2404/2019
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Gefahrenstelle Mommsenstraße/Curtiusstraße (Az.: 02-1600-44/19)
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/662/1 Vorlagen-Nummer 2404/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Gefahrenstelle Mommsenstraße/Curtiusstraße (Az.: 02- 1600-44/19) hier: Geänderter Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 01.07.2019, TOP 5.2 Beschluss: „Die Bezirksvertretung Lindenthal beauftragt die Verwaltung, die erste Parkfläche aufgrund der besse- ren Sicht so herzurichten, dass sie frei von Auto oder Fahrradparken ist. Eine weitere Parkfläche ist mit Fahrradnadeln zu versehen. Dadurch soll das illegale Gehwegparken verhindert werden.“ Mitteilung der Verwaltung: An Zebrastreifen haben zu Fuß Gehende absoluten Vorrang. Daher müssen Fahrzeugführende sich mit mäßiger Geschwindigkeit dem Überweg nähern, bremsbereit sein und gegebenenfalls warten. Ein Fahrzeugführender hat hier auch die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn zu beobachten, um recht- zeitig, auch bei sich ständig verringerndem Abstand zum Fußgängerüberweg, reagieren zu können. Jeder Verkehrsteilnehmende, der sich in einem Fahrzeug (die einzige Ausnahme bilden Schienen- fahrzeuge) jedweder Art einem durch einen Zebrastreifen gesicherten Überweg nähert, muss so lan- ge, bzw. sobald zu Fuß Gehende oder Rollstuhlfahrende ihn überqueren möchten, immer anhalten und warten. Auch ist auf die Feststellung des Bundesgerichtshofes hinzuweisen, in der es heißt: „Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt nahezu einhellig von einem Kraftfahrer, dem durch andere Fahrzeuge die Sicht auf einen Fußgängerüberweg teilweise verdeckt ist, sich einem solchen Überweg nur mit ganz besonderer Vorsicht zu nähern, sodass er jederzeit vor einem zügig über die Fahrbahn eilenden Fußgänger noch anhalten kann. Nähert sich ein Kraftfahrer einem in der Gegen- richtung haltenden öffentlichen Verkehrsmittel (Straßenbahn oder Omnibus), so muss er selbst au- ßerhalb von Fußgängerüberwegen seine Geschwindigkeit so herabsetzen, dass Fußgänger, die un- achtsam einige Schritte in seine Fahrbahn treten, nicht gefährdet werden.“ Wie in allen anderen Situationen gilt, dass alle Verkehrsteilnehmenden aufeinander Rücksicht neh- men sollen. Somit ist jedem Verkehrsteilnehmenden die Pflicht zur Vorsicht und Verkehrsbeobach- tung (Paragraf 1 Absatz 1 StVO) auferlegt. In der Örtlichkeit selbst konnte eine gute und eindeutig für alle Verkehrsteilnehmende sichtbare Que- rungsinsel mit Fußgängerüberweg festgestellt werden. Aus beiden Fahrtrichtzungen ist die Markie- rung des Verkehrszeichens 293 (Fußgängerüberweg) Straßenverkehrsordnung (StVO), die gleichzei- tig auch als Hinweis auf das Haltverbot bis zu fünf Metern vor Fußgängerüberwegen dient, sehr gut zu erkennen. Während der Planung dieser Querungsinsel mit Fußgängerüberweg wurden auch die 2 Sichtverhältnisse für die Anordnung von Tempo 30 im Querungsbereich überprüft. Die Sichtdreiecke sind hierbei gemäß RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraße 2006) eingehalten. In dem hier vorliegenden Fall wird durch den bestehenden Ausbau sowie durch die dortige vorhande- ne Parkstandmarkierung der vorgeschriebene Abstand von 5 Metern vor einem Fußgängerüberweg auf ca. 20 Meter vor dem Fußgängerüberweg ausgedehnt. Als Hinweis auf den Fußgängerüberweg ist hier auch das Richtzeichen 350 (Fußgängerüberweg) StVO deutlich und sehr gut aus allen Rich- tungen sichtbar vorhanden. Zudem befindet sich im Vorlauf von ca. 80 Metern und dann nochmals in ca. 20 Metern (in der Wie- derholung) zu diesem Fußgängerüberweg das Zeichen 136-10 (Kinder) StVO mit dem Zusatz 2301 (Schule) StVO. Der hier in Rede stehende Bereich ist in diesem Abschnitt auch mit einem Zeichen 274-30 StVO (zu- lässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) beschildert, sodass bereits abweichend von der StVO, die generell Tempo 50 vorsieht, eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung vorgenommen wurde, die ein zusätzliches Maß an Sicherheit generiert. Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass auch unter Berücksichtigung des Paragraf 1 Absatz 1 der StVO die bestehende Situation vor Ort dazu geeignet ist, mögliche Gefahren auf ein Mindestmaß zu reduzieren und einen sicheren Verkehrsablauf zu gewährleisten. Daher ist die Herrichtung bzw. die Installation von Radnadeln, zur Wegnahme von zwei Stellplätzen im Vorlauf zum Fußgänger- überweg, aus den getroffenen Feststellungen heraus und unter Berücksichtigung der in diesem Ge- biet ohnehin bereits sehr angespannten Parkplatzsituation nicht zu befürworten.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Mommsenstraße
- Curtiusstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 2404/2019
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 15.07.2019
- Erstellt
- 05.07.2019 06:49