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3652/2022

Änderung der Luftrettungssatzung der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 17.11.2022

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Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 Anhang B (Flugminuten 2007 - 2022)

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Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2022 für die Luftrettung

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Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

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Anlage 2 Anhang A (Gebührenbedarfsberechnung 2022)

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Anlage 2 Anhang C (Gebührenbedarf 2022)

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Anlage 1 - Satzungstext und Gebührentarif

8833 Zeichen

Anlage 1 
Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren 
für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ 
und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ 
(Luftrettungssatzung) 
vom __________ 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom __________ aufgrund der §§ 2, 3, 6, 10, 13 und 
14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport 
durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24.11.1992 (SGV NRW 215), der §§ 1, 2, 4 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 
(SGV NRW 610) und der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (SGV NRW 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 Trägergemeinschaften 
 
(1) Die Stadt Köln nimmt gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen der 
Trägergemeinschaften des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ (Amtsblatt Regierungsbezirk 
Köln 2006, S. 343) und des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ (Amtsblatt 
Regierungsbezirk Köln 2007, S. 277) als Kernträgerin im Sinne des § 10 Abs. 2 RettG NRW 
die Aufgaben des jeweiligen Hubschraubers für die übrigen Mitglieder der 
Trägergemeinschaften wahr. 
 
(2) Diese Gebührensatzung gilt gemäß § 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01.10.1979 (SGV NRW 202) für das gesamte Gebiet 
beider in Abs. 1 genannten Trägergemeinschaften. 
 
 
§ 2 Aufgaben des Rettungshubschraubers 
 
(1) Aufgabe des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ sind die Notfallrettung gemäß § 3 Abs. 3 
RettG NRW sowie andere Einsätze, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften und 
Weisungen der Aufsichtsbehörden richten. 
 
(2) Ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst wird für die Notfallrettung der 
Rettungshubschrauber eingesetzt, um bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten 
lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen und deren Transportfähigkeit 
herzustellen (Primärversorgungsflüge) und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit 
und Vermeidung weiterer Schäden in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus 
oder in Diagnose- und geeignete Behandlungseinrichtungen zu befördern 
(Primärtransportflüge). 
 
(3) Soweit der Intensivtransporthubschrauber „Christoph Rheinland“ nicht verfügbar ist, kann der 
Rettungshubschrauber auch für intensivmedizinische Transportflüge – erforderlichenfalls auch 
über größere Entfernungen – eingesetzt werden (Sekundäreinsätze). 
 
(4) Darüber hinaus kann der Rettungshubschrauber auch für besonders dringliche Transporte 
z.B. von speziellem ärztlichem Personal, Organen, Blutkonserven und 
Arzneimitteln/Medizinprodukten eingesetzt werden (Sachtransportflüge).

Anlage 1 
§ 3 Aufgaben des Intensivtransporthubschraubers 
 
(1) Aufgabe des Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ sind intensivmedizinische 
Transportflüge und sonstige Transporte über größere Entfernungen einschließlich der 
Spezialtransporte (z. B. mit Inkubator), soweit ein Rettungshubschrauber nicht geeignet oder 
verfügbar ist, sowie andere Einsätze, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften und 
Weisungen der Aufsichtsbehörden richten. 
 
(2) Ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst wird der Intensivtransporthubschrauber 
eingesetzt, um medizinisch erstversorgte Patientinnen und Patienten nach ärztlicher Indikation 
aus einem Krankenhaus in ein anderes für die weitere medizinische Versorgung geeignetes 
Krankenhaus zu transportieren (Sekundärtransportflüge). 
 
(3) Soweit der Rettungshubschrauber „Christoph 3“ nicht verfügbar ist, kann der 
Intensivtransporthubschrauber auch für die Notfallrettung (Primäreinsätze) oder für Personen- 
und Materialtransporte (Sachtransportflüge) eingesetzt werden. 
 
 
§ 4 Einsatzgrundsätze 
 
(1) Die Entscheidung über den Einsatz des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des 
Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ trifft gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 RettG 
NRW die Leitstelle der Berufsfeuerwehr der Stadt Köln entsprechend der Anforderung der 
Bestellerin oder des Bestellers und nach pflichtgemäßer Prüfung. 
 
(2) Die Benutzerin oder der Benutzer des Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers hat 
keinen Anspruch darauf, dass der von ihr / ihm benutzte Hubschrauber für einen eventuell 
notwendigen weiteren Transport für sie / ihn bereitgehalten wird. 
 
(3) Die Pilotin oder der Pilot des Hubschraubers bestimmt die Flugstrecke bei Einsätzen unter 
Berücksichtigung der Luftverkehrslage und der meteorologischen Gegebenheiten selbst. 
 
 
§ 5 Begleitpersonen 
 
(1) Ein Transport von Begleitpersonen ist in beiden Hubschraubern – vorbehaltlich einer 
abweichenden Entscheidung der Pilotin / des Piloten in Ausnahmefällen – grundsätzlich 
ausgeschlossen. 
 
(2) Gegenüber mitgenommenen Begleitpersonen haftet die Stadt Köln nur für Vorsatz und grobe 
Fahrlässigkeit städtischer Organe, Bediensteter oder Beauftragter. 
 
 
§ 6 Gegenstand der Gebühren und Gebührentarif 
 
(1) Für Einsätze des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des 
Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ erhebt die Stadt Köln Gebühren nach 
Maßgabe dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs, der Bestandteil dieser 
Satzung ist.

