2007/0048
Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen hier: Zuwendungsvertrag mit der Lebenshilfe für geistig Behinderte / Ortsverein Darmstadt e. V.
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2007/0048
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 25.01.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat V Dezernat I Dezernat II Rechtsamt Revisionsamt Amt: Sozialverwaltung an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: Vorlage-Nr. 2007/0048 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Neustrukturierung und Ko mmunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen hier: Zuwendungsvertrag mit der Lebenshilfe für geistig Behinderte / Ortsverein Darmstadt e. V. Vorlage vom: 16. 1.2007 Beschlussvorschlag: Der Magistrat stimmt der Unterzeichnung des beiliegenden Zuwendungsvertrages (inkl. Leistungsbeschreibung und Kalkulationsblatt) mit der Lebenshilfe für geistig Behinderte / Ortsverein Darmstadt e. V. zu. Anlagen: Kalkulationsblatt 2007 Leistungsbeschreibung Lebenshilfe e. V. Zuwendungsvertrag Lebenshilfe Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 16. Januar 2007: Nach Abschluss eines erfolgreichen Modellversuches zur Neustrukturierung sozialer Hilfen in Hessen, führten intensive Verhandlungen zwischen dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag, der Liga der freien Wohlfahrtsverbände in Hessen, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und dem Hessischen Sozialministerium zu dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung die die Grundsätze der „Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen“ hessenweit übertragen soll. Dieser Rahmenvereinbarung haben sich nach und nach sämtliche hessische kreisfreie Städte und Landkreise angeschlossen. Am 27. Januar 2005 wurde vom damaligen Oberbürgermeister Benz die Beitrittserklärung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Rahmenvereinbarung unterzeichnet. Am 15. September 2006 unterschrieb Oberbürgermeister Walter Hoffmann die Zielvereinbarung zwischen dem Land Hessen, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen sowie der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Verwendung des örtlichen Budgets gemäß § 3 und über die Verwendung der Mittel des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen gemäß § 9 der oben genannten Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen. Der Magistrat hat die Vorgänge mit Vorlage 264 am 26. April 2006 zur Kenntnis genommen und gleichzeitig die weitere Vorgehensweise beschlossen. Die Magistratsvorlage lag der Stadtverordnetenversammlung am 2. Mai 2006 zur Kenntnisnahme vor. Die Rahmenvereinbarung sieht im § 6 vor, Zuwendungsverträge mit den Anbietern sozialer Hilfen in ihren Zuständigkeiten abzuschließen. Die Lebenshilfe für geistig Behinderte Ortsverein Darmstadt e. V. ist in der Zielvereinbarung dem Ziel „Ambulante Versorgung für Menschen mit Behinderungen und ihren Familien“ zugeordnet. Für diesen Förderzweck werden mit diesem Vertrag ausschließlich die bislang über das Land Hessen und den Landeswohlfahrtsverband Hessen ausgezahlte Zuschüsse zur institutionellen Förderung als Festbetragsfinanzierung geregelt. Darüber hinaus finanziert sich der Verein aus Spendeneinnahmen. Die im Zuwendungsvertrag genannten Zuschüsse werden vom Land Hessen in Höhe von 14.319,00 Euro und vom Landeswohlfahrtsverband Hessen mit 21.347,00 Euro der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen von Gesamtbudgets zur Verfügung gestellt. Der Vertrag wurde vom Rechtsamt sowie vom Revisionsamt geprüft. Die in der Anlage beigefügte Leistungsbeschreibung lag der stadtinternen „AG Kommunalisierung“ vor und wurde von der Sozial- und Jugendhilfeplanung als „den Standards entsprechend“ bewertet. Darmstadt, 16. Januar 2007 dr-gö, Nst.: 32 73 Dezernat I Dezernat II Dezernat V Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Jochen Partsch Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtrat Anlage Zuwendungsvertrag Kalkulationsblatt
anlage 1
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Name: Anschrift : Rechtsform : I. Ausgaben 1. Personal Kal'kulationsblatt für das Jahr 2 0 0 7 ) L.E~gNSHILFE für geistig Behinderte e.V. Mluerstr.7 . 64289 Darmstadt Stellen 1 Höhe2 SUMME Ausgaben Miete / Pacht / Darlehn mit Umlagen und Nebenkosten Unterhaltung, Instandhaltung, Reparatur, Neuanschaffungen Supervision / Fortbildung 3 !~~Pcjqk&i~~x Fuhrpark Verwaltungskosten (Telefon, Büromaterial etc.) YAt>'S~'*~~"~ ~1t1'S~rt: Ver s ich e r un gen SUMME 2. Sachkosten SUMME Pädagogische Arbeit Leitung Verwaltung Reinigung und technische Dienste plus Berufsgen . Honora rmitarbeiter Sonstige Personalausgaben 30 Stunde Zivi 35.000,00 5.200,00 1.150,00 471,00 88.000,00 8.000,00 137.821,00 Höhe 3.900,00 650.00 400,00 6.000,00 1.700,00 350,00 13.000,00 150.821,00 11.Einnahmen Arten Fremdmittel Eigenmittel LWV - Landzuschuß Pfleqekassen Sozialhilfe träger 5GB XII Stadt Darmstadt aus Stiftung andere Kommunen Zuschüsse sönstige ZivitErstattuIJ'g Bundesamt e 35.670,00 8.0dttti~e10 30.000,00 10.000',00 4.000,00 31.000,00 200,00 150.821,00 1 in VolizeitäqLiivalenten zu 38,5 Std. / Woche: 2 Bruttolohnkosten + Arbeitgeberanteil SV 3 incl. Fahrtkosten zu Fortbildung etc. [; .~~~ Sozial- und JUge~dhilfePlanUng; 10/06 Herr Emanuel .
