.96 ; zu (5): Die zu erwartenden Nutzwärmeverbräuche für die Heizung weichen von der WSchVO-Normwerten aus Spalte (3) erheblich ab. Es sind folgende Korrekturen vorzunehmen: 65 kWh/m?a — 90 kWh/m?a, 60 KWh/m?a —> 80 kWh/m?a, 50 kWh/m?a —> 70 kWh/m?a. ; zu (6): Nutzfläche; zu (8): der Wert von 20 kWh/m?a geht von einem Speichersystem aus und schließt Speicher- und Leitungsverluste bereits ein. te. Aus Sicht der Stadt Münster sind für die Auslegung der BHKW-Anlagen Mindest- standards zu fordern. Ohne diese Mindeststandards kann die beabsichtigte CO>- Minderung nicht erzielt werden. Die vom Anbieter zu erbringende Leistung ist wie folgt definiert: " Wärmelieferung frei Heizungsvorlauf für die Raumwärmeversorgung " Wärmelieferung frei Warmwasserleitungssystem für Warmwasserbereitung "= Messung und Abrechnung der Wärmelieferung " Die Wärmeerzeugung erfolgt in einer BHKW-Heizzentrale. Das BHKW ist so aus- zulegen, daß mindestens 50% der ins Nahwärmenetz eingespeisten Wärme in Kraft- Wärme-Kopplung erzeugt werden. " Die Wärmeverteilung an die Einzelabnehmer erfolgt über ein Nahwärmenetz. Die Methodik der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist das Annuitäten-Verfahren. Es wer- den Vollkosten frei Heizungsvorlauf und frei Warmwasserleitungssystem berechnet. Die Gesamtinvestition, die jährlichen Kapital-, Betriebs- und Verbrauchskosten sowie Stromerlöse sind zu ermitteln und anzugeben. Preissteigerungen für Erdgas und Strom sowie Anlaufverluste sind nicht zu berücksichtigen. Die Gesamtkosten für die Wärme- abnehmer sind in DM/MWh und in DM je m? Nutzfläche und Monat anzugeben‘. Die CO,-Emissionen sind auf der Basis der Endenergieverbräuche für Erdgas und Hilfs- energie sowie der BHKW-Stromerzeugung mit den folgenden Emissionsfaktoren zu bilanzieren: für Erdgas 200 g/kWh und für Strom 636 g/kWh. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind unter Verwendung der Werte aus nachfol- gender Parameterliste durchzuführen. Abweichungen davon sind zu erläutern und zu begründen. 1.10 Parameterliste für Wirtschaftlichkeitsberechnungen Investitionen für Nahwärme-Hausübergabestationen mit direkter Wärmeübergabe und niedriger Vorlauftemperatur von 85°C, d.h. Sicher- heitsarmaturen sind nicht erforderlich. 4 Nur Gesamtkosten, kein unübersichtliches Preissystem mit Leistungspreis, Arbeitspreis, Meßpreis, Baukosten- zuschüssen usw. Alle Kostenangaben netto ohne MWSt. 10-25kW | 26-49kW | 50-80 kW NW-ÜSta komplett WW-Bereiter komplett Baulicher Aufwand Hausanschluß bis 12 m Länge Summe DM 14.000 Spezifische Investitionen Nahwärmenetz 2 für Kunststoffmediumrohr (bis DN 75) und Kunststoffmantelrohr, Auslegung der Netz-Systemtemperaturen auf 85/45°C DN VPE DN KMR DM/m Trasse DM/m Trasse 25 290 : 25 350 32 310 32 380 40 330 40 410 50 340 50 440 63 360 65 480 5 380 80 490 80 - 100 530 100 - 125 570 125 - 150 820 allgemeine Wirtschaftlichkeitsparameter Wartung und Instandhaltung 1% Kalkulationszinssatz 8% Erdgaspreise inkl. Erdgassteuer bezogen auf einen Basis-Ölpreis von 40 DM/hl die ersten 900.000 kWhyno 4,06 Pf/kWhyo die weiteren 1.100.000 kWh 3,89 Pf/kWhy alle weiteren kWh 3,81 Pf/kWho Erdgasanschluß Heizzentrale Hausanschluß 15.000 DM Baukostenzuschuß abhängig von Kesselleistung 27 DM/kW BHKW-Stromvergütung Berechnung durch Anbieter nach Verbändevereinbarung ersatzweise pauschal 9,4 Pf/kWh
Beschlussvorlage
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V/0533/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Klimaschutz in der Stadtplanung - Klima schonende Verkehrsentwicklung und Klimaschutz in der räumlichen Stadtentwicklung und im Städtebau Beratungsfolge 15.09.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Berichte „Klima schonende Verkehrsplanun g“ und „Klimaschutz in der räumlichen Stadt- entwicklung und im Städtebau“ werden zur Kenntnis genommen. 2. Der Ratsantrag der SPD-Fraktion vom 15.09.2008 (A-R/0047/2008) ist mit den vorgelegten Berichten erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und Folgekosten. Begründung: Mit der Vorlage V/0592/2010/1. Erg. „Handlungskonzept zur Umsetzung des Klimaschutzkonzep- tes 2020 für Münster“ wurde die Verwaltung mit Ratsbeschluss vom 08.12.2010 u.a. beauftragt, ein umfassendes Konzept für eine Klima schonende Verkehrsentwicklung, für Klimaschutz in der räumlichen Stadtentwicklung und im Städtebau vorzulegen. Zu diesem Themenfeld legt die Ver- waltung mit dieser Vorlage die beiden unter Ziffer 1 genannten aktuellen Berichte vor. Den in den Berichten dargelegten Sachständen ist zu entnehmen, dass zahlreiche wesentliche Bausteine des mit dem o.g. Ratsbeschluss beabsichtigten Konzeptes integraler Bestandteil aller laufenden konzeptionellen Planungen sind. Die Bearbeitungsstände sind unterschiedlich fortge- schritten und haben entsprechend der jeweiligen Themenkomplexität und der jeweiligen Einzelbe- schlüsse (Neuaufstellung VEP und 3. Nahverkehrsplan, Innenentwicklung Wohnen etc.) unter- schiedliche, deutlich über den vorgegebenen Zeitplan hinausgehende Zeithorizonte. Die Berichte gehen in inhaltlicher Hinsicht auf die unter Ziffer 2 genannten Anträge ein. Die beiden Anträge sind damit erledigt. Vorlagen-Nr.: V/0533/2011 Auskunft erteilt: Herr Dapper/Herr König Ruf: 492 61 27/492 61 51 E-Mail: Dapper@stadt-muenster.de KoenigD@stadt-muenster.de Datum: 22.08.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0533/2011 In Vertretung gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: Anlage 1: Bericht: Klima schonende Verkehrsentwicklung Anlage 2: Bericht: Klimaschutz in der räumlichen Stadtentwicklung und im Städtebau Anlage 2a): Auszug „Energiegerechte Bauleitplanung in der Stadt Münster“ Anlage 2b): „Städtebaulicher Klimacheck“ Anlage 3: Auszug aus der Anlage 1 a zur Vorlage V/0592/2010 Anlage 4: Ratsantrag der SPD-Fraktion vom 15.09.2008
Anlage 1: Bericht Verkehr
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Anlage 1
zur Vorlage V/0533/2011
Bericht: Klima schonende Verkehrsentwicklung
I.) Überblick
Bereits seit 2008 arbeitet die Verwaltung an einer grundlegenden Neuaufstellung
des Verkehrsentwicklungsplanes Münster 2025 (VEP), der den konzeptionellen
Rahmen für eine Klima schonende Verkehrsentwicklung im Sinne des o.g.
