V/0928/2007
Handlungskonzept Grevener Straße
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Berichtsvorlage
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V/0928/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Handlungskonzept Grevener Straße Beratungsfolge 06.12.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: 1. Prüfaufträge zu den Gebäuden Grevener Straße 31 und 33 Der ASSVW hatte in seiner Sitzung am 07.12.2006 die Umsetzung des Handlungskonzepts Grevener Straße (Vorlage V/0513/2006) mit der Maßgabe beschlossen, die Möglichkeit eines Erhalts des Eckgebäudes Nr. 31 und ggfs auch Nr. 33 unter den Aspekten - dauerhafte planerische und wirtschaftliche Tragbarkeit für die Stadt Münster sowie - verkehrliche Auswirkungen zu prüfen. 1.1 Prüfergebnis Wirtschaftlichkeit Als Bedingung für einen Erhalt und Kriterium für die wirtschaftliche Tragbarkeit hat der Aus- schuss a) die Grundsanierung durch die Wohn+Stadtbau und b) eine maximale Kostenmiete in Höhe derjenigen im geförderten Wohnungsbau (seinerzeit 4,55, heute 4,85 €/qm) definiert. Die Verwaltung hat zunächst ein externes Gutachten an das Büro Knoche Partner Architek- ten, Münster, in Auftrag gegeben, das nach einer grundsätzlichen Einschätzung der Bausub- stanz für beide Gebäude den notwendigen Sanierungsaufwand für das Haus Nr. 31 festge- stellt und die Kosten dafür geschätzt hat. Anschließend haben die Wohn+Stadtbau und das Amt für Wohnungswesen das Gutachten ausgewertet und die aus den Sanierungskosten re- sultierende Kostenmiete berechnet (Anlage 1). Im Ergebnis führen die ermittelten Sanierungskosten von ca 710.000 € zu einer Kostenmiete von 8,80 €/qm. Selbst bei hohem Eigenleistungsanteil am Innenausbau könnten max. 10 % der Kosten eingespart werden. Wenn Fördermittel eingesetzt werden sollen, sind zusätzliche Umbauten erforderlich, durch die weitere Kosten entstehen. Die Miethöhe könnte dadurch je- doch nur um 2 €/qm gesenkt werden. Von einer abschnitts- oder teilweisen Sanierung muss aus fachlicher Sicht abgeraten werden. Um das Bestandsgebäude Studierenden auf Dauer mit einer dem geförderten Neubau entsprechenden Miethöhe zu überlassen, wäre theoretisch also je nach Förderfähigkeit eine dauerhafte Subventionierung durch die Stadt Münster in der Höhe von mind. ca 2-4 €/qm bzw. ca 12.000-24.000 € jährlich erforderlich. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass die Bebauungsmöglichkeiten des Eckbereichs Stein- furter Straße/Grevener Straße bei Erhalt des Eckgebäudes stark eingeschränkt würden. Da- mit entgingen der Stadt Veräußerungs- bzw. Entwicklungsgewinne in erheblicher Größenord- nung. Dem stände zwar der Gewinn aus der einzelnen Grundstücksveräußerung gegenüber, Vorlagen-Nr.: V/0928/2007 Auskunft erteilt: Frau Voss-Schiffmann Ruf: 492 61 22 E-Mail: Voss-Schiffmann@stadt-muenster.de Datum: 16.11.2007 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0928/2007 der jedoch relativ gering ausfallen würde, weil dabei nicht die Möglichkeiten des Bebauungs- plans zugrunde zu legen wären, sondern der heutige Zustand. Darüber hinaus würde das Wertgefüge der gesetzlichen Umlegung in dem gesamten Bereich in Frage gestellt, woraus der Stadt weitere Verluste entstehen würden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein dauerhafter Erhalt der oder des Eckgebäude(s) mit erheblichen Kosten bzw. Verlusten sowie auch mit Planungsaufwendungen (vgl. 1.3) für die Stadt verbunden ist. Auf der Grundlage der vom Ausschuss vorgegebenen Bedingungen und Kriterien ist die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit für die Stadt Münster daher negativ zu beurteilen. 1.2 Prüfergebnis Verkehr Der geplante Ausbau der Grevener Straße sieht eine dreistreifige Fahrbahn mit begrüntem Mittelstreifen und beidseitigen begrünten Längsparkplätzen vor (Anlage 2). Ein Erhalt der/des Eckgebäude(s) würde im südlichen Abschnitt einen Verzicht auf - die Verbreiterung der Fahrbahn stadtauswärts, - den begrünten Mittelstreifen und die dreifache Baumreihe sowie auf - die beidseitigen Längsparkplätze bedeuten. Die Anzahl der Fahrstreifen, Fuß- und Radwege würde jedoch bleiben. Eine solche Lösung wäre verkehrstechnisch zwar machbar, es würden sich aber Nachteile im Verkehrsfluss stadtauswärts ergeben, weil ein Überholen oder Ausweichen an Grund- stückseinfahrten nicht mehr möglich wäre. Die mit der Bebauungsplanung ermöglichte Aus- baugestaltung mit umfangreicher Begrünung ist qualitativ zu bevorzugen und der Bedeutung der Grevener Straße angemessener. 