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LebenshilfeDarmstadt Leistu ngsan bieter 1. Grundsätzliches Selbstverständnis 2.. Art und Ziel der Leistungen 2.1 Hilfearten, Rechtsgrundlagen 2.2 Ziele 2.3 Methodische Grundlagen Lebenshilfe Darmstadt e.v. Mauerstraße 7 64289 Darmstadt Tel. 06151/712787 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und seiner politischen Anschauung oder wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung benachteiligt oder bevorzugt werden. (Art. 3 im Grundgesetz) Art : -Einzelbetreuungen -Gruppen angebote - Freizeitaktivitäten -Ferienspiele Ziel: -Förderung je nach Behinderungsbild -Schutz vor Vereinsamung -Familienentlastung Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach SGB IX mit SGB XII, § 54 heilpädagogische Leistungen für Kinder nach SGB IX, § 55 vorwiegend: Einzelbetreuungen und Gruppenaktivitäten über Ersatzpflege oder Pflege-Ergänzungsleistung nach SGB XI. Elternleistungen Förderung, Aufbau und Erhalt der sozialen Kontakte sowie der motorischen und kreativen Fähigkeiten Fam ilienentlasteu ng persönliche eingehende mitempfindende Elterngespräche (Eltern in Notlagen dürfen jederzeit auch abends anrufen). Persönliche Gespräche führen zusätzlich zum individuellen Konzept für den Betreuungsrahmen des Menschen mit Behinderung. "Techniken" werden nicht angewandt sondern behutsame individuelle Vorgehensweise. LebenshilfeDarmstadt 2.4 Inhalt Umfang der Leistungen 3. Zielgruppe 4. Personelle Ausstattung Inkl. Leitung und Verwaltung 5. Fallbesprechungen, Angebotsplanung, Fortbildung und Supervision 6. Raumangebote 7. Kooperationen, 8. Qualitätsentwicklung Kernleistungen: tägliche Freizeitangebote (vorwiegend von Eltern finanziert) Einzelbetreuungen im häuslichen Umfeld (von Eltern oder Kranken- kasse finanziert) besondere Leistungen: Ferienspiele Ferienbetreuungen Freizeiten Sprechzeiten: MO und 00 von 14,00 - 17,00 Uhr abends ehrenamtlich vom Vorstand Menschen mit verschiedenartigsten Behinde- rungen im Raum Darmstadt eine Leitung eine Verwaltungskraft ein Zivildienstleistender ca. 25 Honorarkräfte stundenweise: Sozialarbeiter Erzieher (weiterstudierend) Musikpädagogin Übungsleiter vom VSG Studenten der Heilpädagogig und Sozialpädagogig Ehrenamtliche: 1 Sonderschullehrerin, 1 Sozialpädagoge Fallbesprechungen und Angebotsplanungen mit Leitung und Vorstand Lebenshilfe Marburg im Haus der Lebenshilfe in Schulen: Graupnerschule, Niebergallschule Schwimmbäder: Bessunger Bad, Nordbad mit dem VSG Darmstadt mit der evangelischen Behindertenhilfe kurze Berichterstattung von der Leitung über alle Aktivitäten und Gespräche. Kurze Berichterstattung von allen Betreuern über den Betreuungsverlauf. 2
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Zuwendungsvertrag
über die Förderung sozialer Hilfen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
zwischen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
vertreten durch den Magistrat
- nachfolgend Zuwendungsgeber genannt -
und der Lebenshilfe Darmstadt e.V.