Anlage 1 
(2) Gebühren werden auch erhoben für: 
1. den Einsatz des bestellten Rettungs- oder Intensivtransporthubschraubers ohne 
Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des 
Verursachers beruht, 
2. eine vorsätzliche grundlose Alarmierung, 
3. Beobachtungs- und sonstige Unterstützungsflüge für andere Behörden im Rahmen der 
Amtshilfe (z.B. Luftbeobachtung bei Großbrandereignissen). 
 
 
§ 7 Gebührenanspruch und Gebührenschuldner 
 
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Inbetriebnahme des jeweils eingesetzten 
Hubschraubers für die gesamte Einsatzdauer. 
Die Einsatzdauer umfasst die Zeit von der Inbetriebnahme des Hubschraubers bis zur 
Wiederherstellung seiner Einsatzbereitschaft auf der Betriebsstation. 
Wird vor der Rückkehr des Hubschraubers zur Betriebsstation ein neuer Einsatzbefehl erteilt, 
so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz - abweichend von Satz 
2 - die Einsatzdauer mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. 
 
(2) Gebührenschuldner ist die Person, die die Leistung des Rettungshubschraubers oder 
Intensivtransporthubschraubers in Anspruch nimmt oder bestellt hat. Mehrere 
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 
 
(3) Hat eine gesetzliche Krankenkasse oder ein anderer gesetzlicher Kostenträger für ein Mitglied 
ein Kostenanerkenntnis abgegeben oder steht die Mitgliedschaft der Benutzerin oder des 
Benutzers in einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem anderen gesetzlichen 
Kostenträger fest, so steht es der Stadt Köln frei, die Gebühren von der Krankenkasse oder 
beim Kostenträger einzuziehen. Die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bleibt davon 
unberührt. 
 
 
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren 
 
(1) Die Gebühren werden von der Oberbürgermeisterin bzw. vom Oberbürgermeister der Stadt 
Köln – Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz – in 
einem den Gebührenschuldnern bzw. in den Fällen des § 7 Abs. 3 den Krankenkassen oder 
anderen Kostenträgern zu erteilenden Gebührenbescheid festgesetzt. 
 
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides beim 
Gebührenschuldner bzw. bei der Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger fällig. 
 
 
§ 9 Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die 
Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des 
Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) vom 
05.03.2022 (in Kraft getreten am 17.03.2022) außer Kraft.

Anlage 1 
Gebührentarif 
 
zur Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren 
für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ 
und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) „Christoph Rheinland“ 
(Luftrettungssatzung) 
vom __________ 
 
 
Die Gebühr für Einsätze des Rettungshubschraubers „Christoph 3“ und des 
Intensivtransporthubschraubers „Christoph Rheinland“ beträgt 
 
 
für die Dauer sämtlicher Einsätze pro Flugminute 119,00 € 
(Primäreinsätze, Sekundäreinsätze, Sachtransportflüge, 
Einsätze in den Fällen des § 6 Abs. 2 der Satzung) 
 
 
Bei Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzeitiger 
Beförderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber wird die Gebühr anteilig 
von den untersuchten bzw. beförderten Patientinnen / Patienten erhoben.

Beschlussvorlage Rat

4472 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/37/370/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3652/2022 
Freigabedatum 
 17.11.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Luftrettungssatzung der Stadt Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat nimmt die als Anlage 2 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zustimmend zur Kenntnis 
und beschließt die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruch-
nahme des Rettungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers 
(ITH) „Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beige-
fügten Fassung. 
 
2. Der Rat beschließt die Auflösung des Sonderpostens für Gebührenausgleich für den Luftrettungs-
dienst in Höhe von 3.534.615 € im Haushaltsjahr 2022. 
 
Gesundheitsausschuss 22.11.2022 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.11.2022 
Finanzausschuss 05.12.2022 
Rat 08.12.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Anlage 2 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: s. Anlage 2 
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Der seit dem 17.03.2022 gültige Gebührentarif für die Luftrettung wurde vom Rat am 03.02.2022 be-
schlossen (Vorlage Nr. 4354/2021). 
 
Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen in der Luftrettung 
machen eine erneute Gebührenanpassung erforderlich. 
 
Für den gebührenrelevanten Teil des Luftrettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbedarfsberech-
nung 2022 Kosten in Höhe von insgesamt 7.396.766 € kalkuliert (siehe Anlage 2 Anhang A). Gegenüber 
der letzten Kalkulation aus dem Jahr 2020 mit Kosten von 6.642.039 € sind die Kosten um insgesamt 
754.727 € gestiegen. 
 
Unter Berücksichtigung der Kostenunterdeckungen aus den Jahren 2018 (1.618.926 €) und 2019 
(1.929.191 €) und der Kostenüberdeckungen aus den Jahren 2020 (1.768.301 €) und 2021 (1.766.314 
€) ergeben sich neue Gebührentarife von 119 € pro Flugminute für Primäreinsätze und für Sekundärein-
sätze (vorher 126 € pro Flugminute). 
 
Die geänderte Luftrettungssatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Details zur Gebührenbedarfsberechnung 
für den Luftrettungsdienst sind der Anlage 2 zu entnehmen. 
 
Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen den

3 
Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur 
Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Einvernehmen anzustreben. 
 
Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen im Sep-
tember 2022 zur Stellungnahme zugeleitet. Im Rahmen eines Erörterungsgespräches am 25.10.2022 
konnte Einvernehmen mit den Krankenkassen hergestellt werden. Die schriftliche Zustimmung erfolgte 
am 27.10.2022. 
 
Gemäß § 3 Abs. 3 der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Trägergemeinschaften des 
RTH und des ITH erhält jedes Mitglied der Trägergemeinschaften einen Entwurf der Gebührensatzung 
zur Stellungnahme, wobei Einvernehmen über die Satzung anzustreben ist. 
 
Den Mitgliedern der beiden Trägergemeinschaften wurde der Satzungsentwurf im September 2022 zur 
Stellungnahme zugesandt. Der Abstimmungsprozess wurde am 28.10.2022 einvernehmlich abgeschlos-
sen. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Ret-
tungshubschraubers (RTH) „Christoph 3“ und des Intensivtransporthubschraubers (ITH) 
„Christoph Rheinland“ (Luftrettungssatzung) mit Gebührentarif 
 
Anlage 2 Gebührenbedarfsberechnung 2022 für den Luftrettungsdienst 
 Anhang A Gebührenbedarfsberechnung 2022 
 Anhang B Flugminuten 2007 - 2022 
 Anhang C Gebührenbedarf 2022

Anlage 2 Anhang B (Flugminuten 2007 - 2022)

1187 Zeichen

Abrechenbare Flugminuten 2007 bis 2022 Anlage 2 - Anhang B
Jahr Abrechenbare
Primärflugminuten
Flugminutenentwicklung
(jährliche Änderung) Jahr Abrechenbare
Sekundärflugminuten
Flugminutenentwicklung
(jährliche Änderung)
Ist 2007 24.173 Ist 2007 26.362
Ist 2008 27.448 13,55% Ist 2008 32.671 23,93%
Ist 2009 31.416 14,46% Ist 2009 37.869 15,91%
Ist 2010 36.515 16,23% Ist 2010 33.434 -11,71%
Ist 2011 36.176 -0,93% Ist 2011 31.663 -5,30%
Ist 2012 33.581 -7,17% Ist 2012 31.874 0,67%
Ist 2013 40.117 19,46% Ist 2013 24.632 -22,72%
Ist 2014 36.376 -9,33% Ist 2014 29.306 18,98%
Ist 2015 37.508 3,11% Ist 2015 26.300 -10,26%
Ist 2016 32.192 -14,17% Ist 2016 24.691 -6,12%
Ist 2017 31.373 -2,54% Ist 2017 26.493 7,30%
Ist 2018 30.804 -1,81% Ist 2018 32.501 22,68%
Ist 2019 26.579 -13,72% Ist 2019 40.358 24,17%
Ist 2020 23.116 -13,03% Ist 2020 30.984 -23,23%
Ist 2021 29.764 28,76% Ist 2021 30.402 -1,88%
Prognose 2022 31.599 6,17% Prognose 2022 30.574 0,57%
0
5000
10000
15000
20000
25000
30000
35000
40000
45000
Ist 2007 Ist 2009 Ist 2011 Ist 2013 Ist 2015 Ist 2017 Ist 2019 Ist 2021
Entwicklung der abrechenbaren Flugminuten
Abrechenbare
Primärflugminuten
Abrechenbare
Sekundärflugminuten

Anlage 2 - Gebührenbedarfsberechnung 2022 für die Luftrettung

20896 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Gebührenbedarfsberechnung 2022 
für die Luftrettung 
 
 
1. Ausgangssituation 
 
Der seit dem 17.03.2022 gültige Gebührentarif für die Luftrettung wurde vom Rat am 
03.02.2022 beschlossen (Vorlage Nr. 4354/2021). 
 
Die Einsatzzahlenentwicklung sowie organisatorische und kostenmäßige Änderungen in der 
Luftrettung machen eine erneute Gebührenanpassung erforderlich. 
 
 
2. Rechtslage 
 
Das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport 
durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 verpflichtet die 
Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes, die bedarfsgerechte und flä-
chendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich 
der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst sicherzustellen. Gemäß § 3 Abs. 3 RettG 
NRW werden ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst für die Notfallrettung und 
den Krankentransport Luftfahrzeuge (Rettungshubschrauber, andere geeignete Luftfahr-
zeuge) eingesetzt. Gemäß § 10 RettG NRW werden diese Luftfahrzeuge mit regionalem Ein-
satzbereich vorgehalten, wobei das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die 
Organisation der Luftrettung bestimmt sowie den Standort der Luftfahrzeuge und deren re-
gelmäßigen Einsatzbereich festlegt. Die Träger des Rettungsdienstes im regelmäßigen Ein-
satzbereich eines Luftfahrzeuges bilden eine Trägergemeinschaft und regeln den Betrieb 
des Luftfahrzeugs durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommu-
nale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) als Pflichtregelung. Dabei übernimmt einer der Träger 
die Aufgabe der Luftrettung in seine Zuständigkeit (Kernträger). 
 