Ratsantrages darstellt. Der VEP Münster 2025 wird s omit die aufgeworfenen
Fragestellungen und die im Klimaschutzgutachten ang eregten Maßnahmen V1 bis
V12 beinhalten. Bislang wurden zum Verkehrsentwickl ungsplan Münster 2025 drei
Sachstandsberichte erstellt und den politischen Gre mien vorgelegt. Mit der
Vorlage V/0778/2008 wurde eine umfassende Analyse des Verkehrsverhaltens der
Münsteraner Bevölkerung, basierend auf eine Haushal tsbefragung der
Münsteranerinnen und Münsteraner aufbereitet. Auf der Grundlage der Ergebnisse
der Haushaltsbefragung sowie weiterer vertiefender Analysen der Verkehrsarten
wurde in einem zweiten Sachstandsbericht die aktuel le Verkehrssituation in
Münster aufbereitet und bewertet (V/1019/2008). Vor bereitend für die weiteren
Überlegungen zum Verkehrsentwicklungsplan wurde zus ätzlich eine Expertise in
Auftrag gegeben, die zum Ziel hatte, langfristige s trukturelle und verkehrliche
Entwicklungen in Deutschland und darauf aufbauend d ie Entwicklung eines
geeigneten Ansatzes zur Ableitung der Mobilitätsent wicklung in Münster/im
Münsterland für das Jahr 2050 darzustellen. Die Erg ebnisse dieser Studie wurden
den Gremien mit der Vorlage V/062/2010 vorgestellt. Insofern ist schon mehr als
nur ein Grundstein für den im Rahmen des Klimakonze ptes 2020 geforderten
Ansatz für eine Klima schonende Verkehrsentwicklung gegeben. Im weiteren
Verfahren ist für das vierte Quartal 2011 eine Tren dprognose für die vier
Verkehrsarten zu erstellen. In diesem Zusammenhang ist auch die Zielstellung des
Klimaschutzes im VEP zu definieren.
Darauf aufbauend sind Konzepte für die vier Verkehr sarten zu erstellen. Hierzu
sollen unter dem Gesamtrahmen des VEP Münster 2025 für jede Verkehrsart
Bausteine erarbeitet werden. Übergeordnet zu den se ktoralen Betrachtungen der
einzelnen Verkehrsarten ist der Baustein V2 „Aufbau und Fortführung einer
kontinuierlichen regionalen Verkehrsplanung“ zu seh en. Das Thema wird im
Rahmen des VEP Münster 2025 systematisch mit dem Zi elhorizont 2050
aufbereitet. Inwieweit sich daraus konkrete Ansätze zur Veränderung des
Regionalverkehrs ableiten lassen, bleibt abzuwarten . Eine bestehende
Kooperation ist schon heute der Arbeitskreis Verkeh rsplanung beim ZVM, der sich
allerdings bislang ausschließlich mit den Belangen des SPNV befasst. Seit einiger
Zeit wird das Thema Verkehr auch unterstützend in der Stadtregion diskutiert.
Ebenfalls übergeordnet sind die Belange des SPNV zu sehen. Die Maßnahme V5
„Ausbau des Schienenpersonennahverkehrs“ ist im Gru ndsatz mit der am
10.02.2011 im ASSVW erfolgten Beschlussfassung der Vorlage V/0916/2010 zum
Nahverkehrsplan NWL erarbeitet. Im Rahmen des VEP M ünster 2025 sollen über
den Nahverkehrsplan des NWL hinaus u.a. die Perspek tiven der Reaktivierung der
WLE sowie weitere mögliche Haltepunkte im Stadtgebiet untersucht werden.
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Die Maßnahmen V6 und V7 „Sicherung und Optimierung Regionalbus und
Stadtbus Angebot“ sind inhaltlich der Nahverkehrspl anung zuzuordnen. In den
vergangenen Jahren wurde der Busverkehr im Münstera ner Stadtgebiet und mit
dem Umland kontinuierlich verbessert. Angebotsumfan g und Qualität des ÖPNV
sollen auch zukünftig gesichert und weiter optimier t werden, unter anderem bei
Reisezeiten, Angebotskapazitäten, Beförderungskomfort, Fahrgastinformation etc..
Den Rahmen hierzu wird der neue Nahverkehrsplan der Stadt Münster liefern
(vergleiche Vorlage V/0417/2011 Dritter Nahverkehrs plan Stadt Münster –
Aufstellungsbeschluss).
Der Radverkehr ist in Münster der zentrale Baustein des Umweltverbundes. Der
Bedeutung entsprechend wird auch hierzu im Gesamtra hmen des VEP Münster
2025 ein eigenes, aber zu den übrigen Verkehrsarten abgestimmtes Konzept zu
entwickeln sein. Die Themen des Radverkehrskonzepte s reichen von der
Entwicklung des E.Biking bis zu Fahrradabstellanlag en. Hierzu sind die
vorbereitenden Arbeiten so weit fortgeschritten, da ss die politische Befassung mit
diesem Thema noch in 2011 vorgesehen ist.
