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4277/2018

Entschädigung von ehrenamtlichen Gremienmitgliedern

Mitteilung Ausschuss 01.02.2019

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender, Sitzung am 12.03.2019, TOP 7.1

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1: Beschlussvorlage 3924.2018 mit Anlagen

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Mitteilung Ausschuss

2900 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/OB/2-2 
 
Vorlagen-Nummer 09.01.2019 
 4277/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 01.02.2019 
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender 12.03.2019 
 
Entschädigung von ehrenamtlichen Gremienmitgliedern 
Die Stadtarbeitsgemeinschaften Behindertenpolitik und Lesben, Schwule und Transgender (LST) 
haben in ihren Sitzungen vom 22.03.2018 jeweils eine Anregung an die Ausschüsse Soziales und 
Senioren und Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/ Vergabe/ Internationales beschlossen. Den 
Ausschüssen wurde empfohlen, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Stadtarbeitsgemeinschaf-
ten LST sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Behindertenorganisationen und -
selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ein Sitzungsgeld für die Teil-
nahme an den Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaften sowie eine monatliche Aufwandsentschä-
digung erhalten sollen. Außerdem soll beiden Stadtarbeitsgemeinschaften ein jährliches Budget zur 
Verfügung gestellt werden. 
 
Die Verwaltung hat diese Anregung dem Ausschuss für Soziales und Senioren sowie dem Ausschuss 
für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/ Vergabe/ Internationales vorgelegt und einen Vorschlag 
zur Entschädigung von ehrenamtlichen Gremienmitgliedern erarbeitet, s. anliegende Beschlussvorla-
ge 3924/2018.  
 
Der Vorschlag sieht vor, den ehrenamtlichen Mitgliedern der Stadtarbeitsgemeinschaften als mit be-
sonderen Beteiligungsrechten ausgestatteten Interessenvertretungen im Sinne des § 27 a Gemein-
deordnung NRW auf der Grundlage einer neugefassten Regelung in der Hauptsatzung zukünftig ana-
log den Regelungen für sachkundige Bürgerinnen und Bürger und sachkundige Einwohnerinnen und 
Einwohner eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgelds nach § 2 Abs. 1 Buchstabe e) 
Entschädigungsverordnung NRW zu zahlen (aktuell 41,70 €). Sofern die Teilnahme an den Sitzungen 
im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit erfolgt, besteht kein Anspruch auf das Sitzungsgeld. 
 
Außerdem wird vorgeschlagen, der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und der Stadtar-
beitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender ein jährliches Budget von jeweils 10.000 € zur 
Verfügung zu stellen, über dessen Verwendung die Stadtarbeitsgemeinschaften im Rahmen einer 
vom Ausschuss für Soziales und Senioren zu beschließenden Verwendungsrichtlinie selbst entschei-
den können.  
 
Die Beschussvorlage wird u. a. im Ausschuss für Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/ Vergabe/ 
Internationales sowie im Ausschuss für Soziales und Senioren vorberaten. Die von den Stadtarbeits-
gemeinschaften vorgeschlagenen Sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner können sich als 
Ausschussmitglieder dort in die Beratungen einbringen. 
 