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 
(MAGS NRW) hat zuletzt durch die Regelung zum Einsatz von Luftfahrzeugen im Rettungs-
dienst (Runderlass III 8 – 0714.1.3 vom 25.10.2006, in der Fassung vom 08.02.2011, soge-
nannter „Luftrettungserlass“) die öffentliche Luftrettung nach den Vorschriften des RettG 
NRW geregelt. Hierin wurde Köln als Standort sowohl für den Rettungshubschrauber (RTH) 
„Christoph 3“ als auch für den Intensivtransporthubschrauber (ITH) „Christoph Rheinland“ 
festgelegt und die Stadt Köln zum Kernträger für beide Trägergemeinschaften bestimmt. Die 
Stadt Köln hat mit den jeweils betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten folgende öffent-
lich-rechtliche Vereinbarungen nach §§ 23 ff. GkG NRW abgeschlossen, die durch die Be-
zirksregierung Köln aufsichtsbehördlich genehmigt wurden: 
 
1. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Rettungshubschraubers 
„Christoph 3“ (ABl. Reg. K, 18.09.2006, S. 343) 
 
Die Vereinbarung wurde in 2006 durch die Stadt Köln mit insgesamt 11 weiteren kreis-
freien Städten und Kreisen abgeschlossen. Neben der Stadt Köln als Kernträger sind die 
kreisfreien Städte Bonn, Leverkusen, Remscheid und Solingen sowie die Kreise Rhein-
Erft-Kreis, Euskirchen, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Oberbergischer Kreis, Rheinisch-
Bergischer-Kreis und Rhein-Sieg-Kreis Mitglieder dieser Trägergemeinschaft.

- 2 - 
2. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Trägergemeinschaft des Intensivtransporthub-
schraubers „Christoph Rheinland“ (ABl. Reg. K, 27.08.2007, S. 277) 
 
Die Vereinbarung wurde in 2007 durch die Stadt Köln mit insgesamt 31 weiteren kreis-
freien Städten und Kreisen abgeschlossen. Neben der Stadt Köln als Kernträger sind die 
kreisfreien Städte Bonn, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Hagen, Krefeld, Leverkusen, Mön-
chengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal, 
die Städteregion Aachen sowie die Kreise Düren, Ennepe-Ruhr-Kreis, Rhein-Erft-Kreis, 
Euskirchen, Heinsberg, Hochsauerlandkreis, Kleve, Märkischer Kreis, Mettmann, Rhein-
Kreis Neuss, Oberbergischer Kreis, Olpe, Rheinisch-Bergischer-Kreis, Rhein-Sieg-Kreis, 
Siegen-Wittgenstein, Viersen und Wesel Mitglieder dieser Trägergemeinschaft. 
 
In beiden Vereinbarungen ist festgelegt, dass die Stadt Köln für die Einsätze des jeweiligen 
Hubschraubers Gebühren aufgrund einer von ihr gemäß den Vorschriften des Kommunalab-
gabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und des § 14 RettG NRW zu erlassenden 
Gebührensatzung erhebt. Die Gebührensatzung gilt gemäß § 25 Abs. 1 GkG NRW für das 
gesamte Gebiet der jeweiligen Trägergemeinschaft. 
 
 
3. Aufgaben der Luftrettung 
 
Die Notfallrettung wird in § 2 RettG NRW definiert und für Luftfahrzeuge im Luftrettungser-
lass des MAGS NRW konkretisiert. Dabei wird zwischen sogenannten Primäreinsätzen und 
Sekundäreinsätzen unterschieden: 
 
Primäreinsätze umfassen die schnelle Heranführung des rettungsdienstlichen Einsatzperso-
nals, um bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfall-
ort durchzuführen und deren Transportfähigkeit herzustellen (Versorgungsfunktion). Darüber 
hinaus stellt auch die Beförderung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten in ein für die 
weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit 
und zur Vermeidung weiterer Schäden einen Primäreinsatz dar (Transportfunktion). 
 
Sekundäreinsätze umfassen den Transport von erstversorgten Notfallpatientinnen und Not-
fallpatienten aus einem Krankenhaus in ein anderes für die weitere medizinische Versorgung 
geeignetes Krankenhaus nach medizinischer Indikation, einschließlich der Spezialtransporte 
(z.B. Intensivtransporte oder Transporte mit Inkubatoren für Frühgeborene). 
 
Das MAGS NRW weist dem RTH „Christoph 3“ im Luftrettungserlass die Primäreinsätze als 
vorrangige Aufgabe zu. Aufgabe des ITH „Christoph Rheinland“ sind demgegenüber die Se-
kundärtransporte. Soweit der RTH nicht verfügbar ist, soll jedoch auch der ITH Primärein-
sätze übernehmen und umgekehrt (sogenannter „Dual-Use-Betrieb“). Darüber hinaus kön-
nen beide Hubschrauber auch zur Rettung von Personen aus Lebensgefahr und in beson-
ders dringenden Fällen für den Transport von speziellem ärztlichem Personal, Organen, Blut-
konserven und Arzneimitteln/Medizinprodukten eingesetzt werden (Sachtransportflüge). 
 
Da die beiden Hubschraubersysteme im Dual-Use-Betrieb tätig sind, wurde für den RTH 
„Christoph 3“ und den ITH „Christoph Rheinland“ eine gemeinsame Gebührensatzung erlas-
sen. Für den betroffenen Gebührenschuldner soll es hinsichtlich der Gebührenhöhe uner-
heblich sein, welches Fluggerät konkret zum Einsatz kommt. Aufgrund dessen wurde im Ein-
vernehmen mit den Krankenkassenverbänden ein Tarif kalkuliert, der jeweils auf beide Flug-
geräte angewendet wird.

- 3 - 
4. Kostenentwicklung 
 
Die seit der letzten Satzungsänderung zum 17.03.2022 entstandenen Kostenänderungen 
werden in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. 
 