1.3 Prüfergebnis Städtebau / Planungsrecht Umsetzbarkeit der wohnungspolitischen Ziele bei Realisierung des Bebauungsplans Der Eckbereich Steinfurter Straße/Grevener Straße ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan als Kerngebiet in 4-geschossiger, geschlossener Bauweise festgesetzt (Anlage 3). Diese Festsetzung entspricht der Bedeutung seiner exponierten Lage, aber auch der immissionsbe- lasteten Verkehrssituation. Im vorliegenden Fall wäre beispielsweise eine MK-Nutzung der unteren beiden Geschosse in Kombination mit Wohnnutzung in den oberen beiden Ebenen oder auch eine vertikale Nutzungsmischung (49 % Wohnen) denkbar. Jedenfalls ist es auf der Grundlage des geltenden Planungsrechts auch im Eckbereich mög- lich, die wohnungspolitischen Ziele des Handlungskonzepts Grevener Straße umzusetzen. Dabei sind Wohnflächen in der Größenordnung von ca 1.000-1.200 qm realisierbar. Zusam- men mit dem Bereich Grevener Str. 39-59 sind dann in dem gesamten Bereich Wohnflächen von mehr als 5.000 qm erzielbar, gegenüber ca 3.000 qm (einschl. ca 600 qm Leerstände) im Bestand. Ziel des dem Handlungskonzept zugrundeliegenden politischen Antrags war es, durch eine Mischung von freifinanziertem und gefördertem Wohnungsbau zeitgemäßen preiswerten Wohnraum in der Innenstadt zu erhalten. Dies wird bereits erreicht, wenn etwa 55-60 % der Neubauflächen im geförderten Wohnungsbau entstehen (Hinweis: Dieselbe Quote wird zzt in dem im Bau befindlichen Eckgebäude Nr. 57/59 verwirklicht. Die Miethöhe wird dort im geför- derten Wohnungsbau 4,55 €/qm und im freifinanzierten Teil etwa 8,30 €/qm betragen). Planungsrechtliche Auswirkungen des Erhalts Ein dauerhafter Erhalt der/des Bestandsgebäude(s) würde den geltenden Planungszielen und damit auch der rechtlichen Grundlage für die Umlegung widersprechen. Aus diesem Grund müsste der Umlegungsausschuss seine Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks zum Zwecke des Gebäudeerhalts verweigern. Die Entlassung des zusammenhängenden Eckbe- reichs Steinfurter Straße/Grevener Straße aus dem Umlegungsverfahren wäre daher Voraus- setzung für einen dauerhaften Erhalt. Zugleich wäre die Veräußerung eines Gebäudes, das nach geltendem Planungsrecht lediglich Bestandsschutz genießt, durch die satzungsgebende 3 V/0928/2007 Gemeinde selbst fragwürdig. Wenn die Stadt ihre früheren Planungsziele aufgeben will, muss sie dies konsequenterweise durch Aufhebung oder Änderung des Bebauungsplans zum Aus- druck bringen. Städtebauliche Gegenüberstellung Städtebaulich ist zunächst festzustellen, dass das Eckgebäude Nr. 31 die Situation im Sinne eines Wiedererkennungswerts nur von Südosten und Osten prägt (Anlage 4). Alle übrigen Fassaden sind baulich schlichte Putzfassaden, die nur durch die aufgemalten Bilder auffallen. Bei der Annäherung von Norden tritt das Gebäude städtebaulich nicht in Erscheinung. Dabei ist auch die Veränderung durch die künftige Bebauung an der Schulstraße zu berück- sichtigen. Der neue Baukörper auf der Ostseite der Grevener Straße wird bewirken, dass das Eckgebäude nicht mehr von der Schul- und Altumstraße aus größerer Entfernung frontal von Osten sichtbar sein wird, sondern im Wesentlichen nur noch von der Kreuzung Steinfurter Straße im Südosten aus. Das Bestandsgebäude Nr. 33 passt weder im Stil noch in der Größe zum Nachbargebäude und bedeutet darüber hinaus eine krasse Mindernutzung der Grundstückssituation. Deshalb wurde planerisch vor allem der isolierte Erhalt der Nr. 31 bei gleichzeitiger Neubebauung des Grundstücks Nr. 33 untersucht. Südlich der Nr. 31 wäre keine Bebauung möglich, da die Süd- fassade notwendige Fenster aufweist. Auf dem Grundstück Nr. 33 wäre die Aufnahme der straßenseitigen Bauflucht der Nr. 31 sinnvoll, da andernfalls das Eckgebäude zu einem blo- ßen Appendix der zurückgesetzten Straßenflucht degradiert würde. Eine solche zu einer größeren Gesamtform veränderte Lösung könnte den Eckbereich durch- aus betonen und eine Art Torsituation zu Beginn der Grevener Straße entstehen lassen. Die geplante Begrünung im Straßenraum der Grevener Straße wäre in diesem Bereich dann nicht mehr realisierbar, dafür würde der Baumbestand südlich der Nr. 31 an der Steinfurter Straße stehen bleiben können. In der erweiterten Betrachtung des Straßenverlaufs wird allerdings im Vergleich des südlichen Bereichs der Grevener Straße mit den nördlich anschließenden Abschnitten