Anlage 
- Beschlussvorlage 3924/2018 mit Anlagen 
 
Gez. Reker

Anlage 1: Beschlussvorlage 3924.2018 mit Anlagen

32717 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/OB/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3924/2018 
Freigabedatum 
 07.12.2018 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Entschädigung von ehrenamtlichen Gremienmitgliedern 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat begrüßt das Engagement der ehrenamtlichen Mitglieder insbesondere in den Stadtar-
beitsgemeinschaften und beschließt die als Anlage 2 beigefügte 18. Satzung zur Änderung 
der Hauptsatzung der Stadt Köln. 
2. Die Geschäftsordnungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, der Stadtarbeits-
gemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender und der Gremien der Seniorenpolitik sind an 
die Regelungen der Hauptsatzung anzupassen. 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Ausschuss für Soziales und Senioren eine mit der Stadt-
arbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule 
und Transgender abgestimmte Richtlinie zur Verwendung des jährlichen Budgets in Höhe je-
weils von 10.000 € zur Beschlussfassung vorzulegen. 
4. Ein zahlungswirksamer Mehraufwand in 2019 in Höhe von 26.672,00 € ergibt sich für den 
Teilplan 0504, Freiwillige Sozialleistungen und Diversity, Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche 
Aufwendungen. Die Deckung erfolgt aus veranschlagten Mitteln im Teilplan 0504. 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 10.12.2018 
Ausschuss Soziales und Senioren 24.01.2019 
Finanzausschuss 11.02.2019 
Rat 14.02.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme    € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2019 
a) Personalaufwendungen  kann noch nicht beziffert werden € 
b) Sachaufwendungen etc.    26.672,00 € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
1. Ausgangssituation 
Im Zusammenhang mit der Behandlung der Mitteilung 0714/2018 zur Beantwortung einer mündlichen 
Frage aus dem Ausschuss für Allgemeine Verwaltung/ Rechtsfragen/ Vergabe/ Internationales haben 
die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule 
und Transgender (LST) in ihren Sitzungen an 22.03.2018 jeweils eine Anregung an die Ausschüsse 
Soziales und Senioren sowie Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales be-
schlossen. Darin wurde den Ausschüssen empfohlen zu beschließen, dass die Vertreterinnen und 
Vertreter der Stadtarbeitsgemeinschaft LST sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Behinderten-
organisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik  
- für die Teilnahme an den Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaften ein Sitzungsgeld von 
41,70 € sowie 
- eine monatliche Aufwandsentschädigung von 70 €  
erhalten. Außerdem solle den beiden Stadtarbeitsgemeinschaften ein jährliches Budget von jeweils 
10.000 € zur Verfügung gestellt werden (s. Beschlüsse in Anlage 3 und Anlage 4).  
Die Ausschüsse für Soziales und Senioren sowie Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen/Vergabe/Internationales wurden mit Mitteilung 1109/2018 über die Beschlüsse informiert. Mit 
Mitteilung 1724/2018 wies die Verwaltung auf weitere städtische Gremien mit ehrenamtlich arbeiten-
den Mitgliedern hin.  
Im Rahmen der Behandlung der Mitteilungen forderten die Mitglieder des Ausschusses für Soziales 
und Senioren die Verwaltung auf, eine Beschlussvorlage zur Umsetzung der Anregung der Stadtar-
beitsgemeinschaften einzubringen.  
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales hat die Verwaltung

3 
mit Beschluss vom 17.09.2018 beauftragt,  
einen Vorschlag zu entwickeln, wie zukünftig Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder 
von Gremienmitgliedern (analog Vorlage 1724/2018) in der Stadt Köln gestaltet werden kön-
nen. Dabei sollen verschiedene Modelle dargestellt werden, die nachvollziehbar auch eine un-
terschiedliche Gestaltung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern für diese Gre-
mien ermöglicht. Der zusätzliche Aufwand für den Stadthaushalt pro Haushaltsjahr für die 
neuen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder ist darzustellen.  
Der Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen ist als Anlage 5 beigefügt.  
Die Stadtarbeitsgemeinschaften werden durch Mitteilung über die Beschlussvorlage informiert.  
2. Bestehende Gremien  
In der Stadt Köln gibt es eine Vielzahl von Gremien mit ehrenamtlicher Beteiligung. Teilweise handelt 
es sich um direkt gewählte Mandatsträger (Ratsmitglieder, Mitglieder der Bezirksvertretungen, des 
Integrationsrats und der Seniorenvertretung), teilweise um von anderen Gremien entsandte bzw. von 
Organisationen bzw. Vereinigungen benannte Mitglieder. Diese Gremien können nach verschiedenen 
Gesichtspunkten eingeteilt werden: 
1. Gesetzlich vorgesehene Gremien: z. B. Ratsausschüsse, Integrationsrat, Naturschutzbei-
rat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Umlegungsausschuss, Gutachterausschuss. 
2. Stadtarbeitsgemeinschaften als Interessenvertretungen nach § 27 a Gemeindeordnung 
NRW (GO NRW), die bei der Stadt Köln zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen 
von gesellschaftlichen Gruppen gebildet wurden: Seniorenvertretung sowie Stadt- und 
Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik, Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpoli-
tik, Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender; 
Die Stadtarbeitsgemeinschaften sind in der Hauptsatzung geregelt.  
3. Weitere Gremien wie Beiräte, die zu verschiedenen Anlässen und Zwecken eingesetzt 
werden:  
 räumlich abgegrenzte Themen: Veedelsbeirat Lindweiler, Beirat Porz Mitte, Rahmen-
planungsbeirat Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld 
 zur Begleitung konkreter Fragestellungen/Verfahren einsetzte Gremien:  
Arbeitsgremium im Leitlinienprozess zur Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern, 
Runder Tisch Karneval, Stadtbeirat Verwaltungsreform 
 stadtweite Themen: Ältestenrat, Gestaltungsbeirat, Expertenbeirat Inklusion, Theater-, 
Tanz- und Kunstbeirat 
Je nach Aufgabe der Gremien sind die Zusammensetzung, insbesondere der Anteil der 
ehrenamtlichen Mitglieder und die Anzahl der Sitzungen unterschiedlich.  
3. Aktuelle Entschädigungsregelungen  
Die Entschädigungsverordnung des Landes NRW sieht für die direkt gewählten Gremienmitglieder in 
Rat und Bezirksvertretung eine Aufwandsentschädigung entweder ausschließlich in Form einer mo-
natlichen Pauschale oder gleichzeitig als monatliche Pauschale sowie als Sitzungsgeld vor. Die Mit-
glieder des Rates der Stadt Köln erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung sowie ein Sit-
zungsgeld. Die Mitglieder der Bezirksvertretungen der Stadt Köln erhalten ausschließlich eine monat-
liche Aufwandsentschädigung. Auf Antrag werden Verdienstausfall, Kinderbetreuungskosten oder 
Hausarbeitsentschädigung sowie Fahrkosten erstattet.  
Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in den 
Fachausschüssen erhalten nach der Entschädigungsverordnung NRW ein Sitzungsgeld für den mit 
der Teilnahme an einer Sitzung verbundenen Aufwand (aktuell 41,70 €). Auf Antrag werden Ver-
dienstausfall, Kinderbetreuungskosten oder Hausarbeitsentschädigung sowie Fahrkosten erstattet. 
Einige Gremien werden in Anlehnung an diese Regelungen entschädigt (z. B. Integrationsrat, Natur-

