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2404/2019

Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Gefahrenstelle Mommsenstraße/Curtiusstraße (Az.: 02-1600-44/19)

Mitteilung BV 15.07.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 23.09.2019, TOP 11.2.2

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

4607 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66/662/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2404/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 
 
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Gefahrenstelle Mommsenstraße/Curtiusstraße (Az.: 02-
1600-44/19) 
hier: Geänderter Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 01.07.2019, 
TOP 5.2 
Beschluss: 
 
„Die Bezirksvertretung Lindenthal beauftragt die Verwaltung, die erste Parkfläche aufgrund der besse-
ren Sicht so herzurichten, dass sie frei von Auto oder Fahrradparken ist. Eine weitere Parkfläche ist 
mit Fahrradnadeln zu versehen. Dadurch soll das illegale Gehwegparken verhindert werden.“ 
 
Mitteilung der Verwaltung: 
 
An Zebrastreifen haben zu Fuß Gehende absoluten Vorrang. Daher müssen Fahrzeugführende sich 
mit mäßiger Geschwindigkeit dem Überweg nähern, bremsbereit sein und gegebenenfalls warten. Ein 
Fahrzeugführender hat hier auch die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn zu beobachten, um recht-
zeitig, auch bei sich ständig verringerndem Abstand zum Fußgängerüberweg, reagieren zu können. 
 
Jeder Verkehrsteilnehmende, der sich in einem Fahrzeug (die einzige Ausnahme bilden Schienen-
fahrzeuge) jedweder Art einem durch einen Zebrastreifen gesicherten Überweg nähert, muss so lan-
ge, bzw. sobald zu Fuß Gehende oder Rollstuhlfahrende ihn überqueren möchten, immer anhalten 
und warten. 
 
Auch ist auf die Feststellung des Bundesgerichtshofes hinzuweisen, in der es heißt: 
 
„Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt nahezu einhellig von einem Kraftfahrer, dem durch 
andere Fahrzeuge die Sicht auf einen Fußgängerüberweg teilweise verdeckt ist, sich einem solchen 
Überweg nur mit ganz besonderer Vorsicht zu nähern, sodass er jederzeit vor einem zügig über die 
Fahrbahn eilenden Fußgänger noch anhalten kann. Nähert sich ein Kraftfahrer einem in der Gegen-
richtung haltenden öffentlichen Verkehrsmittel (Straßenbahn oder Omnibus), so muss er selbst au-
ßerhalb von Fußgängerüberwegen seine Geschwindigkeit so herabsetzen, dass Fußgänger, die un-
achtsam einige Schritte in seine Fahrbahn treten, nicht gefährdet werden.“ 
 
Wie in allen anderen Situationen gilt, dass alle Verkehrsteilnehmenden aufeinander Rücksicht neh-
men sollen. Somit ist jedem Verkehrsteilnehmenden die Pflicht zur Vorsicht und Verkehrsbeobach-
tung (Paragraf 1 Absatz 1 StVO) auferlegt. 
 
In der Örtlichkeit selbst konnte eine gute und eindeutig für alle Verkehrsteilnehmende sichtbare Que-
rungsinsel mit Fußgängerüberweg festgestellt werden. Aus beiden Fahrtrichtzungen ist die Markie-
rung des Verkehrszeichens 293 (Fußgängerüberweg) Straßenverkehrsordnung (StVO), die gleichzei-
tig auch als Hinweis auf das Haltverbot bis zu fünf Metern vor Fußgängerüberwegen dient, sehr gut 
zu erkennen. Während der Planung dieser Querungsinsel mit Fußgängerüberweg wurden auch die

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Sichtverhältnisse für die Anordnung von Tempo 30 im Querungsbereich überprüft. Die Sichtdreiecke 
sind hierbei gemäß RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraße 2006) eingehalten. 
 
In dem hier vorliegenden Fall wird durch den bestehenden Ausbau sowie durch die dortige vorhande-
ne Parkstandmarkierung der vorgeschriebene Abstand von 5 Metern vor einem Fußgängerüberweg 
auf ca. 20 Meter vor dem Fußgängerüberweg ausgedehnt. Als Hinweis auf den Fußgängerüberweg 
ist hier auch das Richtzeichen 350 (Fußgängerüberweg) StVO deutlich und sehr gut aus allen Rich-
tungen sichtbar vorhanden. 
 
Zudem befindet sich im Vorlauf von ca. 80 Metern und dann nochmals in ca. 20 Metern (in der Wie-
derholung) zu diesem Fußgängerüberweg das Zeichen 136-10 (Kinder) StVO mit dem Zusatz 2301 
(Schule) StVO.  
 
Der hier in Rede stehende Bereich ist in diesem Abschnitt auch mit einem Zeichen 274-30 StVO (zu-
lässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) beschildert, sodass bereits abweichend von der StVO, die 
generell Tempo 50 vorsieht, eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung vorgenommen wurde, die 
ein zusätzliches Maß an Sicherheit generiert. 
 
Insgesamt kann daher festgestellt werden, dass auch unter Berücksichtigung des Paragraf 1 Absatz 1 
der StVO die bestehende Situation vor Ort dazu geeignet ist, mögliche Gefahren auf ein Mindestmaß 
zu reduzieren und einen sicheren Verkehrsablauf zu gewährleisten. Daher ist die Herrichtung bzw. 
die Installation von Radnadeln, zur Wegnahme von zwei Stellplätzen im Vorlauf zum Fußgänger-
überweg, aus den getroffenen Feststellungen heraus und unter Berücksichtigung der in diesem Ge-
biet ohnehin bereits sehr angespannten Parkplatzsituation nicht zu befürworten.

Beratungsverlauf (1)

23.09.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Mommsenstraße
  • Curtiusstraße

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Details

Aktenzeichen
2404/2019
Typ
Mitteilung BV
Datum
15.07.2019
Erstellt
05.07.2019 06:49