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2007/0048

Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen hier: Zuwendungsvertrag mit der Lebenshilfe für geistig Behinderte / Ortsverein Darmstadt e. V.

Magistratsvorlage 16.01.2007

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2007/0048

4094 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
25.01.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat V Dezernat I 
Dezernat II 
Rechtsamt 
Revisionsamt 
 
Amt: Sozialverwaltung  
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0048 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Neustrukturierung und Ko mmunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen 
hier: Zuwendungsvertrag mit der Lebenshilfe für geistig Behinderte / Ortsverein 
Darmstadt e. V. 
 
Vorlage vom: 16. 1.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Magistrat stimmt der Unterzeichnung des beiliegenden Zuwendungsvertrages (inkl. 
Leistungsbeschreibung und Kalkulationsblatt) mit der Lebenshilfe für geistig Behinderte / Ortsverein 
Darmstadt e. V. zu. 
 
Anlagen: Kalkulationsblatt 2007 
Leistungsbeschreibung Lebenshilfe e. V. 
Zuwendungsvertrag Lebenshilfe 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16. Januar 2007: 
 
Nach Abschluss eines erfolgreichen Modellversuches zur Neustrukturierung sozialer Hilfen in Hessen, 
führten intensive Verhandlungen zwischen dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag, 
der Liga der freien Wohlfahrtsverbände in Hessen, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und dem 
Hessischen Sozialministerium zu dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung die die Grundsätze der 
„Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen“ hessenweit 
übertragen soll. 
 
Dieser Rahmenvereinbarung haben sich nach und nach sämtliche hessische kreisfreie Städte und 
Landkreise angeschlossen. Am 27. Januar 2005 wurde vom damaligen Oberbürgermeister Benz die 
Beitrittserklärung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Rahmenvereinbarung unterzeichnet. 
 
Am 15. September 2006 unterschrieb Oberbürgermeister Walter Hoffmann die Zielvereinbarung 
zwischen dem Land Hessen, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen sowie der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt über die Verwendung des örtlichen Budgets gemäß § 3 und über die Verwendung der 
Mittel des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen gemäß § 9 der oben genannten Rahmenvereinbarung 
über die Grundsätze der Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in 
Hessen. 
 
Der Magistrat hat die Vorgänge mit Vorlage 264 am 26. April 2006 zur Kenntnis genommen und 
gleichzeitig die weitere Vorgehensweise beschlossen. Die Magistratsvorlage lag der 
Stadtverordnetenversammlung am 2. Mai 2006 zur Kenntnisnahme vor. 
 
Die Rahmenvereinbarung sieht im § 6 vor, Zuwendungsverträge mit den Anbietern sozialer Hilfen in 
ihren Zuständigkeiten abzuschließen. 
 
Die Lebenshilfe für geistig Behinderte Ortsverein Darmstadt e. V. ist in der Zielvereinbarung dem 
Ziel „Ambulante Versorgung für Menschen mit Behinderungen und ihren Familien“ zugeordnet. 
 
Für diesen Förderzweck werden mit diesem Vertrag ausschließlich die bislang über das Land Hessen 
und den Landeswohlfahrtsverband Hessen ausgezahlte Zuschüsse zur institutionellen Förderung als 
Festbetragsfinanzierung geregelt. Darüber hinaus finanziert sich der Verein aus Spendeneinnahmen. 
 
Die im Zuwendungsvertrag genannten Zuschüsse werden vom Land Hessen in Höhe von 14.319,00 
Euro und vom Landeswohlfahrtsverband Hessen mit 21.347,00 Euro der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt im Rahmen von Gesamtbudgets zur Verfügung gestellt.  
 
Der Vertrag wurde vom Rechtsamt sowie vom Revisionsamt geprüft. Die in der Anlage beigefügte 
Leistungsbeschreibung lag der stadtinternen „AG Kommunalisierung“ vor und wurde von der Sozial- 
und Jugendhilfeplanung als „den Standards entsprechend“ bewertet. 
 