Für den gebührenrelevanten Teil des Luftrettungsdienstes werden gemäß der Gebührenbe-
darfsberechnung 2022 Kosten in Höhe von insgesamt 7.396.766 € gemäß Anhang A kalku-
liert. 
 
In den Gesamtkosten sind die nachfolgenden Kostenblöcke enthalten: 
 
4.1. Personalkosten der Feuerwehr 
 
Für die Beschäftigten der Feuerwehr Köln werden die durchschnittlichen Personalkosten je 
Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe von -11- Personal- und Verwaltungsmanagement zu 
Grunde gelegt. Die Kosten für die Besetzung der HEMS-Funktion der beiden Hubschrauber 
belaufen sich auf insgesamt 107.912 € (53.956 € RTH-Besetzung, 53.956 € ITH-Besetzung). 
Als HEMS (Helicopter Emergency Medical Services) wird pro Hubschrauber jeweils eine 
Funktion als Notfallsanitäter*in bzw. Rettungsassistent*in besetzt. Die Feuerwehr besetzt da-
bei jeweils ein Viertel der Funktion. Die übrigen drei Viertel werden durch die Leistungser-
bringer besetzt (vgl. Punkt 4.2). 
 
4.2. Erstattungen an die Leistungserbringer 
 
Die Leistungserbringer (anerkannte Hilfsorganisationen sowie Privatunternehmen) wirken 
gemäß § 13 RettG NRW im Luftrettungsdienst der Stadt Köln mit. Die rettungsdienstlichen 
Leistungen wurden an die wirtschaftlichsten Bieter vergeben. Die jährlichen Kosten für die 
Besetzung der HEMS-Funktion der beiden Hubschrauber durch die Leistungserbringer be-
laufen sich auf insgesamt 645.254 €. Die Leistungserbringer besetzen dabei jeweils drei 
Viertel der Funktion. Das übrige Viertel wird durch die Feuerwehr besetzt (vgl. Punkt 4.1). 
 
4.3. Kosten der Notärzte 
 
Neben Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind, werden auch freiberufliche 
Ärzt*innen eingesetzt. Insgesamt entstehen für die Notärzt*innen Kosten in Höhe von 
379.681 € (96.846 € für Notärzt*innen, die bei der Stadt Köln angestellt sind und 282.835 € 
für freiberufliche Notärzt*innen). 
 
4.4. Flugbetriebskosten 
 
Die Betreiberschaft des RTH liegt beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastro-
phenhilfe (BBK). Das BBK legt die Flugkostenpauschale in der Regel jedes Jahr neu fest. 
Für die Kalkulation ergeben sich jährliche Kosten von 1.283.999 €. 
 
Die Betreiberschaft des ITH wurde im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens der  
ADAC Luftrettung gGmbH übertragen. Für die Kalkulation ergeben sich jährliche Kosten von 
3.376.882 €. 
 
Die Kostendifferenz ergibt sich vor allem daraus, dass im Flugminutenpreis des BBK keine 
Personalkosten enthalten sind. Der Bund verzichtet auf die Geltendmachung dieser Kosten, 
die ADAC Luftrettung gGmbH rechnet die Kosten für die Pilot*innen dagegen mit ein. Zudem 
wird der ITH vorrangig für Sekundäreinsätze verwendet. Sekundäreinsätze dauern in der Re-
gel deutlich länger wie Primäreinsätze, da häufig weitere Stecken zurückgelegt werden.

- 4 - 
4.5. Flughafenspezifische Kosten 
 
Der derzeitige Standort der Hubschrauberbetriebsstation am Flughafen KölnBonn umfasst 
Kosten von insgesamt 896.626 €. Diese fallen vor allem für Miete inkl. Betriebskosten sowie 
für Start-/ Landegebühren bzw. Gebühren der Deutschen Flugsicherung an. Außerdem kann 
der RTH am Flughafen nicht wie sonst üblich durch die Bundespolizei betankt werden. Statt-
dessen muss auf den Lieferanten des Flughafens zurückgegriffen werden, was zu Mehrkos-
ten führt. Daneben fallen noch Kosten für den Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugha-
fens an, in dem sich die Betriebsstation befindet. 
 
4.6. Sonstige Sachkosten 
 
Zusammen mit der Betreiberschaft des ITH wurde die Abrechnung der Einsätze an die  
ADAC Luftrettung gGmbH vergeben. Auch die Abrechnung der RTH-Einsätze gegenüber 
den Gebührenschuldnern wird durch die ADAC Luftrettung gGmbH vorgenommen. In Form 
von Fallpauschalen stellt die ADAC Luftrettung gGmbH diese Leistung der Berufsfeuerwehr 
Köln in Rechnung. Es entstehen Gesamtkosten von 47.505 € für beide Hubschraubersys-
teme. 
 
Beim medizinischen Verbrauchsmaterial werden Kosten in Höhe von 40.306 € für beide Hub-
schrauber erwartet. 
 
Für die Dienst- und Schutzkleidung des Einsatzpersonals wird mit Kosten in Höhe von 
12.634 € gerechnet. Die Leistungserbringer statten ihr Personal auf eigene Kosten nach den 
Vorgaben der Stadt Köln aus und berücksichtigen diese Kosten in ihren Angebotspreisen. 
 