Die Maßnahme V11 „Gesamtstädtisches Parkraummanagem ent“ ist ebenfalls als
ein Baustein des VEP Münster 2025 zu betrachten. Da s aktuell gültige
Parkraumkonzept hat den Zielhorizont 2010. Insofern steht, auch im
Zusammenhang mit der Aufstellung des VEP Münster 20 25, ohnehin eine
Fortschreibung des Parkraumkonzeptes an. Wie das Ra dverkehrkonzept und der
Nahverkehrsplan wird dies auf Grund der Komplexität des Themas ein separater
Baustein, der sich in den Gesamtrahmen VEP Münster 2025 einpasst.
Die Mobilpunkte V12 „Mobilpunkte zur Optimierung der Verkehrsmittelverknüpfung
im Umweltverbund“ in Münster stehen für eine Verknü pfung der Verkehrsmittel
untereinander. Erkennbar ist, dass ein multimodales Verkehrsverhalten deutlich
häufiger anzutreffen ist als noch vor einigen Jahre n. Insofern hat das Konzept
weiterhin seine Berechtigung. Ob weitere Standorte für Mobilpunkte eingerichtet
werden sollen, wird im Rahmen des VEP Münster 2025 geprüft.
Nicht unmittelbar an die Erarbeitung des VEP gebund en sind die Maßnahmen V3
„Betriebliches Mobilitätsmanagement (BMM) für Unter nehmen“ und V4
„Öffentlichkeitsarbeit zur umweltfreundlichen Mobil ität“. Das Konzept des
betrieblichen Mobilitätsmanagement der Stadt Münste r basiert auf einer
Untersuchung aus dem Jahr 1999, den Handlungsempfeh lungen aus dem Jahr
2005 nach einer Evaluation und wird in Zusammenarbe it mit der Stadteilauto
Münster GmbH praktiziert. Derzeit nicht besetzt ist die Beratung privater und
anderer Öffentlicher Betriebe in Bezug auf ein Mobi litätsmanagement durch Amt
61, da hierfür keine finanziellen und personellen Ressourcen vorhanden sind. Aktiv
findet eine Beratung in den Betrieben durch die Sta dtwerke Münster im Rahmen
der Bewerbung des Firmen-Abo statt.
Die Maßnahme V4 „Öffentlichkeitsarbeit umweltfreund liche Mobilität“ wird zurzeit
vorbereitet. Aber auch diese Maßnahme ist im unmitt elbaren Zusammenhang mit
dem Gesamtkonzept für eine Klima schonende Verkehrs entwicklung zu sehen.
Möglichst zeitnah soll ein Rahmenkonzept für eine Ö ffentlichkeitskampagne zum
Thema umweltfreundliche Mobilität mit Hilfe externe r Beratung erstellt werden.
Dazu bereitet die Verwaltung die Vergabe eines exte rnen Auftrages vor. Für die
Finanzierung stehen in den Jahren 2011 bis 2020 jäh rlich 20.000 € zur Verfügung
(vgl. Ratsvorlage V/0592/2010, Anlage 3). Die Berat erauswahl und Vergabe der
Konzepterstellung wird dem zuständigen Ausschuss im Rahmen einer Vorlage
nach den Sommerferien zur Beschlussfassung vorgelegt.
3
Der Maßnahmenbaustein V8 „Erschließung neuer Finanz ierungswege für den
ÖPNV“ ist kein Handlungsfeld der Stadt Münster, son dern hat eine bundesweit
politische Bedeutung und Zuständigkeit außerhalb der kommunalen Kompetenzen,
wobei sich die Stadt im Rahmen des Dt. Städtetages etc. in entsprechende
Diskussionen intensiv einbringt. Die genannten Beis piele wie Rückerstattung von
ÖPNV-Tickets etc. stellen keine neuen Finanzierungswege dar.
Bezüglich der ebenfalls unter dem Beschlusspunkt 10 der Vorlage V/0592/2010/1.
Erg. Handlungskonzept zur Umsetzung des Klimaschutz konzeptes 2020 für
Münster angesprochenen Themenfelder Klimaschutz in der räumlichen
Stadtentwicklung und im Städtebau wird auf die weiterführenden Ausführung in der
Anlage 2 dieser Vorlage verwiesen.
II.) Fazit
Mit diesem Sachstandsbericht hat die Verwaltung ein en Überblick über die
laufenden Aktivitäten im Bereich Verkehr gegeben un d dargelegt, dass der
ganzheitliche Ansatz im Rahmen des Klimaschutzkonze ptes (Vorlage
0592/2010/1. Erg.) bereits über die Einzelbausteine hinaus im VEP Münster 2025
integrativ verfolgt wird. Zu den jeweiligen Baustei nen wird die Verwaltung
fortlaufend in den zuständigen Gremien berichten.
Anlage 2: Bericht Staedtebau
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1
Anlage 2
zur Vorlage V/0533/2011
Bericht: Klimaschutz in der räumlichen Stadtentwicklung und im Städtebau
I.) Grundlagen
Auf der Ebene der europäischen Union
verpflichtet die Richtlinie 2009/28/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04 .2009 die
Bundesrepublik Deutschland dazu, weitere Maßnahmen einzuführen, die noch
nicht im nationalen Recht verankert sind. u.a. die Nutzung Erneuerbarer
Energien weiter auszubauen. Dem ist der Bund mit de m am 01.05.2011 in
Kraft getretenen „Gesetz zur Umsetzung der Richtlin ie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE)
nachgekommen. Mit diesem Gesetz wurde das nationale Recht zur Förderung
Erneuerbarer Energien, insbesondere das Erneuerbare -Energien-Gesetz
(EEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEW ärmeG) an die EG-
Richtlinien angepasst (weitere Einzelheiten dazu vgl. unten Ziff. 1.).