4 
schutzbeirat bei der unteren Naturschutzbehörde), teilweise auf der Grundlage besonderer landes-
rechtlicher Regelungen (z. B. § 27 Abs. 7 Gemeindeordnung NRW, Gutachterausschussverordnung).  
Eine einheitliche Regelung für Entschädigung die in der Hauptsatzung geregelten Interessenvertre-
tungen nach § 27 a GO NRW besteht derzeit nicht. Für die direkt gewählten Seniorenvertreterinnen 
und -vertreter ist in der Geschäftsordnung der Gremien der Seniorenpolitik eine pauschale monatliche 
Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 € für das Mandat, für die Mitglieder der Stadtarbeitsgemein-
schaft Seniorenpolitik zusätzlich ein Sitzungsgeld als freiwillige Leistung festgelegt. Für Mitglieder in 
den Stadtarbeitsgemeinschaften Behindertenpolitik und Lesben, Schwule und Transgender besteht 
derzeit keine Rechtsgrundlage zur Zahlung einer Entschädigung.  
Zur Entschädigung der weiteren freiwillig eingerichteten Beiräte und anderen Beratungsgremien in 
Köln wurden in einzelnen Fällen Regelungen festgelegt (Gestaltungs-, Theater- und Tanzbeirat). Die 
Gremien sind unterschiedlich zusammengesetzt und tagen in unterschiedlicher Frequenz. Teilweise 
gehören den Gremien auch Mitglieder von Rat oder Bezirksvertretungen an. Einige Vertreterinnen 
und Vertreter wirken im Rahmen ihrer hauptamtlichen Tätigkeit mit. In vielen Gremien wirken zumin-
dest einzelne Mitglieder ehrenamtlich. Teilweise werden diese ehrenamtlichen Mitglieder aufgrund 
eigener Regelungen entschädigt; in vielen Fällen gibt es keine finanzielle Entschädigung.  
4. Mögliche Modelle zur Regelung der Entschädigung 
Grundsätzlich sind verschiedene Möglichkeiten denkbar, um den mit der Mitgliedschaft verbundenen 
Aufwand ehrenamtlicher Gremienmitglieder zu entschädigen. Dies kann pauschal erfolgen durch Zah-
lung von 
- monatlicher oder jährlicher pauschaler Aufwandsentschädigung, 
- Sitzungsgeld bzw. Kombination von beidem.  
Neben der pauschalen Aufwandsentschädigung könnte auch die Erstattung von Verdienstausfall ge-
regelt werden. Dabei würde der konkret ausgefallene Verdienst bis zu einem festgelegten Höchstbe-
trag erstattet. Denkbar wäre mit entsprechendem Aufwand auch die Erstattung konkret entstandener 
Auslagen.  
Die Aufwandsentschädigung soll das ehrenamtliche Engagement würdigen. Gleichzeitig kann ein 
pauschalierter Ausgleich der z. B. für Telefon- und Fahrtkosten sowie Büromaterial entstehenden 
Aufwendungen dazu beitragen, dass die Entscheidung für ehrenamtliche Mitarbeit in allen Bevölke-
rungsschichten erleichtert wird, ohne den ehrenamtlichen Charakter der Mitwirkung zu überlagern.  
Das Land NRW hat die Entschädigung für die ehrenamtliche Mitarbeit in vergleichbaren Gremien des 
Landes im Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Aus-
schussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG) geregelt. Dieses sieht die Zahlung eines Sit-
zungstagegeldes in Höhe von 16 € sowie die Entschädigung des Verdienstausfalls und der Fahrtkos-
ten vor. Die Höhe der Verdienstausfallentschädigung ist dabei beschränkt auf den Höchstsatz von 
21 € pro Stunde nach § 22 des Bundesgesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmet-
scherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehren-
amtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG). 
Seit dem 29.11.2016 ist in § 27 a Gemeindeordnung NRW ausdrücklich vorgesehen, dass Gemein-
den zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von gesellschaftlichen Gruppen besondere Ver-
tretungen bilden oder Beauftragte bestellen können. Das Nähere kann durch Satzung geregelt wer-
den.  
5. Mögliche Regelung zur Entschädigung der ehrenamtlichen Gremienmitglieder  
Die Stadtarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik, Behindertenpolitik sowie Lesben, Schwule und 
Transgender sind als Interessenvertretungen dieser gesellschaftlichen Gruppen in der Hauptsatzung 
geregelt. Auf der Grundlage von § 27 a GO NRW wird vorgeschlagen, ergänzend eine mögliche Ent-
schädigung dieser Gremien in die Hauptsatzung aufzunehmen. Auch die Entschädigung der direkt 
gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter sollte in der Hauptsatzung festgelegt wer-
den.

