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0254/2017

Parksituation im Leonorenweg in Köln-Porz/Ensen

Mitteilung BV 07.03.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 28.03.2017, TOP 9.2.9

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

2808 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/66/663/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 0254/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 28.03.2017 
 
Parksituation im Leonorenweg in Köln-Porz/Ensen 
hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 06.12.2016, TOP 2.1.1 
Beschluss: 
 
„Kurzfristig sind folgende Maßnahmen durchzuführen:  
 
1. Es ist beidseitig je ein zusätzliches Verkehrszeichen 283 StVO (absolutes Haltverbot) anzu-
bringen. 
2. Im Wendehammer ist eine Fahrbahnmarkierung „Absolutes Halteverbot“ aufzubringen. 
3. Das Ordnungsamt wird beauftragt, auf dem Leonorenweg sowie dem Einmündungsbereich 
auf der Annastraße regelmäßig die Einhaltung des Parkverbotes zu überprüfen. Dies soll ver-
stärkt in den späten Nachmittags- und Abendstunden vorgenommen werden. 
4. Vor den Garagen bzw. eingezeichneten Parkflächen ist der abgesenkte Bordstein durch bauli-
che oder gestalterische Maßnahmen hervorzuheben (z.B. durchgehende Linie mit dem auf-
gemalten Schild „Fußweg“).“ 
 
 
Mitteilung der Verwaltung: 
 
Im Bereich Leonorenweg 2 – 10 sind im südlichen Bereich der Straße bauliche Parkmöglichkeiten 
angelegt, die mit einem abgesenkten Bordstein versehen sind. Weiterhin befinden sich in diesem Be-
reich Zufahrten zu privaten Stellplätzen sowie ausgewiesene Feuerwehrzufahrten. In diesen Berei-
chen ist das Halten bzw. Parken bereits durch gesetzliche Bestimmungen der Straßenverkehrsord-
nung (StVO) untersagt. Lediglich wenige Bereiche werden von diesem Haltverbot nicht erfasst, sind 
aber aufgrund der Länge nicht zum ordnungsgemäßen Abstellen von Kraftfahrzeugen geeignet. Aus 
diesen Gründen ist hier ein Einschreiten des Ordnungs- und Verkehrsdienstes ohne eine zusätzliche 
Beschilderung möglich. 
 
Die ausschließliche Markierung eines Haltverbotes bzw. ausschließliche gestalterische Maßnahmen 
zum Ausweisen eines Fußweges im Bereich des Wendehammers haben keine rechtliche Wirkung. 
Hierzu ist eine Beschilderung nach den Vorschriften der StVO erforderlich.  
 
Der Bereich des Leonorenweges ab Beginn des Wendehammers und Ende des baulich angelegten 
Gehweges ist bereits fast niveaugleich angelegt. Dieser Bereich kann als Mischverkehrsfläche aus-
gewiesen werden, ohne dass eine bauliche Veränderung erfolgen muss. 
Das Parken ist in verkehrsberuhigten Bereichen ausschließlich in entsprechend gekennzeichneten 
Flächen zulässig. Diese Maßnahme ist mit geringem Aufwand und für die Anwohner kostenneutral 
realisierbar. Zur Umsetzung ist eine Anpassung der Beschilderung und die Markierung der Parkplätze 
erforderlich. 
 
Die Verwaltung wird den Leonorenweg bereits ab Beginn des Wendehammers und Ende des baulich

2 
 
angelegten Gehweges als Mischverkehrsfläche auszuweisen, um die geschilderte Problemlage zu 
entschärfen.

Beratungsverlauf (1)

28.03.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 9.2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0254/2017
Typ
Mitteilung BV
Datum
07.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27