Im Übrigen haben sowohl der Bundes- und Landesgeset zgeber als auch die
Bundesregierung im Hinblick auf die globale Herausf orderung des
Klimaschutzes im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetzgebu ngskompetenz und
Zuständigkeit mit Gesetzesinitiativen und Förderpro grammen zur energe-
tischen Sanierung von Gebäuden reagiert. Den Kommun en kommt dabei die
Aufgabe zu, innerhalb der so geschaffenen Rahmenbed ingungen den Klima-
schutz in die verschiedenen kommunalen Handlungsfel der zu integrieren und
klimaschützende Maßnahmen (ob präventiv (Maßnahmen, die dem Klima-
wandel entgegenwirken) oder repressiv (Maßnahmen de r Anpassung an den
Klimawandel)) vor Ort praktisch umzusetzen.
1.) Klimaschutzziele
Klimaschutzziele, die nach dem Willen des Bundesges etzgebers bzw. der
Bundesregierung erreicht werden sollen, sind in ers ter Linie definiert in den
einschlägigen Energiefachgesetzen und -verordnungen . Diese verfolgen im
Wesentlichen den Zweck, eine sichere, umweltfreundl iche und klima-
schonende Energieerzeugung und -verteilung sicherzu stellen. Die wichtigsten
davon sind (Aufzählung nur beispielhaft):
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2000, 2004, 2011
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeGG)
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)
Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
2
Energieeinsparungsverordnung (EnEV)
Diese Gesetze bzw. Rechtsverordnungen haben jeweil s folgende Ziel-
setzungen:
Das EnWG
vom 07.07.2005 beinhaltet das rechtliche Instrumen tarium zur
Sicherstellung einer umweltschonenden bzw. umweltve rträglichen Versorgung
mit Strom und Gas und hebt dabei hinsichtlich der A ufgaben der Energie-
versorgungsunternehmen in § 2 Abs. 2 die Versorgung mit Erneuerbaren
Energien und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) besonders hervor.
Das EEG
v. 25.10.2008, zuletzt geändert am 11.05.2011 (siehe oben), verfolgt
gem. § 1 Abs. 2 das Ziel, den Anteil Erneuerbarer E nergien an der
Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach
kontinuierlich weiter zu erhöhen. Dazu soll die Nac hfrage nach Anlagen zur
Erzeugung Erneuerbarer Energien und auch die wirtsc haftliche Konkurrenz-
fähigkeit des Einsatzes der Erneuerbaren Energien g esteigert werden. Mit der
neuesten Novellierung zum 11.05.2011 wurde u.a. die Grundlage für die
Einrichtung eines elektronischen Registers für Herk unftsnachweise für Strom
aus Erneuerbaren Energien geschaffen.
Das EEWärmeG
vom 07.08.2008, zuletzt geändert ebenfalls am 11.0 5.2011,
verfolgt gem. § 1 das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien am
Endenergieverbrauch für Wärme (Raum-, Kühl- und Pro zesswärme sowie
Warmwasser) bis zum Jahre 2020 auf 14 Prozent zu er höhen. Mit der
Novellierung zum 11.05.2011 wurde der § 1 a neu ein gefügt, wonach
öffentlichen Gebäuden eine „Vorbildfunktion“ im Rahmen des Zwecks und der
Ziele nach § 1 zukommt. Das gilt sowohl bei der Neu errichtung öffentlicher
Gebäude als auch bei grundlegenden Renovierungen im Bestand. Nach der
Bundestagsdrucksache 17/3629 ist von den geschätzte n Mehrkosten für
Heizsysteme von insgesamt 175,7 Mio. € der Großteil in Höhe von 135,1 Mio.
€ von den Kommunen zu tragen.
Das KWKG
vom 19.03.2001, zuletzt geändert 2009, regelt die Abnahme und
die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-S trom) aus Kraft-
werken mit KWK-Anlagen und hat den Zweck, einen Bei trag zur Erhöhung der
Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung zu leisten.
Das EnEG
vom 01.09.2005, zuletzt geändert in 2009, ermächti gt in § 1 Abs. 2
die Bundesregierung, zur Vermeidung von Energieverl usten die Anforde-
rungen an den Wärmeschutz von neu zu errichtenden G ebäuden und ihren
Bauteilen durch Rechtsverordnung festzusetzen.
Diese Rechtsverordnung ist die EnEV
vom 24.07.2007, zuletzt geändert in
2009, die die entsprechenden Werte für Wohngebäude in § 3 und für
Nichtwohngebäude in § 4 festsetzt (siehe dazu weite r unten die Ausführungen
zu den entsprechenden Regelungen in Städtebaulichen Verträgen).
Auch der Landesgesetzgeber
ist z.Zt. dabei, Klimaschutzziele in Gesetzes-
form zu definieren. Das Ministerium für Klimaschutz , Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-W estfalen hat dazu den
Entwurf eines Klimaschutzgesetzes NRW erarbeitet. D er Gesetzentwurf
verfolgt den Zweck, Klimaschutzziele verbindlich fe stzulegen und einen
3
institutionellen Rahmen für die Umsetzung von Klima schutzmaßnahmen zu
schaffen. Zu dem Gesetzentwurf hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen
Spitzenverbände NRW (bestehend aus dem Städtetag NR W, dem
Landkreistag NRW und dem Städte- und Gemeindebund N RW) unter dem
Datum vom 20.07.2011 eine kritische Stellungnahme a bgegeben. Es bleibt
abzuwarten, mit welchen Inhalten das Gesetz ggfs. l etztendlich zustande
kommen wird.
Für die Stadt Münster
hat der Rat die Klimaschutzziele mit Beschluss vom
12.03.2008 festgelegt (Vorlage V/0853/2007: „Fortsc hreibung des Klima-
schutzprogramms und des Klimaschutzziels der Stadt Münster bis 2020
– Ergebnisse der Klimakonferenz vom 24.08.2007 –„) . Danach sollen bis
2020 die CO²-Emmissionen gegenüber 1990 um 40 % ver ringert und der
Anteil der Erneuerbaren Energien am Energiebedarf auf 20 % erhöht werden.
2.) Umsetzungsinstrumente
Mit welchen Umsetzungsinstrumenten und Maßnahmen di e genannten Ziele
erreicht werden sollen bzw. welche davon auch in de r Vergangenheit in der
Stadt Münster schon praktiziert worden sind, ergibt sich u.a. aus Ziff. 6 und 7,
Seiten 43 – 118 des Klimaschutzkonzeptes 2020 bzw. aus dem Maßnahmen-
katalog Teil 1 a, des vom Rat am 08.12.2010 beschlo ssenen Handlungs-
programms zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes 20 20 für Münster (vgl.