deutlich, dass auch der im Bebauungsplan mit der zurückgesetzten Bauflucht Nr. 31-59 entstehende Stra- ßenquerschnitt noch wesentlich enger ist als die Querschnitte im übrigen Straßenverlauf. Die entstehende deutliche Einschnürung ist so zwar städtebaulich begründbar, im größeren Zusammenhang gesehen aber keineswegs zwingend. Im Gegenteil wäre eine längere durch- laufende Bauflucht im südlichen Teil der Grevener Straße gestalterisch durchaus wün- schenswert, zumal die Westseite durch die zwei vorgelagerten Parkplätze einen städtebaulich sehr unruhigen Verlauf aufweist. Zudem sprechen in der immissionsbelasteten Situation auch funktionale Erwägungen (Lärm und Luft) gegen die Verengung. Insofern waren die Festset- zungen des Bebauungsplans Nr. 379 durchaus gerechtfertigt und sinnvoll. 1.4 Gesamteinschätzung Im Ergebnis sind die verkehrlichen und städtebaulichen Lösungen, die durch einen Erhalt des Eckgebäudes notwendig würden, zwar denkbar, aber fachlich keineswegs zwingend. Archi- tektonisch haben allein die Ostfassade und der Südosterker einen historischen Charme. Pla- nungsrechtlich wäre eine Änderung des Bebauungsplans Voraussetzung. Eine Sanierung zu Wohnzwecken durch die Stadt Münster, mit der die Eigentümerin ihrer Verantwortung in baulich-planerischer und wirtschaftlicher Hinsicht nachkommen würde, ist zwar möglich, erfordert aber einen hohen finanziellen Aufwand. Dabei würde diese Lösung den Belangen der heutigen Bewohner weder im Standard, noch in der Gestaltung der Grund- risse und des Innenausbaus, noch hinsichtlich der monatlichen Kosten gerecht. Ein möglicher Wert des Hauses kann somit nur bedingt aus seiner städtebaulichen - und gar nicht aus seiner wirtschaftlichen Bedeutung abgeleitet werden. Vielmehr ist das Haus in sei- 4 V/0928/2007 ner verbliebenen städtebaulichen Lage und äußeren wie inneren Gestaltung vor allem durch seine sozialgeschichtliche Entwicklung zu verstehen. Nach Abwägung der o.g. Prüfergebnis- se und der geführten Gespräche mit den Bewohnern ist ein Erhalt deshalb nur dann als ge- rechtfertigt und sinnvoll anzusehen, wenn damit zugleich das Haus in seiner heutigen Wohn- form für die Bewohner erhalten bleibt. 2. Anliegen der Bewohner des Hauses Nr. 31 Die „Hausgemeinschaft Grevener Str. 31“ hat mit ihrer Anregung nach § 24 GO NRW, in ver- schiedenen Schreiben an Politik und Verwaltung sowie über die Presse ihre besondere Wohn- und Lebensform in dem Gebäude Nr. 31 ausführlich dargestellt und dabei auch die emotionale Bindung der Bewohner an das bestehende Gebäude hervorgehoben. Zugleich hat die Hausgemeinschaft deutlich gemacht, dass sie in dem Haus wohnen bleiben möchte, und dass Veränderungen, die ihren bisherigen Gestaltungsspielraum einengen würden, generell und grundsätzlich ebenso wie eine Erhöhung der Miete nicht in ihrem Interesse sind. Um alle diese Aspekte gleichermaßen abzusichern, hat die Hausgemeinschaft nicht nur den Erhalt des Hauses angeregt, sondern auch ein grundsätzliches Kaufinteresse bekundet. 2.1 Anregung nach § 24 GO NRW Mit der Anregung nach § 24 GO NRW (Anlage 5) regt die Hausgemeinschaft an, den Bebau- ungsplan Nr. 379 aufzuheben, das Handlungskonzept Grevener Straße abzulehnen, die Straßenverbreiterung im Bereich Nr. 31 – 59 aufzugeben und die sanierungsfähigen Häuser, insbesondere Nr. 31 zu erhalten. Stellungnahme der Verwaltung Die Umsetzung des Handlungskonzepts Grevener Straße im Bereich der Häuser Nr. 39 – 59 hat der ASSVW bereits in seiner Sitzung am 07.12.2006 beschlossen. Für die Häuser Nr. 31 und 33 wurden Prüfaufträge zu den wirtschaftlichen, planerischen und verkehrlichen Auswir- kungen eines Erhalts erteilt, die unter 1. der Vorlage ausgeführt sind. Zur besonderen Situati- on des Hauses Nr. 31 sei folgendes erläutert: Der AStA der Universität Münster als Mieter des Hauses hat die heutige Form der Selbstver- waltung durch die Bewohner in den 1970er Jahren vorbereitet und über die Jahre ideell un- terstützt. An der Anregung nach § 24 GO oder an den verschiedenen Schreiben und Interes- sensbekundungen der Bewohner (u.a. Kaufinteresse, s. 2.2) ist der AStA jedoch nicht betei- ligt. Die heutige Situation hat sich entwickelt, seit Anfang der 1970er Jahre Studenten und Lehr- linge das leerstehende ehem. Kreiswehrersatzamt besetzten, das damals noch zum Immobi- lienbestand des Bundes gehörte. Nach Erwerb durch die Stadt wurde das Gebäude dem AS- tA zunächst unentgeltlich, später für einen geringen Mietzins (heute