Darmstadt, 16. Januar 2007 
dr-gö, Nst.: 32 73 
 
 
Dezernat I Dezernat II   Dezernat V 
 
 
 
 
Walter Hoffmann Wolfgang Glenz   Jochen Partsch 
Oberbürgermeister Bürgermeister   Stadtrat 
 
Anlage 
Zuwendungsvertrag 
Kalkulationsblatt

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1294 Zeichen

Name:
Anschrift :
Rechtsform :
I. Ausgaben
1. Personal 
Kal'kulationsblatt für das Jahr 2 0 0 7 
) L.E~gNSHILFE 
für geistig Behinderte e.V. 
Mluerstr.7 . 64289 Darmstadt 
Stellen 1 Höhe2
SUMME Ausgaben
Miete / Pacht / Darlehn mit Umlagen und 
Nebenkosten 
Unterhaltung, Instandhaltung, Reparatur, 
Neuanschaffungen 
Supervision / Fortbildung 3 
!~~Pcjqk&i~~x Fuhrpark 
Verwaltungskosten (Telefon, Büromaterial etc.) 
YAt>'S~'*~~"~ ~1t1'S~rt: Ver s ich e r un gen 
SUMME
2. Sachkosten 
SUMME
Pädagogische Arbeit 
Leitung 
Verwaltung 
Reinigung und technische 
Dienste plus Berufsgen . 
Honora rmitarbeiter 
Sonstige Personalausgaben 
30 Stunde 
Zivi 
35.000,00 
5.200,00 
1.150,00 
471,00 
88.000,00 
8.000,00 
137.821,00 
Höhe
3.900,00 
650.00 
400,00 
6.000,00 
1.700,00 
350,00 
13.000,00 
150.821,00 
11.Einnahmen
Arten
Fremdmittel 
Eigenmittel 
LWV - Landzuschuß 
Pfleqekassen 
Sozialhilfe träger 5GB XII 
Stadt Darmstadt aus Stiftung 
andere Kommunen Zuschüsse 
sönstige ZivitErstattuIJ'g Bundesamt 
e 
35.670,00 
8.0dttti~e10 
30.000,00 
10.000',00 
4.000,00 
31.000,00 
200,00 
150.821,00 
1 in VolizeitäqLiivalenten zu 38,5 Std. / Woche: 
2 Bruttolohnkosten + Arbeitgeberanteil SV 
3 incl. Fahrtkosten zu Fortbildung etc. 
[; .~~~ 
Sozial- und JUge~dhilfePlanUng; 10/06 
Herr Emanuel .

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2731 Zeichen

LebenshilfeDarmstadt
Leistu ngsan bieter
1. Grundsätzliches Selbstverständnis
2.. Art und Ziel der Leistungen
2.1 Hilfearten, Rechtsgrundlagen
2.2 Ziele
2.3 Methodische Grundlagen
Lebenshilfe Darmstadt e.v.
Mauerstraße 7
64289 Darmstadt
Tel. 06151/712787
Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner
Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und
Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und
seiner politischen Anschauung oder wegen einer
körperlichen, seelischen oder geistigen
Beeinträchtigung benachteiligt oder bevorzugt
werden.
(Art. 3 im Grundgesetz)
Art : -Einzelbetreuungen
-Gruppen angebote - Freizeitaktivitäten
-Ferienspiele
Ziel: -Förderung je nach Behinderungsbild
-Schutz vor Vereinsamung
-Familienentlastung
Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
nach SGB IX mit SGB XII, § 54
heilpädagogische Leistungen für Kinder
nach SGB IX, § 55
vorwiegend:
Einzelbetreuungen und Gruppenaktivitäten
über Ersatzpflege oder Pflege-Ergänzungsleistung
nach SGB XI.
Elternleistungen
Förderung, Aufbau und Erhalt der sozialen Kontakte
sowie der motorischen und kreativen Fähigkeiten
Fam ilienentlasteu ng
persönliche eingehende mitempfindende
Elterngespräche (Eltern in Notlagen dürfen jederzeit
auch abends anrufen).
Persönliche Gespräche führen zusätzlich zum
individuellen Konzept für den Betreuungsrahmen des
Menschen mit Behinderung.
"Techniken" werden nicht angewandt sondern
behutsame individuelle Vorgehensweise.