Mauerstraße 7, 64289 Darmstadt
- nachfolgend Zuwendungsempfänger genannt -
Präambel
Zur Erbringung sozialer Hilfen und zum Wohle der Hilfesuchenden kooperieren öffentlich-hoheitliche, kirchliche sowie nicht konfessionelle Träger der freien Wohlfahrtspflege in vielfältiger Weise. Auf dieser Grundlage und unter Achtung der jeweiligen Selbständigkeit in Zielsetzung und Aufgabenerfüllung sind die Partner dieser Vereinbarung bestrebt, soziale Hilfsangebote zu fördern, mit anderen Angeboten abzustimmen und damit eine leistungsfähige soziale Infrastruktur im Raum Darmstadt zu sichern.
Der Zuwendungsempfänger ist gemäß seiner Satzung bzw. des für ihn geltenden Gesellschaftsvertrages im Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt tätig.
§ 1 Vertragsgegenstand
Mit der Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen (im folgenden Rahmenvereinbarung Kommunalisierung) vom 14.12.2004 haben das Land Hessen, der Hess. Landkreistag, der Hess. Städtetag, der Landeswohlfahrtsverband Hessen und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen) die Strukturierung und Kommunalisierung sozialer Hilfen in Hessen vereinbart. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist der Rahmenvereinbarung Kommunalisierung mit Erklärung vom 27.01.2005 beigetreten. Darauf beruhend wurde zwischen dem Land Hessen, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) und der Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Zielvereinbarung über die Verwendung des örtlichen Budgets gemäß § 3 und über die Verwendung der Mittel des LWV Hessen gemäß
§ 9 der oben genannten Rahmenvereinbarung mit Datum vom 15.09.2006 vereinbart.
Gegenstand des Zuwendungsvertrags ist die Förderung des Familienentlastenden Dienstes des
Zuwendungsempfängers gemäß
der Zielvereinbarung zwischen dem Land Hessen und der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.09.2006 in dem Bereich Förderung der Offenen Hilfen für Menschen mit Behinderungen
Die Leistungsbeschreibung und das Kalkulationsblatt sind als Anlage 1 und
Anlage 2 Bestandteile des Zuwendungsvertrages.
.
Durch die Zuwendung werden keine Leistungen abgegolten, die zugleich Gegenstand von
Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II, §§ 78a ff SGB
VIII oder §§ 75 ff SGB XII darstellen.
§ 2 Art und Umfang der Zuwendung
Der Zuwendungsgeber fördert die in § 1 genannten Hilfeangebote des Zuwendungsempfängers im Rahmen der
Institutionellen Förderung
Die oben genannte Förderung erfolgt als
Anteilsfinanzierung
§ 3 Personelle und sächliche Ausstattung
Die Anforderungen an die personelle und sächliche Ausstattung der von § 1 umfassten Tätigkeiten richten sich nach der Leistungsbeschreibung und dem Kalkulationsblatt.
§ 4 Finanzierung
Der Träger erhält für den in § 1 vereinbarten Vertragsgegenstand eine jährliche Zuwendung in
Höhe von 35.666,00 Euro.
Die genannte Gesamtsumme der Zuwendung setzt sich derzeit wie folgt zusammen:
Land Hessen: 14.319,00 Euro
LWV Hessen 21.347,00Euro
Der Träger setzt für den Vertragsgegenstand Eigenmittel ein.
(4) Die Zuwendung dient dem Ausgleich von:
Personalkosten für Mitarbeiter/innen gemäß § 3 in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung
Sachkosten
Personalkosten und Sachkosten sind gegenseitig deckungsfähig
und dem Zuwendungsgeber anzuzeigen. Eine darüber hinaus gehende Deckungsfähigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Abstimmung mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Soweit Mittel des LWV Hessen weitergeleitet werden, gilt die Einschränkung, dass diese ausschließlich für die ergänzende Förderung von Offenen Hilfen /Familienentlastenden Diensten eingesetzt werden.
§ 5 Auszahlung
Der Zuwendungsempfänger erhält den jährlichen Zuwendungsbetrag in vier gleichen Teilbeträgen, jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. des Jahres. Abweichende Auszahlungstermine sind möglich.
§ 6 Berichtspflichten und Prüfungsrechte
(1) Jeweils zum 31.03. des Jahres legt der Zuwendungsempfänger für das abgelaufene Jahr einen
Verwendungsnachweis über die nach § 4 Abs. 2 verwendeten Mittel vor.
Der Verwendungsnachweis besteht aus:
einem Bericht über den Erfolg der geförderten Maßnahme (Sachbericht)
einer gegliederten Abrechnung.
Die Originalbelege mit Nachweis der Zahlungen (Kontoauszügen) sind auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die nicht in einem Haushaltsjahr verbrauchten Zuwendungen können nach vorheriger
schriftlicher Anzeige an den Zuwendungsgeber auf das Folgejahr übertragen werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Förderung des folgenden Jahres hat. Eine Übertragung der nicht verbrauchten Mittel in die Folgejahre kann nur nach Zustimmung des Zuwendungsgebers erfolgen. Dabei wird in der Regel eine Übertragung nur bis zur Höhe von 20 % der Ausgaben (Liquiditätsreserve) möglich sein. Höhere Übertragungen sind im Einzelfall besonders zu begründen und bedürfen der Zustimmung des Stadtkämmerers.