Auszug Anlage 3 zur Vorlage).
Dieser Bericht befasst sich ausschließlich mit dem Umsetzungsinstrument der
Bauleitplanung als Teilaspekt des Moduls gem. der M aßnahme Ü 8:
Klimaschutz in der Stadtplanung - Weiterentwicklung bzw. Aktualisierung des
Leitfadens zur energiegerechten Bauleitplanung im H inblick auf Städte-
bauliche Verträge, die EnEV 2009, das EEWärme-Geset z sowie auf das
Projekt „100 Klimaschutzsiedlungen in NRW“ -. Nicht tangiert von dieser
Themenstellung ist damit die energetische Optimieru ng im vorhandenen
Gebäudebestand, insbesondere auch nicht die – oben dargestellte - mit den
EAG EE neu eingeführte „Vorbildfunktion“ beim Einsa tz Erneuerbarer
Energien von öffentlichen Gebäuden. Dies ist eine F rage des kommunalen
Gebäudemanagements.
Das Verfahren und die Inhalte der Bauleitplanung er geben sich im
Wesentlichen aus den Bestimmungen des Baugesetzbuch es und der
Baunutzungsverordnung sowie aus der Landesbauordnun g, bzgl. der fach-
lichen Belange, insbesondere der Umweltbelange, u.a . auch bei der
Genehmigung und beim Bau von Anlagen aber auch aus zahlreichen weiteren
Gesetzen, wie das Gesetz über die Umweltverträglich keitsprüfung (UVPG),
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Bundes-Immissio nsschutzgesetz
(BImSchG), Atomgesetz (AtG). Speziell für Anlagen z ur Energieversorgung
finden sich entsprechenden Regelungen in den oben g enannten Energie-
fachgesetzen.
Das Baugesetzbuch
hat in den vergangen Jahren zahlreiche Änderungen und
Ergänzungen speziell auch zugunsten des Klimaschutz es in der Bauleit-
planung erfahren (die näheren Ausführungen dazu sie he weiter unten).
Gegenstand der aktuellen Baurechtsnovelle 2011 durc h das am 30.06.2011
vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Förderung de s Klimaschutzes bei
der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ sind u.a. die Verankerung
4
eines verstärkten Klimaschutzes durch einen stärker en Ausbau der Erneuer-
baren Energien sowie Regelungen zur Sicherung der E nergieversorgung. Das
Gesetz ist am 30.07.2011 in Kraft getreten. Die Lan desregierung hat auf der
Grundlage dieses Gesetzes zur Standortsteuerung von Windenergieanlagen
bereits eine Neufassung des „Erlasses für die Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung
(Windenergie-Erlass)“ vom 11.07.2011 bekannt gegebe n. Mit diesem Erlass
soll insbesondere das sog. „Repowering“, d.h. Ersa tz alter Anlagen durch
neuere leistungsstärkere Anlagen, unterstützt werden.
Aufgrund dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben durch
Ratsbeschlüsse war der Klimaschutz auch bereits in der Vergangenheit stets
ein wichtiger und in die Abwägung einzustellender B elang im Rahmen der
Bauleitplanung.
Grundlage dafür war und ist u.a. das aufgrund des H andlungskonzeptes zur
Umsetzung der Empfehlungen des Beirates für Klima u nd Energie
(Beschlussvorlage an den Rat 1659/95 vom 23.3.1996) durch die Gertec
GmbH – Beratende Ingenieure, Essen, erstellte Gutac hten „Energiegerechte
Bauleitplanung in der Stadt Münster“ vom Juli 1998. Das 70 Seiten (ohne
Anlagen) umfassende Gutachten ist als Anlage 2a) auszugsweise
(u.a. mit
den Grundsätzen energiegerechter Bauleitplanung) beigefügt.
Für eine Aktualisierung und damit für eine autorisi erte Änderung des im Jahre
1998 erstellten Leitfadens müsste an sich das Ingen ieur-Büro, das das
Gutachten erstellt hat, beauftragt werden. Die Verw altung hat sich bereits im
Vorfeld des Beschlusses zum Klimaschutzkonzept darü ber Gedanken
gemacht, ob das wirklich erforderlich und zielführe nd ist. Wie sich aus der
rechten Spalte „Bewertung“ (Anlage 3 der Vorlage) e rgibt, soll eine externe
Überarbeitung nicht, stattdessen aber eine „interne Überarbeitung“ erfolgen.
Hintergrund für diese Überlegung war, dass der Leit faden in wesentlichen
Teilen auch aus heutiger Sicht noch aktuell ist. Ne uere technische
Entwicklungen haben allerdings zu einer erheblichen Steigerung der
Energieeffizienz und Verbesserung der Qualität klim aschützender Produkte
und Anlagen geführt. Als Beispiele dafür sind zu erwähnen:
- Nicht nur Solaranlagen auf nach Süden geneigten
Satteldachflächen, sondern alle sonnenenergie- und licht-
absorbierende Oberflächen eines Gebäudes sind heutz utage in
ihrer Energiegewinnung effizient und damit klimasch ützend.
Geeignet für Solaranlagen sind dabei sowohl vertika le als auch
horizontale Flächen.
- Neben der Solartechnik (Kollektoren und Photovolt aik) als die
z.Zt. noch zumeist verwendete Technik haben sich Kr aftwärme-
kopplungs- und Biomassensysteme weiter technisch en twickelt
und eine höhere Effizienz erreicht.
- Inzwischen können auch Anlagen zur Windenergiegew innung
mit vertikaler Rotationsachse an Gebäuden oder auf Flach-
dächern, wenn auch nur in verträglicher Größe, ange bracht
werden. Das gilt zunächst nur in technischer, nicht automatisch
auch in rechtlicher Hinsicht.
Im Übrigen beinhaltet das Themenfeld „Klimaschutz i n der räumlichen Stadt-
entwicklung und im Städtebau“ den Instrumenteneinsa tz der Bauleitplanung
5
zugunsten des allgemeinen Klimaschutzes mit den Mög lichkeiten von
Darstellungen im FNP, Festsetzungen in Bebauungsplä nen sowie Verein-
barungen in Städtebaulichen Verträgen.