ca 1.000 €/Jahr), über- lassen, um der damals dringenden Wohnungsnot bei Studenten provisorisch abzuhelfen. Sämtliche Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen obliegen mietvertraglich dem AS- tA. Es handelte sich seinerzeit um ein baulich abgängiges, vom Versorgungsnetz bereits ge- trenntes Verwaltungsgebäude, kein Wohnhaus. Inzwischen liegt kein Wohnungsnotstand mehr vor. Auch wenn die Überlassung seit langer Zeit fortbesteht, war eine Dauerlösung nie- mals beabsichtigt. Im Gegenteil hat die Stadt durch Überplanung des Gebiets klar ihren Wil- len dokumentiert, den Bereich in dem großen Zusammenhang des Bebauungsplans Nr. 379 mit neu zu ordnen. Die planungsrechtlichen Veränderungen, die der Bebauungsplan Nr. 379 im Bereich Nr. 31 vorsieht (Änderung der Art der Nutzung in MK, Verschiebung der Bauflucht an der Grevener Straße), stehen im Kontext der umfass enden Restrukturierungsmaßnahmen für das ehem. ‚Gewerbedreieck’. Der Straßenausbau war dabei nur ein Teil der Planung. Nicht umsonst un- terliegt das Grundstück auch der Umlegung für den gesamten Bereich. 5 V/0928/2007 Über die Modalitäten der heutigen Untervermietung an die Bewohner durch den AStA hat die Verwaltung keine Informationen außer durch Presseartikel. Danach zahlen die Bewohner pro Zimmer 85 – 110 € monatl. Miete an den AStA, aus der zu etwa einem Drittel eine Rücklage für Instandhaltungsmaßnahmen gebildet werde. Unter dieser Annahme würde selbst die Miethöhe im geförderten Wohnungsbau – gleich, ob im Alt- oder Neubau – für die Bewohner eine deutliche Erhöhung der Miete bedeuten. Insofern ist der Wunsch der Bewohner nach ei- nem Festhalten an den bestehenden materiellen Verhältnissen nachvollziehbar. Bei allem Verständnis für die individuelle Sicht der Hausgemeinschaft war jedoch die unver- änderte Fortsetzung des Status quo mit dem Beschluss zum Handlungskonzept ausdrücklich nicht beabsichtigt. Vielmehr sollte die Bausubstanz im Falle eines Erhalts durch die Stadt Münster in einen Zustand versetzt werden, der für die Stadt wirtschaftlich tragbar und nicht nur auf die Bedürfnisse der heutigen Bewohner zugeschnitten ist, sondern der Studenten- schaft allgemein (‚für die jeweilige Studiendauer’) zur Verfügung gestellt werden kann. Insofern stand der Beschluss im Kontext der wohnungspolitischen Ziele, die mit dem Hand- lungskonzept Grevener Straße umgesetzt werden sollen. Mit dem Erhalt des Gebäudes kön- nen diese Ziele im Ergebnis nicht erreicht werden (vgl. 1.1), mit einem Neubau im geförderten Wohnungsbau dagegen sehr wohl. Dafür sprechen auch allgemeine Vorteile eines Neubaus wie - ökologische Energiestandards (Umweltnutzen und dauerhaft geringe Nebenkosten) - zeitgemäßer Komfort für immer noch relativ geringe Gesamtmiete (wesentlich günstigeres Preis-/Leistungsverhältnis). Mit Abriss und Neubau ist zwar ein größerer Eingriff in die Wohnsituation der Bewohner ver- bunden. Es ist ferner unbestritten, dass sich der Mietpreis erhöhen würde und die bestehende emotionale Bindung an das Gebäude aufgegeben werden müsste. Dennoch könnten die Inte- ressen der Bewohner, jedenfalls soweit sie sich nicht auf das Bestandsgebäude selbst rich- ten, im geförderten Neubau durchaus berücksichtigt werden: - mit 4,85 €/qm immer noch relativ niedrige Miete (im Vergleich zum WG-Angebot auf dem Wohnungsmarkt) - maßgeschnittene Wohnungsgröße und Grundrissgliederung (z.B. zusammenhängende große Wohngemeinschaft) Darüber hinaus sind sogar Selbstverwaltungsmodelle umsetzbar, Erfahrungen damit sind in der Literatur dokumentiert, aber auch bei der Wohn+Stadtbau vorhanden. 2.2 Kaufinteresse Die Hausgemeinschaft Grevener Str. 31 hat zuletzt mit Schreiben vom 01.11.2007 (Anlage 6) ihr Interesse bekundet, das Haus zu kaufen. Sie sieht darin eine Lösung, die es einerseits den Bewohnern ermöglicht, in den heutigen Verhältnissen wohnen zu bleiben, und anderer- seits die Stadt von allen Verpflichtungen und Kosten freizustellen. Stellungnahme der Verwaltung Vertreter der Hausgemeinschaft hatten bereits im Juni dieses Jahres ein Kaufinteresse geäu- ßert mit dem erklärten Ziel, die gutachterliche Untersuchung des Hauses abzuwenden. Die Verwaltung hatte den Bewohnern seinerzeit erläutert, dass sie an die politischen Prüfaufträge gebunden ist und diese nicht durch eine solche Absichtserklärung aufzuhalten sind. Den Be- wohnern wurde geraten, ihr Anliegen an die Politik zu richten, sofern ihr Interesse weiterhin bestehen bleiben