0769/2021
Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln
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Mitteilung Ausschuss
598 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56/561/3 Vorlagen-Nummer 08.03.2021 0769/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 11.03.2021 Ausschuss Soziales und Senioren 15.04.2021 Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln Die Verwaltung stellt den Fachgremien und der Öffentlichkeit den zweiten Halbjahresbericht 2020 (5. Bericht) zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln zum Stichtag 31.12.2020 zur Verfügung. gez. Dr. Rau Anlagen Halbjahresbericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum in Köln
2021-03-04 Halbjahresbericht_Wohnungsaufsicht_2_2020
14133 Zeichen
Zweckentfremdung von
Wohnraum in Köln
5. Bericht (2. Halbjahr 2020)
Stand 31.12.2020
Dezernat für Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen
Amt für Wohnungswesen
[1]
2. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2020
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass und Zweck der Mitteilung
2. Politische Schwerpunktsetzung
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen
4. Wiederzuführungsverfahren
5. Antragsverfahren
6. Entwicklung der Zweckentfremdung von Wohnraum seit der Einführung der
Wohnraumschutzsatzung in Zahlen
7. Aktuelles zu den Rechtsgrundlagen zum Wohnraumschutz
[2]
2. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2020
1. Anlass und Zweck des Berichts
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 die Verwaltung beauftragt,
gegenüber dem Ausschuss für Soziales und Senioren regelmäßig über die Zweckentfremdung
von Wohnraum in Köln sowie die Maßnahmen zur Unterbindung von illegaler Nutzung zu
berichten. Die Verwaltung legt hierzu einen halbjährlichen Bericht vor.
2. Politische Schwerpunktsetzung
Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum steigt bereits seit einigen Jahren kontinuierlich
an, insbesondere in den Städten. Langfristige demographische Trends betreffen die Zunahme
des Anteils der Single-Haushalte, mehr Wohnfläche pro Bewohnerin oder Bewohner und das
„Schwarmverhalten“ der 25 bis 35-jährigen, die in den großen Städten wohnen wollen, weil es
„in“ ist. Diese Trends sind Ursachen für die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnraum, die
das Angebot bei weitem übersteigt. Steigende Mietpreise machen bezahlbares Wohnen zur
Mangelware. Diese Wohnungsmarktsituation erschwert auch in Köln vielen
Wohnungsuchenden die Versorgung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum.
In dieser nachhaltig angespannten Situation ist es besonders wichtig, bestehenden Wohnraum
vor zweckfremden Nutzungen zu schützen. Langfristige Leerstände oder auch gewerbliche
Nutzung und permanente Kurzzeitvermietung (z.B. als Ferienwohnung ) stellen eine
Zweckentfremdung dar, weil die betreffenden Wohnungen dem allgemeinen Wohnungsmarkt
entzogen werden. Diesen zusätzlichen negativen Einflüssen auf d as ohnehin knappe
Wohnungsangebot muss deshalb konsequent entgegengetreten werden. Bereits 2014 hat der
Rat der Stadt Köln mit dem Erlass einer ersten Wohnraumschutzsatzung für Köln auf diese
Entwicklungen und die anhaltende Wohnungsknappheit reagiert . Mit der am 01.07.2019 in
Kraft getretenen Neufassung der Wohnraumschutzsatzung wurden durch deutlich verschärfte
Regelungen die Voraussetzungen für einen noch umfassenderen Wohnraumschutz
geschaffen.
3. Ziele des Wohnraumschutzes und rechtliche Rahmenbedingungen
Der Wohnraumschutz setzt sich aus zwei verwandten Bereichen zusammen, der
Wohnungspflege und dem Zweckentfremdungsrecht. Das Wohnungsaufsichtsrecht is t –
zurzeit noch - im Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) geregelt 1. Es gewährleistet im
öffentlichen Interesse, dass der Wohnungsbestand bestimmte Mindestanforderungen erfüllt.
Damit schützt es Bewohner *innen von Wohnraum und Nachbar *innen vor Gefahren oder
unzumutbaren Belästigungen. Die Verwaltung kann so z.B. einschreiten, wenn die Eignung
von Wohnraum zum Wohngebrauch erheblich beeinträchtigt ist, um sicherzustellen, dass die
Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse (wieder-) hergestellt werden.