5 
Eine sitzungsbezogene Entschädigung berücksichtigt die unterschiedliche Sitzungsfrequenz der 
Gremien. Ein Sitzungsgeld kann mit verhältnismäßig geringem Verwaltungsaufwand ausgezahlt wer-
den.  
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den ehrenamtlichen Mitgliedern der Stadtarbeitsgemeinschaf-
ten als mit besonderen Beteiligungsrechten ausgestatteten Interessenvertretungen im Sinne des § 27 
a GO NRW zukünftig analog den Regelungen für sachkundige Bürgerinnen und Bürger und sachkun-
dige Einwohnerinnen und Einwohner eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgelds nach § 
2 Abs. 1 Buchstabe e) Entschädigungsverordnung NRW zu zahlen (aktuell 41,70 €). Sofern die Teil-
nahme an den Sitzungen im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit erfolgt, besteht kein Anspruch 
auf das Sitzungsgeld. 
Zu den ehrenamtlichen Gremienmitgliedern gehören neben den Vertreterinnen und Vertretern der 
jeweiligen Organisationen und Selbsthilfegruppen:  
- in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik: 6 Vertreterinnen und Vertreter der Fraktio-
nen im Rat der Stadt Köln sowie 6 Vertreterinnen und Vertreter der Wohlfahrtsverbände 
- für die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender: 6 Vertreterinnen und 
Vertreter der Fraktionen im Rat der Stadt Köln 
- für die in die Stadtarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik: 6 Vertreterinnen und Vertreter der 
Fraktionen im Rat der Stadt Köln sowie 6 Vertreterinnen und Vertreter der Wohlfahrtsverbän-
de.  
An die in die Stadtarbeitsgemeinschaft gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertre-
ter wird bereits ein Sitzungsgeld gezahlt (11 Seniorenvertreter = 917,40 €).  
Bei den übrigen vom Rat berufenen Beiräten und anderen auf freiwilliger Basis im Rahmen des 
Selbstverwaltungsrechts eingerichteten Gremien handelt es sich nicht um Interessenvertretungen 
nach § 27 a GO NRW. Es wird nicht vorgeschlagen, diese Gremien und mögliche Entschädigungsre-
gelungen in die Hauptsatzung aufzunehmen. Vor dem Hintergrund der Unterschiede im Hinblick auf 
Aufgaben, Zusammensetzung und Sitzungsturnus erscheint eine Aufhebung der bestehenden Ent-
schädigungsregelungen nicht zielführend.  
In der Hauptsatzung sollte die Regelung aufgenommen werden, dass der Rat für auf freiwilliger Basis 
gebildete Gremien die Zahlung eines Sitzungsgeldes nach der Entschädigungsverordnung NRW fest-
legen kann.  
 
Insgesamt stellen die in dieser Vorlage aufgeführten Gremien nur einen kleinen Anteil der ehrenamtli-
chen Arbeit dar, die in Köln von über 200.000 Menschen geleistet wird. Mit der Einführung der Ehren-
amtskarte im letzten Jahr hat der Rat zum Ausdruck gebracht, wie wichtig dieses Engagement ist 
(Beschlussvorlage 0235/2017). Seitdem wurden rund 2.500 Ehrenamtskarten ausgegeben.  
 