sollte. Wie unter 1. und 2.1 ausgeführt, stehen auch einer Veräußerung des Gebäudebestands an die Bewohner - die wohnungspolitischen Ziele der Stadt, die nicht nur den heute dort lebenden Bewoh- nern gelten, sondern der Sicherung von preiswertem Wohnraum in der Innenstadt für breite Bevölkerungsschichten, 6 V/0928/2007 - der planungsrechtliche Status quo und der darin zum Ausdruck gebrachte planerische Wille der Stadt sowie - der Beschluss vom 07.12.2006 zum Handlungskonzept („Ein Erhalt ohne Grundsanierung durch die Stadt Münster ist auszuschließen“) entgegen. . Zu den wirtschaftlichen, städtebaulich-planungsrechtlichen und verkehrlichen Gesichtspunk- ten gelten die in der Vorlage unter 1.1 – 1.3 gemachten Aussagen in gleicher Weise, da auch die Grundsanierung durch Wohn+Stadtbau die Veräußerung des Grundstücks voraussetzte. Allerdings würde das Dilemma, dass eine Sanierung nur als Entgegenkommen im Sinne der heutigen Bewohner in Betracht gezogen wurde, diese Lösung aber in allen Aspekten den Be- langen der Hausgemeinschaft zuwider läuft, entfallen. Gesetzt den Fall, die Stadt würde die über Jahre verfolgten Planungsziele und jeweils dazu und aktuell gefassten Beschlüsse verwerfen und neu entscheiden, wäre folgendes festzustel- len: Die wohnungspolitischen Ziele der Stadt müssten in geeigneter Weise öffentlich-rechtlich und/oder privatrechtlich abgesichert werden. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zur Ausschreibungspflicht von Grundstücksverkäufen im Zusammenhang mit der Erteilung einer "Baukonzession" (Beschluss OLG Düsseldorf vom 13.06.2007 -VII-Verg 2/07-) dürfte die Vergabe des Grundstücks im Falle einer vertraglichen Sicherung der wohnungspolitischen Zielsetzungen einem förmlichen Ausschreibungsverfahren unterliegen. Allein wirtschaftlich stellt sich angesichts der realen Kosten einer fachgerechten Sanierung die Frage, wie realistisch das Vorhaben der Bewohner ist und ob es ihnen tatsächlich gelin- gen kann, ihre finanzielle Gesamtbelastung auf Dauer auf dem bisherigen Niveau zu halten. Hierzu wären detaillierte Nachfragen und Vorgespräche mit der Hausgemeinschaft notwen- dig. Allerdings konnten sich die Bewohner bisher nicht entschließen, der Verwaltung An- sprechpartner im Haus zu nennen oder ihre Absichtserklärung durch Namen und Unterschrif- ten zu belegen. Bisher verlief die Kommunikation auf Wunsch der Hausgemeinschaft über den AStA; der jedoch hat sich zum Kaufinteresse der Bewohner bisher nicht geäußert. 3. Fazit Der Wunsch der Bewohner, das Haus selbst zu kaufen und nach ihren Vorstellungen zu er- halten, ist die aus Sicht der Bewohner schlü ssige Folgerung aus dem Gutachten. Allerdings müsste ein Verkauf der Liegenschaft den maßgeblichen rechtlichen Vergabevorschriften ent- sprechen. Ferner müsste auch der Wert des Grundstücks berücksichtigt werden. Ob die Hausgemeinschaft unter diesen Bedingungen überhaupt in der Lage wäre, an einem Bieter- verfahren teilzunehmen, bleibt dahingestellt. Auch wenn keine akute Gefährdungssituation vorliegt, ist von einem Aufschub der Entschei- dung über das Gebäude oder einer teilweisen Sanierung oder einer Sanierung unter weiter- gehender Bewohnerbeteiligung aus fachlicher Sicht abzuraten. Es ist davon auszugehen, dass die Stadt - nun in Kenntnis des baulichen Zustands - als Eigentümerin bzw. Bauherrin in einer umfassenden Verantwortung und Haftung steht, die auch nicht an externe Fachleute delegiert werden kann (§§ 56, 57 BauO NRW). I.V. Anlagen: 1. Zusammenfassung Gutachten und Auswertung 2. Folien Verkehr Hartwig Schultheiß 3. Ausschnitt BP 379 Stadtdirektor 4. Folien Städtebau 5. Anregung Nr. 101/2006 nach § 24 GO NRW 6. Schreiben der Hausgemeinschaft vom 01.11.2007 7 V/0928/2007
Anlage 3
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Anlage 6
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Anlage 4
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Anlage 1
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Anlage 1
zur Vorlage V/0928/2007
Zusammenfassung der
Gutachterlichen Untersuchung der Gebäude Grevener Straße 31 und 33 sowie
Auswertung durch Wohn+Stadtbau und Amt für Wohnungswesen
1. Sanierungsaufwand
Die Anforderungen an das Gutachten ergaben sich aus den vom Ausschuss genannten Rah-
menbedingungen. Die Untersuchung erfolgte in zwei S chritten: 1. Einschätzung des baulichen
Zustands beider Gebäude im Hinblick auf eine Sanier ungsfähigkeit, 2. nähere Untersuchung
des Gebäudes Nr. 31.
