0254/2017
Parksituation im Leonorenweg in Köln-Porz/Ensen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung BV
2808 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/663/3 Vorlagen-Nummer 0254/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 28.03.2017 Parksituation im Leonorenweg in Köln-Porz/Ensen hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 06.12.2016, TOP 2.1.1 Beschluss: „Kurzfristig sind folgende Maßnahmen durchzuführen: 1. Es ist beidseitig je ein zusätzliches Verkehrszeichen 283 StVO (absolutes Haltverbot) anzu- bringen. 2. Im Wendehammer ist eine Fahrbahnmarkierung „Absolutes Halteverbot“ aufzubringen. 3. Das Ordnungsamt wird beauftragt, auf dem Leonorenweg sowie dem Einmündungsbereich auf der Annastraße regelmäßig die Einhaltung des Parkverbotes zu überprüfen. Dies soll ver- stärkt in den späten Nachmittags- und Abendstunden vorgenommen werden. 4. Vor den Garagen bzw. eingezeichneten Parkflächen ist der abgesenkte Bordstein durch bauli- che oder gestalterische Maßnahmen hervorzuheben (z.B. durchgehende Linie mit dem auf- gemalten Schild „Fußweg“).“ Mitteilung der Verwaltung: Im Bereich Leonorenweg 2 – 10 sind im südlichen Bereich der Straße bauliche Parkmöglichkeiten angelegt, die mit einem abgesenkten Bordstein versehen sind. Weiterhin befinden sich in diesem Be- reich Zufahrten zu privaten Stellplätzen sowie ausgewiesene Feuerwehrzufahrten. In diesen Berei- chen ist das Halten bzw. Parken bereits durch gesetzliche Bestimmungen der Straßenverkehrsord- nung (StVO) untersagt. Lediglich wenige Bereiche werden von diesem Haltverbot nicht erfasst, sind aber aufgrund der Länge nicht zum ordnungsgemäßen Abstellen von Kraftfahrzeugen geeignet. Aus diesen Gründen ist hier ein Einschreiten des Ordnungs- und Verkehrsdienstes ohne eine zusätzliche Beschilderung möglich. Die ausschließliche Markierung eines Haltverbotes bzw. ausschließliche gestalterische Maßnahmen zum Ausweisen eines Fußweges im Bereich des Wendehammers haben keine rechtliche Wirkung. Hierzu ist eine Beschilderung nach den Vorschriften der StVO erforderlich. Der Bereich des Leonorenweges ab Beginn des Wendehammers und Ende des baulich angelegten Gehweges ist bereits fast niveaugleich angelegt. Dieser Bereich kann als Mischverkehrsfläche aus- gewiesen werden, ohne dass eine bauliche Veränderung erfolgen muss. Das Parken ist in verkehrsberuhigten Bereichen ausschließlich in entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig. Diese Maßnahme ist mit geringem Aufwand und für die Anwohner kostenneutral realisierbar. Zur Umsetzung ist eine Anpassung der Beschilderung und die Markierung der Parkplätze erforderlich. Die Verwaltung wird den Leonorenweg bereits ab Beginn des Wendehammers und Ende des baulich 2 angelegten Gehweges als Mischverkehrsfläche auszuweisen, um die geschilderte Problemlage zu entschärfen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0254/2017
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 07.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27