6. Budget für die Stadtarbeitsgemeinschaften 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik sowie für die Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender hatten weiter angeregt, dass ihnen ein jährliches Budget von 10.000 € zur 
Verfügung gestellt werden soll. Über dessen Verwendung sollen die Stadtarbeitsgemeinschaften im 
Rahmen einer vom Ausschuss für Soziales und Senioren zu beschließenden Verwendungsrichtlinie 
selbst entscheiden können.  
7. Voraussichtliche Kosten 
Die Entschädigung der ehrenamtlichen Gremienmitglieder wäre maximal mit folgenden Kosten ver-
bunden (bei Teilnahme im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf das 
Sitzungsgeld):

6 
 StadtAG 
Behinderten- 
politik  
StadtAG  
Lesben, Schwu-
le und Trans-
gender  
StadtAG 
Senioren-Politik 
Gesamtbetrag 
Sitzungsgeld 
ehrenamtliche  
Mitglieder 
bei 4 Sitzungen 
19 Mitglieder  
jeweils 41,70 €*  
= 3.169,20€ 
bei 4 Sitzungen  
 15 Mitglieder 
jeweils 41,70 €*  
= 2.502,00 € 
bei 2 Sitzungen  
23 Mitglieder 
jeweils 41,70 €*  
= 1.918,20 € 
7.589,40 €  
Budget 10.000,00 € 10.000,00 €  20.000,00 € 
Gesamtbetrag 13.169,20 € 12.502,00 € 1.918,20 €  
(davon  
ergebniswirksam 
1.000,80 €)** 
27.589,40 € 
zahlungswirksamer  
Mehraufwand 
26.672,00 € 
* Sofern die von den Fraktionen entsandten Vertreter/innen als Mitglied im Rat der Stadt Köln eine 
monatliche pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, beträgt das Sitzungsgeld nach § 1 Abs. 2 
Buchstabe b) der Entschädigungsverordnung NRW 20,30 € statt 41,70 €.  
** Die in die Stadtarbeitsgemeinschaft gewählten Seniorenvertreterinnen und Seniorenvertreter erhal-
ten bereits ein Sitzungsgeld (11 Seniorenvertreter = 917,40 €), so dass sich ein zahlungswirksamer 
Mehraufwand von 1.000,80 € ergibt. 
Die Finanzierung der erforderlichen Mittel in Höhe von 26.672,00 € erfolgt aus veranschlagten Mitteln. 
Der im Rahmen der Abrechnung und Auszahlung der Sitzungsgelder für die Mitglieder der Stadtar-
beitsgemeinschaften konkret entstehende Verwaltungsmehraufwand kann derzeit nicht abschließend 
beziffert werden. 
 
Anlagen 
- Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse) 
- Anlage 2: 18. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung  
- Anlage 3: Auszug aus der Niederschrift der StadtAG LST vom 22.03.2018 
- Anlage 4: Auszug aus der Niederschrift der StadtAG Behindertenpolitik vom 22.03.2018 
- Anlage 5: Auszug aus der Niederschrift des AVR vom 17.09.2018

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse) Seite 1 von 2 
lfd. 
Nr. 
Vorschrift bisheriger Text  kurze  
Erläuterung 
neuer Text  
 
§ 25 Allgemeine Aufwandsentschädigung 
1 § 25 Abs. 1 (1) Unabhängig von einem Anspruch […] unverändert (1) Unabhängig von einem Anspruch […] 
2 § 25 Abs. 2 (2) Mitglieder der Bezirksvertretungen […]  unverändert (2) Mitglieder der Bezirksvertretungen […]  
3 § 25 Abs. 3 (3) Ausschussmitglieder, die nicht […]  unverändert (3) Ausschussmitglieder, die nicht […]  
4 § 25 Abs. 4 (4) Mitglieder des Integrationsrates […]  unverändert (4) Mitglieder des Integrationsrates […]  
5 § 25 Abs. 5 [neuer Absatz 5 wird eingefügt, die bisherigen 
Absätze 5 bis 7 verschieben sich entsprechend] 
 
Aufnahme der 
bestehenden 
Regelung über 
die 
Entschädigung 
der Mitglieder der 
Senioren-
vertretung in die 
Hauptsatzung 
(5) Die Mitglieder der Seniorenvertretung in den 
Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik 
erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 
monatlich 70,00 €. Ist das Mitglied der 
Seniorenvertretung zur Schriftführung gewählt 
worden, steht ihm auf Antrag zusätzlich je 
wahrgenommener Sitzung der 
Bezirksarbeitsgemeinschaft ein pauschaler 
Auslagenersatz von 12,78 € zu. Die 
Sachverständigen für seniorenpolitische Fragen in 
den Bezirksvertretungen erhalten ein Sitzungsgeld. 
6 § 25 Abs. 6 [neuer Absatz 6 wird eingefügt, die bisherigen 
Absätze 5 bis 7 verschieben sich entsprechend] 
 