Der Verwendungsnachweis wird vom zuständigen Fachamt und dem Revisionsamt der
Wissenschaftsstadt Darmstadt geprüft. Diese Ämter können die Vorlage weiterer Unterlagen (auch über den Vermögensstand) verlangen und auch eine Prüfung in den Räumen des Zuschussempfängers vornehmen.
Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes überörtliche Prüfung stehen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993 Gesetz und Verordnungsblatt (GVBl) I, Seite 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2-4) zu.
(4) Die Stadt behält sich vor, die bereits gewährte Zuwendung zurückzufordern, wenn:
der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird,
die Zuwendung nicht oder nicht in voller Höhe (z. B. wegen Reduzierung der Gesamtausgaben gegenüber der Planung), nicht alsbald nach ihrer Erbringung oder nicht mehr für den vertraglich festgelegten Verwendungszweck verwendet wird,
die Liquiditätsreserve des Zuwendungsempfängers ohne vorherige Genehmigung des Zuwendungsgebers am Ende eines Jahres 20 % der Ausgaben ggf. zuzüglich der steuerlichen Absetzung für Abnutzung übersteigt. Sollte die Liquiditätsreserve die vorbezeichnete Grenze übersteigen, ist die Zuwendung in Höhe des Betrages zu erstatten, der zur Absenkung auf diese Grenze erforderlich ist.
(5) Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege für die Dauer von fünf (5) Jahren nach
Abschluss der Prüfung aufzuheben.
§ 7 Informationspflicht/Vertragsanpassung
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Information über alle Veränderungen,
die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Sie besteht insbesondere, wenn sich wesentliche
personelle oder eine wesentliche inhaltliche Veränderung des Arbeitsfeldes angezeigt ist oder sich wesentliche Veränderungen gegenüber dem vorgelegten Kostenplan abzeichnen.
Sofern im Laufe der Vertragslaufzeit Entwicklungen eintreten, in deren Folge die Zuwendung
nach § 4 zur Abdeckung der anteiligen / vollständigen Personal- und Sachkosten im geförderten Bereich nicht ausreichen, ist der Zuwendungsempfänger berechtigt, die in § 1 umfassten Tätigkeiten entsprechend anzupassen. Dies ist unter anderem der Fall, sofern die bei einer Teilfinanzierung des Vertragsgegenstandes eingesetzten Eigen- oder Drittmittel zur Finanzierung nicht ausreichen. Der Zuwendungsempfänger hat vor der Anpassung unverzüglich Gespräche mit dem Zuwendungsgeber einzuleiten.
§ 8 Kommunale Planung
Der unter § 1 vereinbarte Vertragsgegenstand ist Bestandteil der im Rahmen der kommunalen Sozialplanung verabredeten Hilfeangebote.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der kommunalen Sozialplanung nach § 5 der Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen über den Stand der Entwicklung ihrer geförderten Arbeit zu informieren, sich auszutauschen und zur Weiterentwicklung beizutragen.
Die Vertragsparteien entwickeln unter Berücksichtigung der aktuellen Zielvereinbarung eine einheitliche Dokumentation, Evaluation und ein einheitliches Berichtswesen.
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von 12 Monaten zum 31.12. des darauf folgenden Jahres ordentlich gekündigt werden; erstmals jedoch erst zum 31.12.2008.
Das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Vor Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung sind zwischen den Vertragsparteien Gespräche zu führen und die Möglichkeiten einer Vertragsfortführung oder anpassung zu erörtern.
§ 10 Schlussbestimmungen
Änderungen dieses Vertrages, insbesondere ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Auf diesen Vertrag finden ergänzend die Vorschriften der §§ 53 ff SGB X Anwendung.
Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt seine Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht.
.................................................... ...........................................
Ort, Datum Ort, Datum
...................................................... ..............................................
Zuwendungsempfänger Zuwendungsgeber
Anlagen:
Anlage 1: Leistungsvereinbarung
Anlage 2: Kalkulationsblatt (Beispiel)
Anlage 1: Leistungsbeschreibung zum Zuwendungsvertrag zwischen der Gebietskörperschaft
. Und dem Träger
vom
..
Anlage 2: Kalkulationsblatt zum Zuwendungsvertrag zwischen der Gebietskörperschaft
. Und dem Träger
vom
..
SEITE
SEITE 3
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Beratungsverlauf (3)
Orte (1)
- Mauerstraße 7
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0048
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.01.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00