Das Zweckentfremdungsrecht ergänzt das Recht der Wohnungspflege und stellt sicher, dass
bestehende Wohnungen dem Wohnungsmarkt erhalten bleiben und nicht zu anderen
Zwecken, beispielsweise als Ferienwohnung, genutzt werden, leer stehen oder ohne
Nachfolgegebäude abgebrochen bzw. zerstört werden. In § 10 WAG NRW findet sich auch die
Ermächtigung für den Erlass kommunaler Wohnraumschutzsatzungen.
1 Das Land NRW beabsichtigt eine umfassende Neuregelung des Wohnraumschutzes in einem neuen
Wohnraumstärkungsgesetz vorzunehmen, dass Mitte 2021 in Kraft treten soll. Weitere Informationen finden Sie
unter Ziff. 7 dieses Berichtes
[3]
2. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2020
Die im Amt für Wohnungswesen angesiedelte Wohnungsaufsicht handelt im Rahmen dieser
beiden Rechtsgrundlagen. Das Amt kann sowohl die Beseitigung häufig bestehender Mängel
als auch die Wiederzuführung leer stehenden oder zweckentfremdet genutzten Wohnraums
zu Wohnzwecken anordnen.
4. Wiederzuführungsverfahren
Das Amt für Wohnungswesen drängt angesichts der steigend en Wohnungsnot im Kölner
Stadtgebiet verstärkt auf die Wiederzuführung zweckentfremdeten Wohnraums.
Ein solches „ Wiederzuführungsverfahren“ wird eingeleitet, wenn Anhaltspunkte bekannt
werden, dass eine Wohnung ohne die erforderliche Genehmigung zweckentfremdet genutzt
wird. Entsprechende Hinweise werden in jedem Einzelfall überprüft. D ie in der Praxis mit
Abstand häufigsten Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum sind die illegale
Kurzzeitvermietung von Wohnraum (z.B. als Ferienwohn ung) und länger als drei Monate
andauernder Leerstand von Wohnraum.
(In den Legenden der Grafiken wird „Zweckentfremdung“ durch „ZE“ abgekürzt)
Während sich über den Zeitraum 2018 bis 2020 die Vorgänge hinsichtlich der Leerstände und
der „Fehlnutzung“ ungefähr die Waage hielt , konnte trotz Personalzusetzungen keine
Steigerung der Verfahren erreicht werden. Die im Vergleich zum ersten Halbjahr 2020
gesunkene Anzahl der gemeldeten leerstehenden Wohnungen dürfte zumindest teilweise auf
die Pandemie zurückz uführen sein. Während im ersten Halbjahr die Vermietung von
Wohnraum, wie einige Vermieter in den zweckentfremdungsrechtlichen Verfahren oft
vorbrachten, aufgrund geltender Kontaktbeschränkungen erschwert war, konnte sich die
Situation im Sommer 2020 etwas entspannen. Weiterhin hoch dürfte der Anteil der im
[4]
2. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2020
Homeoffice arbeitenden Kölnerinnen und Kölner sein, die alleine dadurch, dass sie mehr Zeit
in Ihren Wohnhäusern verbrachten , leichter auf leerstehende Wohnungen im Haus oder
Umfeld aufmerksam wurden.
Entgegen öffentlicher Wahrnehmung besteht das Ziel der Aktivitäten der Wohnungsaufsicht
nicht in der Verfügung von Bußgeldern, sondern in der Zuführung des leer stehenden oder
zweckentfremdet genutzten Wohnraums zu Wohnzwecken. Bußgelder stellen hierbei ei n
Sanktionierungsinstrument dar, das den Forderungen der Wohnungsaufsicht Nachdruck
verleiht. Der gesetzlich mögliche Rahmen hinsichtlich der Größenordnung der Bußgelder kann
jedoch aufgrund der tatsächlichen Rechtsprechung nicht hinreichend ausgeschöpft w erden,
so dass das Druckpotential der Bußgeldandrohung oftmals nicht die Wirkung entfaltet, die
eigentlich intendiert und auch notwendig ist.
Die meisten der eingeleiteten Verfahren münden in mehrmonatige, aufwändige Ermittlungen.