Neue Regelung 
zur 
Entschädigung 
der Mitglieder der 
Stadtarbeits-
gemeinschaften  
(6) Die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik, der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Schwule, Lesben und Transgender und der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik erhalten ein 
Sitzungsgeld, sofern sie an den Sitzungen nicht im 
Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit teilnehmen. 
7 § 25 Abs. 7 (5) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten 
für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von 
insgesamt 6 Stunden überschritten, so wird  
höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei 
mehreren Sitzungen an einem Tage dürfen insgesamt 
nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. 
Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an 
öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen wird kein 
Text unverändert; 
bisher Absatz 5 
(7) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten 
für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von 
insgesamt 6 Stunden überschritten, so wird 
höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt. Bei 
mehreren Sitzungen an einem Tage dürfen insgesamt 
nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. 
Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an 
öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen wird kein

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Hauptsatzung (Synopse) Seite 2 von 2 
lfd. 
Nr. 
Vorschrift bisheriger Text  kurze  
Erläuterung 
neuer Text  
 
Sitzungsgeld gezahlt. Fraktionssitzungen sind auch 
Sitzungen von Fraktionsteilen (Fraktionsvorstand, 
Fraktionsarbeitskreise). 
Sitzungsgeld gezahlt. Fraktionssitzungen sind auch 
Sitzungen von Fraktionsteilen (Fraktionsvorstand, 
Fraktionsarbeitskreise). 
8 § 25 Abs. 8 (6) Die Höhe der monatlichen 
Aufwandsentschädigungen und des Sitzungsgeldes 
werden durch Rechtsverordnung des Innenministers 
NRW festgesetzt. 
Text unverändert; 
bisher Absatz 6 
(8) Die Höhe der monatlichen 
Aufwandsentschädigungen und des Sitzungsgeldes 
werden durch Rechtsverordnung des Innenministers 
NRW festgesetzt. 
9 § 25 Abs. 9 (7) Darüber hinaus werden den Ratsmitgliedern, den 
Mitgliedern der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse 
und des Integrationsrates während der 
mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt die 
nachgewiesenen Kosten für eine entgeltliche 
Kinderbetreuung auf Antrag erstattet, sofern diese 
notwendig war. Eine entgeltliche Kinderbetreuung ist 
bei Kindern unter 12 Jahren notwendig, wenn ihre 
Betreuung während der mandatsbedingten 
Abwesenheit durch den anderen Elternteil aus 
zwingenden Gründen nicht gewährleistet werden 
kann. Für Zeiträume, für die 
Verdienstausfallentschädigung gem. § 24 
Hauptsatzung geleistet wird, werden keine 
Kinderbetreuungskosten erstattet. 
Text unverändert; 
bisher Absatz 7 
(9) Darüber hinaus werden den Ratsmitgliedern, den 
Mitgliedern der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse 
und des Integrationsrates während der 
mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt die 
nachgewiesenen Kosten für eine entgeltliche 
Kinderbetreuung auf Antrag erstattet, sofern diese 
notwendig war. Eine entgeltliche Kinderbetreuung ist 
bei Kindern unter 12 Jahren notwendig, wenn ihre 
Betreuung während der mandatsbedingten 
Abwesenheit durch den anderen Elternteil aus 
zwingenden Gründen nicht gewährleistet werden 
kann. Für Zeiträume, für die 
Verdienstausfallentschädigung gem. § 24 
Hauptsatzung geleistet wird, werden keine 
Kinderbetreuungskosten erstattet. 
10 § 25 Abs. 
10 
 Neuer Absatz 10 
wird eingefügt: 
Klarstellung zur 
Entschädigungs-
möglichkeit bei 
der Bildung von 
Gremien. 
(10) Bildet der Rat auf freiwilliger Basis in 
Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts 
Gremien, die nicht Ausschüsse im Sinne der 
Gemeindeordnung NRW sind, kann er festlegen, 
dass die Mitglieder dieser Gremien ein Sitzungsgeld 
gemäß der Entschädigungsverordnung NRW 
erhalten.

