3891/2017
Teileinziehung im Bereich der Eisenbahnüberführung Johannisstraße in Köln-Altstadt/Nord
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 Vorlagen-Nummer 3891/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Teileinziehung im Bereich der Eisenbahnüberführung Johannisstraße in Köln-Altstadt/Nord Beschlussorgan Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Gremium Datum Beschluss: 1. Die Bezirksvertretung Innenstadt beschließt, die Absicht der Teileinziehung der Johannisstraße im Bereich der Eisenbahnüberführung am Kölner Hauptbahnhof (Gemarkung Köln, Flur 28, Teilstück aus Flurstück 673 und Flur 29, Flurstück 208, Teilstücke aus den Flurstücken 153 und 198) mit der künftigen Beschränkung auf den Verkehr durch Fußgänger und Radfahrer sowie auf den Anliefer- verkehr gem. § 7 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. 2. Sollten innerhalb von 3 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung zu Ziffer 1. keine Gründe vorgebracht werden, die gegen die Einziehung sprechen, so verzichtet die Bezirksvertretung 1 auf eine erneute Beschlussfassung und stimmt der Teileinziehung zu. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.01.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Die Johannisstraße ist von Trankgasse bis Machabäerstraße als Gemeindestraße ohne Benutzungs- beschränkung gewidmet. Sie wurde im Bereich der Eisenbahnüberführung bereits für den Durch- gangsverkehr gesperrt, ohne dass die Straßenanlagen baulich verändert wurden. Derzeit befindet sich der Bereich in einem völlig verwahrlosten Zustand, der für großes Unbehagen bei der Durchque- rung sorgt. Der tunnelartige Durchgang wird von der Bevölkerung als Angstraum wahrgenommen. Im Rahmen der Fördermaßnahme „Via Culturalis und die Quartiere der Domumgebung“ ist die Neuge- staltung der Unterführung Johannisstraße vorgesehen. Die endgültige Beschränkung des Widmungsinhaltes macht die Durchführung eines förmlichen Tei- leinziehungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 StrWG erforderlich. Eine Teileinziehung der Verkehrsflächen kann gemäß § 7 Abs. 3 StrWG NRW erfolgen, wenn hierfür überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen. Das überwiegende Allgemeininteresse an der Maßnahme ist damit begründet, dass die Unterführung eine wesentliche Fußgängerverbindung zwischen der Nordseite des Kölner Hauptbahnhofes und dessen Südseite mit der Domumgebung darstellt. Darüber hinaus verbindet sie das Kunibertsviertel mit dem Weltkulturerbe Dom und der Altstadt. Mit der baulichen Neufassung des Breslauer Platzes und der Nutzung als Entree der Stadt wird diese Verbindungsachse mittelfristig eine noch größere Bedeutung für den Fußgänger- und Radverkehr gewinnen. Die Neugestaltung soll dem Fußgänger- und Radverkehr die Motivation geben, diese Verbindung verstärkt zu nutzen. Im Bereich der Unterführung der Johannisstraße befindet sich die Lieferantenzufahrt für die Gaststät- te „Alter Wartesaal“ und für die zahlreichen Geschäfte im Hauptbahnhof. Die Sicherstellung des Lie- ferverkehrs ist unabdingbar und wird bei der Einziehung berücksichtigt. Mit der Teileinziehung wird der künftige Widmungsinhalt auf den Verkehr durch Fußgänger, Radfah- rer sowie den Anlieferverkehr beschränkt. Die Teileinziehung ist gem. § 7 Abs. 1 StrWG öffentlich bekanntzumachen. Die Absicht der Einzie- hung ist gem. § 7 Abs. 4 StrWG drei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Anlage: Einziehungsplan
Einziehungsplan
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Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3891/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 14.12.2017
- Erstellt
- 08.12.2017 11:26