Es wird in jedem Einzelfall geklärt, ob tatsächlich eine Zweckentfremdung von Wohnraum nach
den gegebenen rechtlichen Bestimmungen vorliegt und ggf. welche Maßnahmen zu ergreifen
sind. Die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen wie auch die Rechtsprechung
stellen hohe Ansprüche an dieses Prüfverfahren. Dass sich die Zahl der offenen Verfahren im
zweiten Halbjahr 2020 weiter erhöht hat, hat seine Ursache - neben den pandemiebedingten
Einschränkungen - darin, dass die sukzessiv erfolgenden Personalzusetzungen im
Aufgabengebiet erst zeitverzögert Wirkung zeigen: Die Einarbeitung in d ie komplexe Materie
nimmt einige Zeit in Anspruch und die Auswahlverfahren für die letzten unbesetzten Stellen
stehen aktuell kurz vor dem Abschluss.
Das Amt für Wohnungswesen hat seit 2019 eine Internetseite mit vielen wichtigen Hinweisen
und Informationen zu häufig gestellten Fragen rund um das Thema Wohnraumschutz
eingerichtet, um die Öffentlichkeit verstärkt für dieses Thema zu sensibilisieren. Ebenfalls ist
[5]
2. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2020
es über ein dort eingestelltes Meldeportal möglich, einen Verdacht auf Zweckentfremdung von
Wohnraum direkt an das Amt für Wohnungswesen zu melden.
5. Antragsverfahren
Beim Amt für Wohnungswesen gingen im 2. Halbjahr 2020 112 Anträge auf Genehmigung zur
Zweckentfremdung von Wohnraum ein. In der Regel werden die Genehmigungen in diesen
Fällen erteilt, wenn vom Antragssteller geeigneter Ersatzwohnraum im Kölner Stadtgebiet
geschaffen wird.
Ein Teil der Anträge richtet sich auf Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung von
Wohneinheiten in Gewe rbeeinheiten - ebenfalls eine genehmigungspflichtige
Zweckentfremdung von Wohnraum. Hier werden Genehmigungen in aller Regel erteilt, wenn
ein hohes öffentliches Interesse an d ieser Umwandlung besteht, beispielsweise für die
Nutzung als Facharztpraxen, KITAs oder Sozialbüros.
Der im ersten Halbjahr 2020 (im Vergleich zu 2019) noch verzeichnete Rückgang der
Antragsverfahren hat sich nicht fortgesetzt. Die Zahl der Verfahren hat im zweiten Halbjahr
das Niveau des Vorjahres erreicht.
[6]
2. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2020
Die Anzahl eingegangener Anträge liegt in etwa auf dem Vorjahresniveau. Die abschließende
Bearbeitung der bei der Wohnungsaufsicht anhängigen (laufenden) Antragsverfahren dauert
wegen vielfältiger und komplexer rechtlicher Prüfungen und notwendiger Ermittlungen im
Einzelfall oftmals länger als sechs Monate. Informationen über die Zahl aktuell eingegangener
Anträge sagen deshalb wenig über die Anzahl laufend bearbeiteter Antragsfälle aus.
6. Entwicklung der Zweckentfremdung (ZE) von Wohnraum seit der Einführung der
Wohnraumschutzsatzung in Zahlen
Eingeleitete Wiederzuführungsverfahren seit 01.07.2014 (Anzahl der Wohneinheiten):
Zeitraum
ZE-Umwandlung
(inkl.
Ferienwohnungen)
ZE-Leerstand
ZE-sonstige
(z.B.
Prostitution)
ZE-gesamt
01.07.2014-
31.12.2014 23 131 1 155
2015 (gesamt) 116 92 11 219
2016 (gesamt) 103 152 9 264
[7]
2. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2020
Zeitraum
ZE-Umwandlung
(inkl.
Ferienwohnungen)
ZE-Leerstand
ZE-sonstige
(z.B.