Für den RTH fallen Kosten für Versicherungen (Luftfahrthaftpflicht, Landeplatzhaftpflicht, 
Gruppenunfallversicherung Ärzt*innen und HEMS) in Höhe von insgesamt 21.036 € an. Die 
Versicherungskosten für den ITH sind im Flugminutenpreis des Betreibers ADAC Luftrettung 
gGmbH enthalten. 
 
Die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen wurden nach gesamtstädtischer Vorgabe 
berechnet. Hinsichtlich der Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung hat sich als Reak-
tion auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 17.05.2022 (Az. 9 A 
1019/20) dahingehend eine Änderung ergeben, dass anstatt des fünfzigjährigen Durch-
schnitts der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher 
Emittenten bis zum Vorvorjahr des Veranlagungsjahres nun der dreißigjährige Durchschnitt 
verwendet wird – wie es auch der Gesetzentwurf zur Neufassung von § 6 Abs. 2 KAG NRW 
vorsieht. Die Änderung des Zinssatzes führt in diesem Zusammenhang zu einer geringfügi-
gen Verringerung der ansatzfähigen Kosten in Höhe von 1.183 €. Insgesamt entstehen ledig-
lich Kosten von 19.153 €, da die Abschreibungen und Zinsen für die Hubschrauber an sich 
und einen Großteil der Ausstattung bereits in den Flugbetriebskosten des jeweiligen Betrei-
bers enthalten sind. 
 
4.7. Gemeinkosten 
 
Die Gemeinkosten berücksichtigen die Kosten, die im rückwärtigen Dienst für die Luftrettung 
entstehen. Hierunter fallen z.B. die Organisation des Luftrettungsdienstes, die Bereitstellung 
der notwendigen Ausstattung (Gebäude, Fahrzeuge, Geräte, Kleidung, Verbrauchsmaterial, 
etc.), die Einstellung des notwendigen Personals, die Notrufannahme und Einsatzabwicklung 
in der Leitstelle sowie die Abrechnung mit den eingebundenen Leistungserbringern. Hierfür 
wird insgesamt mit Kosten in Höhe von 565.778 € für beide Hubschrauber gerechnet.

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5. Kostenbereinigung 
 
Nicht alle Kosten, die nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Luft-
rettungsdienst zuzuordnen sind, können in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. 
 
Es handelt sich dabei nicht um disponible Kosten, die dem Grunde oder der Höhe nach zur 
Disposition gestellt werden können, sondern um Aufwendungen, die zur gesetzlich geregel-
ten Aufrechterhaltung des Luftrettungsdienstes entweder zwingend erforderlich sind, sich 
aus der Aufgabenzuweisung ergeben oder aber aus uneinbringlichen Forderungen resultie-
ren. Diese Kosten sind nach den Grundsätzen der Kosten- und Leistungsrechnung dem Luft-
rettungsdienst zwar zuzuordnen und dementsprechend zu veranschlagen, können aber bei 
der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden. 
 
5.1. Kosten der Leitstelle 
 
In Nordrhein-Westfalen sind auf Kreisebene gemeinsame Leitstellen für den Feuerschutz 
und den Rettungsdienst vorgeschrieben ("einheitliche Leitstelle"). In der Kosten- und Leis-
tungsrechnung können die Kosten der Leitstelle nicht nach Aufgabenbereichen getrennt wer-
den, sondern der Gesamtaufwand wird nach dem Ergebnis einer methodisch durchgeführten 
Organisationsuntersuchung nach tatsächlichen Einsatzzahlen und dem Zeitaufwand pro Ein-
satz auf die beiden Aufgabenbereiche Feuerschutz und Rettungsdienst aufgeteilt. 
 
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 08.11.2000 sind die in 
der einheitlichen Leitstelle entstehenden Kosten gebührenrechtlich aber nach Vorhaltekosten 
und einsatzbedingten Kosten zu differenzieren. Für die Gebührenbedarfsberechnung müs-
sen daher zunächst die Vorhaltekosten hälftig verteilt werden und nur die einsatzbedingten 
Kosten können dem jeweiligen Aufgabenbereich im Verhältnis der Beanspruchung zugeord-
net werden. 
 
Im Ergebnis führt diese zwingende Verteilung zu einer stärkeren Gewichtung der Vorhaltung 
und somit zu einer geringeren Refinanzierung der Leitstellenkosten über Rettungsdienstge-
bühren. Die Kostenverteilung erfolgt daher im Verhältnis 60% Rettungsdienst und 40% Feu-
erschutz. Von den 60% entfallen etwa 99% auf den bodengebundenen Rettungsdienst und 
etwa 1% auf den Luftrettungsdienst. 
 
5.2. Kalkulatorisches Ausfallwagnis 
 
Gemäß Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 30.07.1992 dürfen die Kos-
ten des Rettungsdienstes, die von Benutzer*innen verursacht werden, die keine Gebühr zah-
len, nicht den gebührenzahlenden Benutzergruppen (insbesondere also den Krankenkassen) 
angelastet werden. Aus diesem Grund darf das sogenannte Gebührenausfallwagnis zum 
Ausgleich uneinbringlicher Forderungen nicht in die Gebührenbedarfsberechnung einfließen. 
 
 
6. Ausgleich von Kostenüber-/-unterdeckungen 
 
Nach § 6 Absatz 2 Satz 3 KAG NRW sollen Kostenunterdeckungen im Luftrettungsdienst in-
nerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenüberdeckungen hingegen müssen in 
diesem Zeitraum ausgeglichen werden. Auch diese gesetzliche Regelung macht eine Neu-
kalkulation der Gebührensätze erforderlich. 
 
