3007/2022
Elternbroschüre Inklusive Bildung an Kölner (Grund-) Schulen
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
3788 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/40/404 Vorlagen-Nummer 20.09.2022 3007/2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 26.09.2022 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 29.09.2022 Beantwortung der mündlichen Anfrage von Herrn Paul Intveen zum Thema ‚Elternbroschüre Inklusive Bildung an Kölner (Grund-) Schulen (1421/2022)‘ Die mündlich vorgetragenen Fragestellungen von Herrn Intveen aus der Sitzung der Stadtar- beitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 23.06.2022 (TOP 3.2) nehmen Bezug auf die El- ternbroschüre zur Inklusiven Bildung an Kölner (Grund-) Schulen. Frage: Wie ist sichergestellt, dass an den Grundschulen die organisatorischen und technischen Vo- raussetzungen gegeben sind, damit Kinder mit besonderen Bedarfen richtig und inklusiv ge- schult werden können? Antwort der Verwaltung: Die Stadt Köln als Schulträger nimmt in dieser Funktion u.a. die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, Schulbau und -betreuung und die Schaffung von Voraussetzungen zur Inklusion wahr. Vor Aufnahme an einer Schule wird für die Schüler*innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sorgfältig geprüft, ob die baulichen Voraussetzungen vorliegen und bei Nicht- vorliegen nach Möglichkeit hergestellt. Dies gilt auch für die Beschaffung einer entsprechen- den Sachausstattung, welche für eine bedarfsgerechte Teilnahme am Unterricht erforderlich ist. Insbesondere, was die technische Ausstattung der Schüler*innen mit sonderpädagogi- schem Förderbedarf betrifft, werden u.a. technische Hilfsmittel wie Soundfieldanlagen, Mikro- fone, Laptops, iPads oder Brailledrucker beschafft, um eine gleichwertige Teilnahme am Un- terricht im Gemeinsamen Lernen zu gewährleisten. Frage: Welche organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten gibt es für Familien mit Kindern mit Behinderung für den Transport von zu Hause bis zur Schule? Frage: Ist sichergestellt, dass es einen „Transportservice“ hin und zurück gibt? Ist das verlässlich? Frage: Was müssen Eltern machen um diesen Service nutzen zu können? Antwort der Verwaltung: Die Fragen werden gebündelt beantwortet. Eltern können einen Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten gemäß den Vorschriften 2 der Schülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO) stellen. Das Antragsformular ist in den Schulen erhältlich. Zusammen mit allen notwendigen Nachweisen und Anlagen wird der An- trag an das Amt für Schulentwicklung weitergeleitet. Grundsatz Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die oder der Schulpflichtige ordnungsgemäß am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Somit sind grundlegend in erster Linie die Erziehungsberechtigten dafür verant- wortlich, dass ihr*e Kind*er zur Schule gelangt/gelangen. Diese Verpflichtung der Erzie- hungsberechtigten schließt mit ein, dass sie selbst das Kind oder die Kinder auf dem Schul- weg begleiten, entweder zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten Pkw. Dies schließt auch die Begleitung für den Fall ein, dass das Kind laut schulärztlichem Gut- achten nicht in der Lage ist, selbstständig öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Besucht das Kind eine Förderschule oder eine Schule, die gemeinsamen Unterricht für Kin- der mit Behinderungen und für Kinder ohne Behinderungen anbietet, wird geprüft, ob ein in- dividueller Anspruch für das Kind auf Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder Über- nahme der Fahrkosten besteht. Die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Vorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG) NRW- der Schülerfahrkostenverordnung in der jeweils gülti- gen Fassung. gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3007/2022
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 20.09.2022
- Erstellt
- 12.09.2022 12:39