Da bei Haus Nr. 33 unmittelbar erkennbar war, dass der bauliche Zustand nicht sanierungsfä-
hig ist, wurde durch das Statikbüro ISBT, Münster, weiter untersucht, ob die beiden Gebäude
baulich zusammenhängen. Das Gutachten stellt fest, dass das Haus Nr. 33 abgerissen werden
kann, ohne dass die Standsicherheit des Hauses Nr. 31 gefährdet ist. Es müssten voraussicht-
lich lediglich Teilbereiche des Daches abgestützt werden.
Bei der näheren Untersuchung des Hauses Nr. 31 dien te als Qualitätsmaßstab für die Be-
standsbewertung und den daraus abgeleiteten Sanieru ngsaufwand der übliche, einfache Stan-
dard der Wohn+Stadtbau im sog. sozialen Wohnungsbau . Dabei wurden die vom Mieter AStA
bzw. den Bewohnern in der jüngeren Vergangenheit er brachten Instandhaltungsmaßnahmen
(Isolierfenster, Heizungsbrenner) kostenmindernd berücksichtigt.
Der übrige Zustand der Außen- und Innenwände, des D aches sowie der Bäder und Küchen
entspricht – völlig unabhängig von Gestaltungsmerkm alen, die ausdrücklich nicht bewertet
wurden – nicht den allgemeinen materiellen Anforder ungen (z.B. Mängelfreiheit, Dauerhaftig-
keit, zeitgemäße Ausbaustandards, Energiesparverord nung). In brandschutztechnischer Hin-
sicht genießen die baulichen und räumlichen Gegeben heiten zwar Bestandsschutz, bei einer
Sanierung sind jedoch auch hier verschiedene baulic he Maßnahmen notwendig, um die gel-
tenden Vorschriften einzuhalten.
Nachfolgend die Kurzfassung der gutachterlichen Unt ersuchung durch das Büro Knoche Part-
ner Architekten:
GUTACHTERLICHE UNTERSUCHUNG DER GEBÄUDE GREVENER STRASSE 31 UND 33
ZUSAMMENFASSUNG
Grevener Strasse 33
Zum Gebäude Grevener Strasse 33 wird die Sanierbarkeit in Frage gestellt.
Die Masse der baulichen und technischen Mängel über schreiten bei Weitem den wirtschaftli-
chen Sinn einer Sanierung.
Ein Abriss des Gebäudes bei gleichzeitigem Erhalt d es Gebäudes Grevener Strasse 31 ist
grundsätzlich möglich, jedoch sind gem. statischer Untersuchungen Abfangungsmaßnahmen
im Bereich des Ortgangs (Dach) nötig.
Grevener Strasse 31
Das Gebäude Grevener Strasse 31 ist in seiner Grund substanz durchaus sanierungsfähig. Je-
doch ist festzuhalten, dass in sämtlichen Bereichen des Gebäudes ein erheblicher Sanierungs-
stau besteht.
Die Begutachtung des Gebäudes erfolgte unter folgenden Kriterien:
2
1. Dach, Fassade, Wärmedämmung
2. Grundsanierung der Wohnungen
3. Haustechnik
4. Brandschutz
5. Sicherungsmaßnahmen
6. Kosten
Zu 1. Dach, Fassade, Wärmedämmung
Die Wärmedämmung des Gebäudes entspricht nicht den heutigen Anforderungen.
Die Dachhaut ist stark mangelhaft.
Die Putzfassaden und Klinkerflächen incl. Stuckausf achungen sind ebenfalls man-
gelhaft.
Die Dacheindeckung sollte neu erstellt und mit eine r Wärmedämmung versehen
werden.
Die Putzflächen erhalten ein Wärmedämmverbundsystem
Klinkerflächen müssen ausgebessert und die Stuckarbeiten aufgearbeitet werden.
Ebenfalls ist eine Wärmedämmung der Kellerdecke erforderlich.
Die Fenster wurden durch die Mieter in Eigenregie ca. 2004, komplett erneuert.
Zu 2. Grundsanierung der Wohnungen
Die Wohnungen entsprechen in keinster Weise einem Vermietungsstandard.