Aktualisierte Fassung 
 
Anlage 2  
18. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 
des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat in seiner Sitzung vom 
__.__.____ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt 
geändert durch die 17. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom 16.08.2018 beschlossen: 
§ 1 
§ 25 der Hauptsatzung der Stadt Köln erhält folgende Fassung: 
„§ 25 Allgemeine Aufwandsentschädigung 
(1) Unabhängig von einem Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 24 
Hauptsatzung erhalten Ratsmitglieder eine Aufwandsentschädigung. Sie besteht aus einem 
monatlichen Pauschalbetrag und einem Sitzungsgeld. Ratsmitglieder erhalten ein 
Sitzungsgeld für die Teilnahme an jeder Rats- und Ausschusssitzung sowie jährlich 
höchstens 150 von einer Fraktion anberaumten Sitzungen. 
(2) Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten unabhängig vom Anspruch auf Ersatz des 
Verdienstausfalles als Aufwandsentschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag.  
(3) Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, erhalten für die Teilnahme an 
Ausschusssitzungen und jährlich 60 von einer Fraktion anberaumten Sitzungen ein 
Sitzungsgeld. 
(4) Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles ein 
Sitzungsgeld für die Teilnahme an dessen Sitzungen. Die/der Vorsitzende des 
Integrationsrates oder ein anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für die 
Teilnahme an Sitzungen gem. § 27 Abs. 8 Satz 3 GO ein Sitzungsgeld. 
(5) Die Mitglieder der Seniorenvertretung in den Bezirksarbeitsgemeinschaften 
Seniorenpolitik erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 70,00 €. Ist das 
Mitglied der Seniorenvertretung zur Schriftführung gewählt worden, steht ihm auf Antrag 
zusätzlich je wahrgenommener Sitzung der Bezirksarbeitsgemeinschaft ein pauschaler 
Auslagenersatz von 12,78 € zu. Die Sachverständigen für seniorenpolitische Fragen in den 
Bezirksvertretungen erhalten ein Sitzungsgeld. 
(6) Die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Schwule, Lesben und Transgender und der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik erhalten ein Sitzungsgeld, sofern sie an den 
Sitzungen nicht im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit teilnehmen. 
(7) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine 
Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, so wird höchstens ein weiteres 
Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tage dürfen insgesamt nicht mehr 
als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Für die Teilnahme als Zuhörerin/Zuhörer an 
öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen wird kein Sitzungsgeld gezahlt.

Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Fraktionsteilen (Fraktionsvorstand, 
Fraktionsarbeitskreise).  
(8) Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigungen und des Sitzungsgeldes werden 
durch Rechtsverordnung des Innenministers NRW festgesetzt. 
(9) Darüber hinaus werden den Ratsmitgliedern, den Mitgliedern der Bezirksvertretungen, 
der Ausschüsse und des Integrationsrates während der mandatsbedingten Abwesenheit vom 
Haushalt die nachgewiesenen Kosten für eine entgeltliche Kinderbetreuung auf Antrag 
erstattet, sofern diese notwendig war. Eine entgeltliche Kinderbetreuung ist bei Kindern unter 
12 Jahren notwendig, wenn ihre Betreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit 
durch den anderen Elternteil aus zwingenden Gründen nicht gewährleistet werden kann. Für 
Zeiträume, für die Verdienstausfallentschädigung gem. § 24 Hauptsatzung geleistet wird, 
werden keine Kinderbetreuungskosten erstattet. 
(10) Bildet der Rat auf freiwilliger Basis in Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts 
Gremien, die nicht Ausschüsse im Sinne der Gemeindeordnung NRW sind, kann er 
festlegen, dass die Mitglieder dieser Gremien ein Sitzungsgeld gemäß der 
Entschädigungsverordnung NRW erhalten. 
 
§ 2 
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 3 
 
 
Geschäftsführung  
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender 
Frau Bonnemann 
Telefon:  (0221) 221 29661  
Fax       :  (0221) 221 29166 
E-Mail:  Susanne.Bonnemann@Stadt-Koeln.de 
Datum: 26.11.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, 
Schwule und Transgender vom 22.03.2018 
öffentlich 
4.1.1 Antrag zur Gewährung von Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld 
 
 
 
Beschluss:  
 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft LST beschließt dem Ausschuss Soziales und Senioren 
und dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen/Vergabe/Internationales zu empfehlen wie folgt zu beschließen: 
 
 Die Vertreter*innen der StadtAG LST sollen für die Teilnahmen an den Sitzun-
gen der StadtAG LST Sitzungsgeld gemäß § 45 Abs. 5 GO, § 2 Nr. 1 Entsch-
VO i.V.m. § 25 Abs. 3 Hauptsatzung in Höhe von zurzeit 41,70 Euro erhalten. 
 
 Die Vertreter*innen der der Stadtarbeitsgemeinschaft LST sollen eine monatli-
che Aufwandsentschädigung analog der Regelung für die Mitglieder der Seni-
orenvertretung in den Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik erhalten. 
 
 Der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender soll ein 
Budget in Höhe von 10.000€ jährlich zur Verfügung gestellt werden. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen.