Für die Jahre 2018 und 2019 haben sich Kostenunterdeckungen in Höhe von 1.618.926 € 
bzw. 1.929.191 € ergeben. Für die Jahre 2020 und 2021 haben sich dagegen Kostenüberde-
ckungen in Höhe von 1.768.301 € bzw. 1.766.314 € ergeben. Die Kostenunterdeckung für 
die insgesamt vier Jahre in Höhe von insgesamt 13.502 € fließt daher kostenerhöhend in die 
aktuelle Gebührenkalkulation ein.

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7. Gebührenrelevante Kosten 
 
Gemäß Anhang A entstehen gebührenrelevante Kosten in Höhe von 7.396.766 €. 
 
Diese setzen sich zusammen aus: 
- direkten Personalkosten (204.758 €), 
- direkten Sachkosten (6.626.230 €) und 
- sekundären Kosten (565.778 €). 
 
Diese gebührenrelevanten Kosten sind abschließend um die Kostenunterdeckung der Jahre 
2018 bis 2021 (13.502 €) zu erhöhen, sodass sich insgesamt Kosten in Höhe von 7.410.268 
€ ergeben. 
 
 
8. Einsatzzahlen 
 
Die Höhe der Gebühr wird durch die gebührenrelevanten Kosten einerseits und die Zahl der 
erwarteten Flugminuten andererseits bestimmt. 
 
Für die Gebührenbedarfsberechnung 2022 werden auf der Basis einer mehrjährigen Ent-
wicklung 31.599 Primärflugminuten und 30.574 Sekundärflugminuten, also insgesamt 62.173 
Flugminuten für beide Hubschrauber erwartet (Anhang B). 
 
 
9. Ergebnis 
 
9.1. Satzungstarife 
 
Es ergeben sich folgende Satzungstarife (Anhang C): 
 
Primäreinsatz 119 € pro Flugminute (derzeit 126 €) Senkung um 5,6 % 
Sekundäreinsatz 119 € pro Flugminute (derzeit 126 €) Senkung um 5,6 % 
 
9.2. Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzeitige Be-
förderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber 
 
Bei Untersuchung mehrerer Patientinnen / Patienten an einer Einsatzstelle bzw. gleichzeiti-
ger Beförderung mehrerer Patientinnen / Patienten in einem Hubschrauber wird die Gebühr 
anteilig von den untersuchten bzw. beförderten Patientinnen / Patienten erhoben. 
 
9.3. Sonstige Gebührentarife 
 
Es werden auch Gebühren erhoben für Sachtransportflüge, für den Einsatz des bestellten 
Hubschraubers ohne Benutzung, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Ver-
ursacherin oder des Verursachers beruht, für die vorsätzliche grundlose Alarmierung eines 
Hubschraubers sowie für Beobachtungs- und sonstige Unterstützungsflüge für andere Be-
hörden im Rahmen der Amtshilfe (z.B. Luftbeobachtung bei Großbrandereignissen). 
 
 
10. Beteiligung der Krankenkassen 
 
Gemäß § 14 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Un-
terlagen den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Be-
rufsgenossenschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist dabei Ein-
vernehmen anzustreben.

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Den Kostenträgern wurde der Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterla-
gen im September 2022 zur Stellungnahme zugeleitet. Im Rahmen eines Erörterungsgesprä-
ches am 25.10.2022 konnte Einvernehmen mit den Krankenkassen hergestellt werden. Die 
schriftliche Zustimmung erfolgte am 27.10.2022. 
 
 
11. Beteiligung der Trägergemeinschaften 
 
Gemäß § 3 Abs. 3 der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Trägergemeinschaf-
ten des RTH und des ITH erhält jedes Mitglied der Trägergemeinschaften einen Entwurf der 
Gebührensatzung zur Stellungnahme, wobei Einvernehmen über die Satzung anzustreben 
ist. 
 
Den Mitgliedern der beiden Trägergemeinschaften wurde der Satzungsentwurf im Septem-
ber 2022 zur Stellungnahme zugesandt. Der Abstimmungsprozess wurde am 28.10.2022 
einvernehmlich abgeschlossen. 
 
 
12. Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 
Die zu erwartenden gebührenrelevanten Kosten werden durch Gebührenerlöse refinanziert. 
Die unter Punkt 5 beschriebenen Kosten sind dagegen durch die Stadt Köln zu tragen, da sie 
nicht in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen. Sowohl die Aufwendungen als auch die 
Erträge sind entsprechend im Teilergebnisplan 0212, Brand- und Bevölkerungsschutz, Ret-
tungsdienst veranschlagt. 
 
 
13. Sonderposten Gebührenausgleich 
 
Gemäß § 44 Absatz 6 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind Kosten-
überdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes 
als Sonderposten für den Gebührenausgleich in der Bilanz anzusetzen. Kostenunterdeckun-
gen sind im Anhang anzugeben. 
 
Die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich ist nur in der Höhe zulässig, 
die in der Gebührensatzung festgelegt wurde. Wenn eine Gebührensatzung (voraussichtlich) 
für mehrere Haushaltsjahre aufgestellt wurde, dann ist somit auch festzulegen, welcher Be-
trag des Sonderpostens in welchem Haushaltsjahr aufzulösen ist. 
 