Hier sind sämtliche Decken, Wände und Böden zu überarbeiten.
Eine fehlende Trittschallisolierung ist einzubauen und die Treppenanlage ist kom-
plett aufzuarbeiten auch unter dem Gesichtspunkt der Absturzsicheung.
Sämtliche Türen und Zargen sind zu erneuern.
Die Bäder sind optisch und qualitativ in einem sehr schlechten Zustand.
Diese sind komplett neu herzurichten.
Zu 3. Haustechnik
Die komplette Haustechnik, Heizung- Sanitär- und El ektroinstallation, ist zum größ-
ten Teil abgängig und nicht nach aktuellen Normen ausgeführt.
Bis auf die Kesselanlage incl. Brenner und der Wärm espeicher ( durch die Mieter in
Eigenregie ausgeführt ) sollte die Haustechnik gesamtheitlich erneuert werden.
Im Rahmen der Erneuerung der Heizleitungen und der Heizkörper sollten zur Ver-
besserung der Wärmedämmung sämtliche Heizkörpernischen geschlossen werden.
Zu. 4 Brandschutz
Bei einer Grundsanierung ist der Brandschutz erheblich zu verbessern.
Die zum Treppenraum offenen Etagen 2+3.OG müssen ge schlossen werden, um
den 1.Rettungsweg für alle Wohnungen zu gewährleist en (durchgehender Treppen-
raum ohne Einbauten).
Ebenfalls ist eine Rauchabzugsanlage in die Dachflä che einzubauen, da es sich um
einen innenliegenden Treppenraum handelt.
Die im Dachgeschoss befindliche Wohnung benötigt ei nen gesicherten 2. Ret-
tungsweg, der zwar derzeit über das Grundstück Grev ener Str. 33 sichergestellt ist,
bei einer Bebauung des Grundstücks jedoch entfällt.
Eine Verbesserung Etagenübergreifend bedingt durch Holzbalkendecken sollte be-
rücksichtig werden.
Zu. 5 Sicherungsmaßnahmen
Um die Verkehrsicherheit zu gewährleisten, sind div erse Sicherungsmaßnahmen
durchzuführen.
3
So müssen sämtliche Balkonplatten statisch untersuc ht und ggf. abgefangen wer-
den.
Die Balkongeländer sind komplett abgängig und müssen erneuert werden.
Diverse Mauerwerksausbrüche sind zu sichern bzw. wieder herzustellen
Zu. 6 Kosten
Unter Zugrundelegung der anfallenden Arbeiten zur Grundsanierung des Gebäudes,
Grevener Strasse 31; wie oben in Ausschnitten angef ührt, belaufen sich die Her-
stellkosten gem. Kostenschätzung nach DIN 276
auf ca. 602.000,00€ brutto
zuzügl. Nebenkosten ca. 108.000,00€ brutto
Planung, Abwicklung
Fachingenieure
Gesamtkosten ca. 710.000,00€ brutto
Dieses entspricht bei einer Wohnfläche von ca. 500,00 qm ca. 1.400,00 €/qm
Münster, den 15. 11. 2007
KNOCHE PARTNER ARCHITEKTEN
Zur Frage einer Reduzierung des Sanierungsaufwands, ggfs unter Bewohnerbeteiligung, ist
aus fachlicher Sicht auf folgendes hinzuweisen:
Eine teilweise oder zeitlich gestaffelte Sanierung oder eine Aufteilung zwischen Fach- und Ei-
genleistungen würde voraussetzen, dass sinnvolle ze itliche und/oder bauliche Abschnitte ge-
bildet werden können. Dies ist aber aus verschieden en Gründen im vorliegenden Fall nicht
möglich. Vor allem spricht dagegen, dass das Haus a ls früheres Amtsgebäude keine Wohn-
hausausstattung hatte und nach allgemeinen Standard s daher das gesamte Installationssys-
tem einschließlich der Nasszellenausstattung (Eigen bau der Bewohner) zu sanieren ist. Damit
wäre zwangsläufig der gesamte Innenausbau betroffen.
Dasselbe gilt, wenn beispielsweise die Gebäudehülle energetisch optimiert würde, da dies
wiederum ohne Erneuerung der Heizungsanlage (Rohrle itungsnetz, Heizkörper) keinen Sinn
ergäbe, oder wenn der bauliche Brandschutz auf den erforderlichen Standard gebracht würde.
Die jeweils betroffenen Gewerke greifen derartig ineinander, dass eine separate Ausführung zu
erheblichen Verteuerungen der Einzelgewerke führen würde, da etliche Arbeiten doppelt anfal-
len würden.
Für größere Eigenleistungen verbleibt bei solchen K onstellationen schon fachlich kein sinnvol-
ler Spielraum. Von einer Bewohnerbeteiligung über d as im Eigenheimbau maximal übliche
Maß hinaus (Wand- und Deckenbeläge, ggfs noch Innen türen und –zargen, ca 10 % der Bau-
kosten) muss zudem aus Haftungsgründen abgeraten werden.