Anlage 4 
 
Geschäftsführung  
Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik 
Frau Thiemann 
Telefon:  (0221) 221-22822 
Fax:  (0221) 221-6627497 
E-Mail:  angelaedith.thiemann@stadt-
koeln.de 
Datum: 06.12.2018 
Beschlussprotokoll 
über die Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik in der Wahlpe-
riode 2014/2020 am Donnerstag, dem 22.03.2018, 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr, 
Konferenzraum 16 F 43 
I. Öffentlicher Teil 
2 Beschlüsse und Beschlussempfehlungen 
2.1 Beschlussempfehlung zur Gewährung von Aufwandsentschädigung und 
Sitzungsgeld an die stimmberechtigten Vertreter*innen der Behinderten-
organisationen und –selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik 
Beschluss: 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beschließt, dem Ausschuss Soziales 
und Senioren und dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen/Vergabe/Internationales zu empfehlen, wie folgt zu beschließen: 
• Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in 
der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik sollen für die Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik Sitzungen Sitzungsgeld gemäß § 45 Abs. 5 GO, 
§ 2 Nr. 1 EntschVO i.V.m. § 25 Abs. 3 Hauptsatzung in Höhe von zurzeit 41,70 
Euro erhalten. 
• Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in 
der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik sollen eine monatliche Auf-
wandsentschädigung analog der Regelung für die Mitglieder der Seniorenver-
tretung in den Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik erhalten. 
• Der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik soll ein jährliches Budget in 
Höhe von 10.000 Euro zur Verfügung gestellt werden 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen

Anlage 5 
 
 
Geschäftsführung  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Frau Mahmod 
Telefon:  (0221) 221 25001  
Fax       :  (0221) 221 26565 
E-Mail:  midia.mahmod@stadt-koeln.de 
Datum: 27.11.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales vom 17.09.2018 
öffentlich 
8.1 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik und Stadtarbeitsgemein-
schaft Lesben, Schwule und Transgender - Aufwandsentschädigung 
und Sitzungsgeld 
AN/0983/2018 
 Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/ Die 
Grünen 
AN/1315/2018 
Der Ausschuss hat vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen, den TOP wegen 
Sachzusammenhang gemeinsam mit TOP 4.1 zu behandeln.  
 
MdR Dr. Krupp teilt für die SPD -Fraktion mit, dass ihr in diesem Zusammenhang die 
Betrachtung aller Gremien wichtig sei. Erstrebenswert wäre, hier fraktionsübergre i-
fend einen breiten Konsens zu finden. Die SPD -Fraktion kön ne dem vorliegenden 
Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen beitr e-
ten, sofern dort festgehalten wird, dass 
 
1.) die Prüfung bzw. die Aufarbeitung der Verwaltung bis Jahresende 
abgeschlossen ist und vorliegt 
 
und 
 
2.) sichergestellt ist, dass im Jahr 2019 bereits entsprechende Hau s-
hausmittel vorhanden sind, um den Beschluss auch direkt umsetzen 
zu können. 
 
MdR Richter bestätigt, dass ein breiter demokratischer Konsens bei diesem grundl e-
genden Thema überaus erstrebenswert ist. Die von MdR Dr. Krupp vorgeschlagenen

Aspekte könnten gerne mitaufgenommen werden. Die Aufbereitung der Verwaltung 
sollte demnach dann zur AVR-Sitzung am 10.12.2018 vorliegen.  
 
Herr Stadtdirektor Dr. Keller sagt die Aufarbeitung der Verwaltung bis Jahresende zu.  
Ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sei letztendlich eine Frage, die der Rat 
beantworten muss. Die Größenordnung werde in der vorliegenden Mitteilung TOP 
4.1 dargelegt.  
 
Der Vorsitzende lässt den Ausschuss über den Änderungsantrag der CDU -Fraktion 
und der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen mit den beiden Ergänzungen der SPD -
Fraktion abstimmen: 
 
Beschluss: 
Die Verwaltung wird beauftragt einen Vorschlag zu entwickeln, wie zukünftig Aufwandsen t-
schädigungen und Sitzungsgelder von Gremienmitgliedern (analog  Vorlage 1724/2018) in 
der Stadt Köln gestaltet werden können. Dabei sollen verschiedene Modelle dargestellt we r-
den, die nachvollziehbar auch eine unterschiedliche Gestaltung von Aufwandsentschädigu n-
gen und Sitzungsgeldern für diese Gremien  ermöglicht. Der  zusätzliche Aufwand für den 
Stadthaushalt pro Haushaltsjahr für die neuen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsge l-
der ist darzustellen. 
 
Die Prüfung bzw. die Aufarbeitung der Verwaltung ist bis Jahresende abgeschlossen 
und liegt vor. 
 
Es wird sichergestellt, dass im Jahr 2019 bereits entsprechende Haushausmittel vo r-
handen sind, um den Beschluss auch direkt umsetzen zu können. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Beratungsverlauf (2)

01.02.2019 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 3.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
12.03.2019 Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender
TOP 7.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4277/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
01.02.2019
Erstellt
20.12.2018 10:57