Eine solche Darstellung kann mit diesem Bericht all erdings nur in allgemeiner
Form , d.h. standort- und projektunabhängig, erfolgen. D ie eigentliche Um-
setzung erfolgt dann im Rahmen der Einzelprojekte und Planverfahren.
II.) Klimaschutzrelevante Darstellungen im Flächenn utzungsplan (FNP)
Der FNP hat unter den Aspekten Flächeninanspruchnah me, Standortgunst
bzw. –ungunst, Verkehrserzeugung etc. gegenüber der verbindlichen Bauleit-
planung bzgl. Siedlungsflächenausweisung und –zuord nung eine wesentlich
stärkere Steuerungsfunktion mit präjudizieller Wirk ung bzgl. der Erreichung
von Klimaschutzzielen.
Die Inhalte des FNP sind in § 5 Baugesetzbuch gereg elt. Anders als beim
Katalog für Festsetzungen in Bebauungsplänen ist de r Katalog für die
Darstellungen des FNP aber nicht abschließend, sond ern nur beispielhaft.
Anderweitige Darstellungen als im Katalog vorgesehen sind demnach möglich.
Mögliche Darstellungen bzgl. des Klimaschutzes können sein:
- Standortplanung (Konzentrationsflächen) für Anlag en zur
Energiegewinnung aus Erneuerbaren Energien (z.B.
Windenergieanlagen);
- Fernwärmevorranggebiete und Netzplanung von Verso rgungs-
leitungen:
In formeller Hinsicht unterliegt der FNP gem. § 7 A bs. 1 BauGB der
Genehmigung der Bezirksregierung, die u.a. auch dan n versagt werden kann,
wenn Darstellungen des FNP mit Zielen der Raumordnu ng im Widerspruch
stehen. Bzgl. der insoweit erforderlichen Abstimmun g bzgl. Darstellungen von
Eignungs- bzw. Konzentrationsflächen zum Ausbau Ern euerbarer Energien
mit der Regionalplanung kann hier auf die (aktuelle) Vorlage V/0232/2011 vom
18.04.2011 (Stellungnahme der Stadt Münster im Rahm en des Beteiligungs-
verfahrens zur Fortschreibung des Regionalplanes Mü nsterland), hier
insbesondere auf die Anlage 2, Ziffern B 3.1, Seite n 28 – 32, und speziell zu
den Anregungen zur Darstellung neuer bzw. zur Erwei terung bestehender
Windeignungsbereiche auf Ziffern C S. 35 – 46 verwiesen werden.
III.) Klimaschutzrelevante Festsetzungen in Bebauun gsplänen
Die Verknüpfung der eingangs dargestellten Zielsetz ung mit der
Bauleitplanung ist unter dem Gesichtspunkt der Einb eziehung der
kommunalen Entscheidungsebene bzgl. global wirkende r klimaschützender
Maßnahmen unverzichtbar. Allerdings kann die Zielse tzung mit den
Instrumenten der Bauleitplanung im Verbund und im Z usammenwirken mit
anderen Maßnahmen nur flankiert
werden.
In verfahrenstechnischer Hinsicht ist die Bauleitpl anung mit intensiver
Regelungsdichte gesetzlich reglementiert. Eine rech tssichere Mobilisierung
6
dieses Instrumentes zugunsten des Klimaschutzes hat zur Voraussetzung,
dass die Festsetzungsmöglichkeiten gegeben sind und insoweit auch die
Abwägungsgrundsätze der Bauleitplanung sowie auch d ie gesetzlich
vorgegebenen Beschränkungen für die Vereinbarkeit v on Regelungen in
Städtebaulichen Verträgen eingehalten werden. Zu de n Abwägungs-
grundsätzen gehört, dass die Belange des Klimaschut zes in der Gewichtung
bei der Abwägung gleichwertig neben anderen Belangen steht und nicht von
vornherein als vorrangig zu betrachten sind. Insowe it sind auch Zielkonflikte
mit anderen Schutzgütern beachtlich.
Von Belang für konkrete Festsetzungsmöglichkeiten z ugunsten des Klima-
schutzes sind im Wesentlichen die folgend dargestel lten Einzelbestimmungen
des Baugesetzbuches:
Der Bezug zum allgemeinen Klimaschutz als kommunale Aufgabe
im Rahmen
der Bauleitplanung ergibt sich zunächst aus § 1 Abs . 5 BauGB, wonach
Bauleitpläne dazu beitragen sollen, eine menschenwü rdige Umwelt zu sichern
und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verant wortung für den
allgemeinen Klimaschutz zu schützen und zu entwicke ln. Zu berücksichtigen
sind dabei gem. § 1 Abs. 6 Ziff. 7. u.a. die Belang e des Umweltschutzes, gem.
lit. a) insbesondere die Auswirkungen u.a. auf das Klima und gem. lit. f) die
Nutzung Erneuerbarer Energien sowie die sparsame un d effiziente Nutzung
von Energie.
Festsetzungen in Bebauungsplänen sind eine Schranke nbestimmung des
Eigentums und bedürfen daher zu ihrer Wirksamkeit z wingend einer
gesetzlichen Grundlage. Daher müssen Festsetzungen unter den gesetzlich
normierten Regelungsgegenständen subsumierbar sein, ansonsten sind sie
unzulässig. Die konkreten Festsetzungsmöglichkeiten ergeben sich - von
wenigen Ausnahmen an anderen Stellen im BauGB und a uch in der
Landesbauordnung abgesehen - im Wesentlichen aus de m Katalog des § 9
Abs. 1 BauGB.
Dieser Katalog ist daher auch für klimaschützende F estsetzungen die
wichtigste gesetzliche Grundlage. Mehrere Nummern d ieses Katalogs
tangieren den allgemeinen Klimaschutz, z.B. die Num mern 2, 10, 15, 16, 18,
23 a), 23 b), 24 und 25. Die Nr. 23 wurde durch das Europarechts-
anpassungsgesetz 2004 (EAG 2004) in das BauGB einge fügt. Nach Nr. 23 lit.
b) sind festsetzbar „Gebiete, in denen bei der Erri chtung von Gebäuden
bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneue rbarer Energien wie
insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen“.