Auch wenn keine akute Gefährdungssituation vorliegt , ist davon auszugehen, dass die Stadt -
nun in Kenntnis des baulichen Zustands - als Eigent ümerin bzw. Bauherrin in einer umfassen-
den Verantwortung und Haftung steht, die auch nicht an externe Fachleute delegiert werden
kann (§§ 56, 57 BauO NRW).
2. Kostenmiete
Für die Berechnung der Kostenmiete kommen zu den Sa nierungskosten noch die von der
Wohn+Stadtbau kalkulierten sonstigen Baunebenkosten (z.B. für Verwaltungsleistungen, Be-
4
schaffung von Finanzierungsmitteln und Verzinsung v on Zwischenfinanzierungsmitteln) i.H.v.
ca 50.000 € und der Wert des Grundstücks i.H.v. ca 100.000 € hinzu, so dass Gesamtkosten
von 860.000 € (= rd. 1.700 € je qm) in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einfließen.
Die auf der Basis dieser Kosten durch die Wohn+Stad tbau nach den Bestimmungen der II. Be-
rechnungsverordnung aufgestellten und durch das Amt für Wohnungswesen geprüften Wirt-
schaftlichkeitsberechnung ergab, dass nach Sanierun g laufende Aufwendungen i.H.v. rd. 8,80
€ je qm Wohnfläche monatlich entstehen, die durch d ie Miete gedeckt werden müssten (Kos-
tenmiete).
Eine Förderung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus würde nur eine Minderung der lau-
fenden Aufwendungen von rd. 2,- € je qm Wohnfläche ergeben, so dass allenfalls eine Kos-
tenmiete von 6,80 € je qm Wohnfläche erreicht werden könnte.
Das Gebäude bzw. die einzelnen Wohnungen erfüllen a ber ohne zusätzliche Umbaumaßnah-
men nicht die Fördervoraussetzungen. Einerseits übe rschreiten die Wohnflächen der Wohnun-
gen die entsprechenden Obergrenzen (Verhältnis Wohnungsgröße zu Zimmerzahl), die für den
geförderten Wohnungsbau gelten. Hierzu wäre es erfo rderlich, die großen Wohnungen in klei-
nere Einheiten aufzuteilen. Andererseits erfüllen d ie Wohnungen nicht die im Rahmen der
Wohnraumförderung geforderte Barrierefreiheit (DIN 18 025 Teil 2). Um diese herzustellen,
müsste mindestens das Erdgeschoss stufenlos erreich bar sein und alle Wohnungen müssten
mindestens über ein barrierefreies Bad verfügen.
Die Kosten für diese zusätzlichen Umbaumaßnahmen si nd jedoch noch nicht in den vom Gut-
achter ermittelten Sanierungskosten enthalten, so d ass festgehalten werden kann, dass so-
wohl bei Grundsanierung des Bestands als auch bei e inem gleichzeitigen Umbau gemäß den
Förderbestimmungen der gesetzte Mietkostenrahmen vo n 4,85 €/qm deutlich überschritten
würde. Durch denkbare Eigenleistungen am Innenausba u könnten die Kosten selbst bei ho-
hem handwerklichem Einsatz der Mieter um maximal 10 % gesenkt werden. Auch dies würde
also nicht zu einer nennenswerten Verringerung der Miethöhe beitragen.
Die ermittelten Gesamtkosten der Sanierungsmaßnahme liegen nur geringfügig unter denen
eines Neubaus. Das ist bei alten Gebäuden mit hohem Sanierungsstau ohnehin nicht unge-
wöhnlich. Hier kommt hinzu, dass es sich nicht um e in zum Wohnen gebautes Haus, sondern
um ein früheres Amtsgebäude handelt, das sich die B ewohner für ihre Zwecke umgebaut ha-
ben. Da für Neubauten erheblich höhere Fördermittel zur Verfügung stehen als für die Sanie-
rung im Bestand und gleichzeitig in der Wirtschaftl ichkeitsberechnung die laufenden Aufwen-
dungen für Instandhaltung und die Beträge für die A bschreibung deutlich niedriger angesetzt
werden müssen, können in der Regel im Neubau günsti gere Mieten angeboten werden als in
grundsanierten Altbauten.
3. Zusammenfassung
Im Ergebnis führen bei einer Grundsanierung durch d ie Wohn+Stadtbau die ermittelten Sanie-
rungskosten von ca 710.000 € zu einer Kostenmiete v on 8,80 €/qm. Selbst bei hohem Eigen-
leistungsanteil am Innenausbau könnten max. 10 % de r Kosten eingespart werden. Wenn För-
dermittel eingesetzt werden sollen, sind zusätzlich e Umbauten erforderlich, durch die weitere
Kosten entstehen. Die Miethöhe könnte dadurch jedoc h nur um 2 €/qm gesenkt werden. Von
einer abschnitts- oder teilweisen Sanierung muss aus fachlicher Sicht abgeraten werden.
Anlage 2
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Anlage 5
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Anlage 5 zur Vorlage V/0928/2007 Anregung Nr. 101/2006
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (4)
- Grevener Straße 33
- Steinfurter Straße
- Schulstraße
- Altumstraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0928/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.11.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37