LebenshilfeDarmstadt
2.4 Inhalt Umfang der Leistungen
3. Zielgruppe
4. Personelle Ausstattung
Inkl. Leitung und Verwaltung
5. Fallbesprechungen, Angebotsplanung,
Fortbildung und Supervision
6. Raumangebote
7. Kooperationen,
8. Qualitätsentwicklung
Kernleistungen: tägliche Freizeitangebote
(vorwiegend von Eltern finanziert)
Einzelbetreuungen im häuslichen
Umfeld (von Eltern oder Kranken-
kasse finanziert)
besondere Leistungen: Ferienspiele
Ferienbetreuungen
Freizeiten
Sprechzeiten: MO und 00 von 14,00 - 17,00 Uhr
abends ehrenamtlich vom Vorstand
Menschen mit verschiedenartigsten Behinde-
rungen im Raum Darmstadt
eine Leitung
eine Verwaltungskraft
ein Zivildienstleistender
ca. 25 Honorarkräfte stundenweise:
Sozialarbeiter
Erzieher (weiterstudierend)
Musikpädagogin
Übungsleiter vom VSG
Studenten der Heilpädagogig
und Sozialpädagogig
Ehrenamtliche: 1 Sonderschullehrerin,
1 Sozialpädagoge
Fallbesprechungen und Angebotsplanungen mit
Leitung und Vorstand
Lebenshilfe Marburg
im Haus der Lebenshilfe
in Schulen: Graupnerschule, Niebergallschule
Schwimmbäder: Bessunger Bad, Nordbad
mit dem VSG Darmstadt
mit der evangelischen Behindertenhilfe
kurze Berichterstattung von der Leitung über alle
Aktivitäten und Gespräche.
Kurze Berichterstattung von allen Betreuern über den
Betreuungsverlauf.
2

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Zuwendungsvertrag
über die Förderung sozialer Hilfen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt



zwischen der 

Wissenschaftsstadt Darmstadt
vertreten durch den Magistrat
- nachfolgend Zuwendungsgeber genannt - 


und der Lebenshilfe Darmstadt e.V.
Mauerstraße 7, 64289 Darmstadt
- nachfolgend Zuwendungsempfänger genannt - 





Präambel

Zur Erbringung sozialer Hilfen und zum Wohle der Hilfesuchenden kooperieren öffentlich-hoheitliche, kirchliche sowie nicht konfessionelle Träger der freien Wohlfahrtspflege in vielfältiger Weise. Auf dieser Grundlage und unter Achtung der jeweiligen Selbständigkeit in Zielsetzung und Aufgabenerfüllung sind die Partner dieser Vereinbarung bestrebt, soziale Hilfsangebote zu fördern, mit anderen Angeboten abzustimmen und damit eine leistungsfähige soziale Infrastruktur im Raum Darmstadt zu sichern.

Der Zuwendungsempfänger ist gemäß seiner Satzung bzw. des für ihn geltenden Gesellschaftsvertrages im Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt tätig. 




§ 1 Vertragsgegenstand

Mit der Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen (im folgenden Rahmenvereinbarung Kommunalisierung) vom 14.12.2004 haben das Land Hessen, der Hess. Landkreistag, der Hess. Städtetag, der Landeswohlfahrtsverband Hessen und die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen) die Strukturierung und Kommunalisierung sozialer Hilfen in Hessen vereinbart. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist der Rahmenvereinbarung Kommunalisierung mit Erklärung vom 27.01.2005 beigetreten. Darauf beruhend wurde zwischen dem Land Hessen, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) und der Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Zielvereinbarung über die Verwendung des örtlichen Budgets gemäß § 3 und über die Verwendung der Mittel des LWV Hessen gemäß
 § 9 der oben genannten Rahmenvereinbarung mit Datum vom 15.09.2006 vereinbart.