Damit steht das rechtliche Instrumentarium bei der Berücksichtigung des
Klimaschutzes bzgl. Festsetzungen in Bebauungspläne n u.a. auch im Sinne
der Grundsätze energiegerechter Bauleitplanung hins ichtlich Kompaktheit,
Ausrichtung, Verschattungsfreiheit von Gebäuden bzw . Dachflächen (Ziff. 1.1
des Leitfadens (Anlage 2a) zu diesem Bericht)) zur Verfügung.
Die Verwaltung wird künftig neu aufzustellende Bebauungspläne einem aktuell
entwickeltem „Klima-Check“ mit klar definierten Kri terien (Anlage 2b))
unterziehen und das Ergebnis dazu in die Begründung einbeziehen. Das
gleiche gilt auch für die Vereinbarung von klimasch ützenden Vereinbarungen
in Städtebaulichen Verträgen (siehe dazu weiter unten).
Der Check soll in der künftigen Praxis zum frühestmöglichen Zeitpunkt Anwen-
dung finden als eine etwas „herausgehobenere“ Prüfu ng von allgemeinen
7
klimatischen Aspekten und Kriterien im Städtebau u. a. im Rahmen von
Prüfungen und Entscheidungen zu:
- Anträgen zur Bauleitplanung, primär bei Neuaufste llungs-
anträgen, insbesondere vorhabenbezogenen Planungen und
Projekten Dritter;
- „eigenen“ städtischen städtebaulichen Planungs konzepten;
- bei der Auslobung städtebaulicher Wettbewerbe und sonstiger
Optimierungsverfahren.
Folge der Anwendung dieser Checkliste ist eine früh zeitige und stärkere
Positionierung der klimarelevanten Belange, die zud em für die politischen
Entscheidungsprozesse auch transparent werden und k ünftig in jedem
Einzelfall gegenüber konkurrierenden anderen städti schen Belangen
vorabgewogen und entschieden werden können.
IV.) Klimaschutzrelevante Vereinbarungen in Städte baulichen Verträgen
Neben klimaschutzrelevanten Festsetzungen werden in allen Planverfahren,
zu denen mit einem Investor ein Städtebaulicher Ver trag nach § 11 BauGB
oder ein Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB abges chlossen werden,
auch klimaschutzrelevante vertragliche Vereinbarung en
getroffen. Das war
auch in der Vergangenheit bereits stets der Fall. M it dem Ziel einer CO 2-
Reduzierung wurden in abgeschlossenen Verträgen ste ts Wärmestandards
um 30 % unterhalb der Werte der jeweils gültigen En EV bzw. der
Wärmeschutzverordnung und damit über die gesetzlich en Anforderungen
hinaus vereinbart, und zwar jeweils mit voller Akze ptanz der Vertragspartner.
Erst die EnEV 2009 hat die Anforderungen beim Primä renergiebedarf bei
Neubauten um 30 % verschärft. Damit haben die geset zlichen Anforderungen
eine Entwicklung genommen, die von der Stadt Münste r lange zuvor bereits
üblicherweise praktiziert wurde. Die Stadt Münster hat damit eine gewisse
„Vorreiterrolle“ bzgl. des Klimaschutzes in der Bau leitplanung übernommen.
Derzeit werden die entsprechenden Vereinbarungen un ter Bezugnahme auf
das Referenzgebäude der nunmehr geltenden EnEV 2009 getroffen.
Mit Vereinbarungen in Städtebaulichen Verträgen las sen sich über die
Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen hinaus weitergehende
Optionen regeln und ggfs. spezielle Energiekonzepte umsetzen Auch ein
Projekt aus dem Förderprogramm des Landes „100 Klim aschutzsiedlungen in
NRW“ könnte auf der Grundlage eines Bebauungsplans oder eines
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und flankierend da zu mit Verein-
barungen in einem Städtebaulichen Vertrag realisier t werden. Ein solches
Projekt müsste lediglich standortbezogen initiiert werden.
Vertragliche Vereinbarungen bedürfen im Gegensatz z u Bebauungsplan-
festsetzungen keiner speziellen Ermächtigungsgrundl age, sondern sind,
sofern sie einen städtebaulichen bzw. bodenrechtlic hen Bezug haben,
generell zulässig, soweit Gesetzesnormen nicht entg egenstehen. Das ist bzgl.
der Vereinbarkeit von Vertragsinhalten eine völlig andere Ausgangssituation
als bei der Festsetzung von Planinhalten. Vertragli che Regelungen in Bezug
auf den allgemeinen Klimaschutz sind damit wesentli ch flexibler zu gestalten
als Bebauungsplanfestsetzungen.
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In hohem Maße relevant für vertragliche Vereinbarun gen zugunsten des
Klimaschutzes ist § 11 Abs. 1, Satz 2, Nr. 4 BauGB. Mit dieser Bestimmung
wird die Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-W ärme-Kopplung sowie
von Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- und Elektri zitätsversorgung als
möglicher Gegenstand von Städtebaulichen Verträgen besonders hervor-
gehoben.
Mit dieser durch das EAG 2004 eingefügten Regelung sollte den Gemeinden
ein Instrument an die Hand gegeben werden, ihrer Ve rantwortung für den
Klimaschutz gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB gerecht we rden zu können.
Kombiniert werden können die Verträge nach dem Komm unal-
verfassungsrecht darüber hinaus – folgt man der in der Fachliteratur
vertretenen Ansicht - auch mit einem Anschluss- und Benutzungszwang an
Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung. Von diesen Möglic hkeiten ist ggfs. auf
der Grundlage eines umfassenden Energieversorgungsk onzeptes Gebrauch
zu machen.
Ausgeklammert aus der Themenstellung dieses Bericht es bleiben solche
Maßnahmen, die lt. Beschluss vom 08.12.2010 (vgl. E rgänzungsvorlage
V/0592/2010/1. Erg.) für eine Entscheidung der zust ändigen Gremien einer
gesonderten Vorbereitung bedürfen. Dazu gehört auch die Maßnahme „B9“
Zielrichtung Passivhausstandard bei Neubau städtisc her Gebäude“. Die
Problematik steht in engem Zusammenhang mit den Ver einbarungen zu den
Wärmestandards in Städtebaulichen Verträgen. Der Fr age, ob im Hinblick auf
die künftig verfolgte Zielsetzung bzgl. verschärfte r Anforderungen bis hin zum
Passivhaus-Standard noch Raum für die oben erwähnte bisherige Vorreiter-
rolle verbleibt, soll hier nicht vorgegriffen werde n. Das Thema wird deshalb im
Zusammenhang mit der noch zu fertigenden Vorlage ge m. Maßnahme B9
(Anlage 3 der Vorlage) aufbereitet.