Prostitution)
ZE-gesamt
2017 (gesamt) 166 136 6 308
2018 (gesamt) 545 113 1 659
01.01.2018-
30.06.2018 153 47 1 201
01.07.2018-
31.12.2018 392 66 0 458
2019 (gesamt) 436 362 40 838
01.01.2019-
30.06.2019 181 214 9 404
01.07.2019-
31.12.2019 255 148 31 434
2020 (gesamt) 342 278 41 661
01.01.2020-
30.06.2020 130 159 26 315
01.07.2020-
31.12.2020 212 119 15 346
Abgeschlossene und offene Wiederzuführungsverfahren seit 01.07.2014 (Anzahl der
Wohneinheiten):
[8]
2. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2020
Bußgeldverfahren seit 01.07.2014 (Anzahl der Verfahren):
7. Aktuelles zu den Rechtsgrundlagen zum Wohnraumschutz
Die Landesregierung und der Landtag NRW beabsichtigen ein „Wohnraumstärkungsgesetz“
(WohnStG NRW) zu beschließen, das Mitte 2021 in Kraft treten soll. Das Gesetz soll das
bisherige Wohnungsaufsichtsgesetz NRW (WAG NRW) ablösen und beinhaltet neben
Regelungen zur Wohnungspflege (inhaltlich etwa vergleichbar dem WAG NRW) und neu
aufgenommenen Bestimmungen zu adäquaten Wohn verhältnissen in Unterkünften für
Arbeitnehmer auch wesentlich detailliertere Regelungen zum Schutz von Wohnraum vor
zweckfremden Nutzungen.
Der Referentenentwurf zu diesem Gesetz wurde im Oktober 2020 vorgelegt. Der auf die ersten
Stellungnahmen der Verbä nde folgende Entwurf der Landesregierung durchlief am
05.02.2021 die formale Verbände -Anhörung im Ausschuss für Heimat, Kommunales, Bauen
und Wohnen des Landtags NRW und befindet sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren. Es
ist geplant, dass dieses Gesetz zum 01.07.2021 in Kraft treten soll.
Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, lassen sich aus dem
vorliegenden Gesetzentwurf bereits einige wesentliche Punkte ableiten, die zu Veränderungen
Anzahl Betrag (€)
01.07.2014-
31.12.2014 6 2 20.000
2015
(gesamt) 34 9 114.500
2016
(gesamt) 30 11 123.000
2017
(gesamt) 25 0 0
2018
(gesamt) 68 11 75.500
01.01.2018-
30.06.2018 12 3 11.000
01.07.2018-
31.12.2018 56 8 64.500
2019
(gesamt) 104 31 387.000
01.01.2019-
30.06.2019 54 20 108.000
01.07.2019-
31.12.2019 50 11 279.000
2020
(gesamt) 69 24 50.500
01.01.2020-
30.06.2020 61 20 40.500
01.07.2020-
31.12.2020 8 4 10.000
Zeitraum Eingeleitete
Bußgeldverfahren
Erlassene
Bußgeldbescheide
[9]
2. Halbjahresbericht 2020 zur Zweckentfremdung von Wohnraum Stand 31.12.2020
der Rechtsgrundlagen bei der kommunalen Aufgabe „Schutz von Wohnraum vor
Zweckentfremdung“ führen werden.
Ebenso wie das WAG NRW enthält auch der Gesetzentwurf zum WohnStG eine
Ermächtigungsgrundlage, die betroffene Kommunen dazu berechtigt, eine kommunale
Wohnraumschutzsatzung zu erlassen.
Während das WAG NRW den Schutz von Wohnraum vor zweckfremder Nutzung über die
reine Ermächtigungsgrundlage hinaus nicht näher regelt, enthält das WohnStG nun vielfältige
Detailregelungen zum Wohnraumschutz. Dazu gehören z.B. Definitionen wesentlicher Begriffe
wie „Wohnraum“, „Zweckentfremdung“, „Ersatzwohnraum“, „genehmigungsfähige,
zweckfremde Nutzungen “, „genehmigungsfreie, zweckfremde Nutzungen “ und vieles mehr.
Neu eigeführt werden soll außerdem eine Anzeige- und Registrierungsverpflichtung über eine
sogenannte „Wohnraum-ID-Nummer“, um Transparenz auf dem Markt der Kurzzeitvermietung
von Wohnungen über Onlineportale herzustellen.
Die Verwaltung prüft zurzeit auf Basis des heute bekannten Regelungsstandes des
Gesetzentwurfes zum WohnStG, inwieweit die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln (2019)
mit den neuen gesetzlichen Regelungen kompatibel ist bzw. wo Anpassungsbedarf besteht,
weil derzeit gültige Satzungsregelungen mit dem neuen Landesrecht unvereinbar sind.
Die Verwaltung beabsichtigt, zur Entscheidung in der Ratssitzung am 24.06.2021 eine
aktualisierte Wohnraumschutzsatzung in die Beratungsfolge ab dem 27.05.2021 einzubringen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Markt
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0769/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 08.03.2021
- Erstellt
- 01.03.2021 09:53