Gegenstand des Zuwendungsvertrags ist die Förderung des Familienentlastenden Dienstes des
Zuwendungsempfängers gemäß 

der Zielvereinbarung zwischen dem Land Hessen und der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.09.2006 in dem Bereich Förderung der Offenen Hilfen für Menschen mit Behinderungen 
Die Leistungsbeschreibung und das Kalkulationsblatt sind als Anlage 1 und
      Anlage 2 Bestandteile des Zuwendungsvertrages.            
                                 .

Durch die Zuwendung werden keine Leistungen abgegolten, die zugleich Gegenstand von 
Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II, §§ 78a ff SGB 
VIII oder §§ 75 ff SGB XII darstellen.




§ 2 Art und Umfang der Zuwendung

Der Zuwendungsgeber fördert die in § 1 genannten Hilfeangebote des Zuwendungsempfängers im Rahmen der 

Institutionellen Förderung

Die oben genannte Förderung erfolgt als 

Anteilsfinanzierung




                                   § 3 Personelle und sächliche Ausstattung

Die Anforderungen an die personelle und sächliche Ausstattung der von § 1 umfassten Tätigkeiten richten sich nach der Leistungsbeschreibung und dem Kalkulationsblatt.




§ 4 Finanzierung

Der Träger erhält für den in § 1 vereinbarten Vertragsgegenstand eine jährliche Zuwendung in 
Höhe von  35.666,00 Euro.

Die genannte Gesamtsumme der Zuwendung setzt sich derzeit wie folgt zusammen:

Land Hessen: 	 	14.319,00 Euro
LWV Hessen		21.347,00Euro 


Der Träger setzt für den Vertragsgegenstand Eigenmittel ein. 




(4) Die Zuwendung dient dem Ausgleich von:

Personalkosten für Mitarbeiter/innen gemäß § 3 in Verbindung mit der Leistungsbeschreibung 
Sachkosten 


Personalkosten und Sachkosten sind gegenseitig deckungsfähig 
und dem Zuwendungsgeber anzuzeigen. Eine darüber hinaus gehende Deckungsfähigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Abstimmung mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Soweit Mittel des LWV Hessen weitergeleitet werden, gilt die Einschränkung, dass diese ausschließlich für die ergänzende Förderung von Offenen Hilfen /Familienentlastenden Diensten eingesetzt werden.


§ 5 Auszahlung

Der Zuwendungsempfänger erhält den jährlichen Zuwendungsbetrag in vier gleichen Teilbeträgen, jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. des Jahres. Abweichende Auszahlungstermine sind möglich.


§ 6 Berichtspflichten und Prüfungsrechte

(1) Jeweils zum 31.03. des Jahres legt der Zuwendungsempfänger für das abgelaufene Jahr einen 
     Verwendungsnachweis über die nach § 4 Abs. 2 verwendeten Mittel vor. 

Der Verwendungsnachweis besteht aus:
einem Bericht über den Erfolg der geförderten Maßnahme (Sachbericht)
einer gegliederten Abrechnung.

Die Originalbelege mit Nachweis der Zahlungen (Kontoauszügen) sind auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die nicht in einem Haushaltsjahr verbrauchten Zuwendungen können nach vorheriger 
schriftlicher Anzeige an den Zuwendungsgeber auf das Folgejahr übertragen werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Förderung des folgenden Jahres hat. Eine Übertragung der nicht verbrauchten Mittel in die Folgejahre kann nur nach Zustimmung des Zuwendungsgebers erfolgen. Dabei wird in der Regel eine Übertragung nur bis zur Höhe von 20 % der Ausgaben (Liquiditätsreserve) möglich sein. Höhere Übertragungen sind im Einzelfall besonders zu begründen und bedürfen der Zustimmung des Stadtkämmerers.

Der Verwendungsnachweis wird vom zuständigen Fachamt und dem Revisionsamt der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt geprüft. Diese Ämter können die Vorlage weiterer Unterlagen (auch über den Vermögensstand) verlangen und auch eine Prüfung in den Räumen des Zuschussempfängers vornehmen.
Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes – überörtliche Prüfung – stehen die Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG vom 22.12.1993 Gesetz und Verordnungsblatt (GVBl) I, Seite 708 ff. insbesondere § 5 Abs. 2-4) zu.