Für den Bereich der Gebühren für den Luftrettungsdienst wurde im Jahr 2020 erstmals ein 
Sonderposten für Gebührenausgleich gebildet, der seitdem fortgeführt wird. Die Überdeckun-
gen der Jahre 2020 und 2021 i.H.v. 3.534.615 € werden in der vorliegenden Gebührenkalku-
lation gebührenmindernd verrechnet, sodass auch der entsprechende Sonderposten für Ge-
bührenausgleich für die beiden Jahre aufzulösen ist.

Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit

362 Zeichen

Anlage 0 
Begründung der Dringlichkeit 
 
Eine Beschlussfassung und öffentliche Bekanntmachung der Satzung noch in 2022 sichert 
die rechtssichere Abrechnung des Jahres 2018 in der Gebührenabrechnung. Eine frühere 
Einbringung in die politischen Gremien war aufgrund des Abschlusses des 
Beteiligungsverfahrens mit den Krankenkassen zum 28.10.2022 nicht möglich.

Anlage 2 Anhang A (Gebührenbedarfsberechnung 2022)

2352 Zeichen

Anlage 2 - Anhang A
Zeile
Primär-
einsätze
Sekundär-
einsätze
1 RTH (Feuerwehrbeamte) 53.956 52.038 1.918
2 ITH (Feuerwehrbeamte) 53.956 14.336 39.620
3 ITH (Ärzte) 96.846 25.731 71.115
4 Summe direkte Personalkosten 204.758 92.105 112.653
Primär-
einsätze
Sekundär-
einsätze
5 Erstattung Flugbetriebskosten 4.660.881 2.135.578 2.525.303
6 Einsatzabrechnung 47.505 37.109 10.396
7 Honorare Notärzte 282.835 202.761 80.074
8 Erstattungen an Leistungserbringer 645.254 396.881 248.373
9 Medizinisches Verbrauchsmaterial 40.306 33.951 6.355
10 Dienst- und Schutzkleidung 12.634 7.770 4.864
11 Flughafen Miete inkl. Betriebskosten 416.430 216.583 199.847
12 Flughafen Start-/Lande- und Flugsicherungsgebühren 340.196 280.392 59.804
13 Flughafen Kerosinmehrkosten 70.274 67.776 2.498
14 Flughafen Parkausweise, Sicherheitsschulungen, etc. 69.726 43.669 26.057
15 Versicherungen 21.036 20.288 748
16 Kalkulatorische Abschreibungen 16.690 16.097 593
17 Kalkulatorische Verzinsung 2.463 2.375 88
18 Summe direkte Sachkosten 6.626.230 3.461.230 3.165.000
Primär-
einsätze
Sekundär-
einsätze
19 Amtsleitung und Verwaltung 142.860 92.652 50.208
20 Einsatzorganisation 39.896 24.539 15.357
21 Einsatzleitstelle 93.178 57.311 35.867
22 Informationssysteme 14.678 9.028 5.650
23 Technik und Gebäude 68.792 42.313 26.479
24 Einsatzdienst 1.674 1.029 645
25 Freiwillige Feuerwehr 0 0 0
26 Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz 0 0 0
27 Gefahrenvorbeugung 0 0 0
28 Aus- und Fortbildung, ATF 0 0 0
29 Rettungsdienst und Rettungsdienstgebührenstelle 204.700 125.906 78.794
30 Summe verrechnete Kosten 565.778 352.778 213.000
31 Gesamtkosten 2022 7.396.766 3.906.113 3.490.653
32 Voraussichtlich abrechenbare Einsatzminuten 2022 62.173 31.599 30.574
33 Gebühren auf Basis der Kalkulation 2022 119
34 Unterdeckung 2018 1.618.926 1.311.234 307.692
35 Unterdeckung 2019 1.929.191 1.322.767 606.424
36 Überdeckung 2020 -1.768.301 -441.282 -1.327.019
37 Überdeckung 2021 -1.766.314 -661.470 -1.104.844
38 Gesamtunterdeckung aus Vorjahren 13.502 1.531.249 -1.517.747
39 Gebühren 2022 (inkl. Unterdeckung aus Vorjahren) 119
Gebührenbedarfsberechnung
Gemeinkosten (verrechnete Kosten) Kosten/EUR
2022
anteilige Kosten/EUR
Direkte Sachkosten Kosten/EUR
2022
anteilige Kosten/EUR
2022
Direkte Personalkosten
(inkl. 10% Verwaltungsgemeinkosten)
Kosten/EUR
2022
anteilige Kosten/EUR

Anlage 2 Anhang C (Gebührenbedarf 2022)

357 Zeichen

Gebührenbedarf 2022 Anlage 2 - Anhang C
Kosten 2022: 7.396.766 €
zzgl. Unterdeckung aus 2018: 1.618.926 €
zzgl. Unterdeckung aus 2019: 1.929.191 €
abzgl. Überdeckung aus 2020: -1.768.301 €
abzgl. Überdeckung aus 2021: -1.766.314 €
Ansatzfähige Kosten 2022: 7.410.268 €
Flugminuten: 62.173
Stückkosten: 119,19 €
Gebührenbedarf 2022: 119 €
Einsatz Luftrettung

Beratungsverlauf (4)

22.11.2022 Gesundheitsausschuss
TOP 5.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
28.11.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.11 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.12.2022 Finanzausschuss
TOP 10.24 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.12.2022 Rat
TOP 6.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3652/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
17.11.2022
Erstellt
31.10.2022 10:22