9
V.) Öffentlichkeitsarbeit
Um die Zielsetzung weiter zu unterstützen, sind neb en der formellen
Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Bauleitplanung informelle Veran-
staltungen etwa zum Zwecke einer verstärkten Inansp ruchnahme von
Fördermitteln etc. zweckdiendienlich und erforderli ch. Das gilt vor allem auch
z.B. für den Fall, dass ein Projekt aus dem Landesp rogramm „100
Klimaschutzsiedlungen in NRW“ realisiert werden sol l. Ein solches Projekt
kann nur bei entsprechender Nachfrage und wirtschaf tlicher Darstellbarkeit
erfolgreich umgesetzt werden.
Umfassend angelegte Maßnahmen zur Öffentlichkeitsar beit, wie sie in Ziff. 2
des SPD-Antrages gefordert werden, sind nur im Zusa mmenhang mit
übergreifenden Themen zum Klimaschutz sinnvoll. An solchen
Veranstaltungen mit übergreifender Themenstellung w ird sich die
Planungsverwaltung selbstverständlich auch künftig weiterhin beteiligen.
Insofern sei auch auf die seit einigen Jahren wiede rkehrenden öffentlichen
Veranstaltungen und Hearings hingewiesen, die die V erwaltung zum lokalen
Klimaschutzkonzept durchführt.
Inzwischen liegt eine Reihe von Publikationen der F achminister der Länder,
des Umweltbundesamtes und anderer Behörden und Stel len vor, die sich an
interessierte Bürgerinnen und Bürger bzw. Bauherren richten und umfassend
über energiegerechtes Bauen (Neubau/Sanierung) informieren.
In Münster hält die Verwaltung sachgerechte Informa tionen und Beratungen in
den zuständigen Fachämtern bzw. im Kundenzentrum Pl anen – Bauen –
Umwelt vor.
Anlagen:
Anlage 2a) Auszug aus dem Gutachten der GERTEC GmbH – Beratende Ingenieure von
Juli 1998: Energiegerechte Bauleitplanung in der Stadt Münster – Leitfaden –
Anlage 2b) Matrix „Städtebaulicher Klima-Check“
Anlage 2b zum Bericht Staedtebau
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Anlage 4
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Anlage 4 zur Vorlage V/0533/2011 Anlage zur Vorlage Nr. V/0846/2008 an den Hauptausschuss [Antrag an den Rat Nr. A-R/0047/2008] SPD-Fraktion Antrag im Rat der Stadt Münster t 15.09.2008 Münzstr. 15 48143 Münster Telefon: 0251/ 45 314 Fax: 0251/ 511 750 spdfrak@muenster.de www.spd-muenster.de Klimaschutz bereits bei der Stadtplanung beginnen — „Leitfaden für Klimaschutz in der Stadtplanung Münsters“ entwickeln Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzept für die konsequente Berücksichtigung des Klimaschutzes bereits bei der Stadtplanung zu erarbeiten. £ 2. Das Konzept ist mit der Bürgerschaft, Planern, Bauträgern und den Klimaschutzinitiativen bzw. -verbänden zu erörtern. 3. Unter Berücksichtigung des Erörterungsprozesses erarbeitet die Verwaltung auf der Grundlage des Konzeptes einen „Leitfaden Klimaschutz und Stadtplanung für Münster“ und legt diesen den Ratsgremien zur Beschlussfassung vor. 4. Der Leitfaden soll allen an der Stadtplanung in Münster Beteiligten zur Nutzung empfohlen werden. Begründung: Der Rat der Stadt hat in seiner letzten Sitzung den Beitritt der Stadt Münster zum „Covenant of Mayors — Konvent der Bürgermeister — eine Initiative der EU- Kommission“ und zur „EUROCITIES - Declaration on Climate Change“ beschlossen. Damit hat die Stadt Münster ihre Aktivitäten zum Klimaschutz auf lokaler Ebene unterstrichen. Die vielfältigen Aktionen der Stadt zu lokalen Aktionen für den Klimaschutz sollen aus Sicht der SPD aber weiter entwickelt werden. Im baulichen Bestand der Stadt nimmt der Energieverbrauch zur Raumheizung eine wesentliche Rolle ein. Hier nimmt besonders die Verbesserung des Gebäudebestandes einen herausragenden Stellenwert im Sinne des Klimaschutzes ein. Gerade bei den Planungen für Neubauten können entscheidende und nachhaltige Veränderungen für die Zukunft ermöglicht werden. In jüngster Zeit zeigte sich bei der Planung für ein neues Baugebiet in Nienberge, dass die Nutzung von Solarenergie nur unzureichend berücksichtigt war. Bei der Planung von neuen Baugebieten und Seite 1 von 2 4 der Bestandserweiterung können durch konsequente Rahmenbedingungen und deren Umsetzung nachhaltige Klimaschutzziele erreicht werden. Deshalb sollten durch einen „Leitfaden Klimaschutz und Stadtplanung“ die Stadtplanung und Stadterneuerung verstärkt an die Klimaschutzziele angebunden werden. Ziele eines solchen Leitfadens sollten sein: 1. Klimaschutz frühzeitig im Planungsprozess berücksichtigen. 2. Planungen energetisch optimieren. 3. Energiepotentiale erschließen. 4. Information der Bürgerschaft sowie der Bauträger und ihrer Planer. 5. Anwendung des Leitfadens durch Bauträger und Planer. Karl-Heinz Winter Marianne Hopmann Karsten Rahn Wolfgang Heuer Ralf Hubert Udo Reiter Anika Bergner Dr. Michael Jung Anne Schulze Wintzler Hedwig Chudziak Marianne Koch Joachim Tonn Philipp Gabriel Gaby Kubig-Steltig Beate Vilhjalmsson Beanka Ganser Kurt Pölling Holger Wigger Anne Hakenes Seite 2 von 2
Anlage 3
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Anlage 3 zur Vorlage V/0533/2011
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Beratungsverlauf (1)
Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungOrte (1)
- Münzstraße 15
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0533/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.08.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37