(4)  Die Stadt behält sich vor, die bereits gewährte Zuwendung zurückzufordern, wenn:

der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird,
die Zuwendung nicht oder nicht in voller Höhe (z. B. wegen Reduzierung der Gesamtausgaben gegenüber der Planung), nicht alsbald nach ihrer Erbringung oder nicht mehr für den vertraglich festgelegten Verwendungszweck verwendet wird,
die Liquiditätsreserve des Zuwendungsempfängers ohne vorherige Genehmigung des Zuwendungsgebers am Ende eines Jahres 20 % der Ausgaben ggf. zuzüglich der steuerlichen Absetzung für Abnutzung übersteigt. Sollte die Liquiditätsreserve die vorbezeichnete Grenze übersteigen, ist die Zuwendung in Höhe des Betrages zu erstatten, der zur Absenkung auf diese Grenze erforderlich ist.

(5) Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege für die Dauer von fünf (5) Jahren nach  
Abschluss der Prüfung aufzuheben.



§ 7 Informationspflicht/Vertragsanpassung

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Information über alle Veränderungen,
die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Sie besteht insbesondere, wenn sich wesentliche 
personelle oder eine wesentliche inhaltliche Veränderung des Arbeitsfeldes angezeigt ist oder sich wesentliche Veränderungen gegenüber dem vorgelegten Kostenplan abzeichnen. 

Sofern im Laufe der Vertragslaufzeit Entwicklungen eintreten, in deren Folge die Zuwendung 
nach § 4 zur Abdeckung der anteiligen / vollständigen Personal- und Sachkosten im geförderten Bereich nicht ausreichen, ist der Zuwendungsempfänger berechtigt, die in § 1 umfassten Tätigkeiten entsprechend anzupassen. Dies ist unter anderem der Fall, sofern die bei einer Teilfinanzierung des Vertragsgegenstandes eingesetzten Eigen- oder Drittmittel zur Finanzierung nicht ausreichen. Der Zuwendungsempfänger hat vor der Anpassung unverzüglich Gespräche mit dem Zuwendungsgeber einzuleiten.




§ 8 Kommunale Planung

Der unter § 1 vereinbarte Vertragsgegenstand ist Bestandteil der im Rahmen der kommunalen Sozialplanung verabredeten Hilfeangebote.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der kommunalen Sozialplanung nach § 5 der „Rahmenvereinbarung über die Grundsätze der Neustrukturierung und Kommunalisierung der Förderung sozialer Hilfen in Hessen“ über den Stand der Entwicklung ihrer geförderten Arbeit zu informieren, sich auszutauschen und zur Weiterentwicklung beizutragen.

Die Vertragsparteien entwickeln unter Berücksichtigung der aktuellen Zielvereinbarung eine einheitliche Dokumentation, Evaluation und ein einheitliches Berichtswesen.

§ 9 Vertragsdauer und Kündigung



Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft.

Er kann mit einer Frist von 12 Monaten zum 31.12. des darauf folgenden Jahres ordentlich gekündigt werden; erstmals jedoch erst zum 31.12.2008.

Das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

Vor Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung sind zwischen den Vertragsparteien Gespräche zu führen und die Möglichkeiten einer Vertragsfortführung oder – anpassung zu erörtern.


§ 10 Schlussbestimmungen


Änderungen dieses Vertrages, insbesondere ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Auf diesen Vertrag finden ergänzend die Vorschriften der §§ 53 ff SGB X Anwendung.

Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt seine Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht. 



.................................................... 				...........................................
Ort, Datum 							Ort, Datum 





......................................................				..............................................
Zuwendungsempfänger 					Zuwendungsgeber

Anlagen: 
Anlage 1: Leistungsvereinbarung
Anlage 2: Kalkulationsblatt (Beispiel)



Anlage 1: Leistungsbeschreibung zum Zuwendungsvertrag zwischen der Gebietskörperschaft …. Und dem Träger …… vom ……..


Anlage 2: Kalkulationsblatt zum Zuwendungsvertrag zwischen der Gebietskörperschaft …. Und dem Träger …… vom ……..




















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Details

Vorlagen-Nr.